Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1955, arbeitete seit 1. Juni 1996 als Funktionär bei der Gewerkschaft Y.___ und war in dieser Eigen schaft bei der Mutuel
Assurances SA (nach folgend: Mutuel ) gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 2 9. Februar 2000 auf einer Bau stelle auf einer Montagetreppe ausrutsch t e und sich am rechten Fuss verletzte ( Urk. 7/1, Urk. 7/ 4 ) . Die Erstbehandlung erfolgte im S pital Z .___ , wo eine laterale Malleolarfraktur
festgestellt wurde , die am 3. März 2000 operativ versorgt wurde ( Urk. 7/4) . Die Mutuel übernahm die Kosten der Heilbe handlung und richt ete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder aus. Die weitere Be handlung erfolgte durch Dr. med. A.___ , Allge meinmedizin FMH, welcher dem Versicherten ab dem 7. August 2 000 wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestierte ( Urk. 7/6). Nach den Untersuchungen des Versicherten vom Januar 2001 d iagnostizierten die Ärzte des Spitals Z .___
eine Algodystrophie und schrieben X.___ ab dem 3 0. Januar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/8). Der Versicherte begab sich zur Behandlung in d ie Klinik B .___ (Urk. 7/15, Urk. 7/17 , Urk. 7/22 ) und besuchte die Physio therapie ( in s bes. Urk. 7/21). Im Zuge ihrer Abklärungen ver anlasste die Mutuel das Gut achten von Dr. med. C.___ , Oberarzt Stellvertreter, Orthopädie/Fusschirurgie, und Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Fusschirurgie in der Klinik E.___ , vom 8. März 2004 ( Urk. 7/55). Unter Hinweis auf dieses Gutachten teilte die Mutuel dem Versicherten am
23. April 2004 mit, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. August 2000 auf unfallfremde Umstände zurückzuführen sei, welche keine weitere n Recht e auf Leistungen aus der Unfall versicherung begründe. Den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung leite sie der Ll o y d’s
Underwriters London
(nachfolgend: Ll o y d’s ) weiter, mit welcher sie eine n Zusammenarbeitsvertrag betreffend die Ausrichtung von langfristigen Unfallversicherungsleistungen ab gesch l ossen ha be ( Urk. 7/58) . Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2004 teilte die Mutuel dem Versicherten mit, dass sie die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Februa r 2000 stehenden Heilungskosten weiterhin übernehme ( Urk. 7/61).
Am 1 0. Mai 2005 wurde in der Klinik E.___ eine neurologische und elektro physiologische Untersuchung durchgeführt ( Urk. 7/81).
Dr. med. F.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, entfernte bei der Operation vom 2 7. Oktober 2005 das Osteosynthe se material im rechten Fuss ( Urk. 7/88).
Die Mutuel übernahm die Kosten für die Entfernung des Osteosynthesematerials und erbrachte wegen der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation Unfalltaggelder (Urk. 7/67). Der Vertrauensarzt der Mutuel , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte X.___ am 1. Dezember 2005 und 1 2. Januar 2006 ( Urk. 7/102).
Gestützt auf de ssen Bericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 7/102) verneinte die Lloyd’s m it Ver fügung vom 27. März 2006 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch aufgrund eine r Inte gritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10‘680.-- zu ( Urk. 7 /10 8 ).
Die Mutuel verfügte am 18. April 2006, dass dem Versicherten aufgrund der von Dr. F.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 sowie von 50 % vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 Taggelder nachbezahlt würde n
(Urk. 7/110) .
Diese Verfügung en erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
In der Folge ersetzte d ie Mutuel dem Versicherten die Transportspesen im
Zu sammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung (Urk. 7/111, Urk. 7/114) und übernahm die Kosten für Physiotherapie (Urk. 7/112) sowie eine Blutkö r peruntersuchung ( Urk. 7/118). Sie bezahlte sodann die Kosten für die Unter suchung des Versicherten bei Dr. F.___ vom 7. März 2007 und ver ordnete Phy sio therapie ( Urk. 7/122) sowie bis zum 2 0. Mai 2008 die Kosten für ein Medika ment ( Urk. 7/131) .
Z ur Prüfung der Unfallkausalität der aktuellen Be handlung
erstattete Dr. med. H.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, das Gutachten vom 13 . Mai 2009 (Urk. 7/140). Gestützt auf diese s Gutachten
teilte die Mutuel dem Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juni 2009 mit, dass sie
die Kosten für die laufende Physio therapiebehandlung weiter übernehme ( Urk. 7/143). M it Verfügung vom 9. De zember 2011 stellte sie ihre Leistungen per 31. De zember 2011 ein (Urk. 7/1 47). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2012 Einsprache (Urk. 7/150), welche er mit Eingabe vom 1 6. Februar 2012 er gänzend begründen liess ( Urk. 7/151). Mit Entscheid vom 1 3. August 2012 wies die Mutuel die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Au gust 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Behandlungs kosten weiter hin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwer de (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-154). Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2012 das Doppel der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) zugestellt ( Urk. 8).
M it Eingabe vom 1 9. November 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Replik, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Duplik vom 1 4. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 14), was dem Beschwer de führer mit Mitteilung vom 1 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei teren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Ver pflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheits zustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).
Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 3
Gemäss Art 21 Abs. 1 lit . c UVG werden dem Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach deren Festsetzung die Pflegeleistungen und Kostenver gütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verblei benden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 1. 4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheits bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 29. Februar 2000 über den 31. Dezember 2011 hinaus Heilbehandlung zu erbringen hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. August 2012 ( Urk.
2) fest, die Erbringung von Leistungen durch sie nach Erstattung des Gutachten s von Dr. H.___ vom 1 3. Mai 2009 , sei so zu erklären, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei
und dies benötigt habe. Aufgrund der neuen bundes gericht lichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG seien die Leistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt worden.
Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG beziehe sich auf Personen, die eine Rente beziehen, aber noch erwerbstätig seien, bei denen also ein Invaliditätsgrad zwischen 10 und 100 % vorliege. Dem Beschwerde führer sei nie eine Rente zugesprochen worden und somit bestehe kein An spruch auf Heilbehandlung gemäss 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin bringt überdies vor, die Lloyd ‘ s
habe mit V erfügung vom 2 7. März 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen habe die Lloyd’s festgestellt, dass keine dauerhafte unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dass ab dem 1. Januar 2006 die volle Arbeitsfähigkeit wieder her ge stellt gewesen sei. Eine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers habe nicht mehr in Aussicht gestanden ( Urk. 6 S. 2 f. ). In seinem Gutachten vom 1 3. Mai 2009 halte Dr. H.___ dafür, dass durch eine weitere medizinische Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu errei chen sei. Er habe zur Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse mittels physiotherapeu tischer Vorkehren geraten ( Urk. 6 S. 3). Die Leistungen seien nicht als Rückfall übernommen worden, sondern um eine Ver schlechterung des Gesundheits zu standes zu verhindern . Die empfohlenen thera peutischen Vor kehren hätten in erster Linie dazu dienen sollen, die Schmerzen zu lindern und eine Stabili sierung des Erreichten zu bewirken ( Urk. 14 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Schreiben vom 1 5. Juni 200 9 gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 13. Mai 2009 zugesichert, dass sie die Kosten der Physiotherapie bis auf weiteres übernehmen werde. Gestützt auf diese s
Gut achten von Dr. H.___ könnten die Leistungen nicht eingestellt werden, denn diese Beurteilung könne nicht gleichzeitig der Anspruchsbegründung und der Anspruchsaufhebung dienen.
Von Dr. H.___ sei erfragt worden, ob der Kausal zusammenhang gegeben sei und ob eine Verbesserung des Gesund heitszustan des zu erwarten gewesen sei ( Urk. 1 S. 6). Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin die Be handlungskosten gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG erbracht habe, weshalb diese nicht unter Hinweis auf eine neue Rechtspre chung zu Art. 21 UVG eingestellt werden könnten ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 11 S. 2 ). Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG werde die Integritätsentschädigung mit der Invali denrente festgesetzt, mithin in Ver bindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Falls kein R entenanspruch bestehe, werde die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG bei der Beendigung der ärztlichen Behand lung gewährt. Bei „Nichtrentenfällen“ sei daher gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVG die Beendigung der ärztlichen Behandlung abzuwarten und die Behandlung nicht bereits dann ein zustellen, wenn keine namhafte Bes serung im Hinblick auf das Wiederer langen der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten sei. Bereits aus dem Gutachten der Klinik E.___ vom 8. März 2004 sei ersicht lich, dass beim Beschwerdeführer als Folg e der posttrau matischen Arthrose jederzeit eine Verschlechterung der Situation am oberen Sprunggelenk eintreten könne. Derartige Rückfälle gingen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dement sprechend habe sie nach Zuspre chung der Integritätsentschädigung Behand lungskosten übernommen und mit ihrem Schreiben „bis auf weiteres“ zugesi chert. Diese Behandlung dau e re noch an ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 2 ). 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 2 9. Februar 2000 erfolgte die Erstbehandlung im
S pital Z .___ . Dessen Ärzte diagnostizierten eine l aterale Malleolarfraktur Typ Weber C rechts, welche sie am 3. März 2000 mittels Osteosynthese operativ versorgten . Sie attestier ten dem Beschwerdeführer ab Entlas sung aus dem Spital am 1 0. März 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraus sichtlich Ende April 2000 ( Urk. 7/4).
Bei der Operation am 2 7. Oktober 2005 nahm Dr. F.___
die Entfernung des Osteosynthesematerials vor , wobei dies allerdings nicht vollständig erfolgte, da d er Rest einer Schraube im Knochen be lassen werden musste, weil sonst das Risiko einer Fraktur g eg eben gewesen wäre ( Urk. 7/88). 3.2
Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. G.___ eine Be ur teilung bezüglich der operativen Entfernung des Osteosynthese m aterials vom 2 7. Oktober 2005 in Auftrag ( Urk. 7/102 S. 1 ). Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2006 aus, dass die Osteosynthesematerial -Entfernung lediglich mit Belassen einer halben Schraube habe fertig gestellt werden können. Durch die Schwierigkeit der eingemauerten Schraube habe sich eine Verzögerung im Heilungsverlauf, insbesondere be züglich der Wundheilung, ergeben, so dass der Beschwerdeführer während zwei er Monate die Arbeit nicht habe aufnehmen können. Die partiell belassene Schraube, die nun vollständig von Knochen überdeckt sei, scheine keinen rele vanten objektivierbaren Einfluss zu haben. Bei nun abgeheilten Ver hältnissen seien die subjektiven Beschwerden im rechten Unterschenkel wenig besser ge genüber dem präoperativen Zustand und gemäss den Aussagen des Be schwerdeführers werde er seine Arbeit ab Mitte Januar (2006) zu 50 % beginnen, um dann eine Woche später wieder zu 100 % zu arbeiten . Von Seiten des Fusses bestehe momentan (1 2. Januar 2006) keine Arbeitsunfähigkeit mehr, zumal der Be schwerdeführer zu 40 % mit Büroarbeiten beschäftigt sei und zu 60 % Kontroll funktionen auf den Baustellen habe (Urk. 7/102 S. 8).
Dr. G.___ bezifferte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wie folgt: 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2005, 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 1. Dezember 2005, 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2006 ( Urk. 7/102 S. 9). 3.3
Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2006 führte Dr. F.___ am 7. Februar 2006 aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 7. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 zu 100 % und vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Erst im Verlaufe des Dezembers 2005 hätten sich blande Wundverhältnisse präsentiert. Bestehend seien die Schwellung des Un terschenkels und des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, Belastungsschmerzen und ein hinkender Gang ( Urk. 7/105). Am 9. Mai 2006 berichtete Dr. F.___ , die Behandlung sei per 1. März 2006 abgeschlossen worden ( Urk. 7/112).
Bei der Konsultation vom 7. März 2007 erhob Dr. F.___ eine Verspannung der Waden- und Peron e almuskulatur mit block iertem proximalem Tibio-fibular ge lenk rechtsseitig. Dr. F.___ erklärte die Behandlung für vorläufig abge schlossen ( Urk. 7/12 1 ) , verschrieb dem Beschwerdeführer jedoch Physiotherapie ( Urk. 7/122).
Zur Abklärung der Frage, ob es im rechten Sprunggelenk zu einer Arthrose ge kommen sei, veranlasste Dr. F.___
im Medizinisch Radiologischen Institut die MRI-Untersuchung vom 4. September 2007, bei welcher sich nur sehr dis krete Knorpelschäden im OSG und ansonsten ein nahezu regelrechter Zustand post traumatisch und postoperativ mit Status nach Zerrung des Ligamentum fibulo talare
anterius und vermutlich auch des medialen Bandapparates zeigte ( Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 4. September 2007, Urk. 7/123) .
Im Bericht vom 2 7. Dezember 2007 hielt Dr. F.___ fest, dass sie der Be schwerdeführer am 3 1. August 2007 wegen verstärkter Schmerzen im rechten Bein, speziell im Fuss rechts, Kältegefühl und Schmerzen nach Belastungen über eine Stunde konsultiert habe. Als objektiven Befund habe sie eine etwas gerö tete Narbe im distalen Bereich, eine diskrete Schwellung daselbst, eine Hypä esthesie im Bereich des dorsalen und distalen ersten Strahls rechts erhoben. Die Motorik sei seitengleich gewesen, aber das Bein habe nur kurze Zeit in gestreckter Haltung gehoben werden können ( Urk. 7/125). 3. 4
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Februar 2008 zur Schmerztherapie des Be schwerdeführers gelangte Dr. G.___ zum Schluss, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Therapie mit dem Medikament Celebrex nicht erwartet werden könne ( Urk. 7/127 S. 2). 3.5
Dr. F.___ berichtete am 9. März 2009 , sie habe bei der Untersuchung des Be schwerdeführers vom 3. Septem ber 2008 eine Verspannung des Musculus
gast rocnemius
lateralis et medialis et rechts sowie auslösbare Wadenschmerzen bei Dorsalflexion des Fusses sowie bei der Kontrolle vom 2 8. Januar 2009 eine Irri tation des Nervus
fibularis fest gestellt . Nach der Kontrolle vom 2 8. Januar 2009 verordnete Dr. F.___
Magnesiocard und Lockerungsmassnahmen . Als medizi nische Gründe für die Phyisotherapieverordnung ga b Dr. F.___ schmerz hafte Muskel verspannungen und eine Behinderung des Abrollens des Fusses an. Mit Physiotherapie solle eine gelockerte schmerzfreie Wade und Fussmuskulatur erreicht werden ( Urk. 7/133 S. 1). 3. 6
Zur Abklärung der Kausalität zwischen der aktuellen Behandlung und dem Unfall vom 2 9. Februar 2000 gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ das Gutachten vom 1 3. März 2009 in Auftrag. Dr. H.___ untersuchte den Be schwer deführer am 1 3. Mai 200 9. Er führte in seinem Gutachten von 1 3. Mai 2009 aus, dass bezüglich des OSG im jetzigen Stadium keine Beteili gung unfallfremder Faktoren festzustellen sei. Die nicht objektivierbare Kälte-/Wärmeempfindung, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers sogar als „schmerzhaft“ empfunden werden könne, habe allenfalls eine psy chische/psychosomatische Komponente ( Urk. 7/140 S. 2). Aufgrund der länger fristigen Schonung der rechten unteren Extremität habe sich im weiteren Verlauf eine Verkürzung der ischiok r u ralen Muskulatur eingestellt, so dass physiothera peutisch geführte Dehnungsübungen sowie Propriozeptions
- und Koordinationstraining sicherlich sinnvoll seien. Diesbezüglich stehe die von Dr. F.___ verordnete Physiotherapie noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Von dieser Therapie sei eine Verbesserung des Abrollvorganges und somit eine physiologischere Be nutzung des OSGs mit der damit verbundenen verminderten Knorpelabnutzung zu erwarten. Von der Einnahme des Medi kaments Brufen sei hingegen keine Verbes serung des Gesundheitszustandes zu erwarten, lediglich eine Verbes se rung/Reduktion der Schmerzsymptomatik, mit welcher eine Er weiterung des Aktionsradius des Beschwerdeführers erreicht werden könne ( Urk. 7/140 S. 2). Der Gesundheitszustand sei nun gut neun Jahre nach dem Unfallereignis als stabilisiert anzusehen, wobei die Abnützung eines traumatisch vorgeschädigten Gelenks in der Regel schneller fortschreite als dies bei einem gesunden Gelenk der Fall sei. Bezüglich der weiteren Behandlung hat Dr. H.___ die Weiterführung der Physiotherapie, insbesondere Dehnungsübungen der ischiocuralen Musku latur, sowie Beinachsentraining zur Ver bes serung der Koordination und Propriozeption vorgeschlagen ( Urk. 7/141 S. 3). 4 .
4.1
Mit Schreiben vom 2 3. April 2004 wies die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer darauf hin, dass die Arbeits un fähigkeit nach dem 7. August 2000 auf unfallfremde Umstände zurückzuführen sei und somit kein weiterer An spruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe. D i e Ange legenheit sei abgeschlossen und das Dossier werde zur Prüfung der Integritätsentschädigung der Lloyd’s übergeben (Urk. 7/58). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin indes ihre Leitungspflicht namentlich im Zusammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung vom 27. Oktober 2005 und erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Sie legte den Fall ihrem beraten d en Arzt Dr. G.___ vor, welcher in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2006 zum Schluss gelangte, dass die Folgen des operativen Eingriffs vom 27. Oktober 2005 abgeheilt und der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.2 ) . Nachdem wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers bestand, mithin von einer weiteren ärztlichen Behandlung diesbezüglich keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war ,
und auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hängig waren (vgl. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2004 betreffend Invalidenrente, Urk. 7/96) , konnte di e Beschwerde gegnerin davon ausge hen , dass der Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per 1. Januar 200 6 erreicht war . Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___
vom 25. Januar 2006
verneinte die Lloyd‘s mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. März 2007 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 7/108) . Mit dem Fallabschluss bzw. mit Beginn einer allfälligen Rente fallen grundsätzlich auch die vom Unfallversicherer zu er bringende Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Auf Drängen des Be schwer deführers ( Urk. 7/109 ) setzte die Beschwerdegegnerin allerdings im Nachhinein mit ihrer
Verfügung vom 1 8. April 2006 den Taggeldanspruch des Be schwer deführers bezüglich dessen Arbeitsunfähigkeit im Zu sammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung vom 27. Oktober 2005 neu fest und sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die von Dr. F.___ at testierte Arbeitsun fähigkeit von 100 % vom 2 7. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 sowie von 50 % vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 ein Taggeld zu ( Urk. 7/110).
Nach dem Gesagten erfolgte der Fallabschluss daher spätestens per 22. Januar 200 6. Aus seine m Verweis auf Art. 24 Abs. 2 UVG kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits liegt an sich gar keine Abweichung von der in Art. 24 Abs. 2 UVG enthaltenen Gleichzeitigkeitsregel , wonach die Integritätsentschädigung mit d er Rente festgesetzt wird, vor, da die Lloyd’s mit Verfügung vom 2 7. März 2007 sowohl zur Rentenfrage als auch zur Integritätsentschädigung Stellung genommen hat (vgl. RKUV 1990 Nr. U 90 S.
105 f. E. 5c). Anderseits ist der Integritätsschaden in de r Regel erst bei Behandlungsab schluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit feststell- und beurteilbar (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 285 E. 1b). Aus der
Zusprache der Integritätsentschädigung durch die Lloyd’s mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 7/108)
ist daher auch zu schliessen , dass die unfallbedingte Behandlung damals an sich abge schlossen war . 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm indes auch in der Folge die Kosten für Heil behand lung . Ist einerseits der Abschluss der vorübergehenden Leistungen erfolgt, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden konnte, und sind andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung für notwendige Heilbehandlung aufzukommen (BGE 134 V 109 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.1). Vorbehalten bleibt einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung aufgrund von Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 10 UVG (Rück fall und Spät folgen [Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. Sep tember 2011 E. 5.3] ) . Während die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Voraus setzung en für eine Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG seien nicht erfüllt, stellt sich der Beschwerde führer im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung auf grund eines Rück falles erbracht und auch weiterhin zu leisten habe (E. 2.2 bis 2.3).
Weil d er Beschwerde führer keine Rente der Unfallversicherung bezieht ( Urk. 7/108), hat er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen An spruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urteil des Bundes gerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dem Be schwerdeführer ist entgegen zu halten, dass
er der Beschwerdegegnerin nie ein en
Rück fall gemeldet hat . Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung über den Fallabschluss per Januar 2006 hinaus praktisch nahtlos
weiter leistete , ohne sich dazu zu äussern, nach welcher Norm sie ihre Leistungen erbringe ( insbes. Urk. 7/111-112, Urk. 7/114, Urk. 7/118, Urk. 7/122, Urk. 7/131 ). Wie es sich damit verhä lt bzw. ob angesichts des Fallabschlusses im Januar 2006 überhaupt je ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hätte ,
braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden . Selbst wenn mit dem Be schwerdeführer davon auszugehen wäre, dass die Beschwerde gegne rin
ihre Leistungen aufgrund eines Rückfalls erbracht h ä tte
bzw. diese einen Rückfall gar ausdrücklich aner kannt h ä tte, würde die gestützt darauf erfolgte Zusprache von Heilbehandlung nur so lange Rechtskraftwirkung entfalten, wie von der Fort setzung der Be handlung noch eine namhafte Ver besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden könn t e (Urteil des Bundes gerichts 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.3 mit Hin weis). 4.2.2
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich auf Grund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch wei tere Heilbehandlung zu erwartende Besse rung ins Gewicht fallen muss. Unbe deutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.2). Nicht darunter zu zählen sind etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiede ner Therapien wie auch die Tat sache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2008 vom 2 4. März 2009 E.
5.2.3 mit Hinweisen). 4.2.3
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus den Be richten von Dr. F.___ ergibt sich, dass sie vom Beschwerdeführer auch nach dem Januar 2006 wegen Schmerzen im rechten Fuss in unregelmässigen Ab ständen konsul tiert wurde, wobei sie jeweils keine Arbeitsunfähig keit attestiert hat (E.
3.4). Bereits bei der bildgebenden Untersuchung vom 4. September 2007 zeigte sich ein nahezu regelrechter Zustand posttraumatisch und postoperativ (E. 3.4). Dr. H.___ beur teilte den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers als stabil (E.
3. 6 ) . Er begründet e die Notwendigkeit der Physiotherapie mit der Verkür zung der ischiokruralen Muskulatur
und der zu erreichenden Verbesserung des Abrollvorganges und somit der physiolo gischere n Benutzung des OSGs und der damit verbundenen verminderten Knorpelabnutzung (E. 3.5), jedoch nicht damit, dass dadurch die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers wiederher ge stellt oder gesteigert werden könne. Obschon Dr. H.___ die damalige Physio the rapie als unfallkausal ansah und bezüglich der weiteren Behandlung auch eine Weiterführung der Physio therapie vor ge schlagen hatte, kann nicht davon ge sprochen werden, dass damit eine namhafte Besserung des Gesund heits zustan des im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung (E. 4.2.2) erreicht werden könnte, zumal
beim Beschwerdeführer seit 2 2. Januar 2006 keine Arbeitsun fä higkeit in der ange stammten Tätigkeit mehr dokumentiert ist und bei der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 13. Mai 2009 der Barfussgang des Beschwer deführers unauffällig und der Zehenspitzen- und Fersengang pro b lemlos möglich war en
(Urk. 7/140 S. 2).
Mithin wurde dem Beschwerdeführer bereits vor Beginn dieser Physio therapie eine 100%ige Arbeits fähigkeit in seiner Tätigkeit als Gewerkschafts funktionär attestiert.
Mit der ab Januar 2009 verord neten Physiotherapie sollte lediglich noch eine gelockerte, schmerzfreie Wade und Fussmuskulatur erreicht werden (E. 3.5). Weit ere Behandlungsvorschläge wurden von Dr. H.___ nicht gemacht und er hielt ausdrücklich fest, dass von der Einnahme des Medikaments Brufen keine Verbesserung des Gesundheits zustan des zu erwarten sei (Urk. 7/140 S. 2 und 3). Ein weiterer Anspruch auf Heilbe handlung bestand nach dem Gesagten nicht mehr, a uch wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungen aufgrund eines ihr gemeldeten Rückfalls erbracht hätte . Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/143) bezüglich der Übernahme der damaligen Phys iotherapiebehandlung ihre Leistungspflicht ausdrücklich anerkannte (E. 2.4.1) .
Da somit weder nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG noch nach Art. 10 UVG i.V.m . Art. 11 UVV ein Anspruch auf Heilbehandlung bestand, erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2011 als rechtens .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Mutuel
Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei teren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Ver pflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegen stände ( lit . e).
E. 1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheits zustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).
Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 3
Gemäss Art 21 Abs. 1 lit . c UVG werden dem Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach deren Festsetzung die Pflegeleistungen und Kostenver gütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verblei benden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 1. 4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheits bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 29. Februar 2000 über den 31. Dezember 2011 hinaus Heilbehandlung zu erbringen hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. August 2012 ( Urk.
2) fest, die Erbringung von Leistungen durch sie nach Erstattung des Gutachten s von Dr. H.___ vom 1 3. Mai 2009 , sei so zu erklären, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei
und dies benötigt habe. Aufgrund der neuen bundes gericht lichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG seien die Leistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt worden.
Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG beziehe sich auf Personen, die eine Rente beziehen, aber noch erwerbstätig seien, bei denen also ein Invaliditätsgrad zwischen 10 und 100 % vorliege. Dem Beschwerde führer sei nie eine Rente zugesprochen worden und somit bestehe kein An spruch auf Heilbehandlung gemäss 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin bringt überdies vor, die Lloyd ‘ s
habe mit V erfügung vom 2 7. März 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen habe die Lloyd’s festgestellt, dass keine dauerhafte unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dass ab dem 1. Januar 2006 die volle Arbeitsfähigkeit wieder her ge stellt gewesen sei. Eine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers habe nicht mehr in Aussicht gestanden ( Urk. 6 S. 2 f. ). In seinem Gutachten vom 1 3. Mai 2009 halte Dr. H.___ dafür, dass durch eine weitere medizinische Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu errei chen sei. Er habe zur Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse mittels physiotherapeu tischer Vorkehren geraten ( Urk. 6 S. 3). Die Leistungen seien nicht als Rückfall übernommen worden, sondern um eine Ver schlechterung des Gesundheits zu standes zu verhindern . Die empfohlenen thera peutischen Vor kehren hätten in erster Linie dazu dienen sollen, die Schmerzen zu lindern und eine Stabili sierung des Erreichten zu bewirken ( Urk.
E. 4 ) . Die Erstbehandlung erfolgte im S pital Z .___ , wo eine laterale Malleolarfraktur
festgestellt wurde , die am 3. März 2000 operativ versorgt wurde ( Urk. 7/4) . Die Mutuel übernahm die Kosten der Heilbe handlung und richt ete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder aus. Die weitere Be handlung erfolgte durch Dr. med. A.___ , Allge meinmedizin FMH, welcher dem Versicherten ab dem 7. August 2 000 wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestierte ( Urk. 7/6). Nach den Untersuchungen des Versicherten vom Januar 2001 d iagnostizierten die Ärzte des Spitals Z .___
eine Algodystrophie und schrieben X.___ ab dem 3 0. Januar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/8). Der Versicherte begab sich zur Behandlung in d ie Klinik B .___ (Urk. 7/15, Urk. 7/17 , Urk. 7/22 ) und besuchte die Physio therapie ( in s bes. Urk. 7/21). Im Zuge ihrer Abklärungen ver anlasste die Mutuel das Gut achten von Dr. med. C.___ , Oberarzt Stellvertreter, Orthopädie/Fusschirurgie, und Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Fusschirurgie in der Klinik E.___ , vom 8. März 2004 ( Urk. 7/55). Unter Hinweis auf dieses Gutachten teilte die Mutuel dem Versicherten am
23. April 2004 mit, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. August 2000 auf unfallfremde Umstände zurückzuführen sei, welche keine weitere n Recht e auf Leistungen aus der Unfall versicherung begründe. Den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung leite sie der Ll o y d’s
Underwriters London
(nachfolgend: Ll o y d’s ) weiter, mit welcher sie eine n Zusammenarbeitsvertrag betreffend die Ausrichtung von langfristigen Unfallversicherungsleistungen ab gesch l ossen ha be ( Urk. 7/58) . Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2004 teilte die Mutuel dem Versicherten mit, dass sie die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Februa r 2000 stehenden Heilungskosten weiterhin übernehme ( Urk. 7/61).
Am 1 0. Mai 2005 wurde in der Klinik E.___ eine neurologische und elektro physiologische Untersuchung durchgeführt ( Urk. 7/81).
Dr. med. F.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, entfernte bei der Operation vom 2 7. Oktober 2005 das Osteosynthe se material im rechten Fuss ( Urk. 7/88).
Die Mutuel übernahm die Kosten für die Entfernung des Osteosynthesematerials und erbrachte wegen der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation Unfalltaggelder (Urk. 7/67). Der Vertrauensarzt der Mutuel , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte X.___ am 1. Dezember 2005 und 1 2. Januar 2006 ( Urk. 7/102).
Gestützt auf de ssen Bericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 7/102) verneinte die Lloyd’s m it Ver fügung vom 27. März 2006 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch aufgrund eine r Inte gritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10‘680.-- zu ( Urk. 7 /10
E. 4.1 Mit Schreiben vom 2 3. April 2004 wies die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer darauf hin, dass die Arbeits un fähigkeit nach dem 7. August 2000 auf unfallfremde Umstände zurückzuführen sei und somit kein weiterer An spruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe. D i e Ange legenheit sei abgeschlossen und das Dossier werde zur Prüfung der Integritätsentschädigung der Lloyd’s übergeben (Urk. 7/58). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin indes ihre Leitungspflicht namentlich im Zusammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung vom 27. Oktober 2005 und erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Sie legte den Fall ihrem beraten d en Arzt Dr. G.___ vor, welcher in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2006 zum Schluss gelangte, dass die Folgen des operativen Eingriffs vom 27. Oktober 2005 abgeheilt und der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.2 ) . Nachdem wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers bestand, mithin von einer weiteren ärztlichen Behandlung diesbezüglich keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war ,
und auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hängig waren (vgl. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2004 betreffend Invalidenrente, Urk. 7/96) , konnte di e Beschwerde gegnerin davon ausge hen , dass der Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per 1. Januar 200 6 erreicht war . Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___
vom 25. Januar 2006
verneinte die Lloyd‘s mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. März 2007 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 7/108) . Mit dem Fallabschluss bzw. mit Beginn einer allfälligen Rente fallen grundsätzlich auch die vom Unfallversicherer zu er bringende Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Auf Drängen des Be schwer deführers ( Urk. 7/109 ) setzte die Beschwerdegegnerin allerdings im Nachhinein mit ihrer
Verfügung vom 1 8. April 2006 den Taggeldanspruch des Be schwer deführers bezüglich dessen Arbeitsunfähigkeit im Zu sammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung vom 27. Oktober 2005 neu fest und sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die von Dr. F.___ at testierte Arbeitsun fähigkeit von 100 % vom 2 7. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 sowie von 50 % vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 ein Taggeld zu ( Urk. 7/110).
Nach dem Gesagten erfolgte der Fallabschluss daher spätestens per 22. Januar 200 6. Aus seine m Verweis auf Art. 24 Abs. 2 UVG kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits liegt an sich gar keine Abweichung von der in Art. 24 Abs. 2 UVG enthaltenen Gleichzeitigkeitsregel , wonach die Integritätsentschädigung mit d er Rente festgesetzt wird, vor, da die Lloyd’s mit Verfügung vom 2 7. März 2007 sowohl zur Rentenfrage als auch zur Integritätsentschädigung Stellung genommen hat (vgl. RKUV 1990 Nr. U 90 S.
105 f. E. 5c). Anderseits ist der Integritätsschaden in de r Regel erst bei Behandlungsab schluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit feststell- und beurteilbar (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 285 E. 1b). Aus der
Zusprache der Integritätsentschädigung durch die Lloyd’s mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 7/108)
ist daher auch zu schliessen , dass die unfallbedingte Behandlung damals an sich abge schlossen war . 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm indes auch in der Folge die Kosten für Heil behand lung . Ist einerseits der Abschluss der vorübergehenden Leistungen erfolgt, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden konnte, und sind andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung für notwendige Heilbehandlung aufzukommen (BGE 134 V 109 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.1). Vorbehalten bleibt einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung aufgrund von Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 10 UVG (Rück fall und Spät folgen [Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. Sep tember 2011 E. 5.3] ) . Während die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Voraus setzung en für eine Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG seien nicht erfüllt, stellt sich der Beschwerde führer im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung auf grund eines Rück falles erbracht und auch weiterhin zu leisten habe (E. 2.2 bis 2.3).
Weil d er Beschwerde führer keine Rente der Unfallversicherung bezieht ( Urk. 7/108), hat er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen An spruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urteil des Bundes gerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dem Be schwerdeführer ist entgegen zu halten, dass
er der Beschwerdegegnerin nie ein en
Rück fall gemeldet hat . Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung über den Fallabschluss per Januar 2006 hinaus praktisch nahtlos
weiter leistete , ohne sich dazu zu äussern, nach welcher Norm sie ihre Leistungen erbringe ( insbes. Urk. 7/111-112, Urk. 7/114, Urk. 7/118, Urk. 7/122, Urk. 7/131 ). Wie es sich damit verhä lt bzw. ob angesichts des Fallabschlusses im Januar 2006 überhaupt je ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hätte ,
braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden . Selbst wenn mit dem Be schwerdeführer davon auszugehen wäre, dass die Beschwerde gegne rin
ihre Leistungen aufgrund eines Rückfalls erbracht h ä tte
bzw. diese einen Rückfall gar ausdrücklich aner kannt h ä tte, würde die gestützt darauf erfolgte Zusprache von Heilbehandlung nur so lange Rechtskraftwirkung entfalten, wie von der Fort setzung der Be handlung noch eine namhafte Ver besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden könn t e (Urteil des Bundes gerichts 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.3 mit Hin weis). 4.2.2
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich auf Grund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch wei tere Heilbehandlung zu erwartende Besse rung ins Gewicht fallen muss. Unbe deutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.2). Nicht darunter zu zählen sind etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiede ner Therapien wie auch die Tat sache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2008 vom 2 4. März 2009 E.
5.2.3 mit Hinweisen). 4.2.3
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus den Be richten von Dr. F.___ ergibt sich, dass sie vom Beschwerdeführer auch nach dem Januar 2006 wegen Schmerzen im rechten Fuss in unregelmässigen Ab ständen konsul tiert wurde, wobei sie jeweils keine Arbeitsunfähig keit attestiert hat (E.
3.4). Bereits bei der bildgebenden Untersuchung vom 4. September 2007 zeigte sich ein nahezu regelrechter Zustand posttraumatisch und postoperativ (E. 3.4). Dr. H.___ beur teilte den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers als stabil (E.
3. 6 ) . Er begründet e die Notwendigkeit der Physiotherapie mit der Verkür zung der ischiokruralen Muskulatur
und der zu erreichenden Verbesserung des Abrollvorganges und somit der physiolo gischere n Benutzung des OSGs und der damit verbundenen verminderten Knorpelabnutzung (E. 3.5), jedoch nicht damit, dass dadurch die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers wiederher ge stellt oder gesteigert werden könne. Obschon Dr. H.___ die damalige Physio the rapie als unfallkausal ansah und bezüglich der weiteren Behandlung auch eine Weiterführung der Physio therapie vor ge schlagen hatte, kann nicht davon ge sprochen werden, dass damit eine namhafte Besserung des Gesund heits zustan des im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung (E. 4.2.2) erreicht werden könnte, zumal
beim Beschwerdeführer seit 2 2. Januar 2006 keine Arbeitsun fä higkeit in der ange stammten Tätigkeit mehr dokumentiert ist und bei der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 13. Mai 2009 der Barfussgang des Beschwer deführers unauffällig und der Zehenspitzen- und Fersengang pro b lemlos möglich war en
(Urk. 7/140 S. 2).
Mithin wurde dem Beschwerdeführer bereits vor Beginn dieser Physio therapie eine 100%ige Arbeits fähigkeit in seiner Tätigkeit als Gewerkschafts funktionär attestiert.
Mit der ab Januar 2009 verord neten Physiotherapie sollte lediglich noch eine gelockerte, schmerzfreie Wade und Fussmuskulatur erreicht werden (E. 3.5). Weit ere Behandlungsvorschläge wurden von Dr. H.___ nicht gemacht und er hielt ausdrücklich fest, dass von der Einnahme des Medikaments Brufen keine Verbesserung des Gesundheits zustan des zu erwarten sei (Urk. 7/140 S. 2 und 3). Ein weiterer Anspruch auf Heilbe handlung bestand nach dem Gesagten nicht mehr, a uch wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungen aufgrund eines ihr gemeldeten Rückfalls erbracht hätte . Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/143) bezüglich der Übernahme der damaligen Phys iotherapiebehandlung ihre Leistungspflicht ausdrücklich anerkannte (E. 2.4.1) .
Da somit weder nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG noch nach Art. 10 UVG i.V.m . Art. 11 UVV ein Anspruch auf Heilbehandlung bestand, erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2011 als rechtens .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Mutuel
Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 ).
Die Mutuel verfügte am 18. April 2006, dass dem Versicherten aufgrund der von Dr. F.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 sowie von 50 % vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 Taggelder nachbezahlt würde n
(Urk. 7/110) .
Diese Verfügung en erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
E. 13 . Mai 2009 (Urk. 7/140). Gestützt auf diese s Gutachten
teilte die Mutuel dem Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juni 2009 mit, dass sie
die Kosten für die laufende Physio therapiebehandlung weiter übernehme ( Urk. 7/143). M it Verfügung vom 9. De zember 2011 stellte sie ihre Leistungen per 31. De zember 2011 ein (Urk. 7/1 47). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2012 Einsprache (Urk. 7/150), welche er mit Eingabe vom 1 6. Februar 2012 er gänzend begründen liess ( Urk. 7/151). Mit Entscheid vom 1 3. August 2012 wies die Mutuel die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Au gust 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Behandlungs kosten weiter hin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwer de (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-154). Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2012 das Doppel der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) zugestellt ( Urk. 8).
M it Eingabe vom 1 9. November 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Replik, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Duplik vom 1 4. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 14), was dem Beschwer de führer mit Mitteilung vom 1 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Schreiben vom 1 5. Juni 200 9 gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 13. Mai 2009 zugesichert, dass sie die Kosten der Physiotherapie bis auf weiteres übernehmen werde. Gestützt auf diese s
Gut achten von Dr. H.___ könnten die Leistungen nicht eingestellt werden, denn diese Beurteilung könne nicht gleichzeitig der Anspruchsbegründung und der Anspruchsaufhebung dienen.
Von Dr. H.___ sei erfragt worden, ob der Kausal zusammenhang gegeben sei und ob eine Verbesserung des Gesund heitszustan des zu erwarten gewesen sei ( Urk. 1 S. 6). Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin die Be handlungskosten gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG erbracht habe, weshalb diese nicht unter Hinweis auf eine neue Rechtspre chung zu Art. 21 UVG eingestellt werden könnten ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 11 S. 2 ). Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG werde die Integritätsentschädigung mit der Invali denrente festgesetzt, mithin in Ver bindung mit Art.
E. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Falls kein R entenanspruch bestehe, werde die Integritätsentschädigung gemäss Art.
E. 24 Abs. 2 UVG die Beendigung der ärztlichen Behandlung abzuwarten und die Behandlung nicht bereits dann ein zustellen, wenn keine namhafte Bes serung im Hinblick auf das Wiederer langen der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten sei. Bereits aus dem Gutachten der Klinik E.___ vom 8. März 2004 sei ersicht lich, dass beim Beschwerdeführer als Folg e der posttrau matischen Arthrose jederzeit eine Verschlechterung der Situation am oberen Sprunggelenk eintreten könne. Derartige Rückfälle gingen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dement sprechend habe sie nach Zuspre chung der Integritätsentschädigung Behand lungskosten übernommen und mit ihrem Schreiben „bis auf weiteres“ zugesi chert. Diese Behandlung dau e re noch an ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 2 ). 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 2 9. Februar 2000 erfolgte die Erstbehandlung im
S pital Z .___ . Dessen Ärzte diagnostizierten eine l aterale Malleolarfraktur Typ Weber C rechts, welche sie am 3. März 2000 mittels Osteosynthese operativ versorgten . Sie attestier ten dem Beschwerdeführer ab Entlas sung aus dem Spital am 1 0. März 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraus sichtlich Ende April 2000 ( Urk. 7/4).
Bei der Operation am 2 7. Oktober 2005 nahm Dr. F.___
die Entfernung des Osteosynthesematerials vor , wobei dies allerdings nicht vollständig erfolgte, da d er Rest einer Schraube im Knochen be lassen werden musste, weil sonst das Risiko einer Fraktur g eg eben gewesen wäre ( Urk. 7/88). 3.2
Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. G.___ eine Be ur teilung bezüglich der operativen Entfernung des Osteosynthese m aterials vom 2 7. Oktober 2005 in Auftrag ( Urk. 7/102 S. 1 ). Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2006 aus, dass die Osteosynthesematerial -Entfernung lediglich mit Belassen einer halben Schraube habe fertig gestellt werden können. Durch die Schwierigkeit der eingemauerten Schraube habe sich eine Verzögerung im Heilungsverlauf, insbesondere be züglich der Wundheilung, ergeben, so dass der Beschwerdeführer während zwei er Monate die Arbeit nicht habe aufnehmen können. Die partiell belassene Schraube, die nun vollständig von Knochen überdeckt sei, scheine keinen rele vanten objektivierbaren Einfluss zu haben. Bei nun abgeheilten Ver hältnissen seien die subjektiven Beschwerden im rechten Unterschenkel wenig besser ge genüber dem präoperativen Zustand und gemäss den Aussagen des Be schwerdeführers werde er seine Arbeit ab Mitte Januar (2006) zu 50 % beginnen, um dann eine Woche später wieder zu 100 % zu arbeiten . Von Seiten des Fusses bestehe momentan (1 2. Januar 2006) keine Arbeitsunfähigkeit mehr, zumal der Be schwerdeführer zu 40 % mit Büroarbeiten beschäftigt sei und zu 60 % Kontroll funktionen auf den Baustellen habe (Urk. 7/102 S. 8).
Dr. G.___ bezifferte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wie folgt: 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2005, 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 1. Dezember 2005, 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2006 ( Urk. 7/102 S. 9). 3.3
Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2006 führte Dr. F.___ am 7. Februar 2006 aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 7. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 zu 100 % und vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Erst im Verlaufe des Dezembers 2005 hätten sich blande Wundverhältnisse präsentiert. Bestehend seien die Schwellung des Un terschenkels und des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, Belastungsschmerzen und ein hinkender Gang ( Urk. 7/105). Am 9. Mai 2006 berichtete Dr. F.___ , die Behandlung sei per 1. März 2006 abgeschlossen worden ( Urk. 7/112).
Bei der Konsultation vom 7. März 2007 erhob Dr. F.___ eine Verspannung der Waden- und Peron e almuskulatur mit block iertem proximalem Tibio-fibular ge lenk rechtsseitig. Dr. F.___ erklärte die Behandlung für vorläufig abge schlossen ( Urk. 7/12 1 ) , verschrieb dem Beschwerdeführer jedoch Physiotherapie ( Urk. 7/122).
Zur Abklärung der Frage, ob es im rechten Sprunggelenk zu einer Arthrose ge kommen sei, veranlasste Dr. F.___
im Medizinisch Radiologischen Institut die MRI-Untersuchung vom 4. September 2007, bei welcher sich nur sehr dis krete Knorpelschäden im OSG und ansonsten ein nahezu regelrechter Zustand post traumatisch und postoperativ mit Status nach Zerrung des Ligamentum fibulo talare
anterius und vermutlich auch des medialen Bandapparates zeigte ( Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 4. September 2007, Urk. 7/123) .
Im Bericht vom 2 7. Dezember 2007 hielt Dr. F.___ fest, dass sie der Be schwerdeführer am 3 1. August 2007 wegen verstärkter Schmerzen im rechten Bein, speziell im Fuss rechts, Kältegefühl und Schmerzen nach Belastungen über eine Stunde konsultiert habe. Als objektiven Befund habe sie eine etwas gerö tete Narbe im distalen Bereich, eine diskrete Schwellung daselbst, eine Hypä esthesie im Bereich des dorsalen und distalen ersten Strahls rechts erhoben. Die Motorik sei seitengleich gewesen, aber das Bein habe nur kurze Zeit in gestreckter Haltung gehoben werden können ( Urk. 7/125). 3. 4
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Februar 2008 zur Schmerztherapie des Be schwerdeführers gelangte Dr. G.___ zum Schluss, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Therapie mit dem Medikament Celebrex nicht erwartet werden könne ( Urk. 7/127 S. 2). 3.5
Dr. F.___ berichtete am 9. März 2009 , sie habe bei der Untersuchung des Be schwerdeführers vom 3. Septem ber 2008 eine Verspannung des Musculus
gast rocnemius
lateralis et medialis et rechts sowie auslösbare Wadenschmerzen bei Dorsalflexion des Fusses sowie bei der Kontrolle vom 2 8. Januar 2009 eine Irri tation des Nervus
fibularis fest gestellt . Nach der Kontrolle vom 2 8. Januar 2009 verordnete Dr. F.___
Magnesiocard und Lockerungsmassnahmen . Als medizi nische Gründe für die Phyisotherapieverordnung ga b Dr. F.___ schmerz hafte Muskel verspannungen und eine Behinderung des Abrollens des Fusses an. Mit Physiotherapie solle eine gelockerte schmerzfreie Wade und Fussmuskulatur erreicht werden ( Urk. 7/133 S. 1). 3. 6
Zur Abklärung der Kausalität zwischen der aktuellen Behandlung und dem Unfall vom 2 9. Februar 2000 gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ das Gutachten vom 1 3. März 2009 in Auftrag. Dr. H.___ untersuchte den Be schwer deführer am 1 3. Mai 200 9. Er führte in seinem Gutachten von 1 3. Mai 2009 aus, dass bezüglich des OSG im jetzigen Stadium keine Beteili gung unfallfremder Faktoren festzustellen sei. Die nicht objektivierbare Kälte-/Wärmeempfindung, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers sogar als „schmerzhaft“ empfunden werden könne, habe allenfalls eine psy chische/psychosomatische Komponente ( Urk. 7/140 S. 2). Aufgrund der länger fristigen Schonung der rechten unteren Extremität habe sich im weiteren Verlauf eine Verkürzung der ischiok r u ralen Muskulatur eingestellt, so dass physiothera peutisch geführte Dehnungsübungen sowie Propriozeptions
- und Koordinationstraining sicherlich sinnvoll seien. Diesbezüglich stehe die von Dr. F.___ verordnete Physiotherapie noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Von dieser Therapie sei eine Verbesserung des Abrollvorganges und somit eine physiologischere Be nutzung des OSGs mit der damit verbundenen verminderten Knorpelabnutzung zu erwarten. Von der Einnahme des Medi kaments Brufen sei hingegen keine Verbes serung des Gesundheitszustandes zu erwarten, lediglich eine Verbes se rung/Reduktion der Schmerzsymptomatik, mit welcher eine Er weiterung des Aktionsradius des Beschwerdeführers erreicht werden könne ( Urk. 7/140 S. 2). Der Gesundheitszustand sei nun gut neun Jahre nach dem Unfallereignis als stabilisiert anzusehen, wobei die Abnützung eines traumatisch vorgeschädigten Gelenks in der Regel schneller fortschreite als dies bei einem gesunden Gelenk der Fall sei. Bezüglich der weiteren Behandlung hat Dr. H.___ die Weiterführung der Physiotherapie, insbesondere Dehnungsübungen der ischiocuralen Musku latur, sowie Beinachsentraining zur Ver bes serung der Koordination und Propriozeption vorgeschlagen ( Urk. 7/141 S. 3). 4 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00215 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
12. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Mutuel
Assurances SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1955, arbeitete seit 1. Juni 1996 als Funktionär bei der Gewerkschaft Y.___ und war in dieser Eigen schaft bei der Mutuel
Assurances SA (nach folgend: Mutuel ) gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 2 9. Februar 2000 auf einer Bau stelle auf einer Montagetreppe ausrutsch t e und sich am rechten Fuss verletzte ( Urk. 7/1, Urk. 7/ 4 ) . Die Erstbehandlung erfolgte im S pital Z .___ , wo eine laterale Malleolarfraktur
festgestellt wurde , die am 3. März 2000 operativ versorgt wurde ( Urk. 7/4) . Die Mutuel übernahm die Kosten der Heilbe handlung und richt ete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder aus. Die weitere Be handlung erfolgte durch Dr. med. A.___ , Allge meinmedizin FMH, welcher dem Versicherten ab dem 7. August 2 000 wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit attestierte ( Urk. 7/6). Nach den Untersuchungen des Versicherten vom Januar 2001 d iagnostizierten die Ärzte des Spitals Z .___
eine Algodystrophie und schrieben X.___ ab dem 3 0. Januar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/8). Der Versicherte begab sich zur Behandlung in d ie Klinik B .___ (Urk. 7/15, Urk. 7/17 , Urk. 7/22 ) und besuchte die Physio therapie ( in s bes. Urk. 7/21). Im Zuge ihrer Abklärungen ver anlasste die Mutuel das Gut achten von Dr. med. C.___ , Oberarzt Stellvertreter, Orthopädie/Fusschirurgie, und Dr. med. D.___ , Leitender Arzt Fusschirurgie in der Klinik E.___ , vom 8. März 2004 ( Urk. 7/55). Unter Hinweis auf dieses Gutachten teilte die Mutuel dem Versicherten am
23. April 2004 mit, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. August 2000 auf unfallfremde Umstände zurückzuführen sei, welche keine weitere n Recht e auf Leistungen aus der Unfall versicherung begründe. Den Antrag von X.___ auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung leite sie der Ll o y d’s
Underwriters London
(nachfolgend: Ll o y d’s ) weiter, mit welcher sie eine n Zusammenarbeitsvertrag betreffend die Ausrichtung von langfristigen Unfallversicherungsleistungen ab gesch l ossen ha be ( Urk. 7/58) . Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2004 teilte die Mutuel dem Versicherten mit, dass sie die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Februa r 2000 stehenden Heilungskosten weiterhin übernehme ( Urk. 7/61).
Am 1 0. Mai 2005 wurde in der Klinik E.___ eine neurologische und elektro physiologische Untersuchung durchgeführt ( Urk. 7/81).
Dr. med. F.___ , FMH für orthopädische Chirurgie, entfernte bei der Operation vom 2 7. Oktober 2005 das Osteosynthe se material im rechten Fuss ( Urk. 7/88).
Die Mutuel übernahm die Kosten für die Entfernung des Osteosynthesematerials und erbrachte wegen der Arbeitsunfähigkeit nach der Operation Unfalltaggelder (Urk. 7/67). Der Vertrauensarzt der Mutuel , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte X.___ am 1. Dezember 2005 und 1 2. Januar 2006 ( Urk. 7/102).
Gestützt auf de ssen Bericht vom 2 5. Januar 2006 ( Urk. 7/102) verneinte die Lloyd’s m it Ver fügung vom 27. März 2006 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch aufgrund eine r Inte gritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10‘680.-- zu ( Urk. 7 /10 8 ).
Die Mutuel verfügte am 18. April 2006, dass dem Versicherten aufgrund der von Dr. F.___
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 sowie von 50 % vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 Taggelder nachbezahlt würde n
(Urk. 7/110) .
Diese Verfügung en erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2
In der Folge ersetzte d ie Mutuel dem Versicherten die Transportspesen im
Zu sammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung (Urk. 7/111, Urk. 7/114) und übernahm die Kosten für Physiotherapie (Urk. 7/112) sowie eine Blutkö r peruntersuchung ( Urk. 7/118). Sie bezahlte sodann die Kosten für die Unter suchung des Versicherten bei Dr. F.___ vom 7. März 2007 und ver ordnete Phy sio therapie ( Urk. 7/122) sowie bis zum 2 0. Mai 2008 die Kosten für ein Medika ment ( Urk. 7/131) .
Z ur Prüfung der Unfallkausalität der aktuellen Be handlung
erstattete Dr. med. H.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, das Gutachten vom 13 . Mai 2009 (Urk. 7/140). Gestützt auf diese s Gutachten
teilte die Mutuel dem Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juni 2009 mit, dass sie
die Kosten für die laufende Physio therapiebehandlung weiter übernehme ( Urk. 7/143). M it Verfügung vom 9. De zember 2011 stellte sie ihre Leistungen per 31. De zember 2011 ein (Urk. 7/1 47). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Januar 2012 Einsprache (Urk. 7/150), welche er mit Eingabe vom 1 6. Februar 2012 er gänzend begründen liess ( Urk. 7/151). Mit Entscheid vom 1 3. August 2012 wies die Mutuel die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Au gust 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Behandlungs kosten weiter hin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwer de (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-154). Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 2 3. Oktober 2012 das Doppel der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) zugestellt ( Urk. 8).
M it Eingabe vom 1 9. November 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Replik, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Duplik vom 1 4. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 14), was dem Beschwer de führer mit Mitteilung vom 1 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei teren durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Ver pflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheits zustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).
Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 3
Gemäss Art 21 Abs. 1 lit . c UVG werden dem Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach deren Festsetzung die Pflegeleistungen und Kostenver gütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verblei benden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 1. 4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheits bild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 29. Februar 2000 über den 31. Dezember 2011 hinaus Heilbehandlung zu erbringen hat . 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. August 2012 ( Urk.
2) fest, die Erbringung von Leistungen durch sie nach Erstattung des Gutachten s von Dr. H.___ vom 1 3. Mai 2009 , sei so zu erklären, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei
und dies benötigt habe. Aufgrund der neuen bundes gericht lichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG seien die Leistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt worden.
Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG beziehe sich auf Personen, die eine Rente beziehen, aber noch erwerbstätig seien, bei denen also ein Invaliditätsgrad zwischen 10 und 100 % vorliege. Dem Beschwerde führer sei nie eine Rente zugesprochen worden und somit bestehe kein An spruch auf Heilbehandlung gemäss 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urk. 2 S. 6) . Die Beschwerdegegnerin bringt überdies vor, die Lloyd ‘ s
habe mit V erfügung vom 2 7. März 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen habe die Lloyd’s festgestellt, dass keine dauerhafte unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dass ab dem 1. Januar 2006 die volle Arbeitsfähigkeit wieder her ge stellt gewesen sei. Eine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers habe nicht mehr in Aussicht gestanden ( Urk. 6 S. 2 f. ). In seinem Gutachten vom 1 3. Mai 2009 halte Dr. H.___ dafür, dass durch eine weitere medizinische Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu errei chen sei. Er habe zur Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse mittels physiotherapeu tischer Vorkehren geraten ( Urk. 6 S. 3). Die Leistungen seien nicht als Rückfall übernommen worden, sondern um eine Ver schlechterung des Gesundheits zu standes zu verhindern . Die empfohlenen thera peutischen Vor kehren hätten in erster Linie dazu dienen sollen, die Schmerzen zu lindern und eine Stabili sierung des Erreichten zu bewirken ( Urk. 14 S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Schreiben vom 1 5. Juni 200 9 gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 13. Mai 2009 zugesichert, dass sie die Kosten der Physiotherapie bis auf weiteres übernehmen werde. Gestützt auf diese s
Gut achten von Dr. H.___ könnten die Leistungen nicht eingestellt werden, denn diese Beurteilung könne nicht gleichzeitig der Anspruchsbegründung und der Anspruchsaufhebung dienen.
Von Dr. H.___ sei erfragt worden, ob der Kausal zusammenhang gegeben sei und ob eine Verbesserung des Gesund heitszustan des zu erwarten gewesen sei ( Urk. 1 S. 6). Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin die Be handlungskosten gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG erbracht habe, weshalb diese nicht unter Hinweis auf eine neue Rechtspre chung zu Art. 21 UVG eingestellt werden könnten ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 11 S. 2 ). Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG werde die Integritätsentschädigung mit der Invali denrente festgesetzt, mithin in Ver bindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Falls kein R entenanspruch bestehe, werde die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG bei der Beendigung der ärztlichen Behand lung gewährt. Bei „Nichtrentenfällen“ sei daher gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 UVG die Beendigung der ärztlichen Behandlung abzuwarten und die Behandlung nicht bereits dann ein zustellen, wenn keine namhafte Bes serung im Hinblick auf das Wiederer langen der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten sei. Bereits aus dem Gutachten der Klinik E.___ vom 8. März 2004 sei ersicht lich, dass beim Beschwerdeführer als Folg e der posttrau matischen Arthrose jederzeit eine Verschlechterung der Situation am oberen Sprunggelenk eintreten könne. Derartige Rückfälle gingen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dement sprechend habe sie nach Zuspre chung der Integritätsentschädigung Behand lungskosten übernommen und mit ihrem Schreiben „bis auf weiteres“ zugesi chert. Diese Behandlung dau e re noch an ( Urk. 1 S. 8 , Urk. 11 S. 2 ). 3.
3.1
Nach dem Unfall vom 2 9. Februar 2000 erfolgte die Erstbehandlung im
S pital Z .___ . Dessen Ärzte diagnostizierten eine l aterale Malleolarfraktur Typ Weber C rechts, welche sie am 3. März 2000 mittels Osteosynthese operativ versorgten . Sie attestier ten dem Beschwerdeführer ab Entlas sung aus dem Spital am 1 0. März 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraus sichtlich Ende April 2000 ( Urk. 7/4).
Bei der Operation am 2 7. Oktober 2005 nahm Dr. F.___
die Entfernung des Osteosynthesematerials vor , wobei dies allerdings nicht vollständig erfolgte, da d er Rest einer Schraube im Knochen be lassen werden musste, weil sonst das Risiko einer Fraktur g eg eben gewesen wäre ( Urk. 7/88). 3.2
Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. G.___ eine Be ur teilung bezüglich der operativen Entfernung des Osteosynthese m aterials vom 2 7. Oktober 2005 in Auftrag ( Urk. 7/102 S. 1 ). Dr. G.___ führte in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2006 aus, dass die Osteosynthesematerial -Entfernung lediglich mit Belassen einer halben Schraube habe fertig gestellt werden können. Durch die Schwierigkeit der eingemauerten Schraube habe sich eine Verzögerung im Heilungsverlauf, insbesondere be züglich der Wundheilung, ergeben, so dass der Beschwerdeführer während zwei er Monate die Arbeit nicht habe aufnehmen können. Die partiell belassene Schraube, die nun vollständig von Knochen überdeckt sei, scheine keinen rele vanten objektivierbaren Einfluss zu haben. Bei nun abgeheilten Ver hältnissen seien die subjektiven Beschwerden im rechten Unterschenkel wenig besser ge genüber dem präoperativen Zustand und gemäss den Aussagen des Be schwerdeführers werde er seine Arbeit ab Mitte Januar (2006) zu 50 % beginnen, um dann eine Woche später wieder zu 100 % zu arbeiten . Von Seiten des Fusses bestehe momentan (1 2. Januar 2006) keine Arbeitsunfähigkeit mehr, zumal der Be schwerdeführer zu 40 % mit Büroarbeiten beschäftigt sei und zu 60 % Kontroll funktionen auf den Baustellen habe (Urk. 7/102 S. 8).
Dr. G.___ bezifferte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wie folgt: 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2005, 50%ige Arbeitsfähigkeit bis 1. Dezember 2005, 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2006 ( Urk. 7/102 S. 9). 3.3
Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2006 führte Dr. F.___ am 7. Februar 2006 aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 7. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 zu 100 % und vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Erst im Verlaufe des Dezembers 2005 hätten sich blande Wundverhältnisse präsentiert. Bestehend seien die Schwellung des Un terschenkels und des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts, Belastungsschmerzen und ein hinkender Gang ( Urk. 7/105). Am 9. Mai 2006 berichtete Dr. F.___ , die Behandlung sei per 1. März 2006 abgeschlossen worden ( Urk. 7/112).
Bei der Konsultation vom 7. März 2007 erhob Dr. F.___ eine Verspannung der Waden- und Peron e almuskulatur mit block iertem proximalem Tibio-fibular ge lenk rechtsseitig. Dr. F.___ erklärte die Behandlung für vorläufig abge schlossen ( Urk. 7/12 1 ) , verschrieb dem Beschwerdeführer jedoch Physiotherapie ( Urk. 7/122).
Zur Abklärung der Frage, ob es im rechten Sprunggelenk zu einer Arthrose ge kommen sei, veranlasste Dr. F.___
im Medizinisch Radiologischen Institut die MRI-Untersuchung vom 4. September 2007, bei welcher sich nur sehr dis krete Knorpelschäden im OSG und ansonsten ein nahezu regelrechter Zustand post traumatisch und postoperativ mit Status nach Zerrung des Ligamentum fibulo talare
anterius und vermutlich auch des medialen Bandapparates zeigte ( Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 4. September 2007, Urk. 7/123) .
Im Bericht vom 2 7. Dezember 2007 hielt Dr. F.___ fest, dass sie der Be schwerdeführer am 3 1. August 2007 wegen verstärkter Schmerzen im rechten Bein, speziell im Fuss rechts, Kältegefühl und Schmerzen nach Belastungen über eine Stunde konsultiert habe. Als objektiven Befund habe sie eine etwas gerö tete Narbe im distalen Bereich, eine diskrete Schwellung daselbst, eine Hypä esthesie im Bereich des dorsalen und distalen ersten Strahls rechts erhoben. Die Motorik sei seitengleich gewesen, aber das Bein habe nur kurze Zeit in gestreckter Haltung gehoben werden können ( Urk. 7/125). 3. 4
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Februar 2008 zur Schmerztherapie des Be schwerdeführers gelangte Dr. G.___ zum Schluss, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Therapie mit dem Medikament Celebrex nicht erwartet werden könne ( Urk. 7/127 S. 2). 3.5
Dr. F.___ berichtete am 9. März 2009 , sie habe bei der Untersuchung des Be schwerdeführers vom 3. Septem ber 2008 eine Verspannung des Musculus
gast rocnemius
lateralis et medialis et rechts sowie auslösbare Wadenschmerzen bei Dorsalflexion des Fusses sowie bei der Kontrolle vom 2 8. Januar 2009 eine Irri tation des Nervus
fibularis fest gestellt . Nach der Kontrolle vom 2 8. Januar 2009 verordnete Dr. F.___
Magnesiocard und Lockerungsmassnahmen . Als medizi nische Gründe für die Phyisotherapieverordnung ga b Dr. F.___ schmerz hafte Muskel verspannungen und eine Behinderung des Abrollens des Fusses an. Mit Physiotherapie solle eine gelockerte schmerzfreie Wade und Fussmuskulatur erreicht werden ( Urk. 7/133 S. 1). 3. 6
Zur Abklärung der Kausalität zwischen der aktuellen Behandlung und dem Unfall vom 2 9. Februar 2000 gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ das Gutachten vom 1 3. März 2009 in Auftrag. Dr. H.___ untersuchte den Be schwer deführer am 1 3. Mai 200 9. Er führte in seinem Gutachten von 1 3. Mai 2009 aus, dass bezüglich des OSG im jetzigen Stadium keine Beteili gung unfallfremder Faktoren festzustellen sei. Die nicht objektivierbare Kälte-/Wärmeempfindung, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers sogar als „schmerzhaft“ empfunden werden könne, habe allenfalls eine psy chische/psychosomatische Komponente ( Urk. 7/140 S. 2). Aufgrund der länger fristigen Schonung der rechten unteren Extremität habe sich im weiteren Verlauf eine Verkürzung der ischiok r u ralen Muskulatur eingestellt, so dass physiothera peutisch geführte Dehnungsübungen sowie Propriozeptions
- und Koordinationstraining sicherlich sinnvoll seien. Diesbezüglich stehe die von Dr. F.___ verordnete Physiotherapie noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Von dieser Therapie sei eine Verbesserung des Abrollvorganges und somit eine physiologischere Be nutzung des OSGs mit der damit verbundenen verminderten Knorpelabnutzung zu erwarten. Von der Einnahme des Medi kaments Brufen sei hingegen keine Verbes serung des Gesundheitszustandes zu erwarten, lediglich eine Verbes se rung/Reduktion der Schmerzsymptomatik, mit welcher eine Er weiterung des Aktionsradius des Beschwerdeführers erreicht werden könne ( Urk. 7/140 S. 2). Der Gesundheitszustand sei nun gut neun Jahre nach dem Unfallereignis als stabilisiert anzusehen, wobei die Abnützung eines traumatisch vorgeschädigten Gelenks in der Regel schneller fortschreite als dies bei einem gesunden Gelenk der Fall sei. Bezüglich der weiteren Behandlung hat Dr. H.___ die Weiterführung der Physiotherapie, insbesondere Dehnungsübungen der ischiocuralen Musku latur, sowie Beinachsentraining zur Ver bes serung der Koordination und Propriozeption vorgeschlagen ( Urk. 7/141 S. 3). 4 .
4.1
Mit Schreiben vom 2 3. April 2004 wies die Beschwerdegegnerin den Be schwerde führer darauf hin, dass die Arbeits un fähigkeit nach dem 7. August 2000 auf unfallfremde Umstände zurückzuführen sei und somit kein weiterer An spruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe. D i e Ange legenheit sei abgeschlossen und das Dossier werde zur Prüfung der Integritätsentschädigung der Lloyd’s übergeben (Urk. 7/58). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin indes ihre Leitungspflicht namentlich im Zusammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung vom 27. Oktober 2005 und erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Sie legte den Fall ihrem beraten d en Arzt Dr. G.___ vor, welcher in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2006 zum Schluss gelangte, dass die Folgen des operativen Eingriffs vom 27. Oktober 2005 abgeheilt und der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.2 ) . Nachdem wieder eine 100%ige Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers bestand, mithin von einer weiteren ärztlichen Behandlung diesbezüglich keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war ,
und auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hängig waren (vgl. die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2004 betreffend Invalidenrente, Urk. 7/96) , konnte di e Beschwerde gegnerin davon ausge hen , dass der Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG per 1. Januar 200 6 erreicht war . Gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___
vom 25. Januar 2006
verneinte die Lloyd‘s mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. März 2007 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 7/108) . Mit dem Fallabschluss bzw. mit Beginn einer allfälligen Rente fallen grundsätzlich auch die vom Unfallversicherer zu er bringende Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Auf Drängen des Be schwer deführers ( Urk. 7/109 ) setzte die Beschwerdegegnerin allerdings im Nachhinein mit ihrer
Verfügung vom 1 8. April 2006 den Taggeldanspruch des Be schwer deführers bezüglich dessen Arbeitsunfähigkeit im Zu sammenhang mit der Osteosynthesematerial -Entfernung vom 27. Oktober 2005 neu fest und sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die von Dr. F.___ at testierte Arbeitsun fähigkeit von 100 % vom 2 7. Oktober 2005 bis 1 5. Januar 2006 sowie von 50 % vom 1 5. bis 2 2. Januar 2006 ein Taggeld zu ( Urk. 7/110).
Nach dem Gesagten erfolgte der Fallabschluss daher spätestens per 22. Januar 200 6. Aus seine m Verweis auf Art. 24 Abs. 2 UVG kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits liegt an sich gar keine Abweichung von der in Art. 24 Abs. 2 UVG enthaltenen Gleichzeitigkeitsregel , wonach die Integritätsentschädigung mit d er Rente festgesetzt wird, vor, da die Lloyd’s mit Verfügung vom 2 7. März 2007 sowohl zur Rentenfrage als auch zur Integritätsentschädigung Stellung genommen hat (vgl. RKUV 1990 Nr. U 90 S.
105 f. E. 5c). Anderseits ist der Integritätsschaden in de r Regel erst bei Behandlungsab schluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit feststell- und beurteilbar (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 285 E. 1b). Aus der
Zusprache der Integritätsentschädigung durch die Lloyd’s mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 7/108)
ist daher auch zu schliessen , dass die unfallbedingte Behandlung damals an sich abge schlossen war . 4. 2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm indes auch in der Folge die Kosten für Heil behand lung . Ist einerseits der Abschluss der vorübergehenden Leistungen erfolgt, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden konnte, und sind andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt, hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung für notwendige Heilbehandlung aufzukommen (BGE 134 V 109 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.1). Vorbehalten bleibt einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung aufgrund von Art. 11 UVV in Verbindung mit Art. 10 UVG (Rück fall und Spät folgen [Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. Sep tember 2011 E. 5.3] ) . Während die Beschwerdegegnerin vorbringt, die Voraus setzung en für eine Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG seien nicht erfüllt, stellt sich der Beschwerde führer im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung auf grund eines Rück falles erbracht und auch weiterhin zu leisten habe (E. 2.2 bis 2.3).
Weil d er Beschwerde führer keine Rente der Unfallversicherung bezieht ( Urk. 7/108), hat er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen An spruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG (Urteil des Bundes gerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dem Be schwerdeführer ist entgegen zu halten, dass
er der Beschwerdegegnerin nie ein en
Rück fall gemeldet hat . Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung über den Fallabschluss per Januar 2006 hinaus praktisch nahtlos
weiter leistete , ohne sich dazu zu äussern, nach welcher Norm sie ihre Leistungen erbringe ( insbes. Urk. 7/111-112, Urk. 7/114, Urk. 7/118, Urk. 7/122, Urk. 7/131 ). Wie es sich damit verhä lt bzw. ob angesichts des Fallabschlusses im Januar 2006 überhaupt je ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hätte ,
braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden . Selbst wenn mit dem Be schwerdeführer davon auszugehen wäre, dass die Beschwerde gegne rin
ihre Leistungen aufgrund eines Rückfalls erbracht h ä tte
bzw. diese einen Rückfall gar ausdrücklich aner kannt h ä tte, würde die gestützt darauf erfolgte Zusprache von Heilbehandlung nur so lange Rechtskraftwirkung entfalten, wie von der Fort setzung der Be handlung noch eine namhafte Ver besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden könn t e (Urteil des Bundes gerichts 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.3 mit Hin weis). 4.2.2
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich auf Grund der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch wei tere Heilbehandlung zu erwartende Besse rung ins Gewicht fallen muss. Unbe deutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.2). Nicht darunter zu zählen sind etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiede ner Therapien wie auch die Tat sache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (voll ständige) Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2008 vom 2 4. März 2009 E.
5.2.3 mit Hinweisen). 4.2.3
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus den Be richten von Dr. F.___ ergibt sich, dass sie vom Beschwerdeführer auch nach dem Januar 2006 wegen Schmerzen im rechten Fuss in unregelmässigen Ab ständen konsul tiert wurde, wobei sie jeweils keine Arbeitsunfähig keit attestiert hat (E.
3.4). Bereits bei der bildgebenden Untersuchung vom 4. September 2007 zeigte sich ein nahezu regelrechter Zustand posttraumatisch und postoperativ (E. 3.4). Dr. H.___ beur teilte den Gesundheit szustand des Beschwerdeführers als stabil (E.
3. 6 ) . Er begründet e die Notwendigkeit der Physiotherapie mit der Verkür zung der ischiokruralen Muskulatur
und der zu erreichenden Verbesserung des Abrollvorganges und somit der physiolo gischere n Benutzung des OSGs und der damit verbundenen verminderten Knorpelabnutzung (E. 3.5), jedoch nicht damit, dass dadurch die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers wiederher ge stellt oder gesteigert werden könne. Obschon Dr. H.___ die damalige Physio the rapie als unfallkausal ansah und bezüglich der weiteren Behandlung auch eine Weiterführung der Physio therapie vor ge schlagen hatte, kann nicht davon ge sprochen werden, dass damit eine namhafte Besserung des Gesund heits zustan des im Sinne der bundesgerichtlichen Recht sprechung (E. 4.2.2) erreicht werden könnte, zumal
beim Beschwerdeführer seit 2 2. Januar 2006 keine Arbeitsun fä higkeit in der ange stammten Tätigkeit mehr dokumentiert ist und bei der Untersuchung durch Dr. H.___ vom 13. Mai 2009 der Barfussgang des Beschwer deführers unauffällig und der Zehenspitzen- und Fersengang pro b lemlos möglich war en
(Urk. 7/140 S. 2).
Mithin wurde dem Beschwerdeführer bereits vor Beginn dieser Physio therapie eine 100%ige Arbeits fähigkeit in seiner Tätigkeit als Gewerkschafts funktionär attestiert.
Mit der ab Januar 2009 verord neten Physiotherapie sollte lediglich noch eine gelockerte, schmerzfreie Wade und Fussmuskulatur erreicht werden (E. 3.5). Weit ere Behandlungsvorschläge wurden von Dr. H.___ nicht gemacht und er hielt ausdrücklich fest, dass von der Einnahme des Medikaments Brufen keine Verbesserung des Gesundheits zustan des zu erwarten sei (Urk. 7/140 S. 2 und 3). Ein weiterer Anspruch auf Heilbe handlung bestand nach dem Gesagten nicht mehr, a uch wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Leistungen aufgrund eines ihr gemeldeten Rückfalls erbracht hätte . Dies gilt ungeachtet dessen, dass sie mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/143) bezüglich der Übernahme der damaligen Phys iotherapiebehandlung ihre Leistungspflicht ausdrücklich anerkannte (E. 2.4.1) .
Da somit weder nach Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG noch nach Art. 10 UVG i.V.m . Art. 11 UVV ein Anspruch auf Heilbehandlung bestand, erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2011 als rechtens .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Mutuel
Assurances SA - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher