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UV.2013.00029

Gemäss dem nach der Rückweisung durch das BGer in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten war der Status quo sine im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits eingetreten. => Abweisung der Beschwerde. Tw. Gutheissung betr. Rückforderung ausgerichteter Taggelder. Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an BGin. (BGE 8C_917/2014)

Zürich SozVersG · 2014-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war seit November 1988 in seiner eigenen Unternehmu ng, der Firma Y.___ als Geschäftsleiter angestellt (Unfallmeldung vom 2 3. Mai 2001, Urk. 2/10/2) und dadurch bei de r ELVIA Versicherungen, heute Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft

( in der Folge: Allianz), gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.

Bei Status nach einer lumbalen Spondylodese vom 1. Oktober 1998, nach wel cher er wieder voll arbeitsfähig war (vgl. die Darstellung der Vorgeschichte in Urk. 2/10/123, S. 1 f.), erlitt er am 1 7. Mai 2001 einen Unfall. Er rutschte beim Verlassen seines Fabrikationsbetriebs auf der Aussentreppe aus und fiel mit der lumbalen Wirbelsäule auf die Treppenkante ( Urk. 2/10/2). Dabei zog er sich eine Knie- sowie eine LWS-Distorsion zu ( Urk. 2/10/12). Gemäss Bericht des behan delnden Arztes entwickelte sich gleichentags ein massives lumbales Schmerz syndrom ( Urk. 2/10/4). Ab dem Unfalltag bis zum 1 7. August 2001 war der Ver sicherte vollumfänglich arbeitsunfähig. Danach arbeitete er zu 50 % . Ab dem 1. Januar 2002 war er erneut vollumfänglich arbeitsunfähig ( Urk. 2/10/39, S. 1). Am 6. Mai 2003 unterzog sich der Versicherte einer Re- Spondylodese mit Beckenkamm und neuem Fixateur interne ( Urk. 2/10/82). In der Folge ist er nicht mehr in den Arbeitsprozess eingetreten.

Am 3 0. Mai 2001 bestätigte die ELVIA den Eingang der Unfallmeldung und die Kostenübernahme ( Urk. 2/10/3). In der Folge erbrachte sie Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2002 ( Urk. 2/ 10/60) sprach die Allianz dem Ver sicherten für die verbleibenden Folgen des Unfalls am rechten Knie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu und stellte in Bezug auf das Knie alle weiteren Versicherungsleistungen zufolge Erreichens des Status quo sine per 1 6. Mai 2002 ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 2 3. Juli 2004 ( Urk. 2/ 10/128) stellte die All ianz die für die übrigen Unfall fol gen erbrachten Leistungen per 3 1. Mai 2004 ein, da sie gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten von Dr.

med. Z.___ , Facharzt für Chi rurgie ( Urk. 2/ 10/123), vom 1 4. Juni 2004 davon ausging, bezüglich der übrigen Unfallfolgen sei mittlerweile ebenfalls ein Status quo sine erreicht worden.

Nachdem die SWICA Gesundheitsorgan isation, der zuständige Kranken versi-cherer , am 2 7. Juli 2004 vorsorglich ( Urk. 2/ 10/

129) und der Versicherte am 23. August 2004 ( Urk. 2/ 10/131) Einsprache erhoben hatten, sistierte die Allianz das Einspra cheverfahren und beauftragte die Gutachtenstelle A.___ , mit der Erstellung eines MEDAS-Gutachtens, welches am 1 2. September 2006 erstattet wurde ( Urk. 2/ 10/145). In der Folge teilte die Alli anz dem Versicherten am 1 9. Oktober 2006 ( Urk. 2/ 10/146) mit, gestützt auf die Resultate des Gutachtens sei der verfügten Leistungseinstellung die Grundlage entzogen und das Einspracheverfahren infolge Gutheissung als erledigt formlos von der Kontrolle abzuschreiben. Dies, weil die Experten zum Schluss gekom men seien, das Unfallereignis vom 1 5. April 2001 (r ichtig: 17. Mai 2001) habe zu einer richtungweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt. 1.4

Gestützt auf das A.___ -Gutachten war die Allianz in der Folge der Meinung, der Versicherte solle sich zur Behebung der nach wie vor bestehenden Beschwerden einer neuerlichen Rückenoperation unterziehen (Schreiben vom 3 0. Januar 2008, Urk. 2/ 10/157). Das lehnte dieser mangels Zumutbarkeit am 7. Mai 2008 ab ( Urk. 2/ 10/160). Daraufhin liess die Allianz die Frage der Zumutbarkeit einer dritten Rückenoperation durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie, abklären. Er ersta ttete das Aktengutachten am 24. Oktober 2008 ( Urk. 2/ 10/166) und kam zum Schluss, eine erneute Operation sei zumutbar. 1.5

Am 1 0. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1 7. Februar 2002 eine halbe und ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu . Im Rah men einer Revision beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, ein Gutachten zu erstellen, welches dieser am 7. Juli 2009 erstattete ( Urk. 2/ 10/174). Die Allianz ( Urk. 2/ 10/169) wie auch der V ersicherte (Urk. 2/ 10/172) hatten dabei Zusatzfragen gestellt. 1.6

Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 2/ 10/181) die Versicherungsleistungen per 1 2. Mai 2009 ein und for derte zu

viel bezahlte Taggeldleistungen für d ie Zeit vom 1 2. Mai bis zum 30. Juni 2009 im Betrag von Fr. 11'704.00 zurück. Die dagegen erhobene Ein sprache vom 5. November 2009 ( Urk. 2/ 10/185) wies sie am 1 3. Januar 2010 ab ( Urk. 2 /10/189 ). 1. 7

Gegen den Einspracheentscheid der Allianz liess der Versicherte am 8. Februar 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben ( Urk. 2/

1) und beant ragen, der Entscheid vom 1 3. Ja nuar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein interdisziplinäres Gutachten von unabhängigen Sachver ständigen einzuholen. Mit Urteil UV.2 010 .00 049 vom

29. Dezember 2011 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Urk. 2/ 23 ). 2.

Der Beschwerdeführer liess das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 1 4. Februar 2012 beim Bundesgericht anfechten und, in Aufhebung des kanto nalen Urteils, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den

12. Mai 2009 hinaus beantragen ( Urk. 2/ 26 S. 5 ). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Urteil 8C_ 155/2012 vom 9. Januar 2013 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

29. De zember 2011 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers ab 1 2. Mai 2009 neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab ( Urk. 1 S. 11 ). 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das hiesige Gericht bei Dr. med. D.___ , Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , leitender Arzt der Klinik C.___ , Abteilung Wirbelsäulenchirurgie , das Gutachten vom 3 0. Juni 2014 ein ( Urk. 1 5 ) .

Darauf hin gab es den Parteien Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Begutachtung zu äussern (Urk. 17) . Hiervon machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. September 201 4 ( Urk. 21) G ebrauch . Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. November 2014

Stellung und beantragte, es sei dem Gutachter eine Ergänzungsfrage zu stellen ( Urk. 2 3 ). Die Stellungnahmen wurden der jeweili gen Gegenpartei am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungs pflicht des Unfallversicherers wurden bereits im Urteil des Sozialversi cherungsgerichts UV.2010.00049 vom 2 9. Dezember 2011 (Erwägung en

1 und 2 [ Urk. 2/ 23 S. 4 f.]) dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 1.2

Speziell hervorzuheben ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend

ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu ander e n Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

Das Bundesgericht

führte in seinem Urteil 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 in Sa chen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens

müsse mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genüge nicht. Die entsprechende Beweislast liege beim Unfallversiche rer . Bevor sich aber die Frage der Beweislast stelle, sei der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (E. 5.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht wies auf die vom Gutachten von Dr. C.___ abweichen den Berichte des Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 3 0. Juni und 2. September 2009 hin (E. 5.2) und erwog, hinsichtlich der Diagnose sowie der Kausalität lägen divergierende Arztberichte vor. Damit sei noch ungeklärt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukomme. Der Umstand, dass die von Dr. E.___ postulierten Befunde mittels einer neuen technischen Methode gefunden worden seien, genüge nicht, die von diese m Arzt nunmehr als bildgebend objektiviert bezeichneten Ergebnisse ohne wissenschaftliches Fundament einfach zu negieren. Ob die gefunden en Resultate einer wissenschaftlichen Prüfung standhielten, hätte allenfalls ein Obergutach ten

ergeben können. Bis anhin habe sich kein Arzt zu den Erkenntnissen in den Berichten des Dr. E.___ geäussert. Dieser selber halte fest, die eingetretenen Veränderungen und die zeitlichen Verläufe liessen keine E.___ daran, dass die Problematik unfallkausal sei und die gefundenen degenerativen Pathologien durch das Unfallereignis richtungsweisend verschlechtert worden seien. Im Gut achten von Dr. C.___ fehle eine Äusserung zu möglichen Ursachen der weiterhin geklagten massiven Beschwerden. Ob die oberhalb des fusionierten Segments liegenden Bereiche L4/5 und L3/4 untersucht worden sei en , lasse sich der Expertise nicht entnehmen. Dasselbe gelte für den Deckplattenbereich des 5.

Lendenwirbel körpers. Gemäss Bericht des Dr. E.___ könne aufgrund der von ihm erhobenen Befunde diese Stelle für die geltend gemachten Beschwer den (mit-)verantwortlich sein (E. 5.3.1).

Die Sache werde daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Versi cherten durch einen neutralen, bisher nicht mit der Sache vorbefassten Facharzt gestützt auf die Untersuchungsergebnisse beantworten lasse. Insbeson dere sei zu klären, ob das Sturzereignis vom 1 7. Mai 2011 und die dadurch notwendig gewordene Re- Spondylodese vom 6. Mai 2003 allenfalls eine rich tunggebende Aktivierung des erheblichen degenerativen Vorzustandes zumin dest teilkausal mitverursacht haben oder ob der Status quo sine mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich wieder erreicht worden sei . Beim Status quo sine handle es sich um de nj enige n Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall und der in dessen Folge durchgeführten Operation früher oder später eingestellt hätte (E. 5.3.2).

Für den Fall, dass die Leistungspflicht zu Recht auf den 1 2. Mai 2009 terminiert worden sei, habe die Vorinstanz auch über die Rechtmässigkeit der Rückforde rung von den von diesem Zeitpunkt bis Ende Juni 2009 entrichteten Taggeld leistungen zu befinden (E. 6). Diese könnten nämlich unbesehen des Ausgangs der weiteren Abklärungen

nicht zurückgefordert werden (E. 6.1 und 6.2).

3. 3.1

Die medizinische Aktenlage, wie sie sich vor Erstattung des Gerichtsgutachtens präsentierte, und dabei namentlich die Expertise von Dr. C.___ sowie die Berichte des Dr. E.___ , ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2010.00049 vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 2/23) bereits dar gestellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . 3.2

3.2.1

Am 3 0. Juni 2014 erstattete Dr. D.___ das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten ( Urk. 15). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), den zusätzlich beigezogenen Bericht des Spitals F.___ , Klinik für Nuklearmedizin, vom 3. Juni 2009 ( S. 52 f.)

und auf die von ihm im Rahmen der wirbelsäulen-orthopädischen Untersuch ung vom 1 0. Dezember 2013 erhobenen Befunde sowie die gleichentags erstellten Radio graphien (S. 55 ff.) Der Gutachter

berücksichtig te auch die anamnestischen Angaben de s Beschwerdeführer s zu seinen Leiden (S. 53 ff.). 3.2.2

Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, aktuell leide er an starken breitflä chigen lumbalen Beschwerden mit Punktum Maximum tieflumbal und am lumbosakralen Übergang. Daneben bestünden ausstrahlende Beschwerden in das rechte mehr als in das linke Gesäss und in die Beckenkämme beidseits, sowie weitere Ausstrahlungen in das rechte Bein, über den Trochanter bis zum lateralen Sprunggelenk und zum lateralen Fussrand reichend. Zudem leide er seit langer Zeit , indes erst nach der zweiten Operation,

an eine r

Fussheber schwäche rechts sowie an eine r Zehenstand schwäche beidseits, welche eine Gangunsicherheit und immer wieder Stolperneigung zur Folge hätten . Weiter berichtete der Beschwerdeführer über eine Schmerzverstärkung beim Drehen, beim langen Stehen und beim Sitzen. Die Gehstrecke sei auf 15 bis 20

Minuten vermindert. Schmerzmittel nehme er seit 2009 keine mehr ein (S. 54) . 3.2.3

In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus , es sei schwierig zu beurteilen, ob die vorbestehende Pathologie durch den Unfall vorübergehend oder richtungsgebend verschlimmert worden sei. Es müsse auch ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass es durch die Beschwerden seiten s des rechten Knies, wel ches ebenfalls beim Unfall vom 1 7. Mai 2001 verletzt worden sei , zu einer Aufrechterhaltung der lumbalen Beschwerden gekommen sei

( S. 61 f .). Der Verlauf nach dem operativen Eingriff an der lumbalen Wirbelsäule vom 6. Mai 2003 habe initial radiologisch eine fortschreitende knöcherne Durchbauung der Intervertebralgelenke und kein e Hinweise auf eine Instabilität gezeigt. D as Fehlen einer Instabilität sei auch bei den radiologischen Untersuchungen vom 2 9. Mai 2004 sowie der konventionell radiologischen Untersuchung einschliess lich Funktionsaufnahmen vom 9. Juni 2004 bestätigt worden beziehungsweise seien stabile Verhältnisse nachgewiesen worden. Somit sei davon auszugehen, dass die Pseudoarthrose sowie die Instabilität, wegen welchen die Operation durchgeführt worden sei, mit dem operativen Eingriff behoben worden und somit stabile Verhältnisse geschaffen worden seien (S. 64

f.). 3.2. 4

In Beantwortung der gestellten Fragen hielt Dr. D.___ fest, vor dem Unfall vom 1 7. Mai 20 0 1 habe ein Zustand nach Interlaminotomie , Foraminotomie , dorsolateraler und interkorporeller

Spondylodese L5-Ü mit folglich aktenkundig geringen lumbalen Beschwerden bestanden.

Den Zustand vor und nach dem Unfall beschrieb Dr. D.___ als stabil (S. 59 und S. 74). Auch unmittelbar nach der Re- Spondylodese vom 6. Mai 2003 sei der Zustand abgesehen von einer vorübergehenden Wundheilungsstörung stabil gewesen. So seien gemäss CT-Untersuchung der lumba len Wirbelsäule sowie gemäss den konventionellen Radiographien der lumbalen Wirbelsäule vom 2 3. September 2003 keine Insta bilitäten oder Lockerungszeichen dokumentiert worden (S.

74 f.). Mit den Untersuchungen rund ein Jahr nach dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 seien ebenso stabile Verhältnisse dokumentiert worden. Eine allenfalls unfallbe dingte Lockerung des Implantats der Spondylodese vom 1. Oktober 1998 sei durch die Re - S pondylodese vom 6. Mai 2003 behoben worden (S. 76).

Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ habe der Beschwerde führer Instabilitätsbeschwerden lumbal angegeben, für welche gemäss Dr. C.___ kein anatomisches Korrelat zu finden gewesen sei. So habe die CT Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule vom 1 2. Mai 2009 in der Klinik G.___ einen unauffälligen Befund im Bereich de r Spondylodese L5/S1 mit breite m Du r chbau und intakten und festen Implantaten gezeigt. Dr. C.___ sei von subjektiven Beschwerden beim Fehlen objektiver (beispielsweise radikulärer ) Ausfälle ausgegangen und habe betont, dass es sich in Anbetracht der Vorgeschicht e und der radiologisch objektivierbaren Befunde um plausible und nachvollziehbare Beschwerden handle. Damit sei ein Residualzustand nach dem operativen Eingriff mit aus der Routine bekannten Beschwerden angegeben worden, jedoch zugleich eine stabile Situation, welche durch die Re -O peration vom 6. Mai 2003 herbeigeführt worden sei. Dr.

D.___ hielt fest, es ergäben sich keine Hinweise, dass im Laufe der Jahre nach der Re- Sp ondylodese vom 6. Mai 2003, im Besonderen z um Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. Mai 2009, eine Änderung der anatomischen Verhältnisse eingetreten sei. Somit hätten - wie im Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2009 dargelegt - subjektive Beschwerden bei stabiler Re - S pondylodese bestanden (S. 77).

Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn seien bei den radiologischen Unter su chungen stabile Verhältnisse nach Re - S pondylodese vom 6. Mai 2003 nach ge wiesen worden (S. 78).

Da mit dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 eine stabile Situation geschaf fen worden sei, habe es sich nur um eine vorübergehende Verschlechterung des Vorzustandes durch das Unfallereignis gehandelt (S. 79). Bei den verbliebenen Beschwerden handle es sich somit um Restbeschwerden, welche nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 80). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12.

Mai 2009 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine erreicht gewesen. Dieser sei nach einer angemessenen Zeit nach dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 eingetreten . Seither sei entsprechend nicht von einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 80). 4.

4.1

Das ausführliche Gerichtsgutachten wurde in sorgfältiger Würdigung sämtlicher Vor akten sowie gestützt auf eigene Untersuchungen erstellt. Anlässlich der kli nischen Untersuchung erhob Dr. D.___ ein deutlich antalgisches

Gangbild aufgrund der schon lange bestehenden Fussheberschwäche rechts sowie bei Achillessehnenschmerzen links. Zudem zeigte sich eine deutliche breitflächige Druckdolenz entlang der gesamten Lendenwirbelsäule und mittleren und unte ren Brustwirbelsäule und insbesondere eine deutliche Verstärkung dieser Druck dolenz in Bauchlage im Sinne eines Durchfederungsschmerzes. Daneben war eine Druckdolenz über beiden Beckenkämmen sowie beiden Gesässhälften aus zumachen. Die Beweglichkeit insbesondere der Lendenwirbelsäule war einge schränkt. Ebenso war die Muskelkraft in fast allen Muskelgruppen des rechten Beines abgeschwächt. Auf der linken Seit e war der Fussheber ebenfalls abge schwächt. Für die Dermatome L4 und L5 sowie S1 auf der rechten Seite ergab sich eine verminderte Sensibilität bei Normalbefunden auf der linken Seite (S. 55 f. und S. 72 f.). Bei diesen Befunden sowie angesichts dessen, dass sich seit einer gewissen Zeit nach der Re- Spondylodese stabile Verhältnisse zeigten (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4), ist es nachvollziehbar, dass Dr. D.___ von einer nur vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes ausging und den Status quo sine als vor der Leistungseinstellung per 1 2. Mai 2009 ein getreten beurteilte (Urk. 15 S. 79 f.) . 4.2

Das Gutachten von Dr. D.___ w eist keine Widersprüche in sich auf, wes halb darauf abzustellen ist, sofern es nicht durch abweichende fachärztliche Beurteilungen in Frage gestellt wird (vgl. vorstehende E. 1. 2 ). Das Gutachten steht

- mit Ausnahme der Berichte von Dr. E.___ sowie des A.___- Gutachtens - in Einklang mit den Vorakten .

Zum Bericht von Dr. E.___ vom 3 0. Juni 2009 merkte Dr. D.___ an, die darin vorgenommene Beurteilung stimme nicht überein mit dem Bericht des Spitals E.___ vom 3. Juni 2009 über die TK-Fluorid-PET/CT-Untersuchung vom 2 9. Mai 200 9. Bei dieser Untersuchung seien lediglich eine allenfalls geringe epifusio nelle Arthrose im linken Facettengelenk L4/L5 mit geringer Osteochondrose L4/5 sowie in der rechtsventralen ISG-Fuge, zugleich eine gering aktive Arthrose des Facettengelenkes L3/4 bei partieller, inakti ver Durchbauung des Zwischenwir belraumes beziehungsweise der Facettengelenke L5/S1 im Sinne stabiler Verhältnisse bei fehlenden Foraminalstenosierungen zu Tage getreten. Mit diesem Befund sei eine stabile Situation nach Respondylodese vom 6. Mai 2003 belegt worden. Dr. E.___ habe sich jedoch genau auf diese Untersuchung vom 2 9. Mai 2009 gestützt (Urk. 15 S. 78, vgl. auch Urk. 2/16/3).

Aus dem Kontext des Gutachtens sowie aus den von Dr. D.___ gezogenen Schlussfolgerungen geht klar hervor, dass er die vom Spital E.___ vorgenommene Interpretation der TK-Fluorid-PET/CT-Untersuchung für korrekt hält und dieje nige von Dr. E.___ als von den bildgebenden Materialien abweichend beur teilt.

Dabei standen Dr. D.___ die Bilder zur Verfügung (vgl. Urk. 2/16/3). Eine Beweisergänzung, wie der Beschwerdeführer sie beantra gt (Urk. 23 S. 2 ), erübrigt sich daher.

In Bezug auf das

A.___ - Gutachten führte Dr. D.___ aus, darin sei zwar davon ausgegangen worden, es persistiere eine Pseudarthrosesituation im Sinne eines nicht durchgebauten Segmentes L5/S 1. Die postulierte persistierende Instabilität sei jedoch nicht mit radiologischen Abklärungen belegt beziehungs weise nicht objektiviert worden (S. 76 und S. 81). Dass Dr. D.___ mangels Objektivierbarkeit der im A.___ -Gutachten erwähnten Befunde nicht auf dieses Gutachten abstellte, ist nachvollziehbar und vertretbar.

D er Ober gutachter legte damit für den Rechtsanwender einleuchtend dar, wes halb die abweichenden Meinungen von Dr. E.___ und der

Gutachtenstelle A.___ nicht massge blich sind. Somit muss es mit den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten sein Bewenden haben. Der medizinische Sachverhalt ist mit hin dahingehend erstellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 1 2. Mai 2009 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit so war, wie er auch ohne den Eint ritt des Unfallereignisses vom 2001 gewesen wäre . Infolgedessen hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 2. Mai 2009 eingestellt. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.

Bezüglich der Rückforderung der vom 1 2. Mai 2009 bis Ende Juni 2009 ausge richteten Taggelder führte das Bundesgericht mit Hinweisen auf seine Recht sprechung aus, dass diese

- mangels Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs (vgl. hierzu auch Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N.

12 zu Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) - nicht zurückgefordert werden können (Urk. 1 E. 6 S. 8 f. ). Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Bei den Entschädigungsfolgen ist diese

Gutheissung in sehr geringem Umfang

zu vernachlässigen. Dies gilt umso mehr , als die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sich zu dieser konkreten Frage der Zulässigkeit der Rückforderung im Falle der Rechtmässigkeit der Leistungs einstellung gar nicht geäussert hat (vgl. Urk. 2/1 S. 27 Rz . 57). 6. 6.1

D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.

BGE

139 V 496 E. 4.3 und E. 4.4 , 139 V 225 E. 4.3 ).

Die Kosten sind namentlich dann dem Versicherungsträger zu überbinden, wenn bereits im Verwaltungsverfahren ein manifester Wider spruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffas sungen bestand, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 5.2.2, 6.1 und 6.2). 6.2

Das Bundegericht hat in seinem Urteil 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 in Sachen der Parteien festgehalten, die Berichte von Dr. E.___ vom 3 0. Juni und vom 2. September 2009 widersprächen dem Gutachten von Dr. C.___ . Damit lägen hinsichtlich der Diagnose und der Kausalität divergierende Arztbe richte vor. Somit sei noch ungeklärt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeu tung für den andauernden Gesundheitsschaden zukomme. Denn bis anhin habe sich kein Arzt zu den Erkenntnissen in den Berichten des Dr. E.___ geäussert . Daher sei eine Begutachtung durch einen Facharzt erforderlich (Urk. 1 S. 6 ff. E.

5.2.2 und E. 5.3.1). Sinngemäss ging das Bundesgericht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus (Urk. 1 S. 6 E. 5.1 am Ende).

Die das Gutachten von Dr. C.___ in Fr age stellenden Berichte von Dr. E.___ vom 3 0. Juni sowie vom 2. September 2009 lagen bereits im Ver waltungsverfahren vor ( angehängt an Urk. 2/10/ 180).

Deswegen waren die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig und d ie Beschwerdegegnerin hätte bereits d azumal weitere Abklärungen zu tätigen gehabt.

So mit sind die obge nannten

vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Überbindung der Gut achten kosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 14‘248.65 (vgl. Urk. 20 ) zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 3. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als Taggelder zurückgefordert wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten von Fr. 14‘248.65

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Ducksch - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungs pflicht des Unfallversicherers wurden bereits im Urteil des Sozialversi cherungsgerichts UV.2010.00049 vom 2 9. Dezember 2011 (Erwägung en

1 und 2 [ Urk. 2/ 23 S. 4 f.]) dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

E. 1.2 Speziell hervorzuheben ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend

ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu ander e n Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

Das Bundesgericht

führte in seinem Urteil 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 in Sa chen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens

müsse mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genüge nicht. Die entsprechende Beweislast liege beim Unfallversiche rer . Bevor sich aber die Frage der Beweislast stelle, sei der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (E. 5.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht wies auf die vom Gutachten von Dr. C.___ abweichen den Berichte des Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 3 0. Juni und 2. September 2009 hin (E. 5.2) und erwog, hinsichtlich der Diagnose sowie der Kausalität lägen divergierende Arztberichte vor. Damit sei noch ungeklärt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukomme. Der Umstand, dass die von Dr. E.___ postulierten Befunde mittels einer neuen technischen Methode gefunden worden seien, genüge nicht, die von diese m Arzt nunmehr als bildgebend objektiviert bezeichneten Ergebnisse ohne wissenschaftliches Fundament einfach zu negieren. Ob die gefunden en Resultate einer wissenschaftlichen Prüfung standhielten, hätte allenfalls ein Obergutach ten

ergeben können. Bis anhin habe sich kein Arzt zu den Erkenntnissen in den Berichten des Dr. E.___ geäussert. Dieser selber halte fest, die eingetretenen Veränderungen und die zeitlichen Verläufe liessen keine E.___ daran, dass die Problematik unfallkausal sei und die gefundenen degenerativen Pathologien durch das Unfallereignis richtungsweisend verschlechtert worden seien. Im Gut achten von Dr. C.___ fehle eine Äusserung zu möglichen Ursachen der weiterhin geklagten massiven Beschwerden. Ob die oberhalb des fusionierten Segments liegenden Bereiche L4/5 und L3/4 untersucht worden sei en , lasse sich der Expertise nicht entnehmen. Dasselbe gelte für den Deckplattenbereich des 5.

Lendenwirbel körpers. Gemäss Bericht des Dr. E.___ könne aufgrund der von ihm erhobenen Befunde diese Stelle für die geltend gemachten Beschwer den (mit-)verantwortlich sein (E. 5.3.1).

Die Sache werde daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Versi cherten durch einen neutralen, bisher nicht mit der Sache vorbefassten Facharzt gestützt auf die Untersuchungsergebnisse beantworten lasse. Insbeson dere sei zu klären, ob das Sturzereignis vom 1 7. Mai 2011 und die dadurch notwendig gewordene Re- Spondylodese vom 6. Mai 2003 allenfalls eine rich tunggebende Aktivierung des erheblichen degenerativen Vorzustandes zumin dest teilkausal mitverursacht haben oder ob der Status quo sine mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich wieder erreicht worden sei . Beim Status quo sine handle es sich um de nj enige n Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall und der in dessen Folge durchgeführten Operation früher oder später eingestellt hätte (E. 5.3.2).

Für den Fall, dass die Leistungspflicht zu Recht auf den 1 2. Mai 2009 terminiert worden sei, habe die Vorinstanz auch über die Rechtmässigkeit der Rückforde rung von den von diesem Zeitpunkt bis Ende Juni 2009 entrichteten Taggeld leistungen zu befinden (E. 6). Diese könnten nämlich unbesehen des Ausgangs der weiteren Abklärungen

nicht zurückgefordert werden (E. 6.1 und 6.2).

3. 3.1

Die medizinische Aktenlage, wie sie sich vor Erstattung des Gerichtsgutachtens präsentierte, und dabei namentlich die Expertise von Dr. C.___ sowie die Berichte des Dr. E.___ , ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2010.00049 vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 2/23) bereits dar gestellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . 3.2

3.2.1

Am 3 0. Juni 2014 erstattete Dr. D.___ das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten ( Urk. 15). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), den zusätzlich beigezogenen Bericht des Spitals F.___ , Klinik für Nuklearmedizin, vom 3. Juni 2009 ( S. 52 f.)

und auf die von ihm im Rahmen der wirbelsäulen-orthopädischen Untersuch ung vom 1 0. Dezember 2013 erhobenen Befunde sowie die gleichentags erstellten Radio graphien (S. 55 ff.) Der Gutachter

berücksichtig te auch die anamnestischen Angaben de s Beschwerdeführer s zu seinen Leiden (S. 53 ff.). 3.2.2

Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, aktuell leide er an starken breitflä chigen lumbalen Beschwerden mit Punktum Maximum tieflumbal und am lumbosakralen Übergang. Daneben bestünden ausstrahlende Beschwerden in das rechte mehr als in das linke Gesäss und in die Beckenkämme beidseits, sowie weitere Ausstrahlungen in das rechte Bein, über den Trochanter bis zum lateralen Sprunggelenk und zum lateralen Fussrand reichend. Zudem leide er seit langer Zeit , indes erst nach der zweiten Operation,

an eine r

Fussheber schwäche rechts sowie an eine r Zehenstand schwäche beidseits, welche eine Gangunsicherheit und immer wieder Stolperneigung zur Folge hätten . Weiter berichtete der Beschwerdeführer über eine Schmerzverstärkung beim Drehen, beim langen Stehen und beim Sitzen. Die Gehstrecke sei auf 15 bis 20

Minuten vermindert. Schmerzmittel nehme er seit 2009 keine mehr ein (S. 54) . 3.2.3

In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus , es sei schwierig zu beurteilen, ob die vorbestehende Pathologie durch den Unfall vorübergehend oder richtungsgebend verschlimmert worden sei. Es müsse auch ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass es durch die Beschwerden seiten s des rechten Knies, wel ches ebenfalls beim Unfall vom 1 7. Mai 2001 verletzt worden sei , zu einer Aufrechterhaltung der lumbalen Beschwerden gekommen sei

( S. 61 f .). Der Verlauf nach dem operativen Eingriff an der lumbalen Wirbelsäule vom 6. Mai 2003 habe initial radiologisch eine fortschreitende knöcherne Durchbauung der Intervertebralgelenke und kein e Hinweise auf eine Instabilität gezeigt. D as Fehlen einer Instabilität sei auch bei den radiologischen Untersuchungen vom 2 9. Mai 2004 sowie der konventionell radiologischen Untersuchung einschliess lich Funktionsaufnahmen vom 9. Juni 2004 bestätigt worden beziehungsweise seien stabile Verhältnisse nachgewiesen worden. Somit sei davon auszugehen, dass die Pseudoarthrose sowie die Instabilität, wegen welchen die Operation durchgeführt worden sei, mit dem operativen Eingriff behoben worden und somit stabile Verhältnisse geschaffen worden seien (S. 64

f.). 3.2. 4

In Beantwortung der gestellten Fragen hielt Dr. D.___ fest, vor dem Unfall vom 1 7. Mai 20 0 1 habe ein Zustand nach Interlaminotomie , Foraminotomie , dorsolateraler und interkorporeller

Spondylodese L5-Ü mit folglich aktenkundig geringen lumbalen Beschwerden bestanden.

Den Zustand vor und nach dem Unfall beschrieb Dr. D.___ als stabil (S. 59 und S. 74). Auch unmittelbar nach der Re- Spondylodese vom 6. Mai 2003 sei der Zustand abgesehen von einer vorübergehenden Wundheilungsstörung stabil gewesen. So seien gemäss CT-Untersuchung der lumba len Wirbelsäule sowie gemäss den konventionellen Radiographien der lumbalen Wirbelsäule vom 2 3. September 2003 keine Insta bilitäten oder Lockerungszeichen dokumentiert worden (S.

74 f.). Mit den Untersuchungen rund ein Jahr nach dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 seien ebenso stabile Verhältnisse dokumentiert worden. Eine allenfalls unfallbe dingte Lockerung des Implantats der Spondylodese vom 1. Oktober 1998 sei durch die Re - S pondylodese vom 6. Mai 2003 behoben worden (S. 76).

Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ habe der Beschwerde führer Instabilitätsbeschwerden lumbal angegeben, für welche gemäss Dr. C.___ kein anatomisches Korrelat zu finden gewesen sei. So habe die CT Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule vom 1 2. Mai 2009 in der Klinik G.___ einen unauffälligen Befund im Bereich de r Spondylodese L5/S1 mit breite m Du r chbau und intakten und festen Implantaten gezeigt. Dr. C.___ sei von subjektiven Beschwerden beim Fehlen objektiver (beispielsweise radikulärer ) Ausfälle ausgegangen und habe betont, dass es sich in Anbetracht der Vorgeschicht e und der radiologisch objektivierbaren Befunde um plausible und nachvollziehbare Beschwerden handle. Damit sei ein Residualzustand nach dem operativen Eingriff mit aus der Routine bekannten Beschwerden angegeben worden, jedoch zugleich eine stabile Situation, welche durch die Re -O peration vom 6. Mai 2003 herbeigeführt worden sei. Dr.

D.___ hielt fest, es ergäben sich keine Hinweise, dass im Laufe der Jahre nach der Re- Sp ondylodese vom 6. Mai 2003, im Besonderen z um Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. Mai 2009, eine Änderung der anatomischen Verhältnisse eingetreten sei. Somit hätten - wie im Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2009 dargelegt - subjektive Beschwerden bei stabiler Re - S pondylodese bestanden (S. 77).

Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn seien bei den radiologischen Unter su chungen stabile Verhältnisse nach Re - S pondylodese vom 6. Mai 2003 nach ge wiesen worden (S. 78).

Da mit dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 eine stabile Situation geschaf fen worden sei, habe es sich nur um eine vorübergehende Verschlechterung des Vorzustandes durch das Unfallereignis gehandelt (S. 79). Bei den verbliebenen Beschwerden handle es sich somit um Restbeschwerden, welche nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 80). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12.

Mai 2009 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine erreicht gewesen. Dieser sei nach einer angemessenen Zeit nach dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 eingetreten . Seither sei entsprechend nicht von einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 80). 4.

4.1

Das ausführliche Gerichtsgutachten wurde in sorgfältiger Würdigung sämtlicher Vor akten sowie gestützt auf eigene Untersuchungen erstellt. Anlässlich der kli nischen Untersuchung erhob Dr. D.___ ein deutlich antalgisches

Gangbild aufgrund der schon lange bestehenden Fussheberschwäche rechts sowie bei Achillessehnenschmerzen links. Zudem zeigte sich eine deutliche breitflächige Druckdolenz entlang der gesamten Lendenwirbelsäule und mittleren und unte ren Brustwirbelsäule und insbesondere eine deutliche Verstärkung dieser Druck dolenz in Bauchlage im Sinne eines Durchfederungsschmerzes. Daneben war eine Druckdolenz über beiden Beckenkämmen sowie beiden Gesässhälften aus zumachen. Die Beweglichkeit insbesondere der Lendenwirbelsäule war einge schränkt. Ebenso war die Muskelkraft in fast allen Muskelgruppen des rechten Beines abgeschwächt. Auf der linken Seit e war der Fussheber ebenfalls abge schwächt. Für die Dermatome L4 und L5 sowie S1 auf der rechten Seite ergab sich eine verminderte Sensibilität bei Normalbefunden auf der linken Seite (S. 55 f. und S. 72 f.). Bei diesen Befunden sowie angesichts dessen, dass sich seit einer gewissen Zeit nach der Re- Spondylodese stabile Verhältnisse zeigten (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4), ist es nachvollziehbar, dass Dr. D.___ von einer nur vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes ausging und den Status quo sine als vor der Leistungseinstellung per 1 2. Mai 2009 ein getreten beurteilte (Urk. 15 S. 79 f.) . 4.2

Das Gutachten von Dr. D.___ w eist keine Widersprüche in sich auf, wes halb darauf abzustellen ist, sofern es nicht durch abweichende fachärztliche Beurteilungen in Frage gestellt wird (vgl. vorstehende E. 1. 2 ). Das Gutachten steht

- mit Ausnahme der Berichte von Dr. E.___ sowie des A.___- Gutachtens - in Einklang mit den Vorakten .

Zum Bericht von Dr. E.___ vom 3 0. Juni 2009 merkte Dr. D.___ an, die darin vorgenommene Beurteilung stimme nicht überein mit dem Bericht des Spitals E.___ vom 3. Juni 2009 über die TK-Fluorid-PET/CT-Untersuchung vom 2 9. Mai 200 9. Bei dieser Untersuchung seien lediglich eine allenfalls geringe epifusio nelle Arthrose im linken Facettengelenk L4/L5 mit geringer Osteochondrose L4/5 sowie in der rechtsventralen ISG-Fuge, zugleich eine gering aktive Arthrose des Facettengelenkes L3/4 bei partieller, inakti ver Durchbauung des Zwischenwir belraumes beziehungsweise der Facettengelenke L5/S1 im Sinne stabiler Verhältnisse bei fehlenden Foraminalstenosierungen zu Tage getreten. Mit diesem Befund sei eine stabile Situation nach Respondylodese vom 6. Mai 2003 belegt worden. Dr. E.___ habe sich jedoch genau auf diese Untersuchung vom 2 9. Mai 2009 gestützt (Urk. 15 S. 78, vgl. auch Urk. 2/16/3).

Aus dem Kontext des Gutachtens sowie aus den von Dr. D.___ gezogenen Schlussfolgerungen geht klar hervor, dass er die vom Spital E.___ vorgenommene Interpretation der TK-Fluorid-PET/CT-Untersuchung für korrekt hält und dieje nige von Dr. E.___ als von den bildgebenden Materialien abweichend beur teilt.

Dabei standen Dr. D.___ die Bilder zur Verfügung (vgl. Urk. 2/16/3). Eine Beweisergänzung, wie der Beschwerdeführer sie beantra gt (Urk. 23 S. 2 ), erübrigt sich daher.

In Bezug auf das

A.___ - Gutachten führte Dr. D.___ aus, darin sei zwar davon ausgegangen worden, es persistiere eine Pseudarthrosesituation im Sinne eines nicht durchgebauten Segmentes L5/S 1. Die postulierte persistierende Instabilität sei jedoch nicht mit radiologischen Abklärungen belegt beziehungs weise nicht objektiviert worden (S. 76 und S. 81). Dass Dr. D.___ mangels Objektivierbarkeit der im A.___ -Gutachten erwähnten Befunde nicht auf dieses Gutachten abstellte, ist nachvollziehbar und vertretbar.

D er Ober gutachter legte damit für den Rechtsanwender einleuchtend dar, wes halb die abweichenden Meinungen von Dr. E.___ und der

Gutachtenstelle A.___ nicht massge blich sind. Somit muss es mit den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten sein Bewenden haben. Der medizinische Sachverhalt ist mit hin dahingehend erstellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 1 2. Mai 2009 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit so war, wie er auch ohne den Eint ritt des Unfallereignisses vom 2001 gewesen wäre . Infolgedessen hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 2. Mai 2009 eingestellt. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.

Bezüglich der Rückforderung der vom 1 2. Mai 2009 bis Ende Juni 2009 ausge richteten Taggelder führte das Bundesgericht mit Hinweisen auf seine Recht sprechung aus, dass diese

- mangels Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs (vgl. hierzu auch Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N.

E. 1.3 Am 2 3. Juli 2004 ( Urk. 2/ 10/128) stellte die All ianz die für die übrigen Unfall fol gen erbrachten Leistungen per 3 1. Mai 2004 ein, da sie gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten von Dr.

med. Z.___ , Facharzt für Chi rurgie ( Urk. 2/ 10/123), vom 1 4. Juni 2004 davon ausging, bezüglich der übrigen Unfallfolgen sei mittlerweile ebenfalls ein Status quo sine erreicht worden.

Nachdem die SWICA Gesundheitsorgan isation, der zuständige Kranken versi-cherer , am 2 7. Juli 2004 vorsorglich ( Urk. 2/ 10/

129) und der Versicherte am 23. August 2004 ( Urk. 2/ 10/131) Einsprache erhoben hatten, sistierte die Allianz das Einspra cheverfahren und beauftragte die Gutachtenstelle A.___ , mit der Erstellung eines MEDAS-Gutachtens, welches am 1 2. September 2006 erstattet wurde ( Urk. 2/ 10/145). In der Folge teilte die Alli anz dem Versicherten am 1 9. Oktober 2006 ( Urk. 2/ 10/146) mit, gestützt auf die Resultate des Gutachtens sei der verfügten Leistungseinstellung die Grundlage entzogen und das Einspracheverfahren infolge Gutheissung als erledigt formlos von der Kontrolle abzuschreiben. Dies, weil die Experten zum Schluss gekom men seien, das Unfallereignis vom 1 5. April 2001 (r ichtig: 17. Mai 2001) habe zu einer richtungweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt.

E. 1.4 Gestützt auf das A.___ -Gutachten war die Allianz in der Folge der Meinung, der Versicherte solle sich zur Behebung der nach wie vor bestehenden Beschwerden einer neuerlichen Rückenoperation unterziehen (Schreiben vom 3 0. Januar 2008, Urk. 2/ 10/157). Das lehnte dieser mangels Zumutbarkeit am 7. Mai 2008 ab ( Urk. 2/ 10/160). Daraufhin liess die Allianz die Frage der Zumutbarkeit einer dritten Rückenoperation durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie, abklären. Er ersta ttete das Aktengutachten am 24. Oktober 2008 ( Urk. 2/ 10/166) und kam zum Schluss, eine erneute Operation sei zumutbar.

E. 1.5 Am 1 0. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1 7. Februar 2002 eine halbe und ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu . Im Rah men einer Revision beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, ein Gutachten zu erstellen, welches dieser am 7. Juli 2009 erstattete ( Urk. 2/ 10/174). Die Allianz ( Urk. 2/ 10/169) wie auch der V ersicherte (Urk. 2/ 10/172) hatten dabei Zusatzfragen gestellt.

E. 1.6 Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 2/ 10/181) die Versicherungsleistungen per 1 2. Mai 2009 ein und for derte zu

viel bezahlte Taggeldleistungen für d ie Zeit vom 1 2. Mai bis zum 30. Juni 2009 im Betrag von Fr. 11'704.00 zurück. Die dagegen erhobene Ein sprache vom 5. November 2009 ( Urk. 2/ 10/185) wies sie am 1 3. Januar 2010 ab ( Urk.

E. 2 /10/189 ). 1.

E. 7 Gegen den Einspracheentscheid der Allianz liess der Versicherte am 8. Februar 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben ( Urk. 2/

1) und beant ragen, der Entscheid vom 1 3. Ja nuar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein interdisziplinäres Gutachten von unabhängigen Sachver ständigen einzuholen. Mit Urteil UV.2

E. 010 .00 049 vom

29. Dezember 2011 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Urk. 2/ 23 ). 2.

Der Beschwerdeführer liess das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 1 4. Februar 2012 beim Bundesgericht anfechten und, in Aufhebung des kanto nalen Urteils, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den

12. Mai 2009 hinaus beantragen ( Urk. 2/ 26 S. 5 ). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Urteil 8C_ 155/2012 vom 9. Januar 2013 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

29. De zember 2011 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers ab 1 2. Mai 2009 neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab ( Urk. 1 S. 11 ). 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das hiesige Gericht bei Dr. med. D.___ , Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , leitender Arzt der Klinik C.___ , Abteilung Wirbelsäulenchirurgie , das Gutachten vom 3 0. Juni 2014 ein ( Urk. 1 5 ) .

Darauf hin gab es den Parteien Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Begutachtung zu äussern (Urk. 17) . Hiervon machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. September 201 4 ( Urk. 21) G ebrauch . Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. November 2014

Stellung und beantragte, es sei dem Gutachter eine Ergänzungsfrage zu stellen ( Urk. 2 3 ). Die Stellungnahmen wurden der jeweili gen Gegenpartei am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 12 zu Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) - nicht zurückgefordert werden können (Urk. 1 E. 6 S. 8 f. ). Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Bei den Entschädigungsfolgen ist diese

Gutheissung in sehr geringem Umfang

zu vernachlässigen. Dies gilt umso mehr , als die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sich zu dieser konkreten Frage der Zulässigkeit der Rückforderung im Falle der Rechtmässigkeit der Leistungs einstellung gar nicht geäussert hat (vgl. Urk. 2/1 S. 27 Rz . 57). 6. 6.1

D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.

BGE

139 V 496 E. 4.3 und E. 4.4 , 139 V 225 E. 4.3 ).

Die Kosten sind namentlich dann dem Versicherungsträger zu überbinden, wenn bereits im Verwaltungsverfahren ein manifester Wider spruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffas sungen bestand, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 5.2.2, 6.1 und 6.2). 6.2

Das Bundegericht hat in seinem Urteil 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 in Sachen der Parteien festgehalten, die Berichte von Dr. E.___ vom 3 0. Juni und vom 2. September 2009 widersprächen dem Gutachten von Dr. C.___ . Damit lägen hinsichtlich der Diagnose und der Kausalität divergierende Arztbe richte vor. Somit sei noch ungeklärt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeu tung für den andauernden Gesundheitsschaden zukomme. Denn bis anhin habe sich kein Arzt zu den Erkenntnissen in den Berichten des Dr. E.___ geäussert . Daher sei eine Begutachtung durch einen Facharzt erforderlich (Urk. 1 S. 6 ff. E.

5.2.2 und E. 5.3.1). Sinngemäss ging das Bundesgericht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus (Urk. 1 S. 6 E. 5.1 am Ende).

Die das Gutachten von Dr. C.___ in Fr age stellenden Berichte von Dr. E.___ vom 3 0. Juni sowie vom 2. September 2009 lagen bereits im Ver waltungsverfahren vor ( angehängt an Urk. 2/10/ 180).

Deswegen waren die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig und d ie Beschwerdegegnerin hätte bereits d azumal weitere Abklärungen zu tätigen gehabt.

So mit sind die obge nannten

vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Überbindung der Gut achten kosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 14‘248.65 (vgl. Urk. 20 ) zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 3. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als Taggelder zurückgefordert wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten von Fr. 14‘248.65

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Ducksch - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00029 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Ducksch Ducksch & Truniger Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___ war seit November 1988 in seiner eigenen Unternehmu ng, der Firma Y.___ als Geschäftsleiter angestellt (Unfallmeldung vom 2 3. Mai 2001, Urk. 2/10/2) und dadurch bei de r ELVIA Versicherungen, heute Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft

( in der Folge: Allianz), gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.

Bei Status nach einer lumbalen Spondylodese vom 1. Oktober 1998, nach wel cher er wieder voll arbeitsfähig war (vgl. die Darstellung der Vorgeschichte in Urk. 2/10/123, S. 1 f.), erlitt er am 1 7. Mai 2001 einen Unfall. Er rutschte beim Verlassen seines Fabrikationsbetriebs auf der Aussentreppe aus und fiel mit der lumbalen Wirbelsäule auf die Treppenkante ( Urk. 2/10/2). Dabei zog er sich eine Knie- sowie eine LWS-Distorsion zu ( Urk. 2/10/12). Gemäss Bericht des behan delnden Arztes entwickelte sich gleichentags ein massives lumbales Schmerz syndrom ( Urk. 2/10/4). Ab dem Unfalltag bis zum 1 7. August 2001 war der Ver sicherte vollumfänglich arbeitsunfähig. Danach arbeitete er zu 50 % . Ab dem 1. Januar 2002 war er erneut vollumfänglich arbeitsunfähig ( Urk. 2/10/39, S. 1). Am 6. Mai 2003 unterzog sich der Versicherte einer Re- Spondylodese mit Beckenkamm und neuem Fixateur interne ( Urk. 2/10/82). In der Folge ist er nicht mehr in den Arbeitsprozess eingetreten.

Am 3 0. Mai 2001 bestätigte die ELVIA den Eingang der Unfallmeldung und die Kostenübernahme ( Urk. 2/10/3). In der Folge erbrachte sie Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2002 ( Urk. 2/ 10/60) sprach die Allianz dem Ver sicherten für die verbleibenden Folgen des Unfalls am rechten Knie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu und stellte in Bezug auf das Knie alle weiteren Versicherungsleistungen zufolge Erreichens des Status quo sine per 1 6. Mai 2002 ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 2 3. Juli 2004 ( Urk. 2/ 10/128) stellte die All ianz die für die übrigen Unfall fol gen erbrachten Leistungen per 3 1. Mai 2004 ein, da sie gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten von Dr.

med. Z.___ , Facharzt für Chi rurgie ( Urk. 2/ 10/123), vom 1 4. Juni 2004 davon ausging, bezüglich der übrigen Unfallfolgen sei mittlerweile ebenfalls ein Status quo sine erreicht worden.

Nachdem die SWICA Gesundheitsorgan isation, der zuständige Kranken versi-cherer , am 2 7. Juli 2004 vorsorglich ( Urk. 2/ 10/

129) und der Versicherte am 23. August 2004 ( Urk. 2/ 10/131) Einsprache erhoben hatten, sistierte die Allianz das Einspra cheverfahren und beauftragte die Gutachtenstelle A.___ , mit der Erstellung eines MEDAS-Gutachtens, welches am 1 2. September 2006 erstattet wurde ( Urk. 2/ 10/145). In der Folge teilte die Alli anz dem Versicherten am 1 9. Oktober 2006 ( Urk. 2/ 10/146) mit, gestützt auf die Resultate des Gutachtens sei der verfügten Leistungseinstellung die Grundlage entzogen und das Einspracheverfahren infolge Gutheissung als erledigt formlos von der Kontrolle abzuschreiben. Dies, weil die Experten zum Schluss gekom men seien, das Unfallereignis vom 1 5. April 2001 (r ichtig: 17. Mai 2001) habe zu einer richtungweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt. 1.4

Gestützt auf das A.___ -Gutachten war die Allianz in der Folge der Meinung, der Versicherte solle sich zur Behebung der nach wie vor bestehenden Beschwerden einer neuerlichen Rückenoperation unterziehen (Schreiben vom 3 0. Januar 2008, Urk. 2/ 10/157). Das lehnte dieser mangels Zumutbarkeit am 7. Mai 2008 ab ( Urk. 2/ 10/160). Daraufhin liess die Allianz die Frage der Zumutbarkeit einer dritten Rückenoperation durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie, abklären. Er ersta ttete das Aktengutachten am 24. Oktober 2008 ( Urk. 2/ 10/166) und kam zum Schluss, eine erneute Operation sei zumutbar. 1.5

Am 1 0. September 2002 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt. Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1 7. Februar 2002 eine halbe und ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu . Im Rah men einer Revision beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, ein Gutachten zu erstellen, welches dieser am 7. Juli 2009 erstattete ( Urk. 2/ 10/174). Die Allianz ( Urk. 2/ 10/169) wie auch der V ersicherte (Urk. 2/ 10/172) hatten dabei Zusatzfragen gestellt. 1.6

Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Allianz mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 2/ 10/181) die Versicherungsleistungen per 1 2. Mai 2009 ein und for derte zu

viel bezahlte Taggeldleistungen für d ie Zeit vom 1 2. Mai bis zum 30. Juni 2009 im Betrag von Fr. 11'704.00 zurück. Die dagegen erhobene Ein sprache vom 5. November 2009 ( Urk. 2/ 10/185) wies sie am 1 3. Januar 2010 ab ( Urk. 2 /10/189 ). 1. 7

Gegen den Einspracheentscheid der Allianz liess der Versicherte am 8. Februar 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben ( Urk. 2/

1) und beant ragen, der Entscheid vom 1 3. Ja nuar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein interdisziplinäres Gutachten von unabhängigen Sachver ständigen einzuholen. Mit Urteil UV.2 010 .00 049 vom

29. Dezember 2011 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Urk. 2/ 23 ). 2.

Der Beschwerdeführer liess das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 1 4. Februar 2012 beim Bundesgericht anfechten und, in Aufhebung des kanto nalen Urteils, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den

12. Mai 2009 hinaus beantragen ( Urk. 2/ 26 S. 5 ). Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Urteil 8C_ 155/2012 vom 9. Januar 2013 teilweise gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

29. De zember 2011 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers ab 1 2. Mai 2009 neu entscheide. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab ( Urk. 1 S. 11 ). 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das hiesige Gericht bei Dr. med. D.___ , Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , leitender Arzt der Klinik C.___ , Abteilung Wirbelsäulenchirurgie , das Gutachten vom 3 0. Juni 2014 ein ( Urk. 1 5 ) .

Darauf hin gab es den Parteien Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Begutachtung zu äussern (Urk. 17) . Hiervon machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 8. September 201 4 ( Urk. 21) G ebrauch . Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. November 2014

Stellung und beantragte, es sei dem Gutachter eine Ergänzungsfrage zu stellen ( Urk. 2 3 ). Die Stellungnahmen wurden der jeweili gen Gegenpartei am 4. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungs pflicht des Unfallversicherers wurden bereits im Urteil des Sozialversi cherungsgerichts UV.2010.00049 vom 2 9. Dezember 2011 (Erwägung en

1 und 2 [ Urk. 2/ 23 S. 4 f.]) dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 1.2

Speziell hervorzuheben ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend

ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu ander e n Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner ge recht fertigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

Das Bundesgericht

führte in seinem Urteil 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 in Sa chen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens

müsse mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genüge nicht. Die entsprechende Beweislast liege beim Unfallversiche rer . Bevor sich aber die Frage der Beweislast stelle, sei der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (E. 5.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht wies auf die vom Gutachten von Dr. C.___ abweichen den Berichte des Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 3 0. Juni und 2. September 2009 hin (E. 5.2) und erwog, hinsichtlich der Diagnose sowie der Kausalität lägen divergierende Arztberichte vor. Damit sei noch ungeklärt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukomme. Der Umstand, dass die von Dr. E.___ postulierten Befunde mittels einer neuen technischen Methode gefunden worden seien, genüge nicht, die von diese m Arzt nunmehr als bildgebend objektiviert bezeichneten Ergebnisse ohne wissenschaftliches Fundament einfach zu negieren. Ob die gefunden en Resultate einer wissenschaftlichen Prüfung standhielten, hätte allenfalls ein Obergutach ten

ergeben können. Bis anhin habe sich kein Arzt zu den Erkenntnissen in den Berichten des Dr. E.___ geäussert. Dieser selber halte fest, die eingetretenen Veränderungen und die zeitlichen Verläufe liessen keine E.___ daran, dass die Problematik unfallkausal sei und die gefundenen degenerativen Pathologien durch das Unfallereignis richtungsweisend verschlechtert worden seien. Im Gut achten von Dr. C.___ fehle eine Äusserung zu möglichen Ursachen der weiterhin geklagten massiven Beschwerden. Ob die oberhalb des fusionierten Segments liegenden Bereiche L4/5 und L3/4 untersucht worden sei en , lasse sich der Expertise nicht entnehmen. Dasselbe gelte für den Deckplattenbereich des 5.

Lendenwirbel körpers. Gemäss Bericht des Dr. E.___ könne aufgrund der von ihm erhobenen Befunde diese Stelle für die geltend gemachten Beschwer den (mit-)verantwortlich sein (E. 5.3.1).

Die Sache werde daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Versi cherten durch einen neutralen, bisher nicht mit der Sache vorbefassten Facharzt gestützt auf die Untersuchungsergebnisse beantworten lasse. Insbeson dere sei zu klären, ob das Sturzereignis vom 1 7. Mai 2011 und die dadurch notwendig gewordene Re- Spondylodese vom 6. Mai 2003 allenfalls eine rich tunggebende Aktivierung des erheblichen degenerativen Vorzustandes zumin dest teilkausal mitverursacht haben oder ob der Status quo sine mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich wieder erreicht worden sei . Beim Status quo sine handle es sich um de nj enige n Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall und der in dessen Folge durchgeführten Operation früher oder später eingestellt hätte (E. 5.3.2).

Für den Fall, dass die Leistungspflicht zu Recht auf den 1 2. Mai 2009 terminiert worden sei, habe die Vorinstanz auch über die Rechtmässigkeit der Rückforde rung von den von diesem Zeitpunkt bis Ende Juni 2009 entrichteten Taggeld leistungen zu befinden (E. 6). Diese könnten nämlich unbesehen des Ausgangs der weiteren Abklärungen

nicht zurückgefordert werden (E. 6.1 und 6.2).

3. 3.1

Die medizinische Aktenlage, wie sie sich vor Erstattung des Gerichtsgutachtens präsentierte, und dabei namentlich die Expertise von Dr. C.___ sowie die Berichte des Dr. E.___ , ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2010.00049 vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 2/23) bereits dar gestellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . 3.2

3.2.1

Am 3 0. Juni 2014 erstattete Dr. D.___ das bei ihm vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten ( Urk. 15). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), den zusätzlich beigezogenen Bericht des Spitals F.___ , Klinik für Nuklearmedizin, vom 3. Juni 2009 ( S. 52 f.)

und auf die von ihm im Rahmen der wirbelsäulen-orthopädischen Untersuch ung vom 1 0. Dezember 2013 erhobenen Befunde sowie die gleichentags erstellten Radio graphien (S. 55 ff.) Der Gutachter

berücksichtig te auch die anamnestischen Angaben de s Beschwerdeführer s zu seinen Leiden (S. 53 ff.). 3.2.2

Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, aktuell leide er an starken breitflä chigen lumbalen Beschwerden mit Punktum Maximum tieflumbal und am lumbosakralen Übergang. Daneben bestünden ausstrahlende Beschwerden in das rechte mehr als in das linke Gesäss und in die Beckenkämme beidseits, sowie weitere Ausstrahlungen in das rechte Bein, über den Trochanter bis zum lateralen Sprunggelenk und zum lateralen Fussrand reichend. Zudem leide er seit langer Zeit , indes erst nach der zweiten Operation,

an eine r

Fussheber schwäche rechts sowie an eine r Zehenstand schwäche beidseits, welche eine Gangunsicherheit und immer wieder Stolperneigung zur Folge hätten . Weiter berichtete der Beschwerdeführer über eine Schmerzverstärkung beim Drehen, beim langen Stehen und beim Sitzen. Die Gehstrecke sei auf 15 bis 20

Minuten vermindert. Schmerzmittel nehme er seit 2009 keine mehr ein (S. 54) . 3.2.3

In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus , es sei schwierig zu beurteilen, ob die vorbestehende Pathologie durch den Unfall vorübergehend oder richtungsgebend verschlimmert worden sei. Es müsse auch ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass es durch die Beschwerden seiten s des rechten Knies, wel ches ebenfalls beim Unfall vom 1 7. Mai 2001 verletzt worden sei , zu einer Aufrechterhaltung der lumbalen Beschwerden gekommen sei

( S. 61 f .). Der Verlauf nach dem operativen Eingriff an der lumbalen Wirbelsäule vom 6. Mai 2003 habe initial radiologisch eine fortschreitende knöcherne Durchbauung der Intervertebralgelenke und kein e Hinweise auf eine Instabilität gezeigt. D as Fehlen einer Instabilität sei auch bei den radiologischen Untersuchungen vom 2 9. Mai 2004 sowie der konventionell radiologischen Untersuchung einschliess lich Funktionsaufnahmen vom 9. Juni 2004 bestätigt worden beziehungsweise seien stabile Verhältnisse nachgewiesen worden. Somit sei davon auszugehen, dass die Pseudoarthrose sowie die Instabilität, wegen welchen die Operation durchgeführt worden sei, mit dem operativen Eingriff behoben worden und somit stabile Verhältnisse geschaffen worden seien (S. 64

f.). 3.2. 4

In Beantwortung der gestellten Fragen hielt Dr. D.___ fest, vor dem Unfall vom 1 7. Mai 20 0 1 habe ein Zustand nach Interlaminotomie , Foraminotomie , dorsolateraler und interkorporeller

Spondylodese L5-Ü mit folglich aktenkundig geringen lumbalen Beschwerden bestanden.

Den Zustand vor und nach dem Unfall beschrieb Dr. D.___ als stabil (S. 59 und S. 74). Auch unmittelbar nach der Re- Spondylodese vom 6. Mai 2003 sei der Zustand abgesehen von einer vorübergehenden Wundheilungsstörung stabil gewesen. So seien gemäss CT-Untersuchung der lumba len Wirbelsäule sowie gemäss den konventionellen Radiographien der lumbalen Wirbelsäule vom 2 3. September 2003 keine Insta bilitäten oder Lockerungszeichen dokumentiert worden (S.

74 f.). Mit den Untersuchungen rund ein Jahr nach dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 seien ebenso stabile Verhältnisse dokumentiert worden. Eine allenfalls unfallbe dingte Lockerung des Implantats der Spondylodese vom 1. Oktober 1998 sei durch die Re - S pondylodese vom 6. Mai 2003 behoben worden (S. 76).

Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ habe der Beschwerde führer Instabilitätsbeschwerden lumbal angegeben, für welche gemäss Dr. C.___ kein anatomisches Korrelat zu finden gewesen sei. So habe die CT Untersuchung der lumbalen Wirbelsäule vom 1 2. Mai 2009 in der Klinik G.___ einen unauffälligen Befund im Bereich de r Spondylodese L5/S1 mit breite m Du r chbau und intakten und festen Implantaten gezeigt. Dr. C.___ sei von subjektiven Beschwerden beim Fehlen objektiver (beispielsweise radikulärer ) Ausfälle ausgegangen und habe betont, dass es sich in Anbetracht der Vorgeschicht e und der radiologisch objektivierbaren Befunde um plausible und nachvollziehbare Beschwerden handle. Damit sei ein Residualzustand nach dem operativen Eingriff mit aus der Routine bekannten Beschwerden angegeben worden, jedoch zugleich eine stabile Situation, welche durch die Re -O peration vom 6. Mai 2003 herbeigeführt worden sei. Dr.

D.___ hielt fest, es ergäben sich keine Hinweise, dass im Laufe der Jahre nach der Re- Sp ondylodese vom 6. Mai 2003, im Besonderen z um Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. Mai 2009, eine Änderung der anatomischen Verhältnisse eingetreten sei. Somit hätten - wie im Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2009 dargelegt - subjektive Beschwerden bei stabiler Re - S pondylodese bestanden (S. 77).

Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn seien bei den radiologischen Unter su chungen stabile Verhältnisse nach Re - S pondylodese vom 6. Mai 2003 nach ge wiesen worden (S. 78).

Da mit dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 eine stabile Situation geschaf fen worden sei, habe es sich nur um eine vorübergehende Verschlechterung des Vorzustandes durch das Unfallereignis gehandelt (S. 79). Bei den verbliebenen Beschwerden handle es sich somit um Restbeschwerden, welche nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien (S. 80). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12.

Mai 2009 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine erreicht gewesen. Dieser sei nach einer angemessenen Zeit nach dem operativen Eingriff vom 6. Mai 2003 eingetreten . Seither sei entsprechend nicht von einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 80). 4.

4.1

Das ausführliche Gerichtsgutachten wurde in sorgfältiger Würdigung sämtlicher Vor akten sowie gestützt auf eigene Untersuchungen erstellt. Anlässlich der kli nischen Untersuchung erhob Dr. D.___ ein deutlich antalgisches

Gangbild aufgrund der schon lange bestehenden Fussheberschwäche rechts sowie bei Achillessehnenschmerzen links. Zudem zeigte sich eine deutliche breitflächige Druckdolenz entlang der gesamten Lendenwirbelsäule und mittleren und unte ren Brustwirbelsäule und insbesondere eine deutliche Verstärkung dieser Druck dolenz in Bauchlage im Sinne eines Durchfederungsschmerzes. Daneben war eine Druckdolenz über beiden Beckenkämmen sowie beiden Gesässhälften aus zumachen. Die Beweglichkeit insbesondere der Lendenwirbelsäule war einge schränkt. Ebenso war die Muskelkraft in fast allen Muskelgruppen des rechten Beines abgeschwächt. Auf der linken Seit e war der Fussheber ebenfalls abge schwächt. Für die Dermatome L4 und L5 sowie S1 auf der rechten Seite ergab sich eine verminderte Sensibilität bei Normalbefunden auf der linken Seite (S. 55 f. und S. 72 f.). Bei diesen Befunden sowie angesichts dessen, dass sich seit einer gewissen Zeit nach der Re- Spondylodese stabile Verhältnisse zeigten (vgl. vorstehende E. 3.2.3 und 3.2.4), ist es nachvollziehbar, dass Dr. D.___ von einer nur vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes ausging und den Status quo sine als vor der Leistungseinstellung per 1 2. Mai 2009 ein getreten beurteilte (Urk. 15 S. 79 f.) . 4.2

Das Gutachten von Dr. D.___ w eist keine Widersprüche in sich auf, wes halb darauf abzustellen ist, sofern es nicht durch abweichende fachärztliche Beurteilungen in Frage gestellt wird (vgl. vorstehende E. 1. 2 ). Das Gutachten steht

- mit Ausnahme der Berichte von Dr. E.___ sowie des A.___- Gutachtens - in Einklang mit den Vorakten .

Zum Bericht von Dr. E.___ vom 3 0. Juni 2009 merkte Dr. D.___ an, die darin vorgenommene Beurteilung stimme nicht überein mit dem Bericht des Spitals E.___ vom 3. Juni 2009 über die TK-Fluorid-PET/CT-Untersuchung vom 2 9. Mai 200 9. Bei dieser Untersuchung seien lediglich eine allenfalls geringe epifusio nelle Arthrose im linken Facettengelenk L4/L5 mit geringer Osteochondrose L4/5 sowie in der rechtsventralen ISG-Fuge, zugleich eine gering aktive Arthrose des Facettengelenkes L3/4 bei partieller, inakti ver Durchbauung des Zwischenwir belraumes beziehungsweise der Facettengelenke L5/S1 im Sinne stabiler Verhältnisse bei fehlenden Foraminalstenosierungen zu Tage getreten. Mit diesem Befund sei eine stabile Situation nach Respondylodese vom 6. Mai 2003 belegt worden. Dr. E.___ habe sich jedoch genau auf diese Untersuchung vom 2 9. Mai 2009 gestützt (Urk. 15 S. 78, vgl. auch Urk. 2/16/3).

Aus dem Kontext des Gutachtens sowie aus den von Dr. D.___ gezogenen Schlussfolgerungen geht klar hervor, dass er die vom Spital E.___ vorgenommene Interpretation der TK-Fluorid-PET/CT-Untersuchung für korrekt hält und dieje nige von Dr. E.___ als von den bildgebenden Materialien abweichend beur teilt.

Dabei standen Dr. D.___ die Bilder zur Verfügung (vgl. Urk. 2/16/3). Eine Beweisergänzung, wie der Beschwerdeführer sie beantra gt (Urk. 23 S. 2 ), erübrigt sich daher.

In Bezug auf das

A.___ - Gutachten führte Dr. D.___ aus, darin sei zwar davon ausgegangen worden, es persistiere eine Pseudarthrosesituation im Sinne eines nicht durchgebauten Segmentes L5/S 1. Die postulierte persistierende Instabilität sei jedoch nicht mit radiologischen Abklärungen belegt beziehungs weise nicht objektiviert worden (S. 76 und S. 81). Dass Dr. D.___ mangels Objektivierbarkeit der im A.___ -Gutachten erwähnten Befunde nicht auf dieses Gutachten abstellte, ist nachvollziehbar und vertretbar.

D er Ober gutachter legte damit für den Rechtsanwender einleuchtend dar, wes halb die abweichenden Meinungen von Dr. E.___ und der

Gutachtenstelle A.___ nicht massge blich sind. Somit muss es mit den beweiskräftigen Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten sein Bewenden haben. Der medizinische Sachverhalt ist mit hin dahingehend erstellt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 1 2. Mai 2009 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit so war, wie er auch ohne den Eint ritt des Unfallereignisses vom 2001 gewesen wäre . Infolgedessen hat die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 2. Mai 2009 eingestellt. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5.

Bezüglich der Rückforderung der vom 1 2. Mai 2009 bis Ende Juni 2009 ausge richteten Taggelder führte das Bundesgericht mit Hinweisen auf seine Recht sprechung aus, dass diese

- mangels Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs (vgl. hierzu auch Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N.

12 zu Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) - nicht zurückgefordert werden können (Urk. 1 E. 6 S. 8 f. ). Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Bei den Entschädigungsfolgen ist diese

Gutheissung in sehr geringem Umfang

zu vernachlässigen. Dies gilt umso mehr , als die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers sich zu dieser konkreten Frage der Zulässigkeit der Rückforderung im Falle der Rechtmässigkeit der Leistungs einstellung gar nicht geäussert hat (vgl. Urk. 2/1 S. 27 Rz . 57). 6. 6.1

D ie Kosten ein es G erichtsg utachten s können dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechts erheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, und zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt (vgl.

BGE

139 V 496 E. 4.3 und E. 4.4 , 139 V 225 E. 4.3 ).

Die Kosten sind namentlich dann dem Versicherungsträger zu überbinden, wenn bereits im Verwaltungsverfahren ein manifester Wider spruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffas sungen bestand, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014, E. 5.2.2, 6.1 und 6.2). 6.2

Das Bundegericht hat in seinem Urteil 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 in Sachen der Parteien festgehalten, die Berichte von Dr. E.___ vom 3 0. Juni und vom 2. September 2009 widersprächen dem Gutachten von Dr. C.___ . Damit lägen hinsichtlich der Diagnose und der Kausalität divergierende Arztbe richte vor. Somit sei noch ungeklärt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeu tung für den andauernden Gesundheitsschaden zukomme. Denn bis anhin habe sich kein Arzt zu den Erkenntnissen in den Berichten des Dr. E.___ geäussert . Daher sei eine Begutachtung durch einen Facharzt erforderlich (Urk. 1 S. 6 ff. E.

5.2.2 und E. 5.3.1). Sinngemäss ging das Bundesgericht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus (Urk. 1 S. 6 E. 5.1 am Ende).

Die das Gutachten von Dr. C.___ in Fr age stellenden Berichte von Dr. E.___ vom 3 0. Juni sowie vom 2. September 2009 lagen bereits im Ver waltungsverfahren vor ( angehängt an Urk. 2/10/ 180).

Deswegen waren die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig und d ie Beschwerdegegnerin hätte bereits d azumal weitere Abklärungen zu tätigen gehabt.

So mit sind die obge nannten

vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien zur Überbindung der Gut achten kosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Diese hat demnach die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 14‘248.65 (vgl. Urk. 20 ) zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 3. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als Taggelder zurückgefordert wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die im Gerichtsverfahren angefallenen Gutachtenkosten von Fr. 14‘248.65

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Ducksch - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer