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UV.2012.00263

Adäquanzprüfung bei HWS-Distorsion nach der Schleudertraumapraxis bei höchstens mittelschwerem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.

Zürich SozVersG · 2014-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 7. März 2000

beim Y.___ als Dolmetscherin angestellt und als solche bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) obliga torisch gegen die Folgen von Be triebs- und Nichtbe triebsunfällen versichert. A m 8. Juli 2009 erlitt d ie Versicherte als Beifahrerin einen Autounfall

(Urk. 8/1, Urk. 8/8). Die Erstbehandlung fand am 8. Juli 2009 in der Notfallpraxis des Spital s

Z.___ statt, wobei als Diagnose n

eine HWS-Distorsion sowie ein vegetativer Reizzu stand

festge halten wurde n ( Urk. 8/65 ).

Aufgrund persistierender Schulter- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen weilte die Versicherte vom 2. b is 4. September 2009 i n der Rheumaklinik des A.___ ( Urk. 8/11). In der Zeit vom 1 5. September bis 1 3. Oktober 2009 hielt sich die Versicherte in der B.___ zur stationären Rehabilitation auf ( Urk. 8/33) . Bei einem Sturz am 2 9. Januar 2010 zog sie sich Prellungen am Rücken, am Hinterkopf und am Becken zu ( Urk. 8/51). A m 4. April 2010 wurde eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) betreffend das Unfallgeschehen vom 8. Juli 2009 erstellt ( Urk. 8/60). Nach weiteren medizinischen Abklärungen fand am 2 2. Juni 2012 die abschliessende kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/177 ).

Mit Verfügung vom 1 5. August 2012 stellte die S UVA die bisher erbrachten Versi cherungsleistungen mangels adäquater Kausalität per 3 1. August 2012 ein und verneinte weitere Leistungen in Form einer Rente oder Integritätsentschädi gung (Urk. 8/182 ). Daran hielt die SUVA nach erfolgter Einsprache des Vertre ters der Versicherten (Urk. 8/184 ) mit Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2012 fest (Urk. 8/188 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. November 2012 Be schwer de und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin per 1. September 2012 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28 . Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin Ab weisung d er Beschwerde beantragen (Urk. 7), was dem Vertreter der Beschwer deführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht spre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine nam hafte Verbesserung mehr erwartet werden könne, so dass der Fall entsprechend den Ausführungen in der Verfügung abzuschliessen sei. Es hätten vorliegend keine organischen Substrate im Sinne struktureller unfallbedingter Veränderun gen je erhoben werden können, so dass eine separate Prüfung der Adäquanz anhand der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe. Sofern man von einem leichten Unfall ausgehe, entfalle die Leistungspflicht des Unfallversicherers dabei ohne weiteres. An diesem Ergebnis ändere auch die Qualifikation als mit telschweres Unfall geschehen im Grenzbereich z u den leichten Unfällen nichts. Die erlittenen Verletzungen könnten weder als besonders schwer noch als Ver letzungen besonderer Art bezeichnet werden; auch eine ärztliche Fehlbehand lung , erhebliche Komplikationen oder ein schwieriger Heilungsverlauf seien nicht ersichtlich. Weiter sei weder von belastenden ärztlichen Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, noch seien dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des U nfalls gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die verbleibenden zwei Kriterien (erhebliche Arbeitsunfähigkeit, erhebliche Beschwerden) erfüllt seien, da sie alleine zur Bejahung der Adäquanz nicht genügen würden. Damit fehle es an einem rechtserheblichen Zusammen hang zwischen den heute noch geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem strittigen Unfallereignis, so dass auch kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe (Invalidenrente, Integritätsentschädi gung ; Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass – entsprechend den Ausführungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 338/06 vom 2 2. Dezember 2006 - von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen sei . Der genannte höchstrichterliche Entscheid sei auch für die Kriterienprüfung mass gebend. Konkret sei von einer besonderen Art der erl ittenen Verletzungen aus zugehen; weiter leide die Beschwerdeführerin an erheblichen Dauerbeschwerden und habe sich belastenden ärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Auf grund der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei zudem von einer erheblichen Arbeits unfähigkeit auszugehen, so dass die Adäquanz der vorliegenden Beschwerden insgesamt zu bejahen sei ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Im Rahmen der Erstbehandlung am 8. Juli 2009 in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ wurde n eine HWS-Distorsion sowie ein vegetativer Reizzustand diag nostiziert . Dabei wurde von den folgenden Befunden ausgegangen: Kopf schmer zen; HWS-Schmerzen, noch ohne Begleiterscheinungen; Schmerzen an der BWS, mehr linksseitig; Schwindel; Übelkeit, kein Erbrechen; keine Paraest hesien ; keine retrograde Amnesie; zeitlich-örtlich und zur Person voll orientiert; Pupillen normalweit; normale Reflexe; kein Nystagmus; keine Doppelbilder; Romberg ohne Befund; Fi -Na und Fi-Fi ohne Probleme; keine sonstige cerebrale Symptomatik. Therapeutisch wurde nebst Schonung eine Schmerzmedikation verordnet bei Weiterbehandlung durch den Hausarzt ( Urk. 8/65). 3.2

Die für den Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 4. September 2009 ver antwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten ein cervicovertebrales

Schmerz syndrom und Konzentrationsstörungen bei Status nach HWS-Distorsion am 8. Juli 200 9. Die Beschwerdeführerin leide zunehmend an Gedächtnisprob lemen und Kopfschmerzen bei deutlichen

Druckdolenzen im Schulter- und Nackengürtel. Motorische und sensible Defizite hätten nicht vorgelegen, bei unauffälligem MRI-Befund der HWS. Bis zur Rehabilitation in B.___ sei eine intensive ambulante Physiotherapie sowie Analgesie angezeigt ( Urk. 8/11). 3.3

Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 1 2. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin an, aktuell an Schwindel, Kopfschmerzen, Nacken schmerzen , Konzentrationsschwäche, hoher Zugriffszeit auf das Sprachge dächtnis , beeinträchtigtem Sehvermögen sowie schneller Ermüdung zu leiden . Im Kollisionszeitpunkt habe sie den Kopf leicht nach links gedreht gehabt ( Urk. 8/26). 3.4

Die für den Austrittsbericht der B.___

vom 3. November 2009 ver antwortl ichen Fachärzte ( Hospitalisation vom 1 5. September bis 1 3. Oktober 2009) diagnostizierten ein cervikocephales und cervikobrachiales

Schmerzsyn drom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Juli 200 9. Die Befunde der formalen neuropsychologischen Untersuchung seien vom Störungsmuster her nicht einzuordnen und in sich wenig konsistent gewesen. Für die Patientin habe im Vordergrund gestanden, nicht ernst genommen und als Simulantin darge stellt zu werden. Eine vollumfängliche Teilnahme am angebotenen Spezialpro gramm sei nicht möglich gewesen, da sie oft eine abwehrende Haltung einge nommen habe. Es

wurde eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 30 % empf o hlen , verteilt auf einen halben Tag bei sukzessiver Steigerung. Ab dem 2 0. Oktober 2009 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Durchführung eines Hirnleistungstrainings sei nicht indiziert ( Urk. 8/33; Austrittsmedikation: Brufen 400 mg, 1-0-1-0). 3.5

Im Anschluss an den Aufenthalt in B.___ wurde am Spital Z.___ eine lokale Infiltration durchgeführt mit im Verlauf deutlicher Verbesserung der Sympto matik (Bericht vom 2 4. November 2009; Urk. 8/36). Per 1. März 2010 konnte die Arbeitsfähigkeit trotz massiver Konzentrationsstörungen auf 50 % gesteigert werden ( Urk. 8/56). 3.6

Laut der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 4. April 2010 dürfte von einem delta-v von unterhalb oder knapp innerhalb des Bereiches von 10 bis 15 km/h auszugehen sein . Insgesamt seien die bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall festgestellten HWS-Beschwerden und Befunde durch die Kollisi onseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar ( Urk. 8/60 S. 3 f. ). 3.7

Die für den Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleich gewichtsstörungen des C.___ vom 1. März 2011 verant wortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach HWS-Distor sion strauma am 8. Juli 2009 mit/bei persistierendem ungerichtetem

Trümmel , cervicocephalem Schmerzsyndrom linksbetont sowie neuropsychologischen Defiziten, insbesondere Konzentrationsstörungen. Es hätten sich aufgrund der Untersuchung keine Hinweise für eine peripher- vestibuläre Dy s funktion oder einen paroxysmalen Lagerungsschwindel ergeben. Bezüglich der Arbeitsfähig keit würden sie die neuropsychologischen Funktionsstörungen als massgebend erachten und eine entsprechende Abklärung empfehlen ( Urk. 8/121). Dem Nachtragsbericht vom 1 1. April 2011 ist überdies zu entnehmen, dass keine Hinweise auf einen Spontan- oder einen Blickrichtungsnystagmus vorla gen ( Urk. 8/125). 3.8

Dr. m ed. D.___ , Facha rzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 ein HWS-Distorsionstrauma mit residuellen Beschwerden bei Heckkollision am 8. Juli 2009 mit neuropsychologischen Defiziten, insbe sondere Konzentrationsstörungen, Zervikalsyndrom mit z.T. Hinterkopfschmer zen , vestibuläre r

Dekalibrierung (VOR) sowie neurovegetativen Beschwerden. Aus neurologischer Sicht klage die Beschwerdeführerin über eine leichte Hypästhesie auf der linken Körperseite, etwas verstärkt im Bereich des Klein- und Ringfingers. Die neuropsychologischen Defizite könnten allein durch eine entsprechende Testung abgeklärt und erfasst werden. Bezüglich der Nackenbe schwerden sei von einem persistierenden Zervikalsyndrom auszugehen. Bezüg lich de s Schwindel s würde er aktuell von einer starken Bewegungsüberempfind lichkeit sprechen ( Urk. 8/151). 3.9

Dem Bericht des E.___ vom 2 3. April 2012 ist zu entnehmen, dass die otoneurologische Untersuchung eine normale peripher vestibuläre Funktion der lateralen Bogengänge sowie der Otolithenorgane ge zeigt ha tt e. Es bestünden

keine Argumente für eine peripher vestibuläre Ursache der Symptomatik ( Urk. 8/170). 3.10

Die abschliessende kreisärztliche Untersuchung fand am 2 2. Juni 2012 bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für O r thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Angesprochen auf die aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin als erstes über Konzentrationsstörungen geklagt. Weiter sei es ihr „ trümmlig “ , zudem leide sie an gleichbleibenden Gefühlsstö rungen an den Fingern IV und V sowohl der rechten als auch der linken Hand sowie an einem Tinnitus links mehr als rechts. Aufgrund eines gestörten Ver trauensverhältnisses (vorwurfsvolles Verhalten) zwischen der Beschwerdeführe rin und dem Kreisarzt habe im Verlauf auf eine Untersuchung im eigentlichen Sinn verzichtet werden müssen . Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei festzuhalten, dass sich für die geklagten Beschwerden kein organisches Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Veränderung finden lasse. Hinsichtlich einer erheblichen Verbesserung durch ärztliche Behandlungen könne er keine Auskunft geben, da er die Beschwerdeführerin über den Verlauf und die aktuell laufenden medizinischen Behandlungen nicht hab e befrag en können ( Urk. 8/177). 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen mit über wiegender Wahrscheinlich keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann ( Urk. 1 S. 5). Dieser Schluss ergibt sich auch aus den vorliegenden medizi nischen Akten, so dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerde gegnerin

nicht zu beanstanden ist. 4.2

Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Leistu ngen der obligatori schen Unfall versicherung betreffend dem Unfall vom 8. Juli 2009 für die Zeit nach dem 3 1. August 2012 . Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle .

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürli chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei or ganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfol gen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1).

Aufgrund der vorliegenden medizi nischen Akten, insbesondere der Würdigung derselben durch Dr. F.___ , kann als erstellt gelten, dass den von

der Beschwer deführer in gekl agten Beschwerden kein unfallbe dingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nach weisbaren strukturellen Verände rung zugrunde li egt. Festzuhalten ist, dass aufgrund klinische r Befunde wie Verhärtungen und Verspannunge n der Muskulatur,

Druckdolenz en im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweg lichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein kl ar fassbares unfallbedingtes or ganisches Korrelat des gekla gten Be schwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nacken beschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Ge sund heitsstörung darstellen. Hinsichtlich der geltend gemachten Hypästhesien , insbesondere im Bereich der Finger IV und V ist anzumerken, dass diese Beschwerden anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. D.___ nicht obj ektiviert werden konnten (Urk. 8/151 ). Weiter konnte im Rahmen der neuro- otologischen

Abklärungen für den Schwindel keine organische Ursache gefun den werden ( Urk. 8/121, Urk. 8/125, Urk. 8/170) . Hinsichtlich der ge ltend gemachten Konzentrationsstörungen, der Kopfschmerzen

sowie des Ti nnitus ist schliesslich zu be mer ken, dass es sich hier um organisch nicht o bjektiv ausge wiesene Befindlich keitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.

Bei diesem Ergebnis aber kann - wie die nachfolgenden Ausführungen zur Adä quanz (E. 5 hiernach) zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürli chen Kausalität verzichtet wer den (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1) . 4 .3

Die Beschwerdegegnerin anerkannte unter Berücksichtigung des „ typischen, bunten Beschwerdebildes “ nach dem Unfall vom 8. Juli 2009, dass die Adä quanzprüfung anhand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat. Diese Einschätzung ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden. An ders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall, ist demnach auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten , weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beu rteilt werden (BGE 117 V 359 E . 6a S. 367 und 369 E . 4b S. 382 f.). 5 . 5 .1

Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesge richts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1). 5 .2

Unbestritten ist, dass vorliegend

höchstens

von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist, wie dies etwa im vom Vertreter der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Eidg e nössischen Versi cherungsgerichts

vom 2 2. Dezember 2006 ( U 338/06 )

der Fall war . Ob aufgrund des ermittelten D elta-v im konkreten Fall gar von einem leichten Unfall auszu gehen wäre, kann offen bleiben.

Bei einem mittelschweren Unfall, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehend en Kriterien in besonders ausge prägter Weise oder aber vier Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweis auf Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 ). 5 .3

5 .3.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bun desgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Die zitierte Kasuistik zeigt, dass im konkreten Fall weder von besonders drama tischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Un falls gesprochen werden kann, da sich das konkrete Unfallgeschehen nicht mit den genannten Geschehensabläufen vergleichen lässt. Zu betonen ist dabei, dass für die Beurteilung dieses Kriter iums ein objektiver Massstab an zusetzen und das subjektive Empfinden nicht massgebe nd ist . 5 .3.2

Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___

diagnostizier ten ein e HWS-Distorsion sowie ein en vegetative n Reizzustand. Als Therapie wurde nebst der eingeleiteten Schmerzmedikation allein Schonung verordnet, bei Weiterbehandlung durch den Hausarzt ( Urk. 8/65). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unterlagen zeigen dab ei, dass die Be schwerdeführerin an den typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas im übli chen Rahmen litt . Ob die Kopfhaltung im Kollisionszeitpunkt dabei ge nau gerade gewesen war, oder ob die Beschwerdeführerin den Kopf leicht nach links gedreht hatte, erscheint dabei von untergeordneter Bedeutung. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit kann aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder über das Distorsions trauma hinausgehende schwere noch besondere Verletzungen erlitt. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin kann der Sachverhalt auch nicht mit jenem gemäss U

338/06 E. 3.4.2 verglichen werden, nachdem das betreffende Unfallgeschehen zu einer andauernden vollständigen Arbeits unfähigkeit geführt hat. 5 .3.3

Weiter musste sich die Beschwerdeführer in nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabsch luss unter ziehen. So wurden ihr

- nebst der medikamentösen Behandlung - vor allem passive Behandlungen verschrieben (Phy sio therapie, Feldenkr a is, Akupunktur; Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/51, Urk. 8/78, Urk. 8/133, Urk. 8/180 ). Ferner dien ten die bis zum Fallabschluss vorgenommenen med izinischen Untersuchungen grösstenteils der Abklärung (etwa bezüglich Schwindelbeschwerden), so dass i nsgesamt nicht von fortges etzt belastenden Behandlungen auszugehen ist. 5 .3.4

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte , finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerde schrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben. 5 .3.5

In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bed ür f te

hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.5). Solche besonde ren Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen und werden vom Vertreter des Beschwerdeführers auch n icht konkretisiert (Urk. 1 S. 6 ff. ). 5 .3.6

Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob vorliegend von einer erheb li chen Arbeitsunf ähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen sowie von erheb li chen Beschwerden auszugehen ist. Beide Kriterien sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einer besonders ausgeprägter Weise erfüllt . D er Kausalitätsnachweis könnte insgesamt erst bei Bejahung von vier Kriterien ge lingen .

5 .4

Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen mangels Ad äquanz zu Recht eingestellt hat, was in Bestätigung des angefochte nen Einspracheentschei ds zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 5. August 2012 stellte die S UVA die bisher erbrachten Versi cherungsleistungen mangels adäquater Kausalität per

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht spre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine nam hafte Verbesserung mehr erwartet werden könne, so dass der Fall entsprechend den Ausführungen in der Verfügung abzuschliessen sei. Es hätten vorliegend keine organischen Substrate im Sinne struktureller unfallbedingter Veränderun gen je erhoben werden können, so dass eine separate Prüfung der Adäquanz anhand der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe. Sofern man von einem leichten Unfall ausgehe, entfalle die Leistungspflicht des Unfallversicherers dabei ohne weiteres. An diesem Ergebnis ändere auch die Qualifikation als mit telschweres Unfall geschehen im Grenzbereich z u den leichten Unfällen nichts. Die erlittenen Verletzungen könnten weder als besonders schwer noch als Ver letzungen besonderer Art bezeichnet werden; auch eine ärztliche Fehlbehand lung , erhebliche Komplikationen oder ein schwieriger Heilungsverlauf seien nicht ersichtlich. Weiter sei weder von belastenden ärztlichen Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, noch seien dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des U nfalls gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die verbleibenden zwei Kriterien (erhebliche Arbeitsunfähigkeit, erhebliche Beschwerden) erfüllt seien, da sie alleine zur Bejahung der Adäquanz nicht genügen würden. Damit fehle es an einem rechtserheblichen Zusammen hang zwischen den heute noch geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem strittigen Unfallereignis, so dass auch kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe (Invalidenrente, Integritätsentschädi gung ; Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass – entsprechend den Ausführungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 338/06 vom 2 2. Dezember 2006 - von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen sei . Der genannte höchstrichterliche Entscheid sei auch für die Kriterienprüfung mass gebend. Konkret sei von einer besonderen Art der erl ittenen Verletzungen aus zugehen; weiter leide die Beschwerdeführerin an erheblichen Dauerbeschwerden und habe sich belastenden ärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Auf grund der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei zudem von einer erheblichen Arbeits unfähigkeit auszugehen, so dass die Adäquanz der vorliegenden Beschwerden insgesamt zu bejahen sei ( Urk. 1).

E. 3 .1

Im Rahmen der Erstbehandlung am 8. Juli 2009 in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ wurde n eine HWS-Distorsion sowie ein vegetativer Reizzustand diag nostiziert . Dabei wurde von den folgenden Befunden ausgegangen: Kopf schmer zen; HWS-Schmerzen, noch ohne Begleiterscheinungen; Schmerzen an der BWS, mehr linksseitig; Schwindel; Übelkeit, kein Erbrechen; keine Paraest hesien ; keine retrograde Amnesie; zeitlich-örtlich und zur Person voll orientiert; Pupillen normalweit; normale Reflexe; kein Nystagmus; keine Doppelbilder; Romberg ohne Befund; Fi -Na und Fi-Fi ohne Probleme; keine sonstige cerebrale Symptomatik. Therapeutisch wurde nebst Schonung eine Schmerzmedikation verordnet bei Weiterbehandlung durch den Hausarzt ( Urk. 8/65).

E. 3.2 Die für den Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 4. September 2009 ver antwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten ein cervicovertebrales

Schmerz syndrom und Konzentrationsstörungen bei Status nach HWS-Distorsion am 8. Juli 200 9. Die Beschwerdeführerin leide zunehmend an Gedächtnisprob lemen und Kopfschmerzen bei deutlichen

Druckdolenzen im Schulter- und Nackengürtel. Motorische und sensible Defizite hätten nicht vorgelegen, bei unauffälligem MRI-Befund der HWS. Bis zur Rehabilitation in B.___ sei eine intensive ambulante Physiotherapie sowie Analgesie angezeigt ( Urk. 8/11).

E. 3.3 Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 1 2. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin an, aktuell an Schwindel, Kopfschmerzen, Nacken schmerzen , Konzentrationsschwäche, hoher Zugriffszeit auf das Sprachge dächtnis , beeinträchtigtem Sehvermögen sowie schneller Ermüdung zu leiden . Im Kollisionszeitpunkt habe sie den Kopf leicht nach links gedreht gehabt ( Urk. 8/26).

E. 3.4 Die für den Austrittsbericht der B.___

vom 3. November 2009 ver antwortl ichen Fachärzte ( Hospitalisation vom 1 5. September bis 1 3. Oktober 2009) diagnostizierten ein cervikocephales und cervikobrachiales

Schmerzsyn drom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Juli 200 9. Die Befunde der formalen neuropsychologischen Untersuchung seien vom Störungsmuster her nicht einzuordnen und in sich wenig konsistent gewesen. Für die Patientin habe im Vordergrund gestanden, nicht ernst genommen und als Simulantin darge stellt zu werden. Eine vollumfängliche Teilnahme am angebotenen Spezialpro gramm sei nicht möglich gewesen, da sie oft eine abwehrende Haltung einge nommen habe. Es

wurde eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 30 % empf o hlen , verteilt auf einen halben Tag bei sukzessiver Steigerung. Ab dem 2 0. Oktober 2009 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Durchführung eines Hirnleistungstrainings sei nicht indiziert ( Urk. 8/33; Austrittsmedikation: Brufen 400 mg, 1-0-1-0).

E. 3.5 Im Anschluss an den Aufenthalt in B.___ wurde am Spital Z.___ eine lokale Infiltration durchgeführt mit im Verlauf deutlicher Verbesserung der Sympto matik (Bericht vom 2 4. November 2009; Urk. 8/36). Per 1. März 2010 konnte die Arbeitsfähigkeit trotz massiver Konzentrationsstörungen auf 50 % gesteigert werden ( Urk. 8/56).

E. 3.6 Laut der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 4. April 2010 dürfte von einem delta-v von unterhalb oder knapp innerhalb des Bereiches von 10 bis 15 km/h auszugehen sein . Insgesamt seien die bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall festgestellten HWS-Beschwerden und Befunde durch die Kollisi onseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar ( Urk. 8/60 S. 3 f. ).

E. 3.7 Die für den Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleich gewichtsstörungen des C.___ vom 1. März 2011 verant wortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach HWS-Distor sion strauma am 8. Juli 2009 mit/bei persistierendem ungerichtetem

Trümmel , cervicocephalem Schmerzsyndrom linksbetont sowie neuropsychologischen Defiziten, insbesondere Konzentrationsstörungen. Es hätten sich aufgrund der Untersuchung keine Hinweise für eine peripher- vestibuläre Dy s funktion oder einen paroxysmalen Lagerungsschwindel ergeben. Bezüglich der Arbeitsfähig keit würden sie die neuropsychologischen Funktionsstörungen als massgebend erachten und eine entsprechende Abklärung empfehlen ( Urk. 8/121). Dem Nachtragsbericht vom 1 1. April 2011 ist überdies zu entnehmen, dass keine Hinweise auf einen Spontan- oder einen Blickrichtungsnystagmus vorla gen ( Urk. 8/125).

E. 3.8 Dr. m ed. D.___ , Facha rzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 ein HWS-Distorsionstrauma mit residuellen Beschwerden bei Heckkollision am 8. Juli 2009 mit neuropsychologischen Defiziten, insbe sondere Konzentrationsstörungen, Zervikalsyndrom mit z.T. Hinterkopfschmer zen , vestibuläre r

Dekalibrierung (VOR) sowie neurovegetativen Beschwerden. Aus neurologischer Sicht klage die Beschwerdeführerin über eine leichte Hypästhesie auf der linken Körperseite, etwas verstärkt im Bereich des Klein- und Ringfingers. Die neuropsychologischen Defizite könnten allein durch eine entsprechende Testung abgeklärt und erfasst werden. Bezüglich der Nackenbe schwerden sei von einem persistierenden Zervikalsyndrom auszugehen. Bezüg lich de s Schwindel s würde er aktuell von einer starken Bewegungsüberempfind lichkeit sprechen ( Urk. 8/151).

E. 3.9 Dem Bericht des E.___ vom 2 3. April 2012 ist zu entnehmen, dass die otoneurologische Untersuchung eine normale peripher vestibuläre Funktion der lateralen Bogengänge sowie der Otolithenorgane ge zeigt ha tt e. Es bestünden

keine Argumente für eine peripher vestibuläre Ursache der Symptomatik ( Urk. 8/170).

E. 3.10 Die abschliessende kreisärztliche Untersuchung fand am 2 2. Juni 2012 bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für O r thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Angesprochen auf die aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin als erstes über Konzentrationsstörungen geklagt. Weiter sei es ihr „ trümmlig “ , zudem leide sie an gleichbleibenden Gefühlsstö rungen an den Fingern IV und V sowohl der rechten als auch der linken Hand sowie an einem Tinnitus links mehr als rechts. Aufgrund eines gestörten Ver trauensverhältnisses (vorwurfsvolles Verhalten) zwischen der Beschwerdeführe rin und dem Kreisarzt habe im Verlauf auf eine Untersuchung im eigentlichen Sinn verzichtet werden müssen . Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei festzuhalten, dass sich für die geklagten Beschwerden kein organisches Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Veränderung finden lasse. Hinsichtlich einer erheblichen Verbesserung durch ärztliche Behandlungen könne er keine Auskunft geben, da er die Beschwerdeführerin über den Verlauf und die aktuell laufenden medizinischen Behandlungen nicht hab e befrag en können ( Urk. 8/177).

E. 4 .3

Die Beschwerdegegnerin anerkannte unter Berücksichtigung des „ typischen, bunten Beschwerdebildes “ nach dem Unfall vom 8. Juli 2009, dass die Adä quanzprüfung anhand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat. Diese Einschätzung ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden. An ders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall, ist demnach auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten , weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beu rteilt werden (BGE 117 V 359 E . 6a S. 367 und 369 E . 4b S. 382 f.).

E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen mit über wiegender Wahrscheinlich keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann ( Urk. 1 S. 5). Dieser Schluss ergibt sich auch aus den vorliegenden medizi nischen Akten, so dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerde gegnerin

nicht zu beanstanden ist.

E. 4.2 Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Leistu ngen der obligatori schen Unfall versicherung betreffend dem Unfall vom 8. Juli 2009 für die Zeit nach dem 3 1. August 2012 . Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle .

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürli chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei or ganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfol gen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1).

Aufgrund der vorliegenden medizi nischen Akten, insbesondere der Würdigung derselben durch Dr. F.___ , kann als erstellt gelten, dass den von

der Beschwer deführer in gekl agten Beschwerden kein unfallbe dingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nach weisbaren strukturellen Verände rung zugrunde li egt. Festzuhalten ist, dass aufgrund klinische r Befunde wie Verhärtungen und Verspannunge n der Muskulatur,

Druckdolenz en im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweg lichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein kl ar fassbares unfallbedingtes or ganisches Korrelat des gekla gten Be schwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nacken beschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Ge sund heitsstörung darstellen. Hinsichtlich der geltend gemachten Hypästhesien , insbesondere im Bereich der Finger IV und V ist anzumerken, dass diese Beschwerden anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. D.___ nicht obj ektiviert werden konnten (Urk. 8/151 ). Weiter konnte im Rahmen der neuro- otologischen

Abklärungen für den Schwindel keine organische Ursache gefun den werden ( Urk. 8/121, Urk. 8/125, Urk. 8/170) . Hinsichtlich der ge ltend gemachten Konzentrationsstörungen, der Kopfschmerzen

sowie des Ti nnitus ist schliesslich zu be mer ken, dass es sich hier um organisch nicht o bjektiv ausge wiesene Befindlich keitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.

Bei diesem Ergebnis aber kann - wie die nachfolgenden Ausführungen zur Adä quanz (E. 5 hiernach) zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürli chen Kausalität verzichtet wer den (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1) .

E. 5 .4

Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen mangels Ad äquanz zu Recht eingestellt hat, was in Bestätigung des angefochte nen Einspracheentschei ds zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00263 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

14. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti DOGGWILER ASCHWANDEN DÜNNER, Rechtsanwälte Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 7. März 2000

beim Y.___ als Dolmetscherin angestellt und als solche bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) obliga torisch gegen die Folgen von Be triebs- und Nichtbe triebsunfällen versichert. A m 8. Juli 2009 erlitt d ie Versicherte als Beifahrerin einen Autounfall

(Urk. 8/1, Urk. 8/8). Die Erstbehandlung fand am 8. Juli 2009 in der Notfallpraxis des Spital s

Z.___ statt, wobei als Diagnose n

eine HWS-Distorsion sowie ein vegetativer Reizzu stand

festge halten wurde n ( Urk. 8/65 ).

Aufgrund persistierender Schulter- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen weilte die Versicherte vom 2. b is 4. September 2009 i n der Rheumaklinik des A.___ ( Urk. 8/11). In der Zeit vom 1 5. September bis 1 3. Oktober 2009 hielt sich die Versicherte in der B.___ zur stationären Rehabilitation auf ( Urk. 8/33) . Bei einem Sturz am 2 9. Januar 2010 zog sie sich Prellungen am Rücken, am Hinterkopf und am Becken zu ( Urk. 8/51). A m 4. April 2010 wurde eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) betreffend das Unfallgeschehen vom 8. Juli 2009 erstellt ( Urk. 8/60). Nach weiteren medizinischen Abklärungen fand am 2 2. Juni 2012 die abschliessende kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/177 ).

Mit Verfügung vom 1 5. August 2012 stellte die S UVA die bisher erbrachten Versi cherungsleistungen mangels adäquater Kausalität per 3 1. August 2012 ein und verneinte weitere Leistungen in Form einer Rente oder Integritätsentschädi gung (Urk. 8/182 ). Daran hielt die SUVA nach erfolgter Einsprache des Vertre ters der Versicherten (Urk. 8/184 ) mit Einspracheentscheid vom 1 0. Oktober 2012 fest (Urk. 8/188 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 2. November 2012 Be schwer de und beantragte, es sei en der Beschwerdeführerin per 1. September 2012 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28 . Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin Ab weisung d er Beschwerde beantragen (Urk. 7), was dem Vertreter der Beschwer deführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht spre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine nam hafte Verbesserung mehr erwartet werden könne, so dass der Fall entsprechend den Ausführungen in der Verfügung abzuschliessen sei. Es hätten vorliegend keine organischen Substrate im Sinne struktureller unfallbedingter Veränderun gen je erhoben werden können, so dass eine separate Prüfung der Adäquanz anhand der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe. Sofern man von einem leichten Unfall ausgehe, entfalle die Leistungspflicht des Unfallversicherers dabei ohne weiteres. An diesem Ergebnis ändere auch die Qualifikation als mit telschweres Unfall geschehen im Grenzbereich z u den leichten Unfällen nichts. Die erlittenen Verletzungen könnten weder als besonders schwer noch als Ver letzungen besonderer Art bezeichnet werden; auch eine ärztliche Fehlbehand lung , erhebliche Komplikationen oder ein schwieriger Heilungsverlauf seien nicht ersichtlich. Weiter sei weder von belastenden ärztlichen Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, noch seien dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des U nfalls gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die verbleibenden zwei Kriterien (erhebliche Arbeitsunfähigkeit, erhebliche Beschwerden) erfüllt seien, da sie alleine zur Bejahung der Adäquanz nicht genügen würden. Damit fehle es an einem rechtserheblichen Zusammen hang zwischen den heute noch geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem strittigen Unfallereignis, so dass auch kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe (Invalidenrente, Integritätsentschädi gung ; Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass – entsprechend den Ausführungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 338/06 vom 2 2. Dezember 2006 - von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen sei . Der genannte höchstrichterliche Entscheid sei auch für die Kriterienprüfung mass gebend. Konkret sei von einer besonderen Art der erl ittenen Verletzungen aus zugehen; weiter leide die Beschwerdeführerin an erheblichen Dauerbeschwerden und habe sich belastenden ärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Auf grund der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei zudem von einer erheblichen Arbeits unfähigkeit auszugehen, so dass die Adäquanz der vorliegenden Beschwerden insgesamt zu bejahen sei ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Im Rahmen der Erstbehandlung am 8. Juli 2009 in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ wurde n eine HWS-Distorsion sowie ein vegetativer Reizzustand diag nostiziert . Dabei wurde von den folgenden Befunden ausgegangen: Kopf schmer zen; HWS-Schmerzen, noch ohne Begleiterscheinungen; Schmerzen an der BWS, mehr linksseitig; Schwindel; Übelkeit, kein Erbrechen; keine Paraest hesien ; keine retrograde Amnesie; zeitlich-örtlich und zur Person voll orientiert; Pupillen normalweit; normale Reflexe; kein Nystagmus; keine Doppelbilder; Romberg ohne Befund; Fi -Na und Fi-Fi ohne Probleme; keine sonstige cerebrale Symptomatik. Therapeutisch wurde nebst Schonung eine Schmerzmedikation verordnet bei Weiterbehandlung durch den Hausarzt ( Urk. 8/65). 3.2

Die für den Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 4. September 2009 ver antwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten ein cervicovertebrales

Schmerz syndrom und Konzentrationsstörungen bei Status nach HWS-Distorsion am 8. Juli 200 9. Die Beschwerdeführerin leide zunehmend an Gedächtnisprob lemen und Kopfschmerzen bei deutlichen

Druckdolenzen im Schulter- und Nackengürtel. Motorische und sensible Defizite hätten nicht vorgelegen, bei unauffälligem MRI-Befund der HWS. Bis zur Rehabilitation in B.___ sei eine intensive ambulante Physiotherapie sowie Analgesie angezeigt ( Urk. 8/11). 3.3

Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 1 2. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin an, aktuell an Schwindel, Kopfschmerzen, Nacken schmerzen , Konzentrationsschwäche, hoher Zugriffszeit auf das Sprachge dächtnis , beeinträchtigtem Sehvermögen sowie schneller Ermüdung zu leiden . Im Kollisionszeitpunkt habe sie den Kopf leicht nach links gedreht gehabt ( Urk. 8/26). 3.4

Die für den Austrittsbericht der B.___

vom 3. November 2009 ver antwortl ichen Fachärzte ( Hospitalisation vom 1 5. September bis 1 3. Oktober 2009) diagnostizierten ein cervikocephales und cervikobrachiales

Schmerzsyn drom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Juli 200 9. Die Befunde der formalen neuropsychologischen Untersuchung seien vom Störungsmuster her nicht einzuordnen und in sich wenig konsistent gewesen. Für die Patientin habe im Vordergrund gestanden, nicht ernst genommen und als Simulantin darge stellt zu werden. Eine vollumfängliche Teilnahme am angebotenen Spezialpro gramm sei nicht möglich gewesen, da sie oft eine abwehrende Haltung einge nommen habe. Es

wurde eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 30 % empf o hlen , verteilt auf einen halben Tag bei sukzessiver Steigerung. Ab dem 2 0. Oktober 2009 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Durchführung eines Hirnleistungstrainings sei nicht indiziert ( Urk. 8/33; Austrittsmedikation: Brufen 400 mg, 1-0-1-0). 3.5

Im Anschluss an den Aufenthalt in B.___ wurde am Spital Z.___ eine lokale Infiltration durchgeführt mit im Verlauf deutlicher Verbesserung der Sympto matik (Bericht vom 2 4. November 2009; Urk. 8/36). Per 1. März 2010 konnte die Arbeitsfähigkeit trotz massiver Konzentrationsstörungen auf 50 % gesteigert werden ( Urk. 8/56). 3.6

Laut der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 4. April 2010 dürfte von einem delta-v von unterhalb oder knapp innerhalb des Bereiches von 10 bis 15 km/h auszugehen sein . Insgesamt seien die bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall festgestellten HWS-Beschwerden und Befunde durch die Kollisi onseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar ( Urk. 8/60 S. 3 f. ). 3.7

Die für den Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleich gewichtsstörungen des C.___ vom 1. März 2011 verant wortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach HWS-Distor sion strauma am 8. Juli 2009 mit/bei persistierendem ungerichtetem

Trümmel , cervicocephalem Schmerzsyndrom linksbetont sowie neuropsychologischen Defiziten, insbesondere Konzentrationsstörungen. Es hätten sich aufgrund der Untersuchung keine Hinweise für eine peripher- vestibuläre Dy s funktion oder einen paroxysmalen Lagerungsschwindel ergeben. Bezüglich der Arbeitsfähig keit würden sie die neuropsychologischen Funktionsstörungen als massgebend erachten und eine entsprechende Abklärung empfehlen ( Urk. 8/121). Dem Nachtragsbericht vom 1 1. April 2011 ist überdies zu entnehmen, dass keine Hinweise auf einen Spontan- oder einen Blickrichtungsnystagmus vorla gen ( Urk. 8/125). 3.8

Dr. m ed. D.___ , Facha rzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 ein HWS-Distorsionstrauma mit residuellen Beschwerden bei Heckkollision am 8. Juli 2009 mit neuropsychologischen Defiziten, insbe sondere Konzentrationsstörungen, Zervikalsyndrom mit z.T. Hinterkopfschmer zen , vestibuläre r

Dekalibrierung (VOR) sowie neurovegetativen Beschwerden. Aus neurologischer Sicht klage die Beschwerdeführerin über eine leichte Hypästhesie auf der linken Körperseite, etwas verstärkt im Bereich des Klein- und Ringfingers. Die neuropsychologischen Defizite könnten allein durch eine entsprechende Testung abgeklärt und erfasst werden. Bezüglich der Nackenbe schwerden sei von einem persistierenden Zervikalsyndrom auszugehen. Bezüg lich de s Schwindel s würde er aktuell von einer starken Bewegungsüberempfind lichkeit sprechen ( Urk. 8/151). 3.9

Dem Bericht des E.___ vom 2 3. April 2012 ist zu entnehmen, dass die otoneurologische Untersuchung eine normale peripher vestibuläre Funktion der lateralen Bogengänge sowie der Otolithenorgane ge zeigt ha tt e. Es bestünden

keine Argumente für eine peripher vestibuläre Ursache der Symptomatik ( Urk. 8/170). 3.10

Die abschliessende kreisärztliche Untersuchung fand am 2 2. Juni 2012 bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für O r thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Angesprochen auf die aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin als erstes über Konzentrationsstörungen geklagt. Weiter sei es ihr „ trümmlig “ , zudem leide sie an gleichbleibenden Gefühlsstö rungen an den Fingern IV und V sowohl der rechten als auch der linken Hand sowie an einem Tinnitus links mehr als rechts. Aufgrund eines gestörten Ver trauensverhältnisses (vorwurfsvolles Verhalten) zwischen der Beschwerdeführe rin und dem Kreisarzt habe im Verlauf auf eine Untersuchung im eigentlichen Sinn verzichtet werden müssen . Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei festzuhalten, dass sich für die geklagten Beschwerden kein organisches Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Veränderung finden lasse. Hinsichtlich einer erheblichen Verbesserung durch ärztliche Behandlungen könne er keine Auskunft geben, da er die Beschwerdeführerin über den Verlauf und die aktuell laufenden medizinischen Behandlungen nicht hab e befrag en können ( Urk. 8/177). 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen mit über wiegender Wahrscheinlich keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann ( Urk. 1 S. 5). Dieser Schluss ergibt sich auch aus den vorliegenden medizi nischen Akten, so dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerde gegnerin

nicht zu beanstanden ist. 4.2

Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Leistu ngen der obligatori schen Unfall versicherung betreffend dem Unfall vom 8. Juli 2009 für die Zeit nach dem 3 1. August 2012 . Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle .

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürli chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei or ganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfol gen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1).

Aufgrund der vorliegenden medizi nischen Akten, insbesondere der Würdigung derselben durch Dr. F.___ , kann als erstellt gelten, dass den von

der Beschwer deführer in gekl agten Beschwerden kein unfallbe dingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nach weisbaren strukturellen Verände rung zugrunde li egt. Festzuhalten ist, dass aufgrund klinische r Befunde wie Verhärtungen und Verspannunge n der Muskulatur,

Druckdolenz en im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweg lichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein kl ar fassbares unfallbedingtes or ganisches Korrelat des gekla gten Be schwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nacken beschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Ge sund heitsstörung darstellen. Hinsichtlich der geltend gemachten Hypästhesien , insbesondere im Bereich der Finger IV und V ist anzumerken, dass diese Beschwerden anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. D.___ nicht obj ektiviert werden konnten (Urk. 8/151 ). Weiter konnte im Rahmen der neuro- otologischen

Abklärungen für den Schwindel keine organische Ursache gefun den werden ( Urk. 8/121, Urk. 8/125, Urk. 8/170) . Hinsichtlich der ge ltend gemachten Konzentrationsstörungen, der Kopfschmerzen

sowie des Ti nnitus ist schliesslich zu be mer ken, dass es sich hier um organisch nicht o bjektiv ausge wiesene Befindlich keitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.

Bei diesem Ergebnis aber kann - wie die nachfolgenden Ausführungen zur Adä quanz (E. 5 hiernach) zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürli chen Kausalität verzichtet wer den (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1) . 4 .3

Die Beschwerdegegnerin anerkannte unter Berücksichtigung des „ typischen, bunten Beschwerdebildes “ nach dem Unfall vom 8. Juli 2009, dass die Adä quanzprüfung anhand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat. Diese Einschätzung ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden. An ders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall, ist demnach auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten , weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beu rteilt werden (BGE 117 V 359 E . 6a S. 367 und 369 E . 4b S. 382 f.). 5 . 5 .1

Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesge richts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1). 5 .2

Unbestritten ist, dass vorliegend

höchstens

von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist, wie dies etwa im vom Vertreter der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Eidg e nössischen Versi cherungsgerichts

vom 2 2. Dezember 2006 ( U 338/06 )

der Fall war . Ob aufgrund des ermittelten D elta-v im konkreten Fall gar von einem leichten Unfall auszu gehen wäre, kann offen bleiben.

Bei einem mittelschweren Unfall, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehend en Kriterien in besonders ausge prägter Weise oder aber vier Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweis auf Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 ). 5 .3

5 .3.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bun desgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Die zitierte Kasuistik zeigt, dass im konkreten Fall weder von besonders drama tischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Un falls gesprochen werden kann, da sich das konkrete Unfallgeschehen nicht mit den genannten Geschehensabläufen vergleichen lässt. Zu betonen ist dabei, dass für die Beurteilung dieses Kriter iums ein objektiver Massstab an zusetzen und das subjektive Empfinden nicht massgebe nd ist . 5 .3.2

Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___

diagnostizier ten ein e HWS-Distorsion sowie ein en vegetative n Reizzustand. Als Therapie wurde nebst der eingeleiteten Schmerzmedikation allein Schonung verordnet, bei Weiterbehandlung durch den Hausarzt ( Urk. 8/65). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unterlagen zeigen dab ei, dass die Be schwerdeführerin an den typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas im übli chen Rahmen litt . Ob die Kopfhaltung im Kollisionszeitpunkt dabei ge nau gerade gewesen war, oder ob die Beschwerdeführerin den Kopf leicht nach links gedreht hatte, erscheint dabei von untergeordneter Bedeutung. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit kann aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder über das Distorsions trauma hinausgehende schwere noch besondere Verletzungen erlitt. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin kann der Sachverhalt auch nicht mit jenem gemäss U

338/06 E. 3.4.2 verglichen werden, nachdem das betreffende Unfallgeschehen zu einer andauernden vollständigen Arbeits unfähigkeit geführt hat. 5 .3.3

Weiter musste sich die Beschwerdeführer in nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabsch luss unter ziehen. So wurden ihr

- nebst der medikamentösen Behandlung - vor allem passive Behandlungen verschrieben (Phy sio therapie, Feldenkr a is, Akupunktur; Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/51, Urk. 8/78, Urk. 8/133, Urk. 8/180 ). Ferner dien ten die bis zum Fallabschluss vorgenommenen med izinischen Untersuchungen grösstenteils der Abklärung (etwa bezüglich Schwindelbeschwerden), so dass i nsgesamt nicht von fortges etzt belastenden Behandlungen auszugehen ist. 5 .3.4

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte , finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerde schrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben. 5 .3.5

In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bed ür f te

hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.5). Solche besonde ren Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen und werden vom Vertreter des Beschwerdeführers auch n icht konkretisiert (Urk. 1 S. 6 ff. ). 5 .3.6

Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob vorliegend von einer erheb li chen Arbeitsunf ähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen sowie von erheb li chen Beschwerden auszugehen ist. Beide Kriterien sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einer besonders ausgeprägter Weise erfüllt . D er Kausalitätsnachweis könnte insgesamt erst bei Bejahung von vier Kriterien ge lingen .

5 .4

Zusammenfassend ergibt sich , dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen mangels Ad äquanz zu Recht eingestellt hat, was in Bestätigung des angefochte nen Einspracheentschei ds zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty