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UV.2013.00008

Keine Sistierung des Verfahrens und Edition von medizinischen Berichten, sondern Rückweisung an den Unfallversicherer zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid.

Zürich SozVersG · 2014-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, arbeitete als Zimmermann bei der Y.___ AG und war b ei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliga torisch gegen Unfälle versichert, als er am 8. Dezember 2010 auf einem Bauge rüst ausrutschte und sich mit dem rechten Arm an einer Gerüststange auffing. Dieses Ereignis hatte Beschwerden und ärztliche Behandlungen zur Folge. Nach diversen medizinischen Abklärungen anerkannte die Suva am 1 2. August 2011 ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. Dezember 2010 in Bezug auf die Beschwerden an der Schulter, hingegen nicht bezüglich der

Rückenbe schwerden, an welchen X.___ ebenfalls litt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Suva ihre Leistungen per 2. Juli 2012 gänzlich ein, da die noch bestehenden Schulterb eschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am

26. November 2012 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1): "1.

Es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 2010 (Schulterverletzung) leistungspflichtig ist. 2.

Es sei mittels Rückweisung an die Gegenpartei oder direkt durch das Gericht zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden eine medizinische Begutachtung anzuordnen. 3.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Bes chwerdeführer nach richterlichem Ermessen prozessual zu entschädigen.“ In der statt einer Beschwerdeantwort eingereichten Eingabe vom 13. Februar 2013 (Urk. 7) wies die Suva darauf hin, dass mit der Beschwerdeschrift vom

9. Januar 2013 unter anderem der Bericht der Z.___ vom

3. Oktober 2012 neu aufgelegt worden sei. Darin sei eine Kernspintomographie-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. September 2012 und ein entspre chender Befundbericht erwähnt worden, welche der Suva bislang noch nicht bekannt gewesen sei en . Zur Beurteilung der streitigen Frage, ob über das Datum der Leistungseinstellung per 2. Juli 2012 hinaus unfallkausale Beschwerden an der rechten Schulter vorlägen, sei die Einsichtnahme in das Bildmaterial vom

4. September 2012 und den dazugehörigen Befundbericht unerlässlich. Anschlies send werde zu prüfen sein, ob allenfalls eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) zu erfolgen habe. Die Suva stellte in der Folge den pro zessualen Antrag, die Kernspintomographie-Bilder der rechten Schulter vom 4. September 2012 seien zusammen mit dem entsprechenden Befund - bericht beim Beschwerdeführer zu edieren. Der Prozess sei bis zum Vorliegen dieser Unterla gen zu sistieren. Für den Fall, dass das angerufene Gericht dem Sistierungsan trag wider Erwarten nicht entspreche, ersuchte die Suva, die mit Verfügung vom 10. Januar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis am Montag, den 18. März 2013 zu erstrecken. 3.

Das Gericht ver säumte es in der Folge bedauerlicherweise, das Sistierungsge such

beförderlich anhand zu nehmen und darüber zu entscheiden (Urk. 9-12) . Dies ist nunmehr nachzuholen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversi che rungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sach verhaltes zu sorgen haben (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). 1.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Bevor sich aber überhaupt die Frage nach der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend machen, die Suva habe sich ausschliesslich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ abgestützt, als sie die Leistungspflicht verneint habe. Er sei jedoch nicht Experte für Schulterverletzungen. Folgerichtig habe sich Dr. A.___ selber die definitive Beurteilung nach der Abklärung in der B.___ vorbehalten . Das

B.___ habe jedoch keine umfassende und schon gar keine gutachterliche Abklärung vorgenommen. So sei nicht einmal der Unfallhergang genau abge klärt worden und das

B.___ habe sich auf die Diagnose von unklaren Schul terschmerzen rechts beschränkt. Immerhin sei in diesem äusserst summarischen Bericht doch festgehalten, dass bei weiterhin persistierenden Beschwerden „weitere Ursachen“ abgeklärt werden müssten. Demgegenüber würden die Aus führungen der Z.___ und der aktuell behandelnden Schmerztherapeutin Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass an dieser Schulter unfallbedingte und eventuell sogar operati onsbedürftige Schäden bestünden. Ein medizinischer Endzustand liege offen sichtlich noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund müsse der medizinische Beschwerdekomplex mit Sicherheit gutachterlich geklärt werden. Erst danach würden valable Entscheidungsgrundlagen vorliegen. 2.2

Zwar hat die Suva die Unfallversicherungsakten noch nicht eingereicht. Auf grund des Einspracheentscheids

und der bisher vorliegenden Akten lässt sich jedoch zweifels frei nachvollziehen, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringen liess und seitens der Suva zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden ist – am 5. März 2012 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, stattgefunden hatte, welcher zum Schluss gelangt ist, die ab schliessende Beurteilu ng der Schulterbeschwerden könne erst nach der Vorstel lung des Versicherten im B.___ vorgenommen werden. Dieser Bericht ist als Beschwerdebeilage zu den Akten eingereicht worden (Urk. 3/5).

Auf gleiche Weise ist der Bericht des B.___ vom 2 7. Juni 2012 zu den Gerichts akten gelangt (Urk. 3/6). Einleitend hielt das

B.___ fest, der Beschwerdeführer sei ihr durch die Suva zugewiesen worden. Eine klare Frage stellung habe der Klinik jedoch nicht vor gelegen . Als Konsultationsgrund gab das B.___ „Erstkonsultation“ an. Die mit dem Versicherten befassten Ärzte untersuchten diesen klinisch und beurteilten zudem Unterlagen über eine MRI-Untersuchung, welche am 1 5. Juli 2011 stattgefunden hatte. Schliesslich formu lierte Oberarzt Dr. med. D.___ die Diagnose und erachtete unter anderem eine Kompression des Nervus

Supraspinatus durch die Ganglien als eher unwahr scheinlich. Ferner äusserte er die Absicht, zum Nachweis oder Ausschluss einer glenohumeralen Pathologie eine Infiltration durchzuführen. Eine neuerliche klinische Verlaufskontrolle werde in drei Monaten erfolgen. Für den Fall, dass die Infiltration gut anspreche, sei als nächster Schritt eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung geplant. Bei Nichtansprechen der Infiltration müssten weitere Ursachen abgeklärt werden.

Vor dem Entscheid, mit welchem die Suva die Leistungseinstellung verfügte, hatte wiederum Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Juli 2012 eine letzte Beurteilung der Akten vorgenommen (Urk. 3/7). Er fasste den Inhalt der medizinischen Unterla gen bis zum Bericht des B.___ vom 2 6. Juni 2012 nochmals zusammen und hielt als Schlussfolgerung fest, bei der Untersuchung im B.___ sei wie beschrieben eine Abduktion bis 145° möglich gewesen, bei der kreisärztlichen Untersuchung nur eine solche bis 90°. Der Verdacht auf Selbstlimitierung, den er in der kreisärztlichen Untersuchung geäussert habe, werde dadurch somit bestätigt. Im Untersuchungsbefund sowie im gesamten Bericht des B.___ könnten keine unfallbedingten Schäden mehr gesehen werden. Die Schmerzen im Bereich der Margo medialis der Scapula seien eher unwahrscheinlich unfall kausal, da der Druck beim Unfallgeschehen axillär stattgefunden habe, wie der Versicherte bei der Untersuchung im B.___ angegeben habe. Zusammenfas send sei somit die Terminierung, wie er sie vorgenommen habe, gerechtfertigt, und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei unfallbedingt ab dem 3. Juli 2012 wieder gegeben gewesen . 3. 3.1

Demgegenüber war Kreisarzt Dr. A.___ nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2012 also noch der Meinung gewesen, es bedürfe einer medizini schen Abklärung in der B.___, bevor die definitive Einschätzung erfolgen könne . Zwar wies er damals tatsächlich hinsichtlich de s

Abduktion s tests

auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und nannte Gründe für seinen Verdacht. Er räumte aber auf der andern Seite ein, beim Rechtshänder einen verminderte n

Bizepsumfang rechts festgestellt zu haben, was für eine gewisse Schonung des rechten A rmes spreche (Urk. 3/5 S 6 f.).

Im daraufhin

auf Veranlassung Dr. A.___

entstandenen Bericht des B.___ findet sich indessen kein Hinweis auf eine festgestellte Selbstlimitierung . Hin gegen war der Lift-off-Test positiv. Der Jobe -Test und der Whipple-Test erwie sen sich als leicht schmerzhaft. Klar positiv waren die Bizepszeichen und eben falls positiv ging der O’Brien-Test aus

(Urk. 3/6 S. 2).

Somit brachte der Bericht des B.___

nicht die erhoffte Klärung – auch nicht hinsichtlich des Verdachts auf eine Selbstlimitierung . Das

B.___

berichtete

vielmehr über unklare Schulterschmerzen und stellte weitere Untersuchungen in Aussicht, allenfalls eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung. Aus dieser Optik ist der Sistierungsantrag der Suva und dessen Begründung, der Bericht der Z.___ vom 4. September 2012 samt Bildmaterial sei zu editieren, nachvollziehbar .

Die Beschwerdegegnerin selber b e zeichnete die Ein sichtnahme in das Bildmaterial vom 4. September 2012 und den dazugehörigen Befundbericht

sogar als unerlässlich (Urk. 7 S. 1) .

Warum dies nun nicht mehr der Fall sein soll, leuchtet nicht ein. Der Bericht des B.___ hat nämlich die erhoffte

K lärung nicht gebracht. Vielmehr enthielt er deutliche Hinweise und er bestätigte damit, dass eine ergänzende Abklärung notwendig sei, um Klarheit in der im vorliegenden Fall strittigen Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden Restbeschwerden zu verschaf fen. Diese r Frage nach dem Zusammenhang der Restbeschwerden an der Schul ter mit dem Ereignis vom 8. Dezember 2010 ist deshalb noch nachzugehen . Sollte die Konsultation und allenfalls Interpretation der Unterlagen aus der Z.___

ebenfalls keine ausreichende Gewissheit mit sich brin gen, wird die Suva nicht umhin können, ein fachärztliches Gutachten zur Klä rung der natürlichen Kausalität noch vorhandener Beschwerden

einzuholen, wo rauf sie bisher verzichtet hat. 3.2

Da die Suva somit ihrerseits weitere medizinische Abklärungen als nötig erach tet hat und dem zuzustimmen ist, es sich dabei aber durchaus um Abklärungen von ungewissem Umfang und ungewisser zeitlicher Dauer handelt, ist eine Sistierung des Verfahrens nicht angebracht, sondern die Sache ist zur ergänzen den Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Dies entspricht Ziffer 2 der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge. Hingegen kann d er Beschwerde nicht dem Hauptantrag Ziffer 1 entsprechend gefolgt werden, mit welchem der Beschwerdeführer bereits jetzt die Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 2. Juli 2012 hinaus ver langt hat.

Bei diesen Gegebenheiten erübrigt es sich, der Beschwerdegegnerin eine Nach frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen, zumal sie ihre wesentlichen Argumente bereits kurz vorgebracht hat, und sie im Ergebnis ihre mit dem Sis tierungsgesuch

ausgedrückte Absicht verwirklichen kann, indem sie ihre Abklärungen auf die medizinischen Akten der Z.___ aus dehnt; zusätzlich wird die Suva auch die Erkenntnisse der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Anästhesiologie, einzubeziehen haben.

Zusammenfassend ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. November 2012 auf zuhe ben und die Sache an die Suva zurück zuweise n ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung hat.

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist eine Prozessentschädi gung von Fr. 1' 8 00.-- inklusive Barauslagen und 8 %

Mehrwertsteuer ange messen. Das Gericht beschliesst:

Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 2 6. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: Rechtsanwalt Martin Keiser

unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9 und 11 sowie je einer Kopie von Urk. 8, 10 und 12 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, arbeitete als Zimmermann bei der Y.___ AG und war b ei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliga torisch gegen Unfälle versichert, als er am 8. Dezember 2010 auf einem Bauge rüst ausrutschte und sich mit dem rechten Arm an einer Gerüststange auffing. Dieses Ereignis hatte Beschwerden und ärztliche Behandlungen zur Folge. Nach diversen medizinischen Abklärungen anerkannte die Suva am 1 2. August 2011 ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. Dezember 2010 in Bezug auf die Beschwerden an der Schulter, hingegen nicht bezüglich der

Rückenbe schwerden, an welchen X.___ ebenfalls litt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Suva ihre Leistungen per 2. Juli 2012 gänzlich ein, da die noch bestehenden Schulterb eschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am

26. November 2012 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversi che rungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sach verhaltes zu sorgen haben (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen).

E. 1.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Bevor sich aber überhaupt die Frage nach der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 2.

E. 2 Es sei mittels Rückweisung an die Gegenpartei oder direkt durch das Gericht zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden eine medizinische Begutachtung anzuordnen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend machen, die Suva habe sich ausschliesslich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ abgestützt, als sie die Leistungspflicht verneint habe. Er sei jedoch nicht Experte für Schulterverletzungen. Folgerichtig habe sich Dr. A.___ selber die definitive Beurteilung nach der Abklärung in der B.___ vorbehalten . Das

B.___ habe jedoch keine umfassende und schon gar keine gutachterliche Abklärung vorgenommen. So sei nicht einmal der Unfallhergang genau abge klärt worden und das

B.___ habe sich auf die Diagnose von unklaren Schul terschmerzen rechts beschränkt. Immerhin sei in diesem äusserst summarischen Bericht doch festgehalten, dass bei weiterhin persistierenden Beschwerden „weitere Ursachen“ abgeklärt werden müssten. Demgegenüber würden die Aus führungen der Z.___ und der aktuell behandelnden Schmerztherapeutin Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass an dieser Schulter unfallbedingte und eventuell sogar operati onsbedürftige Schäden bestünden. Ein medizinischer Endzustand liege offen sichtlich noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund müsse der medizinische Beschwerdekomplex mit Sicherheit gutachterlich geklärt werden. Erst danach würden valable Entscheidungsgrundlagen vorliegen.

E. 2.2 Zwar hat die Suva die Unfallversicherungsakten noch nicht eingereicht. Auf grund des Einspracheentscheids

und der bisher vorliegenden Akten lässt sich jedoch zweifels frei nachvollziehen, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringen liess und seitens der Suva zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden ist – am 5. März 2012 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, stattgefunden hatte, welcher zum Schluss gelangt ist, die ab schliessende Beurteilu ng der Schulterbeschwerden könne erst nach der Vorstel lung des Versicherten im B.___ vorgenommen werden. Dieser Bericht ist als Beschwerdebeilage zu den Akten eingereicht worden (Urk. 3/5).

Auf gleiche Weise ist der Bericht des B.___ vom 2 7. Juni 2012 zu den Gerichts akten gelangt (Urk. 3/6). Einleitend hielt das

B.___ fest, der Beschwerdeführer sei ihr durch die Suva zugewiesen worden. Eine klare Frage stellung habe der Klinik jedoch nicht vor gelegen . Als Konsultationsgrund gab das B.___ „Erstkonsultation“ an. Die mit dem Versicherten befassten Ärzte untersuchten diesen klinisch und beurteilten zudem Unterlagen über eine MRI-Untersuchung, welche am 1 5. Juli 2011 stattgefunden hatte. Schliesslich formu lierte Oberarzt Dr. med. D.___ die Diagnose und erachtete unter anderem eine Kompression des Nervus

Supraspinatus durch die Ganglien als eher unwahr scheinlich. Ferner äusserte er die Absicht, zum Nachweis oder Ausschluss einer glenohumeralen Pathologie eine Infiltration durchzuführen. Eine neuerliche klinische Verlaufskontrolle werde in drei Monaten erfolgen. Für den Fall, dass die Infiltration gut anspreche, sei als nächster Schritt eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung geplant. Bei Nichtansprechen der Infiltration müssten weitere Ursachen abgeklärt werden.

Vor dem Entscheid, mit welchem die Suva die Leistungseinstellung verfügte, hatte wiederum Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Juli 2012 eine letzte Beurteilung der Akten vorgenommen (Urk. 3/7). Er fasste den Inhalt der medizinischen Unterla gen bis zum Bericht des B.___ vom 2 6. Juni 2012 nochmals zusammen und hielt als Schlussfolgerung fest, bei der Untersuchung im B.___ sei wie beschrieben eine Abduktion bis 145° möglich gewesen, bei der kreisärztlichen Untersuchung nur eine solche bis 90°. Der Verdacht auf Selbstlimitierung, den er in der kreisärztlichen Untersuchung geäussert habe, werde dadurch somit bestätigt. Im Untersuchungsbefund sowie im gesamten Bericht des B.___ könnten keine unfallbedingten Schäden mehr gesehen werden. Die Schmerzen im Bereich der Margo medialis der Scapula seien eher unwahrscheinlich unfall kausal, da der Druck beim Unfallgeschehen axillär stattgefunden habe, wie der Versicherte bei der Untersuchung im B.___ angegeben habe. Zusammenfas send sei somit die Terminierung, wie er sie vorgenommen habe, gerechtfertigt, und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei unfallbedingt ab dem 3. Juli 2012 wieder gegeben gewesen . 3.

E. 3 Oktober 2012 neu aufgelegt worden sei. Darin sei eine Kernspintomographie-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. September 2012 und ein entspre chender Befundbericht erwähnt worden, welche der Suva bislang noch nicht bekannt gewesen sei en . Zur Beurteilung der streitigen Frage, ob über das Datum der Leistungseinstellung per 2. Juli 2012 hinaus unfallkausale Beschwerden an der rechten Schulter vorlägen, sei die Einsichtnahme in das Bildmaterial vom

E. 3.1 Demgegenüber war Kreisarzt Dr. A.___ nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2012 also noch der Meinung gewesen, es bedürfe einer medizini schen Abklärung in der B.___, bevor die definitive Einschätzung erfolgen könne . Zwar wies er damals tatsächlich hinsichtlich de s

Abduktion s tests

auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und nannte Gründe für seinen Verdacht. Er räumte aber auf der andern Seite ein, beim Rechtshänder einen verminderte n

Bizepsumfang rechts festgestellt zu haben, was für eine gewisse Schonung des rechten A rmes spreche (Urk. 3/5 S 6 f.).

Im daraufhin

auf Veranlassung Dr. A.___

entstandenen Bericht des B.___ findet sich indessen kein Hinweis auf eine festgestellte Selbstlimitierung . Hin gegen war der Lift-off-Test positiv. Der Jobe -Test und der Whipple-Test erwie sen sich als leicht schmerzhaft. Klar positiv waren die Bizepszeichen und eben falls positiv ging der O’Brien-Test aus

(Urk. 3/6 S. 2).

Somit brachte der Bericht des B.___

nicht die erhoffte Klärung – auch nicht hinsichtlich des Verdachts auf eine Selbstlimitierung . Das

B.___

berichtete

vielmehr über unklare Schulterschmerzen und stellte weitere Untersuchungen in Aussicht, allenfalls eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung. Aus dieser Optik ist der Sistierungsantrag der Suva und dessen Begründung, der Bericht der Z.___ vom 4. September 2012 samt Bildmaterial sei zu editieren, nachvollziehbar .

Die Beschwerdegegnerin selber b e zeichnete die Ein sichtnahme in das Bildmaterial vom 4. September 2012 und den dazugehörigen Befundbericht

sogar als unerlässlich (Urk. 7 S. 1) .

Warum dies nun nicht mehr der Fall sein soll, leuchtet nicht ein. Der Bericht des B.___ hat nämlich die erhoffte

K lärung nicht gebracht. Vielmehr enthielt er deutliche Hinweise und er bestätigte damit, dass eine ergänzende Abklärung notwendig sei, um Klarheit in der im vorliegenden Fall strittigen Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden Restbeschwerden zu verschaf fen. Diese r Frage nach dem Zusammenhang der Restbeschwerden an der Schul ter mit dem Ereignis vom 8. Dezember 2010 ist deshalb noch nachzugehen . Sollte die Konsultation und allenfalls Interpretation der Unterlagen aus der Z.___

ebenfalls keine ausreichende Gewissheit mit sich brin gen, wird die Suva nicht umhin können, ein fachärztliches Gutachten zur Klä rung der natürlichen Kausalität noch vorhandener Beschwerden

einzuholen, wo rauf sie bisher verzichtet hat.

E. 3.2 Da die Suva somit ihrerseits weitere medizinische Abklärungen als nötig erach tet hat und dem zuzustimmen ist, es sich dabei aber durchaus um Abklärungen von ungewissem Umfang und ungewisser zeitlicher Dauer handelt, ist eine Sistierung des Verfahrens nicht angebracht, sondern die Sache ist zur ergänzen den Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Dies entspricht Ziffer 2 der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge. Hingegen kann d er Beschwerde nicht dem Hauptantrag Ziffer 1 entsprechend gefolgt werden, mit welchem der Beschwerdeführer bereits jetzt die Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 2. Juli 2012 hinaus ver langt hat.

Bei diesen Gegebenheiten erübrigt es sich, der Beschwerdegegnerin eine Nach frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen, zumal sie ihre wesentlichen Argumente bereits kurz vorgebracht hat, und sie im Ergebnis ihre mit dem Sis tierungsgesuch

ausgedrückte Absicht verwirklichen kann, indem sie ihre Abklärungen auf die medizinischen Akten der Z.___ aus dehnt; zusätzlich wird die Suva auch die Erkenntnisse der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Anästhesiologie, einzubeziehen haben.

Zusammenfassend ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. November 2012 auf zuhe ben und die Sache an die Suva zurück zuweise n ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge.

E. 4 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung hat.

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'

E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: Rechtsanwalt Martin Keiser

unter Beilage der Doppel von Urk. 7,

E. 9 und 11 sowie je einer Kopie von Urk. 8, 10 und 12 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00008 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

26. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser Peyer Alder Keiser

Lämmli, Rechtsanwälte Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, arbeitete als Zimmermann bei der Y.___ AG und war b ei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obliga torisch gegen Unfälle versichert, als er am 8. Dezember 2010 auf einem Bauge rüst ausrutschte und sich mit dem rechten Arm an einer Gerüststange auffing. Dieses Ereignis hatte Beschwerden und ärztliche Behandlungen zur Folge. Nach diversen medizinischen Abklärungen anerkannte die Suva am 1 2. August 2011 ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. Dezember 2010 in Bezug auf die Beschwerden an der Schulter, hingegen nicht bezüglich der

Rückenbe schwerden, an welchen X.___ ebenfalls litt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Suva ihre Leistungen per 2. Juli 2012 gänzlich ein, da die noch bestehenden Schulterb eschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am

26. November 2012 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1): "1.

Es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 2010 (Schulterverletzung) leistungspflichtig ist. 2.

Es sei mittels Rückweisung an die Gegenpartei oder direkt durch das Gericht zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden eine medizinische Begutachtung anzuordnen. 3.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Bes chwerdeführer nach richterlichem Ermessen prozessual zu entschädigen.“ In der statt einer Beschwerdeantwort eingereichten Eingabe vom 13. Februar 2013 (Urk. 7) wies die Suva darauf hin, dass mit der Beschwerdeschrift vom

9. Januar 2013 unter anderem der Bericht der Z.___ vom

3. Oktober 2012 neu aufgelegt worden sei. Darin sei eine Kernspintomographie-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. September 2012 und ein entspre chender Befundbericht erwähnt worden, welche der Suva bislang noch nicht bekannt gewesen sei en . Zur Beurteilung der streitigen Frage, ob über das Datum der Leistungseinstellung per 2. Juli 2012 hinaus unfallkausale Beschwerden an der rechten Schulter vorlägen, sei die Einsichtnahme in das Bildmaterial vom

4. September 2012 und den dazugehörigen Befundbericht unerlässlich. Anschlies send werde zu prüfen sein, ob allenfalls eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) zu erfolgen habe. Die Suva stellte in der Folge den pro zessualen Antrag, die Kernspintomographie-Bilder der rechten Schulter vom 4. September 2012 seien zusammen mit dem entsprechenden Befund - bericht beim Beschwerdeführer zu edieren. Der Prozess sei bis zum Vorliegen dieser Unterla gen zu sistieren. Für den Fall, dass das angerufene Gericht dem Sistierungsan trag wider Erwarten nicht entspreche, ersuchte die Suva, die mit Verfügung vom 10. Januar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis am Montag, den 18. März 2013 zu erstrecken. 3.

Das Gericht ver säumte es in der Folge bedauerlicherweise, das Sistierungsge such

beförderlich anhand zu nehmen und darüber zu entscheiden (Urk. 9-12) . Dies ist nunmehr nachzuholen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversi che rungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sach verhaltes zu sorgen haben (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). 1.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Bevor sich aber überhaupt die Frage nach der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 1 9. April 2000 E. 3). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend machen, die Suva habe sich ausschliesslich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ abgestützt, als sie die Leistungspflicht verneint habe. Er sei jedoch nicht Experte für Schulterverletzungen. Folgerichtig habe sich Dr. A.___ selber die definitive Beurteilung nach der Abklärung in der B.___ vorbehalten . Das

B.___ habe jedoch keine umfassende und schon gar keine gutachterliche Abklärung vorgenommen. So sei nicht einmal der Unfallhergang genau abge klärt worden und das

B.___ habe sich auf die Diagnose von unklaren Schul terschmerzen rechts beschränkt. Immerhin sei in diesem äusserst summarischen Bericht doch festgehalten, dass bei weiterhin persistierenden Beschwerden „weitere Ursachen“ abgeklärt werden müssten. Demgegenüber würden die Aus führungen der Z.___ und der aktuell behandelnden Schmerztherapeutin Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass an dieser Schulter unfallbedingte und eventuell sogar operati onsbedürftige Schäden bestünden. Ein medizinischer Endzustand liege offen sichtlich noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund müsse der medizinische Beschwerdekomplex mit Sicherheit gutachterlich geklärt werden. Erst danach würden valable Entscheidungsgrundlagen vorliegen. 2.2

Zwar hat die Suva die Unfallversicherungsakten noch nicht eingereicht. Auf grund des Einspracheentscheids

und der bisher vorliegenden Akten lässt sich jedoch zweifels frei nachvollziehen, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringen liess und seitens der Suva zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden ist – am 5. März 2012 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, stattgefunden hatte, welcher zum Schluss gelangt ist, die ab schliessende Beurteilu ng der Schulterbeschwerden könne erst nach der Vorstel lung des Versicherten im B.___ vorgenommen werden. Dieser Bericht ist als Beschwerdebeilage zu den Akten eingereicht worden (Urk. 3/5).

Auf gleiche Weise ist der Bericht des B.___ vom 2 7. Juni 2012 zu den Gerichts akten gelangt (Urk. 3/6). Einleitend hielt das

B.___ fest, der Beschwerdeführer sei ihr durch die Suva zugewiesen worden. Eine klare Frage stellung habe der Klinik jedoch nicht vor gelegen . Als Konsultationsgrund gab das B.___ „Erstkonsultation“ an. Die mit dem Versicherten befassten Ärzte untersuchten diesen klinisch und beurteilten zudem Unterlagen über eine MRI-Untersuchung, welche am 1 5. Juli 2011 stattgefunden hatte. Schliesslich formu lierte Oberarzt Dr. med. D.___ die Diagnose und erachtete unter anderem eine Kompression des Nervus

Supraspinatus durch die Ganglien als eher unwahr scheinlich. Ferner äusserte er die Absicht, zum Nachweis oder Ausschluss einer glenohumeralen Pathologie eine Infiltration durchzuführen. Eine neuerliche klinische Verlaufskontrolle werde in drei Monaten erfolgen. Für den Fall, dass die Infiltration gut anspreche, sei als nächster Schritt eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung geplant. Bei Nichtansprechen der Infiltration müssten weitere Ursachen abgeklärt werden.

Vor dem Entscheid, mit welchem die Suva die Leistungseinstellung verfügte, hatte wiederum Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Juli 2012 eine letzte Beurteilung der Akten vorgenommen (Urk. 3/7). Er fasste den Inhalt der medizinischen Unterla gen bis zum Bericht des B.___ vom 2 6. Juni 2012 nochmals zusammen und hielt als Schlussfolgerung fest, bei der Untersuchung im B.___ sei wie beschrieben eine Abduktion bis 145° möglich gewesen, bei der kreisärztlichen Untersuchung nur eine solche bis 90°. Der Verdacht auf Selbstlimitierung, den er in der kreisärztlichen Untersuchung geäussert habe, werde dadurch somit bestätigt. Im Untersuchungsbefund sowie im gesamten Bericht des B.___ könnten keine unfallbedingten Schäden mehr gesehen werden. Die Schmerzen im Bereich der Margo medialis der Scapula seien eher unwahrscheinlich unfall kausal, da der Druck beim Unfallgeschehen axillär stattgefunden habe, wie der Versicherte bei der Untersuchung im B.___ angegeben habe. Zusammenfas send sei somit die Terminierung, wie er sie vorgenommen habe, gerechtfertigt, und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei unfallbedingt ab dem 3. Juli 2012 wieder gegeben gewesen . 3. 3.1

Demgegenüber war Kreisarzt Dr. A.___ nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2012 also noch der Meinung gewesen, es bedürfe einer medizini schen Abklärung in der B.___, bevor die definitive Einschätzung erfolgen könne . Zwar wies er damals tatsächlich hinsichtlich de s

Abduktion s tests

auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und nannte Gründe für seinen Verdacht. Er räumte aber auf der andern Seite ein, beim Rechtshänder einen verminderte n

Bizepsumfang rechts festgestellt zu haben, was für eine gewisse Schonung des rechten A rmes spreche (Urk. 3/5 S 6 f.).

Im daraufhin

auf Veranlassung Dr. A.___

entstandenen Bericht des B.___ findet sich indessen kein Hinweis auf eine festgestellte Selbstlimitierung . Hin gegen war der Lift-off-Test positiv. Der Jobe -Test und der Whipple-Test erwie sen sich als leicht schmerzhaft. Klar positiv waren die Bizepszeichen und eben falls positiv ging der O’Brien-Test aus

(Urk. 3/6 S. 2).

Somit brachte der Bericht des B.___

nicht die erhoffte Klärung – auch nicht hinsichtlich des Verdachts auf eine Selbstlimitierung . Das

B.___

berichtete

vielmehr über unklare Schulterschmerzen und stellte weitere Untersuchungen in Aussicht, allenfalls eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung. Aus dieser Optik ist der Sistierungsantrag der Suva und dessen Begründung, der Bericht der Z.___ vom 4. September 2012 samt Bildmaterial sei zu editieren, nachvollziehbar .

Die Beschwerdegegnerin selber b e zeichnete die Ein sichtnahme in das Bildmaterial vom 4. September 2012 und den dazugehörigen Befundbericht

sogar als unerlässlich (Urk. 7 S. 1) .

Warum dies nun nicht mehr der Fall sein soll, leuchtet nicht ein. Der Bericht des B.___ hat nämlich die erhoffte

K lärung nicht gebracht. Vielmehr enthielt er deutliche Hinweise und er bestätigte damit, dass eine ergänzende Abklärung notwendig sei, um Klarheit in der im vorliegenden Fall strittigen Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden Restbeschwerden zu verschaf fen. Diese r Frage nach dem Zusammenhang der Restbeschwerden an der Schul ter mit dem Ereignis vom 8. Dezember 2010 ist deshalb noch nachzugehen . Sollte die Konsultation und allenfalls Interpretation der Unterlagen aus der Z.___

ebenfalls keine ausreichende Gewissheit mit sich brin gen, wird die Suva nicht umhin können, ein fachärztliches Gutachten zur Klä rung der natürlichen Kausalität noch vorhandener Beschwerden

einzuholen, wo rauf sie bisher verzichtet hat. 3.2

Da die Suva somit ihrerseits weitere medizinische Abklärungen als nötig erach tet hat und dem zuzustimmen ist, es sich dabei aber durchaus um Abklärungen von ungewissem Umfang und ungewisser zeitlicher Dauer handelt, ist eine Sistierung des Verfahrens nicht angebracht, sondern die Sache ist zur ergänzen den Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Dies entspricht Ziffer 2 der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge. Hingegen kann d er Beschwerde nicht dem Hauptantrag Ziffer 1 entsprechend gefolgt werden, mit welchem der Beschwerdeführer bereits jetzt die Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 2. Juli 2012 hinaus ver langt hat.

Bei diesen Gegebenheiten erübrigt es sich, der Beschwerdegegnerin eine Nach frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen, zumal sie ihre wesentlichen Argumente bereits kurz vorgebracht hat, und sie im Ergebnis ihre mit dem Sis tierungsgesuch

ausgedrückte Absicht verwirklichen kann, indem sie ihre Abklärungen auf die medizinischen Akten der Z.___ aus dehnt; zusätzlich wird die Suva auch die Erkenntnisse der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Anästhesiologie, einzubeziehen haben.

Zusammenfassend ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 6. November 2012 auf zuhe ben und die Sache an die Suva zurück zuweise n ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung hat.

Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist eine Prozessentschädi gung von Fr. 1' 8 00.-- inklusive Barauslagen und 8 %

Mehrwertsteuer ange messen. Das Gericht beschliesst:

Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 2 6. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: Rechtsanwalt Martin Keiser

unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9 und 11 sowie je einer Kopie von Urk. 8, 10 und 12 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt