Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 61 , war bei der Spenglerei Y.___ AG als Bau spengler
angestellt und bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (nach folgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert , als er am 22. Februar 1995 beim Demontieren eines Kranmotors von diesem am Kopf getroffen wurde und eine Schramme am Scheitel sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt
( Urk. 8/I/ 1, Urk. 8/ I /7/1 ). Am 14. Mai 1997 stürzte der Versicherte zweieinhalb Meter in die Tiefe und erlitt dabei erneut eine Trau matisierung der HWS sowie eine Schnittverletzung am linken Zeige finger im Grundgelenksbereich mit Durchtrennung des radiopalmaren
Gefäss nerven strangs .
Die Schnittverletzung wurde im Z.___
chirur gisch ver sorgt und es wurde eine teilweise Reinnervation erreicht ( Urk. 8/I /7/1, Urk. 8/I/11).
Am 22. Oktober 1998 stürzt e der Versicherte bei einem Bruch eines Gerüstladens wiederum etwa zweieinhalb Meter in die Tiefe vor al lem
auf die rechte Schulter un d den rechten Arm (Urk. 8/I/14/1) . Im Verlauf wurde eine Epicondylitis
radialis rechts fest gestellt , die gemäss dem Bericht vom 2
2. Feb ruar 1999 von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , nach einem Rezidiv im Januar 1999 folgenlos abheilte (Urk. 8/I/22/2).
Die Rönt gen a ufnah men der HWS von Ende 1998 ( Urk. 8/I/16) hatten neue dege nerative Veränderungen gezeigt , welche vom Kre isarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Orthopädi sche Chirurgie, gemäss dem Bericht vom 18. März 1999 als Folge n der unfall be dingten
axialen Stau chung en beurteilt wurden (Urk. 8/I/14/2) . Im Jahr 1999 erlitt der Versicherte zudem eine Durchtrennung der Extensorensehne am linken Dau men, was genäht werden musste und eine Gefühlsverminderung hinterliess (Urk. 8/I/45/1-2, Urk. 8/I/148/1).
Der Ver sicherte nahm seine T ätig keit als B au spengler
je weils wenige Wochen nach den Unfällen ganz tags, zeit weise mit re duziertem Pensum wieder auf ( Urk. 8/ I/ 7/1, Urk. 8/I/14 /1 , Urk. 8/I/16 /1 ). Es per si stierten Nacken-, Schul ter gürtel-, Kopf-, Hand- und Armbeschwerden. Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen für die Un fälle (Tag gelder, Heilbe hand lung ). 1.2
Im September 2002 wurd e der Suva wegen der zunehmenden Be schwerden und bei kurzer 50%iger Arbeitsunfähigkeit ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/I/29-32, Urk. 8/I/45/3). Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, unter suchte den Versicherten am 5. November 2003 ( vgl. Bericht gleichen Datums, Urk. 8/I/ 45 ) und schätzte den Umfang der Integritätsschädigung betreffend die Schäden an der HWS auf 5 %. In Bezug auf di e Residuen an den Fingern I und II linksseitig verneinte er die Erheblichkeit für eine n Integritätsschaden (Urk. 8/I/ 46 ).
Die Suva kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 11. No vember 2003 die Einstel lung der Leistungen für Heilkosten an ( Urk. 8/I/50). Mit Verfügung vom 20.
November 2003 sprach sie dem Versicherten eine Inte gri täts entschädigung von 5
% zu (Urk. 8/I/56). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.3
Am
19. Dezember 2005 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Autounfall, bei dem sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und gegen einen Kande laber auf der Gegenfahrbahn geprallt war (Urk. 8/II/2/2, Urk. 8/II/4/6) , einen subtotalen Ab riss des femoralen Ansatzes des medialen Seitenbandes links mit kleinem Riss im Hinterhorn des medialen Meniscus links , Prellungen an der rechten Hüfte und am Brustkorb, ein HWS-Distor s ionstrauma
sowie eine Gehirn erschüt terung ( Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/4/3, Urk. 8/II/4/9 , Urk. 8/II/6, Urk.
8/II/64/2-3 ). Der Versi cherte nahm seine Erwerbstätigkeit im bisherigen Betrieb vorers t mit körperlich leichtere n
Tätig keiten wieder auf und arbeitete ab März 2006 zusehends regulär ( Urk. 8/I/64/3).
Es persistierten insbe son dere Nacken- und Kopfbeschwerden ( Urk. 8/I/65/1-2) . Die Suva erbrachte die ge setzli chen Leistungen . 1.4
Im Dezember 2009 erfolgte eine Rückfallmeldung an die Suva betreffend den Unfall vom 2 2. Februar 1995 ( Urk. 8/I/68/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom 12. De zember 2009 hätten sich insbesondere die Beschwerden im Bereich der Schulter und Arme rechtsbetont mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver stärkt (Urk. 8/I/68/1-2, Urk. 8/I/68/5). Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ver neinte die Suva ihre diesbezügliche Leistungs pflicht mangels eines natürlichen Kausal zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwer den und dem Unfallereignis vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/I/73).
Dagegen erhoben der Versi cherte (Urk. 8/I/75 , Urk. 8/I/77) und seine Krankenversicherung, die Hels ana Ver sicherungen AG (Urk. 8/I/79, Urk. 8/I/ 83 ), Einsprache. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro chirurgie, der den Versicherten gemäss dem Bericht vom 17. März 2010 am 15. Februar 2010 untersuchte, empfahl eine operative Sa nierung der dege nera tiven Veränderungen der HWS C3-6 bei Zervikalgien mit Ausstrah lung en in den Hinterkopf und den linken Arm sowie Gefühls störungen im Der matom C7 und C8 links (Urk. 8/I/85/3).
Die Ope ration , eine ventrale Spondylo dese C3-6, wurde am 1 5. Juli 2010 in der Klinik F.___ durchge führt (Urk. 8/I/90). Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chi rurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva beurteilte die Segment dege nera tion en C3-6 ge mäss dem Bericht vom 22. September 2010 und ent sprechend den ope rativen Eingriff als Teilfolge n der axialen Stauchung der HWS v om 22. Feb ruar 199 5.
Die gemäss dem Bericht des H.___ vom 27. No vem ber 2009 festgehaltene Teilruptur der rechten Liga mentum alare Grad
II nach Krakens
( Urk. 8/I/69) erachtete Dr. G.___ als nicht gesichert und jedenfalls nicht unfall kausal ( Urk. 8/I/93). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte die Suva dem Ver sicherten mit, dass sie die mit der Rück fallmeldung vom 1.
De zember 2009 ge meldeten Beschwerden nach Prü fung der medizinischen Unter lagen nunmehr als un fallkausal zum Ereignis vom 22. Feb ruar 1995 betrachte und die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 8/I/95). 1.5
Vom 17. November bis 7. Dezember 2010 hielt sich der Versicherte zur statio nären Rehabilitationsbehandlung in der Privat-Klinik I.___ , J.___ , auf (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123).
Am 18. Juli 2011 (Be richt gleichen Datums) fand eine kreisä rztliche Untersuchung durch Dr. C.___ statt, der auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit und eine im Umfang noch zu evaluierende Arbeitsfähigkeit in einer kör per lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie auf einen zusätzlichen Inte gri tätsschaden von 5 % schloss ( Urk. 8/I/148/7-8).
Ein Jahr postoperativ wurde die Behandlung an der Klinik F.___ eingest ellt (Bericht vom 20. Juli 2011,
Urk. 8/I/150). Gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 wurde v om 4. bis 5. Ja nu a r 2012 in der Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation der Klinik K.___
eine Evaluation der funktio nellen Leistu ngsfähigkeit (EFL) durch ge führt und eine ganztägige leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Zwangshal tungen für die HWS sowie ohne erhöhte An for derungen an die Handkoordina tion links als zumutbar befunden (Urk. 8/I/179).
Mit Schreiben vom
25. April 2012 teilte die Suva dem Ver sicher ten
den Fallabschluss mit Ein stellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Mai 2012 mit (Urk. 8/I/183). Mit Verfügung vom 27. November 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen d er Un f ä ll e vom 19. Dezember 2005 und vom 22. Februar 1995 ab 1. Juni 2012 eine In validenrente mit einem Invaliditätsgrad von 34 % und einem v ersicherten Ver dienst von Fr. 99'260.-- sowie eine Integritätsent schä digung für eine Integri täts einbusse
von 5 % zu ( Urk. 8/I/253). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom
6. De zember 2012 Einsprache (Urk. 8/I/256), welche die Suva mit Ein sprache entscheid vom 4. Januar 2013 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
21. Januar 2013 Beschwerde und be antragte, der Einspracheentscheid vom
4. Januar 2013 sei so abzuändern, dass ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 77 % , welche auf ei nem versicherten Verdienst von Fr. 107‘381.-- zu berechnen sei, und eine In te gritätsentschädigung von 10 % (zusätzlich zu den bereits ausgerichteten 5 %) zugesprochen wü rden (Urk.
1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
13. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7
S.
2). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 27. Mai 2013, Urk. 10 S.
2 ; Duplik vom 18. Juni 2013, Urk.
13) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1). 1.2
1.2.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein glie derungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, i n Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wär e (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.2.2
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil behan d lungs- und die Taggeldleistungen dahin. 1.3
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht , bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist ein e ange mes se ne In tegri tät sent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ange foch tenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund des Ergebnisses der EFL in der Klinik K.___ vom 4./5. Januar 2012 und des EFL- Berichtes vom 2 1. März 2012 (Urk. 8/I/179) sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit aus zu gehen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %, wo bei im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 107‘381.--, von ei nem Invalideneinkommen nach den vorgelegten fünf DAP-Tätigkeiten (Doku mentation von Arbeitsplätzen der Suva) von Fr. 70‘690.-- und einem ver sicher ten Jahresverdienst von Fr. 99‘260.-- auszugehen sei. Der unfallbedingte Inte g ritätsschaden sei gestützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 5. November 2003 ( Urk. 8/I/46/1) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7) in der Höhe von ins gesamt 10 % zu bestätigen, so dass für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Dezember 2005 zu Recht eine zusätzliche Integritäts ent schä digung von 5 % zugesprochen worden sei (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, indem sich die Beschwerde geg nerin mit seiner Kritik an den Berichten über die EFL nicht auseinan dergesetzt habe, habe sie den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ge nügt . Auf den EFL-Bericht der Klinik K.___
könne nicht abgestellt wer den, denn dieser leide an erheblichen Mängeln. E ine volle Er werbs tätig keit in einer leidensangepassten Tätig keit sei ihm nicht mehr zumutbar , sondern höchs tens noch eine 50%ige. Das Invalideneinkommen sei zudem nach den Ta bellen der Lohnstrukturerhebung (LSE; des Bundes amtes für Statistik) fest zule gen, da die von der Beschwerdegegnerin hierzu angeführten DAP-Arbeits stellen ihm nicht zumutbar seien. Auch sei von einem versicherte n Verdienst von Fr. 107‘381.-- auszu gehen. Die Integritätsentschädigung sodann sei unter Be rücksichtigung seiner starken Schmer zen in der Höhe von 15 % abzüglich des bereits ausgerichteten Teils von 5 % auszurichten (Urk. 1
S.
3 ff.,
Urk. 10 S. 2 ff.) . 2.3
Vorab ist zur formellen Rüge des Beschwerdeführers , die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der begründeten Kritik am EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179) auseinandergesetzt und habe dadurch den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht genügt ( Urk. 1 S. 4), Folgendes festzuhalten: Er macht damit die Verletzung seines An spruches auf rechtliches Gehör geltend, der in Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung
( BV) verankert ist und auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen.
Aus der Begründung der ange fochtenen Ver fü gung vom 4. Januar 2013 (Urk. 2) geht indes hin länglich hervor, weshalb sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid auf den EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179) gestützt hat und weshalb sie die darin enthaltene Ein schät zung einer 100% Arbeits fähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit von Dr.
med. L.___ , Medizinischer Leiter und stell ver tretender Medi zinischer Direktor , und med. pract . M.___ , Oberarzt, in Bezug auf die Unfall folgen als nach vollziehbar erachtete (Urk. 2 S. 7 f.). Sie nannte die Überle gungen, von de nen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfü gung stützt. Eine vertiefte Auseinan dersetzung mit jeder tatbe ständlichen Be haup tung und jedem recht lichen Einwand des Versicherten ist rechtsprechungs gemäss nicht er forderlich. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Ge sichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn die Be gründung - wie hier - eine sach gerechte Anfechtung des Entscheides ermög licht (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bun desge richts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungs pflicht liegt somi t nicht vor. Auch konnte der Be schwerde führer das Anliegen mit seiner Be schwer de gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 vor einer Be schwerde instanz vor tragen, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E.
3d/ aa ). Damit wäre eine allfällige Verlet zung des Gehörs an spruchs jedenfalls geheilt worden (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2).
2.4
2.4. 1
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin die Höhe des unfallversicherungsrechtlichen Renten anspruchs ab Juni 2012 zu Recht auf 34 % und den versicherten Verdienst auf Fr. 99‘260.-- sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % z uge sprochen hat ( Urk. 2 S. 14,
Urk. 8/I/253/1-3) .
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Nacken- und HWS-Be schwer den sowie damit einhergehend die Operation der HWS in der Klinik F.___
vom 15. Juli 2010 , bei der eine mikro chirurgische ventrale Diskektomie C3/4, C4/5, C5/6 mit
Foramendekompression beidseits, inter korpo rale n PEEK-( Polyetheretherketone -)Cages ( Cervios ) und einer CSLP-Platte ( Cervical
Spine
Locking Plate) durchgeführt wurde (Urk. 8/I/90), zumindest teilursächlich Folge der Unfälle vom 22. Februar 1995 ( Urk. 8 /I/1, Urk. 8/I/7/1) und vom 19. De zem be r 2005 (Urk. 8/II/2) sind. Unstrittig ist auch, dass die vor der Operation der HWS vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90) noch teilzeitlich ausgeführte
(Urk. 8/I/123/3)
ange stammte Tätig keit als Bauspengler dem Be schwerde führer wegen der
un fall bedingte n Gesundheitsbeeinträchtigungen im HWS-/ Nacken bereich
nicht mehr zumut bar ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 4). Sowohl der Kreisarzt Dr. C.___ ( Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 8/I/148/7) als auch die Ärzte der Klinik K.___ (EFL-Bericht vom
21. März 2012, Urk. 8/I/179/3) attestier ten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit im ange stammten Beruf. Davon ist auszu gehen.
2.4.2
Zu beurteilen ist nachfolgend die Arbeits ( un ) fähigkeit des Be schwerde führers in einer leidensangepassten Tätig keit. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei dazu auf die Beurteilung von Dr. L.___ und med. pract . M.___ gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit ganztags (Urk. 8/I/179/3) abzustellen und mit ihnen davon auszugehen, dass - was die Unfallfolgen anbelange - ein Einsatz des Be schwerde führers ge mäss dem von ihnen dargelegten Zumutbarkeitsprofil mög lich sei (Urk. 2 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , der EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) se i keine geeignete Grundlage, um die Leistungsfähigkeit in einer alter nati ven Tätigkeit zu be messen und leide an erheblichen Mängeln. Er kritisiere vor allem die Haltung des Physio therapeuten, der die Abklärung durch geführt, ihm aber nicht richtig zugehört, verschiedene Be schwerden falsch erfasst oder inter pretiert und unan gebrachte Be merkungen gemacht habe. So habe dieser mit Hinweis auf die eigene Gehbehinderung ge äussert, er wäre gerne so gesund, wie der Be schwerde führer. Auch habe dieser bemerkt, wenn der Beschwerde führer den Haushalt machen könne, könne er auch einen ganzen Tag arbeiten. Er, der Beschwerde führer, sei damit in seinem Lei den nicht ernst genommen worden, und es erwecke den Anschein, dass die Ab klärungsperson alles mit der vorge fassten Meinung interpretiert habe, dass es wohl nicht so schlimm sein könne. Damit sei eine Symptomausweitung gesehen worden, wo echte Be schwerden seien. Er könne die Halswirbelsäule durchaus noch bewegen. Diese Bewegungen hätten aber zur Folge, dass die Kopf schmer zen stark zunehmen würden. Diese Kopfschmerzen seien aufgrund der objektiv bestehenden Wirbelsäulen- und Rückenmarkschäden nachvoll ziehbar. Die Ar bei ten im Haushalt könne er nur langsam und in Etappen ausführen. Er müsse dafür sorgen, dass er seine Übungen mache und Ruhe pausen einhalte. Auch bei den Abklärungen in K.___ habe er Ruhepausen einschalten müssen, er könne nicht den ganzen Tag aktiv sein. Er habe weder eine Minder leistung noch Be schwerden simuliert. Im Bemühen, den Auf forderungen der Abklärungsper son nachzukommen, habe er sich bis ans Limit belastet und den Kopf mehr bewegt, als ihm zuträglich gewesen sei. Es sei die Tatsache aus geblendet wor den, dass er während und nach der Abklärung sehr viel mehr Beschwerden gehabt habe. Dies sei von seiner Physiotherapeutin im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/I/168) bestätigt worden. Auch sei im EFL-Bericht nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Führerschein habe abge be n müssen . Er habe während der Abklärung mehr ge leistet, als er langfristig er tragen könne. Daraus folge, dass eine volle Er werbs tätig keit in einer leidens an gepassten Tätig keit nicht mehr zumutbar sei. Tatsächlich könne er in einer lei dens angepassten Tätig keit höch stens noch zu 50 % erwerbstätig sein. Auch stelle
die EFL keine fachärztliche Ab klärung dar, da bei ihm ein neurologisches Pro blem vorliege, welches in einer Ab klärung der funk tionellen Leistungs fähig keit nicht adäquat erfasst werden könne. Der EFL-Bericht der Klinik K.___ stehe zudem im Widerspruch zu den Berichten von Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148) und der Klinik J.___ vom 16. Dezember 2010 ( Urk. 8/I/123), denen erhebliche Ein schränkungen zu entnehmen seien
(Urk. 1 S. 4 ff., Urk.
10 S. 3 f.). 3.2 3.2 .1
Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. D ezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Na ckenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer reaktiven Depression auf grund der zögerlichen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 vom 17. November bis 7. Dezember 2010 stationär behandelt. Es hätten aus geprägte Funktionsdefizite der HWS, der BWS und der Schulter-Nackenre gion
bestanden ,
begleitet von erheblichen muskulären Defiziten und einer Schmerz intensivierenden Kompensationsstrategie. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden gekommen ( Urk. 8/I/123/1-3). 3.2.2
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt Dr. C.___ anlässlich der Unter suchung vom 18. Juli 2011 gemäss dem Bericht gleichen Datums (Urk. 8/I/148) , mithin rund ein Jahr nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90),
an, es bestünden Schmerzen im Nackenbereich , die über den Kopf bis in den Stirn bereich ziehen würden . Am schlimmsten seien die Bewegungs einschränkungen im HWS-/Nackenbereich. Er könne schon beim Einkaufen auf Augen höhe den Kopf ka um bewegen. Sobald er nach oben blicken müsse, habe er grauenhaft Schmerzen. Er könne den Kopf kaum heben und müsse den gan zen Körper auf richten, damit er über Augenhöhe etwas sehe. Die Haupt schwie rigkeit sei, dass er sein Leben einrichten müsse auf die Bewegungs einschrän kung im Nacken, weil er den Kopf nicht drehen könne. Eigentlich sei er den ganzen Tag damit beschäftigt, einen möglichen Bewegungsablauf für alle tägli chen Arbeiten herauszufinden und sich nicht zu überanstrengen, damit die Schmerzen nicht verschlimmert würden. Weil er den Kopf auch nicht drehen und heben könne, habe er den Führerschein deponiert. Schon längeres Sitzen in gleicher Position be reite ihm Mühe. Nach der Operation sei die Gefühllosigkeit auf der linken Körperhälfte besser geworden. Er habe noch ein gewisses Krib beln im linken Arm. Die Beweglichkeit am linken Arm sei etwas eingeschränkt für den kräf ti gen Faustschluss, aber eine wesentliche Behinderung bestehe nicht. Weil das Ge fühl am Daumen und Zeigefinger (links) beeinträchtigt sei, habe er etwas Schwierig keiten mit der Kraftdosierung. Ein Ei zu halten sei schwierig, entweder er lasse es fallen oder er zerquetsch e es (Urk. 8/I/148/4-5).
Dr. C.___ befand aufgrund der klinischen Untersuchung und nach Einsicht in die Krankenakten , die Verletzungen des linken Zeigfingers im Jahr 1997 und des linken Daumens im Jahr 1999 seien mit leichter Defektheilung, Sensibili täts störung am Zeigefinger und am Daumen sowie Bewegungseinschränkung am Daumen abgeheilt. Der Zusammenhang des wegen cervikaler Myelopathie am 15. Juli 2010 durchgeführten operativen Eingriffs C3- C 6 zu den Unfällen vom
22. Februar 1995 und vom 20. Dezember 2005 sei geprüft und anerkannt worden . Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu einer gewissen Verbesse rung der Gesamtsituation geführt, allerdings bestehe eine wesentliche Bewe gungs einschränkung und Belastungsminderung, so dass seit dem opera ti ven Eingriff die berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Unter dem Titel „Der heutige Befund: HWS: “ hielt Dr. C.___ ausserdem eine erheb liche Be wegungseinschränkung , Belastungsintoleranz, bewegungs- und be lastungs ab häng i ge Schmerzen, muskuläre Verspannungen, eine reizlose ventral rechts seitige Narbe sowie bildgebend eine Spondylodese C3-C6 und benachbarte de gene rative Veränderungen fest. Die Beschwerdeangaben und die eindeutigen kli nischen und bildgebenden Befunde liessen eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkennen. Bei kräftigem, beweglichem und willigem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, und zwar eine leichte wechselbelastende Büro tätigkeit respektive eine leicht e wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbe lastun gen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län ger dauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen . Die Be stim mung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig keit sei ein Jahr nach der operativen Sanierung noch verfrüht . Es gehe in näch ster Zeit vorwiegend um die Evaluation von möglichen beruflichen Tätig keiten (Urk. 8/I/148/7-8). 3.2.3
Im EFL- Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) wurde festgehalten, die EFL sei am 4. und 5. Januar 2012 - mithin rund eineinhalb Jahre nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010
und rund ein halbes Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2011 - durchgeführt worden. Der Bericht wurde von med. pract . M.___ , Oberarzt der Klinik K.___ und Facharzt für Physi kalischen Medizin und Rehabilitation, unterzeichnet, der d en Beschwerdeführer unter sucht hatte , und vom Medizinischen Leiter der Arbeitsorientierten Reha bi litation, Dr. med. L.___ , Facharzt für Physi kalischen Medizin und Reha bili tation, visiert (Urk. 8/I/179/4) . Der Therapeut N.___
hatte gemäss dem E-Mail von Dr. L.___ vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 8/I/215) die Testabklärungen durch ge führt .
Laut dem Bericht vom 21. März 2012 habe d er Beschwerde führer die fol genden Beschwerden angegeben : Schmerzhafte und insbe sondere nach Hin ten und in Rotation vermindert bewegliche Halswirbelsäule, belastungs- und bewe gungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, teil weise mit Aus strahlun gen in di e Schulter, mehr links betont, selten in den Rücken und ganz selten in den linken Oberschenkel sowie Parästhesien am linken Zeigefinger, Wetterfüh ligkeit und ein en reaktive n depressive n Zustand. Als Befunde wurden eine um zwei Drittel eingeschränkte HWS-Rotation beid seits, ein Kopf-S ternum -Abstand (KSA) vo n 9/ 13 cm (Fle xion/Ex tension) , eine v erminderte Sen sibilität im Be rei ch des linken Dau men und Zeigefingers mit Paräst hesien be ziehungs weise Taubheit, er schwertem Zangengriff und Schwierigkeiten bei der Ein schätzung der Kraftentwicklung aufgeführt. Die EFL habe eine erstaunlich gute Restbe weglichkeit der HWS und eine Leistungs fähigkeit gezeigt, die erheblich über das Mass hinausgehe, das der Be schwerdeführer selbst für möglich halte. Die stan dardi sierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schrän kung“, „Schmerzverhalten“, „Leistungsverhalten“ und „Konsistenz“ habe zusam men fassend die Bewertung einer erheblichen Symptomausweitung ergeben. In folge erheblicher Symptom ausweitung , Selbstlimitierung und Inkon sistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leis tungs tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten phy sischen Ein schrän kungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf die medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beoba ch tung en bei den Leistungstests. Aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Zwangspositionen der HWS, insbe son dere in Extension oder Flexion, und ohne Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Handkoordination links zumutbar
(Urk. 8/I/179/2-3). 3. 2.4
Die Physiotherapeutin O.___ erklärte im Bericht vom 31. Januar 2012, der Be schwerdeführer kenne seine Grenzen gut und wisse, welche Belastungen, Stel lungen und Bewegungen seinen Zustand verbessern und welche ihn beein träch tigen würden. So versuche er beispielsweise Extensions- und Rotationsbe we gung en der HWS (zum Beispiel im Bus aus dem Fenster zu schauen), holprige Bus fahrten etc. zu vermeiden. In K.___ seien diese ihm bekannten Grenzen mittels des Assessments klar überschritten worden, was zu einer starken Ver schlech te rung seines Zustandes geführt habe. Es könnten nach dem Assess ment objektiv folgende Veränderungen erkannt werden: Massiv erhöhte Verspa n nung der kur zen Nackenextensoren und Aktivierung der Triggerpunkte , deutliche Ein schrän kung C2 beidseits, Einschränkungen im Bereich des cervikothorakalen Über gangs (CTÜ) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), erhöhte Verspan nun gen pa ra vertebral CTÜ beidseits. Diese Verschlechterung habe zwei Wochen an ge halten. In diesen zwei Wochen habe der Beschwerdeführer deutlich mehr an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, was ihn im Alltag sehr eingeschränkt habe. Nach zwei Wochen hätten die Verspannungen und die Hypomobilität wie der gemindert werden können und der Beschwerdeführer kehre langsam in seinen stabilen Zustand zurück, den er vor dem Assessment bereits gehabt habe (Urk. 8/I/168). 3.3 3.3 .1
Beachtlich sind hier unstrittig allein die unfallbedingten Beschwerden an der HWS und an der linken Hand (Daumen, Zeigefinger). Allfällige Beeinträchti gungen durch die übrigen unfallfremden Leiden des Beschwerde führers, näm lich ein Handgelenksganglion rechts, eine Hyperlipidämie , arterielle Hyper tonie (Be richt der Privat-Klinik I.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123/1), den Sta tus nach Hepatitisinfektion , eine unklare Störung des Stuhls, un klare Herz-Kreislaufbeschwerden, eine beginnende Atheromatose und eine Elon gation der Illiacalgefässe sowie eine leicht e Prostata hyperplasie (Bericht von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2011, Urk. 8/I/158/1), sind daher auszu klammern, selbst wenn sie die Leistungs fähig keit des Beschwerdeführes
zusätz lich beein trächtigen soll ten. Die psychi schen Be schwerden schliesslich haben gemäss dem Bericht vom
27. September 2012 von Dr. med. P.___ , Fach ärztin für Psychi atrie und Psy chotherapie, sowie der Psychotherapeutin Q.___ , bei der sich der Be schwer de führer vom 23. Au gust 2010 bis 14. Mai 2012 wegen einer Anpas sungs stö rung
nach Unfall bei anhaltend belastender Lebenssituation , ver bunden mit Schmerze n (ICD-10 F43.23) , in psychothera peutischer Behand lung befunden ha t , keine Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/I/235). 3.3.2
Dem Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7-8) ist in Bezug auf die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil jedoch keine Einschätzung des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk.
10 S.
3 ) schloss Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits aus. Dr. C.___ stellte allein eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauspengler fest und bejahte diesbezüglich eine redu zier te
Leistungsfähigkeit (Urk. 8/I/148/7). Hinsichtlich einer leidensange passten Tätig keit bestimmte er allein das weiterhin zumutbare Belastungsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangs haltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län gerdauernde vorgeneigte Körper positio nen , Schläge oder Vibrationen). Im Übrigen verwies er aber auf eine Eva luation zu einem späteren Zeitpunkt ( Urk. 8/I/148/8). Damit schloss er die Arbeits fähig keit in einer Tätigkeit im Rahmen des genannten Be lastungsprofils nicht aus, sondern bestätigte sie. Auch erklärte er explizit, dass es in näch ster Zeit vor wie gend darum gehe, die möglichen beruflichen Tätig keiten und die Ein satzfähig keit zu ermitteln, untermauert allenfalls mit einer EFL (Urk. 8/I/148/8). Die Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) steht entge gen der An sicht des Be schwerdeführers (Urk. 10 S. 3) somit nicht im Wider spruch zur Einschätzung von Dr. C.___ , sondern ergänzt dessen Bericht emp fehlungs ge mäss .
Ebenso vermag der Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. De zember 2010 (Urk. 8/I/123) die EFL-Einschätzung vom 21.
März 2012 (Urk. 8/I/179/3) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Bericht vom 16. De zem ber 2010 keine Ein schät zung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit enthält und sich auf den Gesund heits zustand des Beschwerdeführers nur fünf Monate nach der Operation vom 15. Juli 2010 bezieht. Die Behandlung in der Klinik F.___ , wo die Operation der HWS durch geführt worden war, wurde zudem ein Jahr post operativ bei zufriedenstellendem Verlauf am 19. Juli 2011 abge schlos sen (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 8/I/150).
Auch den übrigen Akten ist kein medizinischer Bericht zu entnehmen, der mit der Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) nicht vereinbar wäre, zumal ausser aus dem EFL-Bericht aus keinem weiteren medi zi ni schen Bericht eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit hervorgeht. Dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, ist nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3. 4
3.4.1
Gemäss dem EFL-Bericht ( Urk. 8/I/179/3-10) zeigten sich nicht nur in Bezug auf die Be weglichkeit der HWS, sondern auch in Bezug auf die geschilderten Ein schrän kungen in den Alltagsaktivitäten Unterschiede zwischen den Angaben und der Dar bietung in der klinischen Untersuchung des Beschwerde führers ei nerseits und dem beobachteten Ver halten und den verbliebenen Aktivitäten an dererseits. So sei i n der klini schen Unter suchung eine Ein schränkung der Rota tion der HWS zu zwei Dritteln und ein KSA von 9/13 cm festgestellt worden (Urk. 8/I/179/2). Nach eigenen Aus sagen könne der Beschwerdeführer zudem kaum länger als 15 Minuten sitzen und im Zug durch die ein geschränkte Hals wirbelsäulen ro tation nicht aus dem Fenster sehen. Dagegen habe er während der Befragung bis zu 40 Minuten am Stück und beim Austrittsge spräch über 60 Minuten ohne sichtbare Probleme gesessen, bei der Anamnese habe er die HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite gedreht und über längere Zeit in dieser Posi tion gehalten, wäh rend des Tests zur Handkoordination habe er den Kopf stän dig und zügig mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation bei ent sprechend gu ter Be weglichkeit be wegt. Bei den Tests Gleichgewicht, Treppen steigen und Lei ter steigen habe er je doch wieder erhebliche Probleme beim Bewegen des Kopfes in Flexion ange geben. Er habe den Kopf während dyna mischen Tests stets steif gehalten und die Bewegungseinschränkung des Nackens als limitierenden Fak tor geltend ge macht. Bei Koordinationstests oder Test mit Spielen habe er den Kopf stets bewegt und ge äussert, dass er die Aufgabe nur mit Mühe lösen könne, da er den Kopf schmerzbedingt nur für kurze Zeit ruhig halten und den Blick auf etwas fixieren könne ( Urk. 8/I/179/ 7). Weiter habe der Beschwerde führer die (Auswir kungen) der körperlichen Einschränkungen uneinheitlich be schrieben. Er sehe sich nicht in der Lage, auch nur kleinste Verrichtungen zu erledigen. So seien zum Bei spiel 15 Minuten Computerarbeit eine Qual und er müsse danach sofort ruhen. Andererseits sei sein Tag mit Hausarbeiten wie Put zen des mehr stöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten sowie den zahlreichen ad ministrativen Arbeiten für Ver sicherung, Anwälte und Steuern mehr als aus gefüllt. Auch sei das Busfahren kaum mehr möglich wegen der Schläge, so habe er K.___ nur mit massiven Schmer zen erreichen können. Andererseits fahre er wöchentlich, früher mehr mals pro Woche, zu seiner Physi o therapeutin mit einem etwa gleich langen Weg, da dies die beste Möglichkeit sei, um seine Schmerzen positiv zu be ein flussen (Urk. 8/I/179/6). 3.4.2
Die einzelnen EFL-Ergebnisse wurden im Sinne einer standardisierten Be wer tung nach formellen Testvorgaben erhoben, die Be wer tungen detailliert ge schil dert und die Einstufungen nachvollziehbar begrün det. Eine un sachliche Heran geh ens weise oder Voreingenommenheit der Abklärungsperson ist nicht er kenn bar. Dass aufgrund der HWS-Schädigung selbst nach grundsätzlich erfolgreich durch ge führter Operation eine objektiv nachvollziehbare Ein schrän kung mit Schmerzen und erschwerter Beweglichkeit be stehen blieb, wird auch durch die Einschätz ung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ nicht verneint. Auch wurde nicht etwa von einer bewusstseinsnahen Aggra vation oder gar (be wussten) Si mu lation ausge gangen, sondern es wurden gewisse Diver genzen zwischen der ob jek tiv erfassten und der subjektiv ge schilder ten und dar gebote nen, mithin der sub jektiv erlebten Beschwerdesituation fest gestellt. Aber auch solche Diver genzen sind bei der Prüfung eines sozialver sicherungs rechtlichen An spruchs re gel mässig zu berücksichtigen.
Zwar ist durch aus nachvollziehbar , dass gewisse Bewegungen des Kopfes unter An stren gung, Erschütterungen und längere s Konzentrieren mit Steifhaltung des Kopfes - etwa aufgrund der daraus folgenden zunehmenden mus kulären Ver spannungen (vgl. den Bericht der Physio therapeutin O.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 8/I/168) - beim Beschwerdeführer jeweils zu einer Zunahme der
Kopf-
und Nackenschmerzen führ ( t )en . Jedoch relativieren die während der Te stung be o bachteten Bewegungen wie das Drehen der HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite über längere Zeit und das ständige sowie zügige Be wegen des Kopfes mit Flexi on, lateraler Flexion und Rotation wäh rend des Tests zur Hand koordi nation
durch aus das Ergebnis der
klinische n Untersuchung einer Ein schrän kung der Beweg lich keit zu zwei Dritteln und auch die Angaben des Be schwerdefüh rers während den dynamischen Tests . Nicht zu beanstanden ist auch, dass die dem Beschwer de führer noch möglichen Alltagstätigkeiten wie Putzen und In standhalten des vierstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten, allge meine Haushalts arbeiten , Pflegen des Aquariums sowie der auf geführte Auf wand für die Streitig keiten mit den Versicherungen und Anwälte Berücksichti gung fanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten langsamer als üblich ausführen muss , zeigen sie
dennoch , dass ein nicht un erhe bliches Be täti gungsfeld besteht und eine Vielzahl von Aufgaben nach wie vor bewältigt wird. Auch ist der Schlussfolgerung des Be schwerde führers, der von der Physio thera peutin bestä tigte verschlechterte Gesundheits zustand nach der EFL zeige, dass eine 100%ige Erwerbs tätigkeit aus geschlossen sei (Urk. 1 S. 7), nicht zu folgen. Denn die Testung ist mit einer leidensangepassten Tätig keit nicht zu ver glei chen, bein hal te te sie doch gerade eine dichte Abfolge von ver schiedensten Auf gaben , deren Sinn die Auslotung der Grenzen ist.
Nicht zutreffend ist ausser dem, dass im EFL-Bericht der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Fahr aus weis aus gesundheitlichen Gründen abgegeben habe (Urk. 1 S. 7). Denn dies wurde im EFL-Bericht bei den geklagten Be schwerden und Ein schränkungen auf geführt (Urk. 8/I/179/2 ) und ändert im Übrigen nichts an den festgestellten Divergenzen.
Letztlich wurde a ufgrund der EFL-Testergebnisse aber ohnehin nicht eine erheb lich bessere, sondern lediglich eine etwas bessere Leistungsfähigkeit an genom men als bei den Leistungstests gezeigt wurde (Urk. 8/I/179/3). Die Beur teilung der Ar beits fähigkeit gemäss dem Bericht vom 21 . März 2012 basiert nicht haupt säch lich auf der Grundlage der Testergebnisse der EFL, sondern - gerade weil das Aus mass der demonstrierten phy sischen Einschrän kungen sich mit den objekti vier baren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären liessen - auch und ins besondere auf medizinisch-theo retischen Über legungen nach den vor gelegenen Befunden (Urk. 8/I/179/2-3), wie es bei jeder ärztlichen Begutach tung üblich ist. Eine beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1,
125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c) hat sich zudem nebst den ge klagten Beschwe r den auch mit dem Ver halten der unter suchten Per son ausei nanderzusetzen, was mit der Einschätzung ge mäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) erfüllt ist.
N icht beigepflichtet werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers , die EFL stelle keine fachärztliche Abklärung dar, da diese auf rheumatologische Prob leme zugeschnitten sei und damit sein neurologisches Problem nicht adä quat erfasst werden könne (Urk. 1 S. 8 ). Denn zum einen wurde die Ein schät zung von med. pract . M.___ , einem Facharzt der Physikalischen Medi zin und Reha bilitation vorgenommen und von Dr. L.___ , ebenfalls einem Facharzt für Phy sikalische Medi zin und Reha bilitation, visiert (Urk. 8 /I/179/4 ). Zum anderen ist hier der Zustand nach der HWS-Operation relevant . Der Be wegungs apparat ist mass geblich betroffen und
die Gefühls störungen, senso motorischen Defizite und die brachialgieformen Beschwerden bestanden gemäss dem Be richt der Klinik F.___ vom 20. Januar 2011 nach der Operation nicht mehr (Urk. 8/I/125/1). Schliesslich hatte auch die neurologische Unter suchung von Dr. med. R.___ ,
Fachärztin für Neurologie, vom 9. August 2011 norma li sierte neuro logische Werte ohne Hinweise auf cervikoradikuläre Ausfälle oder eine cervikale Myelo pathie ergeben (zitiert im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Ok tober 2011, Urk. 8/I/158/8). Eine zusätzliche fachärztlich-neurologische Ab klärung erübrigt sich. 3.5
Nach dem Gesagten ist
im Ergebnis nicht zu bean standen, dass die Beschwerde geg nerin
von einer 100%igen Arb eits fähigkeit in einer leidens angepassten Tä tig keit aus ging , wobei mit Blick auf das von Dr. C.___ grundsätzlich nach voll zieh bar festgelegte Belastungsprofil (Urk. 8/I/148/ 8 ) und unter Berücksich tigung der im EFL-Bericht genannten Einschränkungen (Urk. 8/I/179/3) die folgenden Tätig keiten als zumut bar zu erachten sind: wechselbelastende , leichte Tätigkei ten mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch ,
mit Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Ober körper und die HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, ohne län ger dauernde vorge neigte Kör perpositionen , Schläge oder Vibrationen
sowie ohne Arbeiten mit er höhten An for derungen an die Handkoordination links.
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136
I 229
E. 5.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1
6. März 2012 E. 7.2 ). 4. 4.1
Zu prüfen ist weiter , ob die (spätestens) ab Juni 2012 geltende 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine rentenbegründende Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) begründet. Der Invaliditätsgrad ist hierzu mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali denein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4.2
4.2.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden ( BGE 126 V 75 E.
3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 70‘690 .-- an hand von fünf DAP-Blättern, die Stelle n als Empfangs-Mitarbeiter, als Büro angestellter, als Arztsekretär und als EDV-Erfasser betreffen (Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8/I/246, Urk. 8/I/258-259). Der Beschwerde führer wendet dagegen ein, die aus gewählten DAP-Arbeits stellen seien ihm aus ge sundheitlichen Gründen und/ oder mangels Erfahrung oder Ausbildung nicht zumutbar. Das Invaliden ein kom men sei dah er nach den LSE-Tabellen, Anfor derungsniveau 4, auf Fr. 24‘957.--
fest zulegen (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 10 S. 4 f.). 4.2.2
Gemäss dem Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 , bestätigt in BGE 139 V 592 ,
hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Löhnen auf min des tens fünf zumut bare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden do kumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefs t lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinde rungs profil ent sprechenden Gruppe. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohn vergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einsprache entscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerde verfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechts konfor m i tät der DAP-Inva liditäts bemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurück zu weisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Ta bellen lohn ver gleich ge stützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 129 V 472 E. 4.7.2; zum Ganzen: BGE 139 V 592 E. 6 .3 ).
Der Vorteil der DAP-Methode besteht darin, dass dem konkreten Einzelfall bes ser Rechnung getragen werden kann als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näherkommt, das Invalideneinkommen aufgrund der beruflich-er werblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, zu be stimmen. Als Vorteil kann auch gesehen werden, dass der Invalidenlohn allein anhand von Löhnen aus der Region der versicherten Person bestimmt wird und die Löhne auf dem tatsächlichen - und nicht auf dem ausgeglichenen - Ar beitsmarkt aus ge rich tet werden ( BGE 139 V 592 E. 7.1) . 4.2. 3
Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin , dass er dreissig Jahre als Spengler auf dem Bau gearbeitet hat und die konkrete Ausübung der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten administrativen Tätigkeiten in anderen Bran chen teilweise daher ,
teilweise aber auch aus gesundheitlichen Gründen weit gehend un realistisch ist. Insbesondere ist die Tätigkeit als Büroangestellter in der EDV-Erfassung (DAP-Nr. 11434 , Urk. 8/I/ 257 ) mit fast ständigem fein mo to rischem Einsatz der Finger auch der linken Hand an der Tastatur in haupt sächlich sitzender Position vor dem Computer mit dem zumutbaren Belastungs profil nicht vereinbar. Die Tätigkeit als Mitarbeiter am Empfang des Schwei ze rischen Epilepsie-Zentrums (DAP-Nr. 11578) setzt zudem eine Anlehre und so mi t eine Qualifikation voraus, welche sich der Beschwerdeführer, der bisher haupt sächlich handwerkliche Tätigkeiten in der Werkstatt und auf dem Bau aus geführt hat, angesichts der zu erledigenden Arbeiten wie Kundenempfang, Be d ienung der Telefonanlage, allgemeine Auskunftserteilung, Notfallaufnahme von Patienten, bei Alarmierungen Notfallpikett aufbieten etc. (Urk. 8/I/246/8 ), mit hin einer Tätigkeit im medizinischen und somit komplett neuen Umfeld, zu erst noch aneignen müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2012
vom 6. Sep tember 2012 E. 4.2).
Dasselbe gilt für die Tätigkeit als Arztsekretär im Stadt spital Wa i d (DAP-Nr. 357206 , Urk. 8/I/246/13-16 ) .
Damit ist es der SUVA nicht gelungen, den nach der Rechtsprechung voraus gesetzten Anforderungen an eine DAP-gestützte Invaliditätsbemessung zu ge nügen. Das Invalideneinkommen ist daher aufgrund der in der LSE ange gebe nen Lohndaten zu bestimmen. 4.2.4
Ausgehend von der LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft 9/2014 S. 84 , Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, To tal) sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 2012: 101.7 ) be trug das massgebliche Durch schnitts einkommen im Jahr 2012 Fr. 62‘204.30 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101. 7). 4.2.5
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8 C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht hierzu (Urk. 7 S. 7 ff.). Der Be schwer de führer macht einen Abzug von 20 % geltend (Urk. 1 S. 11). Da die gesund heit lichen Einschränkungen angesichts des hier beachtliche n ( unfall be dingte n ) Belastungsp rofils nur noch wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Zwangs haltungen
im Nackenbereich und ohne besonderen Einsatz der linken Hand er lauben und der Beschwerdeführer unfallbedingt zu einem Wech sel von seiner früheren Schwerarbeit auf Baustellen auf eine solche leichtere Tätigkeit ge zwungen ist , rechtfertigt sich ein Abzug von 15 % . Ein höherer Ab zug ist nicht angemessen, da die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Natio nalität, Beschäftigungsgrad) keine zusätzliche Reduktion er war ten lassen. Das Invaliden einkommen (im Jahr 20 12 ) ist daher auf Fr . 52‘873 . 65 (Fr. 62‘204.30 x 0,8
5) festzusetzen. 4. 3
Das
Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) ist für das Jahr 2012 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Be schwerde führers vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/I/202), ergänzt mit E-Mail vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/I/ 211 ), un strittig (Urk. 1 S. 2 , Urk. 2 S. 9) auf Fr. 107‘325.-- ([12 x Fr. 7‘525.--] + Fr. 7‘025.-- [13. Monatslohn] + Fr. 10‘000.-- [Gratifikation] ) fest zu setzen. 4.4
Gemessen am Invaliden einkommen von Fr. 52‘87365 resultiert eine Einbusse von Fr. 54‘451.35 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % .
Dies führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2012 (Urk. 8/I/253) aus gehend von einem Invaliditäts grad von 51 % Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung (Art. 1 8 Abs. 1 UVG) hat. 5.
5.1
Weiter ist die Rechtmässigkeit des vom B eschwerdeführer gerügten versicherten Verdienst es
von Fr. 99‘260.--
zu prüfen, den die Beschwerdegegnerin der Be messung der Invalidenrente zugrunde legte ( Urk. 2 S. 11).
Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Ge stützt auf die Delegationsnorm in Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Bundes rat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) ergänzende Vor schriften erlassen und unter dem Titel "Im Allgemeinen" in Art. 22 UVV unter anderem bestimmt, dass als versicherter Verdienst abgesehen von ge wis sen - hier nicht beachtlichen - Abweichungen der nach der AHV- Gesetz ge bung massge bende Lohn gilt ( Abs.
2) und dass als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Ar beit ge bern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohn be standteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht , gilt ( Abs. 4 Satz 1) . Dauerte das Arbeits verhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet ( Art. 4 Satz 2) .
Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" Folgendes: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Un fall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Ren tenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn.
Art. 24 Abs. 4 UVV lautet: Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen wei teren versicherten Un fall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente (in der seit dem
1. Januar 1998 gültigen Fassung: aus beiden Un fällen ) der Lohn mass gebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Un fall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid auf den Stand punkt , es sei analog zu Art. 24 Abs. 4 UVV der Lohn als Jahresverdienst (De zember 2004 bis Dezember 2005) von Fr. 91‘250.-- ([13 x Fr. 6‘250.--] + Fr. 10‘000.-- [Pro vision]) massgeb end , den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem zweiten Un fall vom 19. Dezember 2005 erzielt habe. Unter Berück sich ti gung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ergebe sich ein ver sicher ter Jahresverdienst von gerundet Fr. 99‘ 260.-- ( Urk. 2 S. 11).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, nach der bundesgerichtlichen Praxis sei bei mehreren Unfällen der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV zu berechnen, mithin anhand des Lohnes, den die versicherte Person ohne den Un fall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, wenn er höher sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Der vor dem ersten Unfall vom 22. Feb ruar 1995 erzielte Verdienst hätte unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes bis im Jahr 2011 anhand des damaligen ab dem 1. Januar 1995 erziel ten mo nat lichen Bruttolohnes von Fr. 6‘000.-- zuzüglich eines 1 3. Monats lohnes und einer Prämie von Fr. 9‘000.-- im Jahr 2011 Fr. 106‘318.-- betragen. Dieser Be trag sei grösser und daher für den versicherten Ver dienst massgeblich. Auf grund von Art. 24 Abs. 2 UVV, der im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV auszu le gen sei, was bedeute, dass auf die zwölf Monate unmittelbar vor Renten beginn abzustellen sei, sei der Betrag von Fr. 106‘318.-- unter Berück sichtigung der Nominal lohn ent wicklung im Jahr 2012 auf Fr. 107‘381.-- zu erhöhen (Urk. 1 S. 11 ff.).
5.3
Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 45 erkannt hat, bestimmt sich der für den versicherten Verdienst massgebende Jahresverdienst bei der erstmaligen Ren ten festsetzung selbst dann nach Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn
- wie hier - mehrere in validisierende Unfälle vorliegen und der Rentenbeginn auf einen über fünf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt nach dem ersten Unfall festzulegen ist. Es be stehe kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVV über den klaren Wortlaut der Be stim mung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige Rentenzusprechung geht
(vgl. BGE 123 V 45 E.
3c). Dies gilt auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen ) , die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind ( BGE 140 V 41 E. 6.1.2 ).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den versicherten Verdienst wie im angefochtenen Einspracheentscheid in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV zu bestimmen, obschon es hier um eine erstmalige Rentenzusprechung geht, besteht kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu denn auch nichts aus. Der versicherte Verdienst ist somit nach Massgabe von Ar t. 24 Abs. 2 UVV fest zulegen , zumal der erste Unfall vom 22. Februar 1995 bei Ren tenbeginn
weit mehr als fünf Jahre her ist . 5.4
5.4.1
Die Vorschrift in Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt nach der Rechtsprechung die An passung des ver sicherten Verdienstes, d as heisst des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall be zogenen Lohnes nach A rt. 15 Abs. 2 UVG an die allgemeine Lohn entwicklung resp ektive die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätig keitsbereich. Andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen ( Karri ere schritte , Stellen wechsel etc.) seit dem Unfall haben unberücksichtigt zu blei ben (BGE 127 V 165 E.
3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E.
5.2 mit Hinweisen ).
So hat das Bundesgericht verschiedentlich festge halten, dass im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von A rt. 15 Abs. 2 UVG
( Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufge hoben ist und der erstmalig festgesetzte versicherte Ver dienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt ( BGE 127 V 165
E.
3b ; Urteil des
Bundesgerichts 8C_660/2012, 8C_790/2012 vom 2 3. März 2013 E. 3.3.1 ).
Art. 24
Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Ver zö gerung in der Ren tenfestsetzung ausgleichen ( BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Ver si cherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall un mittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E. 3d am An fang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Un fall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Ver dienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im ange stammten Tätigkeits bereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzu stellen (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 1 9. September 2006, zusammen ge fasst in: SZS 2007 S. 179 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3 ).
Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit zu nächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen er werblichen V erhältnissen zu ermitteln (Art. 22 Abs. 4 UVV) und anschlies send , um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, an die statistische Nominal lohn entwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Dabei liegt
es im Wesen von Art. 22 Abs. 4 UVV, dass bei den Arbeitnehmern, die in nerhalb des Jahres vor dem Unfall einen höheren Lohnanspruch erworben ha ben als andere, auch der versicherte Verdienst entsprechend höher ist. Uner heblich ist dabei, ob dies auf Überstunden oder auf andere Faktoren zur ückgeht (RKUV 2006 Nr. U 584 S. 247, U 469/05; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.6 ). 5.4.2
Innerhalb des Jahr es v or dem Unfall vom 22. Februar 1995 erzielte der Be schwerdeführer bei der Spenglerei Y.___ AG in den Monaten Februar bis April 1994 einen Monatslohn von Fr. 5‘400.-- (Urk. 8/I/212/2-4).
Im April 1994 wurde dem Be schwerdeführer ausserdem anteilmässig ein 13. Monatslohn von Fr. 1‘800.-- und eine Gratifikation von Fr. 2‘666.70 ausbezahlt ( Urk. 8/I/212/2), was einem Drittel des Monatsgehalts von Fr. 5‘400.-- respektive einer Jahres gratifikation von Fr. 8 ‘ 000.-- entspricht. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 1994 bis am 2 2. April 199 4. Von Mai bis Dezember 1994 erzielte der Be schwer de führer kein Einkommen ( Urk. 8/I/212/2). Der Grund dafür ist nicht aktenkun dig.
A b Januar 1995 erzielte er bei der Spenglerei Y.___ AG einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (Urk. 8/I/200/8-9). Der 13. Monatslohn im Jahr 1995 betrug ebenfalls Fr. 6‘000.-- und die Gratifikation Fr. 9‘000.--
(Urk. 8/I/200/19 ).
In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 UVV ist der Verdienst un ter Berücksichtigung der nicht ausbezahlten Lohnbestandteile auf ein volles Jahr umzurechnen. Der Verdienst v om 22. Februar bi s 31. Dezember 1994 hätte sich inklusive eines anteilmä ssigen 13. Monatslohnes von Fr. 4‘630.70 ( Fr. 5‘ 400.-- : 365 x 313 ) und einer anteilmässigen Gratifikation von Fr. 6‘860.30 (Fr. 8‘000.-- : 365 x 313 ) auf Fr. 66‘841.-- ([Fr. 5‘400.-- : 28 x 7] + [10 x Fr. 5‘400.--] + Fr. 4‘630.70 + Fr. 6‘860.30 ) belaufen. Der Verdienst vom 1. Januar bis 21. Feb ru ar 1995 betrug inklusive eines anteilmässigen 13. Monats lohnes von Fr. 854.80 ( Fr. 6’000. -- : 365 x 52 ) und einer anteil mäs sigen Gratifikation von Fr. 1‘282.20 ( Fr. 9 ‘000.-- : 365 x 52 ) Fr. 12‘637.-- (Fr. 6‘000.-- + [Fr. 6‘000.-- : 28 x 21] +
Fr. 854.80 + Fr. 1‘282.20 ). Insgesamt ergibt dies ein Einkommen vom 2 2. Febru ar
1994 bis 2 1. Februar 1995 von Fr. 79‘478.-- ( Fr. 66‘841.-- + Fr. 12‘637.--).
Die ser Betrag dient als Basis für die Bestimmung des laut Art. 24 Abs. 2 UVV
mass ge benden Lohnes (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3 ) . Der Nominallohnindex im Sektor F ( Baugewerbe ) belief sich im Jahr 1995 auf 10 3 . 2 und im Jahr 201 0 auf 122. 8
Punkte (BSF, Schwei zerischer Loh nindex nac h Branche [ Basis 1993 = 100 ], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1. 93_I ], Ab schnitt F ) . Der Verdienst betrug im Jahr 2010 somit Fr. 94‘ 572 . 70 ( Fr. 79‘478. -- :
10 3 . 2 x 122. 8 ). Der Nominallohnindex auf der (neuen) Basis 100 im Jahr 2010 betrug im Wirtschaftszweig F ( Baugewerbe/Bau im Jahr 2012 101. 7
Punkte (BSF, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [2010 = 100 ],
Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt F ) . Im Jahr 2012 betrug der Verdienst somit Fr. 96 ‘1 80 .45 ,
welcher unter dem dannzu ma li gen Maximalverdienst liegt (vgl. BGE 140 V 41 E. 6).
Der Bestimmung der Invalidenrente ist folglich ein versicherter Verdienst von Fr. 9 6‘ 1 80 .45 zugrunde zu legen. 6.
6.1
Abschliessend ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu überprü fen.
Nach Art. 36 Abs. 1 gilt ein Integritätsschaden als dauernd (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG), wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens min des tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geis tige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig
oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 von Art. 36 UVV gel ten für die Be messung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zu r UVV.
Da rin hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritäts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschli essen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S.
416). Die Entschädigung für spe zielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Ska lenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die ge mäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schä digung ( Ziff. 1 Abs. 3) . Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleich gestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsun fähig keit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der I ntegritätsschaden weniger als 5 Pro zent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff.
2).
Die Medizinische Abteilung der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat i n Weiterentwicklung der bun des rätlichen Skala weitere Bemes sung s grundlagen in tabellarischer Form (sog e nannter Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Ta bellen stellen zwar keine Rechtssätze dar. Sie sind jedoch mit dem Anhang 3 zur UVV verein bar, soweit als sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleich behand lung aller Versicherten ge währleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E.
3a).
Wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen fallen, sieht Art. 36 Abs. 3 UV V vor , dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest ge setzt wird (Satz 1) .
Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Satz 3) . 6. 2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid über den Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung für einen Schaden von insgesamt 10 %
( inklusive ei ner Entschädigung für einen Schaden von 5 % betref fend die Folgen des Unfalls vom 19. Dezem ber 2005 )
auf die Beurteilung von Dr. C.___
vom 5. November 2003 und auf seine Ausführungen i m Bericht über die krei s ärztliche Untersuchung vom 18. Juli 201 1. Die Einschätzung von Dr. C.___
habe die Schmerzen angemessen berücksichtigt und sei in korrekter Anwen dung der massgeblichen Grundlagen erfolgt (Urk. 2 S. 11 ff.).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Integritätsentschädigung sei aufgrund seiner starken Dauerschmerzen, welche auch n achts und im Ruhen auf treten und auf einem objektiv-medizinischen Korrelat beruhen würden, hö her anzu setzen. Die Schmerzen seien so stark, dass ein Integritäts schaden
von 20 % anzunehmen sei. Dies entspreche dem Wert bei star ken Dauer schmerzen . Gehe man von einem vorbestehenden Anteil von 5 % aus, be trage der unfall bedingte Integritätsschaden 15 % . Da 5 % bereits ausgerichtet worden seien, seien wei tere 10 % auszu richten (Urk. 1 S. 13). 6. 3 6.3.1
Mit Verfügung vom 20. November 2003 war dem Beschwerdeführer au fgrund der
Einschätzung von Dr. C.___ vom 5. November 2003 eine Inte gritätsent schädi gung für einen Schaden von 5 % für die Halswirbelsäulenbeschwerden als Folge
des Unfalls vom
22. Februar 1995 zugesprochen worden (Urk. 8/I/55, Urk. 8/I/52).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dr. C.___
hatte im mass ge blichen Bericht vom 5. November 2003 ausgeführt, es bestünden Restfol gen in Form eines persistieren den cervikovertrebralen und cervikobrachialen Syn droms mit mässiger Belastungstoleranz und Bewegungseinschränkung im HWS-Na cken-Bereich, p ersistierende schmerzhafte Verspannungen bei vermehr ter Be lastung . Als Vorzustand seien leichtgradige degenerative Stenosen C5 bis C7 ohne Wurzelkompression als Vorzustand nachgewiesen. Nach der Suva-Ta belle 7 „Integritätsschädigung gemäss UVG“, analog Punkt 2 Osteochon drosen , Schmerz funktionsskala + bis ++: 0 - 10 % , sei eine Einordnung im oberen Be reich bei 7,5 % gerechtfertigt. Aufgrund des
nach bildgebende r Unter suchung eindeutigen Vorzustand es , der zwar vor dem Unfallereignis (vom 22. Februar 1995) ohne klinische Bedeutung gewesen sei, aber aufgrund des Befundes min destens zu einem Drittel an der Symptomatik beteiligt sei, sei von einem Netto-Schaden von 5 % auszugehen . Die Residuen an den Fingern I und II links seitig würden die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritäts schaden nicht erreichen ( Urk. 8/I/46). 6.3.2
Im kreisärztlichen Bericht vom
18. Juli 2011 hielt Dr. C.___ fest, im Zusam men hang mit der
Spondylodese und der Funktions einschränkung habe sich un ter dessen der Befund auf einen Analogwert von 15 % entsprechend der Ta belle 7, In tegritätsschädigung gemäss UVG , erhöht . Davon sei ein Drittel als Vorscha den zu berücksichtigen, so dass ein Integritätsschaden von insgesamt 10 % re sul tiere (Urk. 8/I/148/7).
6.4
6.4.1
Dr. C.___ ging zur Bestimmung der zu ergänzenden Integritätsentschädigung unstrittig (wieder)
von der Suva-Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbel säulen affektionen , aus und befand damit - ebenfalls un strittig
- aus schliesslich die HWS-Symptomatik nach dem Ver kehrs unfall vom 19. Dezember 2005 und der HWS-Operation vom 15. Juli 2010, jedoch nicht zusätzlich die Symptomatik an der linken Hand als erheblich . Die Einschätzung von Dr. C.___ ist nach voll zieh bar und überzeugt sowohl hinsichtlich der übrigen Aktenlage als auch im Hinblick auf Anhang 3 zur UVV und der SUVA-Tabellen. Ins besondere hat Dr. C.___
im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UV V
den
Integritäts schaden nach der ge samten Beein trächtigung festge legt sowie die gemäss der Verfügung vom 20. Novem ber 2003 b ereits bezogene Ent schädigung von 5 % für die HWS-Be schwerden prozentual ange rechnet.
Zudem verdoppelte er den Integritäts scha den
im Rahmen der Vorgaben in der Tabelle 7, Ziffer 4 („Status nach La minektomie
und Spondylodese Erhöhung um +5 - 15%“ ), was den Ver hält nis sen ange messen ist. Denn d abei berücksichtigte er nicht nur die Spondy lodese an sich , sondern auch die e rhöhte Funktionseinschränkung . Eine zusätz liche Er höhung in die Kate gorie +++ der Schmerzfunktionsskala („starke Dauer schmer zen . Zusatz be las tung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe. Bei Verstärkung lange Er holungszeit.“) rechtfertigt sich nicht. Denn die Schmerzen des Be schwerde füh rers sind hauptsächlich bewegungs- und belastungsabhängig (Urk. 8/I/148/4-5, Urk. 8/I/179/2, Urk. 8/I/179/10) , starke Dauerschmerzen auch nachts und in Ruhe
sind nicht ausgewiesen und gewisse Zusatzbelastungen sind durchaus mög lich. 6.4.2
Die mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 8/I/253/3-4) erfolgte und mit dem angefochtenen Einsprach ee ntscheid (Urk. 2 S. 13 f. ) bestätigte Zusprache eine r Integritätsentschädigung für einen Schaden von zusätzlich 5 % ([7,5 % + 7,5 %] - 1/3 [für den Vorzustand] - 5 % [mit Verfügung vom 20. November 2003 ,
Urk. 8/I/55, zugesprochen und bereits ausbezahlt]) ist daher nicht zu beanstan den.
Die Be schwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7 .
Nach dem Gesagten ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom
4. Januar 2013 folglich in teilweiser Gutheissung der Be schwerde insoweit abzuändern, als
festzustellen ist , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In valide n rente in der Höhe von 51 %
auf der Grundlage eines versicherten Verdienst es von Fr. 9 6 ‘ 1 8 0 .45 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos. Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2‘ 8 00 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird de r angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass
der Beschwerde füh rer An spruch auf eine Invalidenrente von 51 % auf der Grundlage eines versicher ten Ver dienstes von Fr. 9 6 ‘ 180 .45 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1).
E. 1.2 Im September 2002 wurd e der Suva wegen der zunehmenden Be schwerden und bei kurzer 50%iger Arbeitsunfähigkeit ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/I/29-32, Urk. 8/I/45/3). Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, unter suchte den Versicherten am 5. November 2003 ( vgl. Bericht gleichen Datums, Urk. 8/I/ 45 ) und schätzte den Umfang der Integritätsschädigung betreffend die Schäden an der HWS auf 5 %. In Bezug auf di e Residuen an den Fingern I und II linksseitig verneinte er die Erheblichkeit für eine n Integritätsschaden (Urk. 8/I/ 46 ).
Die Suva kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 11. No vember 2003 die Einstel lung der Leistungen für Heilkosten an ( Urk. 8/I/50). Mit Verfügung vom 20.
November 2003 sprach sie dem Versicherten eine Inte gri täts entschädigung von 5
% zu (Urk. 8/I/56). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.
E. 1.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein glie derungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, i n Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wär e (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
E. 1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil behan d lungs- und die Taggeldleistungen dahin.
E. 1.3 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht , bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist ein e ange mes se ne In tegri tät sent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ange foch tenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund des Ergebnisses der EFL in der Klinik K.___ vom 4./5. Januar 2012 und des EFL- Berichtes vom 2 1. März 2012 (Urk. 8/I/179) sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit aus zu gehen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %, wo bei im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 107‘381.--, von ei nem Invalideneinkommen nach den vorgelegten fünf DAP-Tätigkeiten (Doku mentation von Arbeitsplätzen der Suva) von Fr. 70‘690.-- und einem ver sicher ten Jahresverdienst von Fr. 99‘260.-- auszugehen sei. Der unfallbedingte Inte g ritätsschaden sei gestützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 5. November 2003 ( Urk. 8/I/46/1) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7) in der Höhe von ins gesamt 10 % zu bestätigen, so dass für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Dezember 2005 zu Recht eine zusätzliche Integritäts ent schä digung von 5 % zugesprochen worden sei (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, indem sich die Beschwerde geg nerin mit seiner Kritik an den Berichten über die EFL nicht auseinan dergesetzt habe, habe sie den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ge nügt . Auf den EFL-Bericht der Klinik K.___
könne nicht abgestellt wer den, denn dieser leide an erheblichen Mängeln. E ine volle Er werbs tätig keit in einer leidensangepassten Tätig keit sei ihm nicht mehr zumutbar , sondern höchs tens noch eine 50%ige. Das Invalideneinkommen sei zudem nach den Ta bellen der Lohnstrukturerhebung (LSE; des Bundes amtes für Statistik) fest zule gen, da die von der Beschwerdegegnerin hierzu angeführten DAP-Arbeits stellen ihm nicht zumutbar seien. Auch sei von einem versicherte n Verdienst von Fr. 107‘381.-- auszu gehen. Die Integritätsentschädigung sodann sei unter Be rücksichtigung seiner starken Schmer zen in der Höhe von 15 % abzüglich des bereits ausgerichteten Teils von 5 % auszurichten (Urk. 1
S.
3 ff.,
Urk. 10 S. 2 ff.) . 2.3
Vorab ist zur formellen Rüge des Beschwerdeführers , die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der begründeten Kritik am EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179) auseinandergesetzt und habe dadurch den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht genügt ( Urk. 1 S. 4), Folgendes festzuhalten: Er macht damit die Verletzung seines An spruches auf rechtliches Gehör geltend, der in Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung
( BV) verankert ist und auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen.
Aus der Begründung der ange fochtenen Ver fü gung vom 4. Januar 2013 (Urk. 2) geht indes hin länglich hervor, weshalb sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid auf den EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179) gestützt hat und weshalb sie die darin enthaltene Ein schät zung einer 100% Arbeits fähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit von Dr.
med. L.___ , Medizinischer Leiter und stell ver tretender Medi zinischer Direktor , und med. pract . M.___ , Oberarzt, in Bezug auf die Unfall folgen als nach vollziehbar erachtete (Urk. 2 S. 7 f.). Sie nannte die Überle gungen, von de nen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfü gung stützt. Eine vertiefte Auseinan dersetzung mit jeder tatbe ständlichen Be haup tung und jedem recht lichen Einwand des Versicherten ist rechtsprechungs gemäss nicht er forderlich. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Ge sichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn die Be gründung - wie hier - eine sach gerechte Anfechtung des Entscheides ermög licht (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bun desge richts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungs pflicht liegt somi t nicht vor. Auch konnte der Be schwerde führer das Anliegen mit seiner Be schwer de gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 vor einer Be schwerde instanz vor tragen, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E.
3d/ aa ). Damit wäre eine allfällige Verlet zung des Gehörs an spruchs jedenfalls geheilt worden (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2).
2.4
2.4. 1
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin die Höhe des unfallversicherungsrechtlichen Renten anspruchs ab Juni 2012 zu Recht auf 34 % und den versicherten Verdienst auf Fr. 99‘260.-- sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % z uge sprochen hat ( Urk. 2 S. 14,
Urk. 8/I/253/1-3) .
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Nacken- und HWS-Be schwer den sowie damit einhergehend die Operation der HWS in der Klinik F.___
vom 15. Juli 2010 , bei der eine mikro chirurgische ventrale Diskektomie C3/4, C4/5, C5/6 mit
Foramendekompression beidseits, inter korpo rale n PEEK-( Polyetheretherketone -)Cages ( Cervios ) und einer CSLP-Platte ( Cervical
Spine
Locking Plate) durchgeführt wurde (Urk. 8/I/90), zumindest teilursächlich Folge der Unfälle vom 22. Februar 1995 ( Urk.
E. 1.4 Im Dezember 2009 erfolgte eine Rückfallmeldung an die Suva betreffend den Unfall vom 2 2. Februar 1995 ( Urk. 8/I/68/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom 12. De zember 2009 hätten sich insbesondere die Beschwerden im Bereich der Schulter und Arme rechtsbetont mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver stärkt (Urk. 8/I/68/1-2, Urk. 8/I/68/5). Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ver neinte die Suva ihre diesbezügliche Leistungs pflicht mangels eines natürlichen Kausal zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwer den und dem Unfallereignis vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/I/73).
Dagegen erhoben der Versi cherte (Urk. 8/I/75 , Urk. 8/I/77) und seine Krankenversicherung, die Hels ana Ver sicherungen AG (Urk. 8/I/79, Urk. 8/I/ 83 ), Einsprache. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro chirurgie, der den Versicherten gemäss dem Bericht vom 17. März 2010 am 15. Februar 2010 untersuchte, empfahl eine operative Sa nierung der dege nera tiven Veränderungen der HWS C3-6 bei Zervikalgien mit Ausstrah lung en in den Hinterkopf und den linken Arm sowie Gefühls störungen im Der matom C7 und C8 links (Urk. 8/I/85/3).
Die Ope ration , eine ventrale Spondylo dese C3-6, wurde am 1 5. Juli 2010 in der Klinik F.___ durchge führt (Urk. 8/I/90). Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chi rurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva beurteilte die Segment dege nera tion en C3-6 ge mäss dem Bericht vom 22. September 2010 und ent sprechend den ope rativen Eingriff als Teilfolge n der axialen Stauchung der HWS v om 22. Feb ruar 199
E. 1.5 Vom 17. November bis 7. Dezember 2010 hielt sich der Versicherte zur statio nären Rehabilitationsbehandlung in der Privat-Klinik I.___ , J.___ , auf (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123).
Am 18. Juli 2011 (Be richt gleichen Datums) fand eine kreisä rztliche Untersuchung durch Dr. C.___ statt, der auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit und eine im Umfang noch zu evaluierende Arbeitsfähigkeit in einer kör per lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie auf einen zusätzlichen Inte gri tätsschaden von 5 % schloss ( Urk. 8/I/148/7-8).
Ein Jahr postoperativ wurde die Behandlung an der Klinik F.___ eingest ellt (Bericht vom 20. Juli 2011,
Urk. 8/I/150). Gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 wurde v om 4. bis 5. Ja nu a r 2012 in der Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation der Klinik K.___
eine Evaluation der funktio nellen Leistu ngsfähigkeit (EFL) durch ge führt und eine ganztägige leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Zwangshal tungen für die HWS sowie ohne erhöhte An for derungen an die Handkoordina tion links als zumutbar befunden (Urk. 8/I/179).
Mit Schreiben vom
25. April 2012 teilte die Suva dem Ver sicher ten
den Fallabschluss mit Ein stellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Mai 2012 mit (Urk. 8/I/183). Mit Verfügung vom 27. November 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen d er Un f ä ll e vom 19. Dezember 2005 und vom 22. Februar 1995 ab 1. Juni 2012 eine In validenrente mit einem Invaliditätsgrad von 34 % und einem v ersicherten Ver dienst von Fr. 99'260.-- sowie eine Integritätsent schä digung für eine Integri täts einbusse
von 5 % zu ( Urk. 8/I/253). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom
6. De zember 2012 Einsprache (Urk. 8/I/256), welche die Suva mit Ein sprache entscheid vom 4. Januar 2013 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
21. Januar 2013 Beschwerde und be antragte, der Einspracheentscheid vom
4. Januar 2013 sei so abzuändern, dass ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 77 % , welche auf ei nem versicherten Verdienst von Fr. 107‘381.-- zu berechnen sei, und eine In te gritätsentschädigung von 10 % (zusätzlich zu den bereits ausgerichteten 5 %) zugesprochen wü rden (Urk.
1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
13. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7
S.
2). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 27. Mai 2013, Urk. 10 S.
2 ; Duplik vom 18. Juni 2013, Urk.
13) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 Die gemäss dem Bericht des H.___ vom 27. No vem ber 2009 festgehaltene Teilruptur der rechten Liga mentum alare Grad
II nach Krakens
( Urk. 8/I/69) erachtete Dr. G.___ als nicht gesichert und jedenfalls nicht unfall kausal ( Urk. 8/I/93). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte die Suva dem Ver sicherten mit, dass sie die mit der Rück fallmeldung vom 1.
De zember 2009 ge meldeten Beschwerden nach Prü fung der medizinischen Unter lagen nunmehr als un fallkausal zum Ereignis vom 22. Feb ruar 1995 betrachte und die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 8/I/95).
E. 5.1 Weiter ist die Rechtmässigkeit des vom B eschwerdeführer gerügten versicherten Verdienst es
von Fr. 99‘260.--
zu prüfen, den die Beschwerdegegnerin der Be messung der Invalidenrente zugrunde legte ( Urk. 2 S. 11).
Nach Art.
E. 5.2 mit Hinweisen ).
So hat das Bundesgericht verschiedentlich festge halten, dass im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von A rt.
E. 5.3 Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 45 erkannt hat, bestimmt sich der für den versicherten Verdienst massgebende Jahresverdienst bei der erstmaligen Ren ten festsetzung selbst dann nach Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn
- wie hier - mehrere in validisierende Unfälle vorliegen und der Rentenbeginn auf einen über fünf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt nach dem ersten Unfall festzulegen ist. Es be stehe kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVV über den klaren Wortlaut der Be stim mung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige Rentenzusprechung geht
(vgl. BGE 123 V 45 E.
3c). Dies gilt auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen ) , die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind ( BGE 140 V 41 E. 6.1.2 ).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den versicherten Verdienst wie im angefochtenen Einspracheentscheid in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV zu bestimmen, obschon es hier um eine erstmalige Rentenzusprechung geht, besteht kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu denn auch nichts aus. Der versicherte Verdienst ist somit nach Massgabe von Ar t. 24 Abs. 2 UVV fest zulegen , zumal der erste Unfall vom 22. Februar 1995 bei Ren tenbeginn
weit mehr als fünf Jahre her ist .
E. 5.4.1 Die Vorschrift in Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt nach der Rechtsprechung die An passung des ver sicherten Verdienstes, d as heisst des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall be zogenen Lohnes nach A rt.
E. 5.4.2 Innerhalb des Jahr es v or dem Unfall vom 22. Februar 1995 erzielte der Be schwerdeführer bei der Spenglerei Y.___ AG in den Monaten Februar bis April 1994 einen Monatslohn von Fr. 5‘400.-- (Urk. 8/I/212/2-4).
Im April 1994 wurde dem Be schwerdeführer ausserdem anteilmässig ein 13. Monatslohn von Fr. 1‘800.-- und eine Gratifikation von Fr. 2‘666.70 ausbezahlt ( Urk. 8/I/212/2), was einem Drittel des Monatsgehalts von Fr. 5‘400.-- respektive einer Jahres gratifikation von Fr. 8 ‘ 000.-- entspricht. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 1994 bis am 2 2. April 199 4. Von Mai bis Dezember 1994 erzielte der Be schwer de führer kein Einkommen ( Urk. 8/I/212/2). Der Grund dafür ist nicht aktenkun dig.
A b Januar 1995 erzielte er bei der Spenglerei Y.___ AG einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (Urk. 8/I/200/8-9). Der 13. Monatslohn im Jahr 1995 betrug ebenfalls Fr. 6‘000.-- und die Gratifikation Fr. 9‘000.--
(Urk. 8/I/200/19 ).
In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 UVV ist der Verdienst un ter Berücksichtigung der nicht ausbezahlten Lohnbestandteile auf ein volles Jahr umzurechnen. Der Verdienst v om 22. Februar bi s 31. Dezember 1994 hätte sich inklusive eines anteilmä ssigen 13. Monatslohnes von Fr. 4‘630.70 ( Fr. 5‘ 400.-- : 365 x 313 ) und einer anteilmässigen Gratifikation von Fr. 6‘860.30 (Fr. 8‘000.-- : 365 x 313 ) auf Fr. 66‘841.-- ([Fr. 5‘400.-- : 28 x 7] + [10 x Fr. 5‘400.--] + Fr. 4‘630.70 + Fr. 6‘860.30 ) belaufen. Der Verdienst vom 1. Januar bis 21. Feb ru ar 1995 betrug inklusive eines anteilmässigen 13. Monats lohnes von Fr. 854.80 ( Fr. 6’000. -- : 365 x 52 ) und einer anteil mäs sigen Gratifikation von Fr. 1‘282.20 ( Fr. 9 ‘000.-- : 365 x 52 ) Fr. 12‘637.-- (Fr. 6‘000.-- + [Fr. 6‘000.-- : 28 x 21] +
Fr. 854.80 + Fr. 1‘282.20 ). Insgesamt ergibt dies ein Einkommen vom 2 2. Febru ar
1994 bis 2 1. Februar 1995 von Fr. 79‘478.-- ( Fr. 66‘841.-- + Fr. 12‘637.--).
Die ser Betrag dient als Basis für die Bestimmung des laut Art. 24 Abs. 2 UVV
mass ge benden Lohnes (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3 ) . Der Nominallohnindex im Sektor F ( Baugewerbe ) belief sich im Jahr 1995 auf 10 3 . 2 und im Jahr 201 0 auf 122. 8
Punkte (BSF, Schwei zerischer Loh nindex nac h Branche [ Basis 1993 = 100 ], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1. 93_I ], Ab schnitt F ) . Der Verdienst betrug im Jahr 2010 somit Fr. 94‘ 572 . 70 ( Fr. 79‘478. -- :
10 3 . 2 x 122. 8 ). Der Nominallohnindex auf der (neuen) Basis 100 im Jahr 2010 betrug im Wirtschaftszweig F ( Baugewerbe/Bau im Jahr 2012 101. 7
Punkte (BSF, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [2010 = 100 ],
Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt F ) . Im Jahr 2012 betrug der Verdienst somit Fr. 96 ‘1 80 .45 ,
welcher unter dem dannzu ma li gen Maximalverdienst liegt (vgl. BGE 140 V 41 E. 6).
Der Bestimmung der Invalidenrente ist folglich ein versicherter Verdienst von Fr. 9 6‘ 1 80 .45 zugrunde zu legen. 6.
6.1
Abschliessend ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu überprü fen.
Nach Art. 36 Abs. 1 gilt ein Integritätsschaden als dauernd (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG), wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens min des tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geis tige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig
oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 von Art. 36 UVV gel ten für die Be messung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zu r UVV.
Da rin hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritäts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschli essen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S.
416). Die Entschädigung für spe zielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Ska lenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die ge mäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schä digung ( Ziff. 1 Abs. 3) . Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleich gestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsun fähig keit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der I ntegritätsschaden weniger als 5 Pro zent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff.
2).
Die Medizinische Abteilung der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat i n Weiterentwicklung der bun des rätlichen Skala weitere Bemes sung s grundlagen in tabellarischer Form (sog e nannter Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Ta bellen stellen zwar keine Rechtssätze dar. Sie sind jedoch mit dem Anhang 3 zur UVV verein bar, soweit als sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleich behand lung aller Versicherten ge währleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E.
3a).
Wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen fallen, sieht Art. 36 Abs. 3 UV V vor , dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest ge setzt wird (Satz 1) .
Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Satz 3) . 6. 2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid über den Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung für einen Schaden von insgesamt 10 %
( inklusive ei ner Entschädigung für einen Schaden von 5 % betref fend die Folgen des Unfalls vom 19. Dezem ber 2005 )
auf die Beurteilung von Dr. C.___
vom 5. November 2003 und auf seine Ausführungen i m Bericht über die krei s ärztliche Untersuchung vom 18. Juli 201 1. Die Einschätzung von Dr. C.___
habe die Schmerzen angemessen berücksichtigt und sei in korrekter Anwen dung der massgeblichen Grundlagen erfolgt (Urk. 2 S. 11 ff.).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Integritätsentschädigung sei aufgrund seiner starken Dauerschmerzen, welche auch n achts und im Ruhen auf treten und auf einem objektiv-medizinischen Korrelat beruhen würden, hö her anzu setzen. Die Schmerzen seien so stark, dass ein Integritäts schaden
von 20 % anzunehmen sei. Dies entspreche dem Wert bei star ken Dauer schmerzen . Gehe man von einem vorbestehenden Anteil von 5 % aus, be trage der unfall bedingte Integritätsschaden 15 % . Da 5 % bereits ausgerichtet worden seien, seien wei tere 10 % auszu richten (Urk. 1 S. 13). 6. 3 6.3.1
Mit Verfügung vom 20. November 2003 war dem Beschwerdeführer au fgrund der
Einschätzung von Dr. C.___ vom 5. November 2003 eine Inte gritätsent schädi gung für einen Schaden von 5 % für die Halswirbelsäulenbeschwerden als Folge
des Unfalls vom
22. Februar 1995 zugesprochen worden (Urk. 8/I/55, Urk. 8/I/52).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dr. C.___
hatte im mass ge blichen Bericht vom 5. November 2003 ausgeführt, es bestünden Restfol gen in Form eines persistieren den cervikovertrebralen und cervikobrachialen Syn droms mit mässiger Belastungstoleranz und Bewegungseinschränkung im HWS-Na cken-Bereich, p ersistierende schmerzhafte Verspannungen bei vermehr ter Be lastung . Als Vorzustand seien leichtgradige degenerative Stenosen C5 bis C7 ohne Wurzelkompression als Vorzustand nachgewiesen. Nach der Suva-Ta belle 7 „Integritätsschädigung gemäss UVG“, analog Punkt 2 Osteochon drosen , Schmerz funktionsskala + bis ++: 0 - 10 % , sei eine Einordnung im oberen Be reich bei 7,5 % gerechtfertigt. Aufgrund des
nach bildgebende r Unter suchung eindeutigen Vorzustand es , der zwar vor dem Unfallereignis (vom 22. Februar 1995) ohne klinische Bedeutung gewesen sei, aber aufgrund des Befundes min destens zu einem Drittel an der Symptomatik beteiligt sei, sei von einem Netto-Schaden von 5 % auszugehen . Die Residuen an den Fingern I und II links seitig würden die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritäts schaden nicht erreichen ( Urk. 8/I/46). 6.3.2
Im kreisärztlichen Bericht vom
18. Juli 2011 hielt Dr. C.___ fest, im Zusam men hang mit der
Spondylodese und der Funktions einschränkung habe sich un ter dessen der Befund auf einen Analogwert von 15 % entsprechend der Ta belle 7, In tegritätsschädigung gemäss UVG , erhöht . Davon sei ein Drittel als Vorscha den zu berücksichtigen, so dass ein Integritätsschaden von insgesamt 10 % re sul tiere (Urk. 8/I/148/7).
6.4
6.4.1
Dr. C.___ ging zur Bestimmung der zu ergänzenden Integritätsentschädigung unstrittig (wieder)
von der Suva-Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbel säulen affektionen , aus und befand damit - ebenfalls un strittig
- aus schliesslich die HWS-Symptomatik nach dem Ver kehrs unfall vom 19. Dezember 2005 und der HWS-Operation vom 15. Juli 2010, jedoch nicht zusätzlich die Symptomatik an der linken Hand als erheblich . Die Einschätzung von Dr. C.___ ist nach voll zieh bar und überzeugt sowohl hinsichtlich der übrigen Aktenlage als auch im Hinblick auf Anhang 3 zur UVV und der SUVA-Tabellen. Ins besondere hat Dr. C.___
im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UV V
den
Integritäts schaden nach der ge samten Beein trächtigung festge legt sowie die gemäss der Verfügung vom 20. Novem ber 2003 b ereits bezogene Ent schädigung von 5 % für die HWS-Be schwerden prozentual ange rechnet.
Zudem verdoppelte er den Integritäts scha den
im Rahmen der Vorgaben in der Tabelle 7, Ziffer 4 („Status nach La minektomie
und Spondylodese Erhöhung um +5 - 15%“ ), was den Ver hält nis sen ange messen ist. Denn d abei berücksichtigte er nicht nur die Spondy lodese an sich , sondern auch die e rhöhte Funktionseinschränkung . Eine zusätz liche Er höhung in die Kate gorie +++ der Schmerzfunktionsskala („starke Dauer schmer zen . Zusatz be las tung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe. Bei Verstärkung lange Er holungszeit.“) rechtfertigt sich nicht. Denn die Schmerzen des Be schwerde füh rers sind hauptsächlich bewegungs- und belastungsabhängig (Urk. 8/I/148/4-5, Urk. 8/I/179/2, Urk. 8/I/179/10) , starke Dauerschmerzen auch nachts und in Ruhe
sind nicht ausgewiesen und gewisse Zusatzbelastungen sind durchaus mög lich. 6.4.2
Die mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 8/I/253/3-4) erfolgte und mit dem angefochtenen Einsprach ee ntscheid (Urk. 2 S. 13 f. ) bestätigte Zusprache eine r Integritätsentschädigung für einen Schaden von zusätzlich 5 % ([7,5 % + 7,5 %] - 1/3 [für den Vorzustand] - 5 % [mit Verfügung vom 20. November 2003 ,
Urk. 8/I/55, zugesprochen und bereits ausbezahlt]) ist daher nicht zu beanstan den.
Die Be schwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7 .
Nach dem Gesagten ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom
4. Januar 2013 folglich in teilweiser Gutheissung der Be schwerde insoweit abzuändern, als
festzustellen ist , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In valide n rente in der Höhe von 51 %
auf der Grundlage eines versicherten Verdienst es von Fr. 9 6 ‘ 1 8 0 .45 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos. Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2‘ 8 00 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird de r angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass
der Beschwerde füh rer An spruch auf eine Invalidenrente von 51 % auf der Grundlage eines versicher ten Ver dienstes von Fr. 9 6 ‘ 180 .45 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 8 /I/1, Urk. 8/I/7/1) und vom 19. De zem be r 2005 (Urk. 8/II/2) sind. Unstrittig ist auch, dass die vor der Operation der HWS vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90) noch teilzeitlich ausgeführte
(Urk. 8/I/123/3)
ange stammte Tätig keit als Bauspengler dem Be schwerde führer wegen der
un fall bedingte n Gesundheitsbeeinträchtigungen im HWS-/ Nacken bereich
nicht mehr zumut bar ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 4). Sowohl der Kreisarzt Dr. C.___ ( Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 8/I/148/7) als auch die Ärzte der Klinik K.___ (EFL-Bericht vom
21. März 2012, Urk. 8/I/179/3) attestier ten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit im ange stammten Beruf. Davon ist auszu gehen.
2.4.2
Zu beurteilen ist nachfolgend die Arbeits ( un ) fähigkeit des Be schwerde führers in einer leidensangepassten Tätig keit. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei dazu auf die Beurteilung von Dr. L.___ und med. pract . M.___ gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit ganztags (Urk. 8/I/179/3) abzustellen und mit ihnen davon auszugehen, dass - was die Unfallfolgen anbelange - ein Einsatz des Be schwerde führers ge mäss dem von ihnen dargelegten Zumutbarkeitsprofil mög lich sei (Urk. 2 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , der EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) se i keine geeignete Grundlage, um die Leistungsfähigkeit in einer alter nati ven Tätigkeit zu be messen und leide an erheblichen Mängeln. Er kritisiere vor allem die Haltung des Physio therapeuten, der die Abklärung durch geführt, ihm aber nicht richtig zugehört, verschiedene Be schwerden falsch erfasst oder inter pretiert und unan gebrachte Be merkungen gemacht habe. So habe dieser mit Hinweis auf die eigene Gehbehinderung ge äussert, er wäre gerne so gesund, wie der Be schwerde führer. Auch habe dieser bemerkt, wenn der Beschwerde führer den Haushalt machen könne, könne er auch einen ganzen Tag arbeiten. Er, der Beschwerde führer, sei damit in seinem Lei den nicht ernst genommen worden, und es erwecke den Anschein, dass die Ab klärungsperson alles mit der vorge fassten Meinung interpretiert habe, dass es wohl nicht so schlimm sein könne. Damit sei eine Symptomausweitung gesehen worden, wo echte Be schwerden seien. Er könne die Halswirbelsäule durchaus noch bewegen. Diese Bewegungen hätten aber zur Folge, dass die Kopf schmer zen stark zunehmen würden. Diese Kopfschmerzen seien aufgrund der objektiv bestehenden Wirbelsäulen- und Rückenmarkschäden nachvoll ziehbar. Die Ar bei ten im Haushalt könne er nur langsam und in Etappen ausführen. Er müsse dafür sorgen, dass er seine Übungen mache und Ruhe pausen einhalte. Auch bei den Abklärungen in K.___ habe er Ruhepausen einschalten müssen, er könne nicht den ganzen Tag aktiv sein. Er habe weder eine Minder leistung noch Be schwerden simuliert. Im Bemühen, den Auf forderungen der Abklärungsper son nachzukommen, habe er sich bis ans Limit belastet und den Kopf mehr bewegt, als ihm zuträglich gewesen sei. Es sei die Tatsache aus geblendet wor den, dass er während und nach der Abklärung sehr viel mehr Beschwerden gehabt habe. Dies sei von seiner Physiotherapeutin im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/I/168) bestätigt worden. Auch sei im EFL-Bericht nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Führerschein habe abge be n müssen . Er habe während der Abklärung mehr ge leistet, als er langfristig er tragen könne. Daraus folge, dass eine volle Er werbs tätig keit in einer leidens an gepassten Tätig keit nicht mehr zumutbar sei. Tatsächlich könne er in einer lei dens angepassten Tätig keit höch stens noch zu 50 % erwerbstätig sein. Auch stelle
die EFL keine fachärztliche Ab klärung dar, da bei ihm ein neurologisches Pro blem vorliege, welches in einer Ab klärung der funk tionellen Leistungs fähig keit nicht adäquat erfasst werden könne. Der EFL-Bericht der Klinik K.___ stehe zudem im Widerspruch zu den Berichten von Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148) und der Klinik J.___ vom 16. Dezember 2010 ( Urk. 8/I/123), denen erhebliche Ein schränkungen zu entnehmen seien
(Urk. 1 S. 4 ff., Urk.
E. 10 S. 3 f.). 3.2 3.2 .1
Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. D ezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Na ckenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer reaktiven Depression auf grund der zögerlichen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 vom 17. November bis 7. Dezember 2010 stationär behandelt. Es hätten aus geprägte Funktionsdefizite der HWS, der BWS und der Schulter-Nackenre gion
bestanden ,
begleitet von erheblichen muskulären Defiziten und einer Schmerz intensivierenden Kompensationsstrategie. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden gekommen ( Urk. 8/I/123/1-3). 3.2.2
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt Dr. C.___ anlässlich der Unter suchung vom 18. Juli 2011 gemäss dem Bericht gleichen Datums (Urk. 8/I/148) , mithin rund ein Jahr nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90),
an, es bestünden Schmerzen im Nackenbereich , die über den Kopf bis in den Stirn bereich ziehen würden . Am schlimmsten seien die Bewegungs einschränkungen im HWS-/Nackenbereich. Er könne schon beim Einkaufen auf Augen höhe den Kopf ka um bewegen. Sobald er nach oben blicken müsse, habe er grauenhaft Schmerzen. Er könne den Kopf kaum heben und müsse den gan zen Körper auf richten, damit er über Augenhöhe etwas sehe. Die Haupt schwie rigkeit sei, dass er sein Leben einrichten müsse auf die Bewegungs einschrän kung im Nacken, weil er den Kopf nicht drehen könne. Eigentlich sei er den ganzen Tag damit beschäftigt, einen möglichen Bewegungsablauf für alle tägli chen Arbeiten herauszufinden und sich nicht zu überanstrengen, damit die Schmerzen nicht verschlimmert würden. Weil er den Kopf auch nicht drehen und heben könne, habe er den Führerschein deponiert. Schon längeres Sitzen in gleicher Position be reite ihm Mühe. Nach der Operation sei die Gefühllosigkeit auf der linken Körperhälfte besser geworden. Er habe noch ein gewisses Krib beln im linken Arm. Die Beweglichkeit am linken Arm sei etwas eingeschränkt für den kräf ti gen Faustschluss, aber eine wesentliche Behinderung bestehe nicht. Weil das Ge fühl am Daumen und Zeigefinger (links) beeinträchtigt sei, habe er etwas Schwierig keiten mit der Kraftdosierung. Ein Ei zu halten sei schwierig, entweder er lasse es fallen oder er zerquetsch e es (Urk. 8/I/148/4-5).
Dr. C.___ befand aufgrund der klinischen Untersuchung und nach Einsicht in die Krankenakten , die Verletzungen des linken Zeigfingers im Jahr 1997 und des linken Daumens im Jahr 1999 seien mit leichter Defektheilung, Sensibili täts störung am Zeigefinger und am Daumen sowie Bewegungseinschränkung am Daumen abgeheilt. Der Zusammenhang des wegen cervikaler Myelopathie am 15. Juli 2010 durchgeführten operativen Eingriffs C3- C 6 zu den Unfällen vom
22. Februar 1995 und vom 20. Dezember 2005 sei geprüft und anerkannt worden . Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu einer gewissen Verbesse rung der Gesamtsituation geführt, allerdings bestehe eine wesentliche Bewe gungs einschränkung und Belastungsminderung, so dass seit dem opera ti ven Eingriff die berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Unter dem Titel „Der heutige Befund: HWS: “ hielt Dr. C.___ ausserdem eine erheb liche Be wegungseinschränkung , Belastungsintoleranz, bewegungs- und be lastungs ab häng i ge Schmerzen, muskuläre Verspannungen, eine reizlose ventral rechts seitige Narbe sowie bildgebend eine Spondylodese C3-C6 und benachbarte de gene rative Veränderungen fest. Die Beschwerdeangaben und die eindeutigen kli nischen und bildgebenden Befunde liessen eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkennen. Bei kräftigem, beweglichem und willigem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, und zwar eine leichte wechselbelastende Büro tätigkeit respektive eine leicht e wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbe lastun gen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län ger dauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen . Die Be stim mung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig keit sei ein Jahr nach der operativen Sanierung noch verfrüht . Es gehe in näch ster Zeit vorwiegend um die Evaluation von möglichen beruflichen Tätig keiten (Urk. 8/I/148/7-8). 3.2.3
Im EFL- Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) wurde festgehalten, die EFL sei am 4. und 5. Januar 2012 - mithin rund eineinhalb Jahre nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010
und rund ein halbes Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2011 - durchgeführt worden. Der Bericht wurde von med. pract . M.___ , Oberarzt der Klinik K.___ und Facharzt für Physi kalischen Medizin und Rehabilitation, unterzeichnet, der d en Beschwerdeführer unter sucht hatte , und vom Medizinischen Leiter der Arbeitsorientierten Reha bi litation, Dr. med. L.___ , Facharzt für Physi kalischen Medizin und Reha bili tation, visiert (Urk. 8/I/179/4) . Der Therapeut N.___
hatte gemäss dem E-Mail von Dr. L.___ vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 8/I/215) die Testabklärungen durch ge führt .
Laut dem Bericht vom 21. März 2012 habe d er Beschwerde führer die fol genden Beschwerden angegeben : Schmerzhafte und insbe sondere nach Hin ten und in Rotation vermindert bewegliche Halswirbelsäule, belastungs- und bewe gungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, teil weise mit Aus strahlun gen in di e Schulter, mehr links betont, selten in den Rücken und ganz selten in den linken Oberschenkel sowie Parästhesien am linken Zeigefinger, Wetterfüh ligkeit und ein en reaktive n depressive n Zustand. Als Befunde wurden eine um zwei Drittel eingeschränkte HWS-Rotation beid seits, ein Kopf-S ternum -Abstand (KSA) vo n 9/
E. 13 cm (Fle xion/Ex tension) , eine v erminderte Sen sibilität im Be rei ch des linken Dau men und Zeigefingers mit Paräst hesien be ziehungs weise Taubheit, er schwertem Zangengriff und Schwierigkeiten bei der Ein schätzung der Kraftentwicklung aufgeführt. Die EFL habe eine erstaunlich gute Restbe weglichkeit der HWS und eine Leistungs fähigkeit gezeigt, die erheblich über das Mass hinausgehe, das der Be schwerdeführer selbst für möglich halte. Die stan dardi sierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schrän kung“, „Schmerzverhalten“, „Leistungsverhalten“ und „Konsistenz“ habe zusam men fassend die Bewertung einer erheblichen Symptomausweitung ergeben. In folge erheblicher Symptom ausweitung , Selbstlimitierung und Inkon sistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leis tungs tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten phy sischen Ein schrän kungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf die medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beoba ch tung en bei den Leistungstests. Aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Zwangspositionen der HWS, insbe son dere in Extension oder Flexion, und ohne Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Handkoordination links zumutbar
(Urk. 8/I/179/2-3). 3. 2.4
Die Physiotherapeutin O.___ erklärte im Bericht vom 31. Januar 2012, der Be schwerdeführer kenne seine Grenzen gut und wisse, welche Belastungen, Stel lungen und Bewegungen seinen Zustand verbessern und welche ihn beein träch tigen würden. So versuche er beispielsweise Extensions- und Rotationsbe we gung en der HWS (zum Beispiel im Bus aus dem Fenster zu schauen), holprige Bus fahrten etc. zu vermeiden. In K.___ seien diese ihm bekannten Grenzen mittels des Assessments klar überschritten worden, was zu einer starken Ver schlech te rung seines Zustandes geführt habe. Es könnten nach dem Assess ment objektiv folgende Veränderungen erkannt werden: Massiv erhöhte Verspa n nung der kur zen Nackenextensoren und Aktivierung der Triggerpunkte , deutliche Ein schrän kung C2 beidseits, Einschränkungen im Bereich des cervikothorakalen Über gangs (CTÜ) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), erhöhte Verspan nun gen pa ra vertebral CTÜ beidseits. Diese Verschlechterung habe zwei Wochen an ge halten. In diesen zwei Wochen habe der Beschwerdeführer deutlich mehr an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, was ihn im Alltag sehr eingeschränkt habe. Nach zwei Wochen hätten die Verspannungen und die Hypomobilität wie der gemindert werden können und der Beschwerdeführer kehre langsam in seinen stabilen Zustand zurück, den er vor dem Assessment bereits gehabt habe (Urk. 8/I/168). 3.3 3.3 .1
Beachtlich sind hier unstrittig allein die unfallbedingten Beschwerden an der HWS und an der linken Hand (Daumen, Zeigefinger). Allfällige Beeinträchti gungen durch die übrigen unfallfremden Leiden des Beschwerde führers, näm lich ein Handgelenksganglion rechts, eine Hyperlipidämie , arterielle Hyper tonie (Be richt der Privat-Klinik I.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123/1), den Sta tus nach Hepatitisinfektion , eine unklare Störung des Stuhls, un klare Herz-Kreislaufbeschwerden, eine beginnende Atheromatose und eine Elon gation der Illiacalgefässe sowie eine leicht e Prostata hyperplasie (Bericht von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2011, Urk. 8/I/158/1), sind daher auszu klammern, selbst wenn sie die Leistungs fähig keit des Beschwerdeführes
zusätz lich beein trächtigen soll ten. Die psychi schen Be schwerden schliesslich haben gemäss dem Bericht vom
27. September 2012 von Dr. med. P.___ , Fach ärztin für Psychi atrie und Psy chotherapie, sowie der Psychotherapeutin Q.___ , bei der sich der Be schwer de führer vom 23. Au gust 2010 bis 14. Mai 2012 wegen einer Anpas sungs stö rung
nach Unfall bei anhaltend belastender Lebenssituation , ver bunden mit Schmerze n (ICD-10 F43.23) , in psychothera peutischer Behand lung befunden ha t , keine Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/I/235). 3.3.2
Dem Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7-8) ist in Bezug auf die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil jedoch keine Einschätzung des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk.
10 S.
3 ) schloss Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits aus. Dr. C.___ stellte allein eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauspengler fest und bejahte diesbezüglich eine redu zier te
Leistungsfähigkeit (Urk. 8/I/148/7). Hinsichtlich einer leidensange passten Tätig keit bestimmte er allein das weiterhin zumutbare Belastungsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangs haltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län gerdauernde vorgeneigte Körper positio nen , Schläge oder Vibrationen). Im Übrigen verwies er aber auf eine Eva luation zu einem späteren Zeitpunkt ( Urk. 8/I/148/8). Damit schloss er die Arbeits fähig keit in einer Tätigkeit im Rahmen des genannten Be lastungsprofils nicht aus, sondern bestätigte sie. Auch erklärte er explizit, dass es in näch ster Zeit vor wie gend darum gehe, die möglichen beruflichen Tätig keiten und die Ein satzfähig keit zu ermitteln, untermauert allenfalls mit einer EFL (Urk. 8/I/148/8). Die Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) steht entge gen der An sicht des Be schwerdeführers (Urk. 10 S. 3) somit nicht im Wider spruch zur Einschätzung von Dr. C.___ , sondern ergänzt dessen Bericht emp fehlungs ge mäss .
Ebenso vermag der Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. De zember 2010 (Urk. 8/I/123) die EFL-Einschätzung vom 21.
März 2012 (Urk. 8/I/179/3) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Bericht vom 16. De zem ber 2010 keine Ein schät zung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit enthält und sich auf den Gesund heits zustand des Beschwerdeführers nur fünf Monate nach der Operation vom 15. Juli 2010 bezieht. Die Behandlung in der Klinik F.___ , wo die Operation der HWS durch geführt worden war, wurde zudem ein Jahr post operativ bei zufriedenstellendem Verlauf am 19. Juli 2011 abge schlos sen (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 8/I/150).
Auch den übrigen Akten ist kein medizinischer Bericht zu entnehmen, der mit der Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) nicht vereinbar wäre, zumal ausser aus dem EFL-Bericht aus keinem weiteren medi zi ni schen Bericht eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit hervorgeht. Dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, ist nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3. 4
3.4.1
Gemäss dem EFL-Bericht ( Urk. 8/I/179/3-10) zeigten sich nicht nur in Bezug auf die Be weglichkeit der HWS, sondern auch in Bezug auf die geschilderten Ein schrän kungen in den Alltagsaktivitäten Unterschiede zwischen den Angaben und der Dar bietung in der klinischen Untersuchung des Beschwerde führers ei nerseits und dem beobachteten Ver halten und den verbliebenen Aktivitäten an dererseits. So sei i n der klini schen Unter suchung eine Ein schränkung der Rota tion der HWS zu zwei Dritteln und ein KSA von 9/13 cm festgestellt worden (Urk. 8/I/179/2). Nach eigenen Aus sagen könne der Beschwerdeführer zudem kaum länger als 15 Minuten sitzen und im Zug durch die ein geschränkte Hals wirbelsäulen ro tation nicht aus dem Fenster sehen. Dagegen habe er während der Befragung bis zu 40 Minuten am Stück und beim Austrittsge spräch über 60 Minuten ohne sichtbare Probleme gesessen, bei der Anamnese habe er die HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite gedreht und über längere Zeit in dieser Posi tion gehalten, wäh rend des Tests zur Handkoordination habe er den Kopf stän dig und zügig mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation bei ent sprechend gu ter Be weglichkeit be wegt. Bei den Tests Gleichgewicht, Treppen steigen und Lei ter steigen habe er je doch wieder erhebliche Probleme beim Bewegen des Kopfes in Flexion ange geben. Er habe den Kopf während dyna mischen Tests stets steif gehalten und die Bewegungseinschränkung des Nackens als limitierenden Fak tor geltend ge macht. Bei Koordinationstests oder Test mit Spielen habe er den Kopf stets bewegt und ge äussert, dass er die Aufgabe nur mit Mühe lösen könne, da er den Kopf schmerzbedingt nur für kurze Zeit ruhig halten und den Blick auf etwas fixieren könne ( Urk. 8/I/179/ 7). Weiter habe der Beschwerde führer die (Auswir kungen) der körperlichen Einschränkungen uneinheitlich be schrieben. Er sehe sich nicht in der Lage, auch nur kleinste Verrichtungen zu erledigen. So seien zum Bei spiel 15 Minuten Computerarbeit eine Qual und er müsse danach sofort ruhen. Andererseits sei sein Tag mit Hausarbeiten wie Put zen des mehr stöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten sowie den zahlreichen ad ministrativen Arbeiten für Ver sicherung, Anwälte und Steuern mehr als aus gefüllt. Auch sei das Busfahren kaum mehr möglich wegen der Schläge, so habe er K.___ nur mit massiven Schmer zen erreichen können. Andererseits fahre er wöchentlich, früher mehr mals pro Woche, zu seiner Physi o therapeutin mit einem etwa gleich langen Weg, da dies die beste Möglichkeit sei, um seine Schmerzen positiv zu be ein flussen (Urk. 8/I/179/6). 3.4.2
Die einzelnen EFL-Ergebnisse wurden im Sinne einer standardisierten Be wer tung nach formellen Testvorgaben erhoben, die Be wer tungen detailliert ge schil dert und die Einstufungen nachvollziehbar begrün det. Eine un sachliche Heran geh ens weise oder Voreingenommenheit der Abklärungsperson ist nicht er kenn bar. Dass aufgrund der HWS-Schädigung selbst nach grundsätzlich erfolgreich durch ge führter Operation eine objektiv nachvollziehbare Ein schrän kung mit Schmerzen und erschwerter Beweglichkeit be stehen blieb, wird auch durch die Einschätz ung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ nicht verneint. Auch wurde nicht etwa von einer bewusstseinsnahen Aggra vation oder gar (be wussten) Si mu lation ausge gangen, sondern es wurden gewisse Diver genzen zwischen der ob jek tiv erfassten und der subjektiv ge schilder ten und dar gebote nen, mithin der sub jektiv erlebten Beschwerdesituation fest gestellt. Aber auch solche Diver genzen sind bei der Prüfung eines sozialver sicherungs rechtlichen An spruchs re gel mässig zu berücksichtigen.
Zwar ist durch aus nachvollziehbar , dass gewisse Bewegungen des Kopfes unter An stren gung, Erschütterungen und längere s Konzentrieren mit Steifhaltung des Kopfes - etwa aufgrund der daraus folgenden zunehmenden mus kulären Ver spannungen (vgl. den Bericht der Physio therapeutin O.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 8/I/168) - beim Beschwerdeführer jeweils zu einer Zunahme der
Kopf-
und Nackenschmerzen führ ( t )en . Jedoch relativieren die während der Te stung be o bachteten Bewegungen wie das Drehen der HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite über längere Zeit und das ständige sowie zügige Be wegen des Kopfes mit Flexi on, lateraler Flexion und Rotation wäh rend des Tests zur Hand koordi nation
durch aus das Ergebnis der
klinische n Untersuchung einer Ein schrän kung der Beweg lich keit zu zwei Dritteln und auch die Angaben des Be schwerdefüh rers während den dynamischen Tests . Nicht zu beanstanden ist auch, dass die dem Beschwer de führer noch möglichen Alltagstätigkeiten wie Putzen und In standhalten des vierstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten, allge meine Haushalts arbeiten , Pflegen des Aquariums sowie der auf geführte Auf wand für die Streitig keiten mit den Versicherungen und Anwälte Berücksichti gung fanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten langsamer als üblich ausführen muss , zeigen sie
dennoch , dass ein nicht un erhe bliches Be täti gungsfeld besteht und eine Vielzahl von Aufgaben nach wie vor bewältigt wird. Auch ist der Schlussfolgerung des Be schwerde führers, der von der Physio thera peutin bestä tigte verschlechterte Gesundheits zustand nach der EFL zeige, dass eine 100%ige Erwerbs tätigkeit aus geschlossen sei (Urk. 1 S. 7), nicht zu folgen. Denn die Testung ist mit einer leidensangepassten Tätig keit nicht zu ver glei chen, bein hal te te sie doch gerade eine dichte Abfolge von ver schiedensten Auf gaben , deren Sinn die Auslotung der Grenzen ist.
Nicht zutreffend ist ausser dem, dass im EFL-Bericht der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Fahr aus weis aus gesundheitlichen Gründen abgegeben habe (Urk. 1 S. 7). Denn dies wurde im EFL-Bericht bei den geklagten Be schwerden und Ein schränkungen auf geführt (Urk. 8/I/179/2 ) und ändert im Übrigen nichts an den festgestellten Divergenzen.
Letztlich wurde a ufgrund der EFL-Testergebnisse aber ohnehin nicht eine erheb lich bessere, sondern lediglich eine etwas bessere Leistungsfähigkeit an genom men als bei den Leistungstests gezeigt wurde (Urk. 8/I/179/3). Die Beur teilung der Ar beits fähigkeit gemäss dem Bericht vom 21 . März 2012 basiert nicht haupt säch lich auf der Grundlage der Testergebnisse der EFL, sondern - gerade weil das Aus mass der demonstrierten phy sischen Einschrän kungen sich mit den objekti vier baren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären liessen - auch und ins besondere auf medizinisch-theo retischen Über legungen nach den vor gelegenen Befunden (Urk. 8/I/179/2-3), wie es bei jeder ärztlichen Begutach tung üblich ist. Eine beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1,
125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c) hat sich zudem nebst den ge klagten Beschwe r den auch mit dem Ver halten der unter suchten Per son ausei nanderzusetzen, was mit der Einschätzung ge mäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) erfüllt ist.
N icht beigepflichtet werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers , die EFL stelle keine fachärztliche Abklärung dar, da diese auf rheumatologische Prob leme zugeschnitten sei und damit sein neurologisches Problem nicht adä quat erfasst werden könne (Urk. 1 S. 8 ). Denn zum einen wurde die Ein schät zung von med. pract . M.___ , einem Facharzt der Physikalischen Medi zin und Reha bilitation vorgenommen und von Dr. L.___ , ebenfalls einem Facharzt für Phy sikalische Medi zin und Reha bilitation, visiert (Urk. 8 /I/179/4 ). Zum anderen ist hier der Zustand nach der HWS-Operation relevant . Der Be wegungs apparat ist mass geblich betroffen und
die Gefühls störungen, senso motorischen Defizite und die brachialgieformen Beschwerden bestanden gemäss dem Be richt der Klinik F.___ vom 20. Januar 2011 nach der Operation nicht mehr (Urk. 8/I/125/1). Schliesslich hatte auch die neurologische Unter suchung von Dr. med. R.___ ,
Fachärztin für Neurologie, vom 9. August 2011 norma li sierte neuro logische Werte ohne Hinweise auf cervikoradikuläre Ausfälle oder eine cervikale Myelo pathie ergeben (zitiert im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Ok tober 2011, Urk. 8/I/158/8). Eine zusätzliche fachärztlich-neurologische Ab klärung erübrigt sich. 3.5
Nach dem Gesagten ist
im Ergebnis nicht zu bean standen, dass die Beschwerde geg nerin
von einer 100%igen Arb eits fähigkeit in einer leidens angepassten Tä tig keit aus ging , wobei mit Blick auf das von Dr. C.___ grundsätzlich nach voll zieh bar festgelegte Belastungsprofil (Urk. 8/I/148/ 8 ) und unter Berücksich tigung der im EFL-Bericht genannten Einschränkungen (Urk. 8/I/179/3) die folgenden Tätig keiten als zumut bar zu erachten sind: wechselbelastende , leichte Tätigkei ten mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch ,
mit Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Ober körper und die HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, ohne län ger dauernde vorge neigte Kör perpositionen , Schläge oder Vibrationen
sowie ohne Arbeiten mit er höhten An for derungen an die Handkoordination links.
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136
I 229
E.
E. 15 Abs. 2 UVG
( Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufge hoben ist und der erstmalig festgesetzte versicherte Ver dienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt ( BGE 127 V 165
E.
3b ; Urteil des
Bundesgerichts 8C_660/2012, 8C_790/2012 vom 2 3. März 2013 E. 3.3.1 ).
Art. 24
Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Ver zö gerung in der Ren tenfestsetzung ausgleichen ( BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Ver si cherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall un mittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E. 3d am An fang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Un fall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Ver dienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im ange stammten Tätigkeits bereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzu stellen (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 1 9. September 2006, zusammen ge fasst in: SZS 2007 S. 179 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3 ).
Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit zu nächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen er werblichen V erhältnissen zu ermitteln (Art. 22 Abs. 4 UVV) und anschlies send , um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, an die statistische Nominal lohn entwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Dabei liegt
es im Wesen von Art. 22 Abs. 4 UVV, dass bei den Arbeitnehmern, die in nerhalb des Jahres vor dem Unfall einen höheren Lohnanspruch erworben ha ben als andere, auch der versicherte Verdienst entsprechend höher ist. Uner heblich ist dabei, ob dies auf Überstunden oder auf andere Faktoren zur ückgeht (RKUV 2006 Nr. U 584 S. 247, U 469/05; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.6 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00024 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel
Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 61 , war bei der Spenglerei Y.___ AG als Bau spengler
angestellt und bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (nach folgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert , als er am 22. Februar 1995 beim Demontieren eines Kranmotors von diesem am Kopf getroffen wurde und eine Schramme am Scheitel sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt
( Urk. 8/I/ 1, Urk. 8/ I /7/1 ). Am 14. Mai 1997 stürzte der Versicherte zweieinhalb Meter in die Tiefe und erlitt dabei erneut eine Trau matisierung der HWS sowie eine Schnittverletzung am linken Zeige finger im Grundgelenksbereich mit Durchtrennung des radiopalmaren
Gefäss nerven strangs .
Die Schnittverletzung wurde im Z.___
chirur gisch ver sorgt und es wurde eine teilweise Reinnervation erreicht ( Urk. 8/I /7/1, Urk. 8/I/11).
Am 22. Oktober 1998 stürzt e der Versicherte bei einem Bruch eines Gerüstladens wiederum etwa zweieinhalb Meter in die Tiefe vor al lem
auf die rechte Schulter un d den rechten Arm (Urk. 8/I/14/1) . Im Verlauf wurde eine Epicondylitis
radialis rechts fest gestellt , die gemäss dem Bericht vom 2
2. Feb ruar 1999 von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , nach einem Rezidiv im Januar 1999 folgenlos abheilte (Urk. 8/I/22/2).
Die Rönt gen a ufnah men der HWS von Ende 1998 ( Urk. 8/I/16) hatten neue dege nerative Veränderungen gezeigt , welche vom Kre isarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Orthopädi sche Chirurgie, gemäss dem Bericht vom 18. März 1999 als Folge n der unfall be dingten
axialen Stau chung en beurteilt wurden (Urk. 8/I/14/2) . Im Jahr 1999 erlitt der Versicherte zudem eine Durchtrennung der Extensorensehne am linken Dau men, was genäht werden musste und eine Gefühlsverminderung hinterliess (Urk. 8/I/45/1-2, Urk. 8/I/148/1).
Der Ver sicherte nahm seine T ätig keit als B au spengler
je weils wenige Wochen nach den Unfällen ganz tags, zeit weise mit re duziertem Pensum wieder auf ( Urk. 8/ I/ 7/1, Urk. 8/I/14 /1 , Urk. 8/I/16 /1 ). Es per si stierten Nacken-, Schul ter gürtel-, Kopf-, Hand- und Armbeschwerden. Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen für die Un fälle (Tag gelder, Heilbe hand lung ). 1.2
Im September 2002 wurd e der Suva wegen der zunehmenden Be schwerden und bei kurzer 50%iger Arbeitsunfähigkeit ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/I/29-32, Urk. 8/I/45/3). Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, unter suchte den Versicherten am 5. November 2003 ( vgl. Bericht gleichen Datums, Urk. 8/I/ 45 ) und schätzte den Umfang der Integritätsschädigung betreffend die Schäden an der HWS auf 5 %. In Bezug auf di e Residuen an den Fingern I und II linksseitig verneinte er die Erheblichkeit für eine n Integritätsschaden (Urk. 8/I/ 46 ).
Die Suva kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 11. No vember 2003 die Einstel lung der Leistungen für Heilkosten an ( Urk. 8/I/50). Mit Verfügung vom 20.
November 2003 sprach sie dem Versicherten eine Inte gri täts entschädigung von 5
% zu (Urk. 8/I/56). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.3
Am
19. Dezember 2005 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Autounfall, bei dem sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und gegen einen Kande laber auf der Gegenfahrbahn geprallt war (Urk. 8/II/2/2, Urk. 8/II/4/6) , einen subtotalen Ab riss des femoralen Ansatzes des medialen Seitenbandes links mit kleinem Riss im Hinterhorn des medialen Meniscus links , Prellungen an der rechten Hüfte und am Brustkorb, ein HWS-Distor s ionstrauma
sowie eine Gehirn erschüt terung ( Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/4/3, Urk. 8/II/4/9 , Urk. 8/II/6, Urk.
8/II/64/2-3 ). Der Versi cherte nahm seine Erwerbstätigkeit im bisherigen Betrieb vorers t mit körperlich leichtere n
Tätig keiten wieder auf und arbeitete ab März 2006 zusehends regulär ( Urk. 8/I/64/3).
Es persistierten insbe son dere Nacken- und Kopfbeschwerden ( Urk. 8/I/65/1-2) . Die Suva erbrachte die ge setzli chen Leistungen . 1.4
Im Dezember 2009 erfolgte eine Rückfallmeldung an die Suva betreffend den Unfall vom 2 2. Februar 1995 ( Urk. 8/I/68/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom 12. De zember 2009 hätten sich insbesondere die Beschwerden im Bereich der Schulter und Arme rechtsbetont mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver stärkt (Urk. 8/I/68/1-2, Urk. 8/I/68/5). Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ver neinte die Suva ihre diesbezügliche Leistungs pflicht mangels eines natürlichen Kausal zusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwer den und dem Unfallereignis vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/I/73).
Dagegen erhoben der Versi cherte (Urk. 8/I/75 , Urk. 8/I/77) und seine Krankenversicherung, die Hels ana Ver sicherungen AG (Urk. 8/I/79, Urk. 8/I/ 83 ), Einsprache. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neuro chirurgie, der den Versicherten gemäss dem Bericht vom 17. März 2010 am 15. Februar 2010 untersuchte, empfahl eine operative Sa nierung der dege nera tiven Veränderungen der HWS C3-6 bei Zervikalgien mit Ausstrah lung en in den Hinterkopf und den linken Arm sowie Gefühls störungen im Der matom C7 und C8 links (Urk. 8/I/85/3).
Die Ope ration , eine ventrale Spondylo dese C3-6, wurde am 1 5. Juli 2010 in der Klinik F.___ durchge führt (Urk. 8/I/90). Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chi rurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva beurteilte die Segment dege nera tion en C3-6 ge mäss dem Bericht vom 22. September 2010 und ent sprechend den ope rativen Eingriff als Teilfolge n der axialen Stauchung der HWS v om 22. Feb ruar 199 5.
Die gemäss dem Bericht des H.___ vom 27. No vem ber 2009 festgehaltene Teilruptur der rechten Liga mentum alare Grad
II nach Krakens
( Urk. 8/I/69) erachtete Dr. G.___ als nicht gesichert und jedenfalls nicht unfall kausal ( Urk. 8/I/93). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte die Suva dem Ver sicherten mit, dass sie die mit der Rück fallmeldung vom 1.
De zember 2009 ge meldeten Beschwerden nach Prü fung der medizinischen Unter lagen nunmehr als un fallkausal zum Ereignis vom 22. Feb ruar 1995 betrachte und die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 8/I/95). 1.5
Vom 17. November bis 7. Dezember 2010 hielt sich der Versicherte zur statio nären Rehabilitationsbehandlung in der Privat-Klinik I.___ , J.___ , auf (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123).
Am 18. Juli 2011 (Be richt gleichen Datums) fand eine kreisä rztliche Untersuchung durch Dr. C.___ statt, der auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit und eine im Umfang noch zu evaluierende Arbeitsfähigkeit in einer kör per lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie auf einen zusätzlichen Inte gri tätsschaden von 5 % schloss ( Urk. 8/I/148/7-8).
Ein Jahr postoperativ wurde die Behandlung an der Klinik F.___ eingest ellt (Bericht vom 20. Juli 2011,
Urk. 8/I/150). Gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 wurde v om 4. bis 5. Ja nu a r 2012 in der Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation der Klinik K.___
eine Evaluation der funktio nellen Leistu ngsfähigkeit (EFL) durch ge führt und eine ganztägige leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Zwangshal tungen für die HWS sowie ohne erhöhte An for derungen an die Handkoordina tion links als zumutbar befunden (Urk. 8/I/179).
Mit Schreiben vom
25. April 2012 teilte die Suva dem Ver sicher ten
den Fallabschluss mit Ein stellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Mai 2012 mit (Urk. 8/I/183). Mit Verfügung vom 27. November 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen d er Un f ä ll e vom 19. Dezember 2005 und vom 22. Februar 1995 ab 1. Juni 2012 eine In validenrente mit einem Invaliditätsgrad von 34 % und einem v ersicherten Ver dienst von Fr. 99'260.-- sowie eine Integritätsent schä digung für eine Integri täts einbusse
von 5 % zu ( Urk. 8/I/253). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom
6. De zember 2012 Einsprache (Urk. 8/I/256), welche die Suva mit Ein sprache entscheid vom 4. Januar 2013 abwies ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
21. Januar 2013 Beschwerde und be antragte, der Einspracheentscheid vom
4. Januar 2013 sei so abzuändern, dass ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 77 % , welche auf ei nem versicherten Verdienst von Fr. 107‘381.-- zu berechnen sei, und eine In te gritätsentschädigung von 10 % (zusätzlich zu den bereits ausgerichteten 5 %) zugesprochen wü rden (Urk.
1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom
13. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7
S.
2). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 27. Mai 2013, Urk. 10 S.
2 ; Duplik vom 18. Juni 2013, Urk.
13) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufs krankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1). 1.2
1.2.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein glie derungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, i n Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wär e (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.2.2
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil behan d lungs- und die Taggeldleistungen dahin. 1.3
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht , bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist ein e ange mes se ne In tegri tät sent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ange foch tenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund des Ergebnisses der EFL in der Klinik K.___ vom 4./5. Januar 2012 und des EFL- Berichtes vom 2 1. März 2012 (Urk. 8/I/179) sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit aus zu gehen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %, wo bei im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 107‘381.--, von ei nem Invalideneinkommen nach den vorgelegten fünf DAP-Tätigkeiten (Doku mentation von Arbeitsplätzen der Suva) von Fr. 70‘690.-- und einem ver sicher ten Jahresverdienst von Fr. 99‘260.-- auszugehen sei. Der unfallbedingte Inte g ritätsschaden sei gestützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 5. November 2003 ( Urk. 8/I/46/1) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7) in der Höhe von ins gesamt 10 % zu bestätigen, so dass für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Dezember 2005 zu Recht eine zusätzliche Integritäts ent schä digung von 5 % zugesprochen worden sei (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, indem sich die Beschwerde geg nerin mit seiner Kritik an den Berichten über die EFL nicht auseinan dergesetzt habe, habe sie den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ge nügt . Auf den EFL-Bericht der Klinik K.___
könne nicht abgestellt wer den, denn dieser leide an erheblichen Mängeln. E ine volle Er werbs tätig keit in einer leidensangepassten Tätig keit sei ihm nicht mehr zumutbar , sondern höchs tens noch eine 50%ige. Das Invalideneinkommen sei zudem nach den Ta bellen der Lohnstrukturerhebung (LSE; des Bundes amtes für Statistik) fest zule gen, da die von der Beschwerdegegnerin hierzu angeführten DAP-Arbeits stellen ihm nicht zumutbar seien. Auch sei von einem versicherte n Verdienst von Fr. 107‘381.-- auszu gehen. Die Integritätsentschädigung sodann sei unter Be rücksichtigung seiner starken Schmer zen in der Höhe von 15 % abzüglich des bereits ausgerichteten Teils von 5 % auszurichten (Urk. 1
S.
3 ff.,
Urk. 10 S. 2 ff.) . 2.3
Vorab ist zur formellen Rüge des Beschwerdeführers , die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der begründeten Kritik am EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179) auseinandergesetzt und habe dadurch den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht genügt ( Urk. 1 S. 4), Folgendes festzuhalten: Er macht damit die Verletzung seines An spruches auf rechtliches Gehör geltend, der in Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung
( BV) verankert ist und auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen.
Aus der Begründung der ange fochtenen Ver fü gung vom 4. Januar 2013 (Urk. 2) geht indes hin länglich hervor, weshalb sich die Beschwerde gegnerin bei ihrem Entscheid auf den EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179) gestützt hat und weshalb sie die darin enthaltene Ein schät zung einer 100% Arbeits fähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit von Dr.
med. L.___ , Medizinischer Leiter und stell ver tretender Medi zinischer Direktor , und med. pract . M.___ , Oberarzt, in Bezug auf die Unfall folgen als nach vollziehbar erachtete (Urk. 2 S. 7 f.). Sie nannte die Überle gungen, von de nen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfü gung stützt. Eine vertiefte Auseinan dersetzung mit jeder tatbe ständlichen Be haup tung und jedem recht lichen Einwand des Versicherten ist rechtsprechungs gemäss nicht er forderlich. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Ge sichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn die Be gründung - wie hier - eine sach gerechte Anfechtung des Entscheides ermög licht (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hin weisen, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bun desge richts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungs pflicht liegt somi t nicht vor. Auch konnte der Be schwerde führer das Anliegen mit seiner Be schwer de gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 vor einer Be schwerde instanz vor tragen, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E.
3d/ aa ). Damit wäre eine allfällige Verlet zung des Gehörs an spruchs jedenfalls geheilt worden (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2).
2.4
2.4. 1
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin die Höhe des unfallversicherungsrechtlichen Renten anspruchs ab Juni 2012 zu Recht auf 34 % und den versicherten Verdienst auf Fr. 99‘260.-- sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % z uge sprochen hat ( Urk. 2 S. 14,
Urk. 8/I/253/1-3) .
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Nacken- und HWS-Be schwer den sowie damit einhergehend die Operation der HWS in der Klinik F.___
vom 15. Juli 2010 , bei der eine mikro chirurgische ventrale Diskektomie C3/4, C4/5, C5/6 mit
Foramendekompression beidseits, inter korpo rale n PEEK-( Polyetheretherketone -)Cages ( Cervios ) und einer CSLP-Platte ( Cervical
Spine
Locking Plate) durchgeführt wurde (Urk. 8/I/90), zumindest teilursächlich Folge der Unfälle vom 22. Februar 1995 ( Urk. 8 /I/1, Urk. 8/I/7/1) und vom 19. De zem be r 2005 (Urk. 8/II/2) sind. Unstrittig ist auch, dass die vor der Operation der HWS vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90) noch teilzeitlich ausgeführte
(Urk. 8/I/123/3)
ange stammte Tätig keit als Bauspengler dem Be schwerde führer wegen der
un fall bedingte n Gesundheitsbeeinträchtigungen im HWS-/ Nacken bereich
nicht mehr zumut bar ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 4). Sowohl der Kreisarzt Dr. C.___ ( Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 8/I/148/7) als auch die Ärzte der Klinik K.___ (EFL-Bericht vom
21. März 2012, Urk. 8/I/179/3) attestier ten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit im ange stammten Beruf. Davon ist auszu gehen.
2.4.2
Zu beurteilen ist nachfolgend die Arbeits ( un ) fähigkeit des Be schwerde führers in einer leidensangepassten Tätig keit. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei dazu auf die Beurteilung von Dr. L.___ und med. pract . M.___ gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit ganztags (Urk. 8/I/179/3) abzustellen und mit ihnen davon auszugehen, dass - was die Unfallfolgen anbelange - ein Einsatz des Be schwerde führers ge mäss dem von ihnen dargelegten Zumutbarkeitsprofil mög lich sei (Urk. 2 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , der EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) se i keine geeignete Grundlage, um die Leistungsfähigkeit in einer alter nati ven Tätigkeit zu be messen und leide an erheblichen Mängeln. Er kritisiere vor allem die Haltung des Physio therapeuten, der die Abklärung durch geführt, ihm aber nicht richtig zugehört, verschiedene Be schwerden falsch erfasst oder inter pretiert und unan gebrachte Be merkungen gemacht habe. So habe dieser mit Hinweis auf die eigene Gehbehinderung ge äussert, er wäre gerne so gesund, wie der Be schwerde führer. Auch habe dieser bemerkt, wenn der Beschwerde führer den Haushalt machen könne, könne er auch einen ganzen Tag arbeiten. Er, der Beschwerde führer, sei damit in seinem Lei den nicht ernst genommen worden, und es erwecke den Anschein, dass die Ab klärungsperson alles mit der vorge fassten Meinung interpretiert habe, dass es wohl nicht so schlimm sein könne. Damit sei eine Symptomausweitung gesehen worden, wo echte Be schwerden seien. Er könne die Halswirbelsäule durchaus noch bewegen. Diese Bewegungen hätten aber zur Folge, dass die Kopf schmer zen stark zunehmen würden. Diese Kopfschmerzen seien aufgrund der objektiv bestehenden Wirbelsäulen- und Rückenmarkschäden nachvoll ziehbar. Die Ar bei ten im Haushalt könne er nur langsam und in Etappen ausführen. Er müsse dafür sorgen, dass er seine Übungen mache und Ruhe pausen einhalte. Auch bei den Abklärungen in K.___ habe er Ruhepausen einschalten müssen, er könne nicht den ganzen Tag aktiv sein. Er habe weder eine Minder leistung noch Be schwerden simuliert. Im Bemühen, den Auf forderungen der Abklärungsper son nachzukommen, habe er sich bis ans Limit belastet und den Kopf mehr bewegt, als ihm zuträglich gewesen sei. Es sei die Tatsache aus geblendet wor den, dass er während und nach der Abklärung sehr viel mehr Beschwerden gehabt habe. Dies sei von seiner Physiotherapeutin im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/I/168) bestätigt worden. Auch sei im EFL-Bericht nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Führerschein habe abge be n müssen . Er habe während der Abklärung mehr ge leistet, als er langfristig er tragen könne. Daraus folge, dass eine volle Er werbs tätig keit in einer leidens an gepassten Tätig keit nicht mehr zumutbar sei. Tatsächlich könne er in einer lei dens angepassten Tätig keit höch stens noch zu 50 % erwerbstätig sein. Auch stelle
die EFL keine fachärztliche Ab klärung dar, da bei ihm ein neurologisches Pro blem vorliege, welches in einer Ab klärung der funk tionellen Leistungs fähig keit nicht adäquat erfasst werden könne. Der EFL-Bericht der Klinik K.___ stehe zudem im Widerspruch zu den Berichten von Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148) und der Klinik J.___ vom 16. Dezember 2010 ( Urk. 8/I/123), denen erhebliche Ein schränkungen zu entnehmen seien
(Urk. 1 S. 4 ff., Urk.
10 S. 3 f.). 3.2 3.2 .1
Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. D ezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Na ckenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer reaktiven Depression auf grund der zögerlichen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 vom 17. November bis 7. Dezember 2010 stationär behandelt. Es hätten aus geprägte Funktionsdefizite der HWS, der BWS und der Schulter-Nackenre gion
bestanden ,
begleitet von erheblichen muskulären Defiziten und einer Schmerz intensivierenden Kompensationsstrategie. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden gekommen ( Urk. 8/I/123/1-3). 3.2.2
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt Dr. C.___ anlässlich der Unter suchung vom 18. Juli 2011 gemäss dem Bericht gleichen Datums (Urk. 8/I/148) , mithin rund ein Jahr nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90),
an, es bestünden Schmerzen im Nackenbereich , die über den Kopf bis in den Stirn bereich ziehen würden . Am schlimmsten seien die Bewegungs einschränkungen im HWS-/Nackenbereich. Er könne schon beim Einkaufen auf Augen höhe den Kopf ka um bewegen. Sobald er nach oben blicken müsse, habe er grauenhaft Schmerzen. Er könne den Kopf kaum heben und müsse den gan zen Körper auf richten, damit er über Augenhöhe etwas sehe. Die Haupt schwie rigkeit sei, dass er sein Leben einrichten müsse auf die Bewegungs einschrän kung im Nacken, weil er den Kopf nicht drehen könne. Eigentlich sei er den ganzen Tag damit beschäftigt, einen möglichen Bewegungsablauf für alle tägli chen Arbeiten herauszufinden und sich nicht zu überanstrengen, damit die Schmerzen nicht verschlimmert würden. Weil er den Kopf auch nicht drehen und heben könne, habe er den Führerschein deponiert. Schon längeres Sitzen in gleicher Position be reite ihm Mühe. Nach der Operation sei die Gefühllosigkeit auf der linken Körperhälfte besser geworden. Er habe noch ein gewisses Krib beln im linken Arm. Die Beweglichkeit am linken Arm sei etwas eingeschränkt für den kräf ti gen Faustschluss, aber eine wesentliche Behinderung bestehe nicht. Weil das Ge fühl am Daumen und Zeigefinger (links) beeinträchtigt sei, habe er etwas Schwierig keiten mit der Kraftdosierung. Ein Ei zu halten sei schwierig, entweder er lasse es fallen oder er zerquetsch e es (Urk. 8/I/148/4-5).
Dr. C.___ befand aufgrund der klinischen Untersuchung und nach Einsicht in die Krankenakten , die Verletzungen des linken Zeigfingers im Jahr 1997 und des linken Daumens im Jahr 1999 seien mit leichter Defektheilung, Sensibili täts störung am Zeigefinger und am Daumen sowie Bewegungseinschränkung am Daumen abgeheilt. Der Zusammenhang des wegen cervikaler Myelopathie am 15. Juli 2010 durchgeführten operativen Eingriffs C3- C 6 zu den Unfällen vom
22. Februar 1995 und vom 20. Dezember 2005 sei geprüft und anerkannt worden . Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu einer gewissen Verbesse rung der Gesamtsituation geführt, allerdings bestehe eine wesentliche Bewe gungs einschränkung und Belastungsminderung, so dass seit dem opera ti ven Eingriff die berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Unter dem Titel „Der heutige Befund: HWS: “ hielt Dr. C.___ ausserdem eine erheb liche Be wegungseinschränkung , Belastungsintoleranz, bewegungs- und be lastungs ab häng i ge Schmerzen, muskuläre Verspannungen, eine reizlose ventral rechts seitige Narbe sowie bildgebend eine Spondylodese C3-C6 und benachbarte de gene rative Veränderungen fest. Die Beschwerdeangaben und die eindeutigen kli nischen und bildgebenden Befunde liessen eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkennen. Bei kräftigem, beweglichem und willigem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, und zwar eine leichte wechselbelastende Büro tätigkeit respektive eine leicht e wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbe lastun gen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län ger dauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen . Die Be stim mung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig keit sei ein Jahr nach der operativen Sanierung noch verfrüht . Es gehe in näch ster Zeit vorwiegend um die Evaluation von möglichen beruflichen Tätig keiten (Urk. 8/I/148/7-8). 3.2.3
Im EFL- Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) wurde festgehalten, die EFL sei am 4. und 5. Januar 2012 - mithin rund eineinhalb Jahre nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010
und rund ein halbes Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2011 - durchgeführt worden. Der Bericht wurde von med. pract . M.___ , Oberarzt der Klinik K.___ und Facharzt für Physi kalischen Medizin und Rehabilitation, unterzeichnet, der d en Beschwerdeführer unter sucht hatte , und vom Medizinischen Leiter der Arbeitsorientierten Reha bi litation, Dr. med. L.___ , Facharzt für Physi kalischen Medizin und Reha bili tation, visiert (Urk. 8/I/179/4) . Der Therapeut N.___
hatte gemäss dem E-Mail von Dr. L.___ vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 8/I/215) die Testabklärungen durch ge führt .
Laut dem Bericht vom 21. März 2012 habe d er Beschwerde führer die fol genden Beschwerden angegeben : Schmerzhafte und insbe sondere nach Hin ten und in Rotation vermindert bewegliche Halswirbelsäule, belastungs- und bewe gungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, teil weise mit Aus strahlun gen in di e Schulter, mehr links betont, selten in den Rücken und ganz selten in den linken Oberschenkel sowie Parästhesien am linken Zeigefinger, Wetterfüh ligkeit und ein en reaktive n depressive n Zustand. Als Befunde wurden eine um zwei Drittel eingeschränkte HWS-Rotation beid seits, ein Kopf-S ternum -Abstand (KSA) vo n 9/ 13 cm (Fle xion/Ex tension) , eine v erminderte Sen sibilität im Be rei ch des linken Dau men und Zeigefingers mit Paräst hesien be ziehungs weise Taubheit, er schwertem Zangengriff und Schwierigkeiten bei der Ein schätzung der Kraftentwicklung aufgeführt. Die EFL habe eine erstaunlich gute Restbe weglichkeit der HWS und eine Leistungs fähigkeit gezeigt, die erheblich über das Mass hinausgehe, das der Be schwerdeführer selbst für möglich halte. Die stan dardi sierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schrän kung“, „Schmerzverhalten“, „Leistungsverhalten“ und „Konsistenz“ habe zusam men fassend die Bewertung einer erheblichen Symptomausweitung ergeben. In folge erheblicher Symptom ausweitung , Selbstlimitierung und Inkon sistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leis tungs tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten phy sischen Ein schrän kungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf die medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beoba ch tung en bei den Leistungstests. Aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Zwangspositionen der HWS, insbe son dere in Extension oder Flexion, und ohne Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Handkoordination links zumutbar
(Urk. 8/I/179/2-3). 3. 2.4
Die Physiotherapeutin O.___ erklärte im Bericht vom 31. Januar 2012, der Be schwerdeführer kenne seine Grenzen gut und wisse, welche Belastungen, Stel lungen und Bewegungen seinen Zustand verbessern und welche ihn beein träch tigen würden. So versuche er beispielsweise Extensions- und Rotationsbe we gung en der HWS (zum Beispiel im Bus aus dem Fenster zu schauen), holprige Bus fahrten etc. zu vermeiden. In K.___ seien diese ihm bekannten Grenzen mittels des Assessments klar überschritten worden, was zu einer starken Ver schlech te rung seines Zustandes geführt habe. Es könnten nach dem Assess ment objektiv folgende Veränderungen erkannt werden: Massiv erhöhte Verspa n nung der kur zen Nackenextensoren und Aktivierung der Triggerpunkte , deutliche Ein schrän kung C2 beidseits, Einschränkungen im Bereich des cervikothorakalen Über gangs (CTÜ) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), erhöhte Verspan nun gen pa ra vertebral CTÜ beidseits. Diese Verschlechterung habe zwei Wochen an ge halten. In diesen zwei Wochen habe der Beschwerdeführer deutlich mehr an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, was ihn im Alltag sehr eingeschränkt habe. Nach zwei Wochen hätten die Verspannungen und die Hypomobilität wie der gemindert werden können und der Beschwerdeführer kehre langsam in seinen stabilen Zustand zurück, den er vor dem Assessment bereits gehabt habe (Urk. 8/I/168). 3.3 3.3 .1
Beachtlich sind hier unstrittig allein die unfallbedingten Beschwerden an der HWS und an der linken Hand (Daumen, Zeigefinger). Allfällige Beeinträchti gungen durch die übrigen unfallfremden Leiden des Beschwerde führers, näm lich ein Handgelenksganglion rechts, eine Hyperlipidämie , arterielle Hyper tonie (Be richt der Privat-Klinik I.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123/1), den Sta tus nach Hepatitisinfektion , eine unklare Störung des Stuhls, un klare Herz-Kreislaufbeschwerden, eine beginnende Atheromatose und eine Elon gation der Illiacalgefässe sowie eine leicht e Prostata hyperplasie (Bericht von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2011, Urk. 8/I/158/1), sind daher auszu klammern, selbst wenn sie die Leistungs fähig keit des Beschwerdeführes
zusätz lich beein trächtigen soll ten. Die psychi schen Be schwerden schliesslich haben gemäss dem Bericht vom
27. September 2012 von Dr. med. P.___ , Fach ärztin für Psychi atrie und Psy chotherapie, sowie der Psychotherapeutin Q.___ , bei der sich der Be schwer de führer vom 23. Au gust 2010 bis 14. Mai 2012 wegen einer Anpas sungs stö rung
nach Unfall bei anhaltend belastender Lebenssituation , ver bunden mit Schmerze n (ICD-10 F43.23) , in psychothera peutischer Behand lung befunden ha t , keine Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 8/I/235). 3.3.2
Dem Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7-8) ist in Bezug auf die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil jedoch keine Einschätzung des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk.
10 S.
3 ) schloss Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits aus. Dr. C.___ stellte allein eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauspengler fest und bejahte diesbezüglich eine redu zier te
Leistungsfähigkeit (Urk. 8/I/148/7). Hinsichtlich einer leidensange passten Tätig keit bestimmte er allein das weiterhin zumutbare Belastungsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangs haltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län gerdauernde vorgeneigte Körper positio nen , Schläge oder Vibrationen). Im Übrigen verwies er aber auf eine Eva luation zu einem späteren Zeitpunkt ( Urk. 8/I/148/8). Damit schloss er die Arbeits fähig keit in einer Tätigkeit im Rahmen des genannten Be lastungsprofils nicht aus, sondern bestätigte sie. Auch erklärte er explizit, dass es in näch ster Zeit vor wie gend darum gehe, die möglichen beruflichen Tätig keiten und die Ein satzfähig keit zu ermitteln, untermauert allenfalls mit einer EFL (Urk. 8/I/148/8). Die Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) steht entge gen der An sicht des Be schwerdeführers (Urk. 10 S. 3) somit nicht im Wider spruch zur Einschätzung von Dr. C.___ , sondern ergänzt dessen Bericht emp fehlungs ge mäss .
Ebenso vermag der Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. De zember 2010 (Urk. 8/I/123) die EFL-Einschätzung vom 21.
März 2012 (Urk. 8/I/179/3) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Bericht vom 16. De zem ber 2010 keine Ein schät zung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit enthält und sich auf den Gesund heits zustand des Beschwerdeführers nur fünf Monate nach der Operation vom 15. Juli 2010 bezieht. Die Behandlung in der Klinik F.___ , wo die Operation der HWS durch geführt worden war, wurde zudem ein Jahr post operativ bei zufriedenstellendem Verlauf am 19. Juli 2011 abge schlos sen (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 8/I/150).
Auch den übrigen Akten ist kein medizinischer Bericht zu entnehmen, der mit der Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 8/I/179/3) nicht vereinbar wäre, zumal ausser aus dem EFL-Bericht aus keinem weiteren medi zi ni schen Bericht eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit hervorgeht. Dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, ist nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3. 4
3.4.1
Gemäss dem EFL-Bericht ( Urk. 8/I/179/3-10) zeigten sich nicht nur in Bezug auf die Be weglichkeit der HWS, sondern auch in Bezug auf die geschilderten Ein schrän kungen in den Alltagsaktivitäten Unterschiede zwischen den Angaben und der Dar bietung in der klinischen Untersuchung des Beschwerde führers ei nerseits und dem beobachteten Ver halten und den verbliebenen Aktivitäten an dererseits. So sei i n der klini schen Unter suchung eine Ein schränkung der Rota tion der HWS zu zwei Dritteln und ein KSA von 9/13 cm festgestellt worden (Urk. 8/I/179/2). Nach eigenen Aus sagen könne der Beschwerdeführer zudem kaum länger als 15 Minuten sitzen und im Zug durch die ein geschränkte Hals wirbelsäulen ro tation nicht aus dem Fenster sehen. Dagegen habe er während der Befragung bis zu 40 Minuten am Stück und beim Austrittsge spräch über 60 Minuten ohne sichtbare Probleme gesessen, bei der Anamnese habe er die HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite gedreht und über längere Zeit in dieser Posi tion gehalten, wäh rend des Tests zur Handkoordination habe er den Kopf stän dig und zügig mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation bei ent sprechend gu ter Be weglichkeit be wegt. Bei den Tests Gleichgewicht, Treppen steigen und Lei ter steigen habe er je doch wieder erhebliche Probleme beim Bewegen des Kopfes in Flexion ange geben. Er habe den Kopf während dyna mischen Tests stets steif gehalten und die Bewegungseinschränkung des Nackens als limitierenden Fak tor geltend ge macht. Bei Koordinationstests oder Test mit Spielen habe er den Kopf stets bewegt und ge äussert, dass er die Aufgabe nur mit Mühe lösen könne, da er den Kopf schmerzbedingt nur für kurze Zeit ruhig halten und den Blick auf etwas fixieren könne ( Urk. 8/I/179/ 7). Weiter habe der Beschwerde führer die (Auswir kungen) der körperlichen Einschränkungen uneinheitlich be schrieben. Er sehe sich nicht in der Lage, auch nur kleinste Verrichtungen zu erledigen. So seien zum Bei spiel 15 Minuten Computerarbeit eine Qual und er müsse danach sofort ruhen. Andererseits sei sein Tag mit Hausarbeiten wie Put zen des mehr stöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten sowie den zahlreichen ad ministrativen Arbeiten für Ver sicherung, Anwälte und Steuern mehr als aus gefüllt. Auch sei das Busfahren kaum mehr möglich wegen der Schläge, so habe er K.___ nur mit massiven Schmer zen erreichen können. Andererseits fahre er wöchentlich, früher mehr mals pro Woche, zu seiner Physi o therapeutin mit einem etwa gleich langen Weg, da dies die beste Möglichkeit sei, um seine Schmerzen positiv zu be ein flussen (Urk. 8/I/179/6). 3.4.2
Die einzelnen EFL-Ergebnisse wurden im Sinne einer standardisierten Be wer tung nach formellen Testvorgaben erhoben, die Be wer tungen detailliert ge schil dert und die Einstufungen nachvollziehbar begrün det. Eine un sachliche Heran geh ens weise oder Voreingenommenheit der Abklärungsperson ist nicht er kenn bar. Dass aufgrund der HWS-Schädigung selbst nach grundsätzlich erfolgreich durch ge führter Operation eine objektiv nachvollziehbare Ein schrän kung mit Schmerzen und erschwerter Beweglichkeit be stehen blieb, wird auch durch die Einschätz ung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ nicht verneint. Auch wurde nicht etwa von einer bewusstseinsnahen Aggra vation oder gar (be wussten) Si mu lation ausge gangen, sondern es wurden gewisse Diver genzen zwischen der ob jek tiv erfassten und der subjektiv ge schilder ten und dar gebote nen, mithin der sub jektiv erlebten Beschwerdesituation fest gestellt. Aber auch solche Diver genzen sind bei der Prüfung eines sozialver sicherungs rechtlichen An spruchs re gel mässig zu berücksichtigen.
Zwar ist durch aus nachvollziehbar , dass gewisse Bewegungen des Kopfes unter An stren gung, Erschütterungen und längere s Konzentrieren mit Steifhaltung des Kopfes - etwa aufgrund der daraus folgenden zunehmenden mus kulären Ver spannungen (vgl. den Bericht der Physio therapeutin O.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 8/I/168) - beim Beschwerdeführer jeweils zu einer Zunahme der
Kopf-
und Nackenschmerzen führ ( t )en . Jedoch relativieren die während der Te stung be o bachteten Bewegungen wie das Drehen der HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite über längere Zeit und das ständige sowie zügige Be wegen des Kopfes mit Flexi on, lateraler Flexion und Rotation wäh rend des Tests zur Hand koordi nation
durch aus das Ergebnis der
klinische n Untersuchung einer Ein schrän kung der Beweg lich keit zu zwei Dritteln und auch die Angaben des Be schwerdefüh rers während den dynamischen Tests . Nicht zu beanstanden ist auch, dass die dem Beschwer de führer noch möglichen Alltagstätigkeiten wie Putzen und In standhalten des vierstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten, allge meine Haushalts arbeiten , Pflegen des Aquariums sowie der auf geführte Auf wand für die Streitig keiten mit den Versicherungen und Anwälte Berücksichti gung fanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten langsamer als üblich ausführen muss , zeigen sie
dennoch , dass ein nicht un erhe bliches Be täti gungsfeld besteht und eine Vielzahl von Aufgaben nach wie vor bewältigt wird. Auch ist der Schlussfolgerung des Be schwerde führers, der von der Physio thera peutin bestä tigte verschlechterte Gesundheits zustand nach der EFL zeige, dass eine 100%ige Erwerbs tätigkeit aus geschlossen sei (Urk. 1 S. 7), nicht zu folgen. Denn die Testung ist mit einer leidensangepassten Tätig keit nicht zu ver glei chen, bein hal te te sie doch gerade eine dichte Abfolge von ver schiedensten Auf gaben , deren Sinn die Auslotung der Grenzen ist.
Nicht zutreffend ist ausser dem, dass im EFL-Bericht der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Fahr aus weis aus gesundheitlichen Gründen abgegeben habe (Urk. 1 S. 7). Denn dies wurde im EFL-Bericht bei den geklagten Be schwerden und Ein schränkungen auf geführt (Urk. 8/I/179/2 ) und ändert im Übrigen nichts an den festgestellten Divergenzen.
Letztlich wurde a ufgrund der EFL-Testergebnisse aber ohnehin nicht eine erheb lich bessere, sondern lediglich eine etwas bessere Leistungsfähigkeit an genom men als bei den Leistungstests gezeigt wurde (Urk. 8/I/179/3). Die Beur teilung der Ar beits fähigkeit gemäss dem Bericht vom 21 . März 2012 basiert nicht haupt säch lich auf der Grundlage der Testergebnisse der EFL, sondern - gerade weil das Aus mass der demonstrierten phy sischen Einschrän kungen sich mit den objekti vier baren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären liessen - auch und ins besondere auf medizinisch-theo retischen Über legungen nach den vor gelegenen Befunden (Urk. 8/I/179/2-3), wie es bei jeder ärztlichen Begutach tung üblich ist. Eine beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1,
125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c) hat sich zudem nebst den ge klagten Beschwe r den auch mit dem Ver halten der unter suchten Per son ausei nanderzusetzen, was mit der Einschätzung ge mäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) erfüllt ist.
N icht beigepflichtet werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers , die EFL stelle keine fachärztliche Abklärung dar, da diese auf rheumatologische Prob leme zugeschnitten sei und damit sein neurologisches Problem nicht adä quat erfasst werden könne (Urk. 1 S. 8 ). Denn zum einen wurde die Ein schät zung von med. pract . M.___ , einem Facharzt der Physikalischen Medi zin und Reha bilitation vorgenommen und von Dr. L.___ , ebenfalls einem Facharzt für Phy sikalische Medi zin und Reha bilitation, visiert (Urk. 8 /I/179/4 ). Zum anderen ist hier der Zustand nach der HWS-Operation relevant . Der Be wegungs apparat ist mass geblich betroffen und
die Gefühls störungen, senso motorischen Defizite und die brachialgieformen Beschwerden bestanden gemäss dem Be richt der Klinik F.___ vom 20. Januar 2011 nach der Operation nicht mehr (Urk. 8/I/125/1). Schliesslich hatte auch die neurologische Unter suchung von Dr. med. R.___ ,
Fachärztin für Neurologie, vom 9. August 2011 norma li sierte neuro logische Werte ohne Hinweise auf cervikoradikuläre Ausfälle oder eine cervikale Myelo pathie ergeben (zitiert im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Ok tober 2011, Urk. 8/I/158/8). Eine zusätzliche fachärztlich-neurologische Ab klärung erübrigt sich. 3.5
Nach dem Gesagten ist
im Ergebnis nicht zu bean standen, dass die Beschwerde geg nerin
von einer 100%igen Arb eits fähigkeit in einer leidens angepassten Tä tig keit aus ging , wobei mit Blick auf das von Dr. C.___ grundsätzlich nach voll zieh bar festgelegte Belastungsprofil (Urk. 8/I/148/ 8 ) und unter Berücksich tigung der im EFL-Bericht genannten Einschränkungen (Urk. 8/I/179/3) die folgenden Tätig keiten als zumut bar zu erachten sind: wechselbelastende , leichte Tätigkei ten mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch ,
mit Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Ober körper und die HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, ohne län ger dauernde vorge neigte Kör perpositionen , Schläge oder Vibrationen
sowie ohne Arbeiten mit er höhten An for derungen an die Handkoordination links.
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136
I 229
E. 5.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1
6. März 2012 E. 7.2 ). 4. 4.1
Zu prüfen ist weiter , ob die (spätestens) ab Juni 2012 geltende 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine rentenbegründende Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) begründet. Der Invaliditätsgrad ist hierzu mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und In vali denein kommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 4.2
4.2.1
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden ( BGE 126 V 75 E.
3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 70‘690 .-- an hand von fünf DAP-Blättern, die Stelle n als Empfangs-Mitarbeiter, als Büro angestellter, als Arztsekretär und als EDV-Erfasser betreffen (Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8/I/246, Urk. 8/I/258-259). Der Beschwerde führer wendet dagegen ein, die aus gewählten DAP-Arbeits stellen seien ihm aus ge sundheitlichen Gründen und/ oder mangels Erfahrung oder Ausbildung nicht zumutbar. Das Invaliden ein kom men sei dah er nach den LSE-Tabellen, Anfor derungsniveau 4, auf Fr. 24‘957.--
fest zulegen (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 10 S. 4 f.). 4.2.2
Gemäss dem Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 , bestätigt in BGE 139 V 592 ,
hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Löhnen auf min des tens fünf zumut bare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden do kumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefs t lohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinde rungs profil ent sprechenden Gruppe. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohn vergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einsprache entscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerde verfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechts konfor m i tät der DAP-Inva liditäts bemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurück zu weisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Ta bellen lohn ver gleich ge stützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 129 V 472 E. 4.7.2; zum Ganzen: BGE 139 V 592 E. 6 .3 ).
Der Vorteil der DAP-Methode besteht darin, dass dem konkreten Einzelfall bes ser Rechnung getragen werden kann als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näherkommt, das Invalideneinkommen aufgrund der beruflich-er werblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, zu be stimmen. Als Vorteil kann auch gesehen werden, dass der Invalidenlohn allein anhand von Löhnen aus der Region der versicherten Person bestimmt wird und die Löhne auf dem tatsächlichen - und nicht auf dem ausgeglichenen - Ar beitsmarkt aus ge rich tet werden ( BGE 139 V 592 E. 7.1) . 4.2. 3
Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin , dass er dreissig Jahre als Spengler auf dem Bau gearbeitet hat und die konkrete Ausübung der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten administrativen Tätigkeiten in anderen Bran chen teilweise daher ,
teilweise aber auch aus gesundheitlichen Gründen weit gehend un realistisch ist. Insbesondere ist die Tätigkeit als Büroangestellter in der EDV-Erfassung (DAP-Nr. 11434 , Urk. 8/I/ 257 ) mit fast ständigem fein mo to rischem Einsatz der Finger auch der linken Hand an der Tastatur in haupt sächlich sitzender Position vor dem Computer mit dem zumutbaren Belastungs profil nicht vereinbar. Die Tätigkeit als Mitarbeiter am Empfang des Schwei ze rischen Epilepsie-Zentrums (DAP-Nr. 11578) setzt zudem eine Anlehre und so mi t eine Qualifikation voraus, welche sich der Beschwerdeführer, der bisher haupt sächlich handwerkliche Tätigkeiten in der Werkstatt und auf dem Bau aus geführt hat, angesichts der zu erledigenden Arbeiten wie Kundenempfang, Be d ienung der Telefonanlage, allgemeine Auskunftserteilung, Notfallaufnahme von Patienten, bei Alarmierungen Notfallpikett aufbieten etc. (Urk. 8/I/246/8 ), mit hin einer Tätigkeit im medizinischen und somit komplett neuen Umfeld, zu erst noch aneignen müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2012
vom 6. Sep tember 2012 E. 4.2).
Dasselbe gilt für die Tätigkeit als Arztsekretär im Stadt spital Wa i d (DAP-Nr. 357206 , Urk. 8/I/246/13-16 ) .
Damit ist es der SUVA nicht gelungen, den nach der Rechtsprechung voraus gesetzten Anforderungen an eine DAP-gestützte Invaliditätsbemessung zu ge nügen. Das Invalideneinkommen ist daher aufgrund der in der LSE ange gebe nen Lohndaten zu bestimmen. 4.2.4
Ausgehend von der LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Ar beitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft 9/2014 S. 84 , Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, To tal) sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 2012: 101.7 ) be trug das massgebliche Durch schnitts einkommen im Jahr 2012 Fr. 62‘204.30 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101. 7). 4.2.5
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8 C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht hierzu (Urk. 7 S. 7 ff.). Der Be schwer de führer macht einen Abzug von 20 % geltend (Urk. 1 S. 11). Da die gesund heit lichen Einschränkungen angesichts des hier beachtliche n ( unfall be dingte n ) Belastungsp rofils nur noch wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Zwangs haltungen
im Nackenbereich und ohne besonderen Einsatz der linken Hand er lauben und der Beschwerdeführer unfallbedingt zu einem Wech sel von seiner früheren Schwerarbeit auf Baustellen auf eine solche leichtere Tätigkeit ge zwungen ist , rechtfertigt sich ein Abzug von 15 % . Ein höherer Ab zug ist nicht angemessen, da die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Natio nalität, Beschäftigungsgrad) keine zusätzliche Reduktion er war ten lassen. Das Invaliden einkommen (im Jahr 20 12 ) ist daher auf Fr . 52‘873 . 65 (Fr. 62‘204.30 x 0,8
5) festzusetzen. 4. 3
Das
Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) ist für das Jahr 2012 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Be schwerde führers vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/I/202), ergänzt mit E-Mail vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/I/ 211 ), un strittig (Urk. 1 S. 2 , Urk. 2 S. 9) auf Fr. 107‘325.-- ([12 x Fr. 7‘525.--] + Fr. 7‘025.-- [13. Monatslohn] + Fr. 10‘000.-- [Gratifikation] ) fest zu setzen. 4.4
Gemessen am Invaliden einkommen von Fr. 52‘87365 resultiert eine Einbusse von Fr. 54‘451.35 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % .
Dies führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2012 (Urk. 8/I/253) aus gehend von einem Invaliditäts grad von 51 % Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung (Art. 1 8 Abs. 1 UVG) hat. 5.
5.1
Weiter ist die Rechtmässigkeit des vom B eschwerdeführer gerügten versicherten Verdienst es
von Fr. 99‘260.--
zu prüfen, den die Beschwerdegegnerin der Be messung der Invalidenrente zugrunde legte ( Urk. 2 S. 11).
Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Ver dienst bemessen ( Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Ge stützt auf die Delegationsnorm in Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Bundes rat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) ergänzende Vor schriften erlassen und unter dem Titel "Im Allgemeinen" in Art. 22 UVV unter anderem bestimmt, dass als versicherter Verdienst abgesehen von ge wis sen - hier nicht beachtlichen - Abweichungen der nach der AHV- Gesetz ge bung massge bende Lohn gilt ( Abs.
2) und dass als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Ar beit ge bern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohn be standteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht , gilt ( Abs. 4 Satz 1) . Dauerte das Arbeits verhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet ( Art. 4 Satz 2) .
Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" Folgendes: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Un fall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Ren tenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn.
Art. 24 Abs. 4 UVV lautet: Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen wei teren versicherten Un fall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente (in der seit dem
1. Januar 1998 gültigen Fassung: aus beiden Un fällen ) der Lohn mass gebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Un fall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid auf den Stand punkt , es sei analog zu Art. 24 Abs. 4 UVV der Lohn als Jahresverdienst (De zember 2004 bis Dezember 2005) von Fr. 91‘250.-- ([13 x Fr. 6‘250.--] + Fr. 10‘000.-- [Pro vision]) massgeb end , den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem zweiten Un fall vom 19. Dezember 2005 erzielt habe. Unter Berück sich ti gung der Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ergebe sich ein ver sicher ter Jahresverdienst von gerundet Fr. 99‘ 260.-- ( Urk. 2 S. 11).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, nach der bundesgerichtlichen Praxis sei bei mehreren Unfällen der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV zu berechnen, mithin anhand des Lohnes, den die versicherte Person ohne den Un fall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, wenn er höher sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Der vor dem ersten Unfall vom 22. Feb ruar 1995 erzielte Verdienst hätte unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes bis im Jahr 2011 anhand des damaligen ab dem 1. Januar 1995 erziel ten mo nat lichen Bruttolohnes von Fr. 6‘000.-- zuzüglich eines 1 3. Monats lohnes und einer Prämie von Fr. 9‘000.-- im Jahr 2011 Fr. 106‘318.-- betragen. Dieser Be trag sei grösser und daher für den versicherten Ver dienst massgeblich. Auf grund von Art. 24 Abs. 2 UVV, der im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV auszu le gen sei, was bedeute, dass auf die zwölf Monate unmittelbar vor Renten beginn abzustellen sei, sei der Betrag von Fr. 106‘318.-- unter Berück sichtigung der Nominal lohn ent wicklung im Jahr 2012 auf Fr. 107‘381.-- zu erhöhen (Urk. 1 S. 11 ff.).
5.3
Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 45 erkannt hat, bestimmt sich der für den versicherten Verdienst massgebende Jahresverdienst bei der erstmaligen Ren ten festsetzung selbst dann nach Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn
- wie hier - mehrere in validisierende Unfälle vorliegen und der Rentenbeginn auf einen über fünf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt nach dem ersten Unfall festzulegen ist. Es be stehe kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVV über den klaren Wortlaut der Be stim mung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige Rentenzusprechung geht
(vgl. BGE 123 V 45 E.
3c). Dies gilt auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen ) , die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind ( BGE 140 V 41 E. 6.1.2 ).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den versicherten Verdienst wie im angefochtenen Einspracheentscheid in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV zu bestimmen, obschon es hier um eine erstmalige Rentenzusprechung geht, besteht kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu denn auch nichts aus. Der versicherte Verdienst ist somit nach Massgabe von Ar t. 24 Abs. 2 UVV fest zulegen , zumal der erste Unfall vom 22. Februar 1995 bei Ren tenbeginn
weit mehr als fünf Jahre her ist . 5.4
5.4.1
Die Vorschrift in Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt nach der Rechtsprechung die An passung des ver sicherten Verdienstes, d as heisst des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall be zogenen Lohnes nach A rt. 15 Abs. 2 UVG an die allgemeine Lohn entwicklung resp ektive die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätig keitsbereich. Andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen ( Karri ere schritte , Stellen wechsel etc.) seit dem Unfall haben unberücksichtigt zu blei ben (BGE 127 V 165 E.
3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E.
5.2 mit Hinweisen ).
So hat das Bundesgericht verschiedentlich festge halten, dass im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von A rt. 15 Abs. 2 UVG
( Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufge hoben ist und der erstmalig festgesetzte versicherte Ver dienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt ( BGE 127 V 165
E.
3b ; Urteil des
Bundesgerichts 8C_660/2012, 8C_790/2012 vom 2 3. März 2013 E. 3.3.1 ).
Art. 24
Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Ver zö gerung in der Ren tenfestsetzung ausgleichen ( BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Ver si cherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall un mittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E. 3d am An fang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Un fall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Ver dienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im ange stammten Tätigkeits bereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzu stellen (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 1 9. September 2006, zusammen ge fasst in: SZS 2007 S. 179 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3 ).
Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit zu nächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen er werblichen V erhältnissen zu ermitteln (Art. 22 Abs. 4 UVV) und anschlies send , um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, an die statistische Nominal lohn entwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Dabei liegt
es im Wesen von Art. 22 Abs. 4 UVV, dass bei den Arbeitnehmern, die in nerhalb des Jahres vor dem Unfall einen höheren Lohnanspruch erworben ha ben als andere, auch der versicherte Verdienst entsprechend höher ist. Uner heblich ist dabei, ob dies auf Überstunden oder auf andere Faktoren zur ückgeht (RKUV 2006 Nr. U 584 S. 247, U 469/05; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.6 ). 5.4.2
Innerhalb des Jahr es v or dem Unfall vom 22. Februar 1995 erzielte der Be schwerdeführer bei der Spenglerei Y.___ AG in den Monaten Februar bis April 1994 einen Monatslohn von Fr. 5‘400.-- (Urk. 8/I/212/2-4).
Im April 1994 wurde dem Be schwerdeführer ausserdem anteilmässig ein 13. Monatslohn von Fr. 1‘800.-- und eine Gratifikation von Fr. 2‘666.70 ausbezahlt ( Urk. 8/I/212/2), was einem Drittel des Monatsgehalts von Fr. 5‘400.-- respektive einer Jahres gratifikation von Fr. 8 ‘ 000.-- entspricht. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 1994 bis am 2 2. April 199 4. Von Mai bis Dezember 1994 erzielte der Be schwer de führer kein Einkommen ( Urk. 8/I/212/2). Der Grund dafür ist nicht aktenkun dig.
A b Januar 1995 erzielte er bei der Spenglerei Y.___ AG einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (Urk. 8/I/200/8-9). Der 13. Monatslohn im Jahr 1995 betrug ebenfalls Fr. 6‘000.-- und die Gratifikation Fr. 9‘000.--
(Urk. 8/I/200/19 ).
In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 UVV ist der Verdienst un ter Berücksichtigung der nicht ausbezahlten Lohnbestandteile auf ein volles Jahr umzurechnen. Der Verdienst v om 22. Februar bi s 31. Dezember 1994 hätte sich inklusive eines anteilmä ssigen 13. Monatslohnes von Fr. 4‘630.70 ( Fr. 5‘ 400.-- : 365 x 313 ) und einer anteilmässigen Gratifikation von Fr. 6‘860.30 (Fr. 8‘000.-- : 365 x 313 ) auf Fr. 66‘841.-- ([Fr. 5‘400.-- : 28 x 7] + [10 x Fr. 5‘400.--] + Fr. 4‘630.70 + Fr. 6‘860.30 ) belaufen. Der Verdienst vom 1. Januar bis 21. Feb ru ar 1995 betrug inklusive eines anteilmässigen 13. Monats lohnes von Fr. 854.80 ( Fr. 6’000. -- : 365 x 52 ) und einer anteil mäs sigen Gratifikation von Fr. 1‘282.20 ( Fr. 9 ‘000.-- : 365 x 52 ) Fr. 12‘637.-- (Fr. 6‘000.-- + [Fr. 6‘000.-- : 28 x 21] +
Fr. 854.80 + Fr. 1‘282.20 ). Insgesamt ergibt dies ein Einkommen vom 2 2. Febru ar
1994 bis 2 1. Februar 1995 von Fr. 79‘478.-- ( Fr. 66‘841.-- + Fr. 12‘637.--).
Die ser Betrag dient als Basis für die Bestimmung des laut Art. 24 Abs. 2 UVV
mass ge benden Lohnes (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3 ) . Der Nominallohnindex im Sektor F ( Baugewerbe ) belief sich im Jahr 1995 auf 10 3 . 2 und im Jahr 201 0 auf 122. 8
Punkte (BSF, Schwei zerischer Loh nindex nac h Branche [ Basis 1993 = 100 ], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1. 93_I ], Ab schnitt F ) . Der Verdienst betrug im Jahr 2010 somit Fr. 94‘ 572 . 70 ( Fr. 79‘478. -- :
10 3 . 2 x 122. 8 ). Der Nominallohnindex auf der (neuen) Basis 100 im Jahr 2010 betrug im Wirtschaftszweig F ( Baugewerbe/Bau im Jahr 2012 101. 7
Punkte (BSF, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [2010 = 100 ],
Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt F ) . Im Jahr 2012 betrug der Verdienst somit Fr. 96 ‘1 80 .45 ,
welcher unter dem dannzu ma li gen Maximalverdienst liegt (vgl. BGE 140 V 41 E. 6).
Der Bestimmung der Invalidenrente ist folglich ein versicherter Verdienst von Fr. 9 6‘ 1 80 .45 zugrunde zu legen. 6.
6.1
Abschliessend ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu überprü fen.
Nach Art. 36 Abs. 1 gilt ein Integritätsschaden als dauernd (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG), wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens min des tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geis tige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig
oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 von Art. 36 UVV gel ten für die Be messung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zu r UVV.
Da rin hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritäts schäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschli essen den Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S.
416). Die Entschädigung für spe zielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Ska lenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die ge mäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Ent schä digung ( Ziff. 1 Abs. 3) . Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleich gestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsun fähig keit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädi gung jedoch ganz entfällt, wenn der I ntegritätsschaden weniger als 5 Pro zent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff.
2).
Die Medizinische Abteilung der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat i n Weiterentwicklung der bun des rätlichen Skala weitere Bemes sung s grundlagen in tabellarischer Form (sog e nannter Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Ta bellen stellen zwar keine Rechtssätze dar. Sie sind jedoch mit dem Anhang 3 zur UVV verein bar, soweit als sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleich behand lung aller Versicherten ge währleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E.
3a).
Wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen fallen, sieht Art. 36 Abs. 3 UV V vor , dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest ge setzt wird (Satz 1) .
Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Satz 3) . 6. 2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid über den Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung für einen Schaden von insgesamt 10 %
( inklusive ei ner Entschädigung für einen Schaden von 5 % betref fend die Folgen des Unfalls vom 19. Dezem ber 2005 )
auf die Beurteilung von Dr. C.___
vom 5. November 2003 und auf seine Ausführungen i m Bericht über die krei s ärztliche Untersuchung vom 18. Juli 201 1. Die Einschätzung von Dr. C.___
habe die Schmerzen angemessen berücksichtigt und sei in korrekter Anwen dung der massgeblichen Grundlagen erfolgt (Urk. 2 S. 11 ff.).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Integritätsentschädigung sei aufgrund seiner starken Dauerschmerzen, welche auch n achts und im Ruhen auf treten und auf einem objektiv-medizinischen Korrelat beruhen würden, hö her anzu setzen. Die Schmerzen seien so stark, dass ein Integritäts schaden
von 20 % anzunehmen sei. Dies entspreche dem Wert bei star ken Dauer schmerzen . Gehe man von einem vorbestehenden Anteil von 5 % aus, be trage der unfall bedingte Integritätsschaden 15 % . Da 5 % bereits ausgerichtet worden seien, seien wei tere 10 % auszu richten (Urk. 1 S. 13). 6. 3 6.3.1
Mit Verfügung vom 20. November 2003 war dem Beschwerdeführer au fgrund der
Einschätzung von Dr. C.___ vom 5. November 2003 eine Inte gritätsent schädi gung für einen Schaden von 5 % für die Halswirbelsäulenbeschwerden als Folge
des Unfalls vom
22. Februar 1995 zugesprochen worden (Urk. 8/I/55, Urk. 8/I/52).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dr. C.___
hatte im mass ge blichen Bericht vom 5. November 2003 ausgeführt, es bestünden Restfol gen in Form eines persistieren den cervikovertrebralen und cervikobrachialen Syn droms mit mässiger Belastungstoleranz und Bewegungseinschränkung im HWS-Na cken-Bereich, p ersistierende schmerzhafte Verspannungen bei vermehr ter Be lastung . Als Vorzustand seien leichtgradige degenerative Stenosen C5 bis C7 ohne Wurzelkompression als Vorzustand nachgewiesen. Nach der Suva-Ta belle 7 „Integritätsschädigung gemäss UVG“, analog Punkt 2 Osteochon drosen , Schmerz funktionsskala + bis ++: 0 - 10 % , sei eine Einordnung im oberen Be reich bei 7,5 % gerechtfertigt. Aufgrund des
nach bildgebende r Unter suchung eindeutigen Vorzustand es , der zwar vor dem Unfallereignis (vom 22. Februar 1995) ohne klinische Bedeutung gewesen sei, aber aufgrund des Befundes min destens zu einem Drittel an der Symptomatik beteiligt sei, sei von einem Netto-Schaden von 5 % auszugehen . Die Residuen an den Fingern I und II links seitig würden die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritäts schaden nicht erreichen ( Urk. 8/I/46). 6.3.2
Im kreisärztlichen Bericht vom
18. Juli 2011 hielt Dr. C.___ fest, im Zusam men hang mit der
Spondylodese und der Funktions einschränkung habe sich un ter dessen der Befund auf einen Analogwert von 15 % entsprechend der Ta belle 7, In tegritätsschädigung gemäss UVG , erhöht . Davon sei ein Drittel als Vorscha den zu berücksichtigen, so dass ein Integritätsschaden von insgesamt 10 % re sul tiere (Urk. 8/I/148/7).
6.4
6.4.1
Dr. C.___ ging zur Bestimmung der zu ergänzenden Integritätsentschädigung unstrittig (wieder)
von der Suva-Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbel säulen affektionen , aus und befand damit - ebenfalls un strittig
- aus schliesslich die HWS-Symptomatik nach dem Ver kehrs unfall vom 19. Dezember 2005 und der HWS-Operation vom 15. Juli 2010, jedoch nicht zusätzlich die Symptomatik an der linken Hand als erheblich . Die Einschätzung von Dr. C.___ ist nach voll zieh bar und überzeugt sowohl hinsichtlich der übrigen Aktenlage als auch im Hinblick auf Anhang 3 zur UVV und der SUVA-Tabellen. Ins besondere hat Dr. C.___
im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UV V
den
Integritäts schaden nach der ge samten Beein trächtigung festge legt sowie die gemäss der Verfügung vom 20. Novem ber 2003 b ereits bezogene Ent schädigung von 5 % für die HWS-Be schwerden prozentual ange rechnet.
Zudem verdoppelte er den Integritäts scha den
im Rahmen der Vorgaben in der Tabelle 7, Ziffer 4 („Status nach La minektomie
und Spondylodese Erhöhung um +5 - 15%“ ), was den Ver hält nis sen ange messen ist. Denn d abei berücksichtigte er nicht nur die Spondy lodese an sich , sondern auch die e rhöhte Funktionseinschränkung . Eine zusätz liche Er höhung in die Kate gorie +++ der Schmerzfunktionsskala („starke Dauer schmer zen . Zusatz be las tung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe. Bei Verstärkung lange Er holungszeit.“) rechtfertigt sich nicht. Denn die Schmerzen des Be schwerde füh rers sind hauptsächlich bewegungs- und belastungsabhängig (Urk. 8/I/148/4-5, Urk. 8/I/179/2, Urk. 8/I/179/10) , starke Dauerschmerzen auch nachts und in Ruhe
sind nicht ausgewiesen und gewisse Zusatzbelastungen sind durchaus mög lich. 6.4.2
Die mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 8/I/253/3-4) erfolgte und mit dem angefochtenen Einsprach ee ntscheid (Urk. 2 S. 13 f. ) bestätigte Zusprache eine r Integritätsentschädigung für einen Schaden von zusätzlich 5 % ([7,5 % + 7,5 %] - 1/3 [für den Vorzustand] - 5 % [mit Verfügung vom 20. November 2003 ,
Urk. 8/I/55, zugesprochen und bereits ausbezahlt]) ist daher nicht zu beanstan den.
Die Be schwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7 .
Nach dem Gesagten ist d er angefochtene Einspracheentscheid vom
4. Januar 2013 folglich in teilweiser Gutheissung der Be schwerde insoweit abzuändern, als
festzustellen ist , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine In valide n rente in der Höhe von 51 %
auf der Grundlage eines versicherten Verdienst es von Fr. 9 6 ‘ 1 8 0 .45 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
Das Verfahren ist kostenlos. Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2‘ 8 00 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird de r angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass
der Beschwerde füh rer An spruch auf eine Invalidenrente von 51 % auf der Grundlage eines versicher ten Ver dienstes von Fr. 9 6 ‘ 180 .45 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann