Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 67 , war als Maler der Y.___ AG, Z.___ , bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. Juli 2007 bei Malerar beiten mit der Leiter zu Boden stürzte (Urk. 8/ 1). Dabei zog er sich eine Cal caneusfraktur an beiden Füssen zu. In der Folge erbrachte die Suva die gesetzli chen Versicherungsleistungen (Urk. 2 /1 S. 2). Am 21. Januar 2008 nahm er seine Tätigkeit als Maler wieder zu 50 % auf. Gestützt auf die Untersuchung vom 11. März 2008 besche inigte der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, dem Versicherten noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ 62.4 ). Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung ihrer Taggeldleistungen per
18. April 2008 mit (Urk. 8/ 71 ).
Nach einer weiteren Untersuchung des Versicherten am 26. August 2008 er klärte der Kreisarzt Dr. A.___ den medizinischen Endzustand für erreicht und erstellte das Zumutbarkeitsprofil, wobei er den Versicherten in seiner ange stammten Tätigkeit als Maler für mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollzeitig arbeitsfähig erachtete , und schätzt e den Integritätsschaden (Urk. 8/107) . Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die Suva dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 28 % zu (Urk. 8/ 118 ). Nachdem der Versicherte am 23. Juni 2009 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er seit April 2009 wieder voll arbeite (Urk. 8/119 -120 , Urk. 8/121.1) , schloss die Suva den Fall mit Schreiben vom 23. Juni 2009 ab (Urk. 8/ 122 ). 1.2
Am 4. August 2011 meldete der Versicherte bei der Suva einen Rückfall an (Urk. 8/ 142 ). Die Suva leitete eine Besprechung mit der Suva-Case Managerin ein, holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und liess den Versicherten am 20. Januar 2012 ein weiteres Mal kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/ 176 ). Dr . A.___ erkannte eine deutlicher e Belastungseinschränkung als im Jahr 2008 und passte das Zumutbarkeitsprofil entsprechend an (Urk. 8/ 176 S. 8 ). Mit Verfügung vom 16. April 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die ver bliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Juli 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 17 % zu (Urk. 8/ 205 ). Gegen diese Verfügu ng erhob der Versicherte am 25. April 2012 Einsprache (Urk. 8/ 209 ). Mit Einsprache e ntscheid vom 18. Juli 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/ 214 = Urk. 2/1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 erhob der Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versi cherten am 10. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Ist die versi cherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts; ATSG) , so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 10. Juli 2007. Sie stellte sich gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Untersu chung vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/176) auf den Standpunkt, die somatischen Folgen des Unfalls würden die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollzeit lich zulassen. Unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2/1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, die psychische Symptomatik sei unter anderem auf die nicht nachhaltige Eingliederung durch die Suva zurückzufüh ren. Gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung durch das B.___ vom 19. November 2011 (Urk. 3) hielt er dafür, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig . Dies vorwie gend infolge der mittelgradigen depressiven Episode sowie der somatoformen Schmerzstörung, wobei deren natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall zu bejahen sei.
Des Weiteren beanstandete er den von der Suva durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
3.1
Am 10. Juli 2007 stürzte der Beschwerdeführer bei Malerarbeiten mit der Leiter zu Boden , wobei er auf beiden Füssen landete (Urk. 8/1 , Urk. 8/6.1 ) . Nach der notfallmässigen Versorgung im C.___ wurde er am selben Tag ins D.___
verlegt (Urk. 8/8.1) , wo eine Calcaneusfraktur
beidseits vom joint -depression-type diagnostiziert wurde (Urk. 8/ 2.2 , Urk. 8/5 ). In der Folge wurden am 17. und am 25. Juli 2007 die jeweiligen Plattenosteosynthesen vorgenommen (Urk. 8/2.2, Urk. 8/8.3 , Urk. 8/8.2 ) . Nach der Spitalentlassung wurde der Beschwerdeführer am 3. August 2007 in die E.___ zur stationären Rehabilitation überwiesen, wo er sich bis zum 28. September 20 07 aufhielt. Die dortigen Ärzte
diagnostizierten nebst
der Calcaneusfraktur beid seits eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) . Hierzu hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall erhebliche psychosoziale Probleme gehabt und ein Antidepressivum eingenom men. Bezüglich der somatischen Beschwerden wurde weiterhin eine ambulante Physiotherapie empfohlen (Austrittsbericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/ 14 ) . Dem psychosomatischen Konsilium vom 13. August 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner langjährigen Freundin im November 2006 unter psychosozialen Problemen leide und aktuell seine Zu kunftsangst in den Vordergrund stelle. Die psychischen Grundfunktionen be schrieben die Ärzte als intakt und ein Nachlassen der Konzentration während des Gesprächs sei nicht auszumachen gewesen (Urk. 8/16).
Die Nachkontrolle durch den Operateur Prof. Dr. m ed. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 11. Oktober 2007 e rgab einen unauffälligen Befund. Dr. F.___ führte aus, radiologisch liege ein Durchbau der Frakturen vor
(Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 8/ 13.1 ).
Ab dem 16. Oktober 2007 befand sich der Beschwerdeführer bei
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychotherapie , in psychotherapeutischer Behandlung . Dieser nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2008 (Urk. 8/59) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Sturz (S. 3). Der Be schwerdeführer leide an Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen, insbesondere morgendliche n Angstzuständen, wobei zwei- bis dreimal wöchentlich eigentliche morgendliche Panikattacken aufträten , die bis zum Erbrechen führen könn t en, und depressiven Verstimmungen. Er beschrieb ein vermindertes Selbstbe wusstsein sowie Freud- und Antriebslosigkeit und empfahl eine Umschulung (S. 2). 3.2
Ab dem 21. Januar 2008 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 50 %
als Maler (Urk. 8/ 36 ).
Am 11. März 2008 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. A.___ statt. Seinem Bericht vom 1 2. März 2008 ist zu entnehmen, dass bezüglich der Schmerzhaftigkeit ein günstiger Zustand bestehe. Der Beschwerdeführer klage über eine im Laufe des Nachmittags zunehmende, belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit mässigen Ausmasses, eine analgetische Medikation sei deswegen nicht regelmässig notwendig . Dr. A.___ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2008 wieder zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 8/ 62 ). 3. 3
Per
18. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der bisherigen Arbeitgebe rin gekündigt (Urk. 8/70) . Bis am 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Firma H.___ AG bei der Stellensuche unterstützt. Die Bemühungen wurden wegen fehlenden Willens zur Arbeitsleistung als Folge persönlicher Probleme, auch von Alkoholprobleme n , eingestellt ( Abschlussb e richt vom 17. Juli 2008, Urk. 8/ 103 ). 3. 4
Anlässlich der kreisärztliche n Untersuchung vom 26. August 2008 berichtete der Beschwerdeführer, er arbeite wieder ganztags überwiegend auf Baustellen und nach seiner Einschätzung ohne L eistungseinbusse als Maler . Er habe einen morgendlichen Anlaufschmerz, anschliessend gehe es ordentlich gut, ungefähr ab Mitte Nachmittag würden dann belastungsabhängig zunehmende Schmerzen in den Rückfüssen auftreten, dies progredient bis zum Arbeitsende. V or allem der rechte Fuss sei abends auch etwas dicker als morgens (Urk. 8/107 S. 2 f.). Dr. A.___ beurteilte den Verlauf rein bezogen auf die Heilung der Calcaneus frakturen als ungestört. Der aktuelle Zustand sei stabil und von Seiten beider Rückfüsse angesichts der erlittenen Verletzungen wohl das bestmögliche, was ma n sich habe erhoffen können. Der Beschwerdeführer sei als Maler wieder zu 100 % arbeitsfähig , sofern er etwa einen Viertel der täglichen Arbeit im Sitzen oder mit Stehhilfe leisten könne (Urk. 8/ 107 S. 4 ). Nachdem der Beschwerde führer der Suva mitgeteilt hatte, dass er seit April 2009 wieder vollzeitlich arbeite (Urk. 8/119, Urk. 8/ 121.1 ) , s chloss die Suva den Fall am 23. Juni 2009 ab (Urk. 8/ 122 ). 3. 5
Am 4. August 2011 meldete der Beschwerdeführer der Suva , dass es ihm unfallbe dingt schlecht gehe. Er leide an Fussschmerzen und an psychischen Problemen und er sei arbeitslos (Urk. 8/ 142 ). 3. 6
Der Hausarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. September 2011, im Januar 2011 habe der Beschwerdeführer sich bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet, da er nach der Arbeit als Maler in den Jahren 2009 und 2010 abends nur noch mit Mühe gehfähig gewesen sei und im Besonderen unter zunehmenden Fussschmerzen bei Arbeiten auf der Leiter gelitten habe. Der Beschwerdeführer sei zu jener Zeit psychisch stabilisiert gewesen und in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden (Urk. 8/155.1). 3. 7
Dem Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , und Dr. phil. klin . psych. K.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, B.___ , vom
9. August 2011 sind die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eines Zustands nach einer Calcaneusfraktur beidseits zu ent nehmen (Urk. 8/162.1). Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei äusserlich ge pflegt, sehr weitschweifig und umständlich, bewusstseinsklar und allseits orien tiert. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei er abwartend, eher fordernd, sachlich, aktiv im Spontanverhalt en . Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv stuporös . Im Gesprächsverlauf sei er mitteilungsaktiv. Kognitiv erscheine er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Im Denken sei er formal beweglich und inhaltlich problemzentriert.
Die berichtenden Ärzte hielten die Störung für krankheitswertig und gaben an, der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, zu 50 % einer Beschäftigung nach zugehen (Urk. 8/162.2). Sie empfahlen eine stationäre Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik zwecks Aktivierung des Beschwerdeführers und Reduzie - rung der Depression. Reintegrationspotential sei eher wenig vorhanden (Urk. 8/162.3). 3. 8
Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnos tizierte in seinem Bericht vom 26. Sep tember 2011 eine Anpassungs störung mit Ängsten , leicht depressive m Zustand und Passivität (ICD-10: F43.23) . Ebenso best ünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25) und der Verdacht auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6). Ein Low- dose- Benzodiazepinabusus sei nicht präzis eruierbar . Ein krankheitswertiges Leiden, das eine körperliche Tätigke it eingeschränkt hätte, hätten er und sein delegiert arbeitender Psychologe nie gesehen. Entsprechend und aus therapeutischen Gründen hätten sie dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern ihn dazu motiviert, sich eine Arbeits stelle zu suchen. Ohne Arbeit habe er keine gesunde Tagesstruktur gehabt und arbeitsmässig sei er zunehmend dekonditionierter geworden (Urk. 8/163). 3. 9
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am
23. Oktober 2011 ,
der Beschwerdeführer
sei im Juni 2007, mithin v or dem Unfallereignis , dreimal bei ihm gewesen wegen einer mittelschweren Depres sion. Die damalige Arbeitsunfähigkeit könne er nicht sicher beurteilen, schätze sie jedoch auf 50 % . Nach dem Unfall habe er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt (Urk. 8/ 166 ). 3.1 0
Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und orthopädische Traumatologie, gab in seinem Bericht vom 26. Oktober 2011 an,
e s bestünden Restbeschwerden im Bereich beider Füsse bei ra diologisch nachgewiesener posttraumatischer USG-Arthrose beidseits (Urk. 8/ 167.1 ). 3.1 1
Bei der radiologischen Abklärung beider oberen Sprunggelenke und beider Füsse vom 25. November 2011 zeigten sich ein grenzwertiger Pes
planovalgus mit einem Calcaneusneigungswinkel
von 20 Grad beidseits und eine subchond rale Sklerose im unteren Sprunggelenk. Die Frakturen seien konsolidiert (Urk. 8/ 172.2 ). 3.1 2
Weiter liegt der Bericht des B.___
vom 19. Dezember 2011 vor. In ihrer Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit führten die B.___ -Ärzte an, subjektiv sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig für eine sitzende leichte Tätigkeit. Da noch alle sitzenden Tätigkeiten möglich seien, erachteten sie eine Umschulung als sinn voll. Stehen ohne Heben sei noch während vier Stunden möglich . Objektiv gesehen sei der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit bei leichter Arbeit
zu 100 % arbeitsfähig . Eine Umschulung sei daher trotz Depression und Schmerzverarbeitungsstörung zu empfehlen (Urk. 8/175 S. 5). Weiter unten gaben sie in ihrer Konsensbeurteilung an, der Beschwerdeführer sei in einer an gepassten, sitzenden Tätigkeit wie Chauffeur Personentransport zu 50 % arbeitsfähig. Aus anästhesistischer Sicht sowie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht mehr als 50 % . Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit festgehalten und aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % einsatzfähig erachtet. Psychiatrisch weise er kognitive Defizite auf und neuropsychologisch bestehe eine Depression (Urk. 8/175 S. 5). 3.1 3
Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich unter sucht (Urk. 8/176). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung an, die Fussbeschwerden seien beidseits in gleicher Intensität vorhanden und durch die Metallentfernung habe sich nichts geändert. Bei stehender und gehender Arbeit sowie beim Tragen schwerer Lasten habe er so starke Schmerzen, dass die Belastung nicht mehr möglich sei, auch in Ruhe würden die Schmerzen dann abends andauern und sich erst über Nacht zurückbilden. Bereits beim normalen Gehen verspüre er Schmerzen. Zwei- bis dreimal pro Woche trainiere er im Fitnesscenter; jeweils eine Stunde an den Geräten und eine im Wasser (S. 4-5 und S. 8 -9 ). Dr. A.___ gab an, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine nur gering ausgeprägte Störung des Gangbildes bei einem guten Rehabili tationszustand der Muskulatur an beiden Beinen gezeigt. Der Zustand nach beidseitiger Calcaneusfraktur sei durchaus günstig, insbesondere sei das obere Sprunggelenk beidseits klinisch und radiologisch unauffällig. Die schmerzhaft stark eingeschränkte Beweglichkeit im Talokalkaneargelenk und die leichteren, wenig dolenten Einschränkungen von Chopart
- und Lisfranc -Gelenk seien typisch für die Verletzung . Dr. A.___ erkannte eine deutlichere Belastungs einschränkung
als im Jahr 2008 und passte das Zumutbarkeitsprofil entspre chend an : Vollzeitig zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelas tende Tätigkeit, bei welcher der Anteil der sitzenden Arbeit mindestens 50 % betrage und ein häufiger Wechsel zwischen Sitzen und Gehen oder Stehen möglich sei. Eine Zusatzbelastung sei bis maximal 15 Kilogramm zumutbar, dies entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder generell mit Absturzgefahr, Tätig keiten auf unebenem Boden oder auf unwegsamem Gelände sowie Tätigkeiten mit repetierter starker Belastung der Beine, starken Erschütterungen oder Schlä gen (S. 8 ). Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten (S. 9). 4.
4.1
4.1.1
Der Bericht des Kreisarztes Dr. A.___ beruht auf den anlässlich der Untersu chung vom 20. Januar 2012 erhobenen Befunden sowie den Vorakten inklusive bildgebender Befunde (Urk. 8/176 S. 1-4 und S. 6-7). Ebenso fanden die Anga ben des Beschwerdeführers Berücksichtigung (Urk. 8/176 S. 4-6). Dr. A.___ stellte eine nur gering ausgeprägte Störung des Gangbildes und an beiden Bei nen einen guten Rehabilitationszustand der Muskulatur fest. Es zeigte sich ein günstiger, klinisch und radiologisch unauffälliger Zustand der oberen Sprung gelenke, mit zwar schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit im Talokalka neargelenk , aber nur wenig dolenter Einschränkung des Chopart
- und des Lis franc-Gelenks , was gemäss Dr. A.___ typisch für die erlittene Verletzung ist (Urk. 8/176 S. 8). Dr. A.___ stellte zusammenfassend fest, im Vergleich zu 2008 bestehe eine eingeschränktere Belastbarkeit. 2008 sei das Anforderungs profil ausgehend vom Umstand formuliert worden, dass der Beschwerdeführer wieder voll gearbeitet habe. In der bisherigen Tätigkeit sei ihm inzwischen aber kein volles Pensum mehr zumutbar. Eine angepasste, das heisst leichte bis mit telschwere und wechselbelastende Tätigkeit komme allerdings auch weiterhin vollzeitlich in Frage. Die kreisärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und das nunmehr massgebende, detailliert um schriebene Anforderungsprofil korreliert mit den vorhandenen Beeinträchtigun gen. Die Kritik des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 f.) ändert daran nichts. Sie betrifft die Leistungsfähigkeit in der auch vom Kreisarzt nicht mehr als geeignet beurteilten angestammten Tätigkeit, wobei in diesem Zusammen hang hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab 2008 effektiv wieder vollzeitlich als Maler berufstätig gewesen ist, was seine Rügen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Umschreibung des Anforde rungsprofils relativiert. 4.1.2
Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im B.___ -Bericht verweist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), ergibt sich das Folgende: Im B.___ -Bericht wurde aus wir belsäulenchirurgischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht von einer quanti tativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, dies jedoch ohne nähere respektive schlüssige Begrün dung (Urk. 8/175 S. 5), weshalb die attestierte Einschränkung von 50 % trotz angepasstem Tätigkeitsprofil nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere führte Dr. N.___
aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht a us , da die Beschwerden vor wiegend belastungsabhängig seien, sei der Beschwerdeführer vor allem bei län gerem Stehen und Gehen eingeschränkt ( Urk. 8/175 S. 4). Weshalb er dann in einer Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen nicht arbeitsfähig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der B.___ -Bericht bezüglich der Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit widersprüchlich, denn an einer Stelle hielten die berichtenden Ärzte fest, in einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, kamen gleichzeitig aber zum Schluss, angepasst sei eine sit zende Tätigkeit und in einer solchen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/175 S. 5). Auf den B.___ -Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 4.1.3
Insgesamt steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die physischen Unfallfolgen den Beschwerdeführer auch weiterhin nicht an der Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit hindern, sofern diese dem von Dr. A.___ angegebenen modifizierten Anforderungsprofil entspricht. Dass der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den somatischen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 10. Juli 2007 gegeben sind, ist unbe stritten und stimmt mit der Aktenlage überein. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Krank heit, namentlich wegen der somatoformen Schmerzstörung und der mittelgradi gen depressiven Episode, nur zu 50 % arbeitsfähig, was sich auch aus der inter disziplinären Beurteilung des B.___ vom 19. Dezember 2011 ergebe (Urk. 1 S. 5). A uf die Frage der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden braucht indessen nicht eingegangen zu werden, da es am kumulativ erforderli chen adäquaten Zusammenhang fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2011 vom 5. März 2012, E. 4 mit Hinweis), was in den folgenden Erwägungen dar gelegt wird. 4.2.2
Der Unfallmeldung vom
11. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde - füh rer
bei der Ausführung von Malerarbeiten auf der Leiter mitsamt der Leiter zu Boden stürzte (Urk. 8/1) .
Vor dem Sturz habe er sich etwa auf fünf Metern Höhe befunden (Urk . 8/ 43 S. 1 ).
G ewöhnliche Stürze werden regelmässig als leichte Unfälle qualifiziert (Urteil des Bun desgerichts U 49/06 vom 22. November 2007, E. 3.3.2.2).
Der Beschwerdeführer stürzte zwar, als er sich auf einer Leiter und somit in der Höhe befand, jedoch landete er im Gegensa tz zum kopfvoran circa vier Meter hinunterstürzenden Versicherten, dessen Unfall als mittelschwer qualifiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 41/06 vom 2. Februar 2007 , E. 9), auf den Füssen. Im Rahmen einer objek tivierten Betrachtungsweise aufg rund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den s ich dabei entwickelnden Kräften ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_595/2009 vom 17. November 2009, E. 7.1) ist der Unfall vom
10. Juli 2007 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen.
Die Kasuistik zeigt dabei, dass die Anforderungen an einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn höher liegen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _595/2009 vom 17. November 2009, E. 7.1 mit Hinweisen ). 4.2.3
Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der in Frage stehende Unfall ha be sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet oder er sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen . Dies zu Recht, denn o b besonders drama tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gege ben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfin dens beziehungsweise Angst gefühls der versicherten Person
( Urteil des Bundes gerichts 8 C _595/2009 vom 17. November 2009, E. 10 .1 mit Hinweisen ) . Auch wenn dem Sturz wegen der Höhe, auf welcher sich der Beschwerdeführer be fand, eine gewisse Eind r ücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, liegen dennoch keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände des Unfalls führen könnten.
4.2.4
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei de n erlittenen Frakturen nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere handelt, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet wären, eine psychische Fehlreaktion auszulösen . 4.2.5
Vom 3. August bis am 28. September 2007 befand sich
d er Beschwerdeführer in der E.___ in der Akutrehabilitation . Bei seinem Austritt wurde ihm
b ezüglich der somatischen Beschwerden die Fortführung eine r ambulante n Physiotherapie empfohlen (Austrittsbericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/14) . Nach der Untersuchung vom 11. März 2008 gelangte Dr. A.___ zum Schluss, man dürfe die Physiotherapie jetzt langsam auslaufen lassen (Urk. 8/62.4). Sodann wurden am 16. Dezember 2009 und am 3. März 2010 die Osteosyn these-Materialentfernungen durchgeführt (Urk. 8/128.1, Urk. 8/133.3). Bei die sen Gegebenheiten kann von einer ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung keine Rede sein. 4.2.6
Der Beschwerdeführer
ging davon aus, das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen
sei erfüllt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Gewisse vorhandene Schmerzen wur den als typisch für die von ihm erlittene Verletzung erachtet (Urk. 8/176 S. 8). Die Schmerzen treten jeweils bei stehender und gehender Tätigkeit sowie beim Tragen schwerer Lasten auf , verstärken sich bei diesen Aktivitäten nach einigen Stunden und bilden sich dann nach den Angaben des Beschwerdeführers erst in der Nacht wieder zurück (Urk. 8/176 S. 8). Indes sind die Beschwerden belas tungsabhängig (Urk. 8/175 S. 4). Da der Beschwerdeführer somit vor allem bei Belastung Beschwerden hat und erst nach mehreren Stunden Stehen, Gehen oder Tragen schwerer Lasten starke Schmerzen verspürt, ist das Kriterium zwar zu bejahen, jedoch nur in einfachem Ausmass. 4.2.7
Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbe handlung . 4.2.8
Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. Bereits im März 2008 beschrieb Dr. A.___ einen günstigen Zustand (Urk. 8/62.3)
und auch bei der Untersuchung vom 20. Januar 2012 fand er einen durchaus günstigen Zustand nach beidseitiger Calcaneusfraktur vor (Urk. 8/176 S. 8). Am 27. August 2008 ging er von einem ungestörten Ver lauf aus . Eine deutliche Erschwernis habe sich einzig durch die vorbestehende psychische Konstellation und vor allem durch die schwierige Arbeitsplatzsitua tion , welche schlussendlich in einer Kündigung mündete, ergeben (Urk. 8/107 S. 4). Hierbei handelt es sich jedoch um unfallfremde Faktoren . 4.2.9
Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits un fähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009, E. 4.6). Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit als Maler a m 21. Januar 2008 , also ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall, wieder zu 50 % auf (Urk. 8/36) . Gestüt zt auf die Untersuchung vom 11. März 2008 bescheinigte Dr. A.___
dem Versicherten noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ 62.4 ).
Im August 2008 erachtete er den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Maler mit gewissen qualitativen Ein schränkungen
wieder für vollzeitig arbeitsfähig (Urk. 8/ 107 S. 4). Der Beschwer deführer hatte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. August 2008 zudem selber angegeben, er arbeite wieder zu 100 % als Maler und er bringe seiner Einschätzung nach eine Le istung von 100 % (Urk. 8/107 S. 2 f.).
Ab April 2009 arbeitete er wieder um
während mehrerer Monate voll als Maler (Urk. 8/ 119, Urk. 8/121.1). Nach der Aufgabe dieser Arbeitsstelle im September 2009 (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 8/ 55/1 im Verfahren IV.2012.01315 ) war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/176 S. 8). Die effektiv angetroffenen Schwierigkei ten bei der Wiedereingliederung hingen vielmehr mit der schwierigen Arbeitsplatzsituation und der vorbestehenden psy chischen Konstellation zusammen (Urk. 8/ 107 S. 4), wohingegen bei diesem Kriterium ausschliesslich die rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist.
So mit liegen Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit im üblichen Rahmen, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist. 4. 3
Zusammenfassend ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgeben den Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise (mindestens vier Kriterien , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 5)
gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen ist , soweit diese überhaupt mit dem Unfall in Zusammenhang ste hen .
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads sind demnach ausschliesslich die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. 5.
5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Suva ging entsprechend den genannten Grundsätzen gestützt auf die Anga ben des letzten Arbeitgebers davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 66‘430.-- ( Fr. 5‘110.-- x 13) hätte erzielen können (Urk. 2/1 S. 11). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dieser Betrag sei nicht aktenkundig, weshalb der Anfangslohn der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2009 anzupassen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Die Angaben der Y.___ AG befinden sich jedoch in den Akten (vgl. Urk. 8/18 7), weshalb ausgewiesen ist, wie sich der Lohn des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall effektiv entwickelt hätte.
Gemäss den korrekten Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Urk. 2/1 S. 11 f. Ziff.
7) hat sich die Einkommens bemes sung auf 2009 zu beziehen. In diesem Jahr hätte der Beschwerdeführer bei der Y. ___ AG ohne den Gesundheitsschaden Fr. 5‘110.-- pro Monat verdient ( Urk. 8/187.1). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen in der Höhe von Fr. 66‘430.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 11 Ziff. 6.b) ist somit nicht zu beanstanden. 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ging die Suva gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 20. Januar 2012 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte das Invalideneinkommen an hand der Tabellenlöhne ( Urk. 2/1 S. 7 Ziff. 6.a).
Der Beschwerdeführer brachte
vor, der Tabellenlohn dürfe nicht auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden aufgerechnet wer den, da er auch im Gesundheitsfall nur 40 Stunden pro Woche arbeiten würde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).
Rechtsprechungsgemäss ist jedoch die dem statistischen Invalidenlohn zu Grunde liegende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch dann auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, wenn der Versicherte als Valider in einem Betrieb mit 40-Stundenwoche arbeitete. Anlass, das standardi sierte Durchschnittseinkommen nicht auf eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflus senden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundes gerichts 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011, E. 4.2 mit Hinweisen). Eine lohn mässige Benachteiligung aufgrund der angeführten 40-Stundenwoche im Sinne einer branchenunüblich tiefen Entlöhnung wird weder geltend gemacht, noch geht dies aus den Akten hervor. Die Umrechnung des statistischen Invaliden lohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit ist somit zutreffend.
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2008 und unter Berücksichtigung der 2009 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und der Lohnentwicklung bis 2009 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 61‘238.40 ( Urk. 2/1 S. 10 Ziff. 6.a) ist nicht zu beanstanden. 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Suva nahm unter Berücksichtigung der gesundheitli chen Einschränkungen des Beschwerdeführers einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 2/1 S. 10). Der Beschwerdeführer hingegen postuliert angesichts der massiven Einschrän kungen des Tätigkeitsprofils einen Leidensabzug von 15 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).
Unstrittig ist, dass sich nebst den gesundheitlichen Einschränkungen keine weite ren Merkmale wie zum Beispiel Alter, Beschäftigungsgrad oder Dauer der Betriebszugehörigkeit negativ auf das erzielbare Invalideneinkommen auswir ken. Einzig d as Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers ist merklich einge schränkt, da er nur noch wechselbelastende, mindestens hälftig im Sitzen ver richtbare , leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann; indes stehen ihm noch genügend Verweistätigkeiten offen , bei der Ausübung derer er nicht ein geschränkt derart eingeschränkt ist, dass er mit einem deutlich unter den Durchschnittslöhnen liegenden Einkommen zu rechnen hätte. Unter diesen Umständen ist der von der Suva vorgenommene Abzug von 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘114.60 ( Fr. 61‘238.40.-- x 0.9).
Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine gesund heitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 11‘314.40 ( Fr. 66‘430. -- . /. Fr. 55‘114.60). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 17 % ( Fr. 11‘315.40 x 100 :
Fr. 66‘430.--). Die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invali ditätsgrad von 17 % ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Ein höherer Invaliditätsgrad ist nicht ausgewiesen.
Bei der gegebenen Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.
E. 1.2 Am 4. August 2011 meldete der Versicherte bei der Suva einen Rückfall an (Urk. 8/ 142 ). Die Suva leitete eine Besprechung mit der Suva-Case Managerin ein, holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und liess den Versicherten am 20. Januar 2012 ein weiteres Mal kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/ 176 ). Dr . A.___ erkannte eine deutlicher e Belastungseinschränkung als im Jahr 2008 und passte das Zumutbarkeitsprofil entsprechend an (Urk. 8/ 176 S. 8 ). Mit Verfügung vom 16. April 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die ver bliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Juli 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 17 % zu (Urk. 8/ 205 ). Gegen diese Verfügu ng erhob der Versicherte am 25. April 2012 Einsprache (Urk. 8/ 209 ). Mit Einsprache e ntscheid vom 18. Juli 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/ 214 = Urk. 2/1).
E. 1.4 Ist die versi cherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts; ATSG) , so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.
E. 2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 10. Juli 2007. Sie stellte sich gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Untersu chung vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/176) auf den Standpunkt, die somatischen Folgen des Unfalls würden die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollzeit lich zulassen. Unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2/1).
E. 2.2 , Urk. 8/5 ). In der Folge wurden am 17. und am 25. Juli 2007 die jeweiligen Plattenosteosynthesen vorgenommen (Urk. 8/2.2, Urk. 8/8.3 , Urk. 8/8.2 ) . Nach der Spitalentlassung wurde der Beschwerdeführer am 3. August 2007 in die E.___ zur stationären Rehabilitation überwiesen, wo er sich bis zum 28. September 20
E. 3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 3.1 3
Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich unter sucht (Urk. 8/176). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung an, die Fussbeschwerden seien beidseits in gleicher Intensität vorhanden und durch die Metallentfernung habe sich nichts geändert. Bei stehender und gehender Arbeit sowie beim Tragen schwerer Lasten habe er so starke Schmerzen, dass die Belastung nicht mehr möglich sei, auch in Ruhe würden die Schmerzen dann abends andauern und sich erst über Nacht zurückbilden. Bereits beim normalen Gehen verspüre er Schmerzen. Zwei- bis dreimal pro Woche trainiere er im Fitnesscenter; jeweils eine Stunde an den Geräten und eine im Wasser (S. 4-5 und S. 8 -9 ). Dr. A.___ gab an, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine nur gering ausgeprägte Störung des Gangbildes bei einem guten Rehabili tationszustand der Muskulatur an beiden Beinen gezeigt. Der Zustand nach beidseitiger Calcaneusfraktur sei durchaus günstig, insbesondere sei das obere Sprunggelenk beidseits klinisch und radiologisch unauffällig. Die schmerzhaft stark eingeschränkte Beweglichkeit im Talokalkaneargelenk und die leichteren, wenig dolenten Einschränkungen von Chopart
- und Lisfranc -Gelenk seien typisch für die Verletzung . Dr. A.___ erkannte eine deutlichere Belastungs einschränkung
als im Jahr 2008 und passte das Zumutbarkeitsprofil entspre chend an : Vollzeitig zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelas tende Tätigkeit, bei welcher der Anteil der sitzenden Arbeit mindestens 50 % betrage und ein häufiger Wechsel zwischen Sitzen und Gehen oder Stehen möglich sei. Eine Zusatzbelastung sei bis maximal 15 Kilogramm zumutbar, dies entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder generell mit Absturzgefahr, Tätig keiten auf unebenem Boden oder auf unwegsamem Gelände sowie Tätigkeiten mit repetierter starker Belastung der Beine, starken Erschütterungen oder Schlä gen (S. 8 ). Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten (S. 9). 4.
4.1
4.1.1
Der Bericht des Kreisarztes Dr. A.___ beruht auf den anlässlich der Untersu chung vom 20. Januar 2012 erhobenen Befunden sowie den Vorakten inklusive bildgebender Befunde (Urk. 8/176 S. 1-4 und S. 6-7). Ebenso fanden die Anga ben des Beschwerdeführers Berücksichtigung (Urk. 8/176 S. 4-6). Dr. A.___ stellte eine nur gering ausgeprägte Störung des Gangbildes und an beiden Bei nen einen guten Rehabilitationszustand der Muskulatur fest. Es zeigte sich ein günstiger, klinisch und radiologisch unauffälliger Zustand der oberen Sprung gelenke, mit zwar schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit im Talokalka neargelenk , aber nur wenig dolenter Einschränkung des Chopart
- und des Lis franc-Gelenks , was gemäss Dr. A.___ typisch für die erlittene Verletzung ist (Urk. 8/176 S. 8). Dr. A.___ stellte zusammenfassend fest, im Vergleich zu 2008 bestehe eine eingeschränktere Belastbarkeit. 2008 sei das Anforderungs profil ausgehend vom Umstand formuliert worden, dass der Beschwerdeführer wieder voll gearbeitet habe. In der bisherigen Tätigkeit sei ihm inzwischen aber kein volles Pensum mehr zumutbar. Eine angepasste, das heisst leichte bis mit telschwere und wechselbelastende Tätigkeit komme allerdings auch weiterhin vollzeitlich in Frage. Die kreisärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und das nunmehr massgebende, detailliert um schriebene Anforderungsprofil korreliert mit den vorhandenen Beeinträchtigun gen. Die Kritik des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 f.) ändert daran nichts. Sie betrifft die Leistungsfähigkeit in der auch vom Kreisarzt nicht mehr als geeignet beurteilten angestammten Tätigkeit, wobei in diesem Zusammen hang hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab 2008 effektiv wieder vollzeitlich als Maler berufstätig gewesen ist, was seine Rügen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Umschreibung des Anforde rungsprofils relativiert. 4.1.2
Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im B.___ -Bericht verweist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), ergibt sich das Folgende: Im B.___ -Bericht wurde aus wir belsäulenchirurgischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht von einer quanti tativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, dies jedoch ohne nähere respektive schlüssige Begrün dung (Urk. 8/175 S. 5), weshalb die attestierte Einschränkung von 50 % trotz angepasstem Tätigkeitsprofil nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere führte Dr. N.___
aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht a us , da die Beschwerden vor wiegend belastungsabhängig seien, sei der Beschwerdeführer vor allem bei län gerem Stehen und Gehen eingeschränkt ( Urk. 8/175 S. 4). Weshalb er dann in einer Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen nicht arbeitsfähig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der B.___ -Bericht bezüglich der Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit widersprüchlich, denn an einer Stelle hielten die berichtenden Ärzte fest, in einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, kamen gleichzeitig aber zum Schluss, angepasst sei eine sit zende Tätigkeit und in einer solchen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/175 S. 5). Auf den B.___ -Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 4.1.3
Insgesamt steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die physischen Unfallfolgen den Beschwerdeführer auch weiterhin nicht an der Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit hindern, sofern diese dem von Dr. A.___ angegebenen modifizierten Anforderungsprofil entspricht. Dass der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den somatischen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 10. Juli 2007 gegeben sind, ist unbe stritten und stimmt mit der Aktenlage überein. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Krank heit, namentlich wegen der somatoformen Schmerzstörung und der mittelgradi gen depressiven Episode, nur zu 50 % arbeitsfähig, was sich auch aus der inter disziplinären Beurteilung des B.___ vom 19. Dezember 2011 ergebe (Urk. 1 S. 5). A uf die Frage der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden braucht indessen nicht eingegangen zu werden, da es am kumulativ erforderli chen adäquaten Zusammenhang fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2011 vom 5. März 2012, E. 4 mit Hinweis), was in den folgenden Erwägungen dar gelegt wird. 4.2.2
Der Unfallmeldung vom
E. 3.2 Ab dem 21. Januar 2008 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 50 %
als Maler (Urk. 8/ 36 ).
Am 11. März 2008 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. A.___ statt. Seinem Bericht vom 1 2. März 2008 ist zu entnehmen, dass bezüglich der Schmerzhaftigkeit ein günstiger Zustand bestehe. Der Beschwerdeführer klage über eine im Laufe des Nachmittags zunehmende, belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit mässigen Ausmasses, eine analgetische Medikation sei deswegen nicht regelmässig notwendig . Dr. A.___ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2008 wieder zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 8/ 62 ). 3. 3
Per
18. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der bisherigen Arbeitgebe rin gekündigt (Urk. 8/70) . Bis am 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Firma H.___ AG bei der Stellensuche unterstützt. Die Bemühungen wurden wegen fehlenden Willens zur Arbeitsleistung als Folge persönlicher Probleme, auch von Alkoholprobleme n , eingestellt ( Abschlussb e richt vom 17. Juli 2008, Urk. 8/ 103 ). 3. 4
Anlässlich der kreisärztliche n Untersuchung vom 26. August 2008 berichtete der Beschwerdeführer, er arbeite wieder ganztags überwiegend auf Baustellen und nach seiner Einschätzung ohne L eistungseinbusse als Maler . Er habe einen morgendlichen Anlaufschmerz, anschliessend gehe es ordentlich gut, ungefähr ab Mitte Nachmittag würden dann belastungsabhängig zunehmende Schmerzen in den Rückfüssen auftreten, dies progredient bis zum Arbeitsende. V or allem der rechte Fuss sei abends auch etwas dicker als morgens (Urk. 8/107 S. 2 f.). Dr. A.___ beurteilte den Verlauf rein bezogen auf die Heilung der Calcaneus frakturen als ungestört. Der aktuelle Zustand sei stabil und von Seiten beider Rückfüsse angesichts der erlittenen Verletzungen wohl das bestmögliche, was ma n sich habe erhoffen können. Der Beschwerdeführer sei als Maler wieder zu 100 % arbeitsfähig , sofern er etwa einen Viertel der täglichen Arbeit im Sitzen oder mit Stehhilfe leisten könne (Urk. 8/ 107 S. 4 ). Nachdem der Beschwerde führer der Suva mitgeteilt hatte, dass er seit April 2009 wieder vollzeitlich arbeite (Urk. 8/119, Urk. 8/ 121.1 ) , s chloss die Suva den Fall am 23. Juni 2009 ab (Urk. 8/ 122 ). 3. 5
Am 4. August 2011 meldete der Beschwerdeführer der Suva , dass es ihm unfallbe dingt schlecht gehe. Er leide an Fussschmerzen und an psychischen Problemen und er sei arbeitslos (Urk. 8/ 142 ). 3. 6
Der Hausarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. September 2011, im Januar 2011 habe der Beschwerdeführer sich bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet, da er nach der Arbeit als Maler in den Jahren 2009 und 2010 abends nur noch mit Mühe gehfähig gewesen sei und im Besonderen unter zunehmenden Fussschmerzen bei Arbeiten auf der Leiter gelitten habe. Der Beschwerdeführer sei zu jener Zeit psychisch stabilisiert gewesen und in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden (Urk. 8/155.1). 3.
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Suva ging entsprechend den genannten Grundsätzen gestützt auf die Anga ben des letzten Arbeitgebers davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 66‘430.-- ( Fr. 5‘110.-- x 13) hätte erzielen können (Urk. 2/1 S. 11). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dieser Betrag sei nicht aktenkundig, weshalb der Anfangslohn der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2009 anzupassen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Die Angaben der Y.___ AG befinden sich jedoch in den Akten (vgl. Urk. 8/18 7), weshalb ausgewiesen ist, wie sich der Lohn des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall effektiv entwickelt hätte.
Gemäss den korrekten Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Urk. 2/1 S. 11 f. Ziff.
7) hat sich die Einkommens bemes sung auf 2009 zu beziehen. In diesem Jahr hätte der Beschwerdeführer bei der Y. ___ AG ohne den Gesundheitsschaden Fr. 5‘110.-- pro Monat verdient ( Urk. 8/187.1). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen in der Höhe von Fr. 66‘430.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 11 Ziff. 6.b) ist somit nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ging die Suva gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 20. Januar 2012 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte das Invalideneinkommen an hand der Tabellenlöhne ( Urk. 2/1 S. 7 Ziff. 6.a).
Der Beschwerdeführer brachte
vor, der Tabellenlohn dürfe nicht auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden aufgerechnet wer den, da er auch im Gesundheitsfall nur 40 Stunden pro Woche arbeiten würde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).
Rechtsprechungsgemäss ist jedoch die dem statistischen Invalidenlohn zu Grunde liegende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch dann auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, wenn der Versicherte als Valider in einem Betrieb mit 40-Stundenwoche arbeitete. Anlass, das standardi sierte Durchschnittseinkommen nicht auf eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflus senden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundes gerichts 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011, E. 4.2 mit Hinweisen). Eine lohn mässige Benachteiligung aufgrund der angeführten 40-Stundenwoche im Sinne einer branchenunüblich tiefen Entlöhnung wird weder geltend gemacht, noch geht dies aus den Akten hervor. Die Umrechnung des statistischen Invaliden lohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit ist somit zutreffend.
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2008 und unter Berücksichtigung der 2009 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und der Lohnentwicklung bis 2009 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 61‘238.40 ( Urk. 2/1 S. 10 Ziff. 6.a) ist nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Suva nahm unter Berücksichtigung der gesundheitli chen Einschränkungen des Beschwerdeführers einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 2/1 S. 10). Der Beschwerdeführer hingegen postuliert angesichts der massiven Einschrän kungen des Tätigkeitsprofils einen Leidensabzug von 15 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).
Unstrittig ist, dass sich nebst den gesundheitlichen Einschränkungen keine weite ren Merkmale wie zum Beispiel Alter, Beschäftigungsgrad oder Dauer der Betriebszugehörigkeit negativ auf das erzielbare Invalideneinkommen auswir ken. Einzig d as Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers ist merklich einge schränkt, da er nur noch wechselbelastende, mindestens hälftig im Sitzen ver richtbare , leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann; indes stehen ihm noch genügend Verweistätigkeiten offen , bei der Ausübung derer er nicht ein geschränkt derart eingeschränkt ist, dass er mit einem deutlich unter den Durchschnittslöhnen liegenden Einkommen zu rechnen hätte. Unter diesen Umständen ist der von der Suva vorgenommene Abzug von 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘114.60 ( Fr. 61‘238.40.-- x 0.9).
Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine gesund heitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 11‘314.40 ( Fr. 66‘430. -- . /. Fr. 55‘114.60). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 17 % ( Fr. 11‘315.40 x 100 :
Fr. 66‘430.--). Die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invali ditätsgrad von 17 % ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Ein höherer Invaliditätsgrad ist nicht ausgewiesen.
Bei der gegebenen Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 07 aufhielt. Die dortigen Ärzte
diagnostizierten nebst
der Calcaneusfraktur beid seits eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) . Hierzu hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall erhebliche psychosoziale Probleme gehabt und ein Antidepressivum eingenom men. Bezüglich der somatischen Beschwerden wurde weiterhin eine ambulante Physiotherapie empfohlen (Austrittsbericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/ 14 ) . Dem psychosomatischen Konsilium vom 13. August 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner langjährigen Freundin im November 2006 unter psychosozialen Problemen leide und aktuell seine Zu kunftsangst in den Vordergrund stelle. Die psychischen Grundfunktionen be schrieben die Ärzte als intakt und ein Nachlassen der Konzentration während des Gesprächs sei nicht auszumachen gewesen (Urk. 8/16).
Die Nachkontrolle durch den Operateur Prof. Dr. m ed. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 11. Oktober 2007 e rgab einen unauffälligen Befund. Dr. F.___ führte aus, radiologisch liege ein Durchbau der Frakturen vor
(Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 8/ 13.1 ).
Ab dem 16. Oktober 2007 befand sich der Beschwerdeführer bei
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychotherapie , in psychotherapeutischer Behandlung . Dieser nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2008 (Urk. 8/59) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Sturz (S. 3). Der Be schwerdeführer leide an Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen, insbesondere morgendliche n Angstzuständen, wobei zwei- bis dreimal wöchentlich eigentliche morgendliche Panikattacken aufträten , die bis zum Erbrechen führen könn t en, und depressiven Verstimmungen. Er beschrieb ein vermindertes Selbstbe wusstsein sowie Freud- und Antriebslosigkeit und empfahl eine Umschulung (S. 2).
E. 7 Dem Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , und Dr. phil. klin . psych. K.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, B.___ , vom
E. 9 Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am
23. Oktober 2011 ,
der Beschwerdeführer
sei im Juni 2007, mithin v or dem Unfallereignis , dreimal bei ihm gewesen wegen einer mittelschweren Depres sion. Die damalige Arbeitsunfähigkeit könne er nicht sicher beurteilen, schätze sie jedoch auf 50 % . Nach dem Unfall habe er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt (Urk. 8/ 166 ).
E. 11 Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde - füh rer
bei der Ausführung von Malerarbeiten auf der Leiter mitsamt der Leiter zu Boden stürzte (Urk. 8/1) .
Vor dem Sturz habe er sich etwa auf fünf Metern Höhe befunden (Urk . 8/ 43 S. 1 ).
G ewöhnliche Stürze werden regelmässig als leichte Unfälle qualifiziert (Urteil des Bun desgerichts U 49/06 vom 22. November 2007, E. 3.3.2.2).
Der Beschwerdeführer stürzte zwar, als er sich auf einer Leiter und somit in der Höhe befand, jedoch landete er im Gegensa tz zum kopfvoran circa vier Meter hinunterstürzenden Versicherten, dessen Unfall als mittelschwer qualifiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 41/06 vom 2. Februar 2007 , E. 9), auf den Füssen. Im Rahmen einer objek tivierten Betrachtungsweise aufg rund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den s ich dabei entwickelnden Kräften ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_595/2009 vom 17. November 2009, E. 7.1) ist der Unfall vom
10. Juli 2007 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen.
Die Kasuistik zeigt dabei, dass die Anforderungen an einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn höher liegen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _595/2009 vom 17. November 2009, E. 7.1 mit Hinweisen ). 4.2.3
Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der in Frage stehende Unfall ha be sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet oder er sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen . Dies zu Recht, denn o b besonders drama tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gege ben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfin dens beziehungsweise Angst gefühls der versicherten Person
( Urteil des Bundes gerichts 8 C _595/2009 vom 17. November 2009, E. 10 .1 mit Hinweisen ) . Auch wenn dem Sturz wegen der Höhe, auf welcher sich der Beschwerdeführer be fand, eine gewisse Eind r ücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, liegen dennoch keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände des Unfalls führen könnten.
4.2.4
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei de n erlittenen Frakturen nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere handelt, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet wären, eine psychische Fehlreaktion auszulösen . 4.2.5
Vom 3. August bis am 28. September 2007 befand sich
d er Beschwerdeführer in der E.___ in der Akutrehabilitation . Bei seinem Austritt wurde ihm
b ezüglich der somatischen Beschwerden die Fortführung eine r ambulante n Physiotherapie empfohlen (Austrittsbericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/14) . Nach der Untersuchung vom 11. März 2008 gelangte Dr. A.___ zum Schluss, man dürfe die Physiotherapie jetzt langsam auslaufen lassen (Urk. 8/62.4). Sodann wurden am 16. Dezember 2009 und am 3. März 2010 die Osteosyn these-Materialentfernungen durchgeführt (Urk. 8/128.1, Urk. 8/133.3). Bei die sen Gegebenheiten kann von einer ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung keine Rede sein. 4.2.6
Der Beschwerdeführer
ging davon aus, das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen
sei erfüllt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Gewisse vorhandene Schmerzen wur den als typisch für die von ihm erlittene Verletzung erachtet (Urk. 8/176 S. 8). Die Schmerzen treten jeweils bei stehender und gehender Tätigkeit sowie beim Tragen schwerer Lasten auf , verstärken sich bei diesen Aktivitäten nach einigen Stunden und bilden sich dann nach den Angaben des Beschwerdeführers erst in der Nacht wieder zurück (Urk. 8/176 S. 8). Indes sind die Beschwerden belas tungsabhängig (Urk. 8/175 S. 4). Da der Beschwerdeführer somit vor allem bei Belastung Beschwerden hat und erst nach mehreren Stunden Stehen, Gehen oder Tragen schwerer Lasten starke Schmerzen verspürt, ist das Kriterium zwar zu bejahen, jedoch nur in einfachem Ausmass. 4.2.7
Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbe handlung . 4.2.8
Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. Bereits im März 2008 beschrieb Dr. A.___ einen günstigen Zustand (Urk. 8/62.3)
und auch bei der Untersuchung vom 20. Januar 2012 fand er einen durchaus günstigen Zustand nach beidseitiger Calcaneusfraktur vor (Urk. 8/176 S. 8). Am 27. August 2008 ging er von einem ungestörten Ver lauf aus . Eine deutliche Erschwernis habe sich einzig durch die vorbestehende psychische Konstellation und vor allem durch die schwierige Arbeitsplatzsitua tion , welche schlussendlich in einer Kündigung mündete, ergeben (Urk. 8/107 S. 4). Hierbei handelt es sich jedoch um unfallfremde Faktoren . 4.2.9
Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits un fähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009, E. 4.6). Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit als Maler a m 21. Januar 2008 , also ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall, wieder zu 50 % auf (Urk. 8/36) . Gestüt zt auf die Untersuchung vom 11. März 2008 bescheinigte Dr. A.___
dem Versicherten noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ 62.4 ).
Im August 2008 erachtete er den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Maler mit gewissen qualitativen Ein schränkungen
wieder für vollzeitig arbeitsfähig (Urk. 8/ 107 S. 4). Der Beschwer deführer hatte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. August 2008 zudem selber angegeben, er arbeite wieder zu 100 % als Maler und er bringe seiner Einschätzung nach eine Le istung von 100 % (Urk. 8/107 S. 2 f.).
Ab April 2009 arbeitete er wieder um
während mehrerer Monate voll als Maler (Urk. 8/ 119, Urk. 8/121.1). Nach der Aufgabe dieser Arbeitsstelle im September 2009 (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 8/ 55/1 im Verfahren IV.2012.01315 ) war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/176 S. 8). Die effektiv angetroffenen Schwierigkei ten bei der Wiedereingliederung hingen vielmehr mit der schwierigen Arbeitsplatzsituation und der vorbestehenden psy chischen Konstellation zusammen (Urk. 8/ 107 S. 4), wohingegen bei diesem Kriterium ausschliesslich die rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist.
So mit liegen Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit im üblichen Rahmen, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist. 4. 3
Zusammenfassend ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgeben den Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise (mindestens vier Kriterien , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 5)
gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen ist , soweit diese überhaupt mit dem Unfall in Zusammenhang ste hen .
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads sind demnach ausschliesslich die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00214 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 67 , war als Maler der Y.___ AG, Z.___ , bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. Juli 2007 bei Malerar beiten mit der Leiter zu Boden stürzte (Urk. 8/ 1). Dabei zog er sich eine Cal caneusfraktur an beiden Füssen zu. In der Folge erbrachte die Suva die gesetzli chen Versicherungsleistungen (Urk. 2 /1 S. 2). Am 21. Januar 2008 nahm er seine Tätigkeit als Maler wieder zu 50 % auf. Gestützt auf die Untersuchung vom 11. März 2008 besche inigte der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, dem Versicherten noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ 62.4 ). Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung ihrer Taggeldleistungen per
18. April 2008 mit (Urk. 8/ 71 ).
Nach einer weiteren Untersuchung des Versicherten am 26. August 2008 er klärte der Kreisarzt Dr. A.___ den medizinischen Endzustand für erreicht und erstellte das Zumutbarkeitsprofil, wobei er den Versicherten in seiner ange stammten Tätigkeit als Maler für mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollzeitig arbeitsfähig erachtete , und schätzt e den Integritätsschaden (Urk. 8/107) . Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die Suva dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 28 % zu (Urk. 8/ 118 ). Nachdem der Versicherte am 23. Juni 2009 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er seit April 2009 wieder voll arbeite (Urk. 8/119 -120 , Urk. 8/121.1) , schloss die Suva den Fall mit Schreiben vom 23. Juni 2009 ab (Urk. 8/ 122 ). 1.2
Am 4. August 2011 meldete der Versicherte bei der Suva einen Rückfall an (Urk. 8/ 142 ). Die Suva leitete eine Besprechung mit der Suva-Case Managerin ein, holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und liess den Versicherten am 20. Januar 2012 ein weiteres Mal kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/ 176 ). Dr . A.___ erkannte eine deutlicher e Belastungseinschränkung als im Jahr 2008 und passte das Zumutbarkeitsprofil entsprechend an (Urk. 8/ 176 S. 8 ). Mit Verfügung vom 16. April 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die ver bliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Juli 2007 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 17 % zu (Urk. 8/ 205 ). Gegen diese Verfügu ng erhob der Versicherte am 25. April 2012 Einsprache (Urk. 8/ 209 ). Mit Einsprache e ntscheid vom 18. Juli 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/ 214 = Urk. 2/1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 erhob der Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versi cherten am 10. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Ist die versi cherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs - rechts; ATSG) , so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 10. Juli 2007. Sie stellte sich gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Untersu chung vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/176) auf den Standpunkt, die somatischen Folgen des Unfalls würden die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vollzeit lich zulassen. Unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2/1). 2.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, die psychische Symptomatik sei unter anderem auf die nicht nachhaltige Eingliederung durch die Suva zurückzufüh ren. Gestützt auf die interdisziplinäre Beurteilung durch das B.___ vom 19. November 2011 (Urk. 3) hielt er dafür, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig . Dies vorwie gend infolge der mittelgradigen depressiven Episode sowie der somatoformen Schmerzstörung, wobei deren natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall zu bejahen sei.
Des Weiteren beanstandete er den von der Suva durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
3.1
Am 10. Juli 2007 stürzte der Beschwerdeführer bei Malerarbeiten mit der Leiter zu Boden , wobei er auf beiden Füssen landete (Urk. 8/1 , Urk. 8/6.1 ) . Nach der notfallmässigen Versorgung im C.___ wurde er am selben Tag ins D.___
verlegt (Urk. 8/8.1) , wo eine Calcaneusfraktur
beidseits vom joint -depression-type diagnostiziert wurde (Urk. 8/ 2.2 , Urk. 8/5 ). In der Folge wurden am 17. und am 25. Juli 2007 die jeweiligen Plattenosteosynthesen vorgenommen (Urk. 8/2.2, Urk. 8/8.3 , Urk. 8/8.2 ) . Nach der Spitalentlassung wurde der Beschwerdeführer am 3. August 2007 in die E.___ zur stationären Rehabilitation überwiesen, wo er sich bis zum 28. September 20 07 aufhielt. Die dortigen Ärzte
diagnostizierten nebst
der Calcaneusfraktur beid seits eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.0) . Hierzu hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall erhebliche psychosoziale Probleme gehabt und ein Antidepressivum eingenom men. Bezüglich der somatischen Beschwerden wurde weiterhin eine ambulante Physiotherapie empfohlen (Austrittsbericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/ 14 ) . Dem psychosomatischen Konsilium vom 13. August 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Trennung von seiner langjährigen Freundin im November 2006 unter psychosozialen Problemen leide und aktuell seine Zu kunftsangst in den Vordergrund stelle. Die psychischen Grundfunktionen be schrieben die Ärzte als intakt und ein Nachlassen der Konzentration während des Gesprächs sei nicht auszumachen gewesen (Urk. 8/16).
Die Nachkontrolle durch den Operateur Prof. Dr. m ed. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 11. Oktober 2007 e rgab einen unauffälligen Befund. Dr. F.___ führte aus, radiologisch liege ein Durchbau der Frakturen vor
(Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 8/ 13.1 ).
Ab dem 16. Oktober 2007 befand sich der Beschwerdeführer bei
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychotherapie , in psychotherapeutischer Behandlung . Dieser nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2008 (Urk. 8/59) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Sturz (S. 3). Der Be schwerdeführer leide an Durchschlafstörungen, Gedankenkreisen, insbesondere morgendliche n Angstzuständen, wobei zwei- bis dreimal wöchentlich eigentliche morgendliche Panikattacken aufträten , die bis zum Erbrechen führen könn t en, und depressiven Verstimmungen. Er beschrieb ein vermindertes Selbstbe wusstsein sowie Freud- und Antriebslosigkeit und empfahl eine Umschulung (S. 2). 3.2
Ab dem 21. Januar 2008 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 50 %
als Maler (Urk. 8/ 36 ).
Am 11. März 2008 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. A.___ statt. Seinem Bericht vom 1 2. März 2008 ist zu entnehmen, dass bezüglich der Schmerzhaftigkeit ein günstiger Zustand bestehe. Der Beschwerdeführer klage über eine im Laufe des Nachmittags zunehmende, belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit mässigen Ausmasses, eine analgetische Medikation sei deswegen nicht regelmässig notwendig . Dr. A.___ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2008 wieder zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 8/ 62 ). 3. 3
Per
18. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der bisherigen Arbeitgebe rin gekündigt (Urk. 8/70) . Bis am 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Firma H.___ AG bei der Stellensuche unterstützt. Die Bemühungen wurden wegen fehlenden Willens zur Arbeitsleistung als Folge persönlicher Probleme, auch von Alkoholprobleme n , eingestellt ( Abschlussb e richt vom 17. Juli 2008, Urk. 8/ 103 ). 3. 4
Anlässlich der kreisärztliche n Untersuchung vom 26. August 2008 berichtete der Beschwerdeführer, er arbeite wieder ganztags überwiegend auf Baustellen und nach seiner Einschätzung ohne L eistungseinbusse als Maler . Er habe einen morgendlichen Anlaufschmerz, anschliessend gehe es ordentlich gut, ungefähr ab Mitte Nachmittag würden dann belastungsabhängig zunehmende Schmerzen in den Rückfüssen auftreten, dies progredient bis zum Arbeitsende. V or allem der rechte Fuss sei abends auch etwas dicker als morgens (Urk. 8/107 S. 2 f.). Dr. A.___ beurteilte den Verlauf rein bezogen auf die Heilung der Calcaneus frakturen als ungestört. Der aktuelle Zustand sei stabil und von Seiten beider Rückfüsse angesichts der erlittenen Verletzungen wohl das bestmögliche, was ma n sich habe erhoffen können. Der Beschwerdeführer sei als Maler wieder zu 100 % arbeitsfähig , sofern er etwa einen Viertel der täglichen Arbeit im Sitzen oder mit Stehhilfe leisten könne (Urk. 8/ 107 S. 4 ). Nachdem der Beschwerde führer der Suva mitgeteilt hatte, dass er seit April 2009 wieder vollzeitlich arbeite (Urk. 8/119, Urk. 8/ 121.1 ) , s chloss die Suva den Fall am 23. Juni 2009 ab (Urk. 8/ 122 ). 3. 5
Am 4. August 2011 meldete der Beschwerdeführer der Suva , dass es ihm unfallbe dingt schlecht gehe. Er leide an Fussschmerzen und an psychischen Problemen und er sei arbeitslos (Urk. 8/ 142 ). 3. 6
Der Hausarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. September 2011, im Januar 2011 habe der Beschwerdeführer sich bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet, da er nach der Arbeit als Maler in den Jahren 2009 und 2010 abends nur noch mit Mühe gehfähig gewesen sei und im Besonderen unter zunehmenden Fussschmerzen bei Arbeiten auf der Leiter gelitten habe. Der Beschwerdeführer sei zu jener Zeit psychisch stabilisiert gewesen und in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt worden (Urk. 8/155.1). 3. 7
Dem Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie , und Dr. phil. klin . psych. K.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, B.___ , vom
9. August 2011 sind die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eines Zustands nach einer Calcaneusfraktur beidseits zu ent nehmen (Urk. 8/162.1). Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei äusserlich ge pflegt, sehr weitschweifig und umständlich, bewusstseinsklar und allseits orien tiert. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei er abwartend, eher fordernd, sachlich, aktiv im Spontanverhalt en . Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv stuporös . Im Gesprächsverlauf sei er mitteilungsaktiv. Kognitiv erscheine er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Im Denken sei er formal beweglich und inhaltlich problemzentriert.
Die berichtenden Ärzte hielten die Störung für krankheitswertig und gaben an, der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, zu 50 % einer Beschäftigung nach zugehen (Urk. 8/162.2). Sie empfahlen eine stationäre Behandlung in einer psy chiatrischen Klinik zwecks Aktivierung des Beschwerdeführers und Reduzie - rung der Depression. Reintegrationspotential sei eher wenig vorhanden (Urk. 8/162.3). 3. 8
Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnos tizierte in seinem Bericht vom 26. Sep tember 2011 eine Anpassungs störung mit Ängsten , leicht depressive m Zustand und Passivität (ICD-10: F43.23) . Ebenso best ünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25) und der Verdacht auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6). Ein Low- dose- Benzodiazepinabusus sei nicht präzis eruierbar . Ein krankheitswertiges Leiden, das eine körperliche Tätigke it eingeschränkt hätte, hätten er und sein delegiert arbeitender Psychologe nie gesehen. Entsprechend und aus therapeutischen Gründen hätten sie dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern ihn dazu motiviert, sich eine Arbeits stelle zu suchen. Ohne Arbeit habe er keine gesunde Tagesstruktur gehabt und arbeitsmässig sei er zunehmend dekonditionierter geworden (Urk. 8/163). 3. 9
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am
23. Oktober 2011 ,
der Beschwerdeführer
sei im Juni 2007, mithin v or dem Unfallereignis , dreimal bei ihm gewesen wegen einer mittelschweren Depres sion. Die damalige Arbeitsunfähigkeit könne er nicht sicher beurteilen, schätze sie jedoch auf 50 % . Nach dem Unfall habe er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt (Urk. 8/ 166 ). 3.1 0
Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleu dertrauma und orthopädische Traumatologie, gab in seinem Bericht vom 26. Oktober 2011 an,
e s bestünden Restbeschwerden im Bereich beider Füsse bei ra diologisch nachgewiesener posttraumatischer USG-Arthrose beidseits (Urk. 8/ 167.1 ). 3.1 1
Bei der radiologischen Abklärung beider oberen Sprunggelenke und beider Füsse vom 25. November 2011 zeigten sich ein grenzwertiger Pes
planovalgus mit einem Calcaneusneigungswinkel
von 20 Grad beidseits und eine subchond rale Sklerose im unteren Sprunggelenk. Die Frakturen seien konsolidiert (Urk. 8/ 172.2 ). 3.1 2
Weiter liegt der Bericht des B.___
vom 19. Dezember 2011 vor. In ihrer Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit führten die B.___ -Ärzte an, subjektiv sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig für eine sitzende leichte Tätigkeit. Da noch alle sitzenden Tätigkeiten möglich seien, erachteten sie eine Umschulung als sinn voll. Stehen ohne Heben sei noch während vier Stunden möglich . Objektiv gesehen sei der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit bei leichter Arbeit
zu 100 % arbeitsfähig . Eine Umschulung sei daher trotz Depression und Schmerzverarbeitungsstörung zu empfehlen (Urk. 8/175 S. 5). Weiter unten gaben sie in ihrer Konsensbeurteilung an, der Beschwerdeführer sei in einer an gepassten, sitzenden Tätigkeit wie Chauffeur Personentransport zu 50 % arbeitsfähig. Aus anästhesistischer Sicht sowie aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht mehr als 50 % . Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit festgehalten und aus rheumatologischer Sicht wurde der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % einsatzfähig erachtet. Psychiatrisch weise er kognitive Defizite auf und neuropsychologisch bestehe eine Depression (Urk. 8/175 S. 5). 3.1 3
Am 20. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich unter sucht (Urk. 8/176). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung an, die Fussbeschwerden seien beidseits in gleicher Intensität vorhanden und durch die Metallentfernung habe sich nichts geändert. Bei stehender und gehender Arbeit sowie beim Tragen schwerer Lasten habe er so starke Schmerzen, dass die Belastung nicht mehr möglich sei, auch in Ruhe würden die Schmerzen dann abends andauern und sich erst über Nacht zurückbilden. Bereits beim normalen Gehen verspüre er Schmerzen. Zwei- bis dreimal pro Woche trainiere er im Fitnesscenter; jeweils eine Stunde an den Geräten und eine im Wasser (S. 4-5 und S. 8 -9 ). Dr. A.___ gab an, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine nur gering ausgeprägte Störung des Gangbildes bei einem guten Rehabili tationszustand der Muskulatur an beiden Beinen gezeigt. Der Zustand nach beidseitiger Calcaneusfraktur sei durchaus günstig, insbesondere sei das obere Sprunggelenk beidseits klinisch und radiologisch unauffällig. Die schmerzhaft stark eingeschränkte Beweglichkeit im Talokalkaneargelenk und die leichteren, wenig dolenten Einschränkungen von Chopart
- und Lisfranc -Gelenk seien typisch für die Verletzung . Dr. A.___ erkannte eine deutlichere Belastungs einschränkung
als im Jahr 2008 und passte das Zumutbarkeitsprofil entspre chend an : Vollzeitig zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine wechselbelas tende Tätigkeit, bei welcher der Anteil der sitzenden Arbeit mindestens 50 % betrage und ein häufiger Wechsel zwischen Sitzen und Gehen oder Stehen möglich sei. Eine Zusatzbelastung sei bis maximal 15 Kilogramm zumutbar, dies entspreche einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder generell mit Absturzgefahr, Tätig keiten auf unebenem Boden oder auf unwegsamem Gelände sowie Tätigkeiten mit repetierter starker Belastung der Beine, starken Erschütterungen oder Schlä gen (S. 8 ). Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten (S. 9). 4.
4.1
4.1.1
Der Bericht des Kreisarztes Dr. A.___ beruht auf den anlässlich der Untersu chung vom 20. Januar 2012 erhobenen Befunden sowie den Vorakten inklusive bildgebender Befunde (Urk. 8/176 S. 1-4 und S. 6-7). Ebenso fanden die Anga ben des Beschwerdeführers Berücksichtigung (Urk. 8/176 S. 4-6). Dr. A.___ stellte eine nur gering ausgeprägte Störung des Gangbildes und an beiden Bei nen einen guten Rehabilitationszustand der Muskulatur fest. Es zeigte sich ein günstiger, klinisch und radiologisch unauffälliger Zustand der oberen Sprung gelenke, mit zwar schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit im Talokalka neargelenk , aber nur wenig dolenter Einschränkung des Chopart
- und des Lis franc-Gelenks , was gemäss Dr. A.___ typisch für die erlittene Verletzung ist (Urk. 8/176 S. 8). Dr. A.___ stellte zusammenfassend fest, im Vergleich zu 2008 bestehe eine eingeschränktere Belastbarkeit. 2008 sei das Anforderungs profil ausgehend vom Umstand formuliert worden, dass der Beschwerdeführer wieder voll gearbeitet habe. In der bisherigen Tätigkeit sei ihm inzwischen aber kein volles Pensum mehr zumutbar. Eine angepasste, das heisst leichte bis mit telschwere und wechselbelastende Tätigkeit komme allerdings auch weiterhin vollzeitlich in Frage. Die kreisärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und das nunmehr massgebende, detailliert um schriebene Anforderungsprofil korreliert mit den vorhandenen Beeinträchtigun gen. Die Kritik des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 f.) ändert daran nichts. Sie betrifft die Leistungsfähigkeit in der auch vom Kreisarzt nicht mehr als geeignet beurteilten angestammten Tätigkeit, wobei in diesem Zusammen hang hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab 2008 effektiv wieder vollzeitlich als Maler berufstätig gewesen ist, was seine Rügen im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Umschreibung des Anforde rungsprofils relativiert. 4.1.2
Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im B.___ -Bericht verweist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), ergibt sich das Folgende: Im B.___ -Bericht wurde aus wir belsäulenchirurgischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht von einer quanti tativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, dies jedoch ohne nähere respektive schlüssige Begrün dung (Urk. 8/175 S. 5), weshalb die attestierte Einschränkung von 50 % trotz angepasstem Tätigkeitsprofil nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere führte Dr. N.___
aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht a us , da die Beschwerden vor wiegend belastungsabhängig seien, sei der Beschwerdeführer vor allem bei län gerem Stehen und Gehen eingeschränkt ( Urk. 8/175 S. 4). Weshalb er dann in einer Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen nicht arbeitsfähig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der B.___ -Bericht bezüglich der Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit widersprüchlich, denn an einer Stelle hielten die berichtenden Ärzte fest, in einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig, kamen gleichzeitig aber zum Schluss, angepasst sei eine sit zende Tätigkeit und in einer solchen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/175 S. 5). Auf den B.___ -Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 4.1.3
Insgesamt steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die physischen Unfallfolgen den Beschwerdeführer auch weiterhin nicht an der Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit hindern, sofern diese dem von Dr. A.___ angegebenen modifizierten Anforderungsprofil entspricht. Dass der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den somatischen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 10. Juli 2007 gegeben sind, ist unbe stritten und stimmt mit der Aktenlage überein. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Krank heit, namentlich wegen der somatoformen Schmerzstörung und der mittelgradi gen depressiven Episode, nur zu 50 % arbeitsfähig, was sich auch aus der inter disziplinären Beurteilung des B.___ vom 19. Dezember 2011 ergebe (Urk. 1 S. 5). A uf die Frage der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden braucht indessen nicht eingegangen zu werden, da es am kumulativ erforderli chen adäquaten Zusammenhang fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2011 vom 5. März 2012, E. 4 mit Hinweis), was in den folgenden Erwägungen dar gelegt wird. 4.2.2
Der Unfallmeldung vom
11. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde - füh rer
bei der Ausführung von Malerarbeiten auf der Leiter mitsamt der Leiter zu Boden stürzte (Urk. 8/1) .
Vor dem Sturz habe er sich etwa auf fünf Metern Höhe befunden (Urk . 8/ 43 S. 1 ).
G ewöhnliche Stürze werden regelmässig als leichte Unfälle qualifiziert (Urteil des Bun desgerichts U 49/06 vom 22. November 2007, E. 3.3.2.2).
Der Beschwerdeführer stürzte zwar, als er sich auf einer Leiter und somit in der Höhe befand, jedoch landete er im Gegensa tz zum kopfvoran circa vier Meter hinunterstürzenden Versicherten, dessen Unfall als mittelschwer qualifiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 41/06 vom 2. Februar 2007 , E. 9), auf den Füssen. Im Rahmen einer objek tivierten Betrachtungsweise aufg rund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den s ich dabei entwickelnden Kräften ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_595/2009 vom 17. November 2009, E. 7.1) ist der Unfall vom
10. Juli 2007 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen.
Die Kasuistik zeigt dabei, dass die Anforderungen an einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn höher liegen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C _595/2009 vom 17. November 2009, E. 7.1 mit Hinweisen ). 4.2.3
Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, der in Frage stehende Unfall ha be sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet oder er sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen . Dies zu Recht, denn o b besonders drama tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gege ben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfin dens beziehungsweise Angst gefühls der versicherten Person
( Urteil des Bundes gerichts 8 C _595/2009 vom 17. November 2009, E. 10 .1 mit Hinweisen ) . Auch wenn dem Sturz wegen der Höhe, auf welcher sich der Beschwerdeführer be fand, eine gewisse Eind r ücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, liegen dennoch keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände des Unfalls führen könnten.
4.2.4
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei de n erlittenen Frakturen nicht um Verletzungen von besonderer Art oder Schwere handelt, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet wären, eine psychische Fehlreaktion auszulösen . 4.2.5
Vom 3. August bis am 28. September 2007 befand sich
d er Beschwerdeführer in der E.___ in der Akutrehabilitation . Bei seinem Austritt wurde ihm
b ezüglich der somatischen Beschwerden die Fortführung eine r ambulante n Physiotherapie empfohlen (Austrittsbericht vom 11. Oktober 2007, Urk. 8/14) . Nach der Untersuchung vom 11. März 2008 gelangte Dr. A.___ zum Schluss, man dürfe die Physiotherapie jetzt langsam auslaufen lassen (Urk. 8/62.4). Sodann wurden am 16. Dezember 2009 und am 3. März 2010 die Osteosyn these-Materialentfernungen durchgeführt (Urk. 8/128.1, Urk. 8/133.3). Bei die sen Gegebenheiten kann von einer ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung keine Rede sein. 4.2.6
Der Beschwerdeführer
ging davon aus, das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen
sei erfüllt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Gewisse vorhandene Schmerzen wur den als typisch für die von ihm erlittene Verletzung erachtet (Urk. 8/176 S. 8). Die Schmerzen treten jeweils bei stehender und gehender Tätigkeit sowie beim Tragen schwerer Lasten auf , verstärken sich bei diesen Aktivitäten nach einigen Stunden und bilden sich dann nach den Angaben des Beschwerdeführers erst in der Nacht wieder zurück (Urk. 8/176 S. 8). Indes sind die Beschwerden belas tungsabhängig (Urk. 8/175 S. 4). Da der Beschwerdeführer somit vor allem bei Belastung Beschwerden hat und erst nach mehreren Stunden Stehen, Gehen oder Tragen schwerer Lasten starke Schmerzen verspürt, ist das Kriterium zwar zu bejahen, jedoch nur in einfachem Ausmass. 4.2.7
Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise auf eine ärztliche Fehlbe handlung . 4.2.8
Ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. Bereits im März 2008 beschrieb Dr. A.___ einen günstigen Zustand (Urk. 8/62.3)
und auch bei der Untersuchung vom 20. Januar 2012 fand er einen durchaus günstigen Zustand nach beidseitiger Calcaneusfraktur vor (Urk. 8/176 S. 8). Am 27. August 2008 ging er von einem ungestörten Ver lauf aus . Eine deutliche Erschwernis habe sich einzig durch die vorbestehende psychische Konstellation und vor allem durch die schwierige Arbeitsplatzsitua tion , welche schlussendlich in einer Kündigung mündete, ergeben (Urk. 8/107 S. 4). Hierbei handelt es sich jedoch um unfallfremde Faktoren . 4.2.9
Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits un fähigkeit. Bejaht wurde dieses Kriterium bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit während fast drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009, E. 4.6). Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit als Maler a m 21. Januar 2008 , also ein gutes halbes Jahr nach dem Unfall, wieder zu 50 % auf (Urk. 8/36) . Gestüt zt auf die Untersuchung vom 11. März 2008 bescheinigte Dr. A.___
dem Versicherten noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ 62.4 ).
Im August 2008 erachtete er den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Maler mit gewissen qualitativen Ein schränkungen
wieder für vollzeitig arbeitsfähig (Urk. 8/ 107 S. 4). Der Beschwer deführer hatte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. August 2008 zudem selber angegeben, er arbeite wieder zu 100 % als Maler und er bringe seiner Einschätzung nach eine Le istung von 100 % (Urk. 8/107 S. 2 f.).
Ab April 2009 arbeitete er wieder um
während mehrerer Monate voll als Maler (Urk. 8/ 119, Urk. 8/121.1). Nach der Aufgabe dieser Arbeitsstelle im September 2009 (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers, Urk. 8/ 55/1 im Verfahren IV.2012.01315 ) war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/176 S. 8). Die effektiv angetroffenen Schwierigkei ten bei der Wiedereingliederung hingen vielmehr mit der schwierigen Arbeitsplatzsituation und der vorbestehenden psy chischen Konstellation zusammen (Urk. 8/ 107 S. 4), wohingegen bei diesem Kriterium ausschliesslich die rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist.
So mit liegen Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit im üblichen Rahmen, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist. 4. 3
Zusammenfassend ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgeben den Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise (mindestens vier Kriterien , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009, E. 5)
gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen ist , soweit diese überhaupt mit dem Unfall in Zusammenhang ste hen .
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads sind demnach ausschliesslich die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. 5.
5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Suva ging entsprechend den genannten Grundsätzen gestützt auf die Anga ben des letzten Arbeitgebers davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 66‘430.-- ( Fr. 5‘110.-- x 13) hätte erzielen können (Urk. 2/1 S. 11). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dieser Betrag sei nicht aktenkundig, weshalb der Anfangslohn der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2009 anzupassen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Die Angaben der Y.___ AG befinden sich jedoch in den Akten (vgl. Urk. 8/18 7), weshalb ausgewiesen ist, wie sich der Lohn des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall effektiv entwickelt hätte.
Gemäss den korrekten Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Urk. 2/1 S. 11 f. Ziff.
7) hat sich die Einkommens bemes sung auf 2009 zu beziehen. In diesem Jahr hätte der Beschwerdeführer bei der Y. ___ AG ohne den Gesundheitsschaden Fr. 5‘110.-- pro Monat verdient ( Urk. 8/187.1). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenein kommen in der Höhe von Fr. 66‘430.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 11 Ziff. 6.b) ist somit nicht zu beanstanden. 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ging die Suva gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 20. Januar 2012 zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und ermittelte das Invalideneinkommen an hand der Tabellenlöhne ( Urk. 2/1 S. 7 Ziff. 6.a).
Der Beschwerdeführer brachte
vor, der Tabellenlohn dürfe nicht auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden aufgerechnet wer den, da er auch im Gesundheitsfall nur 40 Stunden pro Woche arbeiten würde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).
Rechtsprechungsgemäss ist jedoch die dem statistischen Invalidenlohn zu Grunde liegende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch dann auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, wenn der Versicherte als Valider in einem Betrieb mit 40-Stundenwoche arbeitete. Anlass, das standardi sierte Durchschnittseinkommen nicht auf eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflus senden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundes gerichts 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011, E. 4.2 mit Hinweisen). Eine lohn mässige Benachteiligung aufgrund der angeführten 40-Stundenwoche im Sinne einer branchenunüblich tiefen Entlöhnung wird weder geltend gemacht, noch geht dies aus den Akten hervor. Die Umrechnung des statistischen Invaliden lohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit ist somit zutreffend.
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2008 und unter Berücksichtigung der 2009 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und der Lohnentwicklung bis 2009 errechnete Invalideneinkommen von Fr. 61‘238.40 ( Urk. 2/1 S. 10 Ziff. 6.a) ist nicht zu beanstanden. 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Suva nahm unter Berücksichtigung der gesundheitli chen Einschränkungen des Beschwerdeführers einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk. 2/1 S. 10). Der Beschwerdeführer hingegen postuliert angesichts der massiven Einschrän kungen des Tätigkeitsprofils einen Leidensabzug von 15 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).
Unstrittig ist, dass sich nebst den gesundheitlichen Einschränkungen keine weite ren Merkmale wie zum Beispiel Alter, Beschäftigungsgrad oder Dauer der Betriebszugehörigkeit negativ auf das erzielbare Invalideneinkommen auswir ken. Einzig d as Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers ist merklich einge schränkt, da er nur noch wechselbelastende, mindestens hälftig im Sitzen ver richtbare , leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann; indes stehen ihm noch genügend Verweistätigkeiten offen , bei der Ausübung derer er nicht ein geschränkt derart eingeschränkt ist, dass er mit einem deutlich unter den Durchschnittslöhnen liegenden Einkommen zu rechnen hätte. Unter diesen Umständen ist der von der Suva vorgenommene Abzug von 10 % angemessen.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘114.60 ( Fr. 61‘238.40.-- x 0.9).
Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine gesund heitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 11‘314.40 ( Fr. 66‘430. -- . /. Fr. 55‘114.60). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 17 % ( Fr. 11‘315.40 x 100 :
Fr. 66‘430.--). Die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invali ditätsgrad von 17 % ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Ein höherer Invaliditätsgrad ist nicht ausgewiesen.
Bei der gegebenen Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer