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UV.2013.00011

Versicherter Verdienst, Valideneinkommen; ursprüngliche Rentenzusprache war nicht offensichtlich unrichtig

Zürich SozVersG · 2014-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1970 geborene X.___ arbeitete in Pensen von 40 % bzw. 50 % als Dentalhygienikerin bei den Dres . med. dent . Y.___ und Z.___ und

war dadurch bei den Elvia Versicherungen ( Elvia , heute Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft [Allianz]) und der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsgesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2 4. August 1993 von einem Pferd stürzte. Sie erlitt dabei eine Beckenfraktur und eine doppelte Schambeinastfraktur ( Unfallmeldungen UVG vom 1 2. Sep tember 1993, Urk. 9/4, und vom 7. September 1993, Urk. 9/ 2 , Arztzeug nis UVG des A.___ vom 1 6. September 1993, Urk. 9/5 , und Bericht dessel ben vom 2. Oktober 1993, Urk. 9/ 11). X.___ war in der Folge zunächst zu 100 % und hernach teilarbeitsunfähig ( Unfallschein von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 9/42). Die Elvia richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Per 1. Oktober 1994 nahm X.___ die Arbeit wieder zu 100 % auf ( Arzt zeugnis von Dr. B.___ vom 1 9. November 1994, Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 1 9. August 1996 sprach die Elvia

X.___ ein e auf einer Integritäts einbusse von 15 % beruhende Entschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- zu ( Urk. 9/60). Ab dem 2 7. August 1996 richtete die Elvia aufgrund einer neuen 25%igen Arbeitsunfähigkeit von X.___

wieder Taggelder aus

(Schrei ben der Elvia vom 1 9. Februar 1997, Urk. 9/74). A m 5. September 1996

meldete sich X.___ b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 19) . Die IV-Stelle nahm in der Folge medi zinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___

die Kosten für die Umschulung zur Naturärztin inkl. Fussreflexzonenmasseu r in und Zusatzausbildung Homöopathie zu und richtete ein entsprechendes Taggeld aus (vgl. Aktennotiz, Urk. 9/120) .

Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach d ie IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 7. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente ( Urk. 2 S. 6) und die Allianz mit Verfügung vom 1 4. September 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2004

bei einem versicherten Verdienst von Fr. 78‘724.-- eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % beruhende Ren t e und neu eine einer Integritätseinbusse von 20 % entsprechende Entschädigung von Fr. 19‘440. -- zu ( Urk. 9 /1 30 ). 1.2

Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie gab dabei beim C.___ eine ambulante rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welche am 2 1. März 2011 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2012 stellte die IV Stelle X.___ in Aussicht , die Rente revisionsweise aufzuheben. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass X.___ neu im Gesundheitsfall nur noch zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 hob die Allianz die Verfügung vom 1 4. September 2005 wiedererwägungsweise auf und sprach X.___ neu eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Rente zu. Sie setzte den versicherten Ver dienst dabei neu auf Fr. 66‘510.-- fest ( Urk. 9 /163) . Hiergegen erhob X.___ am 2 0. August 2012 Einsprache ( Urk. 9/164). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hob die IV-Stelle die halbe Rente von X.___

revisi onsweise auf ( Urk. 9 /166). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 hiess die Allianz die Einsprache von X.___ in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Verdienst neu auf Fr. 67‘173.60 festgesetzt wurde. Am Inva liditätsgrad von 44 % wurde festgehalten ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 1. Januar 2013 Besch werde erheben und beantragen , die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 seien ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 mitge teilt wurde ( Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess am 2 8. März 2013 eine Rep lik einreichen ( Urk. 13), worauf die Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2013 duplizierte ( Urk. 17). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die von der Beschwerdeführerin am 7. November 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom

4. Oktober 2012 erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.01179). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest gestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist von der Rechtslage auszugehen, wie sie im Zeitpunkt des Verfü gungserlassen bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (Urteil des Bundesgerichts U 209/06 vom 2 2. November 2006 E. 5.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Herabsetzung der Rente der Beschwerdeführerin auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Rente und des versicherten Verdienstes auf Fr. 67‘173.60 an, die ursprüngliche B emessung des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens in der Verfügung vom 1 4. September 2005 sei en zweifellos unrichtig. Die Verfügung sei daher entsprechend anzupassen.

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes seien damals allein die bei den Dres . Z.___ und Y.___ erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin berück sichtigt worden. Ein Blick in den individuellen Kontoauszug der Beschwerde führerin zeige indessen, dass sie ihm Jahr vor dem Unfall – mithin vom 2 4. August 1992 bis zum 2 3. August 1993 – bei weiteren Zahnärzten angestellt gewesen sei. Diese weiteren Einkommen hätte n bei der Berechnung des versi cherten Verdienstes mitberücksichtigt werden müssen, so dass sich der versi cherte Verdienst richtigerweise auf Fr. 67‘173.60 belaufe.

Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei statt auf das von der Beschwer deführerin im Jahr 1993 bei den Dres . Z.___ und Y.___

auf das von ihr im Jahr 2004 bei Dr. med. dent . D.___ erzielte Einkommen abgestellt worden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 richtiger weise Fr. 90‘948.60 und nicht Fr. 106‘981.-- betragen. 2 .2

Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen im Wesentlichen vorbringen, sei t der ursprünglichen Zusprache der Invalidenrente seien keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltselemente aufgetaucht, welche die damaligen Feststellung e n als zweifellos unrichtig erschienen liessen. Sie habe im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 seit 1. Februar 1993 i n einem Pensum von 50

% bei Dr.

Z.___ sowie seit dem 1. August 1993 in einem Pensum von 40

% bei Dr. Y.___ gear beitet . Beide Arbeitsverhältnisse seien unbefristet gewesen. Der versicherte Ver dienst sei daher gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu berechnen. Dies habe die Beschwerdegegnerin in der ursprüngli chen Verfügung korrekt gemacht.

Für die Berechnung des Invalidenei n k ommens sei massgebend, was eine versi cherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns bei voller Gesundheit erzielen würde, und nicht was sie im Unfallzeitpunkt verdient habe. Das von der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache angenommene Einkommen sei korrekt gewesen, auf keinen Fall sei der dama lige Ermessensentscheid zweifellos unrichtig gewesen. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 1 4. September 2005 erfolgten Rentenzusprache

den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat oder ob si ch die damaligen Beträge und somit auch die Verfügung vom 14. September 2005 als zweifellos unrichtig erweis en . 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete den versicherten Verdienst in der Verfü gung vom 1 4. September 2005 ( Urk. 9/130) gestützt auf das Einkommen, wel ches die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 seit 1. Februar 1993 bei Dr. Z.___ und zusätzlich seit 1. August 1993 bei Dr. Y.___ erzielt hatte (S. 2).

3. 2.2

Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Art. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15

Abs. 3 UVG einge räumte Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 22 bis 24 UVV erlassen. Art. 22 UVV, der den versicherten Verdienst „im allgemeinen“ umschreibt , bestimm t in Abs. 4: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsan spruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend , den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn ( Art. 24 Abs. 2 UVV). 3.2.3

Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin bis zum Unfall vom 2 4. August 1993 war wie folgt: Die Beschwerdeführerin schloss im März 1992 die Ausbil dung zur Dentalhygienikerin ab. Rund ein halbes Jahr nach diesem Abschluss machte sie gemäss ihren eigenen, von der Beschwerdegegnerin nicht bestritte nen Angaben ( Urk. 1 S. 8-9, Urk. 8 S. 7), von Oktober bis Dezember 1992 einen Sprachenaufenthalt in Italien. Zuvor arbeitete sie in der Funktion einer Aushilfe in einem Pensum von 100 % bei Dr. med. dent . E.___ . Nach ihrer Rück kehr aus Italien konnte sie wieder bei Dr. E.___ und als Aushilfe bei Dr. med. dent . F.___ arbeiten. Im Frühling 1993 arbeitete sie zudem bei

Dr. med. dent . G.___ (vgl. Urk. 1 S. 8-9 und Urk. 2 S. 10). Ab Februar 1993 arbeitete sie in einem Pensum von 50 % bei Dr. Z.___ ( Urk. 9/2) und ab 1. August 1993 in einem Pensum von 40 % bei Dr. Y.___ ( Urk . 9/4). Diese bei den unbefristeten Arbeitsverhältnisse hatten im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. August 1993 weiterhin B estand. 3.2.4

Wie ausgeführt (E. 1) sind für die Beurteilung, ob ein Entscheid zweifellos unrich tig war, die Rechtslage und die Rechtspraxis massgebend, welche im Zeitpunkt des Erlasses des in Frage stehenden Entscheides B estand hatten (Urteil des Bundesgerichts U 209/06 vom 2 2. November 2006 E. 5.2). Vorliegend sind damit

die Rechtslage und die Rechtspraxis im September 2005 entscheidend.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt mit Urteil vom 1 0. März 1992 (U 148; RKUV 1992 S. 117 ff. E. 4c/ aa ) fest, bei unterjährigen Arbeitsverhält nissen werde vermutet, dass die Versicherte ganzjährig zu den gleichen Bedin gungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf 12 Monate erfolge, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Einschränkungen davon sah das Eidgenössische Versiche rungsgericht

bei Saisonbeschäftigte n und Versicherte n , die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, wobei hiervon unübliche Reduk tionen der Arbeitszeit, die Ausnahmecharakter haben (z.B. unbezahlter Urlaub) , ausdrücklich ausgenommen waren . Der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1 0. März 1992 erfolgte in Bestätigung der damals gelten den Rechtsprechung. Bereits aus dem Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gerichts vom 2 5. April 1988 (BGE 114 V 113) ergibt sich, dass eine Umrech nung des Lohnes auf ein ganzes Jahr nicht nur in Fällen zu erfolgen hat, wo das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr gedauert hat

namentlich bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Übergang von selb ständiger zu unselbständiger Tätigkeit sowie Rückkehr aus dem Aus land -, sondern auch beim Vorliegen eines unbezahlten Urlaubs. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass es stossend wäre, wenn ein Versicherter, welcher zwei Monate nach Antritt einer neuen Stelle verunfallt, Anspruch auf Umrechnung des erzielten Lohnes auf einen Jahreslohn hätte, während es dem Versicherten, der seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig war und kurze Zeit nach einem mehrmonatigen unbezahlten Urlaub verunfallt, diese Möglichkeit verschlossen bliebe (E. 3.c).

Angesichts dieser vorgenannten Rechtsprechung kann es nicht als zweifellos unrichtig gelten, dass die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 1992 getätigten Sprachaufenthalt als Lohnlücke betrachtete und den versicherten Verdienst gestützt auf die Erwerbsverhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Unfallgeschehens im August 1993 vorlagen, auf zwölf Monate umrechnete. Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seine dies bezügliche Rechtsprechung mit Urteil vom 2 5. Oktober 2006 dahingehend prä zisierte (U 421/05), dass allfällige zeitliche Lücken durch eine Hochrechnung sämtlicher Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor dem Unfallgeschehen auszufüllen sind (E. 3.4), vermag nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2005 ( Urk. 9/130) zu führen, sind doch wie bereits festgestellt, die Verhältnisse im September 2005 entscheidend (E. 3.2.4 zu Beginn). Zu keinem anderen Schluss führt der Hinweis ( Urk. 2 S. 9) auf das Urteil U 196 vom 2 1. März 1994 (RKUV 1994 S. 212

ff.), war hierbei doch ein Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem keine eigentliche Lohnlücke, sondern ein Verdienst mit starken Schwankungen vorlag. 3.2.5

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Festsetzung de s versicherte n Verdienst es in der Verfügung vom 14. September 2005 zwar nicht der heutigen Rechtsprechung folgt,

u nter Beachtung der im Verfügungszeit punkt gültigen Rechtslage und Rechtsprechung aber zumindest nicht derart falsch bestimmt wurde , dass die Verfügung vom 1 4. September 2005 als zwei fel los unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren wäre. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass die Beurteilung nur ein en einzige n Schluss zulässt, derjenigen der Unrichtigkeit ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.3 3.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3.3. 2

Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 bei Dr . Z.___ in einem Pensum von 50 % und bei Dr. Y.___ in einem Pensum von 40 % . Die Beschwerdeführerin arbeitete damit insgesamt in einem Pensum von 90 % (50 % + 40 % ). Bei Dr. Y.___ erzielte sie im Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 2‘400.-- pro Monat ( Urk. 9/4). Dies entsprach im Jahr 2003 einem Einkommen von Fr. 35‘225.-- pro Jahr (Fr. 2‘400.--: 100 x 112,9 [ Nomi nallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M ,N,O ] x 13 ). Bei Dr. Z.___ verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 Fr. 3‘000.-- ( Urk. 9/2). Im Jahr 1997 hätte sie in einem 100%- Pensum Fr. 6‘400.-- pro Monat verdient ( Urk. 19/1 ), was bei einem 50% Pensum ein Einkommen von Fr. 3‘200 . ergibt. Dies entsprach im Jahr 20 03

einem Einkommen von Fr. 44‘944.-- (Fr. 3 ‘ 2 00. --

:

104,5 x 112,9

[Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M,N,O] x 13 ). D ie Beschwerdeführerin hätte demnach im Jahr 20 03

- unter der Annahme, sie hätte weiterhin in Pensen von 40

bzw. 50 %

bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___

weitergearbeitet

Fr. 80‘169.-- verdient. Dies entspricht bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 89‘077 .-- . 3.3. 3

Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in Abweichung hiervon gestützt auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 bei Dr. D.___ erzielte Einkommen fest, welches die IV-Stelle mit Fr. 106‘981.-- beziffert hatte ( Urk. 9/130 S. 3 ; Urk. 19/2 ). Zwar ist zur Festsetzung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst - vorliegend am Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und

Dr . Z.___ erzielte - anzuknüpfen (E. 3.3.1). Dass die Beschwerdegegnerin - wie schon die IV-Stelle zuvor - das Valideneinkommen abweichend von diesem Grundsatz und in Hochrechnung eines aus einem Teilzeitpensum erzielten Einkommens festgesetzt hat, erscheint mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin mit Dr. D.___ geschlossenen Vertrag, wonach ihr für die Tätigkeit als Dentalhygie nikerin ab Januar 2000 für eine 45%-Anstellung ein Monatsgehalt von Fr. 3‘500.-- ausgerichtet werde ( Urk. 19/3), sowie angesichts des Arbeitsvertra ges mit Dr. H.___ , welcher ab Januar 2005 einen Monatslohn von Fr. 7‘700. für ein Vollzeitpensum und mithin ein Jahreslohn von rund Fr. 100‘000.-- in Aussicht stellte ( Urk. 9/113), zumindest als vertretbar. Zweifellose Unrichtigkeit scheidet mithin auch in diesem Punkt aus. 4 .

Nach dem Gesagten ist weder der mit

Verfügung vom 1 4. September 2005 festge setzte versicherte Verdienst noch das Valideneinkommen der Beschwer deführerin als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren . Da sich die Verfügung vom 1 4. September 2005 auch ansonsten nicht als offensichtlich unrichtig erweist und auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 sowie der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 ersatzlos aufzuheben. 5.

N ach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 und die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die 1970 geborene X.___ arbeitete in Pensen von 40 % bzw. 50 % als Dentalhygienikerin bei den Dres . med. dent . Y.___ und Z.___ und

war dadurch bei den Elvia Versicherungen ( Elvia , heute Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft [Allianz]) und der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsgesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2 4. August 1993 von einem Pferd stürzte. Sie erlitt dabei eine Beckenfraktur und eine doppelte Schambeinastfraktur ( Unfallmeldungen UVG vom 1 2. Sep tember 1993, Urk. 9/4, und vom 7. September 1993, Urk. 9/

E. 1.2 Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie gab dabei beim C.___ eine ambulante rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welche am 2 1. März 2011 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2012 stellte die IV Stelle X.___ in Aussicht , die Rente revisionsweise aufzuheben. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass X.___ neu im Gesundheitsfall nur noch zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 hob die Allianz die Verfügung vom 1 4. September 2005 wiedererwägungsweise auf und sprach X.___ neu eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Rente zu. Sie setzte den versicherten Ver dienst dabei neu auf Fr. 66‘510.-- fest ( Urk. 9 /163) . Hiergegen erhob X.___ am 2 0. August 2012 Einsprache ( Urk. 9/164). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hob die IV-Stelle die halbe Rente von X.___

revisi onsweise auf ( Urk. 9 /166). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 hiess die Allianz die Einsprache von X.___ in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Verdienst neu auf Fr. 67‘173.60 festgesetzt wurde. Am Inva liditätsgrad von 44 % wurde festgehalten ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen liess X.___ am 1 1. Januar 2013 Besch werde erheben und beantragen , die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 seien ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 mitge teilt wurde ( Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess am 2 8. März 2013 eine Rep lik einreichen ( Urk. 13), worauf die Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2013 duplizierte ( Urk. 17). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Herabsetzung der Rente der Beschwerdeführerin auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Rente und des versicherten Verdienstes auf Fr. 67‘173.60 an, die ursprüngliche B emessung des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens in der Verfügung vom 1 4. September 2005 sei en zweifellos unrichtig. Die Verfügung sei daher entsprechend anzupassen.

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes seien damals allein die bei den Dres . Z.___ und Y.___ erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin berück sichtigt worden. Ein Blick in den individuellen Kontoauszug der Beschwerde führerin zeige indessen, dass sie ihm Jahr vor dem Unfall – mithin vom 2 4. August 1992 bis zum 2 3. August 1993 – bei weiteren Zahnärzten angestellt gewesen sei. Diese weiteren Einkommen hätte n bei der Berechnung des versi cherten Verdienstes mitberücksichtigt werden müssen, so dass sich der versi cherte Verdienst richtigerweise auf Fr. 67‘173.60 belaufe.

Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei statt auf das von der Beschwer deführerin im Jahr 1993 bei den Dres . Z.___ und Y.___

auf das von ihr im Jahr 2004 bei Dr. med. dent . D.___ erzielte Einkommen abgestellt worden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 richtiger weise Fr. 90‘948.60 und nicht Fr. 106‘981.-- betragen. 2 .2

Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen im Wesentlichen vorbringen, sei t der ursprünglichen Zusprache der Invalidenrente seien keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltselemente aufgetaucht, welche die damaligen Feststellung e n als zweifellos unrichtig erschienen liessen. Sie habe im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 seit 1. Februar 1993 i n einem Pensum von 50

% bei Dr.

Z.___ sowie seit dem 1. August 1993 in einem Pensum von 40

% bei Dr. Y.___ gear beitet . Beide Arbeitsverhältnisse seien unbefristet gewesen. Der versicherte Ver dienst sei daher gestützt auf Art. 22 Abs.

E. 2.2 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Art. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15

Abs. 3 UVG einge räumte Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 22 bis 24 UVV erlassen. Art. 22 UVV, der den versicherten Verdienst „im allgemeinen“ umschreibt , bestimm t in Abs. 4: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsan spruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend , den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn ( Art. 24 Abs. 2 UVV).

E. 3 Mit heutigem Urteil wurde die von der Beschwerdeführerin am 7. November 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom

4. Oktober 2012 erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.01179).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 1 4. September 2005 erfolgten Rentenzusprache

den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat oder ob si ch die damaligen Beträge und somit auch die Verfügung vom 14. September 2005 als zweifellos unrichtig erweis en .

E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete den versicherten Verdienst in der Verfü gung vom 1 4. September 2005 ( Urk. 9/130) gestützt auf das Einkommen, wel ches die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 seit 1. Februar 1993 bei Dr. Z.___ und zusätzlich seit 1. August 1993 bei Dr. Y.___ erzielt hatte (S. 2).

3.

E. 3.2.3 Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin bis zum Unfall vom 2 4. August 1993 war wie folgt: Die Beschwerdeführerin schloss im März 1992 die Ausbil dung zur Dentalhygienikerin ab. Rund ein halbes Jahr nach diesem Abschluss machte sie gemäss ihren eigenen, von der Beschwerdegegnerin nicht bestritte nen Angaben ( Urk. 1 S. 8-9, Urk.

E. 3.2.4 Wie ausgeführt (E. 1) sind für die Beurteilung, ob ein Entscheid zweifellos unrich tig war, die Rechtslage und die Rechtspraxis massgebend, welche im Zeitpunkt des Erlasses des in Frage stehenden Entscheides B estand hatten (Urteil des Bundesgerichts U 209/06 vom 2 2. November 2006 E. 5.2). Vorliegend sind damit

die Rechtslage und die Rechtspraxis im September 2005 entscheidend.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt mit Urteil vom 1 0. März 1992 (U 148; RKUV 1992 S. 117 ff. E. 4c/ aa ) fest, bei unterjährigen Arbeitsverhält nissen werde vermutet, dass die Versicherte ganzjährig zu den gleichen Bedin gungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf 12 Monate erfolge, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Einschränkungen davon sah das Eidgenössische Versiche rungsgericht

bei Saisonbeschäftigte n und Versicherte n , die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, wobei hiervon unübliche Reduk tionen der Arbeitszeit, die Ausnahmecharakter haben (z.B. unbezahlter Urlaub) , ausdrücklich ausgenommen waren . Der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1 0. März 1992 erfolgte in Bestätigung der damals gelten den Rechtsprechung. Bereits aus dem Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gerichts vom 2 5. April 1988 (BGE 114 V 113) ergibt sich, dass eine Umrech nung des Lohnes auf ein ganzes Jahr nicht nur in Fällen zu erfolgen hat, wo das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr gedauert hat

namentlich bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Übergang von selb ständiger zu unselbständiger Tätigkeit sowie Rückkehr aus dem Aus land -, sondern auch beim Vorliegen eines unbezahlten Urlaubs. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass es stossend wäre, wenn ein Versicherter, welcher zwei Monate nach Antritt einer neuen Stelle verunfallt, Anspruch auf Umrechnung des erzielten Lohnes auf einen Jahreslohn hätte, während es dem Versicherten, der seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig war und kurze Zeit nach einem mehrmonatigen unbezahlten Urlaub verunfallt, diese Möglichkeit verschlossen bliebe (E. 3.c).

Angesichts dieser vorgenannten Rechtsprechung kann es nicht als zweifellos unrichtig gelten, dass die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 1992 getätigten Sprachaufenthalt als Lohnlücke betrachtete und den versicherten Verdienst gestützt auf die Erwerbsverhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Unfallgeschehens im August 1993 vorlagen, auf zwölf Monate umrechnete. Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seine dies bezügliche Rechtsprechung mit Urteil vom 2 5. Oktober 2006 dahingehend prä zisierte (U 421/05), dass allfällige zeitliche Lücken durch eine Hochrechnung sämtlicher Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor dem Unfallgeschehen auszufüllen sind (E. 3.4), vermag nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2005 ( Urk. 9/130) zu führen, sind doch wie bereits festgestellt, die Verhältnisse im September 2005 entscheidend (E. 3.2.4 zu Beginn). Zu keinem anderen Schluss führt der Hinweis ( Urk. 2 S. 9) auf das Urteil U 196 vom 2 1. März 1994 (RKUV 1994 S. 212

ff.), war hierbei doch ein Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem keine eigentliche Lohnlücke, sondern ein Verdienst mit starken Schwankungen vorlag.

E. 3.2.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Festsetzung de s versicherte n Verdienst es in der Verfügung vom 14. September 2005 zwar nicht der heutigen Rechtsprechung folgt,

u nter Beachtung der im Verfügungszeit punkt gültigen Rechtslage und Rechtsprechung aber zumindest nicht derart falsch bestimmt wurde , dass die Verfügung vom 1 4. September 2005 als zwei fel los unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren wäre. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass die Beurteilung nur ein en einzige n Schluss zulässt, derjenigen der Unrichtigkeit ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 3.3 3

Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in Abweichung hiervon gestützt auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 bei Dr. D.___ erzielte Einkommen fest, welches die IV-Stelle mit Fr. 106‘981.-- beziffert hatte ( Urk. 9/130 S. 3 ; Urk. 19/2 ). Zwar ist zur Festsetzung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst - vorliegend am Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und

Dr . Z.___ erzielte - anzuknüpfen (E. 3.3.1). Dass die Beschwerdegegnerin - wie schon die IV-Stelle zuvor - das Valideneinkommen abweichend von diesem Grundsatz und in Hochrechnung eines aus einem Teilzeitpensum erzielten Einkommens festgesetzt hat, erscheint mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin mit Dr. D.___ geschlossenen Vertrag, wonach ihr für die Tätigkeit als Dentalhygie nikerin ab Januar 2000 für eine 45%-Anstellung ein Monatsgehalt von Fr. 3‘500.-- ausgerichtet werde ( Urk. 19/3), sowie angesichts des Arbeitsvertra ges mit Dr. H.___ , welcher ab Januar 2005 einen Monatslohn von Fr. 7‘700. für ein Vollzeitpensum und mithin ein Jahreslohn von rund Fr. 100‘000.-- in Aussicht stellte ( Urk. 9/113), zumindest als vertretbar. Zweifellose Unrichtigkeit scheidet mithin auch in diesem Punkt aus. 4 .

Nach dem Gesagten ist weder der mit

Verfügung vom 1 4. September 2005 festge setzte versicherte Verdienst noch das Valideneinkommen der Beschwer deführerin als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren . Da sich die Verfügung vom 1 4. September 2005 auch ansonsten nicht als offensichtlich unrichtig erweist und auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 sowie der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 ersatzlos aufzuheben. 5.

N ach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 und die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

E. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu berechnen. Dies habe die Beschwerdegegnerin in der ursprüngli chen Verfügung korrekt gemacht.

Für die Berechnung des Invalidenei n k ommens sei massgebend, was eine versi cherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns bei voller Gesundheit erzielen würde, und nicht was sie im Unfallzeitpunkt verdient habe. Das von der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache angenommene Einkommen sei korrekt gewesen, auf keinen Fall sei der dama lige Ermessensentscheid zweifellos unrichtig gewesen. 3.

E. 8 S. 7), von Oktober bis Dezember 1992 einen Sprachenaufenthalt in Italien. Zuvor arbeitete sie in der Funktion einer Aushilfe in einem Pensum von 100 % bei Dr. med. dent . E.___ . Nach ihrer Rück kehr aus Italien konnte sie wieder bei Dr. E.___ und als Aushilfe bei Dr. med. dent . F.___ arbeiten. Im Frühling 1993 arbeitete sie zudem bei

Dr. med. dent . G.___ (vgl. Urk. 1 S. 8-9 und Urk. 2 S. 10). Ab Februar 1993 arbeitete sie in einem Pensum von 50 % bei Dr. Z.___ ( Urk. 9/2) und ab 1. August 1993 in einem Pensum von 40 % bei Dr. Y.___ ( Urk . 9/4). Diese bei den unbefristeten Arbeitsverhältnisse hatten im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. August 1993 weiterhin B estand.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00011 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1970 geborene X.___ arbeitete in Pensen von 40 % bzw. 50 % als Dentalhygienikerin bei den Dres . med. dent . Y.___ und Z.___ und

war dadurch bei den Elvia Versicherungen ( Elvia , heute Allianz Suisse Versi cherungs -Gesellschaft [Allianz]) und der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsgesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2 4. August 1993 von einem Pferd stürzte. Sie erlitt dabei eine Beckenfraktur und eine doppelte Schambeinastfraktur ( Unfallmeldungen UVG vom 1 2. Sep tember 1993, Urk. 9/4, und vom 7. September 1993, Urk. 9/ 2 , Arztzeug nis UVG des A.___ vom 1 6. September 1993, Urk. 9/5 , und Bericht dessel ben vom 2. Oktober 1993, Urk. 9/ 11). X.___ war in der Folge zunächst zu 100 % und hernach teilarbeitsunfähig ( Unfallschein von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 9/42). Die Elvia richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Per 1. Oktober 1994 nahm X.___ die Arbeit wieder zu 100 % auf ( Arzt zeugnis von Dr. B.___ vom 1 9. November 1994, Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 1 9. August 1996 sprach die Elvia

X.___ ein e auf einer Integritäts einbusse von 15 % beruhende Entschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- zu ( Urk. 9/60). Ab dem 2 7. August 1996 richtete die Elvia aufgrund einer neuen 25%igen Arbeitsunfähigkeit von X.___

wieder Taggelder aus

(Schrei ben der Elvia vom 1 9. Februar 1997, Urk. 9/74). A m 5. September 1996

meldete sich X.___ b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 19) . Die IV-Stelle nahm in der Folge medi zinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___

die Kosten für die Umschulung zur Naturärztin inkl. Fussreflexzonenmasseu r in und Zusatzausbildung Homöopathie zu und richtete ein entsprechendes Taggeld aus (vgl. Aktennotiz, Urk. 9/120) .

Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sprach d ie IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 7. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente ( Urk. 2 S. 6) und die Allianz mit Verfügung vom 1 4. September 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2004

bei einem versicherten Verdienst von Fr. 78‘724.-- eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % beruhende Ren t e und neu eine einer Integritätseinbusse von 20 % entsprechende Entschädigung von Fr. 19‘440. -- zu ( Urk. 9 /1 30 ). 1.2

Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie gab dabei beim C.___ eine ambulante rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag, welche am 2 1. März 2011 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2012 stellte die IV Stelle X.___ in Aussicht , die Rente revisionsweise aufzuheben. Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass X.___ neu im Gesundheitsfall nur noch zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 hob die Allianz die Verfügung vom 1 4. September 2005 wiedererwägungsweise auf und sprach X.___ neu eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % basierende Rente zu. Sie setzte den versicherten Ver dienst dabei neu auf Fr. 66‘510.-- fest ( Urk. 9 /163) . Hiergegen erhob X.___ am 2 0. August 2012 Einsprache ( Urk. 9/164). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hob die IV-Stelle die halbe Rente von X.___

revisi onsweise auf ( Urk. 9 /166). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 hiess die Allianz die Einsprache von X.___ in dem Sinne teilweise gut, als der versicherte Verdienst neu auf Fr. 67‘173.60 festgesetzt wurde. Am Inva liditätsgrad von 44 % wurde festgehalten ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 1. Januar 2013 Besch werde erheben und beantragen , die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 seien ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 mitge teilt wurde ( Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess am 2 8. März 2013 eine Rep lik einreichen ( Urk. 13), worauf die Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2013 duplizierte ( Urk. 17). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 1 5. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die von der Beschwerdeführerin am 7. November 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom

4. Oktober 2012 erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.01179). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest gestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist von der Rechtslage auszugehen, wie sie im Zeitpunkt des Verfü gungserlassen bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (Urteil des Bundesgerichts U 209/06 vom 2 2. November 2006 E. 5.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Herabsetzung der Rente der Beschwerdeführerin auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Rente und des versicherten Verdienstes auf Fr. 67‘173.60 an, die ursprüngliche B emessung des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens in der Verfügung vom 1 4. September 2005 sei en zweifellos unrichtig. Die Verfügung sei daher entsprechend anzupassen.

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes seien damals allein die bei den Dres . Z.___ und Y.___ erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin berück sichtigt worden. Ein Blick in den individuellen Kontoauszug der Beschwerde führerin zeige indessen, dass sie ihm Jahr vor dem Unfall – mithin vom 2 4. August 1992 bis zum 2 3. August 1993 – bei weiteren Zahnärzten angestellt gewesen sei. Diese weiteren Einkommen hätte n bei der Berechnung des versi cherten Verdienstes mitberücksichtigt werden müssen, so dass sich der versi cherte Verdienst richtigerweise auf Fr. 67‘173.60 belaufe.

Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei statt auf das von der Beschwer deführerin im Jahr 1993 bei den Dres . Z.___ und Y.___

auf das von ihr im Jahr 2004 bei Dr. med. dent . D.___ erzielte Einkommen abgestellt worden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 richtiger weise Fr. 90‘948.60 und nicht Fr. 106‘981.-- betragen. 2 .2

Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen im Wesentlichen vorbringen, sei t der ursprünglichen Zusprache der Invalidenrente seien keine neuen Tatsachen oder Sachverhaltselemente aufgetaucht, welche die damaligen Feststellung e n als zweifellos unrichtig erschienen liessen. Sie habe im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 seit 1. Februar 1993 i n einem Pensum von 50

% bei Dr.

Z.___ sowie seit dem 1. August 1993 in einem Pensum von 40

% bei Dr. Y.___ gear beitet . Beide Arbeitsverhältnisse seien unbefristet gewesen. Der versicherte Ver dienst sei daher gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu berechnen. Dies habe die Beschwerdegegnerin in der ursprüngli chen Verfügung korrekt gemacht.

Für die Berechnung des Invalidenei n k ommens sei massgebend, was eine versi cherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns bei voller Gesundheit erzielen würde, und nicht was sie im Unfallzeitpunkt verdient habe. Das von der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache angenommene Einkommen sei korrekt gewesen, auf keinen Fall sei der dama lige Ermessensentscheid zweifellos unrichtig gewesen. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 1 4. September 2005 erfolgten Rentenzusprache

den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat oder ob si ch die damaligen Beträge und somit auch die Verfügung vom 14. September 2005 als zweifellos unrichtig erweis en . 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin berechnete den versicherten Verdienst in der Verfü gung vom 1 4. September 2005 ( Urk. 9/130) gestützt auf das Einkommen, wel ches die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 seit 1. Februar 1993 bei Dr. Z.___ und zusätzlich seit 1. August 1993 bei Dr. Y.___ erzielt hatte (S. 2).

3. 2.2

Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen ( Art. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ( Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15

Abs. 3 UVG einge räumte Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 22 bis 24 UVV erlassen. Art. 22 UVV, der den versicherten Verdienst „im allgemeinen“ umschreibt , bestimm t in Abs. 4: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsan spruch besteht (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Satz 3).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend , den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn ( Art. 24 Abs. 2 UVV). 3.2.3

Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin bis zum Unfall vom 2 4. August 1993 war wie folgt: Die Beschwerdeführerin schloss im März 1992 die Ausbil dung zur Dentalhygienikerin ab. Rund ein halbes Jahr nach diesem Abschluss machte sie gemäss ihren eigenen, von der Beschwerdegegnerin nicht bestritte nen Angaben ( Urk. 1 S. 8-9, Urk. 8 S. 7), von Oktober bis Dezember 1992 einen Sprachenaufenthalt in Italien. Zuvor arbeitete sie in der Funktion einer Aushilfe in einem Pensum von 100 % bei Dr. med. dent . E.___ . Nach ihrer Rück kehr aus Italien konnte sie wieder bei Dr. E.___ und als Aushilfe bei Dr. med. dent . F.___ arbeiten. Im Frühling 1993 arbeitete sie zudem bei

Dr. med. dent . G.___ (vgl. Urk. 1 S. 8-9 und Urk. 2 S. 10). Ab Februar 1993 arbeitete sie in einem Pensum von 50 % bei Dr. Z.___ ( Urk. 9/2) und ab 1. August 1993 in einem Pensum von 40 % bei Dr. Y.___ ( Urk . 9/4). Diese bei den unbefristeten Arbeitsverhältnisse hatten im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. August 1993 weiterhin B estand. 3.2.4

Wie ausgeführt (E. 1) sind für die Beurteilung, ob ein Entscheid zweifellos unrich tig war, die Rechtslage und die Rechtspraxis massgebend, welche im Zeitpunkt des Erlasses des in Frage stehenden Entscheides B estand hatten (Urteil des Bundesgerichts U 209/06 vom 2 2. November 2006 E. 5.2). Vorliegend sind damit

die Rechtslage und die Rechtspraxis im September 2005 entscheidend.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt mit Urteil vom 1 0. März 1992 (U 148; RKUV 1992 S. 117 ff. E. 4c/ aa ) fest, bei unterjährigen Arbeitsverhält nissen werde vermutet, dass die Versicherte ganzjährig zu den gleichen Bedin gungen gearbeitet hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf 12 Monate erfolge, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit. Einschränkungen davon sah das Eidgenössische Versiche rungsgericht

bei Saisonbeschäftigte n und Versicherte n , die nur einen zeitlich begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, wobei hiervon unübliche Reduk tionen der Arbeitszeit, die Ausnahmecharakter haben (z.B. unbezahlter Urlaub) , ausdrücklich ausgenommen waren . Der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1 0. März 1992 erfolgte in Bestätigung der damals gelten den Rechtsprechung. Bereits aus dem Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs gerichts vom 2 5. April 1988 (BGE 114 V 113) ergibt sich, dass eine Umrech nung des Lohnes auf ein ganzes Jahr nicht nur in Fällen zu erfolgen hat, wo das Arbeitsverhältnis noch kein ganzes Jahr gedauert hat

namentlich bei Stellenwechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Übergang von selb ständiger zu unselbständiger Tätigkeit sowie Rückkehr aus dem Aus land -, sondern auch beim Vorliegen eines unbezahlten Urlaubs. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass es stossend wäre, wenn ein Versicherter, welcher zwei Monate nach Antritt einer neuen Stelle verunfallt, Anspruch auf Umrechnung des erzielten Lohnes auf einen Jahreslohn hätte, während es dem Versicherten, der seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig war und kurze Zeit nach einem mehrmonatigen unbezahlten Urlaub verunfallt, diese Möglichkeit verschlossen bliebe (E. 3.c).

Angesichts dieser vorgenannten Rechtsprechung kann es nicht als zweifellos unrichtig gelten, dass die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 1992 getätigten Sprachaufenthalt als Lohnlücke betrachtete und den versicherten Verdienst gestützt auf die Erwerbsverhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Unfallgeschehens im August 1993 vorlagen, auf zwölf Monate umrechnete. Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seine dies bezügliche Rechtsprechung mit Urteil vom 2 5. Oktober 2006 dahingehend prä zisierte (U 421/05), dass allfällige zeitliche Lücken durch eine Hochrechnung sämtlicher Arbeitstätigkeit im letzten Jahr vor dem Unfallgeschehen auszufüllen sind (E. 3.4), vermag nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2005 ( Urk. 9/130) zu führen, sind doch wie bereits festgestellt, die Verhältnisse im September 2005 entscheidend (E. 3.2.4 zu Beginn). Zu keinem anderen Schluss führt der Hinweis ( Urk. 2 S. 9) auf das Urteil U 196 vom 2 1. März 1994 (RKUV 1994 S. 212

ff.), war hierbei doch ein Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem keine eigentliche Lohnlücke, sondern ein Verdienst mit starken Schwankungen vorlag. 3.2.5

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Festsetzung de s versicherte n Verdienst es in der Verfügung vom 14. September 2005 zwar nicht der heutigen Rechtsprechung folgt,

u nter Beachtung der im Verfügungszeit punkt gültigen Rechtslage und Rechtsprechung aber zumindest nicht derart falsch bestimmt wurde , dass die Verfügung vom 1 4. September 2005 als zwei fel los unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren wäre. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass die Beurteilung nur ein en einzige n Schluss zulässt, derjenigen der Unrichtigkeit ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.3 3.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3.3. 2

Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 bei Dr . Z.___ in einem Pensum von 50 % und bei Dr. Y.___ in einem Pensum von 40 % . Die Beschwerdeführerin arbeitete damit insgesamt in einem Pensum von 90 % (50 % + 40 % ). Bei Dr. Y.___ erzielte sie im Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 2‘400.-- pro Monat ( Urk. 9/4). Dies entsprach im Jahr 2003 einem Einkommen von Fr. 35‘225.-- pro Jahr (Fr. 2‘400.--: 100 x 112,9 [ Nomi nallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M ,N,O ] x 13 ). Bei Dr. Z.___ verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 Fr. 3‘000.-- ( Urk. 9/2). Im Jahr 1997 hätte sie in einem 100%- Pensum Fr. 6‘400.-- pro Monat verdient ( Urk. 19/1 ), was bei einem 50% Pensum ein Einkommen von Fr. 3‘200 . ergibt. Dies entsprach im Jahr 20 03

einem Einkommen von Fr. 44‘944.-- (Fr. 3 ‘ 2 00. --

:

104,5 x 112,9

[Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M,N,O] x 13 ). D ie Beschwerdeführerin hätte demnach im Jahr 20 03

- unter der Annahme, sie hätte weiterhin in Pensen von 40

bzw. 50 %

bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___

weitergearbeitet

Fr. 80‘169.-- verdient. Dies entspricht bei einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 89‘077 .-- . 3.3. 3

Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in Abweichung hiervon gestützt auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 bei Dr. D.___ erzielte Einkommen fest, welches die IV-Stelle mit Fr. 106‘981.-- beziffert hatte ( Urk. 9/130 S. 3 ; Urk. 19/2 ). Zwar ist zur Festsetzung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst - vorliegend am Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und

Dr . Z.___ erzielte - anzuknüpfen (E. 3.3.1). Dass die Beschwerdegegnerin - wie schon die IV-Stelle zuvor - das Valideneinkommen abweichend von diesem Grundsatz und in Hochrechnung eines aus einem Teilzeitpensum erzielten Einkommens festgesetzt hat, erscheint mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin mit Dr. D.___ geschlossenen Vertrag, wonach ihr für die Tätigkeit als Dentalhygie nikerin ab Januar 2000 für eine 45%-Anstellung ein Monatsgehalt von Fr. 3‘500.-- ausgerichtet werde ( Urk. 19/3), sowie angesichts des Arbeitsvertra ges mit Dr. H.___ , welcher ab Januar 2005 einen Monatslohn von Fr. 7‘700. für ein Vollzeitpensum und mithin ein Jahreslohn von rund Fr. 100‘000.-- in Aussicht stellte ( Urk. 9/113), zumindest als vertretbar. Zweifellose Unrichtigkeit scheidet mithin auch in diesem Punkt aus. 4 .

Nach dem Gesagten ist weder der mit

Verfügung vom 1 4. September 2005 festge setzte versicherte Verdienst noch das Valideneinkommen der Beschwer deführerin als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren . Da sich die Verfügung vom 1 4. September 2005 auch ansonsten nicht als offensichtlich unrichtig erweist und auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 sowie der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 ersatzlos aufzuheben. 5.

N ach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 und die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler