opencaselaw.ch

UV.2013.00040

Adäquanz der psychischen Beschwerden ist zu verneinen; Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden; DAP-Profile; Belastungsprofil gemäss Rehaklinik; keine weiteren Abklärungen nötig.

Zürich SozVersG · 2014-04-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1952, arbeitete seit 2004 bei der Y.___ als Maler (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 3), und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1 8. Febru ar 2011 stürzte er die Treppe h in unter und zog sich dabei verschiedene V erletzungen zu ( Urk. 6/1 Ziff. 6-9 , Urk.

6/12 , Urk. 6/16 ). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 2 4. April 2012 ( Urk. 6/101) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstel lung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31.

Juli 2012 mit. 1.2

Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 6/130) sprach die SUVA dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. August 2012 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 7.5 % zu. Die am 1 4. September 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk.

6/136) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/147 = Urk. 6/150 = Urk.

2) ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 4. Dezember 2012 eine volle, mindestens jedoch eine halbe SUVA-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), und es sei betreffend der Frage seiner Erwerbsfähigkeit ein umfassendes medizinisches Gutachten bei einer unabhängigen Fachstelle in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2013 ( Urk.

5) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerde führer am 2 8. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1.6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit . Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entsc heid ( Urk. 2) davon aus, dass es sich im Sinne der Rechtsprechung um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich handle (S. 5 lit . c). Die massgeblichen Adäquanzkriterien in Bezug auf die psychischen Beschwerden seien weder in gehäufter noch in auf fallender Weise erfüllt, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1 8. Februar 2011 zu verneinen sei (S. 7 Mitte). Die Beurteilung der Ärzte der Z.___ , wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei, ihm hinge gen mindestens leichte Tätigkeiten ohne Leiternsteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und hinsichtlich der rechten Hand aktuell ohne Schläge und Vib rationen noch ganztags zumutbar seien, sei vollumfänglich nachvollziehbar (S.

11). Aufgrund von DAP-Zahlen sei ein zumutbares Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘870.-- ermittelt worden. Werde dieses dem unbestrittenen Vali den einkommen von Fr. 75‘400.-- gegenübergestellt, resultiere eine massge bende Erwerbsunfähigkeit von 16.62 % , weshalb die Rente aufgrund eines Inva li di tätsgrades von 17 % nicht zu beanstanden sei (S. 12 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), die Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwer den werde bestritten , zumal er erst seit dem 3 1. März 2011 und damit klar nach dem Unfall in psychiatrischer Behandlung stehe (S. 5 Ziff. 10). Ferner sei er 60 Jahre alt, habe Zeit seines Lebens als Maler gearbeitet, nie eine andere Ausbil dung absolviert, nie auf einem anderen Beruf gearbeitet und spreche als auslän discher Staatsbürger mehr schlecht als recht deutsch. In einem solchen Fall, in dem kumulativ derart viele Faktoren der Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ent gegenstünden, sei es in hohem Mass stossend, an der Fiktion einer künftigen Erwerbm öglichkeit festzuhalten. Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung hätten einen direkten Einfluss auf die Bestimmung des der versicherten Person offen stehenden Arbeitsmarkts, weshalb sie bei der Bestim mung der Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden müssten (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in leidens angepass ter Tätigkeit verhält, auf welche medizinische n Berichte diesbe züglich abgestellt werden kann , sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise deren Höhe. 3. 3.1

Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2011 die Treppe hinunter und zog sich dabei Prellungen, Schürfungen und Frakturen zu (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6-9, Urk. 6/12, Urk. 6/16).

Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 4. März 2011 ( Urk. 6/12) aus, die Erstbehandlung habe am Unfalltag statt gefunden ( Ziff.

1) und nannte als Befund e multiple Prellungen und Schürfungen am Kopf, eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, Schürfungen rechts im Nacken und über der oberen Brustwirbelsäule (BWS), Druck- und Klopfdolenzen über der Halswirbelsäule (HWS) und der mittleren BWS, Schmer zen am Sternum, Vesikuläratmen beidseits sowie fragliche Fraktur radial am rechten Handgelenk ( Ziff. 4), und diagnostizierte multiple Kontusionen an Kopf, Wirbelsäule und Sternum sowie eine fragliche Radiusfraktur rechts ( Ziff. 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer b is auf weiteres eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit (Ziff. 8). 3.2

Die Ärzte des B.___ , Klinik für Orthopädie und Traumatologie, berichte ten am 2 5. Februar 2011 ( Urk. 6/13/2-3) über die Hospita lisation des Beschwer deführers vom 1 8. bis 2 3. Februar 2011 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz frontal aus zirka 3.5 m Höhe am 1 8. Februar 2 011 mit/bei - commotio cerebri mit Rissquetschwunde frontal - Deckplattenimpressionsfraktur Halswirbelkörper (HWK) 7 mit Fraktur ausläufern ins Uncovertebralgelenk links und konsekutiver Subluxa tionsstellung in diesem Gelenk, zudem Frakturausläufer in Hinter kante - nicht dislozierte Querfraktur corpus

sterni - nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts - Hämatom submandibulär links - CT Schädel-Gesichtsschädel-HWS-Thorax-Abdomen-Becken am 18.

Fe bruar 2011 - Thrombozytopenie unklarer Ätiologie - erhöhte Leberwerte - im Verlauf spontan regredient - Obstipation

Sie führten aus, es hätten sich ein komplikationsloser Spitalaufenthalt sowie eine zeitgerechte und problemlose Mobilisation unter Fixation der HWS im harten Halskragen gezeigt (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführer sei in gutem All gemeinzustand , weitgehend schmerzfrei unter Analgesie sowie mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen in eine weiterführende Behandlung verlegt worden (S. 2 Mitte). 3.3

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berich teten am 1. März 2011 ( Urk. 6/15) und nannten folgende Diagnosen (S.

1): - Flexions-Distraktionsverletzung HWK 6/7 mit Berstungsfraktur HWK, Bandscheibenriss HWK 6/7, Läsion posteriorer Bandkomplex HWK 6/7 - Querfraktur Corpus sterni - distale Radiusfraktur links, Typ AO 23-C1 - Riss-Quetschwunde frontal rechts - Status nach Wundversorgung am 1 8. Februar 2011

Sie führten aus, die Bildgebung habe in Bezug auf das Handgelenk verglichen mit der Voruntersuchung vom 1 8. Februar 2011 regelrechte Stellungsverhält nisse bei Status nach distaler Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung gezeigt (S. 1 f.). Mittels am 2 4. Februar 2011 durchgeführter Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der HWS konnten eine bekannte frische kraniale Berstungsfraktur HWK 7 mit Fraktur des Proc . articularis

superior links, eine mögliche Einblutung der Bandscheibe C6/7, eine Ruptur der Ligamenta flava und interspinale C6/7, eine mögliche Ruptur auch des Ligamentum supraspinale auf dieser Höhe sowie fri sche Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-3, hingegen keine Spinalkanals tenosen und keine foraminale Enge festgestellt werden (S. 2 Mitte) .

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 1 3. April 2011 ( Urk. 6/31/4-5) , nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine nur leichte Besserung der Schluckbe schwerden und anhaltende in Schulter und Kopf ausstrahlende Schmerzen im Bereich der HWS. Zudem bestünden nur leicht gebesserte Schmerzen im Bereich der rechten Hand sowie des linken Bizeps. Die Bildgebung der HWS sowie des rechten Handgelenks habe verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 3. Februar 2011 unveränderte Stellungsverhältnisse und kein en Anhalt für eine Sekundär dislokation gezeigt (S. 2). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig (S. 2).

A m 8. Juni 2011 ( Urk. 6/31/2-3) nannten die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchi rurgie, die bekannten Diagnosen und führten aus, bezüglich der HWS zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse sowie keine Druckdolenzen , hingegen ein deutlicher Muskelhartspann paravertebral palpabel sowie im Verlauf des Musculus

trapezius . Bezüglich des rechten Handgelenks zeigten sich nach wie vor eine diskrete Schwellung und Druckdolenz über dem distalen Radius. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler (S. 1).

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichte ten am 1 6. August 2011 ( Urk. 6/44) und nannten als Diagnose ein ulnocarpales

Impingement posttraumatisch mit degenerativen Veränderungen im TFCC Handgelenk rechts bei Status nach Sturz und distaler Radiusfraktur. Sie führten aus, das MRI zeige ein deutliches ulnocarpales

Impactions -Syndrom mit Kno chenmarködem und Knochenveränderungen im Lunatum und Ulnakopf , dege nerative TFCC-Veränderungen sowie eine Teilverletzung des SL-Bandes, wobei der Beschwerdeführe diesbezüglich asymptomatisch sei.

3.4

Dr. med . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/60) und nannte als Diagnose eine nichtorganische Insomnie im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F51.0, F32.1 ; S. 2 ). Er führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 3 1. März 2011 in seiner fachärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer erscheine immer pünktlich und in einem leicht ungepflegten Zustand. Trotz der psychophar makologischen und psychotherapeutischen Behandlungen sei es nicht zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer wirke unsicher, leidend sowie niedergeschlagen. Es sei häufig schwierig, ihn von der gedanklichen Schmerzfixierung abzulenken (S. 2 Ziff. 4) . Aktuell sei er für jede für ihn in Frage kommende Tätigkeit gemäs s medizinischer Gesamtbe urteilun g zu 100 %

arbe itsunfähig (S. 3 Ziff. 6) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 8. November 2011 ( Urk. 6/65 = Urk. 6/74/14-16) über die neurootologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 6. November 201 1. Er führte aus, im Reintonaudiogramm f i nde sich eine ausgeprägte, linksbetonte, pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit mit einer Betonung im Tieftonbereich und zusätzli chem Hochtonabfall (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe beim Unfall auch Kopfverletzungen erlitten und habe seither Schwindelbeschwerden beklagt, wel che bezüglich des Gleichgewichtsfunktionssystems wenig Systematik hätten erkennen lassen. Vielmehr beschreibe der Beschwerdeführer akute Exazerba tionen seiner Schmerzen mit eventuell auch massiveren vegetativen Reaktionen. Entsprechend hätten im Rahmen der heutigen neurootologischen Untersuchung keine Befunde erhoben werden können, welche auf eine organisch-strukturelle Läsion des Gleichgewichtsfunktionssystems hinweisen würden. Vielmehr hätten sich bei einigen Untersuchungen doch Hinweise darauf ergeben, dass neben einer starken Beschwerdebetonung auch eine nicht unerhebliche Verdeutli chungstendenz vorliege (S. 3 oben). Zusammenfassend könne festgehalten wer den, dass im Rahmen der heutigen Untersuchung das Vorliegen einer relevan ten, unfallbedingten, organisch-strukturellen Läsion des Gleichgewichtsfunkti onssystems habe ausgeschlossen werden können (S. 3 unten). 3.6

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 9. November 2011 ( Urk. 6/76) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Schmerzverarbeitungsstörung mit Schulter-Nacken-Arm-Syndrom rechtsbetont - Impingement -Syndrom Schulter beidseits - verheilte Flexionsdistraktionsverletzung HWK 6/7 mit Berstungsfraktur HWK 7, Bandscheibenriss HWK 6/7, Läsion, posteriorer Bandkomplex HWK 6/7 - verheilte Querfraktur Corpus sterni - u lnocarpales

Impingement posttraumatisch mit degenerativen Verände run gen im TFCC Handgelenk rechts bei Verdacht auf traumati sche TFCC und partieller SL-Band Verletzung - verheilte distale Radiusfraktur links - distale Bizepssehnenruptur links

Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestünden nach wie vor ausgeprägte Restbeschwerden, welche bis zum heutigen Tage in der Z.___ therapiert würden. Es zeige sich ein regelrechter und radiologischer Verlauf bezüglich der Frakturen. Bezüglich des Handgelenks sei der Beschwerdeführer in weiterer Behandlung (S. 2 unten). 3. 7

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 9. November 2011 ( U rk.

6/74) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27.

Okto ber bis 2 4. November 201 1. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 8. Februar 2011: Treppensturz aus zirka 3.5 m Höhe - Commotio cerebri mit Rissquetschwunde frontal - Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7 mit Frakturausläufern ins Unko vertebralgelenk links und konsekutiver Subluxationsstellung in diesem Gelenk, zudem Frakturausläufer in Hinterkante - nicht dislozierte Querfraktur Corpus sterni - Hämatom submandibulär links - nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts - Verlaufsdiagnosen - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Hin ter grundsymptomatik (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Novalgin -Allergie

Sie führten aus, beim Austritt hätten beim Beschwerdeführer bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich beidseits sowie im rechten Handgelenk, intermittierende Kopfschmerzen sowie Schlaf störungen bestanden (S. 2 oben) . Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerde n erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Aus psy chosomatischer Sicht sei die Wiederaufnahme der fachpsychotherapeutischen und allenfalls auch psychopharmakologischen Behandlung zur Unfallverarbei tung und Unterstützung nach dem Klinikaustritt notwendig. Der Beschwerde führer sei dem gegenüber auch aufgeschlossen und versuche noch von hier aus einen Termin beim vorherigen Behandler auszumachen. Beim Beschwerdeführer sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leis tungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (S. 2

Mitte ).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrele vante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Ein schränkungen. Es werde ein erleichterte r Einstieg ohne Leitern-Expositionen empfohlen . Bei Antreten einer Traumatherapie sei mit einer Besserung oder dem Verschwinden der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der Höhenangst zu rechnen, so dass dann aus psychosomatischer Sicht keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben wären (S. 2 unten) .

Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, da diese wiederholtes Hantieren bis schwerer Las ten sowie wiederholte Zwangshaltungen des Nacken s beinhalte . Diesbezüglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 5. November 201 1. Dem Beschwerdeführer seien aus unfallkausaler Sicht jedoch ganztags leichte Tätig keiten ohne Leitersteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und ohne Schläge und Vibrationen der rechten Hand zumutbar (S. 2 f.).

Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (S. 3 oben) . Zirka neun Monate nach dem Unfall und nach anteriorer Diskektomie C6/7 und kranialer Teilresektion Korpus C7 bei Deck plattenimpressionsfraktur bestünden aktuell ständige Schmerzen in den unteren Segmenten der HWS mit Ausstrahlung in den Schulterbereich beidseits (S. 3 unten). Gesamthaft betrachtet seien die aktuell vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in ihrem Ausmass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der aktuell diagnostizier ten psychiatrischen Problematik werde das Gesamtbild klarer. Unabhängig davon müsse jedoch konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer auch ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster habe (S. 4 oben). Die arbeitsrelevanten Probleme seien die subjektiv stark ausgeprägten Nackenbe schwerden beziehungsweise Schmerzen im HWS- und Schulterbereich beidseits und intermittierende Kopfschmerzen, wobei die Beschwerden durch eine mäs sige Symptomausweitung funktionell überlagert würden (S. 4 unten). 3.8

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 8. Februar 2012 ( Urk. 6/86/2- 3 ), nannten die bekannten Diagnosen (S. 1) und führten aus, radi ologisch sei die Osteosynthese intakt und mittlerweile sei der Knochenspan regelrecht überbaut. Klinisch bestehe ein muskulärer Hartspann paravertebral der Wirbelsäule , so dass eine chiropraktische Behandlung empfohlen werde (S. 2 unten) . 3.9

Dr . D.___ berichtete am 1 8. März 2012 ( Urk. 6/98) , nannte als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und führte aus, der Beschwerdeführer nehme die therapeutischen Sitzungen alle vierzehn Tage zuverlässig wahr. Im bisherigen Therapieverlauf habe eine Stabilisierung erreicht beziehungsweise aufrechterhalten werden können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe jedoch keine signifikante Veränderung erzielt werden können. Die Therapie werde unter anderem durch die schwierige psychosoziale Situation, in der sich der Beschwerdeführer befinde, erschwert (S. 2 Ziff. 4).

Gemäss medi zinischer Gesamtbeurteilung sei der Beschwerdeführer aktuell und bis auf wei teres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 6) . 3.10

Dr. med. F.___ , SUVA-Kreisarzt, nahm am 1 4. Juni 2012 Stellung ( Urk. 6/120) und führte aus, aus somatischer Sicht sei das von den Ärzten der Z.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil gültig. S ofern sich durch die Höhenangst und die damit verbundene Einschränkung der Leiterarbeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eine erhebliche Beeinflussung der Erwerbsfä higkeit mit Rentenrelevanz ergebe, sei noch eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung einzuholen. Im Austrittsbericht der Z.___ werde davon ausgegangen, dass sich die Höhenangst unter psychologischer Behand lung zurückbilde und die dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähig keit nicht mehr zu berücksichtigen sei. 3.11

Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, führte

am 2 2. August 2012 aus ( Urk. 6/138), der Beschwerdeführer sei als Maler zu 100 % arbeitsun fähig. Auch für angepasste Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer 100 % arbeits unfähig, es seien ihm keine Arbeiten zuzumuten.

Am 2. November 2012 führte Dr. G.___

aus

( Urk. 6/144), der Beschwer de führer klage über ständige Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Nacken und im rechten Handgelenk. Er sei von Beruf Maler und könne nicht auf eine Leiter oder ein Gerüst steige n und könne auch keine Kübel tragen oder Pinsel betätigen.

Am 2 3. November 2011 führte Dr. G.___ aus ( Urk. 6 /146), beim Be schwer de führer sei ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen. Laut Angaben des Beschwerdeführers verschlechtere jegliche physikalische Therapie seinen Zustand. 4. 4.1

Die Beurteilun g der Ärzte der Z.___ (E. 3 .7) berück sichtigt die medi zinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwer deführers und stützt sich ausserdem auf die vor Ort erhobene n

As s essments (vgl. Urk. 6 / 74/9 ). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det. So machten die Ärzte darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung beobachtet worden sei (S. 2 Mitte). Weiter legten sie plau sibel dar, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien (S. 2 Mitte). Die Ärzte der Z.___ zeigten ausserdem in nachvollziehba rer Weise auf, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur teilweise erklären lasse (S. 2 unten). Überdies machten sie darauf aufmerksam, dass sich die Beurteilung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen

stützten (S. 2 unten). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass der Beschwerdeführer auch ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster an den Tag lege, weshalb die Prognose auf substantielle weitere Fortschritte beziehungsweise Linderung der Beschwerdeproblematik leider schlecht sei (S. 4 oben). Die Ärzte der Z.___ bezogen ausserdem ausdrücklich Stellung zur psychosoma tischen Beurteilung des Beschwerdeführers (S. 3 unten).

Die ärztliche Beurteilung

durch die Ärzte der Z.___ entspri ch t somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1. 7 und E. 1. 8

hiervor ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung durch die Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ (E. 3.10 ) gestützt; so ging dieser explizit davon aus, dass das von den Ärzten der Z.___ umschriebene Zumutbar keitsprofil Gültigkeit habe.

4.2

Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4 , E. 3. 9) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen, legte jedoch weder die erhobenen psychopathologischen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die von Dr. D.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Die Auflistung der Diagnosen stellt keine medizinische Begründung dar und ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht massgebend . Abges ehen davon erläuterte Dr.

D.___ seine Eins chätzung nicht und führte aus , es sei schwierig, den Beschwerdeführer von der gedanklichen Schmerzfixierung abzulenken. Sein e Bericht e vermö g en demnach die Einschätzung durch die Ärzte der Z.___

nicht zu entkräften.

Auch auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ (vgl. vorst ehend E. 3.11) kann nicht abgestellt werden. Sie nannte ebenfalls einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch lieferte sie eine nachvollziehbar begründete Beurteilung der postulierten Arbeits un fähigkeit. So machte sie ins besondere keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen, sondern stützte ihre Einschätzung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind.

Z usammenfassend wurden somit keine neuen Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführl ich und nachvollziehbar begründete Beurteilung im Bericht der Ärzte der Z.___

umzustossen ver möchten. 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen vorzu nehmen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein sollte . Da der Sach verhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrichtungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden. 4.4

Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung der Ärzte der Z.___ abgestellt werden. 5. 5.1

Ob die geklagten psychischen Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehen den Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de

liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist

anders als bei Ge sund heitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen.

Da im vorliegenden Fall gemäss den medizinischen Akten weder eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Verletzung aus gewiesen ist, hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwi ckelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.2

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).

Betreffend den Unfallhergang ist der plausiblen Schilderung des Beschwerde führers vom 2 2. März 2011 (Urk. 6 / 16 ) zu entnehmen, dass er auf einer Bau stelle in der Nähe von einem Fenster mit zwei Flügeltüren habe streichen wollen und sich gegen das Holzgeländer vor dem Fenster gelehnt habe. Bevor er mit den Malerarbeiten habe beginnen können, sei er mit dem rechten Fuss wegge rutscht und die Treppe hinuntergestürzt. Er sei wie ein Sack gefallen, habe sich mehrmals überschlagen und sei dann am Fuss der Treppe, zirka 3 m weite r, bewusstlos liegen geblieben. Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 5

lit . c ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere handelt. 5.3

Vorliegend sind w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine beson dere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objek tiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Der Unfall vom 1 8. Februar 2011 spielte s ich nach Lage der Akten weder unter besonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich. So war die Rettungssanität umgehend an der Unfallstelle und der Beschwer de führer wurde i ns Spital überführt (vgl. Urk. 6 / 16 ). Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Krite riums gestatten würden.

Der Beschwerdeführer erlitt beim Sturz keine schweren oder beson ders gearte ten Verletzungen. Zwar erlitt er eine Commotio cerebri, eine Flexions-Distraktions verletzung C6/7 mit Berstungsfraktur C7, einen Bandscheibenriss C6/7, eine Läsion des Bandkomplexes C6/7, eine nicht dislozierte Querfraktur des Corpus sterni , eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts, eine Partialruptur der distalen Bizepssehne links sowie eine Scaphoidfraktur rechts und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Beschwerden . D och ergaben die nach der

operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevan ten Befunde und die Frakturen waren berei ts am 9. November 2011 verheilt

(vorstehend E. 3. 1 -3.1 1 ). Die erlittenen Verletzungen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand nebst der operativen Versorgung sowie einer medika mentösen Schmerzbehandlung eine Rehabilitation mit Physiotherapie und Chi ropraktik i n der Z.___

statt . Das genügt zur Bejahung des Kri teri ums nicht.

Das

Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann angesichts der vom Beschwerdeführer durchwegs

angegebenen einschränkende n Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich sowie im rechten Handgelenk sowie inter mittieren de r Kopfschmerzen als erfüllt betrachtet werden, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.

Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeits unfäh ig keit ist festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer eine gemäss dem im Austrittsbericht der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.7)

umschriebe nem Zumutbarkeitsprofil ganztägige Tätigkeit zumutbar sei. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht dermassen hoch, als das Kriterium als erfüllt zu betrachten wäre. 5.4

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der

gemäss Rechtspre chung massgebenden

Kriterien erfüllt ist, dies jedoch nicht besonders ausgeprägt , wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 18 . Februar 2011 und den geklag ten psychischen Be schwerden

zu vernei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für psychische Beschwerden dafür ist folglich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychi atrische Abklärungen verzichtet werden kann. 6. 6.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, welches Ein kom men der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___

( Urk. 6 / 122 ), und errechnete für das Jahr 201 2 einen Betrag von Fr. 75 ‘4 00 .-- ( 13 x Fr. 5‘800.-- ; Urk. 6/126 Ziff. 10 ).

Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt noch

in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 7 5 ‘ 400 .-- auszugehen ist. 6.3

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer degeg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 6 / 123 ) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 6 2 ‘ 870 .-- ( Urk. 2 S. 12 lit . c , Urk. 6 /1 26 Ziff. 10 ). 6.4

Leichte Tätigkeiten ohne Leitersteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und ohne Schläge und Vibrationen der rechten Hand sind dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10). Über diese Einschrän kungen hinaus sind keine Funktionen und Körperhaltungen beeinträchtigt . Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorgaben berücksichtigen (vgl. Urk. 6 / 123 ).

Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgelegten DAPs erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerde führers angepasst und somit zumutbar.

6 . 5

Nachdem die Profile weiter Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe ent halten , erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75‘400.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 6 2 ‘ 870 . -- ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 12‘530.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 16.62 % . Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad kann somit nicht bean standet werden. 6.6

Zu bemerken bleibt, dass die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft, seine Ausbildung, sein Alter und so weiter (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff.

14) fehl gehen und nicht gehört werden können.

So ist d er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S.

462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.

290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I

591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).

Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei des 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Trotzdem bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden. So wer den Hilfsarbeiten in der Regel altersunabhängig nachgefragt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines vollzeitlichen Pensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren Tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre.

Demnach ist a uch unter diesen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstan den , vielmehr entspricht er

den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor gaben.

7.

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2012 in sämtlichen Punkten als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Corinne Gadola - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2).

E. 1.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit . Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 4. Dezember 2012 eine volle, mindestens jedoch eine halbe SUVA-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), und es sei betreffend der Frage seiner Erwerbsfähigkeit ein umfassendes medizinisches Gutachten bei einer unabhängigen Fachstelle in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2013 ( Urk.

5) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerde führer am 2 8. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entsc heid ( Urk. 2) davon aus, dass es sich im Sinne der Rechtsprechung um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich handle (S. 5 lit . c). Die massgeblichen Adäquanzkriterien in Bezug auf die psychischen Beschwerden seien weder in gehäufter noch in auf fallender Weise erfüllt, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1 8. Februar 2011 zu verneinen sei (S. 7 Mitte). Die Beurteilung der Ärzte der Z.___ , wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei, ihm hinge gen mindestens leichte Tätigkeiten ohne Leiternsteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und hinsichtlich der rechten Hand aktuell ohne Schläge und Vib rationen noch ganztags zumutbar seien, sei vollumfänglich nachvollziehbar (S.

11). Aufgrund von DAP-Zahlen sei ein zumutbares Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘870.-- ermittelt worden. Werde dieses dem unbestrittenen Vali den einkommen von Fr. 75‘400.-- gegenübergestellt, resultiere eine massge bende Erwerbsunfähigkeit von 16.62 % , weshalb die Rente aufgrund eines Inva li di tätsgrades von 17 % nicht zu beanstanden sei (S. 12 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), die Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwer den werde bestritten , zumal er erst seit dem 3 1. März 2011 und damit klar nach dem Unfall in psychiatrischer Behandlung stehe (S. 5 Ziff. 10). Ferner sei er 60 Jahre alt, habe Zeit seines Lebens als Maler gearbeitet, nie eine andere Ausbil dung absolviert, nie auf einem anderen Beruf gearbeitet und spreche als auslän discher Staatsbürger mehr schlecht als recht deutsch. In einem solchen Fall, in dem kumulativ derart viele Faktoren der Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ent gegenstünden, sei es in hohem Mass stossend, an der Fiktion einer künftigen Erwerbm öglichkeit festzuhalten. Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung hätten einen direkten Einfluss auf die Bestimmung des der versicherten Person offen stehenden Arbeitsmarkts, weshalb sie bei der Bestim mung der Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden müssten (S. 6 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in leidens angepass ter Tätigkeit verhält, auf welche medizinische n Berichte diesbe züglich abgestellt werden kann , sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise deren Höhe. 3. 3.1

Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2011 die Treppe hinunter und zog sich dabei Prellungen, Schürfungen und Frakturen zu (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6-9, Urk. 6/12, Urk. 6/16).

Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 4. März 2011 ( Urk. 6/12) aus, die Erstbehandlung habe am Unfalltag statt gefunden ( Ziff.

1) und nannte als Befund e multiple Prellungen und Schürfungen am Kopf, eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, Schürfungen rechts im Nacken und über der oberen Brustwirbelsäule (BWS), Druck- und Klopfdolenzen über der Halswirbelsäule (HWS) und der mittleren BWS, Schmer zen am Sternum, Vesikuläratmen beidseits sowie fragliche Fraktur radial am rechten Handgelenk ( Ziff. 4), und diagnostizierte multiple Kontusionen an Kopf, Wirbelsäule und Sternum sowie eine fragliche Radiusfraktur rechts ( Ziff. 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer b is auf weiteres eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit (Ziff. 8). 3.2

Die Ärzte des B.___ , Klinik für Orthopädie und Traumatologie, berichte ten am 2 5. Februar 2011 ( Urk. 6/13/2-3) über die Hospita lisation des Beschwer deführers vom 1 8. bis 2 3. Februar 2011 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz frontal aus zirka 3.5 m Höhe am 1 8. Februar 2

E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.

E. 8 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 011 mit/bei - commotio cerebri mit Rissquetschwunde frontal - Deckplattenimpressionsfraktur Halswirbelkörper (HWK) 7 mit Fraktur ausläufern ins Uncovertebralgelenk links und konsekutiver Subluxa tionsstellung in diesem Gelenk, zudem Frakturausläufer in Hinter kante - nicht dislozierte Querfraktur corpus

sterni - nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts - Hämatom submandibulär links - CT Schädel-Gesichtsschädel-HWS-Thorax-Abdomen-Becken am 18.

Fe bruar 2011 - Thrombozytopenie unklarer Ätiologie - erhöhte Leberwerte - im Verlauf spontan regredient - Obstipation

Sie führten aus, es hätten sich ein komplikationsloser Spitalaufenthalt sowie eine zeitgerechte und problemlose Mobilisation unter Fixation der HWS im harten Halskragen gezeigt (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführer sei in gutem All gemeinzustand , weitgehend schmerzfrei unter Analgesie sowie mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen in eine weiterführende Behandlung verlegt worden (S. 2 Mitte). 3.3

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berich teten am 1. März 2011 ( Urk. 6/15) und nannten folgende Diagnosen (S.

1): - Flexions-Distraktionsverletzung HWK 6/7 mit Berstungsfraktur HWK, Bandscheibenriss HWK 6/7, Läsion posteriorer Bandkomplex HWK 6/7 - Querfraktur Corpus sterni - distale Radiusfraktur links, Typ AO 23-C1 - Riss-Quetschwunde frontal rechts - Status nach Wundversorgung am 1 8. Februar 2011

Sie führten aus, die Bildgebung habe in Bezug auf das Handgelenk verglichen mit der Voruntersuchung vom 1 8. Februar 2011 regelrechte Stellungsverhält nisse bei Status nach distaler Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung gezeigt (S. 1 f.). Mittels am 2 4. Februar 2011 durchgeführter Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der HWS konnten eine bekannte frische kraniale Berstungsfraktur HWK 7 mit Fraktur des Proc . articularis

superior links, eine mögliche Einblutung der Bandscheibe C6/7, eine Ruptur der Ligamenta flava und interspinale C6/7, eine mögliche Ruptur auch des Ligamentum supraspinale auf dieser Höhe sowie fri sche Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-3, hingegen keine Spinalkanals tenosen und keine foraminale Enge festgestellt werden (S. 2 Mitte) .

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 1 3. April 2011 ( Urk. 6/31/4-5) , nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine nur leichte Besserung der Schluckbe schwerden und anhaltende in Schulter und Kopf ausstrahlende Schmerzen im Bereich der HWS. Zudem bestünden nur leicht gebesserte Schmerzen im Bereich der rechten Hand sowie des linken Bizeps. Die Bildgebung der HWS sowie des rechten Handgelenks habe verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 3. Februar 2011 unveränderte Stellungsverhältnisse und kein en Anhalt für eine Sekundär dislokation gezeigt (S. 2). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig (S. 2).

A m 8. Juni 2011 ( Urk. 6/31/2-3) nannten die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchi rurgie, die bekannten Diagnosen und führten aus, bezüglich der HWS zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse sowie keine Druckdolenzen , hingegen ein deutlicher Muskelhartspann paravertebral palpabel sowie im Verlauf des Musculus

trapezius . Bezüglich des rechten Handgelenks zeigten sich nach wie vor eine diskrete Schwellung und Druckdolenz über dem distalen Radius. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler (S. 1).

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichte ten am 1 6. August 2011 ( Urk. 6/44) und nannten als Diagnose ein ulnocarpales

Impingement posttraumatisch mit degenerativen Veränderungen im TFCC Handgelenk rechts bei Status nach Sturz und distaler Radiusfraktur. Sie führten aus, das MRI zeige ein deutliches ulnocarpales

Impactions -Syndrom mit Kno chenmarködem und Knochenveränderungen im Lunatum und Ulnakopf , dege nerative TFCC-Veränderungen sowie eine Teilverletzung des SL-Bandes, wobei der Beschwerdeführe diesbezüglich asymptomatisch sei.

3.4

Dr. med . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/60) und nannte als Diagnose eine nichtorganische Insomnie im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F51.0, F32.1 ; S. 2 ). Er führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 3 1. März 2011 in seiner fachärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer erscheine immer pünktlich und in einem leicht ungepflegten Zustand. Trotz der psychophar makologischen und psychotherapeutischen Behandlungen sei es nicht zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer wirke unsicher, leidend sowie niedergeschlagen. Es sei häufig schwierig, ihn von der gedanklichen Schmerzfixierung abzulenken (S. 2 Ziff. 4) . Aktuell sei er für jede für ihn in Frage kommende Tätigkeit gemäs s medizinischer Gesamtbe urteilun g zu 100 %

arbe itsunfähig (S. 3 Ziff. 6) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 8. November 2011 ( Urk. 6/65 = Urk. 6/74/14-16) über die neurootologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 6. November 201 1. Er führte aus, im Reintonaudiogramm f i nde sich eine ausgeprägte, linksbetonte, pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit mit einer Betonung im Tieftonbereich und zusätzli chem Hochtonabfall (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe beim Unfall auch Kopfverletzungen erlitten und habe seither Schwindelbeschwerden beklagt, wel che bezüglich des Gleichgewichtsfunktionssystems wenig Systematik hätten erkennen lassen. Vielmehr beschreibe der Beschwerdeführer akute Exazerba tionen seiner Schmerzen mit eventuell auch massiveren vegetativen Reaktionen. Entsprechend hätten im Rahmen der heutigen neurootologischen Untersuchung keine Befunde erhoben werden können, welche auf eine organisch-strukturelle Läsion des Gleichgewichtsfunktionssystems hinweisen würden. Vielmehr hätten sich bei einigen Untersuchungen doch Hinweise darauf ergeben, dass neben einer starken Beschwerdebetonung auch eine nicht unerhebliche Verdeutli chungstendenz vorliege (S. 3 oben). Zusammenfassend könne festgehalten wer den, dass im Rahmen der heutigen Untersuchung das Vorliegen einer relevan ten, unfallbedingten, organisch-strukturellen Läsion des Gleichgewichtsfunkti onssystems habe ausgeschlossen werden können (S. 3 unten). 3.6

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 9. November 2011 ( Urk. 6/76) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Schmerzverarbeitungsstörung mit Schulter-Nacken-Arm-Syndrom rechtsbetont - Impingement -Syndrom Schulter beidseits - verheilte Flexionsdistraktionsverletzung HWK 6/7 mit Berstungsfraktur HWK 7, Bandscheibenriss HWK 6/7, Läsion, posteriorer Bandkomplex HWK 6/7 - verheilte Querfraktur Corpus sterni - u lnocarpales

Impingement posttraumatisch mit degenerativen Verände run gen im TFCC Handgelenk rechts bei Verdacht auf traumati sche TFCC und partieller SL-Band Verletzung - verheilte distale Radiusfraktur links - distale Bizepssehnenruptur links

Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestünden nach wie vor ausgeprägte Restbeschwerden, welche bis zum heutigen Tage in der Z.___ therapiert würden. Es zeige sich ein regelrechter und radiologischer Verlauf bezüglich der Frakturen. Bezüglich des Handgelenks sei der Beschwerdeführer in weiterer Behandlung (S. 2 unten). 3. 7

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 9. November 2011 ( U rk.

6/74) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27.

Okto ber bis 2 4. November 201 1. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 8. Februar 2011: Treppensturz aus zirka 3.5 m Höhe - Commotio cerebri mit Rissquetschwunde frontal - Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7 mit Frakturausläufern ins Unko vertebralgelenk links und konsekutiver Subluxationsstellung in diesem Gelenk, zudem Frakturausläufer in Hinterkante - nicht dislozierte Querfraktur Corpus sterni - Hämatom submandibulär links - nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts - Verlaufsdiagnosen - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Hin ter grundsymptomatik (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Novalgin -Allergie

Sie führten aus, beim Austritt hätten beim Beschwerdeführer bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich beidseits sowie im rechten Handgelenk, intermittierende Kopfschmerzen sowie Schlaf störungen bestanden (S. 2 oben) . Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerde n erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Aus psy chosomatischer Sicht sei die Wiederaufnahme der fachpsychotherapeutischen und allenfalls auch psychopharmakologischen Behandlung zur Unfallverarbei tung und Unterstützung nach dem Klinikaustritt notwendig. Der Beschwerde führer sei dem gegenüber auch aufgeschlossen und versuche noch von hier aus einen Termin beim vorherigen Behandler auszumachen. Beim Beschwerdeführer sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leis tungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (S. 2

Mitte ).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrele vante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Ein schränkungen. Es werde ein erleichterte r Einstieg ohne Leitern-Expositionen empfohlen . Bei Antreten einer Traumatherapie sei mit einer Besserung oder dem Verschwinden der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der Höhenangst zu rechnen, so dass dann aus psychosomatischer Sicht keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben wären (S. 2 unten) .

Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, da diese wiederholtes Hantieren bis schwerer Las ten sowie wiederholte Zwangshaltungen des Nacken s beinhalte . Diesbezüglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 5. November 201 1. Dem Beschwerdeführer seien aus unfallkausaler Sicht jedoch ganztags leichte Tätig keiten ohne Leitersteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und ohne Schläge und Vibrationen der rechten Hand zumutbar (S. 2 f.).

Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (S. 3 oben) . Zirka neun Monate nach dem Unfall und nach anteriorer Diskektomie C6/7 und kranialer Teilresektion Korpus C7 bei Deck plattenimpressionsfraktur bestünden aktuell ständige Schmerzen in den unteren Segmenten der HWS mit Ausstrahlung in den Schulterbereich beidseits (S. 3 unten). Gesamthaft betrachtet seien die aktuell vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in ihrem Ausmass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der aktuell diagnostizier ten psychiatrischen Problematik werde das Gesamtbild klarer. Unabhängig davon müsse jedoch konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer auch ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster habe (S. 4 oben). Die arbeitsrelevanten Probleme seien die subjektiv stark ausgeprägten Nackenbe schwerden beziehungsweise Schmerzen im HWS- und Schulterbereich beidseits und intermittierende Kopfschmerzen, wobei die Beschwerden durch eine mäs sige Symptomausweitung funktionell überlagert würden (S. 4 unten). 3.8

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 8. Februar 2012 ( Urk. 6/86/2- 3 ), nannten die bekannten Diagnosen (S. 1) und führten aus, radi ologisch sei die Osteosynthese intakt und mittlerweile sei der Knochenspan regelrecht überbaut. Klinisch bestehe ein muskulärer Hartspann paravertebral der Wirbelsäule , so dass eine chiropraktische Behandlung empfohlen werde (S. 2 unten) . 3.9

Dr . D.___ berichtete am 1 8. März 2012 ( Urk. 6/98) , nannte als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und führte aus, der Beschwerdeführer nehme die therapeutischen Sitzungen alle vierzehn Tage zuverlässig wahr. Im bisherigen Therapieverlauf habe eine Stabilisierung erreicht beziehungsweise aufrechterhalten werden können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe jedoch keine signifikante Veränderung erzielt werden können. Die Therapie werde unter anderem durch die schwierige psychosoziale Situation, in der sich der Beschwerdeführer befinde, erschwert (S. 2 Ziff. 4).

Gemäss medi zinischer Gesamtbeurteilung sei der Beschwerdeführer aktuell und bis auf wei teres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 6) . 3.10

Dr. med. F.___ , SUVA-Kreisarzt, nahm am 1 4. Juni 2012 Stellung ( Urk. 6/120) und führte aus, aus somatischer Sicht sei das von den Ärzten der Z.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil gültig. S ofern sich durch die Höhenangst und die damit verbundene Einschränkung der Leiterarbeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eine erhebliche Beeinflussung der Erwerbsfä higkeit mit Rentenrelevanz ergebe, sei noch eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung einzuholen. Im Austrittsbericht der Z.___ werde davon ausgegangen, dass sich die Höhenangst unter psychologischer Behand lung zurückbilde und die dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähig keit nicht mehr zu berücksichtigen sei. 3.11

Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, führte

am 2 2. August 2012 aus ( Urk. 6/138), der Beschwerdeführer sei als Maler zu 100 % arbeitsun fähig. Auch für angepasste Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer 100 % arbeits unfähig, es seien ihm keine Arbeiten zuzumuten.

Am 2. November 2012 führte Dr. G.___

aus

( Urk. 6/144), der Beschwer de führer klage über ständige Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Nacken und im rechten Handgelenk. Er sei von Beruf Maler und könne nicht auf eine Leiter oder ein Gerüst steige n und könne auch keine Kübel tragen oder Pinsel betätigen.

Am 2 3. November 2011 führte Dr. G.___ aus ( Urk. 6 /146), beim Be schwer de führer sei ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen. Laut Angaben des Beschwerdeführers verschlechtere jegliche physikalische Therapie seinen Zustand. 4. 4.1

Die Beurteilun g der Ärzte der Z.___ (E. 3 .7) berück sichtigt die medi zinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwer deführers und stützt sich ausserdem auf die vor Ort erhobene n

As s essments (vgl. Urk. 6 / 74/9 ). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det. So machten die Ärzte darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung beobachtet worden sei (S. 2 Mitte). Weiter legten sie plau sibel dar, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien (S. 2 Mitte). Die Ärzte der Z.___ zeigten ausserdem in nachvollziehba rer Weise auf, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur teilweise erklären lasse (S. 2 unten). Überdies machten sie darauf aufmerksam, dass sich die Beurteilung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen

stützten (S. 2 unten). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass der Beschwerdeführer auch ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster an den Tag lege, weshalb die Prognose auf substantielle weitere Fortschritte beziehungsweise Linderung der Beschwerdeproblematik leider schlecht sei (S. 4 oben). Die Ärzte der Z.___ bezogen ausserdem ausdrücklich Stellung zur psychosoma tischen Beurteilung des Beschwerdeführers (S. 3 unten).

Die ärztliche Beurteilung

durch die Ärzte der Z.___ entspri ch t somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1. 7 und E. 1. 8

hiervor ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung durch die Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ (E. 3.10 ) gestützt; so ging dieser explizit davon aus, dass das von den Ärzten der Z.___ umschriebene Zumutbar keitsprofil Gültigkeit habe.

4.2

Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4 , E. 3. 9) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen, legte jedoch weder die erhobenen psychopathologischen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die von Dr. D.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Die Auflistung der Diagnosen stellt keine medizinische Begründung dar und ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht massgebend . Abges ehen davon erläuterte Dr.

D.___ seine Eins chätzung nicht und führte aus , es sei schwierig, den Beschwerdeführer von der gedanklichen Schmerzfixierung abzulenken. Sein e Bericht e vermö g en demnach die Einschätzung durch die Ärzte der Z.___

nicht zu entkräften.

Auch auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ (vgl. vorst ehend E. 3.11) kann nicht abgestellt werden. Sie nannte ebenfalls einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch lieferte sie eine nachvollziehbar begründete Beurteilung der postulierten Arbeits un fähigkeit. So machte sie ins besondere keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen, sondern stützte ihre Einschätzung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind.

Z usammenfassend wurden somit keine neuen Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführl ich und nachvollziehbar begründete Beurteilung im Bericht der Ärzte der Z.___

umzustossen ver möchten. 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen vorzu nehmen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein sollte . Da der Sach verhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrichtungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden. 4.4

Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung der Ärzte der Z.___ abgestellt werden. 5. 5.1

Ob die geklagten psychischen Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehen den Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de

liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist

anders als bei Ge sund heitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen.

Da im vorliegenden Fall gemäss den medizinischen Akten weder eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Verletzung aus gewiesen ist, hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwi ckelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.2

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).

Betreffend den Unfallhergang ist der plausiblen Schilderung des Beschwerde führers vom 2 2. März 2011 (Urk. 6 /

E. 16 ). Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Krite riums gestatten würden.

Der Beschwerdeführer erlitt beim Sturz keine schweren oder beson ders gearte ten Verletzungen. Zwar erlitt er eine Commotio cerebri, eine Flexions-Distraktions verletzung C6/7 mit Berstungsfraktur C7, einen Bandscheibenriss C6/7, eine Läsion des Bandkomplexes C6/7, eine nicht dislozierte Querfraktur des Corpus sterni , eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts, eine Partialruptur der distalen Bizepssehne links sowie eine Scaphoidfraktur rechts und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Beschwerden . D och ergaben die nach der

operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevan ten Befunde und die Frakturen waren berei ts am 9. November 2011 verheilt

(vorstehend E. 3. 1 -3.1 1 ). Die erlittenen Verletzungen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand nebst der operativen Versorgung sowie einer medika mentösen Schmerzbehandlung eine Rehabilitation mit Physiotherapie und Chi ropraktik i n der Z.___

statt . Das genügt zur Bejahung des Kri teri ums nicht.

Das

Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann angesichts der vom Beschwerdeführer durchwegs

angegebenen einschränkende n Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich sowie im rechten Handgelenk sowie inter mittieren de r Kopfschmerzen als erfüllt betrachtet werden, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.

Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeits unfäh ig keit ist festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer eine gemäss dem im Austrittsbericht der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.7)

umschriebe nem Zumutbarkeitsprofil ganztägige Tätigkeit zumutbar sei. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht dermassen hoch, als das Kriterium als erfüllt zu betrachten wäre. 5.4

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der

gemäss Rechtspre chung massgebenden

Kriterien erfüllt ist, dies jedoch nicht besonders ausgeprägt , wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom

E. 18 . Februar 2011 und den geklag ten psychischen Be schwerden

zu vernei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für psychische Beschwerden dafür ist folglich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychi atrische Abklärungen verzichtet werden kann. 6. 6.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, welches Ein kom men der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___

( Urk. 6 / 122 ), und errechnete für das Jahr 201 2 einen Betrag von Fr. 75 ‘4 00 .-- ( 13 x Fr. 5‘800.-- ; Urk. 6/126 Ziff. 10 ).

Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt noch

in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 7 5 ‘ 400 .-- auszugehen ist. 6.3

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer degeg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 6 / 123 ) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 6 2 ‘ 870 .-- ( Urk. 2 S. 12 lit . c , Urk. 6 /1 26 Ziff. 10 ). 6.4

Leichte Tätigkeiten ohne Leitersteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und ohne Schläge und Vibrationen der rechten Hand sind dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10). Über diese Einschrän kungen hinaus sind keine Funktionen und Körperhaltungen beeinträchtigt . Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorgaben berücksichtigen (vgl. Urk. 6 / 123 ).

Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgelegten DAPs erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerde führers angepasst und somit zumutbar.

6 . 5

Nachdem die Profile weiter Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe ent halten , erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75‘400.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 6 2 ‘ 870 . -- ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 12‘530.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 16.62 % . Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad kann somit nicht bean standet werden. 6.6

Zu bemerken bleibt, dass die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft, seine Ausbildung, sein Alter und so weiter (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff.

14) fehl gehen und nicht gehört werden können.

So ist d er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S.

462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.

290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I

591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).

Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei des 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Trotzdem bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden. So wer den Hilfsarbeiten in der Regel altersunabhängig nachgefragt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines vollzeitlichen Pensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren Tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre.

Demnach ist a uch unter diesen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstan den , vielmehr entspricht er

den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor gaben.

7.

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2012 in sämtlichen Punkten als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Corinne Gadola - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00040 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

17. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Corinne Gadola MCS-LAW, Rechtsanwälte und Notariat Gerbergasse 48, 4001 Basel gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen

Lischer

Zemp , Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1952, arbeitete seit 2004 bei der Y.___ als Maler (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 3), und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1 8. Febru ar 2011 stürzte er die Treppe h in unter und zog sich dabei verschiedene V erletzungen zu ( Urk. 6/1 Ziff. 6-9 , Urk.

6/12 , Urk. 6/16 ). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 2 4. April 2012 ( Urk. 6/101) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstel lung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31.

Juli 2012 mit. 1.2

Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 6/130) sprach die SUVA dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. August 2012 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 7.5 % zu. Die am 1 4. September 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk.

6/136) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/147 = Urk. 6/150 = Urk.

2) ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 4. Dezember 2012 eine volle, mindestens jedoch eine halbe SUVA-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), und es sei betreffend der Frage seiner Erwerbsfähigkeit ein umfassendes medizinisches Gutachten bei einer unabhängigen Fachstelle in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2013 ( Urk.

5) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerde führer am 2 8. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1.6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit . Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entsc heid ( Urk. 2) davon aus, dass es sich im Sinne der Rechtsprechung um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich handle (S. 5 lit . c). Die massgeblichen Adäquanzkriterien in Bezug auf die psychischen Beschwerden seien weder in gehäufter noch in auf fallender Weise erfüllt, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1 8. Februar 2011 zu verneinen sei (S. 7 Mitte). Die Beurteilung der Ärzte der Z.___ , wonach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei, ihm hinge gen mindestens leichte Tätigkeiten ohne Leiternsteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und hinsichtlich der rechten Hand aktuell ohne Schläge und Vib rationen noch ganztags zumutbar seien, sei vollumfänglich nachvollziehbar (S.

11). Aufgrund von DAP-Zahlen sei ein zumutbares Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 62‘870.-- ermittelt worden. Werde dieses dem unbestrittenen Vali den einkommen von Fr. 75‘400.-- gegenübergestellt, resultiere eine massge bende Erwerbsunfähigkeit von 16.62 % , weshalb die Rente aufgrund eines Inva li di tätsgrades von 17 % nicht zu beanstanden sei (S. 12 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), die Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwer den werde bestritten , zumal er erst seit dem 3 1. März 2011 und damit klar nach dem Unfall in psychiatrischer Behandlung stehe (S. 5 Ziff. 10). Ferner sei er 60 Jahre alt, habe Zeit seines Lebens als Maler gearbeitet, nie eine andere Ausbil dung absolviert, nie auf einem anderen Beruf gearbeitet und spreche als auslän discher Staatsbürger mehr schlecht als recht deutsch. In einem solchen Fall, in dem kumulativ derart viele Faktoren der Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ent gegenstünden, sei es in hohem Mass stossend, an der Fiktion einer künftigen Erwerbm öglichkeit festzuhalten. Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung hätten einen direkten Einfluss auf die Bestimmung des der versicherten Person offen stehenden Arbeitsmarkts, weshalb sie bei der Bestim mung der Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden müssten (S. 6 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in leidens angepass ter Tätigkeit verhält, auf welche medizinische n Berichte diesbe züglich abgestellt werden kann , sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise deren Höhe. 3. 3.1

Gemäss Akten stürzte der Beschwerdeführer am 1 8. Februar 2011 die Treppe hinunter und zog sich dabei Prellungen, Schürfungen und Frakturen zu (vgl. Urk. 6/1 Ziff. 6-9, Urk. 6/12, Urk. 6/16).

Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 4. März 2011 ( Urk. 6/12) aus, die Erstbehandlung habe am Unfalltag statt gefunden ( Ziff.

1) und nannte als Befund e multiple Prellungen und Schürfungen am Kopf, eine Rissquetschwunde oberhalb des linken Auges, Schürfungen rechts im Nacken und über der oberen Brustwirbelsäule (BWS), Druck- und Klopfdolenzen über der Halswirbelsäule (HWS) und der mittleren BWS, Schmer zen am Sternum, Vesikuläratmen beidseits sowie fragliche Fraktur radial am rechten Handgelenk ( Ziff. 4), und diagnostizierte multiple Kontusionen an Kopf, Wirbelsäule und Sternum sowie eine fragliche Radiusfraktur rechts ( Ziff. 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer b is auf weiteres eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit (Ziff. 8). 3.2

Die Ärzte des B.___ , Klinik für Orthopädie und Traumatologie, berichte ten am 2 5. Februar 2011 ( Urk. 6/13/2-3) über die Hospita lisation des Beschwer deführers vom 1 8. bis 2 3. Februar 2011 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz frontal aus zirka 3.5 m Höhe am 1 8. Februar 2 011 mit/bei - commotio cerebri mit Rissquetschwunde frontal - Deckplattenimpressionsfraktur Halswirbelkörper (HWK) 7 mit Fraktur ausläufern ins Uncovertebralgelenk links und konsekutiver Subluxa tionsstellung in diesem Gelenk, zudem Frakturausläufer in Hinter kante - nicht dislozierte Querfraktur corpus

sterni - nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts - Hämatom submandibulär links - CT Schädel-Gesichtsschädel-HWS-Thorax-Abdomen-Becken am 18.

Fe bruar 2011 - Thrombozytopenie unklarer Ätiologie - erhöhte Leberwerte - im Verlauf spontan regredient - Obstipation

Sie führten aus, es hätten sich ein komplikationsloser Spitalaufenthalt sowie eine zeitgerechte und problemlose Mobilisation unter Fixation der HWS im harten Halskragen gezeigt (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführer sei in gutem All gemeinzustand , weitgehend schmerzfrei unter Analgesie sowie mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen in eine weiterführende Behandlung verlegt worden (S. 2 Mitte). 3.3

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berich teten am 1. März 2011 ( Urk. 6/15) und nannten folgende Diagnosen (S.

1): - Flexions-Distraktionsverletzung HWK 6/7 mit Berstungsfraktur HWK, Bandscheibenriss HWK 6/7, Läsion posteriorer Bandkomplex HWK 6/7 - Querfraktur Corpus sterni - distale Radiusfraktur links, Typ AO 23-C1 - Riss-Quetschwunde frontal rechts - Status nach Wundversorgung am 1 8. Februar 2011

Sie führten aus, die Bildgebung habe in Bezug auf das Handgelenk verglichen mit der Voruntersuchung vom 1 8. Februar 2011 regelrechte Stellungsverhält nisse bei Status nach distaler Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung gezeigt (S. 1 f.). Mittels am 2 4. Februar 2011 durchgeführter Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der HWS konnten eine bekannte frische kraniale Berstungsfraktur HWK 7 mit Fraktur des Proc . articularis

superior links, eine mögliche Einblutung der Bandscheibe C6/7, eine Ruptur der Ligamenta flava und interspinale C6/7, eine mögliche Ruptur auch des Ligamentum supraspinale auf dieser Höhe sowie fri sche Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 1-3, hingegen keine Spinalkanals tenosen und keine foraminale Enge festgestellt werden (S. 2 Mitte) .

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 1 3. April 2011 ( Urk. 6/31/4-5) , nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, der Beschwerdeführer berichte über eine nur leichte Besserung der Schluckbe schwerden und anhaltende in Schulter und Kopf ausstrahlende Schmerzen im Bereich der HWS. Zudem bestünden nur leicht gebesserte Schmerzen im Bereich der rechten Hand sowie des linken Bizeps. Die Bildgebung der HWS sowie des rechten Handgelenks habe verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 3. Februar 2011 unveränderte Stellungsverhältnisse und kein en Anhalt für eine Sekundär dislokation gezeigt (S. 2). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig (S. 2).

A m 8. Juni 2011 ( Urk. 6/31/2-3) nannten die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchi rurgie, die bekannten Diagnosen und führten aus, bezüglich der HWS zeigten sich reizlose Narbenverhältnisse sowie keine Druckdolenzen , hingegen ein deutlicher Muskelhartspann paravertebral palpabel sowie im Verlauf des Musculus

trapezius . Bezüglich des rechten Handgelenks zeigten sich nach wie vor eine diskrete Schwellung und Druckdolenz über dem distalen Radius. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler (S. 1).

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichte ten am 1 6. August 2011 ( Urk. 6/44) und nannten als Diagnose ein ulnocarpales

Impingement posttraumatisch mit degenerativen Veränderungen im TFCC Handgelenk rechts bei Status nach Sturz und distaler Radiusfraktur. Sie führten aus, das MRI zeige ein deutliches ulnocarpales

Impactions -Syndrom mit Kno chenmarködem und Knochenveränderungen im Lunatum und Ulnakopf , dege nerative TFCC-Veränderungen sowie eine Teilverletzung des SL-Bandes, wobei der Beschwerdeführe diesbezüglich asymptomatisch sei.

3.4

Dr. med . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/60) und nannte als Diagnose eine nichtorganische Insomnie im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F51.0, F32.1 ; S. 2 ). Er führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 3 1. März 2011 in seiner fachärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer erscheine immer pünktlich und in einem leicht ungepflegten Zustand. Trotz der psychophar makologischen und psychotherapeutischen Behandlungen sei es nicht zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer wirke unsicher, leidend sowie niedergeschlagen. Es sei häufig schwierig, ihn von der gedanklichen Schmerzfixierung abzulenken (S. 2 Ziff. 4) . Aktuell sei er für jede für ihn in Frage kommende Tätigkeit gemäs s medizinischer Gesamtbe urteilun g zu 100 %

arbe itsunfähig (S. 3 Ziff. 6) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin FMH, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 8. November 2011 ( Urk. 6/65 = Urk. 6/74/14-16) über die neurootologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 6. November 201 1. Er führte aus, im Reintonaudiogramm f i nde sich eine ausgeprägte, linksbetonte, pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit mit einer Betonung im Tieftonbereich und zusätzli chem Hochtonabfall (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe beim Unfall auch Kopfverletzungen erlitten und habe seither Schwindelbeschwerden beklagt, wel che bezüglich des Gleichgewichtsfunktionssystems wenig Systematik hätten erkennen lassen. Vielmehr beschreibe der Beschwerdeführer akute Exazerba tionen seiner Schmerzen mit eventuell auch massiveren vegetativen Reaktionen. Entsprechend hätten im Rahmen der heutigen neurootologischen Untersuchung keine Befunde erhoben werden können, welche auf eine organisch-strukturelle Läsion des Gleichgewichtsfunktionssystems hinweisen würden. Vielmehr hätten sich bei einigen Untersuchungen doch Hinweise darauf ergeben, dass neben einer starken Beschwerdebetonung auch eine nicht unerhebliche Verdeutli chungstendenz vorliege (S. 3 oben). Zusammenfassend könne festgehalten wer den, dass im Rahmen der heutigen Untersuchung das Vorliegen einer relevan ten, unfallbedingten, organisch-strukturellen Läsion des Gleichgewichtsfunkti onssystems habe ausgeschlossen werden können (S. 3 unten). 3.6

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 9. November 2011 ( Urk. 6/76) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Schmerzverarbeitungsstörung mit Schulter-Nacken-Arm-Syndrom rechtsbetont - Impingement -Syndrom Schulter beidseits - verheilte Flexionsdistraktionsverletzung HWK 6/7 mit Berstungsfraktur HWK 7, Bandscheibenriss HWK 6/7, Läsion, posteriorer Bandkomplex HWK 6/7 - verheilte Querfraktur Corpus sterni - u lnocarpales

Impingement posttraumatisch mit degenerativen Verände run gen im TFCC Handgelenk rechts bei Verdacht auf traumati sche TFCC und partieller SL-Band Verletzung - verheilte distale Radiusfraktur links - distale Bizepssehnenruptur links

Sie führten aus, beim Beschwerdeführer bestünden nach wie vor ausgeprägte Restbeschwerden, welche bis zum heutigen Tage in der Z.___ therapiert würden. Es zeige sich ein regelrechter und radiologischer Verlauf bezüglich der Frakturen. Bezüglich des Handgelenks sei der Beschwerdeführer in weiterer Behandlung (S. 2 unten). 3. 7

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 9. November 2011 ( U rk.

6/74) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27.

Okto ber bis 2 4. November 201 1. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1 8. Februar 2011: Treppensturz aus zirka 3.5 m Höhe - Commotio cerebri mit Rissquetschwunde frontal - Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7 mit Frakturausläufern ins Unko vertebralgelenk links und konsekutiver Subluxationsstellung in diesem Gelenk, zudem Frakturausläufer in Hinterkante - nicht dislozierte Querfraktur Corpus sterni - Hämatom submandibulär links - nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts - Verlaufsdiagnosen - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Hin ter grundsymptomatik (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Novalgin -Allergie

Sie führten aus, beim Austritt hätten beim Beschwerdeführer bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich beidseits sowie im rechten Handgelenk, intermittierende Kopfschmerzen sowie Schlaf störungen bestanden (S. 2 oben) . Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerde n erzielt werden können. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen. Aus psy chosomatischer Sicht sei die Wiederaufnahme der fachpsychotherapeutischen und allenfalls auch psychopharmakologischen Behandlung zur Unfallverarbei tung und Unterstützung nach dem Klinikaustritt notwendig. Der Beschwerde führer sei dem gegenüber auch aufgeschlossen und versuche noch von hier aus einen Termin beim vorherigen Behandler auszumachen. Beim Beschwerdeführer sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leis tungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm (S. 2

Mitte ).

Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrele vante Leistungsminderung zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Ein schränkungen. Es werde ein erleichterte r Einstieg ohne Leitern-Expositionen empfohlen . Bei Antreten einer Traumatherapie sei mit einer Besserung oder dem Verschwinden der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und der Höhenangst zu rechnen, so dass dann aus psychosomatischer Sicht keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben wären (S. 2 unten) .

Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, da diese wiederholtes Hantieren bis schwerer Las ten sowie wiederholte Zwangshaltungen des Nacken s beinhalte . Diesbezüglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 5. November 201 1. Dem Beschwerdeführer seien aus unfallkausaler Sicht jedoch ganztags leichte Tätig keiten ohne Leitersteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und ohne Schläge und Vibrationen der rechten Hand zumutbar (S. 2 f.).

Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (S. 3 oben) . Zirka neun Monate nach dem Unfall und nach anteriorer Diskektomie C6/7 und kranialer Teilresektion Korpus C7 bei Deck plattenimpressionsfraktur bestünden aktuell ständige Schmerzen in den unteren Segmenten der HWS mit Ausstrahlung in den Schulterbereich beidseits (S. 3 unten). Gesamthaft betrachtet seien die aktuell vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden in ihrem Ausmass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der aktuell diagnostizier ten psychiatrischen Problematik werde das Gesamtbild klarer. Unabhängig davon müsse jedoch konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer auch ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster habe (S. 4 oben). Die arbeitsrelevanten Probleme seien die subjektiv stark ausgeprägten Nackenbe schwerden beziehungsweise Schmerzen im HWS- und Schulterbereich beidseits und intermittierende Kopfschmerzen, wobei die Beschwerden durch eine mäs sige Symptomausweitung funktionell überlagert würden (S. 4 unten). 3.8

Die Ärzte des C.___ , Klinik für Unfallchirurgie, berichteten am 8. Februar 2012 ( Urk. 6/86/2- 3 ), nannten die bekannten Diagnosen (S. 1) und führten aus, radi ologisch sei die Osteosynthese intakt und mittlerweile sei der Knochenspan regelrecht überbaut. Klinisch bestehe ein muskulärer Hartspann paravertebral der Wirbelsäule , so dass eine chiropraktische Behandlung empfohlen werde (S. 2 unten) . 3.9

Dr . D.___ berichtete am 1 8. März 2012 ( Urk. 6/98) , nannte als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und führte aus, der Beschwerdeführer nehme die therapeutischen Sitzungen alle vierzehn Tage zuverlässig wahr. Im bisherigen Therapieverlauf habe eine Stabilisierung erreicht beziehungsweise aufrechterhalten werden können. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe jedoch keine signifikante Veränderung erzielt werden können. Die Therapie werde unter anderem durch die schwierige psychosoziale Situation, in der sich der Beschwerdeführer befinde, erschwert (S. 2 Ziff. 4).

Gemäss medi zinischer Gesamtbeurteilung sei der Beschwerdeführer aktuell und bis auf wei teres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 6) . 3.10

Dr. med. F.___ , SUVA-Kreisarzt, nahm am 1 4. Juni 2012 Stellung ( Urk. 6/120) und führte aus, aus somatischer Sicht sei das von den Ärzten der Z.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil gültig. S ofern sich durch die Höhenangst und die damit verbundene Einschränkung der Leiterarbeit aus versicherungsmedizinischer Sicht eine erhebliche Beeinflussung der Erwerbsfä higkeit mit Rentenrelevanz ergebe, sei noch eine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung einzuholen. Im Austrittsbericht der Z.___ werde davon ausgegangen, dass sich die Höhenangst unter psychologischer Behand lung zurückbilde und die dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähig keit nicht mehr zu berücksichtigen sei. 3.11

Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, führte

am 2 2. August 2012 aus ( Urk. 6/138), der Beschwerdeführer sei als Maler zu 100 % arbeitsun fähig. Auch für angepasste Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer 100 % arbeits unfähig, es seien ihm keine Arbeiten zuzumuten.

Am 2. November 2012 führte Dr. G.___

aus

( Urk. 6/144), der Beschwer de führer klage über ständige Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Nacken und im rechten Handgelenk. Er sei von Beruf Maler und könne nicht auf eine Leiter oder ein Gerüst steige n und könne auch keine Kübel tragen oder Pinsel betätigen.

Am 2 3. November 2011 führte Dr. G.___ aus ( Urk. 6 /146), beim Be schwer de führer sei ein komplikationsloser Verlauf zu verzeichnen. Laut Angaben des Beschwerdeführers verschlechtere jegliche physikalische Therapie seinen Zustand. 4. 4.1

Die Beurteilun g der Ärzte der Z.___ (E. 3 .7) berück sichtigt die medi zinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwer deführers und stützt sich ausserdem auf die vor Ort erhobene n

As s essments (vgl. Urk. 6 / 74/9 ). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begrün det. So machten die Ärzte darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung beobachtet worden sei (S. 2 Mitte). Weiter legten sie plau sibel dar, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien (S. 2 Mitte). Die Ärzte der Z.___ zeigten ausserdem in nachvollziehba rer Weise auf, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur teilweise erklären lasse (S. 2 unten). Überdies machten sie darauf aufmerksam, dass sich die Beurteilung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen

stützten (S. 2 unten). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass der Beschwerdeführer auch ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster an den Tag lege, weshalb die Prognose auf substantielle weitere Fortschritte beziehungsweise Linderung der Beschwerdeproblematik leider schlecht sei (S. 4 oben). Die Ärzte der Z.___ bezogen ausserdem ausdrücklich Stellung zur psychosoma tischen Beurteilung des Beschwerdeführers (S. 3 unten).

Die ärztliche Beurteilung

durch die Ärzte der Z.___ entspri ch t somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1. 7 und E. 1. 8

hiervor ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung durch die Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ (E. 3.10 ) gestützt; so ging dieser explizit davon aus, dass das von den Ärzten der Z.___ umschriebene Zumutbar keitsprofil Gültigkeit habe.

4.2

Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4 , E. 3. 9) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte er in seinen Berichten einzig die Diagnosen, legte jedoch weder die erhobenen psychopathologischen Befunde dar, noch erstattete er eine nachvoll ziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Die von Dr. D.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Die Auflistung der Diagnosen stellt keine medizinische Begründung dar und ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nicht massgebend . Abges ehen davon erläuterte Dr.

D.___ seine Eins chätzung nicht und führte aus , es sei schwierig, den Beschwerdeführer von der gedanklichen Schmerzfixierung abzulenken. Sein e Bericht e vermö g en demnach die Einschätzung durch die Ärzte der Z.___

nicht zu entkräften.

Auch auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ (vgl. vorst ehend E. 3.11) kann nicht abgestellt werden. Sie nannte ebenfalls einzig die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch lieferte sie eine nachvollziehbar begründete Beurteilung der postulierten Arbeits un fähigkeit. So machte sie ins besondere keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen, sondern stützte ihre Einschätzung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwer deführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind.

Z usammenfassend wurden somit keine neuen Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführl ich und nachvollziehbar begründete Beurteilung im Bericht der Ärzte der Z.___

umzustossen ver möchten. 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen vorzu nehmen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein sollte . Da der Sach verhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrichtungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden. 4.4

Zusammenfassend kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung der Ärzte der Z.___ abgestellt werden. 5. 5.1

Ob die geklagten psychischen Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehen den Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de

liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist

anders als bei Ge sund heitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen.

Da im vorliegenden Fall gemäss den medizinischen Akten weder eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) noch eine schleudertraumaähnliche Verletzung aus gewiesen ist, hat die Prüfung der Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwi ckelten Kriterien zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.2

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).

Betreffend den Unfallhergang ist der plausiblen Schilderung des Beschwerde führers vom 2 2. März 2011 (Urk. 6 / 16 ) zu entnehmen, dass er auf einer Bau stelle in der Nähe von einem Fenster mit zwei Flügeltüren habe streichen wollen und sich gegen das Holzgeländer vor dem Fenster gelehnt habe. Bevor er mit den Malerarbeiten habe beginnen können, sei er mit dem rechten Fuss wegge rutscht und die Treppe hinuntergestürzt. Er sei wie ein Sack gefallen, habe sich mehrmals überschlagen und sei dann am Fuss der Treppe, zirka 3 m weite r, bewusstlos liegen geblieben. Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 5

lit . c ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere handelt. 5.3

Vorliegend sind w eder besonders dramatische Begleitumstände noch eine beson dere Eindrück lichkeit des Unfalls ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objek tiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Der Unfall vom 1 8. Februar 2011 spielte s ich nach Lage der Akten weder unter besonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich. So war die Rettungssanität umgehend an der Unfallstelle und der Beschwer de führer wurde i ns Spital überführt (vgl. Urk. 6 / 16 ). Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Krite riums gestatten würden.

Der Beschwerdeführer erlitt beim Sturz keine schweren oder beson ders gearte ten Verletzungen. Zwar erlitt er eine Commotio cerebri, eine Flexions-Distraktions verletzung C6/7 mit Berstungsfraktur C7, einen Bandscheibenriss C6/7, eine Läsion des Bandkomplexes C6/7, eine nicht dislozierte Querfraktur des Corpus sterni , eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur rechts, eine Partialruptur der distalen Bizepssehne links sowie eine Scaphoidfraktur rechts und litt im Anschluss an den Unfall auch an diesbezüglichen Beschwerden . D och ergaben die nach der

operativen Versorgung durchgeführten Untersuche keine relevan ten Befunde und die Frakturen waren berei ts am 9. November 2011 verheilt

(vorstehend E. 3. 1 -3.1 1 ). Die erlittenen Verletzungen sind erfahrungsgemäss denn auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fand nebst der operativen Versorgung sowie einer medika mentösen Schmerzbehandlung eine Rehabilitation mit Physiotherapie und Chi ropraktik i n der Z.___

statt . Das genügt zur Bejahung des Kri teri ums nicht.

Das

Kriterium de r körperlichen Dauerschmerzen kann angesichts der vom Beschwerdeführer durchwegs

angegebenen einschränkende n Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich sowie im rechten Handgelenk sowie inter mittieren de r Kopfschmerzen als erfüllt betrachtet werden, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise.

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut. Auch der Heilungsverlauf war gut und komplikationslos.

Zum Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeits unfäh ig keit ist festzuhalten, dass dem Be schwerdeführer eine gemäss dem im Austrittsbericht der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.7)

umschriebe nem Zumutbarkeitsprofil ganztägige Tätigkeit zumutbar sei. Somit sind der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht dermassen hoch, als das Kriterium als erfüllt zu betrachten wäre. 5.4

Z usammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der

gemäss Rechtspre chung massgebenden

Kriterien erfüllt ist, dies jedoch nicht besonders ausgeprägt , wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 18 . Februar 2011 und den geklag ten psychischen Be schwerden

zu vernei nen ist. Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für psychische Beschwerden dafür ist folglich zu verneinen, weshalb auch auf weitere psychi atrische Abklärungen verzichtet werden kann. 6. 6.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, welches Ein kom men der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).

6.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___

( Urk. 6 / 122 ), und errechnete für das Jahr 201 2 einen Betrag von Fr. 75 ‘4 00 .-- ( 13 x Fr. 5‘800.-- ; Urk. 6/126 Ziff. 10 ).

Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt noch

in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen An lass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 7 5 ‘ 400 .-- auszugehen ist. 6.3

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer degeg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 6 / 123 ) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 6 2 ‘ 870 .-- ( Urk. 2 S. 12 lit . c , Urk. 6 /1 26 Ziff. 10 ). 6.4

Leichte Tätigkeiten ohne Leitersteigen, ohne Zwangshaltungen des Nackens und ohne Schläge und Vibrationen der rechten Hand sind dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10). Über diese Einschrän kungen hinaus sind keine Funktionen und Körperhaltungen beeinträchtigt . Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorgaben berücksichtigen (vgl. Urk. 6 / 123 ).

Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgelegten DAPs erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerde führers angepasst und somit zumutbar.

6 . 5

Nachdem die Profile weiter Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe ent halten , erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75‘400.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 6 2 ‘ 870 . -- ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 12‘530.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 16.62 % . Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad kann somit nicht bean standet werden. 6.6

Zu bemerken bleibt, dass die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft, seine Ausbildung, sein Alter und so weiter (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff.

14) fehl gehen und nicht gehört werden können.

So ist d er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versi cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.

4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S.

462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewähr leistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.

290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 2 9. März 2005, I

591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).

Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei des 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Trotzdem bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden. So wer den Hilfsarbeiten in der Regel altersunabhängig nachgefragt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines vollzeitlichen Pensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren Tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre.

Demnach ist a uch unter diesen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstan den , vielmehr entspricht er

den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor gaben.

7.

Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2012 in sämtlichen Punkten als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Corinne Gadola - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach