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UV.2012.00265

Unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 UVV. Einstellung der Leistungen gerechtfertigt. Wahrscheinlich durchgemachtes CRPS remittiert. Organisch nicht mehr nachweisbare Beschwerden. Adäquanz nach Psycho-Praxis verneint. (BGE 8C_37/2015)

Zürich SozVersG · 2014-11-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. November 2 007 bei m der General direktion der ”Winterthur” Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute AXA Versicherungen AG) angegliederten Zentrum Y.___ als Leiterin Kurs wesen tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obliga to risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am

27. März 2008 beim Wandern auf Z.___

eine Verletzung am linken Handgelenk zuzog (Urk. 9/ A1 und Urk. 9/ M1).

Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde

in der Folge per 31. Mai 2008 aufge löst (Urk. 9/A2 und Urk. 9/A4). Am 11. September 2008 wurde die Versicherte von Dr. med. A.___ , Chirurgie spez.

Hand chirurgie FMH , operiert (Diagnostische Handgelenksarthroskopie, arthroskopi sches

TFCC-Debri dement und Synovektomie , Urk. 9/M11). Am 20. November 2009 erstattete Dr. med. B.___ , FMH Handchirurgie und FMH or tho pädische Chi rurgie , das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene handchirurgisch-orthopädische Gutachten (Urk. 9/M31). Am 23. Dezember 2010 wurde die Versicherte

von Dr. med. C.___ , Chefarzt Orthopädie / Hand chirur gie , in der D.___ Klinik operiert ( Ulnaverkürzungsosteotomie , Urk. 9/M43). Am 13. Dezember 2011 wurde die Metallentfernung durchgeführt (Urk. 9/M71). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. E.___ , FMH Physi ka lische Me di zin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen FMH, atte stierte der Versi cher ten ab

14. Februar 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit so wohl in ihrer an gestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/M76 ) .

Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus . Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 stellte sie die L eistungen per 29. Febru ar 2012 ein (Urk. 9/106). Die dagegen erhobene Einsprache der Ver si cherten vom

11. Juni 2012 (Urk. 9/ 130 ) wies sie mit Entscheid vom

11. Oktober 2012 ab (Urk. 9/ 136 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2012 Be schwer de und beantragte , in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei fest zustellen, dass eine Leistungspflicht gestützt auf das Ereignis vom 27. März 2008 be stehe und dass die Beschwerden adäquat kausal seien; die Sache sei zur Durch füh rung eines korrekten Abklärungsverfahrens an die Verwaltung zurückzu weisen; es seien der Versicherten über den 29. Februar 2012 hinaus die gesetzli chen Leistungen zu erbringen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten; es sei ein po lydisziplinäres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit, der zumut baren lei densangepassten Tätigkeit und des Integritätsschadens anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Replik vom 4. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom

28. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Dupli k (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 8. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkun g den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die Leis tungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Er eig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal re agieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für

die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1.7

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Ein be zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.8

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). An der seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich tigen den Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objek ti ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psy chisc h bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver l ässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht

schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vie lmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die er hebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.

1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der geschilderte Vor gang erfülle weder den Unfallbegriff noch könne von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden, da es an der Einwirkung eines äusseren Faktors fehle.

Es liege auch keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufge zählten unfallähnlichen Körperschädigungen vor. Die Tatsache, dass bereits Leis tungen erbracht worden seien, vermöge nicht per se eine Leistungspflicht zu be gründen . Selbst wenn von einem leistungspflichtigen Ereignis auszugehen wäre, sei d er medizinische En dzustand spätestens per 13. Februar 2011 erreicht gewe sen. Die Adäquanz könne ohne weitere Prüfung verneint werden, da es sich b eim Handabstützen um ein leichtes Unfallereignis handle. Ab dem 13. Februar 2011 habe somit zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. März 2008 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden. Die Prü fung einer Rente oder einer Integritätsentschädigung erübrige sich aufgrund des mangelnden Leistungsanspruchs (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführer in machte da gegen im Wesentlichen geltend, die genauere Betrachtung des Ablaufes zeige, dass sämtliche Elemente des Unfallbegriffes er füllt seien. Durch die Tatsache, dass sie mit den Füssen an kleineren Steinen hängen geblieben sei, sei eine verstärkte Abstützung auf der linken Hand erfor derlich geworden, um einen Sturz zu vermeiden. Dieses Abstützen sei von der ge planten Bewegung abgewichen und somit liege ein programmwidriger Bewe gungsablauf vor. Den Ärzten habe sie den Unfallhergang entsprechend geschil dert und diese hätten jeweils von einem Rotationstrauma berichtet . Das dama lig e Geschehen erfülle somit den Unfallbegriff und es sei deshalb eine Leis tungs pflicht des Unfallversicherers gegeben. Im angefochtenen Entscheid sei das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint worden. Die Ver neinung von Bandläsionen widerspreche den Arztberichten, in welchen die Verletzung mehrerer Bänder beschrieben werde. Bei der Arthroskopie seien diese Bandlä sionen auch bildgebend dargestellt worden. Es liege somit zumin dest eine un fall ähnliche Körperschädigung vor. Die Psychopraxis finde im vor liegenden Fall keine Anwendung, zumal das CRPS ein organischer Gesund heitsschaden sei und zu den Unfallfolgen gehöre. Eine allfällige psychische Fehlentwicklung und deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte fachärzt lich abgeklärt werden müssen. Der angefochtene Entscheid stütze sich aus schliesslich auf die Aktenbeurteilung de s beratenden Arztes Dr. E.___ , ohne sich mit den anderslautenden Beur tei lungen der behandelnden Mediziner ausei nanderzusetzen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht unzureichend abgeklärt (Urk. 1 und Urk. 13 ). 3.

3.1

Anlässlich der Erstkonsultation vom 4. April 2008 diagnostizierte Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, eine Handgelenksdistorsion links (Urk. 9/M1). Das MRI vom 25. April 2008 ergab einen unauffälligen Befund ohne Nachweis einer erlittenen Navicular -Fraktur oder einer spongiösen Kontu sion und ohne Hin weis auf eine Ruptur der intercarpalen Ligamente oder des TFCC (Urk. 9/M2) . Aufgrund des protrahierten Verlaufs wurde die Beschwerde führerin an den Hand chirurgen

Dr. A.___ überwiesen (Urk. 9/M4). Die MR Arthrographie vom 27. Juni 2008 ergab – abgesehen von höchstens geringen intramurale n Verän de rungen im radialen Anteil des Discus

triangularis ohne Hinweis für einen Einriss – einen unauffälligen Befund (Urk. 9/M8). 3.2

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Juli 2008 fest, es liege eine Handge lenksverletzung mit klinisch dringendem Verdacht auf eine TFCC-Läsion vor (Urk. 9/M7).

Am 9. September 2008 führte er eine diagnostische Handgelenks arthroskopie links, ein ar th roskopisches TFCC- Debridement und eine Syn o vek tomie durch (Urk. 9/M11). In seinem Bericht vom 8. Oktober 2008 stellte er die Diagnose n eines massiven TFCC-Schadens und eine r Bandruptur des langen Ra dio lunä rligamentes am linken Handgelenk und erwähnte den Verdacht einer Algodystrophie (CRPS , Urk. 9/ M13). 3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, bera ten der Arzt der Beschwerdegegnerin, untersuchte die Beschwerdeführerin am

19. Februar 2009 kursorisch. In seinem Bericht (Urk. 9/M18) führte er aus, er habe

sich das im Ausland vorgefallene sogenannte Ereignis nochmals schildern lassen . Danach habe sich die Beschwerdeführerin auf zwei grosse Steine in ei nem Fluss lauf abgestützt, beim Abdrehen mit der linken Hand und dem Auf stützen des Körpergewichtes sei ein "Knall" im Handgelenk ausgelöst worden, worauf eine mittelgrosse Schwellung aufgetreten sei. Zwei Tage später habe der Rückflug nach Hause stattgefunden. Nach diagnostischer Handgelenksarthro skopie und so fortiger funktioneller Nachbehandlung sei jedoch keine Besserung der Schmerz symptomatik und der Schwellungstendenz im linken Handge lenksbereich einge treten. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Zweitmeinung. Nach Ausführung en zur erhobenen Sozialanamnese hielt Dr. G.___ fest, die al tersentsprechend imponierende vollschlanke Frau hinterlasse keinen leidenden Eindruck. Ihr Auf tritt erscheine natürlich, sie weise darauf hin, dass sie sich gerne locker gebe. Ihr linkes Handgelenk sei wie rechts von einem deckenden handschuhartigen de korativen schwarzen Schoner umhüllt. Die Rechtshänderin habe diese Schoner entfernt und ihre Handgelenke präsentiert. Das linke habe den Eindruck hinter lassen, minimal dicker zu sein, habe aber seines Erachtens keine eigentliche Schwellung gezeigt, welche anatomisch den Gelenksbereichen entsprochen hätte. Viel eher sei das Gewebe bis Mitte Unterarm etwas aufge dunsen gewesen. Der Dorsalbereich des linken Mittelhand- und Handge lenksbereich s sei mit mehre ren farbigen Kreisen angemalt gewesen. Diese wür den nicht Schmerzzonen be treffen, sondern es würde sich um hawaii anische Behandlungsringe handeln. Der

protrahierte Verlauf - so Dr. G.___ weiter - sei seines Erachtens organisch-struk turell nicht ausreichend zu erklären. Als Inter nist und Rheumatologe masse er sich zwar nicht an, handchirurgische Verläufe letztinstanzlich beurteilen zu können, weise aber auf bio-psychosoziale Fakto ren hin, welche hier mit grosser Wahrscheinlichkeit einen namhaften Einfluss auf den protrahierten und auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin viel zu langen Verlauf haben dürften. Ferner weise er darauf hin, dass ein typisches und glaubhaftes Unfallereignis fehle. Es hätten sodann keine Knorpel- oder Knochenläsionen beziehungsweise Nekrosen nachgewiesen werden können, sondern es seien lediglich Bandläsio nen an drei Stellen festgestellt worden. 3. 4

In seinem Bericht vom 31. März 2009 nannte Dr. A.___ die Diagnose einer In stabilität des distalen Radioulnargelenkes nach TFCC-Läsion Palmer I A und I D, zusätzlich Bandruptur radio lu när . Nach seiner Einschätzung vom 13. Febru ar 2009 bestehe ab dem 16. Februar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einem Belastungsaufbau auf 75 % nach zwei Wochen und nach wei teren zwei Wochen ab Mitte März eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Compu tertätig kei ten . Ein Erlangen des status quo ante sei nicht zu erwarten. Dauerhafte Rest beschwerden seien wahr scheinlich; diese würden in einer eingeschränkten Sta bi lität des distalen Radioulnargelenks mit eventueller Schmerzhaftigkeit sowie allenfalls der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose bestehen (Urk. 9/M20). 3. 5

Das MRI des linken Handgelenkes vom 6. Mai 2009 zeigte eine leichte Struktur auflockerung des SL-Bandes ohne Bandruptur, einen schmalen Diskus radial seits mit leichter partieller Läsion im ulnaren Ansatzbereich und intakte ossäre Strukturen (Urk. 9/M21). 3.6

Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 folgende Diagnosen: - Multipel lokalisierte Handgelenksbeschwerden links bei Status nach Ab stütztrauma des linken Handgelenkes und konsekutiver Hangelenks arthroskopie mit der Diagnose einer radio lu nären Bandruptur und einer TFCC Läsion des palmaren Schenkels links - Verdacht auf mild e Kompressionsneuropathie des Nervus

ulnaris am Ell bogen links - Wahrscheinliche Narbenneuromsituation bei Status nach Handgelenks arthroskopie im Bereich des Ram us

superficialis des Nervus

ulnaris

Er führte aus, es bestehe eine relativ schwierig zu fassende Situation mit mul tiplen Schmerzpunkten um das Handgelenk herum mit einem Punktum maxi mum einerseits im Bereich der distalen Ulna und andererseits auf der radi o palmaren Seite. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. Man habe nicht den Eindruck, dass ein mechanisches Hindernis vorliege. Das von der Be schwerdeführerin glaubhaft angegebene Instabilitätsgefühl könne nicht ob jek tiviert werden, wobei die Untersuchung durch die relativ ausgeprägte Schmerz situation bei diesen Stresstests tatsächlich erschwert sei. Was sicherlich nach gewiesen werden könne, sei eine gewisse H y pästhesie im Versorgungsge biet des oberflächlichen Ulnarisastes . Möglicherweise liege hier eine Nar benneu rom situa tion vor. Zudem entstehe der Eindruck einer gewissen intrinsi schen Schwäche sowie einer Sensibilitätsstör ung im Ausbreitungsgebiet des Nervus

ulnaris , was auf eine mögliche Kompressionsneuropathie dieses Nerves hinweisen würde (Urk. 9/M22) . 3.7

Die 3-Phasen-Skeletts zintigrafie vom 16. Juni 2009 ergab eine in allen drei Phasen etwas verminderte Aktivitätsbelegung der linken Hand, was verdächtig für ein CRPS Stadium I sei . Weiter zeigte sie einen unspezifisch vermehrten K no chen umbau

radiocarpal und ulnocarpal links, in erster Linie vereinbar mit einer de generativen Veränderung , und Zeichen einer leichten Arthrose im MCP Dig . I rechts und ulnocarpal rechts (Urk. 9/M24). 3.8

Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 fest, das Röntgen vom 21. September 2009 zeige eine leicht fleckige Osteo porose des distalen Radius und Scaphoid s und Trapezium s . Das linke Handgelenk late ral sei leicht geschwollen, es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des distalen Vorderarms und Handgelenks, Pro- und Supination im Handgelenk seien nicht möglich. Die übrigen Bewegungen seien um zwei Drittel eingeschränkt. Das Haut kolorit sei normal, es bestehe weder eine Allodynie noch sei das Nagel wachstum gestört.

Das Bild passe zu einem Rest-Su deck mit vor allem Schmerz problemen (Urk. 9/M29). 3. 9

In seinem Bericht vom 2. November 2009 hielt Dr. C.___ fest, objektiv liege einerseits eine TFCC - Läsion bei Ulna -Plus-Varianz vor. Andererseits finde sich ein Status nach Han d gelenksarthroskopie mit wahrscheinlichen Neurombe schwer den und einer Ausweitung im Sinne eines CRPS . Die mechanische Prob lematik wäre allenfalls einer Ulnaverkürzungs -Osteotomie zugänglich. Auf grund der diffusen Beschwerden und des wahrscheinlich vorhandenen CRPS empfehle sich jedoch eine solche Therapie nicht (Urk. 9/M30) 3. 10

Im Gutachten vom 20. November 2009 nannte Dr. B.___ folgende Diagno sen (Urk. 9/M31 S. 11 ) : - Chronisches Schmerzsyndrom Handgelenk links im Sinne eines milden CRPS I/II mit multiplen diffusen Schmerzlokalisationen und sekundärer Verspannung der Armmuskulatur / Schonhaltung bei - Status nach Distorsionsverletzung Handgelenk links (27.03.2008) mit ra dio lu närer Bandläsion und TFCC-Ruptur - Narbenneurom des dorsalen Ulnarisastes bei Status nach Handge lenksarthroskopie (09.09.2008)

Er hielt zunächst fest, am 27. März 2008 habe sich die Explorandin während Aus bildungsferien auf Z.___ ein belastetes Abstütztrauma des linken Handge lenks zugezogen, welches innert Wochenfrist zunehmend schmerzhaft geworden sei und auf konservative Therapiemassnahmen mit Ruhigstellung und Analgesie praktisch nicht angesprochen habe. Radiologisch wie auch MR-tomographisch hätten sich im April wie auch im Juni 2008 unauffällige Befunde finden lassen, weswegen angesichts des protrahierten Verlaufs mit anhaltender Arbeitsunfä hig keit am 9. September 2008 eine Handgelenksarthroskopie durchgeführt wor den sei, welche neben einer radiolunären Bandläsion auch Rupturen des TFCC an dessen radialem Ansatz und in dessen zentraler Portion habe nachweisen können . Der Eingriff sei deshalb mit einem Debrid e ment und einer Synovekto mie kom biniert worden. Postoperativ habe sich eine auffallende neuralgiforme Schmerz haftigkeit gezeigt, welche anfangs Oktober 2008 erstmals an das Vor liegen eines CRPS habe denken lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Einholung einer Zweit meinung gewünscht und sich deshalb vom beratenden Arzt des Unfallver sicherers an die D.___ - klinik zuweisen lassen. Im Vorfeld der Untersuchung sei nochmals eine MR-Tomographie durchgeführt worden, wobei die intraarti ku läre Instillation von Kontrastmittel wie bereits bei den beiden früheren Un ter suchungen ausserordentlich schmerzhaft gewesen sei und daher gar nicht habe durchgeführt werden können. Abgesehen von einer leichten Ausdünnung der radialen TFCC-Anteile nach arthroskopischem

Discus-Shaving hätten sich im neusten MRI keine mit den angegebenen Beschwerden korrelierenden Be funde finden lassen. Im Zusammenhang mit der Untersuchung in der D.___ - klinik habe sich eine relativ schwierig zu erfassende Situation mit multiplen Schmerz punkten um das ganze Handgelenk herum und entsprechend schwieri ger Unter suchungstechnik gezeigt. Ein seitens der Explorandin angegebenes subjektives Instabilitätsgefühl habe nicht objektiviert werden können, wobei aber die Unter suchung durch die heftige Schmerzauslösung bei den Stresstests sowie die relativ ausgeprägte vegetativ be d ingte Kollapsneigung erschwert ge wesen sei. Klinisch hätten sich aber Anhaltspunkte für ein Narbenneurom des dorsalen Ulnarisastes bei Zustand nach Handgelenksarthroskopie finden lassen. Die zusätzlich veran lasste Skelettszintigraphie habe aufgrund einer verminder ten Aktivitätsbelegung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS ergeben. Die bisherigen diesbe züg lichen Behandlungsansätze hätten sich indes bis anhin als erfolglos oder als höchstens kurzfristig wirksam erwiesen (Urk. 9/M31 S. 11

f.).

Der Gutachter führte

weiter aus, aktuell stehe klar die chronische Schmerzsituation auf Niveau des Handgelenks im Vordergrund, welche sich bereits in den ersten Monaten nach der Handgelenksverletzung entwickelt habe, im Zusammenhang mit der Hand gelenksarthroskopie vorübergehend exazerbierte und sich dann aber suk zessive auf das aktuelle Niveau von ca. 5-6 nach der VAS-Skala beruhigt habe. Ver blieben sei einerseits ein Dauerschmerz, der mitunter auch den Nachtschlaf be hindere, andererseits ein t ro tz zirkulärer Handgelenksmanschette immer wieder teils unkontrolliert einschiessender Schmerz tagsüber bei gleichzeitig subjekti vem I n s tabilitätsgefühl. Die klinischen Befunde seien insgesamt relativ konsis tent und deckten sich im Wesentlichen mit den anlässlich früherer Untersu chungen erhobenen Befunden. Die Handgelenksbeweglichkeit habe in den ver gangenen Monaten aber – überwiegend schmerzbedingt – leicht abgenommen. Die diffuse Schmerzhaftigkeit des Handgelenks mit ihren multiplen Schmerzlo kalisationen sei praktisch unverändert verblieben, finde aber trotz mehrfacher bildgebender Diagnostik kein erkennbares Korrelat. Eindeutige Zeichen für ein manifestes CRPS lägen nicht vor und eine Instabilität könne auch bei repetitiver Überprüfung in diversen Handgelenkspositionen nicht gefunden werden. Auf fallend sei trotz der erheblichen Schmerzen eine noch relativ gute Faustschluss kraft (ca.

50 % der gesunden Gegenseite), welche auch beim schlecht kontrol lier baren raschen Griffwechsel konsistente Werte ergebe. Trotzdem sehe sich die Be schwerdeführerin ausserstande, ihre (leichte) Tätigkeit am Computer wieder auf zu nehmen, da der rasch repetitive Einsatz der linken Hand bereits bei gerin gem Kraftfluss und Bewegungsausschlag vermehrt Schmerzen auslöse. Die ver gleichs weise erhobenen Umfangmasse auf verschiedenen Niveaus zeigten prak tisch all seits physiologisch geringfügig höhere Werte auf der stärker bean spruchten rechten Seite. Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufes wie auch der ak tu ellen klinischen Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin bereits früh auf dem Boden ihrer hohen vegetativen Re ak tionsbereitschaft ein klinisch kaum fassbares komplexes regio nales Schmerz syndrom (CRPS I) entwickelt habe, welches einerseits durch die Kontrastmittel-Injektionen, andererseits durch die Irritation des dorsalen Ulna risastes anlässlich der Handgelenksarthroskopie (CRPS II) zumindest vorübergehend akzentuiert worden sei. Obschon zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutigen Zeichen für ein mani festes CRPS ausgemacht werden könnten, müsse davon ausgegangen wer den, dass die aktuelle Schmerzsituation in diesem Sinne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal sei. Da sich die psychische Situation mit an hal tender Stellenlosigkeit, fehlenden Zukunftsperspektiven und Mobbing hin sicht lich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit alles ande re als günstig auswir ken dürfte , sei eine

rasche psychiatrische respektive psychologische Beur teilung

und gegebenenfalls auch Begleitung in Betracht zu ziehen (Urk. 9/M31 S.

12 ff.) . Die subjektiv empfundenen Beschwerden fänden zumindest in der Bildgebung kein erkenn bares Korrelat, was allerdings beim hier mit hoher Wahr schein lich keit abgelau fenen CRPS nicht ungewöhnlich sei. Da sich die klinische Unter su chung auf grund der multiplen Schmerzhaftigkeit wie auch der erhöhten Neigun g zu ve getativen Überrea kt ion en äusserst schwierig gestalte, könne zum jetzigen Zeit punkt nicht definitiv zur Frage einer Instabilität im distalen Radioulnar gelenk Stellung genommen werden. Hingegen sei eine Irritation des dorsalen Ulna ris nervenastes im Sinne eines Narbenneuroms klinisch fassbar (Urk. 9/M31 S.

16) . Die maximale zu mutbare tägliche Arbeitszeit in einer den Unfallfolgen an gepassten zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein V ollpensum betrage 80 bis 100 % (Urk. 9/M31 S. 21 ) .

Schliesslich führte der Gutachter aus, da die psychische Situation der Be schwer deführer in sowie deren Einfluss auf die gesamte Unfall- und Schmerzverarbeitung sei nerseits nicht adäquat beurteilbar sei und darin möglicherweise ein oder so gar der Schlüssel zur Beruhigung der Schmerzproblematik respektive zur Norma li sierung des Verlaufs stecken könnte, empfehle er eine psychiatrische oder psy chologische Beurteilung innerhalb der kommenden zwei bis drei Monate und eventuell auch eine entsprechende Begleitung (Urk. 9/M31 S. 25). 3.11

Am 23. Februar 2010 berichtete Dr. C.___ , in der Zwischenzeit habe die Pa tien tin auf Eigeninitiative eine homöopathisch-pflanzliche Therapie unternom men und habe massive Fortschritte erzielt. Die Dystrophiesituation habe sich voll stän dig zurückgebildet. Die Hyperpathie sei ebenfalls viel geringer gewor den. Ver blie ben sei ein ulnarer Handgelenksschmerz, der bei bestimmten Bewe gungen einschiesse und auch die Funktionalität der Hand noch etwas limitiere. Es zeige sich eine sehr schöne, symmetrische Situation der Trophik . Die lokale Schwell ung

sei verschwunden. Die Hyperpathie , die zuvor noch stark präsent gewesen sei, zei ge im Bereich der Einstichstelle keine Probleme mehr. Die Handge lenks be weg lichkeit sei soweit frei. Bei der Ulnarduktion und gleichzeiti ger Extension wür den noch Schmerzen über dem distalen Radioulnargelenk an gegeben. Dr. C.___

attestierte eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M33), welche er in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 bestätigte (Urk. 9/M35). 3.12

In seinem Bericht vom 21. September 2010 nannte Dr. C.___ als Diagnose chro nische linksseitige Handgelenksbeschwerden mit durchgemachtem CRPS und hielt fest, die Situation habe sich bezüglich CRPS deutlich beruhigt . Der diffuse Schmerz sei eigentlich weg (Urk. 9/M36). 3.13

Das Arthro -MRI vom 5. Oktober 2010 ergab Zeichen eines ulnokarpalen

Impin gements mit diffuser Ausdünnung des Diskus radialseits und eine leicht e Struk turauflockerung des SL-Bandes (Urk. 9/M38). 3.14

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. November 2010 fest, die erneute klinische Untersuchung zeige, dass der Hauptfokus auf der Ulnarseite des Hand gelenkes liege. Die Beschwerdeführerin habe zwar als zweite Quelle noch einen radialseitigen Handgelenksschmerz genannt , der allerdings wesentlich geringer sei. Er denke, dass eine Ulnaverkürzungsosteotomie ein Po tential habe, die Situa tion zumindest auf der Ulnarseite zu verbessern. Er glaube, dass die radial seitigen Beschwerden kompensatorischer beziehungsweise sekundärer Natur seien (Urk. 9/ M37). 3.15

Dr. C.___ führte am 23. Dezember 2010 eine Ulnaverkürzungs osteo tomie links durch (Urk. 9/M43). Im Austrittsbericht vom 6. Januar 2011 berichtete er von einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf (Urk. 9/M45). 3.16

Am 2. Februar 2011 berichtete Dr. C.___ , klinisch zeige sich noch eine Rest schwellung über dem ganzen Unterarm. Die Drehbewegung sei in die Supina tio n sehr stark eingeschränkt. Die Pronation gelinge zu etwa 40°. In der Fle xion/ Extension bestehe ebenfalls eine Einschränkung, wobei der Eindruck ent stehe, dass die Muskulatur im Sinne eines Schutzreflexes relativ stark dagegen spanne. Radiologisch zeige sich eine ruhig sitzende Platte mit einem noch sicht baren Osteotomiespalt , der aber zunehmend flau werde. Es könne nun mit der forcier te ren Mobilisation begonnen werden, sowohl für die Pro-/ Supination wie auch für die Flexion/Extension. Die Schiene könne sukzessive weggelassen wer den, damit die Hand auch wieder integriert werden könne (Urk. 9/M49).

Im Bericht vom 16. März 2011 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin mache ganz kleine Fortschritte. Es zeigten sich keine Dystrophiezeichen . Es lasse sich noch eine leichte Schwellung am distalen Vorderarm finden. Die Pro-/ Supi na tion gelinge zu 50-0-30° mit deutlich endgradigen Reserven. Die Fle xion/ Ex tension sei schmerzhaft eingeschränkt mit einem zentralen Handge lenks schmerz . Radiologisch zeige sich eine gute Konsolidation der Osteotomie bei ruhig sitzender Platte. Der Knochen sei stabil; er denke, es handle sich um eine ausgeprägte Weichteilreaktion, die therapeutisch weiter verfolgt werden müsse (Urk. 9/M53). 3.17

In seinem Bericht vom 16. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, es zeige sich eine klare Schwellung am distalen Vorderarm, interessanterweise eher auf der Radi al seite . Radiologisch zeige sich eine gute Heilung der Osteotomie ohne Zeichen der Lockerung der Platte. Der ulnacarpale Abstand sei ebenfalls gut, die Hand gelenkskinematik soweit beurteilbar unauffällig. Es handle sich um einen schwie rigen Verlauf. Wie im Jahr 2010 zeige sich eine leicht dystrophe Reaktion mit einem beginnenden CRPS . Die Patientin habe deshalb entschieden, wie damals ins Ausland zu gehen, um dort auf eigene Kosten eine Therapie durchführen zu lassen (Urk. 9/M55). 3.18

Der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin , Dr. E.___ , hielt in seiner Stell ungnahme vom 28. Juli 2011 fest, die Frage nach einem Vorzustand sei bisher nicht diskutiert worden. Degenerative Schäden fänden sich besonders häufig im zentralen (in tramuralen) Abschnitt des TFCC. Die Frage, welche Diagnose für den Zustand der Beschwerdeführerin verantwortlich sei, bleibe im Raum. Von Anfang an habe es eine gewisse Kontroverse gegeben , ob der schmerzhafte Be fund au f

der radialen oder auf der ulnaren Seite vorliege. Eine Instabilität des Handgelenkes sei mehrfach gesucht, überprüft und nie belegt worden. Ein CRPS sei mehrfach diskutiert, gutachterlich in einem Grad I-I I festgehalten, radio logisch und

szin tigraphisch aber nie belegt worden. Aufgrund des szintigra phi schen Befundes sei höchstens der Verdacht eines CRPS geäussert worden und es seien degene rative Veränderungen beschrieben worden. Einhellig sei ein schmerz hafter, be wegungseinschränkender und mit gelegentlichen Schwell ungen

einhergehender Zustand des linken Handgelenkes beschrieben worden, ohne dass

die Kriterien eines CRPS in irgendeiner Darstellung objektiv festgehalten worden wären.

Allfällige psychiatrische Aspekte inklusive die Möglichkeit einer somato formen Schmerzstörung seien nicht geklärt . Betrachte man den teilweisen Funktions ausfall des linken Handgelenkes isoliert, so müsse mit Bezug auf die Arbeitsfä higkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit schon längstens arbeitsfähig sei (Urk. 9/M60). 3. 19

Am 8. August 2011 berichtete Dr. C.___ , die Patientin habe sich zwischenzeit lich im Ausland aufgehalten, um die früher erwähnte Therapie durchführen zu lassen. Dies habe sehr viel gebracht; es seien deutliche Fortschritte eingetreten. Klinisch sei das Handgelenk nicht geschwollen, die Beweglichkeit sei deutlich besser und gelinge für die Flexion/Extension zu 50-0-55° und die Pro-/Supina- tion zu 70-0-70°. Der Vorderarm sei noch geschwollen und es bestehe eine deut liche Druckempfindlichkeit über der distalen Ulna auch im Bereich der Platte palmar . Er habe die Patientin auch noch funktionell radiologisch unter sucht.

Die Osteotomie sei an sich gut verheilt und der Kno chen in einer Remodellier ungsphase . Die Restirritation, die glaubhaft sei, werde wahrscheinlich von der Platte verursacht und dürfte mit der Plattenen t fernung bessern, allerdings würde

er die Platte frühestens 11-12 Monate nach dem Erst eingriff durchführen, vor her sei die Gefah r einer Refraktur massiv erhöht . Er gehe davon aus, dass die Be schwerdeführerin bis nach der Metallen t fernung für die angestammte Tätigkeit als arbeitsunfähig anzusehen sei (Urk. 9/M61). 3.20

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2011 aus, aufgrund der nur noch geringen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewie se nen Belastbarkeit könne davon ausgegangen werden, dass die linke Hand als Hilfs hand im Rahmen einer vorwiegend rechtshändig ausgeführten Tätigkeit ohne weiteres einsetzbar sei. Damit seien Tätigkeiten im Rahmen einer Leiter funktion , Beraterfunktion, von Empfangs- oder Dispositionsarbeiten sei es in der Pädago gik, in der Tourismus- oder Kulturbranche oder anderweitig zumutbar. Nicht zumutbar seien handwerkliche oder anderweitige Tätigkeiten, die mit eine r we sentlichen mechanischen Belastung des linken Vorderarmes einhergingen. Dies seien zum Beispiel Tätigkeiten als medizinische Masseurin, als Schneiderin, als Montagearbeiterin mit repetitiven und monotonen mechanischen Tätig keiten , Tätigkeiten mit einer gewichtsmässigen Belastung der linken Hand über 3 kg, aber auch anhaltende beziehungsweise ununterbrochene Schreibtischarbeiten am PC und anderen Geräten, sofern diese nicht mit regelmässiger und meistens selbstgewählter Wechselbelastung möglich seien. Sofern nicht ärztlich verord nete Physiotherapien oder Ergotherapien eine zeitliche Einschränkung rechtfer tigten, wären im Rahmen des beschriebenen Belastungsprofils keine zeitlichen und auch keine leistungsmässigen Einschränkungen zu erwarten . Im Rahmen des erwähnten Profils sei die volle Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesicherten objektiven Befunderhebungen spätestens seit dem 8. August 2011 gegeben (Urk. 9/M64). 3.21

Dr. C.___ berichtete am 27. September 2011, es bestehe nach wie vor eine Schmerzhaftigkeit im Bereich des Vorderarmes links mit einer Restschwellung. Klinisch gehe die Flexion/Extension zu rund 55-0-60° und die Pro-/ Supination zu rund 80-0-80°, endgradig noch etwas restschmerzhaft. Er denke, die Me tall ent fernung sei nun konkret auf den Dezember zu planen. Er verspreche sich davon eine erhebliche Verbesserung der Restbeschwerden (Urk. 9/M66). Im Be richt vom 4. Oktober 2011 führte Dr. C.___ sodann aus, die Patientin habe sich im Dezember 2010 einer Ellenverkürzungsoperation links unterziehen lassen. Die chronischen Handgelenksbeschwerden hätten auf die konservative Therapie nicht wirklich angesprochen, so dass sie sich letztlich für ein operatives Vorge hen hätten entscheiden müssen. Der postoperative Verlauf sei durch eine relativ starke Bewegungseinschränkung initial ziemlich verzögert worden. Mittlerweile sei nun zumindest die Beweglichkeit wieder so weit, dass sie ordentlich funktio niere. Verblieben seien Restbeschwerden, die seiner Ansicht nach zu einem re lativ grossen Teil auf das liegende Metall zurückzuführen seien. Er mache sich deshalb berechtigt Hoffnung, dass mit einer Metallentfernung doch noch eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation und auch der Funktionalität er reicht werden könne. Die Metallentfer nung sei für den Dezember 2011 geplant. Aus arbeitstechnischer Sicht teile er die Einschätzung, dass die Beschwerde füh rerin zurzeit in handwerklichen und anderen Tätigkeiten, die eine wesentlich mechanische Belastung des linken Vorderarmes benötigten, nicht arbeitsfähig sei . Für den Wiedereinstieg lohne es sich, die Metallentfernung und die darauf folgende R e habilitation noch abzu warten. Er gehe davon aus, dass circa zwei Monate nach der Metallentfernung ein Wiedereins tieg geplant werden solle (Urk. 9/M68).

3.22

In seinem Bericht vom 9. Dezember 2011 führte Dr. C.___ aus, klinisch zeige sich eine Schwellung, aber nicht sehr ausgeprägten Ausmasses im Bereich des Vorderarmes. Die Osteotomie sei sehr schön durchgebaut. Es fänden sich keine Zeichen der sekundären Metalllockerung. Die Verkürzung sei gut (Urk. 9/M70) . Am 13. Dezember 2011 wurde die Metallentfernung durchgeführt (Urk. 9/M71). 3.2 3

Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2012 aus, die Metallentfer nung sei komplikationslos verlaufen. Unabhängig von kleineren Einschränkun gen und auch möglicherweise intermittierenden trophischen Reaktionen und Reiz zuständen aufgrund der noch ungewohnten Belastungen dürfe nun ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in einer angepassten Tätigkeit die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sei (Urk. 9/M76). 3.24

Im Bericht der Ergotherapeutin I.___ vom 10. Feb ruar 2012 wurde aus geführt , nach dem operati ven Eingriff vom 13. Dezember 2011 ( Metallent fernung

distale Ulna links) habe die Beschwerdeführerin vor allem Schmerzen auf Druck reize im palmaren Unterarm sowie im Bereich der Carpal knochen geäussert . Die Wundheilung sei problemlos verlaufen. Das aktive Bewegungs ausmass sei schmerz haft eingeschränkt. Die Bewegungsansteuerung sei durch die langjäh rige chronische Schmerzproblematik reduziert. Der funktionelle Ein satz der Hand sei dadurch im Alltag vor allem in Bezug auf Belastungen und repetitive Tätig kei ten eingeschränkt. Die Sch merzen seien als chronisch einzu stufen (Urk. 9/M77). 3.2 5

In seinem Bericht vom 5. März 2012 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerde führerin habe immer noch relevante Restbeschwerden. Die ulnarseitigen

Hand gelenksbeschwerden seien durch die Verkürzungsosteotomie und die konseku tive Metallentfernung eher besser geworden. Es stünden nun die zentralen Hand gelenksbeschwerden der radialseitigen Schmerzen wieder stärker im Vor der grund.

Die Patientin habe chronisch rezidivierend brennende Sensationen im Handge lenk sowie noch eine Resteinschränkung vor allem der Pro-/ Supination , die sie auch funktionell deutlich behindere. In der Therapie mache sie langsame Fort schritte, die allerdings nicht spektakulär seien. Klinisch bestehe eine reizlose Nar ben situation . Die Pro-/ Supination sei leicht eingeschränkt für 70-0-60°, passiv mindestens 10° - 20° aufdehnbar . Das distale Radiounlnargelenk sei gut zen triert. Es lasse sich eine deutliche Kraftverminderung links mit einem Faust schluss von 20 kp gegenüber rechts von 34 kp finden. Es liege eine komplexe , leider chro nische Situation vor mit residuellen , an ein CRPS erinnernden Restbeschwerden links. Formell sei die Ulnaverkürzungsosteotomie verheilt und mit der Metall entfer nung zumindest die lokale Situation besser geworden. Die Hand und das Hand gelenk hätten allerdings nicht komplett davon profitiert (Urk. 9/M78). 3.2 6

In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 hielt Dr. C.___ fest, in der Zwischenanam nese gehe es der Beschwerdeführerin gar nicht gut. Die ganze versicherungs technische Situation habe sich enorm verkompliziert. Die Beschwerdeführerin hab e chronische Schmerzen aufgrund des CRPS (Urk. 9/83). 4.

4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom

27. März 2008 zu Recht nicht als Unfall beziehungsweise als u nfallähnliche Kör perschä digung qualifiziert hat. 4.2

Gemäss Unfallmeldung vom 7. April 2008 hat sich die Beschwerdeführerin beim Wandern durch eine Schlucht auf einem Stein abgestützt , ohne zu stürzen. Dann ha be es im linken Handgelenk geknallt und es sei angeschwollen (Urk. 9/A1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in Bezug auf den Ereig nis hergang in seinem Bericht vom 22. April 2008 fest, beim Abstützen auf die Hand habe es im Handgelenk geknallt (Urk. 9/M1). In weiteren Arztberichten war von einem belasteten Rotationstrauma

des linken Handgelenkes die Rede (Urk. 9/M8 , Urk. 9/M10 , Urk. 9/M11, Urk. 9/M20 ). Dr. C.___ erwähnte in sei nem Bericht vom 2. Juni 2009 ein Abstütztrauma und führte aus, die Beschwer de führerin

habe sich auf zwei Steinen abgestützt und das volle Körpergewicht wie mit einer Art Schwingen über ein e Klippe gehoben (Urk. 9/M22) .

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. November 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe sich über einen sich zwischen zwei findlingsgrossen Felsblöcken befindli chen Stein h in weg schwingen wollen , indem sie sich mit ihren Händen auf den unebenen Flächen der Felsblöcke abgestützt habe. Noch während des Schwun ges habe sie einen Knall im linken Handgelenk wahrgenommen (Urk. 9/31

S.

3). In der Be schwerdeschrift vom 14. November 2012 brachte die Beschwerdefüh rerin vor, sie sei auf Z.___ auf dem Weg zu Wasserfällen durch eine Schlucht gewesen und habe dabei zum Teil über Felsen klettern müssen. An einer Pas sage, wo sie über Fel sen habe klettern müssen, habe sie sich zwischen zwei Felsen durch schwing en wollen und sei mit den Füssen an kleineren Steinen hängen geblieben, habe das Schienbein und die linke Schulter angeschlagen und habe sich dann mit der linken Hand verstärkt abstützen müssen. Dabei sei einerseits das linke Handge lenk abgedr eht worden und es habe geknallt, sie sei aber nic ht zu Boden ge stürzt (Urk. 1 S. 4). Die Schilderungen des Ereignisher ganges stimmen im Wesent lichen überein. Lediglich die Darstellung, dass die Beschwerdeführerin an klei ne ren Steinen hängen geblieben sei und sich das Schienbein und die linke Schul ter angeschlagen habe, wurde erstmals be schwerdeweise geltend gemacht. D a in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist, denen in be weismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), ist vorlie gend vom ursprünglich geschilde rten Er eignishergang auszugehen und kann auf die nachträglich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kon s truierte Darstellung nicht abgestellt werden. B eim ur sprünglich geschilderten

Ereignis hergang

ist e ine plötzliche, nicht beabsich tigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus seren Faktors i m Sinne von Art. 4 ATSG allerdings

nicht ersicht lich. 4.3

Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Bandruptur (Urk. 9/M13, Urk. 9/M20 , Urk. 9/M22) stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . g UVV dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV mit Aus nahme der Ungewöhnlichkeit

auch die übrigen Tatbestandsmerkmale d es Un fallbegriff s erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzu ng eines äusseren E reignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv fest st ellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesund heitsschadens , liegt eine krankheits- oder degenerativ bedingte Ge sundheits schä digung vor. Nich t erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebens ver richtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist . Für die Bejahung eine s äusseren auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist ste t s ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses Gefähr dungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgem e in gesteigerten Gefahren lage vorgenommen wird, wie dies etw a für viele sportliche Betätigungen zu treffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungs potenzial ist so dann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen ein schiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensver richtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment hin einspielt . Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach un fallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so zum Beispiel das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Ände rung der Körperlage (BGE 129 V 466).

Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin musste sie bei der Wande rung über Felsblöcke klettern und hat sich beim in Frage stehenden Ereignis über einen Stein geschwungen und mit dem ganzen Körpergewicht auf die linke Hand gestützt , wobei sie das Handgelenk verdreht hat . Bei diesem Ereignisher gang kann nicht mehr von einem normalen Bewegungsablauf gesprochen wer den, sondern e s ist von einer mehr als physiologisch normalen und psycholo gisch beherrschten Beanspruchung des Handgelenkes auszugehen. Dem Abstüt zen mit dem gesamten Körpergewicht auf die linke Hand wohnt denn auch ge genüber dem normalen Gebrauch ein gewisses Gefahrenpotenzial inne.

Die Ro tation des Handgelenkes deutet zudem auf eine unkontrollierte Bewegung hin. Somit ist ein sinnfälliges Ereignis und damit das Vorliegen einer unfallähnli chen

Kör per schä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen. 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung pe r

29. Februar 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 5.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar beits fähigkeit

– soweit unfallbedingt beeinträchtigt –, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 5.3

Dr. B.___ gab bereits im Gutachten vom 20. November 2009 an, die maxi male zumutbare tägliche Arbeitszeit in einer den Unfallfolgen angepassten zu mut baren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum betrage 80 bis 100 %. (Urk. 9/M31 S. 21). Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2011 aus , dass circa zwei Monate nach der Metallentfernung ein Wiedereinstieg ge plant werden solle (Urk. 9/M68). In seinem Bericht vom 5. März 2012 hielt er sodann fest, dass die Ulnaverkürzungsosteotomie formell verheilt sei und mit der Metall entfernung zumindest die lokale Situation besser geworden sei (Urk. 9/M78). In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 führte er aus, e r sei nach wie vor der Meinung, dass die Beschwerdeführerin reintegrierbar sei (Urk. 9/M83). Dr. E.___

hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2012 fest , dass die Metallent fernung kompli kationslos verlaufen sei und unabhängig von kleineren Ein schränkungen und mög licherweise intermittierenden trophischen Reaktionen und Reizzuständen aufgrund der noch ungewohnten Belastungen nun ohne weiteres davon aus gegangen werden dürfe, dass die volle Arbeitsfähigkeit wie der gegeben sei (Urk. 9/M76).

Insgesamt geht aus den medizinischen Akten so mit ein problem loser Heilungsverlauf nach der Metallentfernung hervor und die Arbeitsfähig keit ist spätestens zwei Monate danach wieder gegeben. Es bestehen zwar wei ter hin subjektive Be schwerden . In somatischer Hinsicht ist jedoch da von aus zug ehen , dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besse rung mehr zu erwarten ist .

Die Leistungseinstellung per 29. Februar 2012 ist somit gerecht fertigt. 6 .

6 .1

Zu prüfen ist schliesslich , ob über den 29 . Februar 2012 hinaus Leistungen zu er bringen sind, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfaller eignis stehen. 6.2

Das CRPS ist eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder, welche d ie Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I ist eine Er krankung einer Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ ge ring f ügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Ein geteilt wird es in drei Stadien: Entzündungsstadium (I), Dystrophie (II), Atro phie (III, irreversibel). Das CRPS II bezeichnet brennende Schmerzen und Stö rungen des sympathischen Nervensystems als Folge einer defi nierten peripheren Nerven läsion . Klinische Zeichen sind schwer lokalisierbare brennende Schmer zen (z.B. Allodynie , Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Tempe ratur- und Schweisssek retionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelverän de rungen , lokal vermehrtes Haarwachstum ), sensiblen und motori schen Störung en; im weiteren Verlauf Knochenabbau (Demineralisation), even tuell Ankylose und Funktionsverlust (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin 2012, S. 1875).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopä disch- traumatologische Erkrankung und ein organischer beziehungsweise kör perlicher Gesundheits scha den (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).

Anhand der diagnostischen Handgelenksarthroskopie vom 11. September 2008 stellte Dr. A.___

die Diagnose einer TFCC-Läsion und einer Bandruptur radio lu när und erwähnte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2008 erstmals den Ver dacht eines CRPS (Urk. 9/ M13 ).

Die 3-Phasen-Skelettszintigrafie vom 16. Juni 200 9 ergab eine in allen drei Phasen etwas verminderte Aktivitätsbelegung der linken Hand und ebenfalls einen Verdacht auf ein CRPS Stadium I (Urk. 9/M24). Auch Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 fest, das Röntgen vom 21. September 2009 zeige eine leicht fleckige Osteoporose am distalen Radius,

Scaphoid und Trapezium , was zu einem Rest- Sudeck passe (Urk. 9/M29). Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. November 2009 wahrscheinlich vor handene Neurombeschwerden und eine Ausweitung im Sinne eines CRPS

(Urk. 9/M30). Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Novem ber 2009 ein chronisches Schmerzsyndrom Handgelenk links im Sinn e eines milden CRPS I/II mit multiplen diffusen Schmerzl okalisationen und sek un därer Ver spannung der Armmuskulatur. Er führte aus, die diffuse Schmerz haftig keit des Handgelenks mit ihren multipl en Schmerzlokalisationen sei pra k tisch unverän dert geblieben , finde aber trotz mehrfacher bildgebender Diagnos tik kein er kennbares Korrelat. Eindeutige Zeichen für ein manifestes CRPS läge n nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin habe sich bereits früh auf dem Boden ihrer hohen vegetativen Reaktionsbereitschaft ein klinisch kaum fassbares kom plexes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS I) entwickelt, welches einerseits durch die Kon trastmittel-Injektionen, andererseits durch die Irritation des dorsalen Ulna ris as tes anlässlich der Handgelenksarthroskopie (CRPS II) zumindest akzen tuiert worden sei. Obschon zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutigen Zeichen für ein manifestes CRPS ausgemacht werden könnten, müsse davon ausgegang en wer den, dass die aktuelle Schmerzsituation in diesem Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Die subjektiv empfundenen Beschwerden fänden zumindest in der Bildgebung kein erkennbares Korrelat, was allerdings beim hier mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelaufen en CRPS nicht ungewöhnlich sei (Urk. 9/M31 S. 16 ) .

Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 21. Septem ber 2010 als Diagnose chronische linksseitige Handgelenksbeschwer den

mit durch gemachtem CRPS und hielt fest, die Situation habe sich bezüglich des CRPS deut lich beruhigt (Urk. 9/M36 ) .

Auch wenn die Diagnose eines CRPS

vorliegend sehr vage bleibt, indem lediglich von einem „ milden “ oder einem „ klinisch kaum fassbaren “

CRPS die Rede ist und keine eindeutigen Zeichen für ein manifestes CRPS ausgemacht werden können , ist aufgrund der überein stimmend gestellten Diagnose zu schliessen , dass dem klinischen Beschwerde bild zumindest anfäng lich wahrscheinlich eine organische Genese zugrunde lag.

Fraglich ist indessen, wie es sich damit im Zeitpunkt der Leistungssteinstellung per

29 . Februar 2012 verhielt.

Nachdem sich das CRPS gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 21. September 2010 (Urk. 9/M36 )

weitgehend remittiert hatte, er wähnte dieser in seinem Bericht vom

16. Mai 2011 erneut eine leicht dystrophe Reaktion mit einem beginnenden CRPS (Urk. 9/M55). Nach der am 13. Dezem ber 2011 durchgeführten Metallentfernung führte

Dr. C.___ in sei nem Bericht vom

5. März 2012

aus , es liege eine chronische Situation mit resi duellen , an ein CRPS erinnernden Restbeschwerden vor (Urk. 9/M78). In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 führte er aus, die Beschwerdeführerin habe chronische Schmerzen auf grund des CRPS (Urk. 9/M83). Damit verweist er jedoch lediglich auf das wahrschein lich durchgemachte und inzwischen weitgehend remittierte CRPS , zumal er die Diagn o s e eines CRPS nicht mehr stellt und

auch keinerlei Befunde erwähnt , die auf ein CRPS hindeuten würden . Dr. E.___ hatte bereits in seiner Stellung nah m e vom 28. Juli 2011 darauf hingewiesen , dass e in CRPS mehrfach diskutiert, gut achterlich in einem Grad I-II festgehalten, ra diologisch und szintigraphisch aber nie belegt worden sei . Aufgrund des szinti graphischen Befundes sei höchstens der

Verdacht eines CRPS geäussert worden und es seien degenerative Verände rung en beschrieben worden. Einhellig sei ein schmerzhafter, bewegungseinschrän ken der und mit gelegentlichen Schwellun gen einhergehender Zustand des linken Handgelenkes beschrieben worden, ohne dass die Kriterien eines CRPS in irgend einer Darstellung objektiv festge halten worden wären . Dr. B.___ wies zu dem in seinem Gutachten vom

20. November 2009 darauf hin, dass die psy chische Situation der Beschwerde führerin

(anhaltende Stellenlosigkeit, fehlende

Zukunftsperspektiven, Mobbing )

möglicherweise die Unfall- und Schmerzverar beitung beeinflusse (Urk. 9/ M31 S. 25 ).

G estützt auf die medizinische

Aktenlage

ergibt sich somit , dass – wenn überhaupt – höchstens anfänglich ein CRPS und damit ein organisches Korrelat

vorgelegen hat und die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit

nicht mehr darauf zurückzuführen waren . Bei dieser Sachlage erübri gen sich weitere medizinische Abklärungen , zumal auch im Bericht des Dr. med. K.___ vom 31. Mai 2012 ausser einer Schmerzhaftigkeit keine Befunde erwähnt werden, welche auf ein manifestes

CRPS hindeuten würden (Urk. 9/M88) . 6.3

Da spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein organisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mehr bestand , hat die Adäquanzprüfung nach Massgabe der Rechtsprechung zur Adäquanz bei psy chi schen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 E.

6c/ aa zu erfolgen. Beim Er eignis vom

27. März 2008

handelt es sich um einen leichten Unfall , der erfah rungs ge mäss nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs ist somit ohn e weiteres zu verneinen (vgl. vorne E. 1.7 ).

Selbst wenn von einem Unfall im mittleren Bereich

an der Grenze zu den leich ten Unfällen auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen , da diesfalls

die rechtsprechungsgemässen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten ( vgl. vorne E. 1.8 ) , was vorliegend nicht der Fall ist . Objektiv be trachtet hat sich das Ereignis vom

27. März 2008 weder unter besonders dra ma tischen Begleitumständen ereignet, noch ist es als besonders eindrücklich zu be zeichnen . Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer und er fah rungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. An zeichen für eine die Unfallfolgen verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Verletzungen schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügliche erhebliche Komplikationen. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Akten aus somatischer Sich t wohl bereits seit längerem wieder arbeitsfähig wäre, sind auch die Krite rien Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Da den geklagten Beschwerden ein organisches Korrelat fehlt, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht anerkannt werden.

Da

keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt ist , ist die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 27. März 2008 und den über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwer den auch bei Annahme ein e s Unfalles im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zu v erneinen . Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht über Ende Februar 2012 hinaus leis tungspflichtig , was zur Abweisung der Beschwer de führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. November 2 007 bei m der General direktion der ”Winterthur” Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute AXA Versicherungen AG) angegliederten Zentrum Y.___ als Leiterin Kurs wesen tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obliga to risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am

27. März 2008 beim Wandern auf Z.___

eine Verletzung am linken Handgelenk zuzog (Urk. 9/ A1 und Urk. 9/ M1).

Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde

in der Folge per 31. Mai 2008 aufge löst (Urk. 9/A2 und Urk. 9/A4). Am 11. September 2008 wurde die Versicherte von Dr. med. A.___ , Chirurgie spez.

Hand chirurgie FMH , operiert (Diagnostische Handgelenksarthroskopie, arthroskopi sches

TFCC-Debri dement und Synovektomie , Urk. 9/M11). Am 20. November 2009 erstattete Dr. med. B.___ , FMH Handchirurgie und FMH or tho pädische Chi rurgie , das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene handchirurgisch-orthopädische Gutachten (Urk. 9/M31). Am 23. Dezember 2010 wurde die Versicherte

von Dr. med. C.___ , Chefarzt Orthopädie / Hand chirur gie , in der D.___ Klinik operiert ( Ulnaverkürzungsosteotomie , Urk. 9/M43). Am 13. Dezember 2011 wurde die Metallentfernung durchgeführt (Urk. 9/M71). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. E.___ , FMH Physi ka lische Me di zin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen FMH, atte stierte der Versi cher ten ab

14. Februar 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit so wohl in ihrer an gestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/M76 ) .

Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus . Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 stellte sie die L eistungen per 29. Febru ar 2012 ein (Urk. 9/106). Die dagegen erhobene Einsprache der Ver si cherten vom

11. Juni 2012 (Urk. 9/ 130 ) wies sie mit Entscheid vom

11. Oktober 2012 ab (Urk. 9/ 136 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkun g den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4 Die Leis tungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Er eig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal re agieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

E. 1.7 ).

Selbst wenn von einem Unfall im mittleren Bereich

an der Grenze zu den leich ten Unfällen auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen , da diesfalls

die rechtsprechungsgemässen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten ( vgl. vorne E.

E. 1.8 ) , was vorliegend nicht der Fall ist . Objektiv be trachtet hat sich das Ereignis vom

27. März 2008 weder unter besonders dra ma tischen Begleitumständen ereignet, noch ist es als besonders eindrücklich zu be zeichnen . Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer und er fah rungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. An zeichen für eine die Unfallfolgen verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Verletzungen schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügliche erhebliche Komplikationen. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Akten aus somatischer Sich t wohl bereits seit längerem wieder arbeitsfähig wäre, sind auch die Krite rien Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Da den geklagten Beschwerden ein organisches Korrelat fehlt, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht anerkannt werden.

Da

keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt ist , ist die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 27. März 2008 und den über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwer den auch bei Annahme ein e s Unfalles im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zu v erneinen . Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht über Ende Februar 2012 hinaus leis tungspflichtig , was zur Abweisung der Beschwer de führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver l ässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht

schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vie lmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die er hebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.

1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2012 Be schwer de und beantragte , in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei fest zustellen, dass eine Leistungspflicht gestützt auf das Ereignis vom 27. März 2008 be stehe und dass die Beschwerden adäquat kausal seien; die Sache sei zur Durch füh rung eines korrekten Abklärungsverfahrens an die Verwaltung zurückzu weisen; es seien der Versicherten über den 29. Februar 2012 hinaus die gesetzli chen Leistungen zu erbringen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten; es sei ein po lydisziplinäres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit, der zumut baren lei densangepassten Tätigkeit und des Integritätsschadens anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Replik vom 4. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom

28. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Dupli k (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 8. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der geschilderte Vor gang erfülle weder den Unfallbegriff noch könne von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden, da es an der Einwirkung eines äusseren Faktors fehle.

Es liege auch keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufge zählten unfallähnlichen Körperschädigungen vor. Die Tatsache, dass bereits Leis tungen erbracht worden seien, vermöge nicht per se eine Leistungspflicht zu be gründen . Selbst wenn von einem leistungspflichtigen Ereignis auszugehen wäre, sei d er medizinische En dzustand spätestens per 13. Februar 2011 erreicht gewe sen. Die Adäquanz könne ohne weitere Prüfung verneint werden, da es sich b eim Handabstützen um ein leichtes Unfallereignis handle. Ab dem 13. Februar 2011 habe somit zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. März 2008 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden. Die Prü fung einer Rente oder einer Integritätsentschädigung erübrige sich aufgrund des mangelnden Leistungsanspruchs (Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in machte da gegen im Wesentlichen geltend, die genauere Betrachtung des Ablaufes zeige, dass sämtliche Elemente des Unfallbegriffes er füllt seien. Durch die Tatsache, dass sie mit den Füssen an kleineren Steinen hängen geblieben sei, sei eine verstärkte Abstützung auf der linken Hand erfor derlich geworden, um einen Sturz zu vermeiden. Dieses Abstützen sei von der ge planten Bewegung abgewichen und somit liege ein programmwidriger Bewe gungsablauf vor. Den Ärzten habe sie den Unfallhergang entsprechend geschil dert und diese hätten jeweils von einem Rotationstrauma berichtet . Das dama lig e Geschehen erfülle somit den Unfallbegriff und es sei deshalb eine Leis tungs pflicht des Unfallversicherers gegeben. Im angefochtenen Entscheid sei das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint worden. Die Ver neinung von Bandläsionen widerspreche den Arztberichten, in welchen die Verletzung mehrerer Bänder beschrieben werde. Bei der Arthroskopie seien diese Bandlä sionen auch bildgebend dargestellt worden. Es liege somit zumin dest eine un fall ähnliche Körperschädigung vor. Die Psychopraxis finde im vor liegenden Fall keine Anwendung, zumal das CRPS ein organischer Gesund heitsschaden sei und zu den Unfallfolgen gehöre. Eine allfällige psychische Fehlentwicklung und deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte fachärzt lich abgeklärt werden müssen. Der angefochtene Entscheid stütze sich aus schliesslich auf die Aktenbeurteilung de s beratenden Arztes Dr. E.___ , ohne sich mit den anderslautenden Beur tei lungen der behandelnden Mediziner ausei nanderzusetzen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht unzureichend abgeklärt (Urk. 1 und Urk. 13 ). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Anlässlich der Erstkonsultation vom 4. April 2008 diagnostizierte Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, eine Handgelenksdistorsion links (Urk. 9/M1). Das MRI vom 25. April 2008 ergab einen unauffälligen Befund ohne Nachweis einer erlittenen Navicular -Fraktur oder einer spongiösen Kontu sion und ohne Hin weis auf eine Ruptur der intercarpalen Ligamente oder des TFCC (Urk. 9/M2) . Aufgrund des protrahierten Verlaufs wurde die Beschwerde führerin an den Hand chirurgen

Dr. A.___ überwiesen (Urk. 9/M4). Die MR Arthrographie vom 27. Juni 2008 ergab – abgesehen von höchstens geringen intramurale n Verän de rungen im radialen Anteil des Discus

triangularis ohne Hinweis für einen Einriss – einen unauffälligen Befund (Urk. 9/M8).

E. 3.2 6

In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 hielt Dr. C.___ fest, in der Zwischenanam nese gehe es der Beschwerdeführerin gar nicht gut. Die ganze versicherungs technische Situation habe sich enorm verkompliziert. Die Beschwerdeführerin hab e chronische Schmerzen aufgrund des CRPS (Urk. 9/83). 4.

E. 3.3 Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, bera ten der Arzt der Beschwerdegegnerin, untersuchte die Beschwerdeführerin am

19. Februar 2009 kursorisch. In seinem Bericht (Urk. 9/M18) führte er aus, er habe

sich das im Ausland vorgefallene sogenannte Ereignis nochmals schildern lassen . Danach habe sich die Beschwerdeführerin auf zwei grosse Steine in ei nem Fluss lauf abgestützt, beim Abdrehen mit der linken Hand und dem Auf stützen des Körpergewichtes sei ein "Knall" im Handgelenk ausgelöst worden, worauf eine mittelgrosse Schwellung aufgetreten sei. Zwei Tage später habe der Rückflug nach Hause stattgefunden. Nach diagnostischer Handgelenksarthro skopie und so fortiger funktioneller Nachbehandlung sei jedoch keine Besserung der Schmerz symptomatik und der Schwellungstendenz im linken Handge lenksbereich einge treten. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Zweitmeinung. Nach Ausführung en zur erhobenen Sozialanamnese hielt Dr. G.___ fest, die al tersentsprechend imponierende vollschlanke Frau hinterlasse keinen leidenden Eindruck. Ihr Auf tritt erscheine natürlich, sie weise darauf hin, dass sie sich gerne locker gebe. Ihr linkes Handgelenk sei wie rechts von einem deckenden handschuhartigen de korativen schwarzen Schoner umhüllt. Die Rechtshänderin habe diese Schoner entfernt und ihre Handgelenke präsentiert. Das linke habe den Eindruck hinter lassen, minimal dicker zu sein, habe aber seines Erachtens keine eigentliche Schwellung gezeigt, welche anatomisch den Gelenksbereichen entsprochen hätte. Viel eher sei das Gewebe bis Mitte Unterarm etwas aufge dunsen gewesen. Der Dorsalbereich des linken Mittelhand- und Handge lenksbereich s sei mit mehre ren farbigen Kreisen angemalt gewesen. Diese wür den nicht Schmerzzonen be treffen, sondern es würde sich um hawaii anische Behandlungsringe handeln. Der

protrahierte Verlauf - so Dr. G.___ weiter - sei seines Erachtens organisch-struk turell nicht ausreichend zu erklären. Als Inter nist und Rheumatologe masse er sich zwar nicht an, handchirurgische Verläufe letztinstanzlich beurteilen zu können, weise aber auf bio-psychosoziale Fakto ren hin, welche hier mit grosser Wahrscheinlichkeit einen namhaften Einfluss auf den protrahierten und auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin viel zu langen Verlauf haben dürften. Ferner weise er darauf hin, dass ein typisches und glaubhaftes Unfallereignis fehle. Es hätten sodann keine Knorpel- oder Knochenläsionen beziehungsweise Nekrosen nachgewiesen werden können, sondern es seien lediglich Bandläsio nen an drei Stellen festgestellt worden. 3. 4

In seinem Bericht vom 31. März 2009 nannte Dr. A.___ die Diagnose einer In stabilität des distalen Radioulnargelenkes nach TFCC-Läsion Palmer I A und I D, zusätzlich Bandruptur radio lu när . Nach seiner Einschätzung vom 13. Febru ar 2009 bestehe ab dem 16. Februar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einem Belastungsaufbau auf 75 % nach zwei Wochen und nach wei teren zwei Wochen ab Mitte März eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Compu tertätig kei ten . Ein Erlangen des status quo ante sei nicht zu erwarten. Dauerhafte Rest beschwerden seien wahr scheinlich; diese würden in einer eingeschränkten Sta bi lität des distalen Radioulnargelenks mit eventueller Schmerzhaftigkeit sowie allenfalls der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose bestehen (Urk. 9/M20). 3. 5

Das MRI des linken Handgelenkes vom 6. Mai 2009 zeigte eine leichte Struktur auflockerung des SL-Bandes ohne Bandruptur, einen schmalen Diskus radial seits mit leichter partieller Läsion im ulnaren Ansatzbereich und intakte ossäre Strukturen (Urk. 9/M21).

E. 3.6 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 folgende Diagnosen: - Multipel lokalisierte Handgelenksbeschwerden links bei Status nach Ab stütztrauma des linken Handgelenkes und konsekutiver Hangelenks arthroskopie mit der Diagnose einer radio lu nären Bandruptur und einer TFCC Läsion des palmaren Schenkels links - Verdacht auf mild e Kompressionsneuropathie des Nervus

ulnaris am Ell bogen links - Wahrscheinliche Narbenneuromsituation bei Status nach Handgelenks arthroskopie im Bereich des Ram us

superficialis des Nervus

ulnaris

Er führte aus, es bestehe eine relativ schwierig zu fassende Situation mit mul tiplen Schmerzpunkten um das Handgelenk herum mit einem Punktum maxi mum einerseits im Bereich der distalen Ulna und andererseits auf der radi o palmaren Seite. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. Man habe nicht den Eindruck, dass ein mechanisches Hindernis vorliege. Das von der Be schwerdeführerin glaubhaft angegebene Instabilitätsgefühl könne nicht ob jek tiviert werden, wobei die Untersuchung durch die relativ ausgeprägte Schmerz situation bei diesen Stresstests tatsächlich erschwert sei. Was sicherlich nach gewiesen werden könne, sei eine gewisse H y pästhesie im Versorgungsge biet des oberflächlichen Ulnarisastes . Möglicherweise liege hier eine Nar benneu rom situa tion vor. Zudem entstehe der Eindruck einer gewissen intrinsi schen Schwäche sowie einer Sensibilitätsstör ung im Ausbreitungsgebiet des Nervus

ulnaris , was auf eine mögliche Kompressionsneuropathie dieses Nerves hinweisen würde (Urk. 9/M22) .

E. 3.7 Die 3-Phasen-Skeletts zintigrafie vom 16. Juni 2009 ergab eine in allen drei Phasen etwas verminderte Aktivitätsbelegung der linken Hand, was verdächtig für ein CRPS Stadium I sei . Weiter zeigte sie einen unspezifisch vermehrten K no chen umbau

radiocarpal und ulnocarpal links, in erster Linie vereinbar mit einer de generativen Veränderung , und Zeichen einer leichten Arthrose im MCP Dig . I rechts und ulnocarpal rechts (Urk. 9/M24).

E. 3.8 Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 fest, das Röntgen vom 21. September 2009 zeige eine leicht fleckige Osteo porose des distalen Radius und Scaphoid s und Trapezium s . Das linke Handgelenk late ral sei leicht geschwollen, es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des distalen Vorderarms und Handgelenks, Pro- und Supination im Handgelenk seien nicht möglich. Die übrigen Bewegungen seien um zwei Drittel eingeschränkt. Das Haut kolorit sei normal, es bestehe weder eine Allodynie noch sei das Nagel wachstum gestört.

Das Bild passe zu einem Rest-Su deck mit vor allem Schmerz problemen (Urk. 9/M29). 3.

E. 3.11 Am 23. Februar 2010 berichtete Dr. C.___ , in der Zwischenzeit habe die Pa tien tin auf Eigeninitiative eine homöopathisch-pflanzliche Therapie unternom men und habe massive Fortschritte erzielt. Die Dystrophiesituation habe sich voll stän dig zurückgebildet. Die Hyperpathie sei ebenfalls viel geringer gewor den. Ver blie ben sei ein ulnarer Handgelenksschmerz, der bei bestimmten Bewe gungen einschiesse und auch die Funktionalität der Hand noch etwas limitiere. Es zeige sich eine sehr schöne, symmetrische Situation der Trophik . Die lokale Schwell ung

sei verschwunden. Die Hyperpathie , die zuvor noch stark präsent gewesen sei, zei ge im Bereich der Einstichstelle keine Probleme mehr. Die Handge lenks be weg lichkeit sei soweit frei. Bei der Ulnarduktion und gleichzeiti ger Extension wür den noch Schmerzen über dem distalen Radioulnargelenk an gegeben. Dr. C.___

attestierte eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M33), welche er in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 bestätigte (Urk. 9/M35).

E. 3.12 In seinem Bericht vom 21. September 2010 nannte Dr. C.___ als Diagnose chro nische linksseitige Handgelenksbeschwerden mit durchgemachtem CRPS und hielt fest, die Situation habe sich bezüglich CRPS deutlich beruhigt . Der diffuse Schmerz sei eigentlich weg (Urk. 9/M36).

E. 3.13 Das Arthro -MRI vom 5. Oktober 2010 ergab Zeichen eines ulnokarpalen

Impin gements mit diffuser Ausdünnung des Diskus radialseits und eine leicht e Struk turauflockerung des SL-Bandes (Urk. 9/M38).

E. 3.14 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. November 2010 fest, die erneute klinische Untersuchung zeige, dass der Hauptfokus auf der Ulnarseite des Hand gelenkes liege. Die Beschwerdeführerin habe zwar als zweite Quelle noch einen radialseitigen Handgelenksschmerz genannt , der allerdings wesentlich geringer sei. Er denke, dass eine Ulnaverkürzungsosteotomie ein Po tential habe, die Situa tion zumindest auf der Ulnarseite zu verbessern. Er glaube, dass die radial seitigen Beschwerden kompensatorischer beziehungsweise sekundärer Natur seien (Urk. 9/ M37).

E. 3.15 Dr. C.___ führte am 23. Dezember 2010 eine Ulnaverkürzungs osteo tomie links durch (Urk. 9/M43). Im Austrittsbericht vom 6. Januar 2011 berichtete er von einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf (Urk. 9/M45).

E. 3.16 Am 2. Februar 2011 berichtete Dr. C.___ , klinisch zeige sich noch eine Rest schwellung über dem ganzen Unterarm. Die Drehbewegung sei in die Supina tio n sehr stark eingeschränkt. Die Pronation gelinge zu etwa 40°. In der Fle xion/ Extension bestehe ebenfalls eine Einschränkung, wobei der Eindruck ent stehe, dass die Muskulatur im Sinne eines Schutzreflexes relativ stark dagegen spanne. Radiologisch zeige sich eine ruhig sitzende Platte mit einem noch sicht baren Osteotomiespalt , der aber zunehmend flau werde. Es könne nun mit der forcier te ren Mobilisation begonnen werden, sowohl für die Pro-/ Supination wie auch für die Flexion/Extension. Die Schiene könne sukzessive weggelassen wer den, damit die Hand auch wieder integriert werden könne (Urk. 9/M49).

Im Bericht vom 16. März 2011 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin mache ganz kleine Fortschritte. Es zeigten sich keine Dystrophiezeichen . Es lasse sich noch eine leichte Schwellung am distalen Vorderarm finden. Die Pro-/ Supi na tion gelinge zu 50-0-30° mit deutlich endgradigen Reserven. Die Fle xion/ Ex tension sei schmerzhaft eingeschränkt mit einem zentralen Handge lenks schmerz . Radiologisch zeige sich eine gute Konsolidation der Osteotomie bei ruhig sitzender Platte. Der Knochen sei stabil; er denke, es handle sich um eine ausgeprägte Weichteilreaktion, die therapeutisch weiter verfolgt werden müsse (Urk. 9/M53).

E. 3.17 In seinem Bericht vom 16. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, es zeige sich eine klare Schwellung am distalen Vorderarm, interessanterweise eher auf der Radi al seite . Radiologisch zeige sich eine gute Heilung der Osteotomie ohne Zeichen der Lockerung der Platte. Der ulnacarpale Abstand sei ebenfalls gut, die Hand gelenkskinematik soweit beurteilbar unauffällig. Es handle sich um einen schwie rigen Verlauf. Wie im Jahr 2010 zeige sich eine leicht dystrophe Reaktion mit einem beginnenden CRPS . Die Patientin habe deshalb entschieden, wie damals ins Ausland zu gehen, um dort auf eigene Kosten eine Therapie durchführen zu lassen (Urk. 9/M55).

E. 3.18 Der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin , Dr. E.___ , hielt in seiner Stell ungnahme vom 28. Juli 2011 fest, die Frage nach einem Vorzustand sei bisher nicht diskutiert worden. Degenerative Schäden fänden sich besonders häufig im zentralen (in tramuralen) Abschnitt des TFCC. Die Frage, welche Diagnose für den Zustand der Beschwerdeführerin verantwortlich sei, bleibe im Raum. Von Anfang an habe es eine gewisse Kontroverse gegeben , ob der schmerzhafte Be fund au f

der radialen oder auf der ulnaren Seite vorliege. Eine Instabilität des Handgelenkes sei mehrfach gesucht, überprüft und nie belegt worden. Ein CRPS sei mehrfach diskutiert, gutachterlich in einem Grad I-I I festgehalten, radio logisch und

szin tigraphisch aber nie belegt worden. Aufgrund des szintigra phi schen Befundes sei höchstens der Verdacht eines CRPS geäussert worden und es seien degene rative Veränderungen beschrieben worden. Einhellig sei ein schmerz hafter, be wegungseinschränkender und mit gelegentlichen Schwell ungen

einhergehender Zustand des linken Handgelenkes beschrieben worden, ohne dass

die Kriterien eines CRPS in irgendeiner Darstellung objektiv festgehalten worden wären.

Allfällige psychiatrische Aspekte inklusive die Möglichkeit einer somato formen Schmerzstörung seien nicht geklärt . Betrachte man den teilweisen Funktions ausfall des linken Handgelenkes isoliert, so müsse mit Bezug auf die Arbeitsfä higkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit schon längstens arbeitsfähig sei (Urk. 9/M60). 3. 19

Am 8. August 2011 berichtete Dr. C.___ , die Patientin habe sich zwischenzeit lich im Ausland aufgehalten, um die früher erwähnte Therapie durchführen zu lassen. Dies habe sehr viel gebracht; es seien deutliche Fortschritte eingetreten. Klinisch sei das Handgelenk nicht geschwollen, die Beweglichkeit sei deutlich besser und gelinge für die Flexion/Extension zu 50-0-55° und die Pro-/Supina- tion zu 70-0-70°. Der Vorderarm sei noch geschwollen und es bestehe eine deut liche Druckempfindlichkeit über der distalen Ulna auch im Bereich der Platte palmar . Er habe die Patientin auch noch funktionell radiologisch unter sucht.

Die Osteotomie sei an sich gut verheilt und der Kno chen in einer Remodellier ungsphase . Die Restirritation, die glaubhaft sei, werde wahrscheinlich von der Platte verursacht und dürfte mit der Plattenen t fernung bessern, allerdings würde

er die Platte frühestens 11-12 Monate nach dem Erst eingriff durchführen, vor her sei die Gefah r einer Refraktur massiv erhöht . Er gehe davon aus, dass die Be schwerdeführerin bis nach der Metallen t fernung für die angestammte Tätigkeit als arbeitsunfähig anzusehen sei (Urk. 9/M61).

E. 3.20 Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2011 aus, aufgrund der nur noch geringen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewie se nen Belastbarkeit könne davon ausgegangen werden, dass die linke Hand als Hilfs hand im Rahmen einer vorwiegend rechtshändig ausgeführten Tätigkeit ohne weiteres einsetzbar sei. Damit seien Tätigkeiten im Rahmen einer Leiter funktion , Beraterfunktion, von Empfangs- oder Dispositionsarbeiten sei es in der Pädago gik, in der Tourismus- oder Kulturbranche oder anderweitig zumutbar. Nicht zumutbar seien handwerkliche oder anderweitige Tätigkeiten, die mit eine r we sentlichen mechanischen Belastung des linken Vorderarmes einhergingen. Dies seien zum Beispiel Tätigkeiten als medizinische Masseurin, als Schneiderin, als Montagearbeiterin mit repetitiven und monotonen mechanischen Tätig keiten , Tätigkeiten mit einer gewichtsmässigen Belastung der linken Hand über 3 kg, aber auch anhaltende beziehungsweise ununterbrochene Schreibtischarbeiten am PC und anderen Geräten, sofern diese nicht mit regelmässiger und meistens selbstgewählter Wechselbelastung möglich seien. Sofern nicht ärztlich verord nete Physiotherapien oder Ergotherapien eine zeitliche Einschränkung rechtfer tigten, wären im Rahmen des beschriebenen Belastungsprofils keine zeitlichen und auch keine leistungsmässigen Einschränkungen zu erwarten . Im Rahmen des erwähnten Profils sei die volle Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesicherten objektiven Befunderhebungen spätestens seit dem 8. August 2011 gegeben (Urk. 9/M64).

E. 3.21 Dr. C.___ berichtete am 27. September 2011, es bestehe nach wie vor eine Schmerzhaftigkeit im Bereich des Vorderarmes links mit einer Restschwellung. Klinisch gehe die Flexion/Extension zu rund 55-0-60° und die Pro-/ Supination zu rund 80-0-80°, endgradig noch etwas restschmerzhaft. Er denke, die Me tall ent fernung sei nun konkret auf den Dezember zu planen. Er verspreche sich davon eine erhebliche Verbesserung der Restbeschwerden (Urk. 9/M66). Im Be richt vom 4. Oktober 2011 führte Dr. C.___ sodann aus, die Patientin habe sich im Dezember 2010 einer Ellenverkürzungsoperation links unterziehen lassen. Die chronischen Handgelenksbeschwerden hätten auf die konservative Therapie nicht wirklich angesprochen, so dass sie sich letztlich für ein operatives Vorge hen hätten entscheiden müssen. Der postoperative Verlauf sei durch eine relativ starke Bewegungseinschränkung initial ziemlich verzögert worden. Mittlerweile sei nun zumindest die Beweglichkeit wieder so weit, dass sie ordentlich funktio niere. Verblieben seien Restbeschwerden, die seiner Ansicht nach zu einem re lativ grossen Teil auf das liegende Metall zurückzuführen seien. Er mache sich deshalb berechtigt Hoffnung, dass mit einer Metallentfernung doch noch eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation und auch der Funktionalität er reicht werden könne. Die Metallentfer nung sei für den Dezember 2011 geplant. Aus arbeitstechnischer Sicht teile er die Einschätzung, dass die Beschwerde füh rerin zurzeit in handwerklichen und anderen Tätigkeiten, die eine wesentlich mechanische Belastung des linken Vorderarmes benötigten, nicht arbeitsfähig sei . Für den Wiedereinstieg lohne es sich, die Metallentfernung und die darauf folgende R e habilitation noch abzu warten. Er gehe davon aus, dass circa zwei Monate nach der Metallentfernung ein Wiedereins tieg geplant werden solle (Urk. 9/M68).

E. 3.22 In seinem Bericht vom 9. Dezember 2011 führte Dr. C.___ aus, klinisch zeige sich eine Schwellung, aber nicht sehr ausgeprägten Ausmasses im Bereich des Vorderarmes. Die Osteotomie sei sehr schön durchgebaut. Es fänden sich keine Zeichen der sekundären Metalllockerung. Die Verkürzung sei gut (Urk. 9/M70) . Am 13. Dezember 2011 wurde die Metallentfernung durchgeführt (Urk. 9/M71).

E. 3.24 Im Bericht der Ergotherapeutin I.___ vom 10. Feb ruar 2012 wurde aus geführt , nach dem operati ven Eingriff vom 13. Dezember 2011 ( Metallent fernung

distale Ulna links) habe die Beschwerdeführerin vor allem Schmerzen auf Druck reize im palmaren Unterarm sowie im Bereich der Carpal knochen geäussert . Die Wundheilung sei problemlos verlaufen. Das aktive Bewegungs ausmass sei schmerz haft eingeschränkt. Die Bewegungsansteuerung sei durch die langjäh rige chronische Schmerzproblematik reduziert. Der funktionelle Ein satz der Hand sei dadurch im Alltag vor allem in Bezug auf Belastungen und repetitive Tätig kei ten eingeschränkt. Die Sch merzen seien als chronisch einzu stufen (Urk. 9/M77).

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom

27. März 2008 zu Recht nicht als Unfall beziehungsweise als u nfallähnliche Kör perschä digung qualifiziert hat.

E. 4.2 Gemäss Unfallmeldung vom 7. April 2008 hat sich die Beschwerdeführerin beim Wandern durch eine Schlucht auf einem Stein abgestützt , ohne zu stürzen. Dann ha be es im linken Handgelenk geknallt und es sei angeschwollen (Urk. 9/A1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in Bezug auf den Ereig nis hergang in seinem Bericht vom 22. April 2008 fest, beim Abstützen auf die Hand habe es im Handgelenk geknallt (Urk. 9/M1). In weiteren Arztberichten war von einem belasteten Rotationstrauma

des linken Handgelenkes die Rede (Urk. 9/M8 , Urk. 9/M10 , Urk. 9/M11, Urk. 9/M20 ). Dr. C.___ erwähnte in sei nem Bericht vom 2. Juni 2009 ein Abstütztrauma und führte aus, die Beschwer de führerin

habe sich auf zwei Steinen abgestützt und das volle Körpergewicht wie mit einer Art Schwingen über ein e Klippe gehoben (Urk. 9/M22) .

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. November 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe sich über einen sich zwischen zwei findlingsgrossen Felsblöcken befindli chen Stein h in weg schwingen wollen , indem sie sich mit ihren Händen auf den unebenen Flächen der Felsblöcke abgestützt habe. Noch während des Schwun ges habe sie einen Knall im linken Handgelenk wahrgenommen (Urk. 9/31

S.

3). In der Be schwerdeschrift vom 14. November 2012 brachte die Beschwerdefüh rerin vor, sie sei auf Z.___ auf dem Weg zu Wasserfällen durch eine Schlucht gewesen und habe dabei zum Teil über Felsen klettern müssen. An einer Pas sage, wo sie über Fel sen habe klettern müssen, habe sie sich zwischen zwei Felsen durch schwing en wollen und sei mit den Füssen an kleineren Steinen hängen geblieben, habe das Schienbein und die linke Schulter angeschlagen und habe sich dann mit der linken Hand verstärkt abstützen müssen. Dabei sei einerseits das linke Handge lenk abgedr eht worden und es habe geknallt, sie sei aber nic ht zu Boden ge stürzt (Urk. 1 S. 4). Die Schilderungen des Ereignisher ganges stimmen im Wesent lichen überein. Lediglich die Darstellung, dass die Beschwerdeführerin an klei ne ren Steinen hängen geblieben sei und sich das Schienbein und die linke Schul ter angeschlagen habe, wurde erstmals be schwerdeweise geltend gemacht. D a in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist, denen in be weismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), ist vorlie gend vom ursprünglich geschilde rten Er eignishergang auszugehen und kann auf die nachträglich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kon s truierte Darstellung nicht abgestellt werden. B eim ur sprünglich geschilderten

Ereignis hergang

ist e ine plötzliche, nicht beabsich tigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus seren Faktors i m Sinne von Art. 4 ATSG allerdings

nicht ersicht lich.

E. 4.3 Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Bandruptur (Urk. 9/M13, Urk. 9/M20 , Urk. 9/M22) stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . g UVV dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV mit Aus nahme der Ungewöhnlichkeit

auch die übrigen Tatbestandsmerkmale d es Un fallbegriff s erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzu ng eines äusseren E reignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv fest st ellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesund heitsschadens , liegt eine krankheits- oder degenerativ bedingte Ge sundheits schä digung vor. Nich t erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebens ver richtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist . Für die Bejahung eine s äusseren auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist ste t s ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses Gefähr dungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgem e in gesteigerten Gefahren lage vorgenommen wird, wie dies etw a für viele sportliche Betätigungen zu treffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungs potenzial ist so dann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen ein schiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensver richtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment hin einspielt . Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach un fallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so zum Beispiel das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Ände rung der Körperlage (BGE 129 V 466).

Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin musste sie bei der Wande rung über Felsblöcke klettern und hat sich beim in Frage stehenden Ereignis über einen Stein geschwungen und mit dem ganzen Körpergewicht auf die linke Hand gestützt , wobei sie das Handgelenk verdreht hat . Bei diesem Ereignisher gang kann nicht mehr von einem normalen Bewegungsablauf gesprochen wer den, sondern e s ist von einer mehr als physiologisch normalen und psycholo gisch beherrschten Beanspruchung des Handgelenkes auszugehen. Dem Abstüt zen mit dem gesamten Körpergewicht auf die linke Hand wohnt denn auch ge genüber dem normalen Gebrauch ein gewisses Gefahrenpotenzial inne.

Die Ro tation des Handgelenkes deutet zudem auf eine unkontrollierte Bewegung hin. Somit ist ein sinnfälliges Ereignis und damit das Vorliegen einer unfallähnli chen

Kör per schä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen. 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung pe r

29. Februar 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 5.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar beits fähigkeit

– soweit unfallbedingt beeinträchtigt –, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 5.3

Dr. B.___ gab bereits im Gutachten vom 20. November 2009 an, die maxi male zumutbare tägliche Arbeitszeit in einer den Unfallfolgen angepassten zu mut baren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum betrage 80 bis 100 %. (Urk. 9/M31 S. 21). Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2011 aus , dass circa zwei Monate nach der Metallentfernung ein Wiedereinstieg ge plant werden solle (Urk. 9/M68). In seinem Bericht vom 5. März 2012 hielt er sodann fest, dass die Ulnaverkürzungsosteotomie formell verheilt sei und mit der Metall entfernung zumindest die lokale Situation besser geworden sei (Urk. 9/M78). In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 führte er aus, e r sei nach wie vor der Meinung, dass die Beschwerdeführerin reintegrierbar sei (Urk. 9/M83). Dr. E.___

hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2012 fest , dass die Metallent fernung kompli kationslos verlaufen sei und unabhängig von kleineren Ein schränkungen und mög licherweise intermittierenden trophischen Reaktionen und Reizzuständen aufgrund der noch ungewohnten Belastungen nun ohne weiteres davon aus gegangen werden dürfe, dass die volle Arbeitsfähigkeit wie der gegeben sei (Urk. 9/M76).

Insgesamt geht aus den medizinischen Akten so mit ein problem loser Heilungsverlauf nach der Metallentfernung hervor und die Arbeitsfähig keit ist spätestens zwei Monate danach wieder gegeben. Es bestehen zwar wei ter hin subjektive Be schwerden . In somatischer Hinsicht ist jedoch da von aus zug ehen , dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besse rung mehr zu erwarten ist .

Die Leistungseinstellung per 29. Februar 2012 ist somit gerecht fertigt. 6 .

6 .1

Zu prüfen ist schliesslich , ob über den 29 . Februar 2012 hinaus Leistungen zu er bringen sind, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfaller eignis stehen. 6.2

Das CRPS ist eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder, welche d ie Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I ist eine Er krankung einer Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ ge ring f ügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Ein geteilt wird es in drei Stadien: Entzündungsstadium (I), Dystrophie (II), Atro phie (III, irreversibel). Das CRPS II bezeichnet brennende Schmerzen und Stö rungen des sympathischen Nervensystems als Folge einer defi nierten peripheren Nerven läsion . Klinische Zeichen sind schwer lokalisierbare brennende Schmer zen (z.B. Allodynie , Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Tempe ratur- und Schweisssek retionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelverän de rungen , lokal vermehrtes Haarwachstum ), sensiblen und motori schen Störung en; im weiteren Verlauf Knochenabbau (Demineralisation), even tuell Ankylose und Funktionsverlust (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin 2012, S. 1875).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopä disch- traumatologische Erkrankung und ein organischer beziehungsweise kör perlicher Gesundheits scha den (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).

Anhand der diagnostischen Handgelenksarthroskopie vom 11. September 2008 stellte Dr. A.___

die Diagnose einer TFCC-Läsion und einer Bandruptur radio lu när und erwähnte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2008 erstmals den Ver dacht eines CRPS (Urk. 9/ M13 ).

Die 3-Phasen-Skelettszintigrafie vom 16. Juni 200 9 ergab eine in allen drei Phasen etwas verminderte Aktivitätsbelegung der linken Hand und ebenfalls einen Verdacht auf ein CRPS Stadium I (Urk. 9/M24). Auch Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 fest, das Röntgen vom 21. September 2009 zeige eine leicht fleckige Osteoporose am distalen Radius,

Scaphoid und Trapezium , was zu einem Rest- Sudeck passe (Urk. 9/M29). Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. November 2009 wahrscheinlich vor handene Neurombeschwerden und eine Ausweitung im Sinne eines CRPS

(Urk. 9/M30). Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Novem ber 2009 ein chronisches Schmerzsyndrom Handgelenk links im Sinn e eines milden CRPS I/II mit multiplen diffusen Schmerzl okalisationen und sek un därer Ver spannung der Armmuskulatur. Er führte aus, die diffuse Schmerz haftig keit des Handgelenks mit ihren multipl en Schmerzlokalisationen sei pra k tisch unverän dert geblieben , finde aber trotz mehrfacher bildgebender Diagnos tik kein er kennbares Korrelat. Eindeutige Zeichen für ein manifestes CRPS läge n nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin habe sich bereits früh auf dem Boden ihrer hohen vegetativen Reaktionsbereitschaft ein klinisch kaum fassbares kom plexes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS I) entwickelt, welches einerseits durch die Kon trastmittel-Injektionen, andererseits durch die Irritation des dorsalen Ulna ris as tes anlässlich der Handgelenksarthroskopie (CRPS II) zumindest akzen tuiert worden sei. Obschon zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutigen Zeichen für ein manifestes CRPS ausgemacht werden könnten, müsse davon ausgegang en wer den, dass die aktuelle Schmerzsituation in diesem Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Die subjektiv empfundenen Beschwerden fänden zumindest in der Bildgebung kein erkennbares Korrelat, was allerdings beim hier mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelaufen en CRPS nicht ungewöhnlich sei (Urk. 9/M31 S. 16 ) .

Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 21. Septem ber 2010 als Diagnose chronische linksseitige Handgelenksbeschwer den

mit durch gemachtem CRPS und hielt fest, die Situation habe sich bezüglich des CRPS deut lich beruhigt (Urk. 9/M36 ) .

Auch wenn die Diagnose eines CRPS

vorliegend sehr vage bleibt, indem lediglich von einem „ milden “ oder einem „ klinisch kaum fassbaren “

CRPS die Rede ist und keine eindeutigen Zeichen für ein manifestes CRPS ausgemacht werden können , ist aufgrund der überein stimmend gestellten Diagnose zu schliessen , dass dem klinischen Beschwerde bild zumindest anfäng lich wahrscheinlich eine organische Genese zugrunde lag.

Fraglich ist indessen, wie es sich damit im Zeitpunkt der Leistungssteinstellung per

29 . Februar 2012 verhielt.

Nachdem sich das CRPS gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 21. September 2010 (Urk. 9/M36 )

weitgehend remittiert hatte, er wähnte dieser in seinem Bericht vom

16. Mai 2011 erneut eine leicht dystrophe Reaktion mit einem beginnenden CRPS (Urk. 9/M55). Nach der am 13. Dezem ber 2011 durchgeführten Metallentfernung führte

Dr. C.___ in sei nem Bericht vom

5. März 2012

aus , es liege eine chronische Situation mit resi duellen , an ein CRPS erinnernden Restbeschwerden vor (Urk. 9/M78). In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 führte er aus, die Beschwerdeführerin habe chronische Schmerzen auf grund des CRPS (Urk. 9/M83). Damit verweist er jedoch lediglich auf das wahrschein lich durchgemachte und inzwischen weitgehend remittierte CRPS , zumal er die Diagn o s e eines CRPS nicht mehr stellt und

auch keinerlei Befunde erwähnt , die auf ein CRPS hindeuten würden . Dr. E.___ hatte bereits in seiner Stellung nah m e vom 28. Juli 2011 darauf hingewiesen , dass e in CRPS mehrfach diskutiert, gut achterlich in einem Grad I-II festgehalten, ra diologisch und szintigraphisch aber nie belegt worden sei . Aufgrund des szinti graphischen Befundes sei höchstens der

Verdacht eines CRPS geäussert worden und es seien degenerative Verände rung en beschrieben worden. Einhellig sei ein schmerzhafter, bewegungseinschrän ken der und mit gelegentlichen Schwellun gen einhergehender Zustand des linken Handgelenkes beschrieben worden, ohne dass die Kriterien eines CRPS in irgend einer Darstellung objektiv festge halten worden wären . Dr. B.___ wies zu dem in seinem Gutachten vom

20. November 2009 darauf hin, dass die psy chische Situation der Beschwerde führerin

(anhaltende Stellenlosigkeit, fehlende

Zukunftsperspektiven, Mobbing )

möglicherweise die Unfall- und Schmerzverar beitung beeinflusse (Urk. 9/ M31 S. 25 ).

G estützt auf die medizinische

Aktenlage

ergibt sich somit , dass – wenn überhaupt – höchstens anfänglich ein CRPS und damit ein organisches Korrelat

vorgelegen hat und die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit

nicht mehr darauf zurückzuführen waren . Bei dieser Sachlage erübri gen sich weitere medizinische Abklärungen , zumal auch im Bericht des Dr. med. K.___ vom 31. Mai 2012 ausser einer Schmerzhaftigkeit keine Befunde erwähnt werden, welche auf ein manifestes

CRPS hindeuten würden (Urk. 9/M88) . 6.3

Da spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein organisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mehr bestand , hat die Adäquanzprüfung nach Massgabe der Rechtsprechung zur Adäquanz bei psy chi schen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 E.

6c/ aa zu erfolgen. Beim Er eignis vom

27. März 2008

handelt es sich um einen leichten Unfall , der erfah rungs ge mäss nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs ist somit ohn e weiteres zu verneinen (vgl. vorne E.

E. 7 mit Hinwei sen). Für

die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2).

E. 9 In seinem Bericht vom 2. November 2009 hielt Dr. C.___ fest, objektiv liege einerseits eine TFCC - Läsion bei Ulna -Plus-Varianz vor. Andererseits finde sich ein Status nach Han d gelenksarthroskopie mit wahrscheinlichen Neurombe schwer den und einer Ausweitung im Sinne eines CRPS . Die mechanische Prob lematik wäre allenfalls einer Ulnaverkürzungs -Osteotomie zugänglich. Auf grund der diffusen Beschwerden und des wahrscheinlich vorhandenen CRPS empfehle sich jedoch eine solche Therapie nicht (Urk. 9/M30) 3.

E. 10 Im Gutachten vom 20. November 2009 nannte Dr. B.___ folgende Diagno sen (Urk. 9/M31 S. 11 ) : - Chronisches Schmerzsyndrom Handgelenk links im Sinne eines milden CRPS I/II mit multiplen diffusen Schmerzlokalisationen und sekundärer Verspannung der Armmuskulatur / Schonhaltung bei - Status nach Distorsionsverletzung Handgelenk links (27.03.2008) mit ra dio lu närer Bandläsion und TFCC-Ruptur - Narbenneurom des dorsalen Ulnarisastes bei Status nach Handge lenksarthroskopie (09.09.2008)

Er hielt zunächst fest, am 27. März 2008 habe sich die Explorandin während Aus bildungsferien auf Z.___ ein belastetes Abstütztrauma des linken Handge lenks zugezogen, welches innert Wochenfrist zunehmend schmerzhaft geworden sei und auf konservative Therapiemassnahmen mit Ruhigstellung und Analgesie praktisch nicht angesprochen habe. Radiologisch wie auch MR-tomographisch hätten sich im April wie auch im Juni 2008 unauffällige Befunde finden lassen, weswegen angesichts des protrahierten Verlaufs mit anhaltender Arbeitsunfä hig keit am 9. September 2008 eine Handgelenksarthroskopie durchgeführt wor den sei, welche neben einer radiolunären Bandläsion auch Rupturen des TFCC an dessen radialem Ansatz und in dessen zentraler Portion habe nachweisen können . Der Eingriff sei deshalb mit einem Debrid e ment und einer Synovekto mie kom biniert worden. Postoperativ habe sich eine auffallende neuralgiforme Schmerz haftigkeit gezeigt, welche anfangs Oktober 2008 erstmals an das Vor liegen eines CRPS habe denken lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Einholung einer Zweit meinung gewünscht und sich deshalb vom beratenden Arzt des Unfallver sicherers an die D.___ - klinik zuweisen lassen. Im Vorfeld der Untersuchung sei nochmals eine MR-Tomographie durchgeführt worden, wobei die intraarti ku läre Instillation von Kontrastmittel wie bereits bei den beiden früheren Un ter suchungen ausserordentlich schmerzhaft gewesen sei und daher gar nicht habe durchgeführt werden können. Abgesehen von einer leichten Ausdünnung der radialen TFCC-Anteile nach arthroskopischem

Discus-Shaving hätten sich im neusten MRI keine mit den angegebenen Beschwerden korrelierenden Be funde finden lassen. Im Zusammenhang mit der Untersuchung in der D.___ - klinik habe sich eine relativ schwierig zu erfassende Situation mit multiplen Schmerz punkten um das ganze Handgelenk herum und entsprechend schwieri ger Unter suchungstechnik gezeigt. Ein seitens der Explorandin angegebenes subjektives Instabilitätsgefühl habe nicht objektiviert werden können, wobei aber die Unter suchung durch die heftige Schmerzauslösung bei den Stresstests sowie die relativ ausgeprägte vegetativ be d ingte Kollapsneigung erschwert ge wesen sei. Klinisch hätten sich aber Anhaltspunkte für ein Narbenneurom des dorsalen Ulnarisastes bei Zustand nach Handgelenksarthroskopie finden lassen. Die zusätzlich veran lasste Skelettszintigraphie habe aufgrund einer verminder ten Aktivitätsbelegung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS ergeben. Die bisherigen diesbe züg lichen Behandlungsansätze hätten sich indes bis anhin als erfolglos oder als höchstens kurzfristig wirksam erwiesen (Urk. 9/M31 S. 11

f.).

Der Gutachter führte

weiter aus, aktuell stehe klar die chronische Schmerzsituation auf Niveau des Handgelenks im Vordergrund, welche sich bereits in den ersten Monaten nach der Handgelenksverletzung entwickelt habe, im Zusammenhang mit der Hand gelenksarthroskopie vorübergehend exazerbierte und sich dann aber suk zessive auf das aktuelle Niveau von ca. 5-6 nach der VAS-Skala beruhigt habe. Ver blieben sei einerseits ein Dauerschmerz, der mitunter auch den Nachtschlaf be hindere, andererseits ein t ro tz zirkulärer Handgelenksmanschette immer wieder teils unkontrolliert einschiessender Schmerz tagsüber bei gleichzeitig subjekti vem I n s tabilitätsgefühl. Die klinischen Befunde seien insgesamt relativ konsis tent und deckten sich im Wesentlichen mit den anlässlich früherer Untersu chungen erhobenen Befunden. Die Handgelenksbeweglichkeit habe in den ver gangenen Monaten aber – überwiegend schmerzbedingt – leicht abgenommen. Die diffuse Schmerzhaftigkeit des Handgelenks mit ihren multiplen Schmerzlo kalisationen sei praktisch unverändert verblieben, finde aber trotz mehrfacher bildgebender Diagnostik kein erkennbares Korrelat. Eindeutige Zeichen für ein manifestes CRPS lägen nicht vor und eine Instabilität könne auch bei repetitiver Überprüfung in diversen Handgelenkspositionen nicht gefunden werden. Auf fallend sei trotz der erheblichen Schmerzen eine noch relativ gute Faustschluss kraft (ca.

50 % der gesunden Gegenseite), welche auch beim schlecht kontrol lier baren raschen Griffwechsel konsistente Werte ergebe. Trotzdem sehe sich die Be schwerdeführerin ausserstande, ihre (leichte) Tätigkeit am Computer wieder auf zu nehmen, da der rasch repetitive Einsatz der linken Hand bereits bei gerin gem Kraftfluss und Bewegungsausschlag vermehrt Schmerzen auslöse. Die ver gleichs weise erhobenen Umfangmasse auf verschiedenen Niveaus zeigten prak tisch all seits physiologisch geringfügig höhere Werte auf der stärker bean spruchten rechten Seite. Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufes wie auch der ak tu ellen klinischen Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin bereits früh auf dem Boden ihrer hohen vegetativen Re ak tionsbereitschaft ein klinisch kaum fassbares komplexes regio nales Schmerz syndrom (CRPS I) entwickelt habe, welches einerseits durch die Kontrastmittel-Injektionen, andererseits durch die Irritation des dorsalen Ulna risastes anlässlich der Handgelenksarthroskopie (CRPS II) zumindest vorübergehend akzentuiert worden sei. Obschon zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutigen Zeichen für ein mani festes CRPS ausgemacht werden könnten, müsse davon ausgegangen wer den, dass die aktuelle Schmerzsituation in diesem Sinne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal sei. Da sich die psychische Situation mit an hal tender Stellenlosigkeit, fehlenden Zukunftsperspektiven und Mobbing hin sicht lich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit alles ande re als günstig auswir ken dürfte , sei eine

rasche psychiatrische respektive psychologische Beur teilung

und gegebenenfalls auch Begleitung in Betracht zu ziehen (Urk. 9/M31 S.

E. 12 ff.) . Die subjektiv empfundenen Beschwerden fänden zumindest in der Bildgebung kein erkenn bares Korrelat, was allerdings beim hier mit hoher Wahr schein lich keit abgelau fenen CRPS nicht ungewöhnlich sei. Da sich die klinische Unter su chung auf grund der multiplen Schmerzhaftigkeit wie auch der erhöhten Neigun g zu ve getativen Überrea kt ion en äusserst schwierig gestalte, könne zum jetzigen Zeit punkt nicht definitiv zur Frage einer Instabilität im distalen Radioulnar gelenk Stellung genommen werden. Hingegen sei eine Irritation des dorsalen Ulna ris nervenastes im Sinne eines Narbenneuroms klinisch fassbar (Urk. 9/M31 S.

16) . Die maximale zu mutbare tägliche Arbeitszeit in einer den Unfallfolgen an gepassten zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein V ollpensum betrage 80 bis 100 % (Urk. 9/M31 S. 21 ) .

Schliesslich führte der Gutachter aus, da die psychische Situation der Be schwer deführer in sowie deren Einfluss auf die gesamte Unfall- und Schmerzverarbeitung sei nerseits nicht adäquat beurteilbar sei und darin möglicherweise ein oder so gar der Schlüssel zur Beruhigung der Schmerzproblematik respektive zur Norma li sierung des Verlaufs stecken könnte, empfehle er eine psychiatrische oder psy chologische Beurteilung innerhalb der kommenden zwei bis drei Monate und eventuell auch eine entsprechende Begleitung (Urk. 9/M31 S. 25).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00265 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

19. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann Eschmann & Erni, Rechtsanwälte Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___ war seit dem 1. November 2 007 bei m der General direktion der ”Winterthur” Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute AXA Versicherungen AG) angegliederten Zentrum Y.___ als Leiterin Kurs wesen tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obliga to risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am

27. März 2008 beim Wandern auf Z.___

eine Verletzung am linken Handgelenk zuzog (Urk. 9/ A1 und Urk. 9/ M1).

Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde

in der Folge per 31. Mai 2008 aufge löst (Urk. 9/A2 und Urk. 9/A4). Am 11. September 2008 wurde die Versicherte von Dr. med. A.___ , Chirurgie spez.

Hand chirurgie FMH , operiert (Diagnostische Handgelenksarthroskopie, arthroskopi sches

TFCC-Debri dement und Synovektomie , Urk. 9/M11). Am 20. November 2009 erstattete Dr. med. B.___ , FMH Handchirurgie und FMH or tho pädische Chi rurgie , das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene handchirurgisch-orthopädische Gutachten (Urk. 9/M31). Am 23. Dezember 2010 wurde die Versicherte

von Dr. med. C.___ , Chefarzt Orthopädie / Hand chirur gie , in der D.___ Klinik operiert ( Ulnaverkürzungsosteotomie , Urk. 9/M43). Am 13. Dezember 2011 wurde die Metallentfernung durchgeführt (Urk. 9/M71). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. E.___ , FMH Physi ka lische Me di zin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen FMH, atte stierte der Versi cher ten ab

14. Februar 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit so wohl in ihrer an gestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 9/M76 ) .

Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus . Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 stellte sie die L eistungen per 29. Febru ar 2012 ein (Urk. 9/106). Die dagegen erhobene Einsprache der Ver si cherten vom

11. Juni 2012 (Urk. 9/ 130 ) wies sie mit Entscheid vom

11. Oktober 2012 ab (Urk. 9/ 136 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2012 Be schwer de und beantragte , in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei fest zustellen, dass eine Leistungspflicht gestützt auf das Ereignis vom 27. März 2008 be stehe und dass die Beschwerden adäquat kausal seien; die Sache sei zur Durch füh rung eines korrekten Abklärungsverfahrens an die Verwaltung zurückzu weisen; es seien der Versicherten über den 29. Februar 2012 hinaus die gesetzli chen Leistungen zu erbringen, insbesondere Taggelder und Heilungskosten; es sei ein po lydisziplinäres Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit, der zumut baren lei densangepassten Tätigkeit und des Integritätsschadens anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Replik vom 4. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom

28. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Dupli k (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 8. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkun g den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Die Leis tungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Er eig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwer defall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs ge nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungs pflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal re agieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für

die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1.7

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Ein be zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.8

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). An der seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich tigen den Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objek ti ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psy chisc h bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver l ässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht

schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vie lmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die er hebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.

1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der geschilderte Vor gang erfülle weder den Unfallbegriff noch könne von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden, da es an der Einwirkung eines äusseren Faktors fehle.

Es liege auch keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufge zählten unfallähnlichen Körperschädigungen vor. Die Tatsache, dass bereits Leis tungen erbracht worden seien, vermöge nicht per se eine Leistungspflicht zu be gründen . Selbst wenn von einem leistungspflichtigen Ereignis auszugehen wäre, sei d er medizinische En dzustand spätestens per 13. Februar 2011 erreicht gewe sen. Die Adäquanz könne ohne weitere Prüfung verneint werden, da es sich b eim Handabstützen um ein leichtes Unfallereignis handle. Ab dem 13. Februar 2011 habe somit zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. März 2008 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden. Die Prü fung einer Rente oder einer Integritätsentschädigung erübrige sich aufgrund des mangelnden Leistungsanspruchs (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführer in machte da gegen im Wesentlichen geltend, die genauere Betrachtung des Ablaufes zeige, dass sämtliche Elemente des Unfallbegriffes er füllt seien. Durch die Tatsache, dass sie mit den Füssen an kleineren Steinen hängen geblieben sei, sei eine verstärkte Abstützung auf der linken Hand erfor derlich geworden, um einen Sturz zu vermeiden. Dieses Abstützen sei von der ge planten Bewegung abgewichen und somit liege ein programmwidriger Bewe gungsablauf vor. Den Ärzten habe sie den Unfallhergang entsprechend geschil dert und diese hätten jeweils von einem Rotationstrauma berichtet . Das dama lig e Geschehen erfülle somit den Unfallbegriff und es sei deshalb eine Leis tungs pflicht des Unfallversicherers gegeben. Im angefochtenen Entscheid sei das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint worden. Die Ver neinung von Bandläsionen widerspreche den Arztberichten, in welchen die Verletzung mehrerer Bänder beschrieben werde. Bei der Arthroskopie seien diese Bandlä sionen auch bildgebend dargestellt worden. Es liege somit zumin dest eine un fall ähnliche Körperschädigung vor. Die Psychopraxis finde im vor liegenden Fall keine Anwendung, zumal das CRPS ein organischer Gesund heitsschaden sei und zu den Unfallfolgen gehöre. Eine allfällige psychische Fehlentwicklung und deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte fachärzt lich abgeklärt werden müssen. Der angefochtene Entscheid stütze sich aus schliesslich auf die Aktenbeurteilung de s beratenden Arztes Dr. E.___ , ohne sich mit den anderslautenden Beur tei lungen der behandelnden Mediziner ausei nanderzusetzen. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht unzureichend abgeklärt (Urk. 1 und Urk. 13 ). 3.

3.1

Anlässlich der Erstkonsultation vom 4. April 2008 diagnostizierte Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH, eine Handgelenksdistorsion links (Urk. 9/M1). Das MRI vom 25. April 2008 ergab einen unauffälligen Befund ohne Nachweis einer erlittenen Navicular -Fraktur oder einer spongiösen Kontu sion und ohne Hin weis auf eine Ruptur der intercarpalen Ligamente oder des TFCC (Urk. 9/M2) . Aufgrund des protrahierten Verlaufs wurde die Beschwerde führerin an den Hand chirurgen

Dr. A.___ überwiesen (Urk. 9/M4). Die MR Arthrographie vom 27. Juni 2008 ergab – abgesehen von höchstens geringen intramurale n Verän de rungen im radialen Anteil des Discus

triangularis ohne Hinweis für einen Einriss – einen unauffälligen Befund (Urk. 9/M8). 3.2

Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Juli 2008 fest, es liege eine Handge lenksverletzung mit klinisch dringendem Verdacht auf eine TFCC-Läsion vor (Urk. 9/M7).

Am 9. September 2008 führte er eine diagnostische Handgelenks arthroskopie links, ein ar th roskopisches TFCC- Debridement und eine Syn o vek tomie durch (Urk. 9/M11). In seinem Bericht vom 8. Oktober 2008 stellte er die Diagnose n eines massiven TFCC-Schadens und eine r Bandruptur des langen Ra dio lunä rligamentes am linken Handgelenk und erwähnte den Verdacht einer Algodystrophie (CRPS , Urk. 9/ M13). 3.3

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, bera ten der Arzt der Beschwerdegegnerin, untersuchte die Beschwerdeführerin am

19. Februar 2009 kursorisch. In seinem Bericht (Urk. 9/M18) führte er aus, er habe

sich das im Ausland vorgefallene sogenannte Ereignis nochmals schildern lassen . Danach habe sich die Beschwerdeführerin auf zwei grosse Steine in ei nem Fluss lauf abgestützt, beim Abdrehen mit der linken Hand und dem Auf stützen des Körpergewichtes sei ein "Knall" im Handgelenk ausgelöst worden, worauf eine mittelgrosse Schwellung aufgetreten sei. Zwei Tage später habe der Rückflug nach Hause stattgefunden. Nach diagnostischer Handgelenksarthro skopie und so fortiger funktioneller Nachbehandlung sei jedoch keine Besserung der Schmerz symptomatik und der Schwellungstendenz im linken Handge lenksbereich einge treten. Die Beschwerdeführerin wünsche eine Zweitmeinung. Nach Ausführung en zur erhobenen Sozialanamnese hielt Dr. G.___ fest, die al tersentsprechend imponierende vollschlanke Frau hinterlasse keinen leidenden Eindruck. Ihr Auf tritt erscheine natürlich, sie weise darauf hin, dass sie sich gerne locker gebe. Ihr linkes Handgelenk sei wie rechts von einem deckenden handschuhartigen de korativen schwarzen Schoner umhüllt. Die Rechtshänderin habe diese Schoner entfernt und ihre Handgelenke präsentiert. Das linke habe den Eindruck hinter lassen, minimal dicker zu sein, habe aber seines Erachtens keine eigentliche Schwellung gezeigt, welche anatomisch den Gelenksbereichen entsprochen hätte. Viel eher sei das Gewebe bis Mitte Unterarm etwas aufge dunsen gewesen. Der Dorsalbereich des linken Mittelhand- und Handge lenksbereich s sei mit mehre ren farbigen Kreisen angemalt gewesen. Diese wür den nicht Schmerzzonen be treffen, sondern es würde sich um hawaii anische Behandlungsringe handeln. Der

protrahierte Verlauf - so Dr. G.___ weiter - sei seines Erachtens organisch-struk turell nicht ausreichend zu erklären. Als Inter nist und Rheumatologe masse er sich zwar nicht an, handchirurgische Verläufe letztinstanzlich beurteilen zu können, weise aber auf bio-psychosoziale Fakto ren hin, welche hier mit grosser Wahrscheinlichkeit einen namhaften Einfluss auf den protrahierten und auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin viel zu langen Verlauf haben dürften. Ferner weise er darauf hin, dass ein typisches und glaubhaftes Unfallereignis fehle. Es hätten sodann keine Knorpel- oder Knochenläsionen beziehungsweise Nekrosen nachgewiesen werden können, sondern es seien lediglich Bandläsio nen an drei Stellen festgestellt worden. 3. 4

In seinem Bericht vom 31. März 2009 nannte Dr. A.___ die Diagnose einer In stabilität des distalen Radioulnargelenkes nach TFCC-Läsion Palmer I A und I D, zusätzlich Bandruptur radio lu när . Nach seiner Einschätzung vom 13. Febru ar 2009 bestehe ab dem 16. Februar 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einem Belastungsaufbau auf 75 % nach zwei Wochen und nach wei teren zwei Wochen ab Mitte März eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für Compu tertätig kei ten . Ein Erlangen des status quo ante sei nicht zu erwarten. Dauerhafte Rest beschwerden seien wahr scheinlich; diese würden in einer eingeschränkten Sta bi lität des distalen Radioulnargelenks mit eventueller Schmerzhaftigkeit sowie allenfalls der Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose bestehen (Urk. 9/M20). 3. 5

Das MRI des linken Handgelenkes vom 6. Mai 2009 zeigte eine leichte Struktur auflockerung des SL-Bandes ohne Bandruptur, einen schmalen Diskus radial seits mit leichter partieller Läsion im ulnaren Ansatzbereich und intakte ossäre Strukturen (Urk. 9/M21). 3.6

Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2009 folgende Diagnosen: - Multipel lokalisierte Handgelenksbeschwerden links bei Status nach Ab stütztrauma des linken Handgelenkes und konsekutiver Hangelenks arthroskopie mit der Diagnose einer radio lu nären Bandruptur und einer TFCC Läsion des palmaren Schenkels links - Verdacht auf mild e Kompressionsneuropathie des Nervus

ulnaris am Ell bogen links - Wahrscheinliche Narbenneuromsituation bei Status nach Handgelenks arthroskopie im Bereich des Ram us

superficialis des Nervus

ulnaris

Er führte aus, es bestehe eine relativ schwierig zu fassende Situation mit mul tiplen Schmerzpunkten um das Handgelenk herum mit einem Punktum maxi mum einerseits im Bereich der distalen Ulna und andererseits auf der radi o palmaren Seite. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt. Man habe nicht den Eindruck, dass ein mechanisches Hindernis vorliege. Das von der Be schwerdeführerin glaubhaft angegebene Instabilitätsgefühl könne nicht ob jek tiviert werden, wobei die Untersuchung durch die relativ ausgeprägte Schmerz situation bei diesen Stresstests tatsächlich erschwert sei. Was sicherlich nach gewiesen werden könne, sei eine gewisse H y pästhesie im Versorgungsge biet des oberflächlichen Ulnarisastes . Möglicherweise liege hier eine Nar benneu rom situa tion vor. Zudem entstehe der Eindruck einer gewissen intrinsi schen Schwäche sowie einer Sensibilitätsstör ung im Ausbreitungsgebiet des Nervus

ulnaris , was auf eine mögliche Kompressionsneuropathie dieses Nerves hinweisen würde (Urk. 9/M22) . 3.7

Die 3-Phasen-Skeletts zintigrafie vom 16. Juni 2009 ergab eine in allen drei Phasen etwas verminderte Aktivitätsbelegung der linken Hand, was verdächtig für ein CRPS Stadium I sei . Weiter zeigte sie einen unspezifisch vermehrten K no chen umbau

radiocarpal und ulnocarpal links, in erster Linie vereinbar mit einer de generativen Veränderung , und Zeichen einer leichten Arthrose im MCP Dig . I rechts und ulnocarpal rechts (Urk. 9/M24). 3.8

Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bilitation, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 fest, das Röntgen vom 21. September 2009 zeige eine leicht fleckige Osteo porose des distalen Radius und Scaphoid s und Trapezium s . Das linke Handgelenk late ral sei leicht geschwollen, es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des distalen Vorderarms und Handgelenks, Pro- und Supination im Handgelenk seien nicht möglich. Die übrigen Bewegungen seien um zwei Drittel eingeschränkt. Das Haut kolorit sei normal, es bestehe weder eine Allodynie noch sei das Nagel wachstum gestört.

Das Bild passe zu einem Rest-Su deck mit vor allem Schmerz problemen (Urk. 9/M29). 3. 9

In seinem Bericht vom 2. November 2009 hielt Dr. C.___ fest, objektiv liege einerseits eine TFCC - Läsion bei Ulna -Plus-Varianz vor. Andererseits finde sich ein Status nach Han d gelenksarthroskopie mit wahrscheinlichen Neurombe schwer den und einer Ausweitung im Sinne eines CRPS . Die mechanische Prob lematik wäre allenfalls einer Ulnaverkürzungs -Osteotomie zugänglich. Auf grund der diffusen Beschwerden und des wahrscheinlich vorhandenen CRPS empfehle sich jedoch eine solche Therapie nicht (Urk. 9/M30) 3. 10

Im Gutachten vom 20. November 2009 nannte Dr. B.___ folgende Diagno sen (Urk. 9/M31 S. 11 ) : - Chronisches Schmerzsyndrom Handgelenk links im Sinne eines milden CRPS I/II mit multiplen diffusen Schmerzlokalisationen und sekundärer Verspannung der Armmuskulatur / Schonhaltung bei - Status nach Distorsionsverletzung Handgelenk links (27.03.2008) mit ra dio lu närer Bandläsion und TFCC-Ruptur - Narbenneurom des dorsalen Ulnarisastes bei Status nach Handge lenksarthroskopie (09.09.2008)

Er hielt zunächst fest, am 27. März 2008 habe sich die Explorandin während Aus bildungsferien auf Z.___ ein belastetes Abstütztrauma des linken Handge lenks zugezogen, welches innert Wochenfrist zunehmend schmerzhaft geworden sei und auf konservative Therapiemassnahmen mit Ruhigstellung und Analgesie praktisch nicht angesprochen habe. Radiologisch wie auch MR-tomographisch hätten sich im April wie auch im Juni 2008 unauffällige Befunde finden lassen, weswegen angesichts des protrahierten Verlaufs mit anhaltender Arbeitsunfä hig keit am 9. September 2008 eine Handgelenksarthroskopie durchgeführt wor den sei, welche neben einer radiolunären Bandläsion auch Rupturen des TFCC an dessen radialem Ansatz und in dessen zentraler Portion habe nachweisen können . Der Eingriff sei deshalb mit einem Debrid e ment und einer Synovekto mie kom biniert worden. Postoperativ habe sich eine auffallende neuralgiforme Schmerz haftigkeit gezeigt, welche anfangs Oktober 2008 erstmals an das Vor liegen eines CRPS habe denken lassen. Die Beschwerdeführerin habe die Einholung einer Zweit meinung gewünscht und sich deshalb vom beratenden Arzt des Unfallver sicherers an die D.___ - klinik zuweisen lassen. Im Vorfeld der Untersuchung sei nochmals eine MR-Tomographie durchgeführt worden, wobei die intraarti ku läre Instillation von Kontrastmittel wie bereits bei den beiden früheren Un ter suchungen ausserordentlich schmerzhaft gewesen sei und daher gar nicht habe durchgeführt werden können. Abgesehen von einer leichten Ausdünnung der radialen TFCC-Anteile nach arthroskopischem

Discus-Shaving hätten sich im neusten MRI keine mit den angegebenen Beschwerden korrelierenden Be funde finden lassen. Im Zusammenhang mit der Untersuchung in der D.___ - klinik habe sich eine relativ schwierig zu erfassende Situation mit multiplen Schmerz punkten um das ganze Handgelenk herum und entsprechend schwieri ger Unter suchungstechnik gezeigt. Ein seitens der Explorandin angegebenes subjektives Instabilitätsgefühl habe nicht objektiviert werden können, wobei aber die Unter suchung durch die heftige Schmerzauslösung bei den Stresstests sowie die relativ ausgeprägte vegetativ be d ingte Kollapsneigung erschwert ge wesen sei. Klinisch hätten sich aber Anhaltspunkte für ein Narbenneurom des dorsalen Ulnarisastes bei Zustand nach Handgelenksarthroskopie finden lassen. Die zusätzlich veran lasste Skelettszintigraphie habe aufgrund einer verminder ten Aktivitätsbelegung Anhaltspunkte für das Vorliegen eines CRPS ergeben. Die bisherigen diesbe züg lichen Behandlungsansätze hätten sich indes bis anhin als erfolglos oder als höchstens kurzfristig wirksam erwiesen (Urk. 9/M31 S. 11

f.).

Der Gutachter führte

weiter aus, aktuell stehe klar die chronische Schmerzsituation auf Niveau des Handgelenks im Vordergrund, welche sich bereits in den ersten Monaten nach der Handgelenksverletzung entwickelt habe, im Zusammenhang mit der Hand gelenksarthroskopie vorübergehend exazerbierte und sich dann aber suk zessive auf das aktuelle Niveau von ca. 5-6 nach der VAS-Skala beruhigt habe. Ver blieben sei einerseits ein Dauerschmerz, der mitunter auch den Nachtschlaf be hindere, andererseits ein t ro tz zirkulärer Handgelenksmanschette immer wieder teils unkontrolliert einschiessender Schmerz tagsüber bei gleichzeitig subjekti vem I n s tabilitätsgefühl. Die klinischen Befunde seien insgesamt relativ konsis tent und deckten sich im Wesentlichen mit den anlässlich früherer Untersu chungen erhobenen Befunden. Die Handgelenksbeweglichkeit habe in den ver gangenen Monaten aber – überwiegend schmerzbedingt – leicht abgenommen. Die diffuse Schmerzhaftigkeit des Handgelenks mit ihren multiplen Schmerzlo kalisationen sei praktisch unverändert verblieben, finde aber trotz mehrfacher bildgebender Diagnostik kein erkennbares Korrelat. Eindeutige Zeichen für ein manifestes CRPS lägen nicht vor und eine Instabilität könne auch bei repetitiver Überprüfung in diversen Handgelenkspositionen nicht gefunden werden. Auf fallend sei trotz der erheblichen Schmerzen eine noch relativ gute Faustschluss kraft (ca.

50 % der gesunden Gegenseite), welche auch beim schlecht kontrol lier baren raschen Griffwechsel konsistente Werte ergebe. Trotzdem sehe sich die Be schwerdeführerin ausserstande, ihre (leichte) Tätigkeit am Computer wieder auf zu nehmen, da der rasch repetitive Einsatz der linken Hand bereits bei gerin gem Kraftfluss und Bewegungsausschlag vermehrt Schmerzen auslöse. Die ver gleichs weise erhobenen Umfangmasse auf verschiedenen Niveaus zeigten prak tisch all seits physiologisch geringfügig höhere Werte auf der stärker bean spruchten rechten Seite. Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufes wie auch der ak tu ellen klinischen Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin bereits früh auf dem Boden ihrer hohen vegetativen Re ak tionsbereitschaft ein klinisch kaum fassbares komplexes regio nales Schmerz syndrom (CRPS I) entwickelt habe, welches einerseits durch die Kontrastmittel-Injektionen, andererseits durch die Irritation des dorsalen Ulna risastes anlässlich der Handgelenksarthroskopie (CRPS II) zumindest vorübergehend akzentuiert worden sei. Obschon zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutigen Zeichen für ein mani festes CRPS ausgemacht werden könnten, müsse davon ausgegangen wer den, dass die aktuelle Schmerzsituation in diesem Sinne mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal sei. Da sich die psychische Situation mit an hal tender Stellenlosigkeit, fehlenden Zukunftsperspektiven und Mobbing hin sicht lich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit alles ande re als günstig auswir ken dürfte , sei eine

rasche psychiatrische respektive psychologische Beur teilung

und gegebenenfalls auch Begleitung in Betracht zu ziehen (Urk. 9/M31 S.

12 ff.) . Die subjektiv empfundenen Beschwerden fänden zumindest in der Bildgebung kein erkenn bares Korrelat, was allerdings beim hier mit hoher Wahr schein lich keit abgelau fenen CRPS nicht ungewöhnlich sei. Da sich die klinische Unter su chung auf grund der multiplen Schmerzhaftigkeit wie auch der erhöhten Neigun g zu ve getativen Überrea kt ion en äusserst schwierig gestalte, könne zum jetzigen Zeit punkt nicht definitiv zur Frage einer Instabilität im distalen Radioulnar gelenk Stellung genommen werden. Hingegen sei eine Irritation des dorsalen Ulna ris nervenastes im Sinne eines Narbenneuroms klinisch fassbar (Urk. 9/M31 S.

16) . Die maximale zu mutbare tägliche Arbeitszeit in einer den Unfallfolgen an gepassten zumutbaren Tätigkeit bezogen auf ein V ollpensum betrage 80 bis 100 % (Urk. 9/M31 S. 21 ) .

Schliesslich führte der Gutachter aus, da die psychische Situation der Be schwer deführer in sowie deren Einfluss auf die gesamte Unfall- und Schmerzverarbeitung sei nerseits nicht adäquat beurteilbar sei und darin möglicherweise ein oder so gar der Schlüssel zur Beruhigung der Schmerzproblematik respektive zur Norma li sierung des Verlaufs stecken könnte, empfehle er eine psychiatrische oder psy chologische Beurteilung innerhalb der kommenden zwei bis drei Monate und eventuell auch eine entsprechende Begleitung (Urk. 9/M31 S. 25). 3.11

Am 23. Februar 2010 berichtete Dr. C.___ , in der Zwischenzeit habe die Pa tien tin auf Eigeninitiative eine homöopathisch-pflanzliche Therapie unternom men und habe massive Fortschritte erzielt. Die Dystrophiesituation habe sich voll stän dig zurückgebildet. Die Hyperpathie sei ebenfalls viel geringer gewor den. Ver blie ben sei ein ulnarer Handgelenksschmerz, der bei bestimmten Bewe gungen einschiesse und auch die Funktionalität der Hand noch etwas limitiere. Es zeige sich eine sehr schöne, symmetrische Situation der Trophik . Die lokale Schwell ung

sei verschwunden. Die Hyperpathie , die zuvor noch stark präsent gewesen sei, zei ge im Bereich der Einstichstelle keine Probleme mehr. Die Handge lenks be weg lichkeit sei soweit frei. Bei der Ulnarduktion und gleichzeiti ger Extension wür den noch Schmerzen über dem distalen Radioulnargelenk an gegeben. Dr. C.___

attestierte eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M33), welche er in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 bestätigte (Urk. 9/M35). 3.12

In seinem Bericht vom 21. September 2010 nannte Dr. C.___ als Diagnose chro nische linksseitige Handgelenksbeschwerden mit durchgemachtem CRPS und hielt fest, die Situation habe sich bezüglich CRPS deutlich beruhigt . Der diffuse Schmerz sei eigentlich weg (Urk. 9/M36). 3.13

Das Arthro -MRI vom 5. Oktober 2010 ergab Zeichen eines ulnokarpalen

Impin gements mit diffuser Ausdünnung des Diskus radialseits und eine leicht e Struk turauflockerung des SL-Bandes (Urk. 9/M38). 3.14

Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 1. November 2010 fest, die erneute klinische Untersuchung zeige, dass der Hauptfokus auf der Ulnarseite des Hand gelenkes liege. Die Beschwerdeführerin habe zwar als zweite Quelle noch einen radialseitigen Handgelenksschmerz genannt , der allerdings wesentlich geringer sei. Er denke, dass eine Ulnaverkürzungsosteotomie ein Po tential habe, die Situa tion zumindest auf der Ulnarseite zu verbessern. Er glaube, dass die radial seitigen Beschwerden kompensatorischer beziehungsweise sekundärer Natur seien (Urk. 9/ M37). 3.15

Dr. C.___ führte am 23. Dezember 2010 eine Ulnaverkürzungs osteo tomie links durch (Urk. 9/M43). Im Austrittsbericht vom 6. Januar 2011 berichtete er von einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf (Urk. 9/M45). 3.16

Am 2. Februar 2011 berichtete Dr. C.___ , klinisch zeige sich noch eine Rest schwellung über dem ganzen Unterarm. Die Drehbewegung sei in die Supina tio n sehr stark eingeschränkt. Die Pronation gelinge zu etwa 40°. In der Fle xion/ Extension bestehe ebenfalls eine Einschränkung, wobei der Eindruck ent stehe, dass die Muskulatur im Sinne eines Schutzreflexes relativ stark dagegen spanne. Radiologisch zeige sich eine ruhig sitzende Platte mit einem noch sicht baren Osteotomiespalt , der aber zunehmend flau werde. Es könne nun mit der forcier te ren Mobilisation begonnen werden, sowohl für die Pro-/ Supination wie auch für die Flexion/Extension. Die Schiene könne sukzessive weggelassen wer den, damit die Hand auch wieder integriert werden könne (Urk. 9/M49).

Im Bericht vom 16. März 2011 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin mache ganz kleine Fortschritte. Es zeigten sich keine Dystrophiezeichen . Es lasse sich noch eine leichte Schwellung am distalen Vorderarm finden. Die Pro-/ Supi na tion gelinge zu 50-0-30° mit deutlich endgradigen Reserven. Die Fle xion/ Ex tension sei schmerzhaft eingeschränkt mit einem zentralen Handge lenks schmerz . Radiologisch zeige sich eine gute Konsolidation der Osteotomie bei ruhig sitzender Platte. Der Knochen sei stabil; er denke, es handle sich um eine ausgeprägte Weichteilreaktion, die therapeutisch weiter verfolgt werden müsse (Urk. 9/M53). 3.17

In seinem Bericht vom 16. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, es zeige sich eine klare Schwellung am distalen Vorderarm, interessanterweise eher auf der Radi al seite . Radiologisch zeige sich eine gute Heilung der Osteotomie ohne Zeichen der Lockerung der Platte. Der ulnacarpale Abstand sei ebenfalls gut, die Hand gelenkskinematik soweit beurteilbar unauffällig. Es handle sich um einen schwie rigen Verlauf. Wie im Jahr 2010 zeige sich eine leicht dystrophe Reaktion mit einem beginnenden CRPS . Die Patientin habe deshalb entschieden, wie damals ins Ausland zu gehen, um dort auf eigene Kosten eine Therapie durchführen zu lassen (Urk. 9/M55). 3.18

Der beratende Arzt der Beschwerde gegnerin , Dr. E.___ , hielt in seiner Stell ungnahme vom 28. Juli 2011 fest, die Frage nach einem Vorzustand sei bisher nicht diskutiert worden. Degenerative Schäden fänden sich besonders häufig im zentralen (in tramuralen) Abschnitt des TFCC. Die Frage, welche Diagnose für den Zustand der Beschwerdeführerin verantwortlich sei, bleibe im Raum. Von Anfang an habe es eine gewisse Kontroverse gegeben , ob der schmerzhafte Be fund au f

der radialen oder auf der ulnaren Seite vorliege. Eine Instabilität des Handgelenkes sei mehrfach gesucht, überprüft und nie belegt worden. Ein CRPS sei mehrfach diskutiert, gutachterlich in einem Grad I-I I festgehalten, radio logisch und

szin tigraphisch aber nie belegt worden. Aufgrund des szintigra phi schen Befundes sei höchstens der Verdacht eines CRPS geäussert worden und es seien degene rative Veränderungen beschrieben worden. Einhellig sei ein schmerz hafter, be wegungseinschränkender und mit gelegentlichen Schwell ungen

einhergehender Zustand des linken Handgelenkes beschrieben worden, ohne dass

die Kriterien eines CRPS in irgendeiner Darstellung objektiv festgehalten worden wären.

Allfällige psychiatrische Aspekte inklusive die Möglichkeit einer somato formen Schmerzstörung seien nicht geklärt . Betrachte man den teilweisen Funktions ausfall des linken Handgelenkes isoliert, so müsse mit Bezug auf die Arbeitsfä higkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit schon längstens arbeitsfähig sei (Urk. 9/M60). 3. 19

Am 8. August 2011 berichtete Dr. C.___ , die Patientin habe sich zwischenzeit lich im Ausland aufgehalten, um die früher erwähnte Therapie durchführen zu lassen. Dies habe sehr viel gebracht; es seien deutliche Fortschritte eingetreten. Klinisch sei das Handgelenk nicht geschwollen, die Beweglichkeit sei deutlich besser und gelinge für die Flexion/Extension zu 50-0-55° und die Pro-/Supina- tion zu 70-0-70°. Der Vorderarm sei noch geschwollen und es bestehe eine deut liche Druckempfindlichkeit über der distalen Ulna auch im Bereich der Platte palmar . Er habe die Patientin auch noch funktionell radiologisch unter sucht.

Die Osteotomie sei an sich gut verheilt und der Kno chen in einer Remodellier ungsphase . Die Restirritation, die glaubhaft sei, werde wahrscheinlich von der Platte verursacht und dürfte mit der Plattenen t fernung bessern, allerdings würde

er die Platte frühestens 11-12 Monate nach dem Erst eingriff durchführen, vor her sei die Gefah r einer Refraktur massiv erhöht . Er gehe davon aus, dass die Be schwerdeführerin bis nach der Metallen t fernung für die angestammte Tätigkeit als arbeitsunfähig anzusehen sei (Urk. 9/M61). 3.20

Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2011 aus, aufgrund der nur noch geringen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewie se nen Belastbarkeit könne davon ausgegangen werden, dass die linke Hand als Hilfs hand im Rahmen einer vorwiegend rechtshändig ausgeführten Tätigkeit ohne weiteres einsetzbar sei. Damit seien Tätigkeiten im Rahmen einer Leiter funktion , Beraterfunktion, von Empfangs- oder Dispositionsarbeiten sei es in der Pädago gik, in der Tourismus- oder Kulturbranche oder anderweitig zumutbar. Nicht zumutbar seien handwerkliche oder anderweitige Tätigkeiten, die mit eine r we sentlichen mechanischen Belastung des linken Vorderarmes einhergingen. Dies seien zum Beispiel Tätigkeiten als medizinische Masseurin, als Schneiderin, als Montagearbeiterin mit repetitiven und monotonen mechanischen Tätig keiten , Tätigkeiten mit einer gewichtsmässigen Belastung der linken Hand über 3 kg, aber auch anhaltende beziehungsweise ununterbrochene Schreibtischarbeiten am PC und anderen Geräten, sofern diese nicht mit regelmässiger und meistens selbstgewählter Wechselbelastung möglich seien. Sofern nicht ärztlich verord nete Physiotherapien oder Ergotherapien eine zeitliche Einschränkung rechtfer tigten, wären im Rahmen des beschriebenen Belastungsprofils keine zeitlichen und auch keine leistungsmässigen Einschränkungen zu erwarten . Im Rahmen des erwähnten Profils sei die volle Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesicherten objektiven Befunderhebungen spätestens seit dem 8. August 2011 gegeben (Urk. 9/M64). 3.21

Dr. C.___ berichtete am 27. September 2011, es bestehe nach wie vor eine Schmerzhaftigkeit im Bereich des Vorderarmes links mit einer Restschwellung. Klinisch gehe die Flexion/Extension zu rund 55-0-60° und die Pro-/ Supination zu rund 80-0-80°, endgradig noch etwas restschmerzhaft. Er denke, die Me tall ent fernung sei nun konkret auf den Dezember zu planen. Er verspreche sich davon eine erhebliche Verbesserung der Restbeschwerden (Urk. 9/M66). Im Be richt vom 4. Oktober 2011 führte Dr. C.___ sodann aus, die Patientin habe sich im Dezember 2010 einer Ellenverkürzungsoperation links unterziehen lassen. Die chronischen Handgelenksbeschwerden hätten auf die konservative Therapie nicht wirklich angesprochen, so dass sie sich letztlich für ein operatives Vorge hen hätten entscheiden müssen. Der postoperative Verlauf sei durch eine relativ starke Bewegungseinschränkung initial ziemlich verzögert worden. Mittlerweile sei nun zumindest die Beweglichkeit wieder so weit, dass sie ordentlich funktio niere. Verblieben seien Restbeschwerden, die seiner Ansicht nach zu einem re lativ grossen Teil auf das liegende Metall zurückzuführen seien. Er mache sich deshalb berechtigt Hoffnung, dass mit einer Metallentfernung doch noch eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation und auch der Funktionalität er reicht werden könne. Die Metallentfer nung sei für den Dezember 2011 geplant. Aus arbeitstechnischer Sicht teile er die Einschätzung, dass die Beschwerde füh rerin zurzeit in handwerklichen und anderen Tätigkeiten, die eine wesentlich mechanische Belastung des linken Vorderarmes benötigten, nicht arbeitsfähig sei . Für den Wiedereinstieg lohne es sich, die Metallentfernung und die darauf folgende R e habilitation noch abzu warten. Er gehe davon aus, dass circa zwei Monate nach der Metallentfernung ein Wiedereins tieg geplant werden solle (Urk. 9/M68).

3.22

In seinem Bericht vom 9. Dezember 2011 führte Dr. C.___ aus, klinisch zeige sich eine Schwellung, aber nicht sehr ausgeprägten Ausmasses im Bereich des Vorderarmes. Die Osteotomie sei sehr schön durchgebaut. Es fänden sich keine Zeichen der sekundären Metalllockerung. Die Verkürzung sei gut (Urk. 9/M70) . Am 13. Dezember 2011 wurde die Metallentfernung durchgeführt (Urk. 9/M71). 3.2 3

Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2012 aus, die Metallentfer nung sei komplikationslos verlaufen. Unabhängig von kleineren Einschränkun gen und auch möglicherweise intermittierenden trophischen Reaktionen und Reiz zuständen aufgrund der noch ungewohnten Belastungen dürfe nun ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in einer angepassten Tätigkeit die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sei (Urk. 9/M76). 3.24

Im Bericht der Ergotherapeutin I.___ vom 10. Feb ruar 2012 wurde aus geführt , nach dem operati ven Eingriff vom 13. Dezember 2011 ( Metallent fernung

distale Ulna links) habe die Beschwerdeführerin vor allem Schmerzen auf Druck reize im palmaren Unterarm sowie im Bereich der Carpal knochen geäussert . Die Wundheilung sei problemlos verlaufen. Das aktive Bewegungs ausmass sei schmerz haft eingeschränkt. Die Bewegungsansteuerung sei durch die langjäh rige chronische Schmerzproblematik reduziert. Der funktionelle Ein satz der Hand sei dadurch im Alltag vor allem in Bezug auf Belastungen und repetitive Tätig kei ten eingeschränkt. Die Sch merzen seien als chronisch einzu stufen (Urk. 9/M77). 3.2 5

In seinem Bericht vom 5. März 2012 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerde führerin habe immer noch relevante Restbeschwerden. Die ulnarseitigen

Hand gelenksbeschwerden seien durch die Verkürzungsosteotomie und die konseku tive Metallentfernung eher besser geworden. Es stünden nun die zentralen Hand gelenksbeschwerden der radialseitigen Schmerzen wieder stärker im Vor der grund.

Die Patientin habe chronisch rezidivierend brennende Sensationen im Handge lenk sowie noch eine Resteinschränkung vor allem der Pro-/ Supination , die sie auch funktionell deutlich behindere. In der Therapie mache sie langsame Fort schritte, die allerdings nicht spektakulär seien. Klinisch bestehe eine reizlose Nar ben situation . Die Pro-/ Supination sei leicht eingeschränkt für 70-0-60°, passiv mindestens 10° - 20° aufdehnbar . Das distale Radiounlnargelenk sei gut zen triert. Es lasse sich eine deutliche Kraftverminderung links mit einem Faust schluss von 20 kp gegenüber rechts von 34 kp finden. Es liege eine komplexe , leider chro nische Situation vor mit residuellen , an ein CRPS erinnernden Restbeschwerden links. Formell sei die Ulnaverkürzungsosteotomie verheilt und mit der Metall entfer nung zumindest die lokale Situation besser geworden. Die Hand und das Hand gelenk hätten allerdings nicht komplett davon profitiert (Urk. 9/M78). 3.2 6

In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 hielt Dr. C.___ fest, in der Zwischenanam nese gehe es der Beschwerdeführerin gar nicht gut. Die ganze versicherungs technische Situation habe sich enorm verkompliziert. Die Beschwerdeführerin hab e chronische Schmerzen aufgrund des CRPS (Urk. 9/83). 4.

4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom

27. März 2008 zu Recht nicht als Unfall beziehungsweise als u nfallähnliche Kör perschä digung qualifiziert hat. 4.2

Gemäss Unfallmeldung vom 7. April 2008 hat sich die Beschwerdeführerin beim Wandern durch eine Schlucht auf einem Stein abgestützt , ohne zu stürzen. Dann ha be es im linken Handgelenk geknallt und es sei angeschwollen (Urk. 9/A1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in Bezug auf den Ereig nis hergang in seinem Bericht vom 22. April 2008 fest, beim Abstützen auf die Hand habe es im Handgelenk geknallt (Urk. 9/M1). In weiteren Arztberichten war von einem belasteten Rotationstrauma

des linken Handgelenkes die Rede (Urk. 9/M8 , Urk. 9/M10 , Urk. 9/M11, Urk. 9/M20 ). Dr. C.___ erwähnte in sei nem Bericht vom 2. Juni 2009 ein Abstütztrauma und führte aus, die Beschwer de führerin

habe sich auf zwei Steinen abgestützt und das volle Körpergewicht wie mit einer Art Schwingen über ein e Klippe gehoben (Urk. 9/M22) .

Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. November 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe sich über einen sich zwischen zwei findlingsgrossen Felsblöcken befindli chen Stein h in weg schwingen wollen , indem sie sich mit ihren Händen auf den unebenen Flächen der Felsblöcke abgestützt habe. Noch während des Schwun ges habe sie einen Knall im linken Handgelenk wahrgenommen (Urk. 9/31

S.

3). In der Be schwerdeschrift vom 14. November 2012 brachte die Beschwerdefüh rerin vor, sie sei auf Z.___ auf dem Weg zu Wasserfällen durch eine Schlucht gewesen und habe dabei zum Teil über Felsen klettern müssen. An einer Pas sage, wo sie über Fel sen habe klettern müssen, habe sie sich zwischen zwei Felsen durch schwing en wollen und sei mit den Füssen an kleineren Steinen hängen geblieben, habe das Schienbein und die linke Schulter angeschlagen und habe sich dann mit der linken Hand verstärkt abstützen müssen. Dabei sei einerseits das linke Handge lenk abgedr eht worden und es habe geknallt, sie sei aber nic ht zu Boden ge stürzt (Urk. 1 S. 4). Die Schilderungen des Ereignisher ganges stimmen im Wesent lichen überein. Lediglich die Darstellung, dass die Beschwerdeführerin an klei ne ren Steinen hängen geblieben sei und sich das Schienbein und die linke Schul ter angeschlagen habe, wurde erstmals be schwerdeweise geltend gemacht. D a in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist, denen in be weismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nach träglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), ist vorlie gend vom ursprünglich geschilde rten Er eignishergang auszugehen und kann auf die nachträglich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kon s truierte Darstellung nicht abgestellt werden. B eim ur sprünglich geschilderten

Ereignis hergang

ist e ine plötzliche, nicht beabsich tigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus seren Faktors i m Sinne von Art. 4 ATSG allerdings

nicht ersicht lich. 4.3

Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Bandruptur (Urk. 9/M13, Urk. 9/M20 , Urk. 9/M22) stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . g UVV dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV mit Aus nahme der Ungewöhnlichkeit

auch die übrigen Tatbestandsmerkmale d es Un fallbegriff s erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzu ng eines äusseren E reignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv fest st ellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesund heitsschadens , liegt eine krankheits- oder degenerativ bedingte Ge sundheits schä digung vor. Nich t erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi genden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebens ver richtung einhergeht, welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist . Für die Bejahung eine s äusseren auf den menschlichen Körper schädigend ein wirkenden Faktors ist ste t s ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses Gefähr dungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgem e in gesteigerten Gefahren lage vorgenommen wird, wie dies etw a für viele sportliche Betätigungen zu treffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungs potenzial ist so dann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen ein schiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensver richtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment hin einspielt . Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach un fallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so zum Beispiel das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Ände rung der Körperlage (BGE 129 V 466).

Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin musste sie bei der Wande rung über Felsblöcke klettern und hat sich beim in Frage stehenden Ereignis über einen Stein geschwungen und mit dem ganzen Körpergewicht auf die linke Hand gestützt , wobei sie das Handgelenk verdreht hat . Bei diesem Ereignisher gang kann nicht mehr von einem normalen Bewegungsablauf gesprochen wer den, sondern e s ist von einer mehr als physiologisch normalen und psycholo gisch beherrschten Beanspruchung des Handgelenkes auszugehen. Dem Abstüt zen mit dem gesamten Körpergewicht auf die linke Hand wohnt denn auch ge genüber dem normalen Gebrauch ein gewisses Gefahrenpotenzial inne.

Die Ro tation des Handgelenkes deutet zudem auf eine unkontrollierte Bewegung hin. Somit ist ein sinnfälliges Ereignis und damit das Vorliegen einer unfallähnli chen

Kör per schä digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu bejahen. 5. 5.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung pe r

29. Februar 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 5.2

Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Un fallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schä digung

– abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann ( vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Ge sundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar beits fähigkeit

– soweit unfallbedingt beeinträchtigt –, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). 5.3

Dr. B.___ gab bereits im Gutachten vom 20. November 2009 an, die maxi male zumutbare tägliche Arbeitszeit in einer den Unfallfolgen angepassten zu mut baren Tätigkeit bezogen auf ein Vollpensum betrage 80 bis 100 %. (Urk. 9/M31 S. 21). Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2011 aus , dass circa zwei Monate nach der Metallentfernung ein Wiedereinstieg ge plant werden solle (Urk. 9/M68). In seinem Bericht vom 5. März 2012 hielt er sodann fest, dass die Ulnaverkürzungsosteotomie formell verheilt sei und mit der Metall entfernung zumindest die lokale Situation besser geworden sei (Urk. 9/M78). In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 führte er aus, e r sei nach wie vor der Meinung, dass die Beschwerdeführerin reintegrierbar sei (Urk. 9/M83). Dr. E.___

hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2012 fest , dass die Metallent fernung kompli kationslos verlaufen sei und unabhängig von kleineren Ein schränkungen und mög licherweise intermittierenden trophischen Reaktionen und Reizzuständen aufgrund der noch ungewohnten Belastungen nun ohne weiteres davon aus gegangen werden dürfe, dass die volle Arbeitsfähigkeit wie der gegeben sei (Urk. 9/M76).

Insgesamt geht aus den medizinischen Akten so mit ein problem loser Heilungsverlauf nach der Metallentfernung hervor und die Arbeitsfähig keit ist spätestens zwei Monate danach wieder gegeben. Es bestehen zwar wei ter hin subjektive Be schwerden . In somatischer Hinsicht ist jedoch da von aus zug ehen , dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besse rung mehr zu erwarten ist .

Die Leistungseinstellung per 29. Februar 2012 ist somit gerecht fertigt. 6 .

6 .1

Zu prüfen ist schliesslich , ob über den 29 . Februar 2012 hinaus Leistungen zu er bringen sind, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfaller eignis stehen. 6.2

Das CRPS ist eine zusammenfassende Bezeichnung für Krankheitsbilder, welche d ie Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Das CRPS I ist eine Er krankung einer Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ ge ring f ügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Ein geteilt wird es in drei Stadien: Entzündungsstadium (I), Dystrophie (II), Atro phie (III, irreversibel). Das CRPS II bezeichnet brennende Schmerzen und Stö rungen des sympathischen Nervensystems als Folge einer defi nierten peripheren Nerven läsion . Klinische Zeichen sind schwer lokalisierbare brennende Schmer zen (z.B. Allodynie , Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Tempe ratur- und Schweisssek retionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelverän de rungen , lokal vermehrtes Haarwachstum ), sensiblen und motori schen Störung en; im weiteren Verlauf Knochenabbau (Demineralisation), even tuell Ankylose und Funktionsverlust (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin 2012, S. 1875).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopä disch- traumatologische Erkrankung und ein organischer beziehungsweise kör perlicher Gesundheits scha den (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7).

Anhand der diagnostischen Handgelenksarthroskopie vom 11. September 2008 stellte Dr. A.___

die Diagnose einer TFCC-Läsion und einer Bandruptur radio lu när und erwähnte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2008 erstmals den Ver dacht eines CRPS (Urk. 9/ M13 ).

Die 3-Phasen-Skelettszintigrafie vom 16. Juni 200 9 ergab eine in allen drei Phasen etwas verminderte Aktivitätsbelegung der linken Hand und ebenfalls einen Verdacht auf ein CRPS Stadium I (Urk. 9/M24). Auch Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 fest, das Röntgen vom 21. September 2009 zeige eine leicht fleckige Osteoporose am distalen Radius,

Scaphoid und Trapezium , was zu einem Rest- Sudeck passe (Urk. 9/M29). Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. November 2009 wahrscheinlich vor handene Neurombeschwerden und eine Ausweitung im Sinne eines CRPS

(Urk. 9/M30). Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Novem ber 2009 ein chronisches Schmerzsyndrom Handgelenk links im Sinn e eines milden CRPS I/II mit multiplen diffusen Schmerzl okalisationen und sek un därer Ver spannung der Armmuskulatur. Er führte aus, die diffuse Schmerz haftig keit des Handgelenks mit ihren multipl en Schmerzlokalisationen sei pra k tisch unverän dert geblieben , finde aber trotz mehrfacher bildgebender Diagnos tik kein er kennbares Korrelat. Eindeutige Zeichen für ein manifestes CRPS läge n nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin habe sich bereits früh auf dem Boden ihrer hohen vegetativen Reaktionsbereitschaft ein klinisch kaum fassbares kom plexes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS I) entwickelt, welches einerseits durch die Kon trastmittel-Injektionen, andererseits durch die Irritation des dorsalen Ulna ris as tes anlässlich der Handgelenksarthroskopie (CRPS II) zumindest akzen tuiert worden sei. Obschon zum jetzigen Zeitpunkt keine eindeutigen Zeichen für ein manifestes CRPS ausgemacht werden könnten, müsse davon ausgegang en wer den, dass die aktuelle Schmerzsituation in diesem Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Die subjektiv empfundenen Beschwerden fänden zumindest in der Bildgebung kein erkennbares Korrelat, was allerdings beim hier mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelaufen en CRPS nicht ungewöhnlich sei (Urk. 9/M31 S. 16 ) .

Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 21. Septem ber 2010 als Diagnose chronische linksseitige Handgelenksbeschwer den

mit durch gemachtem CRPS und hielt fest, die Situation habe sich bezüglich des CRPS deut lich beruhigt (Urk. 9/M36 ) .

Auch wenn die Diagnose eines CRPS

vorliegend sehr vage bleibt, indem lediglich von einem „ milden “ oder einem „ klinisch kaum fassbaren “

CRPS die Rede ist und keine eindeutigen Zeichen für ein manifestes CRPS ausgemacht werden können , ist aufgrund der überein stimmend gestellten Diagnose zu schliessen , dass dem klinischen Beschwerde bild zumindest anfäng lich wahrscheinlich eine organische Genese zugrunde lag.

Fraglich ist indessen, wie es sich damit im Zeitpunkt der Leistungssteinstellung per

29 . Februar 2012 verhielt.

Nachdem sich das CRPS gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 21. September 2010 (Urk. 9/M36 )

weitgehend remittiert hatte, er wähnte dieser in seinem Bericht vom

16. Mai 2011 erneut eine leicht dystrophe Reaktion mit einem beginnenden CRPS (Urk. 9/M55). Nach der am 13. Dezem ber 2011 durchgeführten Metallentfernung führte

Dr. C.___ in sei nem Bericht vom

5. März 2012

aus , es liege eine chronische Situation mit resi duellen , an ein CRPS erinnernden Restbeschwerden vor (Urk. 9/M78). In seinem Bericht vom 8. Mai 2012 führte er aus, die Beschwerdeführerin habe chronische Schmerzen auf grund des CRPS (Urk. 9/M83). Damit verweist er jedoch lediglich auf das wahrschein lich durchgemachte und inzwischen weitgehend remittierte CRPS , zumal er die Diagn o s e eines CRPS nicht mehr stellt und

auch keinerlei Befunde erwähnt , die auf ein CRPS hindeuten würden . Dr. E.___ hatte bereits in seiner Stellung nah m e vom 28. Juli 2011 darauf hingewiesen , dass e in CRPS mehrfach diskutiert, gut achterlich in einem Grad I-II festgehalten, ra diologisch und szintigraphisch aber nie belegt worden sei . Aufgrund des szinti graphischen Befundes sei höchstens der

Verdacht eines CRPS geäussert worden und es seien degenerative Verände rung en beschrieben worden. Einhellig sei ein schmerzhafter, bewegungseinschrän ken der und mit gelegentlichen Schwellun gen einhergehender Zustand des linken Handgelenkes beschrieben worden, ohne dass die Kriterien eines CRPS in irgend einer Darstellung objektiv festge halten worden wären . Dr. B.___ wies zu dem in seinem Gutachten vom

20. November 2009 darauf hin, dass die psy chische Situation der Beschwerde führerin

(anhaltende Stellenlosigkeit, fehlende

Zukunftsperspektiven, Mobbing )

möglicherweise die Unfall- und Schmerzverar beitung beeinflusse (Urk. 9/ M31 S. 25 ).

G estützt auf die medizinische

Aktenlage

ergibt sich somit , dass – wenn überhaupt – höchstens anfänglich ein CRPS und damit ein organisches Korrelat

vorgelegen hat und die von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit

nicht mehr darauf zurückzuführen waren . Bei dieser Sachlage erübri gen sich weitere medizinische Abklärungen , zumal auch im Bericht des Dr. med. K.___ vom 31. Mai 2012 ausser einer Schmerzhaftigkeit keine Befunde erwähnt werden, welche auf ein manifestes

CRPS hindeuten würden (Urk. 9/M88) . 6.3

Da spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein organisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mehr bestand , hat die Adäquanzprüfung nach Massgabe der Rechtsprechung zur Adäquanz bei psy chi schen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 E.

6c/ aa zu erfolgen. Beim Er eignis vom

27. März 2008

handelt es sich um einen leichten Unfall , der erfah rungs ge mäss nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs ist somit ohn e weiteres zu verneinen (vgl. vorne E. 1.7 ).

Selbst wenn von einem Unfall im mittleren Bereich

an der Grenze zu den leich ten Unfällen auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen , da diesfalls

die rechtsprechungsgemässen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten ( vgl. vorne E. 1.8 ) , was vorliegend nicht der Fall ist . Objektiv be trachtet hat sich das Ereignis vom

27. März 2008 weder unter besonders dra ma tischen Begleitumständen ereignet, noch ist es als besonders eindrücklich zu be zeichnen . Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer und er fah rungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. An zeichen für eine die Unfallfolgen verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Verletzungen schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügliche erhebliche Komplikationen. Da die Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Akten aus somatischer Sich t wohl bereits seit längerem wieder arbeitsfähig wäre, sind auch die Krite rien Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Da den geklagten Beschwerden ein organisches Korrelat fehlt, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht anerkannt werden.

Da

keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt ist , ist die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 27. März 2008 und den über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwer den auch bei Annahme ein e s Unfalles im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zu v erneinen . Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht über Ende Februar 2012 hinaus leis tungspflichtig , was zur Abweisung der Beschwer de führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht