Sachverhalt
1.
Die 1986 geborene X.___
ist bei der Y.___
an ge stellt und bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 24. April 2012 wurden der Visana Halswirbelbeschwerden gemeldet, die sich die Ver si cher te am 11. Januar 2012 beim Skilaufen zugezogen habe (Urk. 6/ 15/ 1).
Nach Eingang des Unfallscheins des behandelnden Arztes, Z.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 6/ 15/ 3), und Einholung einer ver trau ens ärztlichen Beurteilung durch A.___ (Urk. 6/ 15/
6) verfügte die Visana am 4. Juli 2012,
es würden UVG-Versicherungsleistungen im Zusam men hang mit dem Ereignis vom 11 . Januar 2012 abgelehnt, wobei die bis und mit 6. Mai 2012 entstandenen Kosten im Sinne von Abklärungskosten über nom men würden und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ent zo gen wer de (Urk. 6/ 15/ 11) . Auf die Einsprache der Versicherten (Urk. 6/ 15/ 19) hin hol te die Visana
bei Z.___
die Stellungnahme vom 26. September 2012 (Urk. 6/ 14) und beim beratenden Arzt B.___
die Beurteilung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/ 4) ein . Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2012 hielt die Visana an der Verfügung fest und entzog einer allfälligen Ver wal tungs ge richtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 5. November 2012 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die Kosten für den Unfall vom 11. Januar 2012 seien durch die Vi sana zu tragen (Urk. 1 S. 2). Die Visana schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. No vember 2012 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). Innert der ihr dafür an ge setzten Frist reichte die Versicherte keine Replik ein (Urk. 7, Urk. 8). Davon wur de die Visana am 28. Januar 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).
Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die ein ge reich ten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er wä gun gen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tre te nen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau sal zu sam men hang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al le Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein ge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Be din gun gen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein träch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Lei stungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wenn der Ver si che rer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Lei stun gen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des damaligen Eid ge nös sischen Ver si che rungs ge richts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hin weis). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all sei ti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenn tnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me di zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si tu a tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach voll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver si che rungs trä ger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So zi al ver si cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach te rin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit Schreiben vom 27. April 2012 habe die Visana den Unfall gemäss Unfallmeldung vom 24. April 2012 an er kannt und die gesetzlichen Versicherungsleistungen zugesichert (Urk. 1 S. 2), so legte sie das entsprechende Schreiben nicht vor. Dieses findet sich auch nicht in den Unfallakten.
Selbst wenn eine derartige allgemein ge hal te ne Zu si che rung der ge setz li chen Ver si cherungsleistungen nach gewiesen wäre, so würde sie sich höchstens auf den Unfall als solchen, nicht aber auf d i e Unfallkausalität bestimmter Be schwer den oder auf kon kre te Lei stun gen be zie hen. Ein der ar ti ges Schreiben würde somit nichts da r an ändern, dass die Beweisführungslast hinsichtlich des leistungs be grün den den natürliche n Kausalzusammenhang s der Be schwer de führe rin ob liegt, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungs grund sat zes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu min dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent spre chen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 3 .1
Der Bagatell-Unfallmeldung vom
24. April 2012 (Urk. 6/ 15/ 1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin b eim Skifahren gestürzt war und mit dem Kopf auf ge schlagen hatte. Als Diagnose wurde eine Stauchung der Halsw irbelsäule an ge ge ben . Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde verneint. Mit Scha den mel dung vom 7. Mai 2012 wurde dann aber eine Ar beits un fä higkeit ab dem 7. Mai 2012 angezeigt (Urk. 6/15/2). 3 .2
Z.___ berichtete im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2012 von zu neh men den Beschwerden seit dem Sturz beim Skifahren am 11. Januar 2012 und der am 20. April 2012 erfolgten
Erst be hand lung . Die
Muskulatur der Hals wir bel säu le und der Schultergürtel seien druckdolent und die Kopfbewegungen schmerz haft ein ge schränkt. Er diagnostizierte ein Cervikalsyndrom nach Sturz beim Ski fah ren und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 7. Mai 2012 bis auf Wei teres
(Urk. 6/ 15/ 3) .
In seinem Bericht vom 26. September 2012 hielt Z.___ fest, bei der Erst konsultation vom 20. April 2012 habe die Patientin über schmerzhafte Ver span nungen im Schultergürtel und in der Halsmuskulatur geklagt. Zeitweise sei en diese Schmerzen auch mit Kopfschmerzen verbunden. Die Patientin habe die se Beschwerden mit den Symptomen verglichen, die nach Sturzereignissen von 2007 und 2010 aufgetreten seien.
Es hätten sich eine Verspannung der Mus ku la tur und eine l eichte schmerzhafte Einschränkung der Kopfrotation ob jek ti vie ren lassen . Er habe eine Physiotherapie eingeleitet und die Patientin me di ka m en tös b ehand e l t . Bei den nachfolgenden Konsultationen habe sie auch über symmetrische Parästhesien in beiden Armen und über Kon zen tra ti ons stö run gen bei längerem konzentriertem Arbeiten geklagt. Bis auf eine Streck hal tung hätten die Rö ntgenaufnahmen der Halswirbelsäule keine n sicheren pa tho lo gi schen Befund gezeigt . Insgesamt schätze er die sportliche Patientin als nicht be sonders schmerzempfindlich ein (Urk. 6/14) . 3 .3
B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 aus, beim Ski sturz mit Kopfaufprall sei es zu einer Schädelprellung mit einem Ab knick me cha nis mus gekommen ohne radiologisch belegte strukturelle Läsionen. Bei der ar ti gen Verletzungen komme es physiologisch zu einem initialen
Schmerz ma xi mum während zwei bis drei Tagen. Ohne ossäre Verletzungen würden die mus ku lä ren Verspannungen in der Regel spontan abklingen. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation müsse daher von unfallfremden Symptomen aus ge gan gen werden, dies umso mehr, als die Beschwerden als fluktuierend be zeich net würden. Die später angegebenen Konzentrationsstörungen und die sym me trisch auftretenden Parästhesien in den Armen könnten ebenfalls nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden, zumal diese Be schwer den erst mit mehrmonatiger Latenz aufgetreten seien (Urk. 6/ 4) . 4.
Die Beurteilung von B.___ ist nachvollziehbar und überzeugend. Soweit
die Be schwerdeführerin geltend macht, unmittelbar nach dem Skisturz vom 11. Janu ar 2012 sei es zu starken Verhärtungen und Schmerzen im Bereich des Schul ter gür tels und der Halswirbelsäule (HWS) gekommen (Urk. 1 S. 1), so er for der ten die se anfänglich keine ärztliche Behandlung, sondern die Be schwer de füh re rin konnte sich, wie sie angibt (Urk. 1 S. 1), selber mit Massage und Schmerz mit teln be hel fen. Demnach konnte die unfallbedingte Verletzung nicht schwer wie gen der Art ge we sen sein, zumal sich auch im Nachhinein radiologisch keine struk tu rellen Läsionen zeigten und das für ein HWS-Schleudertrauma oder eine ver gleich bare Verletzung typische, organisch nicht nachvollziehbare
Be schwer de bild
mit einer Häufung von Be schwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwin del, Konzentrations- und Ge dächt nis stö run gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Vi sus stö run gen, Reizbarkeit, Af fekt la bi li tät, Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b) nur teilweise und mit einer mehrmonatigen Latenz auf trat . Mit B.___
kann daher davon ausgegangen werden, dass allfällige un fall be ding te mus ku lä re Verspannungen im Zeitpunkt der ersten Arzt kon sul ta ti on abgeklungen waren und die geltend gemachte Zunahme der Schmer zen acht Wochen nach dem Unfall und das nunmehrige Auftreten von Pa rä sthe si en und Kon zen tra ti ons stö run gen nicht dem typischen Verlauf einer
Wir bel säu len stau chung entspr e ch en. Folglich er weist sich der Zu sam men hang zwischen dem Sturz er eig nis vom 1
1. Januar 2012 und den a b dem 20. Ap ril 2012 behandelten Be schwer den nicht als über wie gend wahr scheinlich.
Daran vermag der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass ihr auf grund ähn li che r Sturzereignisse in den Jahren 2007 und 2010 mit ver gleich ba ren Symp tomen jeweils Versicherungsleistungen ausgerichtet worden seien (Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Dies umso weniger, als da s Unfallereignis als sol ches auch vorliegend nicht in Frage gestellt wird und die früher als Un fall fol gen an er kann ten Symp to me keinen Aufschluss zur Unfallkausalität der nun zu be ur tei len den
Beschwerden geben können, die mehr als drei Monate nach dem erneuten Unfall angemeldet und ärztlich behandelt worden sind.
Bei dieser Sach- und Beweislage hat die Visana
zu Recht ihre Lei stungs pflicht nach UVG verneint und sich auf Abklärungsmassnahmen im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si che rungs rechts (ATSG) beschränkt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Services AG - Bundesamt für Gesundheit - Atupri Krankenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin EG/CO/MPversandt
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die 1986 geborene X.___
ist bei der Y.___
an ge stellt und bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 24. April 2012 wurden der Visana Halswirbelbeschwerden gemeldet, die sich die Ver si cher te am 11. Januar 2012 beim Skilaufen zugezogen habe (Urk. 6/ 15/ 1).
Nach Eingang des Unfallscheins des behandelnden Arztes, Z.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 6/ 15/ 3), und Einholung einer ver trau ens ärztlichen Beurteilung durch A.___ (Urk. 6/ 15/
6) verfügte die Visana am 4. Juli 2012,
es würden UVG-Versicherungsleistungen im Zusam men hang mit dem Ereignis vom 11 . Januar 2012 abgelehnt, wobei die bis und mit 6. Mai 2012 entstandenen Kosten im Sinne von Abklärungskosten über nom men würden und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ent zo gen wer de (Urk. 6/ 15/ 11) . Auf die Einsprache der Versicherten (Urk. 6/ 15/ 19) hin hol te die Visana
bei Z.___
die Stellungnahme vom 26. September 2012 (Urk. 6/ 14) und beim beratenden Arzt B.___
die Beurteilung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/
E. 1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Lei stungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wenn der Ver si che rer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Lei stun gen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des damaligen Eid ge nös sischen Ver si che rungs ge richts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hin weis). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all sei ti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenn tnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me di zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si tu a tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach voll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver si che rungs trä ger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So zi al ver si cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach te rin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit Schreiben vom 27. April 2012 habe die Visana den Unfall gemäss Unfallmeldung vom 24. April 2012 an er kannt und die gesetzlichen Versicherungsleistungen zugesichert (Urk. 1 S. 2), so legte sie das entsprechende Schreiben nicht vor. Dieses findet sich auch nicht in den Unfallakten.
Selbst wenn eine derartige allgemein ge hal te ne Zu si che rung der ge setz li chen Ver si cherungsleistungen nach gewiesen wäre, so würde sie sich höchstens auf den Unfall als solchen, nicht aber auf d i e Unfallkausalität bestimmter Be schwer den oder auf kon kre te Lei stun gen be zie hen. Ein der ar ti ges Schreiben würde somit nichts da r an ändern, dass die Beweisführungslast hinsichtlich des leistungs be grün den den natürliche n Kausalzusammenhang s der Be schwer de führe rin ob liegt, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungs grund sat zes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu min dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent spre chen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 3 .1
Der Bagatell-Unfallmeldung vom
24. April 2012 (Urk. 6/ 15/ 1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin b eim Skifahren gestürzt war und mit dem Kopf auf ge schlagen hatte. Als Diagnose wurde eine Stauchung der Halsw irbelsäule an ge ge ben . Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde verneint. Mit Scha den mel dung vom 7. Mai 2012 wurde dann aber eine Ar beits un fä higkeit ab dem 7. Mai 2012 angezeigt (Urk. 6/15/2). 3 .2
Z.___ berichtete im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2012 von zu neh men den Beschwerden seit dem Sturz beim Skifahren am 11. Januar 2012 und der am 20. April 2012 erfolgten
Erst be hand lung . Die
Muskulatur der Hals wir bel säu le und der Schultergürtel seien druckdolent und die Kopfbewegungen schmerz haft ein ge schränkt. Er diagnostizierte ein Cervikalsyndrom nach Sturz beim Ski fah ren und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 7. Mai 2012 bis auf Wei teres
(Urk. 6/ 15/ 3) .
In seinem Bericht vom 26. September 2012 hielt Z.___ fest, bei der Erst konsultation vom 20. April 2012 habe die Patientin über schmerzhafte Ver span nungen im Schultergürtel und in der Halsmuskulatur geklagt. Zeitweise sei en diese Schmerzen auch mit Kopfschmerzen verbunden. Die Patientin habe die se Beschwerden mit den Symptomen verglichen, die nach Sturzereignissen von 2007 und 2010 aufgetreten seien.
Es hätten sich eine Verspannung der Mus ku la tur und eine l eichte schmerzhafte Einschränkung der Kopfrotation ob jek ti vie ren lassen . Er habe eine Physiotherapie eingeleitet und die Patientin me di ka m en tös b ehand e l t . Bei den nachfolgenden Konsultationen habe sie auch über symmetrische Parästhesien in beiden Armen und über Kon zen tra ti ons stö run gen bei längerem konzentriertem Arbeiten geklagt. Bis auf eine Streck hal tung hätten die Rö ntgenaufnahmen der Halswirbelsäule keine n sicheren pa tho lo gi schen Befund gezeigt . Insgesamt schätze er die sportliche Patientin als nicht be sonders schmerzempfindlich ein (Urk. 6/14) . 3 .3
B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 aus, beim Ski sturz mit Kopfaufprall sei es zu einer Schädelprellung mit einem Ab knick me cha nis mus gekommen ohne radiologisch belegte strukturelle Läsionen. Bei der ar ti gen Verletzungen komme es physiologisch zu einem initialen
Schmerz ma xi mum während zwei bis drei Tagen. Ohne ossäre Verletzungen würden die mus ku lä ren Verspannungen in der Regel spontan abklingen. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation müsse daher von unfallfremden Symptomen aus ge gan gen werden, dies umso mehr, als die Beschwerden als fluktuierend be zeich net würden. Die später angegebenen Konzentrationsstörungen und die sym me trisch auftretenden Parästhesien in den Armen könnten ebenfalls nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden, zumal diese Be schwer den erst mit mehrmonatiger Latenz aufgetreten seien (Urk. 6/
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin EG/CO/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00256 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
13. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Visana Services AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Sachverhalt: 1.
Die 1986 geborene X.___
ist bei der Y.___
an ge stellt und bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 24. April 2012 wurden der Visana Halswirbelbeschwerden gemeldet, die sich die Ver si cher te am 11. Januar 2012 beim Skilaufen zugezogen habe (Urk. 6/ 15/ 1).
Nach Eingang des Unfallscheins des behandelnden Arztes, Z.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 6/ 15/ 3), und Einholung einer ver trau ens ärztlichen Beurteilung durch A.___ (Urk. 6/ 15/
6) verfügte die Visana am 4. Juli 2012,
es würden UVG-Versicherungsleistungen im Zusam men hang mit dem Ereignis vom 11 . Januar 2012 abgelehnt, wobei die bis und mit 6. Mai 2012 entstandenen Kosten im Sinne von Abklärungskosten über nom men würden und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung ent zo gen wer de (Urk. 6/ 15/ 11) . Auf die Einsprache der Versicherten (Urk. 6/ 15/ 19) hin hol te die Visana
bei Z.___
die Stellungnahme vom 26. September 2012 (Urk. 6/ 14) und beim beratenden Arzt B.___
die Beurteilung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/ 4) ein . Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2012 hielt die Visana an der Verfügung fest und entzog einer allfälligen Ver wal tungs ge richtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 5. November 2012 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die Kosten für den Unfall vom 11. Januar 2012 seien durch die Vi sana zu tragen (Urk. 1 S. 2). Die Visana schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. No vember 2012 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). Innert der ihr dafür an ge setzten Frist reichte die Versicherte keine Replik ein (Urk. 7, Urk. 8). Davon wur de die Visana am 28. Januar 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).
Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die ein ge reich ten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er wä gun gen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tre te nen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kau sal zu sam men hang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind al le Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein ge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Be din gun gen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein träch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Lei stungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wenn der Ver si che rer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Lei stun gen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des damaligen Eid ge nös sischen Ver si che rungs ge richts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hin weis). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all sei ti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenn tnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me di zi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si tu a tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach voll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver si che rungs trä ger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So zi al ver si cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach te rin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit Schreiben vom 27. April 2012 habe die Visana den Unfall gemäss Unfallmeldung vom 24. April 2012 an er kannt und die gesetzlichen Versicherungsleistungen zugesichert (Urk. 1 S. 2), so legte sie das entsprechende Schreiben nicht vor. Dieses findet sich auch nicht in den Unfallakten.
Selbst wenn eine derartige allgemein ge hal te ne Zu si che rung der ge setz li chen Ver si cherungsleistungen nach gewiesen wäre, so würde sie sich höchstens auf den Unfall als solchen, nicht aber auf d i e Unfallkausalität bestimmter Be schwer den oder auf kon kre te Lei stun gen be zie hen. Ein der ar ti ges Schreiben würde somit nichts da r an ändern, dass die Beweisführungslast hinsichtlich des leistungs be grün den den natürliche n Kausalzusammenhang s der Be schwer de führe rin ob liegt, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un ter su chungs grund sat zes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu min dest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent spre chen (BGE 117 V 261 E. 3b). 3. 3 .1
Der Bagatell-Unfallmeldung vom
24. April 2012 (Urk. 6/ 15/ 1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin b eim Skifahren gestürzt war und mit dem Kopf auf ge schlagen hatte. Als Diagnose wurde eine Stauchung der Halsw irbelsäule an ge ge ben . Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde verneint. Mit Scha den mel dung vom 7. Mai 2012 wurde dann aber eine Ar beits un fä higkeit ab dem 7. Mai 2012 angezeigt (Urk. 6/15/2). 3 .2
Z.___ berichtete im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2012 von zu neh men den Beschwerden seit dem Sturz beim Skifahren am 11. Januar 2012 und der am 20. April 2012 erfolgten
Erst be hand lung . Die
Muskulatur der Hals wir bel säu le und der Schultergürtel seien druckdolent und die Kopfbewegungen schmerz haft ein ge schränkt. Er diagnostizierte ein Cervikalsyndrom nach Sturz beim Ski fah ren und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 7. Mai 2012 bis auf Wei teres
(Urk. 6/ 15/ 3) .
In seinem Bericht vom 26. September 2012 hielt Z.___ fest, bei der Erst konsultation vom 20. April 2012 habe die Patientin über schmerzhafte Ver span nungen im Schultergürtel und in der Halsmuskulatur geklagt. Zeitweise sei en diese Schmerzen auch mit Kopfschmerzen verbunden. Die Patientin habe die se Beschwerden mit den Symptomen verglichen, die nach Sturzereignissen von 2007 und 2010 aufgetreten seien.
Es hätten sich eine Verspannung der Mus ku la tur und eine l eichte schmerzhafte Einschränkung der Kopfrotation ob jek ti vie ren lassen . Er habe eine Physiotherapie eingeleitet und die Patientin me di ka m en tös b ehand e l t . Bei den nachfolgenden Konsultationen habe sie auch über symmetrische Parästhesien in beiden Armen und über Kon zen tra ti ons stö run gen bei längerem konzentriertem Arbeiten geklagt. Bis auf eine Streck hal tung hätten die Rö ntgenaufnahmen der Halswirbelsäule keine n sicheren pa tho lo gi schen Befund gezeigt . Insgesamt schätze er die sportliche Patientin als nicht be sonders schmerzempfindlich ein (Urk. 6/14) . 3 .3
B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 aus, beim Ski sturz mit Kopfaufprall sei es zu einer Schädelprellung mit einem Ab knick me cha nis mus gekommen ohne radiologisch belegte strukturelle Läsionen. Bei der ar ti gen Verletzungen komme es physiologisch zu einem initialen
Schmerz ma xi mum während zwei bis drei Tagen. Ohne ossäre Verletzungen würden die mus ku lä ren Verspannungen in der Regel spontan abklingen. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation müsse daher von unfallfremden Symptomen aus ge gan gen werden, dies umso mehr, als die Beschwerden als fluktuierend be zeich net würden. Die später angegebenen Konzentrationsstörungen und die sym me trisch auftretenden Parästhesien in den Armen könnten ebenfalls nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden, zumal diese Be schwer den erst mit mehrmonatiger Latenz aufgetreten seien (Urk. 6/ 4) . 4.
Die Beurteilung von B.___ ist nachvollziehbar und überzeugend. Soweit
die Be schwerdeführerin geltend macht, unmittelbar nach dem Skisturz vom 11. Janu ar 2012 sei es zu starken Verhärtungen und Schmerzen im Bereich des Schul ter gür tels und der Halswirbelsäule (HWS) gekommen (Urk. 1 S. 1), so er for der ten die se anfänglich keine ärztliche Behandlung, sondern die Be schwer de füh re rin konnte sich, wie sie angibt (Urk. 1 S. 1), selber mit Massage und Schmerz mit teln be hel fen. Demnach konnte die unfallbedingte Verletzung nicht schwer wie gen der Art ge we sen sein, zumal sich auch im Nachhinein radiologisch keine struk tu rellen Läsionen zeigten und das für ein HWS-Schleudertrauma oder eine ver gleich bare Verletzung typische, organisch nicht nachvollziehbare
Be schwer de bild
mit einer Häufung von Be schwer den wie diffuse Kopfschmerzen, Schwin del, Konzentrations- und Ge dächt nis stö run gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Vi sus stö run gen, Reizbarkeit, Af fekt la bi li tät, Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b) nur teilweise und mit einer mehrmonatigen Latenz auf trat . Mit B.___
kann daher davon ausgegangen werden, dass allfällige un fall be ding te mus ku lä re Verspannungen im Zeitpunkt der ersten Arzt kon sul ta ti on abgeklungen waren und die geltend gemachte Zunahme der Schmer zen acht Wochen nach dem Unfall und das nunmehrige Auftreten von Pa rä sthe si en und Kon zen tra ti ons stö run gen nicht dem typischen Verlauf einer
Wir bel säu len stau chung entspr e ch en. Folglich er weist sich der Zu sam men hang zwischen dem Sturz er eig nis vom 1
1. Januar 2012 und den a b dem 20. Ap ril 2012 behandelten Be schwer den nicht als über wie gend wahr scheinlich.
Daran vermag der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass ihr auf grund ähn li che r Sturzereignisse in den Jahren 2007 und 2010 mit ver gleich ba ren Symp tomen jeweils Versicherungsleistungen ausgerichtet worden seien (Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Dies umso weniger, als da s Unfallereignis als sol ches auch vorliegend nicht in Frage gestellt wird und die früher als Un fall fol gen an er kann ten Symp to me keinen Aufschluss zur Unfallkausalität der nun zu be ur tei len den
Beschwerden geben können, die mehr als drei Monate nach dem erneuten Unfall angemeldet und ärztlich behandelt worden sind.
Bei dieser Sach- und Beweislage hat die Visana
zu Recht ihre Lei stungs pflicht nach UVG verneint und sich auf Abklärungsmassnahmen im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver si che rungs rechts (ATSG) beschränkt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Visana Services AG - Bundesamt für Gesundheit - Atupri Krankenkasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin EG/CO/MPversandt