Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967 , war bei der Y.___
als Teamleiter Logistik/Produktion tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG ( Swica ) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er sich am 9. Februar 2010 beim Ziehen eines schweren Hubwagens das linke Knie verdrehte ( Urk. 9/1, Urk. 9/5) und sich dabei eine Distorsion des linken Kniegelenks zuzog ( Urk. 9/7). Die Swica liess den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 2 3. August 2011; Urk. 9/67/1) und stellte mit Verfügung vom 8. September 2011 (Urk.
9/ 68 ) die Versicherungs leistungen infolge Erreichens des Status quo sine auf den 3 1. August 2011 ein. Dagegen erhob der Krankenversicherer des Versicherten, die Avanex Versicherungen AG, am 1 4. September 2011 (Urk. 9/70) und der Versicherte am 6. Oktober 2011 ( Urk. 9/75/1) Einsprache. Am 3 0. September 2011 zog die Avanex Versicherungen AG ihr e am 1 4. September 2011 erhobene Einsprache zurück ( Urk. 9/74). Mit Entscheid vom 5. September 2012 ( Urk. 9/102 = Urk.
2) wies die Swica die Einsprache des Versicherten vom 6. Oktober 2011 ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2012 ( Urk.
2) erhob der Ver si cherte am 3. Oktober 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei en
ihm ab 1. September 2011 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 beantragte die Swica
die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 ( Urk.
10) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Eingabe zugestellt und es wurde ihm Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. August 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2
Mit Bericht vom 2 5. September 2008 ( Urk. 3/12/3 = Urk. 3/10 = Urk. 9/28/1 ) stellten die Ärzte der Z.___ einen Verdacht auf eine mediale Menis kusläsion links fest und erwähnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Staplerunfalls bei der Arbeit ein Kontusions- und Distorsionstrauma erlitten habe und seither unter persistierenden Schmerzen im Bereich des linken Knies leide. 2.3
Die Ärzte des MR-Instituts der Z.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 1 0. November 2008 ( Urk. 3/11), dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers auf Grund eines Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma am linken Knie mit Verdacht auf einen Meniskusriss indiziert gewesen sei, und dass die MRI-Untersuchung ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeutigen Rissausläufer zur Ober fläche sowie eine kleine Bakerzyste ergeben habe . 2.4
Im Bericht vom 1 8. November 2008 ( Urk. 9/28/2) führten die Ärzte der Z.___
aus , dass eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 0. November 2008 ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeu tigen Rissausläufer zur Oberfläche , sowie eine kleine Bakerzyste ergeben habe und erwähnten, dass ein operativer Eingriff bei diesen degenerativen Verände rungen im medialen Meniskus gegenwärtig nicht angezeigt sei, da ansonsten ein Grossteil des degenerativ veränderten Meniskushinterhorns entfernt werden müsste. 2.5
Am 2 0. Dezember 2008 ( Urk. 3/13) diagnostizierten die Ärzte des A.___ , Notfallstation, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und er wähn ten, dass der Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2008 an seinem Arbeits platz beim Heben eines schweren Rollwagens einen leichten Zwick im Rücken verspürt habe.
Die Ärzte des A.___ , Notfallstation, diagnostizierten mit Bericht vom 8. Oktober 2009 ( Urk. 3/14 = Urk. 9/40/3 ) eine Kniedistorsion links beziehungs weise (differenzial diagnostisch) eine Kniebinnenläsion (lateraler Meniskus und laterales Seitenband). Der Beschwerdeführer habe am 8. Oktober 2009 an sei nem Arbeitsplatz bei der Y.___ während der Nachtschicht einen Unfall erlitten, als sich die Rampe eines Lastwagens gelöst und auf den Gabelstapler, auf wel chem er gesessen sei, gefallen sei. Dabei habe er sich das linke Knie verdreht. Bereits vor einem Jahr sei es beim Beschwerdeführer zu einer Distorsion des linken Knies gekommen . Dabei habe man ihm gemäss seinen Angaben eine Meniskusoperation empfohlen, was er abgelehnt habe. Eine MRI-Untersuchung des linken Knies vom 8. Oktober 2009 habe eine Ödembildung ohne Riss im lateralen Kollateralband sowie einen alten Befund mit Narbenbildung im Be reich des medialen Meniskushinterhornes mit wenig Erguss sowie eine Kontu sion der hinteren Tibiagelenksfläche ohne subchondrale Fraktur bei intakten Kreuzbändern ergeben. 2.6
Mit Bericht vom 1 6. April 2010 ( Urk. 9/10) diagnostizierten die Ärzte des A.___ ,
Orthopädie , ein femoropatelläres Schmerzsyndrom links und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ein dreima liges Anpralltrauma des linken Kniegelenks, letztmals im Februar 2010, erlitten habe. Seither leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereich des linken Knies. Seit dem Unfallereignis vom Februar 2010 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . 2.7
Mit Operationsbericht vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 9/ 13/2) stellten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , fest, dass der Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2010 an seinem linken Kniegelenk operiert, und dass eine arthroskopi sche Meniskusnaht am medialen Hinterhorn durchgeführt worden sei. Der mediale Meniskus habe kapselnah einen Horizontalriss im Sinne eines nicht luxierten Kopfhenkels aufgewiesen.
Am 1 2. Mai 2010 führten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , aus, dass sich d er postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet, und dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnisse n nach Hause entlassen worden sei ( Urk. 9/14).
Am 1 0. September 2010 erwähnten die Ärzte des A.___ , Orthopädie, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen leide, und dass die physiotherapeutischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung gebracht hätten ( Urk. 9/23 /1 ). 2.8
Die Ärzte des MRI-Zentrums B.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 3. November 2010 ( Urk. 9/23/2), dass eine am 2. November 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks eine unveränderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn mit schräg von der Ba sis zur Unterfläche verlaufendem Einriss sowie einen Verdacht auf eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise auf eine partielle Ruptur bei ansonsten stationärem Befund ergeben habe.
Mit Bericht vom 5. November 2010 ( Urk. 9/29) stellten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , fest, dass eine MRI-Untersuchung vom 2. November 2010 eine alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine unver änderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn mit schräg von der Basis z ur Unterfläche verlaufendem Einriss bei ansonsten stationärem Befund ergeben habe. Bei persistierender Beschwerdesymptomatik sei eine erneute Arthroskopie mit gegebenenfalls einer
Teilmeniskektomie medial angezeigt. 2.9
Die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, führten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/32) aus, dass der Beschwerdeführer an einer medialen Meniskusläsion im Hinterhorn sowie an einem Meniskusganglion leide. Es sei eine diagnostisch/therapeutische Kniegelenksinfiltration vorgese hen.
Am 1 8. Januar 2011 erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremi täten, dass die diagnostische Kniegelenksinfiltration vom 1 3. Dezember 2010 ein negatives Ergebnis gebracht habe. Aus kniechirurgischer Sicht bestehe bei negativem Infiltrationsergebnis keine Behandlungsmöglichkeit. Höchstwahr scheinlich bestehe beim Beschwerdeführer eine lumboradikuläre
Schmerzsymp tomatik ( Urk. 9/34).
In ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2011 ( Urk. 9/64) stellten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, fest, dass der Beschwerdeführer durch die Menis kusläsion
und das Meniskusganglion beim Heben und Tragen von Lasten über ein Gewicht von 15 Kilogram m sowie bei langdauerndem Knien, beim in die Hocke Gehen und bei der Einnahme von Zwangshaltungen während einer Zeit von über 15 Minuten Dauer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten und ohne vermehrtes Treppensteigen beziehungsweise ein Hinuntergehen sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzu muten.
2.10
Die Ärzte der C.___ , Prof. Dr. med .
D.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, und Dr. med . E.___ , Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation FMH, stellten in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 ( Urk. 9/67/1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine muskuläre Fehlbelastung mit Muskelreiz der glutealen Muskulatur rechts, der Hüfte und des Adductor
magnus links bei Status nach medialer Meniskus läsion , nach arthroskopischer Meniskusnaht am 1 0. Mai 2010 bei weiterhin nachweisbarem Ganglion des medialen Meniskus links sowie ein mässiges Übergewicht auf (S. 19) . Anlässlich der Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 (vgl. S.
1) habe eine leichte muskuläre Symptomatik der glutealen Hüftstabilisation rechts sowie eine im Bereich der Einstrahlung des Musculus
adductor
magnus am Epicondylus
medialis projizierte Schmerzsymptomatik am linken Knie be standen. Eine Reizbildung des linken Knies im Sinne eines Ergusses oder einer Beschwerdesymptomatik von Seiten des Meniskus oder eines lokalen Druckes im Gelenkraum bestehe nicht. Es bestehe sodann eine leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes mit jedoch festem Endanschlag, weshalb von einem Erhalt des vorderen Kreuzbandes bei etwas vermehrter Laxizität auszugehen sei. Für den medialen Meniskus könne daher kein behindernder Störungsbefund mehr erhoben werden. Es zeigten sich lediglich leichtgradige
Folgesymptomati ken der Fehlbelastung. Die Rückenbeschwerden seien vollständig überwunden und die radiologisch nachgewiesene Offset- Störung der linken Hüfte sei asymp to matisch. In der Alltagsbelastung sei der Beschwerdeführer somit nicht massgeblich eingeschränkt (S. 20).
Der Beschwerdeführer werde durch die erlittene Traumatisierung am linken Knie gelenk weder in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit noch in Bezug auf weitere Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe auch hinsichtlich der lumbalen Wirbelsäulen proble matik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sowie bezüglich weiterer Tätigkeiten im allge meinen Arbeitsmarkt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 21).
Bereits am 1 8. November 2008 sei ein Ganglion des medialen Meniskushinter horns beschrieben worden und es sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine degene rative Ursache in Betracht gezogen worden. Es sei zwar möglich, dass das Knietrauma vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität die Kniebe schwerden verursacht habe. Eine solche Schlussfolgerung lasse sich auf Grund der Akten indes nicht beweisen. Es sei sodann möglich, dass die nachfolgenden Traumata vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu weiteren Schädi gungen des Menisk ushinterhorns medial geführt hätt en. Eine solche Schluss folgerung lasse sich auf Grund der Akten indes nicht belegen, weshalb eine teilkausale Verursachung der Kniebeschwerden durch die Ereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 nicht wahrscheinlich sei. Insbe son dere fehl t e n
bildmorphologische Belege einer auf den Unfall vom 9. Februar 2010 beziehbaren frischen Läsion. Entscheidend sei der sichere Beleg einer Vorschädigung, welche für sich alleine ausreiche, das gegenwärtige leichtgra dige Störungsbild ausreichen d zu erklären. Zudem lasse sich auch die Teilläsion des vorderen Kreuzbandes zeitlich nicht ausreichend einem einzelnen Unfaller eignis zuordnen. Zu einer noch heute wirkenden Verschlimmerung des Vorzu standes am linken Kniegelenk sei es durch den Unfall vom 9. Februar 2010 nicht gekommen (S. 23). 2.11
Mit Bericht vom 1. September 2011 ( Urk. 9/89/3) führten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, aus, dass eine MRI-Untersuchung des linken Knies vom 1 1. August 2011 eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus ohne Nachweis eines wesentlichen Knorpelschadens ergeben habe. Bei einem weitgehend reizlosen Gelenk habe sich eine diffuse Signalanhebung des vorderen Kreuzbandes ohne sichere Diskontinuität in der Bandstruktur gezeigt. Allenfalls handle es sich dabei um einen Status nach älterer Bandzerrung (S. 1). Es sei die Durchführung einer Contrex Testung bei Verdacht auf eine Insuffizi enz des vorderen Kreuzbandes indiziert. Dabei gelte es muskuläre Defizite zu verifizieren und diese im Anschluss darauf aufzutrainieren (S. 2). 2.12
In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 3/4) erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, dass die MRI-Untersuchung eine Unter flächenläsion des medialen Meniskus ergeben habe, und dass sich in der klini schen Untersuchung noch immer ein positives mediales Meniskuszeichen im Hinterhorn gezeigt habe . Sodann bestehe der Verdacht auf eine Insuffizienz beziehungsweise Ruptur des vorderen Kreuzbandes, weshalb die Durchführung einer Contrex Testung vorgesehen sei. Gegenwärtig bestehe keine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Allenfalls könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter angepassten Arbeitsverhältnissen erreicht werden.
Die Meniskusläsion medial sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 9. Februar 2010 zurückzuführen. Zumindest habe vor diesem Trauma anamnestisch keine Knie symptomatik bestanden (S. 1). 2.13
Mit Bericht vom 1 0. November 2011 ( Urk. 9/84/1) stellten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, fest, dass die Contrex -Testung ohne Probleme, bei gutem Einsatz und ohne Schmerzangabe verlaufen sei. Die Tes tung habe allge mein schwache Kräfteverhältnisse in beiden Beinen ergeben. Insbesondere bestünden im Seitenvergleich zu schwache Flexoren. Es sei eine allgemeine Kräftigung der Beinkraft angezeigt. Grundsätzlich hätten sich am betroffenen linken Bein jedoch gute muskuläre Verhältnisse gezeigt. 2.14
Mit Operationsbericht vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 9/84/2) erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, dass gleichentags eine diagnostische Arthroskopie des linken Knies des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Im medialen tibiofemoralen Kompartiment habe sich im Hinterhorn des Menis kus ein Status nach Meniskusnaht mit noch sichtbarer Nahtstelle gezeigt. Die Unterfläche basisnah sei unverheilt, wobei sich bei einem stabilen Hinterhorn der Meniskus nicht in das Gelenk dislozieren lasse (S. 1). Die arthroskopische Untersuchung habe sodann eine Partialläsion des vorderen Kreuzbandes mi t Auffaserung und insuffizientem anteromedialem Restbündel sowie eine ver mehr te ap -Translation mit insuffizienter Anspannung des verbleibenden ante ro medialen Bündels ergeben (S. 2). 2.15
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem auf Grund der Akten erstellten Gutachten vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/96) aus, dass erstmals am 1 8. November 2008 ein Ganglion des medialen Meniskus hinterhorns festgestellt worden sei, und dass ein Meniskusganglion in der Regel durch eine Rissbildung im Meniskus entstehe. Infolge eines Meniskusrisses werde die Gelenksflüssigkeit durch die Meniskussubstanz in den Bereich der Ansatzgegend des Meniskus gepresst lasse sich dort als ein kleines, flüssigkeits gefülltes Gebilde dar stellen . Es sei daher durchaus denkbar, dass am 2 3. September 2008 diese Meniskusrissbildung erfolgt sei. Am 2 0. Dezember 2008 sei es erneut zu einem Verdrehtrauma des linken Kniegelenks gekommen . Ein weiteres markantes Ereignis mit einem Verdrehtrauma des linken Kniege lenks habe sich am 9. Februar 2010 ereignet. In Anbetracht der Umstände, dass bereits im Jahre 2008 ein Meniskusganglion festgestellt worden sei, und dass sich seit dem 2 3. September 2008 mehrere Knietraumata ereignet hätten, welche gee ignet gewesen wären, die bestehenden Knieschädigungen herbeizuführen, sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 2 3. August 2011 ein Kausalzusammenhang zwischen der operierten Läsion am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 9. Februar 2010 zu vernei nen (S. 1). Die anlässlich der letzten Arthroskopie vom 2 4. Februar 2012 fest gestellten Schädigungen des linken Kniegelenks im Sinne einer Meniskus hinterhornläsion medial, einer Kreuzbandpar t ia lläsion und einer entsprechenden Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes entsprächen dem Zustand des linken Kniegelenks vor der Operation vom 1 9. April 2010 (S. 2).
In Ergänzung zu seinem Aktengutachten vom 1 1. April 2012 führte PD Dr . F.___ in seiner Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 9/100) aus , es sei möglich, dass sich der Meniskusriss am 2 3. September 2008 gebildet habe , und dass dieser anschliessend am 8. Oktober 2009 kernspintomographisch nachgewiesen worden sei (S. 1) . Das Unfallereignis vom 9. Februar 2010 habe ein vorgeschädigtes Kniegelenk mit nachgewiesenem Meniskusriss medial betroffen und sei nicht Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 hätten möglicherweise die vorbestehenden gesundheitlichen Schäden am linken Kniegelenk etwas ak zentuiert. Ausgelöst worden seien diese gesundheitlichen Schäden indes durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 (S. 2). 3. 3.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer bereits im Anschluss an ein en nicht bei der Beschwe rdegegnerin versi cherten Unfall vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 3/12/2) unter Schmerzen im Bereich seines linken Kniegelenks litt, worauf die Ärzte der Z.___ am 2 5.
September 2008 ( vorstehende E. 2.2 ) wegen des Verdachts auf eine Menis kus läsion eine MRI-Untersuchung veranlassten. Anlässlich der MRI-Unter su chung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 1 0. November 2008 (vor ste hende E. 2.3) wurde n
ein kleines Meniskusganglion sowie assozi ierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeutigen Rissausläufer zur Oberfläche festgestellt. Ein operativer Ein griff wur de von den Ärzten der Z.___ am
1 8. November 2008 ( vorste hen de E. 2.4 ) als nicht angezeigt erachtet , da ansonsten ein Grossteil des degene ra tiv veränderten Meniskushinterhorns
hätte entfernt werden müssen . 3.2
Am 8. Oktober 2009 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen eines bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls ein Kniedistorsionstrauma. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks wurde im Bereich des lateralen Kollateralbandes eine Ödembildung ohne Riss und im Bereich des medialen Meniskushinterhornes ein alter Befund mit Nar ben bildung festgestellt (vorstehende E. 2.5). 3.3
Am 9. Februar 2010 erlitt der Beschwerdeführer anlässlich eines bei der Be schwerdegegnerin versicherten Unfalls erneut ein Kniedistorsionstrauma (vgl. Urk. 9/1), worauf am 1 0. Mai 2010 arthroskopisch ein kapselnaher Horizontal riss des medialen Meniskus festgestellt und dieser mittels einer Meniskusnaht am medialen Hinterhorn
behandelt wurde (vorstehende E. 2.7). Eine erneute MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 2. November 2010 hat eine unveränderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn sowie einen Verdacht auf eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise auf eine partielle Ruptur ergebe n
(vorstehende E. 2.8). Am 1 8. Januar 2011 stellten die Ärzte der Z.___ fest, dass a us kniechirurgischer Sicht keine Behandlungsmög lichkeit mehr bestehe (vorstehende E. 2.9). Eine am 1 1. August 2011 erneut durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Knies des Beschwerdeführers ergab eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus ohne wesentlichen Knor pel schaden sowie eine mögliche Insuffizienz beziehungsweise Ruptur des vor de ren Kreuzbandes (vorstehende E. 2.11 und E. 2.12). Eine diagnostische Arth roskopie des linken Knies vom 2 4. Februar 2012 hat eine Meniskusläsion am medialen Hinterhorn bei einem Status nach Meniskusnaht sowie eine Partial läsion des vorderen Kreuzbandes ergeben (vorstehende E. 2.14). 3.4
In Bezug auf die Frage nach der U rs a che des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers kamen die beteiligten Ärzte in ihren Beurteilungen teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) die Meinung vertraten, dass die mediale Meniskusläsion im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 9. Februar 2010 zurückzuführen sei, gingen Prof Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 ( vorstehende E. 2.10 ) davon aus, dass es zwar möglich sei, dass das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität die Kniebeschwerden verursacht habe, und dass die nachfolgenden Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu weiteren Schädigungen des
Meniskushinterhorns geführt hätt en. Eine teil kausale Verursachung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniege lenks des Beschwerdeführers durch die Unfälle vom 2 3. September 2008, vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 lasse sich indes nicht belegen und sei nicht wahrscheinlich. Damit übereinstimmend schloss PD Dr. F.___ in sei nem Aktengutachten vom 1 1. April 2012 und in dessen Ergänzung vom 3 0 . Mai 2012 ( vorstehende E. 2.15 ) ein en Kausalzusammenhang zwischen dem Gesund heitsschaden
am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers und den Unfallereig nis sen vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 aus. Im Gegensatz zu Prof.
Dr . D.___ und Dr. E.___ , welche davon ausgingen, dass eine Verursa chung der Kniebeschwerden durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität möglich aber nicht wahrscheinlich sei und dabei implizit die Möglichkeit eine r
ausschliesslich degenerativen und krankhaften Verursachung nicht ausschlossen, vertrat PD Dr. F.___ die Meinung, dass der Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 ausgelöst worden sei und dass das vorbestehende Knieleiden durch die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 höchstens möglicherweise etwas akzentuiert worden sei. 3.5
In Bezu g auf die Beurteilungen durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ in ihrem Gut achten vom 2 3. August 2011 (vorstehende E. 2.10) gilt es zu berücksichtigen, dass diese als Fachärzte für Neurologie und für
Physikali sche Medizin und Rehabilitation über eine für die vorliegend in Frage kommende Gesundheits beeinträchtigung im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers an gezeigte fachärztliche Spe ziali sierung verfügen. Die Gutachter haben in ihrer Beur teilung sodann neben den Ergebnisse n ihrer eigenen fach ärztlichen Unter suchungen die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden sowie sämtliche medizinischen Vorakten angemessen berücksichtigt. Ihre Schluss folgerungen, wonach ein natür licher Kausal zusammen hang zwischen der aktuellen Patho logie im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu verneinen sei, begründeten sie in nachvoll ziehbarer Weise, sodass darauf abgestellt werden kann.
Die Beurteilung durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ vermag insbesondere inso weit zu überzeugen, als diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer weder durch den Gesundheitsschaden im Bereich seines linken Kniegelenks noch durch eine lumbale Wirbelsäulenproblematik in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in der Ausübung weiterer zumutbarer Er werbs tätigkeiten beeinträchtigt werde, und dass eine teilkausale Verursachung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks durch die bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 nicht zu belegen sei, weshalb eine solche zwar möglich aber nicht wahrscheinlich sei. Insofern stimmt die Beurteilung durch Prof.
Dr. D.___ und Dr. E.___ mit derjenigen durch PD Dr. F.___ überein. 3.6
Zu überzeugen vermag grundsätzlich auch die Beurteilung durch PD Dr. F.___ , insbesondere insoweit dieser
in seinem Gutachten vom 1 1. April 2012 (vorstehende E. 2.15) seine Schlussfolgerung, wonach durch die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 höchstens möglicherweise ein vor bestehender Gesundheitszustand etwas akzentuiert worden sei, und wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenk und den Unfallereignissen vom 8. Oktober 2009 und
vom 9. Februar 2010 zu verneinen sei, in nachvollziehbarer Weise damit begründete, dass bereits am 1 8. November 2008 ein Meniskusganglion bestanden habe, und dass gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache ein Meniskusganglion in der Regel durch eine Rissbildung im Meniskus entstehe, wenn Gelenksflüssigkeit durch die Meniskussubstanz in den Bereich der Ansatzgegend des Meniskus gepresst werde .
Auf die Beurteilung durch PD Dr. F.___ kann vorliegend indes insofern nicht abgestellt werden, als dieser die Meinung vertrat, dass der Gesundheits schaden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 verursacht worden sei. Diesbezüglich erscheint vielmehr die davon abweichende Beurteilung durch Prof. D.___ und Dr. E.___ , wonach ein Kausalzusammenhang im Sinne einer Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2 3. September 2008 und dem Leiden im Bereich des linken Kniegelenks nicht zu belegen sei, als überzeugender. 3.7
Nicht abgestellt werden kann vorliegen d sodann auf die Kausalitätsbeurteilung durch die Ärzte der Z.___ . Denn insofern diese Ärzte in ihrem Be richt vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) i hr e Beurteilung, wonach die mediale Meniskusläsion im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. Februar 2010 zurück zuführen sei, damit begründeten, dass vor dem Trauma vom 9. Februar 2010 anamnestisch keine Kniesymptomatik bestanden habe, widerspricht ihre Beur teilung den Tatsachen. Denn dem MRI-Bericht vom 1 0. November 2008 (vorste hende E. 2/3) ist vielmehr zu entnehmen, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn festgestellt wurden. Mangels einer nachvollzieh baren Begründung kann in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der Kniebeschwerden auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ daher nicht abgestellt werden. 3.8
Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) feststellten, dass gegenwärtig keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % allenfalls unter angepassten Arbeitsverhältnissen zu erreichen sei, und sie in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2011 (vorstehende E. 2.9) feststellten, dass de m Beschwerdeführer auf Grund seines Knieleidens die Aus übung von Tätigkeiten, welche ein Heben und Tragen von Lasten über ein Gewicht von 15 Kilogramm sowie ein langdauerndes Knien, in die Hocke Gehen und die Einnahme von Zwangshaltungen während einer Zeit von über 15 Minu ten Dauer erforderten, nicht mehr zuzumuten sei. Denn einerseits gingen diese Ärzte in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2011 (vorstehende E. 2.9) selbst davon aus, dass aus kniechirurgischer Sicht keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, und dass die Beschwerden höchstwahrscheinlich durch eine lumboradikuläre Schmerzsymptomatik verursachte würden. Andererseits stellten sie in ihrem Bericht vom 1. September 2011 (vorstehende E. 2.11) fest, dass eine MRI-Unter suchung des linken Knies vom 1 1. August 2011 unverändert eine kleine Unter flächenläsion des medialen Meniskus ohne Nachweis eines wesentlichen Knor pelschadens und eine diffuse Signalanhebung des vorderen Kreuzbandes ohne sichere Diskontinuität in der Bandstruktur ergeben habe . Des Weiteren stellten sie im Arthroskopiebericht vom 2 4. Februar 2012 (vorstehende E. 2.14 ) unver ändert einen Status nach Meniskusnaht im Bereich des medialen Hinter horns bei stabilem, nicht disloziertem Hinterhorn sowie eine Partialläsion des vor deren Kreuzbandes fest. Schliesslich gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 1 0. November 2011 (vorstehende E. 2.13) davon aus, dass bei guten muskulären Verhältnissen, jedoch schwachen Kräfteverhältnissen in beiden Beinen eine allgemeine Kräftigung der Beinkraft angezeigt sei. Die Be urteilung des Gesundheitszustandes im Bereich des linken Knies durch die Ärzte der Z.___
stimmt somit grundsätzlich mit derjenigen durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ überein. Den n diese Ärzte verneinten in ihrem Gutachten vom 2 3 . August 2011 (vorstehende E. 2.10) eine Reizbildung des linken Knies im Sinne eines Ergusses oder einer Beschwerdesymptomatik von Seiten des Meniskus oder eines lokalen Druckes im Gelenkraum und stellten eine leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes bei ansonsten lediglich leichtgradige n
Folge symptomatiken e iner m u s kulären Fehlbelastung fest. Dass die Ärzte der Z.___ auf Grund dieses Befundes im Gegensatz zu Prof.
Dr. D.___ und Dr. E.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist attestierten , vermag daher nicht zu über zeugen . Zudem gilt es in Bezug auf die Ärzte der Z.___ die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ daher nicht abgestellt werden.
3.9
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, als
er geltend macht ( Urk. 1 S. 5) , dass auf das Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ vom 2 3. August 2011 nicht abzustellen sei, weil die Beschwerdegegnerin in ih rem Schreiben vom 1 8. November 2011 an die Gutachter ( Urk. 9/78) gegenüber diesen unter anderem die Meinung vertreten habe, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil der das Gutachten mitverfassende Dr. E.___
als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht über eine dafür erforderliche fachmedizinische Spezialisierung verfüge . Denn die im Schreiben der Beschwer de gegnerin vom 1 8. November 2011 enthaltene pauschale Kritik an der fach medizinischen Weiterbildung von Dr. E.___ vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der massgebenden schweizerischen Weiterbildungsordnung für den Erwerb eines Facharzttitels in Physikalischer Medizin und Rehabilitation ( Ver fügung des Vorstehers des Eidgenöss ischen Departements des Innern, EDI, vom 5. Juli 2011 in Sachen Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fort bildung der FMH betreffend Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Physi kalischer Medizin und Rehabilitation ; www.bag.admin.ch) dauert die Weiterbil dung in Physikalischer Medizin und Rehabilitation fünf Jahre , wobei z wei Jahre stationäre muskuloske le ttale
Rehabilitation, ein Jahr Neurorehabilitation, ein Jahr in einem oder zwei weiteren
Fachgebieten zu absolvieren sind. Danach folgt ein Jahr in Allgemeiner Innerer Medizin.
Die Physikalische Medizin und Rehabilitation befasst sich gemäss der Weiterbildungsordnung mit der Förde rung der kö r perlichen
und kognitiven Funktionen, der Aktivitä t, der Partizi pation und Verbes serung von
persönlichen Faktoren und Umweltfaktoren. Sie umfasst Prävention, Diagnostik, Behandlung
und Rehabilitationsmanagement von Menschen jeden Alters mit behindernden
Gesundheits schädigungen und Komorbiditäten , wobei d ie Fachärzte einen
ga nzheitlichen Behandlungsansatz verfolgen . Auf Grund der erwähnten Voraussetzungen für den Erwerb eines Facharzttitels in Physikalischer Medizin und Rehabilitation ist vorliegend nicht daran zu zweifeln, dass Dr. E.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation als mitverfassender Gutachter über eine für die Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Bereich seines linken Knies genügende und angezeigte fachärztliche Spe ziali sierung verfügt e . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. August 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2
Prof . D.___ und Dr. E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist fest. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Gesund heitszustandes nach dem 3 1. August 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vorübergehenden Leistungen der Heilbe handlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fall abschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Be handlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_ 792/2012 vom 4. April 2013 E. 5 ). 4.3
Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen durch Prof. D.___ und Dr. E.___ vom 2 3. August 2011 hat demnach als erstellt zu gelten, dass es infolge der Unfallereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zwar während einer gewissen Zeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des gesund heitlichen Vorzu standes im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätestens zum Zeit punkt der gutachterlichen Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 der Status quo sine erreicht wurde , ohne dass es durch die Unfallereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen wäre. Zudem steht fest, dass spätestens zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist bestanden hat. 5.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 8. September 2011 (Urk. 9/68 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 31. August 2011 weiterbe stehenden gesun dheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
und dem versicherten Unfall vom 9. Februar 2010 verneinte und die Versiche rungs leistungen per 31. August 2011 einstellte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV
SVGer ) zugesprochen. 6 .2
Der sich bei de n Akten befindenden Kostennote von Rechtsanwalt Marcel Zirn gast , Zürich, vom 1 7. März 2014 ( Urk. 14 ) ist zu entnehmen, dass dieser für das Verfassen, das Korrigieren und das Überarbeiten der Beschwerde einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden geltend machte. In Anbetracht der gesamten Um stände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint der geltend gemachte
Aufwand überhöh t und vielmehr ein solcher von höchstens 8 Stun den als gerecht fertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 70.50 sind indes nicht zu beanstanden. 6 .3
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, demnach
bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr. 70.50 (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, wird mit Fr. 2'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Zirngast - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967 , war bei der Y.___
als Teamleiter Logistik/Produktion tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG ( Swica ) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er sich am 9. Februar 2010 beim Ziehen eines schweren Hubwagens das linke Knie verdrehte ( Urk. 9/1, Urk. 9/5) und sich dabei eine Distorsion des linken Kniegelenks zuzog ( Urk. 9/7). Die Swica liess den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 2 3. August 2011; Urk. 9/67/1) und stellte mit Verfügung vom 8. September 2011 (Urk.
9/ 68 ) die Versicherungs leistungen infolge Erreichens des Status quo sine auf den 3 1. August 2011 ein. Dagegen erhob der Krankenversicherer des Versicherten, die Avanex Versicherungen AG, am 1 4. September 2011 (Urk. 9/70) und der Versicherte am 6. Oktober 2011 ( Urk. 9/75/1) Einsprache. Am 3 0. September 2011 zog die Avanex Versicherungen AG ihr e am 1 4. September 2011 erhobene Einsprache zurück ( Urk. 9/74). Mit Entscheid vom 5. September 2012 ( Urk. 9/102 = Urk.
2) wies die Swica die Einsprache des Versicherten vom 6. Oktober 2011 ab.
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2012 ( Urk.
2) erhob der Ver si cherte am 3. Oktober 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei en
ihm ab 1. September 2011 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 beantragte die Swica
die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 ( Urk.
10) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Eingabe zugestellt und es wurde ihm Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per
E. 2.2 Mit Bericht vom 2 5. September 2008 ( Urk. 3/12/3 = Urk. 3/10 = Urk. 9/28/1 ) stellten die Ärzte der Z.___ einen Verdacht auf eine mediale Menis kusläsion links fest und erwähnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Staplerunfalls bei der Arbeit ein Kontusions- und Distorsionstrauma erlitten habe und seither unter persistierenden Schmerzen im Bereich des linken Knies leide.
E. 2.3 Die Ärzte des MR-Instituts der Z.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 1 0. November 2008 ( Urk. 3/11), dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers auf Grund eines Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma am linken Knie mit Verdacht auf einen Meniskusriss indiziert gewesen sei, und dass die MRI-Untersuchung ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeutigen Rissausläufer zur Ober fläche sowie eine kleine Bakerzyste ergeben habe .
E. 2.4 Im Bericht vom 1 8. November 2008 ( Urk. 9/28/2) führten die Ärzte der Z.___
aus , dass eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 0. November 2008 ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeu tigen Rissausläufer zur Oberfläche , sowie eine kleine Bakerzyste ergeben habe und erwähnten, dass ein operativer Eingriff bei diesen degenerativen Verände rungen im medialen Meniskus gegenwärtig nicht angezeigt sei, da ansonsten ein Grossteil des degenerativ veränderten Meniskushinterhorns entfernt werden müsste.
E. 2.5 Am 2 0. Dezember 2008 ( Urk. 3/13) diagnostizierten die Ärzte des A.___ , Notfallstation, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und er wähn ten, dass der Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2008 an seinem Arbeits platz beim Heben eines schweren Rollwagens einen leichten Zwick im Rücken verspürt habe.
Die Ärzte des A.___ , Notfallstation, diagnostizierten mit Bericht vom 8. Oktober 2009 ( Urk. 3/14 = Urk. 9/40/3 ) eine Kniedistorsion links beziehungs weise (differenzial diagnostisch) eine Kniebinnenläsion (lateraler Meniskus und laterales Seitenband). Der Beschwerdeführer habe am 8. Oktober 2009 an sei nem Arbeitsplatz bei der Y.___ während der Nachtschicht einen Unfall erlitten, als sich die Rampe eines Lastwagens gelöst und auf den Gabelstapler, auf wel chem er gesessen sei, gefallen sei. Dabei habe er sich das linke Knie verdreht. Bereits vor einem Jahr sei es beim Beschwerdeführer zu einer Distorsion des linken Knies gekommen . Dabei habe man ihm gemäss seinen Angaben eine Meniskusoperation empfohlen, was er abgelehnt habe. Eine MRI-Untersuchung des linken Knies vom 8. Oktober 2009 habe eine Ödembildung ohne Riss im lateralen Kollateralband sowie einen alten Befund mit Narbenbildung im Be reich des medialen Meniskushinterhornes mit wenig Erguss sowie eine Kontu sion der hinteren Tibiagelenksfläche ohne subchondrale Fraktur bei intakten Kreuzbändern ergeben.
E. 2.6 Mit Bericht vom 1 6. April 2010 ( Urk. 9/10) diagnostizierten die Ärzte des A.___ ,
Orthopädie , ein femoropatelläres Schmerzsyndrom links und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ein dreima liges Anpralltrauma des linken Kniegelenks, letztmals im Februar 2010, erlitten habe. Seither leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereich des linken Knies. Seit dem Unfallereignis vom Februar 2010 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 100 % .
E. 2.7 Mit Operationsbericht vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 9/ 13/2) stellten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , fest, dass der Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2010 an seinem linken Kniegelenk operiert, und dass eine arthroskopi sche Meniskusnaht am medialen Hinterhorn durchgeführt worden sei. Der mediale Meniskus habe kapselnah einen Horizontalriss im Sinne eines nicht luxierten Kopfhenkels aufgewiesen.
Am 1 2. Mai 2010 führten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , aus, dass sich d er postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet, und dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnisse n nach Hause entlassen worden sei ( Urk. 9/14).
Am 1 0. September 2010 erwähnten die Ärzte des A.___ , Orthopädie, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen leide, und dass die physiotherapeutischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung gebracht hätten ( Urk. 9/23 /1 ).
E. 2.8 Die Ärzte des MRI-Zentrums B.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 3. November 2010 ( Urk. 9/23/2), dass eine am 2. November 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks eine unveränderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn mit schräg von der Ba sis zur Unterfläche verlaufendem Einriss sowie einen Verdacht auf eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise auf eine partielle Ruptur bei ansonsten stationärem Befund ergeben habe.
Mit Bericht vom 5. November 2010 ( Urk. 9/29) stellten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , fest, dass eine MRI-Untersuchung vom 2. November 2010 eine alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine unver änderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn mit schräg von der Basis z ur Unterfläche verlaufendem Einriss bei ansonsten stationärem Befund ergeben habe. Bei persistierender Beschwerdesymptomatik sei eine erneute Arthroskopie mit gegebenenfalls einer
Teilmeniskektomie medial angezeigt.
E. 2.9 Die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, führten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/32) aus, dass der Beschwerdeführer an einer medialen Meniskusläsion im Hinterhorn sowie an einem Meniskusganglion leide. Es sei eine diagnostisch/therapeutische Kniegelenksinfiltration vorgese hen.
Am 1 8. Januar 2011 erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremi täten, dass die diagnostische Kniegelenksinfiltration vom 1 3. Dezember 2010 ein negatives Ergebnis gebracht habe. Aus kniechirurgischer Sicht bestehe bei negativem Infiltrationsergebnis keine Behandlungsmöglichkeit. Höchstwahr scheinlich bestehe beim Beschwerdeführer eine lumboradikuläre
Schmerzsymp tomatik ( Urk. 9/34).
In ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2011 ( Urk. 9/64) stellten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, fest, dass der Beschwerdeführer durch die Menis kusläsion
und das Meniskusganglion beim Heben und Tragen von Lasten über ein Gewicht von 15 Kilogram m sowie bei langdauerndem Knien, beim in die Hocke Gehen und bei der Einnahme von Zwangshaltungen während einer Zeit von über 15 Minuten Dauer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten und ohne vermehrtes Treppensteigen beziehungsweise ein Hinuntergehen sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzu muten.
E. 2.10 Die Ärzte der C.___ , Prof. Dr. med .
D.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, und Dr. med . E.___ , Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation FMH, stellten in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 ( Urk. 9/67/1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine muskuläre Fehlbelastung mit Muskelreiz der glutealen Muskulatur rechts, der Hüfte und des Adductor
magnus links bei Status nach medialer Meniskus läsion , nach arthroskopischer Meniskusnaht am 1 0. Mai 2010 bei weiterhin nachweisbarem Ganglion des medialen Meniskus links sowie ein mässiges Übergewicht auf (S. 19) . Anlässlich der Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 (vgl. S.
1) habe eine leichte muskuläre Symptomatik der glutealen Hüftstabilisation rechts sowie eine im Bereich der Einstrahlung des Musculus
adductor
magnus am Epicondylus
medialis projizierte Schmerzsymptomatik am linken Knie be standen. Eine Reizbildung des linken Knies im Sinne eines Ergusses oder einer Beschwerdesymptomatik von Seiten des Meniskus oder eines lokalen Druckes im Gelenkraum bestehe nicht. Es bestehe sodann eine leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes mit jedoch festem Endanschlag, weshalb von einem Erhalt des vorderen Kreuzbandes bei etwas vermehrter Laxizität auszugehen sei. Für den medialen Meniskus könne daher kein behindernder Störungsbefund mehr erhoben werden. Es zeigten sich lediglich leichtgradige
Folgesymptomati ken der Fehlbelastung. Die Rückenbeschwerden seien vollständig überwunden und die radiologisch nachgewiesene Offset- Störung der linken Hüfte sei asymp to matisch. In der Alltagsbelastung sei der Beschwerdeführer somit nicht massgeblich eingeschränkt (S. 20).
Der Beschwerdeführer werde durch die erlittene Traumatisierung am linken Knie gelenk weder in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit noch in Bezug auf weitere Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe auch hinsichtlich der lumbalen Wirbelsäulen proble matik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sowie bezüglich weiterer Tätigkeiten im allge meinen Arbeitsmarkt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 21).
Bereits am 1 8. November 2008 sei ein Ganglion des medialen Meniskushinter horns beschrieben worden und es sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine degene rative Ursache in Betracht gezogen worden. Es sei zwar möglich, dass das Knietrauma vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität die Kniebe schwerden verursacht habe. Eine solche Schlussfolgerung lasse sich auf Grund der Akten indes nicht beweisen. Es sei sodann möglich, dass die nachfolgenden Traumata vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu weiteren Schädi gungen des Menisk ushinterhorns medial geführt hätt en. Eine solche Schluss folgerung lasse sich auf Grund der Akten indes nicht belegen, weshalb eine teilkausale Verursachung der Kniebeschwerden durch die Ereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 nicht wahrscheinlich sei. Insbe son dere fehl t e n
bildmorphologische Belege einer auf den Unfall vom 9. Februar 2010 beziehbaren frischen Läsion. Entscheidend sei der sichere Beleg einer Vorschädigung, welche für sich alleine ausreiche, das gegenwärtige leichtgra dige Störungsbild ausreichen d zu erklären. Zudem lasse sich auch die Teilläsion des vorderen Kreuzbandes zeitlich nicht ausreichend einem einzelnen Unfaller eignis zuordnen. Zu einer noch heute wirkenden Verschlimmerung des Vorzu standes am linken Kniegelenk sei es durch den Unfall vom 9. Februar 2010 nicht gekommen (S. 23).
E. 2.11 Mit Bericht vom 1. September 2011 ( Urk. 9/89/3) führten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, aus, dass eine MRI-Untersuchung des linken Knies vom 1 1. August 2011 eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus ohne Nachweis eines wesentlichen Knorpelschadens ergeben habe. Bei einem weitgehend reizlosen Gelenk habe sich eine diffuse Signalanhebung des vorderen Kreuzbandes ohne sichere Diskontinuität in der Bandstruktur gezeigt. Allenfalls handle es sich dabei um einen Status nach älterer Bandzerrung (S. 1). Es sei die Durchführung einer Contrex Testung bei Verdacht auf eine Insuffizi enz des vorderen Kreuzbandes indiziert. Dabei gelte es muskuläre Defizite zu verifizieren und diese im Anschluss darauf aufzutrainieren (S. 2).
E. 2.12 In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 3/4) erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, dass die MRI-Untersuchung eine Unter flächenläsion des medialen Meniskus ergeben habe, und dass sich in der klini schen Untersuchung noch immer ein positives mediales Meniskuszeichen im Hinterhorn gezeigt habe . Sodann bestehe der Verdacht auf eine Insuffizienz beziehungsweise Ruptur des vorderen Kreuzbandes, weshalb die Durchführung einer Contrex Testung vorgesehen sei. Gegenwärtig bestehe keine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Allenfalls könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter angepassten Arbeitsverhältnissen erreicht werden.
Die Meniskusläsion medial sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 9. Februar 2010 zurückzuführen. Zumindest habe vor diesem Trauma anamnestisch keine Knie symptomatik bestanden (S. 1).
E. 2.13 Mit Bericht vom 1 0. November 2011 ( Urk. 9/84/1) stellten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, fest, dass die Contrex -Testung ohne Probleme, bei gutem Einsatz und ohne Schmerzangabe verlaufen sei. Die Tes tung habe allge mein schwache Kräfteverhältnisse in beiden Beinen ergeben. Insbesondere bestünden im Seitenvergleich zu schwache Flexoren. Es sei eine allgemeine Kräftigung der Beinkraft angezeigt. Grundsätzlich hätten sich am betroffenen linken Bein jedoch gute muskuläre Verhältnisse gezeigt.
E. 2.14 ) unver ändert einen Status nach Meniskusnaht im Bereich des medialen Hinter horns bei stabilem, nicht disloziertem Hinterhorn sowie eine Partialläsion des vor deren Kreuzbandes fest. Schliesslich gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 1 0. November 2011 (vorstehende E. 2.13) davon aus, dass bei guten muskulären Verhältnissen, jedoch schwachen Kräfteverhältnissen in beiden Beinen eine allgemeine Kräftigung der Beinkraft angezeigt sei. Die Be urteilung des Gesundheitszustandes im Bereich des linken Knies durch die Ärzte der Z.___
stimmt somit grundsätzlich mit derjenigen durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ überein. Den n diese Ärzte verneinten in ihrem Gutachten vom 2 3 . August 2011 (vorstehende E. 2.10) eine Reizbildung des linken Knies im Sinne eines Ergusses oder einer Beschwerdesymptomatik von Seiten des Meniskus oder eines lokalen Druckes im Gelenkraum und stellten eine leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes bei ansonsten lediglich leichtgradige n
Folge symptomatiken e iner m u s kulären Fehlbelastung fest. Dass die Ärzte der Z.___ auf Grund dieses Befundes im Gegensatz zu Prof.
Dr. D.___ und Dr. E.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist attestierten , vermag daher nicht zu über zeugen . Zudem gilt es in Bezug auf die Ärzte der Z.___ die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ daher nicht abgestellt werden.
E. 2.15 PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem auf Grund der Akten erstellten Gutachten vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/96) aus, dass erstmals am 1 8. November 2008 ein Ganglion des medialen Meniskus hinterhorns festgestellt worden sei, und dass ein Meniskusganglion in der Regel durch eine Rissbildung im Meniskus entstehe. Infolge eines Meniskusrisses werde die Gelenksflüssigkeit durch die Meniskussubstanz in den Bereich der Ansatzgegend des Meniskus gepresst lasse sich dort als ein kleines, flüssigkeits gefülltes Gebilde dar stellen . Es sei daher durchaus denkbar, dass am 2 3. September 2008 diese Meniskusrissbildung erfolgt sei. Am 2 0. Dezember 2008 sei es erneut zu einem Verdrehtrauma des linken Kniegelenks gekommen . Ein weiteres markantes Ereignis mit einem Verdrehtrauma des linken Kniege lenks habe sich am 9. Februar 2010 ereignet. In Anbetracht der Umstände, dass bereits im Jahre 2008 ein Meniskusganglion festgestellt worden sei, und dass sich seit dem 2 3. September 2008 mehrere Knietraumata ereignet hätten, welche gee ignet gewesen wären, die bestehenden Knieschädigungen herbeizuführen, sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 2 3. August 2011 ein Kausalzusammenhang zwischen der operierten Läsion am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 9. Februar 2010 zu vernei nen (S. 1). Die anlässlich der letzten Arthroskopie vom 2 4. Februar 2012 fest gestellten Schädigungen des linken Kniegelenks im Sinne einer Meniskus hinterhornläsion medial, einer Kreuzbandpar t ia lläsion und einer entsprechenden Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes entsprächen dem Zustand des linken Kniegelenks vor der Operation vom 1 9. April 2010 (S. 2).
In Ergänzung zu seinem Aktengutachten vom 1 1. April 2012 führte PD Dr . F.___ in seiner Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 9/100) aus , es sei möglich, dass sich der Meniskusriss am 2 3. September 2008 gebildet habe , und dass dieser anschliessend am 8. Oktober 2009 kernspintomographisch nachgewiesen worden sei (S. 1) . Das Unfallereignis vom 9. Februar 2010 habe ein vorgeschädigtes Kniegelenk mit nachgewiesenem Meniskusriss medial betroffen und sei nicht Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 hätten möglicherweise die vorbestehenden gesundheitlichen Schäden am linken Kniegelenk etwas ak zentuiert. Ausgelöst worden seien diese gesundheitlichen Schäden indes durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 (S. 2).
E. 3 1. August 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.
E. 3.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer bereits im Anschluss an ein en nicht bei der Beschwe rdegegnerin versi cherten Unfall vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 3/12/2) unter Schmerzen im Bereich seines linken Kniegelenks litt, worauf die Ärzte der Z.___ am 2
E. 3.2 Am 8. Oktober 2009 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen eines bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls ein Kniedistorsionstrauma. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks wurde im Bereich des lateralen Kollateralbandes eine Ödembildung ohne Riss und im Bereich des medialen Meniskushinterhornes ein alter Befund mit Nar ben bildung festgestellt (vorstehende E. 2.5).
E. 3.3 Am 9. Februar 2010 erlitt der Beschwerdeführer anlässlich eines bei der Be schwerdegegnerin versicherten Unfalls erneut ein Kniedistorsionstrauma (vgl. Urk. 9/1), worauf am 1 0. Mai 2010 arthroskopisch ein kapselnaher Horizontal riss des medialen Meniskus festgestellt und dieser mittels einer Meniskusnaht am medialen Hinterhorn
behandelt wurde (vorstehende E. 2.7). Eine erneute MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 2. November 2010 hat eine unveränderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn sowie einen Verdacht auf eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise auf eine partielle Ruptur ergebe n
(vorstehende E. 2.8). Am 1 8. Januar 2011 stellten die Ärzte der Z.___ fest, dass a us kniechirurgischer Sicht keine Behandlungsmög lichkeit mehr bestehe (vorstehende E. 2.9). Eine am 1 1. August 2011 erneut durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Knies des Beschwerdeführers ergab eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus ohne wesentlichen Knor pel schaden sowie eine mögliche Insuffizienz beziehungsweise Ruptur des vor de ren Kreuzbandes (vorstehende E. 2.11 und E. 2.12). Eine diagnostische Arth roskopie des linken Knies vom 2 4. Februar 2012 hat eine Meniskusläsion am medialen Hinterhorn bei einem Status nach Meniskusnaht sowie eine Partial läsion des vorderen Kreuzbandes ergeben (vorstehende E. 2.14).
E. 3.4 In Bezug auf die Frage nach der U rs a che des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers kamen die beteiligten Ärzte in ihren Beurteilungen teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) die Meinung vertraten, dass die mediale Meniskusläsion im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 9. Februar 2010 zurückzuführen sei, gingen Prof Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 ( vorstehende E. 2.10 ) davon aus, dass es zwar möglich sei, dass das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität die Kniebeschwerden verursacht habe, und dass die nachfolgenden Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu weiteren Schädigungen des
Meniskushinterhorns geführt hätt en. Eine teil kausale Verursachung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniege lenks des Beschwerdeführers durch die Unfälle vom 2 3. September 2008, vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 lasse sich indes nicht belegen und sei nicht wahrscheinlich. Damit übereinstimmend schloss PD Dr. F.___ in sei nem Aktengutachten vom 1 1. April 2012 und in dessen Ergänzung vom 3 0 . Mai 2012 ( vorstehende E. 2.15 ) ein en Kausalzusammenhang zwischen dem Gesund heitsschaden
am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers und den Unfallereig nis sen vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 aus. Im Gegensatz zu Prof.
Dr . D.___ und Dr. E.___ , welche davon ausgingen, dass eine Verursa chung der Kniebeschwerden durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität möglich aber nicht wahrscheinlich sei und dabei implizit die Möglichkeit eine r
ausschliesslich degenerativen und krankhaften Verursachung nicht ausschlossen, vertrat PD Dr. F.___ die Meinung, dass der Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 ausgelöst worden sei und dass das vorbestehende Knieleiden durch die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 höchstens möglicherweise etwas akzentuiert worden sei.
E. 3.5 In Bezu g auf die Beurteilungen durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ in ihrem Gut achten vom 2 3. August 2011 (vorstehende E. 2.10) gilt es zu berücksichtigen, dass diese als Fachärzte für Neurologie und für
Physikali sche Medizin und Rehabilitation über eine für die vorliegend in Frage kommende Gesundheits beeinträchtigung im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers an gezeigte fachärztliche Spe ziali sierung verfügen. Die Gutachter haben in ihrer Beur teilung sodann neben den Ergebnisse n ihrer eigenen fach ärztlichen Unter suchungen die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden sowie sämtliche medizinischen Vorakten angemessen berücksichtigt. Ihre Schluss folgerungen, wonach ein natür licher Kausal zusammen hang zwischen der aktuellen Patho logie im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu verneinen sei, begründeten sie in nachvoll ziehbarer Weise, sodass darauf abgestellt werden kann.
Die Beurteilung durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ vermag insbesondere inso weit zu überzeugen, als diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer weder durch den Gesundheitsschaden im Bereich seines linken Kniegelenks noch durch eine lumbale Wirbelsäulenproblematik in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in der Ausübung weiterer zumutbarer Er werbs tätigkeiten beeinträchtigt werde, und dass eine teilkausale Verursachung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks durch die bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 nicht zu belegen sei, weshalb eine solche zwar möglich aber nicht wahrscheinlich sei. Insofern stimmt die Beurteilung durch Prof.
Dr. D.___ und Dr. E.___ mit derjenigen durch PD Dr. F.___ überein.
E. 3.6 Zu überzeugen vermag grundsätzlich auch die Beurteilung durch PD Dr. F.___ , insbesondere insoweit dieser
in seinem Gutachten vom 1 1. April 2012 (vorstehende E. 2.15) seine Schlussfolgerung, wonach durch die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 höchstens möglicherweise ein vor bestehender Gesundheitszustand etwas akzentuiert worden sei, und wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenk und den Unfallereignissen vom 8. Oktober 2009 und
vom 9. Februar 2010 zu verneinen sei, in nachvollziehbarer Weise damit begründete, dass bereits am 1 8. November 2008 ein Meniskusganglion bestanden habe, und dass gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache ein Meniskusganglion in der Regel durch eine Rissbildung im Meniskus entstehe, wenn Gelenksflüssigkeit durch die Meniskussubstanz in den Bereich der Ansatzgegend des Meniskus gepresst werde .
Auf die Beurteilung durch PD Dr. F.___ kann vorliegend indes insofern nicht abgestellt werden, als dieser die Meinung vertrat, dass der Gesundheits schaden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 verursacht worden sei. Diesbezüglich erscheint vielmehr die davon abweichende Beurteilung durch Prof. D.___ und Dr. E.___ , wonach ein Kausalzusammenhang im Sinne einer Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2 3. September 2008 und dem Leiden im Bereich des linken Kniegelenks nicht zu belegen sei, als überzeugender.
E. 3.7 Nicht abgestellt werden kann vorliegen d sodann auf die Kausalitätsbeurteilung durch die Ärzte der Z.___ . Denn insofern diese Ärzte in ihrem Be richt vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) i hr e Beurteilung, wonach die mediale Meniskusläsion im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. Februar 2010 zurück zuführen sei, damit begründeten, dass vor dem Trauma vom 9. Februar 2010 anamnestisch keine Kniesymptomatik bestanden habe, widerspricht ihre Beur teilung den Tatsachen. Denn dem MRI-Bericht vom 1 0. November 2008 (vorste hende E. 2/3) ist vielmehr zu entnehmen, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn festgestellt wurden. Mangels einer nachvollzieh baren Begründung kann in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der Kniebeschwerden auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ daher nicht abgestellt werden.
E. 3.8 Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) feststellten, dass gegenwärtig keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % allenfalls unter angepassten Arbeitsverhältnissen zu erreichen sei, und sie in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2011 (vorstehende E. 2.9) feststellten, dass de m Beschwerdeführer auf Grund seines Knieleidens die Aus übung von Tätigkeiten, welche ein Heben und Tragen von Lasten über ein Gewicht von 15 Kilogramm sowie ein langdauerndes Knien, in die Hocke Gehen und die Einnahme von Zwangshaltungen während einer Zeit von über 15 Minu ten Dauer erforderten, nicht mehr zuzumuten sei. Denn einerseits gingen diese Ärzte in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2011 (vorstehende E. 2.9) selbst davon aus, dass aus kniechirurgischer Sicht keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, und dass die Beschwerden höchstwahrscheinlich durch eine lumboradikuläre Schmerzsymptomatik verursachte würden. Andererseits stellten sie in ihrem Bericht vom 1. September 2011 (vorstehende E. 2.11) fest, dass eine MRI-Unter suchung des linken Knies vom 1 1. August 2011 unverändert eine kleine Unter flächenläsion des medialen Meniskus ohne Nachweis eines wesentlichen Knor pelschadens und eine diffuse Signalanhebung des vorderen Kreuzbandes ohne sichere Diskontinuität in der Bandstruktur ergeben habe . Des Weiteren stellten sie im Arthroskopiebericht vom 2 4. Februar 2012 (vorstehende E.
E. 3.9 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, als
er geltend macht ( Urk. 1 S. 5) , dass auf das Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ vom 2 3. August 2011 nicht abzustellen sei, weil die Beschwerdegegnerin in ih rem Schreiben vom 1 8. November 2011 an die Gutachter ( Urk. 9/78) gegenüber diesen unter anderem die Meinung vertreten habe, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil der das Gutachten mitverfassende Dr. E.___
als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht über eine dafür erforderliche fachmedizinische Spezialisierung verfüge . Denn die im Schreiben der Beschwer de gegnerin vom 1 8. November 2011 enthaltene pauschale Kritik an der fach medizinischen Weiterbildung von Dr. E.___ vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der massgebenden schweizerischen Weiterbildungsordnung für den Erwerb eines Facharzttitels in Physikalischer Medizin und Rehabilitation ( Ver fügung des Vorstehers des Eidgenöss ischen Departements des Innern, EDI, vom 5. Juli 2011 in Sachen Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fort bildung der FMH betreffend Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Physi kalischer Medizin und Rehabilitation ; www.bag.admin.ch) dauert die Weiterbil dung in Physikalischer Medizin und Rehabilitation fünf Jahre , wobei z wei Jahre stationäre muskuloske le ttale
Rehabilitation, ein Jahr Neurorehabilitation, ein Jahr in einem oder zwei weiteren
Fachgebieten zu absolvieren sind. Danach folgt ein Jahr in Allgemeiner Innerer Medizin.
Die Physikalische Medizin und Rehabilitation befasst sich gemäss der Weiterbildungsordnung mit der Förde rung der kö r perlichen
und kognitiven Funktionen, der Aktivitä t, der Partizi pation und Verbes serung von
persönlichen Faktoren und Umweltfaktoren. Sie umfasst Prävention, Diagnostik, Behandlung
und Rehabilitationsmanagement von Menschen jeden Alters mit behindernden
Gesundheits schädigungen und Komorbiditäten , wobei d ie Fachärzte einen
ga nzheitlichen Behandlungsansatz verfolgen . Auf Grund der erwähnten Voraussetzungen für den Erwerb eines Facharzttitels in Physikalischer Medizin und Rehabilitation ist vorliegend nicht daran zu zweifeln, dass Dr. E.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation als mitverfassender Gutachter über eine für die Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Bereich seines linken Knies genügende und angezeigte fachärztliche Spe ziali sierung verfügt e . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. August 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2
Prof . D.___ und Dr. E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist fest. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Gesund heitszustandes nach dem 3 1. August 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vorübergehenden Leistungen der Heilbe handlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fall abschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Be handlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_ 792/2012 vom 4. April 2013 E. 5 ). 4.3
Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen durch Prof. D.___ und Dr. E.___ vom 2 3. August 2011 hat demnach als erstellt zu gelten, dass es infolge der Unfallereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zwar während einer gewissen Zeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des gesund heitlichen Vorzu standes im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätestens zum Zeit punkt der gutachterlichen Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 der Status quo sine erreicht wurde , ohne dass es durch die Unfallereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen wäre. Zudem steht fest, dass spätestens zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist bestanden hat.
E. 5 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 8. September 2011 (Urk. 9/68 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 31. August 2011 weiterbe stehenden gesun dheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
und dem versicherten Unfall vom 9. Februar 2010 verneinte und die Versiche rungs leistungen per 31. August 2011 einstellte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 .2
Der sich bei de n Akten befindenden Kostennote von Rechtsanwalt Marcel Zirn gast , Zürich, vom 1 7. März 2014 ( Urk. 14 ) ist zu entnehmen, dass dieser für das Verfassen, das Korrigieren und das Überarbeiten der Beschwerde einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden geltend machte. In Anbetracht der gesamten Um stände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint der geltend gemachte
Aufwand überhöh t und vielmehr ein solcher von höchstens
E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV
SVGer ) zugesprochen.
E. 8 Stun den als gerecht fertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 70.50 sind indes nicht zu beanstanden. 6 .3
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, demnach
bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr. 70.50 (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, wird mit Fr. 2'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Zirngast - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00230 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
1. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967 , war bei der Y.___
als Teamleiter Logistik/Produktion tätig und über diese bei der SWICA Versicherungen AG ( Swica ) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschä digun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er sich am 9. Februar 2010 beim Ziehen eines schweren Hubwagens das linke Knie verdrehte ( Urk. 9/1, Urk. 9/5) und sich dabei eine Distorsion des linken Kniegelenks zuzog ( Urk. 9/7). Die Swica liess den Versicherten medizinisch begutachten (Gutachten vom 2 3. August 2011; Urk. 9/67/1) und stellte mit Verfügung vom 8. September 2011 (Urk.
9/ 68 ) die Versicherungs leistungen infolge Erreichens des Status quo sine auf den 3 1. August 2011 ein. Dagegen erhob der Krankenversicherer des Versicherten, die Avanex Versicherungen AG, am 1 4. September 2011 (Urk. 9/70) und der Versicherte am 6. Oktober 2011 ( Urk. 9/75/1) Einsprache. Am 3 0. September 2011 zog die Avanex Versicherungen AG ihr e am 1 4. September 2011 erhobene Einsprache zurück ( Urk. 9/74). Mit Entscheid vom 5. September 2012 ( Urk. 9/102 = Urk.
2) wies die Swica die Einsprache des Versicherten vom 6. Oktober 2011 ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2012 ( Urk.
2) erhob der Ver si cherte am 3. Oktober 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei en
ihm ab 1. September 2011 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 beantragte die Swica
die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 ( Urk.
10) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Eingabe zugestellt und es wurde ihm Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitli che Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. August 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen. 2.2
Mit Bericht vom 2 5. September 2008 ( Urk. 3/12/3 = Urk. 3/10 = Urk. 9/28/1 ) stellten die Ärzte der Z.___ einen Verdacht auf eine mediale Menis kusläsion links fest und erwähnten, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Staplerunfalls bei der Arbeit ein Kontusions- und Distorsionstrauma erlitten habe und seither unter persistierenden Schmerzen im Bereich des linken Knies leide. 2.3
Die Ärzte des MR-Instituts der Z.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 1 0. November 2008 ( Urk. 3/11), dass eine gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers auf Grund eines Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma am linken Knie mit Verdacht auf einen Meniskusriss indiziert gewesen sei, und dass die MRI-Untersuchung ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeutigen Rissausläufer zur Ober fläche sowie eine kleine Bakerzyste ergeben habe . 2.4
Im Bericht vom 1 8. November 2008 ( Urk. 9/28/2) führten die Ärzte der Z.___
aus , dass eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 1 0. November 2008 ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeu tigen Rissausläufer zur Oberfläche , sowie eine kleine Bakerzyste ergeben habe und erwähnten, dass ein operativer Eingriff bei diesen degenerativen Verände rungen im medialen Meniskus gegenwärtig nicht angezeigt sei, da ansonsten ein Grossteil des degenerativ veränderten Meniskushinterhorns entfernt werden müsste. 2.5
Am 2 0. Dezember 2008 ( Urk. 3/13) diagnostizierten die Ärzte des A.___ , Notfallstation, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und er wähn ten, dass der Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2008 an seinem Arbeits platz beim Heben eines schweren Rollwagens einen leichten Zwick im Rücken verspürt habe.
Die Ärzte des A.___ , Notfallstation, diagnostizierten mit Bericht vom 8. Oktober 2009 ( Urk. 3/14 = Urk. 9/40/3 ) eine Kniedistorsion links beziehungs weise (differenzial diagnostisch) eine Kniebinnenläsion (lateraler Meniskus und laterales Seitenband). Der Beschwerdeführer habe am 8. Oktober 2009 an sei nem Arbeitsplatz bei der Y.___ während der Nachtschicht einen Unfall erlitten, als sich die Rampe eines Lastwagens gelöst und auf den Gabelstapler, auf wel chem er gesessen sei, gefallen sei. Dabei habe er sich das linke Knie verdreht. Bereits vor einem Jahr sei es beim Beschwerdeführer zu einer Distorsion des linken Knies gekommen . Dabei habe man ihm gemäss seinen Angaben eine Meniskusoperation empfohlen, was er abgelehnt habe. Eine MRI-Untersuchung des linken Knies vom 8. Oktober 2009 habe eine Ödembildung ohne Riss im lateralen Kollateralband sowie einen alten Befund mit Narbenbildung im Be reich des medialen Meniskushinterhornes mit wenig Erguss sowie eine Kontu sion der hinteren Tibiagelenksfläche ohne subchondrale Fraktur bei intakten Kreuzbändern ergeben. 2.6
Mit Bericht vom 1 6. April 2010 ( Urk. 9/10) diagnostizierten die Ärzte des A.___ ,
Orthopädie , ein femoropatelläres Schmerzsyndrom links und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben ein dreima liges Anpralltrauma des linken Kniegelenks, letztmals im Februar 2010, erlitten habe. Seither leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereich des linken Knies. Seit dem Unfallereignis vom Februar 2010 bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 100 % . 2.7
Mit Operationsbericht vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 9/ 13/2) stellten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , fest, dass der Beschwerdeführer am 1 0. Mai 2010 an seinem linken Kniegelenk operiert, und dass eine arthroskopi sche Meniskusnaht am medialen Hinterhorn durchgeführt worden sei. Der mediale Meniskus habe kapselnah einen Horizontalriss im Sinne eines nicht luxierten Kopfhenkels aufgewiesen.
Am 1 2. Mai 2010 führten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , aus, dass sich d er postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet, und dass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnisse n nach Hause entlassen worden sei ( Urk. 9/14).
Am 1 0. September 2010 erwähnten die Ärzte des A.___ , Orthopädie, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter belastungsabhängigen Knieschmerzen leide, und dass die physiotherapeutischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung gebracht hätten ( Urk. 9/23 /1 ). 2.8
Die Ärzte des MRI-Zentrums B.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 3. November 2010 ( Urk. 9/23/2), dass eine am 2. November 2010 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks eine unveränderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn mit schräg von der Ba sis zur Unterfläche verlaufendem Einriss sowie einen Verdacht auf eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise auf eine partielle Ruptur bei ansonsten stationärem Befund ergeben habe.
Mit Bericht vom 5. November 2010 ( Urk. 9/29) stellten die Ärzte des A.___ , Orthopädie , fest, dass eine MRI-Untersuchung vom 2. November 2010 eine alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine unver änderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn mit schräg von der Basis z ur Unterfläche verlaufendem Einriss bei ansonsten stationärem Befund ergeben habe. Bei persistierender Beschwerdesymptomatik sei eine erneute Arthroskopie mit gegebenenfalls einer
Teilmeniskektomie medial angezeigt. 2.9
Die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, führten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 9/32) aus, dass der Beschwerdeführer an einer medialen Meniskusläsion im Hinterhorn sowie an einem Meniskusganglion leide. Es sei eine diagnostisch/therapeutische Kniegelenksinfiltration vorgese hen.
Am 1 8. Januar 2011 erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremi täten, dass die diagnostische Kniegelenksinfiltration vom 1 3. Dezember 2010 ein negatives Ergebnis gebracht habe. Aus kniechirurgischer Sicht bestehe bei negativem Infiltrationsergebnis keine Behandlungsmöglichkeit. Höchstwahr scheinlich bestehe beim Beschwerdeführer eine lumboradikuläre
Schmerzsymp tomatik ( Urk. 9/34).
In ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2011 ( Urk. 9/64) stellten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, fest, dass der Beschwerdeführer durch die Menis kusläsion
und das Meniskusganglion beim Heben und Tragen von Lasten über ein Gewicht von 15 Kilogram m sowie bei langdauerndem Knien, beim in die Hocke Gehen und bei der Einnahme von Zwangshaltungen während einer Zeit von über 15 Minuten Dauer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten und ohne vermehrtes Treppensteigen beziehungsweise ein Hinuntergehen sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzu muten.
2.10
Die Ärzte der C.___ , Prof. Dr. med .
D.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, und Dr. med . E.___ , Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation FMH, stellten in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 ( Urk. 9/67/1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine muskuläre Fehlbelastung mit Muskelreiz der glutealen Muskulatur rechts, der Hüfte und des Adductor
magnus links bei Status nach medialer Meniskus läsion , nach arthroskopischer Meniskusnaht am 1 0. Mai 2010 bei weiterhin nachweisbarem Ganglion des medialen Meniskus links sowie ein mässiges Übergewicht auf (S. 19) . Anlässlich der Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 (vgl. S.
1) habe eine leichte muskuläre Symptomatik der glutealen Hüftstabilisation rechts sowie eine im Bereich der Einstrahlung des Musculus
adductor
magnus am Epicondylus
medialis projizierte Schmerzsymptomatik am linken Knie be standen. Eine Reizbildung des linken Knies im Sinne eines Ergusses oder einer Beschwerdesymptomatik von Seiten des Meniskus oder eines lokalen Druckes im Gelenkraum bestehe nicht. Es bestehe sodann eine leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes mit jedoch festem Endanschlag, weshalb von einem Erhalt des vorderen Kreuzbandes bei etwas vermehrter Laxizität auszugehen sei. Für den medialen Meniskus könne daher kein behindernder Störungsbefund mehr erhoben werden. Es zeigten sich lediglich leichtgradige
Folgesymptomati ken der Fehlbelastung. Die Rückenbeschwerden seien vollständig überwunden und die radiologisch nachgewiesene Offset- Störung der linken Hüfte sei asymp to matisch. In der Alltagsbelastung sei der Beschwerdeführer somit nicht massgeblich eingeschränkt (S. 20).
Der Beschwerdeführer werde durch die erlittene Traumatisierung am linken Knie gelenk weder in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit noch in Bezug auf weitere Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es bestehe auch hinsichtlich der lumbalen Wirbelsäulen proble matik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sowie bezüglich weiterer Tätigkeiten im allge meinen Arbeitsmarkt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 21).
Bereits am 1 8. November 2008 sei ein Ganglion des medialen Meniskushinter horns beschrieben worden und es sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine degene rative Ursache in Betracht gezogen worden. Es sei zwar möglich, dass das Knietrauma vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität die Kniebe schwerden verursacht habe. Eine solche Schlussfolgerung lasse sich auf Grund der Akten indes nicht beweisen. Es sei sodann möglich, dass die nachfolgenden Traumata vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu weiteren Schädi gungen des Menisk ushinterhorns medial geführt hätt en. Eine solche Schluss folgerung lasse sich auf Grund der Akten indes nicht belegen, weshalb eine teilkausale Verursachung der Kniebeschwerden durch die Ereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 nicht wahrscheinlich sei. Insbe son dere fehl t e n
bildmorphologische Belege einer auf den Unfall vom 9. Februar 2010 beziehbaren frischen Läsion. Entscheidend sei der sichere Beleg einer Vorschädigung, welche für sich alleine ausreiche, das gegenwärtige leichtgra dige Störungsbild ausreichen d zu erklären. Zudem lasse sich auch die Teilläsion des vorderen Kreuzbandes zeitlich nicht ausreichend einem einzelnen Unfaller eignis zuordnen. Zu einer noch heute wirkenden Verschlimmerung des Vorzu standes am linken Kniegelenk sei es durch den Unfall vom 9. Februar 2010 nicht gekommen (S. 23). 2.11
Mit Bericht vom 1. September 2011 ( Urk. 9/89/3) führten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, aus, dass eine MRI-Untersuchung des linken Knies vom 1 1. August 2011 eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus ohne Nachweis eines wesentlichen Knorpelschadens ergeben habe. Bei einem weitgehend reizlosen Gelenk habe sich eine diffuse Signalanhebung des vorderen Kreuzbandes ohne sichere Diskontinuität in der Bandstruktur gezeigt. Allenfalls handle es sich dabei um einen Status nach älterer Bandzerrung (S. 1). Es sei die Durchführung einer Contrex Testung bei Verdacht auf eine Insuffizi enz des vorderen Kreuzbandes indiziert. Dabei gelte es muskuläre Defizite zu verifizieren und diese im Anschluss darauf aufzutrainieren (S. 2). 2.12
In ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 ( Urk. 3/4) erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, dass die MRI-Untersuchung eine Unter flächenläsion des medialen Meniskus ergeben habe, und dass sich in der klini schen Untersuchung noch immer ein positives mediales Meniskuszeichen im Hinterhorn gezeigt habe . Sodann bestehe der Verdacht auf eine Insuffizienz beziehungsweise Ruptur des vorderen Kreuzbandes, weshalb die Durchführung einer Contrex Testung vorgesehen sei. Gegenwärtig bestehe keine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Allenfalls könnte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % unter angepassten Arbeitsverhältnissen erreicht werden.
Die Meniskusläsion medial sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 9. Februar 2010 zurückzuführen. Zumindest habe vor diesem Trauma anamnestisch keine Knie symptomatik bestanden (S. 1). 2.13
Mit Bericht vom 1 0. November 2011 ( Urk. 9/84/1) stellten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, fest, dass die Contrex -Testung ohne Probleme, bei gutem Einsatz und ohne Schmerzangabe verlaufen sei. Die Tes tung habe allge mein schwache Kräfteverhältnisse in beiden Beinen ergeben. Insbesondere bestünden im Seitenvergleich zu schwache Flexoren. Es sei eine allgemeine Kräftigung der Beinkraft angezeigt. Grundsätzlich hätten sich am betroffenen linken Bein jedoch gute muskuläre Verhältnisse gezeigt. 2.14
Mit Operationsbericht vom 2 4. Februar 2012 ( Urk. 9/84/2) erwähnten die Ärzte der Z.___ , Untere Extremitäten, dass gleichentags eine diagnostische Arthroskopie des linken Knies des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Im medialen tibiofemoralen Kompartiment habe sich im Hinterhorn des Menis kus ein Status nach Meniskusnaht mit noch sichtbarer Nahtstelle gezeigt. Die Unterfläche basisnah sei unverheilt, wobei sich bei einem stabilen Hinterhorn der Meniskus nicht in das Gelenk dislozieren lasse (S. 1). Die arthroskopische Untersuchung habe sodann eine Partialläsion des vorderen Kreuzbandes mi t Auffaserung und insuffizientem anteromedialem Restbündel sowie eine ver mehr te ap -Translation mit insuffizienter Anspannung des verbleibenden ante ro medialen Bündels ergeben (S. 2). 2.15
PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem auf Grund der Akten erstellten Gutachten vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/96) aus, dass erstmals am 1 8. November 2008 ein Ganglion des medialen Meniskus hinterhorns festgestellt worden sei, und dass ein Meniskusganglion in der Regel durch eine Rissbildung im Meniskus entstehe. Infolge eines Meniskusrisses werde die Gelenksflüssigkeit durch die Meniskussubstanz in den Bereich der Ansatzgegend des Meniskus gepresst lasse sich dort als ein kleines, flüssigkeits gefülltes Gebilde dar stellen . Es sei daher durchaus denkbar, dass am 2 3. September 2008 diese Meniskusrissbildung erfolgt sei. Am 2 0. Dezember 2008 sei es erneut zu einem Verdrehtrauma des linken Kniegelenks gekommen . Ein weiteres markantes Ereignis mit einem Verdrehtrauma des linken Kniege lenks habe sich am 9. Februar 2010 ereignet. In Anbetracht der Umstände, dass bereits im Jahre 2008 ein Meniskusganglion festgestellt worden sei, und dass sich seit dem 2 3. September 2008 mehrere Knietraumata ereignet hätten, welche gee ignet gewesen wären, die bestehenden Knieschädigungen herbeizuführen, sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 2 3. August 2011 ein Kausalzusammenhang zwischen der operierten Läsion am linken Kniegelenk und dem Unfallereignis vom 9. Februar 2010 zu vernei nen (S. 1). Die anlässlich der letzten Arthroskopie vom 2 4. Februar 2012 fest gestellten Schädigungen des linken Kniegelenks im Sinne einer Meniskus hinterhornläsion medial, einer Kreuzbandpar t ia lläsion und einer entsprechenden Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes entsprächen dem Zustand des linken Kniegelenks vor der Operation vom 1 9. April 2010 (S. 2).
In Ergänzung zu seinem Aktengutachten vom 1 1. April 2012 führte PD Dr . F.___ in seiner Stellungnahme vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 9/100) aus , es sei möglich, dass sich der Meniskusriss am 2 3. September 2008 gebildet habe , und dass dieser anschliessend am 8. Oktober 2009 kernspintomographisch nachgewiesen worden sei (S. 1) . Das Unfallereignis vom 9. Februar 2010 habe ein vorgeschädigtes Kniegelenk mit nachgewiesenem Meniskusriss medial betroffen und sei nicht Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 hätten möglicherweise die vorbestehenden gesundheitlichen Schäden am linken Kniegelenk etwas ak zentuiert. Ausgelöst worden seien diese gesundheitlichen Schäden indes durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 (S. 2). 3. 3.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer bereits im Anschluss an ein en nicht bei der Beschwe rdegegnerin versi cherten Unfall vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 3/12/2) unter Schmerzen im Bereich seines linken Kniegelenks litt, worauf die Ärzte der Z.___ am 2 5.
September 2008 ( vorstehende E. 2.2 ) wegen des Verdachts auf eine Menis kus läsion eine MRI-Untersuchung veranlassten. Anlässlich der MRI-Unter su chung des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 1 0. November 2008 (vor ste hende E. 2.3) wurde n
ein kleines Meniskusganglion sowie assozi ierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn , ohne einen eindeutigen Rissausläufer zur Oberfläche festgestellt. Ein operativer Ein griff wur de von den Ärzten der Z.___ am
1 8. November 2008 ( vorste hen de E. 2.4 ) als nicht angezeigt erachtet , da ansonsten ein Grossteil des degene ra tiv veränderten Meniskushinterhorns
hätte entfernt werden müssen . 3.2
Am 8. Oktober 2009 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen eines bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls ein Kniedistorsionstrauma. Anlässlich einer gleichentags durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks wurde im Bereich des lateralen Kollateralbandes eine Ödembildung ohne Riss und im Bereich des medialen Meniskushinterhornes ein alter Befund mit Nar ben bildung festgestellt (vorstehende E. 2.5). 3.3
Am 9. Februar 2010 erlitt der Beschwerdeführer anlässlich eines bei der Be schwerdegegnerin versicherten Unfalls erneut ein Kniedistorsionstrauma (vgl. Urk. 9/1), worauf am 1 0. Mai 2010 arthroskopisch ein kapselnaher Horizontal riss des medialen Meniskus festgestellt und dieser mittels einer Meniskusnaht am medialen Hinterhorn
behandelt wurde (vorstehende E. 2.7). Eine erneute MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 2. November 2010 hat eine unveränderte Meniskusläsion am medialen Hinterhorn sowie einen Verdacht auf eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise auf eine partielle Ruptur ergebe n
(vorstehende E. 2.8). Am 1 8. Januar 2011 stellten die Ärzte der Z.___ fest, dass a us kniechirurgischer Sicht keine Behandlungsmög lichkeit mehr bestehe (vorstehende E. 2.9). Eine am 1 1. August 2011 erneut durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Knies des Beschwerdeführers ergab eine kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus ohne wesentlichen Knor pel schaden sowie eine mögliche Insuffizienz beziehungsweise Ruptur des vor de ren Kreuzbandes (vorstehende E. 2.11 und E. 2.12). Eine diagnostische Arth roskopie des linken Knies vom 2 4. Februar 2012 hat eine Meniskusläsion am medialen Hinterhorn bei einem Status nach Meniskusnaht sowie eine Partial läsion des vorderen Kreuzbandes ergeben (vorstehende E. 2.14). 3.4
In Bezug auf die Frage nach der U rs a che des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers kamen die beteiligten Ärzte in ihren Beurteilungen teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) die Meinung vertraten, dass die mediale Meniskusläsion im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma vom 9. Februar 2010 zurückzuführen sei, gingen Prof Dr. D.___ und Dr. E.___ in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 ( vorstehende E. 2.10 ) davon aus, dass es zwar möglich sei, dass das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität die Kniebeschwerden verursacht habe, und dass die nachfolgenden Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu weiteren Schädigungen des
Meniskushinterhorns geführt hätt en. Eine teil kausale Verursachung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniege lenks des Beschwerdeführers durch die Unfälle vom 2 3. September 2008, vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 lasse sich indes nicht belegen und sei nicht wahrscheinlich. Damit übereinstimmend schloss PD Dr. F.___ in sei nem Aktengutachten vom 1 1. April 2012 und in dessen Ergänzung vom 3 0 . Mai 2012 ( vorstehende E. 2.15 ) ein en Kausalzusammenhang zwischen dem Gesund heitsschaden
am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers und den Unfallereig nis sen vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 aus. Im Gegensatz zu Prof.
Dr . D.___ und Dr. E.___ , welche davon ausgingen, dass eine Verursa chung der Kniebeschwerden durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 im Sinne einer Teilkausalität möglich aber nicht wahrscheinlich sei und dabei implizit die Möglichkeit eine r
ausschliesslich degenerativen und krankhaften Verursachung nicht ausschlossen, vertrat PD Dr. F.___ die Meinung, dass der Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 ausgelöst worden sei und dass das vorbestehende Knieleiden durch die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 höchstens möglicherweise etwas akzentuiert worden sei. 3.5
In Bezu g auf die Beurteilungen durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ in ihrem Gut achten vom 2 3. August 2011 (vorstehende E. 2.10) gilt es zu berücksichtigen, dass diese als Fachärzte für Neurologie und für
Physikali sche Medizin und Rehabilitation über eine für die vorliegend in Frage kommende Gesundheits beeinträchtigung im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers an gezeigte fachärztliche Spe ziali sierung verfügen. Die Gutachter haben in ihrer Beur teilung sodann neben den Ergebnisse n ihrer eigenen fach ärztlichen Unter suchungen die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden sowie sämtliche medizinischen Vorakten angemessen berücksichtigt. Ihre Schluss folgerungen, wonach ein natür licher Kausal zusammen hang zwischen der aktuellen Patho logie im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers und den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu verneinen sei, begründeten sie in nachvoll ziehbarer Weise, sodass darauf abgestellt werden kann.
Die Beurteilung durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ vermag insbesondere inso weit zu überzeugen, als diese davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer weder durch den Gesundheitsschaden im Bereich seines linken Kniegelenks noch durch eine lumbale Wirbelsäulenproblematik in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist und in der Ausübung weiterer zumutbarer Er werbs tätigkeiten beeinträchtigt werde, und dass eine teilkausale Verursachung des Gesundheitsschadens im Bereich des linken Kniegelenks durch die bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 nicht zu belegen sei, weshalb eine solche zwar möglich aber nicht wahrscheinlich sei. Insofern stimmt die Beurteilung durch Prof.
Dr. D.___ und Dr. E.___ mit derjenigen durch PD Dr. F.___ überein. 3.6
Zu überzeugen vermag grundsätzlich auch die Beurteilung durch PD Dr. F.___ , insbesondere insoweit dieser
in seinem Gutachten vom 1 1. April 2012 (vorstehende E. 2.15) seine Schlussfolgerung, wonach durch die Unfälle vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 höchstens möglicherweise ein vor bestehender Gesundheitszustand etwas akzentuiert worden sei, und wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des linken Kniegelenk und den Unfallereignissen vom 8. Oktober 2009 und
vom 9. Februar 2010 zu verneinen sei, in nachvollziehbarer Weise damit begründete, dass bereits am 1 8. November 2008 ein Meniskusganglion bestanden habe, und dass gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache ein Meniskusganglion in der Regel durch eine Rissbildung im Meniskus entstehe, wenn Gelenksflüssigkeit durch die Meniskussubstanz in den Bereich der Ansatzgegend des Meniskus gepresst werde .
Auf die Beurteilung durch PD Dr. F.___ kann vorliegend indes insofern nicht abgestellt werden, als dieser die Meinung vertrat, dass der Gesundheits schaden im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2008 verursacht worden sei. Diesbezüglich erscheint vielmehr die davon abweichende Beurteilung durch Prof. D.___ und Dr. E.___ , wonach ein Kausalzusammenhang im Sinne einer Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2 3. September 2008 und dem Leiden im Bereich des linken Kniegelenks nicht zu belegen sei, als überzeugender. 3.7
Nicht abgestellt werden kann vorliegen d sodann auf die Kausalitätsbeurteilung durch die Ärzte der Z.___ . Denn insofern diese Ärzte in ihrem Be richt vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) i hr e Beurteilung, wonach die mediale Meniskusläsion im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. Februar 2010 zurück zuführen sei, damit begründeten, dass vor dem Trauma vom 9. Februar 2010 anamnestisch keine Kniesymptomatik bestanden habe, widerspricht ihre Beur teilung den Tatsachen. Denn dem MRI-Bericht vom 1 0. November 2008 (vorste hende E. 2/3) ist vielmehr zu entnehmen, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein kleines Meniskusganglion sowie assoziierte, leichte mukoide Veränderungen im medialen Meniskushinterhorn festgestellt wurden. Mangels einer nachvollzieh baren Begründung kann in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der Kniebeschwerden auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ daher nicht abgestellt werden. 3.8
Des Weiteren vermag nicht zu überzeugen, dass die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2011 (vorstehende E. 2.12) feststellten, dass gegenwärtig keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % allenfalls unter angepassten Arbeitsverhältnissen zu erreichen sei, und sie in ihrem Bericht vom 2 7. Juli 2011 (vorstehende E. 2.9) feststellten, dass de m Beschwerdeführer auf Grund seines Knieleidens die Aus übung von Tätigkeiten, welche ein Heben und Tragen von Lasten über ein Gewicht von 15 Kilogramm sowie ein langdauerndes Knien, in die Hocke Gehen und die Einnahme von Zwangshaltungen während einer Zeit von über 15 Minu ten Dauer erforderten, nicht mehr zuzumuten sei. Denn einerseits gingen diese Ärzte in ihrem Bericht vom 1 8. Januar 2011 (vorstehende E. 2.9) selbst davon aus, dass aus kniechirurgischer Sicht keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, und dass die Beschwerden höchstwahrscheinlich durch eine lumboradikuläre Schmerzsymptomatik verursachte würden. Andererseits stellten sie in ihrem Bericht vom 1. September 2011 (vorstehende E. 2.11) fest, dass eine MRI-Unter suchung des linken Knies vom 1 1. August 2011 unverändert eine kleine Unter flächenläsion des medialen Meniskus ohne Nachweis eines wesentlichen Knor pelschadens und eine diffuse Signalanhebung des vorderen Kreuzbandes ohne sichere Diskontinuität in der Bandstruktur ergeben habe . Des Weiteren stellten sie im Arthroskopiebericht vom 2 4. Februar 2012 (vorstehende E. 2.14 ) unver ändert einen Status nach Meniskusnaht im Bereich des medialen Hinter horns bei stabilem, nicht disloziertem Hinterhorn sowie eine Partialläsion des vor deren Kreuzbandes fest. Schliesslich gingen die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 1 0. November 2011 (vorstehende E. 2.13) davon aus, dass bei guten muskulären Verhältnissen, jedoch schwachen Kräfteverhältnissen in beiden Beinen eine allgemeine Kräftigung der Beinkraft angezeigt sei. Die Be urteilung des Gesundheitszustandes im Bereich des linken Knies durch die Ärzte der Z.___
stimmt somit grundsätzlich mit derjenigen durch Prof.
D.___ und Dr. E.___ überein. Den n diese Ärzte verneinten in ihrem Gutachten vom 2 3 . August 2011 (vorstehende E. 2.10) eine Reizbildung des linken Knies im Sinne eines Ergusses oder einer Beschwerdesymptomatik von Seiten des Meniskus oder eines lokalen Druckes im Gelenkraum und stellten eine leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes bei ansonsten lediglich leichtgradige n
Folge symptomatiken e iner m u s kulären Fehlbelastung fest. Dass die Ärzte der Z.___ auf Grund dieses Befundes im Gegensatz zu Prof.
Dr. D.___ und Dr. E.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist attestierten , vermag daher nicht zu über zeugen . Zudem gilt es in Bezug auf die Ärzte der Z.___ die Erfah rungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Beurteilung durch die Ärzte der Z.___ daher nicht abgestellt werden.
3.9
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Dem Beschwerdeführer ist insofern nicht zu folgen, als
er geltend macht ( Urk. 1 S. 5) , dass auf das Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ vom 2 3. August 2011 nicht abzustellen sei, weil die Beschwerdegegnerin in ih rem Schreiben vom 1 8. November 2011 an die Gutachter ( Urk. 9/78) gegenüber diesen unter anderem die Meinung vertreten habe, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil der das Gutachten mitverfassende Dr. E.___
als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht über eine dafür erforderliche fachmedizinische Spezialisierung verfüge . Denn die im Schreiben der Beschwer de gegnerin vom 1 8. November 2011 enthaltene pauschale Kritik an der fach medizinischen Weiterbildung von Dr. E.___ vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der massgebenden schweizerischen Weiterbildungsordnung für den Erwerb eines Facharzttitels in Physikalischer Medizin und Rehabilitation ( Ver fügung des Vorstehers des Eidgenöss ischen Departements des Innern, EDI, vom 5. Juli 2011 in Sachen Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fort bildung der FMH betreffend Akkreditierung des Weiterbildungsgangs in Physi kalischer Medizin und Rehabilitation ; www.bag.admin.ch) dauert die Weiterbil dung in Physikalischer Medizin und Rehabilitation fünf Jahre , wobei z wei Jahre stationäre muskuloske le ttale
Rehabilitation, ein Jahr Neurorehabilitation, ein Jahr in einem oder zwei weiteren
Fachgebieten zu absolvieren sind. Danach folgt ein Jahr in Allgemeiner Innerer Medizin.
Die Physikalische Medizin und Rehabilitation befasst sich gemäss der Weiterbildungsordnung mit der Förde rung der kö r perlichen
und kognitiven Funktionen, der Aktivitä t, der Partizi pation und Verbes serung von
persönlichen Faktoren und Umweltfaktoren. Sie umfasst Prävention, Diagnostik, Behandlung
und Rehabilitationsmanagement von Menschen jeden Alters mit behindernden
Gesundheits schädigungen und Komorbiditäten , wobei d ie Fachärzte einen
ga nzheitlichen Behandlungsansatz verfolgen . Auf Grund der erwähnten Voraussetzungen für den Erwerb eines Facharzttitels in Physikalischer Medizin und Rehabilitation ist vorliegend nicht daran zu zweifeln, dass Dr. E.___ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation als mitverfassender Gutachter über eine für die Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Bereich seines linken Knies genügende und angezeigte fachärztliche Spe ziali sierung verfügt e . 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. August 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer nam haften Besseru ng des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick da rauf, dass die soziale Unfall versicherung auf die erwerbstätigen Perso nen aus gerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, wobei die durch weitere Heilbe handlung zu erwartende Be sserung ins Gewicht fallen muss; unbedeu tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2
Prof . D.___ und Dr. E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 3. August 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist fest. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Bes serung des unfallbedingten Gesund heitszustandes nach dem 3 1. August 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vorübergehenden Leistungen der Heilbe handlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fall abschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Be handlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_ 792/2012 vom 4. April 2013 E. 5 ). 4.3
Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen durch Prof. D.___ und Dr. E.___ vom 2 3. August 2011 hat demnach als erstellt zu gelten, dass es infolge der Unfallereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zwar während einer gewissen Zeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des gesund heitlichen Vorzu standes im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdefüh rers gekommen ist, dass dies bezüglich indes spätestens zum Zeit punkt der gutachterlichen Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 der Status quo sine erreicht wurde , ohne dass es durch die Unfallereignisse vom 8. Oktober 2009 und vom 9. Februar 2010 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen wäre. Zudem steht fest, dass spätestens zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 2 6. Juli 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist bestanden hat. 5.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 8. September 2011 (Urk. 9/68 ) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 31. August 2011 weiterbe stehenden gesun dheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
und dem versicherten Unfall vom 9. Februar 2010 verneinte und die Versiche rungs leistungen per 31. August 2011 einstellte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV
SVGer ) zugesprochen. 6 .2
Der sich bei de n Akten befindenden Kostennote von Rechtsanwalt Marcel Zirn gast , Zürich, vom 1 7. März 2014 ( Urk. 14 ) ist zu entnehmen, dass dieser für das Verfassen, das Korrigieren und das Überarbeiten der Beschwerde einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden geltend machte. In Anbetracht der gesamten Um stände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint der geltend gemachte
Aufwand überhöh t und vielmehr ein solcher von höchstens 8 Stun den als gerecht fertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 70.50 sind indes nicht zu beanstanden. 6 .3
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, demnach
bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) und Barauslagen von Fr. 70.50 (zuzüglich Mehrwert steuer) mit Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel Zirngast , Zürich, wird mit Fr. 2'900 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcel Zirngast - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz