Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 20. April 1991 als Kü chenhilfe für die Z.___ AG tätig und als solcher bei der SBKK Versiche rung en obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen ver si chert . Am 28. Mai 1991 verrenkte er sich auf der Treppe vom Personalzimmer zum Restaurant das rechte Knie (Urk.
12/1). Die Erstbehandlung fand am 29. Mai
1991 am Spital A.___ statt, wobei ein Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuz bandes diagnostiziert wurde (Urk.
12/5); eine operative Sanierung des Knie gelenks erfolgte am 19. November 1991 (Urk. 12/19). Im Verlaufe der physio the rapeutischen Rehabilitation musste der Versicherte ausreisen und kehrte am 23.
März 1992 nach B.___ zurück (Urk. 12/26, Urk. 12/28). Eine für den Novem ber 1992 geplante Verlaufskontrol le i m Spital A.___ (Urk.
12/46) schei terte am für die Schweiz bestehenden Einreiseverbot (Einreisesperre bis 30.
Okto ber 1997, Urk.
12/53, Urk.
12/49). In der Folge wurde die Behandlung in B.___ fortgesetzt, wobei die nunmehr zuständige SWICA Versicherungen AG (Swica) die Leistungen per 31.
März 1994 einstellte (Urk.
12/93, Urk.
12/ 85). Nach
Ab lauf der Einreisesperre stellte die Swica dem Versicherten die Kosten über nah me für eine Behandlung in der Schweiz in Aussicht, unter Hinweis darauf, dass er für die Visa- und Flugkosten selber aufkommen müsse (Urk. 12/106). Die Be hand lung wurde in der Folge nicht in der Schweiz durchgeführt. Am 20. Okto ber 2003 beantragte der Versicherte eine Behandlung/Beurteilung durch das Spital A.___ (Urk. 12/110). Im Zuge dieser Anfrage stellte das Spital fest, zu die sem Fall keine Unterlagen mehr zu haben (Urk.
12/107, Urk.
12/111). Anfangs März 2004 teilte Dr. med. C.___, leitender Arzt am Spital A.___, dem Ver sicherten mit, dass er eine Reise in die Schweiz nicht für sinnvoll erachte, viel mehr sei eine gezielte Physiotherapie in B.___ anzustreben (Urk. 12/113). Im Februar 2007 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch betreffend Kostenüber nahme einer Behandlung in der Schweiz (Urk.
12/120). Unter Hinweis auf die Ein schätzung von Dr. C.___ teilte die Swica dem Versicherten mit, dass eine Kostenübernahme nicht garantiert werden könne und vorerst die Kausalität ge prüft werden müsse (Urk. 12/124); gleiches wurde dem Versicherten mit Schrei ben vom 11. Oktober 2010 mitgeteilt (Urk. 12/129). Im Juli 2011 erfolgte auf Ini tiative der Swica in B.___ eine orthopädische Begutachtung (Urk. 12/146). PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erstellte am 5. Sept em ber 2011 eine Aktenbeurteilung (Urk. 12/149). Mit Verfügung (Decision) vom 5. Ja nu ar 2012 verneinte die Swica einen weiteren Leistungsanspruch mangels Kau salität (Urk. 12/158) und hielt an daran mit Einspracheentscheid
(Decision
of
Objection) vom 13.
Juli
2012 fest (Urk.
12/168). Der Einspracheentscheid in deut scher Sprache erging am 14. November 2012 (Urk. 12/175 = Urk. 2 /1). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2012 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Kostenübernahme für die weiterhin nötigen Behandlung en im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 (Urk. 1); eine unterschrie bene Version der Beschwerde ging am 2 1 . Dezember 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Er eignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In te grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E.
2b, 119 V 335 E.
1, 118 V 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits un fähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.
2c mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu
prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten be gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
da mit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilung von PD Dr. D.___ der Unfall vom
28. Mai 1991 lediglich eine mögliche Mitursache der aktuell geklagten Be schwerden darstelle, was zur Verneinung der natürlichen Kausalität führe. Da rü ber hinaus habe der Beschwerdeführer schon vor dem Unfallereignis an Knie beschwerden gelitten. Selbst wenn man entsprechend den Ausführungen des Be schwerdeführers davon ausginge, dass vor dem Unfallereignis nie Knie be schwerden bestanden hätten, würde dies nicht zu einer Anerkennung der na tür lichen Kausalität führen (Urk. 2 /1). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine gesundheitlichen Beschwerden mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 zusammen h a ngen würden. PD Dr. D.___ habe ihn nie persönlich gesehen oder be handelt und seine Einschätzung beruhe allein auf Annahmen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Juni 2011 leitete die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Leistungs pflicht
via E.___
eine medizinische Begutachtung in B.___ in die Wege. Eine entsprechende Untersuchung durch Dr. F.___ (orthopä di sche Chirurgie) erfolgte am 5. Juli 2011.
Dieser führte aus, d as rechte Kniegelenk zeige die Spuren der Operation nach dem Unfall von 1991 mit rekonstruierten und mit Nägeln wieder angeschlossenen Li ga menten. Die Beinmuskulatur des Patienten sei schwach, d ie akti ven und passiven Kniebewegungen seien auf 105° beschränkt, die Extension um 4° ge ringer als normal. Der Beschwerdeführer empfinde Hüftgelenksbeschwerden beim Sitzen und Liegen. Das Bein könne kein Gewicht tragen und er könne sei n Bein be im Liegen nicht hoch heben. Weiter empfinde er ein Taubheitsgefühl in seinem rechten Bein nach 100 Meter n Gehstrecke. Der Patient sei im Allgemeinen eine gesund aussehende Perso
n. Seit der Operation von 1991 habe er ständige Schmer zen im Knie- und jetzt auch im Hüftgelenk, wobei das Röntgenbild der Hüfte normal sei . Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, die Gehstrecke zu erhöhen und die Muskulatur zu stärken (Urk. 12/146).
Das medizinische Bord der E.___ hielt am 15. Juli 2011 nach Rück sprache mit Dr. F.___ fest, dass die Hüftbeschwerden auf die Verände rung en in der Körperhaltung beim Gehen und Sitzen zurückzuf ühren seien. Die Ein schränkung der Kniebeweglic hkeit sei massgeblich da durch beeinflusst . Eine Ent fernung der Nägel könne das Problem nicht lösen, vielmehr sei Physiothera pie und medikamentöse Therapie angezeigt (Urk. 12/146 S. 2). 3.2
In seiner Aktenbeurteilung vom 5. September 2011 hielt PD Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Kniebeschwerden rechts gelitten habe (Distorsionstrauma). Z urz eit liege sicher eine fixierte Bewegungs einschränkung des rechten Kniegelenkes vor mit begleitenden Knorpelschäden, Muskelatrophien und konsekutiven Haltungsschäden. Die geklagte n
Kniebe schwer den seien sicher überzeichnet, vermutlich fehle es nicht nur an den the ra peutischen Möglichkeiten, sondern auch an der Kollabo ration des Beschwerde führers. Der Unfall vom 28. Mai 1991 stelle eine mögliche Mitursache der aktuell festgestellten gesundheitlichen Störung dar, wobei eine konsequente Nachbe handlung nicht erfolgte sei (Urk. 12/149). 4.
PD Dr. G.___ legt die medizinische Aktenlage in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar und seine Einschätzung beruht entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers nicht allein auf Annahmen, sondern in erster Linie auf den vorliegenden medizinischen Akten. Aus diesen ergibt sich etwa, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Kniebeschwerden rechts ge litten hat (Urk. 12/1, Urk. 12/3). Die Beschwerdegegnerin wies überdies zu Recht darauf hin, dass aus der Formel „ post hoc ergo propter hoc“ nicht per se auf das Vorliegen eines Kausalzusammenh anges ge schlossen werden kann (Urk.
2/1). Weiter zieht sich d ie immer wieder bemängelte konsequente Durchführung der Physiotherapie durch alle Stadien der Behandlung. So hielt das Spital A.___ bereits im Januar 1992 fest, dass der Beschwerdeführer schwer zu rehabilitieren sei (Urk.
12/19). Dr. C.___ empfahl im März 2004 nach Sichtung der Rönt gen bilder ebenfalls eine gezielte Physiotherapie, wobei er weiter ausführte, dass aufgrund der Röntgenbilder keine Schmerzen vorhanden sein könnten und eine Metallentfernung nicht zu einer Besserung führen würde (Urk. 12/113). Auch aufgrund der orthopädischen Begutachtung in B.___ via E.___ ergibt sich in erster Linie, dass die aktuell geklagten Knie- und Hüftbe schwer den eine Folge der Fehlhaltung und mangelnden Bewegung sind . Demge gen über enthalten die medizinischen Akten keine konkreten Hinweise, dass die ak tu ellen Beschwerden eine Spätfolge der unfallbedingt notwendigen Operation vor über 20 Jahren sind .
Zusammenfassend erscheint – entsprechend der Einschätzung von PD Dr. G.___
– der Unfall vom 28. Mai 1991 lediglich als eine mögliche und nicht eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der aktuellen Beschwerden . Vor diesem Hintergrund mangelt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 20. April 1991 als Kü chenhilfe für die Z.___ AG tätig und als solcher bei der SBKK Versiche rung en obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen ver si chert . Am 28. Mai 1991 verrenkte er sich auf der Treppe vom Personalzimmer zum Restaurant das rechte Knie (Urk.
12/1). Die Erstbehandlung fand am 29. Mai
1991 am Spital A.___ statt, wobei ein Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuz bandes diagnostiziert wurde (Urk.
12/5); eine operative Sanierung des Knie gelenks erfolgte am 19. November 1991 (Urk. 12/19). Im Verlaufe der physio the rapeutischen Rehabilitation musste der Versicherte ausreisen und kehrte am 23.
März 1992 nach B.___ zurück (Urk. 12/26, Urk. 12/28). Eine für den Novem ber 1992 geplante Verlaufskontrol le i m Spital A.___ (Urk.
12/46) schei terte am für die Schweiz bestehenden Einreiseverbot (Einreisesperre bis 30.
Okto ber 1997, Urk.
12/53, Urk.
12/49). In der Folge wurde die Behandlung in B.___ fortgesetzt, wobei die nunmehr zuständige SWICA Versicherungen AG (Swica) die Leistungen per 31.
März 1994 einstellte (Urk.
12/93, Urk.
12/ 85). Nach
Ab lauf der Einreisesperre stellte die Swica dem Versicherten die Kosten über nah me für eine Behandlung in der Schweiz in Aussicht, unter Hinweis darauf, dass er für die Visa- und Flugkosten selber aufkommen müsse (Urk. 12/106). Die Be hand lung wurde in der Folge nicht in der Schweiz durchgeführt. Am 20. Okto ber 2003 beantragte der Versicherte eine Behandlung/Beurteilung durch das Spital A.___ (Urk. 12/110). Im Zuge dieser Anfrage stellte das Spital fest, zu die sem Fall keine Unterlagen mehr zu haben (Urk.
12/107, Urk.
12/111). Anfangs März 2004 teilte Dr. med. C.___, leitender Arzt am Spital A.___, dem Ver sicherten mit, dass er eine Reise in die Schweiz nicht für sinnvoll erachte, viel mehr sei eine gezielte Physiotherapie in B.___ anzustreben (Urk. 12/113). Im Februar 2007 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch betreffend Kostenüber nahme einer Behandlung in der Schweiz (Urk.
12/120). Unter Hinweis auf die Ein schätzung von Dr. C.___ teilte die Swica dem Versicherten mit, dass eine Kostenübernahme nicht garantiert werden könne und vorerst die Kausalität ge prüft werden müsse (Urk. 12/124); gleiches wurde dem Versicherten mit Schrei ben vom 11. Oktober 2010 mitgeteilt (Urk. 12/129). Im Juli 2011 erfolgte auf Ini tiative der Swica in B.___ eine orthopädische Begutachtung (Urk. 12/146). PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erstellte am 5. Sept em ber 2011 eine Aktenbeurteilung (Urk. 12/149). Mit Verfügung (Decision) vom 5. Ja nu ar 2012 verneinte die Swica einen weiteren Leistungsanspruch mangels Kau salität (Urk. 12/158) und hielt an daran mit Einspracheentscheid
(Decision
of
Objection) vom 13.
Juli
2012 fest (Urk.
12/168). Der Einspracheentscheid in deut scher Sprache erging am 14. November 2012 (Urk. 12/175 = Urk. 2 /1).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Er eignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In te grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E.
2b, 119 V 335 E.
1, 118 V 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits un fähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.
2c mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu
prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten be gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2012 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Kostenübernahme für die weiterhin nötigen Behandlung en im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 (Urk. 1); eine unterschrie bene Version der Beschwerde ging am 2 1 . Dezember 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
da mit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilung von PD Dr. D.___ der Unfall vom
28. Mai 1991 lediglich eine mögliche Mitursache der aktuell geklagten Be schwerden darstelle, was zur Verneinung der natürlichen Kausalität führe. Da rü ber hinaus habe der Beschwerdeführer schon vor dem Unfallereignis an Knie beschwerden gelitten. Selbst wenn man entsprechend den Ausführungen des Be schwerdeführers davon ausginge, dass vor dem Unfallereignis nie Knie be schwerden bestanden hätten, würde dies nicht zu einer Anerkennung der na tür lichen Kausalität führen (Urk. 2 /1).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine gesundheitlichen Beschwerden mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 zusammen h a ngen würden. PD Dr. D.___ habe ihn nie persönlich gesehen oder be handelt und seine Einschätzung beruhe allein auf Annahmen (Urk. 1).
E. 3.1 Im Juni 2011 leitete die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Leistungs pflicht
via E.___
eine medizinische Begutachtung in B.___ in die Wege. Eine entsprechende Untersuchung durch Dr. F.___ (orthopä di sche Chirurgie) erfolgte am 5. Juli 2011.
Dieser führte aus, d as rechte Kniegelenk zeige die Spuren der Operation nach dem Unfall von 1991 mit rekonstruierten und mit Nägeln wieder angeschlossenen Li ga menten. Die Beinmuskulatur des Patienten sei schwach, d ie akti ven und passiven Kniebewegungen seien auf 105° beschränkt, die Extension um 4° ge ringer als normal. Der Beschwerdeführer empfinde Hüftgelenksbeschwerden beim Sitzen und Liegen. Das Bein könne kein Gewicht tragen und er könne sei n Bein be im Liegen nicht hoch heben. Weiter empfinde er ein Taubheitsgefühl in seinem rechten Bein nach 100 Meter n Gehstrecke. Der Patient sei im Allgemeinen eine gesund aussehende Perso
n. Seit der Operation von 1991 habe er ständige Schmer zen im Knie- und jetzt auch im Hüftgelenk, wobei das Röntgenbild der Hüfte normal sei . Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, die Gehstrecke zu erhöhen und die Muskulatur zu stärken (Urk. 12/146).
Das medizinische Bord der E.___ hielt am 15. Juli 2011 nach Rück sprache mit Dr. F.___ fest, dass die Hüftbeschwerden auf die Verände rung en in der Körperhaltung beim Gehen und Sitzen zurückzuf ühren seien. Die Ein schränkung der Kniebeweglic hkeit sei massgeblich da durch beeinflusst . Eine Ent fernung der Nägel könne das Problem nicht lösen, vielmehr sei Physiothera pie und medikamentöse Therapie angezeigt (Urk. 12/146 S. 2).
E. 3.2 In seiner Aktenbeurteilung vom 5. September 2011 hielt PD Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Kniebeschwerden rechts gelitten habe (Distorsionstrauma). Z urz eit liege sicher eine fixierte Bewegungs einschränkung des rechten Kniegelenkes vor mit begleitenden Knorpelschäden, Muskelatrophien und konsekutiven Haltungsschäden. Die geklagte n
Kniebe schwer den seien sicher überzeichnet, vermutlich fehle es nicht nur an den the ra peutischen Möglichkeiten, sondern auch an der Kollabo ration des Beschwerde führers. Der Unfall vom 28. Mai 1991 stelle eine mögliche Mitursache der aktuell festgestellten gesundheitlichen Störung dar, wobei eine konsequente Nachbe handlung nicht erfolgte sei (Urk. 12/149).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00022 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: Y.___ gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 20. April 1991 als Kü chenhilfe für die Z.___ AG tätig und als solcher bei der SBKK Versiche rung en obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen ver si chert . Am 28. Mai 1991 verrenkte er sich auf der Treppe vom Personalzimmer zum Restaurant das rechte Knie (Urk.
12/1). Die Erstbehandlung fand am 29. Mai
1991 am Spital A.___ statt, wobei ein Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuz bandes diagnostiziert wurde (Urk.
12/5); eine operative Sanierung des Knie gelenks erfolgte am 19. November 1991 (Urk. 12/19). Im Verlaufe der physio the rapeutischen Rehabilitation musste der Versicherte ausreisen und kehrte am 23.
März 1992 nach B.___ zurück (Urk. 12/26, Urk. 12/28). Eine für den Novem ber 1992 geplante Verlaufskontrol le i m Spital A.___ (Urk.
12/46) schei terte am für die Schweiz bestehenden Einreiseverbot (Einreisesperre bis 30.
Okto ber 1997, Urk.
12/53, Urk.
12/49). In der Folge wurde die Behandlung in B.___ fortgesetzt, wobei die nunmehr zuständige SWICA Versicherungen AG (Swica) die Leistungen per 31.
März 1994 einstellte (Urk.
12/93, Urk.
12/ 85). Nach
Ab lauf der Einreisesperre stellte die Swica dem Versicherten die Kosten über nah me für eine Behandlung in der Schweiz in Aussicht, unter Hinweis darauf, dass er für die Visa- und Flugkosten selber aufkommen müsse (Urk. 12/106). Die Be hand lung wurde in der Folge nicht in der Schweiz durchgeführt. Am 20. Okto ber 2003 beantragte der Versicherte eine Behandlung/Beurteilung durch das Spital A.___ (Urk. 12/110). Im Zuge dieser Anfrage stellte das Spital fest, zu die sem Fall keine Unterlagen mehr zu haben (Urk.
12/107, Urk.
12/111). Anfangs März 2004 teilte Dr. med. C.___, leitender Arzt am Spital A.___, dem Ver sicherten mit, dass er eine Reise in die Schweiz nicht für sinnvoll erachte, viel mehr sei eine gezielte Physiotherapie in B.___ anzustreben (Urk. 12/113). Im Februar 2007 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch betreffend Kostenüber nahme einer Behandlung in der Schweiz (Urk.
12/120). Unter Hinweis auf die Ein schätzung von Dr. C.___ teilte die Swica dem Versicherten mit, dass eine Kostenübernahme nicht garantiert werden könne und vorerst die Kausalität ge prüft werden müsse (Urk. 12/124); gleiches wurde dem Versicherten mit Schrei ben vom 11. Oktober 2010 mitgeteilt (Urk. 12/129). Im Juli 2011 erfolgte auf Ini tiative der Swica in B.___ eine orthopädische Begutachtung (Urk. 12/146). PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erstellte am 5. Sept em ber 2011 eine Aktenbeurteilung (Urk. 12/149). Mit Verfügung (Decision) vom 5. Ja nu ar 2012 verneinte die Swica einen weiteren Leistungsanspruch mangels Kau salität (Urk. 12/158) und hielt an daran mit Einspracheentscheid
(Decision
of
Objection) vom 13.
Juli
2012 fest (Urk.
12/168). Der Einspracheentscheid in deut scher Sprache erging am 14. November 2012 (Urk. 12/175 = Urk. 2 /1). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2012 Beschwerde und be an tragte sinngemäss die Kostenübernahme für die weiterhin nötigen Behandlung en im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 (Urk. 1); eine unterschrie bene Version der Beschwerde ging am 2 1 . Dezember 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 2. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden –
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Er eignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In te grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E.
2b, 119 V 335 E.
1, 118 V 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits un fähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Verände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.
2c mit Hinweisen). 1.4
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu
prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt be richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten be gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid
da mit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilung von PD Dr. D.___ der Unfall vom
28. Mai 1991 lediglich eine mögliche Mitursache der aktuell geklagten Be schwerden darstelle, was zur Verneinung der natürlichen Kausalität führe. Da rü ber hinaus habe der Beschwerdeführer schon vor dem Unfallereignis an Knie beschwerden gelitten. Selbst wenn man entsprechend den Ausführungen des Be schwerdeführers davon ausginge, dass vor dem Unfallereignis nie Knie be schwerden bestanden hätten, würde dies nicht zu einer Anerkennung der na tür lichen Kausalität führen (Urk. 2 /1). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine gesundheitlichen Beschwerden mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 zusammen h a ngen würden. PD Dr. D.___ habe ihn nie persönlich gesehen oder be handelt und seine Einschätzung beruhe allein auf Annahmen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Juni 2011 leitete die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Leistungs pflicht
via E.___
eine medizinische Begutachtung in B.___ in die Wege. Eine entsprechende Untersuchung durch Dr. F.___ (orthopä di sche Chirurgie) erfolgte am 5. Juli 2011.
Dieser führte aus, d as rechte Kniegelenk zeige die Spuren der Operation nach dem Unfall von 1991 mit rekonstruierten und mit Nägeln wieder angeschlossenen Li ga menten. Die Beinmuskulatur des Patienten sei schwach, d ie akti ven und passiven Kniebewegungen seien auf 105° beschränkt, die Extension um 4° ge ringer als normal. Der Beschwerdeführer empfinde Hüftgelenksbeschwerden beim Sitzen und Liegen. Das Bein könne kein Gewicht tragen und er könne sei n Bein be im Liegen nicht hoch heben. Weiter empfinde er ein Taubheitsgefühl in seinem rechten Bein nach 100 Meter n Gehstrecke. Der Patient sei im Allgemeinen eine gesund aussehende Perso
n. Seit der Operation von 1991 habe er ständige Schmer zen im Knie- und jetzt auch im Hüftgelenk, wobei das Röntgenbild der Hüfte normal sei . Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, die Gehstrecke zu erhöhen und die Muskulatur zu stärken (Urk. 12/146).
Das medizinische Bord der E.___ hielt am 15. Juli 2011 nach Rück sprache mit Dr. F.___ fest, dass die Hüftbeschwerden auf die Verände rung en in der Körperhaltung beim Gehen und Sitzen zurückzuf ühren seien. Die Ein schränkung der Kniebeweglic hkeit sei massgeblich da durch beeinflusst . Eine Ent fernung der Nägel könne das Problem nicht lösen, vielmehr sei Physiothera pie und medikamentöse Therapie angezeigt (Urk. 12/146 S. 2). 3.2
In seiner Aktenbeurteilung vom 5. September 2011 hielt PD Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Kniebeschwerden rechts gelitten habe (Distorsionstrauma). Z urz eit liege sicher eine fixierte Bewegungs einschränkung des rechten Kniegelenkes vor mit begleitenden Knorpelschäden, Muskelatrophien und konsekutiven Haltungsschäden. Die geklagte n
Kniebe schwer den seien sicher überzeichnet, vermutlich fehle es nicht nur an den the ra peutischen Möglichkeiten, sondern auch an der Kollabo ration des Beschwerde führers. Der Unfall vom 28. Mai 1991 stelle eine mögliche Mitursache der aktuell festgestellten gesundheitlichen Störung dar, wobei eine konsequente Nachbe handlung nicht erfolgte sei (Urk. 12/149). 4.
PD Dr. G.___ legt die medizinische Aktenlage in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar und seine Einschätzung beruht entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers nicht allein auf Annahmen, sondern in erster Linie auf den vorliegenden medizinischen Akten. Aus diesen ergibt sich etwa, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Kniebeschwerden rechts ge litten hat (Urk. 12/1, Urk. 12/3). Die Beschwerdegegnerin wies überdies zu Recht darauf hin, dass aus der Formel „ post hoc ergo propter hoc“ nicht per se auf das Vorliegen eines Kausalzusammenh anges ge schlossen werden kann (Urk.
2/1). Weiter zieht sich d ie immer wieder bemängelte konsequente Durchführung der Physiotherapie durch alle Stadien der Behandlung. So hielt das Spital A.___ bereits im Januar 1992 fest, dass der Beschwerdeführer schwer zu rehabilitieren sei (Urk.
12/19). Dr. C.___ empfahl im März 2004 nach Sichtung der Rönt gen bilder ebenfalls eine gezielte Physiotherapie, wobei er weiter ausführte, dass aufgrund der Röntgenbilder keine Schmerzen vorhanden sein könnten und eine Metallentfernung nicht zu einer Besserung führen würde (Urk. 12/113). Auch aufgrund der orthopädischen Begutachtung in B.___ via E.___ ergibt sich in erster Linie, dass die aktuell geklagten Knie- und Hüftbe schwer den eine Folge der Fehlhaltung und mangelnden Bewegung sind . Demge gen über enthalten die medizinischen Akten keine konkreten Hinweise, dass die ak tu ellen Beschwerden eine Spätfolge der unfallbedingt notwendigen Operation vor über 20 Jahren sind .
Zusammenfassend erscheint – entsprechend der Einschätzung von PD Dr. G.___
– der Unfall vom 28. Mai 1991 lediglich als eine mögliche und nicht eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der aktuellen Beschwerden . Vor diesem Hintergrund mangelt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty