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UV.2012.00236

Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges infolge Erreichen des Status quo sine.

Zürich SozVersG · 2014-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1940, war bei der Y.___ als Taxifahrer tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall ver si cherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er am 1 1. August 2011 an seinem Wohnort auf der Treppe ausglitt und stürzt e (Urk. 9/5) und sich dabei eine Commotio cerebri so wie Kontusionen im Bereich d es linken Handgelenks, d es linken Ellenbogen s und der Brustwirbelsäule zuzog

(Urk. 9/18) .

Die SUVA erbrachte vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) . Am 2 4. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass ein Aufent halt in der Z.___ vorgesehen sei (Urk. 9/45), worauf die behan delnde Ärztin des Versicherten der SUVA a m 1. März 2012 (Urk. 9/49 S.

2) mit teilte, dass sie statt eines Aufenthalts in der Z.___ die Durch führung einer Trapezektomie sowie die Durchführung einer Synovektomie des Beugekanals empfehle . Am 2. März 2012 bot die Z.___ den Versi cherten für einen stationären Aufenthalt ab 2 7. März 2012 a uf (Urk. 9/50), worauf die behandelnde Ärztin des Versicherten der SUVA am 1 5. März 2012 mit teilte, dass eine Trapezektomie, eine Suspensionsarthroplastik und eine Synovektomie des Beugekanals li nks am 2 3. März vorgesehen sei. Die SUVA s tornierte infolgedessen den vorgesehenen Aufenthalt des Versicherten in der Z.___ (Urk. 9/53) und der Versicherte wurde am 2 3. März 2012 operativ behandelt (Urk. 9/63).

Mit Schreiben vom 1 8. April 2012 (Urk. 9/72) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 2 3. März 2012 einstellen werde. Nachdem der Versicherte dagegen Einwendungen erhoben und den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 9/75),

verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 7. April 2012 (Urk. 9/82) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 und den ab dem 2 3. März 2012 weiterbestehenden Beschwerden und stellte d ie Versicherungs leistungen infolge Erreichens des Status quo sine auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versi cherten am 2 4. Mai 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/81) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. September 2012 (Urk. 9/91 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 5. Oktober 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die weitere gesetzliche Versicherungsleistungspflicht der SUVA festzustellen, eventuell sei die Versicherungsleistungspflicht für die Zeit vom 2 3. März bis 2 7. April 2012 zu bejahen, beziehungsweise der rückwirkende Teil der Verfügung vom 2 7. April 2012 aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 beantragte die SUVA die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2013 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungswei se nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht wer den kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 3. März 201 2

massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2

Die Ärzte des Spitals A.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 1. August 2011 (Urk. 9/18) eine Commotio cerebri und Kontusio nen im Bereich des linken Handgelenks, des linken Ellenbogens und der Brust wirbelsäule

und erwähnten, dass sie vom Beschwerdeführer gleichen tags not fall mässig konsultiert worden seien, nachdem dieser in der vorangegan genen Nacht gestolpert und die Treppe runtergerutscht sei. Dabei habe er sich vor allem den linken Ellenbogen und den Kopf angeschlagen. Seither leide er unter dumpfen Kopfschmerzen und unter leichten Schmerzen über dem linken Ellen bogen und dem linken Handgelenk. Radiologisch sei en keine frischen ossären Läsionen zu erkennen. 2.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 8. November 2011 (Urk. 9/14) eine trau ma tisierte Rhizarthrose (Daumen sattelgelenk-Arthrose) und eine STT-Arthrose (Handgelenksarthrose) sowie eine leichte scapho-lunäre Instabilität links. Der Beschwerdeführer werde mit einem Flector -Pflaster sowie mittels Ergotherapie behandelt.

Da er schmerzbedingt ein Steuerrad nicht längere Zeit halten könne, sei er als Taxi- und Busfahrer vollständig arbeitsunfähig. 2.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1 5. November 2011 (Urk. 9/17) eine Handgelenksdistorsion links mit traumatischer Rhiz

- und STT-Arthrose und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mittels Ergo therapie behandelt werde, und dass die voraussichtliche Dauer der Behand lung noch offen sei. 2.5

Am 2 5. November 2011 stellte Dr. B.___ eine weiterhin eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit sowie eine Druckdolenz über den CMC I- und STT-Gelenken fest und erwähnte, dass davon auszugehen sei, dass die Schmerzen im Bereich der linken Hand und des linken Handgelenks durch die Ergotherapie zwar gelindert werden könnten, dass die Schmerzen wegen der bestehenden Rhizarthrose und STT-Arthrose voraussichtlich jedoch nicht gänzlich zum Ver schwinden gebracht werden könnten (Urk. 9/21).

Am 2 7. Januar 2012 stellte Dr. B.___ fest, dass die Schmerzen an der Daumenbasis beziehungsweise die Schmerzen im Bereich des CMC I-Gelenks gebessert hätten, dass der Beschwerdeführer jedoch unter einer Zunahme der Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks (proximal volar) leide. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/36, Urk. 9/47). 2.6

In ihrem Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 9/49 S. 2) erwähnte Dr. B.___, dass sie dem Beschwerdeführer anstatt eines Rehabilitations aufent hal tes in der Z.___ dringend die Durchführung einer Trapezektomie und eine Synovektomie des Beugekanals empfohlen habe.

Mit Bericht vom 1 5. März 2012 (Urk. 9/56) stellte Dr. B.___ fest, dass sie den Beschwerdeführer am 2 3. März 2012 ambulant operativ mittels Trapez ekto mie, Suspensionsarthroplastik und Synovektomie des Beugekanals links behandeln werde. 2.7

Mit Operationsbericht vom 2 3. März 2012 (Urk. 9/61) diagnostizierte Dr. B.___ eine Tendovaginitis der Beugesehnen im Karpaltunnel mit Kompres sion des Nervus

medianus links sowie eine traumatisierte Rhizarthrose und eine STT-Arthrose links und erwähnte, dass beim Beschwerdeführer am 2 3. März 2012 eine totale Tendosynovektomie der Beugesehnen im Karpalkanal mit Neurolyse des Nervus

medianus und eine Trapeziumexzision mit FCR-Plastik und proximaler Trapezoid-Resektion links durchgeführt worden sei. Bei der Fragmentierung und Entfernung des Trapezium sei ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt, welcher sich frei im Gelenk bewegt habe, entdeckt und entfernt worden. Das Gelenk zwischen Scaphoid und Trapezoid habe eine wesentliche Arthrose aufgewiesen. Mit dem definitiven Heilungsresultat könne in sechs Monaten gerechnet werden. 2.8

Am 1 8. Mai 2012 nahm Dr. B.___ zum Schreiben der Beschwer de gegnerin vom 1 8. April 2012 betreffend Verneinung der Leistungspflicht Stel lung und führte aus, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarth rose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 1 1. August 2011 indolent gewe sen und durch dieses Ereignis traumatisiert worden seien. Da es trotz intensiver Ergo therapie zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer empfohlen, anstatt eines Rehabilitationsaufenthalts eine Trapez ektomie mit Suspensionsarthroplastik und eine Karpaltunneloperation durch zuführen. Intraoperativ sei dann ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteoph yt gefunden und entfernt worden. Dieser habe sicher zur Entstehung der Schmerzen beigetragen (Urk. 9/80). 2.9

Der Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 3. September 2012 (Urk. 9/90), dass in den medizinischen Akten zur Erstbe hand lung der Folgen des Ereignisses vom 1 1. August 2011 am Spital A.___ im Bereich des Daumens der linken Hand des Beschwerdeführers keine Verletzungszeichen, wie Schürfungen, Prellmarken, Schwellungen oder Verfär bun gen dokumentiert seien. Die Röntgenaufnahmen gestatteten jedoch die Diagnose einer ausgeprägten Rhizarthrose im Bereich des linken Daumensattel gelenks . Hinweise auf eine knöcherne Läsion seien den Röntgenaufnahmen nicht zu entnehmen . Auf Grund der Röntgenaufnahmen vom 3. November 2011 und vom 1 3. März 2012 könne im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen vom 1 1. August 2011 nicht auf eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Hand wurzelbereich geschlossen werden, weshalb lediglich von einer vorüber gehen den Verschlimmerung der schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT auszugehen sei. Grundsätzlich fehle ein tatsächlicher und echtzeit licher Nachweis einer strukturellen, bildgebend objektivierbaren, unfallkausalen Läsion im Bereich der linken Handwurzel des Beschwerdeführers. Auf Grund der vorliegenden Röntgenbilder könne ausgeschlossen werden, dass das versicherte Ereignis vom 1 1. August 2011 eine richtunggebende Verschlimmerung der vor be stehenden degenerativen Veränderungen verursacht habe. Ausgehend von einer Kontusion des l inken Handgelenks sei davon aus zugehen, dass der Status quo sine nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht worden sei (S. 3). 2.10

Dr. B.___ nahm am 1. Oktober 2012 (Urk. 9/97 = Urk.

3) zum Bericht von Dr. D.___ vom 3. September 2012 Stellung und erwähnte, dass ein anläss lich der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter Osteophyt die zuneh men den Schmerzen nach dem Unfall vom 1 1. August 2011 erklär en könnte . 3. 3.1

Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 1 1. August 2011 unter a nde rem Kontusionen im Bereich des linken Ellenbogen- und des linken Hand ge lenks zugezogen hat. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ stellten keine frischen ossären Läsionen fest (vorstehende E. 3.1). Ossäre Läsionen wurden auch nicht anlässlich der von Dr. B.___ am 3. November 2011 (vgl. Urk. 9/14) und am 1 3. März 2012 (vgl. Urk. 9/56) durchgeführten Rönt genun tersuchungen des linken Handgelenks des Beschwerdeführers festgestellt.

3.2

Dr. D.___

ging in seinem Bericht vom 3. September 2012 (vorstehende E. 2.9), davon aus, dass die Folgen des Unfallereignis ses vom 1 1. August 2011 im Sinne einer Kontusion des linken Handgelenks nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfallereignis ver heilt seien, weshalb der Status quo sine in Bezug auf das versicherte Unfallereignis nach sechs Monaten seit diesem Ereignis er reicht worden sei . Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwer den handle es sich um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand verursacht worden seien . Da eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Handwurzelbereich auf Grund der Röntgenaufnahmen nicht erstellt sei, sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 1 1. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT und nicht zu eine r richtunggebende n Verschlimmerung der vorbe ste henden degenerativen Veränderungen geführt habe .

Demgegenüber vertrat Dr. B.___ am 1 8. Mai 2012 (vorstehende E. 2.8) und am 1. Oktober 2012 (vorstehende E. 2.10) die Meinung, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarthrose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 1 1. August 2011 indolent gewesen seien und durch dieses Ereignis trau matisiert worden seien, und dass ein während der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt zur Entstehung der Schmerzen beigetragen habe. 3.3

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 3. September 2012 (vorste hende E. 2.9) fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage stehende Gesundheitsbeeinträchtigung an gezeigte fachärztliche Speziali sierung in Chirurgie verfügt, dass er in seinen Beurteilungen sowohl die geklag ten Be schwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Be richt der Ärzte des Spitals A.___

zur Erstbehandlung der Unfallfolgen und die Ergebnisse eigener fach ärztlicher Untersuchungen mit berücksichtigte, und dass er seine Schlussfolgerung, wonach der Status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht worden sei, in nachvollzieh barer Weise begründete . 3.4

Die schlüssige Beurteilung durch Dr. D.___

vermag insbesondere zu über zeugen, als dies er einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch ausgeprägte

Arthrosen im Bereich des linken Daumensattelgelenks und des linken STT in seiner Gesundheit beeinträchtigt werde, und als er anderer seits in Berücksichtigung der unmittelbar anschliessend an den Unfall vom 1 1. August 2011 und der zu späteren Zeitpunkten erstellten Röntgenaufnahmen zum Schluss kam, dass eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Hand wurzelbereich

in der Zeit nach dem versicherten Unfallereignis nicht erstellt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes und nicht zu einer richtung gebenden Verschlimmerung geführt habe.

3.5

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin ist. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu. Diesen Berichten wird indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt. Vielmehr sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.6). 3.6

Vorliegend vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. B.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___

indes nicht in Zweifel zu ziehen. Denn d ie Beurteilung von

Dr. B.___

vermag insbe sondere insoweit nicht zu überzeugen, als sie die von ihr postulierte weiterbe stehend Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Handgelenks des Beschwerdeführers damit begründete, dass ein während der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt

die Beschwerden mitverursacht habe .

B ei einem Osteophyten

handelt es sich um eine degenerative Knochenneubildung am Rande einer Gelenkfläche, welche im Röntgenbild nachweisbar ist (Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 58; Hans-Jürgen Hettenkofer [Hrsg.], Rheu matologie Diagnostik - Klinik - Therapie, 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 26). Ein abgesprengter, grosser Osteophyt

wurde jedoch weder anlässlich der Röntgen untersuchung der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 1 1. August 2011 noch anlässlich der späteren von Dr. B.___

veran lassten Röntgenuntersuchungen (vom 3. November 2011 und 1 3. März 2012) festgestellt. Aus diesem Grunde kann auf Grund des Umstandes, dass Dr. B.___ anlässlich der Operation vom 2 3. März 2012 einen abgesprengten Osteophyt aus dem Handgelenk des Beschwerdeführers entfernte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass dieser Osteophyt anlässlich des Unfallereignisses vom 1 1. August 2011 ab ge sprengt wurde. Vielmehr ist auf Grund der Röntgenbilder nicht auszu s chlies sen, dass dieser Osteophyt

allenfalls erst nach der letzten vor der Operation durchgeführten Röntgenuntersuchung vom 3. November 2011 abgebrochen ist. Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann betreffend die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Unfallkausalität auf die Beurteilung von

Dr. B.___ nicht abgestellt werden. 3.7

Die Beurteilung von

Dr. B.___ ist so mit in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfall weiterbestehenden Beschwerden nicht geeignet auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___ zu erwecken .

Vielmehr kann auf dessen nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung vom 3. S eptember 2012 abgestellt werden . Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 1 1. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers führte, und dass der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht wurde. Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers handelt es sich daher um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT verursacht wurden. 4.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 1. August 2011 und der ab dem 2 3. März 201 2 weiterbe stehenden gesundheit lichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verneinte und

die Versiche rungs leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführes

vom 5. Oktober 2012 um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne d er unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk.

11) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 1. August 2011 an seinem Wohnort auf der Treppe ausglitt und stürzt e (Urk. 9/5) und sich dabei eine Commotio cerebri so wie Kontusionen im Bereich d es linken Handgelenks, d es linken Ellenbogen s und der Brustwirbelsäule zuzog

(Urk. 9/18) .

Die SUVA erbrachte vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) . Am 2 4. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass ein Aufent halt in der Z.___ vorgesehen sei (Urk. 9/45), worauf die behan delnde Ärztin des Versicherten der SUVA a m 1. März 2012 (Urk. 9/49 S.

2) mit teilte, dass sie statt eines Aufenthalts in der Z.___ die Durch führung einer Trapezektomie sowie die Durchführung einer Synovektomie des Beugekanals empfehle . Am 2. März 2012 bot die Z.___ den Versi cherten für einen stationären Aufenthalt ab 2 7. März 2012 a uf (Urk. 9/50), worauf die behandelnde Ärztin des Versicherten der SUVA am 1 5. März 2012 mit teilte, dass eine Trapezektomie, eine Suspensionsarthroplastik und eine Synovektomie des Beugekanals li nks am 2 3. März vorgesehen sei. Die SUVA s tornierte infolgedessen den vorgesehenen Aufenthalt des Versicherten in der Z.___ (Urk. 9/53) und der Versicherte wurde am 2 3. März 2012 operativ behandelt (Urk. 9/63).

Mit Schreiben vom 1 8. April 2012 (Urk. 9/72) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 2 3. März 2012 einstellen werde. Nachdem der Versicherte dagegen Einwendungen erhoben und den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 9/75),

verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 7. April 2012 (Urk. 9/82) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 und den ab dem 2 3. März 2012 weiterbestehenden Beschwerden und stellte d ie Versicherungs leistungen infolge Erreichens des Status quo sine auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versi cherten am 2 4. Mai 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/81) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. September 2012 (Urk. 9/91 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungswei se nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht wer den kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen.

E. 2.1 Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 3. März 201

E. 2.2 Die Ärzte des Spitals A.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 1. August 2011 (Urk. 9/18) eine Commotio cerebri und Kontusio nen im Bereich des linken Handgelenks, des linken Ellenbogens und der Brust wirbelsäule

und erwähnten, dass sie vom Beschwerdeführer gleichen tags not fall mässig konsultiert worden seien, nachdem dieser in der vorangegan genen Nacht gestolpert und die Treppe runtergerutscht sei. Dabei habe er sich vor allem den linken Ellenbogen und den Kopf angeschlagen. Seither leide er unter dumpfen Kopfschmerzen und unter leichten Schmerzen über dem linken Ellen bogen und dem linken Handgelenk. Radiologisch sei en keine frischen ossären Läsionen zu erkennen.

E. 2.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 8. November 2011 (Urk. 9/14) eine trau ma tisierte Rhizarthrose (Daumen sattelgelenk-Arthrose) und eine STT-Arthrose (Handgelenksarthrose) sowie eine leichte scapho-lunäre Instabilität links. Der Beschwerdeführer werde mit einem Flector -Pflaster sowie mittels Ergotherapie behandelt.

Da er schmerzbedingt ein Steuerrad nicht längere Zeit halten könne, sei er als Taxi- und Busfahrer vollständig arbeitsunfähig.

E. 2.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1 5. November 2011 (Urk. 9/17) eine Handgelenksdistorsion links mit traumatischer Rhiz

- und STT-Arthrose und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mittels Ergo therapie behandelt werde, und dass die voraussichtliche Dauer der Behand lung noch offen sei.

E. 2.5 Am 2 5. November 2011 stellte Dr. B.___ eine weiterhin eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit sowie eine Druckdolenz über den CMC I- und STT-Gelenken fest und erwähnte, dass davon auszugehen sei, dass die Schmerzen im Bereich der linken Hand und des linken Handgelenks durch die Ergotherapie zwar gelindert werden könnten, dass die Schmerzen wegen der bestehenden Rhizarthrose und STT-Arthrose voraussichtlich jedoch nicht gänzlich zum Ver schwinden gebracht werden könnten (Urk. 9/21).

Am 2 7. Januar 2012 stellte Dr. B.___ fest, dass die Schmerzen an der Daumenbasis beziehungsweise die Schmerzen im Bereich des CMC I-Gelenks gebessert hätten, dass der Beschwerdeführer jedoch unter einer Zunahme der Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks (proximal volar) leide. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/36, Urk. 9/47).

E. 2.6 In ihrem Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 9/49 S. 2) erwähnte Dr. B.___, dass sie dem Beschwerdeführer anstatt eines Rehabilitations aufent hal tes in der Z.___ dringend die Durchführung einer Trapezektomie und eine Synovektomie des Beugekanals empfohlen habe.

Mit Bericht vom 1 5. März 2012 (Urk. 9/56) stellte Dr. B.___ fest, dass sie den Beschwerdeführer am 2 3. März 2012 ambulant operativ mittels Trapez ekto mie, Suspensionsarthroplastik und Synovektomie des Beugekanals links behandeln werde.

E. 2.7 Mit Operationsbericht vom 2 3. März 2012 (Urk. 9/61) diagnostizierte Dr. B.___ eine Tendovaginitis der Beugesehnen im Karpaltunnel mit Kompres sion des Nervus

medianus links sowie eine traumatisierte Rhizarthrose und eine STT-Arthrose links und erwähnte, dass beim Beschwerdeführer am 2 3. März 2012 eine totale Tendosynovektomie der Beugesehnen im Karpalkanal mit Neurolyse des Nervus

medianus und eine Trapeziumexzision mit FCR-Plastik und proximaler Trapezoid-Resektion links durchgeführt worden sei. Bei der Fragmentierung und Entfernung des Trapezium sei ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt, welcher sich frei im Gelenk bewegt habe, entdeckt und entfernt worden. Das Gelenk zwischen Scaphoid und Trapezoid habe eine wesentliche Arthrose aufgewiesen. Mit dem definitiven Heilungsresultat könne in sechs Monaten gerechnet werden.

E. 2.8 Am 1 8. Mai 2012 nahm Dr. B.___ zum Schreiben der Beschwer de gegnerin vom 1 8. April 2012 betreffend Verneinung der Leistungspflicht Stel lung und führte aus, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarth rose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 1 1. August 2011 indolent gewe sen und durch dieses Ereignis traumatisiert worden seien. Da es trotz intensiver Ergo therapie zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer empfohlen, anstatt eines Rehabilitationsaufenthalts eine Trapez ektomie mit Suspensionsarthroplastik und eine Karpaltunneloperation durch zuführen. Intraoperativ sei dann ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteoph yt gefunden und entfernt worden. Dieser habe sicher zur Entstehung der Schmerzen beigetragen (Urk. 9/80).

E. 2.9 ), davon aus, dass die Folgen des Unfallereignis ses vom 1 1. August 2011 im Sinne einer Kontusion des linken Handgelenks nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfallereignis ver heilt seien, weshalb der Status quo sine in Bezug auf das versicherte Unfallereignis nach sechs Monaten seit diesem Ereignis er reicht worden sei . Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwer den handle es sich um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand verursacht worden seien . Da eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Handwurzelbereich auf Grund der Röntgenaufnahmen nicht erstellt sei, sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 1 1. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT und nicht zu eine r richtunggebende n Verschlimmerung der vorbe ste henden degenerativen Veränderungen geführt habe .

Demgegenüber vertrat Dr. B.___ am 1 8. Mai 2012 (vorstehende E. 2.8) und am 1. Oktober 2012 (vorstehende E. 2.10) die Meinung, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarthrose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 1 1. August 2011 indolent gewesen seien und durch dieses Ereignis trau matisiert worden seien, und dass ein während der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt zur Entstehung der Schmerzen beigetragen habe.

E. 2.10 Dr. B.___ nahm am 1. Oktober 2012 (Urk. 9/97 = Urk.

3) zum Bericht von Dr. D.___ vom 3. September 2012 Stellung und erwähnte, dass ein anläss lich der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter Osteophyt die zuneh men den Schmerzen nach dem Unfall vom 1 1. August 2011 erklär en könnte .

E. 3.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 1 1. August 2011 unter a nde rem Kontusionen im Bereich des linken Ellenbogen- und des linken Hand ge lenks zugezogen hat. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ stellten keine frischen ossären Läsionen fest (vorstehende E. 3.1). Ossäre Läsionen wurden auch nicht anlässlich der von Dr. B.___ am 3. November 2011 (vgl. Urk. 9/14) und am 1 3. März 2012 (vgl. Urk. 9/56) durchgeführten Rönt genun tersuchungen des linken Handgelenks des Beschwerdeführers festgestellt.

E. 3.2 Dr. D.___

ging in seinem Bericht vom 3. September 2012 (vorstehende E.

E. 3.3 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 3. September 2012 (vorste hende E. 2.9) fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage stehende Gesundheitsbeeinträchtigung an gezeigte fachärztliche Speziali sierung in Chirurgie verfügt, dass er in seinen Beurteilungen sowohl die geklag ten Be schwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Be richt der Ärzte des Spitals A.___

zur Erstbehandlung der Unfallfolgen und die Ergebnisse eigener fach ärztlicher Untersuchungen mit berücksichtigte, und dass er seine Schlussfolgerung, wonach der Status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht worden sei, in nachvollzieh barer Weise begründete .

E. 3.4 Die schlüssige Beurteilung durch Dr. D.___

vermag insbesondere zu über zeugen, als dies er einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch ausgeprägte

Arthrosen im Bereich des linken Daumensattelgelenks und des linken STT in seiner Gesundheit beeinträchtigt werde, und als er anderer seits in Berücksichtigung der unmittelbar anschliessend an den Unfall vom 1 1. August 2011 und der zu späteren Zeitpunkten erstellten Röntgenaufnahmen zum Schluss kam, dass eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Hand wurzelbereich

in der Zeit nach dem versicherten Unfallereignis nicht erstellt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes und nicht zu einer richtung gebenden Verschlimmerung geführt habe.

E. 3.5 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin ist. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu. Diesen Berichten wird indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt. Vielmehr sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.6).

E. 3.6 Vorliegend vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. B.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___

indes nicht in Zweifel zu ziehen. Denn d ie Beurteilung von

Dr. B.___

vermag insbe sondere insoweit nicht zu überzeugen, als sie die von ihr postulierte weiterbe stehend Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Handgelenks des Beschwerdeführers damit begründete, dass ein während der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt

die Beschwerden mitverursacht habe .

B ei einem Osteophyten

handelt es sich um eine degenerative Knochenneubildung am Rande einer Gelenkfläche, welche im Röntgenbild nachweisbar ist (Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 58; Hans-Jürgen Hettenkofer [Hrsg.], Rheu matologie Diagnostik - Klinik - Therapie, 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 26). Ein abgesprengter, grosser Osteophyt

wurde jedoch weder anlässlich der Röntgen untersuchung der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 1 1. August 2011 noch anlässlich der späteren von Dr. B.___

veran lassten Röntgenuntersuchungen (vom 3. November 2011 und 1 3. März 2012) festgestellt. Aus diesem Grunde kann auf Grund des Umstandes, dass Dr. B.___ anlässlich der Operation vom 2 3. März 2012 einen abgesprengten Osteophyt aus dem Handgelenk des Beschwerdeführers entfernte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass dieser Osteophyt anlässlich des Unfallereignisses vom 1 1. August 2011 ab ge sprengt wurde. Vielmehr ist auf Grund der Röntgenbilder nicht auszu s chlies sen, dass dieser Osteophyt

allenfalls erst nach der letzten vor der Operation durchgeführten Röntgenuntersuchung vom 3. November 2011 abgebrochen ist. Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann betreffend die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Unfallkausalität auf die Beurteilung von

Dr. B.___ nicht abgestellt werden.

E. 3.7 Die Beurteilung von

Dr. B.___ ist so mit in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfall weiterbestehenden Beschwerden nicht geeignet auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___ zu erwecken .

Vielmehr kann auf dessen nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung vom 3. S eptember 2012 abgestellt werden . Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 1 1. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers führte, und dass der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht wurde. Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers handelt es sich daher um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT verursacht wurden.

E. 4 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 1. August 2011 und der ab dem 2 3. März 201 2 weiterbe stehenden gesundheit lichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verneinte und

die Versiche rungs leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführes

vom 5. Oktober 2012 um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne d er unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk.

11) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00236 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

21. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1940, war bei der Y.___ als Taxifahrer tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall ver si cherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er am 1 1. August 2011 an seinem Wohnort auf der Treppe ausglitt und stürzt e (Urk. 9/5) und sich dabei eine Commotio cerebri so wie Kontusionen im Bereich d es linken Handgelenks, d es linken Ellenbogen s und der Brustwirbelsäule zuzog

(Urk. 9/18) .

Die SUVA erbrachte vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) . Am 2 4. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass ein Aufent halt in der Z.___ vorgesehen sei (Urk. 9/45), worauf die behan delnde Ärztin des Versicherten der SUVA a m 1. März 2012 (Urk. 9/49 S.

2) mit teilte, dass sie statt eines Aufenthalts in der Z.___ die Durch führung einer Trapezektomie sowie die Durchführung einer Synovektomie des Beugekanals empfehle . Am 2. März 2012 bot die Z.___ den Versi cherten für einen stationären Aufenthalt ab 2 7. März 2012 a uf (Urk. 9/50), worauf die behandelnde Ärztin des Versicherten der SUVA am 1 5. März 2012 mit teilte, dass eine Trapezektomie, eine Suspensionsarthroplastik und eine Synovektomie des Beugekanals li nks am 2 3. März vorgesehen sei. Die SUVA s tornierte infolgedessen den vorgesehenen Aufenthalt des Versicherten in der Z.___ (Urk. 9/53) und der Versicherte wurde am 2 3. März 2012 operativ behandelt (Urk. 9/63).

Mit Schreiben vom 1 8. April 2012 (Urk. 9/72) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 2 3. März 2012 einstellen werde. Nachdem der Versicherte dagegen Einwendungen erhoben und den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 9/75),

verneinte die SUVA mit Verfügung vom 2 7. April 2012 (Urk. 9/82) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 und den ab dem 2 3. März 2012 weiterbestehenden Beschwerden und stellte d ie Versicherungs leistungen infolge Erreichens des Status quo sine auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versi cherten am 2 4. Mai 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/81) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. September 2012 (Urk. 9/91 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 5. Oktober 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die weitere gesetzliche Versicherungsleistungspflicht der SUVA festzustellen, eventuell sei die Versicherungsleistungspflicht für die Zeit vom 2 3. März bis 2 7. April 2012 zu bejahen, beziehungsweise der rückwirkende Teil der Verfügung vom 2 7. April 2012 aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2012 beantragte die SUVA die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Mai 2013 zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zu sammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungswei se nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht wer den kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 3. März 201 2

massgebende medi zinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2

Die Ärzte des Spitals A.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 1. August 2011 (Urk. 9/18) eine Commotio cerebri und Kontusio nen im Bereich des linken Handgelenks, des linken Ellenbogens und der Brust wirbelsäule

und erwähnten, dass sie vom Beschwerdeführer gleichen tags not fall mässig konsultiert worden seien, nachdem dieser in der vorangegan genen Nacht gestolpert und die Treppe runtergerutscht sei. Dabei habe er sich vor allem den linken Ellenbogen und den Kopf angeschlagen. Seither leide er unter dumpfen Kopfschmerzen und unter leichten Schmerzen über dem linken Ellen bogen und dem linken Handgelenk. Radiologisch sei en keine frischen ossären Läsionen zu erkennen. 2.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 8. November 2011 (Urk. 9/14) eine trau ma tisierte Rhizarthrose (Daumen sattelgelenk-Arthrose) und eine STT-Arthrose (Handgelenksarthrose) sowie eine leichte scapho-lunäre Instabilität links. Der Beschwerdeführer werde mit einem Flector -Pflaster sowie mittels Ergotherapie behandelt.

Da er schmerzbedingt ein Steuerrad nicht längere Zeit halten könne, sei er als Taxi- und Busfahrer vollständig arbeitsunfähig. 2.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1 5. November 2011 (Urk. 9/17) eine Handgelenksdistorsion links mit traumatischer Rhiz

- und STT-Arthrose und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mittels Ergo therapie behandelt werde, und dass die voraussichtliche Dauer der Behand lung noch offen sei. 2.5

Am 2 5. November 2011 stellte Dr. B.___ eine weiterhin eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit sowie eine Druckdolenz über den CMC I- und STT-Gelenken fest und erwähnte, dass davon auszugehen sei, dass die Schmerzen im Bereich der linken Hand und des linken Handgelenks durch die Ergotherapie zwar gelindert werden könnten, dass die Schmerzen wegen der bestehenden Rhizarthrose und STT-Arthrose voraussichtlich jedoch nicht gänzlich zum Ver schwinden gebracht werden könnten (Urk. 9/21).

Am 2 7. Januar 2012 stellte Dr. B.___ fest, dass die Schmerzen an der Daumenbasis beziehungsweise die Schmerzen im Bereich des CMC I-Gelenks gebessert hätten, dass der Beschwerdeführer jedoch unter einer Zunahme der Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks (proximal volar) leide. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/36, Urk. 9/47). 2.6

In ihrem Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 9/49 S. 2) erwähnte Dr. B.___, dass sie dem Beschwerdeführer anstatt eines Rehabilitations aufent hal tes in der Z.___ dringend die Durchführung einer Trapezektomie und eine Synovektomie des Beugekanals empfohlen habe.

Mit Bericht vom 1 5. März 2012 (Urk. 9/56) stellte Dr. B.___ fest, dass sie den Beschwerdeführer am 2 3. März 2012 ambulant operativ mittels Trapez ekto mie, Suspensionsarthroplastik und Synovektomie des Beugekanals links behandeln werde. 2.7

Mit Operationsbericht vom 2 3. März 2012 (Urk. 9/61) diagnostizierte Dr. B.___ eine Tendovaginitis der Beugesehnen im Karpaltunnel mit Kompres sion des Nervus

medianus links sowie eine traumatisierte Rhizarthrose und eine STT-Arthrose links und erwähnte, dass beim Beschwerdeführer am 2 3. März 2012 eine totale Tendosynovektomie der Beugesehnen im Karpalkanal mit Neurolyse des Nervus

medianus und eine Trapeziumexzision mit FCR-Plastik und proximaler Trapezoid-Resektion links durchgeführt worden sei. Bei der Fragmentierung und Entfernung des Trapezium sei ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt, welcher sich frei im Gelenk bewegt habe, entdeckt und entfernt worden. Das Gelenk zwischen Scaphoid und Trapezoid habe eine wesentliche Arthrose aufgewiesen. Mit dem definitiven Heilungsresultat könne in sechs Monaten gerechnet werden. 2.8

Am 1 8. Mai 2012 nahm Dr. B.___ zum Schreiben der Beschwer de gegnerin vom 1 8. April 2012 betreffend Verneinung der Leistungspflicht Stel lung und führte aus, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarth rose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 1 1. August 2011 indolent gewe sen und durch dieses Ereignis traumatisiert worden seien. Da es trotz intensiver Ergo therapie zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer empfohlen, anstatt eines Rehabilitationsaufenthalts eine Trapez ektomie mit Suspensionsarthroplastik und eine Karpaltunneloperation durch zuführen. Intraoperativ sei dann ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteoph yt gefunden und entfernt worden. Dieser habe sicher zur Entstehung der Schmerzen beigetragen (Urk. 9/80). 2.9

Der Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 3. September 2012 (Urk. 9/90), dass in den medizinischen Akten zur Erstbe hand lung der Folgen des Ereignisses vom 1 1. August 2011 am Spital A.___ im Bereich des Daumens der linken Hand des Beschwerdeführers keine Verletzungszeichen, wie Schürfungen, Prellmarken, Schwellungen oder Verfär bun gen dokumentiert seien. Die Röntgenaufnahmen gestatteten jedoch die Diagnose einer ausgeprägten Rhizarthrose im Bereich des linken Daumensattel gelenks . Hinweise auf eine knöcherne Läsion seien den Röntgenaufnahmen nicht zu entnehmen . Auf Grund der Röntgenaufnahmen vom 3. November 2011 und vom 1 3. März 2012 könne im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen vom 1 1. August 2011 nicht auf eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Hand wurzelbereich geschlossen werden, weshalb lediglich von einer vorüber gehen den Verschlimmerung der schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT auszugehen sei. Grundsätzlich fehle ein tatsächlicher und echtzeit licher Nachweis einer strukturellen, bildgebend objektivierbaren, unfallkausalen Läsion im Bereich der linken Handwurzel des Beschwerdeführers. Auf Grund der vorliegenden Röntgenbilder könne ausgeschlossen werden, dass das versicherte Ereignis vom 1 1. August 2011 eine richtunggebende Verschlimmerung der vor be stehenden degenerativen Veränderungen verursacht habe. Ausgehend von einer Kontusion des l inken Handgelenks sei davon aus zugehen, dass der Status quo sine nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht worden sei (S. 3). 2.10

Dr. B.___ nahm am 1. Oktober 2012 (Urk. 9/97 = Urk.

3) zum Bericht von Dr. D.___ vom 3. September 2012 Stellung und erwähnte, dass ein anläss lich der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter Osteophyt die zuneh men den Schmerzen nach dem Unfall vom 1 1. August 2011 erklär en könnte . 3. 3.1

Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Be schwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 1 1. August 2011 unter a nde rem Kontusionen im Bereich des linken Ellenbogen- und des linken Hand ge lenks zugezogen hat. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ stellten keine frischen ossären Läsionen fest (vorstehende E. 3.1). Ossäre Läsionen wurden auch nicht anlässlich der von Dr. B.___ am 3. November 2011 (vgl. Urk. 9/14) und am 1 3. März 2012 (vgl. Urk. 9/56) durchgeführten Rönt genun tersuchungen des linken Handgelenks des Beschwerdeführers festgestellt.

3.2

Dr. D.___

ging in seinem Bericht vom 3. September 2012 (vorstehende E. 2.9), davon aus, dass die Folgen des Unfallereignis ses vom 1 1. August 2011 im Sinne einer Kontusion des linken Handgelenks nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfallereignis ver heilt seien, weshalb der Status quo sine in Bezug auf das versicherte Unfallereignis nach sechs Monaten seit diesem Ereignis er reicht worden sei . Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwer den handle es sich um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand verursacht worden seien . Da eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Handwurzelbereich auf Grund der Röntgenaufnahmen nicht erstellt sei, sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 1 1. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT und nicht zu eine r richtunggebende n Verschlimmerung der vorbe ste henden degenerativen Veränderungen geführt habe .

Demgegenüber vertrat Dr. B.___ am 1 8. Mai 2012 (vorstehende E. 2.8) und am 1. Oktober 2012 (vorstehende E. 2.10) die Meinung, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarthrose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 1 1. August 2011 indolent gewesen seien und durch dieses Ereignis trau matisiert worden seien, und dass ein während der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt zur Entstehung der Schmerzen beigetragen habe. 3.3

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 3. September 2012 (vorste hende E. 2.9) fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage stehende Gesundheitsbeeinträchtigung an gezeigte fachärztliche Speziali sierung in Chirurgie verfügt, dass er in seinen Beurteilungen sowohl die geklag ten Be schwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Be richt der Ärzte des Spitals A.___

zur Erstbehandlung der Unfallfolgen und die Ergebnisse eigener fach ärztlicher Untersuchungen mit berücksichtigte, und dass er seine Schlussfolgerung, wonach der Status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht worden sei, in nachvollzieh barer Weise begründete . 3.4

Die schlüssige Beurteilung durch Dr. D.___

vermag insbesondere zu über zeugen, als dies er einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch ausgeprägte

Arthrosen im Bereich des linken Daumensattelgelenks und des linken STT in seiner Gesundheit beeinträchtigt werde, und als er anderer seits in Berücksichtigung der unmittelbar anschliessend an den Unfall vom 1 1. August 2011 und der zu späteren Zeitpunkten erstellten Röntgenaufnahmen zum Schluss kam, dass eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Hand wurzelbereich

in der Zeit nach dem versicherten Unfallereignis nicht erstellt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes und nicht zu einer richtung gebenden Verschlimmerung geführt habe.

3.5

In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin ist. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zu. Diesen Berichten wird indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu erkannt. Vielmehr sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.6). 3.6

Vorliegend vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. B.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___

indes nicht in Zweifel zu ziehen. Denn d ie Beurteilung von

Dr. B.___

vermag insbe sondere insoweit nicht zu überzeugen, als sie die von ihr postulierte weiterbe stehend Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Handgelenks des Beschwerdeführers damit begründete, dass ein während der Operation vom 2 3. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt

die Beschwerden mitverursacht habe .

B ei einem Osteophyten

handelt es sich um eine degenerative Knochenneubildung am Rande einer Gelenkfläche, welche im Röntgenbild nachweisbar ist (Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 58; Hans-Jürgen Hettenkofer [Hrsg.], Rheu matologie Diagnostik - Klinik - Therapie, 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 26). Ein abgesprengter, grosser Osteophyt

wurde jedoch weder anlässlich der Röntgen untersuchung der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 1 1. August 2011 noch anlässlich der späteren von Dr. B.___

veran lassten Röntgenuntersuchungen (vom 3. November 2011 und 1 3. März 2012) festgestellt. Aus diesem Grunde kann auf Grund des Umstandes, dass Dr. B.___ anlässlich der Operation vom 2 3. März 2012 einen abgesprengten Osteophyt aus dem Handgelenk des Beschwerdeführers entfernte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass dieser Osteophyt anlässlich des Unfallereignisses vom 1 1. August 2011 ab ge sprengt wurde. Vielmehr ist auf Grund der Röntgenbilder nicht auszu s chlies sen, dass dieser Osteophyt

allenfalls erst nach der letzten vor der Operation durchgeführten Röntgenuntersuchung vom 3. November 2011 abgebrochen ist. Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann betreffend die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Unfallkausalität auf die Beurteilung von

Dr. B.___ nicht abgestellt werden. 3.7

Die Beurteilung von

Dr. B.___ ist so mit in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfall weiterbestehenden Beschwerden nicht geeignet auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___ zu erwecken .

Vielmehr kann auf dessen nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung vom 3. S eptember 2012 abgestellt werden . Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 1 1. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers führte, und dass der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 1 1. August 2011 erreicht wurde. Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers handelt es sich daher um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT verursacht wurden. 4.

Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 1 1. August 2011 und der ab dem 2 3. März 201 2 weiterbe stehenden gesundheit lichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verneinte und

die Versiche rungs leistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.

Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführes

vom 5. Oktober 2012 um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne d er unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk.

11) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz