Sachverhalt
1. 1.1
X.___
verletzte sich am 2 0. Juli 1999 anlässlich eines Unfalles a m rechten Knie und bezog in der Folge Leistungen der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (Suva). Am 2 2. Juni 2000 erlitt er einen Auffahrunfall, am 2 6. Januar 2004 verdrehte er sich das rechte Knie, am 8. August 2008 rutschte er in der Badewanne aus und verdrehte sich das rechte Knie abermals . Die Suva kam jeweils für die Heilbehandlungskosten auf und richtete zeitweise Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2009 sprach sie dem Versicherten betreffend das rechte Knie aufgrund einer mässigen Gonarthrose eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von 15 % (Urk. 7/I/12) und mit Verfügung vom 6. November 2009 eine Rente in der Höhe von 10 % zu (Urk. 7/I/22). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 3 1. März 2010 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 17 %, im Übrigen wies sie sie ab (Urk.7/I/32). 1.2
Am 6. Juni 2011 meldete X.___
erneut einen Unfall . In der Schadenmel dung gab er an, er sei am 2 9. Mai 2011 am See von einem Stein abgerutscht. Als betroffene Körperteile gab er die Schulter rechts und den Rücken an (Urk. 7/II/1). Die Suva richtete wiederum Leistungen aus und veran lasste auf Empfehlung des Kreisarztes hin eine Rehabilitation in der Klinik Y.___ ab 2 9. September 2011, welche frühzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/II/41). Mit Verfügung vom 2 1. September 2012 erhöhte die Suva die im Jahr 2009 zugesprochene Integritätsentschädigung um 5 % von 15 auf 20 % . Gleichzeitig verneinte sie im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung vo n Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2 3. Juli 2012 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Erhö hung der Rente (Urk. 7/I/62). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2 8. Dezember 2012 ab (Urk. 7/I/72 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch O.___, mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheent scheids vom 2 8. Dezember 2012 sowie eine Rentenerhöhung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf die Begründung der Rechts schriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der zu beurteilende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28.
Dezember 2012 (Urk. 2) mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht erheblich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss dagegenhalten, seine Rest arbeits- und damit seine Erwerbsfähigkeit habe abgenommen, was zu einem er heblich höheren Invaliditätsgrad geführt habe (Urk.
1). Unstreitig ist, dass die Erheblichkeitsgrenze bei Revisionen im Bereich des Unfallversicherungsrechts bei 5
% liegt (vgl. Urk. 6 S. 4 und BGE 133 V 545 E. 6.2) und dass nur Leistun gen betreffend das rechte Knie und allenfalls weitere gesundheitliche Beein trächtigungen, welche auf das Ereignis vom 29.
Mai 2011 zurückzuführen sind, zur Diskus sion stehen (vgl. Urk. 6 S. 5). 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108). 2.2
Mit Einspracheentscheid vom 3 1. März 2010 hatte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Rente in der Höhe von 17 % zugesprochen (Urk. 7/I/32). Mit vorliegend angefochte ne m Einspracheentscheid vo m 2 8. Dezember 2012 verneinte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs (Urk. 7/I/72 = Urk. 2). Der Sachverhalt im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ist demnach mit jenem vom 31.
März 2010 zu vergleichen. 3. 3.1
Im rechtskräftige n Einspracheentscheid vom 3 1. März 2010 stellte die Beschwerde gegnerin gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere die kreisärztliche Beurt eilung von Dr. med. A.___ v om 2 5. Februar 2009 fest, dass die Beeinträchtigungen im Ber ei ch des rechten Knies Unfallfolgen des Ereignisses vom 2 0. Juli 1999 seien und zur (weiteren) Leistungspflicht führten (Urk. 7/I/32 S. 12) . Die übrigen geltend gemachten Be schwerden wie Rücken-, Schulter-, Handgelenksschmerzen, Beschwerden im linken Knie gelenk und die psychische n Beeinträchtigungen seien dagegen krankhafter, nicht unfallbe dingter Natur bzw. nicht auf ein es der zahlreich stattgehabten Unfallereigni s s e zurückzuführen (Urk. 7/I/32 S. 7-12). Dr. A.___ erstellte am 25.
Februar 2009 zwei Zumutbarkeitsprofile: ein erstes, welches auf sämtliche gesundheitli chen Beeinträchtigungen Rücksicht nahm, und ein zweites, das nur die Beschwerden im rechten Knie berücksichtigte. Sie lauteten wie folgt : - „Gesamthaft betrachtet darf dem Patienten eine leichte bis höchstens m ittelschwere Arbeit zugemutet wer d en. Die Gehfähigkeit ist einge schränkt, intervallweise s Gehen und Stehen bis eine halbe Stu n de ohne Unterbruch (ich kann mich nicht auf die Angaben des Patienten stützen, verwiesen sei auf die Sohlenbeschwielung) ist möglich, dies nur auf gu ter ebener Unterlage. Begehen von Tre ppen
ist selten möglich. Kauern und Knien sind nicht zumutbar. Mindestens die Hälfte der Arbeitszeit soll im Sitzen geleistet werden. Tragen von Lasten über kurze Strecken und in der Ebene sind für Lasten von 10 bis maximal 15 kg erlaubt . Zwangspositionen von Rumpf und Kopf über längere Zeit über 10 Minuten sind zu vermeiden. So wäre an sich ein Ganztageseinsatz zu mutbar. - Wie dargelegt, ist lediglich die Einschränkung am rechten Knie unfallbe dingt, wenn man rein theoretisch nur dieses Element betrachtet, dürfte vom Patienten eine mittelschwere Arbeit erwartet werden. Gehen in un wegsamem Gelände ist zu vermeiden. Kauern und Knien sollten selten vorkommen. Manchmal sollte sich der Patient bei der Arbeit setzen kön nen. Es i st ein Ganztageseinsatz möglich “ (Urk. 7/I/32 S. 15).
Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil er mittelte
die Beschwerdegegnerin an hand von DAP -Profillisten fünf konkrete zumutbare Arbeitsstellen und
berech nete anhand der so erzielbaren Einkommen den Invaliditätsgrad von 17 % . Als zumutbare Arbeitspl ätze erwies en sich der eines Löters, Hilfsarbeiters, Qualitäts prüfers, Verpac k ungsherstellers und eines Produktionsmitarbeiters. Ihnen ist gemeinsam, dass höchstens sehr leichtes Heben und Tragen bis Lend enhöhe (bis 5 kg) notwendig ist. Heben über Brusthöhe bis 5 kg kommt beim Löter selten, bei den anderen Tätigkeiten nie vor. Ansonsten muss bei allen fünf Tätigkeiten nie etwas gehoben oder getragen werden. Mit Gegenständen hantiert werden muss meist nur im leichten/f einmotorischen Bereich,
als Verpackungsmittelher steller und
als Produktionsmitarbeiter oft bzw. manchmal im mittleren Bereich . Bezüglich Haltung handelt es sich bei allen Arbeiten um grossmehrheitlich sitzende Tätigkeiten, wo eine Fortbewegung von bis zu 50 m notwendig ist (Urk. 7/I/28). 3.2
Mit Unfallmeldung vom 6. Juni 2011 betreffend das Unfallereignis vom 2 9. Mai 2011 (Urk. 7/II/1) wurden als betr offene Körperteile die rechte Schulter und der Rücken angegeben.
Dem Bericht über die Erstbehandlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom
1. Juni 2011 sind als Befunde Hämatome an der linken Schulter, dem Oberarm, dem Becken und der LWS links zu entnehmen . Als Diagnose gab er diverse Kontusionen an und verneinte ossäre Läsionen . Als Massnahme hielt der behandelnde Arzt fest, der Beschwer deführer sei für 6 – 8 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und dürfe die Schu lter absolut nicht bewegen (Urk. 7/II/12).
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juli 2011 an, er sei am Zürichseeufer über Steine gestiegen und ausgerutscht . Er habe sich noch mit dem rechten Arm an einem Steinbrocken festhalten wollen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er sei ausgeglitten, auf den Rücken gestürzt und ins Wasser gerutscht. Er habe in der Folge Schmerzen im Kreuz- und Schulterbe reich gehabt (Urk. 7/II/17).
Die Bildgebung vom 1 6. Juni 2011 ergab bis auf geringe belastungsbedingte Zeichen in den basalen und lumbalen Intervertebralgelenken normale Befunde (Urk. 7/II719).
Mit Bericht vom 4. September 2011 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdefüh rer habe seit dem Sturz vo m 2 9. Mai 2011
persistierende lumbosakrale und linksseitige Handg elenksschmerzen . Er schlug eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 7/II/32).
Kreisarzt Dr. Z.___
schlug am 1 3. September 2011 eine stationäre Früh - rehabilita tion vor (Urk. 7/II/34).
Gemäss tel efonischer Auskunft von med. pract.
C.___, Facharzt für Physikali s che Medizin und Rehabilitation i n der
Y.___, vom 1 2. u nd 1 3. Oktober 2011
brauche die stationäre Rehabilitation mit dem Beschwerde führer keinen Erfolg. Dieser weigere sich, bei den Tests mitzumachen. Er habe bei einem einzigen Test mitgewirkt. Von diesem sei aber das Ergebnis nicht brauchbar. Sobald man ihn zu ermuntern versuche, werde er verbal a gg ressiv. Beim Beschwerdeführer bestehe überhaupt kein Rehapoten t ial. Man habe sich geeinigt, den Beschwerdeführer wieder zu entlassen (Urk. 7/II/ 41 und 7/II/ 42).
Dem Austrittsbericht der Y.___ vom 3. November 2011
(Urk. 7/II/51) sind 15 zum grössten Teil anamnestische Diagnosen zu entneh men. Weder bezüglich der rechten Schulter noch des linken Knies, des linken Handgelenks oder des Rückens wurden ossäre oder traumatische Läsionen fest gestellt. In Knie- und Handgelenken wurden vorbestehende Arthrosen diagnos tiziert, und die Befunde betreffend den Rücken waren unauffällig. Med. pract. C.___ und Dr. med. D.___ hielten fest, mit Blick auf die ausgesprochene Mal compliance des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich. Der Beschwerdeführer lasse kein Rehapoten t ial erkennen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm vorzeitig abgebro chen worden sei . Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien deshalb nicht vorgesehen. Sie empfahlen eine psychotherapeutische Weiterbetreuung im Zu sammenhang mit einer depressiven Problematik und psychosozialen Belas tungsfaktoren. Sie berichteten, sie hätten eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Die Resultate der physi schen Leistungstests seien deshalb für die
B eu rt ei lung der zumutbaren kö rp erlichen Belastbarkeit
n icht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und der bildgebenden Abk lär ung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beobac ht ungen bei den Leistungstests und im Behandlungsp ro gramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarke it lasse sich medizi ni sch-theoret is ch nicht begründen. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Bezogen auf den Unfall vom 2 9. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Leichte bis mittelschwere Arbeit en
s ei en
auch unter Berücksichtigung der vor bestehen de n arth rotische n Veränderungen an beiden Knie- und Handgelenken sowie am rechten Sprunggelenk ganztags zumutbar . Speziell auf das rechte Knie bezogen erwähnten sie noch, dass wechselbelastende Tätigkeiten (keine rein gehend oder stehend zu verrichtende Arbeiten) ohne Zwangshaltung für das Knie, wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung, und ohne häufiges Trep pen- oder Leitersteigen vollzeitig zumutbar seien.
Die Rehabilit a tionsspezialisten zeigten zusätzlich auf, welc he Einschränkungen der Leistung sfähigke it ausschliesslich auf die vorbestehenden arthrotischen Ver änderungen zurückzuführen seien. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer, Arbeit zu suchen. Von der Fortsetzung weiterer Behandlung sei keine Besserung zu erwarten, und es werde der Fallabschluss empfohlen.
Der Kreisarzt Dr. Z.___ nahm mit Aktengutachten vom 2 3. Juli 2012 Stellung zum Fall. Er zeigte die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle auf und kam zum Schluss, dass Unfallfolgen bezüglich des rechten Knies vorlägen, bezüglich der rechte n Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen worden . Als zumutbar aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen am rechten Kniegelenk bezeichnete er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal zu hantieren den Lasten von 10 – 15 kg ganztags. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls mög lich auf den ganzen Tag verteilt werden. Tätigkeiten in hockender oder kniender Position seien ungeeignet. Ebenso sollte häufiges Treppen- oder Leiternsteigen vermieden werden (Urk. 7/II/81 S. 12-13). 3.3
Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass die Folgen des Ereignisses vom 2 9. Mai 2011 im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheent scheids vom 2 8. Dezember 2012 abgeklungen beziehungsweise verheilt waren. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 1 S.1). Bezüglich der auf das Ereignis im Jahr 1999 zurückzuführenden und damit unfallkausalen Beschwer den im rechten Knie wurde sowohl vom Kreisarzt als auch von den Ärzten der Y.___ übereinstimmend und mit Bildgebung belegt aufgezeigt, dass sich die Diagnostik nicht verändert hatte. Auch dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Die formulierten Zumutbarkeitsprofile stimmen sodann weitestgehend mit jenen überein, die Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. Februar 2009 (Urk. 7/I/32) beschrieben hatte. Ein kleiner Unterschied ergibt sich aus der Tatsache, dass Dr. A.___ mittelschwere, Dr. Z.___ und die Ärzte der Y.___ dagegen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch zumu ten woll t en. Unabhängig davon, ob man hierin einen veränderte n Zustand sieht oder nicht, erfüllen die dem ursprünglichen Entschei d zugrunde
gelegten DAP-Profile sowohl die damals von Dr. A.___ vorgegebenen Voraussetzungen als auch die neuen Zumutbarkeitsprofile der Ärzte der Y.___ und von Dr. Z.___ . Damit ergäbe sich bei erneuter Berechnung des Invaliditätsgra des der gleiche Invaliditätsgrad wie im Jahr 201 0. Damit haben sich die Ver hältnisse nicht erheblich verändert und ein Revisionsgrund liegt nicht vor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht. Die Voraus setzungen für die Zusprache einer Integritätsentschädigung sind nicht die gleichen wie jene für die Gewährung und den Umfang eine r Rente. Insofern ist der Verweis, dass die Integritätsentschädigung wegen fortschreitender Arth rose erhöht worden sei (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7/I/64), unbehelflich. Die im Jahr 2009 erhobenen und de r Invaliditätsbemessung zu grunde gelegten DAP-Profile sind nach wie vor erfüllt. Der Beschwerdeführer darf auch bei fort geschrittener Arthrose d ie dort aufgeführten Arbeiten in einem 100% - Pensum verrichten.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. O.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___
verletzte sich am 2 0. Juli 1999 anlässlich eines Unfalles a m rechten Knie und bezog in der Folge Leistungen der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (Suva). Am 2 2. Juni 2000 erlitt er einen Auffahrunfall, am 2 6. Januar 2004 verdrehte er sich das rechte Knie, am 8. August 2008 rutschte er in der Badewanne aus und verdrehte sich das rechte Knie abermals . Die Suva kam jeweils für die Heilbehandlungskosten auf und richtete zeitweise Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2009 sprach sie dem Versicherten betreffend das rechte Knie aufgrund einer mässigen Gonarthrose eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von 15 % (Urk. 7/I/12) und mit Verfügung vom 6. November 2009 eine Rente in der Höhe von 10 % zu (Urk. 7/I/22). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 3 1. März 2010 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 17 %, im Übrigen wies sie sie ab (Urk.7/I/32).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108).
E. 2 Dagegen liess X.___, vertreten durch O.___, mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheent scheids vom 2 8. Dezember 2012 sowie eine Rentenerhöhung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf die Begründung der Rechts schriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der zu beurteilende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28.
Dezember 2012 (Urk. 2) mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht erheblich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss dagegenhalten, seine Rest arbeits- und damit seine Erwerbsfähigkeit habe abgenommen, was zu einem er heblich höheren Invaliditätsgrad geführt habe (Urk.
1). Unstreitig ist, dass die Erheblichkeitsgrenze bei Revisionen im Bereich des Unfallversicherungsrechts bei 5
% liegt (vgl. Urk.
E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
E. 2.2 Mit Einspracheentscheid vom 3 1. März 2010 hatte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Rente in der Höhe von 17 % zugesprochen (Urk. 7/I/32). Mit vorliegend angefochte ne m Einspracheentscheid vo m 2 8. Dezember 2012 verneinte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs (Urk. 7/I/72 = Urk. 2). Der Sachverhalt im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ist demnach mit jenem vom 31.
März 2010 zu vergleichen. 3. 3.1
Im rechtskräftige n Einspracheentscheid vom 3 1. März 2010 stellte die Beschwerde gegnerin gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere die kreisärztliche Beurt eilung von Dr. med. A.___ v om 2 5. Februar 2009 fest, dass die Beeinträchtigungen im Ber ei ch des rechten Knies Unfallfolgen des Ereignisses vom 2 0. Juli 1999 seien und zur (weiteren) Leistungspflicht führten (Urk. 7/I/32 S. 12) . Die übrigen geltend gemachten Be schwerden wie Rücken-, Schulter-, Handgelenksschmerzen, Beschwerden im linken Knie gelenk und die psychische n Beeinträchtigungen seien dagegen krankhafter, nicht unfallbe dingter Natur bzw. nicht auf ein es der zahlreich stattgehabten Unfallereigni s s e zurückzuführen (Urk. 7/I/32 S. 7-12). Dr. A.___ erstellte am 25.
Februar 2009 zwei Zumutbarkeitsprofile: ein erstes, welches auf sämtliche gesundheitli chen Beeinträchtigungen Rücksicht nahm, und ein zweites, das nur die Beschwerden im rechten Knie berücksichtigte. Sie lauteten wie folgt : - „Gesamthaft betrachtet darf dem Patienten eine leichte bis höchstens m ittelschwere Arbeit zugemutet wer d en. Die Gehfähigkeit ist einge schränkt, intervallweise s Gehen und Stehen bis eine halbe Stu n de ohne Unterbruch (ich kann mich nicht auf die Angaben des Patienten stützen, verwiesen sei auf die Sohlenbeschwielung) ist möglich, dies nur auf gu ter ebener Unterlage. Begehen von Tre ppen
ist selten möglich. Kauern und Knien sind nicht zumutbar. Mindestens die Hälfte der Arbeitszeit soll im Sitzen geleistet werden. Tragen von Lasten über kurze Strecken und in der Ebene sind für Lasten von
E. 6 S. 4 und BGE 133 V 545 E. 6.2) und dass nur Leistun gen betreffend das rechte Knie und allenfalls weitere gesundheitliche Beein trächtigungen, welche auf das Ereignis vom 29.
Mai 2011 zurückzuführen sind, zur Diskus sion stehen (vgl. Urk. 6 S. 5). 2.
E. 10 bis maximal 15 kg erlaubt . Zwangspositionen von Rumpf und Kopf über längere Zeit über 10 Minuten sind zu vermeiden. So wäre an sich ein Ganztageseinsatz zu mutbar. - Wie dargelegt, ist lediglich die Einschränkung am rechten Knie unfallbe dingt, wenn man rein theoretisch nur dieses Element betrachtet, dürfte vom Patienten eine mittelschwere Arbeit erwartet werden. Gehen in un wegsamem Gelände ist zu vermeiden. Kauern und Knien sollten selten vorkommen. Manchmal sollte sich der Patient bei der Arbeit setzen kön nen. Es i st ein Ganztageseinsatz möglich “ (Urk. 7/I/32 S. 15).
Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil er mittelte
die Beschwerdegegnerin an hand von DAP -Profillisten fünf konkrete zumutbare Arbeitsstellen und
berech nete anhand der so erzielbaren Einkommen den Invaliditätsgrad von 17 % . Als zumutbare Arbeitspl ätze erwies en sich der eines Löters, Hilfsarbeiters, Qualitäts prüfers, Verpac k ungsherstellers und eines Produktionsmitarbeiters. Ihnen ist gemeinsam, dass höchstens sehr leichtes Heben und Tragen bis Lend enhöhe (bis 5 kg) notwendig ist. Heben über Brusthöhe bis 5 kg kommt beim Löter selten, bei den anderen Tätigkeiten nie vor. Ansonsten muss bei allen fünf Tätigkeiten nie etwas gehoben oder getragen werden. Mit Gegenständen hantiert werden muss meist nur im leichten/f einmotorischen Bereich,
als Verpackungsmittelher steller und
als Produktionsmitarbeiter oft bzw. manchmal im mittleren Bereich . Bezüglich Haltung handelt es sich bei allen Arbeiten um grossmehrheitlich sitzende Tätigkeiten, wo eine Fortbewegung von bis zu 50 m notwendig ist (Urk. 7/I/28). 3.2
Mit Unfallmeldung vom 6. Juni 2011 betreffend das Unfallereignis vom 2 9. Mai 2011 (Urk. 7/II/1) wurden als betr offene Körperteile die rechte Schulter und der Rücken angegeben.
Dem Bericht über die Erstbehandlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom
1. Juni 2011 sind als Befunde Hämatome an der linken Schulter, dem Oberarm, dem Becken und der LWS links zu entnehmen . Als Diagnose gab er diverse Kontusionen an und verneinte ossäre Läsionen . Als Massnahme hielt der behandelnde Arzt fest, der Beschwer deführer sei für 6 – 8 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und dürfe die Schu lter absolut nicht bewegen (Urk. 7/II/12).
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juli 2011 an, er sei am Zürichseeufer über Steine gestiegen und ausgerutscht . Er habe sich noch mit dem rechten Arm an einem Steinbrocken festhalten wollen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er sei ausgeglitten, auf den Rücken gestürzt und ins Wasser gerutscht. Er habe in der Folge Schmerzen im Kreuz- und Schulterbe reich gehabt (Urk. 7/II/17).
Die Bildgebung vom 1 6. Juni 2011 ergab bis auf geringe belastungsbedingte Zeichen in den basalen und lumbalen Intervertebralgelenken normale Befunde (Urk. 7/II719).
Mit Bericht vom 4. September 2011 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdefüh rer habe seit dem Sturz vo m 2 9. Mai 2011
persistierende lumbosakrale und linksseitige Handg elenksschmerzen . Er schlug eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 7/II/32).
Kreisarzt Dr. Z.___
schlug am 1 3. September 2011 eine stationäre Früh - rehabilita tion vor (Urk. 7/II/34).
Gemäss tel efonischer Auskunft von med. pract.
C.___, Facharzt für Physikali s che Medizin und Rehabilitation i n der
Y.___, vom 1 2. u nd 1 3. Oktober 2011
brauche die stationäre Rehabilitation mit dem Beschwerde führer keinen Erfolg. Dieser weigere sich, bei den Tests mitzumachen. Er habe bei einem einzigen Test mitgewirkt. Von diesem sei aber das Ergebnis nicht brauchbar. Sobald man ihn zu ermuntern versuche, werde er verbal a gg ressiv. Beim Beschwerdeführer bestehe überhaupt kein Rehapoten t ial. Man habe sich geeinigt, den Beschwerdeführer wieder zu entlassen (Urk. 7/II/ 41 und 7/II/ 42).
Dem Austrittsbericht der Y.___ vom 3. November 2011
(Urk. 7/II/51) sind 15 zum grössten Teil anamnestische Diagnosen zu entneh men. Weder bezüglich der rechten Schulter noch des linken Knies, des linken Handgelenks oder des Rückens wurden ossäre oder traumatische Läsionen fest gestellt. In Knie- und Handgelenken wurden vorbestehende Arthrosen diagnos tiziert, und die Befunde betreffend den Rücken waren unauffällig. Med. pract. C.___ und Dr. med. D.___ hielten fest, mit Blick auf die ausgesprochene Mal compliance des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich. Der Beschwerdeführer lasse kein Rehapoten t ial erkennen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm vorzeitig abgebro chen worden sei . Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien deshalb nicht vorgesehen. Sie empfahlen eine psychotherapeutische Weiterbetreuung im Zu sammenhang mit einer depressiven Problematik und psychosozialen Belas tungsfaktoren. Sie berichteten, sie hätten eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Die Resultate der physi schen Leistungstests seien deshalb für die
B eu rt ei lung der zumutbaren kö rp erlichen Belastbarkeit
n icht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und der bildgebenden Abk lär ung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beobac ht ungen bei den Leistungstests und im Behandlungsp ro gramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarke it lasse sich medizi ni sch-theoret is ch nicht begründen. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Bezogen auf den Unfall vom 2 9. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Leichte bis mittelschwere Arbeit en
s ei en
auch unter Berücksichtigung der vor bestehen de n arth rotische n Veränderungen an beiden Knie- und Handgelenken sowie am rechten Sprunggelenk ganztags zumutbar . Speziell auf das rechte Knie bezogen erwähnten sie noch, dass wechselbelastende Tätigkeiten (keine rein gehend oder stehend zu verrichtende Arbeiten) ohne Zwangshaltung für das Knie, wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung, und ohne häufiges Trep pen- oder Leitersteigen vollzeitig zumutbar seien.
Die Rehabilit a tionsspezialisten zeigten zusätzlich auf, welc he Einschränkungen der Leistung sfähigke it ausschliesslich auf die vorbestehenden arthrotischen Ver änderungen zurückzuführen seien. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer, Arbeit zu suchen. Von der Fortsetzung weiterer Behandlung sei keine Besserung zu erwarten, und es werde der Fallabschluss empfohlen.
Der Kreisarzt Dr. Z.___ nahm mit Aktengutachten vom 2 3. Juli 2012 Stellung zum Fall. Er zeigte die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle auf und kam zum Schluss, dass Unfallfolgen bezüglich des rechten Knies vorlägen, bezüglich der rechte n Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen worden . Als zumutbar aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen am rechten Kniegelenk bezeichnete er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal zu hantieren den Lasten von 10 – 15 kg ganztags. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls mög lich auf den ganzen Tag verteilt werden. Tätigkeiten in hockender oder kniender Position seien ungeeignet. Ebenso sollte häufiges Treppen- oder Leiternsteigen vermieden werden (Urk. 7/II/81 S. 12-13). 3.3
Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass die Folgen des Ereignisses vom 2 9. Mai 2011 im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheent scheids vom 2 8. Dezember 2012 abgeklungen beziehungsweise verheilt waren. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 1 S.1). Bezüglich der auf das Ereignis im Jahr 1999 zurückzuführenden und damit unfallkausalen Beschwer den im rechten Knie wurde sowohl vom Kreisarzt als auch von den Ärzten der Y.___ übereinstimmend und mit Bildgebung belegt aufgezeigt, dass sich die Diagnostik nicht verändert hatte. Auch dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Die formulierten Zumutbarkeitsprofile stimmen sodann weitestgehend mit jenen überein, die Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. Februar 2009 (Urk. 7/I/32) beschrieben hatte. Ein kleiner Unterschied ergibt sich aus der Tatsache, dass Dr. A.___ mittelschwere, Dr. Z.___ und die Ärzte der Y.___ dagegen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch zumu ten woll t en. Unabhängig davon, ob man hierin einen veränderte n Zustand sieht oder nicht, erfüllen die dem ursprünglichen Entschei d zugrunde
gelegten DAP-Profile sowohl die damals von Dr. A.___ vorgegebenen Voraussetzungen als auch die neuen Zumutbarkeitsprofile der Ärzte der Y.___ und von Dr. Z.___ . Damit ergäbe sich bei erneuter Berechnung des Invaliditätsgra des der gleiche Invaliditätsgrad wie im Jahr 201 0. Damit haben sich die Ver hältnisse nicht erheblich verändert und ein Revisionsgrund liegt nicht vor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht. Die Voraus setzungen für die Zusprache einer Integritätsentschädigung sind nicht die gleichen wie jene für die Gewährung und den Umfang eine r Rente. Insofern ist der Verweis, dass die Integritätsentschädigung wegen fortschreitender Arth rose erhöht worden sei (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7/I/64), unbehelflich. Die im Jahr 2009 erhobenen und de r Invaliditätsbemessung zu grunde gelegten DAP-Profile sind nach wie vor erfüllt. Der Beschwerdeführer darf auch bei fort geschrittener Arthrose d ie dort aufgeführten Arbeiten in einem 100% - Pensum verrichten.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. O.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Nossa Urteil vom
25. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. O.___ Rechtsberatung & Treuhand GmbH Stadtturmstrasse 10, Postfach 1434, 5401 Baden gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___
verletzte sich am 2 0. Juli 1999 anlässlich eines Unfalles a m rechten Knie und bezog in der Folge Leistungen der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (Suva). Am 2 2. Juni 2000 erlitt er einen Auffahrunfall, am 2 6. Januar 2004 verdrehte er sich das rechte Knie, am 8. August 2008 rutschte er in der Badewanne aus und verdrehte sich das rechte Knie abermals . Die Suva kam jeweils für die Heilbehandlungskosten auf und richtete zeitweise Taggelder aus. Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2009 sprach sie dem Versicherten betreffend das rechte Knie aufgrund einer mässigen Gonarthrose eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von 15 % (Urk. 7/I/12) und mit Verfügung vom 6. November 2009 eine Rente in der Höhe von 10 % zu (Urk. 7/I/22). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 3 1. März 2010 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 17 %, im Übrigen wies sie sie ab (Urk.7/I/32). 1.2
Am 6. Juni 2011 meldete X.___
erneut einen Unfall . In der Schadenmel dung gab er an, er sei am 2 9. Mai 2011 am See von einem Stein abgerutscht. Als betroffene Körperteile gab er die Schulter rechts und den Rücken an (Urk. 7/II/1). Die Suva richtete wiederum Leistungen aus und veran lasste auf Empfehlung des Kreisarztes hin eine Rehabilitation in der Klinik Y.___ ab 2 9. September 2011, welche frühzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/II/41). Mit Verfügung vom 2 1. September 2012 erhöhte die Suva die im Jahr 2009 zugesprochene Integritätsentschädigung um 5 % von 15 auf 20 % . Gleichzeitig verneinte sie im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beur teilung vo n Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2 3. Juli 2012 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Erhö hung der Rente (Urk. 7/I/62). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2 8. Dezember 2012 ab (Urk. 7/I/72 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch O.___, mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheent scheids vom 2 8. Dezember 2012 sowie eine Rentenerhöhung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf die Begründung der Rechts schriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der zu beurteilende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28.
Dezember 2012 (Urk. 2) mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht erheblich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss dagegenhalten, seine Rest arbeits- und damit seine Erwerbsfähigkeit habe abgenommen, was zu einem er heblich höheren Invaliditätsgrad geführt habe (Urk.
1). Unstreitig ist, dass die Erheblichkeitsgrenze bei Revisionen im Bereich des Unfallversicherungsrechts bei 5
% liegt (vgl. Urk. 6 S. 4 und BGE 133 V 545 E. 6.2) und dass nur Leistun gen betreffend das rechte Knie und allenfalls weitere gesundheitliche Beein trächtigungen, welche auf das Ereignis vom 29.
Mai 2011 zurückzuführen sind, zur Diskus sion stehen (vgl. Urk. 6 S. 5). 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108). 2.2
Mit Einspracheentscheid vom 3 1. März 2010 hatte die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Rente in der Höhe von 17 % zugesprochen (Urk. 7/I/32). Mit vorliegend angefochte ne m Einspracheentscheid vo m 2 8. Dezember 2012 verneinte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs (Urk. 7/I/72 = Urk. 2). Der Sachverhalt im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ist demnach mit jenem vom 31.
März 2010 zu vergleichen. 3. 3.1
Im rechtskräftige n Einspracheentscheid vom 3 1. März 2010 stellte die Beschwerde gegnerin gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere die kreisärztliche Beurt eilung von Dr. med. A.___ v om 2 5. Februar 2009 fest, dass die Beeinträchtigungen im Ber ei ch des rechten Knies Unfallfolgen des Ereignisses vom 2 0. Juli 1999 seien und zur (weiteren) Leistungspflicht führten (Urk. 7/I/32 S. 12) . Die übrigen geltend gemachten Be schwerden wie Rücken-, Schulter-, Handgelenksschmerzen, Beschwerden im linken Knie gelenk und die psychische n Beeinträchtigungen seien dagegen krankhafter, nicht unfallbe dingter Natur bzw. nicht auf ein es der zahlreich stattgehabten Unfallereigni s s e zurückzuführen (Urk. 7/I/32 S. 7-12). Dr. A.___ erstellte am 25.
Februar 2009 zwei Zumutbarkeitsprofile: ein erstes, welches auf sämtliche gesundheitli chen Beeinträchtigungen Rücksicht nahm, und ein zweites, das nur die Beschwerden im rechten Knie berücksichtigte. Sie lauteten wie folgt : - „Gesamthaft betrachtet darf dem Patienten eine leichte bis höchstens m ittelschwere Arbeit zugemutet wer d en. Die Gehfähigkeit ist einge schränkt, intervallweise s Gehen und Stehen bis eine halbe Stu n de ohne Unterbruch (ich kann mich nicht auf die Angaben des Patienten stützen, verwiesen sei auf die Sohlenbeschwielung) ist möglich, dies nur auf gu ter ebener Unterlage. Begehen von Tre ppen
ist selten möglich. Kauern und Knien sind nicht zumutbar. Mindestens die Hälfte der Arbeitszeit soll im Sitzen geleistet werden. Tragen von Lasten über kurze Strecken und in der Ebene sind für Lasten von 10 bis maximal 15 kg erlaubt . Zwangspositionen von Rumpf und Kopf über längere Zeit über 10 Minuten sind zu vermeiden. So wäre an sich ein Ganztageseinsatz zu mutbar. - Wie dargelegt, ist lediglich die Einschränkung am rechten Knie unfallbe dingt, wenn man rein theoretisch nur dieses Element betrachtet, dürfte vom Patienten eine mittelschwere Arbeit erwartet werden. Gehen in un wegsamem Gelände ist zu vermeiden. Kauern und Knien sollten selten vorkommen. Manchmal sollte sich der Patient bei der Arbeit setzen kön nen. Es i st ein Ganztageseinsatz möglich “ (Urk. 7/I/32 S. 15).
Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil er mittelte
die Beschwerdegegnerin an hand von DAP -Profillisten fünf konkrete zumutbare Arbeitsstellen und
berech nete anhand der so erzielbaren Einkommen den Invaliditätsgrad von 17 % . Als zumutbare Arbeitspl ätze erwies en sich der eines Löters, Hilfsarbeiters, Qualitäts prüfers, Verpac k ungsherstellers und eines Produktionsmitarbeiters. Ihnen ist gemeinsam, dass höchstens sehr leichtes Heben und Tragen bis Lend enhöhe (bis 5 kg) notwendig ist. Heben über Brusthöhe bis 5 kg kommt beim Löter selten, bei den anderen Tätigkeiten nie vor. Ansonsten muss bei allen fünf Tätigkeiten nie etwas gehoben oder getragen werden. Mit Gegenständen hantiert werden muss meist nur im leichten/f einmotorischen Bereich,
als Verpackungsmittelher steller und
als Produktionsmitarbeiter oft bzw. manchmal im mittleren Bereich . Bezüglich Haltung handelt es sich bei allen Arbeiten um grossmehrheitlich sitzende Tätigkeiten, wo eine Fortbewegung von bis zu 50 m notwendig ist (Urk. 7/I/28). 3.2
Mit Unfallmeldung vom 6. Juni 2011 betreffend das Unfallereignis vom 2 9. Mai 2011 (Urk. 7/II/1) wurden als betr offene Körperteile die rechte Schulter und der Rücken angegeben.
Dem Bericht über die Erstbehandlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, vom
1. Juni 2011 sind als Befunde Hämatome an der linken Schulter, dem Oberarm, dem Becken und der LWS links zu entnehmen . Als Diagnose gab er diverse Kontusionen an und verneinte ossäre Läsionen . Als Massnahme hielt der behandelnde Arzt fest, der Beschwer deführer sei für 6 – 8 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und dürfe die Schu lter absolut nicht bewegen (Urk. 7/II/12).
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juli 2011 an, er sei am Zürichseeufer über Steine gestiegen und ausgerutscht . Er habe sich noch mit dem rechten Arm an einem Steinbrocken festhalten wollen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er sei ausgeglitten, auf den Rücken gestürzt und ins Wasser gerutscht. Er habe in der Folge Schmerzen im Kreuz- und Schulterbe reich gehabt (Urk. 7/II/17).
Die Bildgebung vom 1 6. Juni 2011 ergab bis auf geringe belastungsbedingte Zeichen in den basalen und lumbalen Intervertebralgelenken normale Befunde (Urk. 7/II719).
Mit Bericht vom 4. September 2011 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdefüh rer habe seit dem Sturz vo m 2 9. Mai 2011
persistierende lumbosakrale und linksseitige Handg elenksschmerzen . Er schlug eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 7/II/32).
Kreisarzt Dr. Z.___
schlug am 1 3. September 2011 eine stationäre Früh - rehabilita tion vor (Urk. 7/II/34).
Gemäss tel efonischer Auskunft von med. pract.
C.___, Facharzt für Physikali s che Medizin und Rehabilitation i n der
Y.___, vom 1 2. u nd 1 3. Oktober 2011
brauche die stationäre Rehabilitation mit dem Beschwerde führer keinen Erfolg. Dieser weigere sich, bei den Tests mitzumachen. Er habe bei einem einzigen Test mitgewirkt. Von diesem sei aber das Ergebnis nicht brauchbar. Sobald man ihn zu ermuntern versuche, werde er verbal a gg ressiv. Beim Beschwerdeführer bestehe überhaupt kein Rehapoten t ial. Man habe sich geeinigt, den Beschwerdeführer wieder zu entlassen (Urk. 7/II/ 41 und 7/II/ 42).
Dem Austrittsbericht der Y.___ vom 3. November 2011
(Urk. 7/II/51) sind 15 zum grössten Teil anamnestische Diagnosen zu entneh men. Weder bezüglich der rechten Schulter noch des linken Knies, des linken Handgelenks oder des Rückens wurden ossäre oder traumatische Läsionen fest gestellt. In Knie- und Handgelenken wurden vorbestehende Arthrosen diagnos tiziert, und die Befunde betreffend den Rücken waren unauffällig. Med. pract. C.___ und Dr. med. D.___ hielten fest, mit Blick auf die ausgesprochene Mal compliance des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich. Der Beschwerdeführer lasse kein Rehapoten t ial erkennen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm vorzeitig abgebro chen worden sei . Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien deshalb nicht vorgesehen. Sie empfahlen eine psychotherapeutische Weiterbetreuung im Zu sammenhang mit einer depressiven Problematik und psychosozialen Belas tungsfaktoren. Sie berichteten, sie hätten eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Die Resultate der physi schen Leistungstests seien deshalb für die
B eu rt ei lung der zumutbaren kö rp erlichen Belastbarkeit
n icht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und der bildgebenden Abk lär ung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berück sichtigung der Beobac ht ungen bei den Leistungstests und im Behandlungsp ro gramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarke it lasse sich medizi ni sch-theoret is ch nicht begründen. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Bezogen auf den Unfall vom 2 9. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Leichte bis mittelschwere Arbeit en
s ei en
auch unter Berücksichtigung der vor bestehen de n arth rotische n Veränderungen an beiden Knie- und Handgelenken sowie am rechten Sprunggelenk ganztags zumutbar . Speziell auf das rechte Knie bezogen erwähnten sie noch, dass wechselbelastende Tätigkeiten (keine rein gehend oder stehend zu verrichtende Arbeiten) ohne Zwangshaltung für das Knie, wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung, und ohne häufiges Trep pen- oder Leitersteigen vollzeitig zumutbar seien.
Die Rehabilit a tionsspezialisten zeigten zusätzlich auf, welc he Einschränkungen der Leistung sfähigke it ausschliesslich auf die vorbestehenden arthrotischen Ver änderungen zurückzuführen seien. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer, Arbeit zu suchen. Von der Fortsetzung weiterer Behandlung sei keine Besserung zu erwarten, und es werde der Fallabschluss empfohlen.
Der Kreisarzt Dr. Z.___ nahm mit Aktengutachten vom 2 3. Juli 2012 Stellung zum Fall. Er zeigte die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle auf und kam zum Schluss, dass Unfallfolgen bezüglich des rechten Knies vorlägen, bezüglich der rechte n Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen worden . Als zumutbar aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen am rechten Kniegelenk bezeichnete er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal zu hantieren den Lasten von 10 – 15 kg ganztags. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls mög lich auf den ganzen Tag verteilt werden. Tätigkeiten in hockender oder kniender Position seien ungeeignet. Ebenso sollte häufiges Treppen- oder Leiternsteigen vermieden werden (Urk. 7/II/81 S. 12-13). 3.3
Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass die Folgen des Ereignisses vom 2 9. Mai 2011 im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheent scheids vom 2 8. Dezember 2012 abgeklungen beziehungsweise verheilt waren. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 1 S.1). Bezüglich der auf das Ereignis im Jahr 1999 zurückzuführenden und damit unfallkausalen Beschwer den im rechten Knie wurde sowohl vom Kreisarzt als auch von den Ärzten der Y.___ übereinstimmend und mit Bildgebung belegt aufgezeigt, dass sich die Diagnostik nicht verändert hatte. Auch dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Die formulierten Zumutbarkeitsprofile stimmen sodann weitestgehend mit jenen überein, die Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. Februar 2009 (Urk. 7/I/32) beschrieben hatte. Ein kleiner Unterschied ergibt sich aus der Tatsache, dass Dr. A.___ mittelschwere, Dr. Z.___ und die Ärzte der Y.___ dagegen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch zumu ten woll t en. Unabhängig davon, ob man hierin einen veränderte n Zustand sieht oder nicht, erfüllen die dem ursprünglichen Entschei d zugrunde
gelegten DAP-Profile sowohl die damals von Dr. A.___ vorgegebenen Voraussetzungen als auch die neuen Zumutbarkeitsprofile der Ärzte der Y.___ und von Dr. Z.___ . Damit ergäbe sich bei erneuter Berechnung des Invaliditätsgra des der gleiche Invaliditätsgrad wie im Jahr 201 0. Damit haben sich die Ver hältnisse nicht erheblich verändert und ein Revisionsgrund liegt nicht vor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht. Die Voraus setzungen für die Zusprache einer Integritätsentschädigung sind nicht die gleichen wie jene für die Gewährung und den Umfang eine r Rente. Insofern ist der Verweis, dass die Integritätsentschädigung wegen fortschreitender Arth rose erhöht worden sei (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7/I/64), unbehelflich. Die im Jahr 2009 erhobenen und de r Invaliditätsbemessung zu grunde gelegten DAP-Profile sind nach wie vor erfüllt. Der Beschwerdeführer darf auch bei fort geschrittener Arthrose d ie dort aufgeführten Arbeiten in einem 100% - Pensum verrichten.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. O.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNossa