Sachverhalt
1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ arbeitete in Pensen von 40 %
bzw. 50 %
als Dentalhygienikerin bei den Dr es . med. dent . Y.___ und Z.___
und war dadurch bei den Elvia Versicherungen (heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell schaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie am 2 4. August 1993 von einem Pferd stürzte. Sie erlitt dabei eine Beckenfraktur und eine dop pelte Schambeinastfraktur ( Unfallmeldung UVG vom 1 2. September 1993, Urk. 7/19/22, Arbeitgeberauskunft von Dr. Z.___ vom 2 8. Oktober 1997, Ur k. 7/20, Arztzeugnis UVG des A.___ vom 16. September 1993, Urk. 7/19/51, und Bericht desselben vom 2. Oktober 1993, Urk. 7/19/54).
X.___ war in der Folge zunächst zu 100 % und hernach teilarbeitsunfähig (u.a. Unfallschein von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 7/19/39) . Die Elvia richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Per 1. Oktober 1994 schrieb Dr. B.___
X.___ wieder als zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/19/39). Nachdem X.___ von Dr. B.___ wieder zu 25 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Ar z t z eugnis vom 2 6. August 1996 , Urk. 7/19/ 13 ), meldete sie sich a m 5. September 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung en vom 2 7. Januar 1999 ( Urk. 7/40) bzw. vom 8. Juni 1999 ( Urk. 7/44) die Kosten für die Umschulung zur Naturärztin und mit Verfügungen vom 1 6. März ( Urk. 7/41) bzw. 7. Oktober 1999 ( Urk. 7/46) ein entsprechendes Taggeld zu . Per Ende Dezember 2000 kündigte die Versicherte ihre bis dahin noch in einem Umfang von 30 % ausgeübte Tätigkeit als Dental hygienikerin bei Dr. med. dent . C.___ , wofür sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verantwortlich machte ( Urk. 7/56/2-3). Mit Verfü gung vom 2 6. November 2001 übernahm die IV-Stelle sodann zusätzlich die Kosten für die Ausbildung in Fussreflexzonen m assage ( Urk. 7/61) . X.___ schloss die Ausbildung zur Fussreflexzonenm ass eurin (Diplom vom 2 4. Mai 2002 , Urk. 7/75) und zur Naturärztin (Zeugnis vom 3. Juli 2002, Urk. 7/78) im Sommer 2002 erfolgreich ab. Mit Verfügung vom 1 3. September 2002 ( Urk. 7/88) sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für eine Zusatz ausbildung in Homöopathie zu , allerdings für eine zweijährige und nicht wie von X.___ beantragt für eine dreijährige Ausbildung. Ein entsprechen des Taggeld gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2002 ebenfalls ( Urk. 7/89) . X.___
besuchte daraufhin die dreijährige Ausbil dung bei der D.___ (Bestätigung vom 2 5. Oktober 2002, Urk. 7/94/2) . Mit Verfügung vom 12. August 2004 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da diese im Sinne der Austauschbefugnis per 1 5. Juli 2004 abgelaufen seien ( Urk. 7/111). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2005 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/125). Die Allianz sprach X.___ mit Verfügung vom 1 4. September 2005 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 78‘724.-- eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % beruhende Rente und eine einer Integritätsein busse von 20 % entsprechende Entschädigung von Fr. 19‘440.-- zu ( Urk. 7/131). 1.2
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2 7. Mai 2010, Urk. 7/139). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 5. Juni 2010, Urk. 7/142), holte einen Arztbericht von Dr. B.___ (Bericht vom 3 0. Juni 2010, Urk. 7/145) , welcher mitteilte, dass er X.___ seit November 2005 nicht mehr gesehen habe, und einen Arbeitgeber bericht von Dr. med. dent . E.___ , bei welchem X.___ seit dem 7. Mai 2007 in einem Pensum von sechs Stunden pro Woche arbeitet e (Bericht vom 1 7. September 2000, Urk. 7/150) , ein und gab beim F.___ eine ambulante rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) in Auftrag (Mittei lung vom 1 9. Oktober 2010, Urk. 7/151), welche am 2 1. März 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/162). Am 1 0. August 2011 beantwortete das F.___ Ergänzungsfragen ( Urk. 7/164). Am 1 2. September 2011 nahm die IV Stelle eine Haushaltabklärung vor (Abklärungsbericht vom 2 6. September 2011, Urk. 7/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 1. Juni 2012, Urk. 7/184 , und Einwand vom 2. Jul i 2012, Urk. 7/191, und vom 30. August 2012, Urk. 7/200) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 7. November 2012 durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihr ab November 2012 eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte hierzu am 1 9. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9 ), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 10). 3.
Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 hob die Allianz die Verfügung vom 1 4. September 2005 wiedererwä gungsweise auf und sprach X.___ neu eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 67‘173.60 beruhende Rente zu. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigen Urteil gutgeheissen und die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 wurden ersatzlos aufgehoben (Prozess Nr. UV.2013.00011). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. November 2012 noch Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund ver änderter Verhältnisse eine andere Invali ditäts bemessungsmethode massgebend ist (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hin weisen) . Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung ,
IVV ). 1.3.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1 2.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache im Juni 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Homöopathin /Naturär z t in noch in ein em Pensum von 60 % ausüben könn
e. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie, vom 2 7. Oktober 2004 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/122, Feststellungs blatt , Stellungnahme n von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztli chen Dienst der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/121). 2.1.2
Dr. G.___ diagnostizierte in diesem Bericht ein chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Beckenring-Kompressi onsfraktur , epiduraler Lipomatose und Nervenwurzeltaschenzyste S1 links. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Fussreflexzonem asseu rin /Homö opathin seit Abschluss der Umschulung zu 40 % arbeitsunfähig bzw. zu 60 % arbeits fähig ( Urk. 7/116) . 2.2
Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte n
die Sachverständigen des F.___ mit Gutachten vom 2 1. März 2011 ( Urk. 7/162/20) : - chronisches belastungsabhängiges lumbospondylogenes Syndrom beid seits bei - sekundärer Arthrose des rechten und weniger des linken Sa kroilia kal ge lenks
- 6 mm messender Verschiebung der Symphyse - segmentaler Funktionsstörung - muskulärer Dysbalance
- Status nach komple x er instabiler Becke nringfraktur am 2 4. August 1993 - Status nach Nephrolithiasis 1994
Es sei an zunehmen, dass nach der Umschul ung zur Naturärztin, Fussreflex zonen therapeutin und Homöopathin ab 1 2. August 2004 theoretisch eine Arbeits fähigkeit von 50 % bestanden habe, die aber nicht voll umgesetzt worden sei . Die Beschwerdeführerin habe die Praxis als Naturärztin im Juni 2008 geschlossen und habe parallel dazu ab 2007 eine Tätigkeit als Dentalhygi enikerin z u 15 % begonnen. Seither habe sicher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit auf 5 Tage mit Pausen verteilt werde. Dann sei in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit einem Pensum von 41,66 % am Patienten und mit einer Präsenzzeit von 47,6 % zu rechnen. Gemäss EFL bestehe in angepasster Tätigkeit als Naturärz tin / Naturheil praktikerin eine Arbeitsfähigkeit von 59,5 % . Allerdings bestehe eine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit als reine Fussreflexzonenmasseurin. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht voll arbeitsfähig. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
4. Oktober 2012 gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen des F.___ vom 2 1. März 2011 ( Urk. 7/162) und der Ergänzung dazu vom 1 0. August 2011 ( Urk. 7/164) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr leichte wechselbel aste nde vorwiegend sitzende Tätigkeit wie jene als Homöopathin/Naturärztin in einem Pensum von 60 % verrichten könne und im Aufgabenbereich zu 37 % einge schränkt sei ( Urk. 2) . Diese Einschätzung ist vorliegend ebenso wenig bestri tten wie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig ( Urk. 1 ) . Ob angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2005 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet ( Urk. 7/141, Urk. 7/145), keinerlei Schmerzmedikation benötigt ( Urk. 7/162/13) und trotz offenbar belastender Stellung noch immer die Tätigkeit als Dentalhygieniker zumindest während eines Tage s (zweimal drei Stunden; Urk. 7/162/25) auszuüben im Stande ist, ihr
eine leidensangepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Ausmass zumutbar wäre, kann vorliegend offen bleiben, würde dies doch am Ausgang des Verfahrens nichts ändern (vgl. E. 3.6). 3.2
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr wie im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache als zu 100 % , sondern als zu 80 % erwerbstätig zu qua lifizieren ist, liegt ein Revisionsgrund vor (E. 1.2) . Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 3.5 mit Hin weisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs, insbeson dere auch Validen- und Invalideneinkommen neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 3 0. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3 3.3 .1
Die Beschwerdegegnerin setzte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2012
das V alideneinkommen gestützt auf das von der Beschwerdeführerin bei Dr. E.___ erzielte Einkommen fest, woraus sich ein Einkommen von Fr. 74‘263.-- ergab ( Urk. 2) . Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, Z iffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) , selbständige und qualifizierte Arbeiten , und bezifferte dieses für ein 60%-Pensum mit Fr. 51‘170.-- (2012) . 3. 3 .2
Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, wenn für die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen von den gleichen Parametern ausge gangen würde wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache , würde ein Invali ditätsgrad von gerundet 40 % resultieren. E s bestehe keine zwingende Notwen digkeit von diesen Parametern abzuweichen . Falls man dies tun dürf t e , würde bei richtiger Vorgehensweise sogar ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad resultieren. Zwar gebe ihr aktueller Arbeitgeber, Dr. E.___ , für ein volles Pen sum tatsächlich nur ein Jahreseinkommen von Fr. 91‘000.-- an. Auch sei den Richtlinien der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Maximaleinkommen in selber Höhe zu entnehmen. Doch könnten beide Angaben nicht als Validen einkommen herangezogen werden. Beim Einkommen in der Praxis von Dr. E.___ sei zu berücksichtigen, dass sie nur ein sehr geringes Pensum leiste, was für den Arbeitgeber, welcher unabhängig vom Pensum die ganze Infra struktur finanzieren müsse, von Nachteil sei. Sie verfüge zudem nicht über dieselbe Routine wie eine Berufskollegin mit langjähriger Erfahrung. Die Lohn richtlinien
enthielten sodann ganz offensichtlich Fantasiezahlen, seien sie doch von einem Interessensverband verfasst und daher künstlich tief gehalten . Es komme hinzu, dass die Skala nur bis zu 10 Jahre Berufstätigkeit berücksichtige , während sie heute ohne Behinderung eine 20jährige Berufserfahrung aufweisen könnte. Unter Berücksichtigung ihres vor dem Unfall vom 2 4. August 1993 in den Jahren 1992 und 1993 und ihres bei Dr. C.___ im Jahr 2000 erzielten Ein kommens sei im Jahr 2012 von einem Validene inkommen
von mindestens Fr. 118‘000. -- auszugehen . Dass dieses Einkommen keineswegs aussergewöhn lich hoch sei , ergebe sich auch aus dem Bunde sgerichtsurteil I 647/00 vom 4. Oktober 2001, gemäss welchem eine Dentalhygienikerin bereits im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 117‘128.-- erzielt hatte.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 101‘520.--
ausgegangen. Den der Beschwerde gegnerin eingereichten FAMS-Tarifrichtlinien sei zu entnehmen , dass bei einem heute üblichen Honorar von Fr. 120.-- pro Stunde ein Bruttojahreseinkommen von lediglich Fr. 74'550.-- erzielt werden könne, da nämlich nur 42 Arbeitswo chen pro Jahr möglich seien . Von grosser Bedeutung sei auch, dass eine Teil zeiterwerbstätigkeit in selbständiger Stellung zu einer überproportionalen Ein kommenseinbusse führe. Das Invalideneinkommen belaufe sich daher sicher nicht auf über Fr. 30‘000. -- ( Urk. 1) . 3. 4 3.4.1
Das Valideneinkommen entspricht dem Verdienst, welchen die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde erziel en könnte . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). 3.4. 2
Die Beschwerdeführerin arbeitet e
im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 bei Dr. Z.___ in einem Pensum von 50 % ( Urk. 7/20) und bei Dr. Y.___
in einem Pensum von 40 % ( Urk. 7/3 /4 ) . Die Beschwerdeführerin arbeitete damit i nsgesamt in einem Pensum von 90 % (50 % + 40 % ).
Bei Dr. Y.___ erzielte sie im Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 2‘400.-- pro Monat ( Urk. 7/19/22). Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 39‘137.90 pro Jahr
(Fr. 2‘400.--: 100 x 124,2
[Nominallohnindex des Bun desamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M ,N,O ] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q] x 13 ).
Gemäss Angaben von
Dr. Z.___
hätte
die Beschwerdeführerin
im Jahr 1997 in einem 100%- Pensum Fr. 6‘400.-- pro Monat verdient ( Urk. 7/20) , was bei einem 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 3‘200 .-- ergibt .
Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 49‘936.70 (Fr. 3 ‘ 2 00. --
:
104,5 x 124,2 [ Nomi nallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M,N,O] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q]
x 13 ).
Die Beschwerdeführerin hätte demnach im Jahr 2012 falls sie weiterhin in Pen sen von 40 bzw. 50 %
bei Dr. Y.___ und bei Dr. Z.___
weitergearbeitet hätte, Fr. 89‘074.60 ( Fr. 39‘137.90 + Fr. 49‘936.70) verdient. Dies entspricht bei einem Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 7 9 ‘ 177 .--.
3.4.3
Dieses gestützt auf die von der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vor dem Unfall vom 4. August 1993 erzielten Einkommen berechnete
Validen einkommen von Fr. 79‘177.-- ist höher als das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin aktuell bei Dr. E.___
erzielt, wo sie in einem
Pensum von 15 % arbeitet ( Urk. 7/ 150 ) . Gemäss Angabe von Dr. E.___ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘050.--. Dies entspricht im Jahr 2012 in einem 80%-Pensum einem Einkommen von Fr. 74‘240 .-- (Fr. 1‘050. -- : 0,15 x 0,8 x 13 :
2579 x 2630 [ Nominallohnanpas sung gemäss die Volkswirtschaft 4 -2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen]) .
Das gestützt auf die Einkommen der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ berechnete Einkommen ist aber nicht nur – verhältnismässig – höher als das bei Dr. E.___ erzielte, sondern es liegt auch klar über dem Höchstwert, den die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft in ihren Richtlinien für Dental hygienikerinnen vorgesehen hat. Diese Richtlinien sahen für das Jahr 2011 bei 10 Jahren Berufserfahrung für ein 100%-Pensum ein maximales Einkommen von Fr. 91‘650.-- vor ( Urk. 7/172/5), was bei einem 80%-Pensum im Jahr 2012 Fr. 7 4‘052 .-- (Fr. 91‘650. -- :
2604 x 2630
[Nominallohnanpassung gemäss die Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen] x 0,8) ent sprach . 3.4.4
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne Unfall ereignis mehr Berufserfahrung erwerben und damit ein höheres Einkommen erzielen können, ist darauf hinzuweisen , dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass sie ohne den Unfall vom 2 4. August 1993 eine berufliche Wei ter entwicklung vollzogen hätte (vgl. Meyer in: Murer /Stauffer, IVG, 2. Auflage, S.
304-305 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es trifft denn auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufserfahrung verfügt, vielmehr arbeitete sie trotz de s Unfalls vom 2 4. August 1993 während vieler Jahre unver ändert als Dentalhygienikerin (vgl. Urk. 7/3/4, Arbeitgeberbericht e von Dr. med. dent . I.___ vom 2 5. September 1996, Urk. 7/9, von Dr. Y.___ vom 1 6. Oktober 1996, Urk. 7/10, von Dr. med. dent . J.___ vom 2 5. Oktober 1996, Urk. 7/11, und vom 2 3. November 1997, Urk. 7/21, von Dr. med. dent . K.___ vom 1 2. Januar 1998, Urk. 7/24 , von Dr. med. dent . L.___ vom 11. Januar 1995, Urk. 7/39, und von Dr. E.___ vom 1 7. September 2010, Urk. 7/150, Vereinbarung mit Dr. C.___ vom 1 2. Januar 2000, Urk. 7/49/5, Arbeitsvertrag mit Dr. C.___ , Urk. 7/100 , Verlaufsprotokoll, Urk. 7/13/3 , sowie IK-Ausz ü g e vom 2 2. März 2005, Urk. 7/120 , und vom 2 5. Juni 2010, Urk. 7/142 sowie Urk. 7/20 ) .
Betreffend das von der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ erzielte Einkommen gilt es zu beachten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie diese Arbeitsste lle auch in einem höheren als dem vereinbarten 45 % Pensum hätte ausüben können ( Urk. 7/100) . Es geht daher nicht an, das bei Dr. C.___ erzielte Einkommen auf ein 80%-Pensum aufzurechnen. Dies gilt umso mehr, als Teil zeit arbeitende Frauen proportional mehr verdienen als vollzeitlich T ätige. So betrug beispielsweise im Jahr 2002 die
Differenz zwischen dem Verdienst in einem 50%- und einem 100%-Pensum
für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 für Frauen rund 10 % ([ Fr. 5‘ 115 .-- - Fr. 4‘ 667 .-- ] : Fr. 4 ‘667.-- ; vgl. LSE 2002 S. 28 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2 ).
Nach dem Ge sagten betrug das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Fr. 79‘177.--. 3. 5 3. 5 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3. 5 .2
Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Naturärztin ( Urk. 7/78/1 ) und Homö opa thin
( Urk. 7/166/2). Gemäss LSE 2010 hätte sie im Jahr 2010 in einem 100%-Pensum Fr. 6‘663.-- (LSE 2010 Tabelle TA 1, Ziff. 86, Anforderungsni veau 1+2) pro Monat verdienen können. Dies entspricht im Jahr 201 2 in einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 84‘595.-- (Fr. 6‘ 663 .-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2, Gesundheitswesen] : 2579 x 2630 [ Nominallohnanpas sung gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Frauen]) und in einem Pensum von 60 % einem Einkommen von Fr. 50‘757.--. Für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, kann die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Naturärztin und Homöopathin in einem Pensum vo n 60 % doch im Wesentlichen uneingeschränkt ausüben und besteht lediglich für die Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseurin eine Einschrän kung ( Urk. 7/162/20). Auch die Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass für einen Abzug, da in einem Pensum von 60 %
arbeitende Frauen sogar verhältnismässig mehr verdienen als in Vollzeit T ätige ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2) und zum anderen die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres in einem Angestelltenverhältnis ausüben kann.
Die Beschwerdeführerin kann aus den Tarifrichtlinien Föderation Alternativ Medizin Schweiz (FAMS ) nichts zu ihren Gunsten ableiten . Geht doch aus diesen hervor, dass bei einem 100%-Pensum ein Lohn von Fr. 96‘000.-- bis Fr. 120‘000. -- marktüblich sei ( Urk. 7/199/3) , was bei einem 60%-Pensum einem Einkommen von Fr. 57‘600.-- bis Fr. 72‘000.-- entspricht. 3. 5 .3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘177.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 50‘757 .-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 8‘420 .-- und eine Einschränkung für den Erwerbsbereich von gerundet 3 6 % (Fr. 2 8‘420 . -- : Fr. 7 9‘ 177 .--) . 3. 6
Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditäts grad zusammen aus der gewichteten Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige und der gewichteten Einschränkung des Anteils als Hausfrau. Bei einer Qualifizierung als zu 80 % erwerbstä tig und zu 2 0 % im Aufgabenbereich tätig resultiert bei einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 37 % (Urk. 7/166, E. 3.1) und im Erwerbsbereich von 3 6 % gesamthaft ein
Invalidi tätsgrad von gerundet 3 6 % ( 36 % x 0, 8 + 37 % x 0,2 ). Bei einem Invaliditäts grad von 3 6 %
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenre nte mehr.
4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats hin eingestellt hat. Die Beschw erde ist dementsprechend ab zuwei sen. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. November 2012 noch Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund ver änderter Verhältnisse eine andere Invali ditäts bemessungsmethode massgebend ist (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hin weisen) . Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.
E. 2 Hiergegen liess X.___ am 7. November 2012 durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihr ab November 2012 eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte hierzu am 1 9. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9 ), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 10).
E. 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache im Juni 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Homöopathin /Naturär z t in noch in ein em Pensum von 60 % ausüben könn
e. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie, vom 2 7. Oktober 2004 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/122, Feststellungs blatt , Stellungnahme n von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztli chen Dienst der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/121).
E. 2.1.2 Dr. G.___ diagnostizierte in diesem Bericht ein chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Beckenring-Kompressi onsfraktur , epiduraler Lipomatose und Nervenwurzeltaschenzyste S1 links. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Fussreflexzonem asseu rin /Homö opathin seit Abschluss der Umschulung zu 40 % arbeitsunfähig bzw. zu 60 % arbeits fähig ( Urk. 7/116) .
E. 2.2 Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte n
die Sachverständigen des F.___ mit Gutachten vom 2 1. März 2011 ( Urk. 7/162/20) : - chronisches belastungsabhängiges lumbospondylogenes Syndrom beid seits bei - sekundärer Arthrose des rechten und weniger des linken Sa kroilia kal ge lenks
- 6 mm messender Verschiebung der Symphyse - segmentaler Funktionsstörung - muskulärer Dysbalance
- Status nach komple x er instabiler Becke nringfraktur am 2 4. August 1993 - Status nach Nephrolithiasis 1994
Es sei an zunehmen, dass nach der Umschul ung zur Naturärztin, Fussreflex zonen therapeutin und Homöopathin ab 1 2. August 2004 theoretisch eine Arbeits fähigkeit von 50 % bestanden habe, die aber nicht voll umgesetzt worden sei . Die Beschwerdeführerin habe die Praxis als Naturärztin im Juni 2008 geschlossen und habe parallel dazu ab 2007 eine Tätigkeit als Dentalhygi enikerin z u 15 % begonnen. Seither habe sicher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit auf 5 Tage mit Pausen verteilt werde. Dann sei in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit einem Pensum von 41,66 % am Patienten und mit einer Präsenzzeit von 47,6 % zu rechnen. Gemäss EFL bestehe in angepasster Tätigkeit als Naturärz tin / Naturheil praktikerin eine Arbeitsfähigkeit von 59,5 % . Allerdings bestehe eine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit als reine Fussreflexzonenmasseurin. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht voll arbeitsfähig. 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 hob die Allianz die Verfügung vom 1 4. September 2005 wiedererwä gungsweise auf und sprach X.___ neu eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 67‘173.60 beruhende Rente zu. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigen Urteil gutgeheissen und die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 wurden ersatzlos aufgehoben (Prozess Nr. UV.2013.00011).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
4. Oktober 2012 gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen des F.___ vom 2 1. März 2011 ( Urk. 7/162) und der Ergänzung dazu vom 1 0. August 2011 ( Urk. 7/164) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr leichte wechselbel aste nde vorwiegend sitzende Tätigkeit wie jene als Homöopathin/Naturärztin in einem Pensum von 60 % verrichten könne und im Aufgabenbereich zu 37 % einge schränkt sei ( Urk. 2) . Diese Einschätzung ist vorliegend ebenso wenig bestri tten wie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig ( Urk. 1 ) . Ob angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2005 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet ( Urk. 7/141, Urk. 7/145), keinerlei Schmerzmedikation benötigt ( Urk. 7/162/13) und trotz offenbar belastender Stellung noch immer die Tätigkeit als Dentalhygieniker zumindest während eines Tage s (zweimal drei Stunden; Urk. 7/162/25) auszuüben im Stande ist, ihr
eine leidensangepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Ausmass zumutbar wäre, kann vorliegend offen bleiben, würde dies doch am Ausgang des Verfahrens nichts ändern (vgl. E. 3.6).
E. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr wie im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache als zu 100 % , sondern als zu 80 % erwerbstätig zu qua lifizieren ist, liegt ein Revisionsgrund vor (E. 1.2) . Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 3.5 mit Hin weisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs, insbeson dere auch Validen- und Invalideneinkommen neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 3 0. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3
E. 3.3 .1
Die Beschwerdegegnerin setzte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2012
das V alideneinkommen gestützt auf das von der Beschwerdeführerin bei Dr. E.___ erzielte Einkommen fest, woraus sich ein Einkommen von Fr. 74‘263.-- ergab ( Urk. 2) . Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, Z iffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) , selbständige und qualifizierte Arbeiten , und bezifferte dieses für ein 60%-Pensum mit Fr. 51‘170.-- (2012) . 3. 3 .2
Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, wenn für die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen von den gleichen Parametern ausge gangen würde wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache , würde ein Invali ditätsgrad von gerundet 40 % resultieren. E s bestehe keine zwingende Notwen digkeit von diesen Parametern abzuweichen . Falls man dies tun dürf t e , würde bei richtiger Vorgehensweise sogar ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad resultieren. Zwar gebe ihr aktueller Arbeitgeber, Dr. E.___ , für ein volles Pen sum tatsächlich nur ein Jahreseinkommen von Fr. 91‘000.-- an. Auch sei den Richtlinien der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Maximaleinkommen in selber Höhe zu entnehmen. Doch könnten beide Angaben nicht als Validen einkommen herangezogen werden. Beim Einkommen in der Praxis von Dr. E.___ sei zu berücksichtigen, dass sie nur ein sehr geringes Pensum leiste, was für den Arbeitgeber, welcher unabhängig vom Pensum die ganze Infra struktur finanzieren müsse, von Nachteil sei. Sie verfüge zudem nicht über dieselbe Routine wie eine Berufskollegin mit langjähriger Erfahrung. Die Lohn richtlinien
enthielten sodann ganz offensichtlich Fantasiezahlen, seien sie doch von einem Interessensverband verfasst und daher künstlich tief gehalten . Es komme hinzu, dass die Skala nur bis zu 10 Jahre Berufstätigkeit berücksichtige , während sie heute ohne Behinderung eine 20jährige Berufserfahrung aufweisen könnte. Unter Berücksichtigung ihres vor dem Unfall vom 2 4. August 1993 in den Jahren 1992 und 1993 und ihres bei Dr. C.___ im Jahr 2000 erzielten Ein kommens sei im Jahr 2012 von einem Validene inkommen
von mindestens Fr. 118‘000. -- auszugehen . Dass dieses Einkommen keineswegs aussergewöhn lich hoch sei , ergebe sich auch aus dem Bunde sgerichtsurteil I 647/00 vom 4. Oktober 2001, gemäss welchem eine Dentalhygienikerin bereits im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 117‘128.-- erzielt hatte.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 101‘520.--
ausgegangen. Den der Beschwerde gegnerin eingereichten FAMS-Tarifrichtlinien sei zu entnehmen , dass bei einem heute üblichen Honorar von Fr. 120.-- pro Stunde ein Bruttojahreseinkommen von lediglich Fr. 74'550.-- erzielt werden könne, da nämlich nur 42 Arbeitswo chen pro Jahr möglich seien . Von grosser Bedeutung sei auch, dass eine Teil zeiterwerbstätigkeit in selbständiger Stellung zu einer überproportionalen Ein kommenseinbusse führe. Das Invalideneinkommen belaufe sich daher sicher nicht auf über Fr. 30‘000. -- ( Urk. 1) . 3. 4 3.4.1
Das Valideneinkommen entspricht dem Verdienst, welchen die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde erziel en könnte . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
E. 3.4 2
Die Beschwerdeführerin arbeitet e
im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 bei Dr. Z.___ in einem Pensum von 50 % ( Urk. 7/20) und bei Dr. Y.___
in einem Pensum von 40 % ( Urk. 7/3 /4 ) . Die Beschwerdeführerin arbeitete damit i nsgesamt in einem Pensum von 90 % (50 % + 40 % ).
Bei Dr. Y.___ erzielte sie im Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 2‘400.-- pro Monat ( Urk. 7/19/22). Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 39‘137.90 pro Jahr
(Fr. 2‘400.--: 100 x 124,2
[Nominallohnindex des Bun desamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M ,N,O ] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q] x 13 ).
Gemäss Angaben von
Dr. Z.___
hätte
die Beschwerdeführerin
im Jahr 1997 in einem 100%- Pensum Fr. 6‘400.-- pro Monat verdient ( Urk. 7/20) , was bei einem 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 3‘200 .-- ergibt .
Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 49‘936.70 (Fr. 3 ‘ 2 00. --
:
104,5 x 124,2 [ Nomi nallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M,N,O] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q]
x 13 ).
Die Beschwerdeführerin hätte demnach im Jahr 2012 falls sie weiterhin in Pen sen von 40 bzw. 50 %
bei Dr. Y.___ und bei Dr. Z.___
weitergearbeitet hätte, Fr. 89‘074.60 ( Fr. 39‘137.90 + Fr. 49‘936.70) verdient. Dies entspricht bei einem Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 7
E. 3.4.3 Dieses gestützt auf die von der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vor dem Unfall vom 4. August 1993 erzielten Einkommen berechnete
Validen einkommen von Fr. 79‘177.-- ist höher als das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin aktuell bei Dr. E.___
erzielt, wo sie in einem
Pensum von 15 % arbeitet ( Urk. 7/ 150 ) . Gemäss Angabe von Dr. E.___ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘050.--. Dies entspricht im Jahr 2012 in einem 80%-Pensum einem Einkommen von Fr. 74‘240 .-- (Fr. 1‘050. -- : 0,15 x 0,8 x 13 :
2579 x 2630 [ Nominallohnanpas sung gemäss die Volkswirtschaft 4 -2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen]) .
Das gestützt auf die Einkommen der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ berechnete Einkommen ist aber nicht nur – verhältnismässig – höher als das bei Dr. E.___ erzielte, sondern es liegt auch klar über dem Höchstwert, den die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft in ihren Richtlinien für Dental hygienikerinnen vorgesehen hat. Diese Richtlinien sahen für das Jahr 2011 bei 10 Jahren Berufserfahrung für ein 100%-Pensum ein maximales Einkommen von Fr. 91‘650.-- vor ( Urk. 7/172/5), was bei einem 80%-Pensum im Jahr 2012 Fr. 7 4‘052 .-- (Fr. 91‘650. -- :
2604 x 2630
[Nominallohnanpassung gemäss die Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen] x 0,8) ent sprach .
E. 3.4.4 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne Unfall ereignis mehr Berufserfahrung erwerben und damit ein höheres Einkommen erzielen können, ist darauf hinzuweisen , dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass sie ohne den Unfall vom 2 4. August 1993 eine berufliche Wei ter entwicklung vollzogen hätte (vgl. Meyer in: Murer /Stauffer, IVG, 2. Auflage, S.
304-305 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es trifft denn auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufserfahrung verfügt, vielmehr arbeitete sie trotz de s Unfalls vom 2 4. August 1993 während vieler Jahre unver ändert als Dentalhygienikerin (vgl. Urk. 7/3/4, Arbeitgeberbericht e von Dr. med. dent . I.___ vom 2 5. September 1996, Urk. 7/9, von Dr. Y.___ vom 1 6. Oktober 1996, Urk. 7/10, von Dr. med. dent . J.___ vom 2 5. Oktober 1996, Urk. 7/11, und vom 2 3. November 1997, Urk. 7/21, von Dr. med. dent . K.___ vom 1 2. Januar 1998, Urk. 7/24 , von Dr. med. dent . L.___ vom 11. Januar 1995, Urk. 7/39, und von Dr. E.___ vom 1 7. September 2010, Urk. 7/150, Vereinbarung mit Dr. C.___ vom 1 2. Januar 2000, Urk. 7/49/5, Arbeitsvertrag mit Dr. C.___ , Urk. 7/100 , Verlaufsprotokoll, Urk. 7/13/3 , sowie IK-Ausz ü g e vom 2 2. März 2005, Urk. 7/120 , und vom 2 5. Juni 2010, Urk. 7/142 sowie Urk. 7/20 ) .
Betreffend das von der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ erzielte Einkommen gilt es zu beachten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie diese Arbeitsste lle auch in einem höheren als dem vereinbarten 45 % Pensum hätte ausüben können ( Urk. 7/100) . Es geht daher nicht an, das bei Dr. C.___ erzielte Einkommen auf ein 80%-Pensum aufzurechnen. Dies gilt umso mehr, als Teil zeit arbeitende Frauen proportional mehr verdienen als vollzeitlich T ätige. So betrug beispielsweise im Jahr 2002 die
Differenz zwischen dem Verdienst in einem 50%- und einem 100%-Pensum
für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 für Frauen rund 10 % ([ Fr. 5‘ 115 .-- - Fr. 4‘ 667 .-- ] : Fr. 4 ‘667.-- ; vgl. LSE 2002 S. 28 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2 ).
Nach dem Ge sagten betrug das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Fr. 79‘177.--. 3. 5 3. 5 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3. 5 .2
Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Naturärztin ( Urk. 7/78/1 ) und Homö opa thin
( Urk. 7/166/2). Gemäss LSE 2010 hätte sie im Jahr 2010 in einem 100%-Pensum Fr. 6‘663.-- (LSE 2010 Tabelle TA 1, Ziff. 86, Anforderungsni veau 1+2) pro Monat verdienen können. Dies entspricht im Jahr 201 2 in einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 84‘595.-- (Fr. 6‘ 663 .-- x
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung ,
IVV ).
E. 9 ‘ 177 .--.
E. 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2, Gesundheitswesen] : 2579 x 2630 [ Nominallohnanpas sung gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Frauen]) und in einem Pensum von 60 % einem Einkommen von Fr. 50‘757.--. Für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, kann die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Naturärztin und Homöopathin in einem Pensum vo n 60 % doch im Wesentlichen uneingeschränkt ausüben und besteht lediglich für die Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseurin eine Einschrän kung ( Urk. 7/162/20). Auch die Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass für einen Abzug, da in einem Pensum von 60 %
arbeitende Frauen sogar verhältnismässig mehr verdienen als in Vollzeit T ätige ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2) und zum anderen die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres in einem Angestelltenverhältnis ausüben kann.
Die Beschwerdeführerin kann aus den Tarifrichtlinien Föderation Alternativ Medizin Schweiz (FAMS ) nichts zu ihren Gunsten ableiten . Geht doch aus diesen hervor, dass bei einem 100%-Pensum ein Lohn von Fr. 96‘000.-- bis Fr. 120‘000. -- marktüblich sei ( Urk. 7/199/3) , was bei einem 60%-Pensum einem Einkommen von Fr. 57‘600.-- bis Fr. 72‘000.-- entspricht. 3. 5 .3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘177.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 50‘757 .-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 8‘420 .-- und eine Einschränkung für den Erwerbsbereich von gerundet 3 6 % (Fr. 2 8‘420 . -- : Fr. 7 9‘ 177 .--) . 3. 6
Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditäts grad zusammen aus der gewichteten Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige und der gewichteten Einschränkung des Anteils als Hausfrau. Bei einer Qualifizierung als zu 80 % erwerbstä tig und zu 2 0 % im Aufgabenbereich tätig resultiert bei einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 37 % (Urk. 7/166, E. 3.1) und im Erwerbsbereich von 3 6 % gesamthaft ein
Invalidi tätsgrad von gerundet 3 6 % ( 36 % x 0, 8 + 37 % x 0,2 ). Bei einem Invaliditäts grad von 3 6 %
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenre nte mehr.
4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats hin eingestellt hat. Die Beschw erde ist dementsprechend ab zuwei sen. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01179 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
27. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ arbeitete in Pensen von 40 %
bzw. 50 %
als Dentalhygienikerin bei den Dr es . med. dent . Y.___ und Z.___
und war dadurch bei den Elvia Versicherungen (heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell schaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert , als sie am 2 4. August 1993 von einem Pferd stürzte. Sie erlitt dabei eine Beckenfraktur und eine dop pelte Schambeinastfraktur ( Unfallmeldung UVG vom 1 2. September 1993, Urk. 7/19/22, Arbeitgeberauskunft von Dr. Z.___ vom 2 8. Oktober 1997, Ur k. 7/20, Arztzeugnis UVG des A.___ vom 16. September 1993, Urk. 7/19/51, und Bericht desselben vom 2. Oktober 1993, Urk. 7/19/54).
X.___ war in der Folge zunächst zu 100 % und hernach teilarbeitsunfähig (u.a. Unfallschein von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 7/19/39) . Die Elvia richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Per 1. Oktober 1994 schrieb Dr. B.___
X.___ wieder als zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/19/39). Nachdem X.___ von Dr. B.___ wieder zu 25 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Ar z t z eugnis vom 2 6. August 1996 , Urk. 7/19/ 13 ), meldete sie sich a m 5. September 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung en vom 2 7. Januar 1999 ( Urk. 7/40) bzw. vom 8. Juni 1999 ( Urk. 7/44) die Kosten für die Umschulung zur Naturärztin und mit Verfügungen vom 1 6. März ( Urk. 7/41) bzw. 7. Oktober 1999 ( Urk. 7/46) ein entsprechendes Taggeld zu . Per Ende Dezember 2000 kündigte die Versicherte ihre bis dahin noch in einem Umfang von 30 % ausgeübte Tätigkeit als Dental hygienikerin bei Dr. med. dent . C.___ , wofür sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verantwortlich machte ( Urk. 7/56/2-3). Mit Verfü gung vom 2 6. November 2001 übernahm die IV-Stelle sodann zusätzlich die Kosten für die Ausbildung in Fussreflexzonen m assage ( Urk. 7/61) . X.___ schloss die Ausbildung zur Fussreflexzonenm ass eurin (Diplom vom 2 4. Mai 2002 , Urk. 7/75) und zur Naturärztin (Zeugnis vom 3. Juli 2002, Urk. 7/78) im Sommer 2002 erfolgreich ab. Mit Verfügung vom 1 3. September 2002 ( Urk. 7/88) sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für eine Zusatz ausbildung in Homöopathie zu , allerdings für eine zweijährige und nicht wie von X.___ beantragt für eine dreijährige Ausbildung. Ein entsprechen des Taggeld gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. September 2002 ebenfalls ( Urk. 7/89) . X.___
besuchte daraufhin die dreijährige Ausbil dung bei der D.___ (Bestätigung vom 2 5. Oktober 2002, Urk. 7/94/2) . Mit Verfügung vom 12. August 2004 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da diese im Sinne der Austauschbefugnis per 1 5. Juli 2004 abgelaufen seien ( Urk. 7/111). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2005 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/125). Die Allianz sprach X.___ mit Verfügung vom 1 4. September 2005 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 78‘724.-- eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % beruhende Rente und eine einer Integritätsein busse von 20 % entsprechende Entschädigung von Fr. 19‘440.-- zu ( Urk. 7/131). 1.2
Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2 7. Mai 2010, Urk. 7/139). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 5. Juni 2010, Urk. 7/142), holte einen Arztbericht von Dr. B.___ (Bericht vom 3 0. Juni 2010, Urk. 7/145) , welcher mitteilte, dass er X.___ seit November 2005 nicht mehr gesehen habe, und einen Arbeitgeber bericht von Dr. med. dent . E.___ , bei welchem X.___ seit dem 7. Mai 2007 in einem Pensum von sechs Stunden pro Woche arbeitet e (Bericht vom 1 7. September 2000, Urk. 7/150) , ein und gab beim F.___ eine ambulante rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL) in Auftrag (Mittei lung vom 1 9. Oktober 2010, Urk. 7/151), welche am 2 1. März 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/162). Am 1 0. August 2011 beantwortete das F.___ Ergänzungsfragen ( Urk. 7/164). Am 1 2. September 2011 nahm die IV Stelle eine Haushaltabklärung vor (Abklärungsbericht vom 2 6. September 2011, Urk. 7/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 1. Juni 2012, Urk. 7/184 , und Einwand vom 2. Jul i 2012, Urk. 7/191, und vom 30. August 2012, Urk. 7/200) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 7. November 2012 durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihr ab November 2012 eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), wa s der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte hierzu am 1 9. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein ( Urk. 9 ), welche der Beschwerdegegnerin am 2 7. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 10). 3.
Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 hob die Allianz die Verfügung vom 1 4. September 2005 wiedererwä gungsweise auf und sprach X.___ neu eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 67‘173.60 beruhende Rente zu. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigen Urteil gutgeheissen und die Verfügung vom 1 7. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 2 3. November 2012 wurden ersatzlos aufgehoben (Prozess Nr. UV.2013.00011). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. November 2012 noch Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund ver änderter Verhältnisse eine andere Invali ditäts bemessungsmethode massgebend ist (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hin weisen) . Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung ,
IVV ). 1.3.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2. 2.1 2.1.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache im Juni 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Homöopathin /Naturär z t in noch in ein em Pensum von 60 % ausüben könn
e. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie, vom 2 7. Oktober 2004 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/122, Feststellungs blatt , Stellungnahme n von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztli chen Dienst der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/121). 2.1.2
Dr. G.___ diagnostizierte in diesem Bericht ein chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Beckenring-Kompressi onsfraktur , epiduraler Lipomatose und Nervenwurzeltaschenzyste S1 links. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Fussreflexzonem asseu rin /Homö opathin seit Abschluss der Umschulung zu 40 % arbeitsunfähig bzw. zu 60 % arbeits fähig ( Urk. 7/116) . 2.2
Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte n
die Sachverständigen des F.___ mit Gutachten vom 2 1. März 2011 ( Urk. 7/162/20) : - chronisches belastungsabhängiges lumbospondylogenes Syndrom beid seits bei - sekundärer Arthrose des rechten und weniger des linken Sa kroilia kal ge lenks
- 6 mm messender Verschiebung der Symphyse - segmentaler Funktionsstörung - muskulärer Dysbalance
- Status nach komple x er instabiler Becke nringfraktur am 2 4. August 1993 - Status nach Nephrolithiasis 1994
Es sei an zunehmen, dass nach der Umschul ung zur Naturärztin, Fussreflex zonen therapeutin und Homöopathin ab 1 2. August 2004 theoretisch eine Arbeits fähigkeit von 50 % bestanden habe, die aber nicht voll umgesetzt worden sei . Die Beschwerdeführerin habe die Praxis als Naturärztin im Juni 2008 geschlossen und habe parallel dazu ab 2007 eine Tätigkeit als Dentalhygi enikerin z u 15 % begonnen. Seither habe sicher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit auf 5 Tage mit Pausen verteilt werde. Dann sei in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit einem Pensum von 41,66 % am Patienten und mit einer Präsenzzeit von 47,6 % zu rechnen. Gemäss EFL bestehe in angepasster Tätigkeit als Naturärz tin / Naturheil praktikerin eine Arbeitsfähigkeit von 59,5 % . Allerdings bestehe eine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit als reine Fussreflexzonenmasseurin. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht voll arbeitsfähig. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
4. Oktober 2012 gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen des F.___ vom 2 1. März 2011 ( Urk. 7/162) und der Ergänzung dazu vom 1 0. August 2011 ( Urk. 7/164) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr leichte wechselbel aste nde vorwiegend sitzende Tätigkeit wie jene als Homöopathin/Naturärztin in einem Pensum von 60 % verrichten könne und im Aufgabenbereich zu 37 % einge schränkt sei ( Urk. 2) . Diese Einschätzung ist vorliegend ebenso wenig bestri tten wie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig ( Urk. 1 ) . Ob angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2005 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet ( Urk. 7/141, Urk. 7/145), keinerlei Schmerzmedikation benötigt ( Urk. 7/162/13) und trotz offenbar belastender Stellung noch immer die Tätigkeit als Dentalhygieniker zumindest während eines Tage s (zweimal drei Stunden; Urk. 7/162/25) auszuüben im Stande ist, ihr
eine leidensangepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Ausmass zumutbar wäre, kann vorliegend offen bleiben, würde dies doch am Ausgang des Verfahrens nichts ändern (vgl. E. 3.6). 3.2
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr wie im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenzusprache als zu 100 % , sondern als zu 80 % erwerbstätig zu qua lifizieren ist, liegt ein Revisionsgrund vor (E. 1.2) . Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 3.5 mit Hin weisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs, insbeson dere auch Validen- und Invalideneinkommen neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 3 0. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3 3.3 .1
Die Beschwerdegegnerin setzte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2012
das V alideneinkommen gestützt auf das von der Beschwerdeführerin bei Dr. E.___ erzielte Einkommen fest, woraus sich ein Einkommen von Fr. 74‘263.-- ergab ( Urk. 2) . Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, Z iffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) , selbständige und qualifizierte Arbeiten , und bezifferte dieses für ein 60%-Pensum mit Fr. 51‘170.-- (2012) . 3. 3 .2
Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, wenn für die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen von den gleichen Parametern ausge gangen würde wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache , würde ein Invali ditätsgrad von gerundet 40 % resultieren. E s bestehe keine zwingende Notwen digkeit von diesen Parametern abzuweichen . Falls man dies tun dürf t e , würde bei richtiger Vorgehensweise sogar ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad resultieren. Zwar gebe ihr aktueller Arbeitgeber, Dr. E.___ , für ein volles Pen sum tatsächlich nur ein Jahreseinkommen von Fr. 91‘000.-- an. Auch sei den Richtlinien der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Maximaleinkommen in selber Höhe zu entnehmen. Doch könnten beide Angaben nicht als Validen einkommen herangezogen werden. Beim Einkommen in der Praxis von Dr. E.___ sei zu berücksichtigen, dass sie nur ein sehr geringes Pensum leiste, was für den Arbeitgeber, welcher unabhängig vom Pensum die ganze Infra struktur finanzieren müsse, von Nachteil sei. Sie verfüge zudem nicht über dieselbe Routine wie eine Berufskollegin mit langjähriger Erfahrung. Die Lohn richtlinien
enthielten sodann ganz offensichtlich Fantasiezahlen, seien sie doch von einem Interessensverband verfasst und daher künstlich tief gehalten . Es komme hinzu, dass die Skala nur bis zu 10 Jahre Berufstätigkeit berücksichtige , während sie heute ohne Behinderung eine 20jährige Berufserfahrung aufweisen könnte. Unter Berücksichtigung ihres vor dem Unfall vom 2 4. August 1993 in den Jahren 1992 und 1993 und ihres bei Dr. C.___ im Jahr 2000 erzielten Ein kommens sei im Jahr 2012 von einem Validene inkommen
von mindestens Fr. 118‘000. -- auszugehen . Dass dieses Einkommen keineswegs aussergewöhn lich hoch sei , ergebe sich auch aus dem Bunde sgerichtsurteil I 647/00 vom 4. Oktober 2001, gemäss welchem eine Dentalhygienikerin bereits im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 117‘128.-- erzielt hatte.
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 101‘520.--
ausgegangen. Den der Beschwerde gegnerin eingereichten FAMS-Tarifrichtlinien sei zu entnehmen , dass bei einem heute üblichen Honorar von Fr. 120.-- pro Stunde ein Bruttojahreseinkommen von lediglich Fr. 74'550.-- erzielt werden könne, da nämlich nur 42 Arbeitswo chen pro Jahr möglich seien . Von grosser Bedeutung sei auch, dass eine Teil zeiterwerbstätigkeit in selbständiger Stellung zu einer überproportionalen Ein kommenseinbusse führe. Das Invalideneinkommen belaufe sich daher sicher nicht auf über Fr. 30‘000. -- ( Urk. 1) . 3. 4 3.4.1
Das Valideneinkommen entspricht dem Verdienst, welchen die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde erziel en könnte . Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). 3.4. 2
Die Beschwerdeführerin arbeitet e
im Zeitpunkt des Unfalls vom 2 4. August 1993 bei Dr. Z.___ in einem Pensum von 50 % ( Urk. 7/20) und bei Dr. Y.___
in einem Pensum von 40 % ( Urk. 7/3 /4 ) . Die Beschwerdeführerin arbeitete damit i nsgesamt in einem Pensum von 90 % (50 % + 40 % ).
Bei Dr. Y.___ erzielte sie im Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 2‘400.-- pro Monat ( Urk. 7/19/22). Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 39‘137.90 pro Jahr
(Fr. 2‘400.--: 100 x 124,2
[Nominallohnindex des Bun desamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M ,N,O ] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q] x 13 ).
Gemäss Angaben von
Dr. Z.___
hätte
die Beschwerdeführerin
im Jahr 1997 in einem 100%- Pensum Fr. 6‘400.-- pro Monat verdient ( Urk. 7/20) , was bei einem 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 3‘200 .-- ergibt .
Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 49‘936.70 (Fr. 3 ‘ 2 00. --
:
104,5 x 124,2 [ Nomi nallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M,N,O] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q]
x 13 ).
Die Beschwerdeführerin hätte demnach im Jahr 2012 falls sie weiterhin in Pen sen von 40 bzw. 50 %
bei Dr. Y.___ und bei Dr. Z.___
weitergearbeitet hätte, Fr. 89‘074.60 ( Fr. 39‘137.90 + Fr. 49‘936.70) verdient. Dies entspricht bei einem Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 7 9 ‘ 177 .--.
3.4.3
Dieses gestützt auf die von der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vor dem Unfall vom 4. August 1993 erzielten Einkommen berechnete
Validen einkommen von Fr. 79‘177.-- ist höher als das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin aktuell bei Dr. E.___
erzielt, wo sie in einem
Pensum von 15 % arbeitet ( Urk. 7/ 150 ) . Gemäss Angabe von Dr. E.___ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘050.--. Dies entspricht im Jahr 2012 in einem 80%-Pensum einem Einkommen von Fr. 74‘240 .-- (Fr. 1‘050. -- : 0,15 x 0,8 x 13 :
2579 x 2630 [ Nominallohnanpas sung gemäss die Volkswirtschaft 4 -2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen]) .
Das gestützt auf die Einkommen der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ berechnete Einkommen ist aber nicht nur – verhältnismässig – höher als das bei Dr. E.___ erzielte, sondern es liegt auch klar über dem Höchstwert, den die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft in ihren Richtlinien für Dental hygienikerinnen vorgesehen hat. Diese Richtlinien sahen für das Jahr 2011 bei 10 Jahren Berufserfahrung für ein 100%-Pensum ein maximales Einkommen von Fr. 91‘650.-- vor ( Urk. 7/172/5), was bei einem 80%-Pensum im Jahr 2012 Fr. 7 4‘052 .-- (Fr. 91‘650. -- :
2604 x 2630
[Nominallohnanpassung gemäss die Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen] x 0,8) ent sprach . 3.4.4
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne Unfall ereignis mehr Berufserfahrung erwerben und damit ein höheres Einkommen erzielen können, ist darauf hinzuweisen , dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass sie ohne den Unfall vom 2 4. August 1993 eine berufliche Wei ter entwicklung vollzogen hätte (vgl. Meyer in: Murer /Stauffer, IVG, 2. Auflage, S.
304-305 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es trifft denn auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufserfahrung verfügt, vielmehr arbeitete sie trotz de s Unfalls vom 2 4. August 1993 während vieler Jahre unver ändert als Dentalhygienikerin (vgl. Urk. 7/3/4, Arbeitgeberbericht e von Dr. med. dent . I.___ vom 2 5. September 1996, Urk. 7/9, von Dr. Y.___ vom 1 6. Oktober 1996, Urk. 7/10, von Dr. med. dent . J.___ vom 2 5. Oktober 1996, Urk. 7/11, und vom 2 3. November 1997, Urk. 7/21, von Dr. med. dent . K.___ vom 1 2. Januar 1998, Urk. 7/24 , von Dr. med. dent . L.___ vom 11. Januar 1995, Urk. 7/39, und von Dr. E.___ vom 1 7. September 2010, Urk. 7/150, Vereinbarung mit Dr. C.___ vom 1 2. Januar 2000, Urk. 7/49/5, Arbeitsvertrag mit Dr. C.___ , Urk. 7/100 , Verlaufsprotokoll, Urk. 7/13/3 , sowie IK-Ausz ü g e vom 2 2. März 2005, Urk. 7/120 , und vom 2 5. Juni 2010, Urk. 7/142 sowie Urk. 7/20 ) .
Betreffend das von der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ erzielte Einkommen gilt es zu beachten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie diese Arbeitsste lle auch in einem höheren als dem vereinbarten 45 % Pensum hätte ausüben können ( Urk. 7/100) . Es geht daher nicht an, das bei Dr. C.___ erzielte Einkommen auf ein 80%-Pensum aufzurechnen. Dies gilt umso mehr, als Teil zeit arbeitende Frauen proportional mehr verdienen als vollzeitlich T ätige. So betrug beispielsweise im Jahr 2002 die
Differenz zwischen dem Verdienst in einem 50%- und einem 100%-Pensum
für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 für Frauen rund 10 % ([ Fr. 5‘ 115 .-- - Fr. 4‘ 667 .-- ] : Fr. 4 ‘667.-- ; vgl. LSE 2002 S. 28 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2 ).
Nach dem Ge sagten betrug das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Fr. 79‘177.--. 3. 5 3. 5 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 3. 5 .2
Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Naturärztin ( Urk. 7/78/1 ) und Homö opa thin
( Urk. 7/166/2). Gemäss LSE 2010 hätte sie im Jahr 2010 in einem 100%-Pensum Fr. 6‘663.-- (LSE 2010 Tabelle TA 1, Ziff. 86, Anforderungsni veau 1+2) pro Monat verdienen können. Dies entspricht im Jahr 201 2 in einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 84‘595.-- (Fr. 6‘ 663 .-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2, Gesundheitswesen] : 2579 x 2630 [ Nominallohnanpas sung gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Frauen]) und in einem Pensum von 60 % einem Einkommen von Fr. 50‘757.--. Für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, kann die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Naturärztin und Homöopathin in einem Pensum vo n 60 % doch im Wesentlichen uneingeschränkt ausüben und besteht lediglich für die Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseurin eine Einschrän kung ( Urk. 7/162/20). Auch die Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass für einen Abzug, da in einem Pensum von 60 %
arbeitende Frauen sogar verhältnismässig mehr verdienen als in Vollzeit T ätige ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 1 3. November 2007 E. 6.2) und zum anderen die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres in einem Angestelltenverhältnis ausüben kann.
Die Beschwerdeführerin kann aus den Tarifrichtlinien Föderation Alternativ Medizin Schweiz (FAMS ) nichts zu ihren Gunsten ableiten . Geht doch aus diesen hervor, dass bei einem 100%-Pensum ein Lohn von Fr. 96‘000.-- bis Fr. 120‘000. -- marktüblich sei ( Urk. 7/199/3) , was bei einem 60%-Pensum einem Einkommen von Fr. 57‘600.-- bis Fr. 72‘000.-- entspricht. 3. 5 .3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘177.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 50‘757 .-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 8‘420 .-- und eine Einschränkung für den Erwerbsbereich von gerundet 3 6 % (Fr. 2 8‘420 . -- : Fr. 7 9‘ 177 .--) . 3. 6
Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditäts grad zusammen aus der gewichteten Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige und der gewichteten Einschränkung des Anteils als Hausfrau. Bei einer Qualifizierung als zu 80 % erwerbstä tig und zu 2 0 % im Aufgabenbereich tätig resultiert bei einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 37 % (Urk. 7/166, E. 3.1) und im Erwerbsbereich von 3 6 % gesamthaft ein
Invalidi tätsgrad von gerundet 3 6 % ( 36 % x 0, 8 + 37 % x 0,2 ). Bei einem Invaliditäts grad von 3 6 %
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenre nte mehr.
4.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats hin eingestellt hat. Die Beschw erde ist dementsprechend ab zuwei sen. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler