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IV.2014.00926

Neuanmeldung. Trotz zusätzlicher Beschwerden an der rechten Schulter und am linken Knie besteht keine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeitsfähigkeit. Belastungsprofil blieb gleich. Medizinischer Sachverhalt genügend abgeklärt. Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 2003 bis 2008 für die Y.___ SA, wobei er für die Z.___ am A.___

im Einsatz war (Urk. 7/6/2, Urk. 7/61/1, Urk. 7/61/4) .

In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. August 2008 in der Badewanne aus rutschte und sich das rechte Knie

verdrehte. Bereits am 20. Juli 1999 hatte er sich anlässlich eines Unfalles am rechten Knie verletzt (vgl.

Urk. 7/9/17, Urk. 7/74/7) .

A m 22. Juni 2000 hatte er einen Auffahrunfall

erlitten (vgl.

Urk. 7/9/18, Urk. 7/74/8) und am 26. Januar 2004 hatte er sich das rechte Knie schon einmal verdreht (vgl. Urk. 7/9/17, Urk. 7/74/11) . Die S uva richtete zeitweise Taggelder aus. Mit Verfügung vom 6.

November 2009 sprach sie ihm für die Folgen des Unfalls vom 2 0. Juli 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Rente in der Höhe von 10 % zu (Urk. 7/30) . Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 31. März 2010 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 17 %, im Übrigen wies si e

die Einsprache ab (vgl. Urk. 7/33) .

Am

3. September 2008 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Nacken- und Rückenschmerzen, Schmerzen an den Händen sowie in beiden Knien, wobei die Schmerzen links grösser seien als rechts, bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insbesondere einen IK-Aus zug ein (Urk. 7/6), liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch-psy chotherapeutisch begutachten (Gutachten vom

31. März 2010; Urk. 7/32)

und zog die Akten

der Suva (Urk. 7/9, Urk. 7/14)

bei . Gestützt auf diese Akten errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 10 % und verfügte a m 5. Januar 2011, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/43). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2

Am 29. Mai 2011 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall, indem er am See von einem Stein abrutschte (Urk. 7/74/150). Die Suva richtete wiederum Leis tungen aus .

M it Verfügung vom 21. September 2012 v erneinte sie eine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/ 91). Die gegen den Einspracheentscheid vom

28. Dezember 2012 erhobene Beschwerde

wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Juli 2014

ab (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2013.00004 vom 25. Juli 2014).

Am 29. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug an und gab als Grund einen Unfall sowie Krankheit an (Urk. 7/49). Als betroffene Körperteile nannte er die linke Schulter (richtig: rechte Schulter; vgl. Urk. 7/150/154), beide Knie, das linke Handgelenk sowie die gesamte Wirbelsäule (Urk. 7/49/7). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbli che Abklärungen (Urk. 7/58, Urk. 7/61, Urk. 7/62, Urk. 7/65), hol t e Arztbericht e ein (Urk. 7/64, Urk. 7/92)

und z og die Akten der Suva (Urk. 7/57, Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/79) und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 7/63) bei . Gestützt darauf errechnete sie wiederum einen Invaliditätsgrad von 10 % und verfügte

a m 14. Mai 2014 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014; Urk. 7/96) die Ablehnung des Rentenbegehrens (Urk. 7/108 = Urk. 2). Die Verfügung ging dem Rechtsvertreter des Versicherten am 2 3. Juli 2014 zu (vgl. Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) liess der Versicherte am 15. Sep tember 2014 Beschwerde erheben und beantrage n, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche n Rechtsvertreter und stellte ihm die Beschwer deantwort zu (Urk. 8).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwer d egegnerin hiel t im angefochtenen Entscheid fest, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten seit jeher eine ange passte Tätigkeit zumutbar sei. Die erneute Prüfung nach Einreichung der medi zinischen Unterlagen nach Erlass des Vorbescheids habe ergeben, dass keine neuen wesentlichen Änderungen vorl ä gen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Da er somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, wozu sie auf die eingereichten Akten (Urk. 7) und insbesondere auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. De zember 2013 und vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/94/6, Urk. 7/10 7 /2) verwies. 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom

15. September 2014 ausführen, er habe am 29. Mai 2011 einen weiteren Unfall erlitten, diesmal mit einer Verl etzung an der rechten Schulter, weshalb er sich am 29. Juni 2011 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet habe . Bezüglich der Invali denrente aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) sei eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht hängig (Urk. 1 S. 3). Dabei sei die Beurteilung durch die S uva, wonach rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten seien,

strittig . Somit sei noch nicht abschliessend geklärt, ob sich die Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 mit der Schulterver letzung verschlechtert habe. Auch würden in der rechten Schulter unfallfremde Gesundheits s chädigungen vorliegen, wozu auf den Kreisarzt-Bericht vom 23. Juli 2012 verwiesen werde . Demzufolge bestehe gemäss Arthro -MRI eine Konfigurat i on Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impingementsymptomatik führe. Da dieser Zustand vom Kreisarzt als unfallfremd betrachtet worden sei, sei eine Beurtei lung, inwieweit diese degenerative Schädigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, unterblieben . Überdies habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst.

Den Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 12. März 2014 sei zu ent nehmen, dass die durchgeführte Knieoperation vom 13. Dezember 2013 eine Nervenverletzung zur Folge habe . Im Bericht vom 12. März 2014 sei von einer Neuropathie des Nervus

infrapatellaris links die Rede. Inwieweit dieser zusätz lich aufgetretene Gesundheitsschaden in Berücksichtigung der bereits bestehen den massiven Vorschädigung des Knies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei nicht geklärt (Urk. 1 S. 4) . Aufgrund der seit der letzten Verfügung aufge tretenen zusätzlichen gesundheitlichen Beschwerden dränge sich somit eine ergänzende medizinische Abklärung auf . Die Sache sei zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5) . 3. 3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/43) kann auf die versicherungsinternen Stellungnahmen des

RAD vom 20. März 2009 und vom 7. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 7/37/4- 6). Dieser hielt unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte, namentlich die

ärztliche Abschluss untersuchung der Suva vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/21) und das p sy chiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 31. März 2010 (Urk. 7/32) fest, der Beschwerdeführer leide

seit

einem Leitersturz am 15. April 1998 an einer linksseitigen Gonarthrose und an Nackenbeschwer d en. Das linke Handgelenk sei am 22. Oktober 2006 traumatisiert worden, wobei kein weiterer Behandlungs bedarf bestehe. Die Einschränkung am rechten Knie sei unfallbedingt. Die ärztli che Abschlussuntersuchung der Suva h alte ein Belastungsprofil für eine adap tierte Tätigkeit fest. Demnach sei ein Ganztagespensum zumutbar (Urk. 7/37/4, vgl. Urk. 7/21/9-10) . Sodann seien eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Fak t oren (ICD 10 F45.41) und eine Dysthymia (ICD 10 F.34.1) seit einem Arbeitsunfall im Juli 2008 ausgewiesen. Eine Verminderung der Arbeitsf ä higkeit bestehe aber nicht, da die psychopathologische Sympto matologie leicht sei. Somit sei für eine adap t ierte Tätigkeit von jeher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/37/5, Urk. 7/32/22) . Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/43).

3.2

3.2.1

Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2.2

Gemäss der Arthro -MRI Untersuchung der rechten Schulter vom 15. Juni 2011 im Röntgeninstitut Baden ist/sind (Urk. 7/57/4): - d ie Rotatorenmanschette ohne Durchriss - die Supraspinatusportion im Zenit leicht abgeplattet mit binnenständiger diskreter Signalanhebung im Rahmen einer leichtgradigen

Tendinose, marginal ventralseits kleine wenige Millimeter messende unscharf abge setzte Unterflächenläsion ausgebildet (koronare Schichthöhe 9), angren zend insertionstendinotische Signalalterationen in der kranialen Partie des humeralen anatomischen Halses - die dorsal angrenzende Infraspinatusportion mit geringer Imbibition der Unterfläche, ohne Ruptur - die Subscapularissehne erhalten - die Sehne des langen Bicepskopfes solide am supraglenoidalen Tuberkel verankert, dann orthotop intraartikulär und im Sulcus

bicipitalis doku mentiert - der humeroglenoidale

Knorpelbelag, das Labrum intakt, der Humeruskopf zentriert - das Acromion in der Sagittalebene normal gewinkelt mit ungünstiger kon kaver Konfiguration Bigliani III Typ ventrolateral

basolateral Aus ziehung, in einer leichtgradigen

subacromialen

Impingementkonstella tion für die gut dimensionierte Supraspinatusportion resultierend - das AC-Gelenk mit ödematöser kapusuloligamentärer

Anschoppung, kon gruent - die Schultergürtelmuskulatur überdurchschnittlich kräftig erhalten. 3.2. 3

Am 26.

Juni 2011 gab Dr. med.

C.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell für Rheumatologie FMH, an, der Beschwer deführer könne die linke Schulter (richtig: rechte Schulter) absolut nicht bewe gen. Er habe Hämatom e an der

link en Schulter (richtig: rechte Schulter), am Oberarm, am Becken und an der

Lendenwirbelsäule links .

S oweit beurteilbar habe der Röntgenbefund keine o ssäre Läsion gezeigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29.

Mai 2011 und voraussichtlich für sechs bis acht Wochen arbeits unfähig (Urk.

7/70/94).

Am 4.

September 2011

hielt Dr. C.___ im ärztlichen Zwischenbericht als Diagnosen persistierende lumbosakrale Schmerzen sowie Schmerzen am linken Handgelenk fest. Der Verlauf sei konstant ohne grosse Fortschritte (Urk.

7/74/106).

Sodann sind d em Bericht vom 18.

September 2011

die Diagnosen eine r Gonarthrose beidseitig, eine r Periarthritis humeroscapularis (PHS)

beidseitig, eine r

Tendi nitis mit aktivierter Schultereckgelenks arthrose, eine r fortgeschrittene n Handgelenksarthrose links und ein es

p anvertebrale n Schmerzsyndrom s zervikal und lumbal betont, zu entnehmen (Urk.

7/64 /1).

Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/64/3) . Schliesslich sind einem weiteren Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Januar 2014 dieselben Diagnosen zu entnehmen, wie jenem vom 18. September 2011, wobei diesmal eine Peri arthritis humeroscapularis (PHS)

links bei einem

Impingement - syndrom b ursitis

su b acromial i s anstatt einer Tendinitis mit aktivierter Schultereckgelenksarthrose zu entnehmen

ist (Urk. 7/92/1). Sodann führte Dr. C.___ aus, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2009 und bis heute eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/92/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei während ungefähr vier Stunden möglich (Urk. 7/92/3). 3. 2. 4

Dem Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3.

November 2011 sind als Diagnosen zum Unfall vom 29. Mai 2011, bei welchem der Beschwerdeführer

stolperte und auf die linke Seite fiel, wobei er sich die rechte Schulter verdrehte, zu entnehmen (Urk. 7/ 70 / 25):

Distorsion der Schulter rechts - 03.06.2011 Röntgen Schulter rechts: Keine ossären Läsionen - 15.06.2011 Arthro -MRI rechte Schulter: Rotatorenmanschette ohne Durch riss,

d ie Supraspinatu s portion im Zenit leicht abgeplattet mit leicht gradige r

Tendinose, marginal ventralseits kleine, millimeter messende, unscharf abgesetzte Unterflächenläsion ausgebildet, angren zend insertionstendinotische Signalalteration in der kranialen Partie des humeralen anatomischen Halses,

l eichtgradige

subkromiale

Impinge ment-Konstellation für die gut dimensionierte Supraspinatusportion resul tierend, AC-Gelenk mit ödematöser kapsuloligamentärer

An schoppung, kongruent

Kontusion Knie links - Vorbestehende Pangonarthrose links

Kontusion Handgelenk links - Vorbestehende Arthrose im Radiokarpalgelenk links - 3.10.2011 Röntgen Handgelenk links: Im Bereich des Radius distal Ver kal kung bei zunehmender Sklerosierung des Radiometacarpalgelen kes, Mineralgehalt und Struktur unauffällig

Kontusion Rücken - 01.06.2011 R ö ntgen Lendenwirbelsäule : Keine frischen ossären Läsionen,

l eichte Zwi s chenwirbelraumverschmälerung L4/5,

n ormales Alignement,

l eichte rechtskonvexe Ausbiegung - 03.06.2011

Röntgen Halswirbelsäule : Steilstellung, Zwischenwirbelraum verschmälerung C5/6 und C6/7,

k eine frischen ossären Läsionen - 16.06.2011 MRI Lendenwirbelsäule : Bandscheibe L4/5 diskret höhenge min dert, keine weiteren wesentlichen degenerativen Verände rungen oder traumatischen Läsionen, keine Neurokompression .

Des Weiteren sind dem Bericht insbesondere nachfolgende Diagnosen zu ent nehmen (Urk. 7/70/27):

Arthrosen Radiokarpalgelenk rechts - 03.10.2011 Röntgen Handgelenk rechts: Im Bereich des Os capitatum der Mittelhand gut sichtbare Zyste, Mineralgehalt und Struktur unauffällig,

k eine Hinweise auf ossäre Läsionen

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.2) - 05.10.2011 Psychosomatische Beurteilung Rehaklinik D.___ : Agitierte depressive Reaktion i m Rahmen einer Anpassungsstörung unter multip len psychosozialen Belastungsfaktoren,

d ie festgestellte psychische Stö rung begründet keine arbeitsrelevante Leistungsminderung .

3. 2. 5

Dem Bericht des Spital s

B.___, Chirurgische Klinik, vom 1 8. Dezember 2013 ist als Diagnose ein Status nach einer Exploration des linken Knies bei einem Status nach einem Distorsionstrauma am 2 . Dezember 2013 zu entnehmen. B ei Verdacht auf eine Patellarsehnenruptur und eine sonographisch diagnostizierte Patellarsehnenruptur sei am 3.

Dezember 2013 eine Exploration des linken Knies durchgeführt worden . Intraoperativ habe sich jedoch eine intakte Patellar sehne gezeigt . Es gehe dem Beschwerdeführer soweit gut. Die Schwel lung des Knies sei zurückgegangen. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. Er klage weiter hin über Schmerzen im Bereich des lateralen Seitenbandes und über eine leichte Sensibilitätsstörung in diesem Bereich. Ausserdem klage er vor allem nachts über Schmerzen im Bereich des Rückens bei Status nach einer Spinalanästhesie. Es hätten sich aber keine Rötungen gezeigt (Urk. 7/92/5). Dem Bericht über die Oberarztsprechstunde der Chirurgischen Klinik des Spital s

B.___ vom 8. Januar 2014 ist dieselbe Diagnose zu entnehmen. Der Befund ergab, dass das Knie noch leicht geschwollen sei,

a ber die Narbenverhältnisse seien reizlos. Es bestünden eine Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenk spaltes sowie

Parästhesien im Bereich des lateralen Knies. Die Flexion sei voll ständig möglich. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen bei Valgusstress . Der Lachmann sei negativ und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en intakt (Urk. 7/101/1). 3.2. 6

Einem weiteren Untersuchungsbericht des Spital s

B.___, Medizinische Klinik, vom 12. März 2014 ist als Diagnose ein Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus

infrapat ellaris links bei einem Status nach Exploration des linken Knies am 3. Dezember 2013 bei Verdacht auf Patellarsehnenruptur zu ent nehmen . Dabei klagte der Beschwerdeführer über dieselben Schmerzen am lin ken Knie wie bereits am 18. Deze mber 2013 und am 8. Januar 201 4. Der Neu rostatus ergab einen hinkenden Normalgang, wobei Fussspitzen- und Fersen gang beidseits möglich waren . Es bestehe ein g rosses hypästhetisches Areal lateral der Patella li nks, wobei ansonsten die Sensibilität der Beine unauffällig sei . Die e lektrophysiologische Untersuchung ergab, dass in der sensiblen Nadel neurografie des Nervus

saphenus rechts mit Ableitung im Versorgungsgebiet des Nervus

infrapatellaris keine sensiblen Potentiale auf der nichtbetroffenen Seite ableitbar seien. Ein Vergleich mit links sei somit nicht möglich (Urk. 7/101/2). D ie Anamnese und die angegebene Hypästhesie seien für eine Neuropathie des Nervus

infrapatellaris links sehr suggestiv, was jedoch elektro neurografisch nicht bewiesen werden könne . Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3). 3.2. 7

RAD-Arzt Dr. med. und Dr. rer . Pol. E.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV) hielt am 20. Dezember 2013 fest, der massgeblich zu beurteilende medi zinische Sachverhalt sei durch die IV-Stelle für den Beschwerdeführer umfas send und medizinisch nachvollziehbar abgeklärt und entsprechend berücksich tigt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die RAD Stellungnahme vom 7. März 2010 weiterhin vollumfänglich gültig (Urk. 7/94/6). Diese Meinung vertrat er auch am 11. Juli 2014, als er zu den weiteren Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 23. März 2014 (vgl. E. 3.2. 5 und E. 3.2. 6) Stellung nahm (Urk. 7/107/2).

4.

4.1 4. 1 .1

Strittig ist, ob sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom

5. Januar 2011 (Urk. 7/43) verschlechtert hat und ob die zusätzlich aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden in der rechte n Schulter und im linke n Knie

genügen d medizinisch abgeklärt wurde n . 4.1. 2

Was die rechte Schulter anbelangt, ist dem Urteil des Sozialversicherungsge richts

UV.2013.00004 vom 25. Juli 2014 zu entnehmen, dass der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seinem Aktengutachten vom 23. Juli 2012 zum Schluss kam, bezüglich der rechten Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/ 76/30) .

Insgesamt wurden keine erheblich veränderten Verhältnisse festgestellt und die Beschwerde wurde abgewiesen. Somit sind rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen vorhanden und es ist abschliessend geklärt, dass sich infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verschlechtert hat . 4.1. 3

Zu prüfen ist weiter, ob in der rechten Schulter unfallfremde Gesund heits schädi gungen vorliegen. Dazu verwies der Beschwerdeführer in sei ner Beschwer de schrift auf den Kreisarztbericht von Dr. F.___

vom 23. Juli 2012 (Urk. 1 S. 4, vgl.  Urk. 7/ 76 / 29). Diesem zufolge bestehe gemäss A rthro -MRI vom 15. Juni 2011 (vgl. Urk. 7/57/4)

eine Konfiguration Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impinge ment symptomatik führe. Somit besteht eine zusätzliche Diagnose, wel che im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Januar 2011 nicht vorhanden war. Dem Arthro -MRI sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die genannte Diagnose wurde jedoch im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 bei der globalen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit

- ent gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - beachtet. Zur rechten Schul ter wurde festgehalten „aktuell rechts ohne Tätigkeiten länger da uernd über Kopf“ (Urk. 7/70/28). Diese Einschränkung floss somit auch in das erstellte Belastungsprofil ein. Sie wirkt sich daher nicht noch zusätzlich invalidisierend aus. 4.1. 4

Hinsichtlich des linke n Knie s, welches der Beschwerdeführer bereits 1998 bei einem Sturz von der Leiter verletzt hatte und an welchem eine vorbestehende erhebliche Gonarthrose besteht,

wurde in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Februar 2009 festgestellt, dass gemäss den Vergleichsaufnahmen vom 5. Dezember 2001 und vom

16. Juli 2007 n ur eine leichte Progredienz der arthrotischen Veränderungen vorhanden sei, welche im Jahre 2001 bereits recht ausgeprägt gewesen seien

(Urk. 7/21/ 8). Die Diagnose einer Gonarthrose hielt denn auch Dr. C.___ am 18. September 2011 fest (Urk. 7/64) .

Somit ist dies bezüglich keine Veränderung ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich

nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst (Urk. 1 S. 4).

Es ist festzuhalten, dass am 3. Dezember 2013 eine Exploration des linken Knies bei einem Verdacht auf eine Patellarsehenruptur

durchgeführt wurde (Urk. 7/101/2) . Dem ambulanten Untersuchungsbericht vom

12. März 2014 ist zu entnehmen, dass die Anamnese und die angegebene Hypästhesie für eine Neuro pathie des Nervus

infrapatellaris links sehr suggestiv seien, was jedoch elektroneurografisch nicht bewiesen werden könne (keine sensiblen Potentiale auf der nicht betroffenen Seite ableitbar, wie dies häufig der Fall sei). Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3). Somit ist zwar eine neue Diagnose vor handen, welche jedoch sehr suggestiv ist und die sich nicht zusätzlich invalidi sierend auswirkt .

4.1. 5

Zusammenfassend sind den neuen Arztberichten zusätzliche Diagnosen an der rechten Schulter und am linken Kniegelenk zu entnehmen, welche jedoch nicht zusätzlich invalidisierend sind . Was die weiteren in der Anmeldung genannten Beschwerden im rechten Knie, im linken Handgelenk sowie an der Wirbelsäule anbelangt, wird nicht geltend gemacht, der medizinische Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden. Es ist diesbezüglich auf d ie im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3.

November 2011 genannten Befunde zu verweisen (Urk. 7/70/25), welche nachvollziehbar sind und überdies vom Beschwerde führer nicht bestritten werden, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Z.___ am A.___ nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/70/28, Urk. 7/92/2). 4.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Austrittsbe richt der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 festgehalten, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körper lichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie mit den Diagnosen nur zum Teil erklären

(Urk. 7/70/27) . Mit Blick auf die aus gesprochene Malcompliance seitens des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein Rehapotential erkennen lassen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm und der Suva vorzeitig abgebrochen worden sei (Urk. 7/70/30).

Somit kann aufgrund der Malcompliance des Beschwerdeführers nicht auf die physischen Leistungstests und die daraus resultierenden körperlichen Belastbar keiten abgestellt werden. 4. 2.3

Was die Zumutbarkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auf fassung, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 (Urk. 7/70/28, vgl. Urk. 7/94/6) . Darin wurde aus

globaler Sicht

festgehalten, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knie, seiner rechten Schulter, seiner Handgelenke, seines rech ten Sprunggelenkes und seiner Halswirbelsäule hat, und die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer nur leichte bis mittelschwere Arbeit en ganztags ausüben könne .

Bei einer leicht- bis mittelschwere n Arbeit seien zehn bis 15 Kilogramm als maximal zu hantierende Lasten anzusehen. Bezogen auf den Unfall vom 29. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

4. 2 . 4

Dr. C.___ hat hingegen in seinem Bericht vom 5. Januar 2014 ohne jegliche Begründung festgehalten, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur während ungefähr vier Stunden möglich sei (Urk. 7/92/3).

Seine Ausführung zur Arbeitsfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Überdies steht die Angabe von Dr. C.___ der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

leidens angepasste n Tätigkeit nicht entgegen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 2 . 5

Das anlässlich des Austrittsberichts der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 erstellte Belastungsprofil ist aufgrund der berücksichtigten Diagnosen und Einschränkungen nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass darauf abzustellen ist.

4.3

Beim Vergleich des von der Rehaklinik D.___ erstellten Belastungsprofils vom 3. November 2011 mit jenem, welches der ärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva Zürich vom 25. Februar 2009 zu entnehmen ist (Urk. 7/21/9 -10), fällt auf, dass in beiden Profilen einheitlich von einer leichten bis mittelschweren Arbeit ausgegangen wird, wobei die Gewichtslimite bei zehn bis 15 Kilogramm liegt. Kauern, knien und Zwangspositionen sollten vermieden werden und Trep pensteigen sollte nur selten nötig sein. Ebenfalls wird in beiden Profilen eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen. Das Belastungsprofil ist daher unverän dert, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit auszugehen ist. 4. 4

Wie RAD-Arzt Dr. E.___ am 11. Juli 2014 zutreffend ausgeführt hat, sind den Berichten des Spitals B.___

vom

8. Januar 2014 und vom 12. Mai 2014 keine neuen medizinischen Befunde zu entnehmen, die eine wesentliche Ände rung der leidensbedingten Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 7/101/1-3) . Ihnen sind denn auch keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Überdies bestehen bereits sehr starke Einschränkungen am linken Knie, weshalb lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind . Zwangshaltungen wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung sowie häufiges Treppensteigen oder Leitersteigen sind nicht zumutbar (vgl. Urk. 7/70/ 28) . Durch die vorliegende Diagnose werden diese Einschränkungen jedoch

nicht noch zusätzlich verstärkt, weshalb die Ausführungen von Dr. E.___ nachvollziehbar sind und ihnen zu folgen ist . 4.5

Nach dem Gesagten steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, das s dem Beschwerdeführer seit der rentenabweisenden Verfügung vom

5. Januar 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

abge sehen von nicht relevanten kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten bedingt durch das Unfallereignis

- eine angepasste Tätigkeit stets zu 100 % zumutbar war, wobei das Belastungsprofil stets gleich blieb . W eitere Abklärungen sind im Rahmen des Verfahrens nicht angezeigt . Insbesondere sind die Beschwerden in der rechte n Schulter und im linken Knie genügend abgeklärt und im Belas tungs profil soweit erforderlich berücksichtigt .

Der Einkommensvergleich ist nachvoll ziehbar und überdies unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

D ie Beschwerde ist daher

abzuweisen. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- fest zulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Christe, ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihm eingereichten Honorarnote (Urk. 11) mit Fr. 1‘632.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘632.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwer d egegnerin hiel t im angefochtenen Entscheid fest, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten seit jeher eine ange passte Tätigkeit zumutbar sei. Die erneute Prüfung nach Einreichung der medi zinischen Unterlagen nach Erlass des Vorbescheids habe ergeben, dass keine neuen wesentlichen Änderungen vorl ä gen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Da er somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, wozu sie auf die eingereichten Akten (Urk. 7) und insbesondere auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. De zember 2013 und vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/94/6, Urk. 7/10

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom

15. September 2014 ausführen, er habe am 29. Mai 2011 einen weiteren Unfall erlitten, diesmal mit einer Verl etzung an der rechten Schulter, weshalb er sich am 29. Juni 2011 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet habe . Bezüglich der Invali denrente aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) sei eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht hängig (Urk. 1 S. 3). Dabei sei die Beurteilung durch die S uva, wonach rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten seien,

strittig . Somit sei noch nicht abschliessend geklärt, ob sich die Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 mit der Schulterver letzung verschlechtert habe. Auch würden in der rechten Schulter unfallfremde Gesundheits s chädigungen vorliegen, wozu auf den Kreisarzt-Bericht vom 23. Juli 2012 verwiesen werde . Demzufolge bestehe gemäss Arthro -MRI eine Konfigurat i on Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impingementsymptomatik führe. Da dieser Zustand vom Kreisarzt als unfallfremd betrachtet worden sei, sei eine Beurtei lung, inwieweit diese degenerative Schädigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, unterblieben . Überdies habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst.

Den Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 12. März 2014 sei zu ent nehmen, dass die durchgeführte Knieoperation vom 13. Dezember 2013 eine Nervenverletzung zur Folge habe . Im Bericht vom 12. März 2014 sei von einer Neuropathie des Nervus

infrapatellaris links die Rede. Inwieweit dieser zusätz lich aufgetretene Gesundheitsschaden in Berücksichtigung der bereits bestehen den massiven Vorschädigung des Knies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei nicht geklärt (Urk. 1 S. 4) . Aufgrund der seit der letzten Verfügung aufge tretenen zusätzlichen gesundheitlichen Beschwerden dränge sich somit eine ergänzende medizinische Abklärung auf . Die Sache sei zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5) . 3.

E. 2.3 Was die Zumutbarkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auf fassung, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 (Urk. 7/70/28, vgl. Urk. 7/94/6) . Darin wurde aus

globaler Sicht

festgehalten, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knie, seiner rechten Schulter, seiner Handgelenke, seines rech ten Sprunggelenkes und seiner Halswirbelsäule hat, und die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer nur leichte bis mittelschwere Arbeit en ganztags ausüben könne .

Bei einer leicht- bis mittelschwere n Arbeit seien zehn bis 15 Kilogramm als maximal zu hantierende Lasten anzusehen. Bezogen auf den Unfall vom 29. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

4. 2 . 4

Dr. C.___ hat hingegen in seinem Bericht vom 5. Januar 2014 ohne jegliche Begründung festgehalten, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur während ungefähr vier Stunden möglich sei (Urk. 7/92/3).

Seine Ausführung zur Arbeitsfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Überdies steht die Angabe von Dr. C.___ der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

leidens angepasste n Tätigkeit nicht entgegen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 2 . 5

Das anlässlich des Austrittsberichts der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 erstellte Belastungsprofil ist aufgrund der berücksichtigten Diagnosen und Einschränkungen nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass darauf abzustellen ist.

4.3

Beim Vergleich des von der Rehaklinik D.___ erstellten Belastungsprofils vom 3. November 2011 mit jenem, welches der ärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva Zürich vom 25. Februar 2009 zu entnehmen ist (Urk. 7/21/9 -10), fällt auf, dass in beiden Profilen einheitlich von einer leichten bis mittelschweren Arbeit ausgegangen wird, wobei die Gewichtslimite bei zehn bis 15 Kilogramm liegt. Kauern, knien und Zwangspositionen sollten vermieden werden und Trep pensteigen sollte nur selten nötig sein. Ebenfalls wird in beiden Profilen eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen. Das Belastungsprofil ist daher unverän dert, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit auszugehen ist. 4. 4

Wie RAD-Arzt Dr. E.___ am 11. Juli 2014 zutreffend ausgeführt hat, sind den Berichten des Spitals B.___

vom

8. Januar 2014 und vom 12. Mai 2014 keine neuen medizinischen Befunde zu entnehmen, die eine wesentliche Ände rung der leidensbedingten Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 7/101/1-3) . Ihnen sind denn auch keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Überdies bestehen bereits sehr starke Einschränkungen am linken Knie, weshalb lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind . Zwangshaltungen wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung sowie häufiges Treppensteigen oder Leitersteigen sind nicht zumutbar (vgl. Urk. 7/70/ 28) . Durch die vorliegende Diagnose werden diese Einschränkungen jedoch

nicht noch zusätzlich verstärkt, weshalb die Ausführungen von Dr. E.___ nachvollziehbar sind und ihnen zu folgen ist . 4.5

Nach dem Gesagten steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, das s dem Beschwerdeführer seit der rentenabweisenden Verfügung vom

5. Januar 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

abge sehen von nicht relevanten kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten bedingt durch das Unfallereignis

- eine angepasste Tätigkeit stets zu 100 % zumutbar war, wobei das Belastungsprofil stets gleich blieb . W eitere Abklärungen sind im Rahmen des Verfahrens nicht angezeigt . Insbesondere sind die Beschwerden in der rechte n Schulter und im linken Knie genügend abgeklärt und im Belas tungs profil soweit erforderlich berücksichtigt .

Der Einkommensvergleich ist nachvoll ziehbar und überdies unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

D ie Beschwerde ist daher

abzuweisen. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- fest zulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Christe, ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihm eingereichten Honorarnote (Urk.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/43) kann auf die versicherungsinternen Stellungnahmen des

RAD vom 20. März 2009 und vom 7. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 7/37/4- 6). Dieser hielt unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte, namentlich die

ärztliche Abschluss untersuchung der Suva vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/21) und das p sy chiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 31. März 2010 (Urk. 7/32) fest, der Beschwerdeführer leide

seit

einem Leitersturz am 15. April 1998 an einer linksseitigen Gonarthrose und an Nackenbeschwer d en. Das linke Handgelenk sei am 22. Oktober 2006 traumatisiert worden, wobei kein weiterer Behandlungs bedarf bestehe. Die Einschränkung am rechten Knie sei unfallbedingt. Die ärztli che Abschlussuntersuchung der Suva h alte ein Belastungsprofil für eine adap tierte Tätigkeit fest. Demnach sei ein Ganztagespensum zumutbar (Urk. 7/37/4, vgl. Urk. 7/21/9-10) . Sodann seien eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Fak t oren (ICD 10 F45.41) und eine Dysthymia (ICD 10 F.34.1) seit einem Arbeitsunfall im Juli 2008 ausgewiesen. Eine Verminderung der Arbeitsf ä higkeit bestehe aber nicht, da die psychopathologische Sympto matologie leicht sei. Somit sei für eine adap t ierte Tätigkeit von jeher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/37/5, Urk. 7/32/22) . Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/43).

E. 3.2 6

Einem weiteren Untersuchungsbericht des Spital s

B.___, Medizinische Klinik, vom 12. März 2014 ist als Diagnose ein Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus

infrapat ellaris links bei einem Status nach Exploration des linken Knies am 3. Dezember 2013 bei Verdacht auf Patellarsehnenruptur zu ent nehmen . Dabei klagte der Beschwerdeführer über dieselben Schmerzen am lin ken Knie wie bereits am 18. Deze mber 2013 und am 8. Januar 201 4. Der Neu rostatus ergab einen hinkenden Normalgang, wobei Fussspitzen- und Fersen gang beidseits möglich waren . Es bestehe ein g rosses hypästhetisches Areal lateral der Patella li nks, wobei ansonsten die Sensibilität der Beine unauffällig sei . Die e lektrophysiologische Untersuchung ergab, dass in der sensiblen Nadel neurografie des Nervus

saphenus rechts mit Ableitung im Versorgungsgebiet des Nervus

infrapatellaris keine sensiblen Potentiale auf der nichtbetroffenen Seite ableitbar seien. Ein Vergleich mit links sei somit nicht möglich (Urk. 7/101/2). D ie Anamnese und die angegebene Hypästhesie seien für eine Neuropathie des Nervus

infrapatellaris links sehr suggestiv, was jedoch elektro neurografisch nicht bewiesen werden könne . Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3).

E. 3.2.1 Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:

E. 3.2.2 Gemäss der Arthro -MRI Untersuchung der rechten Schulter vom 15. Juni 2011 im Röntgeninstitut Baden ist/sind (Urk. 7/57/4): - d ie Rotatorenmanschette ohne Durchriss - die Supraspinatusportion im Zenit leicht abgeplattet mit binnenständiger diskreter Signalanhebung im Rahmen einer leichtgradigen

Tendinose, marginal ventralseits kleine wenige Millimeter messende unscharf abge setzte Unterflächenläsion ausgebildet (koronare Schichthöhe 9), angren zend insertionstendinotische Signalalterationen in der kranialen Partie des humeralen anatomischen Halses - die dorsal angrenzende Infraspinatusportion mit geringer Imbibition der Unterfläche, ohne Ruptur - die Subscapularissehne erhalten - die Sehne des langen Bicepskopfes solide am supraglenoidalen Tuberkel verankert, dann orthotop intraartikulär und im Sulcus

bicipitalis doku mentiert - der humeroglenoidale

Knorpelbelag, das Labrum intakt, der Humeruskopf zentriert - das Acromion in der Sagittalebene normal gewinkelt mit ungünstiger kon kaver Konfiguration Bigliani III Typ ventrolateral

basolateral Aus ziehung, in einer leichtgradigen

subacromialen

Impingementkonstella tion für die gut dimensionierte Supraspinatusportion resultierend - das AC-Gelenk mit ödematöser kapusuloligamentärer

Anschoppung, kon gruent - die Schultergürtelmuskulatur überdurchschnittlich kräftig erhalten.

E. 7 RAD-Arzt Dr. med. und Dr. rer . Pol. E.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV) hielt am 20. Dezember 2013 fest, der massgeblich zu beurteilende medi zinische Sachverhalt sei durch die IV-Stelle für den Beschwerdeführer umfas send und medizinisch nachvollziehbar abgeklärt und entsprechend berücksich tigt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die RAD Stellungnahme vom 7. März 2010 weiterhin vollumfänglich gültig (Urk. 7/94/6). Diese Meinung vertrat er auch am 11. Juli 2014, als er zu den weiteren Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 23. März 2014 (vgl. E. 3.2. 5 und E. 3.2. 6) Stellung nahm (Urk. 7/107/2).

4.

4.1 4. 1 .1

Strittig ist, ob sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom

5. Januar 2011 (Urk. 7/43) verschlechtert hat und ob die zusätzlich aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden in der rechte n Schulter und im linke n Knie

genügen d medizinisch abgeklärt wurde n . 4.1. 2

Was die rechte Schulter anbelangt, ist dem Urteil des Sozialversicherungsge richts

UV.2013.00004 vom 25. Juli 2014 zu entnehmen, dass der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seinem Aktengutachten vom 23. Juli 2012 zum Schluss kam, bezüglich der rechten Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/ 76/30) .

Insgesamt wurden keine erheblich veränderten Verhältnisse festgestellt und die Beschwerde wurde abgewiesen. Somit sind rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen vorhanden und es ist abschliessend geklärt, dass sich infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verschlechtert hat . 4.1. 3

Zu prüfen ist weiter, ob in der rechten Schulter unfallfremde Gesund heits schädi gungen vorliegen. Dazu verwies der Beschwerdeführer in sei ner Beschwer de schrift auf den Kreisarztbericht von Dr. F.___

vom 23. Juli 2012 (Urk. 1 S. 4, vgl.  Urk. 7/ 76 / 29). Diesem zufolge bestehe gemäss A rthro -MRI vom 15. Juni 2011 (vgl. Urk. 7/57/4)

eine Konfiguration Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impinge ment symptomatik führe. Somit besteht eine zusätzliche Diagnose, wel che im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Januar 2011 nicht vorhanden war. Dem Arthro -MRI sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die genannte Diagnose wurde jedoch im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 bei der globalen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit

- ent gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - beachtet. Zur rechten Schul ter wurde festgehalten „aktuell rechts ohne Tätigkeiten länger da uernd über Kopf“ (Urk. 7/70/28). Diese Einschränkung floss somit auch in das erstellte Belastungsprofil ein. Sie wirkt sich daher nicht noch zusätzlich invalidisierend aus. 4.1. 4

Hinsichtlich des linke n Knie s, welches der Beschwerdeführer bereits 1998 bei einem Sturz von der Leiter verletzt hatte und an welchem eine vorbestehende erhebliche Gonarthrose besteht,

wurde in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Februar 2009 festgestellt, dass gemäss den Vergleichsaufnahmen vom 5. Dezember 2001 und vom

16. Juli 2007 n ur eine leichte Progredienz der arthrotischen Veränderungen vorhanden sei, welche im Jahre 2001 bereits recht ausgeprägt gewesen seien

(Urk. 7/21/

E. 8 ). Die Diagnose einer Gonarthrose hielt denn auch Dr. C.___ am 18. September 2011 fest (Urk. 7/64) .

Somit ist dies bezüglich keine Veränderung ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich

nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst (Urk. 1 S. 4).

Es ist festzuhalten, dass am 3. Dezember 2013 eine Exploration des linken Knies bei einem Verdacht auf eine Patellarsehenruptur

durchgeführt wurde (Urk. 7/101/2) . Dem ambulanten Untersuchungsbericht vom

12. März 2014 ist zu entnehmen, dass die Anamnese und die angegebene Hypästhesie für eine Neuro pathie des Nervus

infrapatellaris links sehr suggestiv seien, was jedoch elektroneurografisch nicht bewiesen werden könne (keine sensiblen Potentiale auf der nicht betroffenen Seite ableitbar, wie dies häufig der Fall sei). Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3). Somit ist zwar eine neue Diagnose vor handen, welche jedoch sehr suggestiv ist und die sich nicht zusätzlich invalidi sierend auswirkt .

4.1. 5

Zusammenfassend sind den neuen Arztberichten zusätzliche Diagnosen an der rechten Schulter und am linken Kniegelenk zu entnehmen, welche jedoch nicht zusätzlich invalidisierend sind . Was die weiteren in der Anmeldung genannten Beschwerden im rechten Knie, im linken Handgelenk sowie an der Wirbelsäule anbelangt, wird nicht geltend gemacht, der medizinische Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden. Es ist diesbezüglich auf d ie im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3.

November 2011 genannten Befunde zu verweisen (Urk. 7/70/25), welche nachvollziehbar sind und überdies vom Beschwerde führer nicht bestritten werden, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Z.___ am A.___ nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/70/28, Urk. 7/92/2). 4.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Austrittsbe richt der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 festgehalten, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körper lichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie mit den Diagnosen nur zum Teil erklären

(Urk. 7/70/27) . Mit Blick auf die aus gesprochene Malcompliance seitens des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein Rehapotential erkennen lassen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm und der Suva vorzeitig abgebrochen worden sei (Urk. 7/70/30).

Somit kann aufgrund der Malcompliance des Beschwerdeführers nicht auf die physischen Leistungstests und die daraus resultierenden körperlichen Belastbar keiten abgestellt werden. 4.

E. 11 ) mit Fr. 1‘632.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut §

E. 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘632.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00926 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 2003 bis 2008 für die Y.___ SA, wobei er für die Z.___ am A.___

im Einsatz war (Urk. 7/6/2, Urk. 7/61/1, Urk. 7/61/4) .

In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. August 2008 in der Badewanne aus rutschte und sich das rechte Knie

verdrehte. Bereits am 20. Juli 1999 hatte er sich anlässlich eines Unfalles am rechten Knie verletzt (vgl.

Urk. 7/9/17, Urk. 7/74/7) .

A m 22. Juni 2000 hatte er einen Auffahrunfall

erlitten (vgl.

Urk. 7/9/18, Urk. 7/74/8) und am 26. Januar 2004 hatte er sich das rechte Knie schon einmal verdreht (vgl. Urk. 7/9/17, Urk. 7/74/11) . Die S uva richtete zeitweise Taggelder aus. Mit Verfügung vom 6.

November 2009 sprach sie ihm für die Folgen des Unfalls vom 2 0. Juli 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Rente in der Höhe von 10 % zu (Urk. 7/30) . Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 31. März 2010 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 17 %, im Übrigen wies si e

die Einsprache ab (vgl. Urk. 7/33) .

Am

3. September 2008 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Nacken- und Rückenschmerzen, Schmerzen an den Händen sowie in beiden Knien, wobei die Schmerzen links grösser seien als rechts, bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, insbesondere einen IK-Aus zug ein (Urk. 7/6), liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch-psy chotherapeutisch begutachten (Gutachten vom

31. März 2010; Urk. 7/32)

und zog die Akten

der Suva (Urk. 7/9, Urk. 7/14)

bei . Gestützt auf diese Akten errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 10 % und verfügte a m 5. Januar 2011, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/43). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2

Am 29. Mai 2011 erlitt der Versicherte erneut einen Unfall, indem er am See von einem Stein abrutschte (Urk. 7/74/150). Die Suva richtete wiederum Leis tungen aus .

M it Verfügung vom 21. September 2012 v erneinte sie eine wesent liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/ 91). Die gegen den Einspracheentscheid vom

28. Dezember 2012 erhobene Beschwerde

wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Juli 2014

ab (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2013.00004 vom 25. Juli 2014).

Am 29. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug an und gab als Grund einen Unfall sowie Krankheit an (Urk. 7/49). Als betroffene Körperteile nannte er die linke Schulter (richtig: rechte Schulter; vgl. Urk. 7/150/154), beide Knie, das linke Handgelenk sowie die gesamte Wirbelsäule (Urk. 7/49/7). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbli che Abklärungen (Urk. 7/58, Urk. 7/61, Urk. 7/62, Urk. 7/65), hol t e Arztbericht e ein (Urk. 7/64, Urk. 7/92)

und z og die Akten der Suva (Urk. 7/57, Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/79) und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 7/63) bei . Gestützt darauf errechnete sie wiederum einen Invaliditätsgrad von 10 % und verfügte

a m 14. Mai 2014 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014; Urk. 7/96) die Ablehnung des Rentenbegehrens (Urk. 7/108 = Urk. 2). Die Verfügung ging dem Rechtsvertreter des Versicherten am 2 3. Juli 2014 zu (vgl. Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) liess der Versicherte am 15. Sep tember 2014 Beschwerde erheben und beantrage n, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihm Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltliche n Rechtsvertreter und stellte ihm die Beschwer deantwort zu (Urk. 8).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwer d egegnerin hiel t im angefochtenen Entscheid fest, die medizini schen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten seit jeher eine ange passte Tätigkeit zumutbar sei. Die erneute Prüfung nach Einreichung der medi zinischen Unterlagen nach Erlass des Vorbescheids habe ergeben, dass keine neuen wesentlichen Änderungen vorl ä gen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Da er somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, wozu sie auf die eingereichten Akten (Urk. 7) und insbesondere auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. De zember 2013 und vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/94/6, Urk. 7/10 7 /2) verwies. 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom

15. September 2014 ausführen, er habe am 29. Mai 2011 einen weiteren Unfall erlitten, diesmal mit einer Verl etzung an der rechten Schulter, weshalb er sich am 29. Juni 2011 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet habe . Bezüglich der Invali denrente aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) sei eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht hängig (Urk. 1 S. 3). Dabei sei die Beurteilung durch die S uva, wonach rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten seien,

strittig . Somit sei noch nicht abschliessend geklärt, ob sich die Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 mit der Schulterver letzung verschlechtert habe. Auch würden in der rechten Schulter unfallfremde Gesundheits s chädigungen vorliegen, wozu auf den Kreisarzt-Bericht vom 23. Juli 2012 verwiesen werde . Demzufolge bestehe gemäss Arthro -MRI eine Konfigurat i on Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impingementsymptomatik führe. Da dieser Zustand vom Kreisarzt als unfallfremd betrachtet worden sei, sei eine Beurtei lung, inwieweit diese degenerative Schädigung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, unterblieben . Überdies habe sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst.

Den Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 12. März 2014 sei zu ent nehmen, dass die durchgeführte Knieoperation vom 13. Dezember 2013 eine Nervenverletzung zur Folge habe . Im Bericht vom 12. März 2014 sei von einer Neuropathie des Nervus

infrapatellaris links die Rede. Inwieweit dieser zusätz lich aufgetretene Gesundheitsschaden in Berücksichtigung der bereits bestehen den massiven Vorschädigung des Knies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei nicht geklärt (Urk. 1 S. 4) . Aufgrund der seit der letzten Verfügung aufge tretenen zusätzlichen gesundheitlichen Beschwerden dränge sich somit eine ergänzende medizinische Abklärung auf . Die Sache sei zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5) . 3. 3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/43) kann auf die versicherungsinternen Stellungnahmen des

RAD vom 20. März 2009 und vom 7. Mai 2010 verwiesen werden (Urk. 7/37/4- 6). Dieser hielt unter Hinweis auf die damals vorhandenen Arztberichte, namentlich die

ärztliche Abschluss untersuchung der Suva vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/21) und das p sy chiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 31. März 2010 (Urk. 7/32) fest, der Beschwerdeführer leide

seit

einem Leitersturz am 15. April 1998 an einer linksseitigen Gonarthrose und an Nackenbeschwer d en. Das linke Handgelenk sei am 22. Oktober 2006 traumatisiert worden, wobei kein weiterer Behandlungs bedarf bestehe. Die Einschränkung am rechten Knie sei unfallbedingt. Die ärztli che Abschlussuntersuchung der Suva h alte ein Belastungsprofil für eine adap tierte Tätigkeit fest. Demnach sei ein Ganztagespensum zumutbar (Urk. 7/37/4, vgl. Urk. 7/21/9-10) . Sodann seien eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Fak t oren (ICD 10 F45.41) und eine Dysthymia (ICD 10 F.34.1) seit einem Arbeitsunfall im Juli 2008 ausgewiesen. Eine Verminderung der Arbeitsf ä higkeit bestehe aber nicht, da die psychopathologische Sympto matologie leicht sei. Somit sei für eine adap t ierte Tätigkeit von jeher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/37/5, Urk. 7/32/22) . Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/43).

3.2

3.2.1

Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 14. Mai 2014 (Urk. 2) lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor: 3.2.2

Gemäss der Arthro -MRI Untersuchung der rechten Schulter vom 15. Juni 2011 im Röntgeninstitut Baden ist/sind (Urk. 7/57/4): - d ie Rotatorenmanschette ohne Durchriss - die Supraspinatusportion im Zenit leicht abgeplattet mit binnenständiger diskreter Signalanhebung im Rahmen einer leichtgradigen

Tendinose, marginal ventralseits kleine wenige Millimeter messende unscharf abge setzte Unterflächenläsion ausgebildet (koronare Schichthöhe 9), angren zend insertionstendinotische Signalalterationen in der kranialen Partie des humeralen anatomischen Halses - die dorsal angrenzende Infraspinatusportion mit geringer Imbibition der Unterfläche, ohne Ruptur - die Subscapularissehne erhalten - die Sehne des langen Bicepskopfes solide am supraglenoidalen Tuberkel verankert, dann orthotop intraartikulär und im Sulcus

bicipitalis doku mentiert - der humeroglenoidale

Knorpelbelag, das Labrum intakt, der Humeruskopf zentriert - das Acromion in der Sagittalebene normal gewinkelt mit ungünstiger kon kaver Konfiguration Bigliani III Typ ventrolateral

basolateral Aus ziehung, in einer leichtgradigen

subacromialen

Impingementkonstella tion für die gut dimensionierte Supraspinatusportion resultierend - das AC-Gelenk mit ödematöser kapusuloligamentärer

Anschoppung, kon gruent - die Schultergürtelmuskulatur überdurchschnittlich kräftig erhalten. 3.2. 3

Am 26.

Juni 2011 gab Dr. med.

C.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell für Rheumatologie FMH, an, der Beschwer deführer könne die linke Schulter (richtig: rechte Schulter) absolut nicht bewe gen. Er habe Hämatom e an der

link en Schulter (richtig: rechte Schulter), am Oberarm, am Becken und an der

Lendenwirbelsäule links .

S oweit beurteilbar habe der Röntgenbefund keine o ssäre Läsion gezeigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 29.

Mai 2011 und voraussichtlich für sechs bis acht Wochen arbeits unfähig (Urk.

7/70/94).

Am 4.

September 2011

hielt Dr. C.___ im ärztlichen Zwischenbericht als Diagnosen persistierende lumbosakrale Schmerzen sowie Schmerzen am linken Handgelenk fest. Der Verlauf sei konstant ohne grosse Fortschritte (Urk.

7/74/106).

Sodann sind d em Bericht vom 18.

September 2011

die Diagnosen eine r Gonarthrose beidseitig, eine r Periarthritis humeroscapularis (PHS)

beidseitig, eine r

Tendi nitis mit aktivierter Schultereckgelenks arthrose, eine r fortgeschrittene n Handgelenksarthrose links und ein es

p anvertebrale n Schmerzsyndrom s zervikal und lumbal betont, zu entnehmen (Urk.

7/64 /1).

Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/64/3) . Schliesslich sind einem weiteren Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Januar 2014 dieselben Diagnosen zu entnehmen, wie jenem vom 18. September 2011, wobei diesmal eine Peri arthritis humeroscapularis (PHS)

links bei einem

Impingement - syndrom b ursitis

su b acromial i s anstatt einer Tendinitis mit aktivierter Schultereckgelenksarthrose zu entnehmen

ist (Urk. 7/92/1). Sodann führte Dr. C.___ aus, bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit 2009 und bis heute eine 100 %ige

Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/92/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei während ungefähr vier Stunden möglich (Urk. 7/92/3). 3. 2. 4

Dem Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3.

November 2011 sind als Diagnosen zum Unfall vom 29. Mai 2011, bei welchem der Beschwerdeführer

stolperte und auf die linke Seite fiel, wobei er sich die rechte Schulter verdrehte, zu entnehmen (Urk. 7/ 70 / 25):

Distorsion der Schulter rechts - 03.06.2011 Röntgen Schulter rechts: Keine ossären Läsionen - 15.06.2011 Arthro -MRI rechte Schulter: Rotatorenmanschette ohne Durch riss,

d ie Supraspinatu s portion im Zenit leicht abgeplattet mit leicht gradige r

Tendinose, marginal ventralseits kleine, millimeter messende, unscharf abgesetzte Unterflächenläsion ausgebildet, angren zend insertionstendinotische Signalalteration in der kranialen Partie des humeralen anatomischen Halses,

l eichtgradige

subkromiale

Impinge ment-Konstellation für die gut dimensionierte Supraspinatusportion resul tierend, AC-Gelenk mit ödematöser kapsuloligamentärer

An schoppung, kongruent

Kontusion Knie links - Vorbestehende Pangonarthrose links

Kontusion Handgelenk links - Vorbestehende Arthrose im Radiokarpalgelenk links - 3.10.2011 Röntgen Handgelenk links: Im Bereich des Radius distal Ver kal kung bei zunehmender Sklerosierung des Radiometacarpalgelen kes, Mineralgehalt und Struktur unauffällig

Kontusion Rücken - 01.06.2011 R ö ntgen Lendenwirbelsäule : Keine frischen ossären Läsionen,

l eichte Zwi s chenwirbelraumverschmälerung L4/5,

n ormales Alignement,

l eichte rechtskonvexe Ausbiegung - 03.06.2011

Röntgen Halswirbelsäule : Steilstellung, Zwischenwirbelraum verschmälerung C5/6 und C6/7,

k eine frischen ossären Läsionen - 16.06.2011 MRI Lendenwirbelsäule : Bandscheibe L4/5 diskret höhenge min dert, keine weiteren wesentlichen degenerativen Verände rungen oder traumatischen Läsionen, keine Neurokompression .

Des Weiteren sind dem Bericht insbesondere nachfolgende Diagnosen zu ent nehmen (Urk. 7/70/27):

Arthrosen Radiokarpalgelenk rechts - 03.10.2011 Röntgen Handgelenk rechts: Im Bereich des Os capitatum der Mittelhand gut sichtbare Zyste, Mineralgehalt und Struktur unauffällig,

k eine Hinweise auf ossäre Läsionen

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F43.2) - 05.10.2011 Psychosomatische Beurteilung Rehaklinik D.___ : Agitierte depressive Reaktion i m Rahmen einer Anpassungsstörung unter multip len psychosozialen Belastungsfaktoren,

d ie festgestellte psychische Stö rung begründet keine arbeitsrelevante Leistungsminderung .

3. 2. 5

Dem Bericht des Spital s

B.___, Chirurgische Klinik, vom 1 8. Dezember 2013 ist als Diagnose ein Status nach einer Exploration des linken Knies bei einem Status nach einem Distorsionstrauma am 2 . Dezember 2013 zu entnehmen. B ei Verdacht auf eine Patellarsehnenruptur und eine sonographisch diagnostizierte Patellarsehnenruptur sei am 3.

Dezember 2013 eine Exploration des linken Knies durchgeführt worden . Intraoperativ habe sich jedoch eine intakte Patellar sehne gezeigt . Es gehe dem Beschwerdeführer soweit gut. Die Schwel lung des Knies sei zurückgegangen. Die Narbenverhältnisse seien reizlos. Er klage weiter hin über Schmerzen im Bereich des lateralen Seitenbandes und über eine leichte Sensibilitätsstörung in diesem Bereich. Ausserdem klage er vor allem nachts über Schmerzen im Bereich des Rückens bei Status nach einer Spinalanästhesie. Es hätten sich aber keine Rötungen gezeigt (Urk. 7/92/5). Dem Bericht über die Oberarztsprechstunde der Chirurgischen Klinik des Spital s

B.___ vom 8. Januar 2014 ist dieselbe Diagnose zu entnehmen. Der Befund ergab, dass das Knie noch leicht geschwollen sei,

a ber die Narbenverhältnisse seien reizlos. Es bestünden eine Druckdolenz im Bereich des lateralen Gelenk spaltes sowie

Parästhesien im Bereich des lateralen Knies. Die Flexion sei voll ständig möglich. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen bei Valgusstress . Der Lachmann sei negativ und die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en intakt (Urk. 7/101/1). 3.2. 6

Einem weiteren Untersuchungsbericht des Spital s

B.___, Medizinische Klinik, vom 12. März 2014 ist als Diagnose ein Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus

infrapat ellaris links bei einem Status nach Exploration des linken Knies am 3. Dezember 2013 bei Verdacht auf Patellarsehnenruptur zu ent nehmen . Dabei klagte der Beschwerdeführer über dieselben Schmerzen am lin ken Knie wie bereits am 18. Deze mber 2013 und am 8. Januar 201 4. Der Neu rostatus ergab einen hinkenden Normalgang, wobei Fussspitzen- und Fersen gang beidseits möglich waren . Es bestehe ein g rosses hypästhetisches Areal lateral der Patella li nks, wobei ansonsten die Sensibilität der Beine unauffällig sei . Die e lektrophysiologische Untersuchung ergab, dass in der sensiblen Nadel neurografie des Nervus

saphenus rechts mit Ableitung im Versorgungsgebiet des Nervus

infrapatellaris keine sensiblen Potentiale auf der nichtbetroffenen Seite ableitbar seien. Ein Vergleich mit links sei somit nicht möglich (Urk. 7/101/2). D ie Anamnese und die angegebene Hypästhesie seien für eine Neuropathie des Nervus

infrapatellaris links sehr suggestiv, was jedoch elektro neurografisch nicht bewiesen werden könne . Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3). 3.2. 7

RAD-Arzt Dr. med. und Dr. rer . Pol. E.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt (SGV) hielt am 20. Dezember 2013 fest, der massgeblich zu beurteilende medi zinische Sachverhalt sei durch die IV-Stelle für den Beschwerdeführer umfas send und medizinisch nachvollziehbar abgeklärt und entsprechend berücksich tigt worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die RAD Stellungnahme vom 7. März 2010 weiterhin vollumfänglich gültig (Urk. 7/94/6). Diese Meinung vertrat er auch am 11. Juli 2014, als er zu den weiteren Berichten des Spitals B.___ vom 8. Januar 2014 und vom 23. März 2014 (vgl. E. 3.2. 5 und E. 3.2. 6) Stellung nahm (Urk. 7/107/2).

4.

4.1 4. 1 .1

Strittig ist, ob sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom

5. Januar 2011 (Urk. 7/43) verschlechtert hat und ob die zusätzlich aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden in der rechte n Schulter und im linke n Knie

genügen d medizinisch abgeklärt wurde n . 4.1. 2

Was die rechte Schulter anbelangt, ist dem Urteil des Sozialversicherungsge richts

UV.2013.00004 vom 25. Juli 2014 zu entnehmen, dass der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seinem Aktengutachten vom 23. Juli 2012 zum Schluss kam, bezüglich der rechten Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen (vgl. Urk. 7/ 76/30) .

Insgesamt wurden keine erheblich veränderten Verhältnisse festgestellt und die Beschwerde wurde abgewiesen. Somit sind rein unfallkausal keine zusätzlichen Einschränkungen vorhanden und es ist abschliessend geklärt, dass sich infolge des Unfalls vom 29. Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verschlechtert hat . 4.1. 3

Zu prüfen ist weiter, ob in der rechten Schulter unfallfremde Gesund heits schädi gungen vorliegen. Dazu verwies der Beschwerdeführer in sei ner Beschwer de schrift auf den Kreisarztbericht von Dr. F.___

vom 23. Juli 2012 (Urk. 1 S. 4, vgl.  Urk. 7/ 76 / 29). Diesem zufolge bestehe gemäss A rthro -MRI vom 15. Juni 2011 (vgl. Urk. 7/57/4)

eine Konfiguration Bigliani Typ III, was zu einer Einengung des subakromialen Raumes mit einer konsekutiven Impinge ment symptomatik führe. Somit besteht eine zusätzliche Diagnose, wel che im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Januar 2011 nicht vorhanden war. Dem Arthro -MRI sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die genannte Diagnose wurde jedoch im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 bei der globalen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit

- ent gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - beachtet. Zur rechten Schul ter wurde festgehalten „aktuell rechts ohne Tätigkeiten länger da uernd über Kopf“ (Urk. 7/70/28). Diese Einschränkung floss somit auch in das erstellte Belastungsprofil ein. Sie wirkt sich daher nicht noch zusätzlich invalidisierend aus. 4.1. 4

Hinsichtlich des linke n Knie s, welches der Beschwerdeführer bereits 1998 bei einem Sturz von der Leiter verletzt hatte und an welchem eine vorbestehende erhebliche Gonarthrose besteht,

wurde in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. Februar 2009 festgestellt, dass gemäss den Vergleichsaufnahmen vom 5. Dezember 2001 und vom

16. Juli 2007 n ur eine leichte Progredienz der arthrotischen Veränderungen vorhanden sei, welche im Jahre 2001 bereits recht ausgeprägt gewesen seien

(Urk. 7/21/ 8). Die Diagnose einer Gonarthrose hielt denn auch Dr. C.___ am 18. September 2011 fest (Urk. 7/64) .

Somit ist dies bezüglich keine Veränderung ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich

nicht mit der neuesten Knieverletzung vom 2. Dezember 2013 befasst (Urk. 1 S. 4).

Es ist festzuhalten, dass am 3. Dezember 2013 eine Exploration des linken Knies bei einem Verdacht auf eine Patellarsehenruptur

durchgeführt wurde (Urk. 7/101/2) . Dem ambulanten Untersuchungsbericht vom

12. März 2014 ist zu entnehmen, dass die Anamnese und die angegebene Hypästhesie für eine Neuro pathie des Nervus

infrapatellaris links sehr suggestiv seien, was jedoch elektroneurografisch nicht bewiesen werden könne (keine sensiblen Potentiale auf der nicht betroffenen Seite ableitbar, wie dies häufig der Fall sei). Eine Behandlung der Hypästhesie sei nicht möglich. In der Regel trete jedoch ein Gewöhnungseffekt ein (Urk. 7/101/3). Somit ist zwar eine neue Diagnose vor handen, welche jedoch sehr suggestiv ist und die sich nicht zusätzlich invalidi sierend auswirkt .

4.1. 5

Zusammenfassend sind den neuen Arztberichten zusätzliche Diagnosen an der rechten Schulter und am linken Kniegelenk zu entnehmen, welche jedoch nicht zusätzlich invalidisierend sind . Was die weiteren in der Anmeldung genannten Beschwerden im rechten Knie, im linken Handgelenk sowie an der Wirbelsäule anbelangt, wird nicht geltend gemacht, der medizinische Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden. Es ist diesbezüglich auf d ie im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3.

November 2011 genannten Befunde zu verweisen (Urk. 7/70/25), welche nachvollziehbar sind und überdies vom Beschwerde führer nicht bestritten werden, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit bei der Z.___ am A.___ nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/70/28, Urk. 7/92/2). 4.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Austrittsbe richt der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 festgehalten, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körper lichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie mit den Diagnosen nur zum Teil erklären

(Urk. 7/70/27) . Mit Blick auf die aus gesprochene Malcompliance seitens des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein Rehapotential erkennen lassen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm und der Suva vorzeitig abgebrochen worden sei (Urk. 7/70/30).

Somit kann aufgrund der Malcompliance des Beschwerdeführers nicht auf die physischen Leistungstests und die daraus resultierenden körperlichen Belastbar keiten abgestellt werden. 4. 2.3

Was die Zumutbarkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit anbelangt, liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auf fassung, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 (Urk. 7/70/28, vgl. Urk. 7/94/6) . Darin wurde aus

globaler Sicht

festgehalten, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knie, seiner rechten Schulter, seiner Handgelenke, seines rech ten Sprunggelenkes und seiner Halswirbelsäule hat, und die Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer nur leichte bis mittelschwere Arbeit en ganztags ausüben könne .

Bei einer leicht- bis mittelschwere n Arbeit seien zehn bis 15 Kilogramm als maximal zu hantierende Lasten anzusehen. Bezogen auf den Unfall vom 29. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

4. 2 . 4

Dr. C.___ hat hingegen in seinem Bericht vom 5. Januar 2014 ohne jegliche Begründung festgehalten, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur während ungefähr vier Stunden möglich sei (Urk. 7/92/3).

Seine Ausführung zur Arbeitsfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Überdies steht die Angabe von Dr. C.___ der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer

leidens angepasste n Tätigkeit nicht entgegen, zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 2 . 5

Das anlässlich des Austrittsberichts der Rehaklinik D.___ vom 3. November 2011 erstellte Belastungsprofil ist aufgrund der berücksichtigten Diagnosen und Einschränkungen nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass darauf abzustellen ist.

4.3

Beim Vergleich des von der Rehaklinik D.___ erstellten Belastungsprofils vom 3. November 2011 mit jenem, welches der ärztlichen Abschlussuntersuchung der Suva Zürich vom 25. Februar 2009 zu entnehmen ist (Urk. 7/21/9 -10), fällt auf, dass in beiden Profilen einheitlich von einer leichten bis mittelschweren Arbeit ausgegangen wird, wobei die Gewichtslimite bei zehn bis 15 Kilogramm liegt. Kauern, knien und Zwangspositionen sollten vermieden werden und Trep pensteigen sollte nur selten nötig sein. Ebenfalls wird in beiden Profilen eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen. Das Belastungsprofil ist daher unverän dert, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit bei einer leichten bis mittelschweren Arbeit auszugehen ist. 4. 4

Wie RAD-Arzt Dr. E.___ am 11. Juli 2014 zutreffend ausgeführt hat, sind den Berichten des Spitals B.___

vom

8. Januar 2014 und vom 12. Mai 2014 keine neuen medizinischen Befunde zu entnehmen, die eine wesentliche Ände rung der leidensbedingten Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 7/101/1-3) . Ihnen sind denn auch keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Überdies bestehen bereits sehr starke Einschränkungen am linken Knie, weshalb lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind . Zwangshaltungen wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung sowie häufiges Treppensteigen oder Leitersteigen sind nicht zumutbar (vgl. Urk. 7/70/ 28) . Durch die vorliegende Diagnose werden diese Einschränkungen jedoch

nicht noch zusätzlich verstärkt, weshalb die Ausführungen von Dr. E.___ nachvollziehbar sind und ihnen zu folgen ist . 4.5

Nach dem Gesagten steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, das s dem Beschwerdeführer seit der rentenabweisenden Verfügung vom

5. Januar 2011 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

abge sehen von nicht relevanten kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten bedingt durch das Unfallereignis

- eine angepasste Tätigkeit stets zu 100 % zumutbar war, wobei das Belastungsprofil stets gleich blieb . W eitere Abklärungen sind im Rahmen des Verfahrens nicht angezeigt . Insbesondere sind die Beschwerden in der rechte n Schulter und im linken Knie genügend abgeklärt und im Belas tungs profil soweit erforderlich berücksichtigt .

Der Einkommensvergleich ist nachvoll ziehbar und überdies unbestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

D ie Beschwerde ist daher

abzuweisen. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- fest zulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Daniel Christe, ist für seine Aufwendungen in diesem Verfahren aufgrund der von ihm eingereichten Honorarnote (Urk. 11) mit Fr. 1‘632.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs.

4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nach zahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘632.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann