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UV.2012.00295

Nach Sturzereignis Restbeschwerden ohne organisches Substrat; fehlende Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs.

Zürich SozVersG · 2014-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, war seit dem 14. März 2011 bei

der Y.___ als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 29. April 2011 bei einem Sturz Verletzungen zuzog (Urk. 9/1 Ziff. 1-6).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte die SUVA die von ihr bis dahin er - brach ten Leistungen per 31. Juli 2012 ein (Urk. 9/132). Der zuständige Kran kenversicherer zog die von ihm dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/135) wie der zurück (Urk. 9/141), und der Versicherte erhob am 30. August 2012 Ein sprache (Urk. 9/146). Die SUVA wies die Einsprache am 15. November 2012 ab (Urk. 9/152 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2012 (Urk.

2) erhob der Ver - si cherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei - unter Zahlung der bisherigen Taggeldleistungen - ein Gutachten zu erstellen (S. 2 Ziff. 1); ferner seien ihm die Kosten für zwei Gutachten zu ersetzen (S. 2 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 (Urk.

8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Februar 2013 wurde - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) - die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).

Am 7. März 2013 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung (Urk. 12) und sodann reichte er weitere Arztberichte - vom 1 2. Juni 2013 (Urk.

15) und vom 24. Juli 2013 (Urk.

17) - sowie den bis 23. September 2013 nachgeführten Unfallschein (Urk.

19) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hin wei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit . Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe - zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs - unfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen habe aus dem erlittenen Unfall keine residuelle traumatische Hirnverletzung resultiert (S. 11 Mitte), und zwischen dem Unfall und den aktuellen psychischen Beeinträchtigungen bestehe - in Anwendung von BGE 115 V 133 - kein adäquater und damit kein rechts genüglicher Zusammenhang (S. 12

Ziff. 5b). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, es sei auf ein von ihm eingeholtes Gutachten (vgl. Urk. 3/2) abzustellen (S. 7 Ziff. 5.8) und sowohl der natürliche (S. 10 ff. Ziff.

6) als auch der adäquate (S. 12 ff. Ziff.

7) Kausalzusammenhang sei en gegeben. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Kausalzusammenhang zwi schen dem am 29. April 2011 erlittenen Unfall und den Mitte November 2012 noch bestehenden Beschwerden verhält.

Da sich auch nach Auffassung des Beschwerdeführers eine vormalige „Knie-Problematik nach erfolgreicher Operation tatsächlich völlig in Luft löste“ (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.7), erfordert dieser Aspekt (vgl. Urk. 9/10 = Urk. 3/14, Urk. 9/35, Urk. 9/68 = Urk. 9/76/2-3, Urk. 9/76/4, Urk. 9/87 = Urk. 3/16) keine nochmalige Prüfung. 3. 3.1

Gemäss der Unfallmeldung der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2011 auf der Baustelle bewusstlos aufgefunden (Urk. 9/1 Ziff. 4-6). Gemäss seinen am 15. Juni 2011 festgehaltenen Angaben konnte er sich ledig lich daran erinnern, dass er auf einem Podest gestanden und das Bewusstsein verloren habe; a ls er wieder zu sich gekommen sei, habe er auf einem zirka ei nen Meter tiefer gelegenen Podest gelegen (Urk. 9/15 S. 1 oben).

Die Erstbehandlung erfolgte im Z.___,

wo der Beschwerdeführer bis am 2. Mai 2011 hospitalisiert blieb, und worüber am 2. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 9/12/2-3 = Urk. 9/157/1-2 = Urk. 3/5; vgl. Urk. 9/13 = Urk. 3/5 so wie Urk. 9/158 = Urk. 3/25). Anamnestisch wurde ausgeführt, der Patient sei beim Arbeiten unklar und unbeobachtet nach hinten gestürzt, er gebe nun Schmerzen am Hinterkopf, dem linken Ellenbogen, der Halswirbelsäule (HWS), der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und dem linken Knie an (S. 1 unten). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S 1): - Commotio cerebri vom 29. April 2011 - oberflächliche Rissquetschwunde (RQW) occipital - kleine Avulsionsfraktur der Trochlea

humeri Ellbogen links vom 29. Ap ril 2011 - mit RQW dorsal proximal - Kontusion LWS vom 29. April 2011

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. April bis 4. Mai 2011 at - tes tiert (S. 2 oben).

Ein am 29. April 2011 erstelltes CT von Schädel und HWS ergab keine intrakrani elle Blutung und keine Fraktur sowie ein kleines extrakranielles Li pom links occipital und eine Osteochondrose C6/7 mit begleitender Einengung des ventralen Subachranoidalraums (Urk. 9/157/5). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 11. Mai 2011 über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 9/6 = Urk. 3/7). Als Diagnose nannte er einen Status nach Commotio cerebri am 29. April 2011, mit anhal tenden cervico-cephalen Beschwerden, Schwindel und Sehstörungen, bei ge störter Augenmotorik (S. 1 Mitte).

Anamnestisch führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei erst wieder im Spital zu sich gekommen, so dass er mindestens eine Stunde bewusstlos ge wesen sei, mit wahrscheinlich zusätzlicher retrograder Amnesie (S. 1 unten).

Der von ihm erhobene Befund könne die anhaltenden Schwindelbeschwerden und die Sehstörungen ausreichend erklären; die Kopfschmerzen seien im Sinne posttraumatischer Spannungskopfschmerzen zu interpretieren, die Nacken schmerzen seien wahrscheinlich Folge eine s passiven Überdehnungstraumas der HWS (S. 3 oben).

Eine am 1 2. Mai 2011 im Auftrag von Dr. A.___ erfolgte MR-Untersuchung ergab intrakraniell keinen pathologischen Befund; das Gehirn sei strukturell un auffällig und traumatische Veränderungen liessen sich nicht visualisieren (Urk. 9/8).

3.3

Am 7. Juni 2011 berichteten die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, B.___, über ihre am 31. Mai 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/73 = Urk. 3/13) .

Sie nannten folgende Diagnosen: - Cephalgie mit / bei - Status nach Commotio cerebri - Dauerschwankschwindel - Verdacht auf Refluxösophagitis

Ein am 16. Juni 2011 erstelltes MRI der LWS ergab keine Bandscheibenhernie, kein e Nervenwurzelaffektion und keine spinale oder foraminale Einengung (Urk. 9/34). 3.4

Vom

26. Juli bis 25. August 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in der C.___, worüber am 30. August 2011 berichtet wurde (Urk. 9/52 = Urk. 3/8), dies unter Einschluss eines neurologisch en (Urk. 9/56 =

Urk. 3/9), ei nes augenärztlich en (Urk. 9/55 = Urk. 3/11), ein e s neuropsychologisch en (Urk. 9/53 = Urk. 3 /10) und eines

neurootologisch en Konsiliums (Urk. 9/47 = Urk. 3/12). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): A.

Unfall vom 29. April 2011: Sturz unklarer Genese - leichte traumatische Hirnverletzung mit RQW okzipital links - HWS-Distorsion - Avulsionsfraktur der Trochlea

humeri Ellenbogen links mit RQW - Kontusion LWS - Kontusion linkes Knie A1

zervikales Syndrom A2

Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD): medikamentenin - du ziert B.

ICD-10 F68.0 Akzentuierung und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden; das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie mit den Diagnosen nur ungenügend erklären (S. 2 Mitte).

Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungs minderung . Die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei aktuell nicht zumut bar, da die Anforderungen (Heben und Tragen von Lasten bis sehr schwer, Zwangshaltungen linkes Knie) zu hoch seien. Eine mittelschwere Arbeit sei, ohne wiederholte Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken sowie Gehen in unebenem Gelände, ganztags zumutbar (S. 2 unten). 3.5

Am 21. September 2011 erstattete Dr. med. D.___, Klinik für Augenheil kunde, E.___ ein augenärztliches Gutachten (Urk. 9/63 = Urk. 3/2; vgl. Urk. 9/70 = Urk. 9/104/4). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2) und seine Untersuchung des Beschwerdeführer s am 2. und 19. September 2011 (vgl. S. 1). Er stellte fol gende Diagnosen (S. 8): - geringe Stab sichtigkeit beidseits (Astigmatismus) - Sensibilitätsstörung im linken Trigeminusbereich - traumatisch verursachtes Gesichtsfeld-Ringskotom beidseits bei Verdacht auf Mantelkragensyndrom - erhöhte Blendempfindlichkeit - kein Hinweis auf eine Augenverletzung

Das Ringskotom erläuterte er als Wahrnehmungsminderung in einem ringförmi gen Bereich, und das Mantelkragensyndrom als Schädigung im medialen Kan tenbereich der Grosshirnhemisphäre, die eine kontralaterale beinbetonte Läh mung mit sich bringen könne (S. 8 Mitte).

Die festgestellte Gesichtsfeldbeeinträchtigung könne verschiedene Ursachen haben. Alle Ursachen, die im Auge selber lägen, könnten ausgeschlossen wer den. Somit sei nachgewiesen, dass es sich um eine Schädigung visuell höherer Zentren handle, die anamnestisch direkt nach dem Unfall erstmals aufgetreten seien und seitdem konstant bestünden. So sei eine Unfallverursachung gegeben (S. 9 Ziff. 1.2). 3.6

Ein am 16. November 2011 erstelltes MRI der HWS ergab eine Chondrosis

inter vertebralis C6/7 mit einer grossen, rechts paramedianen, zum Teil intraforami nalen Diskushernie und konsekutiver Kompression von C7 rechts, sowie keine Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion bei erhaltenem Alignement (Urk. 9/89).

Am 7. Dezember 2011 beantwortete Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2) ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreitete Fragen (Urk. 9/101/5-7 = Urk. 3/18). Dabei führte er unter anderem aus, von grösserer Bedeutung als die eben erfolgte MRI-Untersuchung der HWS sei die MRI-Unters uchung des Schä dels im Mai 2011, mit gemäss Bericht unauffälligem Befund, ohne Nachweis von traumatischen Veränderungen (S. 2 oben). Um ein Mantelkragensy nd rom beweismässig zu erhärten, sei eine MRI-Untersuchung des Schädels erforderlich. Eine solche sei durchgeführt worden, ein Mantelkragensyndrom habe jedoch nicht bewiesen werden können (S. 2 Ziff. 2). Die Trigeminusstörung müsse mit dem postulier t en Mantelkragensyndrom erklärt werden, wozu auch die Ge fühls - störungen im linken Bein gehörten und allenfalls auch die Sehstörungen (S. 2 Ziff. 3). Die Schwindel und die Kopfschmerzen seien Folge der erlittenen Hirnerschütterung, mit dem zusätzlichen Verdacht auf strukturelle Läsionen im Gehirn (S. 2 Ziff. 4). 3.7

Am 21. Dezember 2011 berichtete Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 9/99 =

Urk. 3/22) . Er führte unter anderem aus, die aktuelle Untersuchung ergebe - bis auf einen Restzustand nach Arthroskopie am linken Kniegelenk - keine fassba ren pathologischen Veränderungen. Die Sensibilitätsveränderungen am Schädel und Nacken rechtsbetont und die Sensibilitätsstörungen am linken Unterschen kel seien weder verifizierbar noch zuzuordnen und auch mit den neurologischen Untersuchungen nicht zu erklären (S. 10 unten).

Der Schwindel sei, ohne Resultate, abgeklärt worden, ebenso die Augensymp tome und Sehstörungen . Die Kontusion am linken Ellenbogen sei abgeheilt (S. 11 oben). Im Bereich von HWS und LWS bestünden degenerative Veränderun gen, welche die unspezifischen Beschwerden erklärten, aber die an - gegebenen Sensibilitätsstörungen könnten nicht eingeordnet werden. Die Kopf - schmerzen seien abgeklärt worden; insbesondere seien keine Schädel- und Hirn - verletzun gen nachgewiesen worden, welche die angegebenen einseitig rechts - betonten Kopfschmerzen erklären würden (S. 11).

Damit blieben unfallbedingt keine Restfolgen, welche Einschränkungen erklären würden, wobei auch die degenerativen Veränderungen an HWS, LWS und lin kem Kniegelenk keine wesentlichen Einschränkungen im täglichen Leben be deuteten (S. 11 Mitte).

Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der fehlenden natürlichen Kausalität und auch des persönlichen Eindruck s eines gesunden, leistungsfähigen, kräftigen Probanden sei unfallbedingt (wie auch unfallfremd) keine Arbeitsunfähigkeit erklärbar oder feststellbar (S. 12 Mitte).

In einer ärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2012 (Urk. 9/107 = Urk. 3/23) führte Dr. med . G.___, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, auf die Beurteilung von Dr. F.___ könne seines Erachtens vollumfänglich abgestellt werden, und bestä tigte, dass am linken Kniegelenk keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 2 oben). 3.8

Am 21. Mai 2012 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/128 = Urk. 3/19).

Er stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.) inklusive Bildgebung (S. 4 unten) und führte unter anderem aus, abgestützt auf die klinischen Informatio nen könne festgestellt werden, dass sich der Versicherte durch den Sturz am

29. April 2011 überwiegend wahrscheinlich eine leichte traumatische Hirnver - let zung (Synonym: mild traumatic

brain

injury, Commotio cerebri) zugezogen habe; die von Dr. A.___ postulierte Dauer der Bewusstlosigkeit von über einer Stunde sei echtzeitlich nicht belegt (S. 5 oben).

Beim ersten ausführlichen (am 10. Mai 2011 von Dr. A.___ erhobenen) neurolo gischen Status seien bis auf eine Dissoziation des optokinetischen Nystagmus nach rechts keine relevanten neurologisch auffälligen Befunde do kumentiert worden, insbesondere keine Sensibilitätsstörung im Gesicht oder an den Extremitäten und keine motorischen Defizite. In keiner der späteren Un tersuchungen (inklusive jener durch Dr. D.___) sei der Befund eines dissozi ierten optokinetischen Nystagmus reproduziert beziehungsweise dokumentiert worden . Eine Sensibilitätsstörung im Gesicht, am Hals linksseitig sowie am lin ken Arm und Bein sei erstmals mehr als 3 Monate nach dem Unfall festgehalten worden. Das Ausbreitungsmuster der angegebenen Sensibilitätsstörung sei zu diesem Zeitpunkt diffus gewesen, so dass eine neuroanatomische Läsion als Ursache nicht habe identifiziert werden können (S. 5 Mitte).

Aus den Bildern des am 13. Mai 2011 erstellten MRI des Schädels ergäben sich keine Hinweise für eine residuelle traumatische Hirnverletzung, insbesondere nicht im Bereich der Mantelkante. Demgemäss könne festgestellt werden, dass die leichte traumatische Hirnverletzung regelrecht abgeheilt sei und zu keiner residuellen Hirnverletzung geführt habe (S. 5 unten).

In seinem augenärztlichen Gutachten habe Dr. D.___ streng genommen keine unfallbedingte Diagnose gestellt, sondern lediglich Befunde aufgelistet. Den Kausalzusammenhang des Gesichtsfeld-Ringskotoms mit dem Unfall habe er mit einer „ post hoc ergo propter hoc“ Argumentation und dem Verdacht auf ein Mantelkragensyndrom begründet. Ohne den Nachweis einer objektivierbaren Unfallfolge, nämlich einer traumatischen Hirnverletzung, halte diese Argumen tation der Kausalitätsbeurteilung im versicherungsmed izinischen Kontext nicht stand (S. 5 f.).

Zusammenfassend hielt Dr . H.___ fest, die - einzeln genannten – spezial - ärztli chen Abklärungen hätten keine objektivierbaren Befunde, die kausal auf den Unfall vom 29. April 2011 zurückgeführt werden könnten, ergeben (S. 6 Mitte). 3. 9

Am 30. Juli 2012 wurde über eine von Dr. A.___ veranlasste (vgl. Urk. 9/131) neuropsychologische Abklärung an der Klinik für Neurologie des B.___ berichtet (Urk. 9/151/59-60 = Urk. 3/15 = Urk. 17/2) . Dabei wurden folgende Diagnosen bei Zuweisung genannt (S. 1): postcommotionelles Syndrom mit / bei unter anderem - Kopfschmerzen, Schwankschwindel sowie Taubheitsgefühle (Gesicht und Arm) seit Commotio cerebri bei Sturz auf den Hinterkopf am

29. April 2011 - CT Schädel am 29. April und MRI Schädel am 13. Mai 2011 jeweils ohne Anhalt für Fraktur, Blutung oder Subduralhämatom

In der Beurteilung wurde ausgeführt, die Untersuchung ergebe insgesamt mittel schwere bis schwere kognitive Minderleistungen in bestimmten - näher be zeichneten - B ereichen. Die Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu bewerten. Dabei seien multiple Faktoren als kognitionsmindernd zu bewerten, namentlich die chronischen Kopfschmerzen, die Schlafstörungen sowie die depressive Problematik. Wie mit dem Beschwerdeführer besprochen, werde eine psychotherapeutische Behand lung der affektiven Störung empfohlen (S. 3 oben). 3.10

Am 1 2. Juni 2013 berichteten die Ärzte der Augenklinik des B.___ über ihre am 18. März und 13. Mai 2013 erfolgten Untersuchungen (Urk. 15 = Urk. 17/3). Dabei nannten sie als Diagnosen einen Astigmatismus und eine Hyperopie (OU) und einen Status nach perfori erender Hornhautverletzung (OS) sowie unter „Diagnosen allgemein“ einen Status nach Commotio cerebri (S. 1 Mitte).

Sie berichteten, für die beschriebenen Gesichtsfelddefekte habe ihrerseits kein klinisches Korrelat nachgewiesen werden können (S. 1 unten).

Ferner referierten sie den Inhalt des Gutachtens von Dr. D.___ (S. 2) und führ ten abschliessend aus, nachdem sich ihnen keinerlei zusätzliche Pathologien gezeigt hätten und bei weiterhin bestehendem Vollvisus bestehe aus ihrer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf, nachdem der Patient bereits ausführlichst gut achterlich abgeklärt worden sei. Der Empfehlung einer ps ychotherapeutischen Behandlung würden sie sich anschliessen (S. 2 Mitte). 3.11

Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2) berichtete am 24. Juli 2013 über seine am 2 2. Juli 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 17 /1) und nannte als Diagnose einen Status nach Commotio cerebri am 29. April 2011 mit anhaltenden cervico-ce phalen Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten (S. 1 Mitte). Er berichtete über eine schmerzbe dingte Bewegungseinschränkung mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten und einen „nach wie vor“ leicht dissoziierten optokinetischen Nystagmus nach rechts sowie eine sonst un auffällige Augenmotorik. Es werde nach wie vor in bestimmten Regionen ein Taubheitsgefühl angegeben. Ansonsten konstatierte er einen in allen Teilen re gelrechten neurologischen Status, die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar und es bestünden keine Pyramidenzeichen (S. 1 f.).

Er führte zusammenfassend aus, es bestünden erhebliche, traumatisch bedingte Ausfälle, nämlich cervico-cephale Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie mittelschwere bis schwere neurologische Defizite (S. 3 oben).

4. 4.1

Der Beschwerdeführer umschrieb seine Beschwerden im Zeitpunkt des ange - fochte nen Entscheids mit „v.a. Schwindel, Kopfweh, Seifenblasen sehen“ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Dr. A.___ diagnostizierte im Juli 2012 Kopfschmerzen, Schwank - schwindel sowie Taubheitsgefühle (vorstehend E. 3.9), und im Juli 2013 sprach er von (seines Erachtens traumatisch bedingten) cervico-cephalen Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie neuropsychologischen Defiziten (vorstehend E. 3.11).

Bezogen auf diese Beschwerden stellt sich die Frage, ob ihnen ein strukturelles Substrat im Sinne einer unfallbedingten Läsion zugrunde liege, und verneinen denfalls, wie es sich mit der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und nicht organisch fundierten Beschwerden verhält. 4.2

Es ist erstellt, dass die Bildgebung in einem sehr unfallnahen Zeitpunkt - CT vom 29. April 2011 (vorstehend E. 3.1) und insbesondere MR vom 1 2. Mai 2011 (vorstehend E. 3.2) - intrakraniell keinen pathologischen Befund und keine traumatischen Veränderungen, sondern ein strukturell unauffälliges Gehirn ergab.

Auch Dr. A.___ sprach von einem unauffälligen Befund ohne Nachweis trauma tischer Veränderungen und dem fehlenden Nachweis eines allfälligen Mantelkragensyndroms (vorstehend E. 3.6). Selbst Dr. D.___, der ein Mantel kragensyndrom postulierte, äusserte keine Vorbehalte bezüglich der bildgeben den Befunde (vorstehend E. 3.5), obwohl er sie - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.15) - jedenfalls in der Liste der ihm vorlie genden Akten aufgeführt hat.

Gestützt auf die diesbezüglich widerspruchsfrei übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen steht somit fest, dass das Sturzereignis zu keinen organischen Hirnverletzungen geführt hat. 4.3

Damit fehlt der von Dr. D.___ postulierten Kausalitätsthese das Fundament, denn damit mit Dr. D.___ anzunehmen wäre, ein vom Unfall ausgelöstes Mantelkragensyndrom sei die Ursache einzelner Beschwerden, müsste - worauf auch Dr . A.___ hingewiesen hat (vorstehen E. 3.6) - ein solches bildgebend nachgewiesen sein, was vorliegend - so auch Dr. A.___

- gerade nicht der Fall ist.

Mit dem Fehlen hirnorganischer Läsionen sind auch die weiteren vorhandenen Beurteilungen gut vereinbar. So wurde zur Erklärung der erhobenen neuropsy chologischen Defizite ausschliesslich auf nicht hirnorganische Faktoren Bez ug genommen, und es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen (vorstehend E. 3.9). Die 2013 erfolgte augenärztliche Abklärung ergab ihrerseits kein klinisches Korrelat für die beschriebenen Gesichtsfelddefekte und mündete unter anderem in der Empfehlung, von weiteren Abklärungen abzusehen (vor stehend E. 3.10).

Dass Dr . A.___ die von ihm genannten Beschwerden als „traumatisch be dingt“ charakterisierte (vorstehend E. 3.11), vermag den fehlenden Nachweis ei ner organischen Verursachung nicht zu ersetzen und erweist sich mangels jed welcher Begründung

- dass er mit keinem Wort auf die Beurteilung durch den Neurologen Dr . H.___ (vorstehend E. 3.8) Bezug nahm, lässt annehmen, dass ihm diese nicht einmal vorgelegen hat - als nicht schlüssig. Nur am Rande sei vermerkt, dass schon seine anamnestische Annahme einer bis zum Eintreffen im Spital anhaltenden Bewusstseinslosigkeit (vorstehend 3.2) zur anderweitig fest gehaltenen eigenen Aussage des Beschwerdeführers, er sei noch auf der Bau stelle wieder zu sich gekommen (vorstehend E. 3.1), im Widerspruch stand. 4.4

Da somit im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids mit über - wiegen der Wahrscheinlichkeit keine durch das Sturzereignis verursachte orga - nische Verletzungen vorgelegen haben, müssen die nicht organisch fun dierten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen, insbesondere adäquaten Kausal - zusammenhang (vorstehend E. 1. 3) mit dem Unfall stehen, um weitere Leis - tungsansprüche des Beschwerdeführers begründen zu können.

Das Unfallereignis - ein Sturz über eine Höhe von rund einem Meter (vorste hend 3.1) - ist, wenn nicht als leichter, so doch höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu einem leichten einzuordnen. Dementsprechend müsste eines der massgebenden Kriterien in ausgeprägter Weise oder aber deren vier (oder mehr) erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2010 vom

3. Dezember 2010 E. 4.1).

Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 14 Ziff. 5b, Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. 15.4) - auf die zu verweisen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer zu diese m Aspekt nicht substantiiert geäussert hat - ist beides offensichtlich nicht der Fall. Analoges gilt für den Fall, dass die Adäquanz nach Massgabe von BGE 134 V 109 geprüft würde.

Somit fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwi schen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beschwerden ohne organi sches Substrat.

Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten ärztlichen Beurteilungen (vorste hend E. 3. 5 und 3. 9) haben sich als nicht entscheidrelevant erwiesen. Der An trag, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, erweist sich deshalb als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 2 8. November 2013 einen Aufwand von 9.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 88.50 geltend gemacht (Urk. 21). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 2‘036.--

(inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irene H. Schmid, Meggen, wird mit Fr. 2‘036 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge - richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irene H. Schmid - Rechtsanwalt Christian Leupi, unter Beilage der Doppel / von Kopien der Urk. 14-20 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, war seit dem 14. März 2011 bei

der Y.___ als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 29. April 2011 bei einem Sturz Verletzungen zuzog (Urk. 9/1 Ziff. 1-6).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte die SUVA die von ihr bis dahin er - brach ten Leistungen per 31. Juli 2012 ein (Urk. 9/132). Der zuständige Kran kenversicherer zog die von ihm dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/135) wie der zurück (Urk. 9/141), und der Versicherte erhob am 30. August 2012 Ein sprache (Urk. 9/146). Die SUVA wies die Einsprache am 15. November 2012 ab (Urk. 9/152 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hin wei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).

E. 1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit . Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe - zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs - unfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2012 (Urk.

2) erhob der Ver - si cherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei - unter Zahlung der bisherigen Taggeldleistungen - ein Gutachten zu erstellen (S. 2 Ziff. 1); ferner seien ihm die Kosten für zwei Gutachten zu ersetzen (S. 2 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 (Urk.

8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Februar 2013 wurde - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) - die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).

Am 7. März 2013 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung (Urk. 12) und sodann reichte er weitere Arztberichte - vom 1 2. Juni 2013 (Urk.

15) und vom 24. Juli 2013 (Urk.

17) - sowie den bis 23. September 2013 nachgeführten Unfallschein (Urk.

19) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen habe aus dem erlittenen Unfall keine residuelle traumatische Hirnverletzung resultiert (S. 11 Mitte), und zwischen dem Unfall und den aktuellen psychischen Beeinträchtigungen bestehe - in Anwendung von BGE 115 V 133 - kein adäquater und damit kein rechts genüglicher Zusammenhang (S. 12

Ziff. 5b).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, es sei auf ein von ihm eingeholtes Gutachten (vgl. Urk. 3/2) abzustellen (S. 7 Ziff. 5.8) und sowohl der natürliche (S. 10 ff. Ziff.

6) als auch der adäquate (S. 12 ff. Ziff.

7) Kausalzusammenhang sei en gegeben.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Kausalzusammenhang zwi schen dem am 29. April 2011 erlittenen Unfall und den Mitte November 2012 noch bestehenden Beschwerden verhält.

Da sich auch nach Auffassung des Beschwerdeführers eine vormalige „Knie-Problematik nach erfolgreicher Operation tatsächlich völlig in Luft löste“ (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.7), erfordert dieser Aspekt (vgl. Urk. 9/10 = Urk. 3/14, Urk. 9/35, Urk. 9/68 = Urk. 9/76/2-3, Urk. 9/76/4, Urk. 9/87 = Urk. 3/16) keine nochmalige Prüfung.

E. 3 9

Am 30. Juli 2012 wurde über eine von Dr. A.___ veranlasste (vgl. Urk. 9/131) neuropsychologische Abklärung an der Klinik für Neurologie des B.___ berichtet (Urk. 9/151/59-60 = Urk. 3/15 = Urk. 17/2) . Dabei wurden folgende Diagnosen bei Zuweisung genannt (S. 1): postcommotionelles Syndrom mit / bei unter anderem - Kopfschmerzen, Schwankschwindel sowie Taubheitsgefühle (Gesicht und Arm) seit Commotio cerebri bei Sturz auf den Hinterkopf am

29. April 2011 - CT Schädel am 29. April und MRI Schädel am 13. Mai 2011 jeweils ohne Anhalt für Fraktur, Blutung oder Subduralhämatom

In der Beurteilung wurde ausgeführt, die Untersuchung ergebe insgesamt mittel schwere bis schwere kognitive Minderleistungen in bestimmten - näher be zeichneten - B ereichen. Die Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu bewerten. Dabei seien multiple Faktoren als kognitionsmindernd zu bewerten, namentlich die chronischen Kopfschmerzen, die Schlafstörungen sowie die depressive Problematik. Wie mit dem Beschwerdeführer besprochen, werde eine psychotherapeutische Behand lung der affektiven Störung empfohlen (S. 3 oben).

E. 3.1 Gemäss der Unfallmeldung der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2011 auf der Baustelle bewusstlos aufgefunden (Urk. 9/1 Ziff. 4-6). Gemäss seinen am 15. Juni 2011 festgehaltenen Angaben konnte er sich ledig lich daran erinnern, dass er auf einem Podest gestanden und das Bewusstsein verloren habe; a ls er wieder zu sich gekommen sei, habe er auf einem zirka ei nen Meter tiefer gelegenen Podest gelegen (Urk. 9/15 S. 1 oben).

Die Erstbehandlung erfolgte im Z.___,

wo der Beschwerdeführer bis am 2. Mai 2011 hospitalisiert blieb, und worüber am 2. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 9/12/2-3 = Urk. 9/157/1-2 = Urk. 3/5; vgl. Urk. 9/13 = Urk. 3/5 so wie Urk. 9/158 = Urk. 3/25). Anamnestisch wurde ausgeführt, der Patient sei beim Arbeiten unklar und unbeobachtet nach hinten gestürzt, er gebe nun Schmerzen am Hinterkopf, dem linken Ellenbogen, der Halswirbelsäule (HWS), der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und dem linken Knie an (S. 1 unten). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S 1): - Commotio cerebri vom 29. April 2011 - oberflächliche Rissquetschwunde (RQW) occipital - kleine Avulsionsfraktur der Trochlea

humeri Ellbogen links vom 29. Ap ril 2011 - mit RQW dorsal proximal - Kontusion LWS vom 29. April 2011

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. April bis 4. Mai 2011 at - tes tiert (S. 2 oben).

Ein am 29. April 2011 erstelltes CT von Schädel und HWS ergab keine intrakrani elle Blutung und keine Fraktur sowie ein kleines extrakranielles Li pom links occipital und eine Osteochondrose C6/7 mit begleitender Einengung des ventralen Subachranoidalraums (Urk. 9/157/5).

E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 11. Mai 2011 über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 9/6 = Urk. 3/7). Als Diagnose nannte er einen Status nach Commotio cerebri am 29. April 2011, mit anhal tenden cervico-cephalen Beschwerden, Schwindel und Sehstörungen, bei ge störter Augenmotorik (S. 1 Mitte).

Anamnestisch führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei erst wieder im Spital zu sich gekommen, so dass er mindestens eine Stunde bewusstlos ge wesen sei, mit wahrscheinlich zusätzlicher retrograder Amnesie (S. 1 unten).

Der von ihm erhobene Befund könne die anhaltenden Schwindelbeschwerden und die Sehstörungen ausreichend erklären; die Kopfschmerzen seien im Sinne posttraumatischer Spannungskopfschmerzen zu interpretieren, die Nacken schmerzen seien wahrscheinlich Folge eine s passiven Überdehnungstraumas der HWS (S. 3 oben).

Eine am 1 2. Mai 2011 im Auftrag von Dr. A.___ erfolgte MR-Untersuchung ergab intrakraniell keinen pathologischen Befund; das Gehirn sei strukturell un auffällig und traumatische Veränderungen liessen sich nicht visualisieren (Urk. 9/8).

E. 3.3 Am 7. Juni 2011 berichteten die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, B.___, über ihre am 31. Mai 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/73 = Urk. 3/13) .

Sie nannten folgende Diagnosen: - Cephalgie mit / bei - Status nach Commotio cerebri - Dauerschwankschwindel - Verdacht auf Refluxösophagitis

Ein am 16. Juni 2011 erstelltes MRI der LWS ergab keine Bandscheibenhernie, kein e Nervenwurzelaffektion und keine spinale oder foraminale Einengung (Urk. 9/34).

E. 3.4 Vom

26. Juli bis 25. August 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in der C.___, worüber am 30. August 2011 berichtet wurde (Urk. 9/52 = Urk. 3/8), dies unter Einschluss eines neurologisch en (Urk. 9/56 =

Urk. 3/9), ei nes augenärztlich en (Urk. 9/55 = Urk. 3/11), ein e s neuropsychologisch en (Urk. 9/53 = Urk.

E. 3.5 Am 21. September 2011 erstattete Dr. med. D.___, Klinik für Augenheil kunde, E.___ ein augenärztliches Gutachten (Urk. 9/63 = Urk. 3/2; vgl. Urk. 9/70 = Urk. 9/104/4). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2) und seine Untersuchung des Beschwerdeführer s am 2. und 19. September 2011 (vgl. S. 1). Er stellte fol gende Diagnosen (S. 8): - geringe Stab sichtigkeit beidseits (Astigmatismus) - Sensibilitätsstörung im linken Trigeminusbereich - traumatisch verursachtes Gesichtsfeld-Ringskotom beidseits bei Verdacht auf Mantelkragensyndrom - erhöhte Blendempfindlichkeit - kein Hinweis auf eine Augenverletzung

Das Ringskotom erläuterte er als Wahrnehmungsminderung in einem ringförmi gen Bereich, und das Mantelkragensyndrom als Schädigung im medialen Kan tenbereich der Grosshirnhemisphäre, die eine kontralaterale beinbetonte Läh mung mit sich bringen könne (S. 8 Mitte).

Die festgestellte Gesichtsfeldbeeinträchtigung könne verschiedene Ursachen haben. Alle Ursachen, die im Auge selber lägen, könnten ausgeschlossen wer den. Somit sei nachgewiesen, dass es sich um eine Schädigung visuell höherer Zentren handle, die anamnestisch direkt nach dem Unfall erstmals aufgetreten seien und seitdem konstant bestünden. So sei eine Unfallverursachung gegeben (S. 9 Ziff. 1.2).

E. 3.6 Ein am 16. November 2011 erstelltes MRI der HWS ergab eine Chondrosis

inter vertebralis C6/7 mit einer grossen, rechts paramedianen, zum Teil intraforami nalen Diskushernie und konsekutiver Kompression von C7 rechts, sowie keine Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion bei erhaltenem Alignement (Urk. 9/89).

Am 7. Dezember 2011 beantwortete Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2) ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreitete Fragen (Urk. 9/101/5-7 = Urk. 3/18). Dabei führte er unter anderem aus, von grösserer Bedeutung als die eben erfolgte MRI-Untersuchung der HWS sei die MRI-Unters uchung des Schä dels im Mai 2011, mit gemäss Bericht unauffälligem Befund, ohne Nachweis von traumatischen Veränderungen (S. 2 oben). Um ein Mantelkragensy nd rom beweismässig zu erhärten, sei eine MRI-Untersuchung des Schädels erforderlich. Eine solche sei durchgeführt worden, ein Mantelkragensyndrom habe jedoch nicht bewiesen werden können (S. 2 Ziff. 2). Die Trigeminusstörung müsse mit dem postulier t en Mantelkragensyndrom erklärt werden, wozu auch die Ge fühls - störungen im linken Bein gehörten und allenfalls auch die Sehstörungen (S. 2 Ziff. 3). Die Schwindel und die Kopfschmerzen seien Folge der erlittenen Hirnerschütterung, mit dem zusätzlichen Verdacht auf strukturelle Läsionen im Gehirn (S. 2 Ziff. 4).

E. 3.7 Am 21. Dezember 2011 berichtete Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 9/99 =

Urk. 3/22) . Er führte unter anderem aus, die aktuelle Untersuchung ergebe - bis auf einen Restzustand nach Arthroskopie am linken Kniegelenk - keine fassba ren pathologischen Veränderungen. Die Sensibilitätsveränderungen am Schädel und Nacken rechtsbetont und die Sensibilitätsstörungen am linken Unterschen kel seien weder verifizierbar noch zuzuordnen und auch mit den neurologischen Untersuchungen nicht zu erklären (S. 10 unten).

Der Schwindel sei, ohne Resultate, abgeklärt worden, ebenso die Augensymp tome und Sehstörungen . Die Kontusion am linken Ellenbogen sei abgeheilt (S. 11 oben). Im Bereich von HWS und LWS bestünden degenerative Veränderun gen, welche die unspezifischen Beschwerden erklärten, aber die an - gegebenen Sensibilitätsstörungen könnten nicht eingeordnet werden. Die Kopf - schmerzen seien abgeklärt worden; insbesondere seien keine Schädel- und Hirn - verletzun gen nachgewiesen worden, welche die angegebenen einseitig rechts - betonten Kopfschmerzen erklären würden (S. 11).

Damit blieben unfallbedingt keine Restfolgen, welche Einschränkungen erklären würden, wobei auch die degenerativen Veränderungen an HWS, LWS und lin kem Kniegelenk keine wesentlichen Einschränkungen im täglichen Leben be deuteten (S. 11 Mitte).

Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der fehlenden natürlichen Kausalität und auch des persönlichen Eindruck s eines gesunden, leistungsfähigen, kräftigen Probanden sei unfallbedingt (wie auch unfallfremd) keine Arbeitsunfähigkeit erklärbar oder feststellbar (S. 12 Mitte).

In einer ärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2012 (Urk. 9/107 = Urk. 3/23) führte Dr. med . G.___, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, auf die Beurteilung von Dr. F.___ könne seines Erachtens vollumfänglich abgestellt werden, und bestä tigte, dass am linken Kniegelenk keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 2 oben).

E. 3.8 Am 21. Mai 2012 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/128 = Urk. 3/19).

Er stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.) inklusive Bildgebung (S. 4 unten) und führte unter anderem aus, abgestützt auf die klinischen Informatio nen könne festgestellt werden, dass sich der Versicherte durch den Sturz am

29. April 2011 überwiegend wahrscheinlich eine leichte traumatische Hirnver - let zung (Synonym: mild traumatic

brain

injury, Commotio cerebri) zugezogen habe; die von Dr. A.___ postulierte Dauer der Bewusstlosigkeit von über einer Stunde sei echtzeitlich nicht belegt (S. 5 oben).

Beim ersten ausführlichen (am 10. Mai 2011 von Dr. A.___ erhobenen) neurolo gischen Status seien bis auf eine Dissoziation des optokinetischen Nystagmus nach rechts keine relevanten neurologisch auffälligen Befunde do kumentiert worden, insbesondere keine Sensibilitätsstörung im Gesicht oder an den Extremitäten und keine motorischen Defizite. In keiner der späteren Un tersuchungen (inklusive jener durch Dr. D.___) sei der Befund eines dissozi ierten optokinetischen Nystagmus reproduziert beziehungsweise dokumentiert worden . Eine Sensibilitätsstörung im Gesicht, am Hals linksseitig sowie am lin ken Arm und Bein sei erstmals mehr als 3 Monate nach dem Unfall festgehalten worden. Das Ausbreitungsmuster der angegebenen Sensibilitätsstörung sei zu diesem Zeitpunkt diffus gewesen, so dass eine neuroanatomische Läsion als Ursache nicht habe identifiziert werden können (S. 5 Mitte).

Aus den Bildern des am 13. Mai 2011 erstellten MRI des Schädels ergäben sich keine Hinweise für eine residuelle traumatische Hirnverletzung, insbesondere nicht im Bereich der Mantelkante. Demgemäss könne festgestellt werden, dass die leichte traumatische Hirnverletzung regelrecht abgeheilt sei und zu keiner residuellen Hirnverletzung geführt habe (S. 5 unten).

In seinem augenärztlichen Gutachten habe Dr. D.___ streng genommen keine unfallbedingte Diagnose gestellt, sondern lediglich Befunde aufgelistet. Den Kausalzusammenhang des Gesichtsfeld-Ringskotoms mit dem Unfall habe er mit einer „ post hoc ergo propter hoc“ Argumentation und dem Verdacht auf ein Mantelkragensyndrom begründet. Ohne den Nachweis einer objektivierbaren Unfallfolge, nämlich einer traumatischen Hirnverletzung, halte diese Argumen tation der Kausalitätsbeurteilung im versicherungsmed izinischen Kontext nicht stand (S. 5 f.).

Zusammenfassend hielt Dr . H.___ fest, die - einzeln genannten – spezial - ärztli chen Abklärungen hätten keine objektivierbaren Befunde, die kausal auf den Unfall vom 29. April 2011 zurückgeführt werden könnten, ergeben (S. 6 Mitte).

E. 3.10 Am 1 2. Juni 2013 berichteten die Ärzte der Augenklinik des B.___ über ihre am 18. März und 13. Mai 2013 erfolgten Untersuchungen (Urk. 15 = Urk. 17/3). Dabei nannten sie als Diagnosen einen Astigmatismus und eine Hyperopie (OU) und einen Status nach perfori erender Hornhautverletzung (OS) sowie unter „Diagnosen allgemein“ einen Status nach Commotio cerebri (S. 1 Mitte).

Sie berichteten, für die beschriebenen Gesichtsfelddefekte habe ihrerseits kein klinisches Korrelat nachgewiesen werden können (S. 1 unten).

Ferner referierten sie den Inhalt des Gutachtens von Dr. D.___ (S. 2) und führ ten abschliessend aus, nachdem sich ihnen keinerlei zusätzliche Pathologien gezeigt hätten und bei weiterhin bestehendem Vollvisus bestehe aus ihrer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf, nachdem der Patient bereits ausführlichst gut achterlich abgeklärt worden sei. Der Empfehlung einer ps ychotherapeutischen Behandlung würden sie sich anschliessen (S. 2 Mitte).

E. 3.11 Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2) berichtete am 24. Juli 2013 über seine am 2 2. Juli 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 17 /1) und nannte als Diagnose einen Status nach Commotio cerebri am 29. April 2011 mit anhaltenden cervico-ce phalen Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten (S. 1 Mitte). Er berichtete über eine schmerzbe dingte Bewegungseinschränkung mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten und einen „nach wie vor“ leicht dissoziierten optokinetischen Nystagmus nach rechts sowie eine sonst un auffällige Augenmotorik. Es werde nach wie vor in bestimmten Regionen ein Taubheitsgefühl angegeben. Ansonsten konstatierte er einen in allen Teilen re gelrechten neurologischen Status, die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar und es bestünden keine Pyramidenzeichen (S. 1 f.).

Er führte zusammenfassend aus, es bestünden erhebliche, traumatisch bedingte Ausfälle, nämlich cervico-cephale Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie mittelschwere bis schwere neurologische Defizite (S. 3 oben).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer umschrieb seine Beschwerden im Zeitpunkt des ange - fochte nen Entscheids mit „v.a. Schwindel, Kopfweh, Seifenblasen sehen“ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Dr. A.___ diagnostizierte im Juli 2012 Kopfschmerzen, Schwank - schwindel sowie Taubheitsgefühle (vorstehend E. 3.9), und im Juli 2013 sprach er von (seines Erachtens traumatisch bedingten) cervico-cephalen Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie neuropsychologischen Defiziten (vorstehend E. 3.11).

Bezogen auf diese Beschwerden stellt sich die Frage, ob ihnen ein strukturelles Substrat im Sinne einer unfallbedingten Läsion zugrunde liege, und verneinen denfalls, wie es sich mit der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und nicht organisch fundierten Beschwerden verhält.

E. 4.2 Es ist erstellt, dass die Bildgebung in einem sehr unfallnahen Zeitpunkt - CT vom 29. April 2011 (vorstehend E. 3.1) und insbesondere MR vom 1 2. Mai 2011 (vorstehend E. 3.2) - intrakraniell keinen pathologischen Befund und keine traumatischen Veränderungen, sondern ein strukturell unauffälliges Gehirn ergab.

Auch Dr. A.___ sprach von einem unauffälligen Befund ohne Nachweis trauma tischer Veränderungen und dem fehlenden Nachweis eines allfälligen Mantelkragensyndroms (vorstehend E. 3.6). Selbst Dr. D.___, der ein Mantel kragensyndrom postulierte, äusserte keine Vorbehalte bezüglich der bildgeben den Befunde (vorstehend E. 3.5), obwohl er sie - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.15) - jedenfalls in der Liste der ihm vorlie genden Akten aufgeführt hat.

Gestützt auf die diesbezüglich widerspruchsfrei übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen steht somit fest, dass das Sturzereignis zu keinen organischen Hirnverletzungen geführt hat.

E. 4.3 Damit fehlt der von Dr. D.___ postulierten Kausalitätsthese das Fundament, denn damit mit Dr. D.___ anzunehmen wäre, ein vom Unfall ausgelöstes Mantelkragensyndrom sei die Ursache einzelner Beschwerden, müsste - worauf auch Dr . A.___ hingewiesen hat (vorstehen E. 3.6) - ein solches bildgebend nachgewiesen sein, was vorliegend - so auch Dr. A.___

- gerade nicht der Fall ist.

Mit dem Fehlen hirnorganischer Läsionen sind auch die weiteren vorhandenen Beurteilungen gut vereinbar. So wurde zur Erklärung der erhobenen neuropsy chologischen Defizite ausschliesslich auf nicht hirnorganische Faktoren Bez ug genommen, und es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen (vorstehend E. 3.9). Die 2013 erfolgte augenärztliche Abklärung ergab ihrerseits kein klinisches Korrelat für die beschriebenen Gesichtsfelddefekte und mündete unter anderem in der Empfehlung, von weiteren Abklärungen abzusehen (vor stehend E. 3.10).

Dass Dr . A.___ die von ihm genannten Beschwerden als „traumatisch be dingt“ charakterisierte (vorstehend E. 3.11), vermag den fehlenden Nachweis ei ner organischen Verursachung nicht zu ersetzen und erweist sich mangels jed welcher Begründung

- dass er mit keinem Wort auf die Beurteilung durch den Neurologen Dr . H.___ (vorstehend E. 3.8) Bezug nahm, lässt annehmen, dass ihm diese nicht einmal vorgelegen hat - als nicht schlüssig. Nur am Rande sei vermerkt, dass schon seine anamnestische Annahme einer bis zum Eintreffen im Spital anhaltenden Bewusstseinslosigkeit (vorstehend 3.2) zur anderweitig fest gehaltenen eigenen Aussage des Beschwerdeführers, er sei noch auf der Bau stelle wieder zu sich gekommen (vorstehend E. 3.1), im Widerspruch stand.

E. 4.4 Da somit im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids mit über - wiegen der Wahrscheinlichkeit keine durch das Sturzereignis verursachte orga - nische Verletzungen vorgelegen haben, müssen die nicht organisch fun dierten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen, insbesondere adäquaten Kausal - zusammenhang (vorstehend E. 1. 3) mit dem Unfall stehen, um weitere Leis - tungsansprüche des Beschwerdeführers begründen zu können.

Das Unfallereignis - ein Sturz über eine Höhe von rund einem Meter (vorste hend 3.1) - ist, wenn nicht als leichter, so doch höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu einem leichten einzuordnen. Dementsprechend müsste eines der massgebenden Kriterien in ausgeprägter Weise oder aber deren vier (oder mehr) erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2010 vom

3. Dezember 2010 E. 4.1).

Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 14 Ziff. 5b, Urk.

E. 8 S. 6 ff. Ziff. 15.4) - auf die zu verweisen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer zu diese m Aspekt nicht substantiiert geäussert hat - ist beides offensichtlich nicht der Fall. Analoges gilt für den Fall, dass die Adäquanz nach Massgabe von BGE 134 V 109 geprüft würde.

Somit fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwi schen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beschwerden ohne organi sches Substrat.

Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten ärztlichen Beurteilungen (vorste hend E. 3. 5 und 3.

E. 9 ) haben sich als nicht entscheidrelevant erwiesen. Der An trag, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, erweist sich deshalb als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 2 8. November 2013 einen Aufwand von

E. 9.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 88.50 geltend gemacht (Urk. 21). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 2‘036.--

(inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irene H. Schmid, Meggen, wird mit Fr. 2‘036 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge - richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irene H. Schmid - Rechtsanwalt Christian Leupi, unter Beilage der Doppel / von Kopien der Urk. 14-20 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00295 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

3. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Irene H. Schmid Mensik & Schmid Rechtsanwälte Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, war seit dem 14. März 2011 bei

der Y.___ als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 29. April 2011 bei einem Sturz Verletzungen zuzog (Urk. 9/1 Ziff. 1-6).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte die SUVA die von ihr bis dahin er - brach ten Leistungen per 31. Juli 2012 ein (Urk. 9/132). Der zuständige Kran kenversicherer zog die von ihm dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/135) wie der zurück (Urk. 9/141), und der Versicherte erhob am 30. August 2012 Ein sprache (Urk. 9/146). Die SUVA wies die Einsprache am 15. November 2012 ab (Urk. 9/152 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2012 (Urk.

2) erhob der Ver - si cherte am 19. Dezember 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei - unter Zahlung der bisherigen Taggeldleistungen - ein Gutachten zu erstellen (S. 2 Ziff. 1); ferner seien ihm die Kosten für zwei Gutachten zu ersetzen (S. 2 Ziff. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 (Urk.

8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Februar 2013 wurde - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff.

3) - die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).

Am 7. März 2013 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung (Urk. 12) und sodann reichte er weitere Arztberichte - vom 1 2. Juni 2013 (Urk.

15) und vom 24. Juli 2013 (Urk.

17) - sowie den bis 23. September 2013 nachgeführten Unfallschein (Urk.

19) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hin wei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit . Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe - zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs - unfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen habe aus dem erlittenen Unfall keine residuelle traumatische Hirnverletzung resultiert (S. 11 Mitte), und zwischen dem Unfall und den aktuellen psychischen Beeinträchtigungen bestehe - in Anwendung von BGE 115 V 133 - kein adäquater und damit kein rechts genüglicher Zusammenhang (S. 12

Ziff. 5b). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, es sei auf ein von ihm eingeholtes Gutachten (vgl. Urk. 3/2) abzustellen (S. 7 Ziff. 5.8) und sowohl der natürliche (S. 10 ff. Ziff.

6) als auch der adäquate (S. 12 ff. Ziff.

7) Kausalzusammenhang sei en gegeben. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Kausalzusammenhang zwi schen dem am 29. April 2011 erlittenen Unfall und den Mitte November 2012 noch bestehenden Beschwerden verhält.

Da sich auch nach Auffassung des Beschwerdeführers eine vormalige „Knie-Problematik nach erfolgreicher Operation tatsächlich völlig in Luft löste“ (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.7), erfordert dieser Aspekt (vgl. Urk. 9/10 = Urk. 3/14, Urk. 9/35, Urk. 9/68 = Urk. 9/76/2-3, Urk. 9/76/4, Urk. 9/87 = Urk. 3/16) keine nochmalige Prüfung. 3. 3.1

Gemäss der Unfallmeldung der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2011 auf der Baustelle bewusstlos aufgefunden (Urk. 9/1 Ziff. 4-6). Gemäss seinen am 15. Juni 2011 festgehaltenen Angaben konnte er sich ledig lich daran erinnern, dass er auf einem Podest gestanden und das Bewusstsein verloren habe; a ls er wieder zu sich gekommen sei, habe er auf einem zirka ei nen Meter tiefer gelegenen Podest gelegen (Urk. 9/15 S. 1 oben).

Die Erstbehandlung erfolgte im Z.___,

wo der Beschwerdeführer bis am 2. Mai 2011 hospitalisiert blieb, und worüber am 2. Mai 2011 berichtet wurde (Urk. 9/12/2-3 = Urk. 9/157/1-2 = Urk. 3/5; vgl. Urk. 9/13 = Urk. 3/5 so wie Urk. 9/158 = Urk. 3/25). Anamnestisch wurde ausgeführt, der Patient sei beim Arbeiten unklar und unbeobachtet nach hinten gestürzt, er gebe nun Schmerzen am Hinterkopf, dem linken Ellenbogen, der Halswirbelsäule (HWS), der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und dem linken Knie an (S. 1 unten). Es wurden folgende Diagnosen genannt (S 1): - Commotio cerebri vom 29. April 2011 - oberflächliche Rissquetschwunde (RQW) occipital - kleine Avulsionsfraktur der Trochlea

humeri Ellbogen links vom 29. Ap ril 2011 - mit RQW dorsal proximal - Kontusion LWS vom 29. April 2011

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 29. April bis 4. Mai 2011 at - tes tiert (S. 2 oben).

Ein am 29. April 2011 erstelltes CT von Schädel und HWS ergab keine intrakrani elle Blutung und keine Fraktur sowie ein kleines extrakranielles Li pom links occipital und eine Osteochondrose C6/7 mit begleitender Einengung des ventralen Subachranoidalraums (Urk. 9/157/5). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 11. Mai 2011 über seine Untersuchung vom Vortag (Urk. 9/6 = Urk. 3/7). Als Diagnose nannte er einen Status nach Commotio cerebri am 29. April 2011, mit anhal tenden cervico-cephalen Beschwerden, Schwindel und Sehstörungen, bei ge störter Augenmotorik (S. 1 Mitte).

Anamnestisch führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei erst wieder im Spital zu sich gekommen, so dass er mindestens eine Stunde bewusstlos ge wesen sei, mit wahrscheinlich zusätzlicher retrograder Amnesie (S. 1 unten).

Der von ihm erhobene Befund könne die anhaltenden Schwindelbeschwerden und die Sehstörungen ausreichend erklären; die Kopfschmerzen seien im Sinne posttraumatischer Spannungskopfschmerzen zu interpretieren, die Nacken schmerzen seien wahrscheinlich Folge eine s passiven Überdehnungstraumas der HWS (S. 3 oben).

Eine am 1 2. Mai 2011 im Auftrag von Dr. A.___ erfolgte MR-Untersuchung ergab intrakraniell keinen pathologischen Befund; das Gehirn sei strukturell un auffällig und traumatische Veränderungen liessen sich nicht visualisieren (Urk. 9/8).

3.3

Am 7. Juni 2011 berichteten die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, B.___, über ihre am 31. Mai 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/73 = Urk. 3/13) .

Sie nannten folgende Diagnosen: - Cephalgie mit / bei - Status nach Commotio cerebri - Dauerschwankschwindel - Verdacht auf Refluxösophagitis

Ein am 16. Juni 2011 erstelltes MRI der LWS ergab keine Bandscheibenhernie, kein e Nervenwurzelaffektion und keine spinale oder foraminale Einengung (Urk. 9/34). 3.4

Vom

26. Juli bis 25. August 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in der C.___, worüber am 30. August 2011 berichtet wurde (Urk. 9/52 = Urk. 3/8), dies unter Einschluss eines neurologisch en (Urk. 9/56 =

Urk. 3/9), ei nes augenärztlich en (Urk. 9/55 = Urk. 3/11), ein e s neuropsychologisch en (Urk. 9/53 = Urk. 3 /10) und eines

neurootologisch en Konsiliums (Urk. 9/47 = Urk. 3/12). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): A.

Unfall vom 29. April 2011: Sturz unklarer Genese - leichte traumatische Hirnverletzung mit RQW okzipital links - HWS-Distorsion - Avulsionsfraktur der Trochlea

humeri Ellenbogen links mit RQW - Kontusion LWS - Kontusion linkes Knie A1

zervikales Syndrom A2

Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD): medikamentenin - du ziert B.

ICD-10 F68.0 Akzentuierung und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden; das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie mit den Diagnosen nur ungenügend erklären (S. 2 Mitte).

Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungs minderung . Die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei aktuell nicht zumut bar, da die Anforderungen (Heben und Tragen von Lasten bis sehr schwer, Zwangshaltungen linkes Knie) zu hoch seien. Eine mittelschwere Arbeit sei, ohne wiederholte Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken sowie Gehen in unebenem Gelände, ganztags zumutbar (S. 2 unten). 3.5

Am 21. September 2011 erstattete Dr. med. D.___, Klinik für Augenheil kunde, E.___ ein augenärztliches Gutachten (Urk. 9/63 = Urk. 3/2; vgl. Urk. 9/70 = Urk. 9/104/4). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2) und seine Untersuchung des Beschwerdeführer s am 2. und 19. September 2011 (vgl. S. 1). Er stellte fol gende Diagnosen (S. 8): - geringe Stab sichtigkeit beidseits (Astigmatismus) - Sensibilitätsstörung im linken Trigeminusbereich - traumatisch verursachtes Gesichtsfeld-Ringskotom beidseits bei Verdacht auf Mantelkragensyndrom - erhöhte Blendempfindlichkeit - kein Hinweis auf eine Augenverletzung

Das Ringskotom erläuterte er als Wahrnehmungsminderung in einem ringförmi gen Bereich, und das Mantelkragensyndrom als Schädigung im medialen Kan tenbereich der Grosshirnhemisphäre, die eine kontralaterale beinbetonte Läh mung mit sich bringen könne (S. 8 Mitte).

Die festgestellte Gesichtsfeldbeeinträchtigung könne verschiedene Ursachen haben. Alle Ursachen, die im Auge selber lägen, könnten ausgeschlossen wer den. Somit sei nachgewiesen, dass es sich um eine Schädigung visuell höherer Zentren handle, die anamnestisch direkt nach dem Unfall erstmals aufgetreten seien und seitdem konstant bestünden. So sei eine Unfallverursachung gegeben (S. 9 Ziff. 1.2). 3.6

Ein am 16. November 2011 erstelltes MRI der HWS ergab eine Chondrosis

inter vertebralis C6/7 mit einer grossen, rechts paramedianen, zum Teil intraforami nalen Diskushernie und konsekutiver Kompression von C7 rechts, sowie keine Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion bei erhaltenem Alignement (Urk. 9/89).

Am 7. Dezember 2011 beantwortete Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2) ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreitete Fragen (Urk. 9/101/5-7 = Urk. 3/18). Dabei führte er unter anderem aus, von grösserer Bedeutung als die eben erfolgte MRI-Untersuchung der HWS sei die MRI-Unters uchung des Schä dels im Mai 2011, mit gemäss Bericht unauffälligem Befund, ohne Nachweis von traumatischen Veränderungen (S. 2 oben). Um ein Mantelkragensy nd rom beweismässig zu erhärten, sei eine MRI-Untersuchung des Schädels erforderlich. Eine solche sei durchgeführt worden, ein Mantelkragensyndrom habe jedoch nicht bewiesen werden können (S. 2 Ziff. 2). Die Trigeminusstörung müsse mit dem postulier t en Mantelkragensyndrom erklärt werden, wozu auch die Ge fühls - störungen im linken Bein gehörten und allenfalls auch die Sehstörungen (S. 2 Ziff. 3). Die Schwindel und die Kopfschmerzen seien Folge der erlittenen Hirnerschütterung, mit dem zusätzlichen Verdacht auf strukturelle Läsionen im Gehirn (S. 2 Ziff. 4). 3.7

Am 21. Dezember 2011 berichtete Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 9/99 =

Urk. 3/22) . Er führte unter anderem aus, die aktuelle Untersuchung ergebe - bis auf einen Restzustand nach Arthroskopie am linken Kniegelenk - keine fassba ren pathologischen Veränderungen. Die Sensibilitätsveränderungen am Schädel und Nacken rechtsbetont und die Sensibilitätsstörungen am linken Unterschen kel seien weder verifizierbar noch zuzuordnen und auch mit den neurologischen Untersuchungen nicht zu erklären (S. 10 unten).

Der Schwindel sei, ohne Resultate, abgeklärt worden, ebenso die Augensymp tome und Sehstörungen . Die Kontusion am linken Ellenbogen sei abgeheilt (S. 11 oben). Im Bereich von HWS und LWS bestünden degenerative Veränderun gen, welche die unspezifischen Beschwerden erklärten, aber die an - gegebenen Sensibilitätsstörungen könnten nicht eingeordnet werden. Die Kopf - schmerzen seien abgeklärt worden; insbesondere seien keine Schädel- und Hirn - verletzun gen nachgewiesen worden, welche die angegebenen einseitig rechts - betonten Kopfschmerzen erklären würden (S. 11).

Damit blieben unfallbedingt keine Restfolgen, welche Einschränkungen erklären würden, wobei auch die degenerativen Veränderungen an HWS, LWS und lin kem Kniegelenk keine wesentlichen Einschränkungen im täglichen Leben be deuteten (S. 11 Mitte).

Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der fehlenden natürlichen Kausalität und auch des persönlichen Eindruck s eines gesunden, leistungsfähigen, kräftigen Probanden sei unfallbedingt (wie auch unfallfremd) keine Arbeitsunfähigkeit erklärbar oder feststellbar (S. 12 Mitte).

In einer ärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2012 (Urk. 9/107 = Urk. 3/23) führte Dr. med . G.___, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, auf die Beurteilung von Dr. F.___ könne seines Erachtens vollumfänglich abgestellt werden, und bestä tigte, dass am linken Kniegelenk keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 2 oben). 3.8

Am 21. Mai 2012 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/128 = Urk. 3/19).

Er stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 1 ff.) inklusive Bildgebung (S. 4 unten) und führte unter anderem aus, abgestützt auf die klinischen Informatio nen könne festgestellt werden, dass sich der Versicherte durch den Sturz am

29. April 2011 überwiegend wahrscheinlich eine leichte traumatische Hirnver - let zung (Synonym: mild traumatic

brain

injury, Commotio cerebri) zugezogen habe; die von Dr. A.___ postulierte Dauer der Bewusstlosigkeit von über einer Stunde sei echtzeitlich nicht belegt (S. 5 oben).

Beim ersten ausführlichen (am 10. Mai 2011 von Dr. A.___ erhobenen) neurolo gischen Status seien bis auf eine Dissoziation des optokinetischen Nystagmus nach rechts keine relevanten neurologisch auffälligen Befunde do kumentiert worden, insbesondere keine Sensibilitätsstörung im Gesicht oder an den Extremitäten und keine motorischen Defizite. In keiner der späteren Un tersuchungen (inklusive jener durch Dr. D.___) sei der Befund eines dissozi ierten optokinetischen Nystagmus reproduziert beziehungsweise dokumentiert worden . Eine Sensibilitätsstörung im Gesicht, am Hals linksseitig sowie am lin ken Arm und Bein sei erstmals mehr als 3 Monate nach dem Unfall festgehalten worden. Das Ausbreitungsmuster der angegebenen Sensibilitätsstörung sei zu diesem Zeitpunkt diffus gewesen, so dass eine neuroanatomische Läsion als Ursache nicht habe identifiziert werden können (S. 5 Mitte).

Aus den Bildern des am 13. Mai 2011 erstellten MRI des Schädels ergäben sich keine Hinweise für eine residuelle traumatische Hirnverletzung, insbesondere nicht im Bereich der Mantelkante. Demgemäss könne festgestellt werden, dass die leichte traumatische Hirnverletzung regelrecht abgeheilt sei und zu keiner residuellen Hirnverletzung geführt habe (S. 5 unten).

In seinem augenärztlichen Gutachten habe Dr. D.___ streng genommen keine unfallbedingte Diagnose gestellt, sondern lediglich Befunde aufgelistet. Den Kausalzusammenhang des Gesichtsfeld-Ringskotoms mit dem Unfall habe er mit einer „ post hoc ergo propter hoc“ Argumentation und dem Verdacht auf ein Mantelkragensyndrom begründet. Ohne den Nachweis einer objektivierbaren Unfallfolge, nämlich einer traumatischen Hirnverletzung, halte diese Argumen tation der Kausalitätsbeurteilung im versicherungsmed izinischen Kontext nicht stand (S. 5 f.).

Zusammenfassend hielt Dr . H.___ fest, die - einzeln genannten – spezial - ärztli chen Abklärungen hätten keine objektivierbaren Befunde, die kausal auf den Unfall vom 29. April 2011 zurückgeführt werden könnten, ergeben (S. 6 Mitte). 3. 9

Am 30. Juli 2012 wurde über eine von Dr. A.___ veranlasste (vgl. Urk. 9/131) neuropsychologische Abklärung an der Klinik für Neurologie des B.___ berichtet (Urk. 9/151/59-60 = Urk. 3/15 = Urk. 17/2) . Dabei wurden folgende Diagnosen bei Zuweisung genannt (S. 1): postcommotionelles Syndrom mit / bei unter anderem - Kopfschmerzen, Schwankschwindel sowie Taubheitsgefühle (Gesicht und Arm) seit Commotio cerebri bei Sturz auf den Hinterkopf am

29. April 2011 - CT Schädel am 29. April und MRI Schädel am 13. Mai 2011 jeweils ohne Anhalt für Fraktur, Blutung oder Subduralhämatom

In der Beurteilung wurde ausgeführt, die Untersuchung ergebe insgesamt mittel schwere bis schwere kognitive Minderleistungen in bestimmten - näher be zeichneten - B ereichen. Die Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht im Rahmen des postcommotionellen Syndroms zu bewerten. Dabei seien multiple Faktoren als kognitionsmindernd zu bewerten, namentlich die chronischen Kopfschmerzen, die Schlafstörungen sowie die depressive Problematik. Wie mit dem Beschwerdeführer besprochen, werde eine psychotherapeutische Behand lung der affektiven Störung empfohlen (S. 3 oben). 3.10

Am 1 2. Juni 2013 berichteten die Ärzte der Augenklinik des B.___ über ihre am 18. März und 13. Mai 2013 erfolgten Untersuchungen (Urk. 15 = Urk. 17/3). Dabei nannten sie als Diagnosen einen Astigmatismus und eine Hyperopie (OU) und einen Status nach perfori erender Hornhautverletzung (OS) sowie unter „Diagnosen allgemein“ einen Status nach Commotio cerebri (S. 1 Mitte).

Sie berichteten, für die beschriebenen Gesichtsfelddefekte habe ihrerseits kein klinisches Korrelat nachgewiesen werden können (S. 1 unten).

Ferner referierten sie den Inhalt des Gutachtens von Dr. D.___ (S. 2) und führ ten abschliessend aus, nachdem sich ihnen keinerlei zusätzliche Pathologien gezeigt hätten und bei weiterhin bestehendem Vollvisus bestehe aus ihrer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf, nachdem der Patient bereits ausführlichst gut achterlich abgeklärt worden sei. Der Empfehlung einer ps ychotherapeutischen Behandlung würden sie sich anschliessen (S. 2 Mitte). 3.11

Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 2) berichtete am 24. Juli 2013 über seine am 2 2. Juli 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 17 /1) und nannte als Diagnose einen Status nach Commotio cerebri am 29. April 2011 mit anhaltenden cervico-ce phalen Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten (S. 1 Mitte). Er berichtete über eine schmerzbe dingte Bewegungseinschränkung mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten und einen „nach wie vor“ leicht dissoziierten optokinetischen Nystagmus nach rechts sowie eine sonst un auffällige Augenmotorik. Es werde nach wie vor in bestimmten Regionen ein Taubheitsgefühl angegeben. Ansonsten konstatierte er einen in allen Teilen re gelrechten neurologischen Status, die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar und es bestünden keine Pyramidenzeichen (S. 1 f.).

Er führte zusammenfassend aus, es bestünden erhebliche, traumatisch bedingte Ausfälle, nämlich cervico-cephale Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie mittelschwere bis schwere neurologische Defizite (S. 3 oben).

4. 4.1

Der Beschwerdeführer umschrieb seine Beschwerden im Zeitpunkt des ange - fochte nen Entscheids mit „v.a. Schwindel, Kopfweh, Seifenblasen sehen“ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Dr. A.___ diagnostizierte im Juli 2012 Kopfschmerzen, Schwank - schwindel sowie Taubheitsgefühle (vorstehend E. 3.9), und im Juli 2013 sprach er von (seines Erachtens traumatisch bedingten) cervico-cephalen Schmerzen, Schwindel, Sehstörungen sowie neuropsychologischen Defiziten (vorstehend E. 3.11).

Bezogen auf diese Beschwerden stellt sich die Frage, ob ihnen ein strukturelles Substrat im Sinne einer unfallbedingten Läsion zugrunde liege, und verneinen denfalls, wie es sich mit der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und nicht organisch fundierten Beschwerden verhält. 4.2

Es ist erstellt, dass die Bildgebung in einem sehr unfallnahen Zeitpunkt - CT vom 29. April 2011 (vorstehend E. 3.1) und insbesondere MR vom 1 2. Mai 2011 (vorstehend E. 3.2) - intrakraniell keinen pathologischen Befund und keine traumatischen Veränderungen, sondern ein strukturell unauffälliges Gehirn ergab.

Auch Dr. A.___ sprach von einem unauffälligen Befund ohne Nachweis trauma tischer Veränderungen und dem fehlenden Nachweis eines allfälligen Mantelkragensyndroms (vorstehend E. 3.6). Selbst Dr. D.___, der ein Mantel kragensyndrom postulierte, äusserte keine Vorbehalte bezüglich der bildgeben den Befunde (vorstehend E. 3.5), obwohl er sie - wie der Beschwerdeführer richtig bemerkte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.15) - jedenfalls in der Liste der ihm vorlie genden Akten aufgeführt hat.

Gestützt auf die diesbezüglich widerspruchsfrei übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen steht somit fest, dass das Sturzereignis zu keinen organischen Hirnverletzungen geführt hat. 4.3

Damit fehlt der von Dr. D.___ postulierten Kausalitätsthese das Fundament, denn damit mit Dr. D.___ anzunehmen wäre, ein vom Unfall ausgelöstes Mantelkragensyndrom sei die Ursache einzelner Beschwerden, müsste - worauf auch Dr . A.___ hingewiesen hat (vorstehen E. 3.6) - ein solches bildgebend nachgewiesen sein, was vorliegend - so auch Dr. A.___

- gerade nicht der Fall ist.

Mit dem Fehlen hirnorganischer Läsionen sind auch die weiteren vorhandenen Beurteilungen gut vereinbar. So wurde zur Erklärung der erhobenen neuropsy chologischen Defizite ausschliesslich auf nicht hirnorganische Faktoren Bez ug genommen, und es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen (vorstehend E. 3.9). Die 2013 erfolgte augenärztliche Abklärung ergab ihrerseits kein klinisches Korrelat für die beschriebenen Gesichtsfelddefekte und mündete unter anderem in der Empfehlung, von weiteren Abklärungen abzusehen (vor stehend E. 3.10).

Dass Dr . A.___ die von ihm genannten Beschwerden als „traumatisch be dingt“ charakterisierte (vorstehend E. 3.11), vermag den fehlenden Nachweis ei ner organischen Verursachung nicht zu ersetzen und erweist sich mangels jed welcher Begründung

- dass er mit keinem Wort auf die Beurteilung durch den Neurologen Dr . H.___ (vorstehend E. 3.8) Bezug nahm, lässt annehmen, dass ihm diese nicht einmal vorgelegen hat - als nicht schlüssig. Nur am Rande sei vermerkt, dass schon seine anamnestische Annahme einer bis zum Eintreffen im Spital anhaltenden Bewusstseinslosigkeit (vorstehend 3.2) zur anderweitig fest gehaltenen eigenen Aussage des Beschwerdeführers, er sei noch auf der Bau stelle wieder zu sich gekommen (vorstehend E. 3.1), im Widerspruch stand. 4.4

Da somit im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids mit über - wiegen der Wahrscheinlichkeit keine durch das Sturzereignis verursachte orga - nische Verletzungen vorgelegen haben, müssen die nicht organisch fun dierten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen, insbesondere adäquaten Kausal - zusammenhang (vorstehend E. 1. 3) mit dem Unfall stehen, um weitere Leis - tungsansprüche des Beschwerdeführers begründen zu können.

Das Unfallereignis - ein Sturz über eine Höhe von rund einem Meter (vorste hend 3.1) - ist, wenn nicht als leichter, so doch höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu einem leichten einzuordnen. Dementsprechend müsste eines der massgebenden Kriterien in ausgeprägter Weise oder aber deren vier (oder mehr) erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2010 vom

3. Dezember 2010 E. 4.1).

Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 14 Ziff. 5b, Urk. 8 S. 6 ff. Ziff. 15.4) - auf die zu verweisen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer zu diese m Aspekt nicht substantiiert geäussert hat - ist beides offensichtlich nicht der Fall. Analoges gilt für den Fall, dass die Adäquanz nach Massgabe von BGE 134 V 109 geprüft würde.

Somit fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwi schen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beschwerden ohne organi sches Substrat.

Damit besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten ärztlichen Beurteilungen (vorste hend E. 3. 5 und 3. 9) haben sich als nicht entscheidrelevant erwiesen. Der An trag, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, erweist sich deshalb als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5 .2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 2 8. November 2013 einen Aufwand von 9.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 88.50 geltend gemacht (Urk. 21). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 2‘036.--

(inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irene H. Schmid, Meggen, wird mit Fr. 2‘036 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge - richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Irene H. Schmid - Rechtsanwalt Christian Leupi, unter Beilage der Doppel / von Kopien der Urk. 14-20 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher