Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977, war seit 2002 als Angestellter bei der Y.___ AG
tätig
und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG
(National) gegen die Folgen von Unfällen u nd Berufskrankheiten versichert , als e r am 2 5. April 2007 auf einem Parkplatzareal als Fahrer eines Personenwagens von einem anderen Fahrzeug seitlich gerammt wurde ( Schadenmeldung Urk. 7/ U2 Ziff. 3 und Ziff. 6 ). Anlässlich der am 3 0. April 2007 erfolgten Erstuntersuchung dia gnostizierte der Hausarzt ein kranio zervikales Beschleunigungstrauma ( Urk. 7/ M2 Ziff. 5 ) und attestierte a m 1 8. Juli 2007 unter Hinweis auf ausge präg te
Verspannungen i m Nacken- und Brustwirbelsäulen- Bereich eine Arbeits unfähig keit von 100 % vom 7. Mai bis 1 2. Juni 2007 und ab dem 1 3. Juni 2007 bis auf wei teres ein e solche
von 50 %
( Urk. 7/ M2 Ziff. 4 und Ziff. 8-9 ).
Die am 2 3. Juli 2007
veranlasste Röntgenaufnahme der s eitlichen Halswirbelsäule ( Beilagen zu
Urk. 7/M5) erga b keine Knochendestruktionen.
Mit Verfügung vom 2. November 2011
( Urk. 7/K27) stellte die National sämt liche
Versicherungsleistungen a b 3 1. Juli 2011 ein. Dagegen erhob der Versicherte am
5. Dezember 2011 vor sorglich Einsprache ( Urk. 7/K28) und begründete diese am 2. März 2012 ( Urk. 7/K35 ). Mit Einspracheentsch eid vom 2 1. August 2012 (Ur k .
7/K36 = Urk. 2) wies die National
die erhobene Ein sprache ab . 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2012 g eg en den Einspracheentscheid
vom 2 1. August 2012 ( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es seien ihm weiter hi n die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort
vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk.
6) beantragte die National
die Ab wei sung der Be schwerde ( Urk. 6). Am 1 9. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik ( Urk.
9) ein und am 11. Dezember 2012 die Beschwerdegegnerin die
Duplik ( Urk. 12 ) . Die Dup lik wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2013 zugestellt ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind , in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denver sicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) hin terlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin n e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E.
2.2, 125 V 456 E.
5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall fol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitge hend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem na türlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zu rück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für
psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwe re aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejah ung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeich net werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E.
3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E.
4a; BGE 117 V 359 E.
5d/ aa und 367 E. 6a) . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) die Ein stellung ihre Leistungspflicht ab 3 1. Juli 2011 damit, dass der Endzustand der
Unfallfolgen erreicht sei und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (S.
10
ff.
Ziff. 6-7 ).
Der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht gewesen (S. 14 Mitte). Zudem sei die Adäquanz
zwischen dem Unfall vom April 2007 und den noch geklagten Beschwerden zu verneinen (S. 16 ff. Ziff. 15 -21). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) gel tend, die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Untersuchungen einfach die An nahme getroffen, es sei keine namhafte Besserung der Beschwerden zu er warten (S.
3 Ziff. 2). Effektiv hätten sich die Beschwerden inzwischen Dank der Thera pien durchaus gebessert . Schon alleine die Tatsache, dass er inzwischen deutlich weniger Schmerzmedikamente einnehmen müsse, widerlege die Ar gumentation der Beschwerdegegnerin. Der Endzustand sei noch nicht erreicht , und die Heil behandlung sei fortzusetzen und deren Kosten seien weiterhin von der Beschwer degegn erin zu übernehmen (S. 3 Ziff. 3 ). Zudem sei die Adäquanz prüfung ohne vollständige und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgt (S. 3 f. Ziff. 4). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs-einstellung ( Juli 2011 ) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde gegne rin
besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerd en und dem Unfallereignis vom 2 5. April 200 7. 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erstmals bei Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 3 0. April 2007 untersucht ( Urk. 7/M4 ) . Dr. Z.___ diagnostizierte ein kraniozer vikales Beschleunigungstrauma ( Ziff.
5) und hielt als Befund ausgeprägte Ver spannungen im Nackenbereich fest, wobei der Röntgenbefund (vgl. Urk. 7/M5) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) keine ossären post traumatischen Verletzungen ergeben hätte ( Ziff. 4). Es sei en Analgesie und Phy siotherapie sowie eine rheumatologische Beurteilung veranlasst worden ( Ziff. 7) . Dr. Z.___ attestierte sodann eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 7. Mai bis 1 7. Juni 2007 und danach eine von 50 % ( Ziff. 8-10). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheum a tologie , nannte in seinem Be rich t vom 1 3. Juli 2007 ( Urk. 7/M5) , nachdem er den Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2007 untersucht hatte , als Diagnose ein panvertebrales Schmerzsyn drom , maximal zervikal , bei einem Status nach HWS-Distorsion durch Auto unfall am 2 5. April 2007 und massiver Somatisierung und Schmerzausweitung. Dr. A.___ führte aus, es sei drei Tage nach dem Autounfall zu blockierenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis nach lumbal und zusätzli cher Schmerz ausstrahlung nach thorako /ventral gekommen . Eine seither durchgeführte phy sio therapeutische Behandlung habe zu einer Abnahme der lumbalen Rü cken schmerzen geführt. Sensibilitätsstörungen seien nicht aufgetreten. Der Be schwer deführer habe Mühe mit der Konzentration insbesondere beim Lesen und beim Fernsehen. Aktuell habe er seine Arbeit als Informatiker wieder zu 50 % aufge nommen (S. 1).
Dr. A.___ führte aus, die gesamte Problemsit uat ion sei komplex. Es komme zu Schmerzäusserungen bereits auf geringste Berührungen der Rückenregion , was auf eine zusätzlich erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologischen Auffälligkeiten hindeute. Er empfehle ei ne schmerz modulierende Therapie, die Fortführung der physioth erapeutischen Be handlung und den Versuch der Verstärkung der körperlichen Aktivität. Falls diese Massnahmen in absehbarer Zeit nicht zu einer deutlichen Besserung der be sag ten Problematik führten, wobei er an einen Zeitraum von etwa zwei Mo naten denke, müsste die gesamte Situation aus neuropsychologischer Sicht , be zieh ungs weise aus psychiatrischer Sicht , beurteilt werden (S. 2). 3.3
Dr. Z.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom
3. September 2007 ( Urk. 7/M6)
aus, es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , welche mittelfristig gestei gert werden dürfte. Nach der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) sei eine schmerzmodulierende Therapie begon nen worden, welche eine deutliche Stabilisierung des Zustandes gebracht habe. Der Beschwerdeführer fühle sich nach einem halben Tag Arbeit nicht mehr der art müde und habe auch deutlich weniger Schmerzen. Falls in den nächsten zwei bis drei Wochen die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden k ö nne, sei eine Ü ber weisung an einen Psychiater zur Beurteilung der Situation geplant. Es sei über dies ein Versuch mit Craniosacraltherapie gestartet worden.
Am 4. Oktober 2007 ( Urk. 7/M7) führte Dr. Z.___ aus, es sei in den letzten zwei Wochen zu einer deutlichen Verbesserung der Situation gekommen und unter Cra niosacraltherapie und neuer Medikation habe sich eine deutliche Stabilisie rung der Situation gezeigt. Bei diesem doch nun positiven Verlauf habe er auf eine Weiterweisung des Beschwerdeführers zu einem Psychiater verzichtet. Er plane anlässlich der nächsten Konsultation mit dem Beschwerdeführer den Zeit punkt für eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Falls dies nicht möglich sei, werde er den Beschwerdeführer psychiatrisch beurteilen las sen.
In seinem Verlaufsbericht vom 1 2. Dezember 2007 ( Urk. 7/M8) führte Dr. Z.___ aus, es sei unter Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung und me dikamentöser Therapie in steigender Dosierung zu einer weiteren Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers gekommen. Seit dem 2 2. Oktober 2007 sei dieser wieder zu 100 % arbeitsfähig. Nach wie vor best ünden eine rasche Ermüd barkeit und sehr wechselnde Rücken- und Nackenschmerzen.
Am 2 9. Oktober 2008 ( Urk. 7/M11) führte Dr. Z.___ aus, es bestünden nach wie vor sehr wechselhafte bewegungs- und belastungsabhängige Nackenschmerzen. Die Beschwerden könnten mit Physiotherapie (einmal wöchentlich) einigermas sen
kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Seit dem 2 2. Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In seinem Verlaufsbericht vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 7/M12) berichtete Dr. Z.___ , dass es nach einem über Monate hinweg einigermassen stabilen Verlauf seit an fangs März 2009 ohne Auslöser zu einer Exazerbation der Nackenschmerzen gekommen sei ( Ziff. 2). Weshalb es dazu gekommen sei, sei unklar, wobei er da von ausgehe, dass diese Probleme innert kurzer Zeit mit Physiotherapie wie der deutlich gebessert werden könnten ( Ziff. 4). Es sei seit Monaten zu keiner Ar beits unfähigkeit gekommen ( Ziff. 5) . 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und für Re ha bilitation, führte in seinem Bericht vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/M9) aus, d er Be schwerdeführer arbeite seit Oktober 2007 wieder zu 100 % und sei dabei am Limit . Vor allem a bends fühle er sich sehr müde und es stelle sich eine ext reme Nackensteifigkeit ein. Dr. B.___ führte aus, seine Untersuchungen hätten ein ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom mit deutlicher Triggerpunktbil dung ergeben. Die HWS-Beweglichkeit sei praktisch in allen Richtungen frei, jedoch liessen sich Schmerzpunkte von der mittleren HWS bis zum thorako -lumbalen Übergang nachweisen. Durch eine gezielte Kräftigung der autochtho nen Rücken-
und Nackenmuskulatur könnten diese Beschwerden gelindert wer den. Es be stehe eine ausgesprochen e
Dekonditionierung nach dieser langen Lei denszeit (S. 1).
Am 2 5. Juni 2008 ( Urk. 7/M10) führte Dr. B.___ aus, d ie Therapie habe vor erst
eingestellt werden müssen, da der Beschwerdeführer insbesondere wenig direk tes Training der Halsmuskulatur ertragen habe und auch die myofasziale
Schmerz ausbreitung im Bereich e des thorakolumbalen Übergangs unter dem Training wieder etwas zugenommen habe . Er habe sich deshalb entschlossen, die Kräfti gungsth erapie vorerst einzustellen u nd dafür die Craniosacraltherapie weiterzu führen.
Die medizinische Kräftigungstherapie sei in etwa drei Monaten wieder aufzu neh men. Die momentane Ar beitsfähigkeit liege bei 100 % . 3.5
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, der Neurologe Dr. med. C . ___ ,
führte in seiner Aktenb eurteilung
zuhanden der Be schwer degeg ne rin
vom 1 5. September 2010 ( Urk. 7/M13) aus, bereits im Ju l i 2007 seien die Be fun de nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizier ten HWS-Distor sion ve r einbar gewesen und müssten retrospektiv auf sehr wahr scheinlich un fall frem de Mechanismen zurückgeführt werden (S. 4 Mitte). Auch sei die Anamnese des Be schwerdeführers hinsichtlich früherer lange dauernder Schmerzen und Be hin derungen nach Verletzungen, respektive einer vorbeste hen den Migräne , auffällig. Bereits früher - besonders nach der Verrenkung des rech ten Fusses - habe weder die Dauer noch das Ausmass der Beschwerden durch die Verletzung erklärt wer den können (S. 4 unten).
Wahrscheinlich sei der Verlauf der Beschwerden nach der HWS-Distorsion –
for mal eine leichte Verletzung bezogen auf den ersten Arztbesuch Tage nach dem Ereignis - das Resultat einer Schmerzsensibilisierung , die vor dem Unfall von 2007 angefangen habe und eine Verzögerung des natürlichen Verlaufs er kläre, jedoch keine Beschwerdezunahme . Die Beschwerdezunahme im Mai 2009 lasse sich nicht als Teil des natürlichen Verlaufs erklären. Der Status quo sine sei da mals spätestens erreicht gewesen. Das Andauern der Beschwerden - selbst auf ge ringerem Niveau als vor der Schmerzverstärkung im Mai 2009 - entspre che dem natürlichen Verlauf einer Schmerzkrankheit, beispielsweise Fibromyal gie , wo bei diese Diagnose beim Beschwerdeführer bislang klinisch nicht gestellt worden sei und aufgrund der vorhandenen Angaben auch aktenmässig nicht gestellt werden könne (S. 5 oben). 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 7/M15) aus, er habe den Be schwer deführer am 2 8. Dezember 2010 wegen seiner chronischen Nacken schmerzen nach einem Autoauffahrunfall im Jahr 2007 in seiner Praxis gesehen (S.
1). Kli nisch imponiere die Schmerzprovokation durch nahezu alle Bew egun gen , vor allem in Reklination . Auch palpatorisch reagiere der Beschwerdeführer links wie rechts sehr empfindlich, distal und proximal sowie dorsal über den Dorn fort sät z en und paravertebral.
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerde führer gebe keine Ausstrahlungen in die Arme an und es seien keine sensomo torischen Defi zite erkennbar. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der diffu sen Schmerzproblematik keine schmerztherapeutischen In terventionen indi ziert seien. Über allfällige psychische Begleiterkrankungen, die möglicherweise das klinisch e Bild überlagerten, könne er keine Angaben ma chen. Er wisse aber, dass bei diesen diffusen Schmerzen die interventionelle Di agnostik zu keinem weg weisenden Resultat führe. Es blieben nur die von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2 ) vorgeschlagenen multimodalen Ansätze (S. 2 Mitte).
In seinem Bericht vom 1 4. März 2011 ( Urk. 7/M16) führte Dr. D.___ aus, d as Kernspintomogramm vom 2 9. Dezember 2010 ( Urk. 7/M14) zeige Ver än de rungen der unteren Bandscheiben. Ob diese mit dem Unfall im Zusammen hang stünden, sei schwierig zu sagen, da keine Aufnahmen unmittelbar nach dem Un fall vorlägen. 3.7
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte am 2 2. November 2011 ( Urk. 7/M17) aus, die Hauptproblematik bei diesem Beschwerdeführer seien nach wie vor die Schmerzen, welche sich cervical und cervico-occipial lo kali sier ten , mit ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS (S.
3 Mitte) .
Die durchgeführte CT-Untersuchung der Kopfgelenke habe Fehlstellungen C1 un d C2 am cervico-cranialen Übergang bei schmerzbedingter muskulärer Dysba lanc e mit Kippung von C1 und C2 nach links und Steilstellung nach links, inklusive der Kopfhaltung gezeigt. Ange sichts des klinischen und radiologischen Befun des der Kopfgelenke erscheine die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers nach vollziehbar, zumal er auch von der gezielten Ultraschallbehandlung profitiere. Diese sollte weiterhin durchge führt werden mit Zentrierung auf die subocciptale Muskulatur und der nuchalen Muskelansätze. Die Migräne habe laut Beschwer deführer durch den Unfall nicht zugenommen, jedoch, da bis anhin nicht neu ro logisch beurteilt und fachspezi fisch behandelt, sollte diese nun mit Basis und Akutbehandlung angegangen werden. Der Beschwerdeführer benötige eine myo tonolytische und schmerzdis tanzierende Behandlung (S. 3 unten).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beurteilung von HWS-Distorsionen seien individu elle Gegebenheiten zu berücksichtigen, wobei die segmentale Lokalisation eine wichtige Rolle spiele , wovon auch der Behandlungserfolg wesentlich abhänge. Für ihn sei nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer auf die Kräfti gungs therapie mit Schmerzen reagiert habe und durch die verzögerte Heilung auch in seiner Psyche beeinträchtigt worden sei. Er betrachte deshalb den End zustand als nicht erreicht, da weitere therapeutische Ansätze vorhanden seien, welche eine nam hafte Besserung nicht ausgeschlossen erschei n en liessen . Als weitere Mass nahme zur Detonisierung der suboccipitalen Muskulatur könnten auch Infil tra tionen mit Lokalanästhetika suboccipital , eventuell auch Botoxbe handlungen oder gezielte Infiltrationen der Intervertebralgelenke (C2/3) einge setzt werden (S. 4) .
In seinem Bericht vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/M18) führte Dr. E.___ aus, d urch eine ausgewogene therapeutische medikamentöse und physi otherapeutische Behand lung, sowie durch die Entlastung durch einen Tag Arbeit in der Woche zu Hause ,
habe eine Stabilisierung der Situation erreicht werden könne
n. Um diesen Be hand lungserfolg a ufrecht erhalten zu können , stehe der Beschwerdeführer wei ter hin in seiner regelmässigen Behandlung. 4. 4.1
Zu prüfen ist vorweg, ob
von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des u nfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustan des erwartet werden kann (vorstehend E. 1.2), mithin
ob diesbezüglich der End zustand erreicht ist. 4.2
Dr. C.___ (vorstehend E. 3 .5 ) führte nach seiner neurologischen Akten beurteilung
vom September 2010 aus, der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht. B ereits zu Beginn seien die Befunde nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizierten HWS-Distorsion zu vereinbaren gewesen und seien retrospektiv wahrscheinlich auf unfallfremde Mechanismen zurückzufüh ren. Den Verlauf der Besc hwerden sah Dr. C.___ als Resultat einer bereits vorbestehenden Schmerzsensibilisierung und wies auch auf den ebenfalls nicht erklärbar
verzögerte n Heilungsverlauf nach einer Verletzung
des oberen Sprunggelenkes im Februar 2004 (vgl. Urk. 7/ VM2) hin. Auch die Beschwerde zunahme im Mai 2009 sei nicht Teil des natürlichen Verlauf es gewesen.
Der schlüssigen Einschätzung von Dr. C.___ kann gefolgt werden. So zeich nete sich das von ihm beschriebene Bild bereits im Juli 2007 ab,
als
Dr. A.___
(vorstehend E.
3.2 ) von massiven Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers be reits bei der geringsten Berührung berichtete und auf eine zusätzlich erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologi schen Auffälligkeiten hinwies. Zudem empfahl er bei Nichtbesserung des Be schwerdebildes eine psychiatrische Konsultation. Im Januar 2011 äusserte sich auch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) dahingehend, dass er angesichts dif fu sen Schmerzproblematik keine schmerztherapeutischen Interventionen mehr als indiziert sehe .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem Bericht von Dr. E.___ vom November 2011 (vorstehend E. 3 .7 ) nicht hervor, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leis tungsfähigkeit hätte erwartet werden können.
Zu beachten ist überdies, dass seit dem Unfall rund viereinhalb Jahre verstri chen
sind und der Beschwerdeführer bis dahin diverse Therapiemöglichkeiten von Phy sio
- über Craniosakraltherapie
wahrgenommen hatte, welche nicht die ge wün sch te Besserung des Gesundheitszustandes brachte n . Dass eine namhafte Besse rung, wie es Dr. E.___ formulierte, lediglich nicht ausgeschlossen er scheine, genügt hier nicht , um eine weitere Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin zu be grün den. Auch eine allfällige fünf Jahre später eingetretene tatsäch liche Verbesse rung des Gesundheitszustandes, wie es Dr. E.___ in seinem Be richt vom Mai 2012
(vorstehend E. 3.7)
und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2 ) darlegte, vermag Gegenteiliges nicht dar zutun.
Entsprechend stand einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf den
31. Juli 2011 nich ts im Wege (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_527/2008, vom
27. November 2008 E . 4.1) , und es waren keine weiteren Heilbehandl ungs leis tung en mehr geschuldet. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass nach einem Zustand rund vier Jahre nach dem Unfa ll vom April 2007 der Endzustand als erreicht an ge sehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass von den weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei. 5 . 5 .1
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) wies im Juli 2007
schon auf eine Schmerzäusse rung bereits bei der geringsten Berührung hin und dass dies auf eine erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologi schen Auffälligkeiten hindeute. Die von ihm empfohlene Röntgenaufnahme vom
2 3. Juli 2007 der seitlichen Halswirbelsäule ( Urk. 7/M5) ergab sodann keine Hin weise auf Knochendestruktionen .
Auch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6)
erwähnte im März 2011 eine diffuse
Schmerzproblematik und führte aus, dass er nicht sagen könne, ob die im MRI vom 2 9. Dezember 2010 ( Urk. 7/M14)
entdeckten Veränder ungen der unteren Band scheiben mit dem Unfall im Zusammenhang stünden oder nicht.
Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 7 ) berichtete dann im November 2011
von Fehlstel lung en von C1 und C2 am cervico-cranialen Übergang bei schmerzbedingter muskulärer Dysbalance mit Kippung von C1 und C2 nach lin ks und Steilstel lung nach links . Inwiefer n diese Befunde als unfallbedingt anzusehen sind, geht aus dem Bericht jedoc h nicht hervor. So führte Dr. E.___ lediglich aus, ange sichts dieses Befundes erscheine die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers nach vollziehbar.
Da im Übrigen Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungsein schränkungen , Muskulaturverhärtungen und Ver spannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerdebildes zu begründen ver mö gen (vgl. etwa Urteil e des Bundesge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; U 354/06
vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie vom
6. Mai 2008 8C_369/2007, E. 3), können die geklagten Beschwerden nicht als klar ausgewiesenes unfallbe dingtes organisches Substrat qualifiziert werden. 5 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en , kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Ge sund hei tsschädigun gen mit einem klaren unfallbedingte n Substrat, bei welchen der adäquate Kau salzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejah t werden kann (BGE 127 V 102 E . 5b/ bb mit Hinwe isen) - eine besondere Adäquanz prü fung vor zunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 ge nannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Verletz ung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisie rten Regeln zu er folgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beur teilung n ach letzte rer Praxis - wie im F olgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt. 5 .3
Mangels objektiv ausgewiesener organische r Unfallfolgen im Sinne nachweis ba rer organischer Veränderungen stellt sich di e Frage der Adäquanz der vom Be schwerd eführer gekl agten Beschwerden (v orstehend E. 1. 4 ).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).
Betreffend den Unfallhergang führte der Beschwerdeführer unter anderem im In spektionsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin am 3 1. August 2007 ( Urk. 7/SI1) aus, es sei eine seitliche Kollision gewesen, er habe noch hupen wollen. Die Sitzposition sei gerade gewesen, der Kopf nach links gedreht. Es sei ein starker Aufprall gewesen und das Auto sei seitlich etwa einen Meter ver schoben worden . Sein Auto sei gestanden ( lit . B.).
E in biomechanisches/unfallanalytisches Gutachten wurde offensichtlich nicht erstellt. Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 18 Ziff. 18) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer S chwere an der Grenze zu einem leichten handelt.
F ür die Annahme einer adäquaten Kausalität ist damit erforderlich, dass min des tens vier der praxisgemässe n Kriterien gegeben s ind (Urteil des Bundesge richts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5).
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des
Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Der Verkehrsunfall vom 2 5. April 2007 spielte s ich auf grund der Schilderung des Beschwerdeführers und nach Lage der Akten weder unter be sonders dramatischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich. Es waren namentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder besonders gelagerten Verletzungen. Zwar litt der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im Hals- und Nackenbereich , doch ergaben die nach dem Unfall durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt der Be schwerdeführer keine
ossären Verletzungen ( vorstehend E.
3.2 ).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine C ra niosacraltherapie
sowie Physiotherapie statt . Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausge prägter Form, al s erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer klagte durch wegs über Nacken
- und Rückenschmerzen (vorsehend E. 3.1-4, E. 3.6-7 ). Den noch konnte er indessen ärztliche Termine wahrnehmen und arbeitete seit dem 2 2. Okto ber 2007 wieder im ursprünglichen Pensum .
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten überwie sen und umfassend medizinisch betreut. Lediglich eine beabsichtigte Kräfti gungs therapie (vorstehend E. 3.4) musste abgebrochen werden.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass de m Be schwerdeführer vom 7. Mai bis 1 2. Juni 2007 eine vollständige Arbeit sunfä hig keit bescheinigt wurde. Danach war er bis zum 2 2. Oktober 2007 zu 50 % ar beits u nfähig und arbeitete anschliessend wieder in seinem gewohnten Pensum von 100 % . Eine erhebliche Arbeit sunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstren gung en lag demnach nicht vor. 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den
genannten Kri terien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden
– aber nicht in ausgeprägter Form -
als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise ge geben sind , wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zw ischen dem Un fallereignis vom 2 5. April 2007 und den über de n 3 1. Juli 2011 hinaus geklag ten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Be schwerden , zu verneinen ist.
6.
Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Be schwerdegegnerin per 3 1. Juli 2011
nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denver sicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin n e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E.
2.2, 125 V 456 E.
5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall fol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitge hend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem na türlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zu rück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für
psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwe re aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejah ung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeich net werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E.
3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E.
4a; BGE 117 V 359 E.
5d/ aa und 367 E. 6a) .
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) die Ein stellung ihre Leistungspflicht ab 3 1. Juli 2011 damit, dass der Endzustand der
Unfallfolgen erreicht sei und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (S.
E. 3 und Ziff.
E. 3.1 Nach dem Unfall vom 2 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erstmals bei Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 3 0. April 2007 untersucht ( Urk. 7/M4 ) . Dr. Z.___ diagnostizierte ein kraniozer vikales Beschleunigungstrauma ( Ziff.
5) und hielt als Befund ausgeprägte Ver spannungen im Nackenbereich fest, wobei der Röntgenbefund (vgl. Urk. 7/M5) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) keine ossären post traumatischen Verletzungen ergeben hätte ( Ziff. 4). Es sei en Analgesie und Phy siotherapie sowie eine rheumatologische Beurteilung veranlasst worden ( Ziff. 7) . Dr. Z.___ attestierte sodann eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 7. Mai bis 1 7. Juni 2007 und danach eine von 50 % ( Ziff. 8-10).
E. 3.2 ).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine C ra niosacraltherapie
sowie Physiotherapie statt . Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausge prägter Form, al s erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer klagte durch wegs über Nacken
- und Rückenschmerzen (vorsehend E. 3.1-4, E. 3.6-7 ). Den noch konnte er indessen ärztliche Termine wahrnehmen und arbeitete seit dem 2 2. Okto ber 2007 wieder im ursprünglichen Pensum .
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten überwie sen und umfassend medizinisch betreut. Lediglich eine beabsichtigte Kräfti gungs therapie (vorstehend E. 3.4) musste abgebrochen werden.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass de m Be schwerdeführer vom 7. Mai bis 1 2. Juni 2007 eine vollständige Arbeit sunfä hig keit bescheinigt wurde. Danach war er bis zum 2 2. Oktober 2007 zu 50 % ar beits u nfähig und arbeitete anschliessend wieder in seinem gewohnten Pensum von 100 % . Eine erhebliche Arbeit sunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstren gung en lag demnach nicht vor. 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den
genannten Kri terien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden
– aber nicht in ausgeprägter Form -
als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise ge geben sind , wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zw ischen dem Un fallereignis vom 2 5. April 2007 und den über de n 3 1. Juli 2011 hinaus geklag ten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Be schwerden , zu verneinen ist.
6.
Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Be schwerdegegnerin per 3 1. Juli 2011
nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 3.3 Dr. Z.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom
3. September 2007 ( Urk. 7/M6)
aus, es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , welche mittelfristig gestei gert werden dürfte. Nach der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) sei eine schmerzmodulierende Therapie begon nen worden, welche eine deutliche Stabilisierung des Zustandes gebracht habe. Der Beschwerdeführer fühle sich nach einem halben Tag Arbeit nicht mehr der art müde und habe auch deutlich weniger Schmerzen. Falls in den nächsten zwei bis drei Wochen die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden k ö nne, sei eine Ü ber weisung an einen Psychiater zur Beurteilung der Situation geplant. Es sei über dies ein Versuch mit Craniosacraltherapie gestartet worden.
Am 4. Oktober 2007 ( Urk. 7/M7) führte Dr. Z.___ aus, es sei in den letzten zwei Wochen zu einer deutlichen Verbesserung der Situation gekommen und unter Cra niosacraltherapie und neuer Medikation habe sich eine deutliche Stabilisie rung der Situation gezeigt. Bei diesem doch nun positiven Verlauf habe er auf eine Weiterweisung des Beschwerdeführers zu einem Psychiater verzichtet. Er plane anlässlich der nächsten Konsultation mit dem Beschwerdeführer den Zeit punkt für eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Falls dies nicht möglich sei, werde er den Beschwerdeführer psychiatrisch beurteilen las sen.
In seinem Verlaufsbericht vom 1 2. Dezember 2007 ( Urk. 7/M8) führte Dr. Z.___ aus, es sei unter Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung und me dikamentöser Therapie in steigender Dosierung zu einer weiteren Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers gekommen. Seit dem 2 2. Oktober 2007 sei dieser wieder zu 100 % arbeitsfähig. Nach wie vor best ünden eine rasche Ermüd barkeit und sehr wechselnde Rücken- und Nackenschmerzen.
Am 2 9. Oktober 2008 ( Urk. 7/M11) führte Dr. Z.___ aus, es bestünden nach wie vor sehr wechselhafte bewegungs- und belastungsabhängige Nackenschmerzen. Die Beschwerden könnten mit Physiotherapie (einmal wöchentlich) einigermas sen
kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Seit dem 2 2. Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In seinem Verlaufsbericht vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 7/M12) berichtete Dr. Z.___ , dass es nach einem über Monate hinweg einigermassen stabilen Verlauf seit an fangs März 2009 ohne Auslöser zu einer Exazerbation der Nackenschmerzen gekommen sei ( Ziff. 2). Weshalb es dazu gekommen sei, sei unklar, wobei er da von ausgehe, dass diese Probleme innert kurzer Zeit mit Physiotherapie wie der deutlich gebessert werden könnten ( Ziff. 4). Es sei seit Monaten zu keiner Ar beits unfähigkeit gekommen ( Ziff. 5) .
E. 3.4 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und für Re ha bilitation, führte in seinem Bericht vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/M9) aus, d er Be schwerdeführer arbeite seit Oktober 2007 wieder zu 100 % und sei dabei am Limit . Vor allem a bends fühle er sich sehr müde und es stelle sich eine ext reme Nackensteifigkeit ein. Dr. B.___ führte aus, seine Untersuchungen hätten ein ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom mit deutlicher Triggerpunktbil dung ergeben. Die HWS-Beweglichkeit sei praktisch in allen Richtungen frei, jedoch liessen sich Schmerzpunkte von der mittleren HWS bis zum thorako -lumbalen Übergang nachweisen. Durch eine gezielte Kräftigung der autochtho nen Rücken-
und Nackenmuskulatur könnten diese Beschwerden gelindert wer den. Es be stehe eine ausgesprochen e
Dekonditionierung nach dieser langen Lei denszeit (S. 1).
Am 2 5. Juni 2008 ( Urk. 7/M10) führte Dr. B.___ aus, d ie Therapie habe vor erst
eingestellt werden müssen, da der Beschwerdeführer insbesondere wenig direk tes Training der Halsmuskulatur ertragen habe und auch die myofasziale
Schmerz ausbreitung im Bereich e des thorakolumbalen Übergangs unter dem Training wieder etwas zugenommen habe . Er habe sich deshalb entschlossen, die Kräfti gungsth erapie vorerst einzustellen u nd dafür die Craniosacraltherapie weiterzu führen.
Die medizinische Kräftigungstherapie sei in etwa drei Monaten wieder aufzu neh men. Die momentane Ar beitsfähigkeit liege bei 100 % .
E. 3.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, der Neurologe Dr. med. C . ___ ,
führte in seiner Aktenb eurteilung
zuhanden der Be schwer degeg ne rin
vom 1 5. September 2010 ( Urk. 7/M13) aus, bereits im Ju l i 2007 seien die Be fun de nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizier ten HWS-Distor sion ve r einbar gewesen und müssten retrospektiv auf sehr wahr scheinlich un fall frem de Mechanismen zurückgeführt werden (S. 4 Mitte). Auch sei die Anamnese des Be schwerdeführers hinsichtlich früherer lange dauernder Schmerzen und Be hin derungen nach Verletzungen, respektive einer vorbeste hen den Migräne , auffällig. Bereits früher - besonders nach der Verrenkung des rech ten Fusses - habe weder die Dauer noch das Ausmass der Beschwerden durch die Verletzung erklärt wer den können (S. 4 unten).
Wahrscheinlich sei der Verlauf der Beschwerden nach der HWS-Distorsion –
for mal eine leichte Verletzung bezogen auf den ersten Arztbesuch Tage nach dem Ereignis - das Resultat einer Schmerzsensibilisierung , die vor dem Unfall von 2007 angefangen habe und eine Verzögerung des natürlichen Verlaufs er kläre, jedoch keine Beschwerdezunahme . Die Beschwerdezunahme im Mai 2009 lasse sich nicht als Teil des natürlichen Verlaufs erklären. Der Status quo sine sei da mals spätestens erreicht gewesen. Das Andauern der Beschwerden - selbst auf ge ringerem Niveau als vor der Schmerzverstärkung im Mai 2009 - entspre che dem natürlichen Verlauf einer Schmerzkrankheit, beispielsweise Fibromyal gie , wo bei diese Diagnose beim Beschwerdeführer bislang klinisch nicht gestellt worden sei und aufgrund der vorhandenen Angaben auch aktenmässig nicht gestellt werden könne (S. 5 oben).
E. 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 7/M15) aus, er habe den Be schwer deführer am 2 8. Dezember 2010 wegen seiner chronischen Nacken schmerzen nach einem Autoauffahrunfall im Jahr 2007 in seiner Praxis gesehen (S.
1). Kli nisch imponiere die Schmerzprovokation durch nahezu alle Bew egun gen , vor allem in Reklination . Auch palpatorisch reagiere der Beschwerdeführer links wie rechts sehr empfindlich, distal und proximal sowie dorsal über den Dorn fort sät z en und paravertebral.
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerde führer gebe keine Ausstrahlungen in die Arme an und es seien keine sensomo torischen Defi zite erkennbar. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der diffu sen Schmerzproblematik keine schmerztherapeutischen In terventionen indi ziert seien. Über allfällige psychische Begleiterkrankungen, die möglicherweise das klinisch e Bild überlagerten, könne er keine Angaben ma chen. Er wisse aber, dass bei diesen diffusen Schmerzen die interventionelle Di agnostik zu keinem weg weisenden Resultat führe. Es blieben nur die von Dr. A.___ (vorstehend E.
E. 3.7 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte am 2 2. November 2011 ( Urk. 7/M17) aus, die Hauptproblematik bei diesem Beschwerdeführer seien nach wie vor die Schmerzen, welche sich cervical und cervico-occipial lo kali sier ten , mit ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS (S.
3 Mitte) .
Die durchgeführte CT-Untersuchung der Kopfgelenke habe Fehlstellungen C1 un d C2 am cervico-cranialen Übergang bei schmerzbedingter muskulärer Dysba lanc e mit Kippung von C1 und C2 nach links und Steilstellung nach links, inklusive der Kopfhaltung gezeigt. Ange sichts des klinischen und radiologischen Befun des der Kopfgelenke erscheine die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers nach vollziehbar, zumal er auch von der gezielten Ultraschallbehandlung profitiere. Diese sollte weiterhin durchge führt werden mit Zentrierung auf die subocciptale Muskulatur und der nuchalen Muskelansätze. Die Migräne habe laut Beschwer deführer durch den Unfall nicht zugenommen, jedoch, da bis anhin nicht neu ro logisch beurteilt und fachspezi fisch behandelt, sollte diese nun mit Basis und Akutbehandlung angegangen werden. Der Beschwerdeführer benötige eine myo tonolytische und schmerzdis tanzierende Behandlung (S. 3 unten).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beurteilung von HWS-Distorsionen seien individu elle Gegebenheiten zu berücksichtigen, wobei die segmentale Lokalisation eine wichtige Rolle spiele , wovon auch der Behandlungserfolg wesentlich abhänge. Für ihn sei nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer auf die Kräfti gungs therapie mit Schmerzen reagiert habe und durch die verzögerte Heilung auch in seiner Psyche beeinträchtigt worden sei. Er betrachte deshalb den End zustand als nicht erreicht, da weitere therapeutische Ansätze vorhanden seien, welche eine nam hafte Besserung nicht ausgeschlossen erschei n en liessen . Als weitere Mass nahme zur Detonisierung der suboccipitalen Muskulatur könnten auch Infil tra tionen mit Lokalanästhetika suboccipital , eventuell auch Botoxbe handlungen oder gezielte Infiltrationen der Intervertebralgelenke (C2/3) einge setzt werden (S. 4) .
In seinem Bericht vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/M18) führte Dr. E.___ aus, d urch eine ausgewogene therapeutische medikamentöse und physi otherapeutische Behand lung, sowie durch die Entlastung durch einen Tag Arbeit in der Woche zu Hause ,
habe eine Stabilisierung der Situation erreicht werden könne
n. Um diesen Be hand lungserfolg a ufrecht erhalten zu können , stehe der Beschwerdeführer wei ter hin in seiner regelmässigen Behandlung. 4. 4.1
Zu prüfen ist vorweg, ob
von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des u nfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustan des erwartet werden kann (vorstehend E. 1.2), mithin
ob diesbezüglich der End zustand erreicht ist. 4.2
Dr. C.___ (vorstehend E. 3 .5 ) führte nach seiner neurologischen Akten beurteilung
vom September 2010 aus, der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht. B ereits zu Beginn seien die Befunde nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizierten HWS-Distorsion zu vereinbaren gewesen und seien retrospektiv wahrscheinlich auf unfallfremde Mechanismen zurückzufüh ren. Den Verlauf der Besc hwerden sah Dr. C.___ als Resultat einer bereits vorbestehenden Schmerzsensibilisierung und wies auch auf den ebenfalls nicht erklärbar
verzögerte n Heilungsverlauf nach einer Verletzung
des oberen Sprunggelenkes im Februar 2004 (vgl. Urk. 7/ VM2) hin. Auch die Beschwerde zunahme im Mai 2009 sei nicht Teil des natürlichen Verlauf es gewesen.
Der schlüssigen Einschätzung von Dr. C.___ kann gefolgt werden. So zeich nete sich das von ihm beschriebene Bild bereits im Juli 2007 ab,
als
Dr. A.___
(vorstehend E.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind , in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) hin terlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).
E. 10 ff.
Ziff. 6-7 ).
Der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht gewesen (S. 14 Mitte). Zudem sei die Adäquanz
zwischen dem Unfall vom April 2007 und den noch geklagten Beschwerden zu verneinen (S. 16 ff. Ziff.
E. 15 -21). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) gel tend, die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Untersuchungen einfach die An nahme getroffen, es sei keine namhafte Besserung der Beschwerden zu er warten (S.
3 Ziff. 2). Effektiv hätten sich die Beschwerden inzwischen Dank der Thera pien durchaus gebessert . Schon alleine die Tatsache, dass er inzwischen deutlich weniger Schmerzmedikamente einnehmen müsse, widerlege die Ar gumentation der Beschwerdegegnerin. Der Endzustand sei noch nicht erreicht , und die Heil behandlung sei fortzusetzen und deren Kosten seien weiterhin von der Beschwer degegn erin zu übernehmen (S. 3 Ziff. 3 ). Zudem sei die Adäquanz prüfung ohne vollständige und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgt (S. 3 f. Ziff. 4). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs-einstellung ( Juli 2011 ) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde gegne rin
besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerd en und dem Unfallereignis vom 2 5. April 200 7. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00208 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
6. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Advokatur Gartenhof Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Steinengraben 41, 4003 Basel Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977, war seit 2002 als Angestellter bei der Y.___ AG
tätig
und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG
(National) gegen die Folgen von Unfällen u nd Berufskrankheiten versichert , als e r am 2 5. April 2007 auf einem Parkplatzareal als Fahrer eines Personenwagens von einem anderen Fahrzeug seitlich gerammt wurde ( Schadenmeldung Urk. 7/ U2 Ziff. 3 und Ziff. 6 ). Anlässlich der am 3 0. April 2007 erfolgten Erstuntersuchung dia gnostizierte der Hausarzt ein kranio zervikales Beschleunigungstrauma ( Urk. 7/ M2 Ziff. 5 ) und attestierte a m 1 8. Juli 2007 unter Hinweis auf ausge präg te
Verspannungen i m Nacken- und Brustwirbelsäulen- Bereich eine Arbeits unfähig keit von 100 % vom 7. Mai bis 1 2. Juni 2007 und ab dem 1 3. Juni 2007 bis auf wei teres ein e solche
von 50 %
( Urk. 7/ M2 Ziff. 4 und Ziff. 8-9 ).
Die am 2 3. Juli 2007
veranlasste Röntgenaufnahme der s eitlichen Halswirbelsäule ( Beilagen zu
Urk. 7/M5) erga b keine Knochendestruktionen.
Mit Verfügung vom 2. November 2011
( Urk. 7/K27) stellte die National sämt liche
Versicherungsleistungen a b 3 1. Juli 2011 ein. Dagegen erhob der Versicherte am
5. Dezember 2011 vor sorglich Einsprache ( Urk. 7/K28) und begründete diese am 2. März 2012 ( Urk. 7/K35 ). Mit Einspracheentsch eid vom 2 1. August 2012 (Ur k .
7/K36 = Urk. 2) wies die National
die erhobene Ein sprache ab . 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. September 2012 g eg en den Einspracheentscheid
vom 2 1. August 2012 ( Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es seien ihm weiter hi n die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort
vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk.
6) beantragte die National
die Ab wei sung der Be schwerde ( Urk. 6). Am 1 9. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik ( Urk.
9) ein und am 11. Dezember 2012 die Beschwerdegegnerin die
Duplik ( Urk. 12 ) . Die Dup lik wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2013 zugestellt ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind , in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denver sicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) hin terlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin n e des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E.
2.2, 125 V 456 E.
5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall fol gen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitge hend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem na türlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zu rück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für
psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwe re aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Dem nach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Un fällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejah ung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeich net werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E.
3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E.
4a; BGE 117 V 359 E.
5d/ aa und 367 E. 6a) . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) die Ein stellung ihre Leistungspflicht ab 3 1. Juli 2011 damit, dass der Endzustand der
Unfallfolgen erreicht sei und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (S.
10
ff.
Ziff. 6-7 ).
Der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht gewesen (S. 14 Mitte). Zudem sei die Adäquanz
zwischen dem Unfall vom April 2007 und den noch geklagten Beschwerden zu verneinen (S. 16 ff. Ziff. 15 -21). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 1) gel tend, die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Untersuchungen einfach die An nahme getroffen, es sei keine namhafte Besserung der Beschwerden zu er warten (S.
3 Ziff. 2). Effektiv hätten sich die Beschwerden inzwischen Dank der Thera pien durchaus gebessert . Schon alleine die Tatsache, dass er inzwischen deutlich weniger Schmerzmedikamente einnehmen müsse, widerlege die Ar gumentation der Beschwerdegegnerin. Der Endzustand sei noch nicht erreicht , und die Heil behandlung sei fortzusetzen und deren Kosten seien weiterhin von der Beschwer degegn erin zu übernehmen (S. 3 Ziff. 3 ). Zudem sei die Adäquanz prüfung ohne vollständige und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgt (S. 3 f. Ziff. 4). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs-einstellung ( Juli 2011 ) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde gegne rin
besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerd en und dem Unfallereignis vom 2 5. April 200 7. 3. 3.1
Nach dem Unfall vom 2 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erstmals bei Hausarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 3 0. April 2007 untersucht ( Urk. 7/M4 ) . Dr. Z.___ diagnostizierte ein kraniozer vikales Beschleunigungstrauma ( Ziff.
5) und hielt als Befund ausgeprägte Ver spannungen im Nackenbereich fest, wobei der Röntgenbefund (vgl. Urk. 7/M5) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) keine ossären post traumatischen Verletzungen ergeben hätte ( Ziff. 4). Es sei en Analgesie und Phy siotherapie sowie eine rheumatologische Beurteilung veranlasst worden ( Ziff. 7) . Dr. Z.___ attestierte sodann eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 7. Mai bis 1 7. Juni 2007 und danach eine von 50 % ( Ziff. 8-10). 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Rheum a tologie , nannte in seinem Be rich t vom 1 3. Juli 2007 ( Urk. 7/M5) , nachdem er den Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2007 untersucht hatte , als Diagnose ein panvertebrales Schmerzsyn drom , maximal zervikal , bei einem Status nach HWS-Distorsion durch Auto unfall am 2 5. April 2007 und massiver Somatisierung und Schmerzausweitung. Dr. A.___ führte aus, es sei drei Tage nach dem Autounfall zu blockierenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis nach lumbal und zusätzli cher Schmerz ausstrahlung nach thorako /ventral gekommen . Eine seither durchgeführte phy sio therapeutische Behandlung habe zu einer Abnahme der lumbalen Rü cken schmerzen geführt. Sensibilitätsstörungen seien nicht aufgetreten. Der Be schwer deführer habe Mühe mit der Konzentration insbesondere beim Lesen und beim Fernsehen. Aktuell habe er seine Arbeit als Informatiker wieder zu 50 % aufge nommen (S. 1).
Dr. A.___ führte aus, die gesamte Problemsit uat ion sei komplex. Es komme zu Schmerzäusserungen bereits auf geringste Berührungen der Rückenregion , was auf eine zusätzlich erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologischen Auffälligkeiten hindeute. Er empfehle ei ne schmerz modulierende Therapie, die Fortführung der physioth erapeutischen Be handlung und den Versuch der Verstärkung der körperlichen Aktivität. Falls diese Massnahmen in absehbarer Zeit nicht zu einer deutlichen Besserung der be sag ten Problematik führten, wobei er an einen Zeitraum von etwa zwei Mo naten denke, müsste die gesamte Situation aus neuropsychologischer Sicht , be zieh ungs weise aus psychiatrischer Sicht , beurteilt werden (S. 2). 3.3
Dr. Z.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom
3. September 2007 ( Urk. 7/M6)
aus, es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , welche mittelfristig gestei gert werden dürfte. Nach der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) sei eine schmerzmodulierende Therapie begon nen worden, welche eine deutliche Stabilisierung des Zustandes gebracht habe. Der Beschwerdeführer fühle sich nach einem halben Tag Arbeit nicht mehr der art müde und habe auch deutlich weniger Schmerzen. Falls in den nächsten zwei bis drei Wochen die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden k ö nne, sei eine Ü ber weisung an einen Psychiater zur Beurteilung der Situation geplant. Es sei über dies ein Versuch mit Craniosacraltherapie gestartet worden.
Am 4. Oktober 2007 ( Urk. 7/M7) führte Dr. Z.___ aus, es sei in den letzten zwei Wochen zu einer deutlichen Verbesserung der Situation gekommen und unter Cra niosacraltherapie und neuer Medikation habe sich eine deutliche Stabilisie rung der Situation gezeigt. Bei diesem doch nun positiven Verlauf habe er auf eine Weiterweisung des Beschwerdeführers zu einem Psychiater verzichtet. Er plane anlässlich der nächsten Konsultation mit dem Beschwerdeführer den Zeit punkt für eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Falls dies nicht möglich sei, werde er den Beschwerdeführer psychiatrisch beurteilen las sen.
In seinem Verlaufsbericht vom 1 2. Dezember 2007 ( Urk. 7/M8) führte Dr. Z.___ aus, es sei unter Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung und me dikamentöser Therapie in steigender Dosierung zu einer weiteren Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers gekommen. Seit dem 2 2. Oktober 2007 sei dieser wieder zu 100 % arbeitsfähig. Nach wie vor best ünden eine rasche Ermüd barkeit und sehr wechselnde Rücken- und Nackenschmerzen.
Am 2 9. Oktober 2008 ( Urk. 7/M11) führte Dr. Z.___ aus, es bestünden nach wie vor sehr wechselhafte bewegungs- und belastungsabhängige Nackenschmerzen. Die Beschwerden könnten mit Physiotherapie (einmal wöchentlich) einigermas sen
kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Seit dem 2 2. Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In seinem Verlaufsbericht vom 1 3. Mai 2009 ( Urk. 7/M12) berichtete Dr. Z.___ , dass es nach einem über Monate hinweg einigermassen stabilen Verlauf seit an fangs März 2009 ohne Auslöser zu einer Exazerbation der Nackenschmerzen gekommen sei ( Ziff. 2). Weshalb es dazu gekommen sei, sei unklar, wobei er da von ausgehe, dass diese Probleme innert kurzer Zeit mit Physiotherapie wie der deutlich gebessert werden könnten ( Ziff. 4). Es sei seit Monaten zu keiner Ar beits unfähigkeit gekommen ( Ziff. 5) . 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und für Re ha bilitation, führte in seinem Bericht vom 2 3. April 2008 ( Urk. 7/M9) aus, d er Be schwerdeführer arbeite seit Oktober 2007 wieder zu 100 % und sei dabei am Limit . Vor allem a bends fühle er sich sehr müde und es stelle sich eine ext reme Nackensteifigkeit ein. Dr. B.___ führte aus, seine Untersuchungen hätten ein ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom mit deutlicher Triggerpunktbil dung ergeben. Die HWS-Beweglichkeit sei praktisch in allen Richtungen frei, jedoch liessen sich Schmerzpunkte von der mittleren HWS bis zum thorako -lumbalen Übergang nachweisen. Durch eine gezielte Kräftigung der autochtho nen Rücken-
und Nackenmuskulatur könnten diese Beschwerden gelindert wer den. Es be stehe eine ausgesprochen e
Dekonditionierung nach dieser langen Lei denszeit (S. 1).
Am 2 5. Juni 2008 ( Urk. 7/M10) führte Dr. B.___ aus, d ie Therapie habe vor erst
eingestellt werden müssen, da der Beschwerdeführer insbesondere wenig direk tes Training der Halsmuskulatur ertragen habe und auch die myofasziale
Schmerz ausbreitung im Bereich e des thorakolumbalen Übergangs unter dem Training wieder etwas zugenommen habe . Er habe sich deshalb entschlossen, die Kräfti gungsth erapie vorerst einzustellen u nd dafür die Craniosacraltherapie weiterzu führen.
Die medizinische Kräftigungstherapie sei in etwa drei Monaten wieder aufzu neh men. Die momentane Ar beitsfähigkeit liege bei 100 % . 3.5
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, der Neurologe Dr. med. C . ___ ,
führte in seiner Aktenb eurteilung
zuhanden der Be schwer degeg ne rin
vom 1 5. September 2010 ( Urk. 7/M13) aus, bereits im Ju l i 2007 seien die Be fun de nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizier ten HWS-Distor sion ve r einbar gewesen und müssten retrospektiv auf sehr wahr scheinlich un fall frem de Mechanismen zurückgeführt werden (S. 4 Mitte). Auch sei die Anamnese des Be schwerdeführers hinsichtlich früherer lange dauernder Schmerzen und Be hin derungen nach Verletzungen, respektive einer vorbeste hen den Migräne , auffällig. Bereits früher - besonders nach der Verrenkung des rech ten Fusses - habe weder die Dauer noch das Ausmass der Beschwerden durch die Verletzung erklärt wer den können (S. 4 unten).
Wahrscheinlich sei der Verlauf der Beschwerden nach der HWS-Distorsion –
for mal eine leichte Verletzung bezogen auf den ersten Arztbesuch Tage nach dem Ereignis - das Resultat einer Schmerzsensibilisierung , die vor dem Unfall von 2007 angefangen habe und eine Verzögerung des natürlichen Verlaufs er kläre, jedoch keine Beschwerdezunahme . Die Beschwerdezunahme im Mai 2009 lasse sich nicht als Teil des natürlichen Verlaufs erklären. Der Status quo sine sei da mals spätestens erreicht gewesen. Das Andauern der Beschwerden - selbst auf ge ringerem Niveau als vor der Schmerzverstärkung im Mai 2009 - entspre che dem natürlichen Verlauf einer Schmerzkrankheit, beispielsweise Fibromyal gie , wo bei diese Diagnose beim Beschwerdeführer bislang klinisch nicht gestellt worden sei und aufgrund der vorhandenen Angaben auch aktenmässig nicht gestellt werden könne (S. 5 oben). 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2011 ( Urk. 7/M15) aus, er habe den Be schwer deführer am 2 8. Dezember 2010 wegen seiner chronischen Nacken schmerzen nach einem Autoauffahrunfall im Jahr 2007 in seiner Praxis gesehen (S.
1). Kli nisch imponiere die Schmerzprovokation durch nahezu alle Bew egun gen , vor allem in Reklination . Auch palpatorisch reagiere der Beschwerdeführer links wie rechts sehr empfindlich, distal und proximal sowie dorsal über den Dorn fort sät z en und paravertebral.
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerde führer gebe keine Ausstrahlungen in die Arme an und es seien keine sensomo torischen Defi zite erkennbar. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der diffu sen Schmerzproblematik keine schmerztherapeutischen In terventionen indi ziert seien. Über allfällige psychische Begleiterkrankungen, die möglicherweise das klinisch e Bild überlagerten, könne er keine Angaben ma chen. Er wisse aber, dass bei diesen diffusen Schmerzen die interventionelle Di agnostik zu keinem weg weisenden Resultat führe. Es blieben nur die von Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2 ) vorgeschlagenen multimodalen Ansätze (S. 2 Mitte).
In seinem Bericht vom 1 4. März 2011 ( Urk. 7/M16) führte Dr. D.___ aus, d as Kernspintomogramm vom 2 9. Dezember 2010 ( Urk. 7/M14) zeige Ver än de rungen der unteren Bandscheiben. Ob diese mit dem Unfall im Zusammen hang stünden, sei schwierig zu sagen, da keine Aufnahmen unmittelbar nach dem Un fall vorlägen. 3.7
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte am 2 2. November 2011 ( Urk. 7/M17) aus, die Hauptproblematik bei diesem Beschwerdeführer seien nach wie vor die Schmerzen, welche sich cervical und cervico-occipial lo kali sier ten , mit ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS (S.
3 Mitte) .
Die durchgeführte CT-Untersuchung der Kopfgelenke habe Fehlstellungen C1 un d C2 am cervico-cranialen Übergang bei schmerzbedingter muskulärer Dysba lanc e mit Kippung von C1 und C2 nach links und Steilstellung nach links, inklusive der Kopfhaltung gezeigt. Ange sichts des klinischen und radiologischen Befun des der Kopfgelenke erscheine die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers nach vollziehbar, zumal er auch von der gezielten Ultraschallbehandlung profitiere. Diese sollte weiterhin durchge führt werden mit Zentrierung auf die subocciptale Muskulatur und der nuchalen Muskelansätze. Die Migräne habe laut Beschwer deführer durch den Unfall nicht zugenommen, jedoch, da bis anhin nicht neu ro logisch beurteilt und fachspezi fisch behandelt, sollte diese nun mit Basis und Akutbehandlung angegangen werden. Der Beschwerdeführer benötige eine myo tonolytische und schmerzdis tanzierende Behandlung (S. 3 unten).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beurteilung von HWS-Distorsionen seien individu elle Gegebenheiten zu berücksichtigen, wobei die segmentale Lokalisation eine wichtige Rolle spiele , wovon auch der Behandlungserfolg wesentlich abhänge. Für ihn sei nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer auf die Kräfti gungs therapie mit Schmerzen reagiert habe und durch die verzögerte Heilung auch in seiner Psyche beeinträchtigt worden sei. Er betrachte deshalb den End zustand als nicht erreicht, da weitere therapeutische Ansätze vorhanden seien, welche eine nam hafte Besserung nicht ausgeschlossen erschei n en liessen . Als weitere Mass nahme zur Detonisierung der suboccipitalen Muskulatur könnten auch Infil tra tionen mit Lokalanästhetika suboccipital , eventuell auch Botoxbe handlungen oder gezielte Infiltrationen der Intervertebralgelenke (C2/3) einge setzt werden (S. 4) .
In seinem Bericht vom 9. Mai 2012 ( Urk. 7/M18) führte Dr. E.___ aus, d urch eine ausgewogene therapeutische medikamentöse und physi otherapeutische Behand lung, sowie durch die Entlastung durch einen Tag Arbeit in der Woche zu Hause ,
habe eine Stabilisierung der Situation erreicht werden könne
n. Um diesen Be hand lungserfolg a ufrecht erhalten zu können , stehe der Beschwerdeführer wei ter hin in seiner regelmässigen Behandlung. 4. 4.1
Zu prüfen ist vorweg, ob
von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des u nfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustan des erwartet werden kann (vorstehend E. 1.2), mithin
ob diesbezüglich der End zustand erreicht ist. 4.2
Dr. C.___ (vorstehend E. 3 .5 ) führte nach seiner neurologischen Akten beurteilung
vom September 2010 aus, der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht. B ereits zu Beginn seien die Befunde nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizierten HWS-Distorsion zu vereinbaren gewesen und seien retrospektiv wahrscheinlich auf unfallfremde Mechanismen zurückzufüh ren. Den Verlauf der Besc hwerden sah Dr. C.___ als Resultat einer bereits vorbestehenden Schmerzsensibilisierung und wies auch auf den ebenfalls nicht erklärbar
verzögerte n Heilungsverlauf nach einer Verletzung
des oberen Sprunggelenkes im Februar 2004 (vgl. Urk. 7/ VM2) hin. Auch die Beschwerde zunahme im Mai 2009 sei nicht Teil des natürlichen Verlauf es gewesen.
Der schlüssigen Einschätzung von Dr. C.___ kann gefolgt werden. So zeich nete sich das von ihm beschriebene Bild bereits im Juli 2007 ab,
als
Dr. A.___
(vorstehend E.
3.2 ) von massiven Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers be reits bei der geringsten Berührung berichtete und auf eine zusätzlich erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologi schen Auffälligkeiten hinwies. Zudem empfahl er bei Nichtbesserung des Be schwerdebildes eine psychiatrische Konsultation. Im Januar 2011 äusserte sich auch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) dahingehend, dass er angesichts dif fu sen Schmerzproblematik keine schmerztherapeutischen Interventionen mehr als indiziert sehe .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem Bericht von Dr. E.___ vom November 2011 (vorstehend E. 3 .7 ) nicht hervor, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leis tungsfähigkeit hätte erwartet werden können.
Zu beachten ist überdies, dass seit dem Unfall rund viereinhalb Jahre verstri chen
sind und der Beschwerdeführer bis dahin diverse Therapiemöglichkeiten von Phy sio
- über Craniosakraltherapie
wahrgenommen hatte, welche nicht die ge wün sch te Besserung des Gesundheitszustandes brachte n . Dass eine namhafte Besse rung, wie es Dr. E.___ formulierte, lediglich nicht ausgeschlossen er scheine, genügt hier nicht , um eine weitere Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin zu be grün den. Auch eine allfällige fünf Jahre später eingetretene tatsäch liche Verbesse rung des Gesundheitszustandes, wie es Dr. E.___ in seinem Be richt vom Mai 2012
(vorstehend E. 3.7)
und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2 ) darlegte, vermag Gegenteiliges nicht dar zutun.
Entsprechend stand einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf den
31. Juli 2011 nich ts im Wege (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_527/2008, vom
27. November 2008 E . 4.1) , und es waren keine weiteren Heilbehandl ungs leis tung en mehr geschuldet. 4.3
Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass nach einem Zustand rund vier Jahre nach dem Unfa ll vom April 2007 der Endzustand als erreicht an ge sehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass von den weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei. 5 . 5 .1
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) wies im Juli 2007
schon auf eine Schmerzäusse rung bereits bei der geringsten Berührung hin und dass dies auf eine erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologi schen Auffälligkeiten hindeute. Die von ihm empfohlene Röntgenaufnahme vom
2 3. Juli 2007 der seitlichen Halswirbelsäule ( Urk. 7/M5) ergab sodann keine Hin weise auf Knochendestruktionen .
Auch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6)
erwähnte im März 2011 eine diffuse
Schmerzproblematik und führte aus, dass er nicht sagen könne, ob die im MRI vom 2 9. Dezember 2010 ( Urk. 7/M14)
entdeckten Veränder ungen der unteren Band scheiben mit dem Unfall im Zusammenhang stünden oder nicht.
Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 7 ) berichtete dann im November 2011
von Fehlstel lung en von C1 und C2 am cervico-cranialen Übergang bei schmerzbedingter muskulärer Dysbalance mit Kippung von C1 und C2 nach lin ks und Steilstel lung nach links . Inwiefer n diese Befunde als unfallbedingt anzusehen sind, geht aus dem Bericht jedoc h nicht hervor. So führte Dr. E.___ lediglich aus, ange sichts dieses Befundes erscheine die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers nach vollziehbar.
Da im Übrigen Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungsein schränkungen , Muskulaturverhärtungen und Ver spannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerdebildes zu begründen ver mö gen (vgl. etwa Urteil e des Bundesge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; U 354/06
vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie vom
6. Mai 2008 8C_369/2007, E. 3), können die geklagten Beschwerden nicht als klar ausgewiesenes unfallbe dingtes organisches Substrat qualifiziert werden. 5 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en , kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Ge sund hei tsschädigun gen mit einem klaren unfallbedingte n Substrat, bei welchen der adäquate Kau salzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejah t werden kann (BGE 127 V 102 E . 5b/ bb mit Hinwe isen) - eine besondere Adäquanz prü fung vor zunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 ge nannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Verletz ung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisie rten Regeln zu er folgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beur teilung n ach letzte rer Praxis - wie im F olgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt. 5 .3
Mangels objektiv ausgewiesener organische r Unfallfolgen im Sinne nachweis ba rer organischer Veränderungen stellt sich di e Frage der Adäquanz der vom Be schwerd eführer gekl agten Beschwerden (v orstehend E. 1. 4 ).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).
Betreffend den Unfallhergang führte der Beschwerdeführer unter anderem im In spektionsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin am 3 1. August 2007 ( Urk. 7/SI1) aus, es sei eine seitliche Kollision gewesen, er habe noch hupen wollen. Die Sitzposition sei gerade gewesen, der Kopf nach links gedreht. Es sei ein starker Aufprall gewesen und das Auto sei seitlich etwa einen Meter ver schoben worden . Sein Auto sei gestanden ( lit . B.).
E in biomechanisches/unfallanalytisches Gutachten wurde offensichtlich nicht erstellt. Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 18 Ziff. 18) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer S chwere an der Grenze zu einem leichten handelt.
F ür die Annahme einer adäquaten Kausalität ist damit erforderlich, dass min des tens vier der praxisgemässe n Kriterien gegeben s ind (Urteil des Bundesge richts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5).
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des
Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Der Verkehrsunfall vom 2 5. April 2007 spielte s ich auf grund der Schilderung des Beschwerdeführers und nach Lage der Akten weder unter be sonders dramatischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich. Es waren namentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder besonders gelagerten Verletzungen. Zwar litt der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im Hals- und Nackenbereich , doch ergaben die nach dem Unfall durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt der Be schwerdeführer keine
ossären Verletzungen ( vorstehend E.
3.2 ).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine C ra niosacraltherapie
sowie Physiotherapie statt . Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausge prägter Form, al s erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer klagte durch wegs über Nacken
- und Rückenschmerzen (vorsehend E. 3.1-4, E. 3.6-7 ). Den noch konnte er indessen ärztliche Termine wahrnehmen und arbeitete seit dem 2 2. Okto ber 2007 wieder im ursprünglichen Pensum .
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegenteil wurde der Be schwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten überwie sen und umfassend medizinisch betreut. Lediglich eine beabsichtigte Kräfti gungs therapie (vorstehend E. 3.4) musste abgebrochen werden.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass de m Be schwerdeführer vom 7. Mai bis 1 2. Juni 2007 eine vollständige Arbeit sunfä hig keit bescheinigt wurde. Danach war er bis zum 2 2. Oktober 2007 zu 50 % ar beits u nfähig und arbeitete anschliessend wieder in seinem gewohnten Pensum von 100 % . Eine erhebliche Arbeit sunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstren gung en lag demnach nicht vor. 5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den
genannten Kri terien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden
– aber nicht in ausgeprägter Form -
als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise ge geben sind , wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zw ischen dem Un fallereignis vom 2 5. April 2007 und den über de n 3 1. Juli 2011 hinaus geklag ten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Be schwerden , zu verneinen ist.
6.
Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Be schwerdegegnerin per 3 1. Juli 2011
nicht zu beanstanden. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan