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UV.2012.00228

Unfall, Schulterproblematik, Dahinfallen der natürlichen Kausalität, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2014-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1969 geborene X.___ ist ausgebildete Ökonomin. Ab Dezem ber 2009 bezog sie Arbeitslos en entschädigung. Im Rahmen eines Zwischenver dienstes stand sie bei Y.___ als Skilehrerin in einem befris teten Arbeitsverhältnis , als sie am 2 2. Januar 2010 - in ihrer Freizeit - einen S kiunfall erlitt, bei welchem sie von einem anderen Skifahrer angefahren wurde ( Urk. 12/2/2-6, Urk. 11/M1).

In der Folge klagte sie über Schulterbeschwerden rechts, unter anderem unterzog sie sich deswegen am 1 6. April 2010 einer Schultero peration ( Urk. 11/M6 ). Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge sellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) kam für die Heilbehandlung auf und

er brachte Taggeldleistungen (vom 2 2. Januar bis 3 1. Dezember 2010 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1. bi s 3 1. Januar 2011 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ) . Mit Verfügung vom

1 9. März 2012 teilte die Mobiliar mit, spätestens seit Ende August 2010 stünden die Gesundheits störungen nicht mehr in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. Januar 201 0. Die gesetzlichen Leistungen würden deshalb per Ende August 2010 eingestellt. Auf eine Rückforderung von über diesen Zeitpunkt hinaus er brachten Leistungen werde verzichtet ( Urk. 12/185-190). Daran hielt die Mobi liar mit Einspracheentscheid vom 2 4. August 2012 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

am 2 6. September 2012 Beschwerde erhe ben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Eventualiter seien im Rahmen der im parallel laufenden IV-Verfahren an geordneten Begutachtung UV-spezifische Zusatzfragen zu stellen. Subeventua lier

sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des IV-Gutachtens zu sis tieren ( Urk. 1 S. 3). Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 wurde n das Gesuch auf Ergänzungsfragen zum IV-Gutachten und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen ( Urk. 13). In der Folge liess X.___ ein Privatgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2 8. Februar 2013 sowie weitere Be richte, unter anderem ihrer neuerlichen Schulteroperation vom 2 8. Mai 2013, einreichen ( Urk. 20/1, 26/1-5, 30/1-3 , 41/1-2 ). Die Beschwerdegegnerin ihrer seits gab das im IV-Verfahren veranlasste Gutachten der A.___

vom 2 6. März 2013 zu den Akten ( Urk. 34/M35). Zu diesen Berichten wie auch den Ausführungen der Gegenpartei nahmen die Parteien Stellung ( Urk. 19, 25, 29, 33, 40, 48 , 50 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 2 2. Januar 2010 anerkannte, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 3 1. August 2010 hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. Da der Einspracheent scheid vom 2 4. August 2012 leistungsaufhebend ist, trägt die Beschwerdegeg nerin in dieser Hinsicht die objektive Beweislast, was bedeutet, dass sie so lange Versicherungsleistungen zu erbringen hat, als nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt ist (Urteil des Bundesge richts 8C_303/2013 vom 1 2. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf U 355/98). 2.2 2.2.1

Unmittelbar nach dem Unfall wurde die Beschwerdeführerin in die Klinik B.___ , C.___ , überwiesen, wo Kontusionen der rechten Schulter, des rechten Ellbo gens und des Steissbeins diagnostiziert wurden. Die Röntgenbilder der Schulter, der Halswirbelsäule und des Beckens ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsio nen ( Urk. 11/M1 +3 ). Eine am 1 0. Februar 2010 durchgeführte Sonographie zeigte mehrere kleinvolumige

Einblutungen im Musculus

supraspinatus , diskret im Musculus

subscapularis und etwas Flüssigkeit im Schultergelenk. Die Radio login,

Dr. med. D.___ , vermutete zudem kleine Partialrupturen im Bereich der langen Bizepssehne ( Urk. 11/M4 , v gl. auch Urk. 11/M2 ). Am 1 8. März 2010 erfolgte ein

Arthro -MRI der rechten Schulter. Als Befund wurde eine mögliche niedergradige SLAP-Läsion angegeben. Die Rotatorenmanschette wurde als in takt beurteilt ( Urk. 11/M5). Gestützt darauf wurde am 1 6. April 2010 eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt. Der Operateur, Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, F.___ , diagnostizierte eine SLAP II-Läsion und nahm eine Refixation des kranialen Labrums und des Bize psan kers mittels dreier resorbierbarer Knotenankern vor

( Urk. 11/M 6- 7). In der Folge berichtete Dr. E.___ von einer langsamen Verbesserung in kleinen Schritten unter Physiotherapie , indessen klage die Beschwerdeführer in über zeit weise starke Schmerzen. Ab 1 9. Juli

2010 hielt er

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ökonomin fest ( Urk. 11/M 8- 10 , vgl. auch Urk. 11/M11). 2.2.2

Die Ärzte der G.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 8. Oktober bis 7. November 2010 aufg ehalten hatte, stellten die Diagnose eine r postoperative n

Frozen

Shoulder rechts bei Status nach Unfall vom 2 2. Januar 201 0. Sie erklärten, die Intensität der Schmerzen habe nicht wesentlich verrin gert werden können ( Urk. 11/M13). In Anbetracht der nach Austritt aus der Kli nik

G.___ bestehenden Beweglichkeit der rechten Schulter

(Flexion 150°, Abd uktion 150°, Schürzengriff bis in die mit tlere Brustwirbelsäule, Aussenrotation hälftig eingesch ränkt) bescheinigte die nach behandelnde Ärztin, med. pract . H.___ , A.___ , ab 1 8. November 201 0 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % als Öko nomin , wobei sie eine kontinuierliche Steigerung erwartete ( Urk. 11/M14 -15 ). Ab 8. März 2011 a ttestierte sie, nachdem eine neuerliche Beweglichkeits prüfung die gleichen Werte ergeben hatte, eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M19). 2.2.3

Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Ärztlicher Dire ktor an der J.___ ,

welcher die Beschwerdeführerin am 1 5. Juni 2011 konsiliarisch untersucht hatte, diag nostizierte posttraumatisch-postoperative Schulterschmerzen. Gestützt auf das von ihm gleichentags veranlasste Arthro - MRI (vgl. Urk. 3/6) hielt er fest, es zeige sich ein Status nach Refixation einer SLAP-Läsion, wobei auf den Hori z ontalschnitten ein Anker auf Gel enkhöhe eingesetzt worden sei. Je eine par tielle Subscapulari s

- und

Supraspinatusläsion

seien erkennbar, welche wohl ir relevant seien . Weiter führte er aus, eine Begutachtung sei unumgänglich, da die Beschwerdeführerin unter sehr starken Schmerzen leide, die aber mit der klinischen Unte rsuchung und dem MRI von heute nicht erklärt werden könnten . Insgesamt sei die Beweglichkeit der Schulter nicht vollständig wiederhergestellt. Vor allem bestehe ein Aussenrotationsdefizit. Dieses sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Oper ation zurückzuführen , was indessen einer häu fige n Folge einer SLAP-Läsion entspreche. Der Schmerzcharakter und die In tensität seien aussergewöhnlich. Strukturelle Befunde hie r für fehlten. Für die abschliessende Begutachtung sei

eine Arthroskopie

notwendig, um eine intraar tikuläre Restpathologie a uszuschliessen. Aber selbst eine solche Pathologie würde die Schmerzcharakterist ika nicht vollständig erklären. Weiter schlug er in Hinblick auf die Begutachtung und zum Ausschluss einer intraartikuläre n Schmerzursache eine

Lidocain i nfilt r ation vor. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, er würde sie provisorisch auf 50 % festlegen. Eine abschliessende Einschätzung habe gutach terlich zu erfolgen ( Urk. 11/M22 , vgl. auch

Urk. 11/M24 ).

2.2.4

Auf Veranlassung des Hausarztes der Beschwerdeführer in wurde am 1 6. August 2011 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt. Diese s zeigte eine flache Dis kushernie auf der Höhe C5/6, jedoch ohne Anhaltspunkte für Neurokompressio nen . Die Radiologen Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ hielten dazu fest, Aussagen zur Genese liessen sich nicht machen ( Urk. 11/M26). 2.2.5

Im Auftrag der Mobiliar erstatte te

Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurg ie , am 1. November 2011

ein Aktengutachten ( Urk. 11/M28) . Er diagnosti zierte ein en Status nach Kontusion der rechten Schulter am 2 2. Januar 2010, ein en Status nach operativer Revision des Labrums am 1 6. April 2010 sowie ein chronifiziertes Schme rzsyndrom der rechten Schulter (S. 27) . Unter Bezugnahme auf das

Arthro - MRI vom 1 8. März 2010 hielt er fest, eine SLAP-Läsion könne durch einen plötzlichen und unerwarteten Zug oder Druck auf die bereits vor gespannte Bizepsseh ne hervorgerufen werden. Eine SLAP II-Läsion sei schwierig von einem Rezessus

s ublabralis zu unterscheiden. In über 20 % der

Schulter arthroskopien fänden sich anatomische Normvarianten, wobei das Sublabral hole mit 19,1 % am häufigsten vorkomme. Daraus ergebe sich, dass vorliegend ein sublabraler

Rezessus vorgelegen habe. Dies sei keine Unfallfolge und stelle auch keinen behandlungsbedürftigen Befund dar . Eine unfallbedingte Läsion des Labrums sei unwahrscheinlich, weil der Unfallhergang für eine derartige Verle tzung nicht geeignet und radiologisch keine eindeutige SLAP-Läsion be schrieben sei (S. 2 1 f. , 28 f. ). Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen und Schmerzen liessen sich wegen fehlenden pathologischen Befunden nicht erklären (S. 25). Es liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere die nach dem Rehabili t ationsaufenthalt in der G.___ erreichten Bewe gungsamplituden reichten bei Weitem aus, um eine Bürotätigkeit auszuüben

(S. 23). D ie nachträglich eingebrachte Problematik der Halswirbelsäule entspreche einer Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung . Der natürliche Kausalzusammenhang könne nur bis zur Abheilung der Kontusionsverletzungen bejaht werden. Der Status quo im somatischen Sinne sei spätestens am 1 8. März 2010 eingetreten . Die Schmerzen könnten noch doppelt so lange, also während sechs Monaten , auf das Unfallereignis zurückgeführt werden (S . 31). Spätestens sechs bis ac ht Wochen nach der Operation habe eine volle Arbeitsfähigke it als Ökonomin bestanden (S. 33 f.). 2.2.6

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Februar 2013 ist ebenfalls ein Aktengutachten ( Urk. 20/1) . Dem Privatgutachter standen, anders als Dr. M.___ , die Videoaufzeichnungen der Schulteroperation vom 1 6. April 2010 zur Verfügung (vgl. Urk. 16) .

In Kommentierung dieser Bilder hielt er fest , es finde sich eine SLAP IV -Läsion. Die Bizepssehne sei zu gut d er Hälfte aus dem Labrum herausgerissen. Es handle sich klar um eine traumatische Läsion. Bei der operativen Refixation werde der dorsalste von den drei Knotenankern sehr weit ins Gelenk hineingesetzt. Der Längsriss der Bizepssehne werde nicht ge flickt. Ebenfalls nicht angegangen werde eine gröbere Läsion des inneren Blat tes d er Supraspinatussehne . Das Endresultat dieser Operation sei eine instabile Situation. Der postoperative Verlauf habe sich denn auch als durchzogen er wiesen (S. 3 und 9 ) .

Das von Prof. Dr. I.___ veranlasste Art hro -MRI vom 1 5. Juni 2011 wurde erst mals vom Radiologen Dr. med. N.___

befundet . In seiner (erstmaligen) Beur teilung hielt er ein MR-Korrelat einer adhäsiven Kapsulitis sowie einen intakten SLAP- Repair fest ( Urk. 3/6). Auf Anfrage von Dr. Z.___ nahm Dr. N.___ am 2 5. Januar 2013 eine Nachbefundun g vor. Dabei beschrieb er eine intakte Rotatorenmanschette , einen Verdacht auf einen Längsriss der lan gen Bizepssehne im Ankerbereich, drei Anker im Glenoid

antersuperior mit Ab stand von bis zu 10 mm zum Tuberculum

supraglenoidale sowie Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis ( Urk. 20/2). Dieser Beurteilung schloss sich Dr. Z.___ an, wobei er hinzufügte, die Ankerlage in der Gelenksfläche sei kritisch zu beurt eilen. Die Anker überragten die Knorpelfläche nicht und der dorsalste stehe seiner Meinung nach weiter als 10 mm in der Gelenksfläche. D ie SLAP-Läsion, inklusive der Längsriss der Bizepssehne und die Läsionen im Supraspi natus und Subscapularis , bestünde n weiterhin (S. 5, 8 und 9 ). D ie vorhandenen Pathologien in der Schulter führte er auf den Unfall vom 2 2. Januar 2010 be ziehungsweise die Operation vom 1 6. April 2010 zurück. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit ging er davon aus, dass zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 %

bestehe und bei Eingewöhnung eine solche von 60 % erreicht werden könne . Die von Pr of. Dr. I.___ angeregte Arthroskopie hielt er für angezeigt. Die in traartikuläre Restpathologie liesse sich damit qualifizieren (S. 15 f.). 2.2.7

D as

A.___ -Gutachten vom 2 6. März 2013, welches zu Handen der IV-Stelle verfasst wurde, hält fest , dass noch residuelle und wenn überhaupt endphasige Bewegungsschmerzen in der rechten Schulter bestünden . Die diagnostizierte persistierende adhäsive Kapsulitis falle klinisch nicht mehr ins Gewicht. Eine Frozen

Shou lder liege nicht vor. Als Ökonomin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 34/M35 S. 21, 22, 26 und 28 ). 2.2.8

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , leitender Arzt Orthopädie o bere Extremitäten an der P.___ , dem die Beschwerdeführerin

im April 2013 konsiliarisch überwiesen worden war, stellte aufgrund der klinischen Befunde und dem von ihm veranlassten Arthro -MRI vom 1 3. Mai 2013 die Diagnose einer Rezidiv-SLAP-Läsion der Schulter rech t s mit subacromialem

Impingement bei Status nach arthroskopischer SLAP- Refixation am 1 6. April 201 0. Die Beschwerden er achtete er als unfallkausal ( Urk. 26/1+3 +4 ) . Am 2 8. Mai 2013 führte er eine A rthroskopie der Schulter

durch. Im Operationsbericht beschrieb er oberflächli che Knorpelschäden am Humeruskopf . Im kranialen Labrum würden sich zwei lose Fä den zeigen , die keine Haltefun ktion mehr hätten. Das gesamte kraniale Labrum sei massiv ausgelockert. Korrespondierend dazu best ehe eine deutliche Synovitis im kranialen Gelenksabschnitt. Zudem finde sich eine Längsspaltung des kranialen Labrums mit einer kleinen Korbhenkelbildung, die sich vernarbt bis in den Ansatz der langen Bizepssehne fortsetze. Operativ löste Dr. O.___ die Verwachsungen zwischen dem Labrum und der kranialen Gelenkskapsel und nahm eine Transfixation de r langen Bizepssehne vor ( Urk. 30/1). In seinen Be richten attestierte Dr. O.___ bis zur Operation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ökonomin . Postoperativ verneinte er zunächst

unter Hinweis auf die nötige Re habilitation eine Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 5. September 2013 schätzte er, dass ab 1. November 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder möglich sein sollte ( Urk. 26/2 +4, Urk. 41 /2 ).

Dr. Z.___ nahm am 1 3. Juni 2013 zum Operationsbericht Stellung. Er erklärte, die Kno rpelschäden am Humeruskopf dürften auf das persistierende Hin- und Herschwingen der nicht richtig fixiert gewesenen Bizepssehne zurück zuführen sein. Dass das kraniale Labrum massiv ausgelockert ge wesen sei, sei nicht überraschend . Denn anlässlich der Operation vom 1 6. April 2010 sei es nicht richtig fixier t worden ( Urk. 30/2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. M.___ . Seine Auffassung, der Unfall vom 2 2. Januar 2010 habe lediglich eine Kontusion der Schulter, nicht aber eine SLAP- Läsion verursacht, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen eigenen Ausfü hrungen kann eine SLAP-Läsion durch einen Sturz auf einen gestreckten Arm respektive auf eine vorge spannte Bizepssehne verursacht werden ( Urk. 11/ M 28 S. 21 f. ). Ein vergleichbarer Mechanismus ist hier wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin wurde von einem anderen Skifahrer von hinten ange fahren. Es entspricht der allgeme inen Lebenserfahrung, dass die Beschwerde führerin versucht hatte, sich

beim Sturz aufzufangen, was zu einem erheblichen Druck auf die vorgespannte Bizepssehne geführt haben dürfte. Die Beschwer deführerin musste nach dem Zusammenprall von der Pistenwache abtranspor tiert werden und trug neben der Schulterverletzung einen Zahnschaden

davon ( Urk. 11/M1) , was auf eine erheblich e Krafteinwirkung durch den Unfallverursa cher schliessen lässt. Weiter lässt die Schlussfolgerung von Dr. M.___ , wonach sich in über 20 % der Schulterarthroskopien anatomische Normvarianten fän den, wo von das Sublabral hole mit 19,1 % am häufigsten vorkomme, weshalb dies auch im Falle der Beschwerd eführerin so sei, eine hinreichende Bezug nahme auf den konkreten Fall vermissen.

D e mgegenüber zweifelten die übrigen Fachärzte mit Ausnahme der A.___ -Gutachter, die aber keine eigene Beurtei lung der Bildgebungen vornahmen, sondern s ich lediglich auf die Beurteilung von Dr. M.___ stütz ten, nicht am Vorliegen einer SLAP-Läsion und deren Unfall kausalität . Zudem ist am Gutachten von Dr. M.___ zu beanstanden , dass

darin zwar zustim mend auf die Beurteilung von Prof. I.___ Bezug genommen wird . Die Möglichkeit der von diesem in Erwägung gezogenen intraartikulären Ursache der Schmerzen wird jedoch nicht diskutiert . Angesichts dieser Mängel kann das Gutachten

offensichtlich nic ht als beweiskräftig eingestuft werden . Insbesondere lässt sich gestützt darauf die Frage nach dem Nachweis des Da hinfallens der natürlichen Kausalität nicht beantworten.

3.2 3.2.1

Dr. Z.___ , auf dessen Privatgutachten sich die Beschwerdeführerin be ruft,

standen die Videoaufzeichnungen der Arthroskopie vom 1 6. April 2010 zur Verfügung, was ihm eine bessere Einschätzung der medizinischen Situation er laubte . Dies gilt insbesondere für die Interpretation des

Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2 01 1. Seine Auffassung, wonach kein intakter SLAP- Repair , sondern ein Längsriss der langen Bizepssehne im Ankerbereich best ehe , bestätigte sich bei der Operation vom 2 8. Mai 2013

( Urk. 30/1, vgl. auch Urk. 41/1 S. 4) .

Dass bei diesem neuerlichen Eingriff eine ungenügend fixierte Bizepssehne sowie ein massiv ausgelockertes kraniales Labrum vorgefunden wurde , scheint überdies für seine Kritik zu sprechen, wonach die Revision der SLAP-Läsion anlässlich der Schulterarthroskopie vom 1 6. April 2010 nur ungenügend erfolgt sei ( Urk. 30/2) . Soweit die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es sich bei den von Dr. Z.___ begutachteten Videoaufzeichnungen um jene der Arthrosko pie der Beschwerdeführerin vom 1 6. April 2010 handelt ( Urk. 33 S. 3 , Urk. 48

S. 4 ) , kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin da rauf al s Person nicht zu sehen und nirgends ihr Name zu lesen ist ( Urk. 16 ). Die in den Au fzeichnungen sichtbaren Befunde korrelieren indessen mit den weite ren Bildgebungen, was eine rechtsgenügliche Zuordnung der Aufzeichnung zur Beschwerdeführerin erlaubt.

Die Beschwerdegegnerin vermag die Beurt eilung von Dr. Z.___ auch nicht mit Verweis auf die ursprüngliche Befundung des Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2011 durch Dr. N.___

in Zweifel zu ziehen, wo von einem intakten SLAP- Repair die Rede ist, z umal diese durch dessen Nach befundung vom 2 5. Januar 2013 und die Operation vom 2 8. Mai 2013 überholt ist ( Urk. 33 S. 6 f.) . Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass ärztlicherseits eine adhäsive Kapsulitis , unter anderem von Dr. Z.___ , diagnostiziert wurde. Es trifft zwar zu, dass diese Diagnose in der Regel bei nicht bekannten Ursachen verwendet wird ( Urk. 1 0 S. 12).

Dies bedeutet aber nicht , dass die Unfallkausalität deswegen per se zu verneinen wäre . Vorliegend wird sie denn auch mit Ausnahme von Dr. M.___ und den A.___ -Gutachtern nicht in Frage gestellt. 3.2.2

Indessen kann nicht unbesehen auf das Gutachten von Dr. Z.___ abge stellt werden. Er geht davon aus, dass der Grundfall noch nicht abgeschlossen ist. Demgegenüber lässt die von Dr. O.___ gestellte Diagnose einer Rezidiv-S LAP-Lä sion einen Rückfall vermuten. Zumindest impliziert diese Diagnose, dass sich der Zustand zuvor vorübergehend stabilisiert und sich danach wieder verschlechtert hat.

Wie es sich damit verhält, lässt sich gestützt auf die Akten lage nicht abschliessend beurteilen. Dazu kommt, dass unterschiedliche Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Ökono min beste hen. Dr. Z.___ legte sie auf 25 % und Dr. O.___ auf 50 % fest. Zu einer ganz anderen Beurteilung kamen die behandelnden Ärzte der A.___ . Aufgrund der erhobenen klinischen Befunde attestierten sie ab 8. März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M19) . In diese Richtung scheint auch die Einschätzung von Prof. I.___ zu gehen. Zwar bescheinigte er im Bericht vom 1 5. Juni 2011 „ provisorisch “ eine Arbeitsfähigke it von 50 % , doch ist aus dieser Formulierung und dem weiteren Bericht vom 1 3. Juli 2011, wo rin er die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig bezeichnete ( Urk. 11/M24), zu schliessen, dass er effektiv von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Zu seiner Beurtei lung ist indessen der Vorbehalt anzubringen, dass er bei der Beurteilung des Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2011 die Läsionen im Supraspinatus und Subscapula ris erwähnte, nicht aber den Längsriss in der Bizepssehne . Es bleibt daher un klar, ob er diesen Befund erkannte und ob dies etwas an seiner Beurteilung ge ändert hätte. 3.2.3

Nach dem Gesagten bedarf die Sache der weiteren Abklärung. Rechtsprechungs gemäss holt das kantonale Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgut achten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentli chen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klar stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erfor derlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264, 138 V 318, 139 V 349).

Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 ATSG). Hierzu holte die Be schwerdegegnerin das Gutachten von Dr. M.___ ein. Diesem konnte von vorn herein kein hinreichender Beweiswert zukommen. Aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. I.___ , welchem Dr. M.___ grundsätzlich beipflichtete, stand die Frage nach einer intraartikulären Ursache der Schmerzen im Raum. Damit setzte sich Dr. M.___ nicht auseinander. Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, weshalb eine intraartikuläre Restpathologie ohne Weiteres , mithin ohne die von Prof. Dr. I.___ geforderten Abklärungen, hätten ausgeschlossen werden kön nen. Ungeachtet des Privatgutachtens von Dr. Z.___ blieb damit eine rechtserhebliche Frage ungeklärt, worauf die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Einsprache hingewiesen hatte ( Urk. 12/244 S. 3). Da sich die (bisherigen) Abklärungen der Beschwerdegegnerin offensichtlich als ungenügend erweisen, rechtfertigt es sich, die Sache an sie zur neuerlichen Abklärung und erneutem Entscheid zurückzuweisen.

In Hinblick auf den zu fällenden Entscheid bleibt anzumerken, dass bei der Be messung der Versicherungsleistungen auf die Arbeitsfähigkeit als Ökonomin ab zustellen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder geltend macht, hiefür hätte ihr eine Übergangsfrist angesetzt werden müssen, weil die versicherte Tätigkeit beim Unfall Skilehrerin und nicht Ökonomin gewesen sei ( Urk. 50), geht sie fehl. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat sie sich die Tätigkeit als Ökonomin anrechnen zu lassen. Die von ihr erwähnte Recht sprechung, wonach eine Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_39/2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 4.2, Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 301/2002 vom 1. Oktober 2003 E. 1), gilt in Fäl len, in denen eine berufliche Neuorientierung der versicherten Person erforder lich ist, was bei ihr gerade nicht der Fall ist. 4.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschä digung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu ver pflichten. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausgehend von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess auf rund Fr. 4‘200 . festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]; Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 4. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über ihre Leistungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 4‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Fürsprecher René W. Schleifer , unter Beilage des Doppels von Urk. 50 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ ist ausgebildete Ökonomin. Ab Dezem ber 2009 bezog sie Arbeitslos en entschädigung. Im Rahmen eines Zwischenver dienstes stand sie bei Y.___ als Skilehrerin in einem befris teten Arbeitsverhältnis , als sie am 2 2. Januar 2010 - in ihrer Freizeit - einen S kiunfall erlitt, bei welchem sie von einem anderen Skifahrer angefahren wurde ( Urk. 12/2/2-6, Urk. 11/M1).

In der Folge klagte sie über Schulterbeschwerden rechts, unter anderem unterzog sie sich deswegen am 1 6. April 2010 einer Schultero peration ( Urk. 11/M6 ). Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge sellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) kam für die Heilbehandlung auf und

er brachte Taggeldleistungen (vom

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen liess X.___

am 2 6. September 2012 Beschwerde erhe ben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Eventualiter seien im Rahmen der im parallel laufenden IV-Verfahren an geordneten Begutachtung UV-spezifische Zusatzfragen zu stellen. Subeventua lier

sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des IV-Gutachtens zu sis tieren ( Urk. 1 S. 3). Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 wurde n das Gesuch auf Ergänzungsfragen zum IV-Gutachten und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen ( Urk. 13). In der Folge liess X.___ ein Privatgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2 8. Februar 2013 sowie weitere Be richte, unter anderem ihrer neuerlichen Schulteroperation vom 2 8. Mai 2013, einreichen ( Urk. 20/1, 26/1-5, 30/1-3 , 41/1-2 ). Die Beschwerdegegnerin ihrer seits gab das im IV-Verfahren veranlasste Gutachten der A.___

vom 2 6. März 2013 zu den Akten ( Urk. 34/M35). Zu diesen Berichten wie auch den Ausführungen der Gegenpartei nahmen die Parteien Stellung ( Urk. 19, 25, 29, 33, 40, 48 , 50 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 2 2. Januar 2010 anerkannte, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 3 1. August 2010 hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. Da der Einspracheent scheid vom 2 4. August 2012 leistungsaufhebend ist, trägt die Beschwerdegeg nerin in dieser Hinsicht die objektive Beweislast, was bedeutet, dass sie so lange Versicherungsleistungen zu erbringen hat, als nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt ist (Urteil des Bundesge richts 8C_303/2013 vom 1 2. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf U 355/98).

E. 2.2.1 Unmittelbar nach dem Unfall wurde die Beschwerdeführerin in die Klinik B.___ , C.___ , überwiesen, wo Kontusionen der rechten Schulter, des rechten Ellbo gens und des Steissbeins diagnostiziert wurden. Die Röntgenbilder der Schulter, der Halswirbelsäule und des Beckens ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsio nen ( Urk. 11/M1 +3 ). Eine am 1 0. Februar 2010 durchgeführte Sonographie zeigte mehrere kleinvolumige

Einblutungen im Musculus

supraspinatus , diskret im Musculus

subscapularis und etwas Flüssigkeit im Schultergelenk. Die Radio login,

Dr. med. D.___ , vermutete zudem kleine Partialrupturen im Bereich der langen Bizepssehne ( Urk. 11/M4 , v gl. auch Urk. 11/M2 ). Am 1 8. März 2010 erfolgte ein

Arthro -MRI der rechten Schulter. Als Befund wurde eine mögliche niedergradige SLAP-Läsion angegeben. Die Rotatorenmanschette wurde als in takt beurteilt ( Urk. 11/M5). Gestützt darauf wurde am 1 6. April 2010 eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt. Der Operateur, Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, F.___ , diagnostizierte eine SLAP II-Läsion und nahm eine Refixation des kranialen Labrums und des Bize psan kers mittels dreier resorbierbarer Knotenankern vor

( Urk. 11/M

E. 2.2.2 Die Ärzte der G.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 8. Oktober bis 7. November 2010 aufg ehalten hatte, stellten die Diagnose eine r postoperative n

Frozen

Shoulder rechts bei Status nach Unfall vom 2 2. Januar 201 0. Sie erklärten, die Intensität der Schmerzen habe nicht wesentlich verrin gert werden können ( Urk. 11/M13). In Anbetracht der nach Austritt aus der Kli nik

G.___ bestehenden Beweglichkeit der rechten Schulter

(Flexion 150°, Abd uktion 150°, Schürzengriff bis in die mit tlere Brustwirbelsäule, Aussenrotation hälftig eingesch ränkt) bescheinigte die nach behandelnde Ärztin, med. pract . H.___ , A.___ , ab 1 8. November 201 0 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % als Öko nomin , wobei sie eine kontinuierliche Steigerung erwartete ( Urk. 11/M14 -15 ). Ab 8. März 2011 a ttestierte sie, nachdem eine neuerliche Beweglichkeits prüfung die gleichen Werte ergeben hatte, eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M19).

E. 2.2.3 Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Ärztlicher Dire ktor an der J.___ ,

welcher die Beschwerdeführerin am 1 5. Juni 2011 konsiliarisch untersucht hatte, diag nostizierte posttraumatisch-postoperative Schulterschmerzen. Gestützt auf das von ihm gleichentags veranlasste Arthro - MRI (vgl. Urk. 3/6) hielt er fest, es zeige sich ein Status nach Refixation einer SLAP-Läsion, wobei auf den Hori z ontalschnitten ein Anker auf Gel enkhöhe eingesetzt worden sei. Je eine par tielle Subscapulari s

- und

Supraspinatusläsion

seien erkennbar, welche wohl ir relevant seien . Weiter führte er aus, eine Begutachtung sei unumgänglich, da die Beschwerdeführerin unter sehr starken Schmerzen leide, die aber mit der klinischen Unte rsuchung und dem MRI von heute nicht erklärt werden könnten . Insgesamt sei die Beweglichkeit der Schulter nicht vollständig wiederhergestellt. Vor allem bestehe ein Aussenrotationsdefizit. Dieses sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Oper ation zurückzuführen , was indessen einer häu fige n Folge einer SLAP-Läsion entspreche. Der Schmerzcharakter und die In tensität seien aussergewöhnlich. Strukturelle Befunde hie r für fehlten. Für die abschliessende Begutachtung sei

eine Arthroskopie

notwendig, um eine intraar tikuläre Restpathologie a uszuschliessen. Aber selbst eine solche Pathologie würde die Schmerzcharakterist ika nicht vollständig erklären. Weiter schlug er in Hinblick auf die Begutachtung und zum Ausschluss einer intraartikuläre n Schmerzursache eine

Lidocain i nfilt r ation vor. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, er würde sie provisorisch auf 50 % festlegen. Eine abschliessende Einschätzung habe gutach terlich zu erfolgen ( Urk. 11/M22 , vgl. auch

Urk. 11/M24 ).

E. 2.2.4 Auf Veranlassung des Hausarztes der Beschwerdeführer in wurde am 1 6. August 2011 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt. Diese s zeigte eine flache Dis kushernie auf der Höhe C5/6, jedoch ohne Anhaltspunkte für Neurokompressio nen . Die Radiologen Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ hielten dazu fest, Aussagen zur Genese liessen sich nicht machen ( Urk. 11/M26).

E. 2.2.5 Im Auftrag der Mobiliar erstatte te

Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurg ie , am 1. November 2011

ein Aktengutachten ( Urk. 11/M28) . Er diagnosti zierte ein en Status nach Kontusion der rechten Schulter am 2 2. Januar 2010, ein en Status nach operativer Revision des Labrums am 1 6. April 2010 sowie ein chronifiziertes Schme rzsyndrom der rechten Schulter (S. 27) . Unter Bezugnahme auf das

Arthro - MRI vom 1 8. März 2010 hielt er fest, eine SLAP-Läsion könne durch einen plötzlichen und unerwarteten Zug oder Druck auf die bereits vor gespannte Bizepsseh ne hervorgerufen werden. Eine SLAP II-Läsion sei schwierig von einem Rezessus

s ublabralis zu unterscheiden. In über 20 % der

Schulter arthroskopien fänden sich anatomische Normvarianten, wobei das Sublabral hole mit 19,1 % am häufigsten vorkomme. Daraus ergebe sich, dass vorliegend ein sublabraler

Rezessus vorgelegen habe. Dies sei keine Unfallfolge und stelle auch keinen behandlungsbedürftigen Befund dar . Eine unfallbedingte Läsion des Labrums sei unwahrscheinlich, weil der Unfallhergang für eine derartige Verle tzung nicht geeignet und radiologisch keine eindeutige SLAP-Läsion be schrieben sei (S. 2 1 f. , 28 f. ). Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen und Schmerzen liessen sich wegen fehlenden pathologischen Befunden nicht erklären (S. 25). Es liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere die nach dem Rehabili t ationsaufenthalt in der G.___ erreichten Bewe gungsamplituden reichten bei Weitem aus, um eine Bürotätigkeit auszuüben

(S. 23). D ie nachträglich eingebrachte Problematik der Halswirbelsäule entspreche einer Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung . Der natürliche Kausalzusammenhang könne nur bis zur Abheilung der Kontusionsverletzungen bejaht werden. Der Status quo im somatischen Sinne sei spätestens am 1 8. März 2010 eingetreten . Die Schmerzen könnten noch doppelt so lange, also während sechs Monaten , auf das Unfallereignis zurückgeführt werden (S . 31). Spätestens sechs bis ac ht Wochen nach der Operation habe eine volle Arbeitsfähigke it als Ökonomin bestanden (S. 33 f.).

E. 2.2.6 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Februar 2013 ist ebenfalls ein Aktengutachten ( Urk. 20/1) . Dem Privatgutachter standen, anders als Dr. M.___ , die Videoaufzeichnungen der Schulteroperation vom 1 6. April 2010 zur Verfügung (vgl. Urk. 16) .

In Kommentierung dieser Bilder hielt er fest , es finde sich eine SLAP IV -Läsion. Die Bizepssehne sei zu gut d er Hälfte aus dem Labrum herausgerissen. Es handle sich klar um eine traumatische Läsion. Bei der operativen Refixation werde der dorsalste von den drei Knotenankern sehr weit ins Gelenk hineingesetzt. Der Längsriss der Bizepssehne werde nicht ge flickt. Ebenfalls nicht angegangen werde eine gröbere Läsion des inneren Blat tes d er Supraspinatussehne . Das Endresultat dieser Operation sei eine instabile Situation. Der postoperative Verlauf habe sich denn auch als durchzogen er wiesen (S. 3 und 9 ) .

Das von Prof. Dr. I.___ veranlasste Art hro -MRI vom 1 5. Juni 2011 wurde erst mals vom Radiologen Dr. med. N.___

befundet . In seiner (erstmaligen) Beur teilung hielt er ein MR-Korrelat einer adhäsiven Kapsulitis sowie einen intakten SLAP- Repair fest ( Urk. 3/6). Auf Anfrage von Dr. Z.___ nahm Dr. N.___ am 2 5. Januar 2013 eine Nachbefundun g vor. Dabei beschrieb er eine intakte Rotatorenmanschette , einen Verdacht auf einen Längsriss der lan gen Bizepssehne im Ankerbereich, drei Anker im Glenoid

antersuperior mit Ab stand von bis zu 10 mm zum Tuberculum

supraglenoidale sowie Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis ( Urk. 20/2). Dieser Beurteilung schloss sich Dr. Z.___ an, wobei er hinzufügte, die Ankerlage in der Gelenksfläche sei kritisch zu beurt eilen. Die Anker überragten die Knorpelfläche nicht und der dorsalste stehe seiner Meinung nach weiter als 10 mm in der Gelenksfläche. D ie SLAP-Läsion, inklusive der Längsriss der Bizepssehne und die Läsionen im Supraspi natus und Subscapularis , bestünde n weiterhin (S. 5, 8 und 9 ). D ie vorhandenen Pathologien in der Schulter führte er auf den Unfall vom 2 2. Januar 2010 be ziehungsweise die Operation vom 1 6. April 2010 zurück. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit ging er davon aus, dass zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 %

bestehe und bei Eingewöhnung eine solche von 60 % erreicht werden könne . Die von Pr of. Dr. I.___ angeregte Arthroskopie hielt er für angezeigt. Die in traartikuläre Restpathologie liesse sich damit qualifizieren (S. 15 f.).

E. 2.2.7 D as

A.___ -Gutachten vom 2 6. März 2013, welches zu Handen der IV-Stelle verfasst wurde, hält fest , dass noch residuelle und wenn überhaupt endphasige Bewegungsschmerzen in der rechten Schulter bestünden . Die diagnostizierte persistierende adhäsive Kapsulitis falle klinisch nicht mehr ins Gewicht. Eine Frozen

Shou lder liege nicht vor. Als Ökonomin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 34/M35 S. 21, 22, 26 und 28 ).

E. 2.2.8 Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , leitender Arzt Orthopädie o bere Extremitäten an der P.___ , dem die Beschwerdeführerin

im April 2013 konsiliarisch überwiesen worden war, stellte aufgrund der klinischen Befunde und dem von ihm veranlassten Arthro -MRI vom 1 3. Mai 2013 die Diagnose einer Rezidiv-SLAP-Läsion der Schulter rech t s mit subacromialem

Impingement bei Status nach arthroskopischer SLAP- Refixation am 1 6. April 201 0. Die Beschwerden er achtete er als unfallkausal ( Urk. 26/1+3 +4 ) . Am 2 8. Mai 2013 führte er eine A rthroskopie der Schulter

durch. Im Operationsbericht beschrieb er oberflächli che Knorpelschäden am Humeruskopf . Im kranialen Labrum würden sich zwei lose Fä den zeigen , die keine Haltefun ktion mehr hätten. Das gesamte kraniale Labrum sei massiv ausgelockert. Korrespondierend dazu best ehe eine deutliche Synovitis im kranialen Gelenksabschnitt. Zudem finde sich eine Längsspaltung des kranialen Labrums mit einer kleinen Korbhenkelbildung, die sich vernarbt bis in den Ansatz der langen Bizepssehne fortsetze. Operativ löste Dr. O.___ die Verwachsungen zwischen dem Labrum und der kranialen Gelenkskapsel und nahm eine Transfixation de r langen Bizepssehne vor ( Urk. 30/1). In seinen Be richten attestierte Dr. O.___ bis zur Operation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ökonomin . Postoperativ verneinte er zunächst

unter Hinweis auf die nötige Re habilitation eine Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 5. September 2013 schätzte er, dass ab 1. November 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder möglich sein sollte ( Urk. 26/2 +4, Urk. 41 /2 ).

Dr. Z.___ nahm am 1 3. Juni 2013 zum Operationsbericht Stellung. Er erklärte, die Kno rpelschäden am Humeruskopf dürften auf das persistierende Hin- und Herschwingen der nicht richtig fixiert gewesenen Bizepssehne zurück zuführen sein. Dass das kraniale Labrum massiv ausgelockert ge wesen sei, sei nicht überraschend . Denn anlässlich der Operation vom 1 6. April 2010 sei es nicht richtig fixier t worden ( Urk. 30/2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. M.___ . Seine Auffassung, der Unfall vom 2 2. Januar 2010 habe lediglich eine Kontusion der Schulter, nicht aber eine SLAP- Läsion verursacht, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen eigenen Ausfü hrungen kann eine SLAP-Läsion durch einen Sturz auf einen gestreckten Arm respektive auf eine vorge spannte Bizepssehne verursacht werden ( Urk. 11/ M 28 S. 21 f. ). Ein vergleichbarer Mechanismus ist hier wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin wurde von einem anderen Skifahrer von hinten ange fahren. Es entspricht der allgeme inen Lebenserfahrung, dass die Beschwerde führerin versucht hatte, sich

beim Sturz aufzufangen, was zu einem erheblichen Druck auf die vorgespannte Bizepssehne geführt haben dürfte. Die Beschwer deführerin musste nach dem Zusammenprall von der Pistenwache abtranspor tiert werden und trug neben der Schulterverletzung einen Zahnschaden

davon ( Urk. 11/M1) , was auf eine erheblich e Krafteinwirkung durch den Unfallverursa cher schliessen lässt. Weiter lässt die Schlussfolgerung von Dr. M.___ , wonach sich in über 20 % der Schulterarthroskopien anatomische Normvarianten fän den, wo von das Sublabral hole mit 19,1 % am häufigsten vorkomme, weshalb dies auch im Falle der Beschwerd eführerin so sei, eine hinreichende Bezug nahme auf den konkreten Fall vermissen.

D e mgegenüber zweifelten die übrigen Fachärzte mit Ausnahme der A.___ -Gutachter, die aber keine eigene Beurtei lung der Bildgebungen vornahmen, sondern s ich lediglich auf die Beurteilung von Dr. M.___ stütz ten, nicht am Vorliegen einer SLAP-Läsion und deren Unfall kausalität . Zudem ist am Gutachten von Dr. M.___ zu beanstanden , dass

darin zwar zustim mend auf die Beurteilung von Prof. I.___ Bezug genommen wird . Die Möglichkeit der von diesem in Erwägung gezogenen intraartikulären Ursache der Schmerzen wird jedoch nicht diskutiert . Angesichts dieser Mängel kann das Gutachten

offensichtlich nic ht als beweiskräftig eingestuft werden . Insbesondere lässt sich gestützt darauf die Frage nach dem Nachweis des Da hinfallens der natürlichen Kausalität nicht beantworten.

3.2 3.2.1

Dr. Z.___ , auf dessen Privatgutachten sich die Beschwerdeführerin be ruft,

standen die Videoaufzeichnungen der Arthroskopie vom 1 6. April 2010 zur Verfügung, was ihm eine bessere Einschätzung der medizinischen Situation er laubte . Dies gilt insbesondere für die Interpretation des

Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2 01 1. Seine Auffassung, wonach kein intakter SLAP- Repair , sondern ein Längsriss der langen Bizepssehne im Ankerbereich best ehe , bestätigte sich bei der Operation vom 2 8. Mai 2013

( Urk. 30/1, vgl. auch Urk. 41/1 S. 4) .

Dass bei diesem neuerlichen Eingriff eine ungenügend fixierte Bizepssehne sowie ein massiv ausgelockertes kraniales Labrum vorgefunden wurde , scheint überdies für seine Kritik zu sprechen, wonach die Revision der SLAP-Läsion anlässlich der Schulterarthroskopie vom 1 6. April 2010 nur ungenügend erfolgt sei ( Urk. 30/2) . Soweit die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es sich bei den von Dr. Z.___ begutachteten Videoaufzeichnungen um jene der Arthrosko pie der Beschwerdeführerin vom 1 6. April 2010 handelt ( Urk. 33 S. 3 , Urk. 48

S. 4 ) , kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin da rauf al s Person nicht zu sehen und nirgends ihr Name zu lesen ist ( Urk. 16 ). Die in den Au fzeichnungen sichtbaren Befunde korrelieren indessen mit den weite ren Bildgebungen, was eine rechtsgenügliche Zuordnung der Aufzeichnung zur Beschwerdeführerin erlaubt.

Die Beschwerdegegnerin vermag die Beurt eilung von Dr. Z.___ auch nicht mit Verweis auf die ursprüngliche Befundung des Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2011 durch Dr. N.___

in Zweifel zu ziehen, wo von einem intakten SLAP- Repair die Rede ist, z umal diese durch dessen Nach befundung vom 2 5. Januar 2013 und die Operation vom 2 8. Mai 2013 überholt ist ( Urk. 33 S. 6 f.) . Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass ärztlicherseits eine adhäsive Kapsulitis , unter anderem von Dr. Z.___ , diagnostiziert wurde. Es trifft zwar zu, dass diese Diagnose in der Regel bei nicht bekannten Ursachen verwendet wird ( Urk. 1 0 S. 12).

Dies bedeutet aber nicht , dass die Unfallkausalität deswegen per se zu verneinen wäre . Vorliegend wird sie denn auch mit Ausnahme von Dr. M.___ und den A.___ -Gutachtern nicht in Frage gestellt. 3.2.2

Indessen kann nicht unbesehen auf das Gutachten von Dr. Z.___ abge stellt werden. Er geht davon aus, dass der Grundfall noch nicht abgeschlossen ist. Demgegenüber lässt die von Dr. O.___ gestellte Diagnose einer Rezidiv-S LAP-Lä sion einen Rückfall vermuten. Zumindest impliziert diese Diagnose, dass sich der Zustand zuvor vorübergehend stabilisiert und sich danach wieder verschlechtert hat.

Wie es sich damit verhält, lässt sich gestützt auf die Akten lage nicht abschliessend beurteilen. Dazu kommt, dass unterschiedliche Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Ökono min beste hen. Dr. Z.___ legte sie auf 25 % und Dr. O.___ auf 50 % fest. Zu einer ganz anderen Beurteilung kamen die behandelnden Ärzte der A.___ . Aufgrund der erhobenen klinischen Befunde attestierten sie ab 8. März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M19) . In diese Richtung scheint auch die Einschätzung von Prof. I.___ zu gehen. Zwar bescheinigte er im Bericht vom 1 5. Juni 2011 „ provisorisch “ eine Arbeitsfähigke it von 50 % , doch ist aus dieser Formulierung und dem weiteren Bericht vom 1 3. Juli 2011, wo rin er die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig bezeichnete ( Urk. 11/M24), zu schliessen, dass er effektiv von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Zu seiner Beurtei lung ist indessen der Vorbehalt anzubringen, dass er bei der Beurteilung des Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2011 die Läsionen im Supraspinatus und Subscapula ris erwähnte, nicht aber den Längsriss in der Bizepssehne . Es bleibt daher un klar, ob er diesen Befund erkannte und ob dies etwas an seiner Beurteilung ge ändert hätte. 3.2.3

Nach dem Gesagten bedarf die Sache der weiteren Abklärung. Rechtsprechungs gemäss holt das kantonale Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgut achten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentli chen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klar stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erfor derlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264, 138 V 318, 139 V 349).

Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 ATSG). Hierzu holte die Be schwerdegegnerin das Gutachten von Dr. M.___ ein. Diesem konnte von vorn herein kein hinreichender Beweiswert zukommen. Aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. I.___ , welchem Dr. M.___ grundsätzlich beipflichtete, stand die Frage nach einer intraartikulären Ursache der Schmerzen im Raum. Damit setzte sich Dr. M.___ nicht auseinander. Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, weshalb eine intraartikuläre Restpathologie ohne Weiteres , mithin ohne die von Prof. Dr. I.___ geforderten Abklärungen, hätten ausgeschlossen werden kön nen. Ungeachtet des Privatgutachtens von Dr. Z.___ blieb damit eine rechtserhebliche Frage ungeklärt, worauf die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Einsprache hingewiesen hatte ( Urk. 12/244 S. 3). Da sich die (bisherigen) Abklärungen der Beschwerdegegnerin offensichtlich als ungenügend erweisen, rechtfertigt es sich, die Sache an sie zur neuerlichen Abklärung und erneutem Entscheid zurückzuweisen.

In Hinblick auf den zu fällenden Entscheid bleibt anzumerken, dass bei der Be messung der Versicherungsleistungen auf die Arbeitsfähigkeit als Ökonomin ab zustellen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder geltend macht, hiefür hätte ihr eine Übergangsfrist angesetzt werden müssen, weil die versicherte Tätigkeit beim Unfall Skilehrerin und nicht Ökonomin gewesen sei ( Urk. 50), geht sie fehl. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat sie sich die Tätigkeit als Ökonomin anrechnen zu lassen. Die von ihr erwähnte Recht sprechung, wonach eine Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_39/2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 4.2, Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 301/2002 vom 1. Oktober 2003 E. 1), gilt in Fäl len, in denen eine berufliche Neuorientierung der versicherten Person erforder lich ist, was bei ihr gerade nicht der Fall ist. 4.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschä digung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu ver pflichten. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausgehend von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess auf rund Fr. 4‘200 . festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]; Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 4. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über ihre Leistungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 4‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Fürsprecher René W. Schleifer , unter Beilage des Doppels von Urk. 50 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 7). In der Folge berichtete Dr. E.___ von einer langsamen Verbesserung in kleinen Schritten unter Physiotherapie , indessen klage die Beschwerdeführer in über zeit weise starke Schmerzen. Ab 1 9. Juli

2010 hielt er

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ökonomin fest ( Urk. 11/M

E. 10 , vgl. auch Urk. 11/M11).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00228 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

25. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich Sachverhalt: 1.

Die 1969 geborene X.___ ist ausgebildete Ökonomin. Ab Dezem ber 2009 bezog sie Arbeitslos en entschädigung. Im Rahmen eines Zwischenver dienstes stand sie bei Y.___ als Skilehrerin in einem befris teten Arbeitsverhältnis , als sie am 2 2. Januar 2010 - in ihrer Freizeit - einen S kiunfall erlitt, bei welchem sie von einem anderen Skifahrer angefahren wurde ( Urk. 12/2/2-6, Urk. 11/M1).

In der Folge klagte sie über Schulterbeschwerden rechts, unter anderem unterzog sie sich deswegen am 1 6. April 2010 einer Schultero peration ( Urk. 11/M6 ). Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsge sellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) kam für die Heilbehandlung auf und

er brachte Taggeldleistungen (vom 2 2. Januar bis 3 1. Dezember 2010 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1. bi s 3 1. Januar 2011 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ) . Mit Verfügung vom

1 9. März 2012 teilte die Mobiliar mit, spätestens seit Ende August 2010 stünden die Gesundheits störungen nicht mehr in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 2. Januar 201 0. Die gesetzlichen Leistungen würden deshalb per Ende August 2010 eingestellt. Auf eine Rückforderung von über diesen Zeitpunkt hinaus er brachten Leistungen werde verzichtet ( Urk. 12/185-190). Daran hielt die Mobi liar mit Einspracheentscheid vom 2 4. August 2012 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

am 2 6. September 2012 Beschwerde erhe ben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Eventualiter seien im Rahmen der im parallel laufenden IV-Verfahren an geordneten Begutachtung UV-spezifische Zusatzfragen zu stellen. Subeventua lier

sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des IV-Gutachtens zu sis tieren ( Urk. 1 S. 3). Die Mobiliar schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2013 wurde n das Gesuch auf Ergänzungsfragen zum IV-Gutachten und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen ( Urk. 13). In der Folge liess X.___ ein Privatgutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2 8. Februar 2013 sowie weitere Be richte, unter anderem ihrer neuerlichen Schulteroperation vom 2 8. Mai 2013, einreichen ( Urk. 20/1, 26/1-5, 30/1-3 , 41/1-2 ). Die Beschwerdegegnerin ihrer seits gab das im IV-Verfahren veranlasste Gutachten der A.___

vom 2 6. März 2013 zu den Akten ( Urk. 34/M35). Zu diesen Berichten wie auch den Ausführungen der Gegenpartei nahmen die Parteien Stellung ( Urk. 19, 25, 29, 33, 40, 48 , 50 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 2 2. Januar 2010 anerkannte, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 3 1. August 2010 hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. Da der Einspracheent scheid vom 2 4. August 2012 leistungsaufhebend ist, trägt die Beschwerdegeg nerin in dieser Hinsicht die objektive Beweislast, was bedeutet, dass sie so lange Versicherungsleistungen zu erbringen hat, als nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt ist (Urteil des Bundesge richts 8C_303/2013 vom 1 2. Dezember 2013 E. 3.1 mit Hinweis auf U 355/98). 2.2 2.2.1

Unmittelbar nach dem Unfall wurde die Beschwerdeführerin in die Klinik B.___ , C.___ , überwiesen, wo Kontusionen der rechten Schulter, des rechten Ellbo gens und des Steissbeins diagnostiziert wurden. Die Röntgenbilder der Schulter, der Halswirbelsäule und des Beckens ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsio nen ( Urk. 11/M1 +3 ). Eine am 1 0. Februar 2010 durchgeführte Sonographie zeigte mehrere kleinvolumige

Einblutungen im Musculus

supraspinatus , diskret im Musculus

subscapularis und etwas Flüssigkeit im Schultergelenk. Die Radio login,

Dr. med. D.___ , vermutete zudem kleine Partialrupturen im Bereich der langen Bizepssehne ( Urk. 11/M4 , v gl. auch Urk. 11/M2 ). Am 1 8. März 2010 erfolgte ein

Arthro -MRI der rechten Schulter. Als Befund wurde eine mögliche niedergradige SLAP-Läsion angegeben. Die Rotatorenmanschette wurde als in takt beurteilt ( Urk. 11/M5). Gestützt darauf wurde am 1 6. April 2010 eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt. Der Operateur, Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, F.___ , diagnostizierte eine SLAP II-Läsion und nahm eine Refixation des kranialen Labrums und des Bize psan kers mittels dreier resorbierbarer Knotenankern vor

( Urk. 11/M 6- 7). In der Folge berichtete Dr. E.___ von einer langsamen Verbesserung in kleinen Schritten unter Physiotherapie , indessen klage die Beschwerdeführer in über zeit weise starke Schmerzen. Ab 1 9. Juli

2010 hielt er

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ökonomin fest ( Urk. 11/M 8- 10 , vgl. auch Urk. 11/M11). 2.2.2

Die Ärzte der G.___ , wo sich die Beschwerdeführerin vom 1 8. Oktober bis 7. November 2010 aufg ehalten hatte, stellten die Diagnose eine r postoperative n

Frozen

Shoulder rechts bei Status nach Unfall vom 2 2. Januar 201 0. Sie erklärten, die Intensität der Schmerzen habe nicht wesentlich verrin gert werden können ( Urk. 11/M13). In Anbetracht der nach Austritt aus der Kli nik

G.___ bestehenden Beweglichkeit der rechten Schulter

(Flexion 150°, Abd uktion 150°, Schürzengriff bis in die mit tlere Brustwirbelsäule, Aussenrotation hälftig eingesch ränkt) bescheinigte die nach behandelnde Ärztin, med. pract . H.___ , A.___ , ab 1 8. November 201 0 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % als Öko nomin , wobei sie eine kontinuierliche Steigerung erwartete ( Urk. 11/M14 -15 ). Ab 8. März 2011 a ttestierte sie, nachdem eine neuerliche Beweglichkeits prüfung die gleichen Werte ergeben hatte, eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M19). 2.2.3

Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Ärztlicher Dire ktor an der J.___ ,

welcher die Beschwerdeführerin am 1 5. Juni 2011 konsiliarisch untersucht hatte, diag nostizierte posttraumatisch-postoperative Schulterschmerzen. Gestützt auf das von ihm gleichentags veranlasste Arthro - MRI (vgl. Urk. 3/6) hielt er fest, es zeige sich ein Status nach Refixation einer SLAP-Läsion, wobei auf den Hori z ontalschnitten ein Anker auf Gel enkhöhe eingesetzt worden sei. Je eine par tielle Subscapulari s

- und

Supraspinatusläsion

seien erkennbar, welche wohl ir relevant seien . Weiter führte er aus, eine Begutachtung sei unumgänglich, da die Beschwerdeführerin unter sehr starken Schmerzen leide, die aber mit der klinischen Unte rsuchung und dem MRI von heute nicht erklärt werden könnten . Insgesamt sei die Beweglichkeit der Schulter nicht vollständig wiederhergestellt. Vor allem bestehe ein Aussenrotationsdefizit. Dieses sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Oper ation zurückzuführen , was indessen einer häu fige n Folge einer SLAP-Läsion entspreche. Der Schmerzcharakter und die In tensität seien aussergewöhnlich. Strukturelle Befunde hie r für fehlten. Für die abschliessende Begutachtung sei

eine Arthroskopie

notwendig, um eine intraar tikuläre Restpathologie a uszuschliessen. Aber selbst eine solche Pathologie würde die Schmerzcharakterist ika nicht vollständig erklären. Weiter schlug er in Hinblick auf die Begutachtung und zum Ausschluss einer intraartikuläre n Schmerzursache eine

Lidocain i nfilt r ation vor. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, er würde sie provisorisch auf 50 % festlegen. Eine abschliessende Einschätzung habe gutach terlich zu erfolgen ( Urk. 11/M22 , vgl. auch

Urk. 11/M24 ).

2.2.4

Auf Veranlassung des Hausarztes der Beschwerdeführer in wurde am 1 6. August 2011 ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt. Diese s zeigte eine flache Dis kushernie auf der Höhe C5/6, jedoch ohne Anhaltspunkte für Neurokompressio nen . Die Radiologen Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___ hielten dazu fest, Aussagen zur Genese liessen sich nicht machen ( Urk. 11/M26). 2.2.5

Im Auftrag der Mobiliar erstatte te

Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurg ie , am 1. November 2011

ein Aktengutachten ( Urk. 11/M28) . Er diagnosti zierte ein en Status nach Kontusion der rechten Schulter am 2 2. Januar 2010, ein en Status nach operativer Revision des Labrums am 1 6. April 2010 sowie ein chronifiziertes Schme rzsyndrom der rechten Schulter (S. 27) . Unter Bezugnahme auf das

Arthro - MRI vom 1 8. März 2010 hielt er fest, eine SLAP-Läsion könne durch einen plötzlichen und unerwarteten Zug oder Druck auf die bereits vor gespannte Bizepsseh ne hervorgerufen werden. Eine SLAP II-Läsion sei schwierig von einem Rezessus

s ublabralis zu unterscheiden. In über 20 % der

Schulter arthroskopien fänden sich anatomische Normvarianten, wobei das Sublabral hole mit 19,1 % am häufigsten vorkomme. Daraus ergebe sich, dass vorliegend ein sublabraler

Rezessus vorgelegen habe. Dies sei keine Unfallfolge und stelle auch keinen behandlungsbedürftigen Befund dar . Eine unfallbedingte Läsion des Labrums sei unwahrscheinlich, weil der Unfallhergang für eine derartige Verle tzung nicht geeignet und radiologisch keine eindeutige SLAP-Läsion be schrieben sei (S. 2 1 f. , 28 f. ). Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen und Schmerzen liessen sich wegen fehlenden pathologischen Befunden nicht erklären (S. 25). Es liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere die nach dem Rehabili t ationsaufenthalt in der G.___ erreichten Bewe gungsamplituden reichten bei Weitem aus, um eine Bürotätigkeit auszuüben

(S. 23). D ie nachträglich eingebrachte Problematik der Halswirbelsäule entspreche einer Symptomausweitung im Rahmen der Chronifizierung . Der natürliche Kausalzusammenhang könne nur bis zur Abheilung der Kontusionsverletzungen bejaht werden. Der Status quo im somatischen Sinne sei spätestens am 1 8. März 2010 eingetreten . Die Schmerzen könnten noch doppelt so lange, also während sechs Monaten , auf das Unfallereignis zurückgeführt werden (S . 31). Spätestens sechs bis ac ht Wochen nach der Operation habe eine volle Arbeitsfähigke it als Ökonomin bestanden (S. 33 f.). 2.2.6

Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 8. Februar 2013 ist ebenfalls ein Aktengutachten ( Urk. 20/1) . Dem Privatgutachter standen, anders als Dr. M.___ , die Videoaufzeichnungen der Schulteroperation vom 1 6. April 2010 zur Verfügung (vgl. Urk. 16) .

In Kommentierung dieser Bilder hielt er fest , es finde sich eine SLAP IV -Läsion. Die Bizepssehne sei zu gut d er Hälfte aus dem Labrum herausgerissen. Es handle sich klar um eine traumatische Läsion. Bei der operativen Refixation werde der dorsalste von den drei Knotenankern sehr weit ins Gelenk hineingesetzt. Der Längsriss der Bizepssehne werde nicht ge flickt. Ebenfalls nicht angegangen werde eine gröbere Läsion des inneren Blat tes d er Supraspinatussehne . Das Endresultat dieser Operation sei eine instabile Situation. Der postoperative Verlauf habe sich denn auch als durchzogen er wiesen (S. 3 und 9 ) .

Das von Prof. Dr. I.___ veranlasste Art hro -MRI vom 1 5. Juni 2011 wurde erst mals vom Radiologen Dr. med. N.___

befundet . In seiner (erstmaligen) Beur teilung hielt er ein MR-Korrelat einer adhäsiven Kapsulitis sowie einen intakten SLAP- Repair fest ( Urk. 3/6). Auf Anfrage von Dr. Z.___ nahm Dr. N.___ am 2 5. Januar 2013 eine Nachbefundun g vor. Dabei beschrieb er eine intakte Rotatorenmanschette , einen Verdacht auf einen Längsriss der lan gen Bizepssehne im Ankerbereich, drei Anker im Glenoid

antersuperior mit Ab stand von bis zu 10 mm zum Tuberculum

supraglenoidale sowie Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis ( Urk. 20/2). Dieser Beurteilung schloss sich Dr. Z.___ an, wobei er hinzufügte, die Ankerlage in der Gelenksfläche sei kritisch zu beurt eilen. Die Anker überragten die Knorpelfläche nicht und der dorsalste stehe seiner Meinung nach weiter als 10 mm in der Gelenksfläche. D ie SLAP-Läsion, inklusive der Längsriss der Bizepssehne und die Läsionen im Supraspi natus und Subscapularis , bestünde n weiterhin (S. 5, 8 und 9 ). D ie vorhandenen Pathologien in der Schulter führte er auf den Unfall vom 2 2. Januar 2010 be ziehungsweise die Operation vom 1 6. April 2010 zurück. Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit ging er davon aus, dass zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 %

bestehe und bei Eingewöhnung eine solche von 60 % erreicht werden könne . Die von Pr of. Dr. I.___ angeregte Arthroskopie hielt er für angezeigt. Die in traartikuläre Restpathologie liesse sich damit qualifizieren (S. 15 f.). 2.2.7

D as

A.___ -Gutachten vom 2 6. März 2013, welches zu Handen der IV-Stelle verfasst wurde, hält fest , dass noch residuelle und wenn überhaupt endphasige Bewegungsschmerzen in der rechten Schulter bestünden . Die diagnostizierte persistierende adhäsive Kapsulitis falle klinisch nicht mehr ins Gewicht. Eine Frozen

Shou lder liege nicht vor. Als Ökonomin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 34/M35 S. 21, 22, 26 und 28 ). 2.2.8

Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , leitender Arzt Orthopädie o bere Extremitäten an der P.___ , dem die Beschwerdeführerin

im April 2013 konsiliarisch überwiesen worden war, stellte aufgrund der klinischen Befunde und dem von ihm veranlassten Arthro -MRI vom 1 3. Mai 2013 die Diagnose einer Rezidiv-SLAP-Läsion der Schulter rech t s mit subacromialem

Impingement bei Status nach arthroskopischer SLAP- Refixation am 1 6. April 201 0. Die Beschwerden er achtete er als unfallkausal ( Urk. 26/1+3 +4 ) . Am 2 8. Mai 2013 führte er eine A rthroskopie der Schulter

durch. Im Operationsbericht beschrieb er oberflächli che Knorpelschäden am Humeruskopf . Im kranialen Labrum würden sich zwei lose Fä den zeigen , die keine Haltefun ktion mehr hätten. Das gesamte kraniale Labrum sei massiv ausgelockert. Korrespondierend dazu best ehe eine deutliche Synovitis im kranialen Gelenksabschnitt. Zudem finde sich eine Längsspaltung des kranialen Labrums mit einer kleinen Korbhenkelbildung, die sich vernarbt bis in den Ansatz der langen Bizepssehne fortsetze. Operativ löste Dr. O.___ die Verwachsungen zwischen dem Labrum und der kranialen Gelenkskapsel und nahm eine Transfixation de r langen Bizepssehne vor ( Urk. 30/1). In seinen Be richten attestierte Dr. O.___ bis zur Operation eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Ökonomin . Postoperativ verneinte er zunächst

unter Hinweis auf die nötige Re habilitation eine Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 5. September 2013 schätzte er, dass ab 1. November 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder möglich sein sollte ( Urk. 26/2 +4, Urk. 41 /2 ).

Dr. Z.___ nahm am 1 3. Juni 2013 zum Operationsbericht Stellung. Er erklärte, die Kno rpelschäden am Humeruskopf dürften auf das persistierende Hin- und Herschwingen der nicht richtig fixiert gewesenen Bizepssehne zurück zuführen sein. Dass das kraniale Labrum massiv ausgelockert ge wesen sei, sei nicht überraschend . Denn anlässlich der Operation vom 1 6. April 2010 sei es nicht richtig fixier t worden ( Urk. 30/2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. M.___ . Seine Auffassung, der Unfall vom 2 2. Januar 2010 habe lediglich eine Kontusion der Schulter, nicht aber eine SLAP- Läsion verursacht, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen eigenen Ausfü hrungen kann eine SLAP-Läsion durch einen Sturz auf einen gestreckten Arm respektive auf eine vorge spannte Bizepssehne verursacht werden ( Urk. 11/ M 28 S. 21 f. ). Ein vergleichbarer Mechanismus ist hier wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin wurde von einem anderen Skifahrer von hinten ange fahren. Es entspricht der allgeme inen Lebenserfahrung, dass die Beschwerde führerin versucht hatte, sich

beim Sturz aufzufangen, was zu einem erheblichen Druck auf die vorgespannte Bizepssehne geführt haben dürfte. Die Beschwer deführerin musste nach dem Zusammenprall von der Pistenwache abtranspor tiert werden und trug neben der Schulterverletzung einen Zahnschaden

davon ( Urk. 11/M1) , was auf eine erheblich e Krafteinwirkung durch den Unfallverursa cher schliessen lässt. Weiter lässt die Schlussfolgerung von Dr. M.___ , wonach sich in über 20 % der Schulterarthroskopien anatomische Normvarianten fän den, wo von das Sublabral hole mit 19,1 % am häufigsten vorkomme, weshalb dies auch im Falle der Beschwerd eführerin so sei, eine hinreichende Bezug nahme auf den konkreten Fall vermissen.

D e mgegenüber zweifelten die übrigen Fachärzte mit Ausnahme der A.___ -Gutachter, die aber keine eigene Beurtei lung der Bildgebungen vornahmen, sondern s ich lediglich auf die Beurteilung von Dr. M.___ stütz ten, nicht am Vorliegen einer SLAP-Läsion und deren Unfall kausalität . Zudem ist am Gutachten von Dr. M.___ zu beanstanden , dass

darin zwar zustim mend auf die Beurteilung von Prof. I.___ Bezug genommen wird . Die Möglichkeit der von diesem in Erwägung gezogenen intraartikulären Ursache der Schmerzen wird jedoch nicht diskutiert . Angesichts dieser Mängel kann das Gutachten

offensichtlich nic ht als beweiskräftig eingestuft werden . Insbesondere lässt sich gestützt darauf die Frage nach dem Nachweis des Da hinfallens der natürlichen Kausalität nicht beantworten.

3.2 3.2.1

Dr. Z.___ , auf dessen Privatgutachten sich die Beschwerdeführerin be ruft,

standen die Videoaufzeichnungen der Arthroskopie vom 1 6. April 2010 zur Verfügung, was ihm eine bessere Einschätzung der medizinischen Situation er laubte . Dies gilt insbesondere für die Interpretation des

Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2 01 1. Seine Auffassung, wonach kein intakter SLAP- Repair , sondern ein Längsriss der langen Bizepssehne im Ankerbereich best ehe , bestätigte sich bei der Operation vom 2 8. Mai 2013

( Urk. 30/1, vgl. auch Urk. 41/1 S. 4) .

Dass bei diesem neuerlichen Eingriff eine ungenügend fixierte Bizepssehne sowie ein massiv ausgelockertes kraniales Labrum vorgefunden wurde , scheint überdies für seine Kritik zu sprechen, wonach die Revision der SLAP-Läsion anlässlich der Schulterarthroskopie vom 1 6. April 2010 nur ungenügend erfolgt sei ( Urk. 30/2) . Soweit die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass es sich bei den von Dr. Z.___ begutachteten Videoaufzeichnungen um jene der Arthrosko pie der Beschwerdeführerin vom 1 6. April 2010 handelt ( Urk. 33 S. 3 , Urk. 48

S. 4 ) , kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin da rauf al s Person nicht zu sehen und nirgends ihr Name zu lesen ist ( Urk. 16 ). Die in den Au fzeichnungen sichtbaren Befunde korrelieren indessen mit den weite ren Bildgebungen, was eine rechtsgenügliche Zuordnung der Aufzeichnung zur Beschwerdeführerin erlaubt.

Die Beschwerdegegnerin vermag die Beurt eilung von Dr. Z.___ auch nicht mit Verweis auf die ursprüngliche Befundung des Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2011 durch Dr. N.___

in Zweifel zu ziehen, wo von einem intakten SLAP- Repair die Rede ist, z umal diese durch dessen Nach befundung vom 2 5. Januar 2013 und die Operation vom 2 8. Mai 2013 überholt ist ( Urk. 33 S. 6 f.) . Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass ärztlicherseits eine adhäsive Kapsulitis , unter anderem von Dr. Z.___ , diagnostiziert wurde. Es trifft zwar zu, dass diese Diagnose in der Regel bei nicht bekannten Ursachen verwendet wird ( Urk. 1 0 S. 12).

Dies bedeutet aber nicht , dass die Unfallkausalität deswegen per se zu verneinen wäre . Vorliegend wird sie denn auch mit Ausnahme von Dr. M.___ und den A.___ -Gutachtern nicht in Frage gestellt. 3.2.2

Indessen kann nicht unbesehen auf das Gutachten von Dr. Z.___ abge stellt werden. Er geht davon aus, dass der Grundfall noch nicht abgeschlossen ist. Demgegenüber lässt die von Dr. O.___ gestellte Diagnose einer Rezidiv-S LAP-Lä sion einen Rückfall vermuten. Zumindest impliziert diese Diagnose, dass sich der Zustand zuvor vorübergehend stabilisiert und sich danach wieder verschlechtert hat.

Wie es sich damit verhält, lässt sich gestützt auf die Akten lage nicht abschliessend beurteilen. Dazu kommt, dass unterschiedliche Ein schätzungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Ökono min beste hen. Dr. Z.___ legte sie auf 25 % und Dr. O.___ auf 50 % fest. Zu einer ganz anderen Beurteilung kamen die behandelnden Ärzte der A.___ . Aufgrund der erhobenen klinischen Befunde attestierten sie ab 8. März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/M19) . In diese Richtung scheint auch die Einschätzung von Prof. I.___ zu gehen. Zwar bescheinigte er im Bericht vom 1 5. Juni 2011 „ provisorisch “ eine Arbeitsfähigke it von 50 % , doch ist aus dieser Formulierung und dem weiteren Bericht vom 1 3. Juli 2011, wo rin er die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig bezeichnete ( Urk. 11/M24), zu schliessen, dass er effektiv von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausging. Zu seiner Beurtei lung ist indessen der Vorbehalt anzubringen, dass er bei der Beurteilung des Arthro -MRI vom 1 5. Juni 2011 die Läsionen im Supraspinatus und Subscapula ris erwähnte, nicht aber den Längsriss in der Bizepssehne . Es bleibt daher un klar, ob er diesen Befund erkannte und ob dies etwas an seiner Beurteilung ge ändert hätte. 3.2.3

Nach dem Gesagten bedarf die Sache der weiteren Abklärung. Rechtsprechungs gemäss holt das kantonale Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgut achten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentli chen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klar stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erfor derlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264, 138 V 318, 139 V 349).

Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 ATSG). Hierzu holte die Be schwerdegegnerin das Gutachten von Dr. M.___ ein. Diesem konnte von vorn herein kein hinreichender Beweiswert zukommen. Aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. I.___ , welchem Dr. M.___ grundsätzlich beipflichtete, stand die Frage nach einer intraartikulären Ursache der Schmerzen im Raum. Damit setzte sich Dr. M.___ nicht auseinander. Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, weshalb eine intraartikuläre Restpathologie ohne Weiteres , mithin ohne die von Prof. Dr. I.___ geforderten Abklärungen, hätten ausgeschlossen werden kön nen. Ungeachtet des Privatgutachtens von Dr. Z.___ blieb damit eine rechtserhebliche Frage ungeklärt, worauf die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Einsprache hingewiesen hatte ( Urk. 12/244 S. 3). Da sich die (bisherigen) Abklärungen der Beschwerdegegnerin offensichtlich als ungenügend erweisen, rechtfertigt es sich, die Sache an sie zur neuerlichen Abklärung und erneutem Entscheid zurückzuweisen.

In Hinblick auf den zu fällenden Entscheid bleibt anzumerken, dass bei der Be messung der Versicherungsleistungen auf die Arbeitsfähigkeit als Ökonomin ab zustellen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Taggelder geltend macht, hiefür hätte ihr eine Übergangsfrist angesetzt werden müssen, weil die versicherte Tätigkeit beim Unfall Skilehrerin und nicht Ökonomin gewesen sei ( Urk. 50), geht sie fehl. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hat sie sich die Tätigkeit als Ökonomin anrechnen zu lassen. Die von ihr erwähnte Recht sprechung, wonach eine Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_39/2011 vom 1 3. Dezember 2011 E. 4.2, Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 301/2002 vom 1. Oktober 2003 E. 1), gilt in Fäl len, in denen eine berufliche Neuorientierung der versicherten Person erforder lich ist, was bei ihr gerade nicht der Fall ist. 4.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschä digung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu ver pflichten. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausgehend von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess auf rund Fr. 4‘200 . festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]; Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ] ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 4. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über ihre Leistungspflicht verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 4‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Fürsprecher René W. Schleifer , unter Beilage des Doppels von Urk. 50 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger