opencaselaw.ch

UV.2013.00031

Verneinung des Unfallbegriffs. Keine Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung mangels eines äusseren Faktors im Sinne eines sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignisses.

Zürich SozVersG · 2014-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957 , war bei der Y.___ AG, Freienstein, als Leiter CNC-Drehen ( Urk. 9/12 S. 1) tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er an seinem Arbeits platz am 27. Mai 2011 bei der Entsorgung von Kehricht unter Schmerzen im Bereich seiner rech ten Schulter litt ( Urk. 9/1, Urk. 9/12 ). Am 5. Oktober 2011 wurde der Versicherte an seiner rechten Schulter operiert ( Urk. 9/20). Mit Schreiben vom

7. November 2011 (Urk. 9/31 ) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereig nis vom

27. Mai 2011 nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege , weshalb eine Leis tungspflicht zu ver neinen sei. Dagegen erhob der Versicherte am 14. (Urk. 9/36) und 28. November 2011 ( Urk. 9/39) Einwendungen. Mit Verfügung vom

3. April 2012 (Urk. 9/47 ) stellt e die SUVA fest, dass es sich beim Ereignis vom

27. Mai 2011 weder um einen Unfall noch bei dessen Folgen um eine unfallähnliche Körper schä di gung handle und verneinte eine Leistungs pflicht.

Dagegen erhob der Versicherte am

16. April 2012 (Urk. 9/48 ) Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 9/51 = Urk. 2) wies die SUVA die Ein sprache des Versi cherten ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Ver - si cherte am

24. Januar 2013 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus zurichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2013 beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwer deführer am

8. April 2013 zugestellt (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Er - fordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper - bewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen un - koordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.5

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom

27. Mai 2011 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ge handelt hat. 2.2

D ie Y.___ AG schilderte das Ereignis i n der Unfallmeldung vom

30. Mai 2011 folgendermassen (Urk. 9 /1):

„ Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen und erhielt einen Stich in die Schulter“ und in der Unfallmel dung vom 23. September 2011 wie folgt ( Urk. 9/12 S. 1): „Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen“. 2.3

Die Ärzte der Z.___ Klinik umschrieb en das Ereignis vom

27. Mai 2011 in ihrem Bericht vom

15. September 2011 folgendermassen (Urk. 9/8 S. 1 ): „ Damals beim Heben einer schweren Last über eine hohe Kante stechender Schmerz in der rechten Schulter und anschliessend Pseudoparalyse des rechten Armes .“ 2.4

In ihrem Operationsbericht vom 5. Oktober 2011 führten die Ärzte der Schult - hess Klinik den folgenden Ereignishergang auf ( Urk. 9/20 S. 1) : „ Am 27.05.2011, anlässlich dem Heben einer schweren Last, Misstritt über hohe Kante mit einschiessendem Schmerz Schulter rechts und sofortiger Pseudopa ralyse .“ 2.5

Im Protokoll über ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Beschwer - degeg nerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort vom 18. Oktober 2011 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Be schwerdeführer enthalten ( Urk. 9/25 S. 1): „ Eine Arbeitskollegin hat betriebsintern das Büro zügeln müssen. Beim Auf räu men des Büros hat sie eine Vielzahl von Plastikteilchen, auch Papier und Sty ropor in einen 60-Liter-Abfallsack eingefüllt. Dann hat sie mich angefragt, ob ich ihr helfen könne, den schätzungsweise 30-35 kg schweren Abfallsack i n den Container zu entsorgen. Ich habe den Abfallsack kurz vor Feierabend zum Wochenende normal zum Container getragen, dann mit der linken Hand den Containerdeckel aufgestossen, bzw. aufgehalten und mit dem rechten Arm/Hand den Abfallsack angehoben und mit viel Schwung in einer runden Bewegung in den Container befördert. Bei diesem Bewegungsablauf schoss mir ein intensiver Schmerz in meine rechte Schulter .“ 2.6

Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom

27. Mai 2011 in seinem Einspracheschreiben vom 28. November 2011 folgendermassen (Urk. 9/39 S. 1 ): „ Der Sack beinhaltete Abfall aus Plastik und wog schlussendlich 30-35 kg. Mit einer Hand hielt ich den Containerdeckel auf und versuchte dann so mit der anderen Hand den Abfallsack mit Schwung in den Container zu werfen. In dem Moment, als ich versuchte Schwung zu holen, verspürte ich einen derart un heimlichen Schmerz in der Schulter, dass ich das Gleichgewicht verlor und ge gen den Container anprallte. Der Container war in diesem Fall der Grund, wa rum ich nicht zu Boden fiel.“

2 .7

Im Protokoll betreffend ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Be - schwer degegnerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Arbeitsort vom 2 8 . März 2012 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Be - schwerdeführer enthalten ( Urk. 9/ 46 S. 1): „ In dem Moment, als ich mit dem rechten Arm zum Schwung holen angesetzt habe, um den Abfallsack in den Container zu befördern, verspürte ich einen sehr heftigen Schmerz in meiner rechten Schulter, drehte mich um meine ei gene Körperachse und verlor stehend die Balance, sodass ich schlussendlich mit meiner rechten Schulter/Oberkörperseite gegen den Container geprallt bin.“ 2 .8

In der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen ( Urk. 1 S. 3): „ So habe er nicht einfach, wie üblich, einen ein paar Kilogramm schweren Ab fallsack in den dafür vorgesehenen Container geworfen, sondern einen über mässig schweren (ca. 30-35 Kilogramm) mit Schwung dahinein befördern wol len. Dabei habe er einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt und sei auch noch umgefallen .“ 3. 3.1

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversi cherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundes gerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzuneh mende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrschein lichkeit er stellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbe wie sen zu gelten, was sich zu Lasten der leis tungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E. 1). 3.2

Die erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs enthalten in Bezug auf die Einzelheiten des Ereignisablaufs teilweise Abweichungen. Die erwähn t en Schil derungen des Ereignisses vom 27. Mai 2011 stimmten jedoch insofern überein, als dass darin übereinstimmend ein Auftreten eines einschiessenden Schmerzes in der rechten Schulter beim Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schwe ren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcon tainer mit Schwung beziehungswe ise beim Schwung H olen beschrieben wurde. Erst nach dem Auftreten dieses in die rechte Schulter einschiessenden Schmerzes ist von einem Verlieren des Gleichge wichts und anschliessenden Anprallen an den Container (vorstehende E. 2.6 ), von einem Drehen um die eigene Körperachse mit Verlieren der Balance und an schliessendem Anprallen der rechten Schulter beziehungsweise des rechten Ober körpers gegen den Container (vorstehende E. 2.7 ), von einem Umfallen (vorste hende E. 2.8 ) oder von einem Misstritt (vorstehende E. 2.4 ) die Rede. 3.3

Da vorliegend indes davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zum Zeitpunkt des Auftretens des einschiessenden Schmerzes in der rechten Schulter zugetragen hat, können die Einzelheiten und genauen Umstände des nach diesem Zeitpunkt statt gefundenen weiteren Ereignisablauf s offen ge lassen werden. Denn es steht auf Grund der erwähnten Schilderungen des E reig nishergangs jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer beim schwungvollen Be fördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim dafür notwendigen Schwung H olen ei nen e inschiessenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt ereignete. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gemäss der diesbezüglich übereinstimmenden Ereignis sch ilderungen indes weder gestürzt noch gestolpert noch wollte er zu diesem Zeitpunkt einen Sturz abwehren. 3.4

Gestützt auf die erwähnten A ussagen

des Beschwerdeführers zu m Ereignis hergang steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 sich beim schwungvollen Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Keh richtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim Schwung holen eine Verletzung seines rechten Schultergelenks zuzog, ohne dass sich dabei etwas Unge wöhnli ches zu getragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natür lichen Ab laufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinn fälliges wie Ausglei ten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausge wie sen. 3. 5

Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim schwungvollen Heben des Kehrichtsackes erfor derlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung han delte, welche zum ge wöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnli ches Ereignis, weil ein Kehrichtsack von einem Gewicht von 30 bis 35 Kilo gramm ein zu geringes Gewicht aufweist, um eine Überanstrengung anzu neh men. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstren gung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4). 3.6

Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern . Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom

27. Mai 201 1 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten unge wöhnlichen äusseren Faktor fehlt. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom

27. Mai 2011 besteht. 4.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich - gestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 4.3

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezähl ten Gesund heitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ be dingte Gesund heits schädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. No vem ber 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vo raussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). 4.4

Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behand lungs bedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2). 4.5

Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erlei det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV her ausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähn lichen Körperschädi gung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 27. September 2006 E. 2). 4.6

Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Ein flüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge ei ner allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors (BGE 129 V 466 E . 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäg lich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Kör perschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwir kung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Kör perschä digung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auf tretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnüt zung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesund heitsscha den führen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.1 und U 368/05 vom 21. Dezember 2005 E . 2). 4.7

Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus ser halb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfall ähnli che Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Ho cke (BGE 116 V 14 5 E . 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E . 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E . 4), im Umlagern eines Heizkör pers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wa gen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E . 4.3), im Bruch eines Rücken wirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpa ckungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001 ), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001 ), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bun - desgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001 ), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001 ), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundesgerichts U 20/00

vom 10. Dezember 2001 ), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des Bun - desgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002 ) , in einem heftigen und unbe - herrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wut - anfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps ab - zufangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3) . 4.8

Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon tinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001 ), bei wiederholten An stren gungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmer zen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bun desgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001 ), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Aus packen von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wie derholten Entladen eines Palettes, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anhe ben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in ei nen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Ver schliessen einer Hau stüre (BGE 129 V 466 E . 4.3). 5. 5.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie FMH, erwähnte im MRI-Bericht vom 18. August 2011 ( Urk. 9/30), dass eine MR-Arthrographie der rechten Schulter des Beschwerdeführers vom 17. Augus t 2011 vollständige Ruptur en der rechten Supraspinatus- und Infraspinatussehnen mit deutlicher Retraktion der Sehnenstümpfe und bereits deutlicher Atrophie des Musculus infraspinatus er geben habe. 5.2

Gemäss der medizinischen Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom

27. Mai 2011 Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen beziehungsweise eine Ruptur der rechten Rotatoren man schette zugezogen. Bei diese r Verletzung handelt es sich daher um Sehnenrisse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. 5.3

Gestützt auf die Schilderungen des Ereignishergang s steht daher fest, dass sich die Sehnenrisse ereigneten, als der Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2011 einen 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsack schwungvoll in einen Kehrichtcontainer werfen wollte beziehungsweise bei dem für das Einwerfen des Kehrichtsackes er forderlichen Schwung Holens, ohne dass sich dabei eine programmwidrige oder unkon t rollierte körpereigene Bewegung wie ein Stolpern, ein brüskes oder ruck artiges Abdrehen des Körpers ereignet hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 keine Be wegungen ausführte, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häu fig zu kör pereigenen Traumen führen können. Die weiteren vom Beschwerde führer geltend gemachten Ereignisse wie ein Verlieren des Gleichgewichts und anschliessende s Anprallen an den Kehrichtcontainer, um einen Sturz abzufangen, beziehungsweise ein Umfallen oder ein Misstritt (vorstehende E. 3.2 ) haben sich nach dem Auftreten des einschiessenden Schmerzes und daher nach dem Erleiden der Sehnenrisse ereignet, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und den Sehnenrissen zu verneinen ist. Ein gesteigertes Schä digungspotenzial ist im Ereignis vom 2 7. Mai 2011 , welches sich in einem schwungvollen Einwerfen eines 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise im dafür erforderliche n Schwung Holen erschöpfte , daher nicht zu erblicken. 5 .4

Ein gesteigertes Schädigungspotential im Hinblick auf die Sehnenriss e

im Be reich der rechen Schulter des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht im Ge wicht des angehobenen Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm erkennen. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass der Versicherte den Kehrichsack in aufrechter Haltung und nicht in einer in ge sundheitlicher Hinsicht ungünstigen Körperhaltung angehoben hat. Andererseits ist ein Gewicht von 30 bis 35 Kilo gramm unter den gegebenen Umständen zu gering, um das Ereignis vom 2 7. Mai 2011 als sinnfälligen und unfallähnli chen Vorfall im Sinne der Recht sprechung zu dem bei unfallähnlichen Körper schädigungen vorausgesetzten äusseren Faktor zu qualifizieren. 5 .5

Etwas Anderes lässt sich aus BGE 116 V 145 nicht ableiten. Denn diesem Ent scheid lag ein gänzlic h anderer Sachverhalt zu Grunde. In diesem Fall zo g sich der Betroffene beim Aufräumen von Gewich ten von insgesamt 40 bis 50 Kilo gramm vom Boden in gebückter Haltung eine Tho rako-Lumbalgie zu (BGE 116 V 145 E . 4). Während als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Heben von Gewichten in gebückter Haltung nach unfallmedizinischer Erfahrung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere zu Rückenbe schwerden führen kann, ist in einem schwungvollen Heben eines Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm Gewicht mit dem rechten Arm in aufrechter Haltung kein gestei gertes Gefährdungspotential in Bezug auf Sehnenrisse zu erkennen. Im Gegen satz zu dem BGE 116 V 145 zugrunde lie genden Sachverhalt, welchem nach unfallmedizinischer Erfahrung in Bezug auf Rückenbeschwerden ein gesteiger tes Gefahrenpotential zukam, ist in Bezug auf das vorliegend streitige Ereignis vom 2 7. Mai 2011 sowohl eine besondere Gefahrenlage als auch ein gesteigertes Gefahrenpotential zu verneinen. 5 .6

Dem Ereignis vom 2 7. Mai 2011 , bei welchem - abgesehen vom Auftreten von Schmerzen - nichts Ungewöhnliches festzustellen war, kommt daher nicht die Qualität eines für eine unfallähnlichen Körperschädigung vor ausgesetzten äusseren Faktors im Sinne eines sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalls zu. Das Auftreten von Schmerzen in der rechten Schulter genügt nach der Recht sprechung jedenfalls nicht für die Annahme eines äusseren Faktors. Das strei tige Ereignis vom 2 7. Mai 2011 dürfte vielmehr mit alltäglichen Sach verhalten zu vergleich en sein, wie sie in BGE 129 V 466 E . 4.3 als Beispiele für das Fehlen eines äusseren Faktors aufgeführt sind. So wurden in diesem Entscheid beispiel haft Ereignisse wie etwa das Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastik sacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, das Auspa cken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung oder das wiederholte Entladen eines Palettes erwähnt, bei welchen ein äusserer Faktor zu verneinen war. Gleiches muss auch beim vorliegenden Ereignis vom 2 7. Mai 2011 gel ten. 6 .

Demzufolge fehlt es dem Ereignis vom 2 7. Mai 2011 an einem gemäss der Recht sprechung für eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körper s liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen Vorfalles. Mangels eines solchen äusseren Faktors haben die Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen bezie hungsweise eine Ruptur der rechten Rotatoren manschette, welche sich der Be schwerdeführer am 2 7. M ai 2011 zuzog, als eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung zu gelten, für die keine Leis tungspflicht des Unfallversiche rers besteht (vgl. BGE 129 V 466 E . 2.2). Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 ist da her auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körpe rschä digung nicht ausge wiesen.

7 .

Da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter dem jenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die ge gen

den angefochte nen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erho bene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957 , war bei der Y.___ AG, Freienstein, als Leiter CNC-Drehen ( Urk. 9/12 S. 1) tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er an seinem Arbeits platz am 27. Mai 2011 bei der Entsorgung von Kehricht unter Schmerzen im Bereich seiner rech ten Schulter litt ( Urk. 9/1, Urk. 9/12 ). Am 5. Oktober 2011 wurde der Versicherte an seiner rechten Schulter operiert ( Urk. 9/20). Mit Schreiben vom

7. November 2011 (Urk. 9/31 ) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereig nis vom

27. Mai 2011 nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege , weshalb eine Leis tungspflicht zu ver neinen sei. Dagegen erhob der Versicherte am 14. (Urk. 9/36) und 28. November 2011 ( Urk. 9/39) Einwendungen. Mit Verfügung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Er - fordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper - bewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen un - koordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

E. 1.5 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom

27. Mai 2011 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ge handelt hat. 2.2

D ie Y.___ AG schilderte das Ereignis i n der Unfallmeldung vom

30. Mai 2011 folgendermassen (Urk. 9 /1):

„ Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen und erhielt einen Stich in die Schulter“ und in der Unfallmel dung vom 23. September 2011 wie folgt ( Urk. 9/12 S. 1): „Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen“. 2.3

Die Ärzte der Z.___ Klinik umschrieb en das Ereignis vom

27. Mai 2011 in ihrem Bericht vom

E. 3 April 2012 (Urk. 9/47 ) stellt e die SUVA fest, dass es sich beim Ereignis vom

27. Mai 2011 weder um einen Unfall noch bei dessen Folgen um eine unfallähnliche Körper schä di gung handle und verneinte eine Leistungs pflicht.

Dagegen erhob der Versicherte am

16. April 2012 (Urk. 9/48 ) Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 9/51 = Urk. 2) wies die SUVA die Ein sprache des Versi cherten ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Ver - si cherte am

24. Januar 2013 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus zurichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2013 beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversi cherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundes gerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzuneh mende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrschein lichkeit er stellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbe wie sen zu gelten, was sich zu Lasten der leis tungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E. 1).

E. 3.2 ) haben sich nach dem Auftreten des einschiessenden Schmerzes und daher nach dem Erleiden der Sehnenrisse ereignet, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und den Sehnenrissen zu verneinen ist. Ein gesteigertes Schä digungspotenzial ist im Ereignis vom 2 7. Mai 2011 , welches sich in einem schwungvollen Einwerfen eines 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise im dafür erforderliche n Schwung Holen erschöpfte , daher nicht zu erblicken. 5 .4

Ein gesteigertes Schädigungspotential im Hinblick auf die Sehnenriss e

im Be reich der rechen Schulter des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht im Ge wicht des angehobenen Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm erkennen. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass der Versicherte den Kehrichsack in aufrechter Haltung und nicht in einer in ge sundheitlicher Hinsicht ungünstigen Körperhaltung angehoben hat. Andererseits ist ein Gewicht von 30 bis 35 Kilo gramm unter den gegebenen Umständen zu gering, um das Ereignis vom 2 7. Mai 2011 als sinnfälligen und unfallähnli chen Vorfall im Sinne der Recht sprechung zu dem bei unfallähnlichen Körper schädigungen vorausgesetzten äusseren Faktor zu qualifizieren. 5 .5

Etwas Anderes lässt sich aus BGE 116 V 145 nicht ableiten. Denn diesem Ent scheid lag ein gänzlic h anderer Sachverhalt zu Grunde. In diesem Fall zo g sich der Betroffene beim Aufräumen von Gewich ten von insgesamt 40 bis 50 Kilo gramm vom Boden in gebückter Haltung eine Tho rako-Lumbalgie zu (BGE 116 V 145 E . 4). Während als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Heben von Gewichten in gebückter Haltung nach unfallmedizinischer Erfahrung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere zu Rückenbe schwerden führen kann, ist in einem schwungvollen Heben eines Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm Gewicht mit dem rechten Arm in aufrechter Haltung kein gestei gertes Gefährdungspotential in Bezug auf Sehnenrisse zu erkennen. Im Gegen satz zu dem BGE 116 V 145 zugrunde lie genden Sachverhalt, welchem nach unfallmedizinischer Erfahrung in Bezug auf Rückenbeschwerden ein gesteiger tes Gefahrenpotential zukam, ist in Bezug auf das vorliegend streitige Ereignis vom 2 7. Mai 2011 sowohl eine besondere Gefahrenlage als auch ein gesteigertes Gefahrenpotential zu verneinen. 5 .6

Dem Ereignis vom 2 7. Mai 2011 , bei welchem - abgesehen vom Auftreten von Schmerzen - nichts Ungewöhnliches festzustellen war, kommt daher nicht die Qualität eines für eine unfallähnlichen Körperschädigung vor ausgesetzten äusseren Faktors im Sinne eines sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalls zu. Das Auftreten von Schmerzen in der rechten Schulter genügt nach der Recht sprechung jedenfalls nicht für die Annahme eines äusseren Faktors. Das strei tige Ereignis vom 2 7. Mai 2011 dürfte vielmehr mit alltäglichen Sach verhalten zu vergleich en sein, wie sie in BGE 129 V 466 E . 4.3 als Beispiele für das Fehlen eines äusseren Faktors aufgeführt sind. So wurden in diesem Entscheid beispiel haft Ereignisse wie etwa das Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastik sacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, das Auspa cken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung oder das wiederholte Entladen eines Palettes erwähnt, bei welchen ein äusserer Faktor zu verneinen war. Gleiches muss auch beim vorliegenden Ereignis vom 2 7. Mai 2011 gel ten. 6 .

Demzufolge fehlt es dem Ereignis vom 2 7. Mai 2011 an einem gemäss der Recht sprechung für eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körper s liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen Vorfalles. Mangels eines solchen äusseren Faktors haben die Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen bezie hungsweise eine Ruptur der rechten Rotatoren manschette, welche sich der Be schwerdeführer am 2 7. M ai 2011 zuzog, als eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung zu gelten, für die keine Leis tungspflicht des Unfallversiche rers besteht (vgl. BGE 129 V 466 E . 2.2). Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 ist da her auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körpe rschä digung nicht ausge wiesen.

7 .

Da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter dem jenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die ge gen

den angefochte nen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erho bene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 3.3 Da vorliegend indes davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zum Zeitpunkt des Auftretens des einschiessenden Schmerzes in der rechten Schulter zugetragen hat, können die Einzelheiten und genauen Umstände des nach diesem Zeitpunkt statt gefundenen weiteren Ereignisablauf s offen ge lassen werden. Denn es steht auf Grund der erwähnten Schilderungen des E reig nishergangs jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer beim schwungvollen Be fördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim dafür notwendigen Schwung H olen ei nen e inschiessenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt ereignete. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gemäss der diesbezüglich übereinstimmenden Ereignis sch ilderungen indes weder gestürzt noch gestolpert noch wollte er zu diesem Zeitpunkt einen Sturz abwehren.

E. 3.4 Gestützt auf die erwähnten A ussagen

des Beschwerdeführers zu m Ereignis hergang steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 sich beim schwungvollen Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Keh richtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim Schwung holen eine Verletzung seines rechten Schultergelenks zuzog, ohne dass sich dabei etwas Unge wöhnli ches zu getragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natür lichen Ab laufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinn fälliges wie Ausglei ten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausge wie sen. 3. 5

Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim schwungvollen Heben des Kehrichtsackes erfor derlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung han delte, welche zum ge wöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnli ches Ereignis, weil ein Kehrichtsack von einem Gewicht von 30 bis 35 Kilo gramm ein zu geringes Gewicht aufweist, um eine Überanstrengung anzu neh men. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstren gung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4).

E. 3.6 Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern . Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom

27. Mai 201 1 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten unge wöhnlichen äusseren Faktor fehlt. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom

27. Mai 2011 besteht. 4.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich - gestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 4.3

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezähl ten Gesund heitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ be dingte Gesund heits schädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. No vem ber 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vo raussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). 4.4

Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behand lungs bedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2). 4.5

Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erlei det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV her ausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähn lichen Körperschädi gung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 27. September 2006 E. 2). 4.6

Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Ein flüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge ei ner allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors (BGE 129 V 466 E . 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäg lich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Kör perschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwir kung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Kör perschä digung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auf tretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnüt zung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesund heitsscha den führen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.1 und U 368/05 vom 21. Dezember 2005 E . 2). 4.7

Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus ser halb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfall ähnli che Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Ho cke (BGE 116 V 14 5 E . 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E . 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E . 4), im Umlagern eines Heizkör pers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wa gen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E . 4.3), im Bruch eines Rücken wirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpa ckungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001 ), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001 ), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bun - desgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001 ), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001 ), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundesgerichts U 20/00

vom 10. Dezember 2001 ), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des Bun - desgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002 ) , in einem heftigen und unbe - herrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wut - anfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps ab - zufangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3) . 4.8

Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon tinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001 ), bei wiederholten An stren gungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmer zen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bun desgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001 ), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Aus packen von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wie derholten Entladen eines Palettes, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anhe ben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in ei nen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Ver schliessen einer Hau stüre (BGE 129 V 466 E . 4.3). 5. 5.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie FMH, erwähnte im MRI-Bericht vom 18. August 2011 ( Urk. 9/30), dass eine MR-Arthrographie der rechten Schulter des Beschwerdeführers vom 17. Augus t 2011 vollständige Ruptur en der rechten Supraspinatus- und Infraspinatussehnen mit deutlicher Retraktion der Sehnenstümpfe und bereits deutlicher Atrophie des Musculus infraspinatus er geben habe. 5.2

Gemäss der medizinischen Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom

27. Mai 2011 Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen beziehungsweise eine Ruptur der rechten Rotatoren man schette zugezogen. Bei diese r Verletzung handelt es sich daher um Sehnenrisse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. 5.3

Gestützt auf die Schilderungen des Ereignishergang s steht daher fest, dass sich die Sehnenrisse ereigneten, als der Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2011 einen 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsack schwungvoll in einen Kehrichtcontainer werfen wollte beziehungsweise bei dem für das Einwerfen des Kehrichtsackes er forderlichen Schwung Holens, ohne dass sich dabei eine programmwidrige oder unkon t rollierte körpereigene Bewegung wie ein Stolpern, ein brüskes oder ruck artiges Abdrehen des Körpers ereignet hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 keine Be wegungen ausführte, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häu fig zu kör pereigenen Traumen führen können. Die weiteren vom Beschwerde führer geltend gemachten Ereignisse wie ein Verlieren des Gleichgewichts und anschliessende s Anprallen an den Kehrichtcontainer, um einen Sturz abzufangen, beziehungsweise ein Umfallen oder ein Misstritt (vorstehende E.

E. 8 April 2013 zugestellt (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 September 2011 folgendermassen (Urk. 9/8 S. 1 ): „ Damals beim Heben einer schweren Last über eine hohe Kante stechender Schmerz in der rechten Schulter und anschliessend Pseudoparalyse des rechten Armes .“ 2.4

In ihrem Operationsbericht vom 5. Oktober 2011 führten die Ärzte der Schult - hess Klinik den folgenden Ereignishergang auf ( Urk. 9/20 S. 1) : „ Am 27.05.2011, anlässlich dem Heben einer schweren Last, Misstritt über hohe Kante mit einschiessendem Schmerz Schulter rechts und sofortiger Pseudopa ralyse .“ 2.5

Im Protokoll über ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Beschwer - degeg nerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort vom 18. Oktober 2011 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Be schwerdeführer enthalten ( Urk. 9/25 S. 1): „ Eine Arbeitskollegin hat betriebsintern das Büro zügeln müssen. Beim Auf räu men des Büros hat sie eine Vielzahl von Plastikteilchen, auch Papier und Sty ropor in einen 60-Liter-Abfallsack eingefüllt. Dann hat sie mich angefragt, ob ich ihr helfen könne, den schätzungsweise 30-35 kg schweren Abfallsack i n den Container zu entsorgen. Ich habe den Abfallsack kurz vor Feierabend zum Wochenende normal zum Container getragen, dann mit der linken Hand den Containerdeckel aufgestossen, bzw. aufgehalten und mit dem rechten Arm/Hand den Abfallsack angehoben und mit viel Schwung in einer runden Bewegung in den Container befördert. Bei diesem Bewegungsablauf schoss mir ein intensiver Schmerz in meine rechte Schulter .“ 2.6

Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom

27. Mai 2011 in seinem Einspracheschreiben vom 28. November 2011 folgendermassen (Urk. 9/39 S. 1 ): „ Der Sack beinhaltete Abfall aus Plastik und wog schlussendlich 30-35 kg. Mit einer Hand hielt ich den Containerdeckel auf und versuchte dann so mit der anderen Hand den Abfallsack mit Schwung in den Container zu werfen. In dem Moment, als ich versuchte Schwung zu holen, verspürte ich einen derart un heimlichen Schmerz in der Schulter, dass ich das Gleichgewicht verlor und ge gen den Container anprallte. Der Container war in diesem Fall der Grund, wa rum ich nicht zu Boden fiel.“

2 .7

Im Protokoll betreffend ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Be - schwer degegnerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Arbeitsort vom 2 8 . März 2012 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Be - schwerdeführer enthalten ( Urk. 9/ 46 S. 1): „ In dem Moment, als ich mit dem rechten Arm zum Schwung holen angesetzt habe, um den Abfallsack in den Container zu befördern, verspürte ich einen sehr heftigen Schmerz in meiner rechten Schulter, drehte mich um meine ei gene Körperachse und verlor stehend die Balance, sodass ich schlussendlich mit meiner rechten Schulter/Oberkörperseite gegen den Container geprallt bin.“ 2 .8

In der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen ( Urk. 1 S. 3): „ So habe er nicht einfach, wie üblich, einen ein paar Kilogramm schweren Ab fallsack in den dafür vorgesehenen Container geworfen, sondern einen über mässig schweren (ca. 30-35 Kilogramm) mit Schwung dahinein befördern wol len. Dabei habe er einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt und sei auch noch umgefallen .“ 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00031 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten Postfach 120, 4011 Basel gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957 , war bei der Y.___ AG, Freienstein, als Leiter CNC-Drehen ( Urk. 9/12 S. 1) tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er an seinem Arbeits platz am 27. Mai 2011 bei der Entsorgung von Kehricht unter Schmerzen im Bereich seiner rech ten Schulter litt ( Urk. 9/1, Urk. 9/12 ). Am 5. Oktober 2011 wurde der Versicherte an seiner rechten Schulter operiert ( Urk. 9/20). Mit Schreiben vom

7. November 2011 (Urk. 9/31 ) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereig nis vom

27. Mai 2011 nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege , weshalb eine Leis tungspflicht zu ver neinen sei. Dagegen erhob der Versicherte am 14. (Urk. 9/36) und 28. November 2011 ( Urk. 9/39) Einwendungen. Mit Verfügung vom

3. April 2012 (Urk. 9/47 ) stellt e die SUVA fest, dass es sich beim Ereignis vom

27. Mai 2011 weder um einen Unfall noch bei dessen Folgen um eine unfallähnliche Körper schä di gung handle und verneinte eine Leistungs pflicht.

Dagegen erhob der Versicherte am

16. April 2012 (Urk. 9/48 ) Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 9/51 = Urk. 2) wies die SUVA die Ein sprache des Versi cherten ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Ver - si cherte am

24. Januar 2013 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus zurichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

1. März 2013 beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwer deführer am

8. April 2013 zugestellt (Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Er - fordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper - bewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen un - koordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1.5

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom

27. Mai 2011 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ge handelt hat. 2.2

D ie Y.___ AG schilderte das Ereignis i n der Unfallmeldung vom

30. Mai 2011 folgendermassen (Urk. 9 /1):

„ Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen und erhielt einen Stich in die Schulter“ und in der Unfallmel dung vom 23. September 2011 wie folgt ( Urk. 9/12 S. 1): „Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen“. 2.3

Die Ärzte der Z.___ Klinik umschrieb en das Ereignis vom

27. Mai 2011 in ihrem Bericht vom

15. September 2011 folgendermassen (Urk. 9/8 S. 1 ): „ Damals beim Heben einer schweren Last über eine hohe Kante stechender Schmerz in der rechten Schulter und anschliessend Pseudoparalyse des rechten Armes .“ 2.4

In ihrem Operationsbericht vom 5. Oktober 2011 führten die Ärzte der Schult - hess Klinik den folgenden Ereignishergang auf ( Urk. 9/20 S. 1) : „ Am 27.05.2011, anlässlich dem Heben einer schweren Last, Misstritt über hohe Kante mit einschiessendem Schmerz Schulter rechts und sofortiger Pseudopa ralyse .“ 2.5

Im Protokoll über ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Beschwer - degeg nerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort vom 18. Oktober 2011 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Be schwerdeführer enthalten ( Urk. 9/25 S. 1): „ Eine Arbeitskollegin hat betriebsintern das Büro zügeln müssen. Beim Auf räu men des Büros hat sie eine Vielzahl von Plastikteilchen, auch Papier und Sty ropor in einen 60-Liter-Abfallsack eingefüllt. Dann hat sie mich angefragt, ob ich ihr helfen könne, den schätzungsweise 30-35 kg schweren Abfallsack i n den Container zu entsorgen. Ich habe den Abfallsack kurz vor Feierabend zum Wochenende normal zum Container getragen, dann mit der linken Hand den Containerdeckel aufgestossen, bzw. aufgehalten und mit dem rechten Arm/Hand den Abfallsack angehoben und mit viel Schwung in einer runden Bewegung in den Container befördert. Bei diesem Bewegungsablauf schoss mir ein intensiver Schmerz in meine rechte Schulter .“ 2.6

Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom

27. Mai 2011 in seinem Einspracheschreiben vom 28. November 2011 folgendermassen (Urk. 9/39 S. 1 ): „ Der Sack beinhaltete Abfall aus Plastik und wog schlussendlich 30-35 kg. Mit einer Hand hielt ich den Containerdeckel auf und versuchte dann so mit der anderen Hand den Abfallsack mit Schwung in den Container zu werfen. In dem Moment, als ich versuchte Schwung zu holen, verspürte ich einen derart un heimlichen Schmerz in der Schulter, dass ich das Gleichgewicht verlor und ge gen den Container anprallte. Der Container war in diesem Fall der Grund, wa rum ich nicht zu Boden fiel.“

2 .7

Im Protokoll betreffend ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Be - schwer degegnerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Arbeitsort vom 2 8 . März 2012 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Be - schwerdeführer enthalten ( Urk. 9/ 46 S. 1): „ In dem Moment, als ich mit dem rechten Arm zum Schwung holen angesetzt habe, um den Abfallsack in den Container zu befördern, verspürte ich einen sehr heftigen Schmerz in meiner rechten Schulter, drehte mich um meine ei gene Körperachse und verlor stehend die Balance, sodass ich schlussendlich mit meiner rechten Schulter/Oberkörperseite gegen den Container geprallt bin.“ 2 .8

In der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen ( Urk. 1 S. 3): „ So habe er nicht einfach, wie üblich, einen ein paar Kilogramm schweren Ab fallsack in den dafür vorgesehenen Container geworfen, sondern einen über mässig schweren (ca. 30-35 Kilogramm) mit Schwung dahinein befördern wol len. Dabei habe er einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt und sei auch noch umgefallen .“ 3. 3.1

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversi cherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundes gerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzuneh mende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrschein lichkeit er stellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbe wie sen zu gelten, was sich zu Lasten der leis tungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E. 1). 3.2

Die erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs enthalten in Bezug auf die Einzelheiten des Ereignisablaufs teilweise Abweichungen. Die erwähn t en Schil derungen des Ereignisses vom 27. Mai 2011 stimmten jedoch insofern überein, als dass darin übereinstimmend ein Auftreten eines einschiessenden Schmerzes in der rechten Schulter beim Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schwe ren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcon tainer mit Schwung beziehungswe ise beim Schwung H olen beschrieben wurde. Erst nach dem Auftreten dieses in die rechte Schulter einschiessenden Schmerzes ist von einem Verlieren des Gleichge wichts und anschliessenden Anprallen an den Container (vorstehende E. 2.6 ), von einem Drehen um die eigene Körperachse mit Verlieren der Balance und an schliessendem Anprallen der rechten Schulter beziehungsweise des rechten Ober körpers gegen den Container (vorstehende E. 2.7 ), von einem Umfallen (vorste hende E. 2.8 ) oder von einem Misstritt (vorstehende E. 2.4 ) die Rede. 3.3

Da vorliegend indes davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zum Zeitpunkt des Auftretens des einschiessenden Schmerzes in der rechten Schulter zugetragen hat, können die Einzelheiten und genauen Umstände des nach diesem Zeitpunkt statt gefundenen weiteren Ereignisablauf s offen ge lassen werden. Denn es steht auf Grund der erwähnten Schilderungen des E reig nishergangs jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer beim schwungvollen Be fördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim dafür notwendigen Schwung H olen ei nen e inschiessenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt ereignete. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gemäss der diesbezüglich übereinstimmenden Ereignis sch ilderungen indes weder gestürzt noch gestolpert noch wollte er zu diesem Zeitpunkt einen Sturz abwehren. 3.4

Gestützt auf die erwähnten A ussagen

des Beschwerdeführers zu m Ereignis hergang steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 sich beim schwungvollen Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Keh richtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim Schwung holen eine Verletzung seines rechten Schultergelenks zuzog, ohne dass sich dabei etwas Unge wöhnli ches zu getragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natür lichen Ab laufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinn fälliges wie Ausglei ten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausge wie sen. 3. 5

Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim schwungvollen Heben des Kehrichtsackes erfor derlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung han delte, welche zum ge wöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnli ches Ereignis, weil ein Kehrichtsack von einem Gewicht von 30 bis 35 Kilo gramm ein zu geringes Gewicht aufweist, um eine Überanstrengung anzu neh men. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstren gung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4). 3.6

Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern . Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom

27. Mai 201 1 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten unge wöhnlichen äusseren Faktor fehlt. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom

27. Mai 2011 besteht. 4.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich - gestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 4.3

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körper schädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezähl ten Gesund heitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ be dingte Gesund heits schädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. No vem ber 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vo raussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). 4.4

Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behand lungs bedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2). 4.5

Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erlei det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV her ausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähn lichen Körperschädi gung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 27. September 2006 E. 2). 4.6

Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Ein flüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge ei ner allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führen den Faktors (BGE 129 V 466 E . 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäg lich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnli chen Kör perschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwir kung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Kör perschä digung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auf tretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnüt zung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesund heitsscha den führen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.1 und U 368/05 vom 21. Dezember 2005 E . 2). 4.7

Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als aus ser halb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfall ähnli che Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Ho cke (BGE 116 V 14 5 E . 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fuss ballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E . 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E . 4), im Umlagern eines Heizkör pers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wa gen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E . 4.3), im Bruch eines Rücken wirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpa ckungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001 ), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhänger wagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001 ), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bun - desgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001 ), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001 ), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundesgerichts U 20/00

vom 10. Dezember 2001 ), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit ein schiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des Bun - desgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002 ) , in einem heftigen und unbe - herrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wut - anfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps ab - zufangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3) . 4.8

Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kon tinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001 ), bei wiederholten An stren gungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmer zen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bun desgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001 ), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Aus packen von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wie derholten Entladen eines Palettes, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anhe ben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in ei nen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Ver schliessen einer Hau stüre (BGE 129 V 466 E . 4.3). 5. 5.1

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie FMH, erwähnte im MRI-Bericht vom 18. August 2011 ( Urk. 9/30), dass eine MR-Arthrographie der rechten Schulter des Beschwerdeführers vom 17. Augus t 2011 vollständige Ruptur en der rechten Supraspinatus- und Infraspinatussehnen mit deutlicher Retraktion der Sehnenstümpfe und bereits deutlicher Atrophie des Musculus infraspinatus er geben habe. 5.2

Gemäss der medizinischen Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom

27. Mai 2011 Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen beziehungsweise eine Ruptur der rechten Rotatoren man schette zugezogen. Bei diese r Verletzung handelt es sich daher um Sehnenrisse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. 5.3

Gestützt auf die Schilderungen des Ereignishergang s steht daher fest, dass sich die Sehnenrisse ereigneten, als der Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2011 einen 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsack schwungvoll in einen Kehrichtcontainer werfen wollte beziehungsweise bei dem für das Einwerfen des Kehrichtsackes er forderlichen Schwung Holens, ohne dass sich dabei eine programmwidrige oder unkon t rollierte körpereigene Bewegung wie ein Stolpern, ein brüskes oder ruck artiges Abdrehen des Körpers ereignet hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 keine Be wegungen ausführte, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häu fig zu kör pereigenen Traumen führen können. Die weiteren vom Beschwerde führer geltend gemachten Ereignisse wie ein Verlieren des Gleichgewichts und anschliessende s Anprallen an den Kehrichtcontainer, um einen Sturz abzufangen, beziehungsweise ein Umfallen oder ein Misstritt (vorstehende E. 3.2 ) haben sich nach dem Auftreten des einschiessenden Schmerzes und daher nach dem Erleiden der Sehnenrisse ereignet, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und den Sehnenrissen zu verneinen ist. Ein gesteigertes Schä digungspotenzial ist im Ereignis vom 2 7. Mai 2011 , welches sich in einem schwungvollen Einwerfen eines 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise im dafür erforderliche n Schwung Holen erschöpfte , daher nicht zu erblicken. 5 .4

Ein gesteigertes Schädigungspotential im Hinblick auf die Sehnenriss e

im Be reich der rechen Schulter des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht im Ge wicht des angehobenen Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm erkennen. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass der Versicherte den Kehrichsack in aufrechter Haltung und nicht in einer in ge sundheitlicher Hinsicht ungünstigen Körperhaltung angehoben hat. Andererseits ist ein Gewicht von 30 bis 35 Kilo gramm unter den gegebenen Umständen zu gering, um das Ereignis vom 2 7. Mai 2011 als sinnfälligen und unfallähnli chen Vorfall im Sinne der Recht sprechung zu dem bei unfallähnlichen Körper schädigungen vorausgesetzten äusseren Faktor zu qualifizieren. 5 .5

Etwas Anderes lässt sich aus BGE 116 V 145 nicht ableiten. Denn diesem Ent scheid lag ein gänzlic h anderer Sachverhalt zu Grunde. In diesem Fall zo g sich der Betroffene beim Aufräumen von Gewich ten von insgesamt 40 bis 50 Kilo gramm vom Boden in gebückter Haltung eine Tho rako-Lumbalgie zu (BGE 116 V 145 E . 4). Während als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Heben von Gewichten in gebückter Haltung nach unfallmedizinischer Erfahrung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere zu Rückenbe schwerden führen kann, ist in einem schwungvollen Heben eines Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm Gewicht mit dem rechten Arm in aufrechter Haltung kein gestei gertes Gefährdungspotential in Bezug auf Sehnenrisse zu erkennen. Im Gegen satz zu dem BGE 116 V 145 zugrunde lie genden Sachverhalt, welchem nach unfallmedizinischer Erfahrung in Bezug auf Rückenbeschwerden ein gesteiger tes Gefahrenpotential zukam, ist in Bezug auf das vorliegend streitige Ereignis vom 2 7. Mai 2011 sowohl eine besondere Gefahrenlage als auch ein gesteigertes Gefahrenpotential zu verneinen. 5 .6

Dem Ereignis vom 2 7. Mai 2011 , bei welchem - abgesehen vom Auftreten von Schmerzen - nichts Ungewöhnliches festzustellen war, kommt daher nicht die Qualität eines für eine unfallähnlichen Körperschädigung vor ausgesetzten äusseren Faktors im Sinne eines sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalls zu. Das Auftreten von Schmerzen in der rechten Schulter genügt nach der Recht sprechung jedenfalls nicht für die Annahme eines äusseren Faktors. Das strei tige Ereignis vom 2 7. Mai 2011 dürfte vielmehr mit alltäglichen Sach verhalten zu vergleich en sein, wie sie in BGE 129 V 466 E . 4.3 als Beispiele für das Fehlen eines äusseren Faktors aufgeführt sind. So wurden in diesem Entscheid beispiel haft Ereignisse wie etwa das Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastik sacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, das Auspa cken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung oder das wiederholte Entladen eines Palettes erwähnt, bei welchen ein äusserer Faktor zu verneinen war. Gleiches muss auch beim vorliegenden Ereignis vom 2 7. Mai 2011 gel ten. 6 .

Demzufolge fehlt es dem Ereignis vom 2 7. Mai 2011 an einem gemäss der Recht sprechung für eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körper s liegenden, objektiv fest stellbaren, sinnfälligen Vorfalles. Mangels eines solchen äusseren Faktors haben die Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen bezie hungsweise eine Ruptur der rechten Rotatoren manschette, welche sich der Be schwerdeführer am 2 7. M ai 2011 zuzog, als eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung zu gelten, für die keine Leis tungspflicht des Unfallversiche rers besteht (vgl. BGE 129 V 466 E . 2.2). Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 ist da her auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körpe rschä digung nicht ausge wiesen.

7 .

Da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 2 7. Mai 2011 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter dem jenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die ge gen

den angefochte nen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erho bene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz