Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1944, war vom 1 2. Juli bis 3. August 2012 befristet als Aushilfe/Lagermitarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt und über die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) unfallversichert. Am 1 3. August 2012 meldete die Arbeitge berin einen Zahnschaden vom 2. August 2012 in Form eingedrückter und ge löster Zähne. Der Versicherte habe bei der Arbeit das Gleichgewicht verloren und dabei mit der Hand an ein en Kranhals geschlagen. Dieser sei an die Wand und mit voller Wucht zurückgeprallt
und habe den Versicherten am Ki nn/an den Zähnen getroffen (Urk. 6/1).
A m 1 1. August 2012 suchte der Versicherte Dr. med. dent . Z.___ auf, w elcher als Sofortmassnahme am 1 5. August 2012 die Zähne 31, 32, 41 und 42 extrahierte und provisorisch prothetisch versorgte (vgl. Urk. 6/5 S. 2, 6/6, 6/8).
Unter dem unfallbedingten Befund führte Dr. Z.___
im Formular „ Zahn schäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag“ vom 2 8. August 2012 Luxa tionen der Zähne 31, 41, 42 und eine Kontusion des Zahnes 32 im Unter kiefer
auf und schlug als definitive Versorgung eine Implantatbrücke auf die Zähne 42-32 vor (Urk. 6/5). Der Kostenvoranschlag vom 4. September 20 12 hierfür belief sich auf Fr. 11‘338.-- (Urk. 6/12). Gestützt auf Stellungnahmen des beratenden Zahnarztes der Suva,
Dr. dent .
A.___, vom 2 1. September 2012 und 2 5. Oktober 2012 (Urk. 6/14, 6/20) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfü gung vom 8. November 2012 mit, dass sie die Behandlungskosten mangels Kausal zusammenhangs des Zahnschadens mit dem Ereignis vom 2. August 2012 nicht übernehme (Urk. 6/21). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2013 Beschwerde mit de m sinn gemässen Antrag auf Zusprechung der Behandlungskosten (Urk. 1). Die Suva schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Zum mit der Beschwerdeant wort eingereichten Schreiben von Dr. A.___ vo m 1 3. Februar 2013 (Urk.
7) bezog der Beschwerdeführer am 5. März 2013 Stellung (Urk. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei tern durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände (lit . e). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge genwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94 E. 4, Urteil des Bundesgerichts U
413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2). 2 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hin wei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfall folgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im All gemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 118 V 286 E. 2a, vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5d/ bb, mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der bereits entstanden en Heilkosten für die provisorische Versorgung der Zähne 31, 32, 41 und 42 sowie die Kosten übernahme für die definitive Versorgung mit einer Implantatbrücke .
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch, da
der Kausalzusammen hang zwischen dem geklagten Zahnschaden und dem Unfallereignis aufgrund des sc hlechten Vorzustandes der Zähne nicht gegeben sei . Das Ereignis vom 2. August 2012 sei beim gegebenen Vorzustand als reine Gelegenheits- oder Zu fall s ursache zu werten (Urk. 2), respektive ein unfallbedingter Zahnschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die betroffe nen Zähne vor dem Unfall weder locker noch instabil gewesen seien. Dass in seinem Alter das parodontale Zahnfleisch nicht im Zustand eines 20-jährigen sei, sei nachvollziehbar (Urk. 1). 4. 4.1
Gemäss Befund von Dr. Z.___ im Zahnschadenformular vom 2 8. August 2012 seien die Zähne 31, 41 und 42 infolge des Unfalls luxiert und der Zahn 32
subluxiert worden. Unter Ziffer 3.8 führte er als weiteren unfallbedingten Be fund Bucc . Knochen UK Front (alveolar Kamm) an. Als paradontal geschädigte Zähne notierte Dr. Z.___ u nter Ziffer 4.4 die Zähne 15, 26 und 27 (Urk. 6/5). Die therapeutische Sofortmassnahme in Form d er Extraktion der Zähne 31, 32, 41 und 42
führte er am 1 5. August 2012 durch; die provisorische Kunststoffprothese wurde am Tag darauf eingesetzt (vgl. Rechnung vom 2 7. August 2012 (Urk. 6/6).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurte ilung der Unfallkausalität auf die Einschätzung des beratenden Zahnarztes Dr. A.___ .
In seiner ersten Stellungnahme vom 2 1. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die vorliegenden Röntgenunterlagen (Urk. 6/12) mangelhaft seien. Die extrahierten Zähne seien gemäss der Kopie der OPT (Orthopantomographie) von einer derart fortgeschrittenen Parodontitis befallen gewesen, dass bei Zahn 31 und 45 a pical gar kein parodontaler Knoc hen mehr vorhanden sei und bei Zahn 42 nur noch derart wenig, dass auch dieser Zahn dem normalen Kauakt eigent lich nicht mehr hätte standhalten können. Davon abgesehen lie ge ein nicht saniertes Gebiss mit diversen Problemstellen vor. Keramikarbeiten seien nur im sanierten Gebiss als wirtschaftlich und zweckmässig zu betrachten, was selbst redend auch für das Setzen von Implantaten gelte. Dr. A.___ empfahl, vom b e handelnden Zahnarzt eine Stellungnahme dazu und besser interpretierbare Röntgenbilder in Originalqualität einzuholen (Urk. 6/14).
Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 darauf, dass betref fend des Paro befalls zu sagen sei, dass der Beschwerdefüh rer sehr stabil gewesen respektive immer noch sei. Der Ober- sowie der Unterkiefer sei en zwi schenzeitlich komplett saniert (Urk. 6/16).
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. Z.___ und der von diesem auf CD eingereichten Röntgenbilder stellte Dr. A.___ am 2 5. Oktober 2012 fest, dass das OPT (Panoram a schichtaufnahme) vom 1 1. August 2012, mithin 9 Tage nach dem Unfallereignis, bei den Zähnen 41 und 31 eine kom plette zirkuläre api cale
Osteolyse und beim Zahn 42 nur noch ein minimales knöchernes Restattachment von maximal 2 mm aufgewiesen habe. Dieser Zustand sei mit Sicherheit nicht unfallkausal, aber als eindeutig behandlungs bedürftiger pathologischer Befund zu betrachten. Die angegebene Subluxa tion /Lockerung dieser Zähne sei mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit auf die pa rodontitisbedingte Destruktion des parodontalen Attachments und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Subluxierte Zähne könnten üblicherweise durch entsprechende Behandlungsmassnahmen therapiert und erhalten werden. Eine Verlagerung dieser Zähne sei nicht ersichtlich (Urk. 6/20).
Am 1 3. Februar 2013 nahm Dr. A.___ zum Zahn 32 dahingehend Stellung, dass dessen Zustand nahezu analog zu demjenigen des Zahnes 42 gewesen sei, allenfalls sei dieser Zahn etwas weniger geschädigt gewesen in Bezug auf den parodontalen
Attachmentverlust . Das OPT lasse diesbezüglich keine abschlies sende Beurteilung zu. Der Zahn sei in der Befundangabe vom 1 1. August 2012 nur als subluxiert, nicht wie die Zähne 31, 41 und 42 als luxiert bezeichnet worden. Die dadurch hervorgerufene Lockerung sei aber nicht quantifiziert worden. Aufgrund der bestehenden, nicht unfallkausalen parodontalen Schädi gung dürfte der Zahn schon länger eine „erhöhte Beweglichkeit“ aufgewiesen haben. Es lägen keine nachweisbaren quantitativen Angaben vor, welche eine Verschlechterung des Vorzustandes aufzeigen würden. Neuerlich erklärte Dr. A.___, dass subluxierte Zähne üblicherweise durch entsprechende Behand lungsmassnahmen therapiert und erhalten werden könnten, also nicht primär extrahiert werden müssten. Wieso der Zahnarzt diesen Zahn dennoch extrahiert habe, müsse er beantworten. Er, Dr. A.___, vermute, dass diese r den Zahn auf grund der – gesichert nicht unfallkausalen – parodontal stark fortgeschrittenen Schädigung ebenfalls als nicht mehr erhaltungswürdig betrachtet habe und da her auch zahnprothetisch habe ersetzen wollen, weshalb auch die zahnärztli chen Massnahmen an diesem Zahn als höchstens möglich, aber sicher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten seien (Urk. 7). 4.2
Die kritische Würdigung der im Recht liegenden zahnärztlichen Unterlagen macht deutlich, dass auf die Beurteilung der Unfallfolgen durch den behandeln den Zahnarzt
Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann. Dabei fällt ins besondere ins Gewicht, dass er die von Dr. A.___ gestützt auf die Röntgenbilder festgestellte erhe bliche Vorschädigung des Parodonts im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 im Zahnschadenformular vom 2 8. August 2012 überhaupt nicht erwähnte (Urk. 6/5) .
Nachdem er von der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2012 unter anderem aufgefordert worden war, zum fortgeschrittenen Paro dontitisbefall der extrahierten Zähne und dem dadurch in Frage gestellten Kau salzusammenhang des Zahnschadens Stellung zu nehmen, beschränkte sich Dr. Z.___ „betreffend des Parobefalls “ zu erklären, der Beschwerdefüh rer sei sehr stabil gewesen sei und sei es immer noch; zwischenzeitlich seien Ober- und Unterkiefer komplett saniert (Urk. 6/16). Eine Erklärung für das zumindest unvollständige Ausfüllen des Zahnschadenformulars fi ndet sich da rin eben so wenig wie eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde gegnerin aufgeworfenen Frage nach dem Kausalzusammenhang .
Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ die provisorische Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne und der Prothesenversorgung am 1 5. und 1 6. August 2012 vor nahm, mithin vor Einreichung des Kostenvoranschlags bei der Beschwerdegegnerin, so dass eine unmittelbare Überprüfung der behaupte ten Luxationen/Subluxationen nicht mehr möglich war. Dies, obwohl dem be handelnden Zahnarzt angesichts des Zustandes des Zahnhalteapparates bewusst sein musste, dass die Frage nach der Unfallkausalität des Zahnschadens mit hoher Wahrscheinlichkeit ergänzende Abklärungen notwendig machen dürfte . Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ war denn auch eine Verlagerung der Zähne 31, 41 und 42 entgegen den Angaben von Dr. Z.___ auf dem OPT nicht erkennbar (Urk. 6/20). Angesichts dieser Ungereimtheiten kann auf die Angaben von Dr. Z.___
letztlich nicht abgestellt werden.
Überzeugend und nachvollziehbar erweisen sich dagegen die Aktenbeurtei lungen von Dr. A.___
und zwar nicht nur hinsichtlich der parodontalen
Vor schä digung und deren Auswirkung auf die Stabilität der Zähne, sondern auch in Bezug auf die Feststellung, dass subluxierte Zähne üblicherweise therapiert und erhalten werden könnten (Urk. 6/20, 7) . Dr. A.___ konnte weder die von Dr. Z.___ festgestellten Luxationen der Zähne 31, 41 und 42 bestätigen, noch, unter anderem mangels Quantifizierung seitens Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7), dass der Zahn 32 infolge des Unfalls tatsächlich subluxiert gewesen sei. A ngesichts der prompten provisorischen Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne durch Dr. Z.___
s ind von ergänzenden Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi gung : BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Entsprechend lässt sich eine unfallbedingte Schädigung in Form von Luxatio nen und Subluxationen im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen unfallbedingten Verschlechterung des Vorzustandes und der Frage, ob der Unfall dabei blosse Gelegenheitsurs ache bildete, erübrigen sich ange sichts dessen .
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1944, war vom 1 2. Juli bis 3. August 2012 befristet als Aushilfe/Lagermitarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt und über die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) unfallversichert. Am 1 3. August 2012 meldete die Arbeitge berin einen Zahnschaden vom 2. August 2012 in Form eingedrückter und ge löster Zähne. Der Versicherte habe bei der Arbeit das Gleichgewicht verloren und dabei mit der Hand an ein en Kranhals geschlagen. Dieser sei an die Wand und mit voller Wucht zurückgeprallt
und habe den Versicherten am Ki nn/an den Zähnen getroffen (Urk. 6/1).
A m 1 1. August 2012 suchte der Versicherte Dr. med. dent . Z.___ auf, w elcher als Sofortmassnahme am 1 5. August 2012 die Zähne 31, 32, 41 und 42 extrahierte und provisorisch prothetisch versorgte (vgl. Urk. 6/5 S. 2, 6/6, 6/8).
Unter dem unfallbedingten Befund führte Dr. Z.___
im Formular „ Zahn schäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag“ vom 2 8. August 2012 Luxa tionen der Zähne 31, 41, 42 und eine Kontusion des Zahnes 32 im Unter kiefer
auf und schlug als definitive Versorgung eine Implantatbrücke auf die Zähne 42-32 vor (Urk. 6/5). Der Kostenvoranschlag vom 4. September 20 12 hierfür belief sich auf Fr. 11‘338.-- (Urk. 6/12). Gestützt auf Stellungnahmen des beratenden Zahnarztes der Suva,
Dr. dent .
A.___, vom 2 1. September 2012 und 2 5. Oktober 2012 (Urk. 6/14, 6/20) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfü gung vom 8. November 2012 mit, dass sie die Behandlungskosten mangels Kausal zusammenhangs des Zahnschadens mit dem Ereignis vom 2. August 2012 nicht übernehme (Urk. 6/21). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2012 fest (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2013 Beschwerde mit de m sinn gemässen Antrag auf Zusprechung der Behandlungskosten (Urk. 1). Die Suva schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Zum mit der Beschwerdeant wort eingereichten Schreiben von Dr. A.___ vo m 1 3. Februar 2013 (Urk.
7) bezog der Beschwerdeführer am 5. März 2013 Stellung (Urk. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei tern durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände (lit . e).
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art.
E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der bereits entstanden en Heilkosten für die provisorische Versorgung der Zähne 31, 32, 41 und 42 sowie die Kosten übernahme für die definitive Versorgung mit einer Implantatbrücke .
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch, da
der Kausalzusammen hang zwischen dem geklagten Zahnschaden und dem Unfallereignis aufgrund des sc hlechten Vorzustandes der Zähne nicht gegeben sei . Das Ereignis vom 2. August 2012 sei beim gegebenen Vorzustand als reine Gelegenheits- oder Zu fall s ursache zu werten (Urk. 2), respektive ein unfallbedingter Zahnschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die betroffe nen Zähne vor dem Unfall weder locker noch instabil gewesen seien. Dass in seinem Alter das parodontale Zahnfleisch nicht im Zustand eines 20-jährigen sei, sei nachvollziehbar (Urk. 1). 4. 4.1
Gemäss Befund von Dr. Z.___ im Zahnschadenformular vom 2 8. August 2012 seien die Zähne 31, 41 und 42 infolge des Unfalls luxiert und der Zahn 32
subluxiert worden. Unter Ziffer 3.8 führte er als weiteren unfallbedingten Be fund Bucc . Knochen UK Front (alveolar Kamm) an. Als paradontal geschädigte Zähne notierte Dr. Z.___ u nter Ziffer 4.4 die Zähne 15, 26 und 27 (Urk. 6/5). Die therapeutische Sofortmassnahme in Form d er Extraktion der Zähne 31, 32, 41 und 42
führte er am 1 5. August 2012 durch; die provisorische Kunststoffprothese wurde am Tag darauf eingesetzt (vgl. Rechnung vom 2 7. August 2012 (Urk. 6/6).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurte ilung der Unfallkausalität auf die Einschätzung des beratenden Zahnarztes Dr. A.___ .
In seiner ersten Stellungnahme vom 2 1. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die vorliegenden Röntgenunterlagen (Urk. 6/12) mangelhaft seien. Die extrahierten Zähne seien gemäss der Kopie der OPT (Orthopantomographie) von einer derart fortgeschrittenen Parodontitis befallen gewesen, dass bei Zahn 31 und 45 a pical gar kein parodontaler Knoc hen mehr vorhanden sei und bei Zahn 42 nur noch derart wenig, dass auch dieser Zahn dem normalen Kauakt eigent lich nicht mehr hätte standhalten können. Davon abgesehen lie ge ein nicht saniertes Gebiss mit diversen Problemstellen vor. Keramikarbeiten seien nur im sanierten Gebiss als wirtschaftlich und zweckmässig zu betrachten, was selbst redend auch für das Setzen von Implantaten gelte. Dr. A.___ empfahl, vom b e handelnden Zahnarzt eine Stellungnahme dazu und besser interpretierbare Röntgenbilder in Originalqualität einzuholen (Urk. 6/14).
Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 darauf, dass betref fend des Paro befalls zu sagen sei, dass der Beschwerdefüh rer sehr stabil gewesen respektive immer noch sei. Der Ober- sowie der Unterkiefer sei en zwi schenzeitlich komplett saniert (Urk. 6/16).
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. Z.___ und der von diesem auf CD eingereichten Röntgenbilder stellte Dr. A.___ am 2 5. Oktober 2012 fest, dass das OPT (Panoram a schichtaufnahme) vom 1 1. August 2012, mithin 9 Tage nach dem Unfallereignis, bei den Zähnen 41 und 31 eine kom plette zirkuläre api cale
Osteolyse und beim Zahn 42 nur noch ein minimales knöchernes Restattachment von maximal 2 mm aufgewiesen habe. Dieser Zustand sei mit Sicherheit nicht unfallkausal, aber als eindeutig behandlungs bedürftiger pathologischer Befund zu betrachten. Die angegebene Subluxa tion /Lockerung dieser Zähne sei mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit auf die pa rodontitisbedingte Destruktion des parodontalen Attachments und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Subluxierte Zähne könnten üblicherweise durch entsprechende Behandlungsmassnahmen therapiert und erhalten werden. Eine Verlagerung dieser Zähne sei nicht ersichtlich (Urk. 6/20).
Am 1 3. Februar 2013 nahm Dr. A.___ zum Zahn 32 dahingehend Stellung, dass dessen Zustand nahezu analog zu demjenigen des Zahnes 42 gewesen sei, allenfalls sei dieser Zahn etwas weniger geschädigt gewesen in Bezug auf den parodontalen
Attachmentverlust . Das OPT lasse diesbezüglich keine abschlies sende Beurteilung zu. Der Zahn sei in der Befundangabe vom 1 1. August 2012 nur als subluxiert, nicht wie die Zähne 31, 41 und 42 als luxiert bezeichnet worden. Die dadurch hervorgerufene Lockerung sei aber nicht quantifiziert worden. Aufgrund der bestehenden, nicht unfallkausalen parodontalen Schädi gung dürfte der Zahn schon länger eine „erhöhte Beweglichkeit“ aufgewiesen haben. Es lägen keine nachweisbaren quantitativen Angaben vor, welche eine Verschlechterung des Vorzustandes aufzeigen würden. Neuerlich erklärte Dr. A.___, dass subluxierte Zähne üblicherweise durch entsprechende Behand lungsmassnahmen therapiert und erhalten werden könnten, also nicht primär extrahiert werden müssten. Wieso der Zahnarzt diesen Zahn dennoch extrahiert habe, müsse er beantworten. Er, Dr. A.___, vermute, dass diese r den Zahn auf grund der – gesichert nicht unfallkausalen – parodontal stark fortgeschrittenen Schädigung ebenfalls als nicht mehr erhaltungswürdig betrachtet habe und da her auch zahnprothetisch habe ersetzen wollen, weshalb auch die zahnärztli chen Massnahmen an diesem Zahn als höchstens möglich, aber sicher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten seien (Urk. 7). 4.2
Die kritische Würdigung der im Recht liegenden zahnärztlichen Unterlagen macht deutlich, dass auf die Beurteilung der Unfallfolgen durch den behandeln den Zahnarzt
Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann. Dabei fällt ins besondere ins Gewicht, dass er die von Dr. A.___ gestützt auf die Röntgenbilder festgestellte erhe bliche Vorschädigung des Parodonts im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 im Zahnschadenformular vom 2 8. August 2012 überhaupt nicht erwähnte (Urk. 6/5) .
Nachdem er von der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2012 unter anderem aufgefordert worden war, zum fortgeschrittenen Paro dontitisbefall der extrahierten Zähne und dem dadurch in Frage gestellten Kau salzusammenhang des Zahnschadens Stellung zu nehmen, beschränkte sich Dr. Z.___ „betreffend des Parobefalls “ zu erklären, der Beschwerdefüh rer sei sehr stabil gewesen sei und sei es immer noch; zwischenzeitlich seien Ober- und Unterkiefer komplett saniert (Urk. 6/16). Eine Erklärung für das zumindest unvollständige Ausfüllen des Zahnschadenformulars fi ndet sich da rin eben so wenig wie eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde gegnerin aufgeworfenen Frage nach dem Kausalzusammenhang .
Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ die provisorische Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne und der Prothesenversorgung am 1 5. und 1 6. August 2012 vor nahm, mithin vor Einreichung des Kostenvoranschlags bei der Beschwerdegegnerin, so dass eine unmittelbare Überprüfung der behaupte ten Luxationen/Subluxationen nicht mehr möglich war. Dies, obwohl dem be handelnden Zahnarzt angesichts des Zustandes des Zahnhalteapparates bewusst sein musste, dass die Frage nach der Unfallkausalität des Zahnschadens mit hoher Wahrscheinlichkeit ergänzende Abklärungen notwendig machen dürfte . Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ war denn auch eine Verlagerung der Zähne 31, 41 und 42 entgegen den Angaben von Dr. Z.___ auf dem OPT nicht erkennbar (Urk. 6/20). Angesichts dieser Ungereimtheiten kann auf die Angaben von Dr. Z.___
letztlich nicht abgestellt werden.
Überzeugend und nachvollziehbar erweisen sich dagegen die Aktenbeurtei lungen von Dr. A.___
und zwar nicht nur hinsichtlich der parodontalen
Vor schä digung und deren Auswirkung auf die Stabilität der Zähne, sondern auch in Bezug auf die Feststellung, dass subluxierte Zähne üblicherweise therapiert und erhalten werden könnten (Urk. 6/20, 7) . Dr. A.___ konnte weder die von Dr. Z.___ festgestellten Luxationen der Zähne 31, 41 und 42 bestätigen, noch, unter anderem mangels Quantifizierung seitens Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7), dass der Zahn 32 infolge des Unfalls tatsächlich subluxiert gewesen sei. A ngesichts der prompten provisorischen Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne durch Dr. Z.___
s ind von ergänzenden Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi gung : BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Entsprechend lässt sich eine unfallbedingte Schädigung in Form von Luxatio nen und Subluxationen im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen unfallbedingten Verschlechterung des Vorzustandes und der Frage, ob der Unfall dabei blosse Gelegenheitsurs ache bildete, erübrigen sich ange sichts dessen .
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
E. 6 Abs. 1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge genwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94 E. 4, Urteil des Bundesgerichts U
413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2). 2 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hin wei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfall folgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im All gemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 118 V 286 E. 2a, vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5d/ bb, mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00015 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1944, war vom 1 2. Juli bis 3. August 2012 befristet als Aushilfe/Lagermitarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt und über die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) unfallversichert. Am 1 3. August 2012 meldete die Arbeitge berin einen Zahnschaden vom 2. August 2012 in Form eingedrückter und ge löster Zähne. Der Versicherte habe bei der Arbeit das Gleichgewicht verloren und dabei mit der Hand an ein en Kranhals geschlagen. Dieser sei an die Wand und mit voller Wucht zurückgeprallt
und habe den Versicherten am Ki nn/an den Zähnen getroffen (Urk. 6/1).
A m 1 1. August 2012 suchte der Versicherte Dr. med. dent . Z.___ auf, w elcher als Sofortmassnahme am 1 5. August 2012 die Zähne 31, 32, 41 und 42 extrahierte und provisorisch prothetisch versorgte (vgl. Urk. 6/5 S. 2, 6/6, 6/8).
Unter dem unfallbedingten Befund führte Dr. Z.___
im Formular „ Zahn schäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag“ vom 2 8. August 2012 Luxa tionen der Zähne 31, 41, 42 und eine Kontusion des Zahnes 32 im Unter kiefer
auf und schlug als definitive Versorgung eine Implantatbrücke auf die Zähne 42-32 vor (Urk. 6/5). Der Kostenvoranschlag vom 4. September 20 12 hierfür belief sich auf Fr. 11‘338.-- (Urk. 6/12). Gestützt auf Stellungnahmen des beratenden Zahnarztes der Suva,
Dr. dent .
A.___, vom 2 1. September 2012 und 2 5. Oktober 2012 (Urk. 6/14, 6/20) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfü gung vom 8. November 2012 mit, dass sie die Behandlungskosten mangels Kausal zusammenhangs des Zahnschadens mit dem Ereignis vom 2. August 2012 nicht übernehme (Urk. 6/21). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2013 Beschwerde mit de m sinn gemässen Antrag auf Zusprechung der Behandlungskosten (Urk. 1). Die Suva schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5). Zum mit der Beschwerdeant wort eingereichten Schreiben von Dr. A.___ vo m 1 3. Februar 2013 (Urk.
7) bezog der Beschwerdeführer am 5. März 2013 Stellung (Urk. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei tern durch den Chiropraktor (lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände (lit . e). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs begründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge genwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94 E. 4, Urteil des Bundesgerichts U
413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2). 2 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hin wei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfall folgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im All gemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 118 V 286 E. 2a, vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5d/ bb, mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der bereits entstanden en Heilkosten für die provisorische Versorgung der Zähne 31, 32, 41 und 42 sowie die Kosten übernahme für die definitive Versorgung mit einer Implantatbrücke .
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch, da
der Kausalzusammen hang zwischen dem geklagten Zahnschaden und dem Unfallereignis aufgrund des sc hlechten Vorzustandes der Zähne nicht gegeben sei . Das Ereignis vom 2. August 2012 sei beim gegebenen Vorzustand als reine Gelegenheits- oder Zu fall s ursache zu werten (Urk. 2), respektive ein unfallbedingter Zahnschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die betroffe nen Zähne vor dem Unfall weder locker noch instabil gewesen seien. Dass in seinem Alter das parodontale Zahnfleisch nicht im Zustand eines 20-jährigen sei, sei nachvollziehbar (Urk. 1). 4. 4.1
Gemäss Befund von Dr. Z.___ im Zahnschadenformular vom 2 8. August 2012 seien die Zähne 31, 41 und 42 infolge des Unfalls luxiert und der Zahn 32
subluxiert worden. Unter Ziffer 3.8 führte er als weiteren unfallbedingten Be fund Bucc . Knochen UK Front (alveolar Kamm) an. Als paradontal geschädigte Zähne notierte Dr. Z.___ u nter Ziffer 4.4 die Zähne 15, 26 und 27 (Urk. 6/5). Die therapeutische Sofortmassnahme in Form d er Extraktion der Zähne 31, 32, 41 und 42
führte er am 1 5. August 2012 durch; die provisorische Kunststoffprothese wurde am Tag darauf eingesetzt (vgl. Rechnung vom 2 7. August 2012 (Urk. 6/6).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurte ilung der Unfallkausalität auf die Einschätzung des beratenden Zahnarztes Dr. A.___ .
In seiner ersten Stellungnahme vom 2 1. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die vorliegenden Röntgenunterlagen (Urk. 6/12) mangelhaft seien. Die extrahierten Zähne seien gemäss der Kopie der OPT (Orthopantomographie) von einer derart fortgeschrittenen Parodontitis befallen gewesen, dass bei Zahn 31 und 45 a pical gar kein parodontaler Knoc hen mehr vorhanden sei und bei Zahn 42 nur noch derart wenig, dass auch dieser Zahn dem normalen Kauakt eigent lich nicht mehr hätte standhalten können. Davon abgesehen lie ge ein nicht saniertes Gebiss mit diversen Problemstellen vor. Keramikarbeiten seien nur im sanierten Gebiss als wirtschaftlich und zweckmässig zu betrachten, was selbst redend auch für das Setzen von Implantaten gelte. Dr. A.___ empfahl, vom b e handelnden Zahnarzt eine Stellungnahme dazu und besser interpretierbare Röntgenbilder in Originalqualität einzuholen (Urk. 6/14).
Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 darauf, dass betref fend des Paro befalls zu sagen sei, dass der Beschwerdefüh rer sehr stabil gewesen respektive immer noch sei. Der Ober- sowie der Unterkiefer sei en zwi schenzeitlich komplett saniert (Urk. 6/16).
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. Z.___ und der von diesem auf CD eingereichten Röntgenbilder stellte Dr. A.___ am 2 5. Oktober 2012 fest, dass das OPT (Panoram a schichtaufnahme) vom 1 1. August 2012, mithin 9 Tage nach dem Unfallereignis, bei den Zähnen 41 und 31 eine kom plette zirkuläre api cale
Osteolyse und beim Zahn 42 nur noch ein minimales knöchernes Restattachment von maximal 2 mm aufgewiesen habe. Dieser Zustand sei mit Sicherheit nicht unfallkausal, aber als eindeutig behandlungs bedürftiger pathologischer Befund zu betrachten. Die angegebene Subluxa tion /Lockerung dieser Zähne sei mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit auf die pa rodontitisbedingte Destruktion des parodontalen Attachments und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Subluxierte Zähne könnten üblicherweise durch entsprechende Behandlungsmassnahmen therapiert und erhalten werden. Eine Verlagerung dieser Zähne sei nicht ersichtlich (Urk. 6/20).
Am 1 3. Februar 2013 nahm Dr. A.___ zum Zahn 32 dahingehend Stellung, dass dessen Zustand nahezu analog zu demjenigen des Zahnes 42 gewesen sei, allenfalls sei dieser Zahn etwas weniger geschädigt gewesen in Bezug auf den parodontalen
Attachmentverlust . Das OPT lasse diesbezüglich keine abschlies sende Beurteilung zu. Der Zahn sei in der Befundangabe vom 1 1. August 2012 nur als subluxiert, nicht wie die Zähne 31, 41 und 42 als luxiert bezeichnet worden. Die dadurch hervorgerufene Lockerung sei aber nicht quantifiziert worden. Aufgrund der bestehenden, nicht unfallkausalen parodontalen Schädi gung dürfte der Zahn schon länger eine „erhöhte Beweglichkeit“ aufgewiesen haben. Es lägen keine nachweisbaren quantitativen Angaben vor, welche eine Verschlechterung des Vorzustandes aufzeigen würden. Neuerlich erklärte Dr. A.___, dass subluxierte Zähne üblicherweise durch entsprechende Behand lungsmassnahmen therapiert und erhalten werden könnten, also nicht primär extrahiert werden müssten. Wieso der Zahnarzt diesen Zahn dennoch extrahiert habe, müsse er beantworten. Er, Dr. A.___, vermute, dass diese r den Zahn auf grund der – gesichert nicht unfallkausalen – parodontal stark fortgeschrittenen Schädigung ebenfalls als nicht mehr erhaltungswürdig betrachtet habe und da her auch zahnprothetisch habe ersetzen wollen, weshalb auch die zahnärztli chen Massnahmen an diesem Zahn als höchstens möglich, aber sicher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten seien (Urk. 7). 4.2
Die kritische Würdigung der im Recht liegenden zahnärztlichen Unterlagen macht deutlich, dass auf die Beurteilung der Unfallfolgen durch den behandeln den Zahnarzt
Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann. Dabei fällt ins besondere ins Gewicht, dass er die von Dr. A.___ gestützt auf die Röntgenbilder festgestellte erhe bliche Vorschädigung des Parodonts im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 im Zahnschadenformular vom 2 8. August 2012 überhaupt nicht erwähnte (Urk. 6/5) .
Nachdem er von der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2012 unter anderem aufgefordert worden war, zum fortgeschrittenen Paro dontitisbefall der extrahierten Zähne und dem dadurch in Frage gestellten Kau salzusammenhang des Zahnschadens Stellung zu nehmen, beschränkte sich Dr. Z.___ „betreffend des Parobefalls “ zu erklären, der Beschwerdefüh rer sei sehr stabil gewesen sei und sei es immer noch; zwischenzeitlich seien Ober- und Unterkiefer komplett saniert (Urk. 6/16). Eine Erklärung für das zumindest unvollständige Ausfüllen des Zahnschadenformulars fi ndet sich da rin eben so wenig wie eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde gegnerin aufgeworfenen Frage nach dem Kausalzusammenhang .
Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ die provisorische Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne und der Prothesenversorgung am 1 5. und 1 6. August 2012 vor nahm, mithin vor Einreichung des Kostenvoranschlags bei der Beschwerdegegnerin, so dass eine unmittelbare Überprüfung der behaupte ten Luxationen/Subluxationen nicht mehr möglich war. Dies, obwohl dem be handelnden Zahnarzt angesichts des Zustandes des Zahnhalteapparates bewusst sein musste, dass die Frage nach der Unfallkausalität des Zahnschadens mit hoher Wahrscheinlichkeit ergänzende Abklärungen notwendig machen dürfte . Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ war denn auch eine Verlagerung der Zähne 31, 41 und 42 entgegen den Angaben von Dr. Z.___ auf dem OPT nicht erkennbar (Urk. 6/20). Angesichts dieser Ungereimtheiten kann auf die Angaben von Dr. Z.___
letztlich nicht abgestellt werden.
Überzeugend und nachvollziehbar erweisen sich dagegen die Aktenbeurtei lungen von Dr. A.___
und zwar nicht nur hinsichtlich der parodontalen
Vor schä digung und deren Auswirkung auf die Stabilität der Zähne, sondern auch in Bezug auf die Feststellung, dass subluxierte Zähne üblicherweise therapiert und erhalten werden könnten (Urk. 6/20, 7) . Dr. A.___ konnte weder die von Dr. Z.___ festgestellten Luxationen der Zähne 31, 41 und 42 bestätigen, noch, unter anderem mangels Quantifizierung seitens Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7), dass der Zahn 32 infolge des Unfalls tatsächlich subluxiert gewesen sei. A ngesichts der prompten provisorischen Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne durch Dr. Z.___
s ind von ergänzenden Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi gung : BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Entsprechend lässt sich eine unfallbedingte Schädigung in Form von Luxatio nen und Subluxationen im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen unfallbedingten Verschlechterung des Vorzustandes und der Frage, ob der Unfall dabei blosse Gelegenheitsurs ache bildete, erübrigen sich ange sichts dessen .
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer