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IV.2014.00210

Rentenanspruch bei massgeblich unfallbedingten Beschwerden; ganze Rente nach Operation; Parallelfall: UV.2013.00024

Zürich SozVersG · 2014-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

1.1

X.___ , geboren 1961, war bei der Spenglerei Y.___ AG als B au spengler

tätig (Urk. 5/17 ), als er am

22. Februar 1995 beim Demontieren eines Kranmotors durch einen Schlag auf den Kopf eine Stauchung der Hals wirbel säule

(HWS) erlitt ( Urk. 5/13/113 , Urk. 5/13/94 ). Am 14. Mai 1997 stürzte der Versicherte zweieinhalb Meter in die Tiefe und erlitt dabei erneut eine Trauma tisierung der HWS sowie eine Schnittverletzung am lin ken Zeige finger im Grundgelenksbereich mit Durchtrennung des radiopal ma ren

Gefäss nerven strangs . Die Schnittverletzung wurde im Z.___ chirur gisch ver sorgt und es wurde eine teilweise Rei n nervation erreicht (Urk. 5/13/101 , Urk. 5/13/98 ). Am 22. Oktober 1998 stürzt e der Ver sicherte bei einem Bruch eines Gerüstladens wiederum etwa zweieinhalb Meter in die Tiefe vor allem auf die rechte Schulter und den rechten Arm (Urk. 5/13/87 ) . Im Jahr 1999 erlitt der Versicherte eine Durchtrennung der Extensorensehne am linken Daumen, was genäht werden musste und eine Gefühlsverminderung hinterliess (Urk. 5/56/1, Urk. 5/56/5 ). Am 19. Dezember 2005 hatte der Beschwerdeführer einen Autounfall, bei dem er

ein Innenband des linken Kniegelenks verletzt e und ein HWS-Distorsions trauma sowie eine Gehirn erschüt terung erlitt (Urk. 5/56/2, Urk. 5/64/329- 331).

Der Ver sicherte nahm seine Tätigkeit als B auspengler jeweils wenige Wochen nach den Unfällen ganz tags, zeit weise mit redu ziertem Pensum und beschränkt auf leichtere Tätigkeiten wieder auf. Ab März 2006 arbeitete er zusehends regulär ( Urk. 5/ 64/321, Urk. 5/ 64/324 , Urk. 5/64/331-332

Urk. 5/64/421, Urk. 5/64/411 ). Die Un fallversicherung des Versicherten, die Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte jeweils die gesetzli chen Leistungen für die Unfallfolgen . 1.2

Am 15. Juli 2010 wurde

der Versicherte in der Klinik A.___

an der HWS operiert, und zwar wurde eine ventrale Spondylodese C3-6 durchgeführt (Urk. 5/64/272-273 ).

Vom 17. November bis 7. Dezember 2010 hielt sich der Ver sicherte zur statio nären Rehabilitationsbehandlung in der Privat-Klinik B.___ , C.___ , auf (Austrittsber icht vom 16. Dezember 2010, Urk. 5/41 ). Ein Jahr post operativ wurde die Behandlung an der Klinik A.___ ein ge stellt (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 5/48 ). Ebenfalls im Juli 2011 fand die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___ , Facharzt für Chirurgie, statt (Be richt 18. Juli 2011, Urk. 5/56). Vom

4. bis 5. Ja nuar 2012 erfolgte

in der Klinik E.___ , Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation , eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EF L; Bericht vom 21. März 2012, Urk. 5/71/114-123 ). Die Suva stellte die bisher erbrachten Heilkosten- und Tag geldleistungen per Ende Mai 2012 ein (Schreiben vom 25. April 2012, Urk. 5/71/105-106 ). Es persistierten Beschwerden insbe son dere im Nacken- und Kopfbereich sowie an der linken Hand (Urk. 5/56/4-6, Urk. 5/67/5).

Mit Ver fügung vom 27. November 2012 ( Urk. 5/ 76 ), bestätigt mit Ein sprache entscheid vom 4. Januar 2013 ( Urk. 5/80 ), sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 eine In validenrente mit einem Invaliditäts grad von 34 % und - zusätzlich zu der mit Verfügung vom 20. November 2003 zu gesprochenen Inte gritätsentschädigung

für einen Schaden von 5 % (Urk. 5/ 71/465-466 ) -

eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 5 % zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil heutigen Datums im Verfahren UV.2013.00024 teilweise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Versi cherte ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invali ditätsgrad von 51 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9 6 ‘ 180 .45 hat. B etreffend das Begehren um eine hö here Inte gritäts entschädigung wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 11) . 1.3

Am 20. Februar 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versiche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/4). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und holte die Akten der Un fallversicherung ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 5/61). Mit Vorbescheid vom

29. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente

ab dem 1. Januar 2011 be i einem Invaliditätsgrad von 45 % an (Urk. 5/85). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 Einwände ( Urk. 5/86). Mit Verfügung en vom 31. Januar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu ( Urk. 2 /1-3 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

20. Februar 2014 Beschwerde und be antragte, die Verfügung en vom 31. Januar 2014

sei dahingehend abzu ändern, dass ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 1

eine ganze Rente zuge sprochen werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwer deantwort vom

26. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Ein gabe vom 26. März 2014 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Personalbereichsleiter der F.___ , Kon trolle ruhender Verkehr (KRV) , ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu (Eingabe vom 25. April 2014, Urk. 9).

Aus dem Verfahren Nr. UV.2013.00024 zwischen dem Beschwerdeführer und der Suva wird das Urteil vom

19. September 2014 als Urk. 11 zu den Akten genommen und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Entscheid zu gestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

31. Januar 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal recht li chen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) gültig gewesenen Be stim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. De zem ber 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestim mun gen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Vier tels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ange foch tenen Entscheid auf den Stand punkt, es bestünden reine Unfallfolgen, weshalb die medizinischen Abklärungen mit jenen der Suva koordiniert würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Januar 2010 in seiner Arbeits fähig keit e rheblich eingeschränkt . E ntsprechend den Abklärungen der Suva

sei ihm seine Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Ausgehend von einem Va liden einkommen in Koordination mit den Abklä run gen der Suva von Fr. 107‘325.-- und einem Invalideneinkommen ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik von Fr. 59‘274.20 resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, so dass der Be schwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 habe ( Urk. 2/1 S. 3 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Entscheid der Suva sei fehlerhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Der Kreisarzt Dr. D.___ sehe (Urk. 5/56) bei körperlich leichten Tätigkeiten Einschränkungen in der Leis tungs fähigkeit, wes halb diese Beurteilung nicht mit der von der Be schwerde gegnerin angenom menen Leistungsfähigkeit von 100 % in einer leidensange passten Tätigkeit in Ein klang gebracht werden könne. Auch sei der EFL-Bericht der Klinik E.___ vom 21. März 2012 ( Urk. 5/71/114-123) keine geeignete Grundlage, um die Leistungsfähigkeit in einer alter nati ven Tätigkeit zu be mes sen. Er kritisiere vor allem die Haltung des Physio thera peuten, der die Abklä rung durch geführt, ihm aber nicht richtig zugehört, verschiedene Beschwerden falsch erfasst oder inter pretiert und unan gebrachte Be merkungen gemacht habe. So habe dieser mit Hinweis auf die eigene Geh behinderung geäussert, er wäre gerne so gesund, wie der Be schwerde führer. Auch habe dieser bemerkt, wenn der Beschwerde führer den Haushalt machen könne, könne er auch einen ganzen Tag arbeiten. Er, der Beschwerde führer, sei damit in seinem Leiden nicht ernst genommen worden, und es erwecke den Anschein, dass die Abklärungsperson alles mit der vorge fassten Meinung interpretiert habe, dass es wohl nicht so schlimm sein könne. Damit sei eine Symptomausweitung gesehen worden, wo echte Be schwerden seien. Er könne die Halswirbelsäule durchaus noch bewegen. Diese Bewegungen hätten aber zur Folge, dass die Kopf schmerzen stark zu neh men würden. Diese Kopfschmerzen seien aufgrund der objektiv be stehenden Wirbelsäulen- und Rücken mark schäden nachvoll ziehbar. Die Arbei ten im Haus halt könne er nur langsam und in Etappen ausführen. Er müsse dafür sorgen, dass er seine Übungen mache und Ruhe pausen einhalte. Au ch bei den Abklä rungen in E.___ habe er Ruhe pausen einschalten müssen, er könne nicht den ganzen Tag aktiv sein. Er habe weder eine Minder leistung noch Be schwerden simuliert. Im Bemühen, den Au f forderungen der Abklärungsper son nachzu kommen, habe er sich bis ans Limit belastet und den Kopf mehr bewegt, als ihm zuträglich gewesen sei. Es sei die Tatsache aus geblendet wor den, dass er wäh rend und nach der Abklärung sehr viel mehr Beschwerden gehabt habe. Dies sei von seiner Physiotherapeutin im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 5/71/137 ) bestätigt worden. Auch sei im EFL-Bericht nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Führerschein habe abge ben müssen. Er könne in einer leidensange passten Tätig keit höch stens noch zu 50 % erwerbstä tig sein. Er müsse langsam arbeiten und benötige dadurch auch bei körper lich leichten Tätigkeit regel mässig längere Pausen. Im Übrigen stelle die EFL keine fachärztliche Ab klärung dar, da bei ihm ein neurologisches Problem vorliege, welches in einer Ab klä rung der funk tionellen Leistungs fähig keit nich t adäquat erfasst werden könne . Schliesslich zeige d ie Absage auf seine Bewerbung bei der F.___ für eine Stelle als Mitarbeiter der Kon trolle ruhender Verkehr (KRV), welche dem Belastungsprofil gemäss der EFL entspreche und wo er einen Ge sund heitstest nicht bestanden habe, dass er die gesund heit lichen Anforde rungen selbst bei einem reduzierten Pen sum nicht erfülle n könne

(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 6 S. 1 ). 3.3

3.3.1

Es ist strittig u nd zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2011 Anspruch auf eine höhere als auf eine Viertelsrente hat . 3.3.2

Unstrittig ist, dass allein die unfallbedingten Beschwerden im Nacken- und Kopf bereich sowie an der linken Hand (Daumen, Zeigefinger) die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers einschränken. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die übrigen unfallfremden Leiden des Beschwerde führers, näm lich ein Handgelenksganglion rechts, eine Hyperlipidämie , arterielle Hyper tonie (Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 5/40/1), den Status nach Hepatitisinfektion , eine unklare Störung des Stuhls, un klare Herz-Kreis lauf beschwerden, eine beginnende Atheromatose und eine Elon gation der Illiacalgefässe sowie eine leichte Prostatahyperplasie (Berichte von Dr. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Okto ber 2011, Urk. 5/71/150), sind nicht anzunehmen. Der Hausarzt Dr. G.___ hielt im Bericht vom 12. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin denn auch fest, dass bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht Hin weise auf sonstige schwere Störun gen fehlen würden (Urk. 5/14/9). Auch aus neuropsychologischer Sicht besteh t gemäss der neuropsychologischen Ab klä rung von Dr. H.___ (Bericht vom 16. Februar 2010) keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit als Bauspengler ( Urk. 5/14/10). G emäss dem Bericht vom 18. April 2012 von Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Psychi atrie und Psycho therapie, sowie der Psycho therapeutin J.___ , bei der sich der Beschwerde führer vom 23. Au gust 2010 bis im Frühjahr 2012 wegen einer Anpassungs störung nach Unfall bei weiterhin an haltender Belastungssituation, Schmerzen und unklarer Lebenssituation (ICD-10 F43.23) in psycho thera peutischer Behand lung befunden ha tt e, haben schliesslich auch d ie psychi schen Be schwerden keine Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 5/65/2). 3.3.3

Die Parteien sind sich zudem zu Recht darin einig, dass dem Be schwerde führer die ange stammte Tätig keit als Bauspengler wegen der unfallbedingten Gesund heitsbeeinträchtigungen im HWS-/Nacke nbereich nicht mehr zumut bar ist . So wohl der Kreisarzt Dr. D.___ (Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 5/56 /7) als auch die Ärzte der Klinik E.___ (EFL-B ericht vom 21. März 2012, Urk. 5/71/116 ) attestier ten eine 100%ige Arbeits unf ähigkeit im ange stammten Beruf . Die Beschwerdegegnerin geht ebenfalls un strittig davon aus, dass eine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (mindestens 40 % arbeitsunfähig) erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 4. Januar 2010 bestand (Urk. 2 S. 3). Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010 hatte der Beschwerdeführer bis Anfang 2010 in seiner angestammten Tätigkeit vollzeitlich gearbeitet und danach bis zur Ope ration vom 15. Juli 2010 (Urk. 5/ 64 /272-273) im Umfang von 50 % (Urk. 5/41/3; vgl. auch den undatierten Arbeitgeberbericht , Eingang 10. Mai 2010, Urk. 5/17/ 2 ). Seit der HWS-Operation in der Klinik A.___ , bei der eine mikro chirurgische ventrale Diskektomie C3/4, C4/5, C5/6 mit

Foramen de kom pression beidseits, inter korpo rale n PEEK-( Polyetheretherketone -)Cages ( Cervios ) und einer CSLP-Platte ( Cervical

Spine

Locking Plate) durchgeführt wurde (Urk. 5/64/272-273), ist der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Davon ist auszugehen. 3.3. 4

Zu beurteilen ist nachfolgend die Arbeits ( un ) fähigkeit des Be schwerde führers in einer leidensangepassten Tätig keit. 4. 4.1

Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Nacken bereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer reaktiven Depression aufgrund der zögerlichen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 vom 17. November bis 7. Dezember 2010 stationär behandelt. Es hätten ausgeprägte Funktionsdefizite der HWS, der BWS und der Schulter-Nackenregion bestanden , begleitet von erheblichen muskulären Defiziten und einer Schmerz intensivierenden Kompensationsstrategie. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden gekommen ( Urk. 5/41 ). 4.2

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt Dr. D.___ anlässlich der Unter suchung vom 18. Juli 2011 gemäss dem Bericht gleichen Datums (Urk. 5/56 ), mithin rund ein Jahr nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 (Urk. 5/64/272-273 ), an, es bestünden Schmerzen im Nackenbereich, die über den Kopf bis in den Stirnbereich ziehen würden. Am schlimmsten seien die Be wegungseinschränkungen im HWS-/Nackenbereich. Er könne schon beim Ein kaufen auf Augen höhe den Kopf kaum bewegen. Sobald er nach oben blicken müsse, habe er grauenhaft Schmerzen. Er könne den Kopf kaum heben und müsse den ganzen Körper auf richten, damit er über Augenhöhe etwas sehe. Die Haupt schwierigkeit sei, dass er sein Leben einrichten müsse auf die Bewegungs einschränkung im Nacken, weil er den Kopf nicht drehen könne. Eigent lich sei er den ganzen Tag damit beschäftigt, einen möglichen Be wegungs ablauf für alle täglichen Arbeiten herauszufinden und sich nicht zu überanstrengen, damit die Schmerzen nicht verschlimmert würden. Weil er den Kopf auch nicht drehen und heben könne, habe er den Führerschein deponiert. Schon längeres Sitzen in gleicher Position bereite ihm Mühe. Nach der Operation sei die Gefühllosigkeit auf der linken Körperhälfte besser geworden. Er habe noch ein gewisses Krib beln im linken Arm. Die Beweglichkeit am linken Arm sei etwas einge schränkt für den kräf tigen Faustschluss, aber eine wesentliche Behinderung bestehe nicht. Weil das Gefühl am Daumen und Zeigefinger (links) beein trächtigt sei, habe er etwas Schwierig keiten mit der Kraftdosierung. Ein Ei zu halten sei schwierig, entweder er lasse es fallen oder er zerquetsche es (Urk. 5/56 /4-5).

Dr. D.___ befand aufgrund der klinischen Untersuchung und nach Einsicht in die Krankenakten, die Verletzungen des linken Zeigfingers im Jahr 1997 und des linken Daumens im Jahr 1999 seien mit leichter Defektheilung, Sensibili tätsstörung am Zeigefinger und am Daumen sowie Bewegungseinschränkung am Daumen abgeheilt. Der Zusammenhang des wegen cervikaler Myelopathie am 15. Juli 2010 durchgeführten operativen Eingriffs C3-C6 zu den Unfällen vom 22. Februar 1995 und vom 20. Dezember 2005 sei geprüft und anerkannt worden. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu einer gewissen Verbesserung der Gesamtsituation geführt, allerdings bestehe eine wesentliche Be wegungseinschränkung und Belastungsminderung, so dass seit dem opera ti ven Eingriff die berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Unter dem Titel „Der heutige Befund: HWS: “ hielt Dr. D.___ ausserdem eine erheb liche Bewegungseinschränkung, Belastungsintoleranz, bewegungs- und be lastungs abhängige Schmerzen, muskuläre Verspannungen, eine reizlose ventral rechts seitige Narbe sowie bildgebend eine Spondylodese C3-C6 und benachbarte degene rative Veränderungen fest. Die Beschwerdeangaben und die eindeutigen klinischen und bildgebenden Befunde liessen eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkennen. Bei kräftigem, beweglichem und willigem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, und zwar eine leichte wechselbelastende Büro tätigkeit respektive eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbe las - tun gen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län gerdauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen. Die Be stimmung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig keit sei ein Jahr nach der operativen Sanierung noch verfrüht. Es gehe in näch ster Zeit vorwiegend um die Evaluation von möglichen beruflichen Tätig keiten (Urk. 5/56 /7-8). 4.3

Im EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/114-123 ) wurde festgehalten, die EFL sei am 4. und 5. Januar 2012 - mithin rund eineinhalb Jahre nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 und rund ein halbes Jahr nach der kreis ärzt lichen Untersuchung vom 18. Juli 2011 - durchgeführt worden. Der Bericht wurde von med. pract . K.___ , Oberarzt der Klinik E.___ und Facharzt für Physi kalischen Medizin und Rehabilitation, unterzeichnet, der den Beschwerdeführer unter sucht hatte, und vom Medizinischen Leiter der Arbeits orientierten Reha bilitation, Dr. med. L.___ , Facharzt für Physi kalischen Medizin und Reha bilitation, visiert (Urk. 8/I/179/4). Der Therapeut M.___ hatte gemäss dem E-Mail von Dr. L.___ vom 29. Juni 2012 (Urk. 8/I/215) die Testabklärungen durchgeführt. Laut dem Bericht vom 21. März 2012 habe der Beschwerde führer die folgenden Beschwerden angegeben: Schmerzhafte und insbe sondere nach Hin ten und in Rotation vermindert bewegliche

Hals wirbel säule , belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, teil weise mit Aus strahlungen in die Schulter, mehr linksbetont, selten in den Rücken und ganz selten in den linken Oberschenkel sowie Parästhesien am linken Zeigefinger, Wetterfühligkeit und einen reaktiven depressiven Zustand. Als Befunde wurden eine um zwei Drittel eingeschränkte HWS-Rota tion beid seits, ein Kopf-Sternum-Abstand (KSA) von 9/13 cm (Fle xion/Ex ten sion), eine verminderte Sen sibilität im Bereich des linken Dau men und Zeige fingers mit Parästhesien be ziehungs weise Taubheit, er schwertem Zangen griff und Schwierigkeiten bei der Ein schätzung der Kraftentwicklung aufge führt. Die EFL habe eine erstaunlich gute Restbeweglichkeit der HWS und eine Leistungs fähigkeit gezeigt, die erheblich über das Mass hinausgehe, das der Be schwerde führer selbst für möglich halte. Die stan dardi sierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schränkung“, „Schmerzverhalten“, „ Leis tungsverhalten “ und „Konsistenz“ habe zusam men fassend die Bewertung einer erheblichen Symptomausweitung ergeben. In folge erheblicher Symptom aus weitung , Selbstlimitierung und Inkon sistenz seien die Resultate der phy sischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt wor den sei. Das Ausmass der demonstrierten phy sischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beur teilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf die medizinisch-theore tische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests . Aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit ganztags ohne Zwangspositionen der HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, und ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Hand koordina tion links (Urk. 5/71 / 115-116 ). 4.4

Die Physiotherapeutin N.___ erklärte im Bericht vom 31. Januar 2012, der Be schwerdeführer kenne seine Grenzen gut und wisse, welche Belastungen, Stel lungen und Bewegungen seinen Zustand verbessern und welche ihn beein trächtigen würden. So versuche er beispielsweise Extensions- und Rotationsbe wegungen der HWS (zum Beispiel im Bus aus dem Fenster zu schauen), holprige Busfahrten etc. zu vermeiden. In E.___ seien diese ihm bekannten Grenzen mittels des Assessments klar überschritten worden, was zu einer starken Ver schlechterung seines Zustandes geführt habe. Es könnten nach dem Assess ment objektiv folgende Veränderungen erkannt werden: Massiv erhöhte Verspa n nung der kurzen Nackenextensoren und Aktivierung der Triggerpunkte , deutliche Ein schränkung C2 beidseits, Einschränkungen im Bereich des cervikothorakalen Übergangs (CTÜ) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), erhöhte Verspan nun gen paravertebral CTÜ beidseits. Diese Verschlechterung habe zwei Wochen an gehalten. In diesen zwei Wochen habe der Beschwerdeführer deutlich mehr an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, was ihn im Alltag sehr eingeschränkt habe. Nach zwei Wochen hätten die Verspannungen und die Hypomobilität wieder gemindert werden können und der Beschwerdeführer kehre langsam in seinen stabilen Zustand zurück, den er vor dem Assessment bereits gehabt habe (Urk. 5/71/137 ). 5. 5.1

Dem Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 5/56 /7-8) ist in Bezug auf die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil jedoch keine Einschätzung des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Dr. D.___

schloss eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits aus. Dr. D.___ stellte allein eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an ge stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauspengler fest und bejahte dies bezüglich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (Urk. 5/56 /7). Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätig keit bestimmte er allein das weiterhin zumutbare Be lastungsprofil (leichte wech sel belastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen verein zelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län ger dauernde vorgeneigte Körperpositio nen , Schläge oder Vibrationen). Im Übrigen verwies er auf eine Eva luation zu einem späteren Zeitpunkt (Urk. 5/56 /8). Damit schloss er die Arbeits fähig keit in einer Tätigkeit im Rahmen des genannten Belastungsprofils nicht aus, sondern bestätigte sie. Auch erklärte er explizit, dass es in näch ster Zeit vor wiegend darum gehe, die möglichen beruflichen Tätig keiten und die Ein satzfähigkeit zu ermitteln, untermauert allenfalls mit einer EFL (Urk. 5/56 /8). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem EFL- Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/116), auf welche sich die Suva und daher auch die Beschwerdegeg nerin stützten, steht entgegen der An sicht des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 3) somit nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. D.___ , sondern ergänzt dessen Bericht empfehlungsgemäss. 5.2 5.2.1

Gemäss dem EFL-Bericht ( Urk. 5/71/114-123 ) zeigten sich nicht nur in Bezug auf die Be weglichkeit der HWS, sondern auch in Bezug auf die geschilderten Ein schrän kungen in den Alltagsaktivitäten Unterschiede zwischen den Angaben und der Dar bietung in der klinischen Untersuchung des Beschwerde führers einerseits und dem beobachteten Ver halten und den verbliebenen Aktivitäten andererseits. So sei in der klini schen Unter suchung eine Ein schränkung der Rotation der HWS zu zirka zwei Dritteln und ein KSA von 9/13 cm festgestellt worden (Urk. 5/71/115 ). Nach eigenen Aus sagen könne der Beschwerdeführer zudem kaum länger als 15 Minuten sitzen und im Zug durch die ein geschränkte Halswirbelsäulen rotation nicht aus dem Fenster sehen. Dagegen habe er wäh rend der Befragung bis zu 40 Minuten am Stück und beim Austrittsge spräch über 60 Minuten ohne sichtbare Probleme gesessen, bei der Anamnese habe er die HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite gedreht und über längere Zeit in dieser Position gehalten, wäh rend des Tests zur Handkoordination habe er den Kopf ständig und zügig mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation bei ent sprechend guter Be weglichkeit bewegt. Bei den Tests Gleichgewicht, Treppen steigen und Leiter steigen habe er jedoch wieder erhebliche Probleme beim Bewegen des Kopfes in Flexion angegeben. Er habe den Kopf während dyna mischen Tests stets steif gehalten und die Bewegungseinschränkung des Nackens als limi tie renden Faktor geltend gemacht. Bei Koordinationstests oder Test s mit Spielen habe er den Kopf stets bewegt und ge äussert, dass er die Aufgabe nur mit Mühe lösen könne, da er den Kopf schmerzbedingt nur für kurze Zeit ruhig halten und den Blick auf etwas fixieren könne ( Urk. 5/71/120 ). Weiter habe der Be schwer de führer die Auswirkungen der körperlichen Einschränkungen unein heitlich beschrieben. Er sehe sich nicht in der Lage, auch nur kleinste Verrich tungen zu erledigen. So seien zum Bei spiel 15 Minuten Computerarbeit eine Qual und er müsse danach sofort ruhen. Andererseits sei sein Tag mit Hausar beiten wie Putzen des mehr stöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten sowie den zahlreichen ad ministrativen Arbeiten für Ver sicherung, Anwälte und Steuern mehr als aus gefüllt. Auch sei das Busfahren kaum mehr möglich wegen der Schläge, so habe er E.___ nur mit massiven Schmer zen erreichen können. Andererseits fahre er wöchentlich, früher mehr mals pro Woche, zu seiner Physiotherapeutin mit einem etwa gleich langen Weg, da dies die beste Mög lichkeit sei, um seine Schmerzen positiv zu beein flussen (Urk. 5/71/119 ). 5.2 .2

Die einzelnen EFL-Ergebnisse wurden im Sinne einer standardisierten Be wer tung nach formellen Testvorgaben erhoben, die Be wer tungen detailliert ge schil dert und die Einstufungen nachvollziehbar begrün det. Eine un sachliche Heran gehens weise oder Voreingenommenheit der Abklärungsperson ist nicht er kenn bar. Dass aufgrund der HWS-Schädigung selbst nach grundsätzlich erfolgreich durch geführter Operation eine objektiv nachvollziehbare Ein schrän kung mit Schmerzen und erschwerter Beweglichkeit be stehen blieb, wird auch durch die Einschätzung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik E.___ nicht verneint. Auch wurde nicht etwa von einer bewusstseinsnahen Aggra vation oder gar (be wussten) Simulation ausge gangen, sondern es wurden gewisse Diver genzen zwischen der objektiv erfassten und der subjektiv ge schilder ten und dar gebote nen, mithin der subjektiv erlebten Beschwerdesituation fest gestellt. Aber auch solche Diver genzen sind bei der Prüfung eines sozialver sicherungs rechtlichen An spruchs regel mässig zu berücksichtigen.

Zwar ist durch aus nachvollziehbar, dass gewisse Bewegungen des Kopfes unter An stren gung, Erschütterungen und längeres Konzentrieren mit Steifhaltung des Kopfes - etwa aufgrund der daraus folgenden zunehmenden mus kulären Ver span nungen (vgl. den Bericht der Physio therapeutin N.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 5/71/137 ) - beim Beschwerdeführer jeweils zu einer Zunahme der Kopf- und Nackenschmerzen führ(t)en. Jedoch relativieren die während der Testung beo bachteten Bewegungen wie das Drehen der HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite über längere Zeit und das ständige sowie zügige Be wegen des Kopfes mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation wäh rend des Tests zur Hand koordi nation durchaus das Ergebnis der klinischen Untersuchung einer Ein schrän kung der Beweglichkeit zu zwei Dritteln und auch die Angaben des Be schwerdefüh rers während den dynamischen Tests. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen Alltagstätigkeiten wie Putzen und In standhalten des vierstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten, allge meine Haushaltsarbeiten, Pflegen des Aquariums sowie der auf geführte Auf wand für die Streitigkeiten mit den Versicherungen und Anwälte Berücksichti gung fanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten lang samer als üblich ausführen muss, zeigen sie dennoch, dass ein nicht un erhe bliches Be täti gungsfeld besteht und eine Vielzahl von Aufgaben nach wie vor bewältigt wird. Auch ist der Schlussfolgerung des Be schwerde führers, der verschlechterte Gesundheits zustand nach der EFL zeige, dass eine 100%ige Erwerbs tätigkeit aus geschlossen sei (Urk. 1 S. 6 ), nicht zu folgen. Denn die Testung ist mit einer leidensangepassten Tätig keit nicht zu ver gleichen, beinhaltete sie doch gerade eine dichte Abfolge von ver schiedensten Aufgaben, deren Sinn die Auslotung der Grenzen ist. Nicht zutreffend ist ausserdem, dass im EFL-Bericht der Um stand nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Fahrausweis aus gesundheit lichen Grü nden abgegeben habe (Urk. 1 S. 5 ). Denn dies wurde im EFL-Bericht bei den geklagten Be schwerden und Einschrän kungen aufgeführt (Urk. 5/71/115 ) und ändert im Übrigen nichts an den fest gestellten Divergenzen.

Letztlich wurde aufgrund der EFL-Testergebnisse aber ohnehin nicht eine erheb lich bessere, sondern lediglich eine etwas bessere Leistungsfähigkeit an genom men als bei den Leistungstests gezeigt wurde (Urk. 5/71/116) . Die Beur teilung der Arbeits fähigkeit gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 basiert nicht hauptsächlich auf der Grundlage der Testergebnisse der EFL, sondern - gerade weil das Ausmass der demonstrierten phy sischen Einschrän kungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären liessen - auch und insbesondere auf medizinisch-theo retischen Über legungen nach den vor gelegenen Befunden (Urk. 5/71/115-116 ), wie es bei jeder ärztlichen Begutach tung üblich ist. Eine beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) hat sich zudem nebst den geklagten Beschwerden auch mit dem Ver halten der unter suchten Per son aus ei nanderzusetzen, was mit der Einschätzung ge mäss dem EFL-Bericht der Klinik E.___ vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/114-123 ) erfüllt ist.

N icht beigepflichtet werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers , die EFL stelle keine fachärztliche Abklärung dar, da diese auf rheumatologische Probleme zugeschnitten sei und damit sein neurologisches Problem nicht adä quat erfasst werden könne (Urk. 1 S. 6 ). Denn zum einen wurde die Ein schät zung von med. pract . O.___ , einem Facharzt der Physikalischen Medi zin und Reha bilitation vorgenommen und von Dr. L.___ , ebenfalls einem Facharzt für Physikalische Medi zin und Reha bilitation, visiert (Urk. 5/71/117 ). Zum anderen ist hier der Zustand nach der HWS-Operation relevant. Der Be wegungs apparat ist mass geblich betroffen und die Gefühls störungen, senso motorischen Defizite und die brachialgieformen Beschwerden bestanden gemäss dem Be richt der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 nach der Operation nicht mehr (Urk. 5/64/95 ). Schliesslich hatte auch die neurologische Unter suchung von Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 9. August 2011 norma li sierte neuro logische Werte ohne Hinweise auf cervikoradikuläre Ausfälle oder eine cervikale Myelopathie ergeben (zitiert im Bericht von Dr. G.___ vom 9. Ok tober 2011, Urk. 5/64/37-38 ). Eine zusätzliche fachärztlich-neurologische Ab klärung erübrigt sich. 5.2.3

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der Absage auf seine Bewerbung bei der F.___ für eine teilzeitliche KRV- Stelle ableiten (Urk. 6 S. 1). Denn gemäss dem E-Mail des Personal be reichsleiters vom 24. März 2014 wurde bei der Besetzung der Stelle verstärkt auf die Gesundheit geachtet und die Stelle wird als sehr bewegungsintensive Tätigkeit im Freien beschrieben. Es handelt sich somit nicht um eine wechsel belastende, körperlich leichte Tätigkeit mit Gehen bis zu maximal fünf Kilo me ter. Auch ist dem E-Mail zu entnehmen, dass die eingeschränkte Beweg lich keit der HWS aus Sicherheitsgründen letztlich aus schlag gebend war. Und zwar sei erforderlich, dass die Mitarbeiter im Stras senverkehr den Kopf drehen könnten und sich zuweilen mit einem schnellen Schritt zur Seite vor schnell sowie laut los herannahenden Velokurieren schützen können müssten ( Urk. 7). Die Tätig keit entspricht dem Belastungsprofil folglich nicht. 5.2.4

Auch den übrigen Akten ist kein ( medizinischer ) Bericht zu entnehmen, der mit der Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 5/71/116) nicht vereinbar wäre, zumal auch die Ärzte der Klinik A.___ , wo die Operation der HWS durch geführt worden war, ein Jahr postoperativ eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten und die Be handlung bei regelrechtem Verlauf am 19. Juli 2011 ab schlossen (Berichte vom 20. Juli 2011, Urk. 5/71/ 171-172, und vom 1. Juni 2012, Urk. 5/67/5). 5.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerde gegnerin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ging, wobei mit Blick auf das von Dr. D.___ grundsätzlich nach vollziehbar fest ge legte Belastungsprofil (Urk. 5/56/8 ) und unter Berücksich tigung der im EFL-Bericht genannten Einschränkungen (Urk. 5/71/116 ) die folgenden Tätig keiten als zumut bar zu erachten sind: wechselbelastende, leichte Tätigkeiten mit Zu satz belastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch, mit Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Ober körper und die HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, ohne län ger dauernde vorgeneigte Kör perpositionen , Schläge oder Vibrationen sowie ohne Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Handkoordination links.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die sich diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 7. Mai 2011 und vom 14. September 2012 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützte (Urk. 5/82/5 , Urk. 5/82/8), ist e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer derart leidensangepassten Tätigkeit indes nicht bereits ab Januar 2011 ausgewiesen. Dr. Q.___ hatte in der Stellungnahme vom 7. Mai 2011 fest ge halten, bei regelrechtem postoperativem Verlauf gemäss dem Verlaufsbericht der Orthopädie der Klinik A.___ betreffend die Sprech stunde vom 18. Ja nuar 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit wahrscheinlich ab dem Datum dieser letzten Sprechstunde auszugehen (Urk. 5/82/5). Dem diesbezüglichen Bericht der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 sechs Monate postoperativ ist jedoch keine solche Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/71/215). Eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit geht

frühestens

aus dem Bericht der Klinik A.___ vom 1. Juni 2012 be treffend die letzte Unter su chung ein Jahr postoperativ vom 19. Juli 2011 hervor

( Urk. 5/71/171-172). Gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits ab Januar 2011 spricht auch, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor bis zum 7. Dezember 2010 wegen prolongierter Beschwerden nach der Operation und einer reaktiven Depression stationär in der Privatklinik B.___ behandelt wer den musste (Urk. 5/41). Zudem erfolgte auch die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - wenn auch abschliessend nur bezüglich des Be lastungs profils

- erst am 18. Juli 2011 (Urk. 5/56/8). Es ist somit von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit bis zum 18. Juli 2011 und gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 5/67/5) in Verbindung mit dem kreisärztlichen Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 5/56) ab dem 19. Juli 2011 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer solchen Tätig keit auszugehen. 5.4

Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwar ten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229

E. 5.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1

6. März 2012 E. 7.2 ). 6 . 6. 1

Zu prüfen ist weiter, ob die festgestellte Arbeits ( un ) fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit eine rentenbegründende Ein schränkung der Erwerbs fä higkeit (Art. 7 ATSG) begründet. Der Invaliditätsgrad ist hierzu mittels eines Einkom mensvergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitiden - tischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 6 .2

Bei einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( nach Ablauf des Wartejahres am 5 . Januar 2011 [ Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG] bis zum 1 8. Juli 2011 ) ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respek tive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen ( sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist folglich von einem Anspruch auf eine ganze Rente von Anfang Januar bis Ende Oktober 2011 auszugehen. Für die Zeit danach ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 6 . 3

6.3.1

Das Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) ist für das Jahr 2011 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Be schwerde führers vom 15. Juni 2012 (Urk. 5/71/12 ) un strittig (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 2 S. 3 ) auf Fr. 107‘325.-- ([12 x Fr. 7‘525.--] + Fr. 7‘025.-- [13. Monatslohn] + Fr. 10‘000.-- [Gratifikation]) festzu setzen. 6 .3 .2

Ausgehend von der LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010 , TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft 9 /201 4 S. 84 , Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Ge schlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 201 1: 101.0 ) betrug das massgebliche Durch schnitts einkommen im Jahr 201 1 Fr. 61‘776.10 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101. 0 ).

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf li che Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Abzug von 5 % als angemessen (Urk. 2 S. 4 ). Der Be schwerde führer macht einen Abzug von 20 % geltend , da er Pausen einlegen und die Position wechseln können müsse (Urk. 1 S. 6 f. ). Da die ge sund heitlichen E inschränkungen angesichts des hier beacht lichen Be lastungs profils nur noch wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Nackenbereich und ohne besonderen Einsatz der linken Hand

erlauben , rechtfertigt sich ein Abzug von 15 % , zumal der Beschwerdeführer zu einem Wech sel von seiner früheren Schwerarbeit als spezialisierte Fach kraft mit vor wiegend handwerklichen Arbeiten auf eine

leichtere Tätigkeit in komplett unterschiedlichem Gebiet gezwungen ist . Ein höherer Ab zug ist nicht ange mes sen, da die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität, Be schäfti gungsgrad) keine zusätzliche Reduktion er war ten lassen. Das Invaliden ein kom men (im Jahr 2011 ) ist daher auf Fr. 52‘509.70 ( Fr. 61‘776.10 x 0,85) festzuset zen. 6 .4

Gemessen am V alideneinkommen von Fr. 107‘325.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 54‘815.30 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 %. Dies führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. November 2011

An spruch auf eine halbe Rente (Art. 2 8 Abs. 2 I VG) hat. 6 .5

Im Ergebnis sind die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 (Urk. 2/1-3) folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 und auf eine halbe Rente ab dem

1. November 2011 hat. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900 .-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 und auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss L ife AG , Customer Services, General- Guisan -Quai 40, 8002 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1961, war bei der Spenglerei Y.___ AG als B au spengler

tätig (Urk. 5/17 ), als er am

22. Februar 1995 beim Demontieren eines Kranmotors durch einen Schlag auf den Kopf eine Stauchung der Hals wirbel säule

(HWS) erlitt ( Urk. 5/13/113 , Urk. 5/13/94 ). Am 14. Mai 1997 stürzte der Versicherte zweieinhalb Meter in die Tiefe und erlitt dabei erneut eine Trauma tisierung der HWS sowie eine Schnittverletzung am lin ken Zeige finger im Grundgelenksbereich mit Durchtrennung des radiopal ma ren

Gefäss nerven strangs . Die Schnittverletzung wurde im Z.___ chirur gisch ver sorgt und es wurde eine teilweise Rei n nervation erreicht (Urk. 5/13/101 , Urk. 5/13/98 ). Am 22. Oktober 1998 stürzt e der Ver sicherte bei einem Bruch eines Gerüstladens wiederum etwa zweieinhalb Meter in die Tiefe vor allem auf die rechte Schulter und den rechten Arm (Urk. 5/13/87 ) . Im Jahr 1999 erlitt der Versicherte eine Durchtrennung der Extensorensehne am linken Daumen, was genäht werden musste und eine Gefühlsverminderung hinterliess (Urk. 5/56/1, Urk. 5/56/5 ). Am 19. Dezember 2005 hatte der Beschwerdeführer einen Autounfall, bei dem er

ein Innenband des linken Kniegelenks verletzt e und ein HWS-Distorsions trauma sowie eine Gehirn erschüt terung erlitt (Urk. 5/56/2, Urk. 5/64/329- 331).

Der Ver sicherte nahm seine Tätigkeit als B auspengler jeweils wenige Wochen nach den Unfällen ganz tags, zeit weise mit redu ziertem Pensum und beschränkt auf leichtere Tätigkeiten wieder auf. Ab März 2006 arbeitete er zusehends regulär ( Urk. 5/ 64/321, Urk. 5/ 64/324 , Urk. 5/64/331-332

Urk. 5/64/421, Urk. 5/64/411 ). Die Un fallversicherung des Versicherten, die Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte jeweils die gesetzli chen Leistungen für die Unfallfolgen .

E. 1.2 Am 15. Juli 2010 wurde

der Versicherte in der Klinik A.___

an der HWS operiert, und zwar wurde eine ventrale Spondylodese C3-6 durchgeführt (Urk. 5/64/272-273 ).

Vom 17. November bis 7. Dezember 2010 hielt sich der Ver sicherte zur statio nären Rehabilitationsbehandlung in der Privat-Klinik B.___ , C.___ , auf (Austrittsber icht vom 16. Dezember 2010, Urk. 5/41 ). Ein Jahr post operativ wurde die Behandlung an der Klinik A.___ ein ge stellt (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 5/48 ). Ebenfalls im Juli 2011 fand die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___ , Facharzt für Chirurgie, statt (Be richt 18. Juli 2011, Urk. 5/56). Vom

4. bis 5. Ja nuar 2012 erfolgte

in der Klinik E.___ , Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation , eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EF L; Bericht vom 21. März 2012, Urk. 5/71/114-123 ). Die Suva stellte die bisher erbrachten Heilkosten- und Tag geldleistungen per Ende Mai 2012 ein (Schreiben vom 25. April 2012, Urk. 5/71/105-106 ). Es persistierten Beschwerden insbe son dere im Nacken- und Kopfbereich sowie an der linken Hand (Urk. 5/56/4-6, Urk. 5/67/5).

Mit Ver fügung vom 27. November 2012 ( Urk. 5/ 76 ), bestätigt mit Ein sprache entscheid vom 4. Januar 2013 ( Urk. 5/80 ), sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 eine In validenrente mit einem Invaliditäts grad von 34 % und - zusätzlich zu der mit Verfügung vom 20. November 2003 zu gesprochenen Inte gritätsentschädigung

für einen Schaden von 5 % (Urk. 5/ 71/465-466 ) -

eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 5 % zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil heutigen Datums im Verfahren UV.2013.00024 teilweise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Versi cherte ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invali ditätsgrad von 51 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9

E. 1.3 Am 20. Februar 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versiche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/4). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und holte die Akten der Un fallversicherung ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 5/61). Mit Vorbescheid vom

29. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente

ab dem 1. Januar 2011 be i einem Invaliditätsgrad von 45 % an (Urk. 5/85). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 Einwände ( Urk. 5/86). Mit Verfügung en vom 31. Januar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu ( Urk. 2 /1-3 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

20. Februar 2014 Beschwerde und be antragte, die Verfügung en vom 31. Januar 2014

sei dahingehend abzu ändern, dass ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 1

eine ganze Rente zuge sprochen werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwer deantwort vom

26. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Ein gabe vom 26. März 2014 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Personalbereichsleiter der F.___ , Kon trolle ruhender Verkehr (KRV) , ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu (Eingabe vom 25. April 2014, Urk. 9).

Aus dem Verfahren Nr. UV.2013.00024 zwischen dem Beschwerdeführer und der Suva wird das Urteil vom

19. September 2014 als Urk.

E. 6 ‘ 180 .45 hat. B etreffend das Begehren um eine hö here Inte gritäts entschädigung wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 11) .

E. 11 zu den Akten genommen und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Entscheid zu gestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

31. Januar 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20

E. 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Vier tels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ange foch tenen Entscheid auf den Stand punkt, es bestünden reine Unfallfolgen, weshalb die medizinischen Abklärungen mit jenen der Suva koordiniert würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Januar 2010 in seiner Arbeits fähig keit e rheblich eingeschränkt . E ntsprechend den Abklärungen der Suva

sei ihm seine Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Ausgehend von einem Va liden einkommen in Koordination mit den Abklä run gen der Suva von Fr. 107‘325.-- und einem Invalideneinkommen ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik von Fr. 59‘274.20 resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, so dass der Be schwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 habe ( Urk. 2/1 S. 3 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Entscheid der Suva sei fehlerhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Der Kreisarzt Dr. D.___ sehe (Urk. 5/56) bei körperlich leichten Tätigkeiten Einschränkungen in der Leis tungs fähigkeit, wes halb diese Beurteilung nicht mit der von der Be schwerde gegnerin angenom menen Leistungsfähigkeit von 100 % in einer leidensange passten Tätigkeit in Ein klang gebracht werden könne. Auch sei der EFL-Bericht der Klinik E.___ vom 21. März 2012 ( Urk. 5/71/114-123) keine geeignete Grundlage, um die Leistungsfähigkeit in einer alter nati ven Tätigkeit zu be mes sen. Er kritisiere vor allem die Haltung des Physio thera peuten, der die Abklä rung durch geführt, ihm aber nicht richtig zugehört, verschiedene Beschwerden falsch erfasst oder inter pretiert und unan gebrachte Be merkungen gemacht habe. So habe dieser mit Hinweis auf die eigene Geh behinderung geäussert, er wäre gerne so gesund, wie der Be schwerde führer. Auch habe dieser bemerkt, wenn der Beschwerde führer den Haushalt machen könne, könne er auch einen ganzen Tag arbeiten. Er, der Beschwerde führer, sei damit in seinem Leiden nicht ernst genommen worden, und es erwecke den Anschein, dass die Abklärungsperson alles mit der vorge fassten Meinung interpretiert habe, dass es wohl nicht so schlimm sein könne. Damit sei eine Symptomausweitung gesehen worden, wo echte Be schwerden seien. Er könne die Halswirbelsäule durchaus noch bewegen. Diese Bewegungen hätten aber zur Folge, dass die Kopf schmerzen stark zu neh men würden. Diese Kopfschmerzen seien aufgrund der objektiv be stehenden Wirbelsäulen- und Rücken mark schäden nachvoll ziehbar. Die Arbei ten im Haus halt könne er nur langsam und in Etappen ausführen. Er müsse dafür sorgen, dass er seine Übungen mache und Ruhe pausen einhalte. Au ch bei den Abklä rungen in E.___ habe er Ruhe pausen einschalten müssen, er könne nicht den ganzen Tag aktiv sein. Er habe weder eine Minder leistung noch Be schwerden simuliert. Im Bemühen, den Au f forderungen der Abklärungsper son nachzu kommen, habe er sich bis ans Limit belastet und den Kopf mehr bewegt, als ihm zuträglich gewesen sei. Es sei die Tatsache aus geblendet wor den, dass er wäh rend und nach der Abklärung sehr viel mehr Beschwerden gehabt habe. Dies sei von seiner Physiotherapeutin im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 5/71/137 ) bestätigt worden. Auch sei im EFL-Bericht nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Führerschein habe abge ben müssen. Er könne in einer leidensange passten Tätig keit höch stens noch zu 50 % erwerbstä tig sein. Er müsse langsam arbeiten und benötige dadurch auch bei körper lich leichten Tätigkeit regel mässig längere Pausen. Im Übrigen stelle die EFL keine fachärztliche Ab klärung dar, da bei ihm ein neurologisches Problem vorliege, welches in einer Ab klä rung der funk tionellen Leistungs fähig keit nich t adäquat erfasst werden könne . Schliesslich zeige d ie Absage auf seine Bewerbung bei der F.___ für eine Stelle als Mitarbeiter der Kon trolle ruhender Verkehr (KRV), welche dem Belastungsprofil gemäss der EFL entspreche und wo er einen Ge sund heitstest nicht bestanden habe, dass er die gesund heit lichen Anforde rungen selbst bei einem reduzierten Pen sum nicht erfülle n könne

(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 6 S. 1 ). 3.3

3.3.1

Es ist strittig u nd zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2011 Anspruch auf eine höhere als auf eine Viertelsrente hat . 3.3.2

Unstrittig ist, dass allein die unfallbedingten Beschwerden im Nacken- und Kopf bereich sowie an der linken Hand (Daumen, Zeigefinger) die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers einschränken. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die übrigen unfallfremden Leiden des Beschwerde führers, näm lich ein Handgelenksganglion rechts, eine Hyperlipidämie , arterielle Hyper tonie (Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 5/40/1), den Status nach Hepatitisinfektion , eine unklare Störung des Stuhls, un klare Herz-Kreis lauf beschwerden, eine beginnende Atheromatose und eine Elon gation der Illiacalgefässe sowie eine leichte Prostatahyperplasie (Berichte von Dr. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Okto ber 2011, Urk. 5/71/150), sind nicht anzunehmen. Der Hausarzt Dr. G.___ hielt im Bericht vom 12. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin denn auch fest, dass bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht Hin weise auf sonstige schwere Störun gen fehlen würden (Urk. 5/14/9). Auch aus neuropsychologischer Sicht besteh t gemäss der neuropsychologischen Ab klä rung von Dr. H.___ (Bericht vom 16. Februar 2010) keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit als Bauspengler ( Urk. 5/14/10). G emäss dem Bericht vom 18. April 2012 von Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Psychi atrie und Psycho therapie, sowie der Psycho therapeutin J.___ , bei der sich der Beschwerde führer vom 23. Au gust 2010 bis im Frühjahr 2012 wegen einer Anpassungs störung nach Unfall bei weiterhin an haltender Belastungssituation, Schmerzen und unklarer Lebenssituation (ICD-10 F43.23) in psycho thera peutischer Behand lung befunden ha tt e, haben schliesslich auch d ie psychi schen Be schwerden keine Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 5/65/2). 3.3.3

Die Parteien sind sich zudem zu Recht darin einig, dass dem Be schwerde führer die ange stammte Tätig keit als Bauspengler wegen der unfallbedingten Gesund heitsbeeinträchtigungen im HWS-/Nacke nbereich nicht mehr zumut bar ist . So wohl der Kreisarzt Dr. D.___ (Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 5/56 /7) als auch die Ärzte der Klinik E.___ (EFL-B ericht vom 21. März 2012, Urk. 5/71/116 ) attestier ten eine 100%ige Arbeits unf ähigkeit im ange stammten Beruf . Die Beschwerdegegnerin geht ebenfalls un strittig davon aus, dass eine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (mindestens 40 % arbeitsunfähig) erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 4. Januar 2010 bestand (Urk. 2 S. 3). Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010 hatte der Beschwerdeführer bis Anfang 2010 in seiner angestammten Tätigkeit vollzeitlich gearbeitet und danach bis zur Ope ration vom 15. Juli 2010 (Urk. 5/ 64 /272-273) im Umfang von 50 % (Urk. 5/41/3; vgl. auch den undatierten Arbeitgeberbericht , Eingang 10. Mai 2010, Urk. 5/17/ 2 ). Seit der HWS-Operation in der Klinik A.___ , bei der eine mikro chirurgische ventrale Diskektomie C3/4, C4/5, C5/6 mit

Foramen de kom pression beidseits, inter korpo rale n PEEK-( Polyetheretherketone -)Cages ( Cervios ) und einer CSLP-Platte ( Cervical

Spine

Locking Plate) durchgeführt wurde (Urk. 5/64/272-273), ist der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Davon ist auszugehen. 3.3. 4

Zu beurteilen ist nachfolgend die Arbeits ( un ) fähigkeit des Be schwerde führers in einer leidensangepassten Tätig keit. 4. 4.1

Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Nacken bereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer reaktiven Depression aufgrund der zögerlichen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 vom 17. November bis 7. Dezember 2010 stationär behandelt. Es hätten ausgeprägte Funktionsdefizite der HWS, der BWS und der Schulter-Nackenregion bestanden , begleitet von erheblichen muskulären Defiziten und einer Schmerz intensivierenden Kompensationsstrategie. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden gekommen ( Urk. 5/41 ). 4.2

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt Dr. D.___ anlässlich der Unter suchung vom 18. Juli 2011 gemäss dem Bericht gleichen Datums (Urk. 5/56 ), mithin rund ein Jahr nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 (Urk. 5/64/272-273 ), an, es bestünden Schmerzen im Nackenbereich, die über den Kopf bis in den Stirnbereich ziehen würden. Am schlimmsten seien die Be wegungseinschränkungen im HWS-/Nackenbereich. Er könne schon beim Ein kaufen auf Augen höhe den Kopf kaum bewegen. Sobald er nach oben blicken müsse, habe er grauenhaft Schmerzen. Er könne den Kopf kaum heben und müsse den ganzen Körper auf richten, damit er über Augenhöhe etwas sehe. Die Haupt schwierigkeit sei, dass er sein Leben einrichten müsse auf die Bewegungs einschränkung im Nacken, weil er den Kopf nicht drehen könne. Eigent lich sei er den ganzen Tag damit beschäftigt, einen möglichen Be wegungs ablauf für alle täglichen Arbeiten herauszufinden und sich nicht zu überanstrengen, damit die Schmerzen nicht verschlimmert würden. Weil er den Kopf auch nicht drehen und heben könne, habe er den Führerschein deponiert. Schon längeres Sitzen in gleicher Position bereite ihm Mühe. Nach der Operation sei die Gefühllosigkeit auf der linken Körperhälfte besser geworden. Er habe noch ein gewisses Krib beln im linken Arm. Die Beweglichkeit am linken Arm sei etwas einge schränkt für den kräf tigen Faustschluss, aber eine wesentliche Behinderung bestehe nicht. Weil das Gefühl am Daumen und Zeigefinger (links) beein trächtigt sei, habe er etwas Schwierig keiten mit der Kraftdosierung. Ein Ei zu halten sei schwierig, entweder er lasse es fallen oder er zerquetsche es (Urk. 5/56 /4-5).

Dr. D.___ befand aufgrund der klinischen Untersuchung und nach Einsicht in die Krankenakten, die Verletzungen des linken Zeigfingers im Jahr 1997 und des linken Daumens im Jahr 1999 seien mit leichter Defektheilung, Sensibili tätsstörung am Zeigefinger und am Daumen sowie Bewegungseinschränkung am Daumen abgeheilt. Der Zusammenhang des wegen cervikaler Myelopathie am 15. Juli 2010 durchgeführten operativen Eingriffs C3-C6 zu den Unfällen vom 22. Februar 1995 und vom 20. Dezember 2005 sei geprüft und anerkannt worden. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu einer gewissen Verbesserung der Gesamtsituation geführt, allerdings bestehe eine wesentliche Be wegungseinschränkung und Belastungsminderung, so dass seit dem opera ti ven Eingriff die berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Unter dem Titel „Der heutige Befund: HWS: “ hielt Dr. D.___ ausserdem eine erheb liche Bewegungseinschränkung, Belastungsintoleranz, bewegungs- und be lastungs abhängige Schmerzen, muskuläre Verspannungen, eine reizlose ventral rechts seitige Narbe sowie bildgebend eine Spondylodese C3-C6 und benachbarte degene rative Veränderungen fest. Die Beschwerdeangaben und die eindeutigen klinischen und bildgebenden Befunde liessen eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkennen. Bei kräftigem, beweglichem und willigem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, und zwar eine leichte wechselbelastende Büro tätigkeit respektive eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbe las - tun gen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län gerdauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen. Die Be stimmung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig keit sei ein Jahr nach der operativen Sanierung noch verfrüht. Es gehe in näch ster Zeit vorwiegend um die Evaluation von möglichen beruflichen Tätig keiten (Urk. 5/56 /7-8). 4.3

Im EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/114-123 ) wurde festgehalten, die EFL sei am 4. und 5. Januar 2012 - mithin rund eineinhalb Jahre nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 und rund ein halbes Jahr nach der kreis ärzt lichen Untersuchung vom 18. Juli 2011 - durchgeführt worden. Der Bericht wurde von med. pract . K.___ , Oberarzt der Klinik E.___ und Facharzt für Physi kalischen Medizin und Rehabilitation, unterzeichnet, der den Beschwerdeführer unter sucht hatte, und vom Medizinischen Leiter der Arbeits orientierten Reha bilitation, Dr. med. L.___ , Facharzt für Physi kalischen Medizin und Reha bilitation, visiert (Urk. 8/I/179/4). Der Therapeut M.___ hatte gemäss dem E-Mail von Dr. L.___ vom 29. Juni 2012 (Urk. 8/I/215) die Testabklärungen durchgeführt. Laut dem Bericht vom 21. März 2012 habe der Beschwerde führer die folgenden Beschwerden angegeben: Schmerzhafte und insbe sondere nach Hin ten und in Rotation vermindert bewegliche

Hals wirbel säule , belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, teil weise mit Aus strahlungen in die Schulter, mehr linksbetont, selten in den Rücken und ganz selten in den linken Oberschenkel sowie Parästhesien am linken Zeigefinger, Wetterfühligkeit und einen reaktiven depressiven Zustand. Als Befunde wurden eine um zwei Drittel eingeschränkte HWS-Rota tion beid seits, ein Kopf-Sternum-Abstand (KSA) von 9/13 cm (Fle xion/Ex ten sion), eine verminderte Sen sibilität im Bereich des linken Dau men und Zeige fingers mit Parästhesien be ziehungs weise Taubheit, er schwertem Zangen griff und Schwierigkeiten bei der Ein schätzung der Kraftentwicklung aufge führt. Die EFL habe eine erstaunlich gute Restbeweglichkeit der HWS und eine Leistungs fähigkeit gezeigt, die erheblich über das Mass hinausgehe, das der Be schwerde führer selbst für möglich halte. Die stan dardi sierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schränkung“, „Schmerzverhalten“, „ Leis tungsverhalten “ und „Konsistenz“ habe zusam men fassend die Bewertung einer erheblichen Symptomausweitung ergeben. In folge erheblicher Symptom aus weitung , Selbstlimitierung und Inkon sistenz seien die Resultate der phy sischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt wor den sei. Das Ausmass der demonstrierten phy sischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beur teilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf die medizinisch-theore tische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests . Aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit ganztags ohne Zwangspositionen der HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, und ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Hand koordina tion links (Urk. 5/71 / 115-116 ). 4.4

Die Physiotherapeutin N.___ erklärte im Bericht vom 31. Januar 2012, der Be schwerdeführer kenne seine Grenzen gut und wisse, welche Belastungen, Stel lungen und Bewegungen seinen Zustand verbessern und welche ihn beein trächtigen würden. So versuche er beispielsweise Extensions- und Rotationsbe wegungen der HWS (zum Beispiel im Bus aus dem Fenster zu schauen), holprige Busfahrten etc. zu vermeiden. In E.___ seien diese ihm bekannten Grenzen mittels des Assessments klar überschritten worden, was zu einer starken Ver schlechterung seines Zustandes geführt habe. Es könnten nach dem Assess ment objektiv folgende Veränderungen erkannt werden: Massiv erhöhte Verspa n nung der kurzen Nackenextensoren und Aktivierung der Triggerpunkte , deutliche Ein schränkung C2 beidseits, Einschränkungen im Bereich des cervikothorakalen Übergangs (CTÜ) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), erhöhte Verspan nun gen paravertebral CTÜ beidseits. Diese Verschlechterung habe zwei Wochen an gehalten. In diesen zwei Wochen habe der Beschwerdeführer deutlich mehr an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, was ihn im Alltag sehr eingeschränkt habe. Nach zwei Wochen hätten die Verspannungen und die Hypomobilität wieder gemindert werden können und der Beschwerdeführer kehre langsam in seinen stabilen Zustand zurück, den er vor dem Assessment bereits gehabt habe (Urk. 5/71/137 ). 5. 5.1

Dem Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 5/56 /7-8) ist in Bezug auf die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil jedoch keine Einschätzung des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Dr. D.___

schloss eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits aus. Dr. D.___ stellte allein eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an ge stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauspengler fest und bejahte dies bezüglich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (Urk. 5/56 /7). Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätig keit bestimmte er allein das weiterhin zumutbare Be lastungsprofil (leichte wech sel belastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen verein zelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län ger dauernde vorgeneigte Körperpositio nen , Schläge oder Vibrationen). Im Übrigen verwies er auf eine Eva luation zu einem späteren Zeitpunkt (Urk. 5/56 /8). Damit schloss er die Arbeits fähig keit in einer Tätigkeit im Rahmen des genannten Belastungsprofils nicht aus, sondern bestätigte sie. Auch erklärte er explizit, dass es in näch ster Zeit vor wiegend darum gehe, die möglichen beruflichen Tätig keiten und die Ein satzfähigkeit zu ermitteln, untermauert allenfalls mit einer EFL (Urk. 5/56 /8). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem EFL- Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/116), auf welche sich die Suva und daher auch die Beschwerdegeg nerin stützten, steht entgegen der An sicht des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 3) somit nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. D.___ , sondern ergänzt dessen Bericht empfehlungsgemäss. 5.2 5.2.1

Gemäss dem EFL-Bericht ( Urk. 5/71/114-123 ) zeigten sich nicht nur in Bezug auf die Be weglichkeit der HWS, sondern auch in Bezug auf die geschilderten Ein schrän kungen in den Alltagsaktivitäten Unterschiede zwischen den Angaben und der Dar bietung in der klinischen Untersuchung des Beschwerde führers einerseits und dem beobachteten Ver halten und den verbliebenen Aktivitäten andererseits. So sei in der klini schen Unter suchung eine Ein schränkung der Rotation der HWS zu zirka zwei Dritteln und ein KSA von 9/13 cm festgestellt worden (Urk. 5/71/115 ). Nach eigenen Aus sagen könne der Beschwerdeführer zudem kaum länger als 15 Minuten sitzen und im Zug durch die ein geschränkte Halswirbelsäulen rotation nicht aus dem Fenster sehen. Dagegen habe er wäh rend der Befragung bis zu 40 Minuten am Stück und beim Austrittsge spräch über 60 Minuten ohne sichtbare Probleme gesessen, bei der Anamnese habe er die HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite gedreht und über längere Zeit in dieser Position gehalten, wäh rend des Tests zur Handkoordination habe er den Kopf ständig und zügig mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation bei ent sprechend guter Be weglichkeit bewegt. Bei den Tests Gleichgewicht, Treppen steigen und Leiter steigen habe er jedoch wieder erhebliche Probleme beim Bewegen des Kopfes in Flexion angegeben. Er habe den Kopf während dyna mischen Tests stets steif gehalten und die Bewegungseinschränkung des Nackens als limi tie renden Faktor geltend gemacht. Bei Koordinationstests oder Test s mit Spielen habe er den Kopf stets bewegt und ge äussert, dass er die Aufgabe nur mit Mühe lösen könne, da er den Kopf schmerzbedingt nur für kurze Zeit ruhig halten und den Blick auf etwas fixieren könne ( Urk. 5/71/120 ). Weiter habe der Be schwer de führer die Auswirkungen der körperlichen Einschränkungen unein heitlich beschrieben. Er sehe sich nicht in der Lage, auch nur kleinste Verrich tungen zu erledigen. So seien zum Bei spiel 15 Minuten Computerarbeit eine Qual und er müsse danach sofort ruhen. Andererseits sei sein Tag mit Hausar beiten wie Putzen des mehr stöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten sowie den zahlreichen ad ministrativen Arbeiten für Ver sicherung, Anwälte und Steuern mehr als aus gefüllt. Auch sei das Busfahren kaum mehr möglich wegen der Schläge, so habe er E.___ nur mit massiven Schmer zen erreichen können. Andererseits fahre er wöchentlich, früher mehr mals pro Woche, zu seiner Physiotherapeutin mit einem etwa gleich langen Weg, da dies die beste Mög lichkeit sei, um seine Schmerzen positiv zu beein flussen (Urk. 5/71/119 ). 5.2 .2

Die einzelnen EFL-Ergebnisse wurden im Sinne einer standardisierten Be wer tung nach formellen Testvorgaben erhoben, die Be wer tungen detailliert ge schil dert und die Einstufungen nachvollziehbar begrün det. Eine un sachliche Heran gehens weise oder Voreingenommenheit der Abklärungsperson ist nicht er kenn bar. Dass aufgrund der HWS-Schädigung selbst nach grundsätzlich erfolgreich durch geführter Operation eine objektiv nachvollziehbare Ein schrän kung mit Schmerzen und erschwerter Beweglichkeit be stehen blieb, wird auch durch die Einschätzung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik E.___ nicht verneint. Auch wurde nicht etwa von einer bewusstseinsnahen Aggra vation oder gar (be wussten) Simulation ausge gangen, sondern es wurden gewisse Diver genzen zwischen der objektiv erfassten und der subjektiv ge schilder ten und dar gebote nen, mithin der subjektiv erlebten Beschwerdesituation fest gestellt. Aber auch solche Diver genzen sind bei der Prüfung eines sozialver sicherungs rechtlichen An spruchs regel mässig zu berücksichtigen.

Zwar ist durch aus nachvollziehbar, dass gewisse Bewegungen des Kopfes unter An stren gung, Erschütterungen und längeres Konzentrieren mit Steifhaltung des Kopfes - etwa aufgrund der daraus folgenden zunehmenden mus kulären Ver span nungen (vgl. den Bericht der Physio therapeutin N.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 5/71/137 ) - beim Beschwerdeführer jeweils zu einer Zunahme der Kopf- und Nackenschmerzen führ(t)en. Jedoch relativieren die während der Testung beo bachteten Bewegungen wie das Drehen der HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite über längere Zeit und das ständige sowie zügige Be wegen des Kopfes mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation wäh rend des Tests zur Hand koordi nation durchaus das Ergebnis der klinischen Untersuchung einer Ein schrän kung der Beweglichkeit zu zwei Dritteln und auch die Angaben des Be schwerdefüh rers während den dynamischen Tests. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen Alltagstätigkeiten wie Putzen und In standhalten des vierstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten, allge meine Haushaltsarbeiten, Pflegen des Aquariums sowie der auf geführte Auf wand für die Streitigkeiten mit den Versicherungen und Anwälte Berücksichti gung fanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten lang samer als üblich ausführen muss, zeigen sie dennoch, dass ein nicht un erhe bliches Be täti gungsfeld besteht und eine Vielzahl von Aufgaben nach wie vor bewältigt wird. Auch ist der Schlussfolgerung des Be schwerde führers, der verschlechterte Gesundheits zustand nach der EFL zeige, dass eine 100%ige Erwerbs tätigkeit aus geschlossen sei (Urk. 1 S. 6 ), nicht zu folgen. Denn die Testung ist mit einer leidensangepassten Tätig keit nicht zu ver gleichen, beinhaltete sie doch gerade eine dichte Abfolge von ver schiedensten Aufgaben, deren Sinn die Auslotung der Grenzen ist. Nicht zutreffend ist ausserdem, dass im EFL-Bericht der Um stand nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Fahrausweis aus gesundheit lichen Grü nden abgegeben habe (Urk. 1 S. 5 ). Denn dies wurde im EFL-Bericht bei den geklagten Be schwerden und Einschrän kungen aufgeführt (Urk. 5/71/115 ) und ändert im Übrigen nichts an den fest gestellten Divergenzen.

Letztlich wurde aufgrund der EFL-Testergebnisse aber ohnehin nicht eine erheb lich bessere, sondern lediglich eine etwas bessere Leistungsfähigkeit an genom men als bei den Leistungstests gezeigt wurde (Urk. 5/71/116) . Die Beur teilung der Arbeits fähigkeit gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 basiert nicht hauptsächlich auf der Grundlage der Testergebnisse der EFL, sondern - gerade weil das Ausmass der demonstrierten phy sischen Einschrän kungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären liessen - auch und insbesondere auf medizinisch-theo retischen Über legungen nach den vor gelegenen Befunden (Urk. 5/71/115-116 ), wie es bei jeder ärztlichen Begutach tung üblich ist. Eine beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) hat sich zudem nebst den geklagten Beschwerden auch mit dem Ver halten der unter suchten Per son aus ei nanderzusetzen, was mit der Einschätzung ge mäss dem EFL-Bericht der Klinik E.___ vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/114-123 ) erfüllt ist.

N icht beigepflichtet werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers , die EFL stelle keine fachärztliche Abklärung dar, da diese auf rheumatologische Probleme zugeschnitten sei und damit sein neurologisches Problem nicht adä quat erfasst werden könne (Urk. 1 S. 6 ). Denn zum einen wurde die Ein schät zung von med. pract . O.___ , einem Facharzt der Physikalischen Medi zin und Reha bilitation vorgenommen und von Dr. L.___ , ebenfalls einem Facharzt für Physikalische Medi zin und Reha bilitation, visiert (Urk. 5/71/117 ). Zum anderen ist hier der Zustand nach der HWS-Operation relevant. Der Be wegungs apparat ist mass geblich betroffen und die Gefühls störungen, senso motorischen Defizite und die brachialgieformen Beschwerden bestanden gemäss dem Be richt der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 nach der Operation nicht mehr (Urk. 5/64/95 ). Schliesslich hatte auch die neurologische Unter suchung von Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 9. August 2011 norma li sierte neuro logische Werte ohne Hinweise auf cervikoradikuläre Ausfälle oder eine cervikale Myelopathie ergeben (zitiert im Bericht von Dr. G.___ vom 9. Ok tober 2011, Urk. 5/64/37-38 ). Eine zusätzliche fachärztlich-neurologische Ab klärung erübrigt sich. 5.2.3

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der Absage auf seine Bewerbung bei der F.___ für eine teilzeitliche KRV- Stelle ableiten (Urk. 6 S. 1). Denn gemäss dem E-Mail des Personal be reichsleiters vom 24. März 2014 wurde bei der Besetzung der Stelle verstärkt auf die Gesundheit geachtet und die Stelle wird als sehr bewegungsintensive Tätigkeit im Freien beschrieben. Es handelt sich somit nicht um eine wechsel belastende, körperlich leichte Tätigkeit mit Gehen bis zu maximal fünf Kilo me ter. Auch ist dem E-Mail zu entnehmen, dass die eingeschränkte Beweg lich keit der HWS aus Sicherheitsgründen letztlich aus schlag gebend war. Und zwar sei erforderlich, dass die Mitarbeiter im Stras senverkehr den Kopf drehen könnten und sich zuweilen mit einem schnellen Schritt zur Seite vor schnell sowie laut los herannahenden Velokurieren schützen können müssten ( Urk. 7). Die Tätig keit entspricht dem Belastungsprofil folglich nicht. 5.2.4

Auch den übrigen Akten ist kein ( medizinischer ) Bericht zu entnehmen, der mit der Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 5/71/116) nicht vereinbar wäre, zumal auch die Ärzte der Klinik A.___ , wo die Operation der HWS durch geführt worden war, ein Jahr postoperativ eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten und die Be handlung bei regelrechtem Verlauf am 19. Juli 2011 ab schlossen (Berichte vom 20. Juli 2011, Urk. 5/71/ 171-172, und vom 1. Juni 2012, Urk. 5/67/5). 5.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerde gegnerin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ging, wobei mit Blick auf das von Dr. D.___ grundsätzlich nach vollziehbar fest ge legte Belastungsprofil (Urk. 5/56/8 ) und unter Berücksich tigung der im EFL-Bericht genannten Einschränkungen (Urk. 5/71/116 ) die folgenden Tätig keiten als zumut bar zu erachten sind: wechselbelastende, leichte Tätigkeiten mit Zu satz belastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch, mit Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Ober körper und die HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, ohne län ger dauernde vorgeneigte Kör perpositionen , Schläge oder Vibrationen sowie ohne Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Handkoordination links.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die sich diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 7. Mai 2011 und vom 14. September 2012 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützte (Urk. 5/82/5 , Urk. 5/82/8), ist e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer derart leidensangepassten Tätigkeit indes nicht bereits ab Januar 2011 ausgewiesen. Dr. Q.___ hatte in der Stellungnahme vom 7. Mai 2011 fest ge halten, bei regelrechtem postoperativem Verlauf gemäss dem Verlaufsbericht der Orthopädie der Klinik A.___ betreffend die Sprech stunde vom 18. Ja nuar 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit wahrscheinlich ab dem Datum dieser letzten Sprechstunde auszugehen (Urk. 5/82/5). Dem diesbezüglichen Bericht der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 sechs Monate postoperativ ist jedoch keine solche Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/71/215). Eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit geht

frühestens

aus dem Bericht der Klinik A.___ vom 1. Juni 2012 be treffend die letzte Unter su chung ein Jahr postoperativ vom 19. Juli 2011 hervor

( Urk. 5/71/171-172). Gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits ab Januar 2011 spricht auch, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor bis zum 7. Dezember 2010 wegen prolongierter Beschwerden nach der Operation und einer reaktiven Depression stationär in der Privatklinik B.___ behandelt wer den musste (Urk. 5/41). Zudem erfolgte auch die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - wenn auch abschliessend nur bezüglich des Be lastungs profils

- erst am 18. Juli 2011 (Urk. 5/56/8). Es ist somit von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit bis zum 18. Juli 2011 und gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 5/67/5) in Verbindung mit dem kreisärztlichen Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 5/56) ab dem 19. Juli 2011 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer solchen Tätig keit auszugehen. 5.4

Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwar ten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229

E. 5.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1

6. März 2012 E. 7.2 ). 6 . 6. 1

Zu prüfen ist weiter, ob die festgestellte Arbeits ( un ) fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit eine rentenbegründende Ein schränkung der Erwerbs fä higkeit (Art. 7 ATSG) begründet. Der Invaliditätsgrad ist hierzu mittels eines Einkom mensvergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitiden - tischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 6 .2

Bei einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( nach Ablauf des Wartejahres am 5 . Januar 2011 [ Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG] bis zum 1 8. Juli 2011 ) ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respek tive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen ( sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist folglich von einem Anspruch auf eine ganze Rente von Anfang Januar bis Ende Oktober 2011 auszugehen. Für die Zeit danach ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 6 . 3

6.3.1

Das Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) ist für das Jahr 2011 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Be schwerde führers vom 15. Juni 2012 (Urk. 5/71/12 ) un strittig (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 2 S. 3 ) auf Fr. 107‘325.-- ([12 x Fr. 7‘525.--] + Fr. 7‘025.-- [13. Monatslohn] + Fr. 10‘000.-- [Gratifikation]) festzu setzen. 6 .3 .2

Ausgehend von der LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010 , TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft 9 /201 4 S. 84 , Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Ge schlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 201 1: 101.0 ) betrug das massgebliche Durch schnitts einkommen im Jahr 201 1 Fr. 61‘776.10 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101. 0 ).

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf li che Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Abzug von 5 % als angemessen (Urk. 2 S. 4 ). Der Be schwerde führer macht einen Abzug von 20 % geltend , da er Pausen einlegen und die Position wechseln können müsse (Urk. 1 S. 6 f. ). Da die ge sund heitlichen E inschränkungen angesichts des hier beacht lichen Be lastungs profils nur noch wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Nackenbereich und ohne besonderen Einsatz der linken Hand

erlauben , rechtfertigt sich ein Abzug von 15 % , zumal der Beschwerdeführer zu einem Wech sel von seiner früheren Schwerarbeit als spezialisierte Fach kraft mit vor wiegend handwerklichen Arbeiten auf eine

leichtere Tätigkeit in komplett unterschiedlichem Gebiet gezwungen ist . Ein höherer Ab zug ist nicht ange mes sen, da die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität, Be schäfti gungsgrad) keine zusätzliche Reduktion er war ten lassen. Das Invaliden ein kom men (im Jahr 2011 ) ist daher auf Fr. 52‘509.70 ( Fr. 61‘776.10 x 0,85) festzuset zen. 6 .4

Gemessen am V alideneinkommen von Fr. 107‘325.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 54‘815.30 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 %. Dies führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. November 2011

An spruch auf eine halbe Rente (Art. 2 8 Abs. 2 I VG) hat. 6 .5

Im Ergebnis sind die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 (Urk. 2/1-3) folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 und auf eine halbe Rente ab dem

1. November 2011 hat. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900 .-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 und auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss L ife AG , Customer Services, General- Guisan -Quai 40, 8002 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00210 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel

Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

1.1

X.___ , geboren 1961, war bei der Spenglerei Y.___ AG als B au spengler

tätig (Urk. 5/17 ), als er am

22. Februar 1995 beim Demontieren eines Kranmotors durch einen Schlag auf den Kopf eine Stauchung der Hals wirbel säule

(HWS) erlitt ( Urk. 5/13/113 , Urk. 5/13/94 ). Am 14. Mai 1997 stürzte der Versicherte zweieinhalb Meter in die Tiefe und erlitt dabei erneut eine Trauma tisierung der HWS sowie eine Schnittverletzung am lin ken Zeige finger im Grundgelenksbereich mit Durchtrennung des radiopal ma ren

Gefäss nerven strangs . Die Schnittverletzung wurde im Z.___ chirur gisch ver sorgt und es wurde eine teilweise Rei n nervation erreicht (Urk. 5/13/101 , Urk. 5/13/98 ). Am 22. Oktober 1998 stürzt e der Ver sicherte bei einem Bruch eines Gerüstladens wiederum etwa zweieinhalb Meter in die Tiefe vor allem auf die rechte Schulter und den rechten Arm (Urk. 5/13/87 ) . Im Jahr 1999 erlitt der Versicherte eine Durchtrennung der Extensorensehne am linken Daumen, was genäht werden musste und eine Gefühlsverminderung hinterliess (Urk. 5/56/1, Urk. 5/56/5 ). Am 19. Dezember 2005 hatte der Beschwerdeführer einen Autounfall, bei dem er

ein Innenband des linken Kniegelenks verletzt e und ein HWS-Distorsions trauma sowie eine Gehirn erschüt terung erlitt (Urk. 5/56/2, Urk. 5/64/329- 331).

Der Ver sicherte nahm seine Tätigkeit als B auspengler jeweils wenige Wochen nach den Unfällen ganz tags, zeit weise mit redu ziertem Pensum und beschränkt auf leichtere Tätigkeiten wieder auf. Ab März 2006 arbeitete er zusehends regulär ( Urk. 5/ 64/321, Urk. 5/ 64/324 , Urk. 5/64/331-332

Urk. 5/64/421, Urk. 5/64/411 ). Die Un fallversicherung des Versicherten, die Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte jeweils die gesetzli chen Leistungen für die Unfallfolgen . 1.2

Am 15. Juli 2010 wurde

der Versicherte in der Klinik A.___

an der HWS operiert, und zwar wurde eine ventrale Spondylodese C3-6 durchgeführt (Urk. 5/64/272-273 ).

Vom 17. November bis 7. Dezember 2010 hielt sich der Ver sicherte zur statio nären Rehabilitationsbehandlung in der Privat-Klinik B.___ , C.___ , auf (Austrittsber icht vom 16. Dezember 2010, Urk. 5/41 ). Ein Jahr post operativ wurde die Behandlung an der Klinik A.___ ein ge stellt (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 5/48 ). Ebenfalls im Juli 2011 fand die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___ , Facharzt für Chirurgie, statt (Be richt 18. Juli 2011, Urk. 5/56). Vom

4. bis 5. Ja nuar 2012 erfolgte

in der Klinik E.___ , Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation , eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EF L; Bericht vom 21. März 2012, Urk. 5/71/114-123 ). Die Suva stellte die bisher erbrachten Heilkosten- und Tag geldleistungen per Ende Mai 2012 ein (Schreiben vom 25. April 2012, Urk. 5/71/105-106 ). Es persistierten Beschwerden insbe son dere im Nacken- und Kopfbereich sowie an der linken Hand (Urk. 5/56/4-6, Urk. 5/67/5).

Mit Ver fügung vom 27. November 2012 ( Urk. 5/ 76 ), bestätigt mit Ein sprache entscheid vom 4. Januar 2013 ( Urk. 5/80 ), sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 eine In validenrente mit einem Invaliditäts grad von 34 % und - zusätzlich zu der mit Verfügung vom 20. November 2003 zu gesprochenen Inte gritätsentschädigung

für einen Schaden von 5 % (Urk. 5/ 71/465-466 ) -

eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 5 % zu . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil heutigen Datums im Verfahren UV.2013.00024 teilweise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Versi cherte ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente mit einem Invali ditätsgrad von 51 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9 6 ‘ 180 .45 hat. B etreffend das Begehren um eine hö here Inte gritäts entschädigung wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 11) . 1.3

Am 20. Februar 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidge nössischen In vali den versiche rung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/4). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und holte die Akten der Un fallversicherung ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 5/61). Mit Vorbescheid vom

29. Januar 2013 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente

ab dem 1. Januar 2011 be i einem Invaliditätsgrad von 45 % an (Urk. 5/85). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 Einwände ( Urk. 5/86). Mit Verfügung en vom 31. Januar 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu ( Urk. 2 /1-3 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

20. Februar 2014 Beschwerde und be antragte, die Verfügung en vom 31. Januar 2014

sei dahingehend abzu ändern, dass ihm mit Wirkung ab dem 1. Januar 201 1

eine ganze Rente zuge sprochen werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwer deantwort vom

26. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Mit Ein gabe vom 26. März 2014 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer seine E-Mail-Korrespondenz mit dem Personalbereichsleiter der F.___ , Kon trolle ruhender Verkehr (KRV) , ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu (Eingabe vom 25. April 2014, Urk. 9).

Aus dem Verfahren Nr. UV.2013.00024 zwischen dem Beschwerdeführer und der Suva wird das Urteil vom

19. September 2014 als Urk. 11 zu den Akten genommen und der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem Entscheid zu gestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

31. Januar 2014 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal recht li chen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) gültig gewesenen Be stim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. De zem ber 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestim mun gen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Vier tels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ange foch tenen Entscheid auf den Stand punkt, es bestünden reine Unfallfolgen, weshalb die medizinischen Abklärungen mit jenen der Suva koordiniert würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Januar 2010 in seiner Arbeits fähig keit e rheblich eingeschränkt . E ntsprechend den Abklärungen der Suva

sei ihm seine Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Ausgehend von einem Va liden einkommen in Koordination mit den Abklä run gen der Suva von Fr. 107‘325.-- und einem Invalideneinkommen ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik von Fr. 59‘274.20 resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, so dass der Be schwerde führer Anspruch auf eine Viertelsrente

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 habe ( Urk. 2/1 S. 3 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Entscheid der Suva sei fehlerhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Der Kreisarzt Dr. D.___ sehe (Urk. 5/56) bei körperlich leichten Tätigkeiten Einschränkungen in der Leis tungs fähigkeit, wes halb diese Beurteilung nicht mit der von der Be schwerde gegnerin angenom menen Leistungsfähigkeit von 100 % in einer leidensange passten Tätigkeit in Ein klang gebracht werden könne. Auch sei der EFL-Bericht der Klinik E.___ vom 21. März 2012 ( Urk. 5/71/114-123) keine geeignete Grundlage, um die Leistungsfähigkeit in einer alter nati ven Tätigkeit zu be mes sen. Er kritisiere vor allem die Haltung des Physio thera peuten, der die Abklä rung durch geführt, ihm aber nicht richtig zugehört, verschiedene Beschwerden falsch erfasst oder inter pretiert und unan gebrachte Be merkungen gemacht habe. So habe dieser mit Hinweis auf die eigene Geh behinderung geäussert, er wäre gerne so gesund, wie der Be schwerde führer. Auch habe dieser bemerkt, wenn der Beschwerde führer den Haushalt machen könne, könne er auch einen ganzen Tag arbeiten. Er, der Beschwerde führer, sei damit in seinem Leiden nicht ernst genommen worden, und es erwecke den Anschein, dass die Abklärungsperson alles mit der vorge fassten Meinung interpretiert habe, dass es wohl nicht so schlimm sein könne. Damit sei eine Symptomausweitung gesehen worden, wo echte Be schwerden seien. Er könne die Halswirbelsäule durchaus noch bewegen. Diese Bewegungen hätten aber zur Folge, dass die Kopf schmerzen stark zu neh men würden. Diese Kopfschmerzen seien aufgrund der objektiv be stehenden Wirbelsäulen- und Rücken mark schäden nachvoll ziehbar. Die Arbei ten im Haus halt könne er nur langsam und in Etappen ausführen. Er müsse dafür sorgen, dass er seine Übungen mache und Ruhe pausen einhalte. Au ch bei den Abklä rungen in E.___ habe er Ruhe pausen einschalten müssen, er könne nicht den ganzen Tag aktiv sein. Er habe weder eine Minder leistung noch Be schwerden simuliert. Im Bemühen, den Au f forderungen der Abklärungsper son nachzu kommen, habe er sich bis ans Limit belastet und den Kopf mehr bewegt, als ihm zuträglich gewesen sei. Es sei die Tatsache aus geblendet wor den, dass er wäh rend und nach der Abklärung sehr viel mehr Beschwerden gehabt habe. Dies sei von seiner Physiotherapeutin im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 5/71/137 ) bestätigt worden. Auch sei im EFL-Bericht nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Führerschein habe abge ben müssen. Er könne in einer leidensange passten Tätig keit höch stens noch zu 50 % erwerbstä tig sein. Er müsse langsam arbeiten und benötige dadurch auch bei körper lich leichten Tätigkeit regel mässig längere Pausen. Im Übrigen stelle die EFL keine fachärztliche Ab klärung dar, da bei ihm ein neurologisches Problem vorliege, welches in einer Ab klä rung der funk tionellen Leistungs fähig keit nich t adäquat erfasst werden könne . Schliesslich zeige d ie Absage auf seine Bewerbung bei der F.___ für eine Stelle als Mitarbeiter der Kon trolle ruhender Verkehr (KRV), welche dem Belastungsprofil gemäss der EFL entspreche und wo er einen Ge sund heitstest nicht bestanden habe, dass er die gesund heit lichen Anforde rungen selbst bei einem reduzierten Pen sum nicht erfülle n könne

(Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 6 S. 1 ). 3.3

3.3.1

Es ist strittig u nd zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab Januar 2011 Anspruch auf eine höhere als auf eine Viertelsrente hat . 3.3.2

Unstrittig ist, dass allein die unfallbedingten Beschwerden im Nacken- und Kopf bereich sowie an der linken Hand (Daumen, Zeigefinger) die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers einschränken. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die übrigen unfallfremden Leiden des Beschwerde führers, näm lich ein Handgelenksganglion rechts, eine Hyperlipidämie , arterielle Hyper tonie (Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 5/40/1), den Status nach Hepatitisinfektion , eine unklare Störung des Stuhls, un klare Herz-Kreis lauf beschwerden, eine beginnende Atheromatose und eine Elon gation der Illiacalgefässe sowie eine leichte Prostatahyperplasie (Berichte von Dr. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. Okto ber 2011, Urk. 5/71/150), sind nicht anzunehmen. Der Hausarzt Dr. G.___ hielt im Bericht vom 12. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin denn auch fest, dass bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht Hin weise auf sonstige schwere Störun gen fehlen würden (Urk. 5/14/9). Auch aus neuropsychologischer Sicht besteh t gemäss der neuropsychologischen Ab klä rung von Dr. H.___ (Bericht vom 16. Februar 2010) keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit als Bauspengler ( Urk. 5/14/10). G emäss dem Bericht vom 18. April 2012 von Dr. med. I.___ , Fach ärztin für Psychi atrie und Psycho therapie, sowie der Psycho therapeutin J.___ , bei der sich der Beschwerde führer vom 23. Au gust 2010 bis im Frühjahr 2012 wegen einer Anpassungs störung nach Unfall bei weiterhin an haltender Belastungssituation, Schmerzen und unklarer Lebenssituation (ICD-10 F43.23) in psycho thera peutischer Behand lung befunden ha tt e, haben schliesslich auch d ie psychi schen Be schwerden keine Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 5/65/2). 3.3.3

Die Parteien sind sich zudem zu Recht darin einig, dass dem Be schwerde führer die ange stammte Tätig keit als Bauspengler wegen der unfallbedingten Gesund heitsbeeinträchtigungen im HWS-/Nacke nbereich nicht mehr zumut bar ist . So wohl der Kreisarzt Dr. D.___ (Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 5/56 /7) als auch die Ärzte der Klinik E.___ (EFL-B ericht vom 21. März 2012, Urk. 5/71/116 ) attestier ten eine 100%ige Arbeits unf ähigkeit im ange stammten Beruf . Die Beschwerdegegnerin geht ebenfalls un strittig davon aus, dass eine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (mindestens 40 % arbeitsunfähig) erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 4. Januar 2010 bestand (Urk. 2 S. 3). Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010 hatte der Beschwerdeführer bis Anfang 2010 in seiner angestammten Tätigkeit vollzeitlich gearbeitet und danach bis zur Ope ration vom 15. Juli 2010 (Urk. 5/ 64 /272-273) im Umfang von 50 % (Urk. 5/41/3; vgl. auch den undatierten Arbeitgeberbericht , Eingang 10. Mai 2010, Urk. 5/17/ 2 ). Seit der HWS-Operation in der Klinik A.___ , bei der eine mikro chirurgische ventrale Diskektomie C3/4, C4/5, C5/6 mit

Foramen de kom pression beidseits, inter korpo rale n PEEK-( Polyetheretherketone -)Cages ( Cervios ) und einer CSLP-Platte ( Cervical

Spine

Locking Plate) durchgeführt wurde (Urk. 5/64/272-273), ist der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Davon ist auszugehen. 3.3. 4

Zu beurteilen ist nachfolgend die Arbeits ( un ) fähigkeit des Be schwerde führers in einer leidensangepassten Tätig keit. 4. 4.1

Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik B.___ vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Nacken bereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer reaktiven Depression aufgrund der zögerlichen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 vom 17. November bis 7. Dezember 2010 stationär behandelt. Es hätten ausgeprägte Funktionsdefizite der HWS, der BWS und der Schulter-Nackenregion bestanden , begleitet von erheblichen muskulären Defiziten und einer Schmerz intensivierenden Kompensationsstrategie. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden gekommen ( Urk. 5/41 ). 4.2

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt Dr. D.___ anlässlich der Unter suchung vom 18. Juli 2011 gemäss dem Bericht gleichen Datums (Urk. 5/56 ), mithin rund ein Jahr nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 (Urk. 5/64/272-273 ), an, es bestünden Schmerzen im Nackenbereich, die über den Kopf bis in den Stirnbereich ziehen würden. Am schlimmsten seien die Be wegungseinschränkungen im HWS-/Nackenbereich. Er könne schon beim Ein kaufen auf Augen höhe den Kopf kaum bewegen. Sobald er nach oben blicken müsse, habe er grauenhaft Schmerzen. Er könne den Kopf kaum heben und müsse den ganzen Körper auf richten, damit er über Augenhöhe etwas sehe. Die Haupt schwierigkeit sei, dass er sein Leben einrichten müsse auf die Bewegungs einschränkung im Nacken, weil er den Kopf nicht drehen könne. Eigent lich sei er den ganzen Tag damit beschäftigt, einen möglichen Be wegungs ablauf für alle täglichen Arbeiten herauszufinden und sich nicht zu überanstrengen, damit die Schmerzen nicht verschlimmert würden. Weil er den Kopf auch nicht drehen und heben könne, habe er den Führerschein deponiert. Schon längeres Sitzen in gleicher Position bereite ihm Mühe. Nach der Operation sei die Gefühllosigkeit auf der linken Körperhälfte besser geworden. Er habe noch ein gewisses Krib beln im linken Arm. Die Beweglichkeit am linken Arm sei etwas einge schränkt für den kräf tigen Faustschluss, aber eine wesentliche Behinderung bestehe nicht. Weil das Gefühl am Daumen und Zeigefinger (links) beein trächtigt sei, habe er etwas Schwierig keiten mit der Kraftdosierung. Ein Ei zu halten sei schwierig, entweder er lasse es fallen oder er zerquetsche es (Urk. 5/56 /4-5).

Dr. D.___ befand aufgrund der klinischen Untersuchung und nach Einsicht in die Krankenakten, die Verletzungen des linken Zeigfingers im Jahr 1997 und des linken Daumens im Jahr 1999 seien mit leichter Defektheilung, Sensibili tätsstörung am Zeigefinger und am Daumen sowie Bewegungseinschränkung am Daumen abgeheilt. Der Zusammenhang des wegen cervikaler Myelopathie am 15. Juli 2010 durchgeführten operativen Eingriffs C3-C6 zu den Unfällen vom 22. Februar 1995 und vom 20. Dezember 2005 sei geprüft und anerkannt worden. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu einer gewissen Verbesserung der Gesamtsituation geführt, allerdings bestehe eine wesentliche Be wegungseinschränkung und Belastungsminderung, so dass seit dem opera ti ven Eingriff die berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Unter dem Titel „Der heutige Befund: HWS: “ hielt Dr. D.___ ausserdem eine erheb liche Bewegungseinschränkung, Belastungsintoleranz, bewegungs- und be lastungs abhängige Schmerzen, muskuläre Verspannungen, eine reizlose ventral rechts seitige Narbe sowie bildgebend eine Spondylodese C3-C6 und benachbarte degene rative Veränderungen fest. Die Beschwerdeangaben und die eindeutigen klinischen und bildgebenden Befunde liessen eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkennen. Bei kräftigem, beweglichem und willigem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, und zwar eine leichte wechselbelastende Büro tätigkeit respektive eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbe las - tun gen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län gerdauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen. Die Be stimmung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätig keit sei ein Jahr nach der operativen Sanierung noch verfrüht. Es gehe in näch ster Zeit vorwiegend um die Evaluation von möglichen beruflichen Tätig keiten (Urk. 5/56 /7-8). 4.3

Im EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/114-123 ) wurde festgehalten, die EFL sei am 4. und 5. Januar 2012 - mithin rund eineinhalb Jahre nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 und rund ein halbes Jahr nach der kreis ärzt lichen Untersuchung vom 18. Juli 2011 - durchgeführt worden. Der Bericht wurde von med. pract . K.___ , Oberarzt der Klinik E.___ und Facharzt für Physi kalischen Medizin und Rehabilitation, unterzeichnet, der den Beschwerdeführer unter sucht hatte, und vom Medizinischen Leiter der Arbeits orientierten Reha bilitation, Dr. med. L.___ , Facharzt für Physi kalischen Medizin und Reha bilitation, visiert (Urk. 8/I/179/4). Der Therapeut M.___ hatte gemäss dem E-Mail von Dr. L.___ vom 29. Juni 2012 (Urk. 8/I/215) die Testabklärungen durchgeführt. Laut dem Bericht vom 21. März 2012 habe der Beschwerde führer die folgenden Beschwerden angegeben: Schmerzhafte und insbe sondere nach Hin ten und in Rotation vermindert bewegliche

Hals wirbel säule , belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, teil weise mit Aus strahlungen in die Schulter, mehr linksbetont, selten in den Rücken und ganz selten in den linken Oberschenkel sowie Parästhesien am linken Zeigefinger, Wetterfühligkeit und einen reaktiven depressiven Zustand. Als Befunde wurden eine um zwei Drittel eingeschränkte HWS-Rota tion beid seits, ein Kopf-Sternum-Abstand (KSA) von 9/13 cm (Fle xion/Ex ten sion), eine verminderte Sen sibilität im Bereich des linken Dau men und Zeige fingers mit Parästhesien be ziehungs weise Taubheit, er schwertem Zangen griff und Schwierigkeiten bei der Ein schätzung der Kraftentwicklung aufge führt. Die EFL habe eine erstaunlich gute Restbeweglichkeit der HWS und eine Leistungs fähigkeit gezeigt, die erheblich über das Mass hinausgehe, das der Be schwerde führer selbst für möglich halte. Die stan dardi sierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schränkung“, „Schmerzverhalten“, „ Leis tungsverhalten “ und „Konsistenz“ habe zusam men fassend die Bewertung einer erheblichen Symptomausweitung ergeben. In folge erheblicher Symptom aus weitung , Selbstlimitierung und Inkon sistenz seien die Resultate der phy sischen Leistungstests für die Beurteilung der zumut baren Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt wor den sei. Das Ausmass der demonstrierten phy sischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beur teilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf die medizinisch-theore tische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests . Aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit ganztags ohne Zwangspositionen der HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, und ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Hand koordina tion links (Urk. 5/71 / 115-116 ). 4.4

Die Physiotherapeutin N.___ erklärte im Bericht vom 31. Januar 2012, der Be schwerdeführer kenne seine Grenzen gut und wisse, welche Belastungen, Stel lungen und Bewegungen seinen Zustand verbessern und welche ihn beein trächtigen würden. So versuche er beispielsweise Extensions- und Rotationsbe wegungen der HWS (zum Beispiel im Bus aus dem Fenster zu schauen), holprige Busfahrten etc. zu vermeiden. In E.___ seien diese ihm bekannten Grenzen mittels des Assessments klar überschritten worden, was zu einer starken Ver schlechterung seines Zustandes geführt habe. Es könnten nach dem Assess ment objektiv folgende Veränderungen erkannt werden: Massiv erhöhte Verspa n nung der kurzen Nackenextensoren und Aktivierung der Triggerpunkte , deutliche Ein schränkung C2 beidseits, Einschränkungen im Bereich des cervikothorakalen Übergangs (CTÜ) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), erhöhte Verspan nun gen paravertebral CTÜ beidseits. Diese Verschlechterung habe zwei Wochen an gehalten. In diesen zwei Wochen habe der Beschwerdeführer deutlich mehr an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, was ihn im Alltag sehr eingeschränkt habe. Nach zwei Wochen hätten die Verspannungen und die Hypomobilität wieder gemindert werden können und der Beschwerdeführer kehre langsam in seinen stabilen Zustand zurück, den er vor dem Assessment bereits gehabt habe (Urk. 5/71/137 ). 5. 5.1

Dem Bericht des Kreisarztes Dr. D.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 5/56 /7-8) ist in Bezug auf die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil jedoch keine Einschätzung des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Dr. D.___

schloss eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits aus. Dr. D.___ stellte allein eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an ge stammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauspengler fest und bejahte dies bezüglich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (Urk. 5/56 /7). Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätig keit bestimmte er allein das weiterhin zumutbare Be lastungsprofil (leichte wech sel belastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen verein zelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne län ger dauernde vorgeneigte Körperpositio nen , Schläge oder Vibrationen). Im Übrigen verwies er auf eine Eva luation zu einem späteren Zeitpunkt (Urk. 5/56 /8). Damit schloss er die Arbeits fähig keit in einer Tätigkeit im Rahmen des genannten Belastungsprofils nicht aus, sondern bestätigte sie. Auch erklärte er explizit, dass es in näch ster Zeit vor wiegend darum gehe, die möglichen beruflichen Tätig keiten und die Ein satzfähigkeit zu ermitteln, untermauert allenfalls mit einer EFL (Urk. 5/56 /8). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem EFL- Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/116), auf welche sich die Suva und daher auch die Beschwerdegeg nerin stützten, steht entgegen der An sicht des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 3) somit nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. D.___ , sondern ergänzt dessen Bericht empfehlungsgemäss. 5.2 5.2.1

Gemäss dem EFL-Bericht ( Urk. 5/71/114-123 ) zeigten sich nicht nur in Bezug auf die Be weglichkeit der HWS, sondern auch in Bezug auf die geschilderten Ein schrän kungen in den Alltagsaktivitäten Unterschiede zwischen den Angaben und der Dar bietung in der klinischen Untersuchung des Beschwerde führers einerseits und dem beobachteten Ver halten und den verbliebenen Aktivitäten andererseits. So sei in der klini schen Unter suchung eine Ein schränkung der Rotation der HWS zu zirka zwei Dritteln und ein KSA von 9/13 cm festgestellt worden (Urk. 5/71/115 ). Nach eigenen Aus sagen könne der Beschwerdeführer zudem kaum länger als 15 Minuten sitzen und im Zug durch die ein geschränkte Halswirbelsäulen rotation nicht aus dem Fenster sehen. Dagegen habe er wäh rend der Befragung bis zu 40 Minuten am Stück und beim Austrittsge spräch über 60 Minuten ohne sichtbare Probleme gesessen, bei der Anamnese habe er die HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite gedreht und über längere Zeit in dieser Position gehalten, wäh rend des Tests zur Handkoordination habe er den Kopf ständig und zügig mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation bei ent sprechend guter Be weglichkeit bewegt. Bei den Tests Gleichgewicht, Treppen steigen und Leiter steigen habe er jedoch wieder erhebliche Probleme beim Bewegen des Kopfes in Flexion angegeben. Er habe den Kopf während dyna mischen Tests stets steif gehalten und die Bewegungseinschränkung des Nackens als limi tie renden Faktor geltend gemacht. Bei Koordinationstests oder Test s mit Spielen habe er den Kopf stets bewegt und ge äussert, dass er die Aufgabe nur mit Mühe lösen könne, da er den Kopf schmerzbedingt nur für kurze Zeit ruhig halten und den Blick auf etwas fixieren könne ( Urk. 5/71/120 ). Weiter habe der Be schwer de führer die Auswirkungen der körperlichen Einschränkungen unein heitlich beschrieben. Er sehe sich nicht in der Lage, auch nur kleinste Verrich tungen zu erledigen. So seien zum Bei spiel 15 Minuten Computerarbeit eine Qual und er müsse danach sofort ruhen. Andererseits sei sein Tag mit Hausar beiten wie Putzen des mehr stöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten sowie den zahlreichen ad ministrativen Arbeiten für Ver sicherung, Anwälte und Steuern mehr als aus gefüllt. Auch sei das Busfahren kaum mehr möglich wegen der Schläge, so habe er E.___ nur mit massiven Schmer zen erreichen können. Andererseits fahre er wöchentlich, früher mehr mals pro Woche, zu seiner Physiotherapeutin mit einem etwa gleich langen Weg, da dies die beste Mög lichkeit sei, um seine Schmerzen positiv zu beein flussen (Urk. 5/71/119 ). 5.2 .2

Die einzelnen EFL-Ergebnisse wurden im Sinne einer standardisierten Be wer tung nach formellen Testvorgaben erhoben, die Be wer tungen detailliert ge schil dert und die Einstufungen nachvollziehbar begrün det. Eine un sachliche Heran gehens weise oder Voreingenommenheit der Abklärungsperson ist nicht er kenn bar. Dass aufgrund der HWS-Schädigung selbst nach grundsätzlich erfolgreich durch geführter Operation eine objektiv nachvollziehbare Ein schrän kung mit Schmerzen und erschwerter Beweglichkeit be stehen blieb, wird auch durch die Einschätzung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik E.___ nicht verneint. Auch wurde nicht etwa von einer bewusstseinsnahen Aggra vation oder gar (be wussten) Simulation ausge gangen, sondern es wurden gewisse Diver genzen zwischen der objektiv erfassten und der subjektiv ge schilder ten und dar gebote nen, mithin der subjektiv erlebten Beschwerdesituation fest gestellt. Aber auch solche Diver genzen sind bei der Prüfung eines sozialver sicherungs rechtlichen An spruchs regel mässig zu berücksichtigen.

Zwar ist durch aus nachvollziehbar, dass gewisse Bewegungen des Kopfes unter An stren gung, Erschütterungen und längeres Konzentrieren mit Steifhaltung des Kopfes - etwa aufgrund der daraus folgenden zunehmenden mus kulären Ver span nungen (vgl. den Bericht der Physio therapeutin N.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 5/71/137 ) - beim Beschwerdeführer jeweils zu einer Zunahme der Kopf- und Nackenschmerzen führ(t)en. Jedoch relativieren die während der Testung beo bachteten Bewegungen wie das Drehen der HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite über längere Zeit und das ständige sowie zügige Be wegen des Kopfes mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation wäh rend des Tests zur Hand koordi nation durchaus das Ergebnis der klinischen Untersuchung einer Ein schrän kung der Beweglichkeit zu zwei Dritteln und auch die Angaben des Be schwerdefüh rers während den dynamischen Tests. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen Alltagstätigkeiten wie Putzen und In standhalten des vierstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten, allge meine Haushaltsarbeiten, Pflegen des Aquariums sowie der auf geführte Auf wand für die Streitigkeiten mit den Versicherungen und Anwälte Berücksichti gung fanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten lang samer als üblich ausführen muss, zeigen sie dennoch, dass ein nicht un erhe bliches Be täti gungsfeld besteht und eine Vielzahl von Aufgaben nach wie vor bewältigt wird. Auch ist der Schlussfolgerung des Be schwerde führers, der verschlechterte Gesundheits zustand nach der EFL zeige, dass eine 100%ige Erwerbs tätigkeit aus geschlossen sei (Urk. 1 S. 6 ), nicht zu folgen. Denn die Testung ist mit einer leidensangepassten Tätig keit nicht zu ver gleichen, beinhaltete sie doch gerade eine dichte Abfolge von ver schiedensten Aufgaben, deren Sinn die Auslotung der Grenzen ist. Nicht zutreffend ist ausserdem, dass im EFL-Bericht der Um stand nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Fahrausweis aus gesundheit lichen Grü nden abgegeben habe (Urk. 1 S. 5 ). Denn dies wurde im EFL-Bericht bei den geklagten Be schwerden und Einschrän kungen aufgeführt (Urk. 5/71/115 ) und ändert im Übrigen nichts an den fest gestellten Divergenzen.

Letztlich wurde aufgrund der EFL-Testergebnisse aber ohnehin nicht eine erheb lich bessere, sondern lediglich eine etwas bessere Leistungsfähigkeit an genom men als bei den Leistungstests gezeigt wurde (Urk. 5/71/116) . Die Beur teilung der Arbeits fähigkeit gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 basiert nicht hauptsächlich auf der Grundlage der Testergebnisse der EFL, sondern - gerade weil das Ausmass der demonstrierten phy sischen Einschrän kungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären liessen - auch und insbesondere auf medizinisch-theo retischen Über legungen nach den vor gelegenen Befunden (Urk. 5/71/115-116 ), wie es bei jeder ärztlichen Begutach tung üblich ist. Eine beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) hat sich zudem nebst den geklagten Beschwerden auch mit dem Ver halten der unter suchten Per son aus ei nanderzusetzen, was mit der Einschätzung ge mäss dem EFL-Bericht der Klinik E.___ vom 21. März 2012 (Urk. 5/71/114-123 ) erfüllt ist.

N icht beigepflichtet werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers , die EFL stelle keine fachärztliche Abklärung dar, da diese auf rheumatologische Probleme zugeschnitten sei und damit sein neurologisches Problem nicht adä quat erfasst werden könne (Urk. 1 S. 6 ). Denn zum einen wurde die Ein schät zung von med. pract . O.___ , einem Facharzt der Physikalischen Medi zin und Reha bilitation vorgenommen und von Dr. L.___ , ebenfalls einem Facharzt für Physikalische Medi zin und Reha bilitation, visiert (Urk. 5/71/117 ). Zum anderen ist hier der Zustand nach der HWS-Operation relevant. Der Be wegungs apparat ist mass geblich betroffen und die Gefühls störungen, senso motorischen Defizite und die brachialgieformen Beschwerden bestanden gemäss dem Be richt der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 nach der Operation nicht mehr (Urk. 5/64/95 ). Schliesslich hatte auch die neurologische Unter suchung von Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 9. August 2011 norma li sierte neuro logische Werte ohne Hinweise auf cervikoradikuläre Ausfälle oder eine cervikale Myelopathie ergeben (zitiert im Bericht von Dr. G.___ vom 9. Ok tober 2011, Urk. 5/64/37-38 ). Eine zusätzliche fachärztlich-neurologische Ab klärung erübrigt sich. 5.2.3

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der Absage auf seine Bewerbung bei der F.___ für eine teilzeitliche KRV- Stelle ableiten (Urk. 6 S. 1). Denn gemäss dem E-Mail des Personal be reichsleiters vom 24. März 2014 wurde bei der Besetzung der Stelle verstärkt auf die Gesundheit geachtet und die Stelle wird als sehr bewegungsintensive Tätigkeit im Freien beschrieben. Es handelt sich somit nicht um eine wechsel belastende, körperlich leichte Tätigkeit mit Gehen bis zu maximal fünf Kilo me ter. Auch ist dem E-Mail zu entnehmen, dass die eingeschränkte Beweg lich keit der HWS aus Sicherheitsgründen letztlich aus schlag gebend war. Und zwar sei erforderlich, dass die Mitarbeiter im Stras senverkehr den Kopf drehen könnten und sich zuweilen mit einem schnellen Schritt zur Seite vor schnell sowie laut los herannahenden Velokurieren schützen können müssten ( Urk. 7). Die Tätig keit entspricht dem Belastungsprofil folglich nicht. 5.2.4

Auch den übrigen Akten ist kein ( medizinischer ) Bericht zu entnehmen, der mit der Ein schätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 ( Urk. 5/71/116) nicht vereinbar wäre, zumal auch die Ärzte der Klinik A.___ , wo die Operation der HWS durch geführt worden war, ein Jahr postoperativ eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten und die Be handlung bei regelrechtem Verlauf am 19. Juli 2011 ab schlossen (Berichte vom 20. Juli 2011, Urk. 5/71/ 171-172, und vom 1. Juni 2012, Urk. 5/67/5). 5.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu b eanstanden, dass die Beschwerde gegnerin von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ging, wobei mit Blick auf das von Dr. D.___ grundsätzlich nach vollziehbar fest ge legte Belastungsprofil (Urk. 5/56/8 ) und unter Berücksich tigung der im EFL-Bericht genannten Einschränkungen (Urk. 5/71/116 ) die folgenden Tätig keiten als zumut bar zu erachten sind: wechselbelastende, leichte Tätigkeiten mit Zu satz belastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilo gramm statisch, mit Gehen bis zu fünf Kilo meter ohne Zwangshaltungen für den Ober körper und die HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, ohne län ger dauernde vorgeneigte Kör perpositionen , Schläge oder Vibrationen sowie ohne Arbeiten mit erhöhten An forderungen an die Handkoordination links.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die sich diesbezüglich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 7. Mai 2011 und vom 14. September 2012 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützte (Urk. 5/82/5 , Urk. 5/82/8), ist e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer derart leidensangepassten Tätigkeit indes nicht bereits ab Januar 2011 ausgewiesen. Dr. Q.___ hatte in der Stellungnahme vom 7. Mai 2011 fest ge halten, bei regelrechtem postoperativem Verlauf gemäss dem Verlaufsbericht der Orthopädie der Klinik A.___ betreffend die Sprech stunde vom 18. Ja nuar 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit wahrscheinlich ab dem Datum dieser letzten Sprechstunde auszugehen (Urk. 5/82/5). Dem diesbezüglichen Bericht der Klinik A.___ vom 20. Januar 2011 sechs Monate postoperativ ist jedoch keine solche Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 5/71/215). Eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit geht

frühestens

aus dem Bericht der Klinik A.___ vom 1. Juni 2012 be treffend die letzte Unter su chung ein Jahr postoperativ vom 19. Juli 2011 hervor

( Urk. 5/71/171-172). Gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits ab Januar 2011 spricht auch, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor bis zum 7. Dezember 2010 wegen prolongierter Beschwerden nach der Operation und einer reaktiven Depression stationär in der Privatklinik B.___ behandelt wer den musste (Urk. 5/41). Zudem erfolgte auch die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - wenn auch abschliessend nur bezüglich des Be lastungs profils

- erst am 18. Juli 2011 (Urk. 5/56/8). Es ist somit von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit bis zum 18. Juli 2011 und gestützt auf den Bericht der Klinik A.___ vom 1. Juni 2012 (Urk. 5/67/5) in Verbindung mit dem kreisärztlichen Bericht vom 18. Juli 2011 (Urk. 5/56) ab dem 19. Juli 2011 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer solchen Tätig keit auszugehen. 5.4

Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwar ten, wes halb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229

E. 5.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1

6. März 2012 E. 7.2 ). 6 . 6. 1

Zu prüfen ist weiter, ob die festgestellte Arbeits ( un ) fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit eine rentenbegründende Ein schränkung der Erwerbs fä higkeit (Art. 7 ATSG) begründet. Der Invaliditätsgrad ist hierzu mittels eines Einkom mensvergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitiden - tischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 6 .2

Bei einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( nach Ablauf des Wartejahres am 5 . Januar 2011 [ Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG] bis zum 1 8. Juli 2011 ) ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respek tive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen ( sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist folglich von einem Anspruch auf eine ganze Rente von Anfang Januar bis Ende Oktober 2011 auszugehen. Für die Zeit danach ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 6 . 3

6.3.1

Das Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bun desgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) ist für das Jahr 2011 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Be schwerde führers vom 15. Juni 2012 (Urk. 5/71/12 ) un strittig (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 2 S. 3 ) auf Fr. 107‘325.-- ([12 x Fr. 7‘525.--] + Fr. 7‘025.-- [13. Monatslohn] + Fr. 10‘000.-- [Gratifikation]) festzu setzen. 6 .3 .2

Ausgehend von der LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010 , TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 ( Die Volks wirtschaft, Heft 9 /201 4 S. 84 , Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 ( vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Ge schlecht, Männer [T1.1.10], Ab schnitt Total, 2010: 100; 201 1: 101.0 ) betrug das massgebliche Durch schnitts einkommen im Jahr 201 1 Fr. 61‘776.10 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101. 0 ).

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf li che Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin erachtet einen Abzug von 5 % als angemessen (Urk. 2 S. 4 ). Der Be schwerde führer macht einen Abzug von 20 % geltend , da er Pausen einlegen und die Position wechseln können müsse (Urk. 1 S. 6 f. ). Da die ge sund heitlichen E inschränkungen angesichts des hier beacht lichen Be lastungs profils nur noch wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Nackenbereich und ohne besonderen Einsatz der linken Hand

erlauben , rechtfertigt sich ein Abzug von 15 % , zumal der Beschwerdeführer zu einem Wech sel von seiner früheren Schwerarbeit als spezialisierte Fach kraft mit vor wiegend handwerklichen Arbeiten auf eine

leichtere Tätigkeit in komplett unterschiedlichem Gebiet gezwungen ist . Ein höherer Ab zug ist nicht ange mes sen, da die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität, Be schäfti gungsgrad) keine zusätzliche Reduktion er war ten lassen. Das Invaliden ein kom men (im Jahr 2011 ) ist daher auf Fr. 52‘509.70 ( Fr. 61‘776.10 x 0,85) festzuset zen. 6 .4

Gemessen am V alideneinkommen von Fr. 107‘325.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 54‘815.30 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 %. Dies führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. November 2011

An spruch auf eine halbe Rente (Art. 2 8 Abs. 2 I VG) hat. 6 .5

Im Ergebnis sind die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 (Urk. 2/1-3) folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 und auf eine halbe Rente ab dem

1. November 2011 hat. 7 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900 .-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzu er legen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2011 und auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swiss L ife AG , Customer Services, General- Guisan -Quai 40, 8002 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann