Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1985, arbeitete seit dem 1. April 2010 als kauf männischer Leiter bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er a m 2 3. Septe mber 2011
mit seinem Mountainbike in steilem Gelände an einem Steinbrocken hängenblieb und über das Lenkrad hinweg
zu Boden stürzte
(Urk. 12/1 und Urk. 21). Tags darauf wurde er notfallmässig ins Spital
Z.___
eingewiesen, wo
med. pract. A.___, Oberärztin Chirurgie, (1) ein leichtes Schädelhirntrauma, (2) ei ne Kontusion HWS und obere BWS und (3) eine Kontusion des Thorax diagnostizierte (Urk. 12/25). Die SUVA erbrachte in der Folge
Heilbehandlungsleistungen. Eine Ar beitsunfähigkeit bestand nicht .
1.2
Am 2 5. Dezember 2011 trat der Versicherte wegen atemabhängiger Beschwer den im rechten Oberbauch e rneut ins Spital Z.___ ein . Med. pract. A.___
stellte die Diagnose eines infizierten Hämatom s Leber Segment VII, woraufhin d er Versicherte
bis zum 6. Januar 2012 im Spital Z.___ in sta tionärer Behandlung war . Med. pract. A.___ bescheinigte ihm v om 25. Dezember 2011 bis zum 1 5. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/16). Dr. med. B.___, Allgeme ine Medizin FMH, erstattete am 1 9. Januar 2012 zuhanden der SUVA einen Zwischenbericht (Urk. 12/12). Med. pract. C.___, Oberärztin Chirurgie am Spital
Z.___, reichte
der SUVA
d e n
Bericht
vom 2 7. Februar 2012 (Urk. 12/26) sowie gemeinsam mit Dr. med. D.___, Chefarzt Chirurgie am Spital Z.___, den Bericht
vo m 4. Ap ril 2012 (Urk. 12/45) ein, und Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nahm zu den medizinischen Akten mehrfach Stellung (Ärztliche Beurteilungen vom 2. Februar, Urk. 12/20, vom 5. März, Urk. 12/27, und vom 1 8. April 2012, Urk. 12/50). Mit Verfügung vom 2 0. April 2012 ver neinte die SUVA eine Leistungspflicht betreffend
die im Dezember 2011 aufge tretenen Leberbeschwerden und begründete dies damit, dass diese
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vo m 23. September 2011 zurückzuführen seien (Urk. 12/53). Die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache (Urk. 12/59 /1-3) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 2. August 2012 (Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 4. September 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm für die anläss lich des Fahrradsturzes vom 23. September 2011 erlittene Leberverletzung die gesetzlichen Leistungen aus zurichten (Urk. 1, vgl. auch Eingabe vom
1. Oktober 2012, Urk. 6, und Bericht von Dr. B.___ vo m 2 6. September 2012, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 1 8. April 2013 (Urk. 14) legte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin sowie leitender Arzt der medizinischen Klinik des Spitals Z.___, vom 1 2. April 2013 (Urk. 15) ins Recht, wozu die Be schwerdegegnerin am 1 3. Mai 2013
Stellung nahm (Urk. 18). Am 13. November 2013 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer seine Schilderung des Unfallhergangs vom 2 4. Mai 2013 (Urk.
21) nach. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2013 vernehmen (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 angezeigt wurde (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, s oweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat sie so lange, als von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfall versicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Nach dem Mountainbike-Unfall vom 2 3. Sept ember 2011 diagnostizierte med. pract. A.___ vom Spital Z.___ im Notfallbericht vom 2 6. September 2011 (1) ein leichtes Schädelhirntrauma, (2) ei ne Kontusion HWS und obere BWS und (3) eine Kontusion des Thorax. Bei anfänglich nur leichten Kopf- un d Nackenschmerzen habe der Beschwerdeführer sich vorerst nicht beim Arzt vor stellen wollen. Aufgrund der ausbleibenden Besserung und der Progredienz der Beschwerden habe er am 2 4. September 2011 jedoch den Notfallarzt aufge sucht, der ihn zur weiteren Beurteilung und Therapie ins Spital Z.___ ein gewiesen habe. Med. pract. A.___ gab an, sie habe
(unter anderem) palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz fest gestellt . Über den unteren Rippen lateral sowie ventral habe eine deutliche Druckdolenz bestanden. Das Abdomen sei weich gewesen, mit einer leichten Druckdolenz im linken Oberbauch. In der FAST-Sonographie seien keine intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsionen ersichtlich gewesen . Der Beschwerdeführer sei noch am 2 4. September 2011 mit einer analgetischen Therapie nach Hause entlassen worden (Urk. 12/ 25). 2. 2
Im Austrittsbericht vom 9. Januar 2012 stellte med. pract. A.___ vom Spital
Z.___ die Diagnose eines infizierten Hämatoms Leber Segment VII. Der Beschwerdeführer sei am 2 5. Dezember 2011
bei seit drei Tagen bestehenden
atemabhängigen Schmerzen im rechten Oberbauch von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, notfallmässig zugewiesen worden. Die durch geführte Sonograph ie und das CT-Abdomen hätten einen 8,5 x 7 x 5,5 cm grossen (Leber-) Abszess im Segment VII gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zur Antibiose und Analgesie stationär aufgenommen worden. Am 6. Januar 2012 habe er, nachdem es zu einer Regredienz der Entzündungsparameter gekommen sei, in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die orale Antibiose werde mit Ciproxin und Flagyl für insgesamt vier Wochen weitergeführt, die Analgesie je nach Klinik (Urk. 12/16). 2. 3
Kreisarzt Dr. E.___ erklärte in seiner ä rztlichen Be urteilung vom 2. Februar 2012, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz mit dem Velo und dem im CT vom 2 5. Dezember 2011 nachgewiesenen Leberabszess unwahr scheinlich bis höchstens möglich sei. Echtzeitlich sei die Sonographie des Abdomen vom 2 4. September 2011 nämlich unauffällig gewe sen. Im Austritts bericht des Spitals Z.___ vom 9. Januar 2012 werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführ er bis drei Ta ge vor der Hospitalisation nicht über Bauchbe schwerden geklagt habe. Dass d er Leberabszess die sekun däre Folge eines Hämatoms sei, sei bloss eine nachtr ägliche Hypothese (Urk. 12/20). 2. 4
Me
d. p ract.
C.___ vom Spital Z.___ gab im Bericht vom 2 7. Februar 2012 an, dass der Beschwerdeführer bis vor dem Fahrradsturz am 23. September 2011 gesund und völlig beschwerdefrei gewesen sei. Im Rahmen der I nitialabklärung sei im Spital Z.___
aufgrund de r angegebenen Oberbauchschmerzen eine Sonographie des Oberbauches durchgeführt worden, wel che keine Traumafolgen ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf an einer schweren HWS-Symptomatik bei HWS-Distorsion gelitten und deshalb für mehrere Wochen eine ausgebaute Analgesie erhalten. Wegen der starken Symptomatik sei vom Hausarzt sogar eine Prednison-Therapie eingeleitet wor den. Im Rahmen dieser Analgesie und der schweren HWS-Symptomatik könne eine Leberlazera tion, wenn es zu keinem hämodyn amisch relevanten Zustand komme, asymptomatisch verlaufen. Eine FAST-Sonographie im Schockraum könne eine Leberlazeration nicht mit Sicherheit ausschliessen. Hierfür wäre ein CT-Abdomen notwendig gewesen. Nach der Feststellung des Leberabszesses im CT-Abdomen vom 2 5. Dezember 2011 sei ein Konsilium beim Gastroenterolo gen des Spitals Z.___ durchgeführt worden. Bei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage (Amöbiasis ausgeschlossen) sei die Diagnose eines sekundär infizierten posttraumatischen Leberhämatom s am wahrscheinlichsten. Zwischenzeitlich habe sich
eine deutliche Beschwer debesserung erzielen lassen und die antibiotische Therapie habe sistiert werden kön n en. Im Bereich der Leber sei nicht mit einer langzeitigen Schädigung zu rech nen (Urk. 12/26). 2. 5
In der ä rztlichen Beurteilung vom 5. März 2012 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass Kollegin med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2012 mit Hypothesen argumentiere und eine rein zeitliche Kausalattribution vornehme . Weder das nicht- steroidale Antiphlogistikum Irfen 800 Retard noch die frag würdige Abgabe von Spiricort 20 mg (20 Stück) am 2 4. November 2011 (nach Rechnung) seien geeignet, eine postulie rte Leberverletzung zu kaschieren . Für eine Leberverletzung gebe es echtzeitlich auch keine Anhaltspunkte, weder kli nisch noch sonographisch. Die HWS-Distorsion sei objektiv nicht schwer (bildgebend keine traumatische Läsion). Er halte daher a n seiner Beurteilung vom 2. Februar 2012 fest (Urk. 12/27). 2. 6
Dr. D.___ und med. pract. C.___
vom Spital
Z.___ erklärten im Bericht vom 4. April 2012, dass sie ganz klar von einer sekundären Leberabszedierung im Rahmen einer posttraumatischen Leberlazeration ausgehen würden. Andere Gründe für einen Leberabszess bei einem jungen gesunden Mann seien klinisch ausgeschlossen worden . Das Alpha 1-Fetoprotein sei im Normbereich gelegen. Zudem sei die FAST-Sonographie vom 2 4. September 2011 durchgeführt wor den, weil klinisch eine Druckdolenz im Oberbauch bestanden habe. Der Kommentar von Kreisarzt Dr. E.___, es habe keine klinischen Anhaltspunkte f ür eine Leberläsion gegeben, sei deshalb so nicht zu vertreten. In der Literatur sei die FAST-Sonographie mit einer Sensitivität von 42 % und eine r Spezifität von 98 % angegeben (Miller MD et al. 2003). Auch bei der Diagnose des Leberabszesses am 2 5. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer keine wirklichen Oberbauchschmerzen, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Tho rax/Abdomen angegeben (Urk. 12/45). 2. 7
In der ä rztlichen Beurteilung vom 1 8. April 2012 legte Kreisarzt Dr. E.___ dar, dass das Abdo men des Beschwerdeführers am 2 4. September 2011 explizit weich gewesen sei, mit leichter Druckdolenz im linken Oberbauch (die Leber liege hingegen rechts). Auch die Schürfung über dem Trochanter major links spreche für einen Sturz nur auf diese Seite. Des Weiteren hätten sich sonogra phisch keine freie intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsion gezeigt. Auch Rippenfrakturen hätten radiologisch nicht festgestellt werden können. Klinisch hätten am Thorax weder Prellmarken noch Hämatome bestanden. Auch wenn die Untersuchungen vom Tag nach dem Unfall eine kleine Leber-Verletzung nicht vollständig hätten ausschliessen können, sei eine solche doch eher unwahrscheinlich. Jedenfalls sei es nicht korrekt, ohne Brückensymptomatik nacht r äglich einen Rückschluss auf eine angebli che, primär übersehene Leberl azeration zu ziehen. Eine solche hätte viel früher und klar lokalisierte Beschwerden hervorrufen müssen. Die Unfallkausalität des Leberabszesses bleibe also nur möglich (Urk. 12/50). 2. 8
Dr. B.___ gab in s einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 6. September 2012 an, dass er diesen erstmals am 15. Dezember 2011 in seiner Sprechstunde gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe damals hauptsächlich über akute Beschwerden geklagt, die am ehesten zu einem grippalen Infekt zu passen schienen. Bei der Untersuchung seien Lungen und Rachen aber unauf fällig gewesen. S eit dem Unfall vom 2 3. September 2011 habe sich nach Anga ben des Beschwerdeführers ke in weiterer Unfall ereignet, der ein Leberhämatom hätte auslösen können. Eine andere Störung, die zu einem Leberhämatom hätte führen könn e n, insbesondere eine Gerinnungsstörung, könne mit praktischer Sicherheit ausgesc hlossen werden. Er nehme demnach an, dass da s Leberhämatom mit überwiegender Wahrschein lichkeit durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2011 ver ur sacht worden sei, auch wenn der Verlauf ungewöhn lich erscheine (Urk. 7). 2.9
Dr. F.___ vom Spital Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass das Vorkommen von Leberabszesse n in Europa relativ selten sei. P ro Jah r würden zwischen zwei und drei von 100‘000 Personen daran erkrank en . Bei dieser relativ seltenen Krank heit würden meistens Risik ofaktoren bestehen. So lägen 40 % bis 60 % der Fälle G allengangserkrankungen (Gallensteine, Gallengangsteine, Galle ngangs strikturen) zugrunde . Daneben würden ein Diabetes oder andere immunsupres sive Situation en als Risikofaktor en für das Auftreten eines „spontanen“ Leber abszesses gelten . Beim jungen sonst gesunden Beschwerdeführer liege keiner dieser Risikofaktoren vor. Auf der anderen Seite gelte das Leberhämatom als häufigste posttraumatische Komplikation nach einem stumpfen Bauch- oder Thoraxtrauma . Der Leberbuckel reiche bis auf die Höhe des Thoraxwirbels 4 in Expiration . Es sei daher sehr viel wahrscheinlicher, dass es sich bei diesem Leberhämatom des jungen Beschwerdeführers, das sich sekundär infiziert habe, um eine Folge des Trau mas handle und nicht um ein en sogenannt „spontan“ auftretenden Leberabszess bei fehle nden Risikofaktoren dafür (Urk. 15). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der beim Beschwerdeführer am 2 5. Dezember 2011 festgestellte Leberabszess nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit auf de n Mountainbike-Unfall vom 2 3. September 2011 zurückzuführen ist und ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leberbeschwerden dementsprechend eine Leistungspfli cht trifft. 3.2
Dem nach dem Mountainbike-Sturz
erstellten Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 2 6. September 2011 lässt sich entn ehmen, dass med. pract. A.___ am Tag nach dem Unfall
palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz und eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventral fest stellte . Weiter habe eine leichte Druckdolenz im linken Oberbauch bestanden (vgl. E. 2.1). Der Gastroenterologe Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 1 2. April 2013 darauf hin, dass der Leberbuckel bis auf die Höhe des Thoraxwirbels 4 reiche (vgl. E. 2.9) . Die Leber befindet sich im Übrigen zwar grössten teils im rechten Oberbauch, ein kleiner Teil davon ragt aber auch in den linken (vgl. Pschyremb el, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 937). D ie Aussage von Kreisarzt Dr. E.___, es habe am 2 4. September 2011 keine klinischen Anhaltspunkte für eine Leberläsion gegeben (vgl. E. 2.5), ist daher, wie
Dr. D.___ und med. pract. C.___
zu Recht geltend machten (vgl. E. 2.6), nicht nachvollziehbar. Aufgrund de r genannten Befunde wurde im Spi tal Z.___
am 2 4. September 2011 dann auch eine FAST-Sonographie des Abdomen durch geführt, in der allerdings
– was unumstritten ist - weder eine intraabdominelle Flüssigkeit noch eine Orga n- bzw. Leberläsion ersichtlich war (vgl. E. 2.1 und Urk. 12/59 /29).
Umstritten ist dagegen, ob die Sensitivität einer solchen FAST-Sonographie 42 % (Bericht d es Spitals Z.___ vom
4. April 2012, vgl. E. 2.6) oder 80 % bis 100 % (vgl . Beschwerdeantwort, Urk. 11 S. 6) beträgt, wobei beide Seiten diesbezüglich auf einschlägige medizinische Litera tur verw iesen haben . Selbst wenn man indes
mit der
Beschwerdegegnerin annimmt, dass die minimale Sensitivität 80 %
betragen sollte, konnte das Vor liegen einer Leber-Verletzung damals nicht
ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. Kreisarzt Dr. E.___
(vgl. E. 2.7) und med. pract. C.___ vom Spital Z.___
selbst räumten dies auch ausd rücklich ein. Letztere
präzisierte noch, dass hierfür ein CT- Abdomen notwendig gewesen wäre (vgl. E. 2.4). 3.3
In der Folge erhielt der Beschwerdeführer
w egen der persistierenden Beschwer den an der HWS
mehrere Wochen lang
Analgetika (vgl. E. 2.4 und Urk. 12/ 44) und war
bei Dr. H.___, Chiropraktor SCG, ECU, in chiropraktischer Behandlung
(Urk. 7 und Urk. 12/ 39). Am 2 5. Dezember 2011 stellten die
Ärzte des Spitals Z.___
– was nicht in Frage steht -
einen Leberabszess fest . Dr. F.___ bemerkte dazu, dass
in Europa pro Jahr lediglich zwischen zwei und drei von 100‘ 000 Personen
an einem Leberabszess erkranken würden (vgl. E. 2.9). Die Besch werdegegnerin gab demgegenüber -
erneut unter Verweis auf einschlägige medizinische Literatur – an, es sei jährlich
von 10 bis 20 Fällen pro 100‘000 Personen
auszugehen (Urk. 18). Selbst wenn man sich jedoch
wie derum auf die Angaben der Beschwerdegegnerin stützt, liegt die Wahrschein lichkeit, dass eine Person in Europa einen Leberabszess erleidet, nur im Zehn tel-Promille-Bereich. Dr. F.___
legte sodann dar, dass 40 % bis 60 % der Fälle von Leberabszessen auf Gallengangserkrankungen (Gallensteine, Gallen gangsteine, Gallengangsstrikturen) zurückzuführen seien . Daneben würden ein Diabetes oder andere immunsupressive Situation en als Risikofaktor en für das Auftreten eines „spontanen“ Leberabszesses gelten . Beim jungen sonst gesun den Beschwerdeführer liege indes keiner dieser Risikofaktoren vor . Andererseits sei ein Leberhämatom die häufigste posttraumatische Komplikation nach einem stumpfen Bauch- oder Thoraxtrauma (vgl. E. 2.9) . Med. pract. C.___ wies zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer b ei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage als Ursache auch eine Amöbiasis habe ausgeschlossen werden können (vgl. E. 2.4).
Ein e ärztliche Beurteilung, die diesen nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. F.___ und med. pract. C.___ widersprechen würde, liegt nicht vor. Weiter geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass ein besti mmtes anderes, nicht SUVA-versichertes Ereignis nach dem Mountainbike -U nfall vom 2 3. September 2011
zum Leberabszess von Dezember 2011 geführt haben könnte.
Die Schlussfolgerung von Dr. F.___, es sei sehr viel wahrscheinlicher, dass es sich beim Leberhämato m des Beschwerdeführers, das sich sekundär infiziert habe, um eine Folge des Traumas vom 2 3. September 2011 und nicht um einen soge nannt „spontan“ auftretenden Leberabszess bei Fehlen von Risikofa ktoren handle (vgl. E. 2.9), ist unter diesen Umständen einleuchtend und plausibel . Seine Einschätzung deckt sich auch
mit derjenigen von Dr. D.___ und med. pract. C.___, die ebenfalls erklärten, es sei ganz klar von einer sekundären Leberabszedierung im Rahmen einer post traumatischen Leberlaz eration auszu gehen, zumal andere Gründe für einen Leberabszess bei diesem jungen gesun den Mann klinisch ausgeschlossen w orden seien (vgl. E. 2.6). Dr. B.___ war ebenfalls der Auffassung, dass eine andere Störung, die z u einem Leberhämatom hätte führen können, mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. E. 2.8). 3.4
Betreffend den Einwand von Kreisarzt Dr. E.___, es seien keine Brückensymptome dokumentiert und der Beschwerdeführer habe bis drei Tage vor dem 2 5. Dezember 2011 nie unter Bauchb eschwerden gelitten, legte med. pract. C.___ im Bericht vom 2 7. Februar 2012 nachvollziehbar dar, dass ein e Leberlazeration im Rahmen einer Analgesie und schweren HWS-Symptomatik asymptomatisch verlaufen könne, wenn es zu keinem hämodynamisch rele vanten Zus tand komme (vgl. E. 2.4). Dr. D.___ und med. pract. C.___ mach ten im Bericht vom 4. April 2012
darauf aufmerksam, dass der Beschwerde führer selbst bei Diagnosestellung am 2 5. Dezember 2011 keine wirklichen Oberbauchschmerzen angegeben habe, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Tho rax/Abdomen (vgl. E. 2.6). Dies bestätigte Dr. B.___, der ausführte,
die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 1 5. Dezember 2011 geklagten Beschwerden hätten
aus damaliger Sicht am ehesten
zu einem grippalen Infekt gepasst
(vgl. E. 2.8). Weiter vermag auch Kreisarzt das Vorbringen von Dr. E.___, die im Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 2 4. September 2011 erwähnte Druckdolenz im linken Oberbauch und die Schürfung über de m Trochanter major links würden für einen Sturz nur auf diese Seite sprechen (vgl. E. 2.7), nicht zu überzeugen. Im gleichen Notfallbericht ist nämlich auch die Rede davon, dass eine ausgeprägte Druckdo lenz über der gesamten HWS und der paravertebralen Muskulatur, eine ausgeprägt e Druckdolenz im Bereich der oberen BWS bis Höhe thorakal 8,
ein Thoraxkompressionsschmerz sowie eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventralseits festgestellt worden sei en
(Urk. 12/25).
Ebenfalls nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, auf die Aus sagen der Ärzte des Spitals Z.___ könne schon deshalb nicht abg estellt werden, weil diese als behandelnde Ärzte zum Beschwer deführer in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung stehen und aus diesem Grund eher zu sei nen Gunsten auss agen würden (Urk. 2 S. 8). A us beweisrechtlicher Sicht ist vielmehr entscheidend, dass die Ärzte des Spitals Z.___, die den Beschwerdeführer im Übrigen im Wesentlichen einzig am 2 4. September 2011 sowie vom 2 5. Dezember 2011 bis zum 6. Januar 2012 behandelt hatten, die medizinische Situation einleuchtend darstellten und ihre Schlussfolgerun gen überzeugend begründeten (vgl. E. 1.5). 3.5
Es ist somit festzu halten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Mountainbike-Unfall vom 2 3. September 2011 und dem im Dezember 2011 aufgetretenen Leberabszess
nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Da es sich bei einem Leberabszess
um eine objektiv ausgewiesene organische Unfallfolge handelt, ist sodann auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin trifft für die im Dezember 2011 aufgetre tenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführe rs
daher eine Leistungspflicht.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in A nwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigk eit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die durch den Unfall vom 2 3. September 2011 verursachten, im Dezember 2011 aufgetretenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Nach Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 2 4. September 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm für die anläss lich des Fahrradsturzes vom 23. September 2011 erlittene Leberverletzung die gesetzlichen Leistungen aus zurichten (Urk. 1, vgl. auch Eingabe vom
1. Oktober 2012, Urk. 6, und Bericht von Dr. B.___ vo m 2 6. September 2012, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 1 8. April 2013 (Urk. 14) legte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin sowie leitender Arzt der medizinischen Klinik des Spitals Z.___, vom 1 2. April 2013 (Urk. 15) ins Recht, wozu die Be schwerdegegnerin am 1 3. Mai 2013
Stellung nahm (Urk. 18). Am 13. November 2013 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer seine Schilderung des Unfallhergangs vom 2 4. Mai 2013 (Urk.
21) nach. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2013 vernehmen (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 angezeigt wurde (Urk. 25).
E. 2.1 Nach dem Mountainbike-Unfall vom 2 3. Sept ember 2011 diagnostizierte med. pract. A.___ vom Spital Z.___ im Notfallbericht vom 2 6. September 2011 (1) ein leichtes Schädelhirntrauma, (2) ei ne Kontusion HWS und obere BWS und (3) eine Kontusion des Thorax. Bei anfänglich nur leichten Kopf- un d Nackenschmerzen habe der Beschwerdeführer sich vorerst nicht beim Arzt vor stellen wollen. Aufgrund der ausbleibenden Besserung und der Progredienz der Beschwerden habe er am 2 4. September 2011 jedoch den Notfallarzt aufge sucht, der ihn zur weiteren Beurteilung und Therapie ins Spital Z.___ ein gewiesen habe. Med. pract. A.___ gab an, sie habe
(unter anderem) palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz fest gestellt . Über den unteren Rippen lateral sowie ventral habe eine deutliche Druckdolenz bestanden. Das Abdomen sei weich gewesen, mit einer leichten Druckdolenz im linken Oberbauch. In der FAST-Sonographie seien keine intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsionen ersichtlich gewesen . Der Beschwerdeführer sei noch am 2 4. September 2011 mit einer analgetischen Therapie nach Hause entlassen worden (Urk. 12/ 25). 2. 2
Im Austrittsbericht vom 9. Januar 2012 stellte med. pract. A.___ vom Spital
Z.___ die Diagnose eines infizierten Hämatoms Leber Segment VII. Der Beschwerdeführer sei am 2 5. Dezember 2011
bei seit drei Tagen bestehenden
atemabhängigen Schmerzen im rechten Oberbauch von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, notfallmässig zugewiesen worden. Die durch geführte Sonograph ie und das CT-Abdomen hätten einen 8,5 x 7 x 5,5 cm grossen (Leber-) Abszess im Segment VII gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zur Antibiose und Analgesie stationär aufgenommen worden. Am 6. Januar 2012 habe er, nachdem es zu einer Regredienz der Entzündungsparameter gekommen sei, in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die orale Antibiose werde mit Ciproxin und Flagyl für insgesamt vier Wochen weitergeführt, die Analgesie je nach Klinik (Urk. 12/16). 2. 3
Kreisarzt Dr. E.___ erklärte in seiner ä rztlichen Be urteilung vom 2. Februar 2012, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz mit dem Velo und dem im CT vom 2 5. Dezember 2011 nachgewiesenen Leberabszess unwahr scheinlich bis höchstens möglich sei. Echtzeitlich sei die Sonographie des Abdomen vom 2 4. September 2011 nämlich unauffällig gewe sen. Im Austritts bericht des Spitals Z.___ vom 9. Januar 2012 werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführ er bis drei Ta ge vor der Hospitalisation nicht über Bauchbe schwerden geklagt habe. Dass d er Leberabszess die sekun däre Folge eines Hämatoms sei, sei bloss eine nachtr ägliche Hypothese (Urk. 12/20). 2. 4
Me
d. p ract.
C.___ vom Spital Z.___ gab im Bericht vom 2 7. Februar 2012 an, dass der Beschwerdeführer bis vor dem Fahrradsturz am 23. September 2011 gesund und völlig beschwerdefrei gewesen sei. Im Rahmen der I nitialabklärung sei im Spital Z.___
aufgrund de r angegebenen Oberbauchschmerzen eine Sonographie des Oberbauches durchgeführt worden, wel che keine Traumafolgen ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf an einer schweren HWS-Symptomatik bei HWS-Distorsion gelitten und deshalb für mehrere Wochen eine ausgebaute Analgesie erhalten. Wegen der starken Symptomatik sei vom Hausarzt sogar eine Prednison-Therapie eingeleitet wor den. Im Rahmen dieser Analgesie und der schweren HWS-Symptomatik könne eine Leberlazera tion, wenn es zu keinem hämodyn amisch relevanten Zustand komme, asymptomatisch verlaufen. Eine FAST-Sonographie im Schockraum könne eine Leberlazeration nicht mit Sicherheit ausschliessen. Hierfür wäre ein CT-Abdomen notwendig gewesen. Nach der Feststellung des Leberabszesses im CT-Abdomen vom 2 5. Dezember 2011 sei ein Konsilium beim Gastroenterolo gen des Spitals Z.___ durchgeführt worden. Bei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage (Amöbiasis ausgeschlossen) sei die Diagnose eines sekundär infizierten posttraumatischen Leberhämatom s am wahrscheinlichsten. Zwischenzeitlich habe sich
eine deutliche Beschwer debesserung erzielen lassen und die antibiotische Therapie habe sistiert werden kön n en. Im Bereich der Leber sei nicht mit einer langzeitigen Schädigung zu rech nen (Urk. 12/26). 2. 5
In der ä rztlichen Beurteilung vom 5. März 2012 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass Kollegin med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2012 mit Hypothesen argumentiere und eine rein zeitliche Kausalattribution vornehme . Weder das nicht- steroidale Antiphlogistikum Irfen 800 Retard noch die frag würdige Abgabe von Spiricort 20 mg (20 Stück) am 2 4. November 2011 (nach Rechnung) seien geeignet, eine postulie rte Leberverletzung zu kaschieren . Für eine Leberverletzung gebe es echtzeitlich auch keine Anhaltspunkte, weder kli nisch noch sonographisch. Die HWS-Distorsion sei objektiv nicht schwer (bildgebend keine traumatische Läsion). Er halte daher a n seiner Beurteilung vom 2. Februar 2012 fest (Urk. 12/27). 2. 6
Dr. D.___ und med. pract. C.___
vom Spital
Z.___ erklärten im Bericht vom 4. April 2012, dass sie ganz klar von einer sekundären Leberabszedierung im Rahmen einer posttraumatischen Leberlazeration ausgehen würden. Andere Gründe für einen Leberabszess bei einem jungen gesunden Mann seien klinisch ausgeschlossen worden . Das Alpha 1-Fetoprotein sei im Normbereich gelegen. Zudem sei die FAST-Sonographie vom 2 4. September 2011 durchgeführt wor den, weil klinisch eine Druckdolenz im Oberbauch bestanden habe. Der Kommentar von Kreisarzt Dr. E.___, es habe keine klinischen Anhaltspunkte f ür eine Leberläsion gegeben, sei deshalb so nicht zu vertreten. In der Literatur sei die FAST-Sonographie mit einer Sensitivität von 42 % und eine r Spezifität von 98 % angegeben (Miller MD et al. 2003). Auch bei der Diagnose des Leberabszesses am 2 5. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer keine wirklichen Oberbauchschmerzen, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Tho rax/Abdomen angegeben (Urk. 12/45). 2. 7
In der ä rztlichen Beurteilung vom 1 8. April 2012 legte Kreisarzt Dr. E.___ dar, dass das Abdo men des Beschwerdeführers am 2 4. September 2011 explizit weich gewesen sei, mit leichter Druckdolenz im linken Oberbauch (die Leber liege hingegen rechts). Auch die Schürfung über dem Trochanter major links spreche für einen Sturz nur auf diese Seite. Des Weiteren hätten sich sonogra phisch keine freie intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsion gezeigt. Auch Rippenfrakturen hätten radiologisch nicht festgestellt werden können. Klinisch hätten am Thorax weder Prellmarken noch Hämatome bestanden. Auch wenn die Untersuchungen vom Tag nach dem Unfall eine kleine Leber-Verletzung nicht vollständig hätten ausschliessen können, sei eine solche doch eher unwahrscheinlich. Jedenfalls sei es nicht korrekt, ohne Brückensymptomatik nacht r äglich einen Rückschluss auf eine angebli che, primär übersehene Leberl azeration zu ziehen. Eine solche hätte viel früher und klar lokalisierte Beschwerden hervorrufen müssen. Die Unfallkausalität des Leberabszesses bleibe also nur möglich (Urk. 12/50). 2. 8
Dr. B.___ gab in s einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 6. September 2012 an, dass er diesen erstmals am 15. Dezember 2011 in seiner Sprechstunde gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe damals hauptsächlich über akute Beschwerden geklagt, die am ehesten zu einem grippalen Infekt zu passen schienen. Bei der Untersuchung seien Lungen und Rachen aber unauf fällig gewesen. S eit dem Unfall vom 2 3. September 2011 habe sich nach Anga ben des Beschwerdeführers ke in weiterer Unfall ereignet, der ein Leberhämatom hätte auslösen können. Eine andere Störung, die zu einem Leberhämatom hätte führen könn e n, insbesondere eine Gerinnungsstörung, könne mit praktischer Sicherheit ausgesc hlossen werden. Er nehme demnach an, dass da s Leberhämatom mit überwiegender Wahrschein lichkeit durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2011 ver ur sacht worden sei, auch wenn der Verlauf ungewöhn lich erscheine (Urk. 7).
E. 2.4 ). Dr. D.___ und med. pract. C.___ mach ten im Bericht vom 4. April 2012
darauf aufmerksam, dass der Beschwerde führer selbst bei Diagnosestellung am 2 5. Dezember 2011 keine wirklichen Oberbauchschmerzen angegeben habe, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Tho rax/Abdomen (vgl. E. 2.6). Dies bestätigte Dr. B.___, der ausführte,
die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 1 5. Dezember 2011 geklagten Beschwerden hätten
aus damaliger Sicht am ehesten
zu einem grippalen Infekt gepasst
(vgl. E. 2.8). Weiter vermag auch Kreisarzt das Vorbringen von Dr. E.___, die im Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 2 4. September 2011 erwähnte Druckdolenz im linken Oberbauch und die Schürfung über de m Trochanter major links würden für einen Sturz nur auf diese Seite sprechen (vgl. E. 2.7), nicht zu überzeugen. Im gleichen Notfallbericht ist nämlich auch die Rede davon, dass eine ausgeprägte Druckdo lenz über der gesamten HWS und der paravertebralen Muskulatur, eine ausgeprägt e Druckdolenz im Bereich der oberen BWS bis Höhe thorakal 8,
ein Thoraxkompressionsschmerz sowie eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventralseits festgestellt worden sei en
(Urk. 12/25).
Ebenfalls nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, auf die Aus sagen der Ärzte des Spitals Z.___ könne schon deshalb nicht abg estellt werden, weil diese als behandelnde Ärzte zum Beschwer deführer in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung stehen und aus diesem Grund eher zu sei nen Gunsten auss agen würden (Urk. 2 S. 8). A us beweisrechtlicher Sicht ist vielmehr entscheidend, dass die Ärzte des Spitals Z.___, die den Beschwerdeführer im Übrigen im Wesentlichen einzig am 2 4. September 2011 sowie vom 2 5. Dezember 2011 bis zum 6. Januar 2012 behandelt hatten, die medizinische Situation einleuchtend darstellten und ihre Schlussfolgerun gen überzeugend begründeten (vgl. E. 1.5).
E. 2.6 ) oder 80 % bis 100 % (vgl . Beschwerdeantwort, Urk.
E. 2.7 ) und med. pract. C.___ vom Spital Z.___
selbst räumten dies auch ausd rücklich ein. Letztere
präzisierte noch, dass hierfür ein CT- Abdomen notwendig gewesen wäre (vgl. E.
E. 2.9 ). Die Besch werdegegnerin gab demgegenüber -
erneut unter Verweis auf einschlägige medizinische Literatur – an, es sei jährlich
von 10 bis 20 Fällen pro 100‘000 Personen
auszugehen (Urk. 18). Selbst wenn man sich jedoch
wie derum auf die Angaben der Beschwerdegegnerin stützt, liegt die Wahrschein lichkeit, dass eine Person in Europa einen Leberabszess erleidet, nur im Zehn tel-Promille-Bereich. Dr. F.___
legte sodann dar, dass 40 % bis 60 % der Fälle von Leberabszessen auf Gallengangserkrankungen (Gallensteine, Gallen gangsteine, Gallengangsstrikturen) zurückzuführen seien . Daneben würden ein Diabetes oder andere immunsupressive Situation en als Risikofaktor en für das Auftreten eines „spontanen“ Leberabszesses gelten . Beim jungen sonst gesun den Beschwerdeführer liege indes keiner dieser Risikofaktoren vor . Andererseits sei ein Leberhämatom die häufigste posttraumatische Komplikation nach einem stumpfen Bauch- oder Thoraxtrauma (vgl. E. 2.9) . Med. pract. C.___ wies zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer b ei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage als Ursache auch eine Amöbiasis habe ausgeschlossen werden können (vgl. E.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der beim Beschwerdeführer am 2 5. Dezember 2011 festgestellte Leberabszess nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit auf de n Mountainbike-Unfall vom 2 3. September 2011 zurückzuführen ist und ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leberbeschwerden dementsprechend eine Leistungspfli cht trifft.
E. 3.2 Dem nach dem Mountainbike-Sturz
erstellten Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 2 6. September 2011 lässt sich entn ehmen, dass med. pract. A.___ am Tag nach dem Unfall
palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz und eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventral fest stellte . Weiter habe eine leichte Druckdolenz im linken Oberbauch bestanden (vgl. E. 2.1). Der Gastroenterologe Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 1 2. April 2013 darauf hin, dass der Leberbuckel bis auf die Höhe des Thoraxwirbels 4 reiche (vgl. E. 2.9) . Die Leber befindet sich im Übrigen zwar grössten teils im rechten Oberbauch, ein kleiner Teil davon ragt aber auch in den linken (vgl. Pschyremb el, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 937). D ie Aussage von Kreisarzt Dr. E.___, es habe am 2 4. September 2011 keine klinischen Anhaltspunkte für eine Leberläsion gegeben (vgl. E. 2.5), ist daher, wie
Dr. D.___ und med. pract. C.___
zu Recht geltend machten (vgl. E.
E. 3.3 In der Folge erhielt der Beschwerdeführer
w egen der persistierenden Beschwer den an der HWS
mehrere Wochen lang
Analgetika (vgl. E.
E. 3.4 Betreffend den Einwand von Kreisarzt Dr. E.___, es seien keine Brückensymptome dokumentiert und der Beschwerdeführer habe bis drei Tage vor dem 2 5. Dezember 2011 nie unter Bauchb eschwerden gelitten, legte med. pract. C.___ im Bericht vom 2 7. Februar 2012 nachvollziehbar dar, dass ein e Leberlazeration im Rahmen einer Analgesie und schweren HWS-Symptomatik asymptomatisch verlaufen könne, wenn es zu keinem hämodynamisch rele vanten Zus tand komme (vgl. E.
E. 3.5 Es ist somit festzu halten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Mountainbike-Unfall vom 2 3. September 2011 und dem im Dezember 2011 aufgetretenen Leberabszess
nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Da es sich bei einem Leberabszess
um eine objektiv ausgewiesene organische Unfallfolge handelt, ist sodann auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin trifft für die im Dezember 2011 aufgetre tenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführe rs
daher eine Leistungspflicht.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in A nwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigk eit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die durch den Unfall vom 2 3. September 2011 verursachten, im Dezember 2011 aufgetretenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, s oweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat sie so lange, als von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfall versicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
E. 11 S. 6) beträgt, wobei beide Seiten diesbezüglich auf einschlägige medizinische Litera tur verw iesen haben . Selbst wenn man indes
mit der
Beschwerdegegnerin annimmt, dass die minimale Sensitivität 80 %
betragen sollte, konnte das Vor liegen einer Leber-Verletzung damals nicht
ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. Kreisarzt Dr. E.___
(vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00226 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1985, arbeitete seit dem 1. April 2010 als kauf männischer Leiter bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er a m 2 3. Septe mber 2011
mit seinem Mountainbike in steilem Gelände an einem Steinbrocken hängenblieb und über das Lenkrad hinweg
zu Boden stürzte
(Urk. 12/1 und Urk. 21). Tags darauf wurde er notfallmässig ins Spital
Z.___
eingewiesen, wo
med. pract. A.___, Oberärztin Chirurgie, (1) ein leichtes Schädelhirntrauma, (2) ei ne Kontusion HWS und obere BWS und (3) eine Kontusion des Thorax diagnostizierte (Urk. 12/25). Die SUVA erbrachte in der Folge
Heilbehandlungsleistungen. Eine Ar beitsunfähigkeit bestand nicht .
1.2
Am 2 5. Dezember 2011 trat der Versicherte wegen atemabhängiger Beschwer den im rechten Oberbauch e rneut ins Spital Z.___ ein . Med. pract. A.___
stellte die Diagnose eines infizierten Hämatom s Leber Segment VII, woraufhin d er Versicherte
bis zum 6. Januar 2012 im Spital Z.___ in sta tionärer Behandlung war . Med. pract. A.___ bescheinigte ihm v om 25. Dezember 2011 bis zum 1 5. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/16). Dr. med. B.___, Allgeme ine Medizin FMH, erstattete am 1 9. Januar 2012 zuhanden der SUVA einen Zwischenbericht (Urk. 12/12). Med. pract. C.___, Oberärztin Chirurgie am Spital
Z.___, reichte
der SUVA
d e n
Bericht
vom 2 7. Februar 2012 (Urk. 12/26) sowie gemeinsam mit Dr. med. D.___, Chefarzt Chirurgie am Spital Z.___, den Bericht
vo m 4. Ap ril 2012 (Urk. 12/45) ein, und Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nahm zu den medizinischen Akten mehrfach Stellung (Ärztliche Beurteilungen vom 2. Februar, Urk. 12/20, vom 5. März, Urk. 12/27, und vom 1 8. April 2012, Urk. 12/50). Mit Verfügung vom 2 0. April 2012 ver neinte die SUVA eine Leistungspflicht betreffend
die im Dezember 2011 aufge tretenen Leberbeschwerden und begründete dies damit, dass diese
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vo m 23. September 2011 zurückzuführen seien (Urk. 12/53). Die vom Versicherten dagegen erho bene Einsprache (Urk. 12/59 /1-3) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 2. August 2012 (Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 4. September 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm für die anläss lich des Fahrradsturzes vom 23. September 2011 erlittene Leberverletzung die gesetzlichen Leistungen aus zurichten (Urk. 1, vgl. auch Eingabe vom
1. Oktober 2012, Urk. 6, und Bericht von Dr. B.___ vo m 2 6. September 2012, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 1 8. April 2013 (Urk. 14) legte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin sowie leitender Arzt der medizinischen Klinik des Spitals Z.___, vom 1 2. April 2013 (Urk. 15) ins Recht, wozu die Be schwerdegegnerin am 1 3. Mai 2013
Stellung nahm (Urk. 18). Am 13. November 2013 (Urk.
20) reichte der Beschwerdeführer seine Schilderung des Unfallhergangs vom 2 4. Mai 2013 (Urk.
21) nach. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 2 9. November 2013 vernehmen (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 angezeigt wurde (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, s oweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat sie so lange, als von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfall versicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1
Nach dem Mountainbike-Unfall vom 2 3. Sept ember 2011 diagnostizierte med. pract. A.___ vom Spital Z.___ im Notfallbericht vom 2 6. September 2011 (1) ein leichtes Schädelhirntrauma, (2) ei ne Kontusion HWS und obere BWS und (3) eine Kontusion des Thorax. Bei anfänglich nur leichten Kopf- un d Nackenschmerzen habe der Beschwerdeführer sich vorerst nicht beim Arzt vor stellen wollen. Aufgrund der ausbleibenden Besserung und der Progredienz der Beschwerden habe er am 2 4. September 2011 jedoch den Notfallarzt aufge sucht, der ihn zur weiteren Beurteilung und Therapie ins Spital Z.___ ein gewiesen habe. Med. pract. A.___ gab an, sie habe
(unter anderem) palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz fest gestellt . Über den unteren Rippen lateral sowie ventral habe eine deutliche Druckdolenz bestanden. Das Abdomen sei weich gewesen, mit einer leichten Druckdolenz im linken Oberbauch. In der FAST-Sonographie seien keine intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsionen ersichtlich gewesen . Der Beschwerdeführer sei noch am 2 4. September 2011 mit einer analgetischen Therapie nach Hause entlassen worden (Urk. 12/ 25). 2. 2
Im Austrittsbericht vom 9. Januar 2012 stellte med. pract. A.___ vom Spital
Z.___ die Diagnose eines infizierten Hämatoms Leber Segment VII. Der Beschwerdeführer sei am 2 5. Dezember 2011
bei seit drei Tagen bestehenden
atemabhängigen Schmerzen im rechten Oberbauch von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, notfallmässig zugewiesen worden. Die durch geführte Sonograph ie und das CT-Abdomen hätten einen 8,5 x 7 x 5,5 cm grossen (Leber-) Abszess im Segment VII gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zur Antibiose und Analgesie stationär aufgenommen worden. Am 6. Januar 2012 habe er, nachdem es zu einer Regredienz der Entzündungsparameter gekommen sei, in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die orale Antibiose werde mit Ciproxin und Flagyl für insgesamt vier Wochen weitergeführt, die Analgesie je nach Klinik (Urk. 12/16). 2. 3
Kreisarzt Dr. E.___ erklärte in seiner ä rztlichen Be urteilung vom 2. Februar 2012, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz mit dem Velo und dem im CT vom 2 5. Dezember 2011 nachgewiesenen Leberabszess unwahr scheinlich bis höchstens möglich sei. Echtzeitlich sei die Sonographie des Abdomen vom 2 4. September 2011 nämlich unauffällig gewe sen. Im Austritts bericht des Spitals Z.___ vom 9. Januar 2012 werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführ er bis drei Ta ge vor der Hospitalisation nicht über Bauchbe schwerden geklagt habe. Dass d er Leberabszess die sekun däre Folge eines Hämatoms sei, sei bloss eine nachtr ägliche Hypothese (Urk. 12/20). 2. 4
Me
d. p ract.
C.___ vom Spital Z.___ gab im Bericht vom 2 7. Februar 2012 an, dass der Beschwerdeführer bis vor dem Fahrradsturz am 23. September 2011 gesund und völlig beschwerdefrei gewesen sei. Im Rahmen der I nitialabklärung sei im Spital Z.___
aufgrund de r angegebenen Oberbauchschmerzen eine Sonographie des Oberbauches durchgeführt worden, wel che keine Traumafolgen ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf an einer schweren HWS-Symptomatik bei HWS-Distorsion gelitten und deshalb für mehrere Wochen eine ausgebaute Analgesie erhalten. Wegen der starken Symptomatik sei vom Hausarzt sogar eine Prednison-Therapie eingeleitet wor den. Im Rahmen dieser Analgesie und der schweren HWS-Symptomatik könne eine Leberlazera tion, wenn es zu keinem hämodyn amisch relevanten Zustand komme, asymptomatisch verlaufen. Eine FAST-Sonographie im Schockraum könne eine Leberlazeration nicht mit Sicherheit ausschliessen. Hierfür wäre ein CT-Abdomen notwendig gewesen. Nach der Feststellung des Leberabszesses im CT-Abdomen vom 2 5. Dezember 2011 sei ein Konsilium beim Gastroenterolo gen des Spitals Z.___ durchgeführt worden. Bei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage (Amöbiasis ausgeschlossen) sei die Diagnose eines sekundär infizierten posttraumatischen Leberhämatom s am wahrscheinlichsten. Zwischenzeitlich habe sich
eine deutliche Beschwer debesserung erzielen lassen und die antibiotische Therapie habe sistiert werden kön n en. Im Bereich der Leber sei nicht mit einer langzeitigen Schädigung zu rech nen (Urk. 12/26). 2. 5
In der ä rztlichen Beurteilung vom 5. März 2012 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass Kollegin med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2012 mit Hypothesen argumentiere und eine rein zeitliche Kausalattribution vornehme . Weder das nicht- steroidale Antiphlogistikum Irfen 800 Retard noch die frag würdige Abgabe von Spiricort 20 mg (20 Stück) am 2 4. November 2011 (nach Rechnung) seien geeignet, eine postulie rte Leberverletzung zu kaschieren . Für eine Leberverletzung gebe es echtzeitlich auch keine Anhaltspunkte, weder kli nisch noch sonographisch. Die HWS-Distorsion sei objektiv nicht schwer (bildgebend keine traumatische Läsion). Er halte daher a n seiner Beurteilung vom 2. Februar 2012 fest (Urk. 12/27). 2. 6
Dr. D.___ und med. pract. C.___
vom Spital
Z.___ erklärten im Bericht vom 4. April 2012, dass sie ganz klar von einer sekundären Leberabszedierung im Rahmen einer posttraumatischen Leberlazeration ausgehen würden. Andere Gründe für einen Leberabszess bei einem jungen gesunden Mann seien klinisch ausgeschlossen worden . Das Alpha 1-Fetoprotein sei im Normbereich gelegen. Zudem sei die FAST-Sonographie vom 2 4. September 2011 durchgeführt wor den, weil klinisch eine Druckdolenz im Oberbauch bestanden habe. Der Kommentar von Kreisarzt Dr. E.___, es habe keine klinischen Anhaltspunkte f ür eine Leberläsion gegeben, sei deshalb so nicht zu vertreten. In der Literatur sei die FAST-Sonographie mit einer Sensitivität von 42 % und eine r Spezifität von 98 % angegeben (Miller MD et al. 2003). Auch bei der Diagnose des Leberabszesses am 2 5. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer keine wirklichen Oberbauchschmerzen, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Tho rax/Abdomen angegeben (Urk. 12/45). 2. 7
In der ä rztlichen Beurteilung vom 1 8. April 2012 legte Kreisarzt Dr. E.___ dar, dass das Abdo men des Beschwerdeführers am 2 4. September 2011 explizit weich gewesen sei, mit leichter Druckdolenz im linken Oberbauch (die Leber liege hingegen rechts). Auch die Schürfung über dem Trochanter major links spreche für einen Sturz nur auf diese Seite. Des Weiteren hätten sich sonogra phisch keine freie intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsion gezeigt. Auch Rippenfrakturen hätten radiologisch nicht festgestellt werden können. Klinisch hätten am Thorax weder Prellmarken noch Hämatome bestanden. Auch wenn die Untersuchungen vom Tag nach dem Unfall eine kleine Leber-Verletzung nicht vollständig hätten ausschliessen können, sei eine solche doch eher unwahrscheinlich. Jedenfalls sei es nicht korrekt, ohne Brückensymptomatik nacht r äglich einen Rückschluss auf eine angebli che, primär übersehene Leberl azeration zu ziehen. Eine solche hätte viel früher und klar lokalisierte Beschwerden hervorrufen müssen. Die Unfallkausalität des Leberabszesses bleibe also nur möglich (Urk. 12/50). 2. 8
Dr. B.___ gab in s einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 6. September 2012 an, dass er diesen erstmals am 15. Dezember 2011 in seiner Sprechstunde gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe damals hauptsächlich über akute Beschwerden geklagt, die am ehesten zu einem grippalen Infekt zu passen schienen. Bei der Untersuchung seien Lungen und Rachen aber unauf fällig gewesen. S eit dem Unfall vom 2 3. September 2011 habe sich nach Anga ben des Beschwerdeführers ke in weiterer Unfall ereignet, der ein Leberhämatom hätte auslösen können. Eine andere Störung, die zu einem Leberhämatom hätte führen könn e n, insbesondere eine Gerinnungsstörung, könne mit praktischer Sicherheit ausgesc hlossen werden. Er nehme demnach an, dass da s Leberhämatom mit überwiegender Wahrschein lichkeit durch das Unfallereignis vom 2 3. September 2011 ver ur sacht worden sei, auch wenn der Verlauf ungewöhn lich erscheine (Urk. 7). 2.9
Dr. F.___ vom Spital Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass das Vorkommen von Leberabszesse n in Europa relativ selten sei. P ro Jah r würden zwischen zwei und drei von 100‘000 Personen daran erkrank en . Bei dieser relativ seltenen Krank heit würden meistens Risik ofaktoren bestehen. So lägen 40 % bis 60 % der Fälle G allengangserkrankungen (Gallensteine, Gallengangsteine, Galle ngangs strikturen) zugrunde . Daneben würden ein Diabetes oder andere immunsupres sive Situation en als Risikofaktor en für das Auftreten eines „spontanen“ Leber abszesses gelten . Beim jungen sonst gesunden Beschwerdeführer liege keiner dieser Risikofaktoren vor. Auf der anderen Seite gelte das Leberhämatom als häufigste posttraumatische Komplikation nach einem stumpfen Bauch- oder Thoraxtrauma . Der Leberbuckel reiche bis auf die Höhe des Thoraxwirbels 4 in Expiration . Es sei daher sehr viel wahrscheinlicher, dass es sich bei diesem Leberhämatom des jungen Beschwerdeführers, das sich sekundär infiziert habe, um eine Folge des Trau mas handle und nicht um ein en sogenannt „spontan“ auftretenden Leberabszess bei fehle nden Risikofaktoren dafür (Urk. 15). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der beim Beschwerdeführer am 2 5. Dezember 2011 festgestellte Leberabszess nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit auf de n Mountainbike-Unfall vom 2 3. September 2011 zurückzuführen ist und ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leberbeschwerden dementsprechend eine Leistungspfli cht trifft. 3.2
Dem nach dem Mountainbike-Sturz
erstellten Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 2 6. September 2011 lässt sich entn ehmen, dass med. pract. A.___ am Tag nach dem Unfall
palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz und eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventral fest stellte . Weiter habe eine leichte Druckdolenz im linken Oberbauch bestanden (vgl. E. 2.1). Der Gastroenterologe Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 1 2. April 2013 darauf hin, dass der Leberbuckel bis auf die Höhe des Thoraxwirbels 4 reiche (vgl. E. 2.9) . Die Leber befindet sich im Übrigen zwar grössten teils im rechten Oberbauch, ein kleiner Teil davon ragt aber auch in den linken (vgl. Pschyremb el, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 937). D ie Aussage von Kreisarzt Dr. E.___, es habe am 2 4. September 2011 keine klinischen Anhaltspunkte für eine Leberläsion gegeben (vgl. E. 2.5), ist daher, wie
Dr. D.___ und med. pract. C.___
zu Recht geltend machten (vgl. E. 2.6), nicht nachvollziehbar. Aufgrund de r genannten Befunde wurde im Spi tal Z.___
am 2 4. September 2011 dann auch eine FAST-Sonographie des Abdomen durch geführt, in der allerdings
– was unumstritten ist - weder eine intraabdominelle Flüssigkeit noch eine Orga n- bzw. Leberläsion ersichtlich war (vgl. E. 2.1 und Urk. 12/59 /29).
Umstritten ist dagegen, ob die Sensitivität einer solchen FAST-Sonographie 42 % (Bericht d es Spitals Z.___ vom
4. April 2012, vgl. E. 2.6) oder 80 % bis 100 % (vgl . Beschwerdeantwort, Urk. 11 S. 6) beträgt, wobei beide Seiten diesbezüglich auf einschlägige medizinische Litera tur verw iesen haben . Selbst wenn man indes
mit der
Beschwerdegegnerin annimmt, dass die minimale Sensitivität 80 %
betragen sollte, konnte das Vor liegen einer Leber-Verletzung damals nicht
ohne Weiteres ausgeschlossen wer den. Kreisarzt Dr. E.___
(vgl. E. 2.7) und med. pract. C.___ vom Spital Z.___
selbst räumten dies auch ausd rücklich ein. Letztere
präzisierte noch, dass hierfür ein CT- Abdomen notwendig gewesen wäre (vgl. E. 2.4). 3.3
In der Folge erhielt der Beschwerdeführer
w egen der persistierenden Beschwer den an der HWS
mehrere Wochen lang
Analgetika (vgl. E. 2.4 und Urk. 12/ 44) und war
bei Dr. H.___, Chiropraktor SCG, ECU, in chiropraktischer Behandlung
(Urk. 7 und Urk. 12/ 39). Am 2 5. Dezember 2011 stellten die
Ärzte des Spitals Z.___
– was nicht in Frage steht -
einen Leberabszess fest . Dr. F.___ bemerkte dazu, dass
in Europa pro Jahr lediglich zwischen zwei und drei von 100‘ 000 Personen
an einem Leberabszess erkranken würden (vgl. E. 2.9). Die Besch werdegegnerin gab demgegenüber -
erneut unter Verweis auf einschlägige medizinische Literatur – an, es sei jährlich
von 10 bis 20 Fällen pro 100‘000 Personen
auszugehen (Urk. 18). Selbst wenn man sich jedoch
wie derum auf die Angaben der Beschwerdegegnerin stützt, liegt die Wahrschein lichkeit, dass eine Person in Europa einen Leberabszess erleidet, nur im Zehn tel-Promille-Bereich. Dr. F.___
legte sodann dar, dass 40 % bis 60 % der Fälle von Leberabszessen auf Gallengangserkrankungen (Gallensteine, Gallen gangsteine, Gallengangsstrikturen) zurückzuführen seien . Daneben würden ein Diabetes oder andere immunsupressive Situation en als Risikofaktor en für das Auftreten eines „spontanen“ Leberabszesses gelten . Beim jungen sonst gesun den Beschwerdeführer liege indes keiner dieser Risikofaktoren vor . Andererseits sei ein Leberhämatom die häufigste posttraumatische Komplikation nach einem stumpfen Bauch- oder Thoraxtrauma (vgl. E. 2.9) . Med. pract. C.___ wies zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer b ei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage als Ursache auch eine Amöbiasis habe ausgeschlossen werden können (vgl. E. 2.4).
Ein e ärztliche Beurteilung, die diesen nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. F.___ und med. pract. C.___ widersprechen würde, liegt nicht vor. Weiter geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass ein besti mmtes anderes, nicht SUVA-versichertes Ereignis nach dem Mountainbike -U nfall vom 2 3. September 2011
zum Leberabszess von Dezember 2011 geführt haben könnte.
Die Schlussfolgerung von Dr. F.___, es sei sehr viel wahrscheinlicher, dass es sich beim Leberhämato m des Beschwerdeführers, das sich sekundär infiziert habe, um eine Folge des Traumas vom 2 3. September 2011 und nicht um einen soge nannt „spontan“ auftretenden Leberabszess bei Fehlen von Risikofa ktoren handle (vgl. E. 2.9), ist unter diesen Umständen einleuchtend und plausibel . Seine Einschätzung deckt sich auch
mit derjenigen von Dr. D.___ und med. pract. C.___, die ebenfalls erklärten, es sei ganz klar von einer sekundären Leberabszedierung im Rahmen einer post traumatischen Leberlaz eration auszu gehen, zumal andere Gründe für einen Leberabszess bei diesem jungen gesun den Mann klinisch ausgeschlossen w orden seien (vgl. E. 2.6). Dr. B.___ war ebenfalls der Auffassung, dass eine andere Störung, die z u einem Leberhämatom hätte führen können, mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. E. 2.8). 3.4
Betreffend den Einwand von Kreisarzt Dr. E.___, es seien keine Brückensymptome dokumentiert und der Beschwerdeführer habe bis drei Tage vor dem 2 5. Dezember 2011 nie unter Bauchb eschwerden gelitten, legte med. pract. C.___ im Bericht vom 2 7. Februar 2012 nachvollziehbar dar, dass ein e Leberlazeration im Rahmen einer Analgesie und schweren HWS-Symptomatik asymptomatisch verlaufen könne, wenn es zu keinem hämodynamisch rele vanten Zus tand komme (vgl. E. 2.4). Dr. D.___ und med. pract. C.___ mach ten im Bericht vom 4. April 2012
darauf aufmerksam, dass der Beschwerde führer selbst bei Diagnosestellung am 2 5. Dezember 2011 keine wirklichen Oberbauchschmerzen angegeben habe, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Tho rax/Abdomen (vgl. E. 2.6). Dies bestätigte Dr. B.___, der ausführte,
die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 1 5. Dezember 2011 geklagten Beschwerden hätten
aus damaliger Sicht am ehesten
zu einem grippalen Infekt gepasst
(vgl. E. 2.8). Weiter vermag auch Kreisarzt das Vorbringen von Dr. E.___, die im Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 2 4. September 2011 erwähnte Druckdolenz im linken Oberbauch und die Schürfung über de m Trochanter major links würden für einen Sturz nur auf diese Seite sprechen (vgl. E. 2.7), nicht zu überzeugen. Im gleichen Notfallbericht ist nämlich auch die Rede davon, dass eine ausgeprägte Druckdo lenz über der gesamten HWS und der paravertebralen Muskulatur, eine ausgeprägt e Druckdolenz im Bereich der oberen BWS bis Höhe thorakal 8,
ein Thoraxkompressionsschmerz sowie eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventralseits festgestellt worden sei en
(Urk. 12/25).
Ebenfalls nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, auf die Aus sagen der Ärzte des Spitals Z.___ könne schon deshalb nicht abg estellt werden, weil diese als behandelnde Ärzte zum Beschwer deführer in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung stehen und aus diesem Grund eher zu sei nen Gunsten auss agen würden (Urk. 2 S. 8). A us beweisrechtlicher Sicht ist vielmehr entscheidend, dass die Ärzte des Spitals Z.___, die den Beschwerdeführer im Übrigen im Wesentlichen einzig am 2 4. September 2011 sowie vom 2 5. Dezember 2011 bis zum 6. Januar 2012 behandelt hatten, die medizinische Situation einleuchtend darstellten und ihre Schlussfolgerun gen überzeugend begründeten (vgl. E. 1.5). 3.5
Es ist somit festzu halten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Mountainbike-Unfall vom 2 3. September 2011 und dem im Dezember 2011 aufgetretenen Leberabszess
nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Da es sich bei einem Leberabszess
um eine objektiv ausgewiesene organische Unfallfolge handelt, ist sodann auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin trifft für die im Dezember 2011 aufgetre tenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführe rs
daher eine Leistungspflicht.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in A nwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigk eit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die durch den Unfall vom 2 3. September 2011 verursachten, im Dezember 2011 aufgetretenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl