Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1967, ist Betriebsleiter der Sägerei Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufs krankh eiten obligatorisch versichert. Am 26. Oktober 2011 rutschte er bei der Gartenarbeit aus und fing den Sturz mit der rechten Hand auf (Unfallmeldung UVG vom
30. Oktob er 2011, Urk. 9/1) . Wegen Kältegefühle n, Parästhesien
und Weissverfärbung im Ringfinger rechts suchte er zwei Tage später den Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgem eine Medizin, auf (Arztzeugnis U VG vom 3. Januar 2012, Urk. 9/14), und dieser wies ihn dem Gefässzentrum des
A.___ zu . Dort wurden Oszillogramme beider oberen Extremitäten angefertigt, und eine Duplexsonographie ergab rechts den Befund eines Verschlusses der Arteria
ulnar is im Hypothenarbereich, der zur Diagnose eines Hypothenar -Hammer-Syndroms rechts führte (Bericht des A.___, Gefässzentrum, vom 1. November 20 11, Urk. 9/15). Im Rahmen einer kurzzeitigen Hospitalisation wurde daraufhin am 1. November 2011 eine interventionell -radiologische Lyse
durchgeführt (Berichte des Instituts für Radi ologie des A.___ vom 1. und vom 3. Oktober 2011, Urk. 9/8 /1 und Urk. 9/8/2; Austrittsbericht des A.___, Departement Chirur gie, vom 3. November 2011, Urk. 9/12).
Anlässlich einer Kontrolluntersuchung im A.___ vom 21. Dezember 2011 berichtete X.___ über fortbestehende Beschwerden in der rechten Hand (Bericht vom 21. Dezember 2011, Urk. 9/20). Dr. med. B.___, C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, gab daraufhin am 1
9. Januar 2012 ein e Zweitmeinung ab (Urk. 9/25), und im A.___ wurden am 24./25. Januar 2012 Kontrollen und nochmalige Oszillographien
von beiden
oberen Extremitäten
durchgeführt (Bericht des A.___, Departement Chirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, vom 25. J anuar 2012, Urk. 9/29). Danach untersuchte Dr. B.___ den Versicherten am 1 2. März
2012 nochmals in seiner Sprech stunde (Bericht v om 13. März 2012, Urk. 9/31); arbeitsorientierte Rehabilitati onsmassnahmen waren von der Rehaklinik D.___ am 27. Januar 2012 als verfrüht erachtet worden (Urk. 9/22).
Der Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dem die Suva die Akten unterbreite t hatte (Anfrage vom 28. Februar 2012, Urk. 9/32), hielt namentlich für die Frage der Kausalität eine angiologische Beurteilung für erforderlich (Stellungnahme vom 27. März 2012, Urk. 9/33; vgl. auch die Stellungnahme vom 1. März 2012, Urk. 9/27) . Der Ver sicherte wurde daraufhin am 30. März 2012 von der zuständigen Sachbearbei terin der Suva telefonisch befragt (vgl. die Telefonnotiz in Urk. 9/34), und in der Folge erstellte der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Aktenbeurteilung vom 7. August 2012 (Urk. 9/41). 1.2
Mit Schreiben vom 10. August 2012 teilte die Suva, die vorerst Leistungen er bracht hatte, dem Versicherten mit, aufgrund der Beurteilung von Dr. F.___ be stehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Ereig nis vom 26. Oktober 2011 und den heute geklagten Handbeschwerden, weshalb ab dem 1. September 2012 keine weiteren Leistungen ausgerichtet werden könnten (Urk. 9/42). Auf den Wunsch des Versicherten hin (Brief vom
21. Sep tember 2012, Urk. 9/44) erliess die Suva die formelle Verfügung vom
27. Sep tember 2012 (Urk. 9/46).
X.___ erhob am 24. Oktober 2012 Einsprache mit dem Antrag auf weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 9/51) und b erief sich auf einen Berich t des neuen Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Allge meine Medizin, vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 9/52). Mit Entscheid vom 14. November 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/55). Dabei verneinte sie nicht nur die (fortbestehende) Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand, sondern auch deren Zusammenhang mit der beruflichen Tä tigkeit des Versicherten und damit die Qualifikation als Berufskrankheit. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Gö tte- Maeder, mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, die Suva habe ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungs leistungen, namentlich Taggelder gemäss ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit sowie die Heilkosten, auszurichten, die Suva habe die Graphik der ärztlichen Beurteilung von Dr. F.___ vom 7. August 2012 nachzureichen und ihm sei Gele genheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, eventualiter sei betreffend die Fra gen der Unfallkausalität und der Berufskrankheit in Bezug auf die rechte Hand eine neutrale, umfassende, polydisziplinäre, insbesondere angiologische und handchirurgi sche Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom
8. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8) . In der Replik vom 8. April 2013 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 15), und im Nachgang dazu liess er mit Eingabe vom 11. April 2013 (Urk.
17) eine Kurzbeurteilung von Dr. B.___ per E-Mail vom 11. April 2013 nachreichen (Urk. 18). Die Suva blieb in der Duplik vom 1 2. April 2013 bei ihren Stand punkten (Urk. 21), was dem Versicherten am 2 2. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hin gegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigen den Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifi zierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mindestens 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursa chen ausmachen müssen. Ob dies so ist, muss mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Rumo-Jungo, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 9 UVG, S. 93 und S. 97 mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E . 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende na türliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während dem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswir kungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E . 4b; vgl. auch R KUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E . 3b). 1.5
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Är ztinnen und Ärzten, angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht ab dem 1. September 2012 auf die Akten beurteilung von Dr. F.___ vom 7. August 2012 (Urk. 9/41) .
Dr. F.___ s Kausalitätsbeurteilung basiert neben dem Studium aller Vorakten
(vgl. Urk. 9/41 S. 1-3) in erster Linie auf der Anal yse des Angiogra mms der rechten Hand, das
am 1. November 2011 anlässlich des Eingriffs im A.___
erstellt worden war (Urk. 9/41 S. 4 f.; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 1. November 2011, Urk. 9/8/1). 2.2 2.2.1
Dr. F.___ führte aus, er erkenne im Angiogramm drei Pathologien, nämlich einen Verschluss der distalen Arteria
ulnaris im Bereich des Os hamatum, Ver schlüsse der radialen Kollateralarterie des Ringfingers und der ulnaren
Kollate ralarterie des Mittelfingers und das Fehlen eines durchgehenden tiefen Hohl handbogens zwischen der Arteria
ulnaris und radialis . Dabei seien die Ver schlüsse der Digitalarterien am Mittel- und Ringfinger wahrscheinlich auf eine periphere Embolisation zurückzuführen, ausgehend von einer thrombosierten distalen Arteria
ulnaris (Urk. 9/41 S. 4) . 2.2.2
Was den Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011 betrifft, so legte Dr. F.___ dar, es sei im Bereich des Verschlusses an der distalen Arteria
ulnaris am 1. November 2011 bereits ein Kollateralkreislauf zu erkennen, und nahm deshalb an, der Verschluss habe schon vor dem besagten Ereignis bestanden, da ein solcher Kreislauf nicht innert weniger Tage entstehen könne. Die Ver schlüsse an den Fingerarterien hielt Dr. F.___ wegen der Beschwerden, die unmittelbar nach dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 aufgetreten waren, zumindest für Teilfolgen dieses Ereignis ses, wies aber auch darauf hin, dass beim Beschwerdefüher eine erhöhte Thromboseneigung aufgrund einer ange borenen Gerinnungsstörung bestehe, die möglicherweise durch eine anlagebe dingte Anomalie des tiefen Hohlhandbogens zusätzlich akzentuiert werden könn te. Deswegen wären spontane embo lische Verschlüsse von Fingerarterien ebenso ohne eine vorangegangene stumpfe Gewalteinwirkung auf die distale Arteria
ulnaris möglich. Auch wenn angenommen werde, die embolischen Ver schlüsse der Fingerarterien seien infolge der Handgelenkprellung frisch aufge treten, so zeige der spätere Verlauf mit normaler Oszillographie dieser Arterien, dass die Verschlüsse zu keiner funktionell relevanten Dur chblutungsstörung am Ringfinger geführt hätten, dies trotz der seit dem Unfall persistierenden Paräs thesien . Der pathologische Allen-Test
- Methode zum Nachweis von Dur chblu tungsstörungen durch Kompression der Arteria
radialis oder der Arteria
ulnaris (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, 2012, S. 56) - wiede rum dürfte eher mit der vorbestehenden Gefässanomalie mit ungenügender Durchgängigkeit des tiefen Hohlhandbogens zwischen der Arteria
ulnaris und der viel kräftiger entwickelten Arteria
radialis zusammenhängen und nicht mit einem embolischen Verschluss der Fingerarterien (Urk. 9/41 S. 4 f.). 2.2.3
Hinsichtlich der Frage einer Berufskrankheit bezeichnete Dr. F.___ einen Zusam menhang der aktuellen Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit als lediglich möglich, da nicht dokumentiert sei, ob der Beschwerdeführer bei der Arbeit als Schreiner seine rechte, dominante Hand wiederholt als Schlaginstrument ein setze, und zudem anamnestisch eindeutige Hinweise auf eine Raynaud- Symp tomatik während der beru flichen Tätigkeit fehlten (Urk. 9/41 S. 5). 2.2.4
Zusammengefasst hielt Dr. F.___ fest, das erste Auftreten von Symptomen, die einen Arztbesuch nach sich gezogen hätten, stehe mit grösserer Wahrschein lichkeit in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011. Dieser habe jedoch nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, und die im September 2012 diskutierten weiteren Mass nahmen zielten auf die Behandlung einer vorbestehenden Erkrankung ab und
nicht einer Unfallfolge (Urk. 9/41 S. 5). 2.3
Dr. F.___
arbeitete eine an sich umfassende Darstellung der verschiedenen Fakto ren aus, die beim zur Diskussion stehenden Beschwerdebild an der rechten Hand eine Rolle spielen oder spielen könnten. Dennoch fehlen wesentliche, für die Kausalitätsbeurteilung unter Umständen entscheidende Punkte, die Auf schluss über das Gewicht dieser Faktoren
und über deren Zusammenwirken zu geben in der Lage wären.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer d arin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3), dass unzureichend abgeklärt worden ist, welche Bedeutung seiner berufli chen Tätigkeit, die offenbar nur zu etw a 25 % aus Büroarbeit und zu 75 % aus Arbeiten in der Schreinerei besteht (vgl. die Anfrage der Suva an den Kreisarzt vom 28. Februar 2012, Urk. 9/27), bei der Entstehung oder beim schmerzhaften Manifestwerden der verschiedenen Gefässveränderungen zukommt. Im Be s on deren wird das Hypothenar -Hammer-Syndrom, von dem die Ärzte des A.___ sprachen (Urk. 9/15), in der medizinischen Literatur als „akuter traumatischer Verschluss der Endstrecke der A. ulnaris durch Endothelläsion“ definiert, und es wird weiter ausgeführt, das Vorkommen sei häufig bei Handwerkern, beispielsweise Automechanikern oder Tischlern, oder bei Sportlern, die Handkantenschläge einsetz ten (Pschyrembel, a.a.O., S. 956). Unter diesen Umständen ist es unabdingbar, genau abzuklären, ob und mit wel cher Häufigkeit die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Sägerei /Schreinerei mit Verrichtungen verbunden ist, welche die Entwicklung eines Hypothenar -Hammer-Syndroms begünstigen oder zu dessen Aufre chterhaltung beitragen. D araus, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen, in einer Telefonnotiz festgehaltenen Aussage (Urk. 9/34) und gemäss den Angaben von Dr. F.___
vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 9/52) vor dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 nie ein en Arzt wegen Handproblemen konsultiert hatte, leitete Dr. F.___
auf jeden Fall nicht ab, es habe vorher keine Probl ematik bestanden. I m Gegenteil ging er davon aus, es sei ein Vorzustand vorhanden gewesen, der durch das Ereignis vom 26. Oktober 2011 vorübergehend verschlimmert worden sei (Urk. 9/41 S. 5) . Und in Übereinstimmung damit hatte Dr. B.___ am 19. Januar 2012 die Vermutung geäussert, dass ein Raynaud-ähnliches Problem ("durch arterielle Vasokonstriktionen [Gefässkrämpfe] bedingte, anfallsweise auftretende Ischämiezustände meist an den Fingern [2.-5.]", das unter anderem nach ver schiedenen Traumen, insbesondere Vibrationstraumen, auftreten kann; Pschyrembel, a.a.O., S. 1769) vorliegen und das Unfalle reignis nur ein Auslöser eines vorbestehenden Problems sein könnte, ohne allerdings, weder damals noch in der Stellungnahme vom 11. April 2013, von einer lediglich vorüberge henden Kausalität zu sprechen (Urk. 9/25, Urk. 18).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun lässt (Urk. 15 S. 3), ist es aber ge rade deshalb unerlässlich, dass der Vorzustand hinsichtlich seine r Entstehungs geschichte und der in Frage kommenden beteiligten Faktoren
- namentlich der
angeborene n Gerinnungsstörung und der berufliche n Tätigkeit - so wie hinsicht lich
seine r Eignung, durch ein Unfallereignis eine dauerhafte, richtunggebende Verschlimmerung zu erfahren, genau analysiert wird. Nur auf diese Weise kann mit ausreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden, in welchem Mass und mit welchem Beweisgrad das leistungsrelevante Ereignis vom 26. Oktober 2011 und die ebenfalls leistungsrelevante Berufsarbeit das Beschwerdebild bestimmen . 2.4
Für eine derartige spezifische Analyse reicht ein alleiniges Aktengutachten nicht aus, wie der Beschwerdeführer richtig erkannte (v gl. Urk. 1 S. 8 und S. 11, Urk. 15 S. 4). Denn es bedarf eingehender Angaben des Beschwerdeführers zur Beanspruchung der rechten Hand bei seiner beruflichen Tätigkeit, die nicht telefonisch, sondern nur im Rahmen einer detaillierten persönlichen Anam neseerhebung erfragt werden können. Zudem wies Dr. E.___ in der Stel lungnahme vom 27. März 2012 darauf
hin, dass es spezieller Fachkenntnisse bedürfe, um die angiologisch komplexe Situation zu beurteilen (Urk. 9/33). Dr. F.___ als Facharzt der Chirurgie erscheint damit auch fachlich nicht ohne Weiteres als genügend spezialisiert für die Kausalitätsbeurteilung.
Vielmehr is t es angezeigt, eine n Suva-externe n
Facharzt/ Fachärztin angiologi scher Fachrichtung damit zu betrauen. Diese Fachperson wird auch zu entschei den haben, ob Fachmediziner weiterer Spezialrichtungen, etwa der Neurologie und der Handchirurgie, beizuziehen sind.
In rechtlicher Hinsicht und somit auch für die Fragestellung, die dem Gutachter oder der Gutachterin zu unterbreiten ist, wird das Folgende zu beachten sein: In der Liste, die der Bundesrat gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV erstellt hat, figurieren - unter dem Untertitel "Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen" - unter anderem die "Er krankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)". Soweit die beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde daher als Schädigung des peri pheren Kreislaufs zu qualifizieren sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für deren Auswirkungen dann gegeben, wenn der Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mindes tens 50 % auf die Vibrationen zurückzuführen ist, denen der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort um schriebenen Tätigkeiten verrichtet hat; dies mit der Begründung, dass die Zusammenhangsfrage im Bereich der aufgeführten Erkrankungen aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden sei. Die betreffende Vermutung kann nach dieser Rechtspre chung (nur) durch den schlüssigen Gegenbeweis widerlegt werden, dass kon krete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung spre chen (vgl. BGE 126 V 183 E. 4a). 2.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 3.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde - füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die B eschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 4. November 2012 auf ge h o ben und die Sache an die Suva zurück gewiesen wird, damit sie die Abklärungen im S inne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘600.--
(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Götte- Maeder - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hin gegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs.
E. 1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E . 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende na türliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während dem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswir kungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E . 4b; vgl. auch R KUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E . 3b).
E. 1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Är ztinnen und Ärzten, angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursa chen ausmachen müssen. Ob dies so ist, muss mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Rumo-Jungo, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 9 UVG, S. 93 und S. 97 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht ab dem 1. September 2012 auf die Akten beurteilung von Dr. F.___ vom 7. August 2012 (Urk. 9/41) .
Dr. F.___ s Kausalitätsbeurteilung basiert neben dem Studium aller Vorakten
(vgl. Urk. 9/41 S. 1-3) in erster Linie auf der Anal yse des Angiogra mms der rechten Hand, das
am 1. November 2011 anlässlich des Eingriffs im A.___
erstellt worden war (Urk. 9/41 S. 4 f.; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 1. November 2011, Urk. 9/8/1).
E. 2.2.1 Dr. F.___ führte aus, er erkenne im Angiogramm drei Pathologien, nämlich einen Verschluss der distalen Arteria
ulnaris im Bereich des Os hamatum, Ver schlüsse der radialen Kollateralarterie des Ringfingers und der ulnaren
Kollate ralarterie des Mittelfingers und das Fehlen eines durchgehenden tiefen Hohl handbogens zwischen der Arteria
ulnaris und radialis . Dabei seien die Ver schlüsse der Digitalarterien am Mittel- und Ringfinger wahrscheinlich auf eine periphere Embolisation zurückzuführen, ausgehend von einer thrombosierten distalen Arteria
ulnaris (Urk. 9/41 S. 4) .
E. 2.2.2 Was den Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011 betrifft, so legte Dr. F.___ dar, es sei im Bereich des Verschlusses an der distalen Arteria
ulnaris am 1. November 2011 bereits ein Kollateralkreislauf zu erkennen, und nahm deshalb an, der Verschluss habe schon vor dem besagten Ereignis bestanden, da ein solcher Kreislauf nicht innert weniger Tage entstehen könne. Die Ver schlüsse an den Fingerarterien hielt Dr. F.___ wegen der Beschwerden, die unmittelbar nach dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 aufgetreten waren, zumindest für Teilfolgen dieses Ereignis ses, wies aber auch darauf hin, dass beim Beschwerdefüher eine erhöhte Thromboseneigung aufgrund einer ange borenen Gerinnungsstörung bestehe, die möglicherweise durch eine anlagebe dingte Anomalie des tiefen Hohlhandbogens zusätzlich akzentuiert werden könn te. Deswegen wären spontane embo lische Verschlüsse von Fingerarterien ebenso ohne eine vorangegangene stumpfe Gewalteinwirkung auf die distale Arteria
ulnaris möglich. Auch wenn angenommen werde, die embolischen Ver schlüsse der Fingerarterien seien infolge der Handgelenkprellung frisch aufge treten, so zeige der spätere Verlauf mit normaler Oszillographie dieser Arterien, dass die Verschlüsse zu keiner funktionell relevanten Dur chblutungsstörung am Ringfinger geführt hätten, dies trotz der seit dem Unfall persistierenden Paräs thesien . Der pathologische Allen-Test
- Methode zum Nachweis von Dur chblu tungsstörungen durch Kompression der Arteria
radialis oder der Arteria
ulnaris (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, 2012, S. 56) - wiede rum dürfte eher mit der vorbestehenden Gefässanomalie mit ungenügender Durchgängigkeit des tiefen Hohlhandbogens zwischen der Arteria
ulnaris und der viel kräftiger entwickelten Arteria
radialis zusammenhängen und nicht mit einem embolischen Verschluss der Fingerarterien (Urk. 9/41 S. 4 f.).
E. 2.2.3 Hinsichtlich der Frage einer Berufskrankheit bezeichnete Dr. F.___ einen Zusam menhang der aktuellen Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit als lediglich möglich, da nicht dokumentiert sei, ob der Beschwerdeführer bei der Arbeit als Schreiner seine rechte, dominante Hand wiederholt als Schlaginstrument ein setze, und zudem anamnestisch eindeutige Hinweise auf eine Raynaud- Symp tomatik während der beru flichen Tätigkeit fehlten (Urk. 9/41 S. 5).
E. 2.2.4 Zusammengefasst hielt Dr. F.___ fest, das erste Auftreten von Symptomen, die einen Arztbesuch nach sich gezogen hätten, stehe mit grösserer Wahrschein lichkeit in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011. Dieser habe jedoch nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, und die im September 2012 diskutierten weiteren Mass nahmen zielten auf die Behandlung einer vorbestehenden Erkrankung ab und
nicht einer Unfallfolge (Urk. 9/41 S. 5).
E. 2.3 Dr. F.___
arbeitete eine an sich umfassende Darstellung der verschiedenen Fakto ren aus, die beim zur Diskussion stehenden Beschwerdebild an der rechten Hand eine Rolle spielen oder spielen könnten. Dennoch fehlen wesentliche, für die Kausalitätsbeurteilung unter Umständen entscheidende Punkte, die Auf schluss über das Gewicht dieser Faktoren
und über deren Zusammenwirken zu geben in der Lage wären.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer d arin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3), dass unzureichend abgeklärt worden ist, welche Bedeutung seiner berufli chen Tätigkeit, die offenbar nur zu etw a 25 % aus Büroarbeit und zu 75 % aus Arbeiten in der Schreinerei besteht (vgl. die Anfrage der Suva an den Kreisarzt vom 28. Februar 2012, Urk. 9/27), bei der Entstehung oder beim schmerzhaften Manifestwerden der verschiedenen Gefässveränderungen zukommt. Im Be s on deren wird das Hypothenar -Hammer-Syndrom, von dem die Ärzte des A.___ sprachen (Urk. 9/15), in der medizinischen Literatur als „akuter traumatischer Verschluss der Endstrecke der A. ulnaris durch Endothelläsion“ definiert, und es wird weiter ausgeführt, das Vorkommen sei häufig bei Handwerkern, beispielsweise Automechanikern oder Tischlern, oder bei Sportlern, die Handkantenschläge einsetz ten (Pschyrembel, a.a.O., S. 956). Unter diesen Umständen ist es unabdingbar, genau abzuklären, ob und mit wel cher Häufigkeit die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Sägerei /Schreinerei mit Verrichtungen verbunden ist, welche die Entwicklung eines Hypothenar -Hammer-Syndroms begünstigen oder zu dessen Aufre chterhaltung beitragen. D araus, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen, in einer Telefonnotiz festgehaltenen Aussage (Urk. 9/34) und gemäss den Angaben von Dr. F.___
vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 9/52) vor dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 nie ein en Arzt wegen Handproblemen konsultiert hatte, leitete Dr. F.___
auf jeden Fall nicht ab, es habe vorher keine Probl ematik bestanden. I m Gegenteil ging er davon aus, es sei ein Vorzustand vorhanden gewesen, der durch das Ereignis vom 26. Oktober 2011 vorübergehend verschlimmert worden sei (Urk. 9/41 S. 5) . Und in Übereinstimmung damit hatte Dr. B.___ am 19. Januar 2012 die Vermutung geäussert, dass ein Raynaud-ähnliches Problem ("durch arterielle Vasokonstriktionen [Gefässkrämpfe] bedingte, anfallsweise auftretende Ischämiezustände meist an den Fingern [2.-5.]", das unter anderem nach ver schiedenen Traumen, insbesondere Vibrationstraumen, auftreten kann; Pschyrembel, a.a.O., S. 1769) vorliegen und das Unfalle reignis nur ein Auslöser eines vorbestehenden Problems sein könnte, ohne allerdings, weder damals noch in der Stellungnahme vom 11. April 2013, von einer lediglich vorüberge henden Kausalität zu sprechen (Urk. 9/25, Urk. 18).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun lässt (Urk. 15 S. 3), ist es aber ge rade deshalb unerlässlich, dass der Vorzustand hinsichtlich seine r Entstehungs geschichte und der in Frage kommenden beteiligten Faktoren
- namentlich der
angeborene n Gerinnungsstörung und der berufliche n Tätigkeit - so wie hinsicht lich
seine r Eignung, durch ein Unfallereignis eine dauerhafte, richtunggebende Verschlimmerung zu erfahren, genau analysiert wird. Nur auf diese Weise kann mit ausreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden, in welchem Mass und mit welchem Beweisgrad das leistungsrelevante Ereignis vom 26. Oktober 2011 und die ebenfalls leistungsrelevante Berufsarbeit das Beschwerdebild bestimmen .
E. 2.4 Für eine derartige spezifische Analyse reicht ein alleiniges Aktengutachten nicht aus, wie der Beschwerdeführer richtig erkannte (v gl. Urk. 1 S. 8 und S. 11, Urk. 15 S. 4). Denn es bedarf eingehender Angaben des Beschwerdeführers zur Beanspruchung der rechten Hand bei seiner beruflichen Tätigkeit, die nicht telefonisch, sondern nur im Rahmen einer detaillierten persönlichen Anam neseerhebung erfragt werden können. Zudem wies Dr. E.___ in der Stel lungnahme vom 27. März 2012 darauf
hin, dass es spezieller Fachkenntnisse bedürfe, um die angiologisch komplexe Situation zu beurteilen (Urk. 9/33). Dr. F.___ als Facharzt der Chirurgie erscheint damit auch fachlich nicht ohne Weiteres als genügend spezialisiert für die Kausalitätsbeurteilung.
Vielmehr is t es angezeigt, eine n Suva-externe n
Facharzt/ Fachärztin angiologi scher Fachrichtung damit zu betrauen. Diese Fachperson wird auch zu entschei den haben, ob Fachmediziner weiterer Spezialrichtungen, etwa der Neurologie und der Handchirurgie, beizuziehen sind.
In rechtlicher Hinsicht und somit auch für die Fragestellung, die dem Gutachter oder der Gutachterin zu unterbreiten ist, wird das Folgende zu beachten sein: In der Liste, die der Bundesrat gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV erstellt hat, figurieren - unter dem Untertitel "Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen" - unter anderem die "Er krankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)". Soweit die beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde daher als Schädigung des peri pheren Kreislaufs zu qualifizieren sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für deren Auswirkungen dann gegeben, wenn der Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mindes tens 50 % auf die Vibrationen zurückzuführen ist, denen der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort um schriebenen Tätigkeiten verrichtet hat; dies mit der Begründung, dass die Zusammenhangsfrage im Bereich der aufgeführten Erkrankungen aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden sei. Die betreffende Vermutung kann nach dieser Rechtspre chung (nur) durch den schlüssigen Gegenbeweis widerlegt werden, dass kon krete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung spre chen (vgl. BGE 126 V 183 E. 4a).
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘600.--
(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Götte- Maeder - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00292 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
29. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte- Maeder advokatur
morgarten Morgartenstrasse 3, 6000 Luzern gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen
Lischer
Zemp, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1967, ist Betriebsleiter der Sägerei Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufs krankh eiten obligatorisch versichert. Am 26. Oktober 2011 rutschte er bei der Gartenarbeit aus und fing den Sturz mit der rechten Hand auf (Unfallmeldung UVG vom
30. Oktob er 2011, Urk. 9/1) . Wegen Kältegefühle n, Parästhesien
und Weissverfärbung im Ringfinger rechts suchte er zwei Tage später den Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgem eine Medizin, auf (Arztzeugnis U VG vom 3. Januar 2012, Urk. 9/14), und dieser wies ihn dem Gefässzentrum des
A.___ zu . Dort wurden Oszillogramme beider oberen Extremitäten angefertigt, und eine Duplexsonographie ergab rechts den Befund eines Verschlusses der Arteria
ulnar is im Hypothenarbereich, der zur Diagnose eines Hypothenar -Hammer-Syndroms rechts führte (Bericht des A.___, Gefässzentrum, vom 1. November 20 11, Urk. 9/15). Im Rahmen einer kurzzeitigen Hospitalisation wurde daraufhin am 1. November 2011 eine interventionell -radiologische Lyse
durchgeführt (Berichte des Instituts für Radi ologie des A.___ vom 1. und vom 3. Oktober 2011, Urk. 9/8 /1 und Urk. 9/8/2; Austrittsbericht des A.___, Departement Chirur gie, vom 3. November 2011, Urk. 9/12).
Anlässlich einer Kontrolluntersuchung im A.___ vom 21. Dezember 2011 berichtete X.___ über fortbestehende Beschwerden in der rechten Hand (Bericht vom 21. Dezember 2011, Urk. 9/20). Dr. med. B.___, C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, gab daraufhin am 1
9. Januar 2012 ein e Zweitmeinung ab (Urk. 9/25), und im A.___ wurden am 24./25. Januar 2012 Kontrollen und nochmalige Oszillographien
von beiden
oberen Extremitäten
durchgeführt (Bericht des A.___, Departement Chirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, vom 25. J anuar 2012, Urk. 9/29). Danach untersuchte Dr. B.___ den Versicherten am 1 2. März
2012 nochmals in seiner Sprech stunde (Bericht v om 13. März 2012, Urk. 9/31); arbeitsorientierte Rehabilitati onsmassnahmen waren von der Rehaklinik D.___ am 27. Januar 2012 als verfrüht erachtet worden (Urk. 9/22).
Der Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dem die Suva die Akten unterbreite t hatte (Anfrage vom 28. Februar 2012, Urk. 9/32), hielt namentlich für die Frage der Kausalität eine angiologische Beurteilung für erforderlich (Stellungnahme vom 27. März 2012, Urk. 9/33; vgl. auch die Stellungnahme vom 1. März 2012, Urk. 9/27) . Der Ver sicherte wurde daraufhin am 30. März 2012 von der zuständigen Sachbearbei terin der Suva telefonisch befragt (vgl. die Telefonnotiz in Urk. 9/34), und in der Folge erstellte der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Aktenbeurteilung vom 7. August 2012 (Urk. 9/41). 1.2
Mit Schreiben vom 10. August 2012 teilte die Suva, die vorerst Leistungen er bracht hatte, dem Versicherten mit, aufgrund der Beurteilung von Dr. F.___ be stehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Ereig nis vom 26. Oktober 2011 und den heute geklagten Handbeschwerden, weshalb ab dem 1. September 2012 keine weiteren Leistungen ausgerichtet werden könnten (Urk. 9/42). Auf den Wunsch des Versicherten hin (Brief vom
21. Sep tember 2012, Urk. 9/44) erliess die Suva die formelle Verfügung vom
27. Sep tember 2012 (Urk. 9/46).
X.___ erhob am 24. Oktober 2012 Einsprache mit dem Antrag auf weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 9/51) und b erief sich auf einen Berich t des neuen Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Allge meine Medizin, vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 9/52). Mit Entscheid vom 14. November 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/55). Dabei verneinte sie nicht nur die (fortbestehende) Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand, sondern auch deren Zusammenhang mit der beruflichen Tä tigkeit des Versicherten und damit die Qualifikation als Berufskrankheit. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Gö tte- Maeder, mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde erheben (Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, die Suva habe ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungs leistungen, namentlich Taggelder gemäss ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit sowie die Heilkosten, auszurichten, die Suva habe die Graphik der ärztlichen Beurteilung von Dr. F.___ vom 7. August 2012 nachzureichen und ihm sei Gele genheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, eventualiter sei betreffend die Fra gen der Unfallkausalität und der Berufskrankheit in Bezug auf die rechte Hand eine neutrale, umfassende, polydisziplinäre, insbesondere angiologische und handchirurgi sche Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom
8. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8) . In der Replik vom 8. April 2013 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 15), und im Nachgang dazu liess er mit Eingabe vom 11. April 2013 (Urk.
17) eine Kurzbeurteilung von Dr. B.___ per E-Mail vom 11. April 2013 nachreichen (Urk. 18). Die Suva blieb in der Duplik vom 1 2. April 2013 bei ihren Stand punkten (Urk. 21), was dem Versicherten am 2 2. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursa chenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hin gegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigen den Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifi zierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mindestens 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursa chen ausmachen müssen. Ob dies so ist, muss mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Rumo-Jungo, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 9 UVG, S. 93 und S. 97 mit Hinweisen). 1.4
Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E . 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende na türliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während dem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswir kungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E . 4b; vgl. auch R KUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E . 3b). 1.5
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Är ztinnen und Ärzten, angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht ab dem 1. September 2012 auf die Akten beurteilung von Dr. F.___ vom 7. August 2012 (Urk. 9/41) .
Dr. F.___ s Kausalitätsbeurteilung basiert neben dem Studium aller Vorakten
(vgl. Urk. 9/41 S. 1-3) in erster Linie auf der Anal yse des Angiogra mms der rechten Hand, das
am 1. November 2011 anlässlich des Eingriffs im A.___
erstellt worden war (Urk. 9/41 S. 4 f.; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 1. November 2011, Urk. 9/8/1). 2.2 2.2.1
Dr. F.___ führte aus, er erkenne im Angiogramm drei Pathologien, nämlich einen Verschluss der distalen Arteria
ulnaris im Bereich des Os hamatum, Ver schlüsse der radialen Kollateralarterie des Ringfingers und der ulnaren
Kollate ralarterie des Mittelfingers und das Fehlen eines durchgehenden tiefen Hohl handbogens zwischen der Arteria
ulnaris und radialis . Dabei seien die Ver schlüsse der Digitalarterien am Mittel- und Ringfinger wahrscheinlich auf eine periphere Embolisation zurückzuführen, ausgehend von einer thrombosierten distalen Arteria
ulnaris (Urk. 9/41 S. 4) . 2.2.2
Was den Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011 betrifft, so legte Dr. F.___ dar, es sei im Bereich des Verschlusses an der distalen Arteria
ulnaris am 1. November 2011 bereits ein Kollateralkreislauf zu erkennen, und nahm deshalb an, der Verschluss habe schon vor dem besagten Ereignis bestanden, da ein solcher Kreislauf nicht innert weniger Tage entstehen könne. Die Ver schlüsse an den Fingerarterien hielt Dr. F.___ wegen der Beschwerden, die unmittelbar nach dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 aufgetreten waren, zumindest für Teilfolgen dieses Ereignis ses, wies aber auch darauf hin, dass beim Beschwerdefüher eine erhöhte Thromboseneigung aufgrund einer ange borenen Gerinnungsstörung bestehe, die möglicherweise durch eine anlagebe dingte Anomalie des tiefen Hohlhandbogens zusätzlich akzentuiert werden könn te. Deswegen wären spontane embo lische Verschlüsse von Fingerarterien ebenso ohne eine vorangegangene stumpfe Gewalteinwirkung auf die distale Arteria
ulnaris möglich. Auch wenn angenommen werde, die embolischen Ver schlüsse der Fingerarterien seien infolge der Handgelenkprellung frisch aufge treten, so zeige der spätere Verlauf mit normaler Oszillographie dieser Arterien, dass die Verschlüsse zu keiner funktionell relevanten Dur chblutungsstörung am Ringfinger geführt hätten, dies trotz der seit dem Unfall persistierenden Paräs thesien . Der pathologische Allen-Test
- Methode zum Nachweis von Dur chblu tungsstörungen durch Kompression der Arteria
radialis oder der Arteria
ulnaris (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, 2012, S. 56) - wiede rum dürfte eher mit der vorbestehenden Gefässanomalie mit ungenügender Durchgängigkeit des tiefen Hohlhandbogens zwischen der Arteria
ulnaris und der viel kräftiger entwickelten Arteria
radialis zusammenhängen und nicht mit einem embolischen Verschluss der Fingerarterien (Urk. 9/41 S. 4 f.). 2.2.3
Hinsichtlich der Frage einer Berufskrankheit bezeichnete Dr. F.___ einen Zusam menhang der aktuellen Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit als lediglich möglich, da nicht dokumentiert sei, ob der Beschwerdeführer bei der Arbeit als Schreiner seine rechte, dominante Hand wiederholt als Schlaginstrument ein setze, und zudem anamnestisch eindeutige Hinweise auf eine Raynaud- Symp tomatik während der beru flichen Tätigkeit fehlten (Urk. 9/41 S. 5). 2.2.4
Zusammengefasst hielt Dr. F.___ fest, das erste Auftreten von Symptomen, die einen Arztbesuch nach sich gezogen hätten, stehe mit grösserer Wahrschein lichkeit in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011. Dieser habe jedoch nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, und die im September 2012 diskutierten weiteren Mass nahmen zielten auf die Behandlung einer vorbestehenden Erkrankung ab und
nicht einer Unfallfolge (Urk. 9/41 S. 5). 2.3
Dr. F.___
arbeitete eine an sich umfassende Darstellung der verschiedenen Fakto ren aus, die beim zur Diskussion stehenden Beschwerdebild an der rechten Hand eine Rolle spielen oder spielen könnten. Dennoch fehlen wesentliche, für die Kausalitätsbeurteilung unter Umständen entscheidende Punkte, die Auf schluss über das Gewicht dieser Faktoren
und über deren Zusammenwirken zu geben in der Lage wären.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer d arin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3), dass unzureichend abgeklärt worden ist, welche Bedeutung seiner berufli chen Tätigkeit, die offenbar nur zu etw a 25 % aus Büroarbeit und zu 75 % aus Arbeiten in der Schreinerei besteht (vgl. die Anfrage der Suva an den Kreisarzt vom 28. Februar 2012, Urk. 9/27), bei der Entstehung oder beim schmerzhaften Manifestwerden der verschiedenen Gefässveränderungen zukommt. Im Be s on deren wird das Hypothenar -Hammer-Syndrom, von dem die Ärzte des A.___ sprachen (Urk. 9/15), in der medizinischen Literatur als „akuter traumatischer Verschluss der Endstrecke der A. ulnaris durch Endothelläsion“ definiert, und es wird weiter ausgeführt, das Vorkommen sei häufig bei Handwerkern, beispielsweise Automechanikern oder Tischlern, oder bei Sportlern, die Handkantenschläge einsetz ten (Pschyrembel, a.a.O., S. 956). Unter diesen Umständen ist es unabdingbar, genau abzuklären, ob und mit wel cher Häufigkeit die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Sägerei /Schreinerei mit Verrichtungen verbunden ist, welche die Entwicklung eines Hypothenar -Hammer-Syndroms begünstigen oder zu dessen Aufre chterhaltung beitragen. D araus, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen, in einer Telefonnotiz festgehaltenen Aussage (Urk. 9/34) und gemäss den Angaben von Dr. F.___
vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 9/52) vor dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 nie ein en Arzt wegen Handproblemen konsultiert hatte, leitete Dr. F.___
auf jeden Fall nicht ab, es habe vorher keine Probl ematik bestanden. I m Gegenteil ging er davon aus, es sei ein Vorzustand vorhanden gewesen, der durch das Ereignis vom 26. Oktober 2011 vorübergehend verschlimmert worden sei (Urk. 9/41 S. 5) . Und in Übereinstimmung damit hatte Dr. B.___ am 19. Januar 2012 die Vermutung geäussert, dass ein Raynaud-ähnliches Problem ("durch arterielle Vasokonstriktionen [Gefässkrämpfe] bedingte, anfallsweise auftretende Ischämiezustände meist an den Fingern [2.-5.]", das unter anderem nach ver schiedenen Traumen, insbesondere Vibrationstraumen, auftreten kann; Pschyrembel, a.a.O., S. 1769) vorliegen und das Unfalle reignis nur ein Auslöser eines vorbestehenden Problems sein könnte, ohne allerdings, weder damals noch in der Stellungnahme vom 11. April 2013, von einer lediglich vorüberge henden Kausalität zu sprechen (Urk. 9/25, Urk. 18).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun lässt (Urk. 15 S. 3), ist es aber ge rade deshalb unerlässlich, dass der Vorzustand hinsichtlich seine r Entstehungs geschichte und der in Frage kommenden beteiligten Faktoren
- namentlich der
angeborene n Gerinnungsstörung und der berufliche n Tätigkeit - so wie hinsicht lich
seine r Eignung, durch ein Unfallereignis eine dauerhafte, richtunggebende Verschlimmerung zu erfahren, genau analysiert wird. Nur auf diese Weise kann mit ausreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden, in welchem Mass und mit welchem Beweisgrad das leistungsrelevante Ereignis vom 26. Oktober 2011 und die ebenfalls leistungsrelevante Berufsarbeit das Beschwerdebild bestimmen . 2.4
Für eine derartige spezifische Analyse reicht ein alleiniges Aktengutachten nicht aus, wie der Beschwerdeführer richtig erkannte (v gl. Urk. 1 S. 8 und S. 11, Urk. 15 S. 4). Denn es bedarf eingehender Angaben des Beschwerdeführers zur Beanspruchung der rechten Hand bei seiner beruflichen Tätigkeit, die nicht telefonisch, sondern nur im Rahmen einer detaillierten persönlichen Anam neseerhebung erfragt werden können. Zudem wies Dr. E.___ in der Stel lungnahme vom 27. März 2012 darauf
hin, dass es spezieller Fachkenntnisse bedürfe, um die angiologisch komplexe Situation zu beurteilen (Urk. 9/33). Dr. F.___ als Facharzt der Chirurgie erscheint damit auch fachlich nicht ohne Weiteres als genügend spezialisiert für die Kausalitätsbeurteilung.
Vielmehr is t es angezeigt, eine n Suva-externe n
Facharzt/ Fachärztin angiologi scher Fachrichtung damit zu betrauen. Diese Fachperson wird auch zu entschei den haben, ob Fachmediziner weiterer Spezialrichtungen, etwa der Neurologie und der Handchirurgie, beizuziehen sind.
In rechtlicher Hinsicht und somit auch für die Fragestellung, die dem Gutachter oder der Gutachterin zu unterbreiten ist, wird das Folgende zu beachten sein: In der Liste, die der Bundesrat gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV erstellt hat, figurieren - unter dem Untertitel "Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen" - unter anderem die "Er krankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)". Soweit die beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde daher als Schädigung des peri pheren Kreislaufs zu qualifizieren sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für deren Auswirkungen dann gegeben, wenn der Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mindes tens 50 % auf die Vibrationen zurückzuführen ist, denen der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort um schriebenen Tätigkeiten verrichtet hat; dies mit der Begründung, dass die Zusammenhangsfrage im Bereich der aufgeführten Erkrankungen aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden sei. Die betreffende Vermutung kann nach dieser Rechtspre chung (nur) durch den schlüssigen Gegenbeweis widerlegt werden, dass kon krete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung spre chen (vgl. BGE 126 V 183 E. 4a). 2.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärun gen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 3.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde - füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die B eschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 4. November 2012 auf ge h o ben und die Sache an die Suva zurück gewiesen wird, damit sie die Abklärungen im S inne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘600.--
(inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Janine Götte- Maeder - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel