Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, war seit 1985 als Forstwart beim Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/1).
Am 29. Januar 2010 rutschte er bei seiner Arbeit auf einer Eisfläche aus und verletzte sich dabei an Hüfte und Rücken (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine partielle Ruptur der Sehne des mus culus
rectus
femoris und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2010 und sodann - geplant - eine solche von 50 %
(Bericht vom 1 2. April 2010, Urk. 7/6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte die SUVA ihre Leistungen per
31. Oktober 2012 ein (Urk. 7/161) . Dagegen erhob der Versicherte am 16. No - vember 2012 Einsprache (Urk. 7/165) . Diese wies die SUVA mit Ein - spracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk. 7/168 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk.
2) erhob der Versi cherte a m 7. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistun gen auszurichten (S. 1
Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzu weisen (S. 1 Ziff. 2).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Zu Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2014 (Urk.
9) und 7. April 2014 (Urk.
11) sowie nachgereichten Arztberichten (Urk. 12/1-5) nahm die Be schwerdegegnerin am 8. Mai 2014 Stellung (Urk. 15).
Am 2 2. Mai 2014 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Gutachtens sis tiert (Urk. 17), das sodann am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 20). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. August 2014 Stellung (Urk.
19) und die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 (Urk. 23), was dem Beschwerdefüh rer am 5. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu - sammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
davon aus, die vom Beschwerdeführer geklagten starken Hüft- und Rückenschmerzen (S. 7 Ziff. 3a) seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 8 Ziff. 3b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege sich er kein Zustand wie vor dem Unfall vor und es bestehe weiterhin ein unfall bedingter Körperschaden (Urk. 1 S. 3). Dies werde auch durch von ihm nachge reichte ärztliche Beurteilungen bestätigt (Urk. 9, Urk. 11). Aus dem 2014 erstat teten Gutachten schloss er ferner, die bildgebenden Abklärungen seien unvoll ständig (Urk. 19). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den nach dem
31. Oktober 2012 noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2010. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/6) aus, die Erstbehandlung habe am 29. Januar 201 0 stattgefunden (Ziff. 1), und nannte als Diagnose eine partielle Ruptur der Sehne des musculus
rectus
femoris (Ziff. 5). 3.2
Die Ärzte des A.___
nannten in ihren Berichten vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/8), 9. Juni 2010 (Urk. 7/11), 23. Juli 2010 (Urk. 7/19),
9. August 2010 (Urk. 7/23),
3. September 2010 (Urk. 7/36), 1 2. November 2010 (Urk. 7/45) und 4. Januar 2011 (Urk. 7/51) als Diagnose „ ossärer Ausriss proxi maler Ansatz Musculus
rectus
femoris rechts vom 29.1.2010“. 3.3
Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom
28. August 2010 (Urk. 7/28)
bei gleichlautender Diagnose (Ziff.
1) aus, der Verlauf sei protrahiert, die Schmerzen seien regredient, Bewegungen / Laufen seien zunehmend schmerzfrei (Ziff. 2a).
Am
3. Dezember 2010 führte er aus, der Verlauf sei sehr protrahiert, bei länge rer Belastung träten Schmerzen auf (Urk. 7/44 Ziff. 2a). 3.4
Im Bericht vom 14. Februar 2011 über die gleichentags erfolgte Untersuchung führten die Ärzte des A.___ aus, im am 31. Januar 2011 erstellten MR des Be ckens (vgl. Urk. 7/61) zeige sich der bekannte partielle Abriss des M usculus
rectus
femoris bei ansonsten erhaltener Gesam t kontinuität der Sehne ohne weitere er klärende oder interventionsbedürftige Pathologie (Urk. 7/103 S. 2).
3. 5
Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erstat tete am 25. Februar 2011 ein Gutachten zuhanden der Pensionskasse (Urk. 7/68) .
Anamnestisch erwähnte der Gutachter unter anderem, im Bereich des Rückens habe der Beschwerdeführer schon mehrfach Hexenschüsse gehabt, seit 6 Jahren sei er jedoch davon verschont geblieben (S. 6 unten) .
Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1): posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom rechte Hüfte mit/bei - Status nach Zerrung der Leistenregion Januar 2010 - Status nach ossä rem Ausriss proximaler Ansatz Musculus
rectus
femoris rechts - Status na ch Infiltration mit Carbostesin / Kenacort am 20. Mai 2010 - myofaszialen
Triggerpunkten in M usculus
pectineus und Adduktoren rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein anamnes tisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (aktuell kein kli nisches Korrelat), eine Adipositas und einen Nikotinabusus (S. 9 Ziff. 5.2).
In adaptierten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine zeitlich volle Belastbarkeit; bezogen auf die bisherige Tätigkeit erscheine gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen (S. 11 Ziff. 6.2). 3.6
Im Rahmen einer Besprechung mit dem Arbeitgeber am 11. Mai 2011 erwähnte der Beschwerdeführer, seit Anfang Mai 2011 sei er wegen intensivierten Rückenbeschwerden in Behandlung (Urk. 7/73 S. 1 Mitte). 3.7
Am 24. Oktober 2011 erfolgte eine ambulante Konsultation in der Klinik C.___, worüber am
25. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 7/95) . Dabei wurden als Diagnosen
chronische inguinale u nd Oberschenkelschmerzen rechts und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont genannt (S. 1) und unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien bereits kurz nach dem Sturz Schmerzen im lumbalen Bereich aufgetreten (S. 2 oben) . 3.8
Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am
9. November 2011 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/97 = Urk. 7/159) und führte unter anderem aus, klinisch sei ein stark schmerzhaftes rechtes Hüftgelenk mit Druckdolenz festzustellen. Gleichwohl bleibe die Situa tion unklar und erfordere eine hüftspezialisierte Beurteilung (S. 7) . 3.9
Dr. med. E.___, Leiter Hüftchirurgie A.___, führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2012 über die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er denke nicht, dass die Partialruptur, welche mit einer leichten knöchernen Ap position verheilt sei, direkt ursächlich für die jetzt geäusserten Schmerzen sei; es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die a usgedehnten Be schwerden erklären könnte. Er denke, dass die vom Patienten geäusserten Be schwerden vor allem durch die nach dem Sturz veränderte posttraumatische S t atik des thorakolumbalen Übergangs eventuell auch Ileos a kralgelenks (ISG) beein flusst sei (Urk. 7/108 S. 2) .
3.10
Im Bericht vom 5. April 2012 über die am 26. März 2012 erfolgte Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Ärzte der Klinik F.___ aus, sie sähen die Beschwerden als überlagert bei sowohl lumbal betonten Be schwerden als auch Beschwerden in der Leiste
(Urk. 7/113 S. 2).
Im Bericht vom
11. Mai 2012 führten sie aus, im Arthro -MRI der rechten
Hüfte vom 7. Mai 2012 zeigten sich keine wesentlichen Veränderungen; im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 7. Mai 2012 zeigten sich
degenerative Verände rungen im unteren LWS-Bereich. Momentan scheine die Rückenproblematik im Vordergrund zu stehen (Urk. 7/116 S. 2). 3.11
Kreisarzt Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 über die am Vortag erfolgte Untersuchung unter anderem aus, ob die Schmerzen im rechten Hüftgelenk unfallbedingt seien, könne erst nach Vor liegen der von ihm veranlassten CT-Untersuchung entschieden werden (Urk. 7/135 S. 10 oben).
Nach Vorlage des am 16. Juli 2012 erstellten CT des rechte n Hüftgelenk s (vgl. Urk. 7/137) nahm Kreis arzt Dr. G.___
a m 17. Juli 2012 wie folgt Stellung (Urk. 7/140):
Di e im
Bericht vom 11. Mai 2012 der Klinik F.___
festgehaltenen Diagno sen (vorstehend E. 3.10) seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, es zeig t en sich hier ausschliesslich degenerative Veränderungen im Bereich der LWS . D er Status nach traumatischem ossären Ausriss des proximalen Ansatz es des
M us culus
rectus
femoris
sei unfallkausal, hier könne jedoch spätestens ein Jahr nach dem Unfall von einem Status quo ante ausgegangen werden (Ziff. 1).
Eine richtungsgebende Verschlimmerung habe nicht stattgefunden; eine Verlet zung der Wirbelsäule sei nicht dokumentiert; der Muskelabriss bewirke keine Verschlimmerung der im CT diagnostizierten Coxarthrose (Ziff. 2).
Der Status quo ante könne spätestens ein Jahr nach dem Unfall angenommen werden. Der Kortikalisabriss sei inzwischen wieder partiell konsolidiert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien ausstrahlende Schmerzen bei bekannten, doch gravierenden degenerativen Veränderungen der LWS ausschlaggebend (Ziff. 3). 3.12
Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am
7. September 2012, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 7/152) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - St atus nach ossärem Ausriss des Musculus
rectus
femoris rechts an der Spina ili aca
anterior inferior am 29. Januar 2010 bei - Sturz auf eisiger Unterlage - konservativer Therapie mit Immobilisierung - bildgebend Ausheilung MRI Juni 2011 - chronisches lumbo-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom tieflum bal rechtsbetont bei - partieller Lumbalisation von S1 mit - Bogenschlussanomalie S1 - Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1 - Beckentiefstand rechts, lumbal rechtskonvexer Skoliose, lumbaler Hy perlordose - myofascialen Beschwerden im lumbo-sacralen Übergang - diffuser, nicht Dermatom -bezogener Hypästhesie Unterschenkel rechts - Periarthropathia
coxae -Beschwerden rechts bei - Status nach vorerwähnter Verletzung - Hüftrotations-Bewegungseinschränkung und Endphasenschmerzen - im CT unauffälligem Hüftbefund 16. Juli 2012 - Handgelenksarthralgien beidseits - beginnende Rhizarthrose linksbetont - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits - Verdacht auf somatoforme Schmerzkomponente bei - chronischem Verlauf
Dr. H.___ führte unter andere m aus, die radiologisch fassbaren lumbalen Verän derungen seien durchaus geeignet, die aktuell geschilderten Beschwerden zu erklären; bei im CT völlig unauffälligem Hüftbefund bleibe äusserst fraglich, ob sich noch Reste der aktuellen Beschwerden mit dem Trauma vom Januar 2010 erklären liessen (S. 2) . 3.13
Am 16. Mai 2013 wurde über ein MRT der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS sowie des Beckens berichtet (Urk. 12/3). Bezüglich Beck en wurde ein zirka 1.5 cm grosses paralabrales Ganglion und eine im Übrigen normale Darstellung der pelvinen Skelettstrukturen beziehungsweise der leicht dys plastischen Hüftgelenke beidseits, und kein Nachweis allfälliger Residuen des seinerzeitigen partiellen Rectus - femoris -Abrisses beschrieben .
Am 23. Juli 2013 wurde über weitere bildgebende Abklärungen berichtet (Urk. 12/4). 3.14
Am 25. Mai 2012 (richtig wohl 2013) wurde über ein am 2 2. Mai 2013 im I.___ durchgeführtes Schmerz-Assessment berichtet (Urk. 12/5 S. 6). Darin wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerde führer normale Tätigkeiten vollschichtig ausüben, zu vermeiden seien Lasten von mehr 20 kg (S. 8). Empfohlen wurde eine Dekompression der Nervenwur zeln L5 und S1 beidseits sowie eine psychiatrische und psychologische Be handlung (S. 9). 3.15
Am 1 2. Oktober 2013 berichteten die Ärzte des A.___ über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers in der neurochirurgischen Spezialsprechstunde (Urk. 12/1). Als Diagnose nannten sie pseudoradikuläre
Lumboischialgien und Cervicobrachialgien
mehr rechts als links (S. 1 Mitte). In ihrer Beurteilung führten sie aus, radiologisch (MRI LWS und BWS vom 16. Mai 2013) bestehe lediglich eine leichte Recessusstenose im Bereich L4/5 beidseits linksbetont und keine Dis kushernie . In dieser Situation bestehe neurochirurgischerseits keine Operationsindikation. Sie empfählen gegebenenfalls die Betreuung und Evaluation durch ein Schmerzzentrum (S. 2). 3.16
In einem Schreiben vom 1 2. Dezember 2013 führte Dr. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, I.___, aus, zwar liege si cherlich ein multifaktorielles Geschehen vor, dennoch sei von einem wesentli chen Einfluss des Unfallgeschehens auszugehen; gegebenenfalls müsste dies in einem Zusammenhangsgutachten näher differenziert werden (Urk. 10). 3.17
Am 1. April 2014 nahm Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin FMH
auf Wunsch des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, er überblicke vor allem die Zeit seit Juli 2012, als dieser in seine Behandlung gewechselt habe. Seither stünden die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkamms rechts absolut im Vordergrund. Diese seien seines Erachtens eindeutig auf den Ausriss des Musculus
rectus
femoris an der Spina iliaca
ante rior inferior zurückzuführen (Urk. 12/2). 3.18
Am 19. Juni 2014 erstattete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) ein weiteres Gut achten im Auftrag der Pensionskasse (Urk. 20). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - chronisches Schmerzsyndr om der Leistenregion rechts bei/ mit - Status nach ossärem Ausriss der Sehne des Musculus
rectus
femoris rechts, bildgebend abgeheilt unter konservativer Therapie (MRI Juni 2011) - muskuläre Dysbalance und persistierende Gangstörung - Differentialdiagnose (DD) neuropathisches Schmerzmuster unklarer Zu ordnung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/ -form, lumbosakralem Übergangswirbel - intermittierende Sakroilikalgelenk
(SIG) -Dysfunktionen möglich - Fehlstatik bei Beinlängendifferenz und abdominell betonter Adiposi tas - beginnende degenerative Veränderungen der LWS ohne Stenose - bildgebend aktivierte Spondylarthrose L5/S1 rechts (MRI Mai 2013)
Im Rahmen seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, der Be schwerdeführer beklage ein persistierendes Schmerzsyndrom der Leistenregion rechts, das „bei bildgebend dokumentierter Abheilung des Sehnenau s risses äti ologisch nicht befriedigend erklärt“ werden könne (S. 21 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter unter anderem aus, aus rheumatologi scher Sicht sei der Versicherte in Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belas tung aufgrund der zwischenzeitlich symptomatisch gewordenen degenerativen Veränderungen
der LWS nicht mehr arbeitsfähig (S. 22 Ziff. 6.2).
4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner letzten Eingabe (Urk.
19) geltend, es fe hle ein aussagekräftiges CT . Kreisarzt Dr. G.___ habe am 1 1. Juli 2013 (richtig wohl: 2012) ein CT für notwendig befunden, dieses sei aber nicht durchgeführt worden.
Dies ist nicht richtig: Es trifft wohl zu, dass Dr. G.___ am 1 1. Juli 2012 eine CT-Untersuchung empfohlen hat. Aber diese fand sodann am 1 6. Juli 2012 statt und Dr. G.___ nahm am 1 7. Juli 2012 erneut Stellung (vorstehend E. 3.11). Überdies wurden am 1 6. Mai und am 2 3. Juli 2013 weitere Aufnahmen unter anderem der Hüfte erstellt (vorstehend E. 3.13). 4.2
Der Beschwerdeführer machte auch geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ könne das Schmerzsyndrom in der Leistenregion nicht befriedi gend erklärt werden, weil der Sehnenausriss abgeheilt sei;
bezüglich der Sehne möge dies zutreffen, aber die abgerissenen Knochensplitter befänden sich immer noch im Gewebe (Urk. 19) .
Knochensplitter wurden, soweit ersichtlich, in keinem ärztlichen Bericht er wähnt: Die Ärzte des A.___ erwähnten im Februar 2011, gestützt auf ein MR vom Januar 2011, ausschliesslich den Muskelabriss (vorstehend E. 3.4). Der auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin konsultierte Hüftspezialist des A.___ führte im Februar 2012 aus, die Partialruptur sei mit einer leich t knöchernen Apposition verheilt (vorstehend E. 3.9). Auch in der Beurteilung im Juli 2012 war - nach erneuter Bildgebung - von Knochensplittern nicht die Rede (vorste hend E. 3.12). Im MRT vom
1 6. Mai 2013 sodann fanden sich ausdrücklich keine Residuen - also auch keine verbleibenden Knochensplitter - des seinerzei tigen Muskelausrisses (vorstehend E. 3.13). Der behandelnde Arzt schliesslich postulierte zwar im April 2014 einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Muskelausriss (vorstehend E. 3.17), aber entge gen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 1) erwähnte auch er in sei nem Bericht keine Knochensplitter. 4. 3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, gemäss
Dr. G.___
und CT vom Juli 2012 sei der Muskela b riss nur teilweise konsolidiert, deshalb könne nicht von einem Status quo ante gesprochen werden (Urk. 1 S. 2). Der Hinweis auf den genannten Ausdruck (teilweise beziehungsweise partiell konsolidiert) ist als solcher zutreffend (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zu ergänzen ist jedoch, dass der Hüftspezialist des A.___ bereits im Februar 2012 die Partialruptur als verheilt bezeichnete (vorstehend E. 3.9), und auch die Bild gebung im Mai 2013 ausdrücklich keinen Nachweis allfälliger Residuen des sei nerzeitigen partiellen Muskela brisses ergeben hat (vorstehend E. 3.13).
Auch der Gutachter Dr. B.___ bezeichnete den Muskelausriss als verheilt (vorstehend E. 3.12 und E. 3.18), während der Hausarzt lediglich ausführte, sei nes Erachtens seien die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkammes eindeutig auf den Muskelausriss zurückzuführen (E. 3.17), dafür aber keinerlei Begründung anführte und insbesondere auch nicht den - ange sichts der Aktenlage eher schwierig zu vertretenden - Standpunkt einnahm, der Muskelausriss sei noch nicht verheilt.
Insgesamt gibt es keine begründeten Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung sprächen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der im Januar 2010 erlittene Muskelausriss nicht mehr überwiegend wahrscheinlich kausal für noch vorhandene Beschwerden war .
4.4
Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er habe seit dem Unfall unter massiven Rückenschmerzen gelitten; die Rückenproblematik sei von Beginn weg übersehen worden (Urk. 1 S. 2 unten).
In sämtlichen vorerwähnten bis Februar 2011 erstatten Arztberichten (vorste hend E. 3.1 bis E. 3.5) wurden keine Rückenschmerzen erwähnt . Dies gilt auch
für einen weiteren Bericht des Hausarztes vom 2 9. März 2011 (Urk. 7/69) und der Ärzte des
A.___ vom 1 2. April 2011 (Urk. 7/71). Dass der Gutachter Dr. B.___ im Februar 2011 (ohne bildgebende Untersuchung) festhielt, es bestehe kein klinisches Korrelat für die Rückenschmerzen (vorstehend E. 3.5), stellt - entgegen der zur vermutenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - keinen Mangel dar. Der Zusatz „ohne klinisches Korrelat“ bedeutet, dass der Gutachter im Rahmen der von ihm durchgeführten (klinischen) Untersu chung keine Hinweise darauf finden konnte, dass das laut Krankengeschichte immer wieder auftretende (anamnestisch rezidivierende) lumbospondylogene Syndrom im Untersuchungszeitpunk aktuell vorhanden war . Dies ist ein Beleg dafür, dass - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung vom Februar 2011
- eine
Rückenproblematik nicht etwa übersehen, sondern im Gegenteil ausdrücklich verneint wurde.
Damit stimmt überein, dass der Beschwerdeführer selber von seit Anfang Mai 2011 intensivierten und sodann behandelten Rückenschmerzen
berichtete (vor stehend E. 3.6).
Dass im MRI vom Juni 2012 eine Nervenwurzelkompression L5 und S1 beidseits bestätigt wurde, ist sodann kein Hinweis auf eine unfallbedingte Rückenver letzung (Urk. 1 S. 2 unten), sondern stimmt mit zahlreichen weiteren ärztlichen Beurteilungen überein, in welche n die Rückenproblematik auf degenerative Wir belsäulenveränderungen zurück geführt werden (vorstehend E. 3.10, E. 3.11, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.15).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte eine Unfallkausalität darin beste hen, dass sich durch die Hüftverletzung die Statik geändert hätte und die bisher kon trollierbaren Schmerzen stark zugenommen hätte n, die Rückenproblematik also durch den Unfall richtungsgebend verändert worden wäre (Urk. 1 S. 2 f.).
Eine möglicherweise posttraumatisch veränderte Statik wurde ein einziges Mal erwähnt, nämlich vom Hüftspezialisten des A.___, der allerdings gleichzeitig ausdrücklich festhielt, es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die ausgedehnten Schmerzen erklären könnte (vorstehend E. 3.9). In allen anderen ärztlichen Beurteilungen wurde eine unfallbedingt veränderte Statik weder in Erwägung gezogen noch gar als überwiegend wahrscheinlich postuliert. Der Gutachter Dr. B.___
zudem führte im Zusammenhang mit dem lumbospon dylogenen Syndrom zwar eine Fehlstatik an, aber eben ausdrücklich eine solche bei Beinlängendifferenz und Übergewicht (vorstehend E. 3.18).
Damit scheitert auch dieser Versuch, einen überwiegend wahrscheinlichen Kau - sal zusammenhang zwischen dem Unfall vom Januar 2010 und den im No vember 2012 bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen anzunehmen. 4.5
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass alle ärztlichen Beurteilungen, soweit s ie zumindest ansatzweise begründet wurden, d arauf schliessen lassen, dass - entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers - die bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, war seit 1985 als Forstwart beim Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/1).
Am 29. Januar 2010 rutschte er bei seiner Arbeit auf einer Eisfläche aus und verletzte sich dabei an Hüfte und Rücken (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine partielle Ruptur der Sehne des mus culus
rectus
femoris und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2010 und sodann - geplant - eine solche von 50 %
(Bericht vom 1 2. April 2010, Urk. 7/6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte die SUVA ihre Leistungen per
31. Oktober 2012 ein (Urk. 7/161) . Dagegen erhob der Versicherte am 16. No - vember 2012 Einsprache (Urk. 7/165) . Diese wies die SUVA mit Ein - spracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk. 7/168 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu - sammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 2. Mai 2014 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Gutachtens sis tiert (Urk. 17), das sodann am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 20). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. August 2014 Stellung (Urk.
19) und die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 (Urk. 23), was dem Beschwerdefüh rer am 5. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
davon aus, die vom Beschwerdeführer geklagten starken Hüft- und Rückenschmerzen (S. 7 Ziff. 3a) seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 8 Ziff. 3b).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege sich er kein Zustand wie vor dem Unfall vor und es bestehe weiterhin ein unfall bedingter Körperschaden (Urk. 1 S. 3). Dies werde auch durch von ihm nachge reichte ärztliche Beurteilungen bestätigt (Urk. 9, Urk. 11). Aus dem 2014 erstat teten Gutachten schloss er ferner, die bildgebenden Abklärungen seien unvoll ständig (Urk. 19).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den nach dem
31. Oktober 2012 noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2010.
E. 3 Dezember 2010 führte er aus, der Verlauf sei sehr protrahiert, bei länge rer Belastung träten Schmerzen auf (Urk. 7/44 Ziff. 2a).
E. 3.1 Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/6) aus, die Erstbehandlung habe am 29. Januar 201 0 stattgefunden (Ziff. 1), und nannte als Diagnose eine partielle Ruptur der Sehne des musculus
rectus
femoris (Ziff. 5).
E. 3.2 Die Ärzte des A.___
nannten in ihren Berichten vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/8), 9. Juni 2010 (Urk. 7/11), 23. Juli 2010 (Urk. 7/19),
9. August 2010 (Urk. 7/23),
E. 3.3 Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom
28. August 2010 (Urk. 7/28)
bei gleichlautender Diagnose (Ziff.
1) aus, der Verlauf sei protrahiert, die Schmerzen seien regredient, Bewegungen / Laufen seien zunehmend schmerzfrei (Ziff. 2a).
Am
E. 3.4 Im Bericht vom 14. Februar 2011 über die gleichentags erfolgte Untersuchung führten die Ärzte des A.___ aus, im am 31. Januar 2011 erstellten MR des Be ckens (vgl. Urk. 7/61) zeige sich der bekannte partielle Abriss des M usculus
rectus
femoris bei ansonsten erhaltener Gesam t kontinuität der Sehne ohne weitere er klärende oder interventionsbedürftige Pathologie (Urk. 7/103 S. 2).
E. 3.6 Im Rahmen einer Besprechung mit dem Arbeitgeber am 11. Mai 2011 erwähnte der Beschwerdeführer, seit Anfang Mai 2011 sei er wegen intensivierten Rückenbeschwerden in Behandlung (Urk. 7/73 S. 1 Mitte).
E. 3.7 Am 24. Oktober 2011 erfolgte eine ambulante Konsultation in der Klinik C.___, worüber am
25. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 7/95) . Dabei wurden als Diagnosen
chronische inguinale u nd Oberschenkelschmerzen rechts und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont genannt (S. 1) und unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien bereits kurz nach dem Sturz Schmerzen im lumbalen Bereich aufgetreten (S. 2 oben) .
E. 3.8 Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am
E. 3.9 Dr. med. E.___, Leiter Hüftchirurgie A.___, führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2012 über die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er denke nicht, dass die Partialruptur, welche mit einer leichten knöchernen Ap position verheilt sei, direkt ursächlich für die jetzt geäusserten Schmerzen sei; es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die a usgedehnten Be schwerden erklären könnte. Er denke, dass die vom Patienten geäusserten Be schwerden vor allem durch die nach dem Sturz veränderte posttraumatische S t atik des thorakolumbalen Übergangs eventuell auch Ileos a kralgelenks (ISG) beein flusst sei (Urk. 7/108 S. 2) .
E. 3.10 Im Bericht vom 5. April 2012 über die am 26. März 2012 erfolgte Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Ärzte der Klinik F.___ aus, sie sähen die Beschwerden als überlagert bei sowohl lumbal betonten Be schwerden als auch Beschwerden in der Leiste
(Urk. 7/113 S. 2).
Im Bericht vom
E. 3.11 Kreisarzt Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 über die am Vortag erfolgte Untersuchung unter anderem aus, ob die Schmerzen im rechten Hüftgelenk unfallbedingt seien, könne erst nach Vor liegen der von ihm veranlassten CT-Untersuchung entschieden werden (Urk. 7/135 S. 10 oben).
Nach Vorlage des am 16. Juli 2012 erstellten CT des rechte n Hüftgelenk s (vgl. Urk. 7/137) nahm Kreis arzt Dr. G.___
a m 17. Juli 2012 wie folgt Stellung (Urk. 7/140):
Di e im
Bericht vom 11. Mai 2012 der Klinik F.___
festgehaltenen Diagno sen (vorstehend E. 3.10) seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, es zeig t en sich hier ausschliesslich degenerative Veränderungen im Bereich der LWS . D er Status nach traumatischem ossären Ausriss des proximalen Ansatz es des
M us culus
rectus
femoris
sei unfallkausal, hier könne jedoch spätestens ein Jahr nach dem Unfall von einem Status quo ante ausgegangen werden (Ziff. 1).
Eine richtungsgebende Verschlimmerung habe nicht stattgefunden; eine Verlet zung der Wirbelsäule sei nicht dokumentiert; der Muskelabriss bewirke keine Verschlimmerung der im CT diagnostizierten Coxarthrose (Ziff. 2).
Der Status quo ante könne spätestens ein Jahr nach dem Unfall angenommen werden. Der Kortikalisabriss sei inzwischen wieder partiell konsolidiert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien ausstrahlende Schmerzen bei bekannten, doch gravierenden degenerativen Veränderungen der LWS ausschlaggebend (Ziff. 3).
E. 3.12 Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am
7. September 2012, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 7/152) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - St atus nach ossärem Ausriss des Musculus
rectus
femoris rechts an der Spina ili aca
anterior inferior am 29. Januar 2010 bei - Sturz auf eisiger Unterlage - konservativer Therapie mit Immobilisierung - bildgebend Ausheilung MRI Juni 2011 - chronisches lumbo-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom tieflum bal rechtsbetont bei - partieller Lumbalisation von S1 mit - Bogenschlussanomalie S1 - Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1 - Beckentiefstand rechts, lumbal rechtskonvexer Skoliose, lumbaler Hy perlordose - myofascialen Beschwerden im lumbo-sacralen Übergang - diffuser, nicht Dermatom -bezogener Hypästhesie Unterschenkel rechts - Periarthropathia
coxae -Beschwerden rechts bei - Status nach vorerwähnter Verletzung - Hüftrotations-Bewegungseinschränkung und Endphasenschmerzen - im CT unauffälligem Hüftbefund 16. Juli 2012 - Handgelenksarthralgien beidseits - beginnende Rhizarthrose linksbetont - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits - Verdacht auf somatoforme Schmerzkomponente bei - chronischem Verlauf
Dr. H.___ führte unter andere m aus, die radiologisch fassbaren lumbalen Verän derungen seien durchaus geeignet, die aktuell geschilderten Beschwerden zu erklären; bei im CT völlig unauffälligem Hüftbefund bleibe äusserst fraglich, ob sich noch Reste der aktuellen Beschwerden mit dem Trauma vom Januar 2010 erklären liessen (S. 2) .
E. 3.13 Am 16. Mai 2013 wurde über ein MRT der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS sowie des Beckens berichtet (Urk. 12/3). Bezüglich Beck en wurde ein zirka 1.5 cm grosses paralabrales Ganglion und eine im Übrigen normale Darstellung der pelvinen Skelettstrukturen beziehungsweise der leicht dys plastischen Hüftgelenke beidseits, und kein Nachweis allfälliger Residuen des seinerzeitigen partiellen Rectus - femoris -Abrisses beschrieben .
Am 23. Juli 2013 wurde über weitere bildgebende Abklärungen berichtet (Urk. 12/4).
E. 3.14 Am 25. Mai 2012 (richtig wohl 2013) wurde über ein am 2 2. Mai 2013 im I.___ durchgeführtes Schmerz-Assessment berichtet (Urk. 12/5 S. 6). Darin wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerde führer normale Tätigkeiten vollschichtig ausüben, zu vermeiden seien Lasten von mehr 20 kg (S. 8). Empfohlen wurde eine Dekompression der Nervenwur zeln L5 und S1 beidseits sowie eine psychiatrische und psychologische Be handlung (S. 9).
E. 3.15 Am 1 2. Oktober 2013 berichteten die Ärzte des A.___ über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers in der neurochirurgischen Spezialsprechstunde (Urk. 12/1). Als Diagnose nannten sie pseudoradikuläre
Lumboischialgien und Cervicobrachialgien
mehr rechts als links (S. 1 Mitte). In ihrer Beurteilung führten sie aus, radiologisch (MRI LWS und BWS vom 16. Mai 2013) bestehe lediglich eine leichte Recessusstenose im Bereich L4/5 beidseits linksbetont und keine Dis kushernie . In dieser Situation bestehe neurochirurgischerseits keine Operationsindikation. Sie empfählen gegebenenfalls die Betreuung und Evaluation durch ein Schmerzzentrum (S. 2).
E. 3.16 In einem Schreiben vom 1 2. Dezember 2013 führte Dr. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, I.___, aus, zwar liege si cherlich ein multifaktorielles Geschehen vor, dennoch sei von einem wesentli chen Einfluss des Unfallgeschehens auszugehen; gegebenenfalls müsste dies in einem Zusammenhangsgutachten näher differenziert werden (Urk. 10).
E. 3.17 Am 1. April 2014 nahm Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin FMH
auf Wunsch des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, er überblicke vor allem die Zeit seit Juli 2012, als dieser in seine Behandlung gewechselt habe. Seither stünden die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkamms rechts absolut im Vordergrund. Diese seien seines Erachtens eindeutig auf den Ausriss des Musculus
rectus
femoris an der Spina iliaca
ante rior inferior zurückzuführen (Urk. 12/2).
E. 3.18 Am 19. Juni 2014 erstattete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) ein weiteres Gut achten im Auftrag der Pensionskasse (Urk. 20). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - chronisches Schmerzsyndr om der Leistenregion rechts bei/ mit - Status nach ossärem Ausriss der Sehne des Musculus
rectus
femoris rechts, bildgebend abgeheilt unter konservativer Therapie (MRI Juni 2011) - muskuläre Dysbalance und persistierende Gangstörung - Differentialdiagnose (DD) neuropathisches Schmerzmuster unklarer Zu ordnung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/ -form, lumbosakralem Übergangswirbel - intermittierende Sakroilikalgelenk
(SIG) -Dysfunktionen möglich - Fehlstatik bei Beinlängendifferenz und abdominell betonter Adiposi tas - beginnende degenerative Veränderungen der LWS ohne Stenose - bildgebend aktivierte Spondylarthrose L5/S1 rechts (MRI Mai 2013)
Im Rahmen seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, der Be schwerdeführer beklage ein persistierendes Schmerzsyndrom der Leistenregion rechts, das „bei bildgebend dokumentierter Abheilung des Sehnenau s risses äti ologisch nicht befriedigend erklärt“ werden könne (S. 21 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter unter anderem aus, aus rheumatologi scher Sicht sei der Versicherte in Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belas tung aufgrund der zwischenzeitlich symptomatisch gewordenen degenerativen Veränderungen
der LWS nicht mehr arbeitsfähig (S. 22 Ziff. 6.2).
4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner letzten Eingabe (Urk.
19) geltend, es fe hle ein aussagekräftiges CT . Kreisarzt Dr. G.___ habe am 1 1. Juli 2013 (richtig wohl: 2012) ein CT für notwendig befunden, dieses sei aber nicht durchgeführt worden.
Dies ist nicht richtig: Es trifft wohl zu, dass Dr. G.___ am 1 1. Juli 2012 eine CT-Untersuchung empfohlen hat. Aber diese fand sodann am 1 6. Juli 2012 statt und Dr. G.___ nahm am 1 7. Juli 2012 erneut Stellung (vorstehend E. 3.11). Überdies wurden am 1 6. Mai und am 2 3. Juli 2013 weitere Aufnahmen unter anderem der Hüfte erstellt (vorstehend E. 3.13). 4.2
Der Beschwerdeführer machte auch geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ könne das Schmerzsyndrom in der Leistenregion nicht befriedi gend erklärt werden, weil der Sehnenausriss abgeheilt sei;
bezüglich der Sehne möge dies zutreffen, aber die abgerissenen Knochensplitter befänden sich immer noch im Gewebe (Urk. 19) .
Knochensplitter wurden, soweit ersichtlich, in keinem ärztlichen Bericht er wähnt: Die Ärzte des A.___ erwähnten im Februar 2011, gestützt auf ein MR vom Januar 2011, ausschliesslich den Muskelabriss (vorstehend E. 3.4). Der auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin konsultierte Hüftspezialist des A.___ führte im Februar 2012 aus, die Partialruptur sei mit einer leich t knöchernen Apposition verheilt (vorstehend E. 3.9). Auch in der Beurteilung im Juli 2012 war - nach erneuter Bildgebung - von Knochensplittern nicht die Rede (vorste hend E. 3.12). Im MRT vom
1 6. Mai 2013 sodann fanden sich ausdrücklich keine Residuen - also auch keine verbleibenden Knochensplitter - des seinerzei tigen Muskelausrisses (vorstehend E. 3.13). Der behandelnde Arzt schliesslich postulierte zwar im April 2014 einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Muskelausriss (vorstehend E. 3.17), aber entge gen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk.
E. 5 Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erstat tete am 25. Februar 2011 ein Gutachten zuhanden der Pensionskasse (Urk. 7/68) .
Anamnestisch erwähnte der Gutachter unter anderem, im Bereich des Rückens habe der Beschwerdeführer schon mehrfach Hexenschüsse gehabt, seit 6 Jahren sei er jedoch davon verschont geblieben (S. 6 unten) .
Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1): posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom rechte Hüfte mit/bei - Status nach Zerrung der Leistenregion Januar 2010 - Status nach ossä rem Ausriss proximaler Ansatz Musculus
rectus
femoris rechts - Status na ch Infiltration mit Carbostesin / Kenacort am 20. Mai 2010 - myofaszialen
Triggerpunkten in M usculus
pectineus und Adduktoren rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein anamnes tisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (aktuell kein kli nisches Korrelat), eine Adipositas und einen Nikotinabusus (S. 9 Ziff. 5.2).
In adaptierten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine zeitlich volle Belastbarkeit; bezogen auf die bisherige Tätigkeit erscheine gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen (S. 11 Ziff. 6.2).
E. 9 November 2011 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/97 = Urk. 7/159) und führte unter anderem aus, klinisch sei ein stark schmerzhaftes rechtes Hüftgelenk mit Druckdolenz festzustellen. Gleichwohl bleibe die Situa tion unklar und erfordere eine hüftspezialisierte Beurteilung (S. 7) .
E. 11 S. 1) erwähnte auch er in sei nem Bericht keine Knochensplitter. 4. 3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, gemäss
Dr. G.___
und CT vom Juli 2012 sei der Muskela b riss nur teilweise konsolidiert, deshalb könne nicht von einem Status quo ante gesprochen werden (Urk. 1 S. 2). Der Hinweis auf den genannten Ausdruck (teilweise beziehungsweise partiell konsolidiert) ist als solcher zutreffend (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zu ergänzen ist jedoch, dass der Hüftspezialist des A.___ bereits im Februar 2012 die Partialruptur als verheilt bezeichnete (vorstehend E. 3.9), und auch die Bild gebung im Mai 2013 ausdrücklich keinen Nachweis allfälliger Residuen des sei nerzeitigen partiellen Muskela brisses ergeben hat (vorstehend E. 3.13).
Auch der Gutachter Dr. B.___ bezeichnete den Muskelausriss als verheilt (vorstehend E. 3.12 und E. 3.18), während der Hausarzt lediglich ausführte, sei nes Erachtens seien die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkammes eindeutig auf den Muskelausriss zurückzuführen (E. 3.17), dafür aber keinerlei Begründung anführte und insbesondere auch nicht den - ange sichts der Aktenlage eher schwierig zu vertretenden - Standpunkt einnahm, der Muskelausriss sei noch nicht verheilt.
Insgesamt gibt es keine begründeten Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung sprächen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der im Januar 2010 erlittene Muskelausriss nicht mehr überwiegend wahrscheinlich kausal für noch vorhandene Beschwerden war .
4.4
Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er habe seit dem Unfall unter massiven Rückenschmerzen gelitten; die Rückenproblematik sei von Beginn weg übersehen worden (Urk. 1 S. 2 unten).
In sämtlichen vorerwähnten bis Februar 2011 erstatten Arztberichten (vorste hend E. 3.1 bis E. 3.5) wurden keine Rückenschmerzen erwähnt . Dies gilt auch
für einen weiteren Bericht des Hausarztes vom 2 9. März 2011 (Urk. 7/69) und der Ärzte des
A.___ vom 1 2. April 2011 (Urk. 7/71). Dass der Gutachter Dr. B.___ im Februar 2011 (ohne bildgebende Untersuchung) festhielt, es bestehe kein klinisches Korrelat für die Rückenschmerzen (vorstehend E. 3.5), stellt - entgegen der zur vermutenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - keinen Mangel dar. Der Zusatz „ohne klinisches Korrelat“ bedeutet, dass der Gutachter im Rahmen der von ihm durchgeführten (klinischen) Untersu chung keine Hinweise darauf finden konnte, dass das laut Krankengeschichte immer wieder auftretende (anamnestisch rezidivierende) lumbospondylogene Syndrom im Untersuchungszeitpunk aktuell vorhanden war . Dies ist ein Beleg dafür, dass - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung vom Februar 2011
- eine
Rückenproblematik nicht etwa übersehen, sondern im Gegenteil ausdrücklich verneint wurde.
Damit stimmt überein, dass der Beschwerdeführer selber von seit Anfang Mai 2011 intensivierten und sodann behandelten Rückenschmerzen
berichtete (vor stehend E. 3.6).
Dass im MRI vom Juni 2012 eine Nervenwurzelkompression L5 und S1 beidseits bestätigt wurde, ist sodann kein Hinweis auf eine unfallbedingte Rückenver letzung (Urk. 1 S. 2 unten), sondern stimmt mit zahlreichen weiteren ärztlichen Beurteilungen überein, in welche n die Rückenproblematik auf degenerative Wir belsäulenveränderungen zurück geführt werden (vorstehend E. 3.10, E. 3.11, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.15).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte eine Unfallkausalität darin beste hen, dass sich durch die Hüftverletzung die Statik geändert hätte und die bisher kon trollierbaren Schmerzen stark zugenommen hätte n, die Rückenproblematik also durch den Unfall richtungsgebend verändert worden wäre (Urk. 1 S. 2 f.).
Eine möglicherweise posttraumatisch veränderte Statik wurde ein einziges Mal erwähnt, nämlich vom Hüftspezialisten des A.___, der allerdings gleichzeitig ausdrücklich festhielt, es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die ausgedehnten Schmerzen erklären könnte (vorstehend E. 3.9). In allen anderen ärztlichen Beurteilungen wurde eine unfallbedingt veränderte Statik weder in Erwägung gezogen noch gar als überwiegend wahrscheinlich postuliert. Der Gutachter Dr. B.___
zudem führte im Zusammenhang mit dem lumbospon dylogenen Syndrom zwar eine Fehlstatik an, aber eben ausdrücklich eine solche bei Beinlängendifferenz und Übergewicht (vorstehend E. 3.18).
Damit scheitert auch dieser Versuch, einen überwiegend wahrscheinlichen Kau - sal zusammenhang zwischen dem Unfall vom Januar 2010 und den im No vember 2012 bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen anzunehmen. 4.5
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass alle ärztlichen Beurteilungen, soweit s ie zumindest ansatzweise begründet wurden, d arauf schliessen lassen, dass - entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers - die bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
23. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, war seit 1985 als Forstwart beim Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/1).
Am 29. Januar 2010 rutschte er bei seiner Arbeit auf einer Eisfläche aus und verletzte sich dabei an Hüfte und Rücken (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine partielle Ruptur der Sehne des mus culus
rectus
femoris und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2010 und sodann - geplant - eine solche von 50 %
(Bericht vom 1 2. April 2010, Urk. 7/6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte die SUVA ihre Leistungen per
31. Oktober 2012 ein (Urk. 7/161) . Dagegen erhob der Versicherte am 16. No - vember 2012 Einsprache (Urk. 7/165) . Diese wies die SUVA mit Ein - spracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk. 7/168 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk.
2) erhob der Versi cherte a m 7. Januar 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistun gen auszurichten (S. 1
Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzu weisen (S. 1 Ziff. 2).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Zu Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2014 (Urk.
9) und 7. April 2014 (Urk.
11) sowie nachgereichten Arztberichten (Urk. 12/1-5) nahm die Be schwerdegegnerin am 8. Mai 2014 Stellung (Urk. 15).
Am 2 2. Mai 2014 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Gutachtens sis tiert (Urk. 17), das sodann am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 20). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. August 2014 Stellung (Urk.
19) und die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 (Urk. 23), was dem Beschwerdefüh rer am 5. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu - sammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
davon aus, die vom Beschwerdeführer geklagten starken Hüft- und Rückenschmerzen (S. 7 Ziff. 3a) seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 8 Ziff. 3b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege sich er kein Zustand wie vor dem Unfall vor und es bestehe weiterhin ein unfall bedingter Körperschaden (Urk. 1 S. 3). Dies werde auch durch von ihm nachge reichte ärztliche Beurteilungen bestätigt (Urk. 9, Urk. 11). Aus dem 2014 erstat teten Gutachten schloss er ferner, die bildgebenden Abklärungen seien unvoll ständig (Urk. 19). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den nach dem
31. Oktober 2012 noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2010. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/6) aus, die Erstbehandlung habe am 29. Januar 201 0 stattgefunden (Ziff. 1), und nannte als Diagnose eine partielle Ruptur der Sehne des musculus
rectus
femoris (Ziff. 5). 3.2
Die Ärzte des A.___
nannten in ihren Berichten vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/8), 9. Juni 2010 (Urk. 7/11), 23. Juli 2010 (Urk. 7/19),
9. August 2010 (Urk. 7/23),
3. September 2010 (Urk. 7/36), 1 2. November 2010 (Urk. 7/45) und 4. Januar 2011 (Urk. 7/51) als Diagnose „ ossärer Ausriss proxi maler Ansatz Musculus
rectus
femoris rechts vom 29.1.2010“. 3.3
Dr. Z.___
(vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom
28. August 2010 (Urk. 7/28)
bei gleichlautender Diagnose (Ziff.
1) aus, der Verlauf sei protrahiert, die Schmerzen seien regredient, Bewegungen / Laufen seien zunehmend schmerzfrei (Ziff. 2a).
Am
3. Dezember 2010 führte er aus, der Verlauf sei sehr protrahiert, bei länge rer Belastung träten Schmerzen auf (Urk. 7/44 Ziff. 2a). 3.4
Im Bericht vom 14. Februar 2011 über die gleichentags erfolgte Untersuchung führten die Ärzte des A.___ aus, im am 31. Januar 2011 erstellten MR des Be ckens (vgl. Urk. 7/61) zeige sich der bekannte partielle Abriss des M usculus
rectus
femoris bei ansonsten erhaltener Gesam t kontinuität der Sehne ohne weitere er klärende oder interventionsbedürftige Pathologie (Urk. 7/103 S. 2).
3. 5
Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erstat tete am 25. Februar 2011 ein Gutachten zuhanden der Pensionskasse (Urk. 7/68) .
Anamnestisch erwähnte der Gutachter unter anderem, im Bereich des Rückens habe der Beschwerdeführer schon mehrfach Hexenschüsse gehabt, seit 6 Jahren sei er jedoch davon verschont geblieben (S. 6 unten) .
Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1): posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom rechte Hüfte mit/bei - Status nach Zerrung der Leistenregion Januar 2010 - Status nach ossä rem Ausriss proximaler Ansatz Musculus
rectus
femoris rechts - Status na ch Infiltration mit Carbostesin / Kenacort am 20. Mai 2010 - myofaszialen
Triggerpunkten in M usculus
pectineus und Adduktoren rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein anamnes tisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (aktuell kein kli nisches Korrelat), eine Adipositas und einen Nikotinabusus (S. 9 Ziff. 5.2).
In adaptierten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine zeitlich volle Belastbarkeit; bezogen auf die bisherige Tätigkeit erscheine gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen (S. 11 Ziff. 6.2). 3.6
Im Rahmen einer Besprechung mit dem Arbeitgeber am 11. Mai 2011 erwähnte der Beschwerdeführer, seit Anfang Mai 2011 sei er wegen intensivierten Rückenbeschwerden in Behandlung (Urk. 7/73 S. 1 Mitte). 3.7
Am 24. Oktober 2011 erfolgte eine ambulante Konsultation in der Klinik C.___, worüber am
25. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 7/95) . Dabei wurden als Diagnosen
chronische inguinale u nd Oberschenkelschmerzen rechts und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont genannt (S. 1) und unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien bereits kurz nach dem Sturz Schmerzen im lumbalen Bereich aufgetreten (S. 2 oben) . 3.8
Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am
9. November 2011 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/97 = Urk. 7/159) und führte unter anderem aus, klinisch sei ein stark schmerzhaftes rechtes Hüftgelenk mit Druckdolenz festzustellen. Gleichwohl bleibe die Situa tion unklar und erfordere eine hüftspezialisierte Beurteilung (S. 7) . 3.9
Dr. med. E.___, Leiter Hüftchirurgie A.___, führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2012 über die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er denke nicht, dass die Partialruptur, welche mit einer leichten knöchernen Ap position verheilt sei, direkt ursächlich für die jetzt geäusserten Schmerzen sei; es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die a usgedehnten Be schwerden erklären könnte. Er denke, dass die vom Patienten geäusserten Be schwerden vor allem durch die nach dem Sturz veränderte posttraumatische S t atik des thorakolumbalen Übergangs eventuell auch Ileos a kralgelenks (ISG) beein flusst sei (Urk. 7/108 S. 2) .
3.10
Im Bericht vom 5. April 2012 über die am 26. März 2012 erfolgte Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Ärzte der Klinik F.___ aus, sie sähen die Beschwerden als überlagert bei sowohl lumbal betonten Be schwerden als auch Beschwerden in der Leiste
(Urk. 7/113 S. 2).
Im Bericht vom
11. Mai 2012 führten sie aus, im Arthro -MRI der rechten
Hüfte vom 7. Mai 2012 zeigten sich keine wesentlichen Veränderungen; im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 7. Mai 2012 zeigten sich
degenerative Verände rungen im unteren LWS-Bereich. Momentan scheine die Rückenproblematik im Vordergrund zu stehen (Urk. 7/116 S. 2). 3.11
Kreisarzt Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 über die am Vortag erfolgte Untersuchung unter anderem aus, ob die Schmerzen im rechten Hüftgelenk unfallbedingt seien, könne erst nach Vor liegen der von ihm veranlassten CT-Untersuchung entschieden werden (Urk. 7/135 S. 10 oben).
Nach Vorlage des am 16. Juli 2012 erstellten CT des rechte n Hüftgelenk s (vgl. Urk. 7/137) nahm Kreis arzt Dr. G.___
a m 17. Juli 2012 wie folgt Stellung (Urk. 7/140):
Di e im
Bericht vom 11. Mai 2012 der Klinik F.___
festgehaltenen Diagno sen (vorstehend E. 3.10) seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, es zeig t en sich hier ausschliesslich degenerative Veränderungen im Bereich der LWS . D er Status nach traumatischem ossären Ausriss des proximalen Ansatz es des
M us culus
rectus
femoris
sei unfallkausal, hier könne jedoch spätestens ein Jahr nach dem Unfall von einem Status quo ante ausgegangen werden (Ziff. 1).
Eine richtungsgebende Verschlimmerung habe nicht stattgefunden; eine Verlet zung der Wirbelsäule sei nicht dokumentiert; der Muskelabriss bewirke keine Verschlimmerung der im CT diagnostizierten Coxarthrose (Ziff. 2).
Der Status quo ante könne spätestens ein Jahr nach dem Unfall angenommen werden. Der Kortikalisabriss sei inzwischen wieder partiell konsolidiert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien ausstrahlende Schmerzen bei bekannten, doch gravierenden degenerativen Veränderungen der LWS ausschlaggebend (Ziff. 3). 3.12
Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am
7. September 2012, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 7/152) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - St atus nach ossärem Ausriss des Musculus
rectus
femoris rechts an der Spina ili aca
anterior inferior am 29. Januar 2010 bei - Sturz auf eisiger Unterlage - konservativer Therapie mit Immobilisierung - bildgebend Ausheilung MRI Juni 2011 - chronisches lumbo-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom tieflum bal rechtsbetont bei - partieller Lumbalisation von S1 mit - Bogenschlussanomalie S1 - Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1 - Beckentiefstand rechts, lumbal rechtskonvexer Skoliose, lumbaler Hy perlordose - myofascialen Beschwerden im lumbo-sacralen Übergang - diffuser, nicht Dermatom -bezogener Hypästhesie Unterschenkel rechts - Periarthropathia
coxae -Beschwerden rechts bei - Status nach vorerwähnter Verletzung - Hüftrotations-Bewegungseinschränkung und Endphasenschmerzen - im CT unauffälligem Hüftbefund 16. Juli 2012 - Handgelenksarthralgien beidseits - beginnende Rhizarthrose linksbetont - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits - Verdacht auf somatoforme Schmerzkomponente bei - chronischem Verlauf
Dr. H.___ führte unter andere m aus, die radiologisch fassbaren lumbalen Verän derungen seien durchaus geeignet, die aktuell geschilderten Beschwerden zu erklären; bei im CT völlig unauffälligem Hüftbefund bleibe äusserst fraglich, ob sich noch Reste der aktuellen Beschwerden mit dem Trauma vom Januar 2010 erklären liessen (S. 2) . 3.13
Am 16. Mai 2013 wurde über ein MRT der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS sowie des Beckens berichtet (Urk. 12/3). Bezüglich Beck en wurde ein zirka 1.5 cm grosses paralabrales Ganglion und eine im Übrigen normale Darstellung der pelvinen Skelettstrukturen beziehungsweise der leicht dys plastischen Hüftgelenke beidseits, und kein Nachweis allfälliger Residuen des seinerzeitigen partiellen Rectus - femoris -Abrisses beschrieben .
Am 23. Juli 2013 wurde über weitere bildgebende Abklärungen berichtet (Urk. 12/4). 3.14
Am 25. Mai 2012 (richtig wohl 2013) wurde über ein am 2 2. Mai 2013 im I.___ durchgeführtes Schmerz-Assessment berichtet (Urk. 12/5 S. 6). Darin wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerde führer normale Tätigkeiten vollschichtig ausüben, zu vermeiden seien Lasten von mehr 20 kg (S. 8). Empfohlen wurde eine Dekompression der Nervenwur zeln L5 und S1 beidseits sowie eine psychiatrische und psychologische Be handlung (S. 9). 3.15
Am 1 2. Oktober 2013 berichteten die Ärzte des A.___ über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers in der neurochirurgischen Spezialsprechstunde (Urk. 12/1). Als Diagnose nannten sie pseudoradikuläre
Lumboischialgien und Cervicobrachialgien
mehr rechts als links (S. 1 Mitte). In ihrer Beurteilung führten sie aus, radiologisch (MRI LWS und BWS vom 16. Mai 2013) bestehe lediglich eine leichte Recessusstenose im Bereich L4/5 beidseits linksbetont und keine Dis kushernie . In dieser Situation bestehe neurochirurgischerseits keine Operationsindikation. Sie empfählen gegebenenfalls die Betreuung und Evaluation durch ein Schmerzzentrum (S. 2). 3.16
In einem Schreiben vom 1 2. Dezember 2013 führte Dr. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, I.___, aus, zwar liege si cherlich ein multifaktorielles Geschehen vor, dennoch sei von einem wesentli chen Einfluss des Unfallgeschehens auszugehen; gegebenenfalls müsste dies in einem Zusammenhangsgutachten näher differenziert werden (Urk. 10). 3.17
Am 1. April 2014 nahm Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin FMH
auf Wunsch des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, er überblicke vor allem die Zeit seit Juli 2012, als dieser in seine Behandlung gewechselt habe. Seither stünden die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkamms rechts absolut im Vordergrund. Diese seien seines Erachtens eindeutig auf den Ausriss des Musculus
rectus
femoris an der Spina iliaca
ante rior inferior zurückzuführen (Urk. 12/2). 3.18
Am 19. Juni 2014 erstattete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) ein weiteres Gut achten im Auftrag der Pensionskasse (Urk. 20). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - chronisches Schmerzsyndr om der Leistenregion rechts bei/ mit - Status nach ossärem Ausriss der Sehne des Musculus
rectus
femoris rechts, bildgebend abgeheilt unter konservativer Therapie (MRI Juni 2011) - muskuläre Dysbalance und persistierende Gangstörung - Differentialdiagnose (DD) neuropathisches Schmerzmuster unklarer Zu ordnung - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Wirbelsäulenfehlhaltung/ -form, lumbosakralem Übergangswirbel - intermittierende Sakroilikalgelenk
(SIG) -Dysfunktionen möglich - Fehlstatik bei Beinlängendifferenz und abdominell betonter Adiposi tas - beginnende degenerative Veränderungen der LWS ohne Stenose - bildgebend aktivierte Spondylarthrose L5/S1 rechts (MRI Mai 2013)
Im Rahmen seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, der Be schwerdeführer beklage ein persistierendes Schmerzsyndrom der Leistenregion rechts, das „bei bildgebend dokumentierter Abheilung des Sehnenau s risses äti ologisch nicht befriedigend erklärt“ werden könne (S. 21 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter unter anderem aus, aus rheumatologi scher Sicht sei der Versicherte in Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belas tung aufgrund der zwischenzeitlich symptomatisch gewordenen degenerativen Veränderungen
der LWS nicht mehr arbeitsfähig (S. 22 Ziff. 6.2).
4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner letzten Eingabe (Urk.
19) geltend, es fe hle ein aussagekräftiges CT . Kreisarzt Dr. G.___ habe am 1 1. Juli 2013 (richtig wohl: 2012) ein CT für notwendig befunden, dieses sei aber nicht durchgeführt worden.
Dies ist nicht richtig: Es trifft wohl zu, dass Dr. G.___ am 1 1. Juli 2012 eine CT-Untersuchung empfohlen hat. Aber diese fand sodann am 1 6. Juli 2012 statt und Dr. G.___ nahm am 1 7. Juli 2012 erneut Stellung (vorstehend E. 3.11). Überdies wurden am 1 6. Mai und am 2 3. Juli 2013 weitere Aufnahmen unter anderem der Hüfte erstellt (vorstehend E. 3.13). 4.2
Der Beschwerdeführer machte auch geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ könne das Schmerzsyndrom in der Leistenregion nicht befriedi gend erklärt werden, weil der Sehnenausriss abgeheilt sei;
bezüglich der Sehne möge dies zutreffen, aber die abgerissenen Knochensplitter befänden sich immer noch im Gewebe (Urk. 19) .
Knochensplitter wurden, soweit ersichtlich, in keinem ärztlichen Bericht er wähnt: Die Ärzte des A.___ erwähnten im Februar 2011, gestützt auf ein MR vom Januar 2011, ausschliesslich den Muskelabriss (vorstehend E. 3.4). Der auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin konsultierte Hüftspezialist des A.___ führte im Februar 2012 aus, die Partialruptur sei mit einer leich t knöchernen Apposition verheilt (vorstehend E. 3.9). Auch in der Beurteilung im Juli 2012 war - nach erneuter Bildgebung - von Knochensplittern nicht die Rede (vorste hend E. 3.12). Im MRT vom
1 6. Mai 2013 sodann fanden sich ausdrücklich keine Residuen - also auch keine verbleibenden Knochensplitter - des seinerzei tigen Muskelausrisses (vorstehend E. 3.13). Der behandelnde Arzt schliesslich postulierte zwar im April 2014 einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Muskelausriss (vorstehend E. 3.17), aber entge gen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 1) erwähnte auch er in sei nem Bericht keine Knochensplitter. 4. 3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, gemäss
Dr. G.___
und CT vom Juli 2012 sei der Muskela b riss nur teilweise konsolidiert, deshalb könne nicht von einem Status quo ante gesprochen werden (Urk. 1 S. 2). Der Hinweis auf den genannten Ausdruck (teilweise beziehungsweise partiell konsolidiert) ist als solcher zutreffend (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zu ergänzen ist jedoch, dass der Hüftspezialist des A.___ bereits im Februar 2012 die Partialruptur als verheilt bezeichnete (vorstehend E. 3.9), und auch die Bild gebung im Mai 2013 ausdrücklich keinen Nachweis allfälliger Residuen des sei nerzeitigen partiellen Muskela brisses ergeben hat (vorstehend E. 3.13).
Auch der Gutachter Dr. B.___ bezeichnete den Muskelausriss als verheilt (vorstehend E. 3.12 und E. 3.18), während der Hausarzt lediglich ausführte, sei nes Erachtens seien die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkammes eindeutig auf den Muskelausriss zurückzuführen (E. 3.17), dafür aber keinerlei Begründung anführte und insbesondere auch nicht den - ange sichts der Aktenlage eher schwierig zu vertretenden - Standpunkt einnahm, der Muskelausriss sei noch nicht verheilt.
Insgesamt gibt es keine begründeten Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung sprächen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der im Januar 2010 erlittene Muskelausriss nicht mehr überwiegend wahrscheinlich kausal für noch vorhandene Beschwerden war .
4.4
Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er habe seit dem Unfall unter massiven Rückenschmerzen gelitten; die Rückenproblematik sei von Beginn weg übersehen worden (Urk. 1 S. 2 unten).
In sämtlichen vorerwähnten bis Februar 2011 erstatten Arztberichten (vorste hend E. 3.1 bis E. 3.5) wurden keine Rückenschmerzen erwähnt . Dies gilt auch
für einen weiteren Bericht des Hausarztes vom 2 9. März 2011 (Urk. 7/69) und der Ärzte des
A.___ vom 1 2. April 2011 (Urk. 7/71). Dass der Gutachter Dr. B.___ im Februar 2011 (ohne bildgebende Untersuchung) festhielt, es bestehe kein klinisches Korrelat für die Rückenschmerzen (vorstehend E. 3.5), stellt - entgegen der zur vermutenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - keinen Mangel dar. Der Zusatz „ohne klinisches Korrelat“ bedeutet, dass der Gutachter im Rahmen der von ihm durchgeführten (klinischen) Untersu chung keine Hinweise darauf finden konnte, dass das laut Krankengeschichte immer wieder auftretende (anamnestisch rezidivierende) lumbospondylogene Syndrom im Untersuchungszeitpunk aktuell vorhanden war . Dies ist ein Beleg dafür, dass - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung vom Februar 2011
- eine
Rückenproblematik nicht etwa übersehen, sondern im Gegenteil ausdrücklich verneint wurde.
Damit stimmt überein, dass der Beschwerdeführer selber von seit Anfang Mai 2011 intensivierten und sodann behandelten Rückenschmerzen
berichtete (vor stehend E. 3.6).
Dass im MRI vom Juni 2012 eine Nervenwurzelkompression L5 und S1 beidseits bestätigt wurde, ist sodann kein Hinweis auf eine unfallbedingte Rückenver letzung (Urk. 1 S. 2 unten), sondern stimmt mit zahlreichen weiteren ärztlichen Beurteilungen überein, in welche n die Rückenproblematik auf degenerative Wir belsäulenveränderungen zurück geführt werden (vorstehend E. 3.10, E. 3.11, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.15).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte eine Unfallkausalität darin beste hen, dass sich durch die Hüftverletzung die Statik geändert hätte und die bisher kon trollierbaren Schmerzen stark zugenommen hätte n, die Rückenproblematik also durch den Unfall richtungsgebend verändert worden wäre (Urk. 1 S. 2 f.).
Eine möglicherweise posttraumatisch veränderte Statik wurde ein einziges Mal erwähnt, nämlich vom Hüftspezialisten des A.___, der allerdings gleichzeitig ausdrücklich festhielt, es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die ausgedehnten Schmerzen erklären könnte (vorstehend E. 3.9). In allen anderen ärztlichen Beurteilungen wurde eine unfallbedingt veränderte Statik weder in Erwägung gezogen noch gar als überwiegend wahrscheinlich postuliert. Der Gutachter Dr. B.___
zudem führte im Zusammenhang mit dem lumbospon dylogenen Syndrom zwar eine Fehlstatik an, aber eben ausdrücklich eine solche bei Beinlängendifferenz und Übergewicht (vorstehend E. 3.18).
Damit scheitert auch dieser Versuch, einen überwiegend wahrscheinlichen Kau - sal zusammenhang zwischen dem Unfall vom Januar 2010 und den im No vember 2012 bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen anzunehmen. 4.5
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass alle ärztlichen Beurteilungen, soweit s ie zumindest ansatzweise begründet wurden, d arauf schliessen lassen, dass - entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers - die bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher