opencaselaw.ch

UV.2012.00186

Rentenherabsetzung gestützt auf interdisziplinäres Gutachten rechtens; Invalideneinkommen auf falscher zeitlicher Basis ermittelt

Zürich SozVersG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1955 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 1980 als Elektro-Hilfsmonteur bei der Firma Y.___ AG (Urk. 8/1), als er am 5. August 1999 in einen Autounfall verwickelt wurde, bei dem er einen Kopfanprall, eine Schlüsselbeinluxation links sowie eine Rippenkontusion rechts erlitt und bei welchem auch

Familienmitglied er ums Leben kam en (Urk. 8/1-2, Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/20, Urk. 8/153 S. 2, Urk. 8/201 S. 10). In der Folge war er 100%ig arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer, richtete Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/89, Urk. 8/124) . Ein Arbeitsversuch am 29. Mai 2000 scheiterte (Urk. 8/26, Urk. 8/29). Nebst den anhaltenden Schulterbeschwerden litt der Ver sicherte auch unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/20, Urk. 8/37, 8/90), welche von den Ärzten auf eine Rezessusstenose L5 links bei linkslatera ler Diskushernie L5/S1 zurückgeführt wurden und mittels einer operativen De kompression des Rezessus L5 über das interlaminäre Fe n ster L4/5 und L5/S1 am 14. Juni 2000 behandelt wurden (Urk. 8/110) . Am 10. November 2000 erfolgte die operative Stabilisation des linken Acromio-Claviclargelenks nach Waever -Dunn (Urk. 8/175). Wegen Angstzuständen, Schlaflosigkeit, innerer Unruhe und weiterer psychischer Symptome begab sich der Versicherte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/83, Urk. 8/153). Per 30. April 2003 stellte die Suva die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten ein, soweit diese nicht die notwendige psycho therapeutische Behandlung betrafen (Urk. 8/160).

Gestützt auf die Beurteilung vom 17. April 2003 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva

(Urk. 8/163), sowie die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 8/175)

sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom

20. Juni 2003

ab 1. Mai 2003 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %

zu (Urk. 8/181) . Dies e Verfügung wurde rechtskräftig.

Mit Mit teilung vom 20. Juli 2006 bestätigte die Suva die laufende Rente nach Über prüfung des Anspruchs (Urk. 8/190; vgl. auch Urk. 8/188-189). 1.2

Die Invalidenversicherung, welche dem Versicherten mit Wirkung ab

1. August 2000 eine ganze Rente ausrichtete (Urk. 8/98), veranlasste im Rahmen einer Rentenrevision eine interdisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) B egutachtung des Versicherten . Gestützt auf das Gutachten vom

3. Oktober 2010 des Instituts C.___ (Urk. 8/201) ging sie von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und hob die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 13. April 2012 auf (Urk. 8/194) . Das vom Versicherten dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wird ebenfalls mit heutigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2012.00540 erledigt.

Nach dem die Suva vom Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung

Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 8/191) und das

Gutachten des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 zugestellt erhalten hatte,

nahm s ie ebenfalls eine Rentenrevision vor. Mit Verfügung vom 26. April 2012 (Urk. 8/195) und diese bestätigendem Einspracheen t scheid vom 26. Juli 2012 (Urk.

2) setzte die Suva die laufende 100%-Rente ab dem 1. Juni 2012 herab, basierend auf dem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 36 %. 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz -Versicherungs-AG, lic . iur . Melanie Keller, mit Eingabe vom 3. September 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vo m 25. September 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen von Replik (Urk.

11) und Duplik (Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens IV.2012.00540 betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 3). Da beide Verfahren – sowohl die Rente der Unfall- als auch diejenige der Invalidenversicherung – vom gleichen Spruchkörper mit heutigem Urteil erledigt werden, ist die not wendige Koordination gewährleistet. Auf eine förmliche Sistierung des Verfah rens konnte daher verzich tet werden . 2.

2.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver haltes stellt demgegenüber keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2012 vom 2 5. Oktober 2012, E. 3.2 mit Hin weisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.

3.1

Die Suva begründete die Herabsetzung der 100% -Rente auf eine solche von 36 % damit, aufgrund des Gutachtens des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 stehe fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig sei. Es bestehe kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen, erfülle diese doch sämtliche an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderungen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich wesentlich verbessert. Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 83‘272.-- und einem im Jahr 2012 zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘266.-- errechne sich ein Invaliditätsgrad von 36 %, welcher Anspruch auf die entsprechend herabgesetzte Rente gebe (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 16). 3.2

Der Beschwerdeführer verlangt dagegen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 6. Juli 2012 und die Weiterausrichtung der laufenden Rente und macht

– durch Verweisung auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1 5. Mai 2012 im Verfahren IV.2012.00540 betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung - geltend, eine Verbesserung des Gesundheits zustandes sei im Gutachten des Instituts C.___ nicht nachvollziehbar begründet worden. Da mit sei kein Revisionsgrund vorhanden und der Anspruch auf die laufende Rente bestehe unverändert. Im Übrigen könne auch nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von C.___ abgestellt werden, da d as Gutachten nicht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Qualität eines Fach berichtes erfülle . Zum einen sei die attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht angesichts der von den Gutachtern erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Zum anderen lasse das psychiatrische Teilgutachten eine Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung von Dr. Z.___ missen. Dr. Z.___ behandle ihn seit über zehn Jahren, weshalb er den chronifizierten Krankheitsverlauf mit einer Wesensänderung besser habe beobachten können als die Gutachter, welche für ihre Beurteilung bloss auf eine Momentaufnahme hätten abstellen können. Die von den Gutachtern erwähnte fehlende Medikamenteneinnahme sei zudem für psychisch Erkrankte geradezu typisch und nicht geeignet, das Nichtbestehen einer psychischen Erkrankung zu begründen (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 11).

4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers wesentlich verbessert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist die ursprüngliche Rentenverfügung der Suva vom 2 0. Juni 200 3 (Urk. 8/181). Die Mitteilung vom 2 0. Juli 2006, mit welcher die 100%-Unfallr ente nach einer erstmaligen Überprüfung bestätigt wurde

(Urk. 8/190), basierte lediglich auf einer kurzen Befragung des Beschwer deführers und dessen Antwort, dass er immer noch keiner Arbeit nachgehe (Urk. 8/188-189). Damit bildet sie keine taugliche Vergleichsgrundlage. 4.2

4.2.1

Der Verfügung vom 2 0. Juni 2003 (Urk. 8/181), mit welcher dem Beschwerdefüh rer

wegen der un fallbedingten Beeinträchtigung der linken Schulter und der psychischen Beschwerden (Urk. 8/177 S. 1; vgl. auch Urk. 8/110 = Urk. 8/135 S. 2) die ganze Rente zugesprochen worden war, lagen in medizinischer Hinsicht die Beurteilungen des Psychiaters Dr. A.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 1 7. April 2003 (Urk. 8/163) so wie von Kreisarzt der B.___ vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 8/175) zugrunde (Urk. 8/177 S. 2). Diese Beurteilungen ergingen wiederum im Wesentlichen gestützt auf die Befunde, welche in den Berichten der Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ vom 1 3. August 2001 (Urk. 8/110 = Urk. 8/135) so wie des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 2 7. Januar 2003 (Urk. 8/153; vgl. Urk. 8/163 S. 2) festgehalten wurden.

Die Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ diagnosti zierten in ihrem Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 3. August 2001 einen Status nach AC-Stabilisation nach Waever -Dunn Schulter links am 1 0. November 2000 bei Status nach Autounfall mit AC-Luxation Tossy III vom 5. August 199 9. Weiter hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer leide unter persistierenden krampfartigen Schmerzen, insbesondere im Bereich des Inervationsgebietes des Nervus

radialis, mit Schmerzausstrahlung in die Finger I-III . Nach umfassender radiologischer Abklärung, Infiltration subakromial, glenohumeral und im AC-Ge lenk ohne relevantes Ansprechen sowie elektroneurolo gischer Untersuchung habe kein strukturelles Korrelat, welches die invalidisie renden Schmerzen erklären könnte, gefunden werden können. Die Behandlung der linken Schulter werde deshalb abgeschlossen, und es könne diesbezüglich auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufrechterhalten werden (Urk. 8/110 = Urk. 8/135). Kreisarzt Dr. B.___ interpretierte die Befunde in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 2. Mai 2003 als schwere Instabilität des Acromio-Claviculargelenkes (Urk. 8/175).

Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ führte in seinem ausführlichen Bericht vom 2 7. Januar 2003 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach einem Autounfall mit tödlichem Ausgang auf dem Boden einer zwang haften Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie auf. Der Beschwerdeführer habe während den Therapiesitzungen traurig, innerlich verspannt, psychomotorisch unruhig und gleichzeitig gereizt gewirkt. Er habe über Schuldgefühle, Alpträume und schlechten Schlaf wegen des Unfalls vom 5. August 1999 berichtet. Er müsse ständig an die Kinder der beim Unfall verstorbenen Schwester denken, habe sich zunehmend von der Umgebung zurückgezogen, wage nicht mehr, mit dem Auto zu fahren, und sei nicht imstande, seine Arbeit zu verrichten, was ihn äusserst depressiv mache. Nach der ersten Therapiesitzung vom 1 1. Oktober 2000 habe er, Dr. Z.___, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen gestellt. Laut Dr. Z.___ ging es bei den psychothera peutischen Gesprächen zuerst um den Aufbau von Vertrauen und danach um die Verarbeitung des erlebten Unfalls. Zudem seien ihm Antidepressiva und Anxiolytika verordnet worden.

Wegen der Unfähigkeit zur tieferen Einsicht in seine Situation habe sich der Zustand aber chronifiziert und einen invalidisie renden Verlauf genommen. Da es sich um ein Zusammenspiel körperlicher und seelischer Faktoren nach einer extremen Belastung (Unfall mit tödlichem Aus gang) handle, seien die Beschwerden bis jetzt therapieresistent, und es zeigten sich zunehmend Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung, welche allmählich das klinische Bild dominierten. A us psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer

zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 8/153). Der Suva-Versicherungs mediziner

Dr. A.___ stimmte Dr. Z.___ insofern zu, als dass der Beschwerde führer im beschriebenen Zustand nicht arbeitsfähig sei, jedoch rechnete Dr. A.___

langfristig mit einer Verminderung der Symptomatik (Urk. 8/163 S. 2 f.). 4.2.2

Am 1 9. und 2 1. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer im Institut C.___ interdisziplinär internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 8/201 S. 1 ff.). Zusätzlich fertigten die Gutachter am 1 9. Juli 2010 Röntgenbilder der Wir belsäule, des rechten Kniegelenks sowie des linken Schultergelenks an (Urk. 8/201 S. 28 f.) und führten eine Laboruntersuchung, ein Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung durch (Urk. 8/201 S. 21). Das Gutachten wurde am 3. Oktober 2010 erstattet.

Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, im Vordergrund stünden seine Schmerzen im Bereich der linken Schulter, welche Tag und Nacht bestünden. Beim Hochheben des Armes habe er zudem stärkste Schmerzen im Hinterkopf links. Weiter leide er unter Rückenschmerzen etwas links im Bereich der ehe maligen Operationsstelle, welche über die Hüfte entlang des lateralen Ober schenkels zur Kniekehle und von dort an der Innenseite des Unterschenkels über die Ferse zu den Zehen I und II ziehen würden. Die Schmerzen in den Zehen träten zwei- bis dreimal pro Woche auf. Ferner bestünden Gefühlsstörungen im Bereich des medialen Unterschenkels und Fusses. In psychischer Hinsicht werde er dadurch beeinträchtigt, dass er immer wieder über den Unfall und die drei Kinder, welche deswegen jetzt ohne Eltern seien, nachdenken müsse. Zudem mache er sich Gedanken über die Arbeit, da er seine ehemaligen Kollegen zur Arbeit gehen sehe (Urk. 8/201 S. 17 f., 24 f., 38 f., 45).

Die internistische Untersuchung ergab das Bild eines 55-jährigen, übergewichti gen Mannes in unauffälligem Allgemeinzustand bei altersentsprechend norma lem klinischem Status (Urk. 8/201 S. 16, 18 ff., 45).

Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung waren die Impingement -, Rotatorenmanschetten

- und ACG-Tests beidseits nicht spezifisch positiv. Der Gutachterin fiel eine gesamthaft kräftig ausgebildete Muskulatur des gesamten Bewegungs- und Halteapparates auf, welchen sie als Ausdruck dafür wertete, dass die Muskulatur kontinuierlich beansprucht werde. Dennoch bestand im Bereich des Schultergürtels eine deutliche muskuläre Dysbalance mit Hyperto nus insbesondere der Scaleni links mehr als rechts und multiplen Triggerpunk ten . Die Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur führe zusam men mit einer Fehlhaltung sowie den degenerativen Veränderungen (Status nach Dekompression des Rezessus LWK5 über das interlaminäre Fenster LWK4/5 und LWK5/SWK1 links mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 und S1 links am 1 4. Juni 2000, multisegmentale Osteochondrosen mit ventralen Spondylosen und Spondylarthrosen betont LWK5/SWK1 beidseits sowie eine ausgeprägte Narbenbildung linksseitig entlang des Zugangswegs und epidural bei Status nach der Operation vom 1 4. Juni 2000) zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans und aktuell einer konsekutiven Funktionsstörung des rechten ISG. Eine Dupuytren’sche Kontraktur insbeson dere im Bereich des Ringfingers links, welche operationsbedürftig sei, führe auch aktuell zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere für feinmotorische Tätigkeiten. Hinweise auf eine floride

neuroradikuläre Symptomatik hätten nicht bestanden. Die subjektiv angegebene Hypästhesie des medialen und lateralen Unterschenkels sowie sockenförmig des gesamten linken Fusses entspreche keinem Dermatom respektive Innervationsgebiet eines Nervs. Das Fehlen des linksseitigen Achillessehnenreflexes sei als Residuum bei Status nach S1-Wurzelkompression zu werten und ohne eigentlichen Krankheitswert. Es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden und den vom Beschwerdeführer demons trierten Beschwerden und Schmerzen. Unter Berücksichtigung aller Befunde und Gegebenheiten limitiere das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom links durch die Einschränkung der Belastbarkeit des linken Schultergelenks, der Lendenwirbelsäule und beider Hände die Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Elektromonteur bestehe keine Arbeitsfähigkeit, in einer opti mal dem Leiden angepassten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Aufgrund feh lender fachärztlicher Berichte und des Fehlens objektiv erhobener, versicherungsmedizinisch nachvollziehbarer Befunde und Funktionsdefizite ab 2002 könne der Verlauf im retrospektiven Längsschnitt nicht beurteilt werden, so dass die Beurteilung ab sofort gelte (Urk. 8/201 S. 22 ff., 32 ff. S. 45 f.).

Im Rahmen der eineinhalb-stündigen psychiatrischen Ex ploration wurde ein weitgehend normaler psychischer B efund erhoben. Laut dem psychiatrischen Gutachter war der vom Beschwerdeführer angegebene Tagesablauf mit Hobbys und Interessen weitgehend unauffällig. Ein klinisch relevanter Rückzug lasse sich aufgrund dessen nicht vermuten. Nach eigenen Angaben sei das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführer s darauf begrenzt, dass er nicht mehr selbst Auto fahre (als Beifahrer aber schon mitfahre). Albträume würden im Durchschnitt nur noch zweimal wöchentlich auftreten, über Nachhallerinnerungen und vegetative Reaktionen bei Hinweisreizen habe er erst auf Nachfrage hin berichtet. Er vermeide auch keine Reisen in den Bereich des Unfallortes. Mit den ihn plagenden Schuldgefühlen gehe er konstruktiv um, indem er die Kinder der bei dem Verkehrsunfall umgekommenen Person finanziell unterstütze. Die auf grund von Schlafstörungen verordnete Medikation mit Trittico 100 mg nehme er nicht regelmässig ein. Die Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchigen rund fünfzehnminütigen Psychotherapiegesprächen weise nicht auf einen er heblichen Leidensdruck hin. Die angegebenen Beschwerden liessen sich diag nostisch am ehesten als Dysth y mia (ICD-10; F34.1) verschlüsseln. Aus psychi atrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ar beitsfähig, wobei aufgrund der fehlenden Medikamenteneinnahme davon aus gegangen werden müsse, dass schon seit 2007 keine relevanten Beschwerden mehr bestanden hätten und der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/201 S. 34 ff., 39, 54 ff.).

In der abschliessenden interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurtei lung hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwer deführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % ar beitsunfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, wechselbelastenden, leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Ar beiten über die Armhorizontale hinaus, ohne repetitive, stereoty p e Bewegungs abläufe, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das Tragen und Heben von Lasten körperfern und ohne besondere Anforderungen an die feinmotorischen sowie kraftfordernden Fähigkeiten im Bereich der linken mehr als rechten Hand sei aus interdisziplinärer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 8/201 S. 47 ff.). 4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer be streitet den Beweiswert des Gutachtens von C.___ vom 3. Oktober 2010.

In der Expertise wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, seine anamnestischen Angaben und die Vorakten berücksichtigt. Der Beschwer deführer wurde fachärztlich-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch und damit hinsichtlich der relevanten Beschwerden allseitig und umfassend untersucht. Die medizinischen Zusammenhänge wurden im Gutachten ebenso wie die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen begründet. Damit sind die höchstrichterlichen Anforderun gen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen grundsätzlich erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik, die attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei angesichts der von den Gutachtern erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar, ist nicht stichhaltig. Im rheumatolo gischen Teilgutachten wurden die erhobenen Befunde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen äusserst eingehend und aus versicherungsmedizinischer Perspektive überzeugend dargelegt, insbesondere auch durch das Aufzeigen von verbliebenen Ressourcen und Inkonsistenzen anlässlich der klinischen Untersu chung (Urk. 8/201 S. 22 ff.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die psy chiatrische Teilgutachterin sehr wohl mit der divergierenden Beurteilung von Dr. Z.___ auseinander. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von Dr. Z.___ in den

- zu Handen der Invalidenversicherung erstellten - Berichten vom 1 5. April u nd 2 4. August 2009 aufgeführten Befunde zu Beginn ihres Teilgutachtens detail liert wiedergegeben werden (Urk. 8 / 201 S. 34 f.). Die gutachterliche Beurteilung, dass seit 2007 keine relevanten psychischen Be schwerden mehr bestanden (Urk. 8/201 S. 47), lässt – auch wenn dies im Gutachten nicht ausdrücklich vermerkt wurde - keinen ander en Schluss zu, als dass die Teilgutachterin des Instituts C.___ aufgrund der erhobenen Befunde zu einer anderen Beurteilung der psychischen Belastbarkeit gelangte als Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 2 4. August 2009 sowie vom 1 0. Mai 201 0. Da Dr. Z.___ in seinen Berichten relevante Fakten wie den weitgehend unauffälligen Tagesablauf, die unbestrittenermassen nicht mehr regelmässige beziehungsweise fehlende Medikamenteneinnahme sowie die ge genüber der internistischen Gutachterin eingeräumte Besserung der psychischen Symptomatik (Urk. 8/201 S. 18) nicht berücksichtigte, ist seine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugend. Zudem dürfte die Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchentlichen fünfzehnminütigen Psychotherapiesitzungen bei Dr. Z.___ eine mit der eineinhalbstündigen psychiatri schen Exploration im Institut C.___ vergleichbar sorgfältige Befundaufnahme nur un zureichend erlaubt haben . Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Um stand, dass ein langjährig behandelnder Arzt die Entwicklung einer Gesundheitsstörung oft besonders gut beurteilen kann, nichts zu seinen Gunsten ablei ten. Sein Einwand, die Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin habe bloss auf einer Momentaufnahme beruht, geht deshalb fehl, weil sich die Gut achterin anhand der medizinischen Vorakten, der Krankenkassenakten zu den abgerechneten Medikamenten, der ausführlichen Anamnese und der detaillier ten subjektiven Angaben zum Tagesablauf und zur Entwicklung der Symptome ein realistisches Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustands machen konnte. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vermag die Beweiskraft des Gutachtens von C.___ mithin ebenfalls nicht zu erschüt tern.

Schliesslich ist die fehlende Medikamenteneinnahme in Verbindung mit den übrigen, weitgehend unauffälligen Befunden entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers durchaus geeignet, Rückschlüsse auf die psychische Befind lichkeit zuzulassen.

Es ergibt sich, dass das Gutachten des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 grundsätzlich geeignet ist, den Beweis über die dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeiten zu erbringen. 4.3.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Rentenverfügung vom 2 0. Juni 2003 wesentlich verbessert hat und da her ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.

Hinsichtlich der unfallgeschädigten

linken Schulter unt erscheiden sich die von den Gutachtern des Instituts C.___ erhobenen Befunde nicht wesentlich von denjenigen, die im Bericht der Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ vom 1 3. August 2001 dokumentiert sind. Da die Beurteilungen auch hinsichtlich der Auswirkung der Beeinträchtigungen in der linken Schult er auf die Arbeitsfähigkeit im W esentlichen übereinstimmen – während die Ärzte der Orthopädischen K linik D.___

dem Beschwerdeführer keine Ar beits un fähigkeit mehr bescheinigten (Urk. 8/110 = Urk. 8/135), attestierten die Gutachter des Instituts C.___

dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der einge schränkten Belastbarkeit des linken Schultergelenks eine 100%ige Arbeitsfähig keit für leidensangepasste Tätigkeiten

(Urk. 8/201 S. 46 f.), wobei die Ärzte übereinstimmend auf eine Diskrepanz zwischen objektivem Befund und ge klagten Beschwerden hinwiesen (Urk. 8/110 = Urk. 8/135, Urk. 8/201 S. 30)

– kann davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation in der linken Schulter seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht wesentlich verän dert hat.

Im Vergleich zu den vom behandelnden Psychiater

Dr. Z.___ in seinem Berich t vom 2 7. Januar 2003 beschriebenen Befunden wurden von den Gutachtern des Instituts

C.___ Fakten wie ein weitgehend unauffällige r Tagesablauf, die unbestrittener massen nicht mehr regelmässige beziehungsweise fehlende E innahme von Psychopharmaka sowie die gegenüber der internistischen Gutachterin einge räumte Besserung der psychischen Symptomatik (Urk. 8/201 S. 18) festgestellt, welche für eine Verbesserung

des psychischen Gesundheit szustands

sprechen . Dr. Z.___ b erücksichtigte diese relevanten Fakten in den Berichten zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 5. April und 2 4. August 2009 (vgl. Urk. 8/34 S. 34 f.) nicht, weshalb seine in diesen Berichten geäusserte Einschätzung,

dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verbessert habe, nicht überzeug t . Die von Dr. Z.___

in diesen Berichten

attestierten schweren psychischen Prob leme lassen sich zudem nur schwerlich mit der Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchentlichen fünfzehnminütigen Psychotherapiesitzungen vereinba ren. Weiter fällt auf, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2003 noch festhielt, der Beschwerdeführer könne gar nicht mehr Auto fahren (Urk. 8/153 S. 2). Der psychiatrischen Gutachterin gab er hingegen an, dass er heute als Beifahrer Auto fahren könne. Auch aus seinen übrigen Angaben an lässlich der Begutachtung und angesichts der von der psychiatrischen Gutach terin erhobenen leichtgradigen Befunde ist zu schliessen, dass die anfänglich bestehenden posttraumatischen Symptome zwischenzeitlich zurückgingen und sich der Beschwerdeführer mit den Unfallfolgen weitgehend arrangiert hat be ziehungsweise die (psychotherapeutische) Verarbeitung des Unfalls grösstenteils erfolgreich abgeschlossen ist. Damit ist eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Die wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bildet einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4). 5.

5.1

Aufgrund des überzeugend en und voll beweiskräftigen Gutachtens des Instituts C.___ steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer den unfallbedingten Beeinträchtigun gen in der linken Schulter

angepassten Tätigkeit z u 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/201 S. 47 ff.). Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. 5.2

Die Suva hat den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs ermittelt (Urk. 2 S. 3 f.) . Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine Einwände vor. Nicht zu beanstanden ist, dass die S uva

für die Bemessung des

hypothetischen Vali den einkommens

(Fr. 83‘272.-- [ Urk. 2 S. 4]) auf das von der Invalidenversiche rung für das Jahr 2010 ermittelte Einkommen abstellte (Urk. 8/195 S. 2; vgl. auch Urk. 8/194) . Ebenfalls zulässig ist die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens aufgrund des Tabellenl ohns für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 201 0 des Bundesam tes für Statistik.

Da das Valideneinkommen auf Basis des Lohnindexes für 2010 ermittelt wurde, geht es hingegen nicht an, beim ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 61‘311.-- (Urk. 2 S. 3) die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 hinzuzurechnen. Nach Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) beläuft sich das Invalideneinkommen im Jahr 2010 auf Fr. 52‘114.35 (und nicht, wie von der Suva angenommen, Fr. 53‘266.-- [ Urk. 2 S.4]). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 83‘272.-- ergibt sich so bei einer invaliditätsbedingen Erwerbseinbusse von Fr. 31‘157.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Der Beschwerde führer hat folglich ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente von 37 % . Insofern ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 6.

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, allerdings gemessen an seinem Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen 100%-Rente in lediglich minimalem Um fang (im Verhältnis 1 zu 74). Zudem bemängelte er den vom Gericht von Amtes wegen korrigierten Einkommensvergleich in seinen Rechtsschriften nicht. Da er mit Ausnahme der Beschwerdeerhebung nichts zu seinem minimalen teilweisen Obsiegen be i trug, r echtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt

vom 2 6. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 20 12 Anspruch auf eine Invali denrente von 37 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt WG/YK/JMversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 August 2000 eine ganze Rente ausrichtete (Urk. 8/98), veranlasste im Rahmen einer Rentenrevision eine interdisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) B egutachtung des Versicherten . Gestützt auf das Gutachten vom

E. 1.1 Der 1955 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 1980 als Elektro-Hilfsmonteur bei der Firma Y.___ AG (Urk. 8/1), als er am 5. August 1999 in einen Autounfall verwickelt wurde, bei dem er einen Kopfanprall, eine Schlüsselbeinluxation links sowie eine Rippenkontusion rechts erlitt und bei welchem auch

Familienmitglied er ums Leben kam en (Urk. 8/1-2, Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/20, Urk. 8/153 S. 2, Urk. 8/201 S. 10). In der Folge war er 100%ig arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer, richtete Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/89, Urk. 8/124) . Ein Arbeitsversuch am 29. Mai 2000 scheiterte (Urk. 8/26, Urk. 8/29). Nebst den anhaltenden Schulterbeschwerden litt der Ver sicherte auch unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/20, Urk. 8/37, 8/90), welche von den Ärzten auf eine Rezessusstenose L5 links bei linkslatera ler Diskushernie L5/S1 zurückgeführt wurden und mittels einer operativen De kompression des Rezessus L5 über das interlaminäre Fe n ster L4/5 und L5/S1 am 14. Juni 2000 behandelt wurden (Urk. 8/110) . Am 10. November 2000 erfolgte die operative Stabilisation des linken Acromio-Claviclargelenks nach Waever -Dunn (Urk. 8/175). Wegen Angstzuständen, Schlaflosigkeit, innerer Unruhe und weiterer psychischer Symptome begab sich der Versicherte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/83, Urk. 8/153). Per 30. April 2003 stellte die Suva die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten ein, soweit diese nicht die notwendige psycho therapeutische Behandlung betrafen (Urk. 8/160).

Gestützt auf die Beurteilung vom 17. April 2003 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva

(Urk. 8/163), sowie die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 8/175)

sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom

20. Juni 2003

ab 1. Mai 2003 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %

zu (Urk. 8/181) . Dies e Verfügung wurde rechtskräftig.

Mit Mit teilung vom 20. Juli 2006 bestätigte die Suva die laufende Rente nach Über prüfung des Anspruchs (Urk. 8/190; vgl. auch Urk. 8/188-189).

E. 1.2 Die Invalidenversicherung, welche dem Versicherten mit Wirkung ab

E. 3 Oktober 2010 des Instituts C.___ (Urk. 8/201) ging sie von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und hob die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 13. April 2012 auf (Urk. 8/194) . Das vom Versicherten dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wird ebenfalls mit heutigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2012.00540 erledigt.

Nach dem die Suva vom Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung

Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 8/191) und das

Gutachten des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 zugestellt erhalten hatte,

nahm s ie ebenfalls eine Rentenrevision vor. Mit Verfügung vom 26. April 2012 (Urk. 8/195) und diese bestätigendem Einspracheen t scheid vom 26. Juli 2012 (Urk.

2) setzte die Suva die laufende 100%-Rente ab dem 1. Juni 2012 herab, basierend auf dem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 36 %. 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz -Versicherungs-AG, lic . iur . Melanie Keller, mit Eingabe vom 3. September 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vo m 25. September 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen von Replik (Urk.

11) und Duplik (Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens IV.2012.00540 betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 3). Da beide Verfahren – sowohl die Rente der Unfall- als auch diejenige der Invalidenversicherung – vom gleichen Spruchkörper mit heutigem Urteil erledigt werden, ist die not wendige Koordination gewährleistet. Auf eine förmliche Sistierung des Verfah rens konnte daher verzich tet werden . 2.

2.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver haltes stellt demgegenüber keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2012 vom 2 5. Oktober 2012, E. 3.2 mit Hin weisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 3.1 Die Suva begründete die Herabsetzung der 100% -Rente auf eine solche von 36 % damit, aufgrund des Gutachtens des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 stehe fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig sei. Es bestehe kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen, erfülle diese doch sämtliche an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderungen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich wesentlich verbessert. Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 83‘272.-- und einem im Jahr 2012 zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘266.-- errechne sich ein Invaliditätsgrad von 36 %, welcher Anspruch auf die entsprechend herabgesetzte Rente gebe (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 16).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verlangt dagegen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 6. Juli 2012 und die Weiterausrichtung der laufenden Rente und macht

– durch Verweisung auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1 5. Mai 2012 im Verfahren IV.2012.00540 betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung - geltend, eine Verbesserung des Gesundheits zustandes sei im Gutachten des Instituts C.___ nicht nachvollziehbar begründet worden. Da mit sei kein Revisionsgrund vorhanden und der Anspruch auf die laufende Rente bestehe unverändert. Im Übrigen könne auch nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von C.___ abgestellt werden, da d as Gutachten nicht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Qualität eines Fach berichtes erfülle . Zum einen sei die attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht angesichts der von den Gutachtern erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Zum anderen lasse das psychiatrische Teilgutachten eine Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung von Dr. Z.___ missen. Dr. Z.___ behandle ihn seit über zehn Jahren, weshalb er den chronifizierten Krankheitsverlauf mit einer Wesensänderung besser habe beobachten können als die Gutachter, welche für ihre Beurteilung bloss auf eine Momentaufnahme hätten abstellen können. Die von den Gutachtern erwähnte fehlende Medikamenteneinnahme sei zudem für psychisch Erkrankte geradezu typisch und nicht geeignet, das Nichtbestehen einer psychischen Erkrankung zu begründen (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 11).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers wesentlich verbessert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist die ursprüngliche Rentenverfügung der Suva vom 2 0. Juni 200 3 (Urk. 8/181). Die Mitteilung vom 2 0. Juli 2006, mit welcher die 100%-Unfallr ente nach einer erstmaligen Überprüfung bestätigt wurde

(Urk. 8/190), basierte lediglich auf einer kurzen Befragung des Beschwer deführers und dessen Antwort, dass er immer noch keiner Arbeit nachgehe (Urk. 8/188-189). Damit bildet sie keine taugliche Vergleichsgrundlage.

E. 4.2.1 Der Verfügung vom 2 0. Juni 2003 (Urk. 8/181), mit welcher dem Beschwerdefüh rer

wegen der un fallbedingten Beeinträchtigung der linken Schulter und der psychischen Beschwerden (Urk. 8/177 S. 1; vgl. auch Urk. 8/110 = Urk. 8/135 S. 2) die ganze Rente zugesprochen worden war, lagen in medizinischer Hinsicht die Beurteilungen des Psychiaters Dr. A.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 1 7. April 2003 (Urk. 8/163) so wie von Kreisarzt der B.___ vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 8/175) zugrunde (Urk. 8/177 S. 2). Diese Beurteilungen ergingen wiederum im Wesentlichen gestützt auf die Befunde, welche in den Berichten der Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ vom 1 3. August 2001 (Urk. 8/110 = Urk. 8/135) so wie des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 2 7. Januar 2003 (Urk. 8/153; vgl. Urk. 8/163 S. 2) festgehalten wurden.

Die Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ diagnosti zierten in ihrem Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 3. August 2001 einen Status nach AC-Stabilisation nach Waever -Dunn Schulter links am 1 0. November 2000 bei Status nach Autounfall mit AC-Luxation Tossy III vom 5. August 199 9. Weiter hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer leide unter persistierenden krampfartigen Schmerzen, insbesondere im Bereich des Inervationsgebietes des Nervus

radialis, mit Schmerzausstrahlung in die Finger I-III . Nach umfassender radiologischer Abklärung, Infiltration subakromial, glenohumeral und im AC-Ge lenk ohne relevantes Ansprechen sowie elektroneurolo gischer Untersuchung habe kein strukturelles Korrelat, welches die invalidisie renden Schmerzen erklären könnte, gefunden werden können. Die Behandlung der linken Schulter werde deshalb abgeschlossen, und es könne diesbezüglich auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufrechterhalten werden (Urk. 8/110 = Urk. 8/135). Kreisarzt Dr. B.___ interpretierte die Befunde in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 2. Mai 2003 als schwere Instabilität des Acromio-Claviculargelenkes (Urk. 8/175).

Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ führte in seinem ausführlichen Bericht vom 2 7. Januar 2003 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach einem Autounfall mit tödlichem Ausgang auf dem Boden einer zwang haften Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie auf. Der Beschwerdeführer habe während den Therapiesitzungen traurig, innerlich verspannt, psychomotorisch unruhig und gleichzeitig gereizt gewirkt. Er habe über Schuldgefühle, Alpträume und schlechten Schlaf wegen des Unfalls vom 5. August 1999 berichtet. Er müsse ständig an die Kinder der beim Unfall verstorbenen Schwester denken, habe sich zunehmend von der Umgebung zurückgezogen, wage nicht mehr, mit dem Auto zu fahren, und sei nicht imstande, seine Arbeit zu verrichten, was ihn äusserst depressiv mache. Nach der ersten Therapiesitzung vom 1 1. Oktober 2000 habe er, Dr. Z.___, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen gestellt. Laut Dr. Z.___ ging es bei den psychothera peutischen Gesprächen zuerst um den Aufbau von Vertrauen und danach um die Verarbeitung des erlebten Unfalls. Zudem seien ihm Antidepressiva und Anxiolytika verordnet worden.

Wegen der Unfähigkeit zur tieferen Einsicht in seine Situation habe sich der Zustand aber chronifiziert und einen invalidisie renden Verlauf genommen. Da es sich um ein Zusammenspiel körperlicher und seelischer Faktoren nach einer extremen Belastung (Unfall mit tödlichem Aus gang) handle, seien die Beschwerden bis jetzt therapieresistent, und es zeigten sich zunehmend Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung, welche allmählich das klinische Bild dominierten. A us psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer

zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 8/153). Der Suva-Versicherungs mediziner

Dr. A.___ stimmte Dr. Z.___ insofern zu, als dass der Beschwerde führer im beschriebenen Zustand nicht arbeitsfähig sei, jedoch rechnete Dr. A.___

langfristig mit einer Verminderung der Symptomatik (Urk. 8/163 S. 2 f.).

E. 4.2.2 Am 1 9. und 2 1. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer im Institut C.___ interdisziplinär internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 8/201 S. 1 ff.). Zusätzlich fertigten die Gutachter am 1 9. Juli 2010 Röntgenbilder der Wir belsäule, des rechten Kniegelenks sowie des linken Schultergelenks an (Urk. 8/201 S. 28 f.) und führten eine Laboruntersuchung, ein Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung durch (Urk. 8/201 S. 21). Das Gutachten wurde am 3. Oktober 2010 erstattet.

Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, im Vordergrund stünden seine Schmerzen im Bereich der linken Schulter, welche Tag und Nacht bestünden. Beim Hochheben des Armes habe er zudem stärkste Schmerzen im Hinterkopf links. Weiter leide er unter Rückenschmerzen etwas links im Bereich der ehe maligen Operationsstelle, welche über die Hüfte entlang des lateralen Ober schenkels zur Kniekehle und von dort an der Innenseite des Unterschenkels über die Ferse zu den Zehen I und II ziehen würden. Die Schmerzen in den Zehen träten zwei- bis dreimal pro Woche auf. Ferner bestünden Gefühlsstörungen im Bereich des medialen Unterschenkels und Fusses. In psychischer Hinsicht werde er dadurch beeinträchtigt, dass er immer wieder über den Unfall und die drei Kinder, welche deswegen jetzt ohne Eltern seien, nachdenken müsse. Zudem mache er sich Gedanken über die Arbeit, da er seine ehemaligen Kollegen zur Arbeit gehen sehe (Urk. 8/201 S. 17 f., 24 f., 38 f., 45).

Die internistische Untersuchung ergab das Bild eines 55-jährigen, übergewichti gen Mannes in unauffälligem Allgemeinzustand bei altersentsprechend norma lem klinischem Status (Urk. 8/201 S. 16, 18 ff., 45).

Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung waren die Impingement -, Rotatorenmanschetten

- und ACG-Tests beidseits nicht spezifisch positiv. Der Gutachterin fiel eine gesamthaft kräftig ausgebildete Muskulatur des gesamten Bewegungs- und Halteapparates auf, welchen sie als Ausdruck dafür wertete, dass die Muskulatur kontinuierlich beansprucht werde. Dennoch bestand im Bereich des Schultergürtels eine deutliche muskuläre Dysbalance mit Hyperto nus insbesondere der Scaleni links mehr als rechts und multiplen Triggerpunk ten . Die Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur führe zusam men mit einer Fehlhaltung sowie den degenerativen Veränderungen (Status nach Dekompression des Rezessus LWK5 über das interlaminäre Fenster LWK4/5 und LWK5/SWK1 links mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 und S1 links am 1 4. Juni 2000, multisegmentale Osteochondrosen mit ventralen Spondylosen und Spondylarthrosen betont LWK5/SWK1 beidseits sowie eine ausgeprägte Narbenbildung linksseitig entlang des Zugangswegs und epidural bei Status nach der Operation vom 1 4. Juni 2000) zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans und aktuell einer konsekutiven Funktionsstörung des rechten ISG. Eine Dupuytren’sche Kontraktur insbeson dere im Bereich des Ringfingers links, welche operationsbedürftig sei, führe auch aktuell zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere für feinmotorische Tätigkeiten. Hinweise auf eine floride

neuroradikuläre Symptomatik hätten nicht bestanden. Die subjektiv angegebene Hypästhesie des medialen und lateralen Unterschenkels sowie sockenförmig des gesamten linken Fusses entspreche keinem Dermatom respektive Innervationsgebiet eines Nervs. Das Fehlen des linksseitigen Achillessehnenreflexes sei als Residuum bei Status nach S1-Wurzelkompression zu werten und ohne eigentlichen Krankheitswert. Es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden und den vom Beschwerdeführer demons trierten Beschwerden und Schmerzen. Unter Berücksichtigung aller Befunde und Gegebenheiten limitiere das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom links durch die Einschränkung der Belastbarkeit des linken Schultergelenks, der Lendenwirbelsäule und beider Hände die Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Elektromonteur bestehe keine Arbeitsfähigkeit, in einer opti mal dem Leiden angepassten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Aufgrund feh lender fachärztlicher Berichte und des Fehlens objektiv erhobener, versicherungsmedizinisch nachvollziehbarer Befunde und Funktionsdefizite ab 2002 könne der Verlauf im retrospektiven Längsschnitt nicht beurteilt werden, so dass die Beurteilung ab sofort gelte (Urk. 8/201 S. 22 ff., 32 ff. S. 45 f.).

Im Rahmen der eineinhalb-stündigen psychiatrischen Ex ploration wurde ein weitgehend normaler psychischer B efund erhoben. Laut dem psychiatrischen Gutachter war der vom Beschwerdeführer angegebene Tagesablauf mit Hobbys und Interessen weitgehend unauffällig. Ein klinisch relevanter Rückzug lasse sich aufgrund dessen nicht vermuten. Nach eigenen Angaben sei das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführer s darauf begrenzt, dass er nicht mehr selbst Auto fahre (als Beifahrer aber schon mitfahre). Albträume würden im Durchschnitt nur noch zweimal wöchentlich auftreten, über Nachhallerinnerungen und vegetative Reaktionen bei Hinweisreizen habe er erst auf Nachfrage hin berichtet. Er vermeide auch keine Reisen in den Bereich des Unfallortes. Mit den ihn plagenden Schuldgefühlen gehe er konstruktiv um, indem er die Kinder der bei dem Verkehrsunfall umgekommenen Person finanziell unterstütze. Die auf grund von Schlafstörungen verordnete Medikation mit Trittico 100 mg nehme er nicht regelmässig ein. Die Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchigen rund fünfzehnminütigen Psychotherapiegesprächen weise nicht auf einen er heblichen Leidensdruck hin. Die angegebenen Beschwerden liessen sich diag nostisch am ehesten als Dysth y mia (ICD-10; F34.1) verschlüsseln. Aus psychi atrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ar beitsfähig, wobei aufgrund der fehlenden Medikamenteneinnahme davon aus gegangen werden müsse, dass schon seit 2007 keine relevanten Beschwerden mehr bestanden hätten und der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/201 S. 34 ff., 39, 54 ff.).

In der abschliessenden interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurtei lung hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwer deführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % ar beitsunfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, wechselbelastenden, leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Ar beiten über die Armhorizontale hinaus, ohne repetitive, stereoty p e Bewegungs abläufe, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das Tragen und Heben von Lasten körperfern und ohne besondere Anforderungen an die feinmotorischen sowie kraftfordernden Fähigkeiten im Bereich der linken mehr als rechten Hand sei aus interdisziplinärer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 8/201 S. 47 ff.).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer be streitet den Beweiswert des Gutachtens von C.___ vom 3. Oktober 2010.

In der Expertise wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, seine anamnestischen Angaben und die Vorakten berücksichtigt. Der Beschwer deführer wurde fachärztlich-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch und damit hinsichtlich der relevanten Beschwerden allseitig und umfassend untersucht. Die medizinischen Zusammenhänge wurden im Gutachten ebenso wie die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen begründet. Damit sind die höchstrichterlichen Anforderun gen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen grundsätzlich erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik, die attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei angesichts der von den Gutachtern erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar, ist nicht stichhaltig. Im rheumatolo gischen Teilgutachten wurden die erhobenen Befunde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen äusserst eingehend und aus versicherungsmedizinischer Perspektive überzeugend dargelegt, insbesondere auch durch das Aufzeigen von verbliebenen Ressourcen und Inkonsistenzen anlässlich der klinischen Untersu chung (Urk. 8/201 S. 22 ff.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die psy chiatrische Teilgutachterin sehr wohl mit der divergierenden Beurteilung von Dr. Z.___ auseinander. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von Dr. Z.___ in den

- zu Handen der Invalidenversicherung erstellten - Berichten vom 1 5. April u nd 2 4. August 2009 aufgeführten Befunde zu Beginn ihres Teilgutachtens detail liert wiedergegeben werden (Urk.

E. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Rentenverfügung vom 2 0. Juni 2003 wesentlich verbessert hat und da her ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.

Hinsichtlich der unfallgeschädigten

linken Schulter unt erscheiden sich die von den Gutachtern des Instituts C.___ erhobenen Befunde nicht wesentlich von denjenigen, die im Bericht der Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ vom 1 3. August 2001 dokumentiert sind. Da die Beurteilungen auch hinsichtlich der Auswirkung der Beeinträchtigungen in der linken Schult er auf die Arbeitsfähigkeit im W esentlichen übereinstimmen – während die Ärzte der Orthopädischen K linik D.___

dem Beschwerdeführer keine Ar beits un fähigkeit mehr bescheinigten (Urk. 8/110 = Urk. 8/135), attestierten die Gutachter des Instituts C.___

dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der einge schränkten Belastbarkeit des linken Schultergelenks eine 100%ige Arbeitsfähig keit für leidensangepasste Tätigkeiten

(Urk. 8/201 S. 46 f.), wobei die Ärzte übereinstimmend auf eine Diskrepanz zwischen objektivem Befund und ge klagten Beschwerden hinwiesen (Urk. 8/110 = Urk. 8/135, Urk. 8/201 S. 30)

– kann davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation in der linken Schulter seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht wesentlich verän dert hat.

Im Vergleich zu den vom behandelnden Psychiater

Dr. Z.___ in seinem Berich t vom 2 7. Januar 2003 beschriebenen Befunden wurden von den Gutachtern des Instituts

C.___ Fakten wie ein weitgehend unauffällige r Tagesablauf, die unbestrittener massen nicht mehr regelmässige beziehungsweise fehlende E innahme von Psychopharmaka sowie die gegenüber der internistischen Gutachterin einge räumte Besserung der psychischen Symptomatik (Urk. 8/201 S. 18) festgestellt, welche für eine Verbesserung

des psychischen Gesundheit szustands

sprechen . Dr. Z.___ b erücksichtigte diese relevanten Fakten in den Berichten zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 5. April und 2 4. August 2009 (vgl. Urk. 8/34 S. 34 f.) nicht, weshalb seine in diesen Berichten geäusserte Einschätzung,

dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verbessert habe, nicht überzeug t . Die von Dr. Z.___

in diesen Berichten

attestierten schweren psychischen Prob leme lassen sich zudem nur schwerlich mit der Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchentlichen fünfzehnminütigen Psychotherapiesitzungen vereinba ren. Weiter fällt auf, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2003 noch festhielt, der Beschwerdeführer könne gar nicht mehr Auto fahren (Urk. 8/153 S. 2). Der psychiatrischen Gutachterin gab er hingegen an, dass er heute als Beifahrer Auto fahren könne. Auch aus seinen übrigen Angaben an lässlich der Begutachtung und angesichts der von der psychiatrischen Gutach terin erhobenen leichtgradigen Befunde ist zu schliessen, dass die anfänglich bestehenden posttraumatischen Symptome zwischenzeitlich zurückgingen und sich der Beschwerdeführer mit den Unfallfolgen weitgehend arrangiert hat be ziehungsweise die (psychotherapeutische) Verarbeitung des Unfalls grösstenteils erfolgreich abgeschlossen ist. Damit ist eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Die wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bildet einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4). 5.

5.1

Aufgrund des überzeugend en und voll beweiskräftigen Gutachtens des Instituts C.___ steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer den unfallbedingten Beeinträchtigun gen in der linken Schulter

angepassten Tätigkeit z u 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/201 S. 47 ff.). Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. 5.2

Die Suva hat den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs ermittelt (Urk. 2 S. 3 f.) . Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine Einwände vor. Nicht zu beanstanden ist, dass die S uva

für die Bemessung des

hypothetischen Vali den einkommens

(Fr. 83‘272.-- [ Urk. 2 S. 4]) auf das von der Invalidenversiche rung für das Jahr 2010 ermittelte Einkommen abstellte (Urk. 8/195 S. 2; vgl. auch Urk. 8/194) . Ebenfalls zulässig ist die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens aufgrund des Tabellenl ohns für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 201 0 des Bundesam tes für Statistik.

Da das Valideneinkommen auf Basis des Lohnindexes für 2010 ermittelt wurde, geht es hingegen nicht an, beim ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 61‘311.-- (Urk. 2 S. 3) die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 hinzuzurechnen. Nach Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) beläuft sich das Invalideneinkommen im Jahr 2010 auf Fr. 52‘114.35 (und nicht, wie von der Suva angenommen, Fr. 53‘266.-- [ Urk. 2 S.4]). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 83‘272.-- ergibt sich so bei einer invaliditätsbedingen Erwerbseinbusse von Fr. 31‘157.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Der Beschwerde führer hat folglich ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente von 37 % . Insofern ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 6.

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, allerdings gemessen an seinem Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen 100%-Rente in lediglich minimalem Um fang (im Verhältnis 1 zu 74). Zudem bemängelte er den vom Gericht von Amtes wegen korrigierten Einkommensvergleich in seinen Rechtsschriften nicht. Da er mit Ausnahme der Beschwerdeerhebung nichts zu seinem minimalen teilweisen Obsiegen be i trug, r echtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt

vom 2 6. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 20

E. 8 / 201 S. 34 f.). Die gutachterliche Beurteilung, dass seit 2007 keine relevanten psychischen Be schwerden mehr bestanden (Urk. 8/201 S. 47), lässt – auch wenn dies im Gutachten nicht ausdrücklich vermerkt wurde - keinen ander en Schluss zu, als dass die Teilgutachterin des Instituts C.___ aufgrund der erhobenen Befunde zu einer anderen Beurteilung der psychischen Belastbarkeit gelangte als Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 2 4. August 2009 sowie vom 1 0. Mai 201 0. Da Dr. Z.___ in seinen Berichten relevante Fakten wie den weitgehend unauffälligen Tagesablauf, die unbestrittenermassen nicht mehr regelmässige beziehungsweise fehlende Medikamenteneinnahme sowie die ge genüber der internistischen Gutachterin eingeräumte Besserung der psychischen Symptomatik (Urk. 8/201 S. 18) nicht berücksichtigte, ist seine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugend. Zudem dürfte die Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchentlichen fünfzehnminütigen Psychotherapiesitzungen bei Dr. Z.___ eine mit der eineinhalbstündigen psychiatri schen Exploration im Institut C.___ vergleichbar sorgfältige Befundaufnahme nur un zureichend erlaubt haben . Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Um stand, dass ein langjährig behandelnder Arzt die Entwicklung einer Gesundheitsstörung oft besonders gut beurteilen kann, nichts zu seinen Gunsten ablei ten. Sein Einwand, die Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin habe bloss auf einer Momentaufnahme beruht, geht deshalb fehl, weil sich die Gut achterin anhand der medizinischen Vorakten, der Krankenkassenakten zu den abgerechneten Medikamenten, der ausführlichen Anamnese und der detaillier ten subjektiven Angaben zum Tagesablauf und zur Entwicklung der Symptome ein realistisches Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustands machen konnte. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vermag die Beweiskraft des Gutachtens von C.___ mithin ebenfalls nicht zu erschüt tern.

Schliesslich ist die fehlende Medikamenteneinnahme in Verbindung mit den übrigen, weitgehend unauffälligen Befunden entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers durchaus geeignet, Rückschlüsse auf die psychische Befind lichkeit zuzulassen.

Es ergibt sich, dass das Gutachten des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 grundsätzlich geeignet ist, den Beweis über die dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeiten zu erbringen.

E. 12 Anspruch auf eine Invali denrente von 37 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt WG/YK/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00186 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Melanie Keller Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen

Lischer

Zemp, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1955 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 1980 als Elektro-Hilfsmonteur bei der Firma Y.___ AG (Urk. 8/1), als er am 5. August 1999 in einen Autounfall verwickelt wurde, bei dem er einen Kopfanprall, eine Schlüsselbeinluxation links sowie eine Rippenkontusion rechts erlitt und bei welchem auch

Familienmitglied er ums Leben kam en (Urk. 8/1-2, Urk. 8/5, Urk. 8/8, Urk. 8/20, Urk. 8/153 S. 2, Urk. 8/201 S. 10). In der Folge war er 100%ig arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte ihre Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer, richtete Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (vgl. Urk. 8/13, Urk. 8/89, Urk. 8/124) . Ein Arbeitsversuch am 29. Mai 2000 scheiterte (Urk. 8/26, Urk. 8/29). Nebst den anhaltenden Schulterbeschwerden litt der Ver sicherte auch unter Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/20, Urk. 8/37, 8/90), welche von den Ärzten auf eine Rezessusstenose L5 links bei linkslatera ler Diskushernie L5/S1 zurückgeführt wurden und mittels einer operativen De kompression des Rezessus L5 über das interlaminäre Fe n ster L4/5 und L5/S1 am 14. Juni 2000 behandelt wurden (Urk. 8/110) . Am 10. November 2000 erfolgte die operative Stabilisation des linken Acromio-Claviclargelenks nach Waever -Dunn (Urk. 8/175). Wegen Angstzuständen, Schlaflosigkeit, innerer Unruhe und weiterer psychischer Symptome begab sich der Versicherte bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/83, Urk. 8/153). Per 30. April 2003 stellte die Suva die Taggeldleistungen und die Übernahme der Heilungskosten ein, soweit diese nicht die notwendige psycho therapeutische Behandlung betrafen (Urk. 8/160).

Gestützt auf die Beurteilung vom 17. April 2003 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva

(Urk. 8/163), sowie die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 8/175)

sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom

20. Juni 2003

ab 1. Mai 2003 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %

zu (Urk. 8/181) . Dies e Verfügung wurde rechtskräftig.

Mit Mit teilung vom 20. Juli 2006 bestätigte die Suva die laufende Rente nach Über prüfung des Anspruchs (Urk. 8/190; vgl. auch Urk. 8/188-189). 1.2

Die Invalidenversicherung, welche dem Versicherten mit Wirkung ab

1. August 2000 eine ganze Rente ausrichtete (Urk. 8/98), veranlasste im Rahmen einer Rentenrevision eine interdisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) B egutachtung des Versicherten . Gestützt auf das Gutachten vom

3. Oktober 2010 des Instituts C.___ (Urk. 8/201) ging sie von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und hob die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 13. April 2012 auf (Urk. 8/194) . Das vom Versicherten dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wird ebenfalls mit heutigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2012.00540 erledigt.

Nach dem die Suva vom Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung

Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 8/191) und das

Gutachten des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 zugestellt erhalten hatte,

nahm s ie ebenfalls eine Rentenrevision vor. Mit Verfügung vom 26. April 2012 (Urk. 8/195) und diese bestätigendem Einspracheen t scheid vom 26. Juli 2012 (Urk.

2) setzte die Suva die laufende 100%-Rente ab dem 1. Juni 2012 herab, basierend auf dem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 36 %. 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz -Versicherungs-AG, lic . iur . Melanie Keller, mit Eingabe vom 3. September 2012 Beschwerde und beantrag t e, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vo m 25. September 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen von Replik (Urk.

11) und Duplik (Urk.

16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens IV.2012.00540 betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 3). Da beide Verfahren – sowohl die Rente der Unfall- als auch diejenige der Invalidenversicherung – vom gleichen Spruchkörper mit heutigem Urteil erledigt werden, ist die not wendige Koordination gewährleistet. Auf eine förmliche Sistierung des Verfah rens konnte daher verzich tet werden . 2.

2.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver haltes stellt demgegenüber keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2012 vom 2 5. Oktober 2012, E. 3.2 mit Hin weisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.

3.1

Die Suva begründete die Herabsetzung der 100% -Rente auf eine solche von 36 % damit, aufgrund des Gutachtens des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 stehe fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig sei. Es bestehe kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen, erfülle diese doch sämtliche an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderungen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s habe sich wesentlich verbessert. Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 83‘272.-- und einem im Jahr 2012 zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘266.-- errechne sich ein Invaliditätsgrad von 36 %, welcher Anspruch auf die entsprechend herabgesetzte Rente gebe (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 16). 3.2

Der Beschwerdeführer verlangt dagegen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 6. Juli 2012 und die Weiterausrichtung der laufenden Rente und macht

– durch Verweisung auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1 5. Mai 2012 im Verfahren IV.2012.00540 betreffend die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung - geltend, eine Verbesserung des Gesundheits zustandes sei im Gutachten des Instituts C.___ nicht nachvollziehbar begründet worden. Da mit sei kein Revisionsgrund vorhanden und der Anspruch auf die laufende Rente bestehe unverändert. Im Übrigen könne auch nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von C.___ abgestellt werden, da d as Gutachten nicht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Qualität eines Fach berichtes erfülle . Zum einen sei die attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht angesichts der von den Gutachtern erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Zum anderen lasse das psychiatrische Teilgutachten eine Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung von Dr. Z.___ missen. Dr. Z.___ behandle ihn seit über zehn Jahren, weshalb er den chronifizierten Krankheitsverlauf mit einer Wesensänderung besser habe beobachten können als die Gutachter, welche für ihre Beurteilung bloss auf eine Momentaufnahme hätten abstellen können. Die von den Gutachtern erwähnte fehlende Medikamenteneinnahme sei zudem für psychisch Erkrankte geradezu typisch und nicht geeignet, das Nichtbestehen einer psychischen Erkrankung zu begründen (Urk. 1, Urk. 3/4, Urk. 11).

4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers wesentlich verbessert hat. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist die ursprüngliche Rentenverfügung der Suva vom 2 0. Juni 200 3 (Urk. 8/181). Die Mitteilung vom 2 0. Juli 2006, mit welcher die 100%-Unfallr ente nach einer erstmaligen Überprüfung bestätigt wurde

(Urk. 8/190), basierte lediglich auf einer kurzen Befragung des Beschwer deführers und dessen Antwort, dass er immer noch keiner Arbeit nachgehe (Urk. 8/188-189). Damit bildet sie keine taugliche Vergleichsgrundlage. 4.2

4.2.1

Der Verfügung vom 2 0. Juni 2003 (Urk. 8/181), mit welcher dem Beschwerdefüh rer

wegen der un fallbedingten Beeinträchtigung der linken Schulter und der psychischen Beschwerden (Urk. 8/177 S. 1; vgl. auch Urk. 8/110 = Urk. 8/135 S. 2) die ganze Rente zugesprochen worden war, lagen in medizinischer Hinsicht die Beurteilungen des Psychiaters Dr. A.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 1 7. April 2003 (Urk. 8/163) so wie von Kreisarzt der B.___ vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 8/175) zugrunde (Urk. 8/177 S. 2). Diese Beurteilungen ergingen wiederum im Wesentlichen gestützt auf die Befunde, welche in den Berichten der Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ vom 1 3. August 2001 (Urk. 8/110 = Urk. 8/135) so wie des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 2 7. Januar 2003 (Urk. 8/153; vgl. Urk. 8/163 S. 2) festgehalten wurden.

Die Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ diagnosti zierten in ihrem Bericht über die Verlaufskontrolle vom 1 3. August 2001 einen Status nach AC-Stabilisation nach Waever -Dunn Schulter links am 1 0. November 2000 bei Status nach Autounfall mit AC-Luxation Tossy III vom 5. August 199 9. Weiter hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer leide unter persistierenden krampfartigen Schmerzen, insbesondere im Bereich des Inervationsgebietes des Nervus

radialis, mit Schmerzausstrahlung in die Finger I-III . Nach umfassender radiologischer Abklärung, Infiltration subakromial, glenohumeral und im AC-Ge lenk ohne relevantes Ansprechen sowie elektroneurolo gischer Untersuchung habe kein strukturelles Korrelat, welches die invalidisie renden Schmerzen erklären könnte, gefunden werden können. Die Behandlung der linken Schulter werde deshalb abgeschlossen, und es könne diesbezüglich auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr aufrechterhalten werden (Urk. 8/110 = Urk. 8/135). Kreisarzt Dr. B.___ interpretierte die Befunde in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 2. Mai 2003 als schwere Instabilität des Acromio-Claviculargelenkes (Urk. 8/175).

Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ führte in seinem ausführlichen Bericht vom 2 7. Januar 2003 die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach einem Autounfall mit tödlichem Ausgang auf dem Boden einer zwang haften Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannter Diskushernie auf. Der Beschwerdeführer habe während den Therapiesitzungen traurig, innerlich verspannt, psychomotorisch unruhig und gleichzeitig gereizt gewirkt. Er habe über Schuldgefühle, Alpträume und schlechten Schlaf wegen des Unfalls vom 5. August 1999 berichtet. Er müsse ständig an die Kinder der beim Unfall verstorbenen Schwester denken, habe sich zunehmend von der Umgebung zurückgezogen, wage nicht mehr, mit dem Auto zu fahren, und sei nicht imstande, seine Arbeit zu verrichten, was ihn äusserst depressiv mache. Nach der ersten Therapiesitzung vom 1 1. Oktober 2000 habe er, Dr. Z.___, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen gestellt. Laut Dr. Z.___ ging es bei den psychothera peutischen Gesprächen zuerst um den Aufbau von Vertrauen und danach um die Verarbeitung des erlebten Unfalls. Zudem seien ihm Antidepressiva und Anxiolytika verordnet worden.

Wegen der Unfähigkeit zur tieferen Einsicht in seine Situation habe sich der Zustand aber chronifiziert und einen invalidisie renden Verlauf genommen. Da es sich um ein Zusammenspiel körperlicher und seelischer Faktoren nach einer extremen Belastung (Unfall mit tödlichem Aus gang) handle, seien die Beschwerden bis jetzt therapieresistent, und es zeigten sich zunehmend Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung, welche allmählich das klinische Bild dominierten. A us psychiatrischer Sicht sei der Be schwerdeführer

zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 8/153). Der Suva-Versicherungs mediziner

Dr. A.___ stimmte Dr. Z.___ insofern zu, als dass der Beschwerde führer im beschriebenen Zustand nicht arbeitsfähig sei, jedoch rechnete Dr. A.___

langfristig mit einer Verminderung der Symptomatik (Urk. 8/163 S. 2 f.). 4.2.2

Am 1 9. und 2 1. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer im Institut C.___ interdisziplinär internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 8/201 S. 1 ff.). Zusätzlich fertigten die Gutachter am 1 9. Juli 2010 Röntgenbilder der Wir belsäule, des rechten Kniegelenks sowie des linken Schultergelenks an (Urk. 8/201 S. 28 f.) und führten eine Laboruntersuchung, ein Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung durch (Urk. 8/201 S. 21). Das Gutachten wurde am 3. Oktober 2010 erstattet.

Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, im Vordergrund stünden seine Schmerzen im Bereich der linken Schulter, welche Tag und Nacht bestünden. Beim Hochheben des Armes habe er zudem stärkste Schmerzen im Hinterkopf links. Weiter leide er unter Rückenschmerzen etwas links im Bereich der ehe maligen Operationsstelle, welche über die Hüfte entlang des lateralen Ober schenkels zur Kniekehle und von dort an der Innenseite des Unterschenkels über die Ferse zu den Zehen I und II ziehen würden. Die Schmerzen in den Zehen träten zwei- bis dreimal pro Woche auf. Ferner bestünden Gefühlsstörungen im Bereich des medialen Unterschenkels und Fusses. In psychischer Hinsicht werde er dadurch beeinträchtigt, dass er immer wieder über den Unfall und die drei Kinder, welche deswegen jetzt ohne Eltern seien, nachdenken müsse. Zudem mache er sich Gedanken über die Arbeit, da er seine ehemaligen Kollegen zur Arbeit gehen sehe (Urk. 8/201 S. 17 f., 24 f., 38 f., 45).

Die internistische Untersuchung ergab das Bild eines 55-jährigen, übergewichti gen Mannes in unauffälligem Allgemeinzustand bei altersentsprechend norma lem klinischem Status (Urk. 8/201 S. 16, 18 ff., 45).

Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung waren die Impingement -, Rotatorenmanschetten

- und ACG-Tests beidseits nicht spezifisch positiv. Der Gutachterin fiel eine gesamthaft kräftig ausgebildete Muskulatur des gesamten Bewegungs- und Halteapparates auf, welchen sie als Ausdruck dafür wertete, dass die Muskulatur kontinuierlich beansprucht werde. Dennoch bestand im Bereich des Schultergürtels eine deutliche muskuläre Dysbalance mit Hyperto nus insbesondere der Scaleni links mehr als rechts und multiplen Triggerpunk ten . Die Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur führe zusam men mit einer Fehlhaltung sowie den degenerativen Veränderungen (Status nach Dekompression des Rezessus LWK5 über das interlaminäre Fenster LWK4/5 und LWK5/SWK1 links mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 und S1 links am 1 4. Juni 2000, multisegmentale Osteochondrosen mit ventralen Spondylosen und Spondylarthrosen betont LWK5/SWK1 beidseits sowie eine ausgeprägte Narbenbildung linksseitig entlang des Zugangswegs und epidural bei Status nach der Operation vom 1 4. Juni 2000) zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans und aktuell einer konsekutiven Funktionsstörung des rechten ISG. Eine Dupuytren’sche Kontraktur insbeson dere im Bereich des Ringfingers links, welche operationsbedürftig sei, führe auch aktuell zu einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere für feinmotorische Tätigkeiten. Hinweise auf eine floride

neuroradikuläre Symptomatik hätten nicht bestanden. Die subjektiv angegebene Hypästhesie des medialen und lateralen Unterschenkels sowie sockenförmig des gesamten linken Fusses entspreche keinem Dermatom respektive Innervationsgebiet eines Nervs. Das Fehlen des linksseitigen Achillessehnenreflexes sei als Residuum bei Status nach S1-Wurzelkompression zu werten und ohne eigentlichen Krankheitswert. Es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klini schen und radiologischen Befunden und den vom Beschwerdeführer demons trierten Beschwerden und Schmerzen. Unter Berücksichtigung aller Befunde und Gegebenheiten limitiere das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom links durch die Einschränkung der Belastbarkeit des linken Schultergelenks, der Lendenwirbelsäule und beider Hände die Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Elektromonteur bestehe keine Arbeitsfähigkeit, in einer opti mal dem Leiden angepassten Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer hingegen eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert werden. Aufgrund feh lender fachärztlicher Berichte und des Fehlens objektiv erhobener, versicherungsmedizinisch nachvollziehbarer Befunde und Funktionsdefizite ab 2002 könne der Verlauf im retrospektiven Längsschnitt nicht beurteilt werden, so dass die Beurteilung ab sofort gelte (Urk. 8/201 S. 22 ff., 32 ff. S. 45 f.).

Im Rahmen der eineinhalb-stündigen psychiatrischen Ex ploration wurde ein weitgehend normaler psychischer B efund erhoben. Laut dem psychiatrischen Gutachter war der vom Beschwerdeführer angegebene Tagesablauf mit Hobbys und Interessen weitgehend unauffällig. Ein klinisch relevanter Rückzug lasse sich aufgrund dessen nicht vermuten. Nach eigenen Angaben sei das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführer s darauf begrenzt, dass er nicht mehr selbst Auto fahre (als Beifahrer aber schon mitfahre). Albträume würden im Durchschnitt nur noch zweimal wöchentlich auftreten, über Nachhallerinnerungen und vegetative Reaktionen bei Hinweisreizen habe er erst auf Nachfrage hin berichtet. Er vermeide auch keine Reisen in den Bereich des Unfallortes. Mit den ihn plagenden Schuldgefühlen gehe er konstruktiv um, indem er die Kinder der bei dem Verkehrsunfall umgekommenen Person finanziell unterstütze. Die auf grund von Schlafstörungen verordnete Medikation mit Trittico 100 mg nehme er nicht regelmässig ein. Die Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchigen rund fünfzehnminütigen Psychotherapiegesprächen weise nicht auf einen er heblichen Leidensdruck hin. Die angegebenen Beschwerden liessen sich diag nostisch am ehesten als Dysth y mia (ICD-10; F34.1) verschlüsseln. Aus psychi atrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ar beitsfähig, wobei aufgrund der fehlenden Medikamenteneinnahme davon aus gegangen werden müsse, dass schon seit 2007 keine relevanten Beschwerden mehr bestanden hätten und der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/201 S. 34 ff., 39, 54 ff.).

In der abschliessenden interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurtei lung hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwer deführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % ar beitsunfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten, wechselbelastenden, leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ohne das mehr als gelegentliche Ar beiten über die Armhorizontale hinaus, ohne repetitive, stereoty p e Bewegungs abläufe, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne das Tragen und Heben von Lasten körperfern und ohne besondere Anforderungen an die feinmotorischen sowie kraftfordernden Fähigkeiten im Bereich der linken mehr als rechten Hand sei aus interdisziplinärer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 8/201 S. 47 ff.). 4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer be streitet den Beweiswert des Gutachtens von C.___ vom 3. Oktober 2010.

In der Expertise wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, seine anamnestischen Angaben und die Vorakten berücksichtigt. Der Beschwer deführer wurde fachärztlich-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch und damit hinsichtlich der relevanten Beschwerden allseitig und umfassend untersucht. Die medizinischen Zusammenhänge wurden im Gutachten ebenso wie die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen begründet. Damit sind die höchstrichterlichen Anforderun gen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen grundsätzlich erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik, die attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sei angesichts der von den Gutachtern erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar, ist nicht stichhaltig. Im rheumatolo gischen Teilgutachten wurden die erhobenen Befunde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen äusserst eingehend und aus versicherungsmedizinischer Perspektive überzeugend dargelegt, insbesondere auch durch das Aufzeigen von verbliebenen Ressourcen und Inkonsistenzen anlässlich der klinischen Untersu chung (Urk. 8/201 S. 22 ff.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die psy chiatrische Teilgutachterin sehr wohl mit der divergierenden Beurteilung von Dr. Z.___ auseinander. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von Dr. Z.___ in den

- zu Handen der Invalidenversicherung erstellten - Berichten vom 1 5. April u nd 2 4. August 2009 aufgeführten Befunde zu Beginn ihres Teilgutachtens detail liert wiedergegeben werden (Urk. 8 / 201 S. 34 f.). Die gutachterliche Beurteilung, dass seit 2007 keine relevanten psychischen Be schwerden mehr bestanden (Urk. 8/201 S. 47), lässt – auch wenn dies im Gutachten nicht ausdrücklich vermerkt wurde - keinen ander en Schluss zu, als dass die Teilgutachterin des Instituts C.___ aufgrund der erhobenen Befunde zu einer anderen Beurteilung der psychischen Belastbarkeit gelangte als Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 2 4. August 2009 sowie vom 1 0. Mai 201 0. Da Dr. Z.___ in seinen Berichten relevante Fakten wie den weitgehend unauffälligen Tagesablauf, die unbestrittenermassen nicht mehr regelmässige beziehungsweise fehlende Medikamenteneinnahme sowie die ge genüber der internistischen Gutachterin eingeräumte Besserung der psychischen Symptomatik (Urk. 8/201 S. 18) nicht berücksichtigte, ist seine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugend. Zudem dürfte die Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchentlichen fünfzehnminütigen Psychotherapiesitzungen bei Dr. Z.___ eine mit der eineinhalbstündigen psychiatri schen Exploration im Institut C.___ vergleichbar sorgfältige Befundaufnahme nur un zureichend erlaubt haben . Deshalb kann der Beschwerdeführer aus dem Um stand, dass ein langjährig behandelnder Arzt die Entwicklung einer Gesundheitsstörung oft besonders gut beurteilen kann, nichts zu seinen Gunsten ablei ten. Sein Einwand, die Beurteilung der psychiatrischen Teilgutachterin habe bloss auf einer Momentaufnahme beruht, geht deshalb fehl, weil sich die Gut achterin anhand der medizinischen Vorakten, der Krankenkassenakten zu den abgerechneten Medikamenten, der ausführlichen Anamnese und der detaillier ten subjektiven Angaben zum Tagesablauf und zur Entwicklung der Symptome ein realistisches Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustands machen konnte. Die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vermag die Beweiskraft des Gutachtens von C.___ mithin ebenfalls nicht zu erschüt tern.

Schliesslich ist die fehlende Medikamenteneinnahme in Verbindung mit den übrigen, weitgehend unauffälligen Befunden entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers durchaus geeignet, Rückschlüsse auf die psychische Befind lichkeit zuzulassen.

Es ergibt sich, dass das Gutachten des Instituts C.___ vom 3. Oktober 2010 grundsätzlich geeignet ist, den Beweis über die dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeiten zu erbringen. 4.3.2

Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Rentenverfügung vom 2 0. Juni 2003 wesentlich verbessert hat und da her ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.

Hinsichtlich der unfallgeschädigten

linken Schulter unt erscheiden sich die von den Gutachtern des Instituts C.___ erhobenen Befunde nicht wesentlich von denjenigen, die im Bericht der Schulterspezialisten der Orthopädischen K linik D.___ vom 1 3. August 2001 dokumentiert sind. Da die Beurteilungen auch hinsichtlich der Auswirkung der Beeinträchtigungen in der linken Schult er auf die Arbeitsfähigkeit im W esentlichen übereinstimmen – während die Ärzte der Orthopädischen K linik D.___

dem Beschwerdeführer keine Ar beits un fähigkeit mehr bescheinigten (Urk. 8/110 = Urk. 8/135), attestierten die Gutachter des Instituts C.___

dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der einge schränkten Belastbarkeit des linken Schultergelenks eine 100%ige Arbeitsfähig keit für leidensangepasste Tätigkeiten

(Urk. 8/201 S. 46 f.), wobei die Ärzte übereinstimmend auf eine Diskrepanz zwischen objektivem Befund und ge klagten Beschwerden hinwiesen (Urk. 8/110 = Urk. 8/135, Urk. 8/201 S. 30)

– kann davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation in der linken Schulter seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht wesentlich verän dert hat.

Im Vergleich zu den vom behandelnden Psychiater

Dr. Z.___ in seinem Berich t vom 2 7. Januar 2003 beschriebenen Befunden wurden von den Gutachtern des Instituts

C.___ Fakten wie ein weitgehend unauffällige r Tagesablauf, die unbestrittener massen nicht mehr regelmässige beziehungsweise fehlende E innahme von Psychopharmaka sowie die gegenüber der internistischen Gutachterin einge räumte Besserung der psychischen Symptomatik (Urk. 8/201 S. 18) festgestellt, welche für eine Verbesserung

des psychischen Gesundheit szustands

sprechen . Dr. Z.___ b erücksichtigte diese relevanten Fakten in den Berichten zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 5. April und 2 4. August 2009 (vgl. Urk. 8/34 S. 34 f.) nicht, weshalb seine in diesen Berichten geäusserte Einschätzung,

dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verbessert habe, nicht überzeug t . Die von Dr. Z.___

in diesen Berichten

attestierten schweren psychischen Prob leme lassen sich zudem nur schwerlich mit der Behandlungsfrequenz von vier- bis sechswöchentlichen fünfzehnminütigen Psychotherapiesitzungen vereinba ren. Weiter fällt auf, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 7. Januar 2003 noch festhielt, der Beschwerdeführer könne gar nicht mehr Auto fahren (Urk. 8/153 S. 2). Der psychiatrischen Gutachterin gab er hingegen an, dass er heute als Beifahrer Auto fahren könne. Auch aus seinen übrigen Angaben an lässlich der Begutachtung und angesichts der von der psychiatrischen Gutach terin erhobenen leichtgradigen Befunde ist zu schliessen, dass die anfänglich bestehenden posttraumatischen Symptome zwischenzeitlich zurückgingen und sich der Beschwerdeführer mit den Unfallfolgen weitgehend arrangiert hat be ziehungsweise die (psychotherapeutische) Verarbeitung des Unfalls grösstenteils erfolgreich abgeschlossen ist. Damit ist eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Die wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes bildet einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4). 5.

5.1

Aufgrund des überzeugend en und voll beweiskräftigen Gutachtens des Instituts C.___ steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer den unfallbedingten Beeinträchtigun gen in der linken Schulter

angepassten Tätigkeit z u 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/201 S. 47 ff.). Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. 5.2

Die Suva hat den Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs ermittelt (Urk. 2 S. 3 f.) . Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine Einwände vor. Nicht zu beanstanden ist, dass die S uva

für die Bemessung des

hypothetischen Vali den einkommens

(Fr. 83‘272.-- [ Urk. 2 S. 4]) auf das von der Invalidenversiche rung für das Jahr 2010 ermittelte Einkommen abstellte (Urk. 8/195 S. 2; vgl. auch Urk. 8/194) . Ebenfalls zulässig ist die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens aufgrund des Tabellenl ohns für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 201 0 des Bundesam tes für Statistik.

Da das Valideneinkommen auf Basis des Lohnindexes für 2010 ermittelt wurde, geht es hingegen nicht an, beim ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 61‘311.-- (Urk. 2 S. 3) die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2012 hinzuzurechnen. Nach Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) beläuft sich das Invalideneinkommen im Jahr 2010 auf Fr. 52‘114.35 (und nicht, wie von der Suva angenommen, Fr. 53‘266.-- [ Urk. 2 S.4]). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 83‘272.-- ergibt sich so bei einer invaliditätsbedingen Erwerbseinbusse von Fr. 31‘157.65 ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 % . Der Beschwerde führer hat folglich ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente von 37 % . Insofern ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 6.

Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, allerdings gemessen an seinem Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen 100%-Rente in lediglich minimalem Um fang (im Verhältnis 1 zu 74). Zudem bemängelte er den vom Gericht von Amtes wegen korrigierten Einkommensvergleich in seinen Rechtsschriften nicht. Da er mit Ausnahme der Beschwerdeerhebung nichts zu seinem minimalen teilweisen Obsiegen be i trug, r echtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt

vom 2 6. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 20 12 Anspruch auf eine Invali denrente von 37 % hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt WG/YK/JMversandt