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UV.2012.00259

Frage der Kausalität von Handbeschwerden nach Injektionstrauma; Rückfall.

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 1. November 2009 bei der Y.___ AG als Baumaschinenmechaniker angestellt und als solcher bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 1 5. März 2010 erlitt der Ver sicherte durch einen Hydraulikölstrahl ein Injektionstrauma an der rechten do mi nanten Hand (Urk. 6/1), welches am 1 6. März 2010 operativ be handelt wer den musste (Urk. 6/3). Am 2 0. März 2010 konnte der Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 6/9). Mangels an derslautender Hinweise ging die SUVA im Juli 2010 von einer vollständigen Genesung aus und schloss den Schadenfall ab (Urk. 6/11).

Mit E-Mail vom 2 5. April 2012 teilte der Versicherte mit, dass die seit dem Un fall bestehenden Beschwerden an der rechten Hand seit kurzem wieder schlim mer geworden seien (Urk. 6/12). Am 5. Juni 2012 fand an der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie des S pitals Z.___ eine entsprech ende Abklärung statt (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 1 2. Juni 2012 verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Be schwerden und dem Unfallereignis vom 1 5. März 2010 (formlose Eröffnung, Urk. 6/29) und damit ihre Leistungspflicht und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 sowie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2012 fest (Urk. 6/32, Urk. 6/47 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde und bean trag te sinngemäss, es sei die Kausalität zwischen den aktuell bestehenden Be schwer den und dem Unfallereignis vom 1 5. März 2010 beziehungsweise

die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Bes chwerde beantragen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 9. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im S in ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gen de Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver ände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu

prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b e gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass an beiden Händen des Versicherten keinerlei Unfall fol gen mehr beste hen würden. Die aktuell geklagten Beschwerden seien nicht als

unfallkausal zu qualifizieren. Selbst wenn man die Kausalität bejahen würde, wäre in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Weiter seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht gegeben, so dass die Verneinung der Leistungspflicht ins ge samt zu Recht erfolgt sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es für ihn ausser Frage stehe, dass er seit dem Arbeitsunfall Probleme mit seiner rech ten Hand habe, welche eine Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker unerträglich machen würden (Urk. 1). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 ei nen Status nach Hochdruck-Injektionsverletzung Hohlhand rechts (dominant) vom 1 5. März 201 0. Der Versicherte habe berichtet, dass er 2010 seinen Job als Maschinenmechaniker verloren habe, da er die rechte Hand nicht voll habe ein setzen können. Danach sei er zeitweise zu 100 % im Rahmen von Gelegenheitsjobs als M achinenmechaniker tätig gewesen, wobei er die Arbeit immer wieder verloren habe. Der Patient habe anschaulich berichtet, dass er beim Ein satz von Pressluftbohrern starke Schmer zen in der Hohlhand gehabt habe;

zwar habe er die Arbeit gut verrich te n können, sei aber viel zu langsam gewesen .

Der Befund zeige eine ausgeprägte symmetrische Beschwielung beider Hände sowie eine eutrophe, reife Narbe in der Hohlhand, ohne jegliche Verklebung mit der Unterlage oder Hyperästhesie. Es seien keine Tinel -Z eichen auslösbar, der Faustschluss sei vollständig und die Steckfunktion ebenfalls seitengleich. Die Kraf t sei vollständig und seitengleich (das heisse bei Rechtsdominanz rechts also eher leichtgradig eingeschränkt oder eben schmerzbed ingt nicht voll ein setzbar). Es würden keine Hinweise auf einen Infekt oder eine Trophikstörung bestehen. In der Hohlhand bestehe bei festem Druck eine diffuse Dolenz .

Die vom Versicherten geschilderten Beschwerden würden sehr gut zum post trau matischen Zustandsbild nach Hochdruckinjektionstrauma passen. Da der Patient handtherapeutisch optimal für ein Heimprogramm instruiert worden sei, könnten sie ihm chirurgisch, therapeutisch und medikamentös zur Beschwerdelinderung nichts anbieten. Da er bei leichter Belastung be schwerdefrei und bei diesem pos t traumatischen Zustandsbild die Schwierigkeit, s tundenlang einen Pressluft ham me r zu bedienen absolut nachvollziehbar sei, habe man ihm die Aufnahme einer leich teren Tätigkeit empfohlen (Urk. 6/27). 3.2

Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 fest, dass gestützt auf die kli nische Zustandsbeschreibung gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ nicht von Unfallfol gen ausgegangen werden könne. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne relevante quali ta tive Einschränkungen (Urk. 6/28).

In seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 hielt Prof. B.___ fest, dass der Zumutbarkeitsbeurteilung des Spitals Z.___ zuzustimmen und in einer leichten bis mit telschweren körperlichen Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (Urk. 6/44).

Der ergänzenden Stellungnahme vom 2 5. September 2012 ist weiter zu entneh men, dass aufgrund des Berichts des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 festzuhalten sei, dass keinerlei Unfallfolgen an beiden Händen mehr bestehen würden. Die ge klag ten Beschwerden seien aktuell nicht mehr als unfallkausal zu qualifizieren. Die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien vorliegend nicht erfüllt.

Aus kreisärztlicher Sicht könne aktuell für die Tätigkeit als Baumaschinenmecha niker eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/46). 3.3

Auch wenn sich Dr. A.___ nicht ausdrücklich zur Frage der Kausalität der ak tuell bestehenden Beschwerden äussert, legen seine Ausführungen im Bericht vom 5. Juni 2012 doch den Schluss nahe, dass er von einer kausalen Beschwerdeverursachung ausg ing . Auch wenn Ausführungen im Rahmen einer Sprech stunde nicht das Gewicht einer abschliessenden versicherungsrechtlichen Beur teilung zukommen kann, stellt die Einsc hätzung von Dr. A.___ doch e in ge wisses In diz für das Vorliegen einer Kausalität dar. Die diesbezüglichen Ausfüh rungen von Prof. B.___ vermögen die Einschätzung von Dr. A.___ dabei nicht abschliessend zu ent kräften. So verweist Prof . B.___ ohne Vornahme einer eigenen Untersuchung auf die klinische Zustandsbeschreibung des Spitals Z.___ und hält fest, das s aktuell keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dabei geht er auf die Be urteilung von Dr. A.___ nicht ein, so dass in der Schlussfolgerung wohl von zwei unter schiedlichen Beur teilungen der vorliegend unbestrittenen Klinik aus zugehen ist.

Auch hinsichtlich der verbl ie benen Arbeitsfähigkeit ergeben die vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild. Dr. A.___ empfiehlt die Aufnahme einer leich te ren Tätigkeit, was keine abschliessende Einschätzung der medi zinisch-theore tischen Restleistungsfähigkeit darstellt. Pro f. B.___ geht in seinen ersten b eiden Stellungnahme n von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, während er zuletzt offenbar auch in der ange stammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für zumutbar hält. Diese Folge rung aber wäre nur dann schlüssig, wenn die angestammte Tätigkeit als lediglich mittelschwer qualifiziert würde. Aufgrund der Ausführungen im Bericht des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 erscheint dies indes eher nicht zuzutreffen. Weiter geht Prof. B.___ auch in dieser Hinsicht nicht auf die Ausführungen von Dr. A.___ ein, welcher die angestammte Tätigkeit

– aus unfall Gründen - wohl nicht mehr für zumutbar hält.

Insgesamt erscheint der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, zur An ord nung eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage der Kausalität der geltend gemachten Restbeschwerden sowie zur verbl ie benen Ar beitsfähig keit in der angestammten wie auch in ein er angepassten Tätigkeit äus sern soll . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom vom

5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 1. November 2009 bei der Y.___ AG als Baumaschinenmechaniker angestellt und als solcher bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 1 5. März 2010 erlitt der Ver sicherte durch einen Hydraulikölstrahl ein Injektionstrauma an der rechten do mi nanten Hand (Urk. 6/1), welches am 1 6. März 2010 operativ be handelt wer den musste (Urk. 6/3). Am 2 0. März 2010 konnte der Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 6/9). Mangels an derslautender Hinweise ging die SUVA im Juli 2010 von einer vollständigen Genesung aus und schloss den Schadenfall ab (Urk. 6/11).

Mit E-Mail vom 2 5. April 2012 teilte der Versicherte mit, dass die seit dem Un fall bestehenden Beschwerden an der rechten Hand seit kurzem wieder schlim mer geworden seien (Urk. 6/12). Am 5. Juni 2012 fand an der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie des S pitals Z.___ eine entsprech ende Abklärung statt (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 1 2. Juni 2012 verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Be schwerden und dem Unfallereignis vom 1 5. März 2010 (formlose Eröffnung, Urk. 6/29) und damit ihre Leistungspflicht und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 sowie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2012 fest (Urk. 6/32, Urk. 6/47 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im S in ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gen de Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

E. 1.4 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu

prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b e gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde und bean trag te sinngemäss, es sei die Kausalität zwischen den aktuell bestehenden Be schwer den und dem Unfallereignis vom 1 5. März 2010 beziehungsweise

die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Bes chwerde beantragen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 9. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass an beiden Händen des Versicherten keinerlei Unfall fol gen mehr beste hen würden. Die aktuell geklagten Beschwerden seien nicht als

unfallkausal zu qualifizieren. Selbst wenn man die Kausalität bejahen würde, wäre in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Weiter seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht gegeben, so dass die Verneinung der Leistungspflicht ins ge samt zu Recht erfolgt sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es für ihn ausser Frage stehe, dass er seit dem Arbeitsunfall Probleme mit seiner rech ten Hand habe, welche eine Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker unerträglich machen würden (Urk. 1). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 ei nen Status nach Hochdruck-Injektionsverletzung Hohlhand rechts (dominant) vom 1 5. März 201 0. Der Versicherte habe berichtet, dass er 2010 seinen Job als Maschinenmechaniker verloren habe, da er die rechte Hand nicht voll habe ein setzen können. Danach sei er zeitweise zu 100 % im Rahmen von Gelegenheitsjobs als M achinenmechaniker tätig gewesen, wobei er die Arbeit immer wieder verloren habe. Der Patient habe anschaulich berichtet, dass er beim Ein satz von Pressluftbohrern starke Schmer zen in der Hohlhand gehabt habe;

zwar habe er die Arbeit gut verrich te n können, sei aber viel zu langsam gewesen .

Der Befund zeige eine ausgeprägte symmetrische Beschwielung beider Hände sowie eine eutrophe, reife Narbe in der Hohlhand, ohne jegliche Verklebung mit der Unterlage oder Hyperästhesie. Es seien keine Tinel -Z eichen auslösbar, der Faustschluss sei vollständig und die Steckfunktion ebenfalls seitengleich. Die Kraf t sei vollständig und seitengleich (das heisse bei Rechtsdominanz rechts also eher leichtgradig eingeschränkt oder eben schmerzbed ingt nicht voll ein setzbar). Es würden keine Hinweise auf einen Infekt oder eine Trophikstörung bestehen. In der Hohlhand bestehe bei festem Druck eine diffuse Dolenz .

Die vom Versicherten geschilderten Beschwerden würden sehr gut zum post trau matischen Zustandsbild nach Hochdruckinjektionstrauma passen. Da der Patient handtherapeutisch optimal für ein Heimprogramm instruiert worden sei, könnten sie ihm chirurgisch, therapeutisch und medikamentös zur Beschwerdelinderung nichts anbieten. Da er bei leichter Belastung be schwerdefrei und bei diesem pos t traumatischen Zustandsbild die Schwierigkeit, s tundenlang einen Pressluft ham me r zu bedienen absolut nachvollziehbar sei, habe man ihm die Aufnahme einer leich teren Tätigkeit empfohlen (Urk. 6/27). 3.2

Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 fest, dass gestützt auf die kli nische Zustandsbeschreibung gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ nicht von Unfallfol gen ausgegangen werden könne. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne relevante quali ta tive Einschränkungen (Urk. 6/28).

In seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 hielt Prof. B.___ fest, dass der Zumutbarkeitsbeurteilung des Spitals Z.___ zuzustimmen und in einer leichten bis mit telschweren körperlichen Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (Urk. 6/44).

Der ergänzenden Stellungnahme vom 2 5. September 2012 ist weiter zu entneh men, dass aufgrund des Berichts des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 festzuhalten sei, dass keinerlei Unfallfolgen an beiden Händen mehr bestehen würden. Die ge klag ten Beschwerden seien aktuell nicht mehr als unfallkausal zu qualifizieren. Die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien vorliegend nicht erfüllt.

Aus kreisärztlicher Sicht könne aktuell für die Tätigkeit als Baumaschinenmecha niker eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/46). 3.3

Auch wenn sich Dr. A.___ nicht ausdrücklich zur Frage der Kausalität der ak tuell bestehenden Beschwerden äussert, legen seine Ausführungen im Bericht vom 5. Juni 2012 doch den Schluss nahe, dass er von einer kausalen Beschwerdeverursachung ausg ing . Auch wenn Ausführungen im Rahmen einer Sprech stunde nicht das Gewicht einer abschliessenden versicherungsrechtlichen Beur teilung zukommen kann, stellt die Einsc hätzung von Dr. A.___ doch e in ge wisses In diz für das Vorliegen einer Kausalität dar. Die diesbezüglichen Ausfüh rungen von Prof. B.___ vermögen die Einschätzung von Dr. A.___ dabei nicht abschliessend zu ent kräften. So verweist Prof . B.___ ohne Vornahme einer eigenen Untersuchung auf die klinische Zustandsbeschreibung des Spitals Z.___ und hält fest, das s aktuell keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dabei geht er auf die Be urteilung von Dr. A.___ nicht ein, so dass in der Schlussfolgerung wohl von zwei unter schiedlichen Beur teilungen der vorliegend unbestrittenen Klinik aus zugehen ist.

Auch hinsichtlich der verbl ie benen Arbeitsfähigkeit ergeben die vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild. Dr. A.___ empfiehlt die Aufnahme einer leich te ren Tätigkeit, was keine abschliessende Einschätzung der medi zinisch-theore tischen Restleistungsfähigkeit darstellt. Pro f. B.___ geht in seinen ersten b eiden Stellungnahme n von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, während er zuletzt offenbar auch in der ange stammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für zumutbar hält. Diese Folge rung aber wäre nur dann schlüssig, wenn die angestammte Tätigkeit als lediglich mittelschwer qualifiziert würde. Aufgrund der Ausführungen im Bericht des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 erscheint dies indes eher nicht zuzutreffen. Weiter geht Prof. B.___ auch in dieser Hinsicht nicht auf die Ausführungen von Dr. A.___ ein, welcher die angestammte Tätigkeit

– aus unfall Gründen - wohl nicht mehr für zumutbar hält.

Insgesamt erscheint der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, zur An ord nung eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage der Kausalität der geltend gemachten Restbeschwerden sowie zur verbl ie benen Ar beitsfähig keit in der angestammten wie auch in ein er angepassten Tätigkeit äus sern soll . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom vom

5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver ände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00259 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 1. November 2009 bei der Y.___ AG als Baumaschinenmechaniker angestellt und als solcher bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 1 5. März 2010 erlitt der Ver sicherte durch einen Hydraulikölstrahl ein Injektionstrauma an der rechten do mi nanten Hand (Urk. 6/1), welches am 1 6. März 2010 operativ be handelt wer den musste (Urk. 6/3). Am 2 0. März 2010 konnte der Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 6/9). Mangels an derslautender Hinweise ging die SUVA im Juli 2010 von einer vollständigen Genesung aus und schloss den Schadenfall ab (Urk. 6/11).

Mit E-Mail vom 2 5. April 2012 teilte der Versicherte mit, dass die seit dem Un fall bestehenden Beschwerden an der rechten Hand seit kurzem wieder schlim mer geworden seien (Urk. 6/12). Am 5. Juni 2012 fand an der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie des S pitals Z.___ eine entsprech ende Abklärung statt (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 1 2. Juni 2012 verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Be schwerden und dem Unfallereignis vom 1 5. März 2010 (formlose Eröffnung, Urk. 6/29) und damit ihre Leistungspflicht und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 sowie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2012 fest (Urk. 6/32, Urk. 6/47 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde und bean trag te sinngemäss, es sei die Kausalität zwischen den aktuell bestehenden Be schwer den und dem Unfallereignis vom 1 5. März 2010 beziehungsweise

die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Bes chwerde beantragen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schrei ben vom 9. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im S in ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gen de Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver ände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.4

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu

prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des stritti gen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten b e gründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E . 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass an beiden Händen des Versicherten keinerlei Unfall fol gen mehr beste hen würden. Die aktuell geklagten Beschwerden seien nicht als

unfallkausal zu qualifizieren. Selbst wenn man die Kausalität bejahen würde, wäre in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu gehen. Weiter seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht gegeben, so dass die Verneinung der Leistungspflicht ins ge samt zu Recht erfolgt sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es für ihn ausser Frage stehe, dass er seit dem Arbeitsunfall Probleme mit seiner rech ten Hand habe, welche eine Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker unerträglich machen würden (Urk. 1). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 ei nen Status nach Hochdruck-Injektionsverletzung Hohlhand rechts (dominant) vom 1 5. März 201 0. Der Versicherte habe berichtet, dass er 2010 seinen Job als Maschinenmechaniker verloren habe, da er die rechte Hand nicht voll habe ein setzen können. Danach sei er zeitweise zu 100 % im Rahmen von Gelegenheitsjobs als M achinenmechaniker tätig gewesen, wobei er die Arbeit immer wieder verloren habe. Der Patient habe anschaulich berichtet, dass er beim Ein satz von Pressluftbohrern starke Schmer zen in der Hohlhand gehabt habe;

zwar habe er die Arbeit gut verrich te n können, sei aber viel zu langsam gewesen .

Der Befund zeige eine ausgeprägte symmetrische Beschwielung beider Hände sowie eine eutrophe, reife Narbe in der Hohlhand, ohne jegliche Verklebung mit der Unterlage oder Hyperästhesie. Es seien keine Tinel -Z eichen auslösbar, der Faustschluss sei vollständig und die Steckfunktion ebenfalls seitengleich. Die Kraf t sei vollständig und seitengleich (das heisse bei Rechtsdominanz rechts also eher leichtgradig eingeschränkt oder eben schmerzbed ingt nicht voll ein setzbar). Es würden keine Hinweise auf einen Infekt oder eine Trophikstörung bestehen. In der Hohlhand bestehe bei festem Druck eine diffuse Dolenz .

Die vom Versicherten geschilderten Beschwerden würden sehr gut zum post trau matischen Zustandsbild nach Hochdruckinjektionstrauma passen. Da der Patient handtherapeutisch optimal für ein Heimprogramm instruiert worden sei, könnten sie ihm chirurgisch, therapeutisch und medikamentös zur Beschwerdelinderung nichts anbieten. Da er bei leichter Belastung be schwerdefrei und bei diesem pos t traumatischen Zustandsbild die Schwierigkeit, s tundenlang einen Pressluft ham me r zu bedienen absolut nachvollziehbar sei, habe man ihm die Aufnahme einer leich teren Tätigkeit empfohlen (Urk. 6/27). 3.2

Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Juni 2012 fest, dass gestützt auf die kli nische Zustandsbeschreibung gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ nicht von Unfallfol gen ausgegangen werden könne. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne relevante quali ta tive Einschränkungen (Urk. 6/28).

In seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 hielt Prof. B.___ fest, dass der Zumutbarkeitsbeurteilung des Spitals Z.___ zuzustimmen und in einer leichten bis mit telschweren körperlichen Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (Urk. 6/44).

Der ergänzenden Stellungnahme vom 2 5. September 2012 ist weiter zu entneh men, dass aufgrund des Berichts des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 festzuhalten sei, dass keinerlei Unfallfolgen an beiden Händen mehr bestehen würden. Die ge klag ten Beschwerden seien aktuell nicht mehr als unfallkausal zu qualifizieren. Die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien vorliegend nicht erfüllt.

Aus kreisärztlicher Sicht könne aktuell für die Tätigkeit als Baumaschinenmecha niker eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/46). 3.3

Auch wenn sich Dr. A.___ nicht ausdrücklich zur Frage der Kausalität der ak tuell bestehenden Beschwerden äussert, legen seine Ausführungen im Bericht vom 5. Juni 2012 doch den Schluss nahe, dass er von einer kausalen Beschwerdeverursachung ausg ing . Auch wenn Ausführungen im Rahmen einer Sprech stunde nicht das Gewicht einer abschliessenden versicherungsrechtlichen Beur teilung zukommen kann, stellt die Einsc hätzung von Dr. A.___ doch e in ge wisses In diz für das Vorliegen einer Kausalität dar. Die diesbezüglichen Ausfüh rungen von Prof. B.___ vermögen die Einschätzung von Dr. A.___ dabei nicht abschliessend zu ent kräften. So verweist Prof . B.___ ohne Vornahme einer eigenen Untersuchung auf die klinische Zustandsbeschreibung des Spitals Z.___ und hält fest, das s aktuell keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dabei geht er auf die Be urteilung von Dr. A.___ nicht ein, so dass in der Schlussfolgerung wohl von zwei unter schiedlichen Beur teilungen der vorliegend unbestrittenen Klinik aus zugehen ist.

Auch hinsichtlich der verbl ie benen Arbeitsfähigkeit ergeben die vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild. Dr. A.___ empfiehlt die Aufnahme einer leich te ren Tätigkeit, was keine abschliessende Einschätzung der medi zinisch-theore tischen Restleistungsfähigkeit darstellt. Pro f. B.___ geht in seinen ersten b eiden Stellungnahme n von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, während er zuletzt offenbar auch in der ange stammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für zumutbar hält. Diese Folge rung aber wäre nur dann schlüssig, wenn die angestammte Tätigkeit als lediglich mittelschwer qualifiziert würde. Aufgrund der Ausführungen im Bericht des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 erscheint dies indes eher nicht zuzutreffen. Weiter geht Prof. B.___ auch in dieser Hinsicht nicht auf die Ausführungen von Dr. A.___ ein, welcher die angestammte Tätigkeit

– aus unfall Gründen - wohl nicht mehr für zumutbar hält.

Insgesamt erscheint der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, zur An ord nung eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage der Kausalität der geltend gemachten Restbeschwerden sowie zur verbl ie benen Ar beitsfähig keit in der angestammten wie auch in ein er angepassten Tätigkeit äus sern soll . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom vom

5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty