opencaselaw.ch

UV.2012.00225

Einstellung der Leistungen: Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs nach vollständig konsolidiertem Fussgelenksbruch bei fraglichem CRPS I.

Zürich SozVersG · 2014-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 71 , w ar als Sachbearbeiterin am Ab holschalter bei

Y.___ obli gatorisch bei der Basler Ver siche rung AG (nachfol gend: Basler ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am

15. März 2010 bei einem Sturz auf einer Treppe eine Fraktur des rech ten Fussknöchels zuzog (Urk. 11/2) . Bei der ambulanten E rst ver sorgung glei chentags im J.___ wurde die Diagnose einer latenten Mal leol ar fraktur Typ Weber B rechts (kaum disloziert) gestellt und die Ver sicherte mit einem achtwöchigen Unterschalengips versorgt. Die Arbeitsfähigkeit wurde bis zum 5. Mai 2010 als vollständig eingeschränkt beurteilt (Urk. 11/3/1 , Urk. 11/3/25 S. 1 ) . Die Heilung nahm einen protrahierten Verlauf mit bewe gungs

- und belastungsabhängigen Schmer zen bei fortfolgend attestierter 75 %iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2010 ( Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 4. Juli 2010;

Urk. 11/3/4 ). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Heilbehandlungs kosten , Taggeldleistungen) für die Folgen des Unfalls vom 15. März 2010 . 1.2

A nlässlich der Konsultation vom 15. Juli 2010 stellten die Ärzte der Chirur gi schen Klinik des Spitals A.___

die Diagnose eines Morbus Sudeck bei Status nach konservativ therapierter Malle olarfraktur Typ Weber B rechts (Bericht vom 16. Juli 2010 ; Urk. 11/3/11/1). Am 11. August 2010 wurde die Versicherte vom Vertrauensarzt der Basler, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , unter sucht, der im Bericht gleichen Datums festhielt, die laterale Malleolarfraktur sei vollständig konsolidiert (Urk. 11/3/16) . Die Versicherte klagte weiterhin über intermittierend verstärkte Beschwerden am rechten Fussgelenk (Urk. 11/3/20-21). A m 4. November 2011 wurde in der Neurologie der C.___ Klinik eine neurolo gische Ab klärung zur Evaluation einer allfälligen Neuropathie (Urk. 11/3/25) durchgeführt (Urk. 11/3/28-29).

Per Ende April 2011 wurde das Arbeitsverhält nis der Ver sicherten bei der Y.___ aufgelöst (Urk. 11/4/10 -11 ). D r. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kam im Bericht vom

5. Juli 2011 aufgrund der Akten zum Schluss, dass ein Gutachten nicht angezeigt sei und bis nach Abschluss der Therapien an der C.___ Klinik e ine anhaltende vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 11/3/39).

Vom 12. bis 13. Januar 2012 wurde die Ver sicherte im E.___ im Auf trag der Basler mittels Funktionsorien tierter Medizinischer Abklärung (FOMA) a bgeklärt

( E.___ -Bericht Urk. 11/3/51 S. 3 f. ). 1.3

M it Verfügung vom 13. Februar 2012

stellte die Basler die Taggeldleistungen per

31. Januar 2012

ein ( U rk. 11/5/5 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Schrei ben vom 12. März 2012 und unt er Beilage des Berichts von Dr. m ed. F.___ , Leitender Arzt der Manuelle n Medizin und interventionelle n Rheuma tologie der C.___ Klinik , vom 12. März 2012 (Urk. 11/5/7) Ein spra che (Urk. 11/5/6). Die Basler kündigte mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die Abweisung der Einsprache und eine Schlechterstellung im Entscheid ( refor matio in peius ) mit rück wirkender Einstellung der Leistungen per 13. Januar 2011

bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rück for derung der über den 13. Januar 2011 hinaus erbrachten Taggeldleistungen an (Urk. 11/5/9).

Da gegen erhob die Kran kenversicherung der Versicherten , die assura , mit Schrei ben vom 13. Juni 2012 vorsorglich Einsprache ( Urk. 11/5/12 ), welche sie mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/5/13). Die Versiche rte hielt mit Schreiben vom 19. August 2012 an ihrer Einsprache fest (Urk. 11/5/17 ), welche die Basler mit Einspracheentscheid vom

28. August 2012 abwies , und sie stellte die Leistungen per 13. Januar 2011 ein, unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Rückforderung (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2012 Be schwerde und beantragte, es seien ihr die unfallver sicherungsrechtlichen Leis tungen rückwirkend ab 13. Januar 2011 , namentlich die laufenden Thera pie kosten bis zur vollständigen Genesung des rechten Fusses zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 11 . Ja nuar 201 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt in der undatierten Replik (Eingang a m 5. Februar 2013) an ihren Anträgen fest und beantragte ausserdem, der E.___ -Bericht sei als ungültig einzustufen, es seien von der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Therapie an der C.___ Klinik für maximal drei weitere Therapiepakete und die Kosten der G.___ in der Höhe von Fr. 1‘775.-- zu über nehmen , sowie

es sei ihr eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten ( Urk. 14 S. 2). Mit der Replik reichte die Beschwe rdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 25. Oktober 2012 ein (Urk. 15/1). Die Beschwerdegeg nerin

nahm dazu mit D uplik vom 14. Mai 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Ver weis auf den beigelegten Bericht von Dr. B.___ vom 13. März 2013 ( Urk. 21/1) f est (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu m it Eingabe vom 20. September 2013 ver lauten ( Urk. 27/2). Mit Eingabe vom 24. September 2013

(Urk. 30) reichte die Be schwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 23. September 2013 ein (Urk. 31), zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. November 2013 Stellung nahm (Urk. 36).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die psychischen Leiden hat die Recht sprechung verschiedene Prüfungssche men entwickelt. Sofern nicht eine psychisch e Schädigung nach einem Schreck ereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle oder ein äqui valenter Verletzungs mechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vor liegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Recht sprechung hat es wiederholt abge lehnt, bei psy chischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu ver zichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_506/2007 vom 18. April 2008 E. 3.1). 1.3.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge meinen Lebenserfahrung g eeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädi gung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Recht sprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehö ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Stö run gen anfäl liger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er ausserdem An spruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauer nde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil beh andlungs- und die Tag geldleistungen dahin. 1.5

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es hätten gemäss Dr. B.___ bereits am 11. August 2010 keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr festgestellt werden können. Auch die neurologische Abklärung habe keine objektivierba ren Befunde ergeben. Nach dem Bericht der Neurologie der C.___ Klinik vom 13. Januar 2011 habe keine weitere Therapieoption mehr bestanden . Es habe demzufolge ab die sem Zeitpunkt keine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszu standes mehr erwartet werden können. Die Adäquanz des Kausalzusammen hangs

zwischen allfälligen psychisch bedingten Restbeschwerden und dem Un fallereignis vom 15. März 2010 sei angesichts des als banal zu qualifizierenden Unfallereignisses in Anwendung der Recht sprechung von BGE 115 V 133 ohne Weiteres

zu verneinen (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerde führerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie stehe noch immer unter ärztlicher Aufsicht und nehme regelmässig Therapie in der C.___ Klinik in Anspruch (Urk. 1). Nach diversen Untersuchungen in der C.___ Klinik sei klar gewesen, dass nicht ein orthopädisches , sondern ein neuro logisches Problem für die Beschwerden am rechten Fuss verantwortlich sei . Mit der nun richtigen Therapie schreite die Genesung endlich voran, was ge nügend Beweis dafür sein sollte, dass die Ärzte der C.___ Klinik sich nicht irren würden. Sie sei nur noch zu 25 % arbeitsunfähig, wobei die Ge ne sungs zeit bei Nervenschädigungen nur schwer einzuschätzen sei. Die E.___ -Beurteilung dage gen sei respektlos und die behauptete Simulation unzutreffend. Auch der Um stand, dass sie Fr. 1‘775.-- für Akupunktur ausgegeben habe, was sehr geholfen habe, zeige, dass sie nicht simuliere . Zudem beanspruche der Weg zur C.___ Klinik für sie jeweils mindestens eine Stunde, was niemand über ei nen so langen Zeitraum hinweg freiwillig a uf sich nehme

( Urk. 14).

Auf den MRT-Bildern sei durchaus etwas erkennbar. Zudem habe sie Fotos des rechten Fusses vom 26. Sep tember 2010 und vom 16. September 2011 einge reicht. Kein Arzt würde bescheinigen, dass bei einem Knochenbruch garan tiert nur der Knochen zu S chaden komme, dazu sei der menschliche Körper zu komplex. Vor dem Unfall vom 1 5. März 2010 habe sie keinerlei Probleme oder Beschwerde n am rechten Fuss gehabt (Urk. 27/2). 2.3

Unstrittig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführer in durch den Unfall vom

15. März 2010 eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B rechts erlitt en hat . Die Be schwe rde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatische Un fallfolge bis zum 13 . Januar 2011 (Urk. 2 S. 5 ). Z u prüfen ist die Unfallkau salität der geklagten Restb eschwerden am rechten Fuss (starke Schmerzen im Ristbereich des rechten Fusses, am äusseren und inneren Knöchel, seitlich der Achillessehne rechts und bei Belastung elektrische Schmerzeinschüsse mit Aus strahlung bis zum Knie; Assessment-Bericht vom 1. März 2011, Urk. 11/4/12 S. 2) und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht per 13 . Januar 2011 einstellte . 3. 3.1

Die Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten oberen Sprun g gelenkes (OSG) vom 1 3. Juli 2010 hatte gemäss dem Bericht des H.___ vom 1 4. Juli 2010 nebst der bekannten Frakturlinie im Bereich der distalen Fibula im Sinne einer Weber B-Fraktur mit Ausnahme einer Schwellung der Weichteile plantarseits und über den Calcaneus ohne konflu ie rende Hämatome sowie um den lateralen Malleolus

keine Befunde, namentlich keine freie n Gelenkskörper und keine Verletzung der Bänder ergeben (Urk. 11/3/31).

Die Ärzte der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___

hielten im Bericht vom 1 6. Juli 2010 fest, d ie Beschwerde füh rerin klage über persistierende chronische diffuse Be schwerden mit Maxi mum über dem Malleolus

lateralis

und medialis . Es würden sich keine An zeichen für eine Pseudarthrose , keine freien Gelenks körper , keine Bandläsionen und für die entsprechende Zeit eine normale Konso lidisation zeigen. Insgesamt bestehe kein Anhalt für Pathologien im Bereich des OSG . Sie würden von der Diagnose eines Morbus Sudeck bei Status nach kon servativ therapierter Malleolarfraktur Typ Weber B rechts ausgehen (Urk. 11/3/11/1).

D r. B.___ hielt vor diesem Hintergrund im Bericht vom 11. August 2010 nach vollziehbar fest, dass die laterale Malleolarfraktur voll ständig konsolidiert sei und kein Hinweis auf eine Gelenkspathologie vorliege (Urk. 11/3/16 S. 2). Darüber hinaus schloss er mangels Schwellungen oder trophischer Hautverän derungen

auch das Vorliegen einer Sudeck-Dystrophie aus, was er anlässlich der Sprech stunde vom 14. Ok tober 2010 (Urk. 11/3/21) und vom 18. November 2010 (Urk. 11/3/22) bestätigte . 3.2

Auch dem Bericht des Zentrum s für Fusschirurgie der C.___ Klinik vom

9. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass bildgebend unauffällige Verhältnisse m it kongruent abgebildetem oberem Sprunggelenksspalt und unterem Sprung gelenk ohne degenerative Veränderungen mit intakter Darstellung der Mittel- und Rückfussgelenke vorherrschten. Aus fussorthopädischer Sicht könnten zur zeit keine substantiellen Behandlungsmassnahmen vorgeschlagen werden. Es bestehe der Verdacht auf eine hauptsächlich neuropathische Schmerzkom po nente (Urk. 11/3/25 S. 2).

Die

in der Folge durchgeführte neurologische Abklärung in der Neurologie der C.___ Klinik ergab

indes gemäss dem Bericht vom 13. Januar 2011 klinisch keine Hinweise für fokal-neurologische Defizite . Auch e l ektrophysiologisch habe sich beidseits eine normale motorisch sowie sensible Peroneus-Neuro gra phie und ein unauffällige r

Nervus

suralis rechts gezeigt und nach diagno stischer Infiltration des Nervus

peroneus

superficialis

habe sich keine Besserung einge stellt. Aus neurologischer Sicht seien keine weitere Diagnostik und Therapie op tionen mehr möglich (Urk. 11/3/28-29).

Die Ärzte der Rheumatologie der C.___ Klinik kamen gemäss dem Bericht vom 14. März 2011 ebenfalls zum Schluss, die Fraktur am rechten Fuss sei gut konsilidiert und im klinischen Untersuch hätten keine Hinweise objektiviert werden können, die für das Vorliegen einer algodystrophen Entwicklung typisch wären. Die OSG-Beweglichkeit se i soweit passiv uneingeschränkt und d ie neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten sei unauf fällig gewesen . Es hätten sich auch keine entzündlichen Gelenks-Manifesta tionen gezeigt. Auffallend sei eine muskuläre Insuffizienz mit auch diversesten myo faszialen Druckpunkten in der Gastrocnemiusmuskulatur rechts. Wichtig er scheine eine physiotherapeutische Begleitung zur Weichteilbehandlung der Unterschenkelmuskulatur, Dehnung und Erlernung von muscle

balance Übun gen für die Fussmuskulatur. Weitere Kontrollen in der Rheumatologie seien nicht geplant (Urk. 11/7/33).

Die Abklärung im E.___ -Zentrum unter Mitwirkung von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ergab gemäss dem Bericht vom 2 6. Januar 2012

ebenfalls keine die geklagten Beschwerden am rechten Fuss eindeutig objektivierbaren Befunde. Inspektorisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Die auf den beigebrachten Fotos ersich t liche laterale Schwellung unter halb des Malleolus

lateralis sei derzeit nicht sichtbar. Auch eine Schwellung der Peronäussehne habe ausgeschlossen werden können. Der wiederholt ange gebene Schmerz im vorderen OSG-Bereich könne physio lo gisch/biomechanisch nicht erklärt werden. Eine Druckdolenz finde sich diffus unterhalb des Malleolus

lateralis . Bei der Durchsicht der zuletzt ausgeführten konventionellen Aufnahme und des MR T vom 1 3. Juli 2010 würden sich keine pathologischen, die Beschwerden erklärenden Befunde zeigen . Bei der Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich eine mässige Leistungs be reitschaft gezeigt. Bei den Hebetests

habe sich die Beschwerdeführerin selber limitiert und die Belastung unter Angabe von Schmerzen im Fuss abgebrochen. Bei bewusst beobachtete n Situationen habe ein deutlich

stärkeres Hinken mit dem rechten Fuss wahr genommen werden können, als beim Gehen zwischen Tests oder bei Tests, bei denen nicht bewusst ein Fusshinken habe demonstriert werden können , etwa beim Leiternsteigen . Dies müsse als deutliche Inkonsisten z gewertet werden . Ins gesamt habe sich bei der Beschwerdeführerin basierend auf der EFL wahr scheinlich infolge der Dekonditionierung

eine leichte bis mittel schwere Belast barkeit gezeigt, ohne dass irgendwelche objektiv nachvoll zieh baren Funktionseinschränkungen verifizier bar gewesen wären (Urk . 11/3/50 ). 3.3

Dr. F.___ von der Manuellen Medizin der C.___ Klinik nahm dazu im Schreiben vom 1 2. März 2012 Stellung und erklärte, die Ausführungen im E.___ -Bericht würden zeigen, dass sich die Gutachter nicht einig seien, ob die Be schwerden überlagert psychosomatischer Herkunft oder neuropathischer Natur seien. Dies bedeute, dass eine druckbedingte neuropathische Fussproblematik doch nicht ausgeschlossen werden könne. Nach seiner Ansicht stelle die neuro pathische Schmerzproblematik möglicherweise eine Neuropathie des Nervus

peroneus

superficialis oder sogar des Nervus

suralis dar (Urk. 3).

Im Bericht vom 25. Oktober 2012 führte Dr. F.___ dagegen aus, aufgrund der radiologischen Veränderungen, welche sich nach nochmaliger Durchsicht der konventionellen Röntgenbilder und des MRT vom 13. Juli 2010 mit fleckför migen Veränderungen vor allem im Bereich der Tibia zeigen würden, und auf grund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome rezidi vierender Schwellzustände, kontinuierlicher stechender, zum Teil bren nender Schmerzen, einer druck- sowie temperaturbedingten Hyperalgesie, einer Hypo hidrosis mit Hornhautbildung vor allem im Bereich der Ferse, rot-blaue Verfär bungen und eines kalten Fusses, sei gemäss den modernen Richtlinien der IAIS ( International Association

of Insurance Supervisors) die Diagnose eines komple xen regionalen Schmerzsyndroms

( complex regional pain

syndrome [CRPS]) zu stellen. Eine negative Elek trophysiologie und an sich auch eine normale Radio logie schliesse eine CRPS-Erkrankung im Übrigen nicht aus (U rk. 15/1).

Im Bericht vom 23. September 2013 erklärte Dr. F.___ zudem, zum Zeit punkt der Untersuchung durch ihn am 14. Juni 2011 habe sich eine Be rüh rungs empfindlichkeit prä- und inframalleolär

sowie eine Hypästhesie über dem Fussrücken abnehmend gegen den lateralen Fussrand gezeigt. Eine Schwel lung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Ein ortho pädisches Pro blem sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für die Beschwerden verant wortlich. Immer wieder auftauchend und durch alle Spezialisten objektivierbar seien neurologische Symptome wie Hypästhesien , Dysästhesien , leichte Schwäche der Fussheber und Tinel -Zeichen über dem Nervus

peroneus

super ficialis rechts. Alle diese objektivierbaren Befunde könnten Restbeschwerden im Rahmen eines durchgemachten CRPS I gewesen sein. Die erstmalige Unter suchung in der C.___ Klinik habe neun Monate nach dem Unfallereignis stattgefunden, weshalb die ausgeprägten Symptome und Befunde eines möglichen im An schluss oder schon während der Gipsbehandlung auftretenden CRPS-Syndroms sich schon deutlich zurückgebildet hätten. Es lägen zusammen mit den in sei nem Bericht vom 25. Oktober 2012 beschriebenen radiologischen Verän derun gen Tatsachen vor, die eine Diagnose eines CRPS im Nachhinein erlauben wür den. Auch die von Dr. B.___ im November 2010 erhobene Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden seien bei einer CRPS-Erkrankung typisch (Urk. 31). 3.4 3.4.1

Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin

die per 13. Januar 2011 geklagten Restbeschwerden am rechten Fuss nicht mehr einer unfallbedingten orga nischen Ursache zuordnete , nachdem bei voll ständig konsolidierter Fraktur weder die orthopädische noch die rheuma tologi sche und auch nicht die neurologische Abklärung ein zu den Rest be schwerden passendes, objektivierbares organisches Korrelat ergaben. Denn für die hier relevante beweisrechtliche Betrachtung

ist massgeblich , dass v on organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen recht sprechungsgemäss

erst dann gespro chen werden kann , wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wer den ( vgl. BGE 134 V 109

E. 9 Ingress).

Wenn Dr.

F.___ von objektivierbaren Befunden spricht (Urk. 31) , so kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden . Eine manu elle Untersuchung fördert

klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar im Sinne der Recht sprechung sind Ergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angabe n des Patienten unabhängig sind . Würde auf Ergebnisse klinischer Unter suchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (vgl. BGE 127 V 102 E.

5b/ bb mit Hin weisen).

Ebenfalls kein e

organisch hinrei chend nachweisbare n Unfallfolgen stellen m yofasziale , tendinotische

bezie hungsweise

myotendinotische Befunde dar, wie sie etwa bei der rheuma tologi schen Untersuchung in der C.___ Klinik festgestellt wurden ( Urk. 11/7/33 ).

Auch Verhärtungen und Verspannungen der Mus kulatur, Druckdolenzen

sowie Einschränkungen der Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausge wiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden

( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-3 mit Hinweisen ). Dies gilt namentlich auch für die von Dr. F.___ aufge führ ten neurologischen Symptome wie Hypästhesien , Dysästhesien , leichte Schwäche der Fussheber und Tinel -Zeichen über dem Nervus

peroneus

super fi cialis rechts, da

mittels der neurologisch-apparative n Untersuchung keine Neu ropathie erhoben worden war (Urk. 11/3/28-29).

Dass der Unfall vom 1 5. März 2010 zu anhaltenden, auch noch nach dem 13. Januar 2011, mithin nach der neurologischen Untersuchung in der C.___ Klinik (Urk. 11/3/28-29) - b estehenden strukturellen Schädi gungen des rechten OSG beziehungsweise des rechten Fusses der Be schwerdeführerin geführt hätte, ist durch die im bildgebenden Verfahren durchgeführten Untersu chungen somit nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt. 3.4.2

Zu der von

Dr. F.___ hauptsächlich nachträglich aufgrund der Akten und von der Beschwerdegegnerin geschilderten Symptomen

gestellte Diagnose einer CRPS I ist Folgende s zu beach ten: Das CRPS Typ I wird auch als sympathische Algodystrophie oder Sudeck-Syndrom be zeichnet. Früher wurde auch der Begriff sympathische Reflex dystrophie ver wendet (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage , 2011). E in unfallbedingtes CRPS ist nach der höchstrichterlichen Recht sprechung nur dann anzunehmen, wenn unter ande rem die dafür typischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall oder nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation aufgetreten sind (vgl. dazu SVR 2010 UV N

r. 18 S. 69 [8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur]; Urteil e

des Bundes gerichts 8C_233/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 und 8C_393/2013 vom 1 8. Juli 2013 E. 4 ). Solches ist vorliegend nicht ausgewiesen . Das Auftreten einer Algodystro phie

wurde erstmals von den Ärzten der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___ im Bericht vom 1 6. Juli 2010 unter der Diagnose eines Morbus Sudeck fest gehalten , ohne diese indes näher zu begründen und obschon abge sehen von einer leichten Weichteilschwellung im Bereich des Malleolus

lateralis und medialis sowie einer diffusen Klopfdolenz bei peripherer Durchblutung und intakter Motorik sowie Sensibilität keine weiteren Befunde festgestellt wurden (Urk. 11/3/11/1) . Zuvor wurde erstmals aufgrund der Konsultation vom 8. Juli 2010 der Verdacht zu dieser Diagnose im Bericht der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___

vom 1 3. Juli 2010 festgehalten . Auch hier waren keine weiterführenden Befunde erhoben worden (Urk. 11/3/11/2).

Frühere ärztlich dokumentierte Hinweise auf ein CRPS fehlen. Sofern überhaupt von einer CRPS I auszugehen ist, wie die s Dr. F.___

rückblickend annimmt, von Dr. B.___ jedoch ausgeschlossen wurde (Urk. 11/3/16 S. 2, Urk. 11/3/21 -22), wäre jeden falls die U nfallka usalität eines CRPS I aufgrund der grösseren Latenz zeit seit dem Unfall bis zur ersten Feststellung in den echtzeitlichen medizinischen Akten

von über acht Wochen zu verneinen. 3.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass ab dem 1 3. Januar 2011 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 5. März 2010 und den somatischen Restbeschwerden überwiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. 4.

4.1

Die Frage, ob und inwiefern eine für die Restbeschwerden am rechten Fuss ur sächliche psych ische Überlagerung auftrat, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, wurde fach ärztlich nicht abgeklärt. Eine psychiatrische oder psychologische Behand lung fand - soweit aktenkundig - nicht statt. Sofern und soweit die Restbeschwerden ab dem 1 3. Januar 2011 tatsächlich ganz oder teil weise psycho somatisch waren, was Dr. B.___

mit der Empfehlung zur Betreu ung in psychischer Hinsicht aufgrund der Divergenz von objektivierbaren und subjektiv angegebenen Beschwerden bestenfalls andeutete (Urk. 11/3/22, Urk. 21/1 ), wäre die Adäquanz mit der Beschwerdegegenerin jedenfalls zu ver neinen . Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im ange fochte nen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 f.). Auf eine ergänzende Abklärung ist

daher jedenfalls zu ver zichten. Die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 5. März 2010 war damit spätestens a b dem 1 3. Januar 2011 aufgehoben . 4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2012 ist somit rechtens und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Auslagen für Anwalts- und Beratungskosten respektive eine Parteientschädigung ( Urk. 14 S. 2) nicht zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht.

E. 1.2 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen).

E. 1.3 M it Verfügung vom 13. Februar 2012

stellte die Basler die Taggeldleistungen per

31. Januar 2012

ein ( U rk. 11/5/5 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Schrei ben vom 12. März 2012 und unt er Beilage des Berichts von Dr. m ed. F.___ , Leitender Arzt der Manuelle n Medizin und interventionelle n Rheuma tologie der C.___ Klinik , vom 12. März 2012 (Urk. 11/5/7) Ein spra che (Urk. 11/5/6). Die Basler kündigte mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die Abweisung der Einsprache und eine Schlechterstellung im Entscheid ( refor matio in peius ) mit rück wirkender Einstellung der Leistungen per 13. Januar 2011

bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rück for derung der über den 13. Januar 2011 hinaus erbrachten Taggeldleistungen an (Urk. 11/5/9).

Da gegen erhob die Kran kenversicherung der Versicherten , die assura , mit Schrei ben vom 13. Juni 2012 vorsorglich Einsprache ( Urk. 11/5/12 ), welche sie mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/5/13). Die Versiche rte hielt mit Schreiben vom 19. August 2012 an ihrer Einsprache fest (Urk. 11/5/17 ), welche die Basler mit Einspracheentscheid vom

28. August 2012 abwies , und sie stellte die Leistungen per 13. Januar 2011 ein, unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Rückforderung (Urk.

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die psychischen Leiden hat die Recht sprechung verschiedene Prüfungssche men entwickelt. Sofern nicht eine psychisch e Schädigung nach einem Schreck ereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle oder ein äqui valenter Verletzungs mechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vor liegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Recht sprechung hat es wiederholt abge lehnt, bei psy chischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu ver zichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_506/2007 vom 18. April 2008 E. 3.1).

E. 1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge meinen Lebenserfahrung g eeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädi gung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Recht sprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehö ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Stö run gen anfäl liger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er ausserdem An spruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauer nde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil beh andlungs- und die Tag geldleistungen dahin.

E. 1.5 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2012 Be schwerde und beantragte, es seien ihr die unfallver sicherungsrechtlichen Leis tungen rückwirkend ab 13. Januar 2011 , namentlich die laufenden Thera pie kosten bis zur vollständigen Genesung des rechten Fusses zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 11 . Ja nuar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es hätten gemäss Dr. B.___ bereits am 11. August 2010 keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr festgestellt werden können. Auch die neurologische Abklärung habe keine objektivierba ren Befunde ergeben. Nach dem Bericht der Neurologie der C.___ Klinik vom 13. Januar 2011 habe keine weitere Therapieoption mehr bestanden . Es habe demzufolge ab die sem Zeitpunkt keine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszu standes mehr erwartet werden können. Die Adäquanz des Kausalzusammen hangs

zwischen allfälligen psychisch bedingten Restbeschwerden und dem Un fallereignis vom 15. März 2010 sei angesichts des als banal zu qualifizierenden Unfallereignisses in Anwendung der Recht sprechung von BGE 115 V 133 ohne Weiteres

zu verneinen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerde führerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie stehe noch immer unter ärztlicher Aufsicht und nehme regelmässig Therapie in der C.___ Klinik in Anspruch (Urk. 1). Nach diversen Untersuchungen in der C.___ Klinik sei klar gewesen, dass nicht ein orthopädisches , sondern ein neuro logisches Problem für die Beschwerden am rechten Fuss verantwortlich sei . Mit der nun richtigen Therapie schreite die Genesung endlich voran, was ge nügend Beweis dafür sein sollte, dass die Ärzte der C.___ Klinik sich nicht irren würden. Sie sei nur noch zu 25 % arbeitsunfähig, wobei die Ge ne sungs zeit bei Nervenschädigungen nur schwer einzuschätzen sei. Die E.___ -Beurteilung dage gen sei respektlos und die behauptete Simulation unzutreffend. Auch der Um stand, dass sie Fr. 1‘775.-- für Akupunktur ausgegeben habe, was sehr geholfen habe, zeige, dass sie nicht simuliere . Zudem beanspruche der Weg zur C.___ Klinik für sie jeweils mindestens eine Stunde, was niemand über ei nen so langen Zeitraum hinweg freiwillig a uf sich nehme

( Urk. 14).

Auf den MRT-Bildern sei durchaus etwas erkennbar. Zudem habe sie Fotos des rechten Fusses vom 26. Sep tember 2010 und vom 16. September 2011 einge reicht. Kein Arzt würde bescheinigen, dass bei einem Knochenbruch garan tiert nur der Knochen zu S chaden komme, dazu sei der menschliche Körper zu komplex. Vor dem Unfall vom 1 5. März 2010 habe sie keinerlei Probleme oder Beschwerde n am rechten Fuss gehabt (Urk. 27/2).

E. 2.3 Unstrittig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführer in durch den Unfall vom

15. März 2010 eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B rechts erlitt en hat . Die Be schwe rde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatische Un fallfolge bis zum 13 . Januar 2011 (Urk. 2 S.

E. 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt in der undatierten Replik (Eingang a m 5. Februar 2013) an ihren Anträgen fest und beantragte ausserdem, der E.___ -Bericht sei als ungültig einzustufen, es seien von der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Therapie an der C.___ Klinik für maximal drei weitere Therapiepakete und die Kosten der G.___ in der Höhe von Fr. 1‘775.-- zu über nehmen , sowie

es sei ihr eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten ( Urk. 14 S. 2). Mit der Replik reichte die Beschwe rdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 25. Oktober 2012 ein (Urk. 15/1). Die Beschwerdegeg nerin

nahm dazu mit D uplik vom 14. Mai 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Ver weis auf den beigelegten Bericht von Dr. B.___ vom 13. März 2013 ( Urk. 21/1) f est (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu m it Eingabe vom 20. September 2013 ver lauten ( Urk. 27/2). Mit Eingabe vom 24. September 2013

(Urk. 30) reichte die Be schwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 23. September 2013 ein (Urk. 31), zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. November 2013 Stellung nahm (Urk. 36).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten oberen Sprun g gelenkes (OSG) vom 1 3. Juli 2010 hatte gemäss dem Bericht des H.___ vom 1 4. Juli 2010 nebst der bekannten Frakturlinie im Bereich der distalen Fibula im Sinne einer Weber B-Fraktur mit Ausnahme einer Schwellung der Weichteile plantarseits und über den Calcaneus ohne konflu ie rende Hämatome sowie um den lateralen Malleolus

keine Befunde, namentlich keine freie n Gelenkskörper und keine Verletzung der Bänder ergeben (Urk. 11/3/31).

Die Ärzte der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___

hielten im Bericht vom 1 6. Juli 2010 fest, d ie Beschwerde füh rerin klage über persistierende chronische diffuse Be schwerden mit Maxi mum über dem Malleolus

lateralis

und medialis . Es würden sich keine An zeichen für eine Pseudarthrose , keine freien Gelenks körper , keine Bandläsionen und für die entsprechende Zeit eine normale Konso lidisation zeigen. Insgesamt bestehe kein Anhalt für Pathologien im Bereich des OSG . Sie würden von der Diagnose eines Morbus Sudeck bei Status nach kon servativ therapierter Malleolarfraktur Typ Weber B rechts ausgehen (Urk. 11/3/11/1).

D r. B.___ hielt vor diesem Hintergrund im Bericht vom 11. August 2010 nach vollziehbar fest, dass die laterale Malleolarfraktur voll ständig konsolidiert sei und kein Hinweis auf eine Gelenkspathologie vorliege (Urk. 11/3/16 S. 2). Darüber hinaus schloss er mangels Schwellungen oder trophischer Hautverän derungen

auch das Vorliegen einer Sudeck-Dystrophie aus, was er anlässlich der Sprech stunde vom 14. Ok tober 2010 (Urk. 11/3/21) und vom 18. November 2010 (Urk. 11/3/22) bestätigte .

E. 3.2 Auch dem Bericht des Zentrum s für Fusschirurgie der C.___ Klinik vom

9. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass bildgebend unauffällige Verhältnisse m it kongruent abgebildetem oberem Sprunggelenksspalt und unterem Sprung gelenk ohne degenerative Veränderungen mit intakter Darstellung der Mittel- und Rückfussgelenke vorherrschten. Aus fussorthopädischer Sicht könnten zur zeit keine substantiellen Behandlungsmassnahmen vorgeschlagen werden. Es bestehe der Verdacht auf eine hauptsächlich neuropathische Schmerzkom po nente (Urk. 11/3/25 S. 2).

Die

in der Folge durchgeführte neurologische Abklärung in der Neurologie der C.___ Klinik ergab

indes gemäss dem Bericht vom 13. Januar 2011 klinisch keine Hinweise für fokal-neurologische Defizite . Auch e l ektrophysiologisch habe sich beidseits eine normale motorisch sowie sensible Peroneus-Neuro gra phie und ein unauffällige r

Nervus

suralis rechts gezeigt und nach diagno stischer Infiltration des Nervus

peroneus

superficialis

habe sich keine Besserung einge stellt. Aus neurologischer Sicht seien keine weitere Diagnostik und Therapie op tionen mehr möglich (Urk. 11/3/28-29).

Die Ärzte der Rheumatologie der C.___ Klinik kamen gemäss dem Bericht vom 14. März 2011 ebenfalls zum Schluss, die Fraktur am rechten Fuss sei gut konsilidiert und im klinischen Untersuch hätten keine Hinweise objektiviert werden können, die für das Vorliegen einer algodystrophen Entwicklung typisch wären. Die OSG-Beweglichkeit se i soweit passiv uneingeschränkt und d ie neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten sei unauf fällig gewesen . Es hätten sich auch keine entzündlichen Gelenks-Manifesta tionen gezeigt. Auffallend sei eine muskuläre Insuffizienz mit auch diversesten myo faszialen Druckpunkten in der Gastrocnemiusmuskulatur rechts. Wichtig er scheine eine physiotherapeutische Begleitung zur Weichteilbehandlung der Unterschenkelmuskulatur, Dehnung und Erlernung von muscle

balance Übun gen für die Fussmuskulatur. Weitere Kontrollen in der Rheumatologie seien nicht geplant (Urk. 11/7/33).

Die Abklärung im E.___ -Zentrum unter Mitwirkung von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ergab gemäss dem Bericht vom 2 6. Januar 2012

ebenfalls keine die geklagten Beschwerden am rechten Fuss eindeutig objektivierbaren Befunde. Inspektorisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Die auf den beigebrachten Fotos ersich t liche laterale Schwellung unter halb des Malleolus

lateralis sei derzeit nicht sichtbar. Auch eine Schwellung der Peronäussehne habe ausgeschlossen werden können. Der wiederholt ange gebene Schmerz im vorderen OSG-Bereich könne physio lo gisch/biomechanisch nicht erklärt werden. Eine Druckdolenz finde sich diffus unterhalb des Malleolus

lateralis . Bei der Durchsicht der zuletzt ausgeführten konventionellen Aufnahme und des MR T vom 1 3. Juli 2010 würden sich keine pathologischen, die Beschwerden erklärenden Befunde zeigen . Bei der Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich eine mässige Leistungs be reitschaft gezeigt. Bei den Hebetests

habe sich die Beschwerdeführerin selber limitiert und die Belastung unter Angabe von Schmerzen im Fuss abgebrochen. Bei bewusst beobachtete n Situationen habe ein deutlich

stärkeres Hinken mit dem rechten Fuss wahr genommen werden können, als beim Gehen zwischen Tests oder bei Tests, bei denen nicht bewusst ein Fusshinken habe demonstriert werden können , etwa beim Leiternsteigen . Dies müsse als deutliche Inkonsisten z gewertet werden . Ins gesamt habe sich bei der Beschwerdeführerin basierend auf der EFL wahr scheinlich infolge der Dekonditionierung

eine leichte bis mittel schwere Belast barkeit gezeigt, ohne dass irgendwelche objektiv nachvoll zieh baren Funktionseinschränkungen verifizier bar gewesen wären (Urk . 11/3/50 ).

E. 3.3 Dr. F.___ von der Manuellen Medizin der C.___ Klinik nahm dazu im Schreiben vom 1 2. März 2012 Stellung und erklärte, die Ausführungen im E.___ -Bericht würden zeigen, dass sich die Gutachter nicht einig seien, ob die Be schwerden überlagert psychosomatischer Herkunft oder neuropathischer Natur seien. Dies bedeute, dass eine druckbedingte neuropathische Fussproblematik doch nicht ausgeschlossen werden könne. Nach seiner Ansicht stelle die neuro pathische Schmerzproblematik möglicherweise eine Neuropathie des Nervus

peroneus

superficialis oder sogar des Nervus

suralis dar (Urk. 3).

Im Bericht vom 25. Oktober 2012 führte Dr. F.___ dagegen aus, aufgrund der radiologischen Veränderungen, welche sich nach nochmaliger Durchsicht der konventionellen Röntgenbilder und des MRT vom 13. Juli 2010 mit fleckför migen Veränderungen vor allem im Bereich der Tibia zeigen würden, und auf grund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome rezidi vierender Schwellzustände, kontinuierlicher stechender, zum Teil bren nender Schmerzen, einer druck- sowie temperaturbedingten Hyperalgesie, einer Hypo hidrosis mit Hornhautbildung vor allem im Bereich der Ferse, rot-blaue Verfär bungen und eines kalten Fusses, sei gemäss den modernen Richtlinien der IAIS ( International Association

of Insurance Supervisors) die Diagnose eines komple xen regionalen Schmerzsyndroms

( complex regional pain

syndrome [CRPS]) zu stellen. Eine negative Elek trophysiologie und an sich auch eine normale Radio logie schliesse eine CRPS-Erkrankung im Übrigen nicht aus (U rk. 15/1).

Im Bericht vom 23. September 2013 erklärte Dr. F.___ zudem, zum Zeit punkt der Untersuchung durch ihn am 14. Juni 2011 habe sich eine Be rüh rungs empfindlichkeit prä- und inframalleolär

sowie eine Hypästhesie über dem Fussrücken abnehmend gegen den lateralen Fussrand gezeigt. Eine Schwel lung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Ein ortho pädisches Pro blem sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für die Beschwerden verant wortlich. Immer wieder auftauchend und durch alle Spezialisten objektivierbar seien neurologische Symptome wie Hypästhesien , Dysästhesien , leichte Schwäche der Fussheber und Tinel -Zeichen über dem Nervus

peroneus

super ficialis rechts. Alle diese objektivierbaren Befunde könnten Restbeschwerden im Rahmen eines durchgemachten CRPS I gewesen sein. Die erstmalige Unter suchung in der C.___ Klinik habe neun Monate nach dem Unfallereignis stattgefunden, weshalb die ausgeprägten Symptome und Befunde eines möglichen im An schluss oder schon während der Gipsbehandlung auftretenden CRPS-Syndroms sich schon deutlich zurückgebildet hätten. Es lägen zusammen mit den in sei nem Bericht vom 25. Oktober 2012 beschriebenen radiologischen Verän derun gen Tatsachen vor, die eine Diagnose eines CRPS im Nachhinein erlauben wür den. Auch die von Dr. B.___ im November 2010 erhobene Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden seien bei einer CRPS-Erkrankung typisch (Urk. 31).

E. 3.4.1 Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin

die per 13. Januar 2011 geklagten Restbeschwerden am rechten Fuss nicht mehr einer unfallbedingten orga nischen Ursache zuordnete , nachdem bei voll ständig konsolidierter Fraktur weder die orthopädische noch die rheuma tologi sche und auch nicht die neurologische Abklärung ein zu den Rest be schwerden passendes, objektivierbares organisches Korrelat ergaben. Denn für die hier relevante beweisrechtliche Betrachtung

ist massgeblich , dass v on organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen recht sprechungsgemäss

erst dann gespro chen werden kann , wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wer den ( vgl. BGE 134 V 109

E. 9 Ingress).

Wenn Dr.

F.___ von objektivierbaren Befunden spricht (Urk. 31) , so kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden . Eine manu elle Untersuchung fördert

klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar im Sinne der Recht sprechung sind Ergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angabe n des Patienten unabhängig sind . Würde auf Ergebnisse klinischer Unter suchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (vgl. BGE 127 V 102 E.

5b/ bb mit Hin weisen).

Ebenfalls kein e

organisch hinrei chend nachweisbare n Unfallfolgen stellen m yofasziale , tendinotische

bezie hungsweise

myotendinotische Befunde dar, wie sie etwa bei der rheuma tologi schen Untersuchung in der C.___ Klinik festgestellt wurden ( Urk. 11/7/33 ).

Auch Verhärtungen und Verspannungen der Mus kulatur, Druckdolenzen

sowie Einschränkungen der Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausge wiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden

( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-3 mit Hinweisen ). Dies gilt namentlich auch für die von Dr. F.___ aufge führ ten neurologischen Symptome wie Hypästhesien , Dysästhesien , leichte Schwäche der Fussheber und Tinel -Zeichen über dem Nervus

peroneus

super fi cialis rechts, da

mittels der neurologisch-apparative n Untersuchung keine Neu ropathie erhoben worden war (Urk. 11/3/28-29).

Dass der Unfall vom 1 5. März 2010 zu anhaltenden, auch noch nach dem 13. Januar 2011, mithin nach der neurologischen Untersuchung in der C.___ Klinik (Urk. 11/3/28-29) - b estehenden strukturellen Schädi gungen des rechten OSG beziehungsweise des rechten Fusses der Be schwerdeführerin geführt hätte, ist durch die im bildgebenden Verfahren durchgeführten Untersu chungen somit nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt.

E. 3.4.2 Zu der von

Dr. F.___ hauptsächlich nachträglich aufgrund der Akten und von der Beschwerdegegnerin geschilderten Symptomen

gestellte Diagnose einer CRPS I ist Folgende s zu beach ten: Das CRPS Typ I wird auch als sympathische Algodystrophie oder Sudeck-Syndrom be zeichnet. Früher wurde auch der Begriff sympathische Reflex dystrophie ver wendet (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage , 2011). E in unfallbedingtes CRPS ist nach der höchstrichterlichen Recht sprechung nur dann anzunehmen, wenn unter ande rem die dafür typischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall oder nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation aufgetreten sind (vgl. dazu SVR 2010 UV N

r. 18 S. 69 [8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur]; Urteil e

des Bundes gerichts 8C_233/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 und 8C_393/2013 vom 1 8. Juli 2013 E. 4 ). Solches ist vorliegend nicht ausgewiesen . Das Auftreten einer Algodystro phie

wurde erstmals von den Ärzten der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___ im Bericht vom 1 6. Juli 2010 unter der Diagnose eines Morbus Sudeck fest gehalten , ohne diese indes näher zu begründen und obschon abge sehen von einer leichten Weichteilschwellung im Bereich des Malleolus

lateralis und medialis sowie einer diffusen Klopfdolenz bei peripherer Durchblutung und intakter Motorik sowie Sensibilität keine weiteren Befunde festgestellt wurden (Urk. 11/3/11/1) . Zuvor wurde erstmals aufgrund der Konsultation vom 8. Juli 2010 der Verdacht zu dieser Diagnose im Bericht der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___

vom 1 3. Juli 2010 festgehalten . Auch hier waren keine weiterführenden Befunde erhoben worden (Urk. 11/3/11/2).

Frühere ärztlich dokumentierte Hinweise auf ein CRPS fehlen. Sofern überhaupt von einer CRPS I auszugehen ist, wie die s Dr. F.___

rückblickend annimmt, von Dr. B.___ jedoch ausgeschlossen wurde (Urk. 11/3/16 S. 2, Urk. 11/3/21 -22), wäre jeden falls die U nfallka usalität eines CRPS I aufgrund der grösseren Latenz zeit seit dem Unfall bis zur ersten Feststellung in den echtzeitlichen medizinischen Akten

von über acht Wochen zu verneinen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass ab dem 1 3. Januar 2011 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 5. März 2010 und den somatischen Restbeschwerden überwiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. 4.

4.1

Die Frage, ob und inwiefern eine für die Restbeschwerden am rechten Fuss ur sächliche psych ische Überlagerung auftrat, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, wurde fach ärztlich nicht abgeklärt. Eine psychiatrische oder psychologische Behand lung fand - soweit aktenkundig - nicht statt. Sofern und soweit die Restbeschwerden ab dem 1 3. Januar 2011 tatsächlich ganz oder teil weise psycho somatisch waren, was Dr. B.___

mit der Empfehlung zur Betreu ung in psychischer Hinsicht aufgrund der Divergenz von objektivierbaren und subjektiv angegebenen Beschwerden bestenfalls andeutete (Urk. 11/3/22, Urk. 21/1 ), wäre die Adäquanz mit der Beschwerdegegenerin jedenfalls zu ver neinen . Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im ange fochte nen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 f.). Auf eine ergänzende Abklärung ist

daher jedenfalls zu ver zichten. Die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 5. März 2010 war damit spätestens a b dem 1 3. Januar 2011 aufgehoben . 4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2012 ist somit rechtens und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Auslagen für Anwalts- und Beratungskosten respektive eine Parteientschädigung ( Urk. 14 S. 2) nicht zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00225 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 71 , w ar als Sachbearbeiterin am Ab holschalter bei

Y.___ obli gatorisch bei der Basler Ver siche rung AG (nachfol gend: Basler ) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am

15. März 2010 bei einem Sturz auf einer Treppe eine Fraktur des rech ten Fussknöchels zuzog (Urk. 11/2) . Bei der ambulanten E rst ver sorgung glei chentags im J.___ wurde die Diagnose einer latenten Mal leol ar fraktur Typ Weber B rechts (kaum disloziert) gestellt und die Ver sicherte mit einem achtwöchigen Unterschalengips versorgt. Die Arbeitsfähigkeit wurde bis zum 5. Mai 2010 als vollständig eingeschränkt beurteilt (Urk. 11/3/1 , Urk. 11/3/25 S. 1 ) . Die Heilung nahm einen protrahierten Verlauf mit bewe gungs

- und belastungsabhängigen Schmer zen bei fortfolgend attestierter 75 %iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Juni 2010 ( Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , vom 4. Juli 2010;

Urk. 11/3/4 ). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Heilbehandlungs kosten , Taggeldleistungen) für die Folgen des Unfalls vom 15. März 2010 . 1.2

A nlässlich der Konsultation vom 15. Juli 2010 stellten die Ärzte der Chirur gi schen Klinik des Spitals A.___

die Diagnose eines Morbus Sudeck bei Status nach konservativ therapierter Malle olarfraktur Typ Weber B rechts (Bericht vom 16. Juli 2010 ; Urk. 11/3/11/1). Am 11. August 2010 wurde die Versicherte vom Vertrauensarzt der Basler, Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , unter sucht, der im Bericht gleichen Datums festhielt, die laterale Malleolarfraktur sei vollständig konsolidiert (Urk. 11/3/16) . Die Versicherte klagte weiterhin über intermittierend verstärkte Beschwerden am rechten Fussgelenk (Urk. 11/3/20-21). A m 4. November 2011 wurde in der Neurologie der C.___ Klinik eine neurolo gische Ab klärung zur Evaluation einer allfälligen Neuropathie (Urk. 11/3/25) durchgeführt (Urk. 11/3/28-29).

Per Ende April 2011 wurde das Arbeitsverhält nis der Ver sicherten bei der Y.___ aufgelöst (Urk. 11/4/10 -11 ). D r. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kam im Bericht vom

5. Juli 2011 aufgrund der Akten zum Schluss, dass ein Gutachten nicht angezeigt sei und bis nach Abschluss der Therapien an der C.___ Klinik e ine anhaltende vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 11/3/39).

Vom 12. bis 13. Januar 2012 wurde die Ver sicherte im E.___ im Auf trag der Basler mittels Funktionsorien tierter Medizinischer Abklärung (FOMA) a bgeklärt

( E.___ -Bericht Urk. 11/3/51 S. 3 f. ). 1.3

M it Verfügung vom 13. Februar 2012

stellte die Basler die Taggeldleistungen per

31. Januar 2012

ein ( U rk. 11/5/5 ).

Dagegen erhob die Versicherte mit Schrei ben vom 12. März 2012 und unt er Beilage des Berichts von Dr. m ed. F.___ , Leitender Arzt der Manuelle n Medizin und interventionelle n Rheuma tologie der C.___ Klinik , vom 12. März 2012 (Urk. 11/5/7) Ein spra che (Urk. 11/5/6). Die Basler kündigte mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die Abweisung der Einsprache und eine Schlechterstellung im Entscheid ( refor matio in peius ) mit rück wirkender Einstellung der Leistungen per 13. Januar 2011

bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Rück for derung der über den 13. Januar 2011 hinaus erbrachten Taggeldleistungen an (Urk. 11/5/9).

Da gegen erhob die Kran kenversicherung der Versicherten , die assura , mit Schrei ben vom 13. Juni 2012 vorsorglich Einsprache ( Urk. 11/5/12 ), welche sie mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/5/13). Die Versiche rte hielt mit Schreiben vom 19. August 2012 an ihrer Einsprache fest (Urk. 11/5/17 ), welche die Basler mit Einspracheentscheid vom

28. August 2012 abwies , und sie stellte die Leistungen per 13. Januar 2011 ein, unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Rückforderung (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2012 Be schwerde und beantragte, es seien ihr die unfallver sicherungsrechtlichen Leis tungen rückwirkend ab 13. Januar 2011 , namentlich die laufenden Thera pie kosten bis zur vollständigen Genesung des rechten Fusses zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom 11 . Ja nuar 201 3 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt in der undatierten Replik (Eingang a m 5. Februar 2013) an ihren Anträgen fest und beantragte ausserdem, der E.___ -Bericht sei als ungültig einzustufen, es seien von der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Therapie an der C.___ Klinik für maximal drei weitere Therapiepakete und die Kosten der G.___ in der Höhe von Fr. 1‘775.-- zu über nehmen , sowie

es sei ihr eine angemessene Integritätsentschädigung auszu richten ( Urk. 14 S. 2). Mit der Replik reichte die Beschwe rdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 25. Oktober 2012 ein (Urk. 15/1). Die Beschwerdegeg nerin

nahm dazu mit D uplik vom 14. Mai 2013 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Ver weis auf den beigelegten Bericht von Dr. B.___ vom 13. März 2013 ( Urk. 21/1) f est (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu m it Eingabe vom 20. September 2013 ver lauten ( Urk. 27/2). Mit Eingabe vom 24. September 2013

(Urk. 30) reichte die Be schwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 23. September 2013 ein (Urk. 31), zu welchem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. November 2013 Stellung nahm (Urk. 36).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die psychischen Leiden hat die Recht sprechung verschiedene Prüfungssche men entwickelt. Sofern nicht eine psychisch e Schädigung nach einem Schreck ereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweis bare Funktionsausfälle oder ein äqui valenter Verletzungs mechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vor liegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Recht sprechung hat es wiederholt abge lehnt, bei psy chischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu ver zichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_506/2007 vom 18. April 2008 E. 3.1). 1.3.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge meinen Lebenserfahrung g eeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädi gung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Recht sprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzu stellen. Dazu gehö ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Stö run gen anfäl liger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er ausserdem An spruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauer nde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Be stimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. M it dem Rentenbeginn fallen Heil beh andlungs- und die Tag geldleistungen dahin. 1.5

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsent schädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es hätten gemäss Dr. B.___ bereits am 11. August 2010 keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr festgestellt werden können. Auch die neurologische Abklärung habe keine objektivierba ren Befunde ergeben. Nach dem Bericht der Neurologie der C.___ Klinik vom 13. Januar 2011 habe keine weitere Therapieoption mehr bestanden . Es habe demzufolge ab die sem Zeitpunkt keine namhafte Verbesserung des somatischen Gesundheitszu standes mehr erwartet werden können. Die Adäquanz des Kausalzusammen hangs

zwischen allfälligen psychisch bedingten Restbeschwerden und dem Un fallereignis vom 15. März 2010 sei angesichts des als banal zu qualifizierenden Unfallereignisses in Anwendung der Recht sprechung von BGE 115 V 133 ohne Weiteres

zu verneinen (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerde führerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, sie stehe noch immer unter ärztlicher Aufsicht und nehme regelmässig Therapie in der C.___ Klinik in Anspruch (Urk. 1). Nach diversen Untersuchungen in der C.___ Klinik sei klar gewesen, dass nicht ein orthopädisches , sondern ein neuro logisches Problem für die Beschwerden am rechten Fuss verantwortlich sei . Mit der nun richtigen Therapie schreite die Genesung endlich voran, was ge nügend Beweis dafür sein sollte, dass die Ärzte der C.___ Klinik sich nicht irren würden. Sie sei nur noch zu 25 % arbeitsunfähig, wobei die Ge ne sungs zeit bei Nervenschädigungen nur schwer einzuschätzen sei. Die E.___ -Beurteilung dage gen sei respektlos und die behauptete Simulation unzutreffend. Auch der Um stand, dass sie Fr. 1‘775.-- für Akupunktur ausgegeben habe, was sehr geholfen habe, zeige, dass sie nicht simuliere . Zudem beanspruche der Weg zur C.___ Klinik für sie jeweils mindestens eine Stunde, was niemand über ei nen so langen Zeitraum hinweg freiwillig a uf sich nehme

( Urk. 14).

Auf den MRT-Bildern sei durchaus etwas erkennbar. Zudem habe sie Fotos des rechten Fusses vom 26. Sep tember 2010 und vom 16. September 2011 einge reicht. Kein Arzt würde bescheinigen, dass bei einem Knochenbruch garan tiert nur der Knochen zu S chaden komme, dazu sei der menschliche Körper zu komplex. Vor dem Unfall vom 1 5. März 2010 habe sie keinerlei Probleme oder Beschwerde n am rechten Fuss gehabt (Urk. 27/2). 2.3

Unstrittig ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführer in durch den Unfall vom

15. März 2010 eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B rechts erlitt en hat . Die Be schwe rde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatische Un fallfolge bis zum 13 . Januar 2011 (Urk. 2 S. 5 ). Z u prüfen ist die Unfallkau salität der geklagten Restb eschwerden am rechten Fuss (starke Schmerzen im Ristbereich des rechten Fusses, am äusseren und inneren Knöchel, seitlich der Achillessehne rechts und bei Belastung elektrische Schmerzeinschüsse mit Aus strahlung bis zum Knie; Assessment-Bericht vom 1. März 2011, Urk. 11/4/12 S. 2) und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht per 13 . Januar 2011 einstellte . 3. 3.1

Die Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten oberen Sprun g gelenkes (OSG) vom 1 3. Juli 2010 hatte gemäss dem Bericht des H.___ vom 1 4. Juli 2010 nebst der bekannten Frakturlinie im Bereich der distalen Fibula im Sinne einer Weber B-Fraktur mit Ausnahme einer Schwellung der Weichteile plantarseits und über den Calcaneus ohne konflu ie rende Hämatome sowie um den lateralen Malleolus

keine Befunde, namentlich keine freie n Gelenkskörper und keine Verletzung der Bänder ergeben (Urk. 11/3/31).

Die Ärzte der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___

hielten im Bericht vom 1 6. Juli 2010 fest, d ie Beschwerde füh rerin klage über persistierende chronische diffuse Be schwerden mit Maxi mum über dem Malleolus

lateralis

und medialis . Es würden sich keine An zeichen für eine Pseudarthrose , keine freien Gelenks körper , keine Bandläsionen und für die entsprechende Zeit eine normale Konso lidisation zeigen. Insgesamt bestehe kein Anhalt für Pathologien im Bereich des OSG . Sie würden von der Diagnose eines Morbus Sudeck bei Status nach kon servativ therapierter Malleolarfraktur Typ Weber B rechts ausgehen (Urk. 11/3/11/1).

D r. B.___ hielt vor diesem Hintergrund im Bericht vom 11. August 2010 nach vollziehbar fest, dass die laterale Malleolarfraktur voll ständig konsolidiert sei und kein Hinweis auf eine Gelenkspathologie vorliege (Urk. 11/3/16 S. 2). Darüber hinaus schloss er mangels Schwellungen oder trophischer Hautverän derungen

auch das Vorliegen einer Sudeck-Dystrophie aus, was er anlässlich der Sprech stunde vom 14. Ok tober 2010 (Urk. 11/3/21) und vom 18. November 2010 (Urk. 11/3/22) bestätigte . 3.2

Auch dem Bericht des Zentrum s für Fusschirurgie der C.___ Klinik vom

9. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass bildgebend unauffällige Verhältnisse m it kongruent abgebildetem oberem Sprunggelenksspalt und unterem Sprung gelenk ohne degenerative Veränderungen mit intakter Darstellung der Mittel- und Rückfussgelenke vorherrschten. Aus fussorthopädischer Sicht könnten zur zeit keine substantiellen Behandlungsmassnahmen vorgeschlagen werden. Es bestehe der Verdacht auf eine hauptsächlich neuropathische Schmerzkom po nente (Urk. 11/3/25 S. 2).

Die

in der Folge durchgeführte neurologische Abklärung in der Neurologie der C.___ Klinik ergab

indes gemäss dem Bericht vom 13. Januar 2011 klinisch keine Hinweise für fokal-neurologische Defizite . Auch e l ektrophysiologisch habe sich beidseits eine normale motorisch sowie sensible Peroneus-Neuro gra phie und ein unauffällige r

Nervus

suralis rechts gezeigt und nach diagno stischer Infiltration des Nervus

peroneus

superficialis

habe sich keine Besserung einge stellt. Aus neurologischer Sicht seien keine weitere Diagnostik und Therapie op tionen mehr möglich (Urk. 11/3/28-29).

Die Ärzte der Rheumatologie der C.___ Klinik kamen gemäss dem Bericht vom 14. März 2011 ebenfalls zum Schluss, die Fraktur am rechten Fuss sei gut konsilidiert und im klinischen Untersuch hätten keine Hinweise objektiviert werden können, die für das Vorliegen einer algodystrophen Entwicklung typisch wären. Die OSG-Beweglichkeit se i soweit passiv uneingeschränkt und d ie neurologische Untersuchung der unteren Extremitäten sei unauf fällig gewesen . Es hätten sich auch keine entzündlichen Gelenks-Manifesta tionen gezeigt. Auffallend sei eine muskuläre Insuffizienz mit auch diversesten myo faszialen Druckpunkten in der Gastrocnemiusmuskulatur rechts. Wichtig er scheine eine physiotherapeutische Begleitung zur Weichteilbehandlung der Unterschenkelmuskulatur, Dehnung und Erlernung von muscle

balance Übun gen für die Fussmuskulatur. Weitere Kontrollen in der Rheumatologie seien nicht geplant (Urk. 11/7/33).

Die Abklärung im E.___ -Zentrum unter Mitwirkung von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ergab gemäss dem Bericht vom 2 6. Januar 2012

ebenfalls keine die geklagten Beschwerden am rechten Fuss eindeutig objektivierbaren Befunde. Inspektorisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Die auf den beigebrachten Fotos ersich t liche laterale Schwellung unter halb des Malleolus

lateralis sei derzeit nicht sichtbar. Auch eine Schwellung der Peronäussehne habe ausgeschlossen werden können. Der wiederholt ange gebene Schmerz im vorderen OSG-Bereich könne physio lo gisch/biomechanisch nicht erklärt werden. Eine Druckdolenz finde sich diffus unterhalb des Malleolus

lateralis . Bei der Durchsicht der zuletzt ausgeführten konventionellen Aufnahme und des MR T vom 1 3. Juli 2010 würden sich keine pathologischen, die Beschwerden erklärenden Befunde zeigen . Bei der Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich eine mässige Leistungs be reitschaft gezeigt. Bei den Hebetests

habe sich die Beschwerdeführerin selber limitiert und die Belastung unter Angabe von Schmerzen im Fuss abgebrochen. Bei bewusst beobachtete n Situationen habe ein deutlich

stärkeres Hinken mit dem rechten Fuss wahr genommen werden können, als beim Gehen zwischen Tests oder bei Tests, bei denen nicht bewusst ein Fusshinken habe demonstriert werden können , etwa beim Leiternsteigen . Dies müsse als deutliche Inkonsisten z gewertet werden . Ins gesamt habe sich bei der Beschwerdeführerin basierend auf der EFL wahr scheinlich infolge der Dekonditionierung

eine leichte bis mittel schwere Belast barkeit gezeigt, ohne dass irgendwelche objektiv nachvoll zieh baren Funktionseinschränkungen verifizier bar gewesen wären (Urk . 11/3/50 ). 3.3

Dr. F.___ von der Manuellen Medizin der C.___ Klinik nahm dazu im Schreiben vom 1 2. März 2012 Stellung und erklärte, die Ausführungen im E.___ -Bericht würden zeigen, dass sich die Gutachter nicht einig seien, ob die Be schwerden überlagert psychosomatischer Herkunft oder neuropathischer Natur seien. Dies bedeute, dass eine druckbedingte neuropathische Fussproblematik doch nicht ausgeschlossen werden könne. Nach seiner Ansicht stelle die neuro pathische Schmerzproblematik möglicherweise eine Neuropathie des Nervus

peroneus

superficialis oder sogar des Nervus

suralis dar (Urk. 3).

Im Bericht vom 25. Oktober 2012 führte Dr. F.___ dagegen aus, aufgrund der radiologischen Veränderungen, welche sich nach nochmaliger Durchsicht der konventionellen Röntgenbilder und des MRT vom 13. Juli 2010 mit fleckför migen Veränderungen vor allem im Bereich der Tibia zeigen würden, und auf grund der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome rezidi vierender Schwellzustände, kontinuierlicher stechender, zum Teil bren nender Schmerzen, einer druck- sowie temperaturbedingten Hyperalgesie, einer Hypo hidrosis mit Hornhautbildung vor allem im Bereich der Ferse, rot-blaue Verfär bungen und eines kalten Fusses, sei gemäss den modernen Richtlinien der IAIS ( International Association

of Insurance Supervisors) die Diagnose eines komple xen regionalen Schmerzsyndroms

( complex regional pain

syndrome [CRPS]) zu stellen. Eine negative Elek trophysiologie und an sich auch eine normale Radio logie schliesse eine CRPS-Erkrankung im Übrigen nicht aus (U rk. 15/1).

Im Bericht vom 23. September 2013 erklärte Dr. F.___ zudem, zum Zeit punkt der Untersuchung durch ihn am 14. Juni 2011 habe sich eine Be rüh rungs empfindlichkeit prä- und inframalleolär

sowie eine Hypästhesie über dem Fussrücken abnehmend gegen den lateralen Fussrand gezeigt. Eine Schwel lung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Ein ortho pädisches Pro blem sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für die Beschwerden verant wortlich. Immer wieder auftauchend und durch alle Spezialisten objektivierbar seien neurologische Symptome wie Hypästhesien , Dysästhesien , leichte Schwäche der Fussheber und Tinel -Zeichen über dem Nervus

peroneus

super ficialis rechts. Alle diese objektivierbaren Befunde könnten Restbeschwerden im Rahmen eines durchgemachten CRPS I gewesen sein. Die erstmalige Unter suchung in der C.___ Klinik habe neun Monate nach dem Unfallereignis stattgefunden, weshalb die ausgeprägten Symptome und Befunde eines möglichen im An schluss oder schon während der Gipsbehandlung auftretenden CRPS-Syndroms sich schon deutlich zurückgebildet hätten. Es lägen zusammen mit den in sei nem Bericht vom 25. Oktober 2012 beschriebenen radiologischen Verän derun gen Tatsachen vor, die eine Diagnose eines CRPS im Nachhinein erlauben wür den. Auch die von Dr. B.___ im November 2010 erhobene Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden seien bei einer CRPS-Erkrankung typisch (Urk. 31). 3.4 3.4.1

Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin

die per 13. Januar 2011 geklagten Restbeschwerden am rechten Fuss nicht mehr einer unfallbedingten orga nischen Ursache zuordnete , nachdem bei voll ständig konsolidierter Fraktur weder die orthopädische noch die rheuma tologi sche und auch nicht die neurologische Abklärung ein zu den Rest be schwerden passendes, objektivierbares organisches Korrelat ergaben. Denn für die hier relevante beweisrechtliche Betrachtung

ist massgeblich , dass v on organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen recht sprechungsgemäss

erst dann gespro chen werden kann , wenn die erhobenen Befunde mit appara tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wer den ( vgl. BGE 134 V 109

E. 9 Ingress).

Wenn Dr.

F.___ von objektivierbaren Befunden spricht (Urk. 31) , so kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden . Eine manu elle Untersuchung fördert

klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar im Sinne der Recht sprechung sind Ergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angabe n des Patienten unabhängig sind . Würde auf Ergebnisse klinischer Unter suchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (vgl. BGE 127 V 102 E.

5b/ bb mit Hin weisen).

Ebenfalls kein e

organisch hinrei chend nachweisbare n Unfallfolgen stellen m yofasziale , tendinotische

bezie hungsweise

myotendinotische Befunde dar, wie sie etwa bei der rheuma tologi schen Untersuchung in der C.___ Klinik festgestellt wurden ( Urk. 11/7/33 ).

Auch Verhärtungen und Verspannungen der Mus kulatur, Druckdolenzen

sowie Einschränkungen der Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausge wiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden

( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-3 mit Hinweisen ). Dies gilt namentlich auch für die von Dr. F.___ aufge führ ten neurologischen Symptome wie Hypästhesien , Dysästhesien , leichte Schwäche der Fussheber und Tinel -Zeichen über dem Nervus

peroneus

super fi cialis rechts, da

mittels der neurologisch-apparative n Untersuchung keine Neu ropathie erhoben worden war (Urk. 11/3/28-29).

Dass der Unfall vom 1 5. März 2010 zu anhaltenden, auch noch nach dem 13. Januar 2011, mithin nach der neurologischen Untersuchung in der C.___ Klinik (Urk. 11/3/28-29) - b estehenden strukturellen Schädi gungen des rechten OSG beziehungsweise des rechten Fusses der Be schwerdeführerin geführt hätte, ist durch die im bildgebenden Verfahren durchgeführten Untersu chungen somit nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt. 3.4.2

Zu der von

Dr. F.___ hauptsächlich nachträglich aufgrund der Akten und von der Beschwerdegegnerin geschilderten Symptomen

gestellte Diagnose einer CRPS I ist Folgende s zu beach ten: Das CRPS Typ I wird auch als sympathische Algodystrophie oder Sudeck-Syndrom be zeichnet. Früher wurde auch der Begriff sympathische Reflex dystrophie ver wendet (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage , 2011). E in unfallbedingtes CRPS ist nach der höchstrichterlichen Recht sprechung nur dann anzunehmen, wenn unter ande rem die dafür typischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Akten innerhalb von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall oder nach einer wegen einer Unfallverletzung durchgeführten Operation aufgetreten sind (vgl. dazu SVR 2010 UV N

r. 18 S. 69 [8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur]; Urteil e

des Bundes gerichts 8C_233/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 und 8C_393/2013 vom 1 8. Juli 2013 E. 4 ). Solches ist vorliegend nicht ausgewiesen . Das Auftreten einer Algodystro phie

wurde erstmals von den Ärzten der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___ im Bericht vom 1 6. Juli 2010 unter der Diagnose eines Morbus Sudeck fest gehalten , ohne diese indes näher zu begründen und obschon abge sehen von einer leichten Weichteilschwellung im Bereich des Malleolus

lateralis und medialis sowie einer diffusen Klopfdolenz bei peripherer Durchblutung und intakter Motorik sowie Sensibilität keine weiteren Befunde festgestellt wurden (Urk. 11/3/11/1) . Zuvor wurde erstmals aufgrund der Konsultation vom 8. Juli 2010 der Verdacht zu dieser Diagnose im Bericht der Chirur gischen Klinik des Spitals A.___

vom 1 3. Juli 2010 festgehalten . Auch hier waren keine weiterführenden Befunde erhoben worden (Urk. 11/3/11/2).

Frühere ärztlich dokumentierte Hinweise auf ein CRPS fehlen. Sofern überhaupt von einer CRPS I auszugehen ist, wie die s Dr. F.___

rückblickend annimmt, von Dr. B.___ jedoch ausgeschlossen wurde (Urk. 11/3/16 S. 2, Urk. 11/3/21 -22), wäre jeden falls die U nfallka usalität eines CRPS I aufgrund der grösseren Latenz zeit seit dem Unfall bis zur ersten Feststellung in den echtzeitlichen medizinischen Akten

von über acht Wochen zu verneinen. 3.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass ab dem 1 3. Januar 2011 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 5. März 2010 und den somatischen Restbeschwerden überwiegend wahr scheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war. 4.

4.1

Die Frage, ob und inwiefern eine für die Restbeschwerden am rechten Fuss ur sächliche psych ische Überlagerung auftrat, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, wurde fach ärztlich nicht abgeklärt. Eine psychiatrische oder psychologische Behand lung fand - soweit aktenkundig - nicht statt. Sofern und soweit die Restbeschwerden ab dem 1 3. Januar 2011 tatsächlich ganz oder teil weise psycho somatisch waren, was Dr. B.___

mit der Empfehlung zur Betreu ung in psychischer Hinsicht aufgrund der Divergenz von objektivierbaren und subjektiv angegebenen Beschwerden bestenfalls andeutete (Urk. 11/3/22, Urk. 21/1 ), wäre die Adäquanz mit der Beschwerdegegenerin jedenfalls zu ver neinen . Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im ange fochte nen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 4 f.). Auf eine ergänzende Abklärung ist

daher jedenfalls zu ver zichten. Die Leistungspflicht der Beschwer degegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 1 5. März 2010 war damit spätestens a b dem 1 3. Januar 2011 aufgehoben . 4.2

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. August 2012 ist somit rechtens und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Auslagen für Anwalts- und Beratungskosten respektive eine Parteientschädigung ( Urk. 14 S. 2) nicht zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann