Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, arbeitete ab
1. Januar 2009 als Pferdepfleger beim Hufschmied Y.___, Z.___, und war über den Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfall versichert.
Am 2 9. Dezember 2011 kam es bei der Arbeit a ufgrund einer brüs ken Bewegung ein es Pferdes zu einem plötzlichen Herunterreissen des linken Armes und der linken Schulter des Versicherten (Urk. 13/1). In der Folge klagte er über p ersistierende Schulterschmerzen . Ab 2 4. Februar 2012 war er arbeits unfähig geschrieben (Urk. 13/9/2-3).
Die Suva, welche zunächst das Vorliegen eines Unfallereignisses verneinte (Urk. 13/18/1), anerkannte ihre Leistungspflicht nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 13/25-33) mit Schreiben vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 13/34) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, vom 4. September 2012 (Urk. 13/65) teilte sie dem Versicherten den Fallabschluss per 2 0. September 2012 mit, da er ab diesem Zeitpunkt respektive bereits seit 1 7. September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/77). Die Kranken kasse avanex zog ihre Einsprache vom 4. Oktober 2012 (Urk. 13/78/1) gegen diesen Entscheid am 1. November 2012 zurück (Urk. 13/93). Die Einsprache des Versicherten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1 3/84) wies die Suva mit Entscheid vom 2 9. November 201 2 ab (Urk. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte einen Rentenanspruch des Versicherten unter Bezug nahme auf die kreisärztliche Beurteilung der Suva mit Verfügung 7. Dezember 2012 ab (Urk. 2 im Verfahren IV.2013.00010) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 9. November 2012 erhob X.___ am 6. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf hebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom
7. Dezember 2012 im Verfahren IV.2013.00010 datiert vom 3. Januar 201 3. In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) . Mit Eingabe vom 5. März 2013 (Urk. 15/1) reichte der Beschwerdeführer das Arbeitszeugnis von Y.___, welcher das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2012 auf gelöst hatte, ein (Urk. 15/2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels gab der Beschwerdeführer einen weiteren Unfallschein zu den Akten, welcher der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Nach Eingang weite rer Arbeitsunfähigkeit s zeugnisse (Urk. 20-21) reichte
die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Nachfrage hin ärztliche Zeugnisse und Berichte der B.___
ein
(Urk. 23/1-4), unter anderem den Operationsbericht zu einer am 2 6. Februar 2013 durchgeführten Schulteroperation (Beilage zu Urk. 23/4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kau salzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der einge tretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, zu welchem der Unfallver - sicherer die Leistungen einstellte (2 0. September 2012), noch an den Folgen des Unfalls vom 2 9. Dezember 2011 litt, wobei die Beschwerdegegnerin nunmehr in Abweichung zur Argumentation in der Verfügung vom 2. Okto ber 2012 die Leistungseinstellung nicht mehr damit begründete, dass der Beschwerdeführer seit September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sondern im Wesentlichen gestützt auf eine im Beschwerdeverfahren eingeholte Aktenbeurteilung von Dr. me d. C.___, Facharzt für Chirurgie der Ve rsicherungsmedizin der Suva, vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 12/1) die Kausalität der heute geklagten Beschwerden verneinte (Urk. 11). 3. 3.1
Gemäss Bericht der Hausärztin med. pract . D.___ vom 2. Mai 2012 suchte der Beschwerdeführer sie erstmals am
1 0. Januar 2012 auf. Ihre Diagnose lautete auf ein Schultertrauma links. Sie schrieb den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/17/1).
Am 2 7. Februar 2012 s uchte der Beschwerdeführer die ambulante Sprechstunde der Orthopädie der B.___ auf, wo bei einem Verdacht auf Ruptur der Rotatorenmanschette die Durchführung eines, sodann am 1 4. März 2012 durch geführten
Arthro -MRI der linken Schulter em pfohlen wurde (Urk. 13/17/4-5) . Die Beurteilung der im MRI erhobenen Befunde lautete auf ein e Tenopathie der Supra- sowie der Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur, eine leicht gradige
Omarthrose, mehrere freie Gelenkskörper vereinbar mit Chondromen und eine leichte AC-Gelenksarthrose (Urk. 13/17/2).
Am 2 3. März 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer in der B.___ einer Infiltration g lenohumeral links zur Schmerzreduktion (Urk. 13/17/3). Im Bericht desselben Instituts vom 2 3. April 2012 lautete die Beurteilung auf eine ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne
links (DD : PASTA-Läsion Supraspinatus), die Diagnose dagegen auf eine PASTA-Läsion Schulter links vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 13/15).
Anlässlich einer Besprechung auf der Suva-Agentur E.___ vom 2 3. Mai 2012 erklärte der Beschwerdeführer, seit dem Unfall unter ständigen Schmerzen in der linken Schulter zu leiden (Urk. 13/27). Am 1 9. Juli 20 12 fand eine Bespre chung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers statt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer seit 2. April 2012 halbtags mit reduzierter Leistung arbeite, worauf die Arbeitsfähigkeit seitens der Unfallversicherung auf 25 % festgelegt wurde (Urk. 13/43).
Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. September 2012 klagte der Beschwer deführer über von der linken Schulter bis zur Hand strahlende Schmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter und des linken Armes. Der Kreisarzt Prof. A.___ notierte eine dezente Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks und eine dezent ausge prägte Belastungsintoleranz desselben nach Distorsion des linken Schulterge lenks am 2 9. Dezember 201 1. Er wies darauf hin, dass sich die Diagnose einer PASTA-Läsion weder durch die Ergebnisse des Arthro -MRI noch den klinischen Befund erklären lasse; auch sei diese Diagnose von der B.___ ledig lich differentialdiagnostisch geäussert worden. Darüber hinaus entspreche die bei der heutigen Untersuchung angegebene Schmerzsymptomatik keiner Supraspinatussehnenproblematik . Nach Kenntnis der medizinischen Befundbe richte hätten sich die funktionellen Einschränkungen des linken Schultergelenks im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht relevant verändert, so dass aus medizinischer Sicht der Endzustand erreicht sei. Weitergehende Therapiemass nahmen seien nicht erforderlich, sei doch hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten. Prof. A.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/65).
Pract . med. D.___ erklärte dagegen am 1 8. September 2012, dass der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach zu 75 % arbeitsunfähig sei. Da die bisherige Thera pie (Physiotherapie, Schmerzmittel) keinen Erfolgt gebracht h abe, werde sie den Beschwerdeführer zum Ausschluss einer Plexusschädigung neurologisch abklä ren lassen (Urk. 13/69).
Der Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. F.___, fand aufgrund seiner elektro physiologischen und klinischen Untersuchung vom 2 5. September 2012 keine Hinweise auf eine Plexusschädigung oder eine Radikulopathie (Urk. 13/76).
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Beschwerdeführer sodann am 5. Oktober 201 2. Ihre Diagnose lautete auf eine posttraumatische Periarthritis Humeroscapularis (PHS) links bei S tatus nach PASTA-Läsion am 2 9. Dezember 2011 mit Tendinopathie der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne sowie mehrere n freie n Gelenkkörper n . Sie erkannte einen Schultertiefstand links, welcher eventuell Zeichen für eine neuromuskuläre Läsion sei. Sie empfahl ein erneutes Konsilium in der B.___ mit der Frage nach einer arthroskopischen Fremdkörperentfernung (Urk. 13/91).
Aufgrund der sodann erfolgten Untersuchung in der Schulter-/Ellbogen - sprechstunde der B.___ vom 2 8. Januar 2013 wurde das operative Vorgehen im Sinne einer Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement und Resektion der freien Gelenkskörper sowie einer AC-Resektion besprochen und auf den 2 6. Februar 2013 terminiert. Die Diagnose im Bericht hierzu vom 2 9. Januar 2013 lautete auf eine PASTA-Läsion links vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 12/2). 3.2
Dr. C.___ stellte seiner Aktenbeurteilung medizinisch-theoretische Bemerkung en zur Anatomie der Schulter und der verwendeten Terminologie voran. Das in Be zug auf die Pathologie an der Rotatorenmanschette des Versicherten verwendete Apronym PASTA stehe für „partial articular
supraspinatus
tendon
avulsion “. Risse irgendwelcher Sehnen der Rotatorenmanschette seien beim Beschwerde führer jedoch bildgebend ausgeschlossen. Die Supraspinatussehne sei in ihrer Kontinuität nicht unterbrochen, eine Ruptur nicht ausgewies en.
Der magnetresonanztomographische Befund einer Tenopathie unterstreiche viel mehr den krankhaften Charakter im Unterschied zu einer Unfallfolge. Der Schwerpunkt der Veränderungen liege – wie die oben erläuterte Bezeichnung PASTA-Läsion zeige
– auf der artikulären, das heisst dem Gelenk zugewandten Seite. Der Beschwerdeführer leide überdies an weiteren krankhaften Verände rungen seines linken Schultergelenks : einer Arthrose des Schultergelenks, einer Arthrose des Schultereckgelenks und unter freien Gelenkkörpern im Sinne einer Chondromatose .
Die Diagnose einer Tendopathie lasse sich problemlos mit den subcorticalen
Zyten im Oberarmknochen am Ansatzbereich der Sehne in Einklang bringen. Diese Veränderungen seien klar und unzweifelhaft als unfallfremd zu qualifi zieren. Es liege auch kein knöcherner Ausriss der Sehne vor. Der vom Beschwerdeführer geschil derte Unfallmechanismus sei mit Sicherheit nicht ge eignet, eine Tendinopathie in Supra- und Infraspinatussehnen zu verursachen. Dr. C.___ erachtete eine vollständige Ausheilung einer tendinopathisch verän derten Sehne als unwahrscheinlich, doch schloss er einen natürlichen Kausal zusammenhang der bildgeben objektivierten Tendinopathie der Rotatorenman schette wie auch der anderen pathologischen Veränderungen (Arthrose Schul tergelenk und Schultereckgelenk, freie Gelenkkörper) zum Unfall aus (Urk. 12/1). 3.3
Wie den sodann von den Parteien eingereichten medizinischen Berichte n der B.___, insbesondere dem Operationsbericht vom 1. März 2013 (Bei lage zu Urk. 23/4) zu entnehmen ist, unterzog sich der Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 einer Schulterarthroskopie mit Gelenkskörperentfernung, int raartikulärem Débridement, Biceps tenodese, sub acromi n alem
Débridement und einer AC-Resektion links. Die Indikation zum Eingriff lautete auf eine linkssei tige Omarthrose, aktiviert durch ein Schultertrauma vor etwas mehr als einem Jahr, m ehrere freie Gelenkskörper, zus ätzlich symptomatische AC-Arthrose und Bizepstendinopathie . Interoperativ zeigten sich enge Verhältnisse mit Synovia litis . Die Bicepssehne sei aufgefasert gewesen, Subscapularis, Supraspinatus und die Infraspinatussehne wurden als intakt bezeichnet. Posterior sowie anterior sehr tief im Recessus hätten sich die freien Gelenkskörper gezeigt.
Die Austrittsdiagnosen im Bericht vom 1. März 2013, welche mit den Diagnosen aus der Operation korrespondieren (vgl. Urk. 23/4 mit Beilage, vgl. auch Urk. 23/2), lautete n auf eine Omarthrose mit freien Gelenkskörpern, eine PASTA-Läsion und
eine symptomatische AC-Arthrose links bei Status nach Schultertrauma links 12/2011. 4. 4.1
Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Aktenlage ist vorweg darauf hinzu weisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflu ssen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Die medizinische Aktenlage präsentiert insofern ein klares Bild, als gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Feststellungen von Dr. C.___ (Urk. 12/1) und insbesondere die Berichte der B.___ vom 2 9. Januar 2013 und vom 1. März 2013 (Urk. 23/4 mit Beilage) erstellt ist, dass das linke Schulterge lenk des Beschwerdeführers zumindest bis zur Operation vom 2 6. Februar 2013 unzweifelhaft diverse Schäden in Form von Gelenksarthrosen, einer Sehnenten dopathie sowie freien Gelenkskörpern aufwies und dass diese letztlich zu einem o perationswürdigen Befund führten.
Die in diesem Verfahren von beiden Parteien eingereichten Berichte und Zeug nisse der B.___ vom 2 9. Januar, 2 7. Februar, 1. März und 1 7. April 2013 (Urk. 10/3, 12/2, 21/2, 23/1-3) datieren allesamt nach Erlass des hier an gefochtenen Entscheides vom 2 9. November 2012, sind aber für die Beurteilung dieses Falles zu berücksichtigen, da sie – wie nachfolgende Ausführungen zei gen – nicht nur, die Beurteilun g der unmittelbaren Verletzungs folgen zu beein flussen vermögen, sondern auch die Frage nach dem Einfluss des versicherten Ereignisses auf krankhafte Vorzustände.
Bereits hier kann festgehalten werden, dass die Beurteilung des Kreisarztes Prof. A.___ vom 4. September 2012, wonach aus medizinischer Sicht ein Endzustand erreicht, von weitergehenden Therapiemassnahmen keine Besserung zu erwarten und der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/65), durch die Be ri chte der B.___ und dabei insbesondere durch die Notwendigkeit einer operativen Sanierung des linken Schultergelenks erheblich in Zweifel ge zogen wird.
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich im angefochtenen Entscheid sowie in ihren Vorbringen in diesem Verfahren im Wesentlichen darauf, das Vorliegen unfallkausaler Schädigungen im Sinne unmittelbarer Unfallverletzungen zu bestreiten, ohne sich
– trotz initial unbestrittener kausaler Bedeutung des Un falles - in nachvollziehbarer Weise mit der Frage
der Aktivierung eines Vorzu standes durch das Unfallereignis auseinanderzusetzen. Dies aber wird dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht. 4.2
Was zunächst die Frage nach einer unmittelbaren, durch den Unfall vom 2 9. Dezember 2011 erlittenen Verletzung im Sinne einer objektivierbaren di rekten Unfall folge anbelangt, drängt sich aufgrund der Aktenlage insbesondere die Klärung der Frage nach der wiederholt erwähnten PASTA-Läsion auf. Wie von
Dr. C.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 1 3. Februar 2013 zutreffend dar gelegt, wird die Bezeichnung PASTA -Läsion als
Akronym für „ partial a rticular
supraspinatus
tendon
a vulsion “, mithin für einen Partialriss der Supraspinatus sehne, der nur die Unterseite betrifft, verwendet (vgl. –Tauber/Koller/Resch, transosseuos
arthoscopic
repair
of partial articular-surface
supraspinatus
tendon
tears, in: KSSTA, Band 16, Juni 2008, S. 608 ff.) . Richtig ist auch, dass das MRI vom 1 4. März 2012 der B.___ keine Sehnenruptur, insbesondere auch keine Ruptur der Supraspinatussehne erkennen liess (Urk. 13/17). Da im Operationsbericht vom 1. März 2013 der Supraspinatus ebenfalls ausdrücklich als intakt
bezeichnet wurde, kann die von der B.___
dennoch wie derholt gestellte Diagnose einer PASTA-Läsion (vgl. Urk. 12/2, 13/15/1, 23/2-4) aufgrund der momentanen Aktenlage tatsäch lich nicht nachvollzogen respek tive interpretiert werden.
Die Beschwerdegegnerin verz ichtete trotz der widersprüchlichen Aktenlage auf eine entsprechende Rückfrage bei der B.___ . Dies wird sie nachzu holen haben und dabei ausserdem ergänzende Abklärungen zur Frage, ob die
anlässlich des Eingriffs vom 2 6. Februar 2013 festgestellte Ausfaserung der Bizepssehne, welche offensichtlich mit einer Bizepstenodese revidiert wurde (vgl. Operationsbericht vom 1. März 2013 in Beilage zu Urk. 23/4), auf den ver sicherten Unf all zurückzuführen ist, in die Wege zu leiten haben.
4.2
Selbst wenn aber die ergänzenden Abklärungen zum Ausschluss einer unmittel bar auf den Unfall zurückzuführenden Sehnenverletzung im Schultergelenk links führen würden, genügt dies nicht, um die Haftung der Beschwerdegegne rin ab dem Einstellungszeitpunkt ohne W eiteres
zu vernein en. Der Beschwer deführer litt zumindest bis zum Zeitpunkt der operativen Revision vom 1. März 2013 gemäss diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichten an einer Omarthrose links mit freien Gelenkskörpern und einer bildgebend obj ektivierten Tendinopathie . Zwar liegen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine direkte Verurs achung dieser Schäden vor; vielmehr
scheint wahrscheinlich, dass ein erheblicher Vorzustand vorlag und die Gesundheitsschädigung auch wesentlich demselben zuzuschreiben war . D och scheint der Zustand der Schulter gemäss Aktenlage vor dem Unfall asymptomatisch gewesen zu sein (vgl. Urk. 13/43 S. 2).
Auch wenn die Argumentation " post hoc ergo propter hoc" zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34), mithin eine gesundheitliche Schä digung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, entbindet dies die Beschwerdegegnerin nicht vor der Ab klärung, wie sich der Unfall auf einen allfälligen Vorzustand ausgewirkt hat und ob nunmehr jede kausale Bedeutung des Unfalls im Sinne obiger Erwägung 1.2 dahingefallen ist.
Die B.___ bezeichnete die Omarthrose
links im Operatio n s bericht vom 1. März 2013 denn auch au s drücklich als durch das versicherte Ereignis ak tiviert (Beilage zu Urk. 23/4). Hiervon ging offensichtlich auch d ie Beschwer degegnerin aus, anerkannte sie doch ihre initiale Leistungspflicht, obwohl sie eine unmittelbare objektivierbare Verletz ungsfolge verneinte. Sie mass damit dem Unfallereignis nicht nur die Bedeutung einer beliebig austauschbaren Gele genheits
- oder Zufallsursache, sondern diejenige einer eigentlichen Teilursache bei (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2). Ob diese Teilursächlichkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
noch vorlag, oder ob es sich rechtfertigt, dannzumal von einem sogenannten Status quo ante oder sine auszugehen (vgl. obige E. 1.2), lässt sich gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.
Insbesondere lässt sich auch die Frage, ob die Operation vom 2 6. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin in absehbarer Zeit notwendig geworden wäre oder ob sie zumindest teilursächlich durch das versicherte Er eignis verursacht wurde, nicht abschliessend beurteilen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass e in versicherter Unfall auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein kann, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war. Entscheidend ist, ob
eine zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzu stands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen Eingriffs mit anderen Worten durch das versi cherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen ent deckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusa mmen hang mit dem Unfall aufwies . Diese Frage ist gestützt auf medizinische Erfah rungswerte zu klären (Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin wird auch hierzu die geeigneten Abklärungen in die Wege zu leiten haben . Mithin wird sie neben der Frage, ob eine direkte Unfall folge im Sinne einer Sehnenverletzung (PASTA-Läsion, Bizepssehnenverlet zung) vorlag, abzuklären haben, wie sich der versicherte Unfall auf den krank hafte n Vorzustand im linken Schultergelenk ausgewirkt hat und ab welchem Ze itpunkt sich die Annahme eines S tatus quo sine/ante allenfalls rechtfertigt respektive, ob die operative Sanierung des Schultergelenks in ei nem inneren Zusammenhang mit dem Unfallereignis und dessen Auswirkungen stand. Hier für wird sie sich sinnvollerweise zunächst an die B.___ wenden. 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen, als der angef ochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizini schen Abklärungen im Sinne des oben Gesagten und zu neuem Entscheid
an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 2 9. November 2012 aufgeho ben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 3/84) wies die Suva mit Entscheid vom 2 9. November 201
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kau salzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der einge tretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 2 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, zu welchem der Unfallver - sicherer die Leistungen einstellte (2 0. September 2012), noch an den Folgen des Unfalls vom 2 9. Dezember 2011 litt, wobei die Beschwerdegegnerin nunmehr in Abweichung zur Argumentation in der Verfügung vom 2. Okto ber 2012 die Leistungseinstellung nicht mehr damit begründete, dass der Beschwerdeführer seit September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sondern im Wesentlichen gestützt auf eine im Beschwerdeverfahren eingeholte Aktenbeurteilung von Dr. me d. C.___, Facharzt für Chirurgie der Ve rsicherungsmedizin der Suva, vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 12/1) die Kausalität der heute geklagten Beschwerden verneinte (Urk. 11).
E. 3.1 Gemäss Bericht der Hausärztin med. pract . D.___ vom 2. Mai 2012 suchte der Beschwerdeführer sie erstmals am
1 0. Januar 2012 auf. Ihre Diagnose lautete auf ein Schultertrauma links. Sie schrieb den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/17/1).
Am 2 7. Februar 2012 s uchte der Beschwerdeführer die ambulante Sprechstunde der Orthopädie der B.___ auf, wo bei einem Verdacht auf Ruptur der Rotatorenmanschette die Durchführung eines, sodann am 1 4. März 2012 durch geführten
Arthro -MRI der linken Schulter em pfohlen wurde (Urk. 13/17/4-5) . Die Beurteilung der im MRI erhobenen Befunde lautete auf ein e Tenopathie der Supra- sowie der Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur, eine leicht gradige
Omarthrose, mehrere freie Gelenkskörper vereinbar mit Chondromen und eine leichte AC-Gelenksarthrose (Urk. 13/17/2).
Am 2 3. März 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer in der B.___ einer Infiltration g lenohumeral links zur Schmerzreduktion (Urk. 13/17/3). Im Bericht desselben Instituts vom 2 3. April 2012 lautete die Beurteilung auf eine ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne
links (DD : PASTA-Läsion Supraspinatus), die Diagnose dagegen auf eine PASTA-Läsion Schulter links vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 13/15).
Anlässlich einer Besprechung auf der Suva-Agentur E.___ vom 2 3. Mai 2012 erklärte der Beschwerdeführer, seit dem Unfall unter ständigen Schmerzen in der linken Schulter zu leiden (Urk. 13/27). Am 1 9. Juli 20 12 fand eine Bespre chung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers statt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer seit 2. April 2012 halbtags mit reduzierter Leistung arbeite, worauf die Arbeitsfähigkeit seitens der Unfallversicherung auf 25 % festgelegt wurde (Urk. 13/43).
Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. September 2012 klagte der Beschwer deführer über von der linken Schulter bis zur Hand strahlende Schmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter und des linken Armes. Der Kreisarzt Prof. A.___ notierte eine dezente Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks und eine dezent ausge prägte Belastungsintoleranz desselben nach Distorsion des linken Schulterge lenks am 2 9. Dezember 201 1. Er wies darauf hin, dass sich die Diagnose einer PASTA-Läsion weder durch die Ergebnisse des Arthro -MRI noch den klinischen Befund erklären lasse; auch sei diese Diagnose von der B.___ ledig lich differentialdiagnostisch geäussert worden. Darüber hinaus entspreche die bei der heutigen Untersuchung angegebene Schmerzsymptomatik keiner Supraspinatussehnenproblematik . Nach Kenntnis der medizinischen Befundbe richte hätten sich die funktionellen Einschränkungen des linken Schultergelenks im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht relevant verändert, so dass aus medizinischer Sicht der Endzustand erreicht sei. Weitergehende Therapiemass nahmen seien nicht erforderlich, sei doch hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten. Prof. A.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/65).
Pract . med. D.___ erklärte dagegen am 1 8. September 2012, dass der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach zu 75 % arbeitsunfähig sei. Da die bisherige Thera pie (Physiotherapie, Schmerzmittel) keinen Erfolgt gebracht h abe, werde sie den Beschwerdeführer zum Ausschluss einer Plexusschädigung neurologisch abklä ren lassen (Urk. 13/69).
Der Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. F.___, fand aufgrund seiner elektro physiologischen und klinischen Untersuchung vom 2 5. September 2012 keine Hinweise auf eine Plexusschädigung oder eine Radikulopathie (Urk. 13/76).
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Beschwerdeführer sodann am 5. Oktober 201 2. Ihre Diagnose lautete auf eine posttraumatische Periarthritis Humeroscapularis (PHS) links bei S tatus nach PASTA-Läsion am 2 9. Dezember 2011 mit Tendinopathie der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne sowie mehrere n freie n Gelenkkörper n . Sie erkannte einen Schultertiefstand links, welcher eventuell Zeichen für eine neuromuskuläre Läsion sei. Sie empfahl ein erneutes Konsilium in der B.___ mit der Frage nach einer arthroskopischen Fremdkörperentfernung (Urk. 13/91).
Aufgrund der sodann erfolgten Untersuchung in der Schulter-/Ellbogen - sprechstunde der B.___ vom 2 8. Januar 2013 wurde das operative Vorgehen im Sinne einer Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement und Resektion der freien Gelenkskörper sowie einer AC-Resektion besprochen und auf den 2 6. Februar 2013 terminiert. Die Diagnose im Bericht hierzu vom 2 9. Januar 2013 lautete auf eine PASTA-Läsion links vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 12/2).
E. 3.2 Dr. C.___ stellte seiner Aktenbeurteilung medizinisch-theoretische Bemerkung en zur Anatomie der Schulter und der verwendeten Terminologie voran. Das in Be zug auf die Pathologie an der Rotatorenmanschette des Versicherten verwendete Apronym PASTA stehe für „partial articular
supraspinatus
tendon
avulsion “. Risse irgendwelcher Sehnen der Rotatorenmanschette seien beim Beschwerde führer jedoch bildgebend ausgeschlossen. Die Supraspinatussehne sei in ihrer Kontinuität nicht unterbrochen, eine Ruptur nicht ausgewies en.
Der magnetresonanztomographische Befund einer Tenopathie unterstreiche viel mehr den krankhaften Charakter im Unterschied zu einer Unfallfolge. Der Schwerpunkt der Veränderungen liege – wie die oben erläuterte Bezeichnung PASTA-Läsion zeige
– auf der artikulären, das heisst dem Gelenk zugewandten Seite. Der Beschwerdeführer leide überdies an weiteren krankhaften Verände rungen seines linken Schultergelenks : einer Arthrose des Schultergelenks, einer Arthrose des Schultereckgelenks und unter freien Gelenkkörpern im Sinne einer Chondromatose .
Die Diagnose einer Tendopathie lasse sich problemlos mit den subcorticalen
Zyten im Oberarmknochen am Ansatzbereich der Sehne in Einklang bringen. Diese Veränderungen seien klar und unzweifelhaft als unfallfremd zu qualifi zieren. Es liege auch kein knöcherner Ausriss der Sehne vor. Der vom Beschwerdeführer geschil derte Unfallmechanismus sei mit Sicherheit nicht ge eignet, eine Tendinopathie in Supra- und Infraspinatussehnen zu verursachen. Dr. C.___ erachtete eine vollständige Ausheilung einer tendinopathisch verän derten Sehne als unwahrscheinlich, doch schloss er einen natürlichen Kausal zusammenhang der bildgeben objektivierten Tendinopathie der Rotatorenman schette wie auch der anderen pathologischen Veränderungen (Arthrose Schul tergelenk und Schultereckgelenk, freie Gelenkkörper) zum Unfall aus (Urk. 12/1).
E. 3.3 Wie den sodann von den Parteien eingereichten medizinischen Berichte n der B.___, insbesondere dem Operationsbericht vom 1. März 2013 (Bei lage zu Urk. 23/4) zu entnehmen ist, unterzog sich der Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 einer Schulterarthroskopie mit Gelenkskörperentfernung, int raartikulärem Débridement, Biceps tenodese, sub acromi n alem
Débridement und einer AC-Resektion links. Die Indikation zum Eingriff lautete auf eine linkssei tige Omarthrose, aktiviert durch ein Schultertrauma vor etwas mehr als einem Jahr, m ehrere freie Gelenkskörper, zus ätzlich symptomatische AC-Arthrose und Bizepstendinopathie . Interoperativ zeigten sich enge Verhältnisse mit Synovia litis . Die Bicepssehne sei aufgefasert gewesen, Subscapularis, Supraspinatus und die Infraspinatussehne wurden als intakt bezeichnet. Posterior sowie anterior sehr tief im Recessus hätten sich die freien Gelenkskörper gezeigt.
Die Austrittsdiagnosen im Bericht vom 1. März 2013, welche mit den Diagnosen aus der Operation korrespondieren (vgl. Urk. 23/4 mit Beilage, vgl. auch Urk. 23/2), lautete n auf eine Omarthrose mit freien Gelenkskörpern, eine PASTA-Läsion und
eine symptomatische AC-Arthrose links bei Status nach Schultertrauma links 12/2011.
E. 4.1 Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Aktenlage ist vorweg darauf hinzu weisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflu ssen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Die medizinische Aktenlage präsentiert insofern ein klares Bild, als gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Feststellungen von Dr. C.___ (Urk. 12/1) und insbesondere die Berichte der B.___ vom 2 9. Januar 2013 und vom 1. März 2013 (Urk. 23/4 mit Beilage) erstellt ist, dass das linke Schulterge lenk des Beschwerdeführers zumindest bis zur Operation vom 2 6. Februar 2013 unzweifelhaft diverse Schäden in Form von Gelenksarthrosen, einer Sehnenten dopathie sowie freien Gelenkskörpern aufwies und dass diese letztlich zu einem o perationswürdigen Befund führten.
Die in diesem Verfahren von beiden Parteien eingereichten Berichte und Zeug nisse der B.___ vom 2 9. Januar, 2 7. Februar, 1. März und 1 7. April 2013 (Urk. 10/3, 12/2, 21/2, 23/1-3) datieren allesamt nach Erlass des hier an gefochtenen Entscheides vom 2 9. November 2012, sind aber für die Beurteilung dieses Falles zu berücksichtigen, da sie – wie nachfolgende Ausführungen zei gen – nicht nur, die Beurteilun g der unmittelbaren Verletzungs folgen zu beein flussen vermögen, sondern auch die Frage nach dem Einfluss des versicherten Ereignisses auf krankhafte Vorzustände.
Bereits hier kann festgehalten werden, dass die Beurteilung des Kreisarztes Prof. A.___ vom 4. September 2012, wonach aus medizinischer Sicht ein Endzustand erreicht, von weitergehenden Therapiemassnahmen keine Besserung zu erwarten und der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/65), durch die Be ri chte der B.___ und dabei insbesondere durch die Notwendigkeit einer operativen Sanierung des linken Schultergelenks erheblich in Zweifel ge zogen wird.
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich im angefochtenen Entscheid sowie in ihren Vorbringen in diesem Verfahren im Wesentlichen darauf, das Vorliegen unfallkausaler Schädigungen im Sinne unmittelbarer Unfallverletzungen zu bestreiten, ohne sich
– trotz initial unbestrittener kausaler Bedeutung des Un falles - in nachvollziehbarer Weise mit der Frage
der Aktivierung eines Vorzu standes durch das Unfallereignis auseinanderzusetzen. Dies aber wird dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht.
E. 4.2 Selbst wenn aber die ergänzenden Abklärungen zum Ausschluss einer unmittel bar auf den Unfall zurückzuführenden Sehnenverletzung im Schultergelenk links führen würden, genügt dies nicht, um die Haftung der Beschwerdegegne rin ab dem Einstellungszeitpunkt ohne W eiteres
zu vernein en. Der Beschwer deführer litt zumindest bis zum Zeitpunkt der operativen Revision vom 1. März 2013 gemäss diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichten an einer Omarthrose links mit freien Gelenkskörpern und einer bildgebend obj ektivierten Tendinopathie . Zwar liegen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine direkte Verurs achung dieser Schäden vor; vielmehr
scheint wahrscheinlich, dass ein erheblicher Vorzustand vorlag und die Gesundheitsschädigung auch wesentlich demselben zuzuschreiben war . D och scheint der Zustand der Schulter gemäss Aktenlage vor dem Unfall asymptomatisch gewesen zu sein (vgl. Urk. 13/43 S. 2).
Auch wenn die Argumentation " post hoc ergo propter hoc" zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34), mithin eine gesundheitliche Schä digung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, entbindet dies die Beschwerdegegnerin nicht vor der Ab klärung, wie sich der Unfall auf einen allfälligen Vorzustand ausgewirkt hat und ob nunmehr jede kausale Bedeutung des Unfalls im Sinne obiger Erwägung 1.2 dahingefallen ist.
Die B.___ bezeichnete die Omarthrose
links im Operatio n s bericht vom 1. März 2013 denn auch au s drücklich als durch das versicherte Ereignis ak tiviert (Beilage zu Urk. 23/4). Hiervon ging offensichtlich auch d ie Beschwer degegnerin aus, anerkannte sie doch ihre initiale Leistungspflicht, obwohl sie eine unmittelbare objektivierbare Verletz ungsfolge verneinte. Sie mass damit dem Unfallereignis nicht nur die Bedeutung einer beliebig austauschbaren Gele genheits
- oder Zufallsursache, sondern diejenige einer eigentlichen Teilursache bei (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2). Ob diese Teilursächlichkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
noch vorlag, oder ob es sich rechtfertigt, dannzumal von einem sogenannten Status quo ante oder sine auszugehen (vgl. obige E. 1.2), lässt sich gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.
Insbesondere lässt sich auch die Frage, ob die Operation vom 2 6. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin in absehbarer Zeit notwendig geworden wäre oder ob sie zumindest teilursächlich durch das versicherte Er eignis verursacht wurde, nicht abschliessend beurteilen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass e in versicherter Unfall auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein kann, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war. Entscheidend ist, ob
eine zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzu stands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen Eingriffs mit anderen Worten durch das versi cherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen ent deckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusa mmen hang mit dem Unfall aufwies . Diese Frage ist gestützt auf medizinische Erfah rungswerte zu klären (Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin wird auch hierzu die geeigneten Abklärungen in die Wege zu leiten haben . Mithin wird sie neben der Frage, ob eine direkte Unfall folge im Sinne einer Sehnenverletzung (PASTA-Läsion, Bizepssehnenverlet zung) vorlag, abzuklären haben, wie sich der versicherte Unfall auf den krank hafte n Vorzustand im linken Schultergelenk ausgewirkt hat und ab welchem Ze itpunkt sich die Annahme eines S tatus quo sine/ante allenfalls rechtfertigt respektive, ob die operative Sanierung des Schultergelenks in ei nem inneren Zusammenhang mit dem Unfallereignis und dessen Auswirkungen stand. Hier für wird sie sich sinnvollerweise zunächst an die B.___ wenden.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen, als der angef ochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizini schen Abklärungen im Sinne des oben Gesagten und zu neuem Entscheid
an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 2 9. November 2012 aufgeho ben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00284 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
29. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, arbeitete ab
1. Januar 2009 als Pferdepfleger beim Hufschmied Y.___, Z.___, und war über den Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfall versichert.
Am 2 9. Dezember 2011 kam es bei der Arbeit a ufgrund einer brüs ken Bewegung ein es Pferdes zu einem plötzlichen Herunterreissen des linken Armes und der linken Schulter des Versicherten (Urk. 13/1). In der Folge klagte er über p ersistierende Schulterschmerzen . Ab 2 4. Februar 2012 war er arbeits unfähig geschrieben (Urk. 13/9/2-3).
Die Suva, welche zunächst das Vorliegen eines Unfallereignisses verneinte (Urk. 13/18/1), anerkannte ihre Leistungspflicht nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 13/25-33) mit Schreiben vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 13/34) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, vom 4. September 2012 (Urk. 13/65) teilte sie dem Versicherten den Fallabschluss per 2 0. September 2012 mit, da er ab diesem Zeitpunkt respektive bereits seit 1 7. September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/77). Die Kranken kasse avanex zog ihre Einsprache vom 4. Oktober 2012 (Urk. 13/78/1) gegen diesen Entscheid am 1. November 2012 zurück (Urk. 13/93). Die Einsprache des Versicherten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1 3/84) wies die Suva mit Entscheid vom 2 9. November 201 2 ab (Urk. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte einen Rentenanspruch des Versicherten unter Bezug nahme auf die kreisärztliche Beurteilung der Suva mit Verfügung 7. Dezember 2012 ab (Urk. 2 im Verfahren IV.2013.00010) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 2 9. November 2012 erhob X.___ am 6. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf hebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerde gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom
7. Dezember 2012 im Verfahren IV.2013.00010 datiert vom 3. Januar 201 3. In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) . Mit Eingabe vom 5. März 2013 (Urk. 15/1) reichte der Beschwerdeführer das Arbeitszeugnis von Y.___, welcher das Arbeitsverhältnis per 3 0. September 2012 auf gelöst hatte, ein (Urk. 15/2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels gab der Beschwerdeführer einen weiteren Unfallschein zu den Akten, welcher der Be schwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Nach Eingang weite rer Arbeitsunfähigkeit s zeugnisse (Urk. 20-21) reichte
die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Nachfrage hin ärztliche Zeugnisse und Berichte der B.___
ein
(Urk. 23/1-4), unter anderem den Operationsbericht zu einer am 2 6. Februar 2013 durchgeführten Schulteroperation (Beilage zu Urk. 23/4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kau salzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der einge tretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, zu welchem der Unfallver - sicherer die Leistungen einstellte (2 0. September 2012), noch an den Folgen des Unfalls vom 2 9. Dezember 2011 litt, wobei die Beschwerdegegnerin nunmehr in Abweichung zur Argumentation in der Verfügung vom 2. Okto ber 2012 die Leistungseinstellung nicht mehr damit begründete, dass der Beschwerdeführer seit September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sondern im Wesentlichen gestützt auf eine im Beschwerdeverfahren eingeholte Aktenbeurteilung von Dr. me d. C.___, Facharzt für Chirurgie der Ve rsicherungsmedizin der Suva, vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 12/1) die Kausalität der heute geklagten Beschwerden verneinte (Urk. 11). 3. 3.1
Gemäss Bericht der Hausärztin med. pract . D.___ vom 2. Mai 2012 suchte der Beschwerdeführer sie erstmals am
1 0. Januar 2012 auf. Ihre Diagnose lautete auf ein Schultertrauma links. Sie schrieb den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/17/1).
Am 2 7. Februar 2012 s uchte der Beschwerdeführer die ambulante Sprechstunde der Orthopädie der B.___ auf, wo bei einem Verdacht auf Ruptur der Rotatorenmanschette die Durchführung eines, sodann am 1 4. März 2012 durch geführten
Arthro -MRI der linken Schulter em pfohlen wurde (Urk. 13/17/4-5) . Die Beurteilung der im MRI erhobenen Befunde lautete auf ein e Tenopathie der Supra- sowie der Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur, eine leicht gradige
Omarthrose, mehrere freie Gelenkskörper vereinbar mit Chondromen und eine leichte AC-Gelenksarthrose (Urk. 13/17/2).
Am 2 3. März 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer in der B.___ einer Infiltration g lenohumeral links zur Schmerzreduktion (Urk. 13/17/3). Im Bericht desselben Instituts vom 2 3. April 2012 lautete die Beurteilung auf eine ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne
links (DD : PASTA-Läsion Supraspinatus), die Diagnose dagegen auf eine PASTA-Läsion Schulter links vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 13/15).
Anlässlich einer Besprechung auf der Suva-Agentur E.___ vom 2 3. Mai 2012 erklärte der Beschwerdeführer, seit dem Unfall unter ständigen Schmerzen in der linken Schulter zu leiden (Urk. 13/27). Am 1 9. Juli 20 12 fand eine Bespre chung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers statt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer seit 2. April 2012 halbtags mit reduzierter Leistung arbeite, worauf die Arbeitsfähigkeit seitens der Unfallversicherung auf 25 % festgelegt wurde (Urk. 13/43).
Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. September 2012 klagte der Beschwer deführer über von der linken Schulter bis zur Hand strahlende Schmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter und des linken Armes. Der Kreisarzt Prof. A.___ notierte eine dezente Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks und eine dezent ausge prägte Belastungsintoleranz desselben nach Distorsion des linken Schulterge lenks am 2 9. Dezember 201 1. Er wies darauf hin, dass sich die Diagnose einer PASTA-Läsion weder durch die Ergebnisse des Arthro -MRI noch den klinischen Befund erklären lasse; auch sei diese Diagnose von der B.___ ledig lich differentialdiagnostisch geäussert worden. Darüber hinaus entspreche die bei der heutigen Untersuchung angegebene Schmerzsymptomatik keiner Supraspinatussehnenproblematik . Nach Kenntnis der medizinischen Befundbe richte hätten sich die funktionellen Einschränkungen des linken Schultergelenks im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht relevant verändert, so dass aus medizinischer Sicht der Endzustand erreicht sei. Weitergehende Therapiemass nahmen seien nicht erforderlich, sei doch hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten. Prof. A.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/65).
Pract . med. D.___ erklärte dagegen am 1 8. September 2012, dass der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach zu 75 % arbeitsunfähig sei. Da die bisherige Thera pie (Physiotherapie, Schmerzmittel) keinen Erfolgt gebracht h abe, werde sie den Beschwerdeführer zum Ausschluss einer Plexusschädigung neurologisch abklä ren lassen (Urk. 13/69).
Der Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. F.___, fand aufgrund seiner elektro physiologischen und klinischen Untersuchung vom 2 5. September 2012 keine Hinweise auf eine Plexusschädigung oder eine Radikulopathie (Urk. 13/76).
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Beschwerdeführer sodann am 5. Oktober 201 2. Ihre Diagnose lautete auf eine posttraumatische Periarthritis Humeroscapularis (PHS) links bei S tatus nach PASTA-Läsion am 2 9. Dezember 2011 mit Tendinopathie der Supraspinatus
- und Infraspinatussehne sowie mehrere n freie n Gelenkkörper n . Sie erkannte einen Schultertiefstand links, welcher eventuell Zeichen für eine neuromuskuläre Läsion sei. Sie empfahl ein erneutes Konsilium in der B.___ mit der Frage nach einer arthroskopischen Fremdkörperentfernung (Urk. 13/91).
Aufgrund der sodann erfolgten Untersuchung in der Schulter-/Ellbogen - sprechstunde der B.___ vom 2 8. Januar 2013 wurde das operative Vorgehen im Sinne einer Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement und Resektion der freien Gelenkskörper sowie einer AC-Resektion besprochen und auf den 2 6. Februar 2013 terminiert. Die Diagnose im Bericht hierzu vom 2 9. Januar 2013 lautete auf eine PASTA-Läsion links vom 2 9. Dezember 2011 (Urk. 12/2). 3.2
Dr. C.___ stellte seiner Aktenbeurteilung medizinisch-theoretische Bemerkung en zur Anatomie der Schulter und der verwendeten Terminologie voran. Das in Be zug auf die Pathologie an der Rotatorenmanschette des Versicherten verwendete Apronym PASTA stehe für „partial articular
supraspinatus
tendon
avulsion “. Risse irgendwelcher Sehnen der Rotatorenmanschette seien beim Beschwerde führer jedoch bildgebend ausgeschlossen. Die Supraspinatussehne sei in ihrer Kontinuität nicht unterbrochen, eine Ruptur nicht ausgewies en.
Der magnetresonanztomographische Befund einer Tenopathie unterstreiche viel mehr den krankhaften Charakter im Unterschied zu einer Unfallfolge. Der Schwerpunkt der Veränderungen liege – wie die oben erläuterte Bezeichnung PASTA-Läsion zeige
– auf der artikulären, das heisst dem Gelenk zugewandten Seite. Der Beschwerdeführer leide überdies an weiteren krankhaften Verände rungen seines linken Schultergelenks : einer Arthrose des Schultergelenks, einer Arthrose des Schultereckgelenks und unter freien Gelenkkörpern im Sinne einer Chondromatose .
Die Diagnose einer Tendopathie lasse sich problemlos mit den subcorticalen
Zyten im Oberarmknochen am Ansatzbereich der Sehne in Einklang bringen. Diese Veränderungen seien klar und unzweifelhaft als unfallfremd zu qualifi zieren. Es liege auch kein knöcherner Ausriss der Sehne vor. Der vom Beschwerdeführer geschil derte Unfallmechanismus sei mit Sicherheit nicht ge eignet, eine Tendinopathie in Supra- und Infraspinatussehnen zu verursachen. Dr. C.___ erachtete eine vollständige Ausheilung einer tendinopathisch verän derten Sehne als unwahrscheinlich, doch schloss er einen natürlichen Kausal zusammenhang der bildgeben objektivierten Tendinopathie der Rotatorenman schette wie auch der anderen pathologischen Veränderungen (Arthrose Schul tergelenk und Schultereckgelenk, freie Gelenkkörper) zum Unfall aus (Urk. 12/1). 3.3
Wie den sodann von den Parteien eingereichten medizinischen Berichte n der B.___, insbesondere dem Operationsbericht vom 1. März 2013 (Bei lage zu Urk. 23/4) zu entnehmen ist, unterzog sich der Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 einer Schulterarthroskopie mit Gelenkskörperentfernung, int raartikulärem Débridement, Biceps tenodese, sub acromi n alem
Débridement und einer AC-Resektion links. Die Indikation zum Eingriff lautete auf eine linkssei tige Omarthrose, aktiviert durch ein Schultertrauma vor etwas mehr als einem Jahr, m ehrere freie Gelenkskörper, zus ätzlich symptomatische AC-Arthrose und Bizepstendinopathie . Interoperativ zeigten sich enge Verhältnisse mit Synovia litis . Die Bicepssehne sei aufgefasert gewesen, Subscapularis, Supraspinatus und die Infraspinatussehne wurden als intakt bezeichnet. Posterior sowie anterior sehr tief im Recessus hätten sich die freien Gelenkskörper gezeigt.
Die Austrittsdiagnosen im Bericht vom 1. März 2013, welche mit den Diagnosen aus der Operation korrespondieren (vgl. Urk. 23/4 mit Beilage, vgl. auch Urk. 23/2), lautete n auf eine Omarthrose mit freien Gelenkskörpern, eine PASTA-Läsion und
eine symptomatische AC-Arthrose links bei Status nach Schultertrauma links 12/2011. 4. 4.1
Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Aktenlage ist vorweg darauf hinzu weisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch in soweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zu sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Ent scheiderlasses zu beeinflu ssen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Die medizinische Aktenlage präsentiert insofern ein klares Bild, als gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Feststellungen von Dr. C.___ (Urk. 12/1) und insbesondere die Berichte der B.___ vom 2 9. Januar 2013 und vom 1. März 2013 (Urk. 23/4 mit Beilage) erstellt ist, dass das linke Schulterge lenk des Beschwerdeführers zumindest bis zur Operation vom 2 6. Februar 2013 unzweifelhaft diverse Schäden in Form von Gelenksarthrosen, einer Sehnenten dopathie sowie freien Gelenkskörpern aufwies und dass diese letztlich zu einem o perationswürdigen Befund führten.
Die in diesem Verfahren von beiden Parteien eingereichten Berichte und Zeug nisse der B.___ vom 2 9. Januar, 2 7. Februar, 1. März und 1 7. April 2013 (Urk. 10/3, 12/2, 21/2, 23/1-3) datieren allesamt nach Erlass des hier an gefochtenen Entscheides vom 2 9. November 2012, sind aber für die Beurteilung dieses Falles zu berücksichtigen, da sie – wie nachfolgende Ausführungen zei gen – nicht nur, die Beurteilun g der unmittelbaren Verletzungs folgen zu beein flussen vermögen, sondern auch die Frage nach dem Einfluss des versicherten Ereignisses auf krankhafte Vorzustände.
Bereits hier kann festgehalten werden, dass die Beurteilung des Kreisarztes Prof. A.___ vom 4. September 2012, wonach aus medizinischer Sicht ein Endzustand erreicht, von weitergehenden Therapiemassnahmen keine Besserung zu erwarten und der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/65), durch die Be ri chte der B.___ und dabei insbesondere durch die Notwendigkeit einer operativen Sanierung des linken Schultergelenks erheblich in Zweifel ge zogen wird.
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich im angefochtenen Entscheid sowie in ihren Vorbringen in diesem Verfahren im Wesentlichen darauf, das Vorliegen unfallkausaler Schädigungen im Sinne unmittelbarer Unfallverletzungen zu bestreiten, ohne sich
– trotz initial unbestrittener kausaler Bedeutung des Un falles - in nachvollziehbarer Weise mit der Frage
der Aktivierung eines Vorzu standes durch das Unfallereignis auseinanderzusetzen. Dies aber wird dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht. 4.2
Was zunächst die Frage nach einer unmittelbaren, durch den Unfall vom 2 9. Dezember 2011 erlittenen Verletzung im Sinne einer objektivierbaren di rekten Unfall folge anbelangt, drängt sich aufgrund der Aktenlage insbesondere die Klärung der Frage nach der wiederholt erwähnten PASTA-Läsion auf. Wie von
Dr. C.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 1 3. Februar 2013 zutreffend dar gelegt, wird die Bezeichnung PASTA -Läsion als
Akronym für „ partial a rticular
supraspinatus
tendon
a vulsion “, mithin für einen Partialriss der Supraspinatus sehne, der nur die Unterseite betrifft, verwendet (vgl. –Tauber/Koller/Resch, transosseuos
arthoscopic
repair
of partial articular-surface
supraspinatus
tendon
tears, in: KSSTA, Band 16, Juni 2008, S. 608 ff.) . Richtig ist auch, dass das MRI vom 1 4. März 2012 der B.___ keine Sehnenruptur, insbesondere auch keine Ruptur der Supraspinatussehne erkennen liess (Urk. 13/17). Da im Operationsbericht vom 1. März 2013 der Supraspinatus ebenfalls ausdrücklich als intakt
bezeichnet wurde, kann die von der B.___
dennoch wie derholt gestellte Diagnose einer PASTA-Läsion (vgl. Urk. 12/2, 13/15/1, 23/2-4) aufgrund der momentanen Aktenlage tatsäch lich nicht nachvollzogen respek tive interpretiert werden.
Die Beschwerdegegnerin verz ichtete trotz der widersprüchlichen Aktenlage auf eine entsprechende Rückfrage bei der B.___ . Dies wird sie nachzu holen haben und dabei ausserdem ergänzende Abklärungen zur Frage, ob die
anlässlich des Eingriffs vom 2 6. Februar 2013 festgestellte Ausfaserung der Bizepssehne, welche offensichtlich mit einer Bizepstenodese revidiert wurde (vgl. Operationsbericht vom 1. März 2013 in Beilage zu Urk. 23/4), auf den ver sicherten Unf all zurückzuführen ist, in die Wege zu leiten haben.
4.2
Selbst wenn aber die ergänzenden Abklärungen zum Ausschluss einer unmittel bar auf den Unfall zurückzuführenden Sehnenverletzung im Schultergelenk links führen würden, genügt dies nicht, um die Haftung der Beschwerdegegne rin ab dem Einstellungszeitpunkt ohne W eiteres
zu vernein en. Der Beschwer deführer litt zumindest bis zum Zeitpunkt der operativen Revision vom 1. März 2013 gemäss diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichten an einer Omarthrose links mit freien Gelenkskörpern und einer bildgebend obj ektivierten Tendinopathie . Zwar liegen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine direkte Verurs achung dieser Schäden vor; vielmehr
scheint wahrscheinlich, dass ein erheblicher Vorzustand vorlag und die Gesundheitsschädigung auch wesentlich demselben zuzuschreiben war . D och scheint der Zustand der Schulter gemäss Aktenlage vor dem Unfall asymptomatisch gewesen zu sein (vgl. Urk. 13/43 S. 2).
Auch wenn die Argumentation " post hoc ergo propter hoc" zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34), mithin eine gesundheitliche Schä digung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, entbindet dies die Beschwerdegegnerin nicht vor der Ab klärung, wie sich der Unfall auf einen allfälligen Vorzustand ausgewirkt hat und ob nunmehr jede kausale Bedeutung des Unfalls im Sinne obiger Erwägung 1.2 dahingefallen ist.
Die B.___ bezeichnete die Omarthrose
links im Operatio n s bericht vom 1. März 2013 denn auch au s drücklich als durch das versicherte Ereignis ak tiviert (Beilage zu Urk. 23/4). Hiervon ging offensichtlich auch d ie Beschwer degegnerin aus, anerkannte sie doch ihre initiale Leistungspflicht, obwohl sie eine unmittelbare objektivierbare Verletz ungsfolge verneinte. Sie mass damit dem Unfallereignis nicht nur die Bedeutung einer beliebig austauschbaren Gele genheits
- oder Zufallsursache, sondern diejenige einer eigentlichen Teilursache bei (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2). Ob diese Teilursächlichkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
noch vorlag, oder ob es sich rechtfertigt, dannzumal von einem sogenannten Status quo ante oder sine auszugehen (vgl. obige E. 1.2), lässt sich gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.
Insbesondere lässt sich auch die Frage, ob die Operation vom 2 6. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin in absehbarer Zeit notwendig geworden wäre oder ob sie zumindest teilursächlich durch das versicherte Er eignis verursacht wurde, nicht abschliessend beurteilen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass e in versicherter Unfall auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein kann, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war. Entscheidend ist, ob
eine zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzu stands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen Eingriffs mit anderen Worten durch das versi cherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen ent deckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusa mmen hang mit dem Unfall aufwies . Diese Frage ist gestützt auf medizinische Erfah rungswerte zu klären (Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2).
Die Beschwerdegegnerin wird auch hierzu die geeigneten Abklärungen in die Wege zu leiten haben . Mithin wird sie neben der Frage, ob eine direkte Unfall folge im Sinne einer Sehnenverletzung (PASTA-Läsion, Bizepssehnenverlet zung) vorlag, abzuklären haben, wie sich der versicherte Unfall auf den krank hafte n Vorzustand im linken Schultergelenk ausgewirkt hat und ab welchem Ze itpunkt sich die Annahme eines S tatus quo sine/ante allenfalls rechtfertigt respektive, ob die operative Sanierung des Schultergelenks in ei nem inneren Zusammenhang mit dem Unfallereignis und dessen Auswirkungen stand. Hier für wird sie sich sinnvollerweise zunächst an die B.___ wenden. 5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen, als der angef ochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizini schen Abklärungen im Sinne des oben Gesagten und zu neuem Entscheid
an die Beschw erdegegnerin zurückzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache - ent scheid vom 2 9. November 2012 aufgeho ben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer