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UV.2012.00204

Verneinung des Unfallbegriffs und keine Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung mangels einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Verletzungen.

Zürich SozVersG · 2014-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1949, war bei der Firma Y.___ als Gebäude reiniger tätig und über diese bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er sich am 1 7. September 2011 an seinem Arbeits platz Verletzungen im Bereich seiner rech ten Schulter zuzog ( Urk. 8/1, Urk. 8/7) . Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 8/3) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereignis vom 1 7. September 2011 nicht um einen Unfall gehandelt habe, weshalb eine Leis tungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhob die Firma Y.___ am 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/6) Einwendungen. Mit Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk. 8/10) stellt e die AXA fest, dass es sich beim Ereignis vom 1 7. September 2011 weder um ein en Unfall

noch bei dessen Folgen um eine unfallähnliche Körperschädigung handl e und verneinte eine Leistungspflicht.

Dagegen erhoben die Avanex Versicherungen AG ( Avanex ), der Krankenversicherer des Versicherten, am 9. Mai 2012 ( Urk. 8/15) und der Versicherte am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/19) Einsprache. Am 4. Juni 2012 zog die Avanex

ihre Einsprache zurück ( Urk. 8/22). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 8/23 = Urk.

2) wies die AXA die Einsprache des Versi cherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 0. September 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die AXA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell s ei die Sache an die AXA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 beantragte die AXA die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 1. März 2013 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ve r sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhn lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren

Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Un gewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 17 . Sep tember 2011 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ge handelt hat. 2 .2

In der Unfallmeldung de r Firma Y.___ vom 1 9. Januar 2012 wird das Er eig nis wie folgt geschildert (Urk. 8/1): „ Beim Umstellen einer Leiter hat es in der rechten Schulter einen starken Schmerz ausgelöst.“ 2 .3

Die erstbehandelnde Ärztin med. pract . Z.___ ,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin

FMH, umschrieb das Ereignis vom 1 7. September 2011 in ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2012 folgendermassen (Urk. 8/M1 ): „ Beim Umstellen einer Leiter hat es in der rechten Schulter einen starken Schmerzen ausgelöst. Kein Rückfall .“ 2 .4

Dr. med. A.___ , FMH Radiologie & FMH Neuro radiologie, führte in seinem MRI -Bericht vom 1 8. Januar 2012 den folgenden Ereignishergang auf (Urk. 8/M4): „ Sturz im September 2011 von der Leiter , seither Schmerzen in der rechten Schulter mit Einschränkung der Elevation.“ 2 .5

Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom 1 7. Septem ber 2011 anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 2. Feb ruar 2012 folgendermassen ( Aktennotiz vom 2. Februar 2012; Urk. 8/4 ): „ VS“ (Der Versicherte) „teilte mir mit, dass Leiter auf ihn gefallen sei & er da durch eine Muskelzerrung erlitten hätte.“

2 .6

Die Ärzte der Klinik B.___ beschrieben in ihrem Bericht vom 7. Februar 2012 das Ereignis vom 1 7. September 2011 im Rahmen der Anamnese folgen dermassen (Urk. 8/M 8 = Urk. 8/M6 ): „ Der Patient hat im September 2011 versucht, eine stürzende Leiter aufzufan gen .“ 2 .7

Med. pract . Z.___ umschrieb den Hergang des Ereignisses vom 1 7. September 2011 in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2012 folgendermassen (Urk. 8/M2): „ Herr X.___ hat bei der Arbeit beim Umstellen einer Leiter einen plötzlichen Schlag/Schmerz in der rechten Schulter verspürt und hat seither persistierende Schmerzen.“ 2 .8

Am 2 0. März 2012 führ t en die Ärzte der Klinik B.___ zum Ereignis vom 1 7. September 2011 das Folgende aus (Urk. 8/M7): „ Beim Versuch eine stürzende Leiter aufzufangen seit September 2011 ein schiessende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter.“ 3 . 3 .1

Mit Bezug auf das Ereignis vom 1 7. September 2011 liegen unterschiedliche Sachver haltsschilderungen vor. Während der Beschwerdeführer gegenüber der ihn nach dem Ereignis vom 1 7. September 2011 ab 1 9. September 2011 erstbehan delnden med. pract . Z.___ a ngab, dass er b eim Umstellen einer Leiter einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt habe (vorstehende E. und E.

2.3 ) , teilte er der Beschwerdegegenerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. Februar 2012 (vorstehende E. 2.5 ) mit, dass eine Leiter auf ihn gefallen sei und dass er dabei eine Muskelzerrung erlitten habe. Demgege nüber gab der Be schwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ an, dass er versucht habe, eine stürzende Leiter aufzufangen und seither un ter Schmerzen im Bereich der rechten Schulter leide (vorstehende E.

2.6 und E.

2.8 ). Demgegenüber teilte der Beschwerdeführer Dr. A.___ mit, dass er von einer Leiter gestürzt sei und seither unter Schmerzen in der rechten Schulter leide (vorstehende E. 2.4 ). 3 .2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen , ansonsten für den Unfallversi cherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundes gerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzuneh mende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrschein lichkeit er stellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbe wie sen zu gelt en, was sich zu Lasten der leis tungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E.

1). 3.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis).

Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wech selt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Ver s icherers (BGE 121 V 45 E.

2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 3 . 4

Vorliegend teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erst am 2. Feb ru ar 2012 mit , dass er von einer Leiter gefallen sei ( Urk. 8/4), und somit zu einem Zeitpunkt, als er bereits von dem eine Leistungspflicht ablehnenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. Urk. 8/3) Kennt nis hatte. Des Gleichen gab der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung durch diese am 7. Februar 2012 (vgl. Urk. 8/M8) an, dass er eine stürzende Leiter habe auf fangen wollen. Es ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer, als er gegenüber der ihn seit dem 1 9. September 2011 erstbehandelnden med. pract . Z.___ das Ereignis vom 1 7. September 2009 schilderte , den Ereignishergang noch

unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen beschrieb. Die Anga ben des Beschwerdeführes gegenüber med. pract . Z.___ erscheinen deshalb als un befangen und dementsprechend zuverlässig er als de ssen späteren Angaben zum Ereignishergang . Es ist zudem davon aus zugehen, dass der Be schwer de füh re r derart wesentliche Sachverhaltselement e wie ein Herunterfallen einer Leiter, ein en Sturz von einer Leiter oder de n Versuch eine

(um) stürzende Leiter auf zu fangen, falls sie auf das fragliche Ereignis tatsäch lich zutreffen würden, bei Auf nah me der Behandlung durch med. pract . Z.___ am 1 9. September 2011 dieser gegen über auch mitgeteilt hätte. Selbst wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer über keine juristi schen Kenntnisse verfügt und nur schlecht Deutsch spricht (vgl. Urk. 8/6) , leuchtet nicht ein, d ass derart bedeutsame Sachverhalts elemente , wie ein Her unterfallen einer Leiter, ein Sturz von ein er Leiter oder der Versuch eine

(um) stür zende Leiter aufzufangen,

unerwähnt geblieben wä ren . Die Aussage n des Be schwerdeführers zum Ereignishergang gegenüber med.

pract . Z.___ stellen da her ein gewichtiges Indiz dar , welches gegen die spätere n Ereignisv ersion en spricht. 3 .5

Den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber med. pract . Z.___

zum Ereignis hergang kommt daher ein vorrangiger Beweiswert zu. Da diese Angaben in halt lich zudem mit den Angaben der Firma Y.___ in der Unfallmeldung vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 8/1) übereinstimmen, erschein t

dieses Schilderung des Er eignishergangs als glaubhaft und insofern als widerspruchsfrei, sodass darauf ab gestellt werden kann. Gestützt darauf steht daher fest, dass der Beschwerde füh rer am 1 7. September 2011 beim Umstellen einer Leiter einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürte, ohne dass sich dabei etwas Unge wöhnli ches zu getragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natürlichen Ab laufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausglei ten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausge wie sen. 3 . 6

Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Umstellen der Leiter erfor derlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum ge wöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, weil eine Leiter über ein zu geringes Gewicht aufweist , um eine Überanstrengung anzu nehmen. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstren gung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E . 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E .

3.4). 3.7

Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen dessen diesbezüglichen Eventualvorbringen ( Urk. 1 S.

2) - angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner zusätzlichen Sach verhaltsabklärung bedarf. I nsbesondere gilt es zu beachten, dass das menschli che Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Gesc he hens relativ rasch verblasst, weshalb z um gegenwärtigen Zeitpunkt nach einer Zeit von

mehr als zwei Jahren seit dem Ereignis vom 1 7. September 2011 von ergänzen den Sachverhaltsabklärungen zum Ereignishergang und insbesondere von einer Aufforderung des Beschwerdeführers zur weiteren Substantiierung des gemelde ten Geschehens keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Von er gänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzu sehen (anti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.

4b, 122 V 157 E.

1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 3.8

Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 1 7. September 201 1 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten unge wöhnlichen äusseren Faktor fehlte. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1 7. September 2011 besteht. 4 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 4.3

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezähl ten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ be dingte Gesund heitsschädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 1 2. No vem ber 2009 E. 6.1).

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vo raussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 ). 4.4

Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlic hkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an , sondern auf deren Einmaligkeit.

Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 3 1. Juli 2009 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2 009 E . 3.4.2). 4.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1

Med. pract . Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 8/M1) die folgenden Diagnosen: - Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne

- Tendinopathie der Bizepssehne mit Tenosynovitis proximal

Der Beschwerdeführer habe beim Umstellen einer Leiter am 1 7. September 2011 einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Er leide seither an Schmerzen über der Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter mit Ein schrän kung der Elevation. Ab 9. Januar 2012 bestehe eine vollständige Arbeits unfähig keit. 5.2

Mit MRI-Bericht vom 1 8. Januar 2012 stellte ( Urk. 8/M4) Dr. A.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers keine Ruptur der Rotatorenmanschette sondern eine deut liche Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne ergeben habe. Es bestehe auch eine Tendinopathie der Bizepssehne , welche proximal auch eine Tenosyno vitis aufweise. Sodann bestehe eine Acromioclaviculargelenksarthrose mit Knochen marksödem und Impression des muskulotendinösen Übergangs. 5.3

Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Februar 2012 ( Urk. 8/M8) eine Bizepstendinopathie rechts mit/bei Ausdehnung der Sehnenansätze des Musculus

supraspinatus und subscapularis . Eine am 1 8. Januar 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine Ruptur der Rotatorenmanschette ergeben. Eine Röntgenuntersuchung habe eine gute Zentrierung des Glenohumeralgelenks mit leichten Arthrosezeichen jedoch ohne ossäre Läsionen ergeben (S.

1). Eine Ultraschalluntersuchung habe im Bereich der rechten Schulter eine stark verdickte Bizeps longus -Sehne mit Erguss im Sulcus , eine intakte Rotatorenmanschette und eine AC-Arthrose ergeben. Es sei eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenodese , Bursektomie und einer Akromioplastik an gezeigt (S. 2). 5.4

Im Austrittsbericht vom 2 2. März 2012 ( Urk. 8/M5) diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ ein Impingement bei schmerzhafter Instabilität der langen Bizepssehne rechts und erwähnten, dass am 2 0. März 2012 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne und Akromio plastik durchgeführt worden sei. Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich pro b lemlos gestaltet und der Beschwerdeführer sei am 2 2. März 2012 in gutem All gemeinbefinden nach Hause entlassen worden (S. 1). 6. 6.1

Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer anlässlich des Ereignisses vom 1 7. September 2011 im Bereich seiner rechten Schulter keinen Sehnenriss und insbesondere keine Ruptur der Rotatorenmanschette erlitt. Vielmehr litt der Beschwerdeführer im Bereich seiner rech ten Schulter unter Tendinopathien der Supra- und Infraspinatussehne

und der Bizepssehne , welche zusätzlich eine Tenosynovitis a ufwies sowie an einer Acro mioclaviculargelenksarthrose (vorstehende E.

5.2 ). Die Beschwerden wur den ge mäss den Ärzten der Klinik B.___ v or allem durch eine Instabilität der lang en rechten B izepssehne verursacht, weshalb s ie am 2 0. März 2012 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne und Akromioplastik durchführten und am 2 2. März 2012 (vorste hende E.

5.4 ) ein Impingement bei schmerzhafter Instabilität der langen Bizepssehne rechts diag nos tizierten. 6.2

Gemäss der medizinischen Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 1 7. September 2011 daher keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV auf gezählten Verletzungen und insbesondere weder einen Sehnenriss , noch eine Bandläsion, eine Muskelzerrung, einen Muskelriss, eine Verrenkung eines Ge lenks

oder einen Knochenbruch zugezogen. Vielmehr ist davon auszugehen , dass es sich bei den festgestellten Befunden im Bereich der rechten Bizepssehne , der rech ten Supra- und Infraspinatussehnen und des rechten Schultergelenks um ein deutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung en han delt. 6.3

Da es vorliegend daher bereits an einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen fehlt, kann von der Prüfung der übrigen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorausgesetzten Kriterien ab gesehen werden. 7.

Da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 1 7. September 2011 daher weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die ge gen

den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk.

2) erhobene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7. September 2011 an seinem Arbeits platz Verletzungen im Bereich seiner rech ten Schulter zuzog ( Urk. 8/1, Urk. 8/7) . Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 8/3) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereignis vom 1 7. September 2011 nicht um einen Unfall gehandelt habe, weshalb eine Leis tungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhob die Firma Y.___ am 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/6) Einwendungen. Mit Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk. 8/10) stellt e die AXA fest, dass es sich beim Ereignis vom 1 7. September 2011 weder um ein en Unfall

noch bei dessen Folgen um eine unfallähnliche Körperschädigung handl e und verneinte eine Leistungspflicht.

Dagegen erhoben die Avanex Versicherungen AG ( Avanex ), der Krankenversicherer des Versicherten, am 9. Mai 2012 ( Urk. 8/15) und der Versicherte am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/19) Einsprache. Am 4. Juni 2012 zog die Avanex

ihre Einsprache zurück ( Urk. 8/22). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 8/23 = Urk.

2) wies die AXA die Einsprache des Versi cherten ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ve r sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhn lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren

Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Un gewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 0. September 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die AXA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell s ei die Sache an die AXA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 beantragte die AXA die Abwei sung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 17 . Sep tember 2011 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ge handelt hat. 2 .2

In der Unfallmeldung de r Firma Y.___ vom 1 9. Januar 2012 wird das Er eig nis wie folgt geschildert (Urk. 8/1): „ Beim Umstellen einer Leiter hat es in der rechten Schulter einen starken Schmerz ausgelöst.“ 2 .3

Die erstbehandelnde Ärztin med. pract . Z.___ ,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin

FMH, umschrieb das Ereignis vom 1 7. September 2011 in ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2012 folgendermassen (Urk. 8/M1 ): „ Beim Umstellen einer Leiter hat es in der rechten Schulter einen starken Schmerzen ausgelöst. Kein Rückfall .“ 2 .4

Dr. med. A.___ , FMH Radiologie & FMH Neuro radiologie, führte in seinem MRI -Bericht vom 1 8. Januar 2012 den folgenden Ereignishergang auf (Urk. 8/M4): „ Sturz im September 2011 von der Leiter , seither Schmerzen in der rechten Schulter mit Einschränkung der Elevation.“ 2 .5

Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom 1 7. Septem ber 2011 anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 2. Feb ruar 2012 folgendermassen ( Aktennotiz vom 2. Februar 2012; Urk. 8/4 ): „ VS“ (Der Versicherte) „teilte mir mit, dass Leiter auf ihn gefallen sei & er da durch eine Muskelzerrung erlitten hätte.“

2 .6

Die Ärzte der Klinik B.___ beschrieben in ihrem Bericht vom 7. Februar 2012 das Ereignis vom 1 7. September 2011 im Rahmen der Anamnese folgen dermassen (Urk. 8/M

E. 2.3 ) , teilte er der Beschwerdegegenerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. Februar 2012 (vorstehende E.

E. 2.4 ). 3 .2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen , ansonsten für den Unfallversi cherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundes gerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzuneh mende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrschein lichkeit er stellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbe wie sen zu gelt en, was sich zu Lasten der leis tungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E.

1). 3.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis).

Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wech selt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Ver s icherers (BGE 121 V 45 E.

2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 3 . 4

Vorliegend teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erst am 2. Feb ru ar 2012 mit , dass er von einer Leiter gefallen sei ( Urk. 8/4), und somit zu einem Zeitpunkt, als er bereits von dem eine Leistungspflicht ablehnenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. Urk. 8/3) Kennt nis hatte. Des Gleichen gab der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung durch diese am 7. Februar 2012 (vgl. Urk. 8/M8) an, dass er eine stürzende Leiter habe auf fangen wollen. Es ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer, als er gegenüber der ihn seit dem 1 9. September 2011 erstbehandelnden med. pract . Z.___ das Ereignis vom 1 7. September 2009 schilderte , den Ereignishergang noch

unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen beschrieb. Die Anga ben des Beschwerdeführes gegenüber med. pract . Z.___ erscheinen deshalb als un befangen und dementsprechend zuverlässig er als de ssen späteren Angaben zum Ereignishergang . Es ist zudem davon aus zugehen, dass der Be schwer de füh re r derart wesentliche Sachverhaltselement e wie ein Herunterfallen einer Leiter, ein en Sturz von einer Leiter oder de n Versuch eine

(um) stürzende Leiter auf zu fangen, falls sie auf das fragliche Ereignis tatsäch lich zutreffen würden, bei Auf nah me der Behandlung durch med. pract . Z.___ am 1 9. September 2011 dieser gegen über auch mitgeteilt hätte. Selbst wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer über keine juristi schen Kenntnisse verfügt und nur schlecht Deutsch spricht (vgl. Urk. 8/6) , leuchtet nicht ein, d ass derart bedeutsame Sachverhalts elemente , wie ein Her unterfallen einer Leiter, ein Sturz von ein er Leiter oder der Versuch eine

(um) stür zende Leiter aufzufangen,

unerwähnt geblieben wä ren . Die Aussage n des Be schwerdeführers zum Ereignishergang gegenüber med.

pract . Z.___ stellen da her ein gewichtiges Indiz dar , welches gegen die spätere n Ereignisv ersion en spricht. 3 .5

Den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber med. pract . Z.___

zum Ereignis hergang kommt daher ein vorrangiger Beweiswert zu. Da diese Angaben in halt lich zudem mit den Angaben der Firma Y.___ in der Unfallmeldung vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 8/1) übereinstimmen, erschein t

dieses Schilderung des Er eignishergangs als glaubhaft und insofern als widerspruchsfrei, sodass darauf ab gestellt werden kann. Gestützt darauf steht daher fest, dass der Beschwerde füh rer am 1 7. September 2011 beim Umstellen einer Leiter einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürte, ohne dass sich dabei etwas Unge wöhnli ches zu getragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natürlichen Ab laufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausglei ten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausge wie sen. 3 . 6

Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Umstellen der Leiter erfor derlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum ge wöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, weil eine Leiter über ein zu geringes Gewicht aufweist , um eine Überanstrengung anzu nehmen. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstren gung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E . 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E .

3.4). 3.7

Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen dessen diesbezüglichen Eventualvorbringen ( Urk. 1 S.

2) - angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner zusätzlichen Sach verhaltsabklärung bedarf. I nsbesondere gilt es zu beachten, dass das menschli che Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Gesc he hens relativ rasch verblasst, weshalb z um gegenwärtigen Zeitpunkt nach einer Zeit von

mehr als zwei Jahren seit dem Ereignis vom 1 7. September 2011 von ergänzen den Sachverhaltsabklärungen zum Ereignishergang und insbesondere von einer Aufforderung des Beschwerdeführers zur weiteren Substantiierung des gemelde ten Geschehens keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Von er gänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzu sehen (anti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.

4b, 122 V 157 E.

1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 3.8

Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 1 7. September 201 1 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten unge wöhnlichen äusseren Faktor fehlte. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1 7. September 2011 besteht. 4 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 4.3

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art.

E. 2.5 ) mit, dass eine Leiter auf ihn gefallen sei und dass er dabei eine Muskelzerrung erlitten habe. Demgege nüber gab der Be schwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ an, dass er versucht habe, eine stürzende Leiter aufzufangen und seither un ter Schmerzen im Bereich der rechten Schulter leide (vorstehende E.

E. 2.6 und E.

E. 2.8 ). Demgegenüber teilte der Beschwerdeführer Dr. A.___ mit, dass er von einer Leiter gestürzt sei und seither unter Schmerzen in der rechten Schulter leide (vorstehende E.

E. 7 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 1. März 2013 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 = Urk. 8/M6 ): „ Der Patient hat im September 2011 versucht, eine stürzende Leiter aufzufan gen .“ 2 .7

Med. pract . Z.___ umschrieb den Hergang des Ereignisses vom 1 7. September 2011 in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2012 folgendermassen (Urk. 8/M2): „ Herr X.___ hat bei der Arbeit beim Umstellen einer Leiter einen plötzlichen Schlag/Schmerz in der rechten Schulter verspürt und hat seither persistierende Schmerzen.“ 2 .8

Am 2 0. März 2012 führ t en die Ärzte der Klinik B.___ zum Ereignis vom 1 7. September 2011 das Folgende aus (Urk. 8/M7): „ Beim Versuch eine stürzende Leiter aufzufangen seit September 2011 ein schiessende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter.“ 3 . 3 .1

Mit Bezug auf das Ereignis vom 1 7. September 2011 liegen unterschiedliche Sachver haltsschilderungen vor. Während der Beschwerdeführer gegenüber der ihn nach dem Ereignis vom 1 7. September 2011 ab 1 9. September 2011 erstbehan delnden med. pract . Z.___ a ngab, dass er b eim Umstellen einer Leiter einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt habe (vorstehende E. und E.

E. 009 E . 3.4.2). 4.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1

Med. pract . Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 8/M1) die folgenden Diagnosen: - Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne

- Tendinopathie der Bizepssehne mit Tenosynovitis proximal

Der Beschwerdeführer habe beim Umstellen einer Leiter am 1 7. September 2011 einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Er leide seither an Schmerzen über der Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter mit Ein schrän kung der Elevation. Ab 9. Januar 2012 bestehe eine vollständige Arbeits unfähig keit. 5.2

Mit MRI-Bericht vom 1 8. Januar 2012 stellte ( Urk. 8/M4) Dr. A.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers keine Ruptur der Rotatorenmanschette sondern eine deut liche Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne ergeben habe. Es bestehe auch eine Tendinopathie der Bizepssehne , welche proximal auch eine Tenosyno vitis aufweise. Sodann bestehe eine Acromioclaviculargelenksarthrose mit Knochen marksödem und Impression des muskulotendinösen Übergangs. 5.3

Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Februar 2012 ( Urk. 8/M8) eine Bizepstendinopathie rechts mit/bei Ausdehnung der Sehnenansätze des Musculus

supraspinatus und subscapularis . Eine am 1 8. Januar 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine Ruptur der Rotatorenmanschette ergeben. Eine Röntgenuntersuchung habe eine gute Zentrierung des Glenohumeralgelenks mit leichten Arthrosezeichen jedoch ohne ossäre Läsionen ergeben (S.

1). Eine Ultraschalluntersuchung habe im Bereich der rechten Schulter eine stark verdickte Bizeps longus -Sehne mit Erguss im Sulcus , eine intakte Rotatorenmanschette und eine AC-Arthrose ergeben. Es sei eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenodese , Bursektomie und einer Akromioplastik an gezeigt (S. 2). 5.4

Im Austrittsbericht vom 2 2. März 2012 ( Urk. 8/M5) diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ ein Impingement bei schmerzhafter Instabilität der langen Bizepssehne rechts und erwähnten, dass am 2 0. März 2012 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne und Akromio plastik durchgeführt worden sei. Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich pro b lemlos gestaltet und der Beschwerdeführer sei am 2 2. März 2012 in gutem All gemeinbefinden nach Hause entlassen worden (S. 1). 6. 6.1

Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer anlässlich des Ereignisses vom 1 7. September 2011 im Bereich seiner rechten Schulter keinen Sehnenriss und insbesondere keine Ruptur der Rotatorenmanschette erlitt. Vielmehr litt der Beschwerdeführer im Bereich seiner rech ten Schulter unter Tendinopathien der Supra- und Infraspinatussehne

und der Bizepssehne , welche zusätzlich eine Tenosynovitis a ufwies sowie an einer Acro mioclaviculargelenksarthrose (vorstehende E.

5.2 ). Die Beschwerden wur den ge mäss den Ärzten der Klinik B.___ v or allem durch eine Instabilität der lang en rechten B izepssehne verursacht, weshalb s ie am 2 0. März 2012 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne und Akromioplastik durchführten und am 2 2. März 2012 (vorste hende E.

5.4 ) ein Impingement bei schmerzhafter Instabilität der langen Bizepssehne rechts diag nos tizierten. 6.2

Gemäss der medizinischen Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 1 7. September 2011 daher keine der in Art.

E. 9 Abs. 2 UVV vorausgesetzten Kriterien ab gesehen werden. 7.

Da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 1 7. September 2011 daher weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die ge gen

den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk.

2) erhobene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00204 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

12. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1949, war bei der Firma Y.___ als Gebäude reiniger tätig und über diese bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigun gen und Berufs krankheiten ver sichert, als er sich am 1 7. September 2011 an seinem Arbeits platz Verletzungen im Bereich seiner rech ten Schulter zuzog ( Urk. 8/1, Urk. 8/7) . Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 8/3) teilte die AXA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereignis vom 1 7. September 2011 nicht um einen Unfall gehandelt habe, weshalb eine Leis tungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhob die Firma Y.___ am 2 8. Februar 2012 (Urk. 8/6) Einwendungen. Mit Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk. 8/10) stellt e die AXA fest, dass es sich beim Ereignis vom 1 7. September 2011 weder um ein en Unfall

noch bei dessen Folgen um eine unfallähnliche Körperschädigung handl e und verneinte eine Leistungspflicht.

Dagegen erhoben die Avanex Versicherungen AG ( Avanex ), der Krankenversicherer des Versicherten, am 9. Mai 2012 ( Urk. 8/15) und der Versicherte am 2 5. Mai 2012 ( Urk. 8/19) Einsprache. Am 4. Juni 2012 zog die Avanex

ihre Einsprache zurück ( Urk. 8/22). Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 8/23 = Urk.

2) wies die AXA die Einsprache des Versi cherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 0. September 2012 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die AXA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell s ei die Sache an die AXA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 beantragte die AXA die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 1. März 2013 zugestellt ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ve r sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Nach der Rec htsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhn lichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren

Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Ver änderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Un gewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 17 . Sep tember 2011 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne ge handelt hat. 2 .2

In der Unfallmeldung de r Firma Y.___ vom 1 9. Januar 2012 wird das Er eig nis wie folgt geschildert (Urk. 8/1): „ Beim Umstellen einer Leiter hat es in der rechten Schulter einen starken Schmerz ausgelöst.“ 2 .3

Die erstbehandelnde Ärztin med. pract . Z.___ ,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin

FMH, umschrieb das Ereignis vom 1 7. September 2011 in ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2012 folgendermassen (Urk. 8/M1 ): „ Beim Umstellen einer Leiter hat es in der rechten Schulter einen starken Schmerzen ausgelöst. Kein Rückfall .“ 2 .4

Dr. med. A.___ , FMH Radiologie & FMH Neuro radiologie, führte in seinem MRI -Bericht vom 1 8. Januar 2012 den folgenden Ereignishergang auf (Urk. 8/M4): „ Sturz im September 2011 von der Leiter , seither Schmerzen in der rechten Schulter mit Einschränkung der Elevation.“ 2 .5

Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom 1 7. Septem ber 2011 anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 2. Feb ruar 2012 folgendermassen ( Aktennotiz vom 2. Februar 2012; Urk. 8/4 ): „ VS“ (Der Versicherte) „teilte mir mit, dass Leiter auf ihn gefallen sei & er da durch eine Muskelzerrung erlitten hätte.“

2 .6

Die Ärzte der Klinik B.___ beschrieben in ihrem Bericht vom 7. Februar 2012 das Ereignis vom 1 7. September 2011 im Rahmen der Anamnese folgen dermassen (Urk. 8/M 8 = Urk. 8/M6 ): „ Der Patient hat im September 2011 versucht, eine stürzende Leiter aufzufan gen .“ 2 .7

Med. pract . Z.___ umschrieb den Hergang des Ereignisses vom 1 7. September 2011 in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2012 folgendermassen (Urk. 8/M2): „ Herr X.___ hat bei der Arbeit beim Umstellen einer Leiter einen plötzlichen Schlag/Schmerz in der rechten Schulter verspürt und hat seither persistierende Schmerzen.“ 2 .8

Am 2 0. März 2012 führ t en die Ärzte der Klinik B.___ zum Ereignis vom 1 7. September 2011 das Folgende aus (Urk. 8/M7): „ Beim Versuch eine stürzende Leiter aufzufangen seit September 2011 ein schiessende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter.“ 3 . 3 .1

Mit Bezug auf das Ereignis vom 1 7. September 2011 liegen unterschiedliche Sachver haltsschilderungen vor. Während der Beschwerdeführer gegenüber der ihn nach dem Ereignis vom 1 7. September 2011 ab 1 9. September 2011 erstbehan delnden med. pract . Z.___ a ngab, dass er b eim Umstellen einer Leiter einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt habe (vorstehende E. und E.

2.3 ) , teilte er der Beschwerdegegenerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 2. Februar 2012 (vorstehende E. 2.5 ) mit, dass eine Leiter auf ihn gefallen sei und dass er dabei eine Muskelzerrung erlitten habe. Demgege nüber gab der Be schwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ an, dass er versucht habe, eine stürzende Leiter aufzufangen und seither un ter Schmerzen im Bereich der rechten Schulter leide (vorstehende E.

2.6 und E.

2.8 ). Demgegenüber teilte der Beschwerdeführer Dr. A.___ mit, dass er von einer Leiter gestürzt sei und seither unter Schmerzen in der rechten Schulter leide (vorstehende E. 2.4 ). 3 .2

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen , ansonsten für den Unfallversi cherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundes gerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzuneh mende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrschein lichkeit er stellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbe wie sen zu gelt en, was sich zu Lasten der leis tungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E.

1). 3.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis).

Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wech selt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Ver s icherers (BGE 121 V 45 E.

2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 3 . 4

Vorliegend teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erst am 2. Feb ru ar 2012 mit , dass er von einer Leiter gefallen sei ( Urk. 8/4), und somit zu einem Zeitpunkt, als er bereits von dem eine Leistungspflicht ablehnenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. Urk. 8/3) Kennt nis hatte. Des Gleichen gab der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ erstmals zum Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung durch diese am 7. Februar 2012 (vgl. Urk. 8/M8) an, dass er eine stürzende Leiter habe auf fangen wollen. Es ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer, als er gegenüber der ihn seit dem 1 9. September 2011 erstbehandelnden med. pract . Z.___ das Ereignis vom 1 7. September 2009 schilderte , den Ereignishergang noch

unbeeinflusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen beschrieb. Die Anga ben des Beschwerdeführes gegenüber med. pract . Z.___ erscheinen deshalb als un befangen und dementsprechend zuverlässig er als de ssen späteren Angaben zum Ereignishergang . Es ist zudem davon aus zugehen, dass der Be schwer de füh re r derart wesentliche Sachverhaltselement e wie ein Herunterfallen einer Leiter, ein en Sturz von einer Leiter oder de n Versuch eine

(um) stürzende Leiter auf zu fangen, falls sie auf das fragliche Ereignis tatsäch lich zutreffen würden, bei Auf nah me der Behandlung durch med. pract . Z.___ am 1 9. September 2011 dieser gegen über auch mitgeteilt hätte. Selbst wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer über keine juristi schen Kenntnisse verfügt und nur schlecht Deutsch spricht (vgl. Urk. 8/6) , leuchtet nicht ein, d ass derart bedeutsame Sachverhalts elemente , wie ein Her unterfallen einer Leiter, ein Sturz von ein er Leiter oder der Versuch eine

(um) stür zende Leiter aufzufangen,

unerwähnt geblieben wä ren . Die Aussage n des Be schwerdeführers zum Ereignishergang gegenüber med.

pract . Z.___ stellen da her ein gewichtiges Indiz dar , welches gegen die spätere n Ereignisv ersion en spricht. 3 .5

Den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber med. pract . Z.___

zum Ereignis hergang kommt daher ein vorrangiger Beweiswert zu. Da diese Angaben in halt lich zudem mit den Angaben der Firma Y.___ in der Unfallmeldung vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 8/1) übereinstimmen, erschein t

dieses Schilderung des Er eignishergangs als glaubhaft und insofern als widerspruchsfrei, sodass darauf ab gestellt werden kann. Gestützt darauf steht daher fest, dass der Beschwerde füh rer am 1 7. September 2011 beim Umstellen einer Leiter einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürte, ohne dass sich dabei etwas Unge wöhnli ches zu getragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natürlichen Ab laufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausglei ten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausge wie sen. 3 . 6

Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Umstellen der Leiter erfor derlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum ge wöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, weil eine Leiter über ein zu geringes Gewicht aufweist , um eine Überanstrengung anzu nehmen. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstren gung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006 E . 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E .

3.4). 3.7

Die Einwendungen des Be schwerdeführers vermögen an d iesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen dessen diesbezüglichen Eventualvorbringen ( Urk. 1 S.

2) - angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner zusätzlichen Sach verhaltsabklärung bedarf. I nsbesondere gilt es zu beachten, dass das menschli che Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Gesc he hens relativ rasch verblasst, weshalb z um gegenwärtigen Zeitpunkt nach einer Zeit von

mehr als zwei Jahren seit dem Ereignis vom 1 7. September 2011 von ergänzen den Sachverhaltsabklärungen zum Ereignishergang und insbesondere von einer Aufforderung des Beschwerdeführers zur weiteren Substantiierung des gemelde ten Geschehens keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Von er gänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzu sehen (anti zi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E.

4b, 122 V 157 E.

1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28). 3.8

Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 1 7. September 201 1 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten unge wöhnlichen äusseren Faktor fehlte. 4 . 4 .1

Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1 7. September 2011 besteht. 4 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 4.3

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merk male des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein sol ches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezähl ten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ be dingte Gesund heitsschädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 1 2. No vem ber 2009 E. 6.1).

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Vo raussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, ob jek tiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 ). 4.4

Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich in dessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlic hkeit im Rahmen der unfallähnli chen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an , sondern auf deren Einmaligkeit.

Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verlet zung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, wel che eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 3 1. Juli 2009 E.

2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen der beruflichen Tätig keit gel ten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Ver rich tungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2 009 E . 3.4.2). 4.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5. 5.1

Med. pract . Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 9. Januar 2012 ( Urk. 8/M1) die folgenden Diagnosen: - Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne

- Tendinopathie der Bizepssehne mit Tenosynovitis proximal

Der Beschwerdeführer habe beim Umstellen einer Leiter am 1 7. September 2011 einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Er leide seither an Schmerzen über der Bizepssehne im Bereich der rechten Schulter mit Ein schrän kung der Elevation. Ab 9. Januar 2012 bestehe eine vollständige Arbeits unfähig keit. 5.2

Mit MRI-Bericht vom 1 8. Januar 2012 stellte ( Urk. 8/M4) Dr. A.___ fest, dass eine gleichentags durchgeführte MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers keine Ruptur der Rotatorenmanschette sondern eine deut liche Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne ergeben habe. Es bestehe auch eine Tendinopathie der Bizepssehne , welche proximal auch eine Tenosyno vitis aufweise. Sodann bestehe eine Acromioclaviculargelenksarthrose mit Knochen marksödem und Impression des muskulotendinösen Übergangs. 5.3

Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Februar 2012 ( Urk. 8/M8) eine Bizepstendinopathie rechts mit/bei Ausdehnung der Sehnenansätze des Musculus

supraspinatus und subscapularis . Eine am 1 8. Januar 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung habe keine Ruptur der Rotatorenmanschette ergeben. Eine Röntgenuntersuchung habe eine gute Zentrierung des Glenohumeralgelenks mit leichten Arthrosezeichen jedoch ohne ossäre Läsionen ergeben (S.

1). Eine Ultraschalluntersuchung habe im Bereich der rechten Schulter eine stark verdickte Bizeps longus -Sehne mit Erguss im Sulcus , eine intakte Rotatorenmanschette und eine AC-Arthrose ergeben. Es sei eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenodese , Bursektomie und einer Akromioplastik an gezeigt (S. 2). 5.4

Im Austrittsbericht vom 2 2. März 2012 ( Urk. 8/M5) diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ ein Impingement bei schmerzhafter Instabilität der langen Bizepssehne rechts und erwähnten, dass am 2 0. März 2012 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne und Akromio plastik durchgeführt worden sei. Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich pro b lemlos gestaltet und der Beschwerdeführer sei am 2 2. März 2012 in gutem All gemeinbefinden nach Hause entlassen worden (S. 1). 6. 6.1

Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer de führer anlässlich des Ereignisses vom 1 7. September 2011 im Bereich seiner rechten Schulter keinen Sehnenriss und insbesondere keine Ruptur der Rotatorenmanschette erlitt. Vielmehr litt der Beschwerdeführer im Bereich seiner rech ten Schulter unter Tendinopathien der Supra- und Infraspinatussehne

und der Bizepssehne , welche zusätzlich eine Tenosynovitis a ufwies sowie an einer Acro mioclaviculargelenksarthrose (vorstehende E.

5.2 ). Die Beschwerden wur den ge mäss den Ärzten der Klinik B.___ v or allem durch eine Instabilität der lang en rechten B izepssehne verursacht, weshalb s ie am 2 0. März 2012 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/ Tenodese der langen Bizepssehne und Akromioplastik durchführten und am 2 2. März 2012 (vorste hende E.

5.4 ) ein Impingement bei schmerzhafter Instabilität der langen Bizepssehne rechts diag nos tizierten. 6.2

Gemäss der medizinischen Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 1 7. September 2011 daher keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV auf gezählten Verletzungen und insbesondere weder einen Sehnenriss , noch eine Bandläsion, eine Muskelzerrung, einen Muskelriss, eine Verrenkung eines Ge lenks

oder einen Knochenbruch zugezogen. Vielmehr ist davon auszugehen , dass es sich bei den festgestellten Befunden im Bereich der rechten Bizepssehne , der rech ten Supra- und Infraspinatussehnen und des rechten Schultergelenks um ein deutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung en han delt. 6.3

Da es vorliegend daher bereits an einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen fehlt, kann von der Prüfung der übrigen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorausgesetzten Kriterien ab gesehen werden. 7.

Da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 1 7. September 2011 daher weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die ge gen

den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2012 ( Urk.

2) erhobene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz