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UV.2012.00213

Sturz während eines Kongresses im Ausland; Organisation eines Kongresses gehörte überwiegend wahrscheinlich zur Tätigkeit als Manager einer Arztpraxis in der Schweiz, weshalb eine Leistungspflicht der Unfallversicherung dieser Arztpraxis besteht

Zürich SozVersG · 2014-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, ist seit dem 1. Mai 2000 als Praxis mana ger für die Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Fol gen von Unfällen versichert ( Urk. 12/UM) . A m 17. No vember 2009 stürzte er in Z.___

und brach sich die rechte Hand (Urk. 12/UM). Die medizi nische Erstversorgung erfolgte vor Ort ( Urk. 12/M1). Der Versicherte begab sich am 2 9. Dezember 2009 zur Gipsentfernung und

Röntgen untersuchung in das Spital A.___ , wo eine gering eingestauchte

Meta carpale V Schaftfraktur basisnahe festgestellt wurde ( Urk. 12/M2 , Urk. 12/M13 ). Im Spital A.___ fand am 6. Januar 2010 eine weitere Untersuchung statt ( Urk. 12/M4). Am sel ben Tag begann die Behand lung bei Dr. med. B.___ , Chirur gie FMH, spez. Handchirurgie ( Urk. 12/M6 , Urk. 12/M12 ). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, unter suchte X.___ am 7. Januar 2010 ( Urk. 8/M5 . 1).

Am 2 0. Januar 2010 liess Dr. med. D.___

der Mobi liar den Unfall vom 1 7. November 2009 melden (Urk. 12/UM).

Die Mobiliar trat auf den Schaden ein und gewährte Heil behand lung und Taggeld.

X.___ konsultierte am 1 9. Februar 2010 Prof. Dr. E.___ , Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, F.___ [Urk. 12/M9]. Am 1 6. April 2009 (Ein gang bei der Mobiliar) meldete Dr. D.___ der Mobiliar, der prämien pflicht ig e Lohn ( Berufs- und Nichtberufsunfall ) ihrer männlichen Arbeit nehmer habe im Jahre 2009 Fr. 82‘000.-- betragen ( Urk. 11/7).

Im Zuge ihrer Abklärungen befragte die Mobiliar

X.___ am 2. Dezember 2010 ( Urk. 12/36 41). Prof.

Dr. E.___ stellte am 19. Januar 2011 die Diagnose n komple xes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS I) mit „ s y mpathically

maintained

pain “ (SMP) der rechten Hand seit einem Sturz auf die rechte Hand am 1 7. November 2009, Epi condylopathia

humero radialis rechts und Periarthro pathia

humeroscapularis rechts, Ansatztendinose am Trochanter major rechts sowie allergische Reaktion auf Etoricoxib (Urk.

12/M21). Die Mobiliar holte die Stellungnahme ihres bera ten den Arztes Dr. med. E.___ ,

Facharzt für Chirurgie und Un fall chirurgie FMH, vom 8. September 2011 ein (Urk. 8/M27) . Mit Verfügung vom 15 . Dezem ber 2011 teilte

s ie X.___

mit , dass sie aufgrund der Stellung nahme von Dr. E.___ bereit sei, die Behand lungs kosten bezüg lich de s beschriebenen CRPS bis zur erneuten Kausalitätsprüfung im Frühling 2012 vorübergehend zu übernehmen . Bezüglich der Epicondy lopathia

humero radialis rechts, der Periarthropathia

humero scapularis rechts sowie der Ansatz tendinose am Trochanter major lehnte sie ihre Leistungspflicht ab ( Urk. 12/ 65-66 ).

Da gegen erhob

X.___ am 1 7. Januar 2012 Einsprache

( Urk. 12/73-75).

Seine Krankenkasse liess am

1 9. Januar 2012 ebenfalls Ein sprache erheben ( Urk. 12/77-78). 1.2

Während des

Einspracheverfahren s erliess d ie Mobiliar am 2 5. Mai 2012 eine Wiedererwägungsverfügung, mit welcher sie ihre Verfügung vo m 1 5. Dezember 2011 auf hob und einen Anspruch von X.___ auf Versiche rungsleistungen man gels Ver sicherungsdeckung ab lehnte , da weder von einem Berufsunfall im Dienste der bei ihr versicherten Arbeitgeberin noch von einem Nichtberufsunfall auszu gehen sei. Das pendente Einspracheverfahren schrieb sie zufolge Gegenstands losigkeit als erledigt ab ( Urk. 12/168). Gegen die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 erhob X.___ am 2 9. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 12/199 -208), welche die Mobiliar mit E ntscheid vom 8. August 2012 ab wies ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 1 3. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 2 5. Mai 2012 und des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, sämtliche Heilungskosten aus dem Schadenereignis vom 1 7. November 2009 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Am 1 3. September 2 012 erhob die Wincare Versicherungen AG ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Auf he bung des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 1 7. November 2009 zu übernehmen ( Urk. 7/1).

Mit Gerichtsv erfü gung vom 24. September 2012 ( Urk. 8 ) wurde der Prozess Nr. UV.2012 .00 212 in Sachen Wincare Versicherung AG gegen die Mobiliar mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2012 .00 213 in Sachen X.___ gegen die Mobiliar vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergefü hrt. Das Verfahren Nr. UV.2012.00212 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben . Dessen Akten wurden als Urk. 7 /0- 4 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2012 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk.

11/1-7, Urk. 12/1-332, Urk. 12/M1-M28, Urk. 12/UM).

Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hielten m it Replik vom 1 3. Februar 2013 ( Urk.

22) bzw. 1 4. Februar 2013 ( Urk. 24) an ihren Anträgen fest ( Urk. 22 S. 2, Urk. 24 ) . Mit Duplik vom 2 1. Mai 2013 erklärte die Beschwer degegnerin Festhalten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 30) und legte weitere Akten auf ( Urk. 31/1-8). Mit Gerichtsverfügung vom 22. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführe rn Frist zur Stellungnahme an gesetzt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 teilte die Beschwerde füh rerin 2 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 40). Der Beschwer deführer 1 liess sich mit Stellu ngnahme vom 7. Oktober 2013 ver nehmen (Urk. 41). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. November 2013 Stellung (Urk. 45). Die Beschwerdeführer erhielten je eine Kopie davon (Urk. 46). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist. 1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, ihre Verfügung vom 15. Dezember 2011 sei in Wiedererwägung gezogen worden und ihre Zuständigkeit mit der Begründung verneint worden, dass unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Reisebranche und der Leitung des H.___ in Z.___ weder von einem Nichtberufsunfall noch einem Be rufsunfall im Dienste der

Y.___ ausgegangen werden könne ( Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer 1 halte sich wiederholt und jeweils während längerer Dauer in Z.___ auf. Er sei als Partner (Gesellschafter) und Manager (Geschäftsführer) des H.___ tätig. Von einer blossen Dienstreise

oder befristeten Entsendung zur Organisation des I.___ in Z.___

– für die Y.___ – könne auf grund des ständigen Betriebs eines dortigen H.___

nicht ausgegangen werden, auch wenn in keiner Weise zu bezweifeln sei, dass das Symposium

stattgefunden habe ( Urk. 2 S. 4). Vor dem Hinter grund der ständigen dortigen Einrichtung, in deren Interesse die Einladung der Referenten und Gäste genau betrachtet erfolgt sei, könnten die dortigen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht der dienstlichen Tätigkeit für die Y.___ zugerechnet werden . Eventualiter sei ein Berufsunfall im Dienste des Reise büros J.___ anzunehmen, weil die Organisation eines Anlasses mit Reise und Unterkunft zahlreicher Teilnehmer eher der Tätig keit als Geschäftsführer eines Reisebüros zuzurechnen sei ( Urk. 2 S. 5). 1.3

Der Beschwer deführer 1

macht demgegenüber geltend , seine Arbeitgeberin habe in Z.___ ein internationales Symposium durchgeführt. Er sei von seiner Arbeitgeberin mit der Aufgabe betraut worden, dass Symposium zu organi sieren, logistisch zu verwalten und sich um die Gäste zu kümmern (Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, die Beschwerdegegnerin hätte den Ein spracheentscheid vom

8. August 2012 dem ihrer Ansicht nach zuständigen Unfallversicherer eröffnen müssen, was sie unterlassen habe. Damit werde die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Rechtsstellung benachteiligt. Da der Einsprache entscheid vom 8. August 2012 die Zuständigkeit der obligatorischen Unfall ver sicherung bestätige , sei das Dispositiv des Einspracheentscheids dahingehend abzuändern, dass die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 17. November 2009 zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung gehen (Urk. 7/1 S. 3). 2.

2.1

Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ( Art. 1a Abs. 1 erster Halbsatz UVG ). 2.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1

lit . a

UVG Unfälle, die dem Ver sicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, zustossen. 2.3

Gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Ver sicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles be stan den hat. Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungs pflichtig , in des sen Dienst der Versicherte verunfallt ist ( Art. 99 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). 2. 4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet die Leistungs ein stellung eines Unfallversicherers mit Wirkung ex

nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährte Versicherungsleistung. Nur wenn der Unfallversicherer die bisher gewährten Heilbehandlungsleistungen und

Taggelder zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen. Will er aber die bisher zu Unrecht ausge richteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünf tige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich be gründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen – der Unfall versicherer ohne Rückkommensvoraussetzung und damit ohne Bindung an früher ausgewiesene Leistungen vor nehmen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.

3.2.1 mit Hinweis ). Dies gilt auch dann, wenn der Unfallver sicherer seine Leistungen mit der Begrün dung , bei richtiger Betrachtung liege gar kein versichertes Ereignis vor , einstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis). 2. 5

Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. 2.6

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Ent scheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( Art. 61 lit . c ATSG ; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ).

Der Untersuchungs grund satz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen ha t , was allerdings den Versicherten nicht davon ent bindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht

darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist . Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, ha t

es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als be wiesen oder unbewiesen zu geltend hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig au s schliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b). 3.

3.1

Unbestritten ist, dass am 1 6. und 1 7. November 2009 in Z.___

das

I.___ stattfand ( Urk. 12/194,

Urk. 12/218,

Urk. 12/220 ) . Der Beschwerdeführer 1 war vor Ort und am Symposium tätig (Urk. 12/190), was als solches auch von der Beschwer degegnerin nicht bestritten wird ( Urk. 10 S. 3).

Dr. D.___

führte am 2 6. Juni 2012 aus, die Y.___ sei Initiantin und Orga nisatorin des I.___ gewesen. Die Kosten für das Sympo sium, inklusive Kon fe renz räume, Flüge, Hotelunterkünfte, Ärzte und Gäste seien von der Y.___ getragen worden ( Urk. 12/197). Prof. Dr. K.___ , Direktor der Klinik für Hautkrankheiten, L.___ , bestätigte auf die Anfrage von Dr. D.___ vom 1 6. Juni 2012, dass er als Kongress präsident dieses Symposiums fungiert habe. Die Y.___ habe die wissen schaftliche und organisatorische Leitung der Tagung inne gehabt ( Urk. 12/196). Dr. D.___ wurde in einer Anzeige für das I.___ als Ansprechpartnerin genannt ( Urk. 12/218).

Es ist mithin davon

auszugehen, dass die Y.___ das Symposium orga nisierte. Bei der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer 1, er mache als Praxis manager die Rech nungen, die Erfassung der Patienten in der Software, die Buchhaltung sowie technische Arbeiten, inkl. Informatik, für die Y.___ (Urk. 12/40). Es ist daher wahrscheinlich , dass der Beschwerdeführer 1 als Praxismanager der Y.___ auch am I.___

in Z.___ arbeitete . 3.2

Es schadet nicht, dass die Y.___ den Unfall erst am 2 0. Januar 2010

meldete (Urk. 12/UM S. 2) . Dr. D.___ schrieb der Beschwer de gegnerin am 2 1. Januar 2010 , bislang habe es in ihrer Praxis noch keine Unfälle mit dem Person al geg eben , und entschuldigte sich für die späte Unfall meldung ( Urk. 12/3). Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass die Y.___ den Unfall bewusst später hätte melden wollen, fin den sich keine. Nicht entscheidend ist ferner, dass der Unfall vom 1 7. November 2009 mit der Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2010 als Nichtbetriebsunfall gemeldet wurde (Urk. 12/UM S. 2). Die dortige Qualifikation des Ereignisses als Nichtberufs unfall war dem Beschwerdeführer 1 wohl gar nicht bewusst. Er selbst teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2010 lediglich mit, dass er am 17. No vember 2009 in der Stadt Z.___ gestolpert und auf die rechte Hand gestürzt sei (Urk. 12/M13). Dr. med. M.___ , Augenärztin FMH, attestierte dem Beschwerde führer zwar am 18. Januar 2010 wegen Krankheit für den Zeitraum vom 11. August bis 28. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

(Urk. 12/M5.2). In ihrem Arztzeugnis vom 1 0. September 2012 führte Dr. M.___

aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei ihr seit dem 1 1. August 2009 wegen einer schweren Thrombose am linken Auge in augen ärztlicher Behandlung gewesen sei . Im November 2009 durfte er aber für drei Tage nach Z.___ fahren und an einem Kongress teilnehmen. Dies sei in Absprache mit ihr und aufgrund des damaligen Gesund heitszustandes erfolgt

( Urk. 3/4). Mit Dr. M.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Besc hwerdeführers am Symposium trotz des damaligen Augenlei den s möglich war. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen , dass sich der prämienpflicht ig e Lohn des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorj ahr deswegen von 18‘694.-- auf Fr. 82‘000.-- erhöhte ( Urk. 11/6-7), weil die Y.___ ihm im Jahr 2009 für zusätzliche Arbeit s leistun gen – allenfalls im Zusammenhang mit der Organisation des Sympo sium s – mehr Lohn ausbezahlte. 3.3

Nicht zu überzeugen vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wo nach der Beschwerdeführer 1 am Symposium entweder für das Hotelresort „ H.___ “ in Z.___

oder das dortige

N.___

oder aber für die J.___ gearbeitet haben soll ( Urk. 2 S. 5 , Urk. 10 S. 2 ). Gemäss de m von der Beschwerdegegnerin beschafften Auszug aus dem ägyptischen Handelsregister ist der Beschwerde führer 1 als Manager und Part ner des „ H.___ “ eingetragen (Urk. 12/155-159). Diesem Auszug lässt sich indes nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 Organ des „ H.___ “ in Z.___ ist. Er selbst

nannte sich zu mindest noch im Jahr 2012 Vor sitzende r („Chairman“) des „ H.___ “ (Urk. 12/102). Aufgrund dessen ist allerdings nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer auch Arbeitnehmer des „ H.___ “ in Z.___

gewesen wäre und es lässt sich daraus ebenso wenig

ableiten, dass der Beschwerdeführer deswegen selbständig erwerbend wäre (vgl. Urk. 10 S. 7). Bei den Akten be findet sich sodann die Rechnung des N.___ , Z.___ , über Fr. 30‘000.-- für vom 16. bis 17. No vember 2009 für das I.___ erbrachte Dienst leistungen und Hilfsmittel (Urk. 12/189). Rückschlüsse darauf, dass der Beschwerde führer am 1 7. November 2009 für das N.___

als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre, sind gestützt darauf allerdings keine möglich.

Dafür

spricht auch nicht , dass das Symposium ganz oder teilweise im „ H.___ “ stattfand ( Urk. 10 S. 3 , Urk. 30 S. 11 ) . Dass der Beschwerdeführer für das „ H.___ “ oder daran angeschlossene Ein richtungen als Arbeit nehmer tätig gewesen wäre, wird auch durch die weiteren Unter lagen der Beschwerdegegnerin, insbesondere den Aus zügen aus diversen Internet seiten

( Urk. 12/83 -111 ,

Urk. 12/ 116- 12 9 , Urk. 12/190 , Urk. 12/213 - 246 ) und Observa tionsberichte n ( Urk. 12/152-154, Urk. 31/1-2 ) , nicht belegt. Aus dem Vorbrin gen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 halte sich wiederholt für mehrere Monate in Z.___ auf (Urk. 10 S. 9, Urk. 30 S. 2 , S. 9 -10 , S. 45 S. 2 , S. 4 ), lässt ebenfalls nichts über seine Tätigkeit am Unfalltag ableiten. Gleiches gilt für die Vor bringen der Beschwer degegnerin , der Beschwerdeführer 1 sei Inhaber der Inter net-Domain des Diving Centers und des gesamten Hotelkom plexes und Well ness-Resorts in Z.___ ( Urk. 30 S. 9 , Urk. 45 S. 2 , S. 5 ).

Der Hinweis auf den Zweck der J.___ ( Urk. 10 S.

2) und die Tatsache, dass das Symposium in einem Hotel in Z.___ statt fand, machen es noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer deführer 1 als Arbeitnehmer dieser GmbH in Z.___

arbeitete . In den Anzei gen zum I.___ wird zwar darauf hingewiesen, dass die Teil nehmer die ganze Woche in Z.___ bleiben könnten ( Urk. 12/218) und die zweitägige Fortbildung vor Ort mit einem Besuchsprogramm verbinden könnten ( Urk. 12/245-246) . D ie behauptete Vermittlung von Patienten und Hotelgästen an das „ H.___ “ oder das „ N.___ “ in Z.___

( Urk. 10 S. 4 , S.

6 , S. 8-9 , Urk. 30 S. 2 , S. 4-5 , S.

12 ) und

die behauptete Ver bindung des Symposium s mit Reiseveranstaltung en wie Wüstensafaris, Ausflüge zu Korallenriffen des Roten Meer s sowie nach O.___ und P.___ ( Urk. 10 S. 5, S.

9) , an welchen der Beschwerdeführer 1 laut der Beschwerdegegnerin beteiligt gewesen sei n soll , sind nicht belegt .

Wie es sich mit

den weiteren geschäftlichen Beziehungen des Beschwerde führers 1 neben seiner Tätigkeit als Praxismanager der Y.___

letztlich genau verhält , braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden, sind davon doch keine weiteren Aufschlüsse bezüglich der Tätigkeit am 1 7. November 2009 zu erwarten. 3.4

Nach dem Gesagten ist e s mit überwiegend er

W ahrscheinlich keit erstellt , dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als Praxismanager für die Y.___ während des I.___ vom 16. und 17. November 2009 in Z.___ arbeitete , wo sich am 1

7. November 2009 der Unfall ereignete . In dieser Funktion ist er bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, we sh alb diese grundsätzlich für Folgen des Unfall s vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist. Vorbe halten bleibt je doch, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 noch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. November 2009 ste hen.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde n . 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist .

Die Beschwerdeführerin 2 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ; vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 8. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass diese

für die Folgen des Unfalls vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1

eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Gloor - Sanitas - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 9. Januar 2012 ebenfalls Ein sprache erheben ( Urk. 12/77-78).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist.

E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, ihre Verfügung vom 15. Dezember 2011 sei in Wiedererwägung gezogen worden und ihre Zuständigkeit mit der Begründung verneint worden, dass unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Reisebranche und der Leitung des H.___ in Z.___ weder von einem Nichtberufsunfall noch einem Be rufsunfall im Dienste der

Y.___ ausgegangen werden könne ( Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer 1 halte sich wiederholt und jeweils während längerer Dauer in Z.___ auf. Er sei als Partner (Gesellschafter) und Manager (Geschäftsführer) des H.___ tätig. Von einer blossen Dienstreise

oder befristeten Entsendung zur Organisation des I.___ in Z.___

– für die Y.___ – könne auf grund des ständigen Betriebs eines dortigen H.___

nicht ausgegangen werden, auch wenn in keiner Weise zu bezweifeln sei, dass das Symposium

stattgefunden habe ( Urk. 2 S. 4). Vor dem Hinter grund der ständigen dortigen Einrichtung, in deren Interesse die Einladung der Referenten und Gäste genau betrachtet erfolgt sei, könnten die dortigen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht der dienstlichen Tätigkeit für die Y.___ zugerechnet werden . Eventualiter sei ein Berufsunfall im Dienste des Reise büros J.___ anzunehmen, weil die Organisation eines Anlasses mit Reise und Unterkunft zahlreicher Teilnehmer eher der Tätig keit als Geschäftsführer eines Reisebüros zuzurechnen sei ( Urk. 2 S. 5).

E. 1.3 Der Beschwer deführer 1

macht demgegenüber geltend , seine Arbeitgeberin habe in Z.___ ein internationales Symposium durchgeführt. Er sei von seiner Arbeitgeberin mit der Aufgabe betraut worden, dass Symposium zu organi sieren, logistisch zu verwalten und sich um die Gäste zu kümmern (Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, die Beschwerdegegnerin hätte den Ein spracheentscheid vom

8. August 2012 dem ihrer Ansicht nach zuständigen Unfallversicherer eröffnen müssen, was sie unterlassen habe. Damit werde die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Rechtsstellung benachteiligt. Da der Einsprache entscheid vom 8. August 2012 die Zuständigkeit der obligatorischen Unfall ver sicherung bestätige , sei das Dispositiv des Einspracheentscheids dahingehend abzuändern, dass die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 17. November 2009 zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung gehen (Urk. 7/1 S. 3). 2.

E. 2 Hiergegen führte X.___ am 1 3. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 2 5. Mai 2012 und des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, sämtliche Heilungskosten aus dem Schadenereignis vom 1 7. November 2009 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Am 1 3. September 2 012 erhob die Wincare Versicherungen AG ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Auf he bung des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 1 7. November 2009 zu übernehmen ( Urk. 7/1).

Mit Gerichtsv erfü gung vom 24. September 2012 ( Urk. 8 ) wurde der Prozess Nr. UV.2012 .00 212 in Sachen Wincare Versicherung AG gegen die Mobiliar mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2012 .00 213 in Sachen X.___ gegen die Mobiliar vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergefü hrt. Das Verfahren Nr. UV.2012.00212 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben . Dessen Akten wurden als Urk.

E. 2.1 Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ( Art. 1a Abs. 1 erster Halbsatz UVG ).

E. 2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Als Berufsunfälle gelten gemäss Art.

E. 2.3 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Ver sicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles be stan den hat. Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungs pflichtig , in des sen Dienst der Versicherte verunfallt ist ( Art. 99 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). 2. 4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet die Leistungs ein stellung eines Unfallversicherers mit Wirkung ex

nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährte Versicherungsleistung. Nur wenn der Unfallversicherer die bisher gewährten Heilbehandlungsleistungen und

Taggelder zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen. Will er aber die bisher zu Unrecht ausge richteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünf tige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich be gründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen – der Unfall versicherer ohne Rückkommensvoraussetzung und damit ohne Bindung an früher ausgewiesene Leistungen vor nehmen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.

3.2.1 mit Hinweis ). Dies gilt auch dann, wenn der Unfallver sicherer seine Leistungen mit der Begrün dung , bei richtiger Betrachtung liege gar kein versichertes Ereignis vor , einstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis). 2. 5

Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint.

E. 2.6 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Ent scheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( Art. 61 lit . c ATSG ; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ).

Der Untersuchungs grund satz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen ha t , was allerdings den Versicherten nicht davon ent bindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht

darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist . Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, ha t

es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als be wiesen oder unbewiesen zu geltend hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig au s schliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b). 3.

3.1

Unbestritten ist, dass am 1 6. und 1 7. November 2009 in Z.___

das

I.___ stattfand ( Urk. 12/194,

Urk. 12/218,

Urk. 12/220 ) . Der Beschwerdeführer 1 war vor Ort und am Symposium tätig (Urk. 12/190), was als solches auch von der Beschwer degegnerin nicht bestritten wird ( Urk.

E. 7 Abs. 1

lit . a

UVG Unfälle, die dem Ver sicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, zustossen.

E. 10 S. 3 , Urk. 30 S. 11 ) . Dass der Beschwerdeführer für das „ H.___ “ oder daran angeschlossene Ein richtungen als Arbeit nehmer tätig gewesen wäre, wird auch durch die weiteren Unter lagen der Beschwerdegegnerin, insbesondere den Aus zügen aus diversen Internet seiten

( Urk. 12/83 -111 ,

Urk. 12/ 116-

E. 12 ) und

die behauptete Ver bindung des Symposium s mit Reiseveranstaltung en wie Wüstensafaris, Ausflüge zu Korallenriffen des Roten Meer s sowie nach O.___ und P.___ ( Urk. 10 S. 5, S.

9) , an welchen der Beschwerdeführer 1 laut der Beschwerdegegnerin beteiligt gewesen sei n soll , sind nicht belegt .

Wie es sich mit

den weiteren geschäftlichen Beziehungen des Beschwerde führers 1 neben seiner Tätigkeit als Praxismanager der Y.___

letztlich genau verhält , braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden, sind davon doch keine weiteren Aufschlüsse bezüglich der Tätigkeit am 1 7. November 2009 zu erwarten. 3.4

Nach dem Gesagten ist e s mit überwiegend er

W ahrscheinlich keit erstellt , dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als Praxismanager für die Y.___ während des I.___ vom 16. und 17. November 2009 in Z.___ arbeitete , wo sich am 1

7. November 2009 der Unfall ereignete . In dieser Funktion ist er bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, we sh alb diese grundsätzlich für Folgen des Unfall s vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist. Vorbe halten bleibt je doch, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 noch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. November 2009 ste hen.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde n . 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist .

Die Beschwerdeführerin 2 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ; vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 8. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass diese

für die Folgen des Unfalls vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1

eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Gloor - Sanitas - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00213 damit vereinigt UV.2012.00212 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

12. März 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Wincare Versicherungen AG Hauptsitz Konradstrasse 14, 8401 Winterthur Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gloor Anwaltskanzlei Gloor Gloriastrasse 66, Postfach 305, 8049 Zürich Beschwerdeführer in 2 Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Departement Leistungen Postfach 2010, 8021 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, ist seit dem 1. Mai 2000 als Praxis mana ger für die Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerische n Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Fol gen von Unfällen versichert ( Urk. 12/UM) . A m 17. No vember 2009 stürzte er in Z.___

und brach sich die rechte Hand (Urk. 12/UM). Die medizi nische Erstversorgung erfolgte vor Ort ( Urk. 12/M1). Der Versicherte begab sich am 2 9. Dezember 2009 zur Gipsentfernung und

Röntgen untersuchung in das Spital A.___ , wo eine gering eingestauchte

Meta carpale V Schaftfraktur basisnahe festgestellt wurde ( Urk. 12/M2 , Urk. 12/M13 ). Im Spital A.___ fand am 6. Januar 2010 eine weitere Untersuchung statt ( Urk. 12/M4). Am sel ben Tag begann die Behand lung bei Dr. med. B.___ , Chirur gie FMH, spez. Handchirurgie ( Urk. 12/M6 , Urk. 12/M12 ). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, unter suchte X.___ am 7. Januar 2010 ( Urk. 8/M5 . 1).

Am 2 0. Januar 2010 liess Dr. med. D.___

der Mobi liar den Unfall vom 1 7. November 2009 melden (Urk. 12/UM).

Die Mobiliar trat auf den Schaden ein und gewährte Heil behand lung und Taggeld.

X.___ konsultierte am 1 9. Februar 2010 Prof. Dr. E.___ , Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, F.___ [Urk. 12/M9]. Am 1 6. April 2009 (Ein gang bei der Mobiliar) meldete Dr. D.___ der Mobiliar, der prämien pflicht ig e Lohn ( Berufs- und Nichtberufsunfall ) ihrer männlichen Arbeit nehmer habe im Jahre 2009 Fr. 82‘000.-- betragen ( Urk. 11/7).

Im Zuge ihrer Abklärungen befragte die Mobiliar

X.___ am 2. Dezember 2010 ( Urk. 12/36 41). Prof.

Dr. E.___ stellte am 19. Januar 2011 die Diagnose n komple xes regio nales Schmerzsyndrom (CRPS I) mit „ s y mpathically

maintained

pain “ (SMP) der rechten Hand seit einem Sturz auf die rechte Hand am 1 7. November 2009, Epi condylopathia

humero radialis rechts und Periarthro pathia

humeroscapularis rechts, Ansatztendinose am Trochanter major rechts sowie allergische Reaktion auf Etoricoxib (Urk.

12/M21). Die Mobiliar holte die Stellungnahme ihres bera ten den Arztes Dr. med. E.___ ,

Facharzt für Chirurgie und Un fall chirurgie FMH, vom 8. September 2011 ein (Urk. 8/M27) . Mit Verfügung vom 15 . Dezem ber 2011 teilte

s ie X.___

mit , dass sie aufgrund der Stellung nahme von Dr. E.___ bereit sei, die Behand lungs kosten bezüg lich de s beschriebenen CRPS bis zur erneuten Kausalitätsprüfung im Frühling 2012 vorübergehend zu übernehmen . Bezüglich der Epicondy lopathia

humero radialis rechts, der Periarthropathia

humero scapularis rechts sowie der Ansatz tendinose am Trochanter major lehnte sie ihre Leistungspflicht ab ( Urk. 12/ 65-66 ).

Da gegen erhob

X.___ am 1 7. Januar 2012 Einsprache

( Urk. 12/73-75).

Seine Krankenkasse liess am

1 9. Januar 2012 ebenfalls Ein sprache erheben ( Urk. 12/77-78). 1.2

Während des

Einspracheverfahren s erliess d ie Mobiliar am 2 5. Mai 2012 eine Wiedererwägungsverfügung, mit welcher sie ihre Verfügung vo m 1 5. Dezember 2011 auf hob und einen Anspruch von X.___ auf Versiche rungsleistungen man gels Ver sicherungsdeckung ab lehnte , da weder von einem Berufsunfall im Dienste der bei ihr versicherten Arbeitgeberin noch von einem Nichtberufsunfall auszu gehen sei. Das pendente Einspracheverfahren schrieb sie zufolge Gegenstands losigkeit als erledigt ab ( Urk. 12/168). Gegen die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 erhob X.___ am 2 9. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 12/199 -208), welche die Mobiliar mit E ntscheid vom 8. August 2012 ab wies ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 1 3. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 2 5. Mai 2012 und des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, sämtliche Heilungskosten aus dem Schadenereignis vom 1 7. November 2009 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Am 1 3. September 2 012 erhob die Wincare Versicherungen AG ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Auf he bung des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 1 7. November 2009 zu übernehmen ( Urk. 7/1).

Mit Gerichtsv erfü gung vom 24. September 2012 ( Urk. 8 ) wurde der Prozess Nr. UV.2012 .00 212 in Sachen Wincare Versicherung AG gegen die Mobiliar mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2012 .00 213 in Sachen X.___ gegen die Mobiliar vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergefü hrt. Das Verfahren Nr. UV.2012.00212 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben . Dessen Akten wurden als Urk. 7 /0- 4 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2012 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk.

11/1-7, Urk. 12/1-332, Urk. 12/M1-M28, Urk. 12/UM).

Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hielten m it Replik vom 1 3. Februar 2013 ( Urk.

22) bzw. 1 4. Februar 2013 ( Urk. 24) an ihren Anträgen fest ( Urk. 22 S. 2, Urk. 24 ) . Mit Duplik vom 2 1. Mai 2013 erklärte die Beschwer degegnerin Festhalten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 30) und legte weitere Akten auf ( Urk. 31/1-8). Mit Gerichtsverfügung vom 22. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführe rn Frist zur Stellungnahme an gesetzt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 teilte die Beschwerde füh rerin 2 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 40). Der Beschwer deführer 1 liess sich mit Stellu ngnahme vom 7. Oktober 2013 ver nehmen (Urk. 41). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. November 2013 Stellung (Urk. 45). Die Beschwerdeführer erhielten je eine Kopie davon (Urk. 46). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist. 1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, ihre Verfügung vom 15. Dezember 2011 sei in Wiedererwägung gezogen worden und ihre Zuständigkeit mit der Begründung verneint worden, dass unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Reisebranche und der Leitung des H.___ in Z.___ weder von einem Nichtberufsunfall noch einem Be rufsunfall im Dienste der

Y.___ ausgegangen werden könne ( Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer 1 halte sich wiederholt und jeweils während längerer Dauer in Z.___ auf. Er sei als Partner (Gesellschafter) und Manager (Geschäftsführer) des H.___ tätig. Von einer blossen Dienstreise

oder befristeten Entsendung zur Organisation des I.___ in Z.___

– für die Y.___ – könne auf grund des ständigen Betriebs eines dortigen H.___

nicht ausgegangen werden, auch wenn in keiner Weise zu bezweifeln sei, dass das Symposium

stattgefunden habe ( Urk. 2 S. 4). Vor dem Hinter grund der ständigen dortigen Einrichtung, in deren Interesse die Einladung der Referenten und Gäste genau betrachtet erfolgt sei, könnten die dortigen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht der dienstlichen Tätigkeit für die Y.___ zugerechnet werden . Eventualiter sei ein Berufsunfall im Dienste des Reise büros J.___ anzunehmen, weil die Organisation eines Anlasses mit Reise und Unterkunft zahlreicher Teilnehmer eher der Tätig keit als Geschäftsführer eines Reisebüros zuzurechnen sei ( Urk. 2 S. 5). 1.3

Der Beschwer deführer 1

macht demgegenüber geltend , seine Arbeitgeberin habe in Z.___ ein internationales Symposium durchgeführt. Er sei von seiner Arbeitgeberin mit der Aufgabe betraut worden, dass Symposium zu organi sieren, logistisch zu verwalten und sich um die Gäste zu kümmern (Urk. 1 S. 3).

Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, die Beschwerdegegnerin hätte den Ein spracheentscheid vom

8. August 2012 dem ihrer Ansicht nach zuständigen Unfallversicherer eröffnen müssen, was sie unterlassen habe. Damit werde die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Rechtsstellung benachteiligt. Da der Einsprache entscheid vom 8. August 2012 die Zuständigkeit der obligatorischen Unfall ver sicherung bestätige , sei das Dispositiv des Einspracheentscheids dahingehend abzuändern, dass die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 17. November 2009 zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung gehen (Urk. 7/1 S. 3). 2.

2.1

Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ( Art. 1a Abs. 1 erster Halbsatz UVG ). 2.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körper schädigungen , die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verun fallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1

lit . a

UVG Unfälle, die dem Ver sicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, zustossen. 2.3

Gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Ver sicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles be stan den hat. Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungs pflichtig , in des sen Dienst der Versicherte verunfallt ist ( Art. 99 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). 2. 4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet die Leistungs ein stellung eines Unfallversicherers mit Wirkung ex

nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährte Versicherungsleistung. Nur wenn der Unfallversicherer die bisher gewährten Heilbehandlungsleistungen und

Taggelder zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiederer wägung ausweisen. Will er aber die bisher zu Unrecht ausge richteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünf tige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich be gründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen – der Unfall versicherer ohne Rückkommensvoraussetzung und damit ohne Bindung an früher ausgewiesene Leistungen vor nehmen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.

3.2.1 mit Hinweis ). Dies gilt auch dann, wenn der Unfallver sicherer seine Leistungen mit der Begrün dung , bei richtiger Betrachtung liege gar kein versichertes Ereignis vor , einstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis). 2. 5

Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurtei lung er hebliche Sach verhalt mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Unter meh reren behaupteten oder in Be tracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrschein lichsten erscheint. 2.6

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Ent scheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei ( Art. 61 lit . c ATSG ; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ).

Der Untersuchungs grund satz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen ha t , was allerdings den Versicherten nicht davon ent bindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht

darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist . Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, ha t

es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als be wiesen oder unbewiesen zu geltend hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweis führungslast begriffsnotwendig au s schliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Ent scheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b). 3.

3.1

Unbestritten ist, dass am 1 6. und 1 7. November 2009 in Z.___

das

I.___ stattfand ( Urk. 12/194,

Urk. 12/218,

Urk. 12/220 ) . Der Beschwerdeführer 1 war vor Ort und am Symposium tätig (Urk. 12/190), was als solches auch von der Beschwer degegnerin nicht bestritten wird ( Urk. 10 S. 3).

Dr. D.___

führte am 2 6. Juni 2012 aus, die Y.___ sei Initiantin und Orga nisatorin des I.___ gewesen. Die Kosten für das Sympo sium, inklusive Kon fe renz räume, Flüge, Hotelunterkünfte, Ärzte und Gäste seien von der Y.___ getragen worden ( Urk. 12/197). Prof. Dr. K.___ , Direktor der Klinik für Hautkrankheiten, L.___ , bestätigte auf die Anfrage von Dr. D.___ vom 1 6. Juni 2012, dass er als Kongress präsident dieses Symposiums fungiert habe. Die Y.___ habe die wissen schaftliche und organisatorische Leitung der Tagung inne gehabt ( Urk. 12/196). Dr. D.___ wurde in einer Anzeige für das I.___ als Ansprechpartnerin genannt ( Urk. 12/218).

Es ist mithin davon

auszugehen, dass die Y.___ das Symposium orga nisierte. Bei der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer 1, er mache als Praxis manager die Rech nungen, die Erfassung der Patienten in der Software, die Buchhaltung sowie technische Arbeiten, inkl. Informatik, für die Y.___ (Urk. 12/40). Es ist daher wahrscheinlich , dass der Beschwerdeführer 1 als Praxismanager der Y.___ auch am I.___

in Z.___ arbeitete . 3.2

Es schadet nicht, dass die Y.___ den Unfall erst am 2 0. Januar 2010

meldete (Urk. 12/UM S. 2) . Dr. D.___ schrieb der Beschwer de gegnerin am 2 1. Januar 2010 , bislang habe es in ihrer Praxis noch keine Unfälle mit dem Person al geg eben , und entschuldigte sich für die späte Unfall meldung ( Urk. 12/3). Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass die Y.___ den Unfall bewusst später hätte melden wollen, fin den sich keine. Nicht entscheidend ist ferner, dass der Unfall vom 1 7. November 2009 mit der Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2010 als Nichtbetriebsunfall gemeldet wurde (Urk. 12/UM S. 2). Die dortige Qualifikation des Ereignisses als Nichtberufs unfall war dem Beschwerdeführer 1 wohl gar nicht bewusst. Er selbst teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2010 lediglich mit, dass er am 17. No vember 2009 in der Stadt Z.___ gestolpert und auf die rechte Hand gestürzt sei (Urk. 12/M13). Dr. med. M.___ , Augenärztin FMH, attestierte dem Beschwerde führer zwar am 18. Januar 2010 wegen Krankheit für den Zeitraum vom 11. August bis 28. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

(Urk. 12/M5.2). In ihrem Arztzeugnis vom 1 0. September 2012 führte Dr. M.___

aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei ihr seit dem 1 1. August 2009 wegen einer schweren Thrombose am linken Auge in augen ärztlicher Behandlung gewesen sei . Im November 2009 durfte er aber für drei Tage nach Z.___ fahren und an einem Kongress teilnehmen. Dies sei in Absprache mit ihr und aufgrund des damaligen Gesund heitszustandes erfolgt

( Urk. 3/4). Mit Dr. M.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Besc hwerdeführers am Symposium trotz des damaligen Augenlei den s möglich war. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen , dass sich der prämienpflicht ig e Lohn des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorj ahr deswegen von 18‘694.-- auf Fr. 82‘000.-- erhöhte ( Urk. 11/6-7), weil die Y.___ ihm im Jahr 2009 für zusätzliche Arbeit s leistun gen – allenfalls im Zusammenhang mit der Organisation des Sympo sium s – mehr Lohn ausbezahlte. 3.3

Nicht zu überzeugen vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wo nach der Beschwerdeführer 1 am Symposium entweder für das Hotelresort „ H.___ “ in Z.___

oder das dortige

N.___

oder aber für die J.___ gearbeitet haben soll ( Urk. 2 S. 5 , Urk. 10 S. 2 ). Gemäss de m von der Beschwerdegegnerin beschafften Auszug aus dem ägyptischen Handelsregister ist der Beschwerde führer 1 als Manager und Part ner des „ H.___ “ eingetragen (Urk. 12/155-159). Diesem Auszug lässt sich indes nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 Organ des „ H.___ “ in Z.___ ist. Er selbst

nannte sich zu mindest noch im Jahr 2012 Vor sitzende r („Chairman“) des „ H.___ “ (Urk. 12/102). Aufgrund dessen ist allerdings nicht dargetan , dass der Beschwerdeführer auch Arbeitnehmer des „ H.___ “ in Z.___

gewesen wäre und es lässt sich daraus ebenso wenig

ableiten, dass der Beschwerdeführer deswegen selbständig erwerbend wäre (vgl. Urk. 10 S. 7). Bei den Akten be findet sich sodann die Rechnung des N.___ , Z.___ , über Fr. 30‘000.-- für vom 16. bis 17. No vember 2009 für das I.___ erbrachte Dienst leistungen und Hilfsmittel (Urk. 12/189). Rückschlüsse darauf, dass der Beschwerde führer am 1 7. November 2009 für das N.___

als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre, sind gestützt darauf allerdings keine möglich.

Dafür

spricht auch nicht , dass das Symposium ganz oder teilweise im „ H.___ “ stattfand ( Urk. 10 S. 3 , Urk. 30 S. 11 ) . Dass der Beschwerdeführer für das „ H.___ “ oder daran angeschlossene Ein richtungen als Arbeit nehmer tätig gewesen wäre, wird auch durch die weiteren Unter lagen der Beschwerdegegnerin, insbesondere den Aus zügen aus diversen Internet seiten

( Urk. 12/83 -111 ,

Urk. 12/ 116- 12 9 , Urk. 12/190 , Urk. 12/213 - 246 ) und Observa tionsberichte n ( Urk. 12/152-154, Urk. 31/1-2 ) , nicht belegt. Aus dem Vorbrin gen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 halte sich wiederholt für mehrere Monate in Z.___ auf (Urk. 10 S. 9, Urk. 30 S. 2 , S. 9 -10 , S. 45 S. 2 , S. 4 ), lässt ebenfalls nichts über seine Tätigkeit am Unfalltag ableiten. Gleiches gilt für die Vor bringen der Beschwer degegnerin , der Beschwerdeführer 1 sei Inhaber der Inter net-Domain des Diving Centers und des gesamten Hotelkom plexes und Well ness-Resorts in Z.___ ( Urk. 30 S. 9 , Urk. 45 S. 2 , S. 5 ).

Der Hinweis auf den Zweck der J.___ ( Urk. 10 S.

2) und die Tatsache, dass das Symposium in einem Hotel in Z.___ statt fand, machen es noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwer deführer 1 als Arbeitnehmer dieser GmbH in Z.___

arbeitete . In den Anzei gen zum I.___ wird zwar darauf hingewiesen, dass die Teil nehmer die ganze Woche in Z.___ bleiben könnten ( Urk. 12/218) und die zweitägige Fortbildung vor Ort mit einem Besuchsprogramm verbinden könnten ( Urk. 12/245-246) . D ie behauptete Vermittlung von Patienten und Hotelgästen an das „ H.___ “ oder das „ N.___ “ in Z.___

( Urk. 10 S. 4 , S.

6 , S. 8-9 , Urk. 30 S. 2 , S. 4-5 , S.

12 ) und

die behauptete Ver bindung des Symposium s mit Reiseveranstaltung en wie Wüstensafaris, Ausflüge zu Korallenriffen des Roten Meer s sowie nach O.___ und P.___ ( Urk. 10 S. 5, S.

9) , an welchen der Beschwerdeführer 1 laut der Beschwerdegegnerin beteiligt gewesen sei n soll , sind nicht belegt .

Wie es sich mit

den weiteren geschäftlichen Beziehungen des Beschwerde führers 1 neben seiner Tätigkeit als Praxismanager der Y.___

letztlich genau verhält , braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden, sind davon doch keine weiteren Aufschlüsse bezüglich der Tätigkeit am 1 7. November 2009 zu erwarten. 3.4

Nach dem Gesagten ist e s mit überwiegend er

W ahrscheinlich keit erstellt , dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als Praxismanager für die Y.___ während des I.___ vom 16. und 17. November 2009 in Z.___ arbeitete , wo sich am 1

7. November 2009 der Unfall ereignete . In dieser Funktion ist er bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, we sh alb diese grundsätzlich für Folgen des Unfall s vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist. Vorbe halten bleibt je doch, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 noch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 7. November 2009 ste hen.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde n . 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist .

Die Beschwerdeführerin 2 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozess entschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer ; vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde n wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegne rin vom 8. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass diese

für die Folgen des Unfalls vom 1 7. November 2009 leistungspflichtig ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1

eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Gloor - Sanitas - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher