Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1953, arbeitet seit 1. August 1986
als Maschinist bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 11/1). Am 2. Januar 2004 rutschte er auf Glatteis aus und zog sich eine Verletzung des rechten Handgelenks zu (Urk. 11/1). Die Erstbehandlung er folgte in der Z.___ (Urk. 11/2-4). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richt ete für den infolge attestierte r Arbeitsunfähigkeit ent standenen Erwerbsausfall Taggelder aus .
Kreisarzt Dr. med. A.___ un ter suchte X.___ am 2 7. August 2004 (Urk. 11/33). Vom 1 7. Januar bis 2 3. Februar 2005 befand sich der Versicherte zur stationären Reha bilitation in der
B.___ (Urk. 11/47-48). Die kreisärztliche Ab schlussuntersu chung
durch Dr. A.___ fand am 1 3. Juli 2005 statt (Urk. 11/57).
Dr. A.___ schätz t e am
15. Juli 2005 den Integritätsschaden a uf grund des Funk tionsver lusts der rechten Hand auf 5 % (Urk. 11/58). Die SUVA schloss den Fall ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 22. August 2005 gestützt auf eine Integritätseinbusse
von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 5‘340.-- zu, verneinte jedoch ei nen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/64). Diese Verfügung erwuchs un angefochten in Rechtskraft. Am 2 9. September 2006 und 9. September 2009 liess der Ver sicherte der SUVA wegen neuerlichen Be schwer den am rechten Hand ge lenk jeweils einen Rückfall melden (Urk. 11/70, Urk. 11/84). 1.2
Die Arbeitgeberin von X.___
meldete der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung vom 1 4. Dezember 2011, dass der Versicherte am 2 3. Oktober 2011 auf der Baustelle ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen sei (Urk. 10/1).
Die Behandlung erfolgte bei
Dr. med. C.___, FMH für In nere Medizin (Urk. 10/14), und in der
Z.___ (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 1 0 /15, Urk. 1 0 /21) . Dr. C.___ veranlasste das Arthro -MRI des Schultergelenks rechts vom 19. April 2012 (Urk. 10/17). Die SUVA holte die Be ur teilung ihres Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Physi kali sche Medizin und Rehabiliation FMH, vom 24. Juli 2012 ein (Urk. 1 0 /24) und lehnte gestützt auf diese Beurteilung eine Leistungspflicht bezüglich des Schul terlei dens
mit Schreiben vom 2 6. Juli 2012 formlos ab (Urk. 1 0 /25). Mit Schrei ben vom 2 7. Jul i 2012 an die SUVA hielt
Dr. C.___
dafür, dass der Kau sal zu sammenhang zwischen den Schulter beschwerden und dem Unfall vom 2
3. Ok to ber 2011 gegeben sei (Urk. 10 /28). Die rechte Schulter des Versicherten wurde am 1 4. August 2012 in der Z.___ operiert (Urk. 1 0 /33). Nach dem Dr . D.___ bei Dr. C.___ die Krankengeschichte des Be schwer de führers (Urk. 10/39) eingeholt hatte, nahm er am 2 6. September 2012 erneut zur Un fallkausalität Stellung (Urk. 10 /40). Die SUVA verneinte mit Ver fügung vom 2 8. September 2012 ihre Leistungspflicht be züglich der gemeldeten Schulter be schwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum versi cherten Unfall er eignis bestehe (Urk. 10/44). Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2012
Einsprache (Urk. 10/45).
Mit Ein sprache entscheid vom 1 4. November 2012 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 1
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 0 /33). Nach dem Dr . D.___ bei Dr. C.___ die Krankengeschichte des Be schwer de führers (Urk. 10/39) eingeholt hatte, nahm er am 2 6. September 2012 erneut zur Un fallkausalität Stellung (Urk. 10 /40). Die SUVA verneinte mit Ver fügung vom 2 8. September 2012 ihre Leistungspflicht be züglich der gemeldeten Schulter be schwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum versi cherten Unfall er eignis bestehe (Urk. 10/44). Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2012
Einsprache (Urk. 10/45).
Mit Ein sprache entscheid vom 1 4. November 2012 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
E. 1.1 X.___, geboren 1953, arbeitet seit 1. August 1986
als Maschinist bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 11/1). Am 2. Januar 2004 rutschte er auf Glatteis aus und zog sich eine Verletzung des rechten Handgelenks zu (Urk. 11/1). Die Erstbehandlung er folgte in der Z.___ (Urk. 11/2-4). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richt ete für den infolge attestierte r Arbeitsunfähigkeit ent standenen Erwerbsausfall Taggelder aus .
Kreisarzt Dr. med. A.___ un ter suchte X.___ am 2 7. August 2004 (Urk. 11/33). Vom 1 7. Januar bis 2 3. Februar 2005 befand sich der Versicherte zur stationären Reha bilitation in der
B.___ (Urk. 11/47-48). Die kreisärztliche Ab schlussuntersu chung
durch Dr. A.___ fand am
E. 1.2 Die Arbeitgeberin von X.___
meldete der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung vom 1 4. Dezember 2011, dass der Versicherte am 2 3. Oktober 2011 auf der Baustelle ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen sei (Urk. 10/1).
Die Behandlung erfolgte bei
Dr. med. C.___, FMH für In nere Medizin (Urk. 10/14), und in der
Z.___ (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 1 0 /15, Urk. 1 0 /21) . Dr. C.___ veranlasste das Arthro -MRI des Schultergelenks rechts vom 19. April 2012 (Urk. 10/17). Die SUVA holte die Be ur teilung ihres Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Physi kali sche Medizin und Rehabiliation FMH, vom 24. Juli 2012 ein (Urk.
E. 2 Hiergegen führte X.___ am 1
Dispositiv
- Dezember 2012 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1
- November 2012 sei die Be schwerdegegnerin zur verpflichten, die geset zlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2013 beantragte die Be schwer de ge gnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, unter Beilage der chirur gisch-ortho pädischen Beurteilung des für die Versicherungsmedizin der SUVA tä tigen Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH und Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. März 2013 [Urk. 9 ] sowie ihrer Akten [ Urk. 10/1-59, Urk. 11/1-111 ] ). Der Beschwer de führer hielt mit Rep lik vom 22. April 2013 an seinem Antr a g fest ( Urk. 14). Die Beschwerde gegnerin erklärte mit Eingabe vom 2
- Mai 2013 Verzicht auf Duplik und erneuerte ihren Antrag auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 17), was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 2
- Mai 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 18) .
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu über prüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwal tungsbehörde vor gängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset zung , wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a, mit wei teren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungs ge richt liche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausser h alb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fü gung be stimmten Rechtverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam men häng t , dass von einer Tatbestandseinheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwal tung zu dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozess erklärung ge äussert hat (BGE 110 V 48 E. 3b). 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1
- November 2012 ( Urk. 2) wurde einzig die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2
- Oktober 2011 und den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers be handelt . Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr gel tend , sei ne Schulterbeschwerden seien durch den – ebenfalls bei der Be schwer degegnerin versicherten – Unfall vom
- Januar 2004 verursacht und durch das Unfallereignis vom 2
- Oktober 2011 verschlimmert worden ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 14 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- März 2013 nimmt die Be schwerde geg ne rin hierzu St ellung und reichte insbesondere die chirur gisch -or thopädische Be ur teilung ihres Versicherungsmediziners Dr . E.___ vom 1
- März 2013 ( Urk. 9) ein, mit welcher sich dieser auch zur Frage, ob die Kau salität zwischen dem Un fall vom
- Januar 20 04 und den Schulterbe schwerden gegeben sei , äussert . Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Kausalzusam men hang s zwischen dem Un fall vom 2. Januar 2004 und den Schulterbeschwerden sind daher gegeben .
- 2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind , in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 2.3 2.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3 . 3 .1 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschw erdegegnerin wegen den Schulter be schwerden des Beschwerdeführer s Leistungen zu erbringen hat , mithin ob diese Be schwerde n in einem natürlichen und adäquaten Kau salzusammenhang mit dem Unfall vom
- Januar 2004 und /oder demjenigen vom 2
- Oktober 2011 stehen. 3 .2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2012 aus, gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom
- September 2012 sei davon auszugehe n, dass die gemeldeten Schulterbe schwer den rechts zwar möglicherweise, aber nicht mit der erforderlichen Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Oktober 2011 zurückzuführen seien (Urk. 2 S . 6). Unt er Hinweis auf die chirurgisch-orthopädische Beurteilung von Dr. E.___ vom 14. März 2013 bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass mit über wie gender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang – auch keine Teilkausali tät – zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des rechten Schultergelenks und den Unfall e reignissen vom
- Januar 2004 und 2
- Oktober 2011 bestehe ( Urk. 8 S. 6). 3 .3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass durch das Ereignis vom
- Januar 2004 und den Sturz vom 2
- Oktober 2011 eine Schulterverletzung verursacht worden sei , welche eine Schulteroperation erfor derlich gemacht habe. Das Vorliegen von degenerativen Veränderungen werde nicht in Abrede gestellt, diese seien jedoch sicherlich durch den Unfall vom
- Januar 2004 begünstigt worden und nicht die unmittelbare, alleinige Ursache der Schulter verletzung ( Urk. 1 S. 2). Seine linke Schulter sei intakt, obwohl sie bei der Arbeit gleichermassen stark beansprucht worden sei wie die rechte Schul ter . Die Verletzung der rechten Schulter müsse daher durch ein Unfalle r eignis verursacht worden sei n . Sie sei eindeutig auf den Sturz vom
- Januar 2004 zu rückzuführen und durch den Unfall vom 23. Oktober 2011 verschlim mert worden ( Urk. 14 S. 1). 4 . 4 .1 Dem Bericht der Z.___ vom 1
- Januar 2004 ist zu entnehmen, d er Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen rechts bei einer reinen Ab duktion bei ca. 80 ° ange ge ben. Offenbar seien diese nach dem Sturz, bei dem er si ch auch rechtsseitig den Radius ge brochen habe, aufgetreten. Es finde sich dort sono gra phisch eine Partialläsion der Supraspinatu ssehne , welche zur Zeit noch we nig symp tomatisch sei. Diese Läsion müsse aber im Auge behalten werden ( Urk. 1 1 /4) . Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2
- August 2004 stellte Dr. A.___ einen Schultergeradestand, eine seitengleiche Trophik sowie eine Beweglichkeit in allen Bewegungsrichtungen fest . Jobe -Test, Lift-off-Test und Bizepssehnen tes t waren negativ ( Urk. 11/33 S. 2). An der rechten Schulter bestünden noch leichte Beschwerden. Sonographisch habe eine Partia l truptur der Supraspi natussehne an der Z.___ dokumentiert werden können. Heute finde er eine unein geschränkte Schulterfunktion bei negativem Jobe -Test. Betreffend Partial läsion seien vorläufig keine weiteren Mass nahmen notwendig ( Urk. 11/33 S. 3). Vom 1
- Januar bis 2
- Februar 2005 befand sich der Beschwerdeführer zur sta tionären Rehabilitation in der B.___ . Dem Austrittsbericht dieser Klinik ist unter anderem auch die Di agnose „mässige Impingement -Sym ptoma tik rechte Schulter (MRI 14.01.2004)“ zu entnehmen ( Urk. 11/48). 4 .2 Dem Arztzeugnis von Dr. C.___ zur Untersuchung nach dem Un fall vom 2
- Oktober 201 1 , welches allerdings erst am 24. April 2012 ausge stellt wurde, ist als Schulterbefund eine leicht einge schränkte Be weglich keit angege ben (Urk. 10/14). Am
- April 2012 klagte der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der Z.___ zudem über seit 2011 bestehende Schmerzen in der rech ten Schulter (Urk. 11/110). Bei der Arthro -MRI-Untersuchung des Schultergelenks rechts vom 1
- April 2012 zeigte sich eine deutliche, partielle Unterflächenläsion der Supra spinatus sehne mit leichter Bursitits und Zeichen des subacromialen Impin gements , eine par tielle Ablösung des Subscapularissehne vom Tuberculum minus, eine Ten di n o pathie der langen Bizepssehne , jedoch keine wesentliche muskuläre Atro phie ( Urk. 10/17). Dem Operationsbericht der Z.___ vom 1
- August 2012 ist zu ent nehmen, dass die lange Bicepssehne stark degenerativ verändert war. Der Subs capularis war im sagittalen Durchmesser auf einer Länge von ca. 25 mm trans mural gerissen. Der Infraspinatus war eben falls mitbetroffen (Urk. 10/33 S. 1). Die Qualität der Sehne, vor allem im ventralen Supraspinatusbereich , war deut lich degeneriert ( Urk. 10/33 S. 2). 4 .3 Dr. D.___ nahm am 2
- Juli 2012 eine Beurteilung zur Kausalität der Verän derungen im Bereich des rechten Schultergelenks zum Unfallereignis vom Okto be r 2011 vor. Er führte aus, dass Veränderungen beschrieben würden, wie sie nach einem Unfallereignis vorkommen könnten, aber auch im Rahmen einer de ge nerativen Entwicklung im Bereich des Schultergelenks nicht unüblich seien. Partielle Unterflächenläsionen, auch wenn diese deutlich ausgeprägt seien, seien für einen knapp 60-jährigen Patienten nichts Ungewöhnliches. Der partielle Ab riss der Subskapularissehne vom Tuberculum minus se i schon eher ein Grund, der auf eine mögliche Kausalität eines Unfalles hinweise. Der lange zeit liche Ver lauf, bis hier Beschwerden beim Arzt benannt und zu weiteren Ab klä rungen ge führt hätten, mache es jedoch fraglich, hier einen kausalen Zusam menhang mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlich keit fest zulegen. Eine Subskapularisruptur , und sei diese auch nur partiell, even tuell zusammen mit einer Supraspinatussehnenruptur , wären, wenn sie akut durch das Unfallereignis verursacht worden wären, als doch erheblich schmerz haft zu erwarten, auf jeden Fall nicht so, dass kaum Beschwerden bestünden und diese erst nach einem hal ben Jahr abklärungsbedürftig würden. Es sei da von auszu gehen, dass hier ein degeneratives Geschehen bei dem knapp 60-jährigen Be schwerdeführer vorliege, welches nicht richtunggebend durch das Unfallereignis verändert worden sei ( Urk. 10/24). Am 2
- September 2012 führte Dr. D.___ aus, entsprechend de m Eintrag in der Krankengeschichte des Be schwerdeführers vom 1
- September 2011 sei da von aus zugehen, dass ein Vorzustand bereits vor dem Unfallereignis sympto matisch geworden sei. Der Jobe -Test verweise auf eine Problematik bei der Supras pina tus sehne . Nach dem Unfallereignis sei dann jedoch über die Dauer von einem hal ben Jahr keine Beachtung der betroffenen rechten Schulter und keine Be nenn ung von Beschwerden erfolgt. Erst nach einem halben Jahr werde ange ge ben, dass nun zunehmende Schmerzen auftreten würden. Dies zusammen mit dem Nachweis eines Vorzustandes spreche dafür, dass die Behandlungen des rechten Schultergelenks ab April 2012 nicht dem Unfallereignis vom 2
- Okto ber 2011 angelastet werden könnten. Die Kausalität könne unter dem beschriebenen Ver lauf nicht mit der hierfür geforderten überwiegenden Wahr scheinlichkeit begründet werden ( Urk. 10/40). 4 .4 Dr. C.___ schrieb der Beschwerdegegnerin am 2
- Juli 2012, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Untersuchung vom 2
- Oktober 2011 über Schulterbeschwerden geklagt ha b e, welche allerdings aufgrund der ausge dehn ten Vorgeschichte der rechten Hand mit Operationen im Hintergrund ge standen seien. Da der Beschwerdeführer ein ausgesprochen zuverlässiger, indolenter Pa tient sei, sei er erst nach mehreren Monaten, bei Persistenz der Schulterbe schwer den und zunehmender Akzentuierung bei seiner körperlich an strengen den Arbeit, zur erneuten Kontrolle gekommen ( Urk. 10/28). Am 11. Dezember 2012 nahm sie ein weiteres Mal Stellung und wies darauf hin, dass in einem Bericht der Z.___ vom November 2006 eine Im pingement-Sympto matik der rechten Schulter erwähnt werde. Die zeitliche Ver zögerung der Be schwerdezunahme im Schulterbereich von einem halben Jahr – nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011 – dürfte auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein: Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Vorgeschichte mit operiertem Sulcus ul naris-Syndrom sowie handchirurgischem Eingriff und langer Rehabilitation auf den distalen Bereich seiner oberen Extremität fokussiert. Er habe wegen lum bovertebraler Beschwer den im Februar und März längere Zeit nichtstero id ale Antirheumatika einge nommen, welche die Schulterproblematik wohl maskiert h ätten . Zusätzlich dürfte die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Rolle spie len. Er sei ein eher in dolenter, äusserst zuverlässiger und pflichtbewusster Arbeitnehmer, welcher seine Arbeitsstelle nicht aufs Spiel habe setzen wollen (Urk. 3/5). 4.5 In seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2012 führte Dr. F.___ , Oberarzt Orthopädie, aus, dass vor dem Sturz vom
- Januar 2004 keine Schulter schmer zen dokumentiert seien. Nach dem Unfall vom
- Januar 2004 sei auch eine Ultraschalluntersuchung der Schulter erfolgt, weil der Beschwerde führer über Schul terschmerzen seit dem Sturzereignis geklagt habe. Die Sono grafie habe folgendes Bild gezeigt: „Schulter rechts: 1,9 x 1,1 cm grosse gelenkseitige nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne . Diskret Erguss im Sulcus bi cip i talis . Subscapularis , Biceps longus und Infraspinatus intakt.“ Bei der Kon trolluntersuchung bei Dr. G.___ seien bereits Schulter schmerzen rechts bei reiner Abduktion bei ca. 80° festgehalten worden. Dies bestätige, dass ein vor dem Unfallereignis asymptomatisches Schultergelenk durch das Ereignis vom
- Januar 2004 eine Schädigung erfahren habe, welche strukturell morpholo gisch fassbar gewesen sei . Es sei hinreichend bekannt, dass aus partiellen Läsio nen auch transmurale Rupturen entstehen sowie auch in ihrer sagittalen Aus dehnung zunehmen könnten. In den folgenden Jahren habe der Beschwerde führer immer wieder über Schulterschmerzen (mal mehr mal weniger) geklagt . Durch ein erneutes Unfallereignis im Jahr 2011 seien die Schulterbeschwerden aggraviert worden. In der MR-tomographischen Kontrolle habe sich der Ver dacht auf eine kraniale Subscapularisläsion ergeben , welche schliesslich auch arthroskop is ch verifiziert worden sei. Hierbei habe sich in der Operation vom 1
- August 2012 eine Aufspleissung der kranialen Sub scapularissehne bestätigt, welche débridiert worden sei ( Urk. 3/2). 4 .6 Dr. E.___ führt e in seiner chirurgisch-ortho pädischen Beurteilung vom 1
- März 2013 aus, es sei theoretisch vorstellbar , dass der Beschwerdeführer beim Ab fangen des Sturzes vom 2. Januar 2004 den rechten Arm nach hinten geführt habe und die Kraft axial in das Schultergelenk eingeleitet worden s ei. Dies sei ein Mechanismus, der zu einer Schulter luxation und/oder einer Ruptur (sog. Inter vall ruptur ) der Rotatorenmanschette führen könne. Die Röntgenauf nahmen wür den jedoch einen weitgehend unverschobenen Radius- Bruch, ins besondere keinen Hinweis auf e ine axiale Stauchung, das heisse auf eine Ein stauchung der Frak tur, zeigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine axiale Gewalt auf das Schulter ge lenk eingewirkt habe, mit Überdehnung der ventral gelegenen Sehnenstruk tu ren , sei somit sehr gering. Gegen eine wesentliche Kraftein wir kung spreche auch der zeitliche Verlauf. Die Beschwerden seien laut Angaben gegenüber de m Aussen dienstmit arbeiter der Beschwerdegegnerin nach zwei bis drei Tragen aufgetre ten. Es müsse eine ganz erhebliche Ge walt auf die Schulter einwirken, um eine Rup tur der Sehnen zu verursachen. Diese Gewalt verursache sehr heftige Schmerzen. Es sei nicht vorstellbar, dass die Schmerzen, die durch eine undislozierte Radiusfraktur verursacht würden, Schmerzen einer trauma tisch bedingten Ruptur der Rotatorenmanschette maskieren würden . In den ers ten drei Tagen nach einem adäquaten Trauma be stehe ein sehr heftiger Schmerz. Ge fordert werde für eine traumatische Ruptur eine Funktionsstörung, ent sprechend einer Pseudoparalyse oder einem Drop-Arm-Syndrom. Im weite ren Verlauf wür den die Schmerzen zurück gehen , aber es bleibe der Funktions ausfall bei aktiven Be wegungen. Der Arm könne nur passiv, zum Beispiel mit Hilfe der kontra la te r alen Hand, über die Horizontale geführt werden. Laut aus führlichem Eintritts befund der B.___ habe bei stationärer Auf nahme aber absolut keine Einschränkung des Bewegungsaus masses der Schul tergelenke bestanden ( Urk. 9 S. 18). Die so no graphisch diagnostiziert e Partial ruptur , welche im Sprech stundenbericht der Z.___ vom 1
- Januar 2004 erwähnt werde, stelle einen für das Alter des Beschwerde führers nicht un gewöhnlichen Verschleiss dar. Der Verschleiss beim Be schwerdeführer im Be reich des rechten Schulter ge lenks sei durch die an lage bedingte n Verän derungen im Bereich des Schulter dachs verstärkt und be schleunigt worden ( Urk. 9 S. 19). Dieser Verschleiss habe sich über die folgen den sieben Jahre kontinuierlich fortgesetzt, ohne dass das rechte Schulter gelenk in den zahlreichen Arztberich ten erwähnt würde. Erst im Krankenge schich ten ein trag der Hausärztin vom 1
- September 2011 werde die rechte Schulter wie der erwähnt. Die Schulter schmerzen würden an dieser Stelle der Dokumen tation mit dem Tragen von Gewichten im Zusammenhang ge bracht (Urk. 9 S. 19) . Dr. E.___ w ie s weiter darauf hin , i m Arztzeugnis UVG der Hausärztin vom 2
- April 2012 werde für den 2
- Oktober 2011 berichtet, dass der Beschwerde führer Schmerzen im Bereich der rechten Schulter habe. Die Abklärung der Schul ter beschwerden sei erst im April 2012 erfolgt, als o ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom Oktober 201
- Von Bedeutung sei, dass die Hausärztin am 1
- September 2011 in ihrer Krankengeschichte einge tragen habe, der Jo be -Test – ein Test zur Übe rprüfung der Supraspinatussehne – sei positiv gewesen . ( Urk. 9 S. 19). Das Positivwerden des Jobe -Tests korreliere mit der Zunahme der Degeneration der Supraspinatussehne im Verlauf von 7 Jahren. Dafür sei kein weiteres Unfallereignis notwendig. Dass im Bericht über die Operation vom 1
- August 2012 beurteilt werde, die Qualität der Sehne sei vor allem im Sup raspinatusbereich deutlich degeneriert , ver wundere deshalb nicht . Die Schmer zen seien kurze Zeit nach dem Unfallereignis am stärksten und würden dann abnehmen. Die Hausärztin schreibe am 2
- Juli 2012 aber von einer Beschwer depersistenz und einer zunehmenden Akzen tuierung bei der körperlich anstren genden Tätigkeit. Es sei nicht vor stellbar, dass mit einer frischen Rotatoren m a n schettenruptur eine körperlich anstrengende Tätigkeit durch geführt werden könne ( Urk. 9 S. 20) . Die Supraspinatussehne neige bereits in frühen Lebensjahren zu Degeneration. Des halb seien die meisten Defekte dieser Sehnen degenerativ bedingt. Im Ge gen satz dazu seien Läsionen der Subscapularissehne oft unfallbedingt. Im Fall des Be schwerdeführers habe sich i ntra operativ jedoch keine Ruptur der Subsca pu larissehne gefunden ( Urk. 9 S. 20). Als weiterer Gesundheitsschaden im Be reich des Schultergelenks werde eine Pathologie der langen Bizepssehne ge nannt. Die Supraspinatussehne sei hochgradig degenerativ verändert. So wun dere es nicht, dass die angrenzende Bizepssehne und der laterale Anteil des an grenzenden Pulley die im MRI und im OP-Bericht be schriebene Degeneration aufweisen würden. Bezüglich der Subscapularissehne werde im OP-Bericht ge schrieben, dass sich hier an der kranialen Begrenzung nur „ Aufspleissungen “ fänden. Der An satz der Sehne am Knochen sei jedoch nicht betroffen. Bei der – im Ope ra tions bericht vom
- August 2012 (Urk. 10/33) beschriebenen – Be fundkonstellation handle es sich um das typische Bild einer Degeneration ( Urk. 9 S. 21). Keiner der genannten Unfall mechanismen lasse auf eine unna türliche Zugbelastung der Bizepssehne schliessen. Beim Anspannen der Bi zepssehne werde das Ellbogen ge lenk ge beugt. Bei den ange gebenen Unfall me chanismen werde geschrieben, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz mit der rechten Hand habe abstützen wollen. Dabei werde das Ellenbogengelenk aber gestreckt, also der Bizeps nicht ange spannt ( Urk. 9 S. 21). Seit Januar 2004 sei aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der bild gebenden Diagnostik inkl. Arthroskopie für das rechte Schultergelenk des Be s chwerdeführers ein eigengesetzlich fortschreitendes, degeneratives Ver schleiss leiden dokumentiert. Unter Berücksichtigung der Unfallhergänge und des Be schwerdeverlaufs hätten die inkriminierten Unfallereignisse weder zu ei ner vor über gehenden noch zu einer ri chtunggebenden Verschlimmerung des Verschleiss leidens geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Kausalzu sammenhang, auch keine Teilkausalität, zwischen dem Gesund heits schaden im Bereich des rechten Schultergelenks und den Un fallereignissen vom
- Januar 2004 und 2
- Oktober 2011 ( Urk. 9 S. 21). 5 . 5 .1 Es ent spricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur so wohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl . Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Au f lage, Stuttgart 1992, S. 369). Für Dr. E.___ ist es theoretisch vorstellbar, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom
- Januar 2004 zum Abfangen des Stur ze s den rechten Arm nach hinten geführt h ätte und die Kraft axial in das Schul tergelenk eingeleitet worden wäre , was zu einer Ruptur der Rotatorenman schette hätte führen könne n (E. 4.6 ). Als wesentlich sieht er aber an, dass am 16. Januar 2004 erstmals in einem Arztbericht eine Schulter pro b lematik erwähnt werde (Urk. 9 S. 17). Dies spricht dagegen, dass der Beschwer deführer nach dem Unfall vom
- Januar 2004 an den mit einer Rota torenman schetten ruptur einher geh en den akute n Schmerzen und Funktionsbe ein trächti gung en gelitten hat. Demge gen über lässt sich aus dem Hinweis von Dr. F.___ , dass vor dem Unfall vom 2. Januar 2004 keine Schulter schmer zen dokumentiert gewesen seien (E. 4.4) , be züglich der Frage, ob die Schulter beschwerden auf den diesen Unfall zurückzu führen seien, nichts ab leiten, da gemäss der Rechtsprechung die Maxime „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Un fall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallver si cherungsrecht , 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Anna hme ei nes Kausal zu sammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Dr. E.___ legt in schlüssiger und in überzeugender Weise dar, dass die Schulter beschwer den des Beschwerdeführer überwiegend wahr schein lich auf die degenerative n Veränderungen in der Schulter zurück zuführen sind, wobei er sich einlässlich mit den medi zinischen Akten auseinandersetzt (Urk. 9 S. 2 bis 11, Urk. 9 S. 17). Des Weiteren verweist Dr. F.___ auf die im Januar 2004 durch die Sono graphie fest gestellte gelenkseitige nicht trans mu rale Partial ruptur der Supraspi natussehne (E. 4.5 ), die Dr. E.___ hingegen nach voll ziehbar mit der fort schrei tenden Degeneration, welche bei 50-jährigen zu makros kopisch er kennbaren Veränderungen und Kontinuitätsunterbrechungen an den Stellen der höchsten Belastung führe , und die beim Beschwerdeführer anla ge bedingten Verän derun gen erklärt (E. 4.6) . Aufgrund dieses Befundes ist e ine traumatisch bedingte Ruptur der Supraspinatussehne daher nur möglich, aber nich t über wiegend wahr scheinlich. 5.2 Auch die Ausführungen von Dr. E.___ zum weiteren Verlauf nach dem Un fall ereignis vom
- Januar 2004 vermögen zu überzeugen. Nach den er wähnten Un tersuchungen in der Z.___ erfolgten bezüglich der Schulter keine weiteren Abklärungen und Therapien und bei Eintrittsuntersuchung in der B.___ fanden sich bei den Schultern normale und seitengleiche Be fun de (S. 6 des Anhangs zum Austrittsbericht der B.___ vom
- März 2005, Urk. 11/48) . Die Schulterbeschwerden sind mithin nach dem Un faller eig nis vom 2. Januar 2004 in den Arztberichten nicht doku mentiert, wur den in der Kran kengeschichte denn aber bereits einige Monate vor dem Un fall vom 23. Ok tober 2011 wieder erwähnt. D er Beschwerde führer schilderte Dr. C.___ b ei der Konsultation vom 1
- Juli 2011, dass seine rechte Schulter seit einigen Wochen, vor dem Unfall vom 23. Oktober 2011 eventuell nach Tragen von Gewicht, schmerzhaft sei ( Urk. 10/39 S. 2). Die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers sind e rst rund ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 2
- Oktober 2011 abgeklärt worden . Dr. E.___ beschrieb in nachvollziehbarer Weise, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur mit heftigen Schmer zen in den ersten drei Tagen nach einem adäquaten Trauma und Bewegungs einschränkungen (Funktionsstörung, entsprechend einer Pseu doparalyse oder einem Drop-Arm-Syndrom) des Armes verbunden sei. Die Schmerzen seien kurze Zeit nach dem Unfallereignis am stärksten und würden dann abnehmen (E. 4.6). Auch gemäss Dr. D.___ treten bei einer solchen Ruptur erhebliche Schmerzen auf (E. 4.3). Unmittelbar nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011 sind keine starken Schulterschmerzen und k eine Funktions einschränkung en des rechten Armes dokumentiert . Dem für eine traumatische Rotatoren manschetten ruptur typischen Beschwerdebild wider spricht, dass Dr. C.___ bei der Untersuchung des Beschwerde führers vom 28. Oktober 2011 nur eine leicht eingeschränkte Schulterbeweg lichkeit erh e ben konnte . Auch der von ihr be schrie bene weitere Verlauf, wonach der Beschwer de führer erst weiterarbeiten konnte und die Schulterbeschwerden sich während eines halben Jahres akzen tuierten (E. 4.2 und 4.4) , spricht für ein degeneratives Geschehen . Zudem darf und soll das Gericht i n Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Schliesslich fan den sich bei der Operation vom 14. August 2014 degenerative Veränderung en (E. 4.2) , wobei es sich laut Dr. E.___ um ei nen für Degeneration typischen Befund gehandelt hat. Dass die Schulterbe schwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom
- Januar 2004 und/oder auf den Unfall vom 2
- Oktober 2011 zurückzuführen sind oder durch diese Er eignisse verschlimmert wurden , ist nach dem Gesagten somit nur möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit gegeben . Demn ach ist die Beschwerde abzu weisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00289 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1953, arbeitet seit 1. August 1986
als Maschinist bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 11/1). Am 2. Januar 2004 rutschte er auf Glatteis aus und zog sich eine Verletzung des rechten Handgelenks zu (Urk. 11/1). Die Erstbehandlung er folgte in der Z.___ (Urk. 11/2-4). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richt ete für den infolge attestierte r Arbeitsunfähigkeit ent standenen Erwerbsausfall Taggelder aus .
Kreisarzt Dr. med. A.___ un ter suchte X.___ am 2 7. August 2004 (Urk. 11/33). Vom 1 7. Januar bis 2 3. Februar 2005 befand sich der Versicherte zur stationären Reha bilitation in der
B.___ (Urk. 11/47-48). Die kreisärztliche Ab schlussuntersu chung
durch Dr. A.___ fand am 1 3. Juli 2005 statt (Urk. 11/57).
Dr. A.___ schätz t e am
15. Juli 2005 den Integritätsschaden a uf grund des Funk tionsver lusts der rechten Hand auf 5 % (Urk. 11/58). Die SUVA schloss den Fall ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 22. August 2005 gestützt auf eine Integritätseinbusse
von 5 % eine Integritäts entschädigung von Fr. 5‘340.-- zu, verneinte jedoch ei nen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/64). Diese Verfügung erwuchs un angefochten in Rechtskraft. Am 2 9. September 2006 und 9. September 2009 liess der Ver sicherte der SUVA wegen neuerlichen Be schwer den am rechten Hand ge lenk jeweils einen Rückfall melden (Urk. 11/70, Urk. 11/84). 1.2
Die Arbeitgeberin von X.___
meldete der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung vom 1 4. Dezember 2011, dass der Versicherte am 2 3. Oktober 2011 auf der Baustelle ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen sei (Urk. 10/1).
Die Behandlung erfolgte bei
Dr. med. C.___, FMH für In nere Medizin (Urk. 10/14), und in der
Z.___ (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 1 0 /15, Urk. 1 0 /21) . Dr. C.___ veranlasste das Arthro -MRI des Schultergelenks rechts vom 19. April 2012 (Urk. 10/17). Die SUVA holte die Be ur teilung ihres Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Physi kali sche Medizin und Rehabiliation FMH, vom 24. Juli 2012 ein (Urk. 1 0 /24) und lehnte gestützt auf diese Beurteilung eine Leistungspflicht bezüglich des Schul terlei dens
mit Schreiben vom 2 6. Juli 2012 formlos ab (Urk. 1 0 /25). Mit Schrei ben vom 2 7. Jul i 2012 an die SUVA hielt
Dr. C.___
dafür, dass der Kau sal zu sammenhang zwischen den Schulter beschwerden und dem Unfall vom 2
3. Ok to ber 2011 gegeben sei (Urk. 10 /28). Die rechte Schulter des Versicherten wurde am 1 4. August 2012 in der Z.___ operiert (Urk. 1 0 /33). Nach dem Dr . D.___ bei Dr. C.___ die Krankengeschichte des Be schwer de führers (Urk. 10/39) eingeholt hatte, nahm er am 2 6. September 2012 erneut zur Un fallkausalität Stellung (Urk. 10 /40). Die SUVA verneinte mit Ver fügung vom 2 8. September 2012 ihre Leistungspflicht be züglich der gemeldeten Schulter be schwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum versi cherten Unfall er eignis bestehe (Urk. 10/44). Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2012
Einsprache (Urk. 10/45).
Mit Ein sprache entscheid vom 1 4. November 2012 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen führte X.___ am 1 1. Dezember 2012 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 4. November 2012 sei die Be schwerdegegnerin zur verpflichten, die geset zlichen Leistungen zu erbringen
(Urk.
1 S.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2013 beantragte die Be schwer de ge gnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der chirur gisch-ortho pädischen Beurteilung des für die Versicherungsmedizin der SUVA tä tigen Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. März 2013 [Urk.
9 ] sowie ihrer Akten [ Urk. 10/1-59, Urk. 11/1-111 ]). Der Beschwer de führer hielt mit Rep lik vom 22. April 2013 an seinem Antr a g fest (Urk. 14). Die Beschwerde gegnerin erklärte mit Eingabe vom 2 8. Mai 2013 Verzicht auf Duplik und erneuerte ihren Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 17), was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 2 8. Mai 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 18) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu über prüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwal tungsbehörde vor gängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids
– Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a, mit wei teren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungs ge richt liche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausser h alb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver fü gung be stimmten Rechtverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn
diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam men häng t, dass von einer Tatbestandseinheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwal tung zu dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozess erklärung ge äussert hat (BGE 110 V 48 E. 3b). 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 4. November 2012 (Urk. 2) wurde einzig
die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2 3. Oktober 2011 und den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers be handelt . Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr gel tend, sei ne Schulterbeschwerden seien durch den – ebenfalls bei der Be schwer degegnerin versicherten – Unfall vom 2. Januar 2004 verursacht und durch das Unfallereignis vom 2 3. Oktober 2011 verschlimmert worden (Urk. 1
S. 2, Urk. 14 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2013 nimmt die Be schwerde geg ne rin hierzu St ellung und reichte insbesondere die chirur gisch -or thopädische Be ur teilung ihres Versicherungsmediziners Dr . E.___ vom 1 4. März 2013 (Urk. 9) ein, mit welcher sich dieser auch zur Frage, ob die Kau salität zwischen dem Un fall vom 2. Januar 20 04 und den Schulterbe schwerden gegeben sei, äussert . Die Voraussetzungen für eine
Prüfung des Kausalzusam men hang s zwischen dem Un fall vom 2. Januar 2004 und den Schulterbeschwerden sind daher gegeben . 2. 2.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 406 E.
4.3.1,
123 V 45 E.
2b, 119 V 335 E.
1, 118 V 289 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinwei sen). 2.3
2.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.3.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschw erdegegnerin wegen den Schulter be schwerden des Beschwerdeführer s Leistungen zu erbringen hat, mithin ob diese Be schwerde n in einem natürlichen und adäquaten Kau salzusammenhang mit dem Unfall vom 2. Januar 2004 und /oder demjenigen vom 2 3. Oktober 2011 stehen. 3 .2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2012 aus, gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom
26. September 2012 sei davon auszugehe n, dass die gemeldeten Schulterbe schwer den rechts zwar möglicherweise, aber nicht mit der erforderlichen Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Oktober 2011 zurückzuführen seien (Urk. 2 S .
6).
Unt er Hinweis auf die chirurgisch-orthopädische Beurteilung von Dr. E.___
vom 14. März 2013 bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass mit über wie gender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang – auch keine Teilkausali tät – zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des rechten Schultergelenks und den Unfall e reignissen vom 1. Januar 2004 und 2 3. Oktober 2011 bestehe (Urk. 8 S. 6). 3 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass durch das Ereignis vom 2. Januar 2004 und den Sturz vom 2 3. Oktober 2011 eine Schulterverletzung verursacht worden sei, welche eine Schulteroperation erfor derlich gemacht habe. Das Vorliegen von degenerativen Veränderungen werde nicht in Abrede gestellt, diese seien jedoch sicherlich durch den Unfall vom 2. Januar 2004 begünstigt worden und nicht die unmittelbare, alleinige Ursache der Schulter verletzung (Urk. 1 S. 2). Seine linke Schulter sei intakt, obwohl sie bei der Arbeit gleichermassen stark beansprucht worden sei wie die rechte Schul ter . Die Verletzung der rechten Schulter müsse daher durch ein Unfalle r eignis verursacht worden sei n . Sie sei eindeutig auf den Sturz vom 2. Januar 2004 zu rückzuführen und durch den Unfall vom 23. Oktober 2011 verschlim mert worden (Urk. 14 S. 1). 4 .
4 .1
Dem Bericht der Z.___ vom 1 6. Januar 2004 ist zu entnehmen, d er Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen rechts bei einer reinen Ab duktion bei ca. 80 ° ange ge ben. Offenbar seien diese nach dem Sturz, bei dem er si ch auch rechtsseitig den Radius ge brochen habe, aufgetreten. Es finde sich dort sono gra phisch eine Partialläsion der Supraspinatu ssehne, welche zur Zeit noch we nig symp tomatisch sei. Diese Läsion müsse aber im Auge behalten werden (Urk. 1 1 /4) .
Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 7. August 2004 stellte
Dr. A.___ einen Schultergeradestand, eine seitengleiche Trophik sowie eine Beweglichkeit in allen Bewegungsrichtungen fest . Jobe -Test, Lift-off-Test und Bizepssehnen tes t
waren negativ (Urk. 11/33 S. 2). An der rechten Schulter bestünden noch leichte Beschwerden.
Sonographisch habe eine Partia l truptur der Supraspi natussehne an der Z.___ dokumentiert werden
können. Heute finde er eine unein geschränkte Schulterfunktion bei negativem Jobe -Test. Betreffend Partial läsion seien vorläufig keine weiteren Mass nahmen notwendig (Urk. 11/33 S. 3).
Vom 1 7. Januar bis 2 3. Februar 2005 befand sich der Beschwerdeführer zur sta tionären Rehabilitation in der B.___ . Dem Austrittsbericht dieser Klinik ist unter anderem auch die Di agnose „mässige Impingement -Sym ptoma tik rechte Schulter (MRI 14.01.2004)“ zu entnehmen (Urk. 11/48). 4 .2
Dem Arztzeugnis von Dr. C.___ zur Untersuchung nach dem Un fall vom 2 3. Oktober 201 1, welches allerdings erst am 24. April 2012 ausge stellt
wurde, ist als Schulterbefund eine leicht einge schränkte Be weglich keit angege ben (Urk. 10/14).
Am 2. April 2012 klagte der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der Z.___
zudem über seit 2011 bestehende Schmerzen in der rech ten Schulter (Urk. 11/110).
Bei
der Arthro -MRI-Untersuchung des Schultergelenks rechts vom 1 9. April 2012 zeigte sich eine deutliche, partielle Unterflächenläsion der Supra spinatus sehne mit leichter Bursitits und Zeichen des subacromialen
Impin gements, eine par tielle Ablösung des Subscapularissehne vom Tuberculum minus, eine Ten di n o pathie der langen Bizepssehne, jedoch keine wesentliche muskuläre Atro phie (Urk. 10/17).
Dem Operationsbericht der Z.___ vom 1 4. August 2012 ist zu ent nehmen, dass die lange Bicepssehne stark degenerativ verändert war. Der Subs capularis war im sagittalen Durchmesser auf einer Länge von ca. 25 mm trans mural gerissen. Der Infraspinatus war eben falls mitbetroffen (Urk. 10/33 S.
1). Die Qualität der Sehne, vor allem im ventralen Supraspinatusbereich, war deut lich degeneriert (Urk. 10/33 S. 2). 4 .3
Dr. D.___ nahm am 2 4. Juli 2012 eine Beurteilung zur Kausalität der Verän derungen im Bereich des rechten Schultergelenks zum Unfallereignis vom Okto be r 2011 vor. Er führte aus, dass Veränderungen beschrieben würden, wie sie nach einem Unfallereignis vorkommen könnten, aber auch im Rahmen einer de ge nerativen Entwicklung im Bereich des Schultergelenks nicht unüblich seien. Partielle Unterflächenläsionen, auch wenn diese deutlich ausgeprägt seien, seien für einen knapp 60-jährigen Patienten nichts Ungewöhnliches. Der partielle Ab riss der Subskapularissehne vom Tuberculum minus se i schon eher ein Grund, der auf eine mögliche Kausalität eines Unfalles hinweise. Der lange zeit liche Ver lauf, bis hier Beschwerden beim Arzt benannt und zu weiteren Ab klä rungen ge führt hätten, mache es jedoch fraglich, hier einen kausalen Zusam menhang mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlich keit fest zulegen. Eine Subskapularisruptur, und sei diese auch nur partiell, even tuell zusammen mit einer Supraspinatussehnenruptur, wären, wenn sie akut durch das Unfallereignis verursacht worden wären, als doch erheblich schmerz haft zu erwarten, auf jeden Fall nicht so, dass kaum Beschwerden bestünden und diese erst nach einem hal ben Jahr abklärungsbedürftig würden. Es sei da von auszu gehen, dass hier ein degeneratives Geschehen bei dem knapp 60-jährigen Be schwerdeführer vorliege, welches nicht richtunggebend durch das Unfallereignis verändert worden sei (Urk. 10/24).
Am 2 6. September 2012 führte Dr. D.___ aus, entsprechend de m Eintrag in der Krankengeschichte des Be schwerdeführers vom 1 6. September 2011 sei da von aus zugehen, dass ein Vorzustand bereits vor dem Unfallereignis sympto matisch geworden sei. Der Jobe -Test verweise auf eine Problematik bei der Supras pina tus sehne . Nach dem Unfallereignis sei dann jedoch über die Dauer von einem hal ben Jahr keine Beachtung der betroffenen rechten Schulter und keine Be nenn ung von Beschwerden erfolgt. Erst nach einem halben Jahr werde ange ge ben, dass nun zunehmende Schmerzen auftreten würden. Dies zusammen mit dem Nachweis eines Vorzustandes spreche dafür, dass die Behandlungen des rechten Schultergelenks ab April 2012 nicht dem Unfallereignis vom 2 3. Okto ber 2011 angelastet werden könnten. Die Kausalität könne unter dem beschriebenen Ver lauf nicht mit der hierfür geforderten überwiegenden Wahr scheinlichkeit begründet werden (Urk. 10/40). 4 .4
Dr. C.___ schrieb der Beschwerdegegnerin am 2 7. Juli 2012, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Untersuchung vom 2 8. Oktober 2011 über Schulterbeschwerden geklagt ha b e, welche allerdings aufgrund der ausge dehn ten Vorgeschichte der rechten Hand mit Operationen im Hintergrund ge standen seien. Da der Beschwerdeführer ein ausgesprochen zuverlässiger, indolenter Pa tient sei, sei er erst nach mehreren Monaten, bei Persistenz der Schulterbe schwer den und zunehmender Akzentuierung bei seiner körperlich an strengen den Arbeit, zur erneuten Kontrolle gekommen (Urk. 10/28). Am 11. Dezember 2012 nahm sie ein weiteres Mal Stellung und wies darauf hin, dass in einem Bericht der Z.___ vom November 2006 eine Im pingement-Sympto matik der rechten Schulter erwähnt werde. Die zeitliche Ver zögerung der Be schwerdezunahme im Schulterbereich von einem halben Jahr – nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011 – dürfte auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein: Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Vorgeschichte mit operiertem Sulcus
ul naris-Syndrom sowie handchirurgischem Eingriff und langer Rehabilitation auf den distalen Bereich seiner oberen Extremität fokussiert. Er habe wegen lum bovertebraler Beschwer den im Februar und März längere Zeit nichtstero id ale Antirheumatika einge nommen, welche die Schulterproblematik wohl maskiert h ätten . Zusätzlich dürfte die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Rolle spie len. Er sei ein eher in dolenter, äusserst zuverlässiger und pflichtbewusster Arbeitnehmer, welcher seine Arbeitsstelle nicht aufs Spiel habe setzen wollen (Urk. 3/5). 4.5
In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 führte Dr. F.___, Oberarzt Orthopädie, aus, dass vor dem Sturz vom 2. Januar 2004 keine Schulter schmer zen dokumentiert seien. Nach dem Unfall vom 2. Januar 2004 sei auch eine Ultraschalluntersuchung der Schulter erfolgt, weil der Beschwerde führer über Schul terschmerzen seit dem Sturzereignis geklagt habe. Die Sono grafie habe folgendes Bild gezeigt: „Schulter rechts: 1,9 x 1,1 cm grosse gelenkseitige nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne . Diskret Erguss im Sulcus
bi cip i talis . Subscapularis, Biceps
longus und Infraspinatus intakt.“ Bei der Kon trolluntersuchung bei Dr. G.___ seien bereits Schulter schmerzen rechts bei reiner Abduktion bei ca. 80° festgehalten worden. Dies bestätige, dass ein vor dem Unfallereignis asymptomatisches Schultergelenk durch das Ereignis vom 2. Januar 2004 eine Schädigung erfahren habe, welche strukturell morpholo gisch fassbar gewesen sei . Es sei hinreichend bekannt, dass aus partiellen Läsio nen auch transmurale Rupturen entstehen sowie auch in ihrer sagittalen Aus dehnung zunehmen könnten. In den folgenden Jahren habe der Beschwerde führer immer wieder über Schulterschmerzen (mal mehr mal weniger) geklagt . Durch ein erneutes Unfallereignis im Jahr 2011 seien die Schulterbeschwerden aggraviert worden. In der MR-tomographischen Kontrolle habe sich der Ver dacht auf eine kraniale Subscapularisläsion ergeben, welche schliesslich auch arthroskop is ch
verifiziert worden sei. Hierbei habe sich in der Operation vom 1 4. August 2012 eine Aufspleissung der kranialen Sub scapularissehne bestätigt, welche débridiert worden sei (Urk. 3/2). 4 .6
Dr. E.___ führt e in seiner chirurgisch-ortho pädischen Beurteilung vom 1 4. März 2013 aus, es sei theoretisch vorstellbar, dass der Beschwerdeführer beim Ab fangen des Sturzes vom 2. Januar 2004 den rechten Arm nach hinten geführt habe und die Kraft axial in das Schultergelenk eingeleitet worden s ei. Dies sei ein
Mechanismus, der zu einer Schulter luxation und/oder einer Ruptur (sog. Inter vall ruptur) der Rotatorenmanschette führen könne. Die Röntgenauf nahmen wür den jedoch einen weitgehend unverschobenen
Radius- Bruch, ins besondere keinen Hinweis auf e ine axiale Stauchung, das heisse auf eine Ein stauchung der Frak tur, zeigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine axiale Gewalt auf das Schulter ge lenk eingewirkt habe, mit Überdehnung der ventral gelegenen Sehnenstruk tu ren,
sei somit sehr gering. Gegen eine wesentliche Kraftein wir kung spreche auch der zeitliche Verlauf. Die Beschwerden seien laut Angaben gegenüber de m
Aussen dienstmit arbeiter der Beschwerdegegnerin nach zwei bis drei Tragen aufgetre ten. Es müsse eine ganz erhebliche Ge walt auf die Schulter einwirken, um eine Rup tur der Sehnen zu verursachen. Diese Gewalt verursache sehr heftige Schmerzen. Es sei nicht vorstellbar, dass die Schmerzen, die durch eine undislozierte Radiusfraktur verursacht würden, Schmerzen einer trauma tisch
bedingten Ruptur der Rotatorenmanschette maskieren würden . In den ers ten drei Tagen nach einem adäquaten Trauma be stehe ein sehr heftiger Schmerz. Ge fordert werde für eine traumatische Ruptur eine Funktionsstörung, ent sprechend einer Pseudoparalyse oder einem Drop-Arm-Syndrom. Im weite ren Verlauf wür den die Schmerzen zurück gehen, aber es bleibe der Funktions ausfall bei aktiven Be wegungen. Der Arm könne nur passiv, zum Beispiel mit Hilfe der kontra la te r alen Hand, über die Horizontale geführt werden. Laut aus führlichem Eintritts befund der B.___
habe bei stationärer Auf nahme aber absolut keine Einschränkung des Bewegungsaus masses der Schul tergelenke bestanden
(Urk. 9 S.
18).
Die so no graphisch diagnostiziert e
Partial ruptur, welche im Sprech stundenbericht der Z.___ vom 1 6. Januar 2004 erwähnt werde, stelle einen für das Alter des Beschwerde führers nicht un gewöhnlichen Verschleiss dar. Der Verschleiss beim Be schwerdeführer im Be reich des rechten Schulter ge lenks sei durch die an lage bedingte n Verän derungen im Bereich des Schulter dachs verstärkt und be schleunigt worden (Urk. 9 S.
19). Dieser Verschleiss habe sich über die folgen den sieben Jahre kontinuierlich fortgesetzt, ohne dass das rechte Schulter gelenk in den zahlreichen Arztberich ten erwähnt würde. Erst im Krankenge schich ten ein trag der Hausärztin vom 1 6. September 2011 werde die rechte Schulter wie der erwähnt. Die Schulter schmerzen würden an dieser Stelle der Dokumen tation mit dem Tragen von Gewichten im Zusammenhang ge bracht (Urk. 9 S. 19) .
Dr. E.___
w ie s weiter darauf hin, i m Arztzeugnis UVG der Hausärztin vom 2 4. April 2012 werde für den 2 3. Oktober 2011 berichtet, dass der Beschwerde führer Schmerzen im Bereich der rechten Schulter habe. Die Abklärung der Schul ter beschwerden sei erst im April 2012 erfolgt, als o ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom Oktober 201 1. Von Bedeutung sei, dass die Hausärztin am 1 6. September 2011 in ihrer Krankengeschichte einge tragen habe, der Jo be -Test – ein Test zur Übe rprüfung der Supraspinatussehne –
sei positiv gewesen . (Urk. 9 S. 19). Das Positivwerden des Jobe -Tests korreliere mit der Zunahme der Degeneration der Supraspinatussehne im Verlauf von 7 Jahren. Dafür sei kein weiteres Unfallereignis notwendig. Dass im Bericht über die Operation vom 1 4. August 2012 beurteilt werde, die Qualität der Sehne sei vor allem im Sup raspinatusbereich deutlich degeneriert,
ver wundere deshalb nicht . Die Schmer zen seien kurze Zeit nach dem Unfallereignis am stärksten und würden dann abnehmen. Die Hausärztin schreibe am 2 7. Juli 2012 aber von einer Beschwer depersistenz und einer zunehmenden Akzen tuierung bei der körperlich anstren genden Tätigkeit. Es sei nicht vor stellbar, dass mit einer frischen Rotatoren m a n schettenruptur eine körperlich anstrengende Tätigkeit durch geführt werden könne (Urk. 9 S. 20) .
Die Supraspinatussehne neige bereits in frühen Lebensjahren zu Degeneration. Des halb seien die meisten Defekte dieser Sehnen degenerativ bedingt. Im Ge gen satz dazu seien Läsionen der Subscapularissehne oft unfallbedingt. Im Fall des Be schwerdeführers
habe sich i ntra operativ
jedoch keine Ruptur der Subsca pu larissehne gefunden (Urk. 9 S. 20). Als weiterer Gesundheitsschaden im Be reich des Schultergelenks werde eine Pathologie der langen Bizepssehne ge nannt. Die Supraspinatussehne sei hochgradig degenerativ verändert. So wun dere es nicht, dass die angrenzende Bizepssehne und der laterale Anteil des an grenzenden Pulley die im MRI und im OP-Bericht be schriebene Degeneration aufweisen würden. Bezüglich der Subscapularissehne werde im OP-Bericht ge schrieben, dass sich hier an der kranialen Begrenzung nur „ Aufspleissungen “ fänden. Der An satz der Sehne am Knochen sei jedoch nicht betroffen. Bei der
– im Ope ra tions bericht vom
15. August 2012 (Urk. 10/33) beschriebenen – Be fundkonstellation
handle es sich um das typische Bild einer Degeneration (Urk. 9 S. 21). Keiner der genannten Unfall mechanismen lasse auf eine unna türliche Zugbelastung der Bizepssehne schliessen. Beim Anspannen der Bi zepssehne werde das Ellbogen ge lenk ge beugt. Bei den ange gebenen Unfall me chanismen werde geschrieben, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz mit der rechten Hand habe abstützen wollen. Dabei werde das Ellenbogengelenk aber gestreckt, also der Bizeps nicht ange spannt (Urk. 9 S. 21).
Seit Januar 2004 sei aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der bild gebenden Diagnostik inkl. Arthroskopie für das rechte Schultergelenk des Be s chwerdeführers ein eigengesetzlich fortschreitendes, degeneratives Ver schleiss leiden dokumentiert. Unter Berücksichtigung der Unfallhergänge und des Be schwerdeverlaufs hätten die inkriminierten Unfallereignisse weder zu ei ner vor über gehenden noch zu einer ri chtunggebenden Verschlimmerung des Verschleiss leidens geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Kausalzu sammenhang, auch keine Teilkausalität, zwischen dem Gesund heits schaden im Bereich des rechten Schultergelenks und den Un fallereignissen vom 2. Januar 2004 und 2 3. Oktober 2011 (Urk. 9 S. 21). 5 . 5 .1
Es ent spricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur so wohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann,
wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl . Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Au f lage, Stuttgart 1992, S.
369). Für Dr. E.___ ist es theoretisch vorstellbar, dass
der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. Januar 2004 zum Abfangen des Stur ze s den rechten Arm nach hinten geführt h ätte und die Kraft axial in das Schul tergelenk eingeleitet worden wäre, was zu einer Ruptur der Rotatorenman schette hätte führen könne n (E. 4.6). Als wesentlich sieht er aber an, dass am 16. Januar 2004 erstmals in einem Arztbericht eine Schulter pro b lematik erwähnt werde (Urk. 9 S. 17). Dies spricht dagegen, dass der Beschwer deführer nach dem Unfall vom 2. Januar 2004 an den mit einer Rota torenman schetten ruptur einher geh en den akute n Schmerzen und Funktionsbe ein trächti gung en gelitten hat.
Demge gen über lässt sich aus dem Hinweis von Dr. F.___, dass vor dem Unfall vom 2. Januar 2004 keine Schulter schmer zen dokumentiert gewesen seien (E. 4.4), be züglich der Frage, ob die Schulter beschwerden auf den diesen Unfall zurückzu führen seien, nichts ab leiten, da gemäss der Rechtsprechung die Maxime „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Un fall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallver si cherungsrecht, 2.
Auflage Bern 1989, S. 460, Anm.
1205), für die Anna hme ei nes Kausal zu sammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E.
2b/ bb). Dr. E.___ legt in schlüssiger und in überzeugender Weise dar, dass die
Schulter beschwer den des Beschwerdeführer überwiegend wahr schein lich auf die degenerative n Veränderungen in der Schulter zurück zuführen sind, wobei er sich einlässlich mit den medi zinischen Akten auseinandersetzt (Urk. 9 S.
2 bis 11, Urk. 9 S.
17). Des Weiteren verweist
Dr. F.___ auf die im Januar 2004 durch die Sono graphie fest gestellte gelenkseitige nicht trans mu rale
Partial ruptur der Supraspi natussehne (E. 4.5), die
Dr. E.___ hingegen nach voll ziehbar mit der fort schrei tenden Degeneration, welche bei 50-jährigen zu makros kopisch er kennbaren Veränderungen und Kontinuitätsunterbrechungen an den Stellen der höchsten Belastung führe, und die beim Beschwerdeführer anla ge bedingten Verän derun gen erklärt (E. 4.6) . Aufgrund dieses Befundes ist e ine traumatisch bedingte Ruptur der Supraspinatussehne daher nur möglich, aber nich t über wiegend wahr scheinlich. 5.2
Auch die Ausführungen von Dr. E.___ zum weiteren Verlauf nach dem Un fall ereignis vom 2. Januar 2004 vermögen zu überzeugen. Nach den er wähnten
Un tersuchungen in der Z.___
erfolgten bezüglich der Schulter keine weiteren Abklärungen und Therapien und bei Eintrittsuntersuchung in der B.___ fanden sich bei den Schultern normale und seitengleiche Be fun de
(S. 6 des Anhangs zum Austrittsbericht der B.___ vom 7. März 2005, Urk. 11/48) . Die Schulterbeschwerden sind mithin nach dem Un faller eig nis vom 2. Januar 2004 in den Arztberichten nicht doku mentiert, wur den in der Kran kengeschichte denn aber bereits einige Monate vor dem Un fall vom 23. Ok tober 2011 wieder erwähnt. D er Beschwerde führer schilderte Dr. C.___ b ei der Konsultation vom 1 5. Juli 2011, dass seine rechte Schulter seit einigen Wochen, vor dem Unfall vom 23. Oktober 2011 eventuell nach Tragen von Gewicht, schmerzhaft sei (Urk. 10/39 S. 2).
Die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers sind e rst rund ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 2 3. Oktober 2011
abgeklärt worden . Dr. E.___ beschrieb in nachvollziehbarer Weise, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur mit heftigen Schmer zen in den ersten drei Tagen nach einem adäquaten Trauma und Bewegungs einschränkungen (Funktionsstörung, entsprechend einer Pseu doparalyse oder einem Drop-Arm-Syndrom) des Armes verbunden sei. Die Schmerzen seien kurze Zeit nach dem Unfallereignis am stärksten und würden dann abnehmen (E. 4.6). Auch gemäss Dr. D.___ treten bei einer solchen Ruptur erhebliche Schmerzen auf (E. 4.3). Unmittelbar nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011 sind keine starken Schulterschmerzen und k eine Funktions einschränkung en des rechten Armes dokumentiert . Dem für eine traumatische Rotatoren manschetten ruptur typischen Beschwerdebild wider spricht, dass Dr. C.___ bei der Untersuchung des Beschwerde führers vom 28. Oktober 2011 nur eine leicht eingeschränkte Schulterbeweg lichkeit erh e ben konnte . Auch der von ihr be schrie bene weitere Verlauf, wonach der Beschwer de führer erst weiterarbeiten konnte und die Schulterbeschwerden sich während eines halben Jahres akzen tuierten (E. 4.2 und 4.4), spricht für ein degeneratives Geschehen .
Zudem darf und soll das Gericht
i n Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Schliesslich fan den sich bei der Operation vom 14. August 2014 degenerative Veränderung en (E. 4.2), wobei es sich laut Dr. E.___ um ei nen für Degeneration typischen Befund gehandelt hat.
Dass die Schulterbe schwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 2. Januar 2004 und/oder auf den Unfall vom 2 3. Oktober 2011 zurückzuführen sind oder durch diese Er eignisse verschlimmert wurden, ist nach dem Gesagten somit nur möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit gegeben . Demn ach ist die Beschwerde abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher