opencaselaw.ch

UV.2012.00245

Status quo sine erreicht

Zürich SozVersG · 2013-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, arbeitete seit dem 1. Mai 2008 als Architektin bei der Y.___

und war dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 17. Oktober 2008 und ein zweites Mal am 2 6. Mai 2009 während des Fussballtraining s

beim Sprint das rechte Knie ver drehte (Schadenmeldung U VG vom 2 9. Mai 2009, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/12/1 ).

Der behandelnde Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthobiologie und Knorpelre gen eration an der A.___

, diagnostizierte am 27. Mai 2009 (1) eine mediale Meniskuskorbhenk elläsion Kniegelenk rechts, (2) einen Verdacht auf eine chronische Instabilität bei Statu s nach vorderer Kreuzband -Pla stik (BTB; Erfurt, 2005) und (3)

einen Status nach medialer Meniskusnaht 2005

( Urk. 7/2 ). Am 1 5. Juni 2009 führte Dr . Z.___ eine Arthro - skopie des Kniege lenks rechts, Resektion der Plica, mediale und laterale Menis - kusnaht sowie Softhealing Response-Technik nach Steadman VKB durch ( Urk. 7/11) . Kreisarzt Dr. med .

B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 2 8. Juli 2009 zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 7/12). Am 3. August 2009 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass zwischen dem Ereignis vom 2 6. Mai 2009 und den von ihr gemeldeten Kniebeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe und dass die SUVA demzufolge nicht leistungs pflichtig sei ( Urk. 7/13). Daraufhin reichte Dr. Z.___ seinen Bericht vom 1 2. August 2009 ein ( Urk. 7/14). Die SUV A zog weitere medizinische Unterla gen bei und erklärte X.___ a m 6. Januar 2010 , dass sie doch Versi cherungsleistungen (Taggeld und Heil behandlung ) ausrichten werde ( Urk. 7/25/7 ).

Am 5. Janua r 2012 meldete die Y.___ der SUVA , dass X.___ erneut unter starken Knieschmerzen rechts leide ( Urk. 7/38). Am 2 1. Mai 2012 äusserte sich Kreisarzt Dr. B.___ ein weiteres Mal zu den medizinischen Akten ( Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht und begründete dies damit, dass zwischen d em Ereignis vom 2 6. Mai 2009 und den am 5. Januar 2012 gemeldeten Kniebe schwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 7/50). Dagegen erhob X.___ a m 2. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 7/51 ) . Am 1 0. September 2012 nahm Kreisarzt Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, zu d en medizinischen Akten Stellung ( Urk. 7/60). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. September 2012 wies die

SUVA die Einsprache der Versicherten ab ( Urk. 2/1 ). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Ei nspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean trag te mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 9. November 2012 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Am 2 0. Januar 2013 legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr . Z.___ vom 4. Dezember 2012 ins Recht ( Urk. 9 und Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, s oweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalid i tät im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts hinterlässt ( Art. 19 Abs. 1 U VG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publ. E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, veröffent licht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2, U 181 /06 vom 2 1. Juni 2007 E. 2.3 un d U 223/06 vom 8. Februar 2007 E. 5.1.2). 2.

2. 1

Die behandelnden Ärzte der P .___ am D.___

stellten in ihrem Bericht vom 1 5. Februar 2006 die Diagnose einer Ruptur d es vorderen Kreuzbandes rechts und erklärten, dass die Beschwerdeführerin per K reuzband plastik mit Ligamentum p atellae ( BTB-Technik ) operativ versorgt worden sei ( Urk. 7/10/2). 2.2

Nachdem die Beschwerdeführerin sich beim Fussballtraining am 2 6. Mai 2009 das rechte Knie verdreht hatte, diagnostizierte Dr . Z.___ im Bericht vom 27. Mai 2 009 (1) eine mediale Meniskuskorbhenk elläsion Kniegelenk rechts, (2) einen Verdacht auf eine chronische Instabil ität bei Status nach VKB-Plastik (BTB, Erfu rt, 2005) und (3)

einen Status nach m edialer Meniskusnaht 2005 (Urk. 7/2).

Im Bericht vom 2 2. Juli 2009 gab

Dr. Z.___

an, dass er am 1 5. Juni 2009 eine Arth roskopie des Kniegelenk s rechts, Resektion der Plica, mediale und laterale Meniskusnaht sowie Softhealing Response-Technik nach Steadman VKB durch geführt habe

( Urk. 7/11). 2.3

Kreisarzt Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2009 darauf hin, dass die bei der operativen Sanierung vom 1 5. Juni 2009 festgestellte Menis kushinterhornläsion, die vordere Kreuzbandelongation und die zweitgradigen Knorpelschäden bei Plica mediapatellaris typische Befunde einer chronischen Kreuzbandinstabilität seien ( Urk. 7/12/3). 2 . 4

Im Bericht vom 2 7. August 20 09 erklärte Dr. Z.___ , dass sich bei der Beschwer deführerin vonseiten des Kniegelenks ein sehr erfreulicher postoperativer Ver lauf mit eindeutig verbesserter sagittaler Stabilität nach Softhealin g response-Technik bei VKB-Elongation zeige. Vonseiten der Meniskusnähte seien keine Besonderheiten zu verzeichnen. Derzeit stehe die Lendenwirbelsäule, die in das Rehabilitationsprogramm miteinbezogen werden sollte , im Fokus . Zu vermuten sei hier eine Pathol ogie, die

durch manual-therapeutische Anwendung positiv beeinflussbar sein sollte. Parallel sei en die Physiotherapie fortzuführen und der Kraftaufbau zunehmend zu forcieren (Urk. 7/16). 2 . 5

Im Bericht vom 3. November 20 09 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdefüh rerin insbesondere unter fortgeführter Physiotherapie sowie unter Anwendung des Compex-Muskelstimulators im Vergleich zur Vorkon sultation beschwerdegeli ndert sei. V onseiten der Lendenwirbelsäule sei sie nicht mehr erheblich beeinträchtigt. Aktuell würden die Schmerzen im anterioren Kniegelenksaspekt , die – wie bereits seit der Indexoperation 2006 - im Bereic h der Patellaspitze lokalisiert seien , wieder dominieren . Die se Schmerzen seien derart erheblich, dass sie eine Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung unterbinden würden. Die geklagten Beschwerden würden zum einen mög licherweise mit einer Tendinose im Sinne eines Patellas pitzensyndroms nach länger da u er nder Entlastung korrelieren, zum anderen aufgrund der bereits dreijährigen Anamnese wohl aber am

ehesten mit den morbid itätsbedingten Beschwerden nach

Ligamentum patellae Transplantat . Eine Verlaufskontrolle sei in etwa zwei Monaten durchzuführen, wobei dann eine Infiltration im Bereich der Patellaspitze vorzunehmen sei , um hier diagnostische Sicherheit zu erhalten ( Urk. 7/21). 2. 6

Am 1 2. Januar 2010 berichtete Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Konsul tation unter intensivierter sportphysiotherapeutis cher Betreuung deutlich beschwerdegelindert sei. Insbesondere seien auch die am Patellaunter pol lokalisierten Beschwerden kontrollierbar. Eine gewisse sportliche Betätigung (Klettern, Langlauf) habe stattgefunden. Dies sei vonseiten der Stabilität prob lemlos möglich und hinsichtlich der Schmerzen im Bereich des Patellaunte rpols ebenfalls machbar gewesen. Heute erfolge die lokale Infiltration am Patellaun terpol. Sollte diese Behandlung einen Effekt zeigen, so sei die mehrmalige Applikation zur Desensibilisierung denkbar (Urk. 7/27). 2. 7

Im Bericht vom 5. Mai 2010 führte Dr. Z.___ aus, dass die lokale Infiltrationsbe handlung eine gewisse Linderung der Beschwerden gebracht habe, jedoch wohl nicht zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit führen werde. Folglich stelle sich nach wie vor die Frage nac h einer chirurgischen Sanierung im Sinne einer Denervierung und eines Débridement s bei mittels Infiltration bestätigtem Verdacht auf eine chronische Problematik im Bandent nahmebereich. Hinsichtlich der rotatorischen Instabilitätskomponente lasse sich wohl mit einfachen Mitteln keine Optimierung erzielen. Hierfür wäre wohl eine R e-R ekon struktion des VKB erforderlich. Der Leiden s druck sei indes gegenwär tig für beide Massn ahmen nicht ausreichend. Er vereinbare daher mit der Beschwerdeführerin, sp ortphysio- und trainingstherapeutisch weiter aktiv zu bleiben und sich im Falle einer Beschwerdepersistenz oder Intensivierung erneut mit ihm in Verbindung zu setzen ( Urk. 7/33). 2. 8

Im Berich t vom 8. September 2011 legte

Dr. Z.___ dar , dass die Beschwerdeführe rin höchstwahrscheinlich unter Schmerzen im Bereich der Ent nahmestelle des Ligamentum patellae mit Per i ost- und Nervenwucherungen mit Hebedefekt leide. Bei Persistenz seit vielen Jahren bestehe hier eigentlich nur die Möglichkeit der operativen Revision im Sinne einer Curettage, Denervierung und Spongiosaauffüllung

( Urk. 7/35). 2. 9

Am 1 9. Januar 2012 berichtete Dr. Z.___ , dass

im Kernspintomogramm vo m Mai 2009 keinerlei patello-femorale Knorpelschädigung ersichtlich sei. Auch sei formell kein Patellatiefstand zu konstatieren. Zudem bestehe keine patell o-femorale Dysplasie-Komponente , welche einen chronischen Knieschmerz erklären könnte. Die Signalgebung des retropatellären Knorpels sei ebenso wie diejenige der Trochlea femoris im MRI absolut harmonisch. Es sei daher primär nach wie vor von einer operations as soziierten Restbeschwerdesymptomatik nach Entnahme des Ligamentum patellae, eventuell kombiniert mit einer symptomati schen Restinstabilität nach VKB- Rekonstruktion aus zu gehen. Die kernspintomographische Bildgebung sei allerdings bald 2 ½ Jahre alt . Vor einer invasiven Ther apie sei zur Maximierung der diagnostischen Sicherheit deshalb

zunächst noch eine kernspintomographische Verlaufskontrolle durchzuführen , gegebenenfalls additiv mittels SPECT-CT, um einen pathologischen Knochen stoffwechsel im Bereich des distalen Patellap ols aus schliessen oder bestätigen zu können ( Urk. 7/44). 2. 10

Im Bericht vom 9. Februar 2012 hielt Dr. Z.___ fest , dass das Kernspintomo gramm den klaren Hinweis auf eine mediale Meni s kushinterhornläsion ergeben habe, welche derzeit jedoch nicht sonderlich symptomatisch zu sein scheine. Die Entnahmestelle des Ligamentum patellae sei absolut unauffällig, so dass sich auch diesbezüglich derzeit keine spezifischen Massnahmen aufdrängen würden. Er vereinbare mit der Beschwerdeführerin deshalb die Fortführung der Physiotherapie . B ei Versagen der Therapie sei die Durchführung einer SPECT-CT zu empfehlen ( Urk. 7/45). 2. 11

In der ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Mai 2012 führte Kreisarzt Dr. B.___ aus , dass – wie bereits i n seinem Bericht vom 2 8. Juli 2009 festgestellt – aus schliesslich Folgen d er Vorschädigung des Kniegelenk s im Jahr 2005 respektive 2006 nach vorderer Kreuzband-P lastik rechts bestehen würden. Die Pathologie werde sogar im Bereich der Transplantatentnahmestelle an der Patella näher umschrieben. Damit hätten die bagate llären Traumata von 2008 und 2009 kei nen Einfluss auf die Beschwerden im rechten Kniegelenk. Wesentliche Schädi gungen seien nicht festgestellt worden. Die bildgebenden und klinischen Untersuchungsbefunde würden die Folgen der vorderen Kreuzbandtransplanta tionsinstabilität/-insuffizienz beweisen. Die Beschwerden, Symptome, Befunde und Behandlungen seien ausschliesslich auf den SUVA-fremden Vorschade n zurückzuführen ( Urk. 7/48 ). 2. 12

Kreisa rzt Dr. C.___ erklärte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2012, dass der von der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2009 erlittene Korbhen kel-Riss medial biomechanisch durch den

Vorzustand (VKB- Plastik re chts am 1 5. Februar 2006 und fraglicher Eingriff am Meniskus medial , die zu eine r gewisse n Instabilität mit rezidivierenden Giving-way

geführt h ätten) gut erklärbar gewesen sei , von der Beschwerdegegnerin aber aus formellen Gründen als UKS (unfallähnliche Körperschädigung) lit. c übernommen worden sei . Der postoperative Verlauf nach der Meniskusnaht vom 1 5. Juni 2009 sei dann problemlos gewesen, und a m 1. September 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Auch das aktuelle MRI vom 9. Februar 2012 habe keine Hinweis e auf Spätkomplikationen des übernommenen Eingriff s vom 1 5. Juni 2009 ergeben. Vielmehr sei die Naht des ehemaligen Korbhenkels immer noch intakt. Wegen des Ereignisses vom 2 6. Mai 20 09 seien also keine Behandlungen mehr notwendig. Die damalige unfallähnliche Körperschädigung spiele bei den he u tigen Knie-Beschwerden keine Rolle mehr. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens per Ende 2009 de r „Status quo sine“ wieder erreicht, wobei diesbezüglich auf die Kontrollen in der A.___ vom 3. N ovember 2009 und 1 2. Januar 2010 hinzuweisen sei. Im Übrigen sei sogar sportliche Betätigung wie der möglich gewesen ( Urk. 7/60 ). 2. 13

Dr. Z.___ gab in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 an , dass die Beschwerde führerin vor dem Unfallereignis 2009 Fussball gespielt habe, sport lich einsatzfähig und im Bereich des ehemaligen Operationsgebietes beschwer dearm gewesen sei. Durch die aufwändige Rehabilitation nach der Meniskus naht sei es zu einer Chronifizierung eines Reizzustandes im anterioren Kniege lenksbereich gekommen, welche sehr hartnäckig gewesen sei und welche durch das diszipliniert durchgeführte Trainingsprogramm soweit habe gelindert wer den können, dass die Beschwerdeführerin mit den Restbeschwerden umgehen könne. Der Unfall von 2009 sei eine eigens richtungsweisende Verschlechterung gewesen und daher als unfallähnliches Ereignis anzuerkennen. Zumindest bis zum Ende 2012 seien die Folgen vom Unfallversicherer deshalb im Sinne eines Kompromissangebotes zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin werde die Therap ie fortführen und - ein weiterer positiver Verlauf vorausgesetzt - in abs ehbarer Zeit abschliessen (Urk. 10). 3.

3.1

Kreisarzt Dr . C.___ legte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2012

– in Kenntnis sämtlicher Vorakten –

im Wesentlichen dar, dass wegen des Korbhenkel s -Riss es medial , den die Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2009 erlit ten habe,

a m 1 5. Juni 2009 eine Meniskus-Naht durchgeführt worden sei . Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen, und am 1. September 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Auch das aktuelle MRI vom 9. Februar 2012 habe keine Hinweise auf Spätkomplikationen des übernommenen Eingriffs vom 1 5. Juni 2009 ergeben. Vielmehr sei die Naht des ehemaligen Korbhenkels immer noch intakt. Die neue Radiärläsion im Hinter horn (ohne klinische Relevanz) entspreche nur dem natürlichen Verlauf des nicht SUVA-versicherten Vorzustandes am VKB mit chronischer Instabilität. Konkret fänden sich intramurale Veränderungen im medialen Meniskus dorsal bereits im MRI vom 5. November 200 8. Wegen des Ereignisses vom 2 6. Mai 2009 seien also keine Behandlungen mehr notwendig. Die damalige unfallähn liche Körperschädigung spiele bei den heutigen Knie-Beschwerden keine Rolle mehr. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens per Ende 2 009 der „Status quo sine“ erreicht, wobei diesbezüglich auf die Kontrollen in der A.___ vom 3. November 2009 und 1 2. Januar 2010 zu verweisen sei ( Urk. 7/60/1).

Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ ist ohne Weiteres nachvollziehbar, deckt sich mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. E. 2.11) und fin det insbesondere auch in den

weiteren

medizinischen Akten ihre Stütze. So erhob Dr. Z.___

i n der

Verlau fskontrolle vom 1 2. Januar 2010 vollkommen unauffällige postoperative Befunde. D ie gleichentags

eingeleitete Infiltrations behandlung erfolgte aufgrund der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Bereich des Patellaunterpols an der Entnahmestelle des Liga ments im Jahr 2006 ( Urk. 7/27 und Urk. 7/29).

Nach Abschluss dieser Behand lung erklärte Dr. Z.___ am 5. Mai 2010 , dass die Infiltration den Verdacht auf eine chronische Problematik im Bandentnahmebereich bestätigt habe ( Urk. 7/33 ) . Die von der Beschwerdeführerin noch angegebenen Beschwerden im Bereich des Patellaunterpols standen somit nachweislich im Zusammenhang mit der Kreuzband-P lastik von 200 6. Weiter gab Dr. Z.___ an, dass zur Opti mierung der nach wie vor bestehenden rotatorischen Instabilitätskomponente

wohl eine Re-Rekonstruk t ion des VKB erforderlich wäre ( Urk. 7/33). Auch hier bei ging es

offensichtlich um die Fo lgen der Ruptur des VKB bzw. den Vorzu stand von 2006 und nicht um die (bereits verheilte n )

Läsionen vom 2 6. Mai 200 9. S chliesslich geht auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom

9. Februar 2012 , der im Ans chluss an die Durchführung eines weiteren Kernspintomo gramms erstellt wurde, nicht hervor , dass die Verletzungen vom 2 6. Mai 2009 im Zusammenhang mit den anhaltenden Kniebeschwerden noch von Bedeutung gewesen wären ( Urk. 7/45) . 3.2

Die Stellungnahme

von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 10) vermag die überzeugende Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Wie dargelegt, lässt sich Dr. Z.___ s eigenen Verlaufsberichten nach der Opera tion vom 1 5. Juni 2009

nicht entnehmen , dass die anfangs 2012 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kniebeschwerden rechts noch auf das Ereignis vom 2 6. Mai 2009 zurückzuführen wären . Von einer infolge der Reha bilitation der Meniskusnaht entstandenen Chronifizierung eines Reizzustands im anterioren Kniegelenksbereich sprach Dr. Z.___ erstmals

am

4. Dezember 201 2. Ferner ist auch zu beachten, dass Berichte eines behandeln den Arztes aufgrund dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3

Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinweis, sie sei vor dem 2 6. Mai 2009 schmerzfrei gewesen ( Urk. 1 S. 3) – was angesichts des Vorzu standes von 2005/2006 zumindest sehr fraglich erscheint (vgl. E. 2.5) -, erschöpft sich ihre Argumentation im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 3.4

Es ist demnach festzuhalten, dass Ende 2009 mit überwiegender Wahrscheinlich keit der „Status quo sine“, das heisst der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustands (Instabilität bei Status nach VKB-Pla stik 2006 und Status nach medialer Meniskusnaht 2005) auch ohne das Ereignis vom 2 6. Mai 2009 früher oder später eingestellt hätte, erreicht war. Behandlungsbedürftige Folgen dieses Ereignisses vom 26. Mai 2009 waren

damals nicht mehr ausgewiesen. Die im Januar 2012 gemeldeten Knieb eschwerden rechts stehen

nicht in natürlichem Kausalzusam menhang zum Ereignis vom 2 6. Mai 2009 (und im Übrigen auch nicht zum Ereignis vom 1 7. Oktober 2008, das heisst zur vorangegangene n Verdrehung des rechten Kniegelenks beim Fussballtraining, vgl. Urk. 7/12/1). 4.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, arbeitete seit dem 1. Mai 2008 als Architektin bei der Y.___

und war dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 17. Oktober 2008 und ein zweites Mal am 2 6. Mai 2009 während des Fussballtraining s

beim Sprint das rechte Knie ver drehte (Schadenmeldung U VG vom 2 9. Mai 2009, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/12/1 ).

Der behandelnde Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthobiologie und Knorpelre gen eration an der A.___

, diagnostizierte am 27. Mai 2009 (1) eine mediale Meniskuskorbhenk elläsion Kniegelenk rechts, (2) einen Verdacht auf eine chronische Instabilität bei Statu s nach vorderer Kreuzband -Pla stik (BTB; Erfurt, 2005) und (3)

einen Status nach medialer Meniskusnaht 2005

( Urk. 7/2 ). Am 1 5. Juni 2009 führte Dr . Z.___ eine Arthro - skopie des Kniege lenks rechts, Resektion der Plica, mediale und laterale Menis - kusnaht sowie Softhealing Response-Technik nach Steadman VKB durch ( Urk. 7/11) . Kreisarzt Dr. med .

B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 2 8. Juli 2009 zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 7/12). Am 3. August 2009 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass zwischen dem Ereignis vom 2 6. Mai 2009 und den von ihr gemeldeten Kniebeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe und dass die SUVA demzufolge nicht leistungs pflichtig sei ( Urk. 7/13). Daraufhin reichte Dr. Z.___ seinen Bericht vom 1 2. August 2009 ein ( Urk. 7/14). Die SUV A zog weitere medizinische Unterla gen bei und erklärte X.___ a m 6. Januar 2010 , dass sie doch Versi cherungsleistungen (Taggeld und Heil behandlung ) ausrichten werde ( Urk. 7/25/7 ).

Am 5. Janua r 2012 meldete die Y.___ der SUVA , dass X.___ erneut unter starken Knieschmerzen rechts leide ( Urk. 7/38). Am 2 1. Mai 2012 äusserte sich Kreisarzt Dr. B.___ ein weiteres Mal zu den medizinischen Akten ( Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht und begründete dies damit, dass zwischen d em Ereignis vom 2 6. Mai 2009 und den am 5. Januar 2012 gemeldeten Kniebe schwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 7/50). Dagegen erhob X.___ a m 2. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 7/51 ) . Am 1 0. September 2012 nahm Kreisarzt Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, zu d en medizinischen Akten Stellung ( Urk. 7/60). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. September 2012 wies die

SUVA die Einsprache der Versicherten ab ( Urk. 2/1 ).

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Nach Art.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Ei nspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean trag te mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 9. November 2012 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Am 2 0. Januar 2013 legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr . Z.___ vom 4. Dezember 2012 ins Recht ( Urk. 9 und Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sich beim Fussballtraining am 2 6. Mai 2009 das rechte Knie verdreht hatte, diagnostizierte Dr . Z.___ im Bericht vom 27. Mai 2 009 (1) eine mediale Meniskuskorbhenk elläsion Kniegelenk rechts, (2) einen Verdacht auf eine chronische Instabil ität bei Status nach VKB-Plastik (BTB, Erfu rt, 2005) und (3)

einen Status nach m edialer Meniskusnaht 2005 (Urk. 7/2).

Im Bericht vom 2 2. Juli 2009 gab

Dr. Z.___

an, dass er am 1 5. Juni 2009 eine Arth roskopie des Kniegelenk s rechts, Resektion der Plica, mediale und laterale Meniskusnaht sowie Softhealing Response-Technik nach Steadman VKB durch geführt habe

( Urk. 7/11).

E. 2.3 Kreisarzt Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2009 darauf hin, dass die bei der operativen Sanierung vom 1 5. Juni 2009 festgestellte Menis kushinterhornläsion, die vordere Kreuzbandelongation und die zweitgradigen Knorpelschäden bei Plica mediapatellaris typische Befunde einer chronischen Kreuzbandinstabilität seien ( Urk. 7/12/3). 2 . 4

Im Bericht vom 2 7. August 20 09 erklärte Dr. Z.___ , dass sich bei der Beschwer deführerin vonseiten des Kniegelenks ein sehr erfreulicher postoperativer Ver lauf mit eindeutig verbesserter sagittaler Stabilität nach Softhealin g response-Technik bei VKB-Elongation zeige. Vonseiten der Meniskusnähte seien keine Besonderheiten zu verzeichnen. Derzeit stehe die Lendenwirbelsäule, die in das Rehabilitationsprogramm miteinbezogen werden sollte , im Fokus . Zu vermuten sei hier eine Pathol ogie, die

durch manual-therapeutische Anwendung positiv beeinflussbar sein sollte. Parallel sei en die Physiotherapie fortzuführen und der Kraftaufbau zunehmend zu forcieren (Urk. 7/16). 2 . 5

Im Bericht vom 3. November 20 09 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdefüh rerin insbesondere unter fortgeführter Physiotherapie sowie unter Anwendung des Compex-Muskelstimulators im Vergleich zur Vorkon sultation beschwerdegeli ndert sei. V onseiten der Lendenwirbelsäule sei sie nicht mehr erheblich beeinträchtigt. Aktuell würden die Schmerzen im anterioren Kniegelenksaspekt , die – wie bereits seit der Indexoperation 2006 - im Bereic h der Patellaspitze lokalisiert seien , wieder dominieren . Die se Schmerzen seien derart erheblich, dass sie eine Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung unterbinden würden. Die geklagten Beschwerden würden zum einen mög licherweise mit einer Tendinose im Sinne eines Patellas pitzensyndroms nach länger da u er nder Entlastung korrelieren, zum anderen aufgrund der bereits dreijährigen Anamnese wohl aber am

ehesten mit den morbid itätsbedingten Beschwerden nach

Ligamentum patellae Transplantat . Eine Verlaufskontrolle sei in etwa zwei Monaten durchzuführen, wobei dann eine Infiltration im Bereich der Patellaspitze vorzunehmen sei , um hier diagnostische Sicherheit zu erhalten ( Urk. 7/21). 2. 6

Am 1 2. Januar 2010 berichtete Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Konsul tation unter intensivierter sportphysiotherapeutis cher Betreuung deutlich beschwerdegelindert sei. Insbesondere seien auch die am Patellaunter pol lokalisierten Beschwerden kontrollierbar. Eine gewisse sportliche Betätigung (Klettern, Langlauf) habe stattgefunden. Dies sei vonseiten der Stabilität prob lemlos möglich und hinsichtlich der Schmerzen im Bereich des Patellaunte rpols ebenfalls machbar gewesen. Heute erfolge die lokale Infiltration am Patellaun terpol. Sollte diese Behandlung einen Effekt zeigen, so sei die mehrmalige Applikation zur Desensibilisierung denkbar (Urk. 7/27). 2. 7

Im Bericht vom 5. Mai 2010 führte Dr. Z.___ aus, dass die lokale Infiltrationsbe handlung eine gewisse Linderung der Beschwerden gebracht habe, jedoch wohl nicht zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit führen werde. Folglich stelle sich nach wie vor die Frage nac h einer chirurgischen Sanierung im Sinne einer Denervierung und eines Débridement s bei mittels Infiltration bestätigtem Verdacht auf eine chronische Problematik im Bandent nahmebereich. Hinsichtlich der rotatorischen Instabilitätskomponente lasse sich wohl mit einfachen Mitteln keine Optimierung erzielen. Hierfür wäre wohl eine R e-R ekon struktion des VKB erforderlich. Der Leiden s druck sei indes gegenwär tig für beide Massn ahmen nicht ausreichend. Er vereinbare daher mit der Beschwerdeführerin, sp ortphysio- und trainingstherapeutisch weiter aktiv zu bleiben und sich im Falle einer Beschwerdepersistenz oder Intensivierung erneut mit ihm in Verbindung zu setzen ( Urk. 7/33). 2. 8

Im Berich t vom 8. September 2011 legte

Dr. Z.___ dar , dass die Beschwerdeführe rin höchstwahrscheinlich unter Schmerzen im Bereich der Ent nahmestelle des Ligamentum patellae mit Per i ost- und Nervenwucherungen mit Hebedefekt leide. Bei Persistenz seit vielen Jahren bestehe hier eigentlich nur die Möglichkeit der operativen Revision im Sinne einer Curettage, Denervierung und Spongiosaauffüllung

( Urk. 7/35). 2. 9

Am 1 9. Januar 2012 berichtete Dr. Z.___ , dass

im Kernspintomogramm vo m Mai 2009 keinerlei patello-femorale Knorpelschädigung ersichtlich sei. Auch sei formell kein Patellatiefstand zu konstatieren. Zudem bestehe keine patell o-femorale Dysplasie-Komponente , welche einen chronischen Knieschmerz erklären könnte. Die Signalgebung des retropatellären Knorpels sei ebenso wie diejenige der Trochlea femoris im MRI absolut harmonisch. Es sei daher primär nach wie vor von einer operations as soziierten Restbeschwerdesymptomatik nach Entnahme des Ligamentum patellae, eventuell kombiniert mit einer symptomati schen Restinstabilität nach VKB- Rekonstruktion aus zu gehen. Die kernspintomographische Bildgebung sei allerdings bald 2 ½ Jahre alt . Vor einer invasiven Ther apie sei zur Maximierung der diagnostischen Sicherheit deshalb

zunächst noch eine kernspintomographische Verlaufskontrolle durchzuführen , gegebenenfalls additiv mittels SPECT-CT, um einen pathologischen Knochen stoffwechsel im Bereich des distalen Patellap ols aus schliessen oder bestätigen zu können ( Urk. 7/44). 2.

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, s oweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 10 Im Bericht vom 9. Februar 2012 hielt Dr. Z.___ fest , dass das Kernspintomo gramm den klaren Hinweis auf eine mediale Meni s kushinterhornläsion ergeben habe, welche derzeit jedoch nicht sonderlich symptomatisch zu sein scheine. Die Entnahmestelle des Ligamentum patellae sei absolut unauffällig, so dass sich auch diesbezüglich derzeit keine spezifischen Massnahmen aufdrängen würden. Er vereinbare mit der Beschwerdeführerin deshalb die Fortführung der Physiotherapie . B ei Versagen der Therapie sei die Durchführung einer SPECT-CT zu empfehlen ( Urk. 7/45). 2.

E. 11 In der ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Mai 2012 führte Kreisarzt Dr. B.___ aus , dass – wie bereits i n seinem Bericht vom 2 8. Juli 2009 festgestellt – aus schliesslich Folgen d er Vorschädigung des Kniegelenk s im Jahr 2005 respektive 2006 nach vorderer Kreuzband-P lastik rechts bestehen würden. Die Pathologie werde sogar im Bereich der Transplantatentnahmestelle an der Patella näher umschrieben. Damit hätten die bagate llären Traumata von 2008 und 2009 kei nen Einfluss auf die Beschwerden im rechten Kniegelenk. Wesentliche Schädi gungen seien nicht festgestellt worden. Die bildgebenden und klinischen Untersuchungsbefunde würden die Folgen der vorderen Kreuzbandtransplanta tionsinstabilität/-insuffizienz beweisen. Die Beschwerden, Symptome, Befunde und Behandlungen seien ausschliesslich auf den SUVA-fremden Vorschade n zurückzuführen ( Urk. 7/48 ). 2.

E. 12 Kreisa rzt Dr. C.___ erklärte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2012, dass der von der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2009 erlittene Korbhen kel-Riss medial biomechanisch durch den

Vorzustand (VKB- Plastik re chts am 1 5. Februar 2006 und fraglicher Eingriff am Meniskus medial , die zu eine r gewisse n Instabilität mit rezidivierenden Giving-way

geführt h ätten) gut erklärbar gewesen sei , von der Beschwerdegegnerin aber aus formellen Gründen als UKS (unfallähnliche Körperschädigung) lit. c übernommen worden sei . Der postoperative Verlauf nach der Meniskusnaht vom 1 5. Juni 2009 sei dann problemlos gewesen, und a m 1. September 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Auch das aktuelle MRI vom 9. Februar 2012 habe keine Hinweis e auf Spätkomplikationen des übernommenen Eingriff s vom 1 5. Juni 2009 ergeben. Vielmehr sei die Naht des ehemaligen Korbhenkels immer noch intakt. Wegen des Ereignisses vom 2 6. Mai 20 09 seien also keine Behandlungen mehr notwendig. Die damalige unfallähnliche Körperschädigung spiele bei den he u tigen Knie-Beschwerden keine Rolle mehr. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens per Ende 2009 de r „Status quo sine“ wieder erreicht, wobei diesbezüglich auf die Kontrollen in der A.___ vom 3. N ovember 2009 und 1 2. Januar 2010 hinzuweisen sei. Im Übrigen sei sogar sportliche Betätigung wie der möglich gewesen ( Urk. 7/60 ). 2.

E. 13 Dr. Z.___ gab in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 an , dass die Beschwerde führerin vor dem Unfallereignis 2009 Fussball gespielt habe, sport lich einsatzfähig und im Bereich des ehemaligen Operationsgebietes beschwer dearm gewesen sei. Durch die aufwändige Rehabilitation nach der Meniskus naht sei es zu einer Chronifizierung eines Reizzustandes im anterioren Kniege lenksbereich gekommen, welche sehr hartnäckig gewesen sei und welche durch das diszipliniert durchgeführte Trainingsprogramm soweit habe gelindert wer den können, dass die Beschwerdeführerin mit den Restbeschwerden umgehen könne. Der Unfall von 2009 sei eine eigens richtungsweisende Verschlechterung gewesen und daher als unfallähnliches Ereignis anzuerkennen. Zumindest bis zum Ende 2012 seien die Folgen vom Unfallversicherer deshalb im Sinne eines Kompromissangebotes zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin werde die Therap ie fortführen und - ein weiterer positiver Verlauf vorausgesetzt - in abs ehbarer Zeit abschliessen (Urk. 10). 3.

3.1

Kreisarzt Dr . C.___ legte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2012

– in Kenntnis sämtlicher Vorakten –

im Wesentlichen dar, dass wegen des Korbhenkel s -Riss es medial , den die Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2009 erlit ten habe,

a m 1 5. Juni 2009 eine Meniskus-Naht durchgeführt worden sei . Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen, und am 1. September 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Auch das aktuelle MRI vom 9. Februar 2012 habe keine Hinweise auf Spätkomplikationen des übernommenen Eingriffs vom 1 5. Juni 2009 ergeben. Vielmehr sei die Naht des ehemaligen Korbhenkels immer noch intakt. Die neue Radiärläsion im Hinter horn (ohne klinische Relevanz) entspreche nur dem natürlichen Verlauf des nicht SUVA-versicherten Vorzustandes am VKB mit chronischer Instabilität. Konkret fänden sich intramurale Veränderungen im medialen Meniskus dorsal bereits im MRI vom 5. November 200 8. Wegen des Ereignisses vom 2 6. Mai 2009 seien also keine Behandlungen mehr notwendig. Die damalige unfallähn liche Körperschädigung spiele bei den heutigen Knie-Beschwerden keine Rolle mehr. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens per Ende 2 009 der „Status quo sine“ erreicht, wobei diesbezüglich auf die Kontrollen in der A.___ vom 3. November 2009 und 1 2. Januar 2010 zu verweisen sei ( Urk. 7/60/1).

Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ ist ohne Weiteres nachvollziehbar, deckt sich mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. E. 2.11) und fin det insbesondere auch in den

weiteren

medizinischen Akten ihre Stütze. So erhob Dr. Z.___

i n der

Verlau fskontrolle vom 1 2. Januar 2010 vollkommen unauffällige postoperative Befunde. D ie gleichentags

eingeleitete Infiltrations behandlung erfolgte aufgrund der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Bereich des Patellaunterpols an der Entnahmestelle des Liga ments im Jahr 2006 ( Urk. 7/27 und Urk. 7/29).

Nach Abschluss dieser Behand lung erklärte Dr. Z.___ am 5. Mai 2010 , dass die Infiltration den Verdacht auf eine chronische Problematik im Bandentnahmebereich bestätigt habe ( Urk. 7/33 ) . Die von der Beschwerdeführerin noch angegebenen Beschwerden im Bereich des Patellaunterpols standen somit nachweislich im Zusammenhang mit der Kreuzband-P lastik von 200 6. Weiter gab Dr. Z.___ an, dass zur Opti mierung der nach wie vor bestehenden rotatorischen Instabilitätskomponente

wohl eine Re-Rekonstruk t ion des VKB erforderlich wäre ( Urk. 7/33). Auch hier bei ging es

offensichtlich um die Fo lgen der Ruptur des VKB bzw. den Vorzu stand von 2006 und nicht um die (bereits verheilte n )

Läsionen vom 2 6. Mai 200 9. S chliesslich geht auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom

9. Februar 2012 , der im Ans chluss an die Durchführung eines weiteren Kernspintomo gramms erstellt wurde, nicht hervor , dass die Verletzungen vom 2 6. Mai 2009 im Zusammenhang mit den anhaltenden Kniebeschwerden noch von Bedeutung gewesen wären ( Urk. 7/45) . 3.2

Die Stellungnahme

von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 10) vermag die überzeugende Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Wie dargelegt, lässt sich Dr. Z.___ s eigenen Verlaufsberichten nach der Opera tion vom 1 5. Juni 2009

nicht entnehmen , dass die anfangs 2012 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kniebeschwerden rechts noch auf das Ereignis vom 2 6. Mai 2009 zurückzuführen wären . Von einer infolge der Reha bilitation der Meniskusnaht entstandenen Chronifizierung eines Reizzustands im anterioren Kniegelenksbereich sprach Dr. Z.___ erstmals

am

4. Dezember 201 2. Ferner ist auch zu beachten, dass Berichte eines behandeln den Arztes aufgrund dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3

Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinweis, sie sei vor dem 2 6. Mai 2009 schmerzfrei gewesen ( Urk. 1 S. 3) – was angesichts des Vorzu standes von 2005/2006 zumindest sehr fraglich erscheint (vgl. E. 2.5) -, erschöpft sich ihre Argumentation im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 3.4

Es ist demnach festzuhalten, dass Ende 2009 mit überwiegender Wahrscheinlich keit der „Status quo sine“, das heisst der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustands (Instabilität bei Status nach VKB-Pla stik 2006 und Status nach medialer Meniskusnaht 2005) auch ohne das Ereignis vom 2 6. Mai 2009 früher oder später eingestellt hätte, erreicht war. Behandlungsbedürftige Folgen dieses Ereignisses vom 26. Mai 2009 waren

damals nicht mehr ausgewiesen. Die im Januar 2012 gemeldeten Knieb eschwerden rechts stehen

nicht in natürlichem Kausalzusam menhang zum Ereignis vom 2 6. Mai 2009 (und im Übrigen auch nicht zum Ereignis vom 1 7. Oktober 2008, das heisst zur vorangegangene n Verdrehung des rechten Kniegelenks beim Fussballtraining, vgl. Urk. 7/12/1). 4.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00245 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

19. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, arbeitete seit dem 1. Mai 2008 als Architektin bei der Y.___

und war dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 17. Oktober 2008 und ein zweites Mal am 2 6. Mai 2009 während des Fussballtraining s

beim Sprint das rechte Knie ver drehte (Schadenmeldung U VG vom 2 9. Mai 2009, Urk. 7/1 ; vgl. auch Urk. 7/12/1 ).

Der behandelnde Dr. med. Z.___ , Oberarzt Orthobiologie und Knorpelre gen eration an der A.___

, diagnostizierte am 27. Mai 2009 (1) eine mediale Meniskuskorbhenk elläsion Kniegelenk rechts, (2) einen Verdacht auf eine chronische Instabilität bei Statu s nach vorderer Kreuzband -Pla stik (BTB; Erfurt, 2005) und (3)

einen Status nach medialer Meniskusnaht 2005

( Urk. 7/2 ). Am 1 5. Juni 2009 führte Dr . Z.___ eine Arthro - skopie des Kniege lenks rechts, Resektion der Plica, mediale und laterale Menis - kusnaht sowie Softhealing Response-Technik nach Steadman VKB durch ( Urk. 7/11) . Kreisarzt Dr. med .

B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, nahm am 2 8. Juli 2009 zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 7/12). Am 3. August 2009 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass zwischen dem Ereignis vom 2 6. Mai 2009 und den von ihr gemeldeten Kniebeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe und dass die SUVA demzufolge nicht leistungs pflichtig sei ( Urk. 7/13). Daraufhin reichte Dr. Z.___ seinen Bericht vom 1 2. August 2009 ein ( Urk. 7/14). Die SUV A zog weitere medizinische Unterla gen bei und erklärte X.___ a m 6. Januar 2010 , dass sie doch Versi cherungsleistungen (Taggeld und Heil behandlung ) ausrichten werde ( Urk. 7/25/7 ).

Am 5. Janua r 2012 meldete die Y.___ der SUVA , dass X.___ erneut unter starken Knieschmerzen rechts leide ( Urk. 7/38). Am 2 1. Mai 2012 äusserte sich Kreisarzt Dr. B.___ ein weiteres Mal zu den medizinischen Akten ( Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2012 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht und begründete dies damit, dass zwischen d em Ereignis vom 2 6. Mai 2009 und den am 5. Januar 2012 gemeldeten Kniebe schwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe ( Urk. 7/50). Dagegen erhob X.___ a m 2. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 7/51 ) . Am 1 0. September 2012 nahm Kreisarzt Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, zu d en medizinischen Akten Stellung ( Urk. 7/60). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. September 2012 wies die

SUVA die Einsprache der Versicherten ab ( Urk. 2/1 ). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 8. Oktober 2012 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Ei nspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean trag te mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 9. November 2012 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Am 2 0. Januar 2013 legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr . Z.___ vom 4. Dezember 2012 ins Recht ( Urk. 9 und Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 2 2. Januar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, s oweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalid i tät im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts hinterlässt ( Art. 19 Abs. 1 U VG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht ( RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95; nicht publ. E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, veröffent licht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2, U 181 /06 vom 2 1. Juni 2007 E. 2.3 un d U 223/06 vom 8. Februar 2007 E. 5.1.2). 2.

2. 1

Die behandelnden Ärzte der P .___ am D.___

stellten in ihrem Bericht vom 1 5. Februar 2006 die Diagnose einer Ruptur d es vorderen Kreuzbandes rechts und erklärten, dass die Beschwerdeführerin per K reuzband plastik mit Ligamentum p atellae ( BTB-Technik ) operativ versorgt worden sei ( Urk. 7/10/2). 2.2

Nachdem die Beschwerdeführerin sich beim Fussballtraining am 2 6. Mai 2009 das rechte Knie verdreht hatte, diagnostizierte Dr . Z.___ im Bericht vom 27. Mai 2 009 (1) eine mediale Meniskuskorbhenk elläsion Kniegelenk rechts, (2) einen Verdacht auf eine chronische Instabil ität bei Status nach VKB-Plastik (BTB, Erfu rt, 2005) und (3)

einen Status nach m edialer Meniskusnaht 2005 (Urk. 7/2).

Im Bericht vom 2 2. Juli 2009 gab

Dr. Z.___

an, dass er am 1 5. Juni 2009 eine Arth roskopie des Kniegelenk s rechts, Resektion der Plica, mediale und laterale Meniskusnaht sowie Softhealing Response-Technik nach Steadman VKB durch geführt habe

( Urk. 7/11). 2.3

Kreisarzt Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2009 darauf hin, dass die bei der operativen Sanierung vom 1 5. Juni 2009 festgestellte Menis kushinterhornläsion, die vordere Kreuzbandelongation und die zweitgradigen Knorpelschäden bei Plica mediapatellaris typische Befunde einer chronischen Kreuzbandinstabilität seien ( Urk. 7/12/3). 2 . 4

Im Bericht vom 2 7. August 20 09 erklärte Dr. Z.___ , dass sich bei der Beschwer deführerin vonseiten des Kniegelenks ein sehr erfreulicher postoperativer Ver lauf mit eindeutig verbesserter sagittaler Stabilität nach Softhealin g response-Technik bei VKB-Elongation zeige. Vonseiten der Meniskusnähte seien keine Besonderheiten zu verzeichnen. Derzeit stehe die Lendenwirbelsäule, die in das Rehabilitationsprogramm miteinbezogen werden sollte , im Fokus . Zu vermuten sei hier eine Pathol ogie, die

durch manual-therapeutische Anwendung positiv beeinflussbar sein sollte. Parallel sei en die Physiotherapie fortzuführen und der Kraftaufbau zunehmend zu forcieren (Urk. 7/16). 2 . 5

Im Bericht vom 3. November 20 09 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdefüh rerin insbesondere unter fortgeführter Physiotherapie sowie unter Anwendung des Compex-Muskelstimulators im Vergleich zur Vorkon sultation beschwerdegeli ndert sei. V onseiten der Lendenwirbelsäule sei sie nicht mehr erheblich beeinträchtigt. Aktuell würden die Schmerzen im anterioren Kniegelenksaspekt , die – wie bereits seit der Indexoperation 2006 - im Bereic h der Patellaspitze lokalisiert seien , wieder dominieren . Die se Schmerzen seien derart erheblich, dass sie eine Wiederaufnahme der sportlichen Betätigung unterbinden würden. Die geklagten Beschwerden würden zum einen mög licherweise mit einer Tendinose im Sinne eines Patellas pitzensyndroms nach länger da u er nder Entlastung korrelieren, zum anderen aufgrund der bereits dreijährigen Anamnese wohl aber am

ehesten mit den morbid itätsbedingten Beschwerden nach

Ligamentum patellae Transplantat . Eine Verlaufskontrolle sei in etwa zwei Monaten durchzuführen, wobei dann eine Infiltration im Bereich der Patellaspitze vorzunehmen sei , um hier diagnostische Sicherheit zu erhalten ( Urk. 7/21). 2. 6

Am 1 2. Januar 2010 berichtete Dr. Z.___ , dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Konsul tation unter intensivierter sportphysiotherapeutis cher Betreuung deutlich beschwerdegelindert sei. Insbesondere seien auch die am Patellaunter pol lokalisierten Beschwerden kontrollierbar. Eine gewisse sportliche Betätigung (Klettern, Langlauf) habe stattgefunden. Dies sei vonseiten der Stabilität prob lemlos möglich und hinsichtlich der Schmerzen im Bereich des Patellaunte rpols ebenfalls machbar gewesen. Heute erfolge die lokale Infiltration am Patellaun terpol. Sollte diese Behandlung einen Effekt zeigen, so sei die mehrmalige Applikation zur Desensibilisierung denkbar (Urk. 7/27). 2. 7

Im Bericht vom 5. Mai 2010 führte Dr. Z.___ aus, dass die lokale Infiltrationsbe handlung eine gewisse Linderung der Beschwerden gebracht habe, jedoch wohl nicht zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit führen werde. Folglich stelle sich nach wie vor die Frage nac h einer chirurgischen Sanierung im Sinne einer Denervierung und eines Débridement s bei mittels Infiltration bestätigtem Verdacht auf eine chronische Problematik im Bandent nahmebereich. Hinsichtlich der rotatorischen Instabilitätskomponente lasse sich wohl mit einfachen Mitteln keine Optimierung erzielen. Hierfür wäre wohl eine R e-R ekon struktion des VKB erforderlich. Der Leiden s druck sei indes gegenwär tig für beide Massn ahmen nicht ausreichend. Er vereinbare daher mit der Beschwerdeführerin, sp ortphysio- und trainingstherapeutisch weiter aktiv zu bleiben und sich im Falle einer Beschwerdepersistenz oder Intensivierung erneut mit ihm in Verbindung zu setzen ( Urk. 7/33). 2. 8

Im Berich t vom 8. September 2011 legte

Dr. Z.___ dar , dass die Beschwerdeführe rin höchstwahrscheinlich unter Schmerzen im Bereich der Ent nahmestelle des Ligamentum patellae mit Per i ost- und Nervenwucherungen mit Hebedefekt leide. Bei Persistenz seit vielen Jahren bestehe hier eigentlich nur die Möglichkeit der operativen Revision im Sinne einer Curettage, Denervierung und Spongiosaauffüllung

( Urk. 7/35). 2. 9

Am 1 9. Januar 2012 berichtete Dr. Z.___ , dass

im Kernspintomogramm vo m Mai 2009 keinerlei patello-femorale Knorpelschädigung ersichtlich sei. Auch sei formell kein Patellatiefstand zu konstatieren. Zudem bestehe keine patell o-femorale Dysplasie-Komponente , welche einen chronischen Knieschmerz erklären könnte. Die Signalgebung des retropatellären Knorpels sei ebenso wie diejenige der Trochlea femoris im MRI absolut harmonisch. Es sei daher primär nach wie vor von einer operations as soziierten Restbeschwerdesymptomatik nach Entnahme des Ligamentum patellae, eventuell kombiniert mit einer symptomati schen Restinstabilität nach VKB- Rekonstruktion aus zu gehen. Die kernspintomographische Bildgebung sei allerdings bald 2 ½ Jahre alt . Vor einer invasiven Ther apie sei zur Maximierung der diagnostischen Sicherheit deshalb

zunächst noch eine kernspintomographische Verlaufskontrolle durchzuführen , gegebenenfalls additiv mittels SPECT-CT, um einen pathologischen Knochen stoffwechsel im Bereich des distalen Patellap ols aus schliessen oder bestätigen zu können ( Urk. 7/44). 2. 10

Im Bericht vom 9. Februar 2012 hielt Dr. Z.___ fest , dass das Kernspintomo gramm den klaren Hinweis auf eine mediale Meni s kushinterhornläsion ergeben habe, welche derzeit jedoch nicht sonderlich symptomatisch zu sein scheine. Die Entnahmestelle des Ligamentum patellae sei absolut unauffällig, so dass sich auch diesbezüglich derzeit keine spezifischen Massnahmen aufdrängen würden. Er vereinbare mit der Beschwerdeführerin deshalb die Fortführung der Physiotherapie . B ei Versagen der Therapie sei die Durchführung einer SPECT-CT zu empfehlen ( Urk. 7/45). 2. 11

In der ärztlichen Beurteilung vom 2 1. Mai 2012 führte Kreisarzt Dr. B.___ aus , dass – wie bereits i n seinem Bericht vom 2 8. Juli 2009 festgestellt – aus schliesslich Folgen d er Vorschädigung des Kniegelenk s im Jahr 2005 respektive 2006 nach vorderer Kreuzband-P lastik rechts bestehen würden. Die Pathologie werde sogar im Bereich der Transplantatentnahmestelle an der Patella näher umschrieben. Damit hätten die bagate llären Traumata von 2008 und 2009 kei nen Einfluss auf die Beschwerden im rechten Kniegelenk. Wesentliche Schädi gungen seien nicht festgestellt worden. Die bildgebenden und klinischen Untersuchungsbefunde würden die Folgen der vorderen Kreuzbandtransplanta tionsinstabilität/-insuffizienz beweisen. Die Beschwerden, Symptome, Befunde und Behandlungen seien ausschliesslich auf den SUVA-fremden Vorschade n zurückzuführen ( Urk. 7/48 ). 2. 12

Kreisa rzt Dr. C.___ erklärte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2012, dass der von der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2009 erlittene Korbhen kel-Riss medial biomechanisch durch den

Vorzustand (VKB- Plastik re chts am 1 5. Februar 2006 und fraglicher Eingriff am Meniskus medial , die zu eine r gewisse n Instabilität mit rezidivierenden Giving-way

geführt h ätten) gut erklärbar gewesen sei , von der Beschwerdegegnerin aber aus formellen Gründen als UKS (unfallähnliche Körperschädigung) lit. c übernommen worden sei . Der postoperative Verlauf nach der Meniskusnaht vom 1 5. Juni 2009 sei dann problemlos gewesen, und a m 1. September 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Auch das aktuelle MRI vom 9. Februar 2012 habe keine Hinweis e auf Spätkomplikationen des übernommenen Eingriff s vom 1 5. Juni 2009 ergeben. Vielmehr sei die Naht des ehemaligen Korbhenkels immer noch intakt. Wegen des Ereignisses vom 2 6. Mai 20 09 seien also keine Behandlungen mehr notwendig. Die damalige unfallähnliche Körperschädigung spiele bei den he u tigen Knie-Beschwerden keine Rolle mehr. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens per Ende 2009 de r „Status quo sine“ wieder erreicht, wobei diesbezüglich auf die Kontrollen in der A.___ vom 3. N ovember 2009 und 1 2. Januar 2010 hinzuweisen sei. Im Übrigen sei sogar sportliche Betätigung wie der möglich gewesen ( Urk. 7/60 ). 2. 13

Dr. Z.___ gab in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 an , dass die Beschwerde führerin vor dem Unfallereignis 2009 Fussball gespielt habe, sport lich einsatzfähig und im Bereich des ehemaligen Operationsgebietes beschwer dearm gewesen sei. Durch die aufwändige Rehabilitation nach der Meniskus naht sei es zu einer Chronifizierung eines Reizzustandes im anterioren Kniege lenksbereich gekommen, welche sehr hartnäckig gewesen sei und welche durch das diszipliniert durchgeführte Trainingsprogramm soweit habe gelindert wer den können, dass die Beschwerdeführerin mit den Restbeschwerden umgehen könne. Der Unfall von 2009 sei eine eigens richtungsweisende Verschlechterung gewesen und daher als unfallähnliches Ereignis anzuerkennen. Zumindest bis zum Ende 2012 seien die Folgen vom Unfallversicherer deshalb im Sinne eines Kompromissangebotes zu kompensieren. Die Beschwerdeführerin werde die Therap ie fortführen und - ein weiterer positiver Verlauf vorausgesetzt - in abs ehbarer Zeit abschliessen (Urk. 10). 3.

3.1

Kreisarzt Dr . C.___ legte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1 0. September 2012

– in Kenntnis sämtlicher Vorakten –

im Wesentlichen dar, dass wegen des Korbhenkel s -Riss es medial , den die Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2009 erlit ten habe,

a m 1 5. Juni 2009 eine Meniskus-Naht durchgeführt worden sei . Der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen, und am 1. September 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig gewesen. Auch das aktuelle MRI vom 9. Februar 2012 habe keine Hinweise auf Spätkomplikationen des übernommenen Eingriffs vom 1 5. Juni 2009 ergeben. Vielmehr sei die Naht des ehemaligen Korbhenkels immer noch intakt. Die neue Radiärläsion im Hinter horn (ohne klinische Relevanz) entspreche nur dem natürlichen Verlauf des nicht SUVA-versicherten Vorzustandes am VKB mit chronischer Instabilität. Konkret fänden sich intramurale Veränderungen im medialen Meniskus dorsal bereits im MRI vom 5. November 200 8. Wegen des Ereignisses vom 2 6. Mai 2009 seien also keine Behandlungen mehr notwendig. Die damalige unfallähn liche Körperschädigung spiele bei den heutigen Knie-Beschwerden keine Rolle mehr. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens per Ende 2 009 der „Status quo sine“ erreicht, wobei diesbezüglich auf die Kontrollen in der A.___ vom 3. November 2009 und 1 2. Januar 2010 zu verweisen sei ( Urk. 7/60/1).

Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ ist ohne Weiteres nachvollziehbar, deckt sich mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. E. 2.11) und fin det insbesondere auch in den

weiteren

medizinischen Akten ihre Stütze. So erhob Dr. Z.___

i n der

Verlau fskontrolle vom 1 2. Januar 2010 vollkommen unauffällige postoperative Befunde. D ie gleichentags

eingeleitete Infiltrations behandlung erfolgte aufgrund der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im Bereich des Patellaunterpols an der Entnahmestelle des Liga ments im Jahr 2006 ( Urk. 7/27 und Urk. 7/29).

Nach Abschluss dieser Behand lung erklärte Dr. Z.___ am 5. Mai 2010 , dass die Infiltration den Verdacht auf eine chronische Problematik im Bandentnahmebereich bestätigt habe ( Urk. 7/33 ) . Die von der Beschwerdeführerin noch angegebenen Beschwerden im Bereich des Patellaunterpols standen somit nachweislich im Zusammenhang mit der Kreuzband-P lastik von 200 6. Weiter gab Dr. Z.___ an, dass zur Opti mierung der nach wie vor bestehenden rotatorischen Instabilitätskomponente

wohl eine Re-Rekonstruk t ion des VKB erforderlich wäre ( Urk. 7/33). Auch hier bei ging es

offensichtlich um die Fo lgen der Ruptur des VKB bzw. den Vorzu stand von 2006 und nicht um die (bereits verheilte n )

Läsionen vom 2 6. Mai 200 9. S chliesslich geht auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom

9. Februar 2012 , der im Ans chluss an die Durchführung eines weiteren Kernspintomo gramms erstellt wurde, nicht hervor , dass die Verletzungen vom 2 6. Mai 2009 im Zusammenhang mit den anhaltenden Kniebeschwerden noch von Bedeutung gewesen wären ( Urk. 7/45) . 3.2

Die Stellungnahme

von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 10) vermag die überzeugende Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Wie dargelegt, lässt sich Dr. Z.___ s eigenen Verlaufsberichten nach der Opera tion vom 1 5. Juni 2009

nicht entnehmen , dass die anfangs 2012 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kniebeschwerden rechts noch auf das Ereignis vom 2 6. Mai 2009 zurückzuführen wären . Von einer infolge der Reha bilitation der Meniskusnaht entstandenen Chronifizierung eines Reizzustands im anterioren Kniegelenksbereich sprach Dr. Z.___ erstmals

am

4. Dezember 201 2. Ferner ist auch zu beachten, dass Berichte eines behandeln den Arztes aufgrund dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3

Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinweis, sie sei vor dem 2 6. Mai 2009 schmerzfrei gewesen ( Urk. 1 S. 3) – was angesichts des Vorzu standes von 2005/2006 zumindest sehr fraglich erscheint (vgl. E. 2.5) -, erschöpft sich ihre Argumentation im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 3.4

Es ist demnach festzuhalten, dass Ende 2009 mit überwiegender Wahrscheinlich keit der „Status quo sine“, das heisst der Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustands (Instabilität bei Status nach VKB-Pla stik 2006 und Status nach medialer Meniskusnaht 2005) auch ohne das Ereignis vom 2 6. Mai 2009 früher oder später eingestellt hätte, erreicht war. Behandlungsbedürftige Folgen dieses Ereignisses vom 26. Mai 2009 waren

damals nicht mehr ausgewiesen. Die im Januar 2012 gemeldeten Knieb eschwerden rechts stehen

nicht in natürlichem Kausalzusam menhang zum Ereignis vom 2 6. Mai 2009 (und im Übrigen auch nicht zum Ereignis vom 1 7. Oktober 2008, das heisst zur vorangegangene n Verdrehung des rechten Kniegelenks beim Fussballtraining, vgl. Urk. 7/12/1). 4.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl