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UV.2012.00250

Abweisung, da die angestammte Tätigkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprach, welche der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % ausüben kann. (BGE 8C_526/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1948 geborene X.___ war als Spartenleiter bei der Y.___

angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 7. November 1996 bei einem Fussballspiel mit dem geg nerischen Torwart zusammenstiess (Unfallmeldung vom 2 8. November 1996, Urk. 9/1). Die am 2 8. November 1996 erstbehandelnde Dr. med . Z.___ , Fach ärztin FMH für Chirurgie, diagnostizierte eine Prellung und Distorsion des rechten Knies mit teilweiser oder totaler Ruptur des vorderen bzw. hinteren Kreuzbandes (Arztzeugnis vom 1 3. Dezember 1996, Urk. 9/2). Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie der B.___ , an welchen Dr. Z.___

den Versicherten überwies, diagnostizierte eine Zerrung des Zentralpfeilers Knie rechts (Bericht vom 2 1. Februar 1997, Urk. 9/5/1). Im Frühjahr 1997 schloss die SUVA den Fall folgenlos ab (vgl. Schreiben von X.___ vom 3. April 1997, Urk. 9/6).

Am 2 5. Mai 1998 liess X.___ der SUVA einen Rückfall melden ( Urk. 9/7). Nach Durchführung medizinischer Behandlungen wurde der Fall erneut folgenlos abgeschlossen (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 2). 1.2

Am 1 4. August 2003 zog sich X.___ , welcher weiterhin bei der Y.___ tätig und bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, beim Tennisspielen einen Riss im Hinterhornbereich des media len Meniskus Kniegelenk links zu. Am 1. Dezember 2004 führte Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie der B.___ , eine Arthroskopie und transarthroskopische Teilmeniskusentfernung im Hinterhorn medial Knie gelenk links durch (Unfallmeldung vom 2 0. Oktober 2004, Urk. 10/1, und

Operations bericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 10/7). Am 1 1. Oktober 2006 wurde X.___ bei schmerzhafter Varusgonarthrose durch Dr. C.___ eine Innex -Knieprothese links implantiert (Operationsbericht vom 1 1. Oktober 2006, Urk. 10/24). X.___ löst e sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ im gegenseitigen Einvernehmen per 3 1. August 2007 auf (E Mail der Arbeitge berin vom 7. Juni 2007, Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 11. September 2007 ( Urk. 10/72) sprach die SUVA X.___ betreffend das linke Knie eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % basierende Entschädigung zu. Glei chentags teilte sie ihm mit, dass sie die Taggeld leistungen per 3 1. August 2007 einstelle ( Urk. 10/71). Per 7. Januar 2008 trat X.___ eine Stelle bei der D.___ an (Anstellungsvertrag vom 7. Januar 2008, Urk. 10/75). Mit Schreiben vom 4. April 2008 ( Urk. 10/77) verneinte die SUVA die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invaliden rente und stell t e die Heilkostenleistungen ein. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ endete aufgrund des Konkurses der Arbeitgeberin im April 2009 ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2). 1.3

Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 9/15) teilte Prof. h.c. PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Orthobiologie

und Knorpelregeneration der B.___ , der SUVA mit, dass X.___ über belastungsab hängige Kniegelenksbeschwerden rechtsbetont medial sowie im patellofemora len Gelenkabschnitt mit Ergussbildung und blockadeähnlichen Zuständen klage . Am 1 4. September 2009 führte Dr. C.___ eine Arthroskopie, eine transarthro skopische Teilmeniskusentfernung medial im Hinterhorn und eine Knorpel glättung im femoropatellaren Gleitlager des rechten Kniegelenks durch ( Opera tionsbericht vom 1 4. September 2009, Urk. 9/19). Die SUVA erachtete diese Operation als Folge des Unfalls vom 2 7. November 199 6. Entsprechend kam sie hierfür ( Urk. 9/17) und für weitere Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Am 23. November 2010 wurde X.___ bei diagnostizierter schmerzhafter Gonarthrose rechts eine Innex -Knieprothese implan tiert (Operationsbericht vom 2 3. November 2010, Urk. 9/69). Am 2. Februar 2012 teilte die SUVA X.___ mit, dass sie ihre Hei lungs kosten

- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2012 einstelle ( Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 9/132) sprach die SUVA X.___ für die aus dem Unfall vom 2 7. November 1996 verbliebenen Beein trächtigungen im rechten Knie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Hier gegen erhob X.___ am 4. September 2012 Einsprache ( Urk. 9/136) und beantragte, es sei ihm ab 1. März 2012 eine Invalidenrente von mindestens 30 % auszurichten. Die SUVA wies die Einsprache mit Ei n s prache entscheid vom 2 4. September 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien der angefochtene

Einspracheentscheid und die Verfü gung vom 1 1. Juli 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2013 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein ( Urk. 12), wel che der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 14). 3.

Mit Verfügungen vom 1 1. September 2013 sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer von April 2010 bis Januar 2011 eine halbe und von Februar 2011 bis März 2012 eine ganze Rente zu, wobei die Leistungen infolge verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. August 2010 ausgerichtet werden. Die vom Beschwerdeführer hiergegen am 1. Oktober 2013 erhobene Beschwerde (Prozess Nr. IV.2013.00882) wurde mit heutigem Urteil insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer bis 3 0. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde; im Übrigen wurde der angefoch tene Entscheid bestätigt. 4.

Auf die Vorbringen d er Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen (Urk. 1 und Urk. 12), Dr . C.___ habe im April 2012 eine erhebliche Zunahme der Beschwerden diagnostiziert, wobei er dar auf gehofft habe, der Spontanver lauf werde eine Besserung bringen , was bis heute nicht geschehen sei . Die Beschwerden verhinderten eine längere Belastung des rechten Knies. Es sei somit offensichtlich, dass der Endzustand noch nicht eingetreten sei.

Falls der Fall abgeschlossen werde, sei ihm eine Rente zuzusprechen. Wenn sich im Knie, wie von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, festgehalten, bereits am frühen Vormittag ein Erguss bilde, könne das Knie nicht länger belastet werden. Auch das ständige Sitzen führe zu einem Erguss. Einzig das Hochlagern könne dies verhindern. Wer sein Bein aber ständig hochlagern müsse, sei auch für einen Büroarbeits platz mehr als eingeschränkt.

Aus seiner Biographie ergebe sich, dass er lange Zeit in der Geschäftsleitung einer grossen Elektrofirma, der Y.___ , gearbeitet habe. Dort sei er von 1972 bis 2007 tätig gewesen und habe sich in die Geschäftsleitung hochgearbeitet. Die Tätigkeit bei der D.___ habe dagegen nur einen Zeitraum von etwa 14 Monaten umfasst. Danach sei er wegen

des Konkurses der Firma arbeitslos geworden. Für den Betätigungsvergleich sei somit jene Tätigkeit her anzuziehen, welche für ihn lebensprägend gewesen sei. Diese Position habe es sich mit sich gebracht, dass er als Kadermitglied stets auch für Akquisition, Bauüberwachung und Baukontrolle die volle Verantwortung inne gehabt habe. Dies habe bedingt, dass er sich vor dem Erstellen eines Devis auf die Baustelle begeben und sich dort mit den Bauherren/Bauleitern zu Sitzungen habe treffen müssen. Sodann habe er die Arbeiten seines Unternehmens auf dem Bau über wachen und sich deswegen immer vor Ort mit den Zuständigen treffen müssen. Er gehe davon aus, dass er etwa zwei Drittel der Arbeitszeit im Büro und ein en Drittel auf der Baustelle verbracht habe.

Das Arbeitsprofil bei der D.___ sei entgegen der Ansicht von Kreis arzt Dr. F.___ dasselbe wie bei der Y.___ gewesen. Auch dort habe er auf den Baustellen präsent sein müssen. Eine Tätigkeit in der Geschäftsleitung sei zwar im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen. Nach Antritt der Stelle habe er sich jedoch geweigert, in die Geschäftsleitung einzutreten, weil ihm dies zu riskant gewesen sei. Er sei deshalb als Berater und Baustellenkon trolleur eingesetzt worden.

Völlig unbeachtet lasse die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass auch am linken Knie eine Einschränkung vorliege. Der Kreisarzt habe am 2 9. Juli 2010 festgestellt, dass er verschiedensten Einschränkungen unterliege. Auch bei reinen Büroarbeiten liege eine Verlangsamung vor. Darauf werde im Bericht von Dr . F.___ mit keinem Wort Bezug genommen. Wenn nun aber e ine zusätzliche Behinderung im linken Knie hinzukomme, müsse dies zu einer zusätzlichen Verlangsamung führen. Auch aus diesem Grund liege eine renten begründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor. 1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor ( Urk. 2 und Urk. 8), Dr. C.___ habe mit Bericht vom 5. Dezember 2011 festgestellt, dass die Behandlung in der B.___ abgeschlossen werden könne. Zum selben Ergebnis sei Kreis arzt Dr. F.___ am 1 1. Januar 2012 gelangt. Der Fallabschluss sei somit nicht verfrüht erfolgt.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers beeinträchtige ein Streck aus fall (von 10°) des Knies die Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf nicht; ebenso wenig schränke ein Erguss – sofern er überhaupt täglich auf trete

– die Arbeitsfähigkeit als Berater in der Elektrobranche ein . Dafür sei der Beschwerdeführer mit der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung von zweimal 30 % entschädigt worden. Die vo n Kreisarzt Dr. F.___

beschriebe ne zumutbare Tätigkeit decke sich vollumfänglich mit der vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeit bei der D.___ . Diese Tätigkeit und nicht die zuvor bei der Y.___ ausgeübte sei für die Bestimmung der Arbeitsfähig keit massgebend. Bei der D.___ habe der Beschwerdeführer im Wesent lichen im Büro gearbeitet. Dies habe er selber so gegenüber Kreisarzt Dr. F.___

gesagt.

Selbst wenn eine leichte Verlangsamung bei einer Bürotätigkeit vorliegen sollte, wäre dies nicht relevant, weil eine solche nicht zu einer Invalidität von min destens 10 % führen würde. Bei einer Bürotätigkeit werde überwiegend mit dem Kopf gearbeitet, eine gewisse körperliche Einschränkung könne nur marginal als einkommensrelevant berücksichtigt werden. 2. 2.1

Der Fallabschluss durch die obligatorische Unfallversicherung - und damit ver bunden die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung - hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem von der Weiterführung der medi zinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung, UVG). 2.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Folgende Arztberichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3.2

Kreisarzt Dr . G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 10/78) fest, beim Unfall vom 2 7. November 1996 habe sich der Beschwerdeführer eine Schädigung beider Kreuzbänder des rechten Knies zugezogen. Langsam habe sich eine Arthrose entwickelt. Im Jahr 2009 sei diese ausgeprägt gewesen, wobei vor allem das mediale Kompartiment betroffen gewesen sei, wie sich dies bei einer Arthroskopie am 1 4. September 2009 bestätigt habe. Es sei eine gereizte Gonarthrose geblieben. Heute sei am rechten Knie das Bewegungsumfeld ansprechend, die Muskulatur gut. Es liege ein geringer Reizzustand vor. Radiologisch seien die Veränderungen deutlich. Die Schmerzhaftigkeit halte sich in Grenzen, so dass der Beschwerdeführer vor erst von einer endoprothetischen Versorgung absehen möchte. Diese könne i h m offeriert werden, die Voraussetzungen dazu seien gegeben.

Im linken Knie liege eine End oprothese , die gut funktioniere.

F ür die Belastbar keit des Beschwerdeführers sei diese nicht limitierend.

Die jetzige Situation sei einigermassen stabil, gegenüber den Untersuchungen im November 2009 hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, die mögliche Belastbarkeit sei deshalb geschätzt. Versicherungstechnisch werde man zum Abschluss schreiten, bei Bedarf könne ein Rückfall gemeldet werden, um die Endoprothese zu implantieren.

Aktuell komme für den Beschwerdeführer nur eine Bürotätigkeit in Frage. Ste hen und Gehen sei manchmal bis 15 Minuten, Begehen von Treppen selten möglich. Kauern, Knien, Erklettern von Leitern und Gehen in unwegsamem Gelände sei ihm nicht möglich. Beim Sitzen seien Zwangsstellungen für die Knie nicht möglich, ein etwa stündliches Vertreten der Beine müsse möglich sein. Tragen von Lasten sei bis 10 Kilogramm in der Ebene über kurze Strecken zumutbar. Unter diesen Voraussetzungen dürfe ein etwa achtstündiger Einsatz erwartet werden. Eine leichte Verlangsamung sei zu akzeptieren, da sich der Beschwerdeführer nach dem Sitzen nur langsam erheben könne und auch beim Anlaufen zuerst einige Schritte sehr langsam machen müsse . Bis auf Weiteres brauche er Antirheumatika. Wie gesagt, werde die Endoprothese zum Zeitpunkt der Wahl eingebaut. 3.3

Dr. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1 8. April 2011 mit ( Urk. 9/88), fünf Monate nach der Implantation einer Innex -Knieprothese rechts berichte der Beschwerdeführer subjektiv, dass der Verlauf ähnlich sei wie seinerzei t am linken Kniegelenk. Es bestä nden noch gewisse Restbeschwerden auf der media len Seite sowie ein leichter Erguss. Der Beschwerdeführer mache Physiotherapie und Lymphdrainage. Zurzeit sei er noch zu 100 % arbeitsunfähig. Ob der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit erreich e und in welchem Ausmass, müsse vorerst abgewartet werden. Um diesbezüglich verbindliche Aussagen machen zu können, müsse mindestens das Jahresergebnis abgewartet werden. 3.4

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2011 von Kreisarzt Dr. G.___ untersucht. Mit Bericht vom 1 0. Juni 2011 ( Urk. 9/92) erklärte dieser, beim Beschwerdeführer bestehe eine beidseitige Gonarthrose . Links sei im Jahr 2006 eine Endoprothese implantiert worden. Rechts sei die Prothesenimplantation am 2 3. November 2010 erfolgt. Während betreffend das linke Knie ein erfreuliches Resultat vorliege, sei der Verlauf betreffend das rechte Knie enttäuschend. Es bestehe im rechten Knie ein Reizzustand. Das Knie sei leicht überwärmt. Ein deutlicher Erguss sei vorhanden. Es beständen ein Streckdefizit von 15°, ein ausgeprägter Anlauf- und ein mässiger Belastungsschmerz. Entsprechend stark limitiert sei die Gehfähigkeit. Sogar im Sitzen beständen etwas Beschwerden. Das Bein müsse sorgfältig gelagert werden. Die Ursache des Reizzustandes sei nicht klar. Eine bakterielle Ursache sei wenig wahrscheinlich. Er kenne aller dings die Laborparameter nicht. In einem ersten Ansatz würde er für eine vor erst begrenzte Zeit statt des Dafalgans ein nichtsteroidales Antirheumatikum einsetzen.

Um das Gehen zu erleichtern, soll e der Beschwerdeführer einen links geführten Stock verwenden . So werde man etwa zwei Monate beobachten müssen, bevor eine tiefgreifende Suche nach der Ursache des unbefriedigenden Resultats eingeleitet werde. Aktuell könne vom Beschwerdeführer lediglich halbtags eine reine Bürotätigkeit erwartet werden. 3.5

Dr . C.___ berichtete der Beschwerdegegner in am 5. Dezember 2011 (Urk. 9/110), dem Beschwerdeführer werde noch eine Lymphdrainage-Verord nung abgegeben, um die restliche Schwellung des rechten Kniegelenks zu behandeln. Grundsätzlich könne aber trotzdem die Behandlung bei ihnen jetzt abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer soll e sich melden, falls im Früh jahr 2012 immer noch irgendwelche störenden Restbeschwerden vorhanden sein soll t en. 3.6

Am 1 1. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. F.___ untersucht. Dieser hielt hierzu mit Bericht vom gleichen Tag fest ( Urk. 9/112), b ezüglich des linken Knies ergäben sich keine Veränderungen im Vergleich mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 1. Juni 2007: Bei Zustand nach Implantation einer Endoprothese am 1 1. Oktober 2006 finde sich ein sehr günstiges Behandlungsergebnis. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens blieben gleich. Bezüglich des linken Knies sei auch keine Behandlung notwendig, hingegen seien postoperative Kontrolle n im Abstand von Jahren zu übernehmen und das Rückfallrecht bestehe selbstverständlich weiterhin.

Betreffend das rechte Knie zeige die klinische Untersuchung ein wechselnd ausge prägtes Schonhinken rechts mit einer Behinderung beim Treppensteigen. Teile des gezeigten Verhaltens wirkten aber deutlich demonstrativ. Objektiv zeige sich ein Streckausfall im rechten Knie von 10° bei einer günstigen Flexion von 125°. Bei der Untersuchung am frühen Vormittag sei der Erguss auf 25 bis 30 Milliliter geschätzt worden. Die ligamentäre Stabilität des Knies sei gut. Kli nisch bestehe eine leichte Varusstellung . Das Ausmass sei auch radiologisch schwierig zu messen. Nach radiologischen Kriterien seien die Implantate stabil. Annähernd 14 Monate nach der Implantation der Endoprothese sei der Zustand seit längerer Zeit stabil. Die Voraussetzungen für den Fallabschluss seien erfüllt. Er vermöge keine erfolgsversprechenden Behandlungsmöglichkeiten anzugeben. Insbesondere müsse der mässige Streckausfall akzeptiert werden. Die vom Beschwerdeführer wegen der Kniegelenke benötigten Schmerzmittel seien wei terhin zu übernehmen.

Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit , gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen und vor allem ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke sei dem Beschwerdeführer voll zeitlich zumutbar. Die früher geleistete Arbeit sei entsprechend wieder vollzeit lich möglich. 3.7

Dr . C.___ führte am 3 0. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9/129), nachdem am 1 6. Mai 2012 ein Szintigramm erstellt worden sei, empfehle er, den weiteren Spontanverlauf abzuwarten und im November 2012 die nächste klinische und radiologische Kontrolle durchzuführen. Solange sich im Röntgenbild nichts abzeichne und die subjektiven Beschwerden es zuliessen, sollte aus dem Szintigrafiebefund vorerst keine weitere therapeutische Konse quenz gezogen werden. 3.8

Am 2 2. Oktober 2012 erklärte Dr. C.___ auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 9/142), vor allem wegen des rechten Kniegelenks müsse der Beschwerdeführer immer wieder die Beine hochlagern. Die Intervalle zwischen hochlagern und nicht h ochlagern würden etwa 30 bis 60 Minuten betragen. Baustellenbesuche seien so nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne nicht ganztägig sitzende oder stehende Tätigkeiten ausüben. Nach seinen eigenen Angaben vermöge er je eine halbe Stunde stehen und sitzen. Er müsse dann aber wieder die Position wechseln. Auf unebenem Gelände fortbewegen und uneingeschränkt Treppensteigen auf Baustellen könne er mit Sicherheit bis auf Weiteres nicht. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid vom 2 4. September 2012 ( Urk.

2) betreffend Fallabschluss und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. F.___ vom 11. Januar 2012 (E. 3.6 ; vgl. Urk. 2 E. 3 f).

Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit der medizini schen Einschätzung von Dr. F.___ sprechen würden (vgl. E. 2.3). Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, er beruht auf eingehender Untersuchung, er berück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, er ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) ist nicht widersprüchlich, dass Dr. F.___ dem Beschwerdeführer trotz der Einnahme von Schmerzmitteln und des vorhandenen Ergusses für eine sitzende Tätigkeit grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Dr. F.___ hält nämlich ausdrücklich fest, dass eine sitzende Tätigkeit dem Beschwerdeführer nur zumutbar sei, wenn die Möglichkeit bestehe, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen und wenn nicht notwendig sei, eine fixierte Flexionshaltung einzunehmen (S. 9). Durch das Vermeiden der Flexionshaltung liegt keine dau ernde Belastung des Knies vor. Einem Versicherten ist es zudem im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Umfang Schmerzmittel einzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 5.2.1.3).

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F.___ habe bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigt, dass gemäss Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 2 9. Juli 2010 bereits aufgrund der Beeinträchtigung des linken Knies eine Verlangsamung bestehe, gilt es darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___ in seinem Bericht für das linke Knie keine Einschränkung fest hielt (E.

3.2, Urk. 10/78 S. 4): „Im linken Knie liegt eine Endoprothese die gut funktioniert, (die) für die Belastbarkeit des Patienten nicht limitierend ist.“ Die von Dr. G.___ festgehaltene Einschränkung bezog sich auf das rechte Knie. Dass Dr. F.___ hierzu rund anderthalb Jahre später und nach Implanta tion einer Endoprothese zu einer anderen Einschätzung gelangt, ist schlüssig und bedarf keine r Weiterungen. 4.2 4.2.1

Die Übrigen sich in den Akten befindenden Berichte vermögen die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frag e zu stellen. 4.2.2

Die Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 1 8. April 2011 (E. 3.3), dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. F.___ bzw. der Beschwerdegegnerin, ging doch die Beschwerdegegnerin für den damaligen Zeitraum auch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.2.3

Analoges gilt für den Bericht von Dr. G.___ vom 1 0. Juni 2011 (E. 3.4), hat die von Dr. F.___ am 1 1. Januar 2012 attestierte 100%ige Arbeitsfähig keit doch erst ab Untersuchungsdatum Gültigkeit und erachtete er auch erst ab dann den Endzustand als erreicht. 4.2.4

Im Bericht vom 5. Dezember 2011 (E. 3.5) äusserte sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es geht aus diesem Bericht jedoch her vor, dass er bereits im Dezember 2011, also rund einen Monat vor der abschliessenden Untersuchung durch Dr. F.___ , grundsätzlich davon ausging, dass die Behandlung abgeschlossen und somit der Endzustand erreicht sei.

Auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 0. Mai 2012 gehen keine Anhalts punkte hervor, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei (E. 3.7). Die Tatsa che, dass Dr. C.___ noch Beschwerden festhielt, steht dem Fallabschluss nicht entgegen. Massgebend für den Fallabschluss ist nicht, ob noch Beschwerden vorliegen, sondern ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes erw artet werden kann (vgl. E. 2.1). Dies bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ). Dass eine solche Verbesserung des Gesundheits zustandes zu erwarten sei , hält Dr. C.___ nicht fest, vielmehr erklärt er , dass von weiteren Behandlungsmassnahmen abzusehen sei. 4.2. 5

Die Feststellung von Dr. C.___ im Bericht vom 2 2. Oktober 2012 (E. 3.8), dass der Beschwerdeführer immer wieder die Beine hochlagern müsse, steht in Über einstimmung mit der Einschätzung von Dr. F.___ vom 1 1. Januar 2012, hielt dieser doch fest, dass der Beschwerdeführer nur eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, bei welcher keine Notwendigkeit für eine fixierte Flexionshaltung bestehe. Auch Dr. F.___ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ganztags eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit ausüben kann. Eine sitzende Tätigkeit ist ihm nur möglich, wenn er dazwischen aufstehen kann und

– wie ausgeführt - eine dauernde Flexionshaltung verhindern kann. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Arbeiten auf einer Baustelle mehr aus üben kann, stellte Dr. F.___ ebenfalls fest. 4.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass aus medizinischer Sicht ab Januar 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war . Der Beschwerdeführer konnte ab diesem Zeitpunkt eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit , gelegentlich etwas aufzustehen und herumzuge hen , und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Knie gelenke vollzeitlich ausüben. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Der Beschwerdeführer arbeitete bis am 3 1. Augus t 2007 bei der Y.___ (Urk. 10/54). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst ( Urk. 10/61) . Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin wäre es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, seine Tätigkeit bei der Y.___ weiter ausz u üben (Schrei ben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2007, Urk. 10/62, vom 1 1. September 2007, Urk. 10/71, und vom 4. April 2008, Urk. 10/77 sowie Bericht von Kreis arzt Dr. F.___ vom 1 1. Juni 2007, Urk. 10/58). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebende Tätigkeit ist daher die zuletzt bei der D.___ ausgeübte Tätigkeit, wo er vom 7. Januar 2008 bis April 2009 arbeitete .

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht , dass diese Tätigkeit einer dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeit entsprach und er

diese daher weiterhin vollumfänglich ausüben kann , verneinte dies der Beschwerdeführer, da er häufig Baustellen habe besuchen müssen , was ihm nicht mehr möglich sei (E. 1.1 und E. 1.2). 5.2 5.2.1

Es liegen folgende Unterlagen vor, welche Hinweise auf die konkrete Arbeits tätig keit des Beschwerdeführers bei der D.___ geben: 5.2.2

Gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2008 war die Tätigkeit des Beschwerde führers Geschäftsleitung ( Urk. 10/75). 5.2.3

Auf der Schadenmeldung UVG vom 1 9. März 2009 ( Urk. 7/11/32 im Prozess Nr.: IV.2013.00882) ist vermerkt, dass der übliche

Arbeitsplatz des Beschwer deführers im Büro und auf Baustellen war. 5.2. 4

Am 1 6. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegne rin , bei der D.___ sei er im Büro tätig gewesen. Er habe dabei für die Bestandesaufnahme aber auch auf Baustellen gehen müssen. Er sei nicht operativ tätig gewesen ( Urk. 7/16/49 im Prozess Nr.: IV.2013.00882). 5.2. 5

Am 3 0. November 2009 sagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___ ( Urk. 9/27 S. 2) , er habe lange Jahre in der Geschäftsleitung von grossen Elektro unternehmen gearbeitet. Im Jahr 2007 habe er vorgehabt , sich vorzeitig in den Ruhestand zu begeben. Nach drei Monaten habe er nochmals eine Akti vität aufgenommen, nun als Unternehmensberater. Dies e habe dann

16 Monate gedauert und sei wegen eines Konkurses ausgelaufen .

5.2. 6

Am 1 3. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer von

der PAX, Schwei zerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (PAX) Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit ( Urk. 9/84). Er erklärte dabei betreffend seine T ätigkeit bei der D.___ , dass er dem höheren Kader angehört habe, er sei Bereichs leiter gewesen. Seine Tätigkeit habe Personalmanagement, Akquisition , Bera tung etc. umfasst. 5.2. 7

Im Bericht von Dr. F.___ vom

1 1. Januar 2012 ( Urk. 9/112 S. 6 ) ist festgehal ten: „Er sei ursprünglich Elektriker, hätte sich weitergebildet und sei schliesslich in der Geschäftsleitung einer grossen Elektrofirma gewesen. Ende 2007 sei er einige Monate arbeitslos gewesen, von Januar 2008 bis April 2009 hätte er dann als Berater für eine Elektrofirma gearbeitet. Es sei um Betriebsorganisa tion, EDV und andere Projekte gegangen, im Wesentlichen sei dies eine Bürotä tigkeit mit häufiger Arbeit auch am Computer. Seit 15.04.2009 sei er nicht mehr erwerbstätig. Das mitgehörte Diktat wird als korrekt beurteilt, aktuell keine Ergänzungen. “ 5.2. 8

Am 2 9. Oktober 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Aargau betreffend seine Tätigkeit bei der D.___ ( Urk. 13/2). Er erklärte dabei unter anderem, er sei als Berater und Baustellen-Controller tätig gewesen. Er sei zur Hälfte im Büro und zur Hälfte auf Baustellen gewesen. Seine Aufg a ben seien gewesen: der Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Bera tung und das Controlling, die Baustellenorganisation und die Behandlung von Schadenfällen. 5.3

Der Beschwerdeführer wurde bei der D.___ als Mitglied der Geschäfts leitung angestellt (E. 5.2.2). Wie der Beschwerdeführer im Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 13/2) festhält, teilte er der Arbeitgeberin aber nach Einsicht in diverse Unterlagen noch am ersten Arbeitstag mit, dass er nicht bereit sei, der Geschäfts leitung

beizutreten . Er erachtete offenbar eine solche Tätigkeit bei der D.___ als zu riskant (vgl. Urk. 12), da er aufgrund seiner betriebs wirtschaftlichen Kenntnisse erkannte, dass sich die D.___ in

einer finanziell schwierigen Lage befand .

Der Beschwerdeführer arbeitete in der Folge als Berater und Baustellen controller . Aus den zitierten Unterlagen (E. 5.2.2-5.2.8), insbesondere seinem Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 2 9. Oktober 2012 (E. 5.2.8; Urk. 13/2), geht hervor, welche konkreten Aufgaben er dabei zu erledigen hatte. Seine Tätigkeit umfasste den Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Bera tung und das Controlling, die Baustellenorganisation und die Behandlung von Schadenfällen (E. 5.2.8). Der Beschwerdeführer hatte demnach Aufgaben zu erledigen, die zwar teilweise im Baustellenbüro zu verrichten sind,

jedoch keine spezifischen Baustellenarbeiten sind. Sämtliche dieser Arbeiten können auch im Sitzen ausgeübt werden, was naturgemäss die Möglichkeit mit sich bringt, dass die Beine hochgelagert werden können. Dies bedeutet, dass die vom Beschwer deführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ weitgehend einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit entsprach, weshalb er, da er diese weiter aus üben kann, als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren ist. 6.

Nach dem Gesagten

erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 S. 2 und Urk.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen (Urk. 1 und Urk. 12), Dr . C.___ habe im April 2012 eine erhebliche Zunahme der Beschwerden diagnostiziert, wobei er dar auf gehofft habe, der Spontanver lauf werde eine Besserung bringen , was bis heute nicht geschehen sei . Die Beschwerden verhinderten eine längere Belastung des rechten Knies. Es sei somit offensichtlich, dass der Endzustand noch nicht eingetreten sei.

Falls der Fall abgeschlossen werde, sei ihm eine Rente zuzusprechen. Wenn sich im Knie, wie von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, festgehalten, bereits am frühen Vormittag ein Erguss bilde, könne das Knie nicht länger belastet werden. Auch das ständige Sitzen führe zu einem Erguss. Einzig das Hochlagern könne dies verhindern. Wer sein Bein aber ständig hochlagern müsse, sei auch für einen Büroarbeits platz mehr als eingeschränkt.

Aus seiner Biographie ergebe sich, dass er lange Zeit in der Geschäftsleitung einer grossen Elektrofirma, der Y.___ , gearbeitet habe. Dort sei er von 1972 bis 2007 tätig gewesen und habe sich in die Geschäftsleitung hochgearbeitet. Die Tätigkeit bei der D.___ habe dagegen nur einen Zeitraum von etwa 14 Monaten umfasst. Danach sei er wegen

des Konkurses der Firma arbeitslos geworden. Für den Betätigungsvergleich sei somit jene Tätigkeit her anzuziehen, welche für ihn lebensprägend gewesen sei. Diese Position habe es sich mit sich gebracht, dass er als Kadermitglied stets auch für Akquisition, Bauüberwachung und Baukontrolle die volle Verantwortung inne gehabt habe. Dies habe bedingt, dass er sich vor dem Erstellen eines Devis auf die Baustelle begeben und sich dort mit den Bauherren/Bauleitern zu Sitzungen habe treffen müssen. Sodann habe er die Arbeiten seines Unternehmens auf dem Bau über wachen und sich deswegen immer vor Ort mit den Zuständigen treffen müssen. Er gehe davon aus, dass er etwa zwei Drittel der Arbeitszeit im Büro und ein en Drittel auf der Baustelle verbracht habe.

Das Arbeitsprofil bei der D.___ sei entgegen der Ansicht von Kreis arzt Dr. F.___ dasselbe wie bei der Y.___ gewesen. Auch dort habe er auf den Baustellen präsent sein müssen. Eine Tätigkeit in der Geschäftsleitung sei zwar im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen. Nach Antritt der Stelle habe er sich jedoch geweigert, in die Geschäftsleitung einzutreten, weil ihm dies zu riskant gewesen sei. Er sei deshalb als Berater und Baustellenkon trolleur eingesetzt worden.

Völlig unbeachtet lasse die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass auch am linken Knie eine Einschränkung vorliege. Der Kreisarzt habe am 2 9. Juli 2010 festgestellt, dass er verschiedensten Einschränkungen unterliege. Auch bei reinen Büroarbeiten liege eine Verlangsamung vor. Darauf werde im Bericht von Dr . F.___ mit keinem Wort Bezug genommen. Wenn nun aber e ine zusätzliche Behinderung im linken Knie hinzukomme, müsse dies zu einer zusätzlichen Verlangsamung führen. Auch aus diesem Grund liege eine renten begründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor ( Urk. 2 und Urk. 8), Dr. C.___ habe mit Bericht vom 5. Dezember 2011 festgestellt, dass die Behandlung in der B.___ abgeschlossen werden könne. Zum selben Ergebnis sei Kreis arzt Dr. F.___ am 1 1. Januar 2012 gelangt. Der Fallabschluss sei somit nicht verfrüht erfolgt.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers beeinträchtige ein Streck aus fall (von 10°) des Knies die Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf nicht; ebenso wenig schränke ein Erguss – sofern er überhaupt täglich auf trete

– die Arbeitsfähigkeit als Berater in der Elektrobranche ein . Dafür sei der Beschwerdeführer mit der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung von zweimal 30 % entschädigt worden. Die vo n Kreisarzt Dr. F.___

beschriebe ne zumutbare Tätigkeit decke sich vollumfänglich mit der vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeit bei der D.___ . Diese Tätigkeit und nicht die zuvor bei der Y.___ ausgeübte sei für die Bestimmung der Arbeitsfähig keit massgebend. Bei der D.___ habe der Beschwerdeführer im Wesent lichen im Büro gearbeitet. Dies habe er selber so gegenüber Kreisarzt Dr. F.___

gesagt.

Selbst wenn eine leichte Verlangsamung bei einer Bürotätigkeit vorliegen sollte, wäre dies nicht relevant, weil eine solche nicht zu einer Invalidität von min destens 10 % führen würde. Bei einer Bürotätigkeit werde überwiegend mit dem Kopf gearbeitet, eine gewisse körperliche Einschränkung könne nur marginal als einkommensrelevant berücksichtigt werden. 2.

E. 1.3 Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 9/15) teilte Prof. h.c. PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Orthobiologie

und Knorpelregeneration der B.___ , der SUVA mit, dass X.___ über belastungsab hängige Kniegelenksbeschwerden rechtsbetont medial sowie im patellofemora len Gelenkabschnitt mit Ergussbildung und blockadeähnlichen Zuständen klage . Am 1 4. September 2009 führte Dr. C.___ eine Arthroskopie, eine transarthro skopische Teilmeniskusentfernung medial im Hinterhorn und eine Knorpel glättung im femoropatellaren Gleitlager des rechten Kniegelenks durch ( Opera tionsbericht vom 1 4. September 2009, Urk. 9/19). Die SUVA erachtete diese Operation als Folge des Unfalls vom 2 7. November 199 6. Entsprechend kam sie hierfür ( Urk. 9/17) und für weitere Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Am 23. November 2010 wurde X.___ bei diagnostizierter schmerzhafter Gonarthrose rechts eine Innex -Knieprothese implan tiert (Operationsbericht vom 2 3. November 2010, Urk. 9/69). Am 2. Februar 2012 teilte die SUVA X.___ mit, dass sie ihre Hei lungs kosten

- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2012 einstelle ( Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 9/132) sprach die SUVA X.___ für die aus dem Unfall vom 2 7. November 1996 verbliebenen Beein trächtigungen im rechten Knie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Hier gegen erhob X.___ am 4. September 2012 Einsprache ( Urk. 9/136) und beantragte, es sei ihm ab 1. März 2012 eine Invalidenrente von mindestens 30 % auszurichten. Die SUVA wies die Einsprache mit Ei n s prache entscheid vom 2 4. September 2012 ab ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien der angefochtene

Einspracheentscheid und die Verfü gung vom 1 1. Juli 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2013 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein ( Urk. 12), wel che der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 14).

E. 2.1 Der Fallabschluss durch die obligatorische Unfallversicherung - und damit ver bunden die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung - hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem von der Weiterführung der medi zinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung, UVG).

E. 2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.

E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3.

E. 3 Mit Verfügungen vom 1 1. September 2013 sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer von April 2010 bis Januar 2011 eine halbe und von Februar 2011 bis März 2012 eine ganze Rente zu, wobei die Leistungen infolge verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. August 2010 ausgerichtet werden. Die vom Beschwerdeführer hiergegen am 1. Oktober 2013 erhobene Beschwerde (Prozess Nr. IV.2013.00882) wurde mit heutigem Urteil insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer bis 3 0. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde; im Übrigen wurde der angefoch tene Entscheid bestätigt.

E. 3.1 Folgende Arztberichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor:

E. 3.2 Kreisarzt Dr . G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 10/78) fest, beim Unfall vom 2 7. November 1996 habe sich der Beschwerdeführer eine Schädigung beider Kreuzbänder des rechten Knies zugezogen. Langsam habe sich eine Arthrose entwickelt. Im Jahr 2009 sei diese ausgeprägt gewesen, wobei vor allem das mediale Kompartiment betroffen gewesen sei, wie sich dies bei einer Arthroskopie am 1 4. September 2009 bestätigt habe. Es sei eine gereizte Gonarthrose geblieben. Heute sei am rechten Knie das Bewegungsumfeld ansprechend, die Muskulatur gut. Es liege ein geringer Reizzustand vor. Radiologisch seien die Veränderungen deutlich. Die Schmerzhaftigkeit halte sich in Grenzen, so dass der Beschwerdeführer vor erst von einer endoprothetischen Versorgung absehen möchte. Diese könne i h m offeriert werden, die Voraussetzungen dazu seien gegeben.

Im linken Knie liege eine End oprothese , die gut funktioniere.

F ür die Belastbar keit des Beschwerdeführers sei diese nicht limitierend.

Die jetzige Situation sei einigermassen stabil, gegenüber den Untersuchungen im November 2009 hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, die mögliche Belastbarkeit sei deshalb geschätzt. Versicherungstechnisch werde man zum Abschluss schreiten, bei Bedarf könne ein Rückfall gemeldet werden, um die Endoprothese zu implantieren.

Aktuell komme für den Beschwerdeführer nur eine Bürotätigkeit in Frage. Ste hen und Gehen sei manchmal bis 15 Minuten, Begehen von Treppen selten möglich. Kauern, Knien, Erklettern von Leitern und Gehen in unwegsamem Gelände sei ihm nicht möglich. Beim Sitzen seien Zwangsstellungen für die Knie nicht möglich, ein etwa stündliches Vertreten der Beine müsse möglich sein. Tragen von Lasten sei bis 10 Kilogramm in der Ebene über kurze Strecken zumutbar. Unter diesen Voraussetzungen dürfe ein etwa achtstündiger Einsatz erwartet werden. Eine leichte Verlangsamung sei zu akzeptieren, da sich der Beschwerdeführer nach dem Sitzen nur langsam erheben könne und auch beim Anlaufen zuerst einige Schritte sehr langsam machen müsse . Bis auf Weiteres brauche er Antirheumatika. Wie gesagt, werde die Endoprothese zum Zeitpunkt der Wahl eingebaut.

E. 3.3 Dr. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1 8. April 2011 mit ( Urk. 9/88), fünf Monate nach der Implantation einer Innex -Knieprothese rechts berichte der Beschwerdeführer subjektiv, dass der Verlauf ähnlich sei wie seinerzei t am linken Kniegelenk. Es bestä nden noch gewisse Restbeschwerden auf der media len Seite sowie ein leichter Erguss. Der Beschwerdeführer mache Physiotherapie und Lymphdrainage. Zurzeit sei er noch zu 100 % arbeitsunfähig. Ob der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit erreich e und in welchem Ausmass, müsse vorerst abgewartet werden. Um diesbezüglich verbindliche Aussagen machen zu können, müsse mindestens das Jahresergebnis abgewartet werden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2011 von Kreisarzt Dr. G.___ untersucht. Mit Bericht vom 1 0. Juni 2011 ( Urk. 9/92) erklärte dieser, beim Beschwerdeführer bestehe eine beidseitige Gonarthrose . Links sei im Jahr 2006 eine Endoprothese implantiert worden. Rechts sei die Prothesenimplantation am 2 3. November 2010 erfolgt. Während betreffend das linke Knie ein erfreuliches Resultat vorliege, sei der Verlauf betreffend das rechte Knie enttäuschend. Es bestehe im rechten Knie ein Reizzustand. Das Knie sei leicht überwärmt. Ein deutlicher Erguss sei vorhanden. Es beständen ein Streckdefizit von 15°, ein ausgeprägter Anlauf- und ein mässiger Belastungsschmerz. Entsprechend stark limitiert sei die Gehfähigkeit. Sogar im Sitzen beständen etwas Beschwerden. Das Bein müsse sorgfältig gelagert werden. Die Ursache des Reizzustandes sei nicht klar. Eine bakterielle Ursache sei wenig wahrscheinlich. Er kenne aller dings die Laborparameter nicht. In einem ersten Ansatz würde er für eine vor erst begrenzte Zeit statt des Dafalgans ein nichtsteroidales Antirheumatikum einsetzen.

Um das Gehen zu erleichtern, soll e der Beschwerdeführer einen links geführten Stock verwenden . So werde man etwa zwei Monate beobachten müssen, bevor eine tiefgreifende Suche nach der Ursache des unbefriedigenden Resultats eingeleitet werde. Aktuell könne vom Beschwerdeführer lediglich halbtags eine reine Bürotätigkeit erwartet werden.

E. 3.5 Dr . C.___ berichtete der Beschwerdegegner in am 5. Dezember 2011 (Urk. 9/110), dem Beschwerdeführer werde noch eine Lymphdrainage-Verord nung abgegeben, um die restliche Schwellung des rechten Kniegelenks zu behandeln. Grundsätzlich könne aber trotzdem die Behandlung bei ihnen jetzt abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer soll e sich melden, falls im Früh jahr 2012 immer noch irgendwelche störenden Restbeschwerden vorhanden sein soll t en.

E. 3.6 Am 1 1. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. F.___ untersucht. Dieser hielt hierzu mit Bericht vom gleichen Tag fest ( Urk. 9/112), b ezüglich des linken Knies ergäben sich keine Veränderungen im Vergleich mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 1. Juni 2007: Bei Zustand nach Implantation einer Endoprothese am 1 1. Oktober 2006 finde sich ein sehr günstiges Behandlungsergebnis. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens blieben gleich. Bezüglich des linken Knies sei auch keine Behandlung notwendig, hingegen seien postoperative Kontrolle n im Abstand von Jahren zu übernehmen und das Rückfallrecht bestehe selbstverständlich weiterhin.

Betreffend das rechte Knie zeige die klinische Untersuchung ein wechselnd ausge prägtes Schonhinken rechts mit einer Behinderung beim Treppensteigen. Teile des gezeigten Verhaltens wirkten aber deutlich demonstrativ. Objektiv zeige sich ein Streckausfall im rechten Knie von 10° bei einer günstigen Flexion von 125°. Bei der Untersuchung am frühen Vormittag sei der Erguss auf 25 bis 30 Milliliter geschätzt worden. Die ligamentäre Stabilität des Knies sei gut. Kli nisch bestehe eine leichte Varusstellung . Das Ausmass sei auch radiologisch schwierig zu messen. Nach radiologischen Kriterien seien die Implantate stabil. Annähernd 14 Monate nach der Implantation der Endoprothese sei der Zustand seit längerer Zeit stabil. Die Voraussetzungen für den Fallabschluss seien erfüllt. Er vermöge keine erfolgsversprechenden Behandlungsmöglichkeiten anzugeben. Insbesondere müsse der mässige Streckausfall akzeptiert werden. Die vom Beschwerdeführer wegen der Kniegelenke benötigten Schmerzmittel seien wei terhin zu übernehmen.

Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit , gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen und vor allem ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke sei dem Beschwerdeführer voll zeitlich zumutbar. Die früher geleistete Arbeit sei entsprechend wieder vollzeit lich möglich.

E. 3.7 Dr . C.___ führte am 3 0. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9/129), nachdem am 1 6. Mai 2012 ein Szintigramm erstellt worden sei, empfehle er, den weiteren Spontanverlauf abzuwarten und im November 2012 die nächste klinische und radiologische Kontrolle durchzuführen. Solange sich im Röntgenbild nichts abzeichne und die subjektiven Beschwerden es zuliessen, sollte aus dem Szintigrafiebefund vorerst keine weitere therapeutische Konse quenz gezogen werden.

E. 3.8 Am 2 2. Oktober 2012 erklärte Dr. C.___ auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 9/142), vor allem wegen des rechten Kniegelenks müsse der Beschwerdeführer immer wieder die Beine hochlagern. Die Intervalle zwischen hochlagern und nicht h ochlagern würden etwa 30 bis 60 Minuten betragen. Baustellenbesuche seien so nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne nicht ganztägig sitzende oder stehende Tätigkeiten ausüben. Nach seinen eigenen Angaben vermöge er je eine halbe Stunde stehen und sitzen. Er müsse dann aber wieder die Position wechseln. Auf unebenem Gelände fortbewegen und uneingeschränkt Treppensteigen auf Baustellen könne er mit Sicherheit bis auf Weiteres nicht. 4.

E. 4 Auf die Vorbringen d er Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid vom 2 4. September 2012 ( Urk.

2) betreffend Fallabschluss und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. F.___ vom 11. Januar 2012 (E. 3.6 ; vgl. Urk. 2 E. 3 f).

Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit der medizini schen Einschätzung von Dr. F.___ sprechen würden (vgl. E. 2.3). Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, er beruht auf eingehender Untersuchung, er berück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, er ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) ist nicht widersprüchlich, dass Dr. F.___ dem Beschwerdeführer trotz der Einnahme von Schmerzmitteln und des vorhandenen Ergusses für eine sitzende Tätigkeit grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Dr. F.___ hält nämlich ausdrücklich fest, dass eine sitzende Tätigkeit dem Beschwerdeführer nur zumutbar sei, wenn die Möglichkeit bestehe, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen und wenn nicht notwendig sei, eine fixierte Flexionshaltung einzunehmen (S. 9). Durch das Vermeiden der Flexionshaltung liegt keine dau ernde Belastung des Knies vor. Einem Versicherten ist es zudem im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Umfang Schmerzmittel einzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 5.2.1.3).

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F.___ habe bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigt, dass gemäss Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 2 9. Juli 2010 bereits aufgrund der Beeinträchtigung des linken Knies eine Verlangsamung bestehe, gilt es darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___ in seinem Bericht für das linke Knie keine Einschränkung fest hielt (E.

3.2, Urk. 10/78 S. 4): „Im linken Knie liegt eine Endoprothese die gut funktioniert, (die) für die Belastbarkeit des Patienten nicht limitierend ist.“ Die von Dr. G.___ festgehaltene Einschränkung bezog sich auf das rechte Knie. Dass Dr. F.___ hierzu rund anderthalb Jahre später und nach Implanta tion einer Endoprothese zu einer anderen Einschätzung gelangt, ist schlüssig und bedarf keine r Weiterungen.

E. 4.2 5

Die Feststellung von Dr. C.___ im Bericht vom 2 2. Oktober 2012 (E. 3.8), dass der Beschwerdeführer immer wieder die Beine hochlagern müsse, steht in Über einstimmung mit der Einschätzung von Dr. F.___ vom 1 1. Januar 2012, hielt dieser doch fest, dass der Beschwerdeführer nur eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, bei welcher keine Notwendigkeit für eine fixierte Flexionshaltung bestehe. Auch Dr. F.___ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ganztags eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit ausüben kann. Eine sitzende Tätigkeit ist ihm nur möglich, wenn er dazwischen aufstehen kann und

– wie ausgeführt - eine dauernde Flexionshaltung verhindern kann. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Arbeiten auf einer Baustelle mehr aus üben kann, stellte Dr. F.___ ebenfalls fest.

E. 4.2.1 Die Übrigen sich in den Akten befindenden Berichte vermögen die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frag e zu stellen.

E. 4.2.2 Die Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 1 8. April 2011 (E. 3.3), dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. F.___ bzw. der Beschwerdegegnerin, ging doch die Beschwerdegegnerin für den damaligen Zeitraum auch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.

E. 4.2.3 Analoges gilt für den Bericht von Dr. G.___ vom 1 0. Juni 2011 (E. 3.4), hat die von Dr. F.___ am 1 1. Januar 2012 attestierte 100%ige Arbeitsfähig keit doch erst ab Untersuchungsdatum Gültigkeit und erachtete er auch erst ab dann den Endzustand als erreicht.

E. 4.2.4 Im Bericht vom 5. Dezember 2011 (E. 3.5) äusserte sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es geht aus diesem Bericht jedoch her vor, dass er bereits im Dezember 2011, also rund einen Monat vor der abschliessenden Untersuchung durch Dr. F.___ , grundsätzlich davon ausging, dass die Behandlung abgeschlossen und somit der Endzustand erreicht sei.

Auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 0. Mai 2012 gehen keine Anhalts punkte hervor, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei (E. 3.7). Die Tatsa che, dass Dr. C.___ noch Beschwerden festhielt, steht dem Fallabschluss nicht entgegen. Massgebend für den Fallabschluss ist nicht, ob noch Beschwerden vorliegen, sondern ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes erw artet werden kann (vgl. E. 2.1). Dies bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ). Dass eine solche Verbesserung des Gesundheits zustandes zu erwarten sei , hält Dr. C.___ nicht fest, vielmehr erklärt er , dass von weiteren Behandlungsmassnahmen abzusehen sei.

E. 4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass aus medizinischer Sicht ab Januar 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war . Der Beschwerdeführer konnte ab diesem Zeitpunkt eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit , gelegentlich etwas aufzustehen und herumzuge hen , und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Knie gelenke vollzeitlich ausüben. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Der Beschwerdeführer arbeitete bis am 3 1. Augus t 2007 bei der Y.___ (Urk. 10/54). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst ( Urk. 10/61) . Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin wäre es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, seine Tätigkeit bei der Y.___ weiter ausz u üben (Schrei ben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2007, Urk. 10/62, vom 1 1. September 2007, Urk. 10/71, und vom 4. April 2008, Urk. 10/77 sowie Bericht von Kreis arzt Dr. F.___ vom 1 1. Juni 2007, Urk. 10/58). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebende Tätigkeit ist daher die zuletzt bei der D.___ ausgeübte Tätigkeit, wo er vom 7. Januar 2008 bis April 2009 arbeitete .

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht , dass diese Tätigkeit einer dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeit entsprach und er

diese daher weiterhin vollumfänglich ausüben kann , verneinte dies der Beschwerdeführer, da er häufig Baustellen habe besuchen müssen , was ihm nicht mehr möglich sei (E. 1.1 und E. 1.2). 5.2 5.2.1

Es liegen folgende Unterlagen vor, welche Hinweise auf die konkrete Arbeits tätig keit des Beschwerdeführers bei der D.___ geben: 5.2.2

Gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2008 war die Tätigkeit des Beschwerde führers Geschäftsleitung ( Urk. 10/75). 5.2.3

Auf der Schadenmeldung UVG vom 1 9. März 2009 ( Urk. 7/11/32 im Prozess Nr.: IV.2013.00882) ist vermerkt, dass der übliche

Arbeitsplatz des Beschwer deführers im Büro und auf Baustellen war. 5.2. 4

Am 1 6. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegne rin , bei der D.___ sei er im Büro tätig gewesen. Er habe dabei für die Bestandesaufnahme aber auch auf Baustellen gehen müssen. Er sei nicht operativ tätig gewesen ( Urk. 7/16/49 im Prozess Nr.: IV.2013.00882). 5.2. 5

Am 3 0. November 2009 sagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___ ( Urk. 9/27 S. 2) , er habe lange Jahre in der Geschäftsleitung von grossen Elektro unternehmen gearbeitet. Im Jahr 2007 habe er vorgehabt , sich vorzeitig in den Ruhestand zu begeben. Nach drei Monaten habe er nochmals eine Akti vität aufgenommen, nun als Unternehmensberater. Dies e habe dann

16 Monate gedauert und sei wegen eines Konkurses ausgelaufen .

5.2. 6

Am 1 3. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer von

der PAX, Schwei zerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (PAX) Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit ( Urk. 9/84). Er erklärte dabei betreffend seine T ätigkeit bei der D.___ , dass er dem höheren Kader angehört habe, er sei Bereichs leiter gewesen. Seine Tätigkeit habe Personalmanagement, Akquisition , Bera tung etc. umfasst. 5.2. 7

Im Bericht von Dr. F.___ vom

1 1. Januar 2012 ( Urk. 9/112 S. 6 ) ist festgehal ten: „Er sei ursprünglich Elektriker, hätte sich weitergebildet und sei schliesslich in der Geschäftsleitung einer grossen Elektrofirma gewesen. Ende 2007 sei er einige Monate arbeitslos gewesen, von Januar 2008 bis April 2009 hätte er dann als Berater für eine Elektrofirma gearbeitet. Es sei um Betriebsorganisa tion, EDV und andere Projekte gegangen, im Wesentlichen sei dies eine Bürotä tigkeit mit häufiger Arbeit auch am Computer. Seit 15.04.2009 sei er nicht mehr erwerbstätig. Das mitgehörte Diktat wird als korrekt beurteilt, aktuell keine Ergänzungen. “ 5.2.

E. 8 Am 2 9. Oktober 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Aargau betreffend seine Tätigkeit bei der D.___ ( Urk. 13/2). Er erklärte dabei unter anderem, er sei als Berater und Baustellen-Controller tätig gewesen. Er sei zur Hälfte im Büro und zur Hälfte auf Baustellen gewesen. Seine Aufg a ben seien gewesen: der Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Bera tung und das Controlling, die Baustellenorganisation und die Behandlung von Schadenfällen. 5.3

Der Beschwerdeführer wurde bei der D.___ als Mitglied der Geschäfts leitung angestellt (E. 5.2.2). Wie der Beschwerdeführer im Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 13/2) festhält, teilte er der Arbeitgeberin aber nach Einsicht in diverse Unterlagen noch am ersten Arbeitstag mit, dass er nicht bereit sei, der Geschäfts leitung

beizutreten . Er erachtete offenbar eine solche Tätigkeit bei der D.___ als zu riskant (vgl. Urk. 12), da er aufgrund seiner betriebs wirtschaftlichen Kenntnisse erkannte, dass sich die D.___ in

einer finanziell schwierigen Lage befand .

Der Beschwerdeführer arbeitete in der Folge als Berater und Baustellen controller . Aus den zitierten Unterlagen (E. 5.2.2-5.2.8), insbesondere seinem Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 2 9. Oktober 2012 (E. 5.2.8; Urk. 13/2), geht hervor, welche konkreten Aufgaben er dabei zu erledigen hatte. Seine Tätigkeit umfasste den Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Bera tung und das Controlling, die Baustellenorganisation und die Behandlung von Schadenfällen (E. 5.2.8). Der Beschwerdeführer hatte demnach Aufgaben zu erledigen, die zwar teilweise im Baustellenbüro zu verrichten sind,

jedoch keine spezifischen Baustellenarbeiten sind. Sämtliche dieser Arbeiten können auch im Sitzen ausgeübt werden, was naturgemäss die Möglichkeit mit sich bringt, dass die Beine hochgelagert werden können. Dies bedeutet, dass die vom Beschwer deführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ weitgehend einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit entsprach, weshalb er, da er diese weiter aus üben kann, als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren ist. 6.

Nach dem Gesagten

erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00250 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

26. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1948 geborene X.___ war als Spartenleiter bei der Y.___

angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 7. November 1996 bei einem Fussballspiel mit dem geg nerischen Torwart zusammenstiess (Unfallmeldung vom 2 8. November 1996, Urk. 9/1). Die am 2 8. November 1996 erstbehandelnde Dr. med . Z.___ , Fach ärztin FMH für Chirurgie, diagnostizierte eine Prellung und Distorsion des rechten Knies mit teilweiser oder totaler Ruptur des vorderen bzw. hinteren Kreuzbandes (Arztzeugnis vom 1 3. Dezember 1996, Urk. 9/2). Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie der B.___ , an welchen Dr. Z.___

den Versicherten überwies, diagnostizierte eine Zerrung des Zentralpfeilers Knie rechts (Bericht vom 2 1. Februar 1997, Urk. 9/5/1). Im Frühjahr 1997 schloss die SUVA den Fall folgenlos ab (vgl. Schreiben von X.___ vom 3. April 1997, Urk. 9/6).

Am 2 5. Mai 1998 liess X.___ der SUVA einen Rückfall melden ( Urk. 9/7). Nach Durchführung medizinischer Behandlungen wurde der Fall erneut folgenlos abgeschlossen (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 S. 2). 1.2

Am 1 4. August 2003 zog sich X.___ , welcher weiterhin bei der Y.___ tätig und bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, beim Tennisspielen einen Riss im Hinterhornbereich des media len Meniskus Kniegelenk links zu. Am 1. Dezember 2004 führte Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie der B.___ , eine Arthroskopie und transarthroskopische Teilmeniskusentfernung im Hinterhorn medial Knie gelenk links durch (Unfallmeldung vom 2 0. Oktober 2004, Urk. 10/1, und

Operations bericht vom 2. Dezember 2004, Urk. 10/7). Am 1 1. Oktober 2006 wurde X.___ bei schmerzhafter Varusgonarthrose durch Dr. C.___ eine Innex -Knieprothese links implantiert (Operationsbericht vom 1 1. Oktober 2006, Urk. 10/24). X.___ löst e sein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ im gegenseitigen Einvernehmen per 3 1. August 2007 auf (E Mail der Arbeitge berin vom 7. Juni 2007, Urk. 10/54). Mit Verfügung vom 11. September 2007 ( Urk. 10/72) sprach die SUVA X.___ betreffend das linke Knie eine auf einer Integritätseinbusse von 30 % basierende Entschädigung zu. Glei chentags teilte sie ihm mit, dass sie die Taggeld leistungen per 3 1. August 2007 einstelle ( Urk. 10/71). Per 7. Januar 2008 trat X.___ eine Stelle bei der D.___ an (Anstellungsvertrag vom 7. Januar 2008, Urk. 10/75). Mit Schreiben vom 4. April 2008 ( Urk. 10/77) verneinte die SUVA die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invaliden rente und stell t e die Heilkostenleistungen ein. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ endete aufgrund des Konkurses der Arbeitgeberin im April 2009 ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2). 1.3

Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 9/15) teilte Prof. h.c. PD Dr. med. E.___ , Chefarzt Orthobiologie

und Knorpelregeneration der B.___ , der SUVA mit, dass X.___ über belastungsab hängige Kniegelenksbeschwerden rechtsbetont medial sowie im patellofemora len Gelenkabschnitt mit Ergussbildung und blockadeähnlichen Zuständen klage . Am 1 4. September 2009 führte Dr. C.___ eine Arthroskopie, eine transarthro skopische Teilmeniskusentfernung medial im Hinterhorn und eine Knorpel glättung im femoropatellaren Gleitlager des rechten Kniegelenks durch ( Opera tionsbericht vom 1 4. September 2009, Urk. 9/19). Die SUVA erachtete diese Operation als Folge des Unfalls vom 2 7. November 199 6. Entsprechend kam sie hierfür ( Urk. 9/17) und für weitere Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Am 23. November 2010 wurde X.___ bei diagnostizierter schmerzhafter Gonarthrose rechts eine Innex -Knieprothese implan tiert (Operationsbericht vom 2 3. November 2010, Urk. 9/69). Am 2. Februar 2012 teilte die SUVA X.___ mit, dass sie ihre Hei lungs kosten

- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2012 einstelle ( Urk. 9/116). Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 9/132) sprach die SUVA X.___ für die aus dem Unfall vom 2 7. November 1996 verbliebenen Beein trächtigungen im rechten Knie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, es liege weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vor. Hier gegen erhob X.___ am 4. September 2012 Einsprache ( Urk. 9/136) und beantragte, es sei ihm ab 1. März 2012 eine Invalidenrente von mindestens 30 % auszurichten. Die SUVA wies die Einsprache mit Ei n s prache entscheid vom 2 4. September 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2012 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien der angefochtene

Einspracheentscheid und die Verfü gung vom 1 1. Juli 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Festsetzung einer Invalidenrente ab 1. März 2012 zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2013 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein ( Urk. 12), wel che der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 14). 3.

Mit Verfügungen vom 1 1. September 2013 sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer von April 2010 bis Januar 2011 eine halbe und von Februar 2011 bis März 2012 eine ganze Rente zu, wobei die Leistungen infolge verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab 1. August 2010 ausgerichtet werden. Die vom Beschwerdeführer hiergegen am 1. Oktober 2013 erhobene Beschwerde (Prozess Nr. IV.2013.00882) wurde mit heutigem Urteil insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer bis 3 0. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde; im Übrigen wurde der angefoch tene Entscheid bestätigt. 4.

Auf die Vorbringen d er Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen (Urk. 1 und Urk. 12), Dr . C.___ habe im April 2012 eine erhebliche Zunahme der Beschwerden diagnostiziert, wobei er dar auf gehofft habe, der Spontanver lauf werde eine Besserung bringen , was bis heute nicht geschehen sei . Die Beschwerden verhinderten eine längere Belastung des rechten Knies. Es sei somit offensichtlich, dass der Endzustand noch nicht eingetreten sei.

Falls der Fall abgeschlossen werde, sei ihm eine Rente zuzusprechen. Wenn sich im Knie, wie von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, festgehalten, bereits am frühen Vormittag ein Erguss bilde, könne das Knie nicht länger belastet werden. Auch das ständige Sitzen führe zu einem Erguss. Einzig das Hochlagern könne dies verhindern. Wer sein Bein aber ständig hochlagern müsse, sei auch für einen Büroarbeits platz mehr als eingeschränkt.

Aus seiner Biographie ergebe sich, dass er lange Zeit in der Geschäftsleitung einer grossen Elektrofirma, der Y.___ , gearbeitet habe. Dort sei er von 1972 bis 2007 tätig gewesen und habe sich in die Geschäftsleitung hochgearbeitet. Die Tätigkeit bei der D.___ habe dagegen nur einen Zeitraum von etwa 14 Monaten umfasst. Danach sei er wegen

des Konkurses der Firma arbeitslos geworden. Für den Betätigungsvergleich sei somit jene Tätigkeit her anzuziehen, welche für ihn lebensprägend gewesen sei. Diese Position habe es sich mit sich gebracht, dass er als Kadermitglied stets auch für Akquisition, Bauüberwachung und Baukontrolle die volle Verantwortung inne gehabt habe. Dies habe bedingt, dass er sich vor dem Erstellen eines Devis auf die Baustelle begeben und sich dort mit den Bauherren/Bauleitern zu Sitzungen habe treffen müssen. Sodann habe er die Arbeiten seines Unternehmens auf dem Bau über wachen und sich deswegen immer vor Ort mit den Zuständigen treffen müssen. Er gehe davon aus, dass er etwa zwei Drittel der Arbeitszeit im Büro und ein en Drittel auf der Baustelle verbracht habe.

Das Arbeitsprofil bei der D.___ sei entgegen der Ansicht von Kreis arzt Dr. F.___ dasselbe wie bei der Y.___ gewesen. Auch dort habe er auf den Baustellen präsent sein müssen. Eine Tätigkeit in der Geschäftsleitung sei zwar im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehen gewesen. Nach Antritt der Stelle habe er sich jedoch geweigert, in die Geschäftsleitung einzutreten, weil ihm dies zu riskant gewesen sei. Er sei deshalb als Berater und Baustellenkon trolleur eingesetzt worden.

Völlig unbeachtet lasse die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass auch am linken Knie eine Einschränkung vorliege. Der Kreisarzt habe am 2 9. Juli 2010 festgestellt, dass er verschiedensten Einschränkungen unterliege. Auch bei reinen Büroarbeiten liege eine Verlangsamung vor. Darauf werde im Bericht von Dr . F.___ mit keinem Wort Bezug genommen. Wenn nun aber e ine zusätzliche Behinderung im linken Knie hinzukomme, müsse dies zu einer zusätzlichen Verlangsamung führen. Auch aus diesem Grund liege eine renten begründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor. 1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor ( Urk. 2 und Urk. 8), Dr. C.___ habe mit Bericht vom 5. Dezember 2011 festgestellt, dass die Behandlung in der B.___ abgeschlossen werden könne. Zum selben Ergebnis sei Kreis arzt Dr. F.___ am 1 1. Januar 2012 gelangt. Der Fallabschluss sei somit nicht verfrüht erfolgt.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers beeinträchtige ein Streck aus fall (von 10°) des Knies die Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf nicht; ebenso wenig schränke ein Erguss – sofern er überhaupt täglich auf trete

– die Arbeitsfähigkeit als Berater in der Elektrobranche ein . Dafür sei der Beschwerdeführer mit der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung von zweimal 30 % entschädigt worden. Die vo n Kreisarzt Dr. F.___

beschriebe ne zumutbare Tätigkeit decke sich vollumfänglich mit der vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeit bei der D.___ . Diese Tätigkeit und nicht die zuvor bei der Y.___ ausgeübte sei für die Bestimmung der Arbeitsfähig keit massgebend. Bei der D.___ habe der Beschwerdeführer im Wesent lichen im Büro gearbeitet. Dies habe er selber so gegenüber Kreisarzt Dr. F.___

gesagt.

Selbst wenn eine leichte Verlangsamung bei einer Bürotätigkeit vorliegen sollte, wäre dies nicht relevant, weil eine solche nicht zu einer Invalidität von min destens 10 % führen würde. Bei einer Bürotätigkeit werde überwiegend mit dem Kopf gearbeitet, eine gewisse körperliche Einschränkung könne nur marginal als einkommensrelevant berücksichtigt werden. 2. 2.1

Der Fallabschluss durch die obligatorische Unfallversicherung - und damit ver bunden die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung - hat in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem von der Weiterführung der medi zinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung, UVG). 2.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3. 3.1

Folgende Arztberichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3.2

Kreisarzt Dr . G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 10/78) fest, beim Unfall vom 2 7. November 1996 habe sich der Beschwerdeführer eine Schädigung beider Kreuzbänder des rechten Knies zugezogen. Langsam habe sich eine Arthrose entwickelt. Im Jahr 2009 sei diese ausgeprägt gewesen, wobei vor allem das mediale Kompartiment betroffen gewesen sei, wie sich dies bei einer Arthroskopie am 1 4. September 2009 bestätigt habe. Es sei eine gereizte Gonarthrose geblieben. Heute sei am rechten Knie das Bewegungsumfeld ansprechend, die Muskulatur gut. Es liege ein geringer Reizzustand vor. Radiologisch seien die Veränderungen deutlich. Die Schmerzhaftigkeit halte sich in Grenzen, so dass der Beschwerdeführer vor erst von einer endoprothetischen Versorgung absehen möchte. Diese könne i h m offeriert werden, die Voraussetzungen dazu seien gegeben.

Im linken Knie liege eine End oprothese , die gut funktioniere.

F ür die Belastbar keit des Beschwerdeführers sei diese nicht limitierend.

Die jetzige Situation sei einigermassen stabil, gegenüber den Untersuchungen im November 2009 hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, die mögliche Belastbarkeit sei deshalb geschätzt. Versicherungstechnisch werde man zum Abschluss schreiten, bei Bedarf könne ein Rückfall gemeldet werden, um die Endoprothese zu implantieren.

Aktuell komme für den Beschwerdeführer nur eine Bürotätigkeit in Frage. Ste hen und Gehen sei manchmal bis 15 Minuten, Begehen von Treppen selten möglich. Kauern, Knien, Erklettern von Leitern und Gehen in unwegsamem Gelände sei ihm nicht möglich. Beim Sitzen seien Zwangsstellungen für die Knie nicht möglich, ein etwa stündliches Vertreten der Beine müsse möglich sein. Tragen von Lasten sei bis 10 Kilogramm in der Ebene über kurze Strecken zumutbar. Unter diesen Voraussetzungen dürfe ein etwa achtstündiger Einsatz erwartet werden. Eine leichte Verlangsamung sei zu akzeptieren, da sich der Beschwerdeführer nach dem Sitzen nur langsam erheben könne und auch beim Anlaufen zuerst einige Schritte sehr langsam machen müsse . Bis auf Weiteres brauche er Antirheumatika. Wie gesagt, werde die Endoprothese zum Zeitpunkt der Wahl eingebaut. 3.3

Dr. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 1 8. April 2011 mit ( Urk. 9/88), fünf Monate nach der Implantation einer Innex -Knieprothese rechts berichte der Beschwerdeführer subjektiv, dass der Verlauf ähnlich sei wie seinerzei t am linken Kniegelenk. Es bestä nden noch gewisse Restbeschwerden auf der media len Seite sowie ein leichter Erguss. Der Beschwerdeführer mache Physiotherapie und Lymphdrainage. Zurzeit sei er noch zu 100 % arbeitsunfähig. Ob der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit erreich e und in welchem Ausmass, müsse vorerst abgewartet werden. Um diesbezüglich verbindliche Aussagen machen zu können, müsse mindestens das Jahresergebnis abgewartet werden. 3.4

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2011 von Kreisarzt Dr. G.___ untersucht. Mit Bericht vom 1 0. Juni 2011 ( Urk. 9/92) erklärte dieser, beim Beschwerdeführer bestehe eine beidseitige Gonarthrose . Links sei im Jahr 2006 eine Endoprothese implantiert worden. Rechts sei die Prothesenimplantation am 2 3. November 2010 erfolgt. Während betreffend das linke Knie ein erfreuliches Resultat vorliege, sei der Verlauf betreffend das rechte Knie enttäuschend. Es bestehe im rechten Knie ein Reizzustand. Das Knie sei leicht überwärmt. Ein deutlicher Erguss sei vorhanden. Es beständen ein Streckdefizit von 15°, ein ausgeprägter Anlauf- und ein mässiger Belastungsschmerz. Entsprechend stark limitiert sei die Gehfähigkeit. Sogar im Sitzen beständen etwas Beschwerden. Das Bein müsse sorgfältig gelagert werden. Die Ursache des Reizzustandes sei nicht klar. Eine bakterielle Ursache sei wenig wahrscheinlich. Er kenne aller dings die Laborparameter nicht. In einem ersten Ansatz würde er für eine vor erst begrenzte Zeit statt des Dafalgans ein nichtsteroidales Antirheumatikum einsetzen.

Um das Gehen zu erleichtern, soll e der Beschwerdeführer einen links geführten Stock verwenden . So werde man etwa zwei Monate beobachten müssen, bevor eine tiefgreifende Suche nach der Ursache des unbefriedigenden Resultats eingeleitet werde. Aktuell könne vom Beschwerdeführer lediglich halbtags eine reine Bürotätigkeit erwartet werden. 3.5

Dr . C.___ berichtete der Beschwerdegegner in am 5. Dezember 2011 (Urk. 9/110), dem Beschwerdeführer werde noch eine Lymphdrainage-Verord nung abgegeben, um die restliche Schwellung des rechten Kniegelenks zu behandeln. Grundsätzlich könne aber trotzdem die Behandlung bei ihnen jetzt abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer soll e sich melden, falls im Früh jahr 2012 immer noch irgendwelche störenden Restbeschwerden vorhanden sein soll t en. 3.6

Am 1 1. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. F.___ untersucht. Dieser hielt hierzu mit Bericht vom gleichen Tag fest ( Urk. 9/112), b ezüglich des linken Knies ergäben sich keine Veränderungen im Vergleich mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 1. Juni 2007: Bei Zustand nach Implantation einer Endoprothese am 1 1. Oktober 2006 finde sich ein sehr günstiges Behandlungsergebnis. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens blieben gleich. Bezüglich des linken Knies sei auch keine Behandlung notwendig, hingegen seien postoperative Kontrolle n im Abstand von Jahren zu übernehmen und das Rückfallrecht bestehe selbstverständlich weiterhin.

Betreffend das rechte Knie zeige die klinische Untersuchung ein wechselnd ausge prägtes Schonhinken rechts mit einer Behinderung beim Treppensteigen. Teile des gezeigten Verhaltens wirkten aber deutlich demonstrativ. Objektiv zeige sich ein Streckausfall im rechten Knie von 10° bei einer günstigen Flexion von 125°. Bei der Untersuchung am frühen Vormittag sei der Erguss auf 25 bis 30 Milliliter geschätzt worden. Die ligamentäre Stabilität des Knies sei gut. Kli nisch bestehe eine leichte Varusstellung . Das Ausmass sei auch radiologisch schwierig zu messen. Nach radiologischen Kriterien seien die Implantate stabil. Annähernd 14 Monate nach der Implantation der Endoprothese sei der Zustand seit längerer Zeit stabil. Die Voraussetzungen für den Fallabschluss seien erfüllt. Er vermöge keine erfolgsversprechenden Behandlungsmöglichkeiten anzugeben. Insbesondere müsse der mässige Streckausfall akzeptiert werden. Die vom Beschwerdeführer wegen der Kniegelenke benötigten Schmerzmittel seien wei terhin zu übernehmen.

Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit , gelegentlich etwas aufzustehen und herumzugehen und vor allem ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Kniegelenke sei dem Beschwerdeführer voll zeitlich zumutbar. Die früher geleistete Arbeit sei entsprechend wieder vollzeit lich möglich. 3.7

Dr . C.___ führte am 3 0. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 9/129), nachdem am 1 6. Mai 2012 ein Szintigramm erstellt worden sei, empfehle er, den weiteren Spontanverlauf abzuwarten und im November 2012 die nächste klinische und radiologische Kontrolle durchzuführen. Solange sich im Röntgenbild nichts abzeichne und die subjektiven Beschwerden es zuliessen, sollte aus dem Szintigrafiebefund vorerst keine weitere therapeutische Konse quenz gezogen werden. 3.8

Am 2 2. Oktober 2012 erklärte Dr. C.___ auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ( Urk. 9/142), vor allem wegen des rechten Kniegelenks müsse der Beschwerdeführer immer wieder die Beine hochlagern. Die Intervalle zwischen hochlagern und nicht h ochlagern würden etwa 30 bis 60 Minuten betragen. Baustellenbesuche seien so nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne nicht ganztägig sitzende oder stehende Tätigkeiten ausüben. Nach seinen eigenen Angaben vermöge er je eine halbe Stunde stehen und sitzen. Er müsse dann aber wieder die Position wechseln. Auf unebenem Gelände fortbewegen und uneingeschränkt Treppensteigen auf Baustellen könne er mit Sicherheit bis auf Weiteres nicht. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid vom 2 4. September 2012 ( Urk.

2) betreffend Fallabschluss und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. F.___ vom 11. Januar 2012 (E. 3.6 ; vgl. Urk. 2 E. 3 f).

Es bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit der medizini schen Einschätzung von Dr. F.___ sprechen würden (vgl. E. 2.3). Vielmehr erfüllt sein Bericht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, er beruht auf eingehender Untersuchung, er berück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, er ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4-5) ist nicht widersprüchlich, dass Dr. F.___ dem Beschwerdeführer trotz der Einnahme von Schmerzmitteln und des vorhandenen Ergusses für eine sitzende Tätigkeit grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Dr. F.___ hält nämlich ausdrücklich fest, dass eine sitzende Tätigkeit dem Beschwerdeführer nur zumutbar sei, wenn die Möglichkeit bestehe, gelegentlich aufzustehen und herumzugehen und wenn nicht notwendig sei, eine fixierte Flexionshaltung einzunehmen (S. 9). Durch das Vermeiden der Flexionshaltung liegt keine dau ernde Belastung des Knies vor. Einem Versicherten ist es zudem im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht grundsätzlich zumutbar, zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Umfang Schmerzmittel einzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2008 vom 2. Juli 2008 E. 5.2.1.3).

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F.___ habe bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigt, dass gemäss Bericht von Kreisarzt Dr. G.___ vom 2 9. Juli 2010 bereits aufgrund der Beeinträchtigung des linken Knies eine Verlangsamung bestehe, gilt es darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___ in seinem Bericht für das linke Knie keine Einschränkung fest hielt (E.

3.2, Urk. 10/78 S. 4): „Im linken Knie liegt eine Endoprothese die gut funktioniert, (die) für die Belastbarkeit des Patienten nicht limitierend ist.“ Die von Dr. G.___ festgehaltene Einschränkung bezog sich auf das rechte Knie. Dass Dr. F.___ hierzu rund anderthalb Jahre später und nach Implanta tion einer Endoprothese zu einer anderen Einschätzung gelangt, ist schlüssig und bedarf keine r Weiterungen. 4.2 4.2.1

Die Übrigen sich in den Akten befindenden Berichte vermögen die Einschätzung von Dr. F.___ nicht in Frag e zu stellen. 4.2.2

Die Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 1 8. April 2011 (E. 3.3), dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, steht nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. F.___ bzw. der Beschwerdegegnerin, ging doch die Beschwerdegegnerin für den damaligen Zeitraum auch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.2.3

Analoges gilt für den Bericht von Dr. G.___ vom 1 0. Juni 2011 (E. 3.4), hat die von Dr. F.___ am 1 1. Januar 2012 attestierte 100%ige Arbeitsfähig keit doch erst ab Untersuchungsdatum Gültigkeit und erachtete er auch erst ab dann den Endzustand als erreicht. 4.2.4

Im Bericht vom 5. Dezember 2011 (E. 3.5) äusserte sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es geht aus diesem Bericht jedoch her vor, dass er bereits im Dezember 2011, also rund einen Monat vor der abschliessenden Untersuchung durch Dr. F.___ , grundsätzlich davon ausging, dass die Behandlung abgeschlossen und somit der Endzustand erreicht sei.

Auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 3 0. Mai 2012 gehen keine Anhalts punkte hervor, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei (E. 3.7). Die Tatsa che, dass Dr. C.___ noch Beschwerden festhielt, steht dem Fallabschluss nicht entgegen. Massgebend für den Fallabschluss ist nicht, ob noch Beschwerden vorliegen, sondern ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszu standes erw artet werden kann (vgl. E. 2.1). Dies bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit ( BGE 134 V 109 E. 4.3 ). Dass eine solche Verbesserung des Gesundheits zustandes zu erwarten sei , hält Dr. C.___ nicht fest, vielmehr erklärt er , dass von weiteren Behandlungsmassnahmen abzusehen sei. 4.2. 5

Die Feststellung von Dr. C.___ im Bericht vom 2 2. Oktober 2012 (E. 3.8), dass der Beschwerdeführer immer wieder die Beine hochlagern müsse, steht in Über einstimmung mit der Einschätzung von Dr. F.___ vom 1 1. Januar 2012, hielt dieser doch fest, dass der Beschwerdeführer nur eine sitzende Tätigkeit ausüben könne, bei welcher keine Notwendigkeit für eine fixierte Flexionshaltung bestehe. Auch Dr. F.___ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ganztags eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit ausüben kann. Eine sitzende Tätigkeit ist ihm nur möglich, wenn er dazwischen aufstehen kann und

– wie ausgeführt - eine dauernde Flexionshaltung verhindern kann. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keine Arbeiten auf einer Baustelle mehr aus üben kann, stellte Dr. F.___ ebenfalls fest. 4.3

Nach dem Gesagten steht fest, dass aus medizinischer Sicht ab Januar 2012 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war . Der Beschwerdeführer konnte ab diesem Zeitpunkt eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit , gelegentlich etwas aufzustehen und herumzuge hen , und ohne die Notwendigkeit einer fixierten Flexionshaltung beider Knie gelenke vollzeitlich ausüben. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Der Beschwerdeführer arbeitete bis am 3 1. Augus t 2007 bei der Y.___ (Urk. 10/54). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst ( Urk. 10/61) . Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin wäre es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, seine Tätigkeit bei der Y.___ weiter ausz u üben (Schrei ben der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2007, Urk. 10/62, vom 1 1. September 2007, Urk. 10/71, und vom 4. April 2008, Urk. 10/77 sowie Bericht von Kreis arzt Dr. F.___ vom 1 1. Juni 2007, Urk. 10/58). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebende Tätigkeit ist daher die zuletzt bei der D.___ ausgeübte Tätigkeit, wo er vom 7. Januar 2008 bis April 2009 arbeitete .

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht , dass diese Tätigkeit einer dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeit entsprach und er

diese daher weiterhin vollumfänglich ausüben kann , verneinte dies der Beschwerdeführer, da er häufig Baustellen habe besuchen müssen , was ihm nicht mehr möglich sei (E. 1.1 und E. 1.2). 5.2 5.2.1

Es liegen folgende Unterlagen vor, welche Hinweise auf die konkrete Arbeits tätig keit des Beschwerdeführers bei der D.___ geben: 5.2.2

Gemäss Arbeitsvertrag vom 7. Januar 2008 war die Tätigkeit des Beschwerde führers Geschäftsleitung ( Urk. 10/75). 5.2.3

Auf der Schadenmeldung UVG vom 1 9. März 2009 ( Urk. 7/11/32 im Prozess Nr.: IV.2013.00882) ist vermerkt, dass der übliche

Arbeitsplatz des Beschwer deführers im Büro und auf Baustellen war. 5.2. 4

Am 1 6. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegne rin , bei der D.___ sei er im Büro tätig gewesen. Er habe dabei für die Bestandesaufnahme aber auch auf Baustellen gehen müssen. Er sei nicht operativ tätig gewesen ( Urk. 7/16/49 im Prozess Nr.: IV.2013.00882). 5.2. 5

Am 3 0. November 2009 sagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___ ( Urk. 9/27 S. 2) , er habe lange Jahre in der Geschäftsleitung von grossen Elektro unternehmen gearbeitet. Im Jahr 2007 habe er vorgehabt , sich vorzeitig in den Ruhestand zu begeben. Nach drei Monaten habe er nochmals eine Akti vität aufgenommen, nun als Unternehmensberater. Dies e habe dann

16 Monate gedauert und sei wegen eines Konkurses ausgelaufen .

5.2. 6

Am 1 3. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer von

der PAX, Schwei zerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (PAX) Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit ( Urk. 9/84). Er erklärte dabei betreffend seine T ätigkeit bei der D.___ , dass er dem höheren Kader angehört habe, er sei Bereichs leiter gewesen. Seine Tätigkeit habe Personalmanagement, Akquisition , Bera tung etc. umfasst. 5.2. 7

Im Bericht von Dr. F.___ vom

1 1. Januar 2012 ( Urk. 9/112 S. 6 ) ist festgehal ten: „Er sei ursprünglich Elektriker, hätte sich weitergebildet und sei schliesslich in der Geschäftsleitung einer grossen Elektrofirma gewesen. Ende 2007 sei er einige Monate arbeitslos gewesen, von Januar 2008 bis April 2009 hätte er dann als Berater für eine Elektrofirma gearbeitet. Es sei um Betriebsorganisa tion, EDV und andere Projekte gegangen, im Wesentlichen sei dies eine Bürotä tigkeit mit häufiger Arbeit auch am Computer. Seit 15.04.2009 sei er nicht mehr erwerbstätig. Das mitgehörte Diktat wird als korrekt beurteilt, aktuell keine Ergänzungen. “ 5.2. 8

Am 2 9. Oktober 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Aargau betreffend seine Tätigkeit bei der D.___ ( Urk. 13/2). Er erklärte dabei unter anderem, er sei als Berater und Baustellen-Controller tätig gewesen. Er sei zur Hälfte im Büro und zur Hälfte auf Baustellen gewesen. Seine Aufg a ben seien gewesen: der Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Bera tung und das Controlling, die Baustellenorganisation und die Behandlung von Schadenfällen. 5.3

Der Beschwerdeführer wurde bei der D.___ als Mitglied der Geschäfts leitung angestellt (E. 5.2.2). Wie der Beschwerdeführer im Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 13/2) festhält, teilte er der Arbeitgeberin aber nach Einsicht in diverse Unterlagen noch am ersten Arbeitstag mit, dass er nicht bereit sei, der Geschäfts leitung

beizutreten . Er erachtete offenbar eine solche Tätigkeit bei der D.___ als zu riskant (vgl. Urk. 12), da er aufgrund seiner betriebs wirtschaftlichen Kenntnisse erkannte, dass sich die D.___ in

einer finanziell schwierigen Lage befand .

Der Beschwerdeführer arbeitete in der Folge als Berater und Baustellen controller . Aus den zitierten Unterlagen (E. 5.2.2-5.2.8), insbesondere seinem Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 2 9. Oktober 2012 (E. 5.2.8; Urk. 13/2), geht hervor, welche konkreten Aufgaben er dabei zu erledigen hatte. Seine Tätigkeit umfasste den Aufbau einer Nachkalkulation, die Arbeitsvorbereitung, das Personalmanagement, die Bera tung und das Controlling, die Baustellenorganisation und die Behandlung von Schadenfällen (E. 5.2.8). Der Beschwerdeführer hatte demnach Aufgaben zu erledigen, die zwar teilweise im Baustellenbüro zu verrichten sind,

jedoch keine spezifischen Baustellenarbeiten sind. Sämtliche dieser Arbeiten können auch im Sitzen ausgeübt werden, was naturgemäss die Möglichkeit mit sich bringt, dass die Beine hochgelagert werden können. Dies bedeutet, dass die vom Beschwer deführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ weitgehend einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit entsprach, weshalb er, da er diese weiter aus üben kann, als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren ist. 6.

Nach dem Gesagten

erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat . Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler