Sachverhalt
1.
1.1
Die 1958 geborene X.___ arbeitete bei
der Firma Y.___ AG als Filialleiterin
und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: „Zürich“) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 21. Januar 2000 beim Tennisspiel das linke Knie verdrehte ( Urk. 8/Z1) . Wegen per sistierender Knieschmerzen (vgl. Urk. 8/ Z M6) erfolgte am 26. Mai 2000 eine di agnostische Arthroskopie am linken Knie , welche eine an die Meniskusunter flä che reichende partielle Meniskushinterhornläsion medial sowie eine Chondro pathie Grad II in der Belastungszone des medialen Femurkondylus sowie Grad I retropatellär und am dorsalen Tibiaplateau lateral ergab ( Urk. 8/ Z M7). Die wei tere konservative und operative Behandlung führte zu keiner dauerhaften Bes serung der Knieb eschwerden ( Urk. 8/ Z M85 S. 2 ff.) .
Seit 1. Januar 2004 arbei tete die Versicherte im Rahmen eines Pensums von 40-50 % als stellvertretende Geschäftsführerin des Restaurants Z.___ in A.___ ( Urk. 8/Z125).
Gemäss dem von der „ Zürich “ eingeholten Gutach ten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom 25. Mai 2004 war s ie trotz ihrer Beeinträchtigung in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/ Z M85 ). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 sprach die „Zürich“ der Versicherten ab
1. Oktober 2004 unter anderem eine Invalidenr ente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 34 %
zu ( Urk. 8/Z 118 ). Diese Verfügung wurde rechts - kräftig. 1.2
Mit Schadenmeldung vom 31. Januar 2009 wurde der „Zürich“ ein Rückfall mit zunehmenden linksseitigen Knieschmerzen und daraus folgender Arbeitsunfä higkeit gemeldet ( Urk. 8/Z125). Am 11. Februar 2009 erfolgte ein weiterer ope rativer Eingriff mit Implantation einer Kniegelenks-Totalprothese ( Urk. 8/ Z M98). Danach klagte die Versicherte über eine Dysästhesie am lateralen Unterschenkel und am linken Fussrand ( Urk. 8/ZM138 S. 2 ).
Die „Zürich“ übernahm die Kosten der Heilbehandlung, richtete Taggelder aus und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2010 ( Urk. 8/ZM138)
verfügte die „Zürich“ am 29. September 2011 die Einstellung der H eilungskosten per 31. März 2010 und der Taggelder per 31. Dezember 2009 . Gleichzeitig hob sie die
laufende Rente per 31. Oktober 2011 revisionsweise auf mit der Begründung , da ss sich die gesundheitliche Situation im unfallgeschädigten linken Knie deutlich gebessert habe
und der Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen des halb zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % führe ( Urk. 8/Z160). Nachdem die Versicherte am 31. Oktober 2011 gegen die Verfü gung Einsprache erhoben und die Zusprechung weiterer Versicherungsleistun gen, insbesondere einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 41 % , beantragt hatte ( Urk. 8/Z161) , holte die „Zürich“ bei der Versicherten weitere Informationen zum Hergang des Unfalls ein ( Urk. 8/Z171, Urk. 8/Z174), liess den Gutachter Dr. C.___ Ergänzungsfragen beantworten ( Urk. 8/Z171-172 , Urk. 8/ZM140 ) und zog die Akten der Invalidenversicherung , insbesondere das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 21. Februar 2012 ( Urk. 8/147-148), bei (vgl. Urk. 8/Z178) . Mit Einspracheentscheid vom 3 . September 2012 hielt sie – gestützt auf den neu ermittelten Invaliditätsgrad von 2,2 %
- an der Aufhebung der Rente wegen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis, mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei en ihr weitere Versicherungsleistungen, insbesondere eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 41 % , zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eigene Kosten eine neuerliche Begutachtung durchzuführen, wobei dem angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeant wort vom 14. November 2012 beantragte die „Zürich“ die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2 1.2 .1
Gemäss Art. 10
UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, und zwar so lange, als von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfall versicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts
(ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 1.2 .2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Er werbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 1.3
1.3 .1
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Diese schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an und können eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw . 2c in fine ). 1.3 .2
Bezüger einer Invalidenrente haben nach Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Heilbehandlung, wenn die Erwerbs fähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG und Art. 21 Abs. 3 UVG).
1.3 . 3
Rückfälle und Spätfolgen können Anlass für eine Rentenrevision sein (Alexandra Rumo-Jungo , Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung, 3. Auflage , Zü rich 2003 , S. 152 f. mit Hinweisen). Die Revision
einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
(vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Auflage, Zürich 2012, S. 152) . Gemäss dieser Bestimmung
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert .
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). 2.
2.1
Die „Zürich“ begründet die Aufhebung der Rente damit, dass bezüglich der Fol gen des Unfalls vom 21. Januar 2000 seit der Rentenzusprechung eine wesentli che Verbesserung des Gesundheitszustandes einge treten
sei . Anlässlich der Be gutachtung im D.___ habe die Beschwer deführerin angegeben, in ihrem l inken, im Jahr 2009 erfolgreich mit einer Totalprothese versorgten Knie keinerlei Beschwerden mehr zu haben. Für di e geklagte Gefühlsstörung im Bereich des linken Unterschenkels und in den Zehen des linken Fusses hätten die Gutachter des D.___
mit klinischen und apparativen Untersuchungsmethoden keine so m a tische Ursache feststellen können . Zudem hätten sie der von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom
18. Oktober 2010 geäusserten Einschätzung, dass es sich bei der Gefühlsstörung um einen unfallbedingten Gesundheitsschaden handle, widersprochen und aufgrund des beobachteten inkonsistenten Verhaltens der Beschwerdeführer in eine psychische Ursache vermutet . Da auch der behan delnde Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , die Empfin dungsstörungen nicht in einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Januar 2000 und der Knieoperation gebracht habe, sei anzunehmen , dass die Gefühls störungen am Unterschenkel und Fussrand unfallfremd seien. Die erheblichen Fussbeschwerden bei Status nach der Operation von Mortonneuromen sei en
auch nach Ansicht von Dr. C.___ unfallfremd. Die monierte fehlende neurologische Fachausrichtung Dr. C.___ vermöge dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da zwei neurologische Untersuchungen durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, keine Auffälligkeiten gezei gt hätten. D es halb sei eine weitere neurologisc he Abklärung nicht angezeigt . Unter Ausklam merung der von Dr. C.___ in seine Beurteilung der verbliebenen Arbeits fähigkeit miteinbezogenen unfallfremden Empfindungsstörungen sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, mittelschwere Täti gkeit ganztags zumutbar, wobei ihr vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Kniebeugen, Stehen sowie das Begehen von Treppen und Leitern nur noch im Rahmen von 6-33 % des Arbeitstages und Kriechen, Knien und Hocken nicht mehr zumutbar seien .
Das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- für das Jahr 2010 er gebe sich aus dem bei der ursprünglichen Rentenzusprechung ermittelten Vali deneinkommen , angepasst an die Nom inallohnentwicklung für Frauen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin nunmehr ein breiter Fächer von Verweistätigkeiten offen stehe und sie über vielfältige Berufskenntnisse in der Schuhbranche, in der Gastronomie und im Büro verfüge, zumal sie nach dem Lehrabschluss als Kon ditorin den elterlichen Bauernhof geführt habe, einen berufsbegleitenden wei teren Lehrabschluss zur Schuhverkäuferin und den Lehrmeisterkurs absolviert habe und ihr für ihre Arbeit als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts in den Jahren 1996 bis 2000 sehr gute Leistungen attestiert worden seien. Deshalb sei das Invalideneinkommen gestützt auf den statistischen Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für Frauen, welche Tätig keiten mit dem Anforderungsniveau 3 ausführen, festzusetzen. Von dem resul tierenden Jahreseinkommen von Fr. 65‘594 .-- sei wegen des unfallbedingt erforderlichen erhöhten Pausenbedarfs und der erforderlichen gelegentlichen Unterbrüche bei sitzender Arbeit ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu ge währen. Die Invalidenversicherung habe zwar einen Abzug von 10 % gewährt, dabei aber auch die unfallfremden Empfindungsstörungen mitberücksichtigt , welche für den Unfallversicherer unbeachtlich seien . Der bei der ursprünglichen Rentenzusprechung mit der Verfügung vom 4. Oktober 2004 gewährte Lei densabzug von 20 % sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, da die Invalidenversicherung lediglich einen Abzug von 15 % berück sichtigt habe .
Zudem sei das zumutbare Invalideneinkommen in einer leidens angepassten Tätigkeit damals gestützt auf Erhebungen aus
d er von der SUVA geführte n Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden ,
wo bei die Beschwerdeführerin für die herangezogenen Arbeitsplatzprofile trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen une in ge schränk t arbeitsfähig gewesen wäre ; rechtsprechungsgemäss schliesse dies die Vornahme eines Leidensabzugs aus. Nach Vornahme des Leidensabzugs von 5 % verbleibe ein zumutbares In valideneinkommen von Fr. 62‘314.-- . Der Vergleich mit dem Valideneinkom men von Fr. 63‘696.-- ergebe bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 1‘382.-- einen Invaliditätsgrad von 2,2 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenü ber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 41 % . Von den behandelnden Ärzten Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , und
Dr. F.___
seien Dys
- und Hypästhesien sowie eine Peronaeusparese erhoben worden, welche auf neurologische Gesundheitsstörungen hinwiesen. Der Gut achter Dr. C.___ sei als Facharzt für Orthopädische Chirurgie sachlich nicht kompetent, neurologische Fragestellungen korrekt zu beurteilen, und habe mithin keine verlässliche Einschätzung all ihrer Leiden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Zudem nehme Dr. C.___ in seinem Gutachten trotz Nachfrage der „Zürich“ nicht eindeutig dazu Stellung, in welchem Grad eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vorliege. Das Gutachten sei deshalb keine geeignete Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen. Durch die Wahl eines sachlich nicht kompetente n Gutachters und die Unterlassung weiterer Ab klärungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten habe die „Zürich“ ihre Abklärungspflicht verletzt. Deshalb sei s ie zu ver pflichten, ein neues Gutachten bei einem Neurologen und einem Orthopäden erstellen zu lassen.
Selbst wenn auf das Gutachten von
Dr. C.___ abgestellt werde, sei der von der „Zürich“ berechnete Invaliditätsgrad unzutreffend.
Die „Zürich“ sei bei der Ermittlung des von ihr zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens von unrealistischen Einsatzmöglichkeiten ausgegangen. Die von der „Zürich“ berücksichtigten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen beträfen Tätigkeiten, die sie wegen der eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit nicht mehr ausüben könne. Deshalb müsse sie auf leidensangepasste Tätigkeiten ausweichen, für welche sie weder eine Ausbildung noch besondere Kenntnisse habe. Folglich müsse das Invalideneinkommen gestützt auf den statistischen Tabellenlohn für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ermittelt werden, was bei Frauen für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 52‘989.80 ergebe. Da Dr. C.___ besonders darauf hingewiesen habe, dass sie auch in leidensangepassten Tätigkeiten leicht eingeschränkt sei, müsse von einer unfallbedingten
Einschränkung
in einer solchen Tätigkeit von min destens 15 %
ausgegangen werden, was eine r zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 85 % entspreche. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der unfallbedingten persistierenden Schmerzen, der stark eingeschränkten Mög lichkeit, längere Zeit zu Stehen oder grösser e Wegstrecken zurück zu legen, sowie der Einschränkung beim Heben und Tragen von Lasten gerechtfertigt.
F ür die zusätzliche Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn spreche der Umstand, dass sie auch an unfallfremden Beschwerden leide, ins besondere an Rückenschmerzen und Schmerzen am nicht verunfallten Knie, welche ihre allgemeine Leistungsfähigkeit verringern würden. Diese Beschwer den seien teilweise Folge von Schonhaltungen und Überbelastungen des Bewe gungsapparats als Folge der Entlastung des verunfallten Knies und bedingten das regelmässige Einlegen von Pausen, welche den Arbeitsablauf störten. Unter Berücksichtigung der um 15 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensan gepassten Tätigkeiten und des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von ebenfalls 15 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘285.15 und – gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- - der geltend gemachte Invaliditätsgrad von 41 % .
Des Weiteren sei die Auffassung der „Zürich“, dass lediglich die Einstellung der Rente einspracheweise angefochten worden sei, unzutreffend. Aus Ziff. 12 der Einsprache-Begründung gehe unzweifelhaft hervor, dass sich die Einsprache auch gegen die Einstellung der Übernahme der Heilungskosten per 31. März 2010 gerichtet habe. Dem Gutachten von Dr. C.___ lasse sich nicht ent nehmen, ob und bejahendenfalls wann ein status quo sine eingetreten sei. Die durch die Dres . F.___ und G.___ festgestellte posttraumatische neurologi sche Beeinträchtigung sei nach wie vor behandlungsbedürftig, und die „Zürich“ habe die Kosten der Behandlung zu tragen ( Urk. 1). 3.
3.1
Die „Zürich“ begründete ihr Zurückkommen auf die mit Verfügung vom 4. Okto ber 2004 ( Urk. 8/Z118 ) rechtskräftig zugesprochene Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 34 %
im angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem damit, dass der bei der erstmaligen Rentenzusprechung berücksichtigte Leidensabzug von 20 % vom gestützt auf die DAP ermittelten Invalidenein kommen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
sei ( Urk. 2 S. 12) .
3.2
A us der Begründung der Verfügung vom
4. Oktober 2004 ergibt sich , dass die „Zürich“ der damals rund 46-jährigen Versicherten gestützt auf das orthopädi sche Gutachten von Dr. B.___
vom 25. Mai 2004 ( Urk. 8/Z118 S. 2, Urk. 8/ZM85 S. 17) eine Arbeit in einer leidensangepassten, hauptsächlich sitzend ausgeübten Tätigkeit
im Vollzeitpensum zumutete. D as
mit einer solchen Arbeit erzielbare Invalideneinkommen
setzte die „Zürich“ in erster Linie fest , indem sie vom gestützt auf die DAP ermittelten Durchschnittslohn für Tätigkeiten, welche den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführer in angepasst waren (vgl. Urk. 8/Z118 S. 2 f. , Urk. 8/Z 113-116), ohne jede Begründung einen „20%igen Leidensabzug“ vornahm . Da nach ständiger Rechtsprechung bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der DAP grundsätzlich keine leidensbedingten Abzüge zulässig sind (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010, E.
6.2.2 mit weiteren Hinweisen) , ist der damals bei der Invaliditätsbemessung vorgenommene , beträchtlich e leidensbedingte Abzug zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlic hen Sinn (vgl. vorste hend E. 1.3 .3) .
Ferner
handelt es sich bei der Invalidenrente des Unfallversiche rers um eine periodische Leistung , womit auch die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Oktober 2004, nämlich dass
deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, erfüllt ist (vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , a.a.O., S. 157) . Zudem war die Verfügung vom
4. Okto ber 2004 auch nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung.
Damit sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. 3.3
M it der Wiedererwägung ist berei ts ein Rückkommenstitel gegeben .
Zusätzlich ist festzuhalten, dass die in der nachfolgenden Erwägung wiedergegebene gesundheitliche Entwicklung nahe legt, dass sich die unfallbedingten , bei der Zusprechung der Rente ständig vorhanden gewesenen Knieb e schwerden , welche die
mögliche Gehzeit auf rund 15 Minuten einschränkten (g emäss dem Gutach ten von Dr. B.___ vom 25. Mai 2004 [ Urk. 8/ZM85 S. 5 und 10]) , nach der Im plantation d er Knietotalprothese am 11. Februar 2009 wesentlich bessert en und damit auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. auch Urk. 2 S. 5 ff.). Auch im Revisionsverfahren können sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden ( Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , a.a.O., S. 154). 4 .
4.1
Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 25. Mai 2004, auf welches die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich Bezug nahm (vgl. Urk. 8/Z118 S. 2), klagte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der diagnostizierten unfallbedingten medial betonten Gonarthrose links (Urk. 8/ZM 85 S. 14 Ziff.
4) über ständig vorhandene Schmerzen, zum Teil stechend und verbunden mit Blockaden. Morgens bestanden Anlaufschmerzen. Besonders mühsam war das Treppensteigen und die Gehdauer war auf 15 Minuten beschränkt (Urk. 8/ZM 85 S. 10). In der damaligen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb war die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 bis 70 % eingeschränkt, während ihr eine angepasste, in erster Linie sitzende Tätig keit ganztägig zumutbar war (Urk. 8/ZM 85 S. 17 Ziff. 8.1.2). Für die Aufhe bung der Rente stützte sich die „Zürich“ im Wesentlichen auf die Arztberichte von
Dr. E.___ , Dr. F.___ sowie die Gutachten von Dr. C.___
und des D.___ , welche allesamt nach der operativen Versorgung des linken Knies mit einer Totalendoprothese durch Dr. G.___ am 1 1. Februar 2009 ( Urk. 8/ Z M103) erstellt wurden ( Urk. 2 S. 6 ff.). 4.1.2
Der Orthopäde Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. November 2009 und nahm mit Bericht vom 2 8. November 2009 zu Handen der „Zürich“ zur Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden Stellung. Laut dem Bericht gab die Beschwerdeführerin an, seit der Knieoperation sei das Gefühl am Unterschenkel vorn aussen vermindert. Auf dem Fussrücken und in den Zehen bestehe dagegen ein Berührungsschmerz. Dr. E.___ diagnosti zierte im Wesentlichen einen Status nach operativer Einsetzung einer Totalpro these im linken Knie am 1 1. Februar 2009 bei Gonarthrose links. Laut Dr. E.___ waren die klinisch erhobene Überempfindlichkeit des linken Fusses und die verminderte Sensibilität am anterolateralen Unterschenkel und dorsolateralen Oberschenkel ebenso wie die Schwäche der Zehenextensoren mit den durch Röntgenbilder dokumentierten Befunden an der Wirbelsäule erklär bar. Als weitere Ursache seien Druckschäden an peripheren Nerven aufgrund einer anlässlich der Operation erfolgten Blutsperre denkbar, wobei solchenfalls mit einer Besserung in den nächsten Monaten gerechnet werden könne. Von weiteren Therapiemassnahmen sei – mit Ausnahme der selbständig auszufüh renden Übungen m it Therabä ndern
– keine namhafte Besserung zu erwarten ( Urk. 8/ZM 123). 4.1.3
Der Neurologe Dr. F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin , welche ihm durch Dr. G.___
zur Beurteilung der seit der Operation geklagten Empfin dungsstörungen überwiesen worden war , am 1 9. Februar un d 3. März 201 0. Gestützt auf die klinische Untersuchung , EMG-Untersuchungen vom 1 9. Februar und 3. März 2010 sowie MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 2 3. Februar 2010 gelangte er in seinem Bericht vom 3. März 2010 zur Beurtei lung, dass die geklagte Hypästhesie am ventrolateralen Unterschenkel und Dys ästhesie der drei mittleren Zehen links aufgrund der klinischen Befunde zwar für das Vorliegen einer Peronäusparese l inks sprächen. Die apparativen Unter suchungen hätten jedoch keine Auffälligkeiten ergeben. Auffällig sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits 1993 eine peripher-neurologische Erkrankung habe angenommen werden müssen, aber auch damals der Nachweis nicht gelungen sei ( Urk. 8/ Z M131 = Urk. 8/ZM134 ).
4.1.4
Dr. C.___ , Orthopäde, begutachtete die Beschwerdeführer in am 1 7. September 2010 im Auftrag der „Zürich“. In seinem gutachterlichen Bericht vom 1 8. Oktober 2010 diagnostizierte er im Wesentlichen einen Status nach Distorsion des linken Knies am 2 1. Januar 2000, einen Status nach mehreren Arthroskopien, einer Tibiakopf -Osteotomie und der Einsetzung einer Knietotal endoprothese am 1 1. Februar 2009 , einen Status nach der Operation von Mor tonneuromen 2/3 und 3/4 links am 2 8. April 2010
sowie einen Status nach Distorsionen des Sprunggelenks rechts am 2 3. April sowie 1 1. Juli 2002 und links am 1 8. August 200 2. Als weitere Diagnose führte Dr. C.___ rezidi vierende Rückenschmerzen bei einer 1990 diagnostizierten Diskusprotrusion , einer kleinen Retrolisthesis L5 und einem Wirbelhäma ngiom LW K 3 auf . Er hielt fest, seit der Implantation der Knietotalendoprothese seien die ursprünglichen Kniebeschwerden deutlich besser, neu sei aber ein e Dysästhesie am lateralen Unterschenkel und linken Fussrand
aufgetreten. Zudem bestünden unfallunab hängig erhebliche Fussbeschwerden bei Status nach der Operation von Morton neuromen und in geringerem Masse rezidivierende Rückenbeschwerden. D ie Empfindungsstörungen seien nach der Implantation der Knietotalendoprothese entstanden und müssten im Sinne einer Operationskomplikation dem unfallbe dingten Problemkreis „linkes Knie“ zugeordnet werden. Wegen der Knieproble matik könne die Beschwerdeführerin keine Leitern be steigen, weise eine leicht eingeschränkte Gehleistung und Sitzzeit auf
und könne nicht in die Hocke gehen und nicht k nien. Die Knieproblematik für sich allein betrachtet würde eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % erlauben; es gebe keine Tätigkeiten, welche trotz der Knieproblematik ohne Einschränkungen ausgeübt werden könnten ( Urk. 8/ZM 138).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. April 2012 führte Dr. C.___ aus, auch in einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin wegen ihrer unfallbedingten Beeinträchtigu ngen keine Gewichte über 10 kg t ragen. Weiter seien ihr das Knien und das I n - die - Hocke -G ehen nicht mehr möglich, ihre Gehzeit betrage auf ebenen Flächen lediglich 45 Minuten und auf unebe nem Grund maximal 30 Minuten, und Rotationsbewegungen auf einem Bein seien massiv erschwert. Oft bis sehr oft möglich seien dagegen längerdauerndes Sitzen, auch vorgeneigt, und das Gehen kürzerer Strecken ( Urk. 8/ZM140). 4.1.5
Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde die Versicherte am 3 0. u nd 3 1. Januar 2012 im D.___ von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. I.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, untersucht ( Urk. 11/147, Urk. 11/148/19) . Zusätzlich wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt.
Die Gutachter diagnostizierten in ihrer Expertise vom 2 1. Februar 2012 ein anamnestisch chronisches lumbospondylogenes Syn drom links bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform und degenerativen Veränderungen, ein rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom , einen Status nach Totalprothesen-Implantation im Knie links am 1 1. Februar 2009 , eine unklare Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterschenkels links ohne elektrophysiolo gisch-objektivierbare neurologische Ausfälle, einen medialen Knieschmerz rechts, eine Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links, einen Status nach Operation von Morton-Neuromen II/III, III/IV links am 2 8. April 2010, einen Status nach wiederholten Sprunggelenksdistorsionen rechts im Jahr 2002, beginnende Heberdenarthrosen sowie eine Psoriasis vulgaris . Abschliessend gelangten die Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit ganztags zumutbar sei . Vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Kniebeugen, Treppen - und Leiternbesteigen sowie Stehen seien nur während 6-33 %
des Arbeits tages möglich. Das Kriechen, Knien und I n - die - Hocke -G ehen sei ihr nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Arbeit als Mitarbeiterin im Büro und Buffet eines Restaurants sei der Beschwerdeführerin ebenfalls ganztags zumutbar, wobei wegen der benötigten vermehrten Pausen mit einer Leistungsfähigkeit von 75-80 % zu rechnen sei. Hinsichtlich des linken Knies führten die Gutachter gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die kli nische Untersuchung und Röntgenbefunde aus,
es lägen keinerlei Schmerzen und Beschwerden mehr vor, durch die Versorgung mit der Total endo prothese seien die von der Gonarthro se ausgehenden Beschwerden zum V erschwinden gebracht worden. Das persistierende subje k tive Problem seien Gefühlsstörungen im Bereich des linken Unterschenkels und neu auch in den Zehen des linken Fusses. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen „stromartigen“ Sensatio nen in den Zehen könnten indes aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht objektiviert werden und ent sprächen auch nicht der Symptomatik eines Morton-Neurom-Rezidivs. Auch die neurologischen Abklärungen des Dr. F.___ hätten keine Hinweise für eine somatische Genese der Gefühls störungen ergeben. Der von Dr. E.___ (richtig: C.___ ) in seinem Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 geäusserten Einschätzung, dass die Gefühls störungen, welche nach der operativen Implantation der Totalendoprothese auf getreten seien, unfallbedingt seien, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwer deführerin habe im Rahmen der klinischen Untersuchung und der EFL-Tests zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt (vgl. Urk. 11/148/11, Urk. 11/148/25) . Des halb müsse vermutet werden, dass die Gefühlsstörungen Ausdruck einer psy chischen Problematik seien, etwa der in einem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 1994 beschriebenen Konversionsneurose . Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Probleme im linken Knie dadurch aus, dass das linke Knie nicht maximal geb eugt werden könne, weshalb das I n - die -Hocke-G ehen nicht zumutbar sei. Ebenfalls bestehe eine verminderte Belastbarkeit in Positionen wie beim Kriechen und Knien. Zusätzlich sei die Beinkraft links vermindert, wodurch in statischen Positionen wie vorgeneigtem Stehen und Sitzen sowie beim Bestei gen von Treppen und Leitern E inschränkungen bestünden ( Urk. 11/148/16 ff.).
4.2
Vorab sind die gegen das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2010 ( Urk. 8/ZM138) erhobenen
Einwände formeller Natur zu prüfen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Dr. C.___ zugestellte Fragenkata log sei ihr vor der Begutachtung nicht zur Stellungnahme unterbrei tet worden ( Urk. 1 S. 6), ist unbehelflich , da sich nach der damals gültigen Rechtsprechung aus Art. 44 ATSG, welcher das Verfahren bei der Einholung eines Gutachtens regelt, kein Anspruch der versicherten Person auf vorgängige Äusserung zu den Gutachterfragen des Versicherungsträgers ableiten liess . Es reicht e aus, wenn sich die versicherte Person im Anschluss an die Gutachten serstellung zum Gutachten äussern und Beweisanträge, etwa in Form von Er gänzungsfragen, stellen konnte ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 44 Rz 25) . Hierzu hatte die Beschwerdeführerin nach Zustellung des Gutachtens am 9. Dezember 2010 ( Urk. 8/Z150) Gelegenheit, wobei sie in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 keine Ergänzungsfragen stellte ( Urk. Urk. 8/Z154 ) . Die mit BGE 137 V 210 erfolgte Aus weit ung der M itwirkungsrechte bei der Anordnung multidisziplinärer medizinischer Gutachten ( die aufgrund von BGE 138 V 318 auch für das Verfahren in der Unfallversicherung und gemäss BGE 139 V 349 sinngemäss auch für mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen gilt ) , welche auch den Anspruch auf vorgängige Äusserung zu den Gutachter fragen umfasst (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gutachten des Dr. C.___ wurde nämlich vor Fällung dieses Grund satzurteils (vom 2 8. Juni 2011) nach alte m Verfahrensstandard eingeholt .
Mit Blick auf den damalige n Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Stellen von Ergänzungsfragen nach Zustellung des Gutachtens kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie auch bei vorgängiger Zustellung der Gutachter fragen auf Ergänzungen verzichtet hätte.
Deshalb erscheint es als ungerechtfer tigt , dem Gutachten allein wegen der unterlassenen Aufforderung der Beschwerdeführerin zur vorgängigen Stellungnahme zu den Gutachterfragen den Beweiswert abzusprechen ( vgl. BGE 137 V 2 10 E. 6).
Eigentliche Ausstandsgründe
im Sinne einer Befangenheit macht die Beschwerde führerin gegen Dr. C.___ nicht geltend ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 44 Rz 22 und 26 ) . Dem von ihr vorgebrachten, grundsätzlich zutreffenden Umstand, dass Dr. C.___ als Facharzt für Or thopädische Chirurgie sachlich nicht kompetent ist, neurologische Fragestellun gen korrekt zu beurteilen, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Expertise vom 1 8. Oktober 2010 lediglich zur Beurteilung des Gesundheitsschadens aus orthopädischer Sicht herangezogen wird.
Mithin sind die gegen das Gutachten von Dr. C.___ erhobenen Rügen for meller Art unbegründet. 4.3
Hinsichtlich der Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss bejahte einzig Dr. C.___ eine Unfallkausalität mit der Begründung, die Störungen seien nach der Implantation der Knietotalendoprothese im Sinne einer Operati onskomplikation entstanden . Dr. E.___ erachtete das Vorliegen einer Unfallkausalität höchstens als möglich und wies auf unfallfremde Befunde in der Wirbelsäule hin, welche die Symptomatik ebenfalls erklären könnten. Gestützt auf die Beurteilung des Neurologen Dr. F.___ , welcher trotz um fangreicher Tests keine organisch-pathologische Ursache für diese Symptomatik fand, und gestützt auf die beobachteten Inkonsistenzen anlässlich der EFL gelangen die D.___ Gutachter ihrerseits zum Schluss, die Gefühlsstörungen seien nicht nachweisbar unfallbedingt , und werteten diese Symptomatik als Ausdruck einer psychischen Störung.
Dr. C.___ setzte sich in seinem Gutachten im Gegensatz zu den D.___ -Gut achtern und Dr. E.___ nicht mit anderen möglichen Ursachen der E mp find ungsstörungen auseinander und b egründete die Unfallkausalität mit der praxisgemäss zur Begründung einer Kausalität ungeeigneten Formel „ post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335), indem er aus dem Auftreten der Sympto matik nach der Implantation der Totalendoprothese auf einen Kausalzusam menhang schloss.
D ie D.___ -Gutachter setzten sich demgegenüber eingehend sowohl mit den neuro logischen Untersuchungsbefunde n von Dr. F.___
als auch mit der Beurteilung von
Dr. C.___
auseinander, weshalb ihre Beurteilung der Un fallkausalität der Gefühlsstörungen mehr überzeugt als diejenige von
Dr. C.___ . Zudem wird die Sichtweise der D.___ -Gutachter auch durch die Beurteilung von
Dr. E.___
gestützt . Da Dr. F.___ die Gefühlsstörun gen bereits ausführlich neurologisch untersucht hat, und seine Schlüsse wiede rum in der Beurteilung der D.___ -Gutachter berücksichtigt wurden, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine weitere neurologische Untersuchung erforderlich, da hiervon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung).
Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Gefühlsstörun gen in der linken Wade und im linken Fuss nicht auf das Unfallereignis vom 2 1. Januar 2000 (beziehungsweise auf die operative Versorgung des linken Knies mit der Totalendoprothese im Rahmen der Heilbehandlung; vgl. E.1.1 ) zurückgehen.
In den medizinischen Akten keine Stütze findet im Übrigen d ie Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Rückenschmerzen und Schmerzen im nicht verunfall ten rechten Knie seien teilweise Folge von Schonhaltungen und Überbelastun gen des Bewegungsapparates zur Entlastung des linken Knies ( Urk. 1 S. 11) . 4.4
Aufgrund der Gutachten von Dr. C.___ und des D.___ steht insgesamt fest, dass das Ausmass der
nach dem Unfall aufgetretenen Beeinträchtigung des linken Knies nach Einsetzung der Totalprothese zurückging .
Weiterhin ungüns tig oder zu vermeiden sind das Knien, Hockstellungen, Rotationsbewegungen auf einem Bein, langes Gehen, das Gehen auf unebenem Gelände, vorgeneigtes Stehen, das Treppensteigen und das Besteigen von Leitern.
Soweit Dr. C.___ ausführte, wegen der Kniebeeinträchtigung könne die Beschwerdeführerin keine Gewichte über 10 kg t ragen, kann nicht auf sein Gut achten abgestellt werden. Zunächst ist nicht ganz klar, ob in diese Beurteilung auch die unfallfremden Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss einflossen. Sodann ist hinsichtlich der Belastbarkeit beim Heben und Tragen von Lasten auf den aussagekräftigeren, auf einer ausführlichen praktischen Testung beruhenden Befund der im D.___ erfolgten EFL abzustellen. Demnach kann die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer unfallfremden Beeinträchtigungen selten gar Gewichte über 20 kg h eben und t ragen ( Urk. 11/148/18, Urk. 11/148/22, Urk. 11/148/27 ff.).
Die Gutachter sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Kniebe schwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit
– unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen - arbeitsfähig ist . Während die D.___ -Gutachter aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, attestierte Dr. C.___ nur noch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % eines Vollzeitpensums. Zu beachten ist auch hier, dass nicht ganz klar ist, ob in dessen Beurteilung auch die unfallfremden Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss einflos sen. Die Beurteilung von Dr. C.___ überzeugt aber hauptsächlich deshalb nicht, weil das der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liege nde Gut achten des Orthopäden
Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2004 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausging ( Urk. 8/ZM85 S. 17)
– bei damals, vor der Implantation der Prothese, noch stärkerer Beeinträchti gung des linken Knie s .
Demgegenüber spricht nichts dagegen, auf die Einschätzung der
D.___ -Gutachter abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in einer mittelschweren leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Im D.___ -Gutachten wird nämlich zu den unfallkausalen Kniebeschwerden und den daraus resultierenden Beein trächtigungen ausführlich Stellung genommen ( Urk. 11/148/14 f. und Urk. 11/148/17 ff.) . Wie bereits dargelegt wurde, setzten sich die in den Fachge bieten Physikalische Medizin und Rheumatologie spezialisierten D.___ -Gutachter zudem eingehend mit der neurologischen Befunderhebung von Dr. F.___ auseinander . Auch wenn das D.___ -Gutachten in erster Linie im Auftrag der In validenversicherung erstellt wurde, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass darin sämtliche Aspekte des unfallbedingten Gesundheitsschadens berück sichtigt wurden .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht somit auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen.
Da die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der D.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, bleibt kein Raum für die geltend gemachte unfallbedingte Einschränkung in einer solche n Tätigkeit von mindestens 15 % ( Urk. 1 S. 9 f.). 5.
5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorste hend E. 1. 2.2 ), wobei das hypothetische Valideneinkommen
für 2010 unbestrittenermassen auf Fr. 63‘696.-- zu veranschlagen ist (vgl. Urk. 1 S. 8) .
Strittig ist hingegen die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der LSE. 5.2
5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2.2
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigte die „Zürich“ die durch Ausbildung und Praxis erlangten vielfältigen Berufskenntnisse der Beschwerdeführerin in der Schuhbranche, in der Gastronomie und im Büro so wie ihre erwiesenermassen sehr guten Leistungen als Filialleiterin eines Schuh geschäfts in den Jahren 1996 bis 200 0. Sie zog den Tabellenlohn gemäss der LSE 2008 , Tabelle TA1 für Frauen, für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3, in welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, heran ( Fr. 5‘095.--) und passte diesen Lohn an die Nominallohnentwicklung bis 2010 und die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden an.
Dies ergab ein Jahreseinkommen von Fr. 65‘594.-- ( Urk. 2 S. 11 f.).
D ie Beschwerdeführerin macht geltend , sie müs se wegen ihrer u nfallbedingten Beeinträchtigungen auf Tätigkeiten ausweichen, für welche sie keine besonde ren Kenntnisse habe, weshalb der Tabellenlohn für Tätigkeiten mit dem Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) herangezogen werden müsse . 5.2.3
Unter Berücksichtigung des von den D.___ -Gutachtern definierten Zumut - barkeits profils ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, beispielsweise Büroarbeiten in sämtlichen Branchen der Privatwirtschaft sowie in der öffentli chen Verwaltung zu erledigen . Dass sie für solche Arbeiten genügend qualifi ziert ist, ergibt sich aus ihrer Erwerbsbiographie .
Es kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen w erden , dass die Führung einer J.___ -Filiale von 1980-82, die Redaktion von Texten für eine Lokalzeitung von 1990-1991, die erfolgreiche langjährig e Tätigkeit von 1996 bis 2000 als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts sowie die Erledigung der in
einem Restaurant anfallenden administrativen Arbeiten von 2003 bis 2011
gute Kenntnisse im kaufmänni schen/ad - ministrativen
Bereich erfordert en .
Während der EFL im D.___ gab sie denn auch an, im Rahmen ihrer angestamm ten Tätigkeit bis Ende 2011 als Mitarbeiterin im Restaurant ihres Ehemanns täglich 1-2 Stunden Büroarbeit erledigt zu haben: Sie habe Zahlungen erledigt, die (Lohn-) Buchhaltung geführt, Bestellungen geschrieben und auch mit Fax und Internet gearbeitet . Spätestens nach Absolvierung des Büromatik -Abend kurses sowie des Lehrmeisterkurses dürfte sie zudem auch über eine fundierte theoretische Basis im administrativen Bereich verfügt haben
( Urk. 11/9/6 ff., Urk. 11/148/9, Urk. 11/148/24) .
Nicht zuletzt
weist auch der Lehrabschluss als Konditorin/ Confiseuse im Jahr 1977 mit dem K.___-besten Resultat im Kanton (Note L.___ ; Urk. 11/9/6 ) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin generell über überdurchschnittliche Fähigkeiten und Ressourcen verfügt, welche sich auf dem Arbeitsmarkt verwerten lassen (vgl. auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013, E. 6.2
dargestellte Kasuistik zur Zulässigkeit der Anwendung des Anforderungsni veaus 3). Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die „Zürich“ bei der Bemessung des Invalideneinkommens von Tätigkeiten mit auf
Anforde rungsniveau 3 ausgegangen ist. 5.2.4
Dass das hiesige Gericht im Urteil IV.2009.00085 vom 2 9. Oktober 2010 betref fend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi cherung zur Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (entsprechend dem Anfor derungsniveau 4) heranzog ( Urk. 11/130/10) , vermag die Bemessung des Invali deneinkommens im vorliegenden Verfahren zum einen deshalb nicht präjudi zieren, weil die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung entfaltet, wobei insbesondere
das kantonale Sozialversicherungsgericht
einem früheren
Entscheid im Verfahren gegen die Invalidenversicherung nicht zu folgen braucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2012 vom 2 9. Mai 2012, E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 131 V 362). Zum andern war die Situation im linken Knie im damals zu beurteilenden Zeitraum noch schlechter als nach der Implantation der Knie endo prothese , und das Gericht hatte zusätzlich unfallfremde Beschwer den zu berücksichtigen . 5.2.5
Im Übrigen wirkt sich das Abstellen auf den
statistischen Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 für das Total sämtlicher Branchen des p rivat en Sektors
( Fr. 5‘095.--) nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Würde näm lich auf die Tabelle T 7 der LSE 2008, welche den statistischen monatlichen Bruttolohn nach Tätigkeiten und nicht wie TA1 nach Wirtschaftszweigen geordnet aufführt, abgestellt und der Frauenlohn für Sekretariats- und Kanzlei arbeiten mit dem Anforderungsniveau 4 ( Fr. 5‘444.--) oder für andere kauf - män nisch-administrative Tätigkeiten mit gleichem Anforderungsniveau ( Fr. 5‘219.--) herangezogen, resultierte ein höheres
Invalideneinkommen.
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 65‘594.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dieses ist leicht höher als das Valideneinkommen von Fr. 63‘696.--. Nichts anderes ergibt sich, wenn nicht auf das statistische Einkommen gemäss LSE 2008 unter Berücksich tigung der Lohnentwicklung bis 2010, sondern direkt auf die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides publizierte LSE 2010 abgestellt wird. Ge mäss LSE 2010 erzielten Frauen in beliebigen Branchen auf dem Anforderungs niveau 3 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5‘202.-- (vgl. Die Volks wirtschaft 4-2014 S. 91 Tab. B 10.1). Angepasst an die 2010 übliche Wochenar beitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 5‘410.-- pro Monat (Fr. 5‘202. -- : 40 x 41,6) respektive von Fr. 64‘920.--. Auch dieses Einkommen ist leicht höher als das Valideneinkommen . 5.3
5.3.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.3.2
Die Beschwerdeführerin beanstande t den von der „Zürich“ anerkannten behinde rungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % ( Urk. 2 S. 12 f.) und verlangt einen solchen von 15 % ( Urk. 1 S. 10 f.).
Im Urteil IV.2009.00085 vom 2 9. Oktober 2010 betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2004 anerkannte das Sozialversich erungsgericht eine n leidensbedingten Abzug von 15 % , allerdings unter Berücksichtigung der damals noch schlechteren Situation im linken Knie sowie der unfallfremden Beschwerden und mit dem Hinweis, ein solcher Abzug erscheine als „äusserst grosszügig“ ( Urk. 11/130/7 ff.) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11) können die unfallfremden Beschwerden bei der Ermittlung der unfallbedingten Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit
– einzig diese ist beim Unfallversicherer versichert – und speziell auch bei der Bemessung eines leidensbedingten Abzugs nicht berücksichtigt werden
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2008 vom 1. April 2009, E. 5.3.3) .
Deshalb
ist
die Vornahme eines behinderungs bedingten Abzugs von 15 %
nicht gerechtfertigt . Selbst wenn der Abzug sodann auf 10 %
erhöht würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘034.60 ( Fr. 65‘594.-- x 0.9) gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4‘661.40
immer noch ein nicht die rentenbegrün dende Schwelle von 10 %
(vorstehend E. 1.2.2) erreichender Invaliditätsgrad von abgerundet 7 % . Unter Berücksichtigung des etwas tieferen Invalidenein kommen gestützt auf die LSE 2010 ( Fr. 64‘620.-- x 0.9 = Fr. 58‘428) beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 5‘268.-- und liegt der Invaliditätsgrad bei 8 %, das heisst ebenfalls unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 %. 5.4
Aufgrund des Gesagten ist die Einstellung der Invalidenrente im Ergebnis rech tens.
6 .
Soweit die Beschwerdeführerin die weitere Übernahme der Kosten der Behand lung der von den Dres . F.___ und G.___ festgestellten ne urologischen Beeinträchtigungen beantragt ( Urk. 1 S. 12 f .) , ist die Beschwerde bereits des halb abzuweisen, weil die Gefühlsstörungen in der linken Wade und im linken Fuss nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall kausal sind (vorstehend E. 4 . 3 ) . Im Übrigen wurde sowohl durch Dr. E.___ als auch die D.___ -Gutachter eine über selbständig auszuführende Ü bungen hin ausgehende Behandlungsbedürftigkeit dieser Problematik verneint ( Urk. 8/ZM123 , Urk. 11/148/19 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Oktober 2004 unter anderem eine Invalidenr ente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 34 %
zu ( Urk. 8/Z 118 ). Diese Verfügung wurde rechts - kräftig.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.2 .2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Er werbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
E. 1.3 .
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis, mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei en ihr weitere Versicherungsleistungen, insbesondere eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 41 % , zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eigene Kosten eine neuerliche Begutachtung durchzuführen, wobei dem angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeant wort vom 14. November 2012 beantragte die „Zürich“ die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die „Zürich“ begründet die Aufhebung der Rente damit, dass bezüglich der Fol gen des Unfalls vom 21. Januar 2000 seit der Rentenzusprechung eine wesentli che Verbesserung des Gesundheitszustandes einge treten
sei . Anlässlich der Be gutachtung im D.___ habe die Beschwer deführerin angegeben, in ihrem l inken, im Jahr 2009 erfolgreich mit einer Totalprothese versorgten Knie keinerlei Beschwerden mehr zu haben. Für di e geklagte Gefühlsstörung im Bereich des linken Unterschenkels und in den Zehen des linken Fusses hätten die Gutachter des D.___
mit klinischen und apparativen Untersuchungsmethoden keine so m a tische Ursache feststellen können . Zudem hätten sie der von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom
18. Oktober 2010 geäusserten Einschätzung, dass es sich bei der Gefühlsstörung um einen unfallbedingten Gesundheitsschaden handle, widersprochen und aufgrund des beobachteten inkonsistenten Verhaltens der Beschwerdeführer in eine psychische Ursache vermutet . Da auch der behan delnde Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , die Empfin dungsstörungen nicht in einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Januar 2000 und der Knieoperation gebracht habe, sei anzunehmen , dass die Gefühls störungen am Unterschenkel und Fussrand unfallfremd seien. Die erheblichen Fussbeschwerden bei Status nach der Operation von Mortonneuromen sei en
auch nach Ansicht von Dr. C.___ unfallfremd. Die monierte fehlende neurologische Fachausrichtung Dr. C.___ vermöge dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da zwei neurologische Untersuchungen durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, keine Auffälligkeiten gezei gt hätten. D es halb sei eine weitere neurologisc he Abklärung nicht angezeigt . Unter Ausklam merung der von Dr. C.___ in seine Beurteilung der verbliebenen Arbeits fähigkeit miteinbezogenen unfallfremden Empfindungsstörungen sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, mittelschwere Täti gkeit ganztags zumutbar, wobei ihr vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Kniebeugen, Stehen sowie das Begehen von Treppen und Leitern nur noch im Rahmen von 6-33 % des Arbeitstages und Kriechen, Knien und Hocken nicht mehr zumutbar seien .
Das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- für das Jahr 2010 er gebe sich aus dem bei der ursprünglichen Rentenzusprechung ermittelten Vali deneinkommen , angepasst an die Nom inallohnentwicklung für Frauen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin nunmehr ein breiter Fächer von Verweistätigkeiten offen stehe und sie über vielfältige Berufskenntnisse in der Schuhbranche, in der Gastronomie und im Büro verfüge, zumal sie nach dem Lehrabschluss als Kon ditorin den elterlichen Bauernhof geführt habe, einen berufsbegleitenden wei teren Lehrabschluss zur Schuhverkäuferin und den Lehrmeisterkurs absolviert habe und ihr für ihre Arbeit als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts in den Jahren 1996 bis 2000 sehr gute Leistungen attestiert worden seien. Deshalb sei das Invalideneinkommen gestützt auf den statistischen Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für Frauen, welche Tätig keiten mit dem Anforderungsniveau 3 ausführen, festzusetzen. Von dem resul tierenden Jahreseinkommen von Fr. 65‘594 .-- sei wegen des unfallbedingt erforderlichen erhöhten Pausenbedarfs und der erforderlichen gelegentlichen Unterbrüche bei sitzender Arbeit ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu ge währen. Die Invalidenversicherung habe zwar einen Abzug von 10 % gewährt, dabei aber auch die unfallfremden Empfindungsstörungen mitberücksichtigt , welche für den Unfallversicherer unbeachtlich seien . Der bei der ursprünglichen Rentenzusprechung mit der Verfügung vom 4. Oktober 2004 gewährte Lei densabzug von 20 % sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, da die Invalidenversicherung lediglich einen Abzug von 15 % berück sichtigt habe .
Zudem sei das zumutbare Invalideneinkommen in einer leidens angepassten Tätigkeit damals gestützt auf Erhebungen aus
d er von der SUVA geführte n Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden ,
wo bei die Beschwerdeführerin für die herangezogenen Arbeitsplatzprofile trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen une in ge schränk t arbeitsfähig gewesen wäre ; rechtsprechungsgemäss schliesse dies die Vornahme eines Leidensabzugs aus. Nach Vornahme des Leidensabzugs von 5 % verbleibe ein zumutbares In valideneinkommen von Fr. 62‘314.-- . Der Vergleich mit dem Valideneinkom men von Fr. 63‘696.-- ergebe bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 1‘382.-- einen Invaliditätsgrad von 2,2 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2).
E. 2.2 ), wobei das hypothetische Valideneinkommen
für 2010 unbestrittenermassen auf Fr. 63‘696.-- zu veranschlagen ist (vgl. Urk. 1 S. 8) .
Strittig ist hingegen die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der LSE.
E. 3 Rückfälle und Spätfolgen können Anlass für eine Rentenrevision sein (Alexandra Rumo-Jungo , Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung, 3. Auflage , Zü rich 2003 , S. 152 f. mit Hinweisen). Die Revision
einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
(vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
E. 3.1 Die „Zürich“ begründete ihr Zurückkommen auf die mit Verfügung vom 4. Okto ber 2004 ( Urk. 8/Z118 ) rechtskräftig zugesprochene Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 34 %
im angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem damit, dass der bei der erstmaligen Rentenzusprechung berücksichtigte Leidensabzug von 20 % vom gestützt auf die DAP ermittelten Invalidenein kommen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
sei ( Urk. 2 S. 12) .
E. 3.2 A us der Begründung der Verfügung vom
E. 3.3 M it der Wiedererwägung ist berei ts ein Rückkommenstitel gegeben .
Zusätzlich ist festzuhalten, dass die in der nachfolgenden Erwägung wiedergegebene gesundheitliche Entwicklung nahe legt, dass sich die unfallbedingten , bei der Zusprechung der Rente ständig vorhanden gewesenen Knieb e schwerden , welche die
mögliche Gehzeit auf rund 15 Minuten einschränkten (g emäss dem Gutach ten von Dr. B.___ vom 25. Mai 2004 [ Urk. 8/ZM85 S. 5 und 10]) , nach der Im plantation d er Knietotalprothese am 11. Februar 2009 wesentlich bessert en und damit auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. auch Urk. 2 S. 5 ff.). Auch im Revisionsverfahren können sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden ( Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , a.a.O., S. 154).
E. 4 .
E. 4.1 Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 25. Mai 2004, auf welches die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich Bezug nahm (vgl. Urk. 8/Z118 S. 2), klagte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der diagnostizierten unfallbedingten medial betonten Gonarthrose links (Urk. 8/ZM 85 S. 14 Ziff.
4) über ständig vorhandene Schmerzen, zum Teil stechend und verbunden mit Blockaden. Morgens bestanden Anlaufschmerzen. Besonders mühsam war das Treppensteigen und die Gehdauer war auf 15 Minuten beschränkt (Urk. 8/ZM 85 S. 10). In der damaligen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb war die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 bis 70 % eingeschränkt, während ihr eine angepasste, in erster Linie sitzende Tätig keit ganztägig zumutbar war (Urk. 8/ZM 85 S. 17 Ziff. 8.1.2). Für die Aufhe bung der Rente stützte sich die „Zürich“ im Wesentlichen auf die Arztberichte von
Dr. E.___ , Dr. F.___ sowie die Gutachten von Dr. C.___
und des D.___ , welche allesamt nach der operativen Versorgung des linken Knies mit einer Totalendoprothese durch Dr. G.___ am 1 1. Februar 2009 ( Urk. 8/ Z M103) erstellt wurden ( Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 4.1.2 Der Orthopäde Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. November 2009 und nahm mit Bericht vom 2 8. November 2009 zu Handen der „Zürich“ zur Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden Stellung. Laut dem Bericht gab die Beschwerdeführerin an, seit der Knieoperation sei das Gefühl am Unterschenkel vorn aussen vermindert. Auf dem Fussrücken und in den Zehen bestehe dagegen ein Berührungsschmerz. Dr. E.___ diagnosti zierte im Wesentlichen einen Status nach operativer Einsetzung einer Totalpro these im linken Knie am 1 1. Februar 2009 bei Gonarthrose links. Laut Dr. E.___ waren die klinisch erhobene Überempfindlichkeit des linken Fusses und die verminderte Sensibilität am anterolateralen Unterschenkel und dorsolateralen Oberschenkel ebenso wie die Schwäche der Zehenextensoren mit den durch Röntgenbilder dokumentierten Befunden an der Wirbelsäule erklär bar. Als weitere Ursache seien Druckschäden an peripheren Nerven aufgrund einer anlässlich der Operation erfolgten Blutsperre denkbar, wobei solchenfalls mit einer Besserung in den nächsten Monaten gerechnet werden könne. Von weiteren Therapiemassnahmen sei – mit Ausnahme der selbständig auszufüh renden Übungen m it Therabä ndern
– keine namhafte Besserung zu erwarten ( Urk. 8/ZM 123).
E. 4.1.3 Der Neurologe Dr. F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin , welche ihm durch Dr. G.___
zur Beurteilung der seit der Operation geklagten Empfin dungsstörungen überwiesen worden war , am 1 9. Februar un d 3. März 201 0. Gestützt auf die klinische Untersuchung , EMG-Untersuchungen vom 1 9. Februar und 3. März 2010 sowie MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 2 3. Februar 2010 gelangte er in seinem Bericht vom 3. März 2010 zur Beurtei lung, dass die geklagte Hypästhesie am ventrolateralen Unterschenkel und Dys ästhesie der drei mittleren Zehen links aufgrund der klinischen Befunde zwar für das Vorliegen einer Peronäusparese l inks sprächen. Die apparativen Unter suchungen hätten jedoch keine Auffälligkeiten ergeben. Auffällig sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits 1993 eine peripher-neurologische Erkrankung habe angenommen werden müssen, aber auch damals der Nachweis nicht gelungen sei ( Urk. 8/ Z M131 = Urk. 8/ZM134 ).
E. 4.1.4 Dr. C.___ , Orthopäde, begutachtete die Beschwerdeführer in am 1 7. September 2010 im Auftrag der „Zürich“. In seinem gutachterlichen Bericht vom 1 8. Oktober 2010 diagnostizierte er im Wesentlichen einen Status nach Distorsion des linken Knies am 2 1. Januar 2000, einen Status nach mehreren Arthroskopien, einer Tibiakopf -Osteotomie und der Einsetzung einer Knietotal endoprothese am 1 1. Februar 2009 , einen Status nach der Operation von Mor tonneuromen 2/3 und 3/4 links am 2 8. April 2010
sowie einen Status nach Distorsionen des Sprunggelenks rechts am 2 3. April sowie 1 1. Juli 2002 und links am 1 8. August 200 2. Als weitere Diagnose führte Dr. C.___ rezidi vierende Rückenschmerzen bei einer 1990 diagnostizierten Diskusprotrusion , einer kleinen Retrolisthesis L5 und einem Wirbelhäma ngiom LW K 3 auf . Er hielt fest, seit der Implantation der Knietotalendoprothese seien die ursprünglichen Kniebeschwerden deutlich besser, neu sei aber ein e Dysästhesie am lateralen Unterschenkel und linken Fussrand
aufgetreten. Zudem bestünden unfallunab hängig erhebliche Fussbeschwerden bei Status nach der Operation von Morton neuromen und in geringerem Masse rezidivierende Rückenbeschwerden. D ie Empfindungsstörungen seien nach der Implantation der Knietotalendoprothese entstanden und müssten im Sinne einer Operationskomplikation dem unfallbe dingten Problemkreis „linkes Knie“ zugeordnet werden. Wegen der Knieproble matik könne die Beschwerdeführerin keine Leitern be steigen, weise eine leicht eingeschränkte Gehleistung und Sitzzeit auf
und könne nicht in die Hocke gehen und nicht k nien. Die Knieproblematik für sich allein betrachtet würde eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % erlauben; es gebe keine Tätigkeiten, welche trotz der Knieproblematik ohne Einschränkungen ausgeübt werden könnten ( Urk. 8/ZM 138).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. April 2012 führte Dr. C.___ aus, auch in einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin wegen ihrer unfallbedingten Beeinträchtigu ngen keine Gewichte über 10 kg t ragen. Weiter seien ihr das Knien und das I n - die - Hocke -G ehen nicht mehr möglich, ihre Gehzeit betrage auf ebenen Flächen lediglich 45 Minuten und auf unebe nem Grund maximal 30 Minuten, und Rotationsbewegungen auf einem Bein seien massiv erschwert. Oft bis sehr oft möglich seien dagegen längerdauerndes Sitzen, auch vorgeneigt, und das Gehen kürzerer Strecken ( Urk. 8/ZM140).
E. 4.1.5 Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde die Versicherte am 3 0. u nd 3 1. Januar 2012 im D.___ von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. I.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, untersucht ( Urk. 11/147, Urk. 11/148/19) . Zusätzlich wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt.
Die Gutachter diagnostizierten in ihrer Expertise vom 2 1. Februar 2012 ein anamnestisch chronisches lumbospondylogenes Syn drom links bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform und degenerativen Veränderungen, ein rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom , einen Status nach Totalprothesen-Implantation im Knie links am 1 1. Februar 2009 , eine unklare Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterschenkels links ohne elektrophysiolo gisch-objektivierbare neurologische Ausfälle, einen medialen Knieschmerz rechts, eine Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links, einen Status nach Operation von Morton-Neuromen II/III, III/IV links am 2 8. April 2010, einen Status nach wiederholten Sprunggelenksdistorsionen rechts im Jahr 2002, beginnende Heberdenarthrosen sowie eine Psoriasis vulgaris . Abschliessend gelangten die Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit ganztags zumutbar sei . Vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Kniebeugen, Treppen - und Leiternbesteigen sowie Stehen seien nur während 6-33 %
des Arbeits tages möglich. Das Kriechen, Knien und I n - die - Hocke -G ehen sei ihr nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Arbeit als Mitarbeiterin im Büro und Buffet eines Restaurants sei der Beschwerdeführerin ebenfalls ganztags zumutbar, wobei wegen der benötigten vermehrten Pausen mit einer Leistungsfähigkeit von 75-80 % zu rechnen sei. Hinsichtlich des linken Knies führten die Gutachter gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die kli nische Untersuchung und Röntgenbefunde aus,
es lägen keinerlei Schmerzen und Beschwerden mehr vor, durch die Versorgung mit der Total endo prothese seien die von der Gonarthro se ausgehenden Beschwerden zum V erschwinden gebracht worden. Das persistierende subje k tive Problem seien Gefühlsstörungen im Bereich des linken Unterschenkels und neu auch in den Zehen des linken Fusses. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen „stromartigen“ Sensatio nen in den Zehen könnten indes aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht objektiviert werden und ent sprächen auch nicht der Symptomatik eines Morton-Neurom-Rezidivs. Auch die neurologischen Abklärungen des Dr. F.___ hätten keine Hinweise für eine somatische Genese der Gefühls störungen ergeben. Der von Dr. E.___ (richtig: C.___ ) in seinem Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 geäusserten Einschätzung, dass die Gefühls störungen, welche nach der operativen Implantation der Totalendoprothese auf getreten seien, unfallbedingt seien, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwer deführerin habe im Rahmen der klinischen Untersuchung und der EFL-Tests zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt (vgl. Urk. 11/148/11, Urk. 11/148/25) . Des halb müsse vermutet werden, dass die Gefühlsstörungen Ausdruck einer psy chischen Problematik seien, etwa der in einem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 1994 beschriebenen Konversionsneurose . Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Probleme im linken Knie dadurch aus, dass das linke Knie nicht maximal geb eugt werden könne, weshalb das I n - die -Hocke-G ehen nicht zumutbar sei. Ebenfalls bestehe eine verminderte Belastbarkeit in Positionen wie beim Kriechen und Knien. Zusätzlich sei die Beinkraft links vermindert, wodurch in statischen Positionen wie vorgeneigtem Stehen und Sitzen sowie beim Bestei gen von Treppen und Leitern E inschränkungen bestünden ( Urk. 11/148/16 ff.).
E. 4.2 Vorab sind die gegen das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2010 ( Urk. 8/ZM138) erhobenen
Einwände formeller Natur zu prüfen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Dr. C.___ zugestellte Fragenkata log sei ihr vor der Begutachtung nicht zur Stellungnahme unterbrei tet worden ( Urk. 1 S. 6), ist unbehelflich , da sich nach der damals gültigen Rechtsprechung aus Art. 44 ATSG, welcher das Verfahren bei der Einholung eines Gutachtens regelt, kein Anspruch der versicherten Person auf vorgängige Äusserung zu den Gutachterfragen des Versicherungsträgers ableiten liess . Es reicht e aus, wenn sich die versicherte Person im Anschluss an die Gutachten serstellung zum Gutachten äussern und Beweisanträge, etwa in Form von Er gänzungsfragen, stellen konnte ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 44 Rz 25) . Hierzu hatte die Beschwerdeführerin nach Zustellung des Gutachtens am 9. Dezember 2010 ( Urk. 8/Z150) Gelegenheit, wobei sie in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 keine Ergänzungsfragen stellte ( Urk. Urk. 8/Z154 ) . Die mit BGE 137 V 210 erfolgte Aus weit ung der M itwirkungsrechte bei der Anordnung multidisziplinärer medizinischer Gutachten ( die aufgrund von BGE 138 V 318 auch für das Verfahren in der Unfallversicherung und gemäss BGE 139 V 349 sinngemäss auch für mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen gilt ) , welche auch den Anspruch auf vorgängige Äusserung zu den Gutachter fragen umfasst (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gutachten des Dr. C.___ wurde nämlich vor Fällung dieses Grund satzurteils (vom 2 8. Juni 2011) nach alte m Verfahrensstandard eingeholt .
Mit Blick auf den damalige n Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Stellen von Ergänzungsfragen nach Zustellung des Gutachtens kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie auch bei vorgängiger Zustellung der Gutachter fragen auf Ergänzungen verzichtet hätte.
Deshalb erscheint es als ungerechtfer tigt , dem Gutachten allein wegen der unterlassenen Aufforderung der Beschwerdeführerin zur vorgängigen Stellungnahme zu den Gutachterfragen den Beweiswert abzusprechen ( vgl. BGE 137 V 2 10 E. 6).
Eigentliche Ausstandsgründe
im Sinne einer Befangenheit macht die Beschwerde führerin gegen Dr. C.___ nicht geltend ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 44 Rz 22 und 26 ) . Dem von ihr vorgebrachten, grundsätzlich zutreffenden Umstand, dass Dr. C.___ als Facharzt für Or thopädische Chirurgie sachlich nicht kompetent ist, neurologische Fragestellun gen korrekt zu beurteilen, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Expertise vom 1 8. Oktober 2010 lediglich zur Beurteilung des Gesundheitsschadens aus orthopädischer Sicht herangezogen wird.
Mithin sind die gegen das Gutachten von Dr. C.___ erhobenen Rügen for meller Art unbegründet.
E. 4.3 Hinsichtlich der Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss bejahte einzig Dr. C.___ eine Unfallkausalität mit der Begründung, die Störungen seien nach der Implantation der Knietotalendoprothese im Sinne einer Operati onskomplikation entstanden . Dr. E.___ erachtete das Vorliegen einer Unfallkausalität höchstens als möglich und wies auf unfallfremde Befunde in der Wirbelsäule hin, welche die Symptomatik ebenfalls erklären könnten. Gestützt auf die Beurteilung des Neurologen Dr. F.___ , welcher trotz um fangreicher Tests keine organisch-pathologische Ursache für diese Symptomatik fand, und gestützt auf die beobachteten Inkonsistenzen anlässlich der EFL gelangen die D.___ Gutachter ihrerseits zum Schluss, die Gefühlsstörungen seien nicht nachweisbar unfallbedingt , und werteten diese Symptomatik als Ausdruck einer psychischen Störung.
Dr. C.___ setzte sich in seinem Gutachten im Gegensatz zu den D.___ -Gut achtern und Dr. E.___ nicht mit anderen möglichen Ursachen der E mp find ungsstörungen auseinander und b egründete die Unfallkausalität mit der praxisgemäss zur Begründung einer Kausalität ungeeigneten Formel „ post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335), indem er aus dem Auftreten der Sympto matik nach der Implantation der Totalendoprothese auf einen Kausalzusam menhang schloss.
D ie D.___ -Gutachter setzten sich demgegenüber eingehend sowohl mit den neuro logischen Untersuchungsbefunde n von Dr. F.___
als auch mit der Beurteilung von
Dr. C.___
auseinander, weshalb ihre Beurteilung der Un fallkausalität der Gefühlsstörungen mehr überzeugt als diejenige von
Dr. C.___ . Zudem wird die Sichtweise der D.___ -Gutachter auch durch die Beurteilung von
Dr. E.___
gestützt . Da Dr. F.___ die Gefühlsstörun gen bereits ausführlich neurologisch untersucht hat, und seine Schlüsse wiede rum in der Beurteilung der D.___ -Gutachter berücksichtigt wurden, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine weitere neurologische Untersuchung erforderlich, da hiervon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung).
Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Gefühlsstörun gen in der linken Wade und im linken Fuss nicht auf das Unfallereignis vom 2 1. Januar 2000 (beziehungsweise auf die operative Versorgung des linken Knies mit der Totalendoprothese im Rahmen der Heilbehandlung; vgl. E.1.1 ) zurückgehen.
In den medizinischen Akten keine Stütze findet im Übrigen d ie Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Rückenschmerzen und Schmerzen im nicht verunfall ten rechten Knie seien teilweise Folge von Schonhaltungen und Überbelastun gen des Bewegungsapparates zur Entlastung des linken Knies ( Urk. 1 S. 11) .
E. 4.4 Aufgrund der Gutachten von Dr. C.___ und des D.___ steht insgesamt fest, dass das Ausmass der
nach dem Unfall aufgetretenen Beeinträchtigung des linken Knies nach Einsetzung der Totalprothese zurückging .
Weiterhin ungüns tig oder zu vermeiden sind das Knien, Hockstellungen, Rotationsbewegungen auf einem Bein, langes Gehen, das Gehen auf unebenem Gelände, vorgeneigtes Stehen, das Treppensteigen und das Besteigen von Leitern.
Soweit Dr. C.___ ausführte, wegen der Kniebeeinträchtigung könne die Beschwerdeführerin keine Gewichte über 10 kg t ragen, kann nicht auf sein Gut achten abgestellt werden. Zunächst ist nicht ganz klar, ob in diese Beurteilung auch die unfallfremden Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss einflossen. Sodann ist hinsichtlich der Belastbarkeit beim Heben und Tragen von Lasten auf den aussagekräftigeren, auf einer ausführlichen praktischen Testung beruhenden Befund der im D.___ erfolgten EFL abzustellen. Demnach kann die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer unfallfremden Beeinträchtigungen selten gar Gewichte über 20 kg h eben und t ragen ( Urk. 11/148/18, Urk. 11/148/22, Urk. 11/148/27 ff.).
Die Gutachter sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Kniebe schwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit
– unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen - arbeitsfähig ist . Während die D.___ -Gutachter aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, attestierte Dr. C.___ nur noch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % eines Vollzeitpensums. Zu beachten ist auch hier, dass nicht ganz klar ist, ob in dessen Beurteilung auch die unfallfremden Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss einflos sen. Die Beurteilung von Dr. C.___ überzeugt aber hauptsächlich deshalb nicht, weil das der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liege nde Gut achten des Orthopäden
Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2004 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausging ( Urk. 8/ZM85 S. 17)
– bei damals, vor der Implantation der Prothese, noch stärkerer Beeinträchti gung des linken Knie s .
Demgegenüber spricht nichts dagegen, auf die Einschätzung der
D.___ -Gutachter abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in einer mittelschweren leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Im D.___ -Gutachten wird nämlich zu den unfallkausalen Kniebeschwerden und den daraus resultierenden Beein trächtigungen ausführlich Stellung genommen ( Urk. 11/148/14 f. und Urk. 11/148/17 ff.) . Wie bereits dargelegt wurde, setzten sich die in den Fachge bieten Physikalische Medizin und Rheumatologie spezialisierten D.___ -Gutachter zudem eingehend mit der neurologischen Befunderhebung von Dr. F.___ auseinander . Auch wenn das D.___ -Gutachten in erster Linie im Auftrag der In validenversicherung erstellt wurde, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass darin sämtliche Aspekte des unfallbedingten Gesundheitsschadens berück sichtigt wurden .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht somit auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen.
Da die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der D.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, bleibt kein Raum für die geltend gemachte unfallbedingte Einschränkung in einer solche n Tätigkeit von mindestens 15 % ( Urk. 1 S. 9 f.).
E. 5.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorste hend E. 1.
E. 5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.2.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigte die „Zürich“ die durch Ausbildung und Praxis erlangten vielfältigen Berufskenntnisse der Beschwerdeführerin in der Schuhbranche, in der Gastronomie und im Büro so wie ihre erwiesenermassen sehr guten Leistungen als Filialleiterin eines Schuh geschäfts in den Jahren 1996 bis 200 0. Sie zog den Tabellenlohn gemäss der LSE 2008 , Tabelle TA1 für Frauen, für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3, in welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, heran ( Fr. 5‘095.--) und passte diesen Lohn an die Nominallohnentwicklung bis 2010 und die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden an.
Dies ergab ein Jahreseinkommen von Fr. 65‘594.-- ( Urk. 2 S. 11 f.).
D ie Beschwerdeführerin macht geltend , sie müs se wegen ihrer u nfallbedingten Beeinträchtigungen auf Tätigkeiten ausweichen, für welche sie keine besonde ren Kenntnisse habe, weshalb der Tabellenlohn für Tätigkeiten mit dem Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) herangezogen werden müsse .
E. 5.2.3 Unter Berücksichtigung des von den D.___ -Gutachtern definierten Zumut - barkeits profils ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, beispielsweise Büroarbeiten in sämtlichen Branchen der Privatwirtschaft sowie in der öffentli chen Verwaltung zu erledigen . Dass sie für solche Arbeiten genügend qualifi ziert ist, ergibt sich aus ihrer Erwerbsbiographie .
Es kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen w erden , dass die Führung einer J.___ -Filiale von 1980-82, die Redaktion von Texten für eine Lokalzeitung von 1990-1991, die erfolgreiche langjährig e Tätigkeit von 1996 bis 2000 als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts sowie die Erledigung der in
einem Restaurant anfallenden administrativen Arbeiten von 2003 bis 2011
gute Kenntnisse im kaufmänni schen/ad - ministrativen
Bereich erfordert en .
Während der EFL im D.___ gab sie denn auch an, im Rahmen ihrer angestamm ten Tätigkeit bis Ende 2011 als Mitarbeiterin im Restaurant ihres Ehemanns täglich 1-2 Stunden Büroarbeit erledigt zu haben: Sie habe Zahlungen erledigt, die (Lohn-) Buchhaltung geführt, Bestellungen geschrieben und auch mit Fax und Internet gearbeitet . Spätestens nach Absolvierung des Büromatik -Abend kurses sowie des Lehrmeisterkurses dürfte sie zudem auch über eine fundierte theoretische Basis im administrativen Bereich verfügt haben
( Urk. 11/9/6 ff., Urk. 11/148/9, Urk. 11/148/24) .
Nicht zuletzt
weist auch der Lehrabschluss als Konditorin/ Confiseuse im Jahr 1977 mit dem K.___-besten Resultat im Kanton (Note L.___ ; Urk. 11/9/6 ) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin generell über überdurchschnittliche Fähigkeiten und Ressourcen verfügt, welche sich auf dem Arbeitsmarkt verwerten lassen (vgl. auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013, E. 6.2
dargestellte Kasuistik zur Zulässigkeit der Anwendung des Anforderungsni veaus 3). Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die „Zürich“ bei der Bemessung des Invalideneinkommens von Tätigkeiten mit auf
Anforde rungsniveau 3 ausgegangen ist.
E. 5.2.4 Dass das hiesige Gericht im Urteil IV.2009.00085 vom 2 9. Oktober 2010 betref fend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi cherung zur Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (entsprechend dem Anfor derungsniveau 4) heranzog ( Urk. 11/130/10) , vermag die Bemessung des Invali deneinkommens im vorliegenden Verfahren zum einen deshalb nicht präjudi zieren, weil die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung entfaltet, wobei insbesondere
das kantonale Sozialversicherungsgericht
einem früheren
Entscheid im Verfahren gegen die Invalidenversicherung nicht zu folgen braucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2012 vom 2 9. Mai 2012, E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 131 V 362). Zum andern war die Situation im linken Knie im damals zu beurteilenden Zeitraum noch schlechter als nach der Implantation der Knie endo prothese , und das Gericht hatte zusätzlich unfallfremde Beschwer den zu berücksichtigen .
E. 5.2.5 Im Übrigen wirkt sich das Abstellen auf den
statistischen Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 für das Total sämtlicher Branchen des p rivat en Sektors
( Fr. 5‘095.--) nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Würde näm lich auf die Tabelle T
E. 5.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin beanstande t den von der „Zürich“ anerkannten behinde rungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % ( Urk. 2 S. 12 f.) und verlangt einen solchen von 15 % ( Urk. 1 S. 10 f.).
Im Urteil IV.2009.00085 vom 2 9. Oktober 2010 betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2004 anerkannte das Sozialversich erungsgericht eine n leidensbedingten Abzug von 15 % , allerdings unter Berücksichtigung der damals noch schlechteren Situation im linken Knie sowie der unfallfremden Beschwerden und mit dem Hinweis, ein solcher Abzug erscheine als „äusserst grosszügig“ ( Urk. 11/130/7 ff.) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11) können die unfallfremden Beschwerden bei der Ermittlung der unfallbedingten Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit
– einzig diese ist beim Unfallversicherer versichert – und speziell auch bei der Bemessung eines leidensbedingten Abzugs nicht berücksichtigt werden
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2008 vom 1. April 2009, E. 5.3.3) .
Deshalb
ist
die Vornahme eines behinderungs bedingten Abzugs von 15 %
nicht gerechtfertigt . Selbst wenn der Abzug sodann auf 10 %
erhöht würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘034.60 ( Fr. 65‘594.-- x 0.9) gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4‘661.40
immer noch ein nicht die rentenbegrün dende Schwelle von 10 %
(vorstehend E. 1.2.2) erreichender Invaliditätsgrad von abgerundet 7 % . Unter Berücksichtigung des etwas tieferen Invalidenein kommen gestützt auf die LSE 2010 ( Fr. 64‘620.-- x 0.9 = Fr. 58‘428) beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 5‘268.-- und liegt der Invaliditätsgrad bei 8 %, das heisst ebenfalls unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 %.
E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist die Einstellung der Invalidenrente im Ergebnis rech tens.
6 .
Soweit die Beschwerdeführerin die weitere Übernahme der Kosten der Behand lung der von den Dres . F.___ und G.___ festgestellten ne urologischen Beeinträchtigungen beantragt ( Urk. 1 S.
E. 7 der LSE 2008, welche den statistischen monatlichen Bruttolohn nach Tätigkeiten und nicht wie TA1 nach Wirtschaftszweigen geordnet aufführt, abgestellt und der Frauenlohn für Sekretariats- und Kanzlei arbeiten mit dem Anforderungsniveau 4 ( Fr. 5‘444.--) oder für andere kauf - män nisch-administrative Tätigkeiten mit gleichem Anforderungsniveau ( Fr. 5‘219.--) herangezogen, resultierte ein höheres
Invalideneinkommen.
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 65‘594.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dieses ist leicht höher als das Valideneinkommen von Fr. 63‘696.--. Nichts anderes ergibt sich, wenn nicht auf das statistische Einkommen gemäss LSE 2008 unter Berücksich tigung der Lohnentwicklung bis 2010, sondern direkt auf die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides publizierte LSE 2010 abgestellt wird. Ge mäss LSE 2010 erzielten Frauen in beliebigen Branchen auf dem Anforderungs niveau 3 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5‘202.-- (vgl. Die Volks wirtschaft 4-2014 S. 91 Tab. B 10.1). Angepasst an die 2010 übliche Wochenar beitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 5‘410.-- pro Monat (Fr. 5‘202. -- : 40 x 41,6) respektive von Fr. 64‘920.--. Auch dieses Einkommen ist leicht höher als das Valideneinkommen .
E. 12 f .) , ist die Beschwerde bereits des halb abzuweisen, weil die Gefühlsstörungen in der linken Wade und im linken Fuss nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall kausal sind (vorstehend E. 4 . 3 ) . Im Übrigen wurde sowohl durch Dr. E.___ als auch die D.___ -Gutachter eine über selbständig auszuführende Ü bungen hin ausgehende Behandlungsbedürftigkeit dieser Problematik verneint ( Urk. 8/ZM123 , Urk. 11/148/19 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00229 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
30. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1958 geborene X.___ arbeitete bei
der Firma Y.___ AG als Filialleiterin
und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: „Zürich“) obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 21. Januar 2000 beim Tennisspiel das linke Knie verdrehte ( Urk. 8/Z1) . Wegen per sistierender Knieschmerzen (vgl. Urk. 8/ Z M6) erfolgte am 26. Mai 2000 eine di agnostische Arthroskopie am linken Knie , welche eine an die Meniskusunter flä che reichende partielle Meniskushinterhornläsion medial sowie eine Chondro pathie Grad II in der Belastungszone des medialen Femurkondylus sowie Grad I retropatellär und am dorsalen Tibiaplateau lateral ergab ( Urk. 8/ Z M7). Die wei tere konservative und operative Behandlung führte zu keiner dauerhaften Bes serung der Knieb eschwerden ( Urk. 8/ Z M85 S. 2 ff.) .
Seit 1. Januar 2004 arbei tete die Versicherte im Rahmen eines Pensums von 40-50 % als stellvertretende Geschäftsführerin des Restaurants Z.___ in A.___ ( Urk. 8/Z125).
Gemäss dem von der „ Zürich “ eingeholten Gutach ten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom 25. Mai 2004 war s ie trotz ihrer Beeinträchtigung in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/ Z M85 ). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 sprach die „Zürich“ der Versicherten ab
1. Oktober 2004 unter anderem eine Invalidenr ente basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 34 %
zu ( Urk. 8/Z 118 ). Diese Verfügung wurde rechts - kräftig. 1.2
Mit Schadenmeldung vom 31. Januar 2009 wurde der „Zürich“ ein Rückfall mit zunehmenden linksseitigen Knieschmerzen und daraus folgender Arbeitsunfä higkeit gemeldet ( Urk. 8/Z125). Am 11. Februar 2009 erfolgte ein weiterer ope rativer Eingriff mit Implantation einer Kniegelenks-Totalprothese ( Urk. 8/ Z M98). Danach klagte die Versicherte über eine Dysästhesie am lateralen Unterschenkel und am linken Fussrand ( Urk. 8/ZM138 S. 2 ).
Die „Zürich“ übernahm die Kosten der Heilbehandlung, richtete Taggelder aus und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2010 ( Urk. 8/ZM138)
verfügte die „Zürich“ am 29. September 2011 die Einstellung der H eilungskosten per 31. März 2010 und der Taggelder per 31. Dezember 2009 . Gleichzeitig hob sie die
laufende Rente per 31. Oktober 2011 revisionsweise auf mit der Begründung , da ss sich die gesundheitliche Situation im unfallgeschädigten linken Knie deutlich gebessert habe
und der Vergleich von Invaliden- und Valideneinkommen des halb zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % führe ( Urk. 8/Z160). Nachdem die Versicherte am 31. Oktober 2011 gegen die Verfü gung Einsprache erhoben und die Zusprechung weiterer Versicherungsleistun gen, insbesondere einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 41 % , beantragt hatte ( Urk. 8/Z161) , holte die „Zürich“ bei der Versicherten weitere Informationen zum Hergang des Unfalls ein ( Urk. 8/Z171, Urk. 8/Z174), liess den Gutachter Dr. C.___ Ergänzungsfragen beantworten ( Urk. 8/Z171-172 , Urk. 8/ZM140 ) und zog die Akten der Invalidenversicherung , insbesondere das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 21. Februar 2012 ( Urk. 8/147-148), bei (vgl. Urk. 8/Z178) . Mit Einspracheentscheid vom 3 . September 2012 hielt sie – gestützt auf den neu ermittelten Invaliditätsgrad von 2,2 %
- an der Aufhebung der Rente wegen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis, mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei en ihr weitere Versicherungsleistungen, insbesondere eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 41 % , zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eigene Kosten eine neuerliche Begutachtung durchzuführen, wobei dem angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeant wort vom 14. November 2012 beantragte die „Zürich“ die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2 1.2 .1
Gemäss Art. 10
UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, und zwar so lange, als von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfall versicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts
(ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 1.2 .2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Er werbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 1.3
1.3 .1
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Diese schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an und können eine Leis tungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw . 2c in fine ). 1.3 .2
Bezüger einer Invalidenrente haben nach Rückfällen und Spätfolgen Anspruch auf Heilbehandlung, wenn die Erwerbs fähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit . b UVG und Art. 21 Abs. 3 UVG).
1.3 . 3
Rückfälle und Spätfolgen können Anlass für eine Rentenrevision sein (Alexandra Rumo-Jungo , Bundesgesetz ü ber die Unfallversicherung, 3. Auflage , Zü rich 2003 , S. 152 f. mit Hinweisen). Die Revision
einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
(vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4. Auflage, Zürich 2012, S. 152) . Gemäss dieser Bestimmung
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert .
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). 2.
2.1
Die „Zürich“ begründet die Aufhebung der Rente damit, dass bezüglich der Fol gen des Unfalls vom 21. Januar 2000 seit der Rentenzusprechung eine wesentli che Verbesserung des Gesundheitszustandes einge treten
sei . Anlässlich der Be gutachtung im D.___ habe die Beschwer deführerin angegeben, in ihrem l inken, im Jahr 2009 erfolgreich mit einer Totalprothese versorgten Knie keinerlei Beschwerden mehr zu haben. Für di e geklagte Gefühlsstörung im Bereich des linken Unterschenkels und in den Zehen des linken Fusses hätten die Gutachter des D.___
mit klinischen und apparativen Untersuchungsmethoden keine so m a tische Ursache feststellen können . Zudem hätten sie der von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom
18. Oktober 2010 geäusserten Einschätzung, dass es sich bei der Gefühlsstörung um einen unfallbedingten Gesundheitsschaden handle, widersprochen und aufgrund des beobachteten inkonsistenten Verhaltens der Beschwerdeführer in eine psychische Ursache vermutet . Da auch der behan delnde Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , die Empfin dungsstörungen nicht in einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Januar 2000 und der Knieoperation gebracht habe, sei anzunehmen , dass die Gefühls störungen am Unterschenkel und Fussrand unfallfremd seien. Die erheblichen Fussbeschwerden bei Status nach der Operation von Mortonneuromen sei en
auch nach Ansicht von Dr. C.___ unfallfremd. Die monierte fehlende neurologische Fachausrichtung Dr. C.___ vermöge dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da zwei neurologische Untersuchungen durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, keine Auffälligkeiten gezei gt hätten. D es halb sei eine weitere neurologisc he Abklärung nicht angezeigt . Unter Ausklam merung der von Dr. C.___ in seine Beurteilung der verbliebenen Arbeits fähigkeit miteinbezogenen unfallfremden Empfindungsstörungen sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, mittelschwere Täti gkeit ganztags zumutbar, wobei ihr vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Kniebeugen, Stehen sowie das Begehen von Treppen und Leitern nur noch im Rahmen von 6-33 % des Arbeitstages und Kriechen, Knien und Hocken nicht mehr zumutbar seien .
Das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- für das Jahr 2010 er gebe sich aus dem bei der ursprünglichen Rentenzusprechung ermittelten Vali deneinkommen , angepasst an die Nom inallohnentwicklung für Frauen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführerin nunmehr ein breiter Fächer von Verweistätigkeiten offen stehe und sie über vielfältige Berufskenntnisse in der Schuhbranche, in der Gastronomie und im Büro verfüge, zumal sie nach dem Lehrabschluss als Kon ditorin den elterlichen Bauernhof geführt habe, einen berufsbegleitenden wei teren Lehrabschluss zur Schuhverkäuferin und den Lehrmeisterkurs absolviert habe und ihr für ihre Arbeit als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts in den Jahren 1996 bis 2000 sehr gute Leistungen attestiert worden seien. Deshalb sei das Invalideneinkommen gestützt auf den statistischen Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für Frauen, welche Tätig keiten mit dem Anforderungsniveau 3 ausführen, festzusetzen. Von dem resul tierenden Jahreseinkommen von Fr. 65‘594 .-- sei wegen des unfallbedingt erforderlichen erhöhten Pausenbedarfs und der erforderlichen gelegentlichen Unterbrüche bei sitzender Arbeit ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu ge währen. Die Invalidenversicherung habe zwar einen Abzug von 10 % gewährt, dabei aber auch die unfallfremden Empfindungsstörungen mitberücksichtigt , welche für den Unfallversicherer unbeachtlich seien . Der bei der ursprünglichen Rentenzusprechung mit der Verfügung vom 4. Oktober 2004 gewährte Lei densabzug von 20 % sei offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, da die Invalidenversicherung lediglich einen Abzug von 15 % berück sichtigt habe .
Zudem sei das zumutbare Invalideneinkommen in einer leidens angepassten Tätigkeit damals gestützt auf Erhebungen aus
d er von der SUVA geführte n Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt worden ,
wo bei die Beschwerdeführerin für die herangezogenen Arbeitsplatzprofile trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen une in ge schränk t arbeitsfähig gewesen wäre ; rechtsprechungsgemäss schliesse dies die Vornahme eines Leidensabzugs aus. Nach Vornahme des Leidensabzugs von 5 % verbleibe ein zumutbares In valideneinkommen von Fr. 62‘314.-- . Der Vergleich mit dem Valideneinkom men von Fr. 63‘696.-- ergebe bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 1‘382.-- einen Invaliditätsgrad von 2,2 % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenü ber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 41 % . Von den behandelnden Ärzten Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , und
Dr. F.___
seien Dys
- und Hypästhesien sowie eine Peronaeusparese erhoben worden, welche auf neurologische Gesundheitsstörungen hinwiesen. Der Gut achter Dr. C.___ sei als Facharzt für Orthopädische Chirurgie sachlich nicht kompetent, neurologische Fragestellungen korrekt zu beurteilen, und habe mithin keine verlässliche Einschätzung all ihrer Leiden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vornehmen können. Zudem nehme Dr. C.___ in seinem Gutachten trotz Nachfrage der „Zürich“ nicht eindeutig dazu Stellung, in welchem Grad eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vorliege. Das Gutachten sei deshalb keine geeignete Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen. Durch die Wahl eines sachlich nicht kompetente n Gutachters und die Unterlassung weiterer Ab klärungen zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätig keiten habe die „Zürich“ ihre Abklärungspflicht verletzt. Deshalb sei s ie zu ver pflichten, ein neues Gutachten bei einem Neurologen und einem Orthopäden erstellen zu lassen.
Selbst wenn auf das Gutachten von
Dr. C.___ abgestellt werde, sei der von der „Zürich“ berechnete Invaliditätsgrad unzutreffend.
Die „Zürich“ sei bei der Ermittlung des von ihr zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens von unrealistischen Einsatzmöglichkeiten ausgegangen. Die von der „Zürich“ berücksichtigten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen beträfen Tätigkeiten, die sie wegen der eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit nicht mehr ausüben könne. Deshalb müsse sie auf leidensangepasste Tätigkeiten ausweichen, für welche sie weder eine Ausbildung noch besondere Kenntnisse habe. Folglich müsse das Invalideneinkommen gestützt auf den statistischen Tabellenlohn für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ermittelt werden, was bei Frauen für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 52‘989.80 ergebe. Da Dr. C.___ besonders darauf hingewiesen habe, dass sie auch in leidensangepassten Tätigkeiten leicht eingeschränkt sei, müsse von einer unfallbedingten
Einschränkung
in einer solchen Tätigkeit von min destens 15 %
ausgegangen werden, was eine r zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 85 % entspreche. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der unfallbedingten persistierenden Schmerzen, der stark eingeschränkten Mög lichkeit, längere Zeit zu Stehen oder grösser e Wegstrecken zurück zu legen, sowie der Einschränkung beim Heben und Tragen von Lasten gerechtfertigt.
F ür die zusätzliche Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn spreche der Umstand, dass sie auch an unfallfremden Beschwerden leide, ins besondere an Rückenschmerzen und Schmerzen am nicht verunfallten Knie, welche ihre allgemeine Leistungsfähigkeit verringern würden. Diese Beschwer den seien teilweise Folge von Schonhaltungen und Überbelastungen des Bewe gungsapparats als Folge der Entlastung des verunfallten Knies und bedingten das regelmässige Einlegen von Pausen, welche den Arbeitsablauf störten. Unter Berücksichtigung der um 15 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensan gepassten Tätigkeiten und des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von ebenfalls 15 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘285.15 und – gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- - der geltend gemachte Invaliditätsgrad von 41 % .
Des Weiteren sei die Auffassung der „Zürich“, dass lediglich die Einstellung der Rente einspracheweise angefochten worden sei, unzutreffend. Aus Ziff. 12 der Einsprache-Begründung gehe unzweifelhaft hervor, dass sich die Einsprache auch gegen die Einstellung der Übernahme der Heilungskosten per 31. März 2010 gerichtet habe. Dem Gutachten von Dr. C.___ lasse sich nicht ent nehmen, ob und bejahendenfalls wann ein status quo sine eingetreten sei. Die durch die Dres . F.___ und G.___ festgestellte posttraumatische neurologi sche Beeinträchtigung sei nach wie vor behandlungsbedürftig, und die „Zürich“ habe die Kosten der Behandlung zu tragen ( Urk. 1). 3.
3.1
Die „Zürich“ begründete ihr Zurückkommen auf die mit Verfügung vom 4. Okto ber 2004 ( Urk. 8/Z118 ) rechtskräftig zugesprochene Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 34 %
im angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem damit, dass der bei der erstmaligen Rentenzusprechung berücksichtigte Leidensabzug von 20 % vom gestützt auf die DAP ermittelten Invalidenein kommen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
sei ( Urk. 2 S. 12) .
3.2
A us der Begründung der Verfügung vom
4. Oktober 2004 ergibt sich , dass die „Zürich“ der damals rund 46-jährigen Versicherten gestützt auf das orthopädi sche Gutachten von Dr. B.___
vom 25. Mai 2004 ( Urk. 8/Z118 S. 2, Urk. 8/ZM85 S. 17) eine Arbeit in einer leidensangepassten, hauptsächlich sitzend ausgeübten Tätigkeit
im Vollzeitpensum zumutete. D as
mit einer solchen Arbeit erzielbare Invalideneinkommen
setzte die „Zürich“ in erster Linie fest , indem sie vom gestützt auf die DAP ermittelten Durchschnittslohn für Tätigkeiten, welche den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführer in angepasst waren (vgl. Urk. 8/Z118 S. 2 f. , Urk. 8/Z 113-116), ohne jede Begründung einen „20%igen Leidensabzug“ vornahm . Da nach ständiger Rechtsprechung bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der DAP grundsätzlich keine leidensbedingten Abzüge zulässig sind (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010, E.
6.2.2 mit weiteren Hinweisen) , ist der damals bei der Invaliditätsbemessung vorgenommene , beträchtlich e leidensbedingte Abzug zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlic hen Sinn (vgl. vorste hend E. 1.3 .3) .
Ferner
handelt es sich bei der Invalidenrente des Unfallversiche rers um eine periodische Leistung , womit auch die zweite Voraussetzung für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Oktober 2004, nämlich dass
deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, erfüllt ist (vgl. Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , a.a.O., S. 157) . Zudem war die Verfügung vom
4. Okto ber 2004 auch nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung.
Damit sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. 3.3
M it der Wiedererwägung ist berei ts ein Rückkommenstitel gegeben .
Zusätzlich ist festzuhalten, dass die in der nachfolgenden Erwägung wiedergegebene gesundheitliche Entwicklung nahe legt, dass sich die unfallbedingten , bei der Zusprechung der Rente ständig vorhanden gewesenen Knieb e schwerden , welche die
mögliche Gehzeit auf rund 15 Minuten einschränkten (g emäss dem Gutach ten von Dr. B.___ vom 25. Mai 2004 [ Urk. 8/ZM85 S. 5 und 10]) , nach der Im plantation d er Knietotalprothese am 11. Februar 2009 wesentlich bessert en und damit auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. auch Urk. 2 S. 5 ff.). Auch im Revisionsverfahren können sämtliche Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden ( Alexandra Rumo-Jungo /André P. Holzer , a.a.O., S. 154). 4 .
4.1
Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 25. Mai 2004, auf welches die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich Bezug nahm (vgl. Urk. 8/Z118 S. 2), klagte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der diagnostizierten unfallbedingten medial betonten Gonarthrose links (Urk. 8/ZM 85 S. 14 Ziff.
4) über ständig vorhandene Schmerzen, zum Teil stechend und verbunden mit Blockaden. Morgens bestanden Anlaufschmerzen. Besonders mühsam war das Treppensteigen und die Gehdauer war auf 15 Minuten beschränkt (Urk. 8/ZM 85 S. 10). In der damaligen Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb war die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 bis 70 % eingeschränkt, während ihr eine angepasste, in erster Linie sitzende Tätig keit ganztägig zumutbar war (Urk. 8/ZM 85 S. 17 Ziff. 8.1.2). Für die Aufhe bung der Rente stützte sich die „Zürich“ im Wesentlichen auf die Arztberichte von
Dr. E.___ , Dr. F.___ sowie die Gutachten von Dr. C.___
und des D.___ , welche allesamt nach der operativen Versorgung des linken Knies mit einer Totalendoprothese durch Dr. G.___ am 1 1. Februar 2009 ( Urk. 8/ Z M103) erstellt wurden ( Urk. 2 S. 6 ff.). 4.1.2
Der Orthopäde Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. November 2009 und nahm mit Bericht vom 2 8. November 2009 zu Handen der „Zürich“ zur Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden Stellung. Laut dem Bericht gab die Beschwerdeführerin an, seit der Knieoperation sei das Gefühl am Unterschenkel vorn aussen vermindert. Auf dem Fussrücken und in den Zehen bestehe dagegen ein Berührungsschmerz. Dr. E.___ diagnosti zierte im Wesentlichen einen Status nach operativer Einsetzung einer Totalpro these im linken Knie am 1 1. Februar 2009 bei Gonarthrose links. Laut Dr. E.___ waren die klinisch erhobene Überempfindlichkeit des linken Fusses und die verminderte Sensibilität am anterolateralen Unterschenkel und dorsolateralen Oberschenkel ebenso wie die Schwäche der Zehenextensoren mit den durch Röntgenbilder dokumentierten Befunden an der Wirbelsäule erklär bar. Als weitere Ursache seien Druckschäden an peripheren Nerven aufgrund einer anlässlich der Operation erfolgten Blutsperre denkbar, wobei solchenfalls mit einer Besserung in den nächsten Monaten gerechnet werden könne. Von weiteren Therapiemassnahmen sei – mit Ausnahme der selbständig auszufüh renden Übungen m it Therabä ndern
– keine namhafte Besserung zu erwarten ( Urk. 8/ZM 123). 4.1.3
Der Neurologe Dr. F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin , welche ihm durch Dr. G.___
zur Beurteilung der seit der Operation geklagten Empfin dungsstörungen überwiesen worden war , am 1 9. Februar un d 3. März 201 0. Gestützt auf die klinische Untersuchung , EMG-Untersuchungen vom 1 9. Februar und 3. März 2010 sowie MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 2 3. Februar 2010 gelangte er in seinem Bericht vom 3. März 2010 zur Beurtei lung, dass die geklagte Hypästhesie am ventrolateralen Unterschenkel und Dys ästhesie der drei mittleren Zehen links aufgrund der klinischen Befunde zwar für das Vorliegen einer Peronäusparese l inks sprächen. Die apparativen Unter suchungen hätten jedoch keine Auffälligkeiten ergeben. Auffällig sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits 1993 eine peripher-neurologische Erkrankung habe angenommen werden müssen, aber auch damals der Nachweis nicht gelungen sei ( Urk. 8/ Z M131 = Urk. 8/ZM134 ).
4.1.4
Dr. C.___ , Orthopäde, begutachtete die Beschwerdeführer in am 1 7. September 2010 im Auftrag der „Zürich“. In seinem gutachterlichen Bericht vom 1 8. Oktober 2010 diagnostizierte er im Wesentlichen einen Status nach Distorsion des linken Knies am 2 1. Januar 2000, einen Status nach mehreren Arthroskopien, einer Tibiakopf -Osteotomie und der Einsetzung einer Knietotal endoprothese am 1 1. Februar 2009 , einen Status nach der Operation von Mor tonneuromen 2/3 und 3/4 links am 2 8. April 2010
sowie einen Status nach Distorsionen des Sprunggelenks rechts am 2 3. April sowie 1 1. Juli 2002 und links am 1 8. August 200 2. Als weitere Diagnose führte Dr. C.___ rezidi vierende Rückenschmerzen bei einer 1990 diagnostizierten Diskusprotrusion , einer kleinen Retrolisthesis L5 und einem Wirbelhäma ngiom LW K 3 auf . Er hielt fest, seit der Implantation der Knietotalendoprothese seien die ursprünglichen Kniebeschwerden deutlich besser, neu sei aber ein e Dysästhesie am lateralen Unterschenkel und linken Fussrand
aufgetreten. Zudem bestünden unfallunab hängig erhebliche Fussbeschwerden bei Status nach der Operation von Morton neuromen und in geringerem Masse rezidivierende Rückenbeschwerden. D ie Empfindungsstörungen seien nach der Implantation der Knietotalendoprothese entstanden und müssten im Sinne einer Operationskomplikation dem unfallbe dingten Problemkreis „linkes Knie“ zugeordnet werden. Wegen der Knieproble matik könne die Beschwerdeführerin keine Leitern be steigen, weise eine leicht eingeschränkte Gehleistung und Sitzzeit auf
und könne nicht in die Hocke gehen und nicht k nien. Die Knieproblematik für sich allein betrachtet würde eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % erlauben; es gebe keine Tätigkeiten, welche trotz der Knieproblematik ohne Einschränkungen ausgeübt werden könnten ( Urk. 8/ZM 138).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 0. April 2012 führte Dr. C.___ aus, auch in einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin wegen ihrer unfallbedingten Beeinträchtigu ngen keine Gewichte über 10 kg t ragen. Weiter seien ihr das Knien und das I n - die - Hocke -G ehen nicht mehr möglich, ihre Gehzeit betrage auf ebenen Flächen lediglich 45 Minuten und auf unebe nem Grund maximal 30 Minuten, und Rotationsbewegungen auf einem Bein seien massiv erschwert. Oft bis sehr oft möglich seien dagegen längerdauerndes Sitzen, auch vorgeneigt, und das Gehen kürzerer Strecken ( Urk. 8/ZM140). 4.1.5
Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde die Versicherte am 3 0. u nd 3 1. Januar 2012 im D.___ von Dr. med. H.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. I.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, untersucht ( Urk. 11/147, Urk. 11/148/19) . Zusätzlich wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt.
Die Gutachter diagnostizierten in ihrer Expertise vom 2 1. Februar 2012 ein anamnestisch chronisches lumbospondylogenes Syn drom links bei einer Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform und degenerativen Veränderungen, ein rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom , einen Status nach Totalprothesen-Implantation im Knie links am 1 1. Februar 2009 , eine unklare Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterschenkels links ohne elektrophysiolo gisch-objektivierbare neurologische Ausfälle, einen medialen Knieschmerz rechts, eine Periarthropathia
humeroscapularis
calcarea links, einen Status nach Operation von Morton-Neuromen II/III, III/IV links am 2 8. April 2010, einen Status nach wiederholten Sprunggelenksdistorsionen rechts im Jahr 2002, beginnende Heberdenarthrosen sowie eine Psoriasis vulgaris . Abschliessend gelangten die Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit ganztags zumutbar sei . Vorgeneigtes Stehen und Sitzen, Kniebeugen, Treppen - und Leiternbesteigen sowie Stehen seien nur während 6-33 %
des Arbeits tages möglich. Das Kriechen, Knien und I n - die - Hocke -G ehen sei ihr nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Arbeit als Mitarbeiterin im Büro und Buffet eines Restaurants sei der Beschwerdeführerin ebenfalls ganztags zumutbar, wobei wegen der benötigten vermehrten Pausen mit einer Leistungsfähigkeit von 75-80 % zu rechnen sei. Hinsichtlich des linken Knies führten die Gutachter gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die kli nische Untersuchung und Röntgenbefunde aus,
es lägen keinerlei Schmerzen und Beschwerden mehr vor, durch die Versorgung mit der Total endo prothese seien die von der Gonarthro se ausgehenden Beschwerden zum V erschwinden gebracht worden. Das persistierende subje k tive Problem seien Gefühlsstörungen im Bereich des linken Unterschenkels und neu auch in den Zehen des linken Fusses. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen „stromartigen“ Sensatio nen in den Zehen könnten indes aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht objektiviert werden und ent sprächen auch nicht der Symptomatik eines Morton-Neurom-Rezidivs. Auch die neurologischen Abklärungen des Dr. F.___ hätten keine Hinweise für eine somatische Genese der Gefühls störungen ergeben. Der von Dr. E.___ (richtig: C.___ ) in seinem Gutachten vom 1 8. Oktober 2010 geäusserten Einschätzung, dass die Gefühls störungen, welche nach der operativen Implantation der Totalendoprothese auf getreten seien, unfallbedingt seien, könne nicht gefolgt werden. Die Beschwer deführerin habe im Rahmen der klinischen Untersuchung und der EFL-Tests zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt (vgl. Urk. 11/148/11, Urk. 11/148/25) . Des halb müsse vermutet werden, dass die Gefühlsstörungen Ausdruck einer psy chischen Problematik seien, etwa der in einem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 1994 beschriebenen Konversionsneurose . Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Probleme im linken Knie dadurch aus, dass das linke Knie nicht maximal geb eugt werden könne, weshalb das I n - die -Hocke-G ehen nicht zumutbar sei. Ebenfalls bestehe eine verminderte Belastbarkeit in Positionen wie beim Kriechen und Knien. Zusätzlich sei die Beinkraft links vermindert, wodurch in statischen Positionen wie vorgeneigtem Stehen und Sitzen sowie beim Bestei gen von Treppen und Leitern E inschränkungen bestünden ( Urk. 11/148/16 ff.).
4.2
Vorab sind die gegen das Gutachten von Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2010 ( Urk. 8/ZM138) erhobenen
Einwände formeller Natur zu prüfen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Dr. C.___ zugestellte Fragenkata log sei ihr vor der Begutachtung nicht zur Stellungnahme unterbrei tet worden ( Urk. 1 S. 6), ist unbehelflich , da sich nach der damals gültigen Rechtsprechung aus Art. 44 ATSG, welcher das Verfahren bei der Einholung eines Gutachtens regelt, kein Anspruch der versicherten Person auf vorgängige Äusserung zu den Gutachterfragen des Versicherungsträgers ableiten liess . Es reicht e aus, wenn sich die versicherte Person im Anschluss an die Gutachten serstellung zum Gutachten äussern und Beweisanträge, etwa in Form von Er gänzungsfragen, stellen konnte ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 44 Rz 25) . Hierzu hatte die Beschwerdeführerin nach Zustellung des Gutachtens am 9. Dezember 2010 ( Urk. 8/Z150) Gelegenheit, wobei sie in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2011 keine Ergänzungsfragen stellte ( Urk. Urk. 8/Z154 ) . Die mit BGE 137 V 210 erfolgte Aus weit ung der M itwirkungsrechte bei der Anordnung multidisziplinärer medizinischer Gutachten ( die aufgrund von BGE 138 V 318 auch für das Verfahren in der Unfallversicherung und gemäss BGE 139 V 349 sinngemäss auch für mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen gilt ) , welche auch den Anspruch auf vorgängige Äusserung zu den Gutachter fragen umfasst (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gutachten des Dr. C.___ wurde nämlich vor Fällung dieses Grund satzurteils (vom 2 8. Juni 2011) nach alte m Verfahrensstandard eingeholt .
Mit Blick auf den damalige n Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Stellen von Ergänzungsfragen nach Zustellung des Gutachtens kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie auch bei vorgängiger Zustellung der Gutachter fragen auf Ergänzungen verzichtet hätte.
Deshalb erscheint es als ungerechtfer tigt , dem Gutachten allein wegen der unterlassenen Aufforderung der Beschwerdeführerin zur vorgängigen Stellungnahme zu den Gutachterfragen den Beweiswert abzusprechen ( vgl. BGE 137 V 2 10 E. 6).
Eigentliche Ausstandsgründe
im Sinne einer Befangenheit macht die Beschwerde führerin gegen Dr. C.___ nicht geltend ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Kieser , a.a.O., Art. 44 Rz 22 und 26 ) . Dem von ihr vorgebrachten, grundsätzlich zutreffenden Umstand, dass Dr. C.___ als Facharzt für Or thopädische Chirurgie sachlich nicht kompetent ist, neurologische Fragestellun gen korrekt zu beurteilen, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Expertise vom 1 8. Oktober 2010 lediglich zur Beurteilung des Gesundheitsschadens aus orthopädischer Sicht herangezogen wird.
Mithin sind die gegen das Gutachten von Dr. C.___ erhobenen Rügen for meller Art unbegründet. 4.3
Hinsichtlich der Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss bejahte einzig Dr. C.___ eine Unfallkausalität mit der Begründung, die Störungen seien nach der Implantation der Knietotalendoprothese im Sinne einer Operati onskomplikation entstanden . Dr. E.___ erachtete das Vorliegen einer Unfallkausalität höchstens als möglich und wies auf unfallfremde Befunde in der Wirbelsäule hin, welche die Symptomatik ebenfalls erklären könnten. Gestützt auf die Beurteilung des Neurologen Dr. F.___ , welcher trotz um fangreicher Tests keine organisch-pathologische Ursache für diese Symptomatik fand, und gestützt auf die beobachteten Inkonsistenzen anlässlich der EFL gelangen die D.___ Gutachter ihrerseits zum Schluss, die Gefühlsstörungen seien nicht nachweisbar unfallbedingt , und werteten diese Symptomatik als Ausdruck einer psychischen Störung.
Dr. C.___ setzte sich in seinem Gutachten im Gegensatz zu den D.___ -Gut achtern und Dr. E.___ nicht mit anderen möglichen Ursachen der E mp find ungsstörungen auseinander und b egründete die Unfallkausalität mit der praxisgemäss zur Begründung einer Kausalität ungeeigneten Formel „ post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335), indem er aus dem Auftreten der Sympto matik nach der Implantation der Totalendoprothese auf einen Kausalzusam menhang schloss.
D ie D.___ -Gutachter setzten sich demgegenüber eingehend sowohl mit den neuro logischen Untersuchungsbefunde n von Dr. F.___
als auch mit der Beurteilung von
Dr. C.___
auseinander, weshalb ihre Beurteilung der Un fallkausalität der Gefühlsstörungen mehr überzeugt als diejenige von
Dr. C.___ . Zudem wird die Sichtweise der D.___ -Gutachter auch durch die Beurteilung von
Dr. E.___
gestützt . Da Dr. F.___ die Gefühlsstörun gen bereits ausführlich neurologisch untersucht hat, und seine Schlüsse wiede rum in der Beurteilung der D.___ -Gutachter berücksichtigt wurden, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine weitere neurologische Untersuchung erforderlich, da hiervon keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung).
Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Gefühlsstörun gen in der linken Wade und im linken Fuss nicht auf das Unfallereignis vom 2 1. Januar 2000 (beziehungsweise auf die operative Versorgung des linken Knies mit der Totalendoprothese im Rahmen der Heilbehandlung; vgl. E.1.1 ) zurückgehen.
In den medizinischen Akten keine Stütze findet im Übrigen d ie Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Rückenschmerzen und Schmerzen im nicht verunfall ten rechten Knie seien teilweise Folge von Schonhaltungen und Überbelastun gen des Bewegungsapparates zur Entlastung des linken Knies ( Urk. 1 S. 11) . 4.4
Aufgrund der Gutachten von Dr. C.___ und des D.___ steht insgesamt fest, dass das Ausmass der
nach dem Unfall aufgetretenen Beeinträchtigung des linken Knies nach Einsetzung der Totalprothese zurückging .
Weiterhin ungüns tig oder zu vermeiden sind das Knien, Hockstellungen, Rotationsbewegungen auf einem Bein, langes Gehen, das Gehen auf unebenem Gelände, vorgeneigtes Stehen, das Treppensteigen und das Besteigen von Leitern.
Soweit Dr. C.___ ausführte, wegen der Kniebeeinträchtigung könne die Beschwerdeführerin keine Gewichte über 10 kg t ragen, kann nicht auf sein Gut achten abgestellt werden. Zunächst ist nicht ganz klar, ob in diese Beurteilung auch die unfallfremden Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss einflossen. Sodann ist hinsichtlich der Belastbarkeit beim Heben und Tragen von Lasten auf den aussagekräftigeren, auf einer ausführlichen praktischen Testung beruhenden Befund der im D.___ erfolgten EFL abzustellen. Demnach kann die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer unfallfremden Beeinträchtigungen selten gar Gewichte über 20 kg h eben und t ragen ( Urk. 11/148/18, Urk. 11/148/22, Urk. 11/148/27 ff.).
Die Gutachter sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Kniebe schwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit
– unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen - arbeitsfähig ist . Während die D.___ -Gutachter aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, attestierte Dr. C.___ nur noch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % eines Vollzeitpensums. Zu beachten ist auch hier, dass nicht ganz klar ist, ob in dessen Beurteilung auch die unfallfremden Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel und Fuss einflos sen. Die Beurteilung von Dr. C.___ überzeugt aber hauptsächlich deshalb nicht, weil das der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liege nde Gut achten des Orthopäden
Dr. B.___ vom 2 5. Mai 2004 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausging ( Urk. 8/ZM85 S. 17)
– bei damals, vor der Implantation der Prothese, noch stärkerer Beeinträchti gung des linken Knie s .
Demgegenüber spricht nichts dagegen, auf die Einschätzung der
D.___ -Gutachter abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in einer mittelschweren leidensan gepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Im D.___ -Gutachten wird nämlich zu den unfallkausalen Kniebeschwerden und den daraus resultierenden Beein trächtigungen ausführlich Stellung genommen ( Urk. 11/148/14 f. und Urk. 11/148/17 ff.) . Wie bereits dargelegt wurde, setzten sich die in den Fachge bieten Physikalische Medizin und Rheumatologie spezialisierten D.___ -Gutachter zudem eingehend mit der neurologischen Befunderhebung von Dr. F.___ auseinander . Auch wenn das D.___ -Gutachten in erster Linie im Auftrag der In validenversicherung erstellt wurde, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass darin sämtliche Aspekte des unfallbedingten Gesundheitsschadens berück sichtigt wurden .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht somit auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Abklärungen.
Da die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der D.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, bleibt kein Raum für die geltend gemachte unfallbedingte Einschränkung in einer solche n Tätigkeit von mindestens 15 % ( Urk. 1 S. 9 f.). 5.
5.1
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorste hend E. 1. 2.2 ), wobei das hypothetische Valideneinkommen
für 2010 unbestrittenermassen auf Fr. 63‘696.-- zu veranschlagen ist (vgl. Urk. 1 S. 8) .
Strittig ist hingegen die Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der LSE. 5.2
5.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2.2
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigte die „Zürich“ die durch Ausbildung und Praxis erlangten vielfältigen Berufskenntnisse der Beschwerdeführerin in der Schuhbranche, in der Gastronomie und im Büro so wie ihre erwiesenermassen sehr guten Leistungen als Filialleiterin eines Schuh geschäfts in den Jahren 1996 bis 200 0. Sie zog den Tabellenlohn gemäss der LSE 2008 , Tabelle TA1 für Frauen, für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3, in welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, heran ( Fr. 5‘095.--) und passte diesen Lohn an die Nominallohnentwicklung bis 2010 und die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden an.
Dies ergab ein Jahreseinkommen von Fr. 65‘594.-- ( Urk. 2 S. 11 f.).
D ie Beschwerdeführerin macht geltend , sie müs se wegen ihrer u nfallbedingten Beeinträchtigungen auf Tätigkeiten ausweichen, für welche sie keine besonde ren Kenntnisse habe, weshalb der Tabellenlohn für Tätigkeiten mit dem Anfor derungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) herangezogen werden müsse . 5.2.3
Unter Berücksichtigung des von den D.___ -Gutachtern definierten Zumut - barkeits profils ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, beispielsweise Büroarbeiten in sämtlichen Branchen der Privatwirtschaft sowie in der öffentli chen Verwaltung zu erledigen . Dass sie für solche Arbeiten genügend qualifi ziert ist, ergibt sich aus ihrer Erwerbsbiographie .
Es kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen w erden , dass die Führung einer J.___ -Filiale von 1980-82, die Redaktion von Texten für eine Lokalzeitung von 1990-1991, die erfolgreiche langjährig e Tätigkeit von 1996 bis 2000 als Filialleiterin eines Schuhgeschäfts sowie die Erledigung der in
einem Restaurant anfallenden administrativen Arbeiten von 2003 bis 2011
gute Kenntnisse im kaufmänni schen/ad - ministrativen
Bereich erfordert en .
Während der EFL im D.___ gab sie denn auch an, im Rahmen ihrer angestamm ten Tätigkeit bis Ende 2011 als Mitarbeiterin im Restaurant ihres Ehemanns täglich 1-2 Stunden Büroarbeit erledigt zu haben: Sie habe Zahlungen erledigt, die (Lohn-) Buchhaltung geführt, Bestellungen geschrieben und auch mit Fax und Internet gearbeitet . Spätestens nach Absolvierung des Büromatik -Abend kurses sowie des Lehrmeisterkurses dürfte sie zudem auch über eine fundierte theoretische Basis im administrativen Bereich verfügt haben
( Urk. 11/9/6 ff., Urk. 11/148/9, Urk. 11/148/24) .
Nicht zuletzt
weist auch der Lehrabschluss als Konditorin/ Confiseuse im Jahr 1977 mit dem K.___-besten Resultat im Kanton (Note L.___ ; Urk. 11/9/6 ) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin generell über überdurchschnittliche Fähigkeiten und Ressourcen verfügt, welche sich auf dem Arbeitsmarkt verwerten lassen (vgl. auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 1 5. Oktober 2013, E. 6.2
dargestellte Kasuistik zur Zulässigkeit der Anwendung des Anforderungsni veaus 3). Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die „Zürich“ bei der Bemessung des Invalideneinkommens von Tätigkeiten mit auf
Anforde rungsniveau 3 ausgegangen ist. 5.2.4
Dass das hiesige Gericht im Urteil IV.2009.00085 vom 2 9. Oktober 2010 betref fend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi cherung zur Bemessung des Invalideneinkommens den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (entsprechend dem Anfor derungsniveau 4) heranzog ( Urk. 11/130/10) , vermag die Bemessung des Invali deneinkommens im vorliegenden Verfahren zum einen deshalb nicht präjudi zieren, weil die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung entfaltet, wobei insbesondere
das kantonale Sozialversicherungsgericht
einem früheren
Entscheid im Verfahren gegen die Invalidenversicherung nicht zu folgen braucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2012 vom 2 9. Mai 2012, E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 131 V 362). Zum andern war die Situation im linken Knie im damals zu beurteilenden Zeitraum noch schlechter als nach der Implantation der Knie endo prothese , und das Gericht hatte zusätzlich unfallfremde Beschwer den zu berücksichtigen . 5.2.5
Im Übrigen wirkt sich das Abstellen auf den
statistischen Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 für das Total sämtlicher Branchen des p rivat en Sektors
( Fr. 5‘095.--) nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Würde näm lich auf die Tabelle T 7 der LSE 2008, welche den statistischen monatlichen Bruttolohn nach Tätigkeiten und nicht wie TA1 nach Wirtschaftszweigen geordnet aufführt, abgestellt und der Frauenlohn für Sekretariats- und Kanzlei arbeiten mit dem Anforderungsniveau 4 ( Fr. 5‘444.--) oder für andere kauf - män nisch-administrative Tätigkeiten mit gleichem Anforderungsniveau ( Fr. 5‘219.--) herangezogen, resultierte ein höheres
Invalideneinkommen.
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 65‘594.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dieses ist leicht höher als das Valideneinkommen von Fr. 63‘696.--. Nichts anderes ergibt sich, wenn nicht auf das statistische Einkommen gemäss LSE 2008 unter Berücksich tigung der Lohnentwicklung bis 2010, sondern direkt auf die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides publizierte LSE 2010 abgestellt wird. Ge mäss LSE 2010 erzielten Frauen in beliebigen Branchen auf dem Anforderungs niveau 3 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5‘202.-- (vgl. Die Volks wirtschaft 4-2014 S. 91 Tab. B 10.1). Angepasst an die 2010 übliche Wochenar beitszeit von 41,6 Stunden ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 5‘410.-- pro Monat (Fr. 5‘202. -- : 40 x 41,6) respektive von Fr. 64‘920.--. Auch dieses Einkommen ist leicht höher als das Valideneinkommen . 5.3
5.3.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.3.2
Die Beschwerdeführerin beanstande t den von der „Zürich“ anerkannten behinde rungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % ( Urk. 2 S. 12 f.) und verlangt einen solchen von 15 % ( Urk. 1 S. 10 f.).
Im Urteil IV.2009.00085 vom 2 9. Oktober 2010 betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2004 anerkannte das Sozialversich erungsgericht eine n leidensbedingten Abzug von 15 % , allerdings unter Berücksichtigung der damals noch schlechteren Situation im linken Knie sowie der unfallfremden Beschwerden und mit dem Hinweis, ein solcher Abzug erscheine als „äusserst grosszügig“ ( Urk. 11/130/7 ff.) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 11) können die unfallfremden Beschwerden bei der Ermittlung der unfallbedingten Beeinträch tigung der Erwerbsfähigkeit
– einzig diese ist beim Unfallversicherer versichert – und speziell auch bei der Bemessung eines leidensbedingten Abzugs nicht berücksichtigt werden
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2008 vom 1. April 2009, E. 5.3.3) .
Deshalb
ist
die Vornahme eines behinderungs bedingten Abzugs von 15 %
nicht gerechtfertigt . Selbst wenn der Abzug sodann auf 10 %
erhöht würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘034.60 ( Fr. 65‘594.-- x 0.9) gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63‘696.-- bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4‘661.40
immer noch ein nicht die rentenbegrün dende Schwelle von 10 %
(vorstehend E. 1.2.2) erreichender Invaliditätsgrad von abgerundet 7 % . Unter Berücksichtigung des etwas tieferen Invalidenein kommen gestützt auf die LSE 2010 ( Fr. 64‘620.-- x 0.9 = Fr. 58‘428) beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 5‘268.-- und liegt der Invaliditätsgrad bei 8 %, das heisst ebenfalls unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 %. 5.4
Aufgrund des Gesagten ist die Einstellung der Invalidenrente im Ergebnis rech tens.
6 .
Soweit die Beschwerdeführerin die weitere Übernahme der Kosten der Behand lung der von den Dres . F.___ und G.___ festgestellten ne urologischen Beeinträchtigungen beantragt ( Urk. 1 S. 12 f .) , ist die Beschwerde bereits des halb abzuweisen, weil die Gefühlsstörungen in der linken Wade und im linken Fuss nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall kausal sind (vorstehend E. 4 . 3 ) . Im Übrigen wurde sowohl durch Dr. E.___ als auch die D.___ -Gutachter eine über selbständig auszuführende Ü bungen hin ausgehende Behandlungsbedürftigkeit dieser Problematik verneint ( Urk. 8/ZM123 , Urk. 11/148/19 ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt