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UV.2012.00184

Unfallähnliche Körperschädigung; Fehlen eines sinnfälligen Ereignisses.

Zürich SozVersG · 2013-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1986, war ab 1. Juli 2011 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 26. Januar 2012 in einem Tanzkurs ( Zumba ) am rechten Knie verletzte (Urk. 9/K1).

Die medizinische Erstversorgung fand bei Chiropraktor

Dr. Z.___ statt (Urk. 9/K1 und 9/M4). Am 10. Februar 2012 wurde ein MRI des rechten Knies angefertigt (Urk. 9/M1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, unter suchte den Versicherten am 14. Februar 2012, diagnostizierte eine Korbhenkelmeniskusruptur am Kniegelenk rechts mit Knieblockade sowie ei nen Zustand nach möglicher Läsion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 9/M2) und operierte den Ver sicherten am 15. Februar 2012 (Urk. 9/M3; vgl. auch Urk. 9/M5-M6).

Mit Schreiben vom 9. März 2012 (Urk. 9/K6) verneinte die Basler ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt die Basler mit Verfügung vom 30. März 2012 (Urk. 9/K8) fest. Die Einsprache des Versicherten vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) wies die Basler mit Entscheid vom 2. August 2012 (Urk. 2 = Urk. 9/K15) ab). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2012 (Urk. 1) Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Basler zur Erbringung der ge setzlichen Leistungen zu verpflichten. Die Basler liess in ihrer Beschwerdeant wort vom 26. September 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E.

2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.2.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Un gewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignis ses

zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a h UVV aufgezählten Ge sundheitsschadens , liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen

vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der

in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typi schen Schmer zen gleichge setzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schä digenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschrei ben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen z utreffen kann. Wer hingegen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung wie Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren s chädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne

der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die hef tige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkon troll ier bare Ände rung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 126 V 466 E. 2.2 und 4.2). 1.2.3

Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das damalige Eidgenössi sche Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbeson dere in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wä sche korbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus ei ner Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Ver stau chung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).

Hingegen hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht das Vor liegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechte rung von Kniebeschwerden führte , bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Ge hen“ verneint (E.

4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E.

2.3 hatte das Eidge nössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und ein schiess endem Schmerz im Knie zu beurteilen; es hat er kannt, dass von einer im Rah men der üblichen Arbeit und unter normalen Be dingungen erfolgten Bewegung aus zugehen sei, sodass der äussere Faktor in folge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.

3.3 hat das Bundesgericht ent schie den, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem ge steigerten Schädigungspotenzial. Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte das Bundesgericht auch beim Joggen (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3 mit Hin weis auf Urteil U 100/03 vom 31. Oktober 2003 E.

3.3). 1.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an de rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe und dass auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht ge geben seien. Die Schmerzen seien bei der Vornahme einer Tanzbewegung auf getreten, wobei der Fuss bei der Rotation im Knie etwas stehen geblieben sei. Dem Tanzen könne aber - wie dem Jogging - kein erhöhtes Gefahrenpotenzial beigemessen werden. Bei den vorgenommenen Drehungen könne weder von ei ner besonderen Intensität noch einer gesteigerten Gefahrenlage ausgegangen wer den. Betreffend die Rotation selbst sei denn auch vom Beschwerdeführer keine besonders rasche oder besonders belastende Körperbewegung geltend ge macht worden. Die Drehung habe ohne Fremdeinwirkung und ohne Stolpern oder Sturz stattgefunden (Urk. 2 und 8). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zum Zumba viele Stopp- und Go-Bewegungen, Richtungs wechsel sowie schlagende und kickende Bewegungen gehörten. Es werde oft zu Fitnesszwecken betrieben. Nach einer Aufwärmphase sei er bei einem Zumba - üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über seine Schuhe „ge trampt“ , so dass bei der Drehung der Meniskus gerissen sei. Er habe den Schmerz sofort gespürt und das Training abbrechen müssen. Zumba sei ein in tensiver Fitness- Tanz, der nicht mit alltäglichen Lebensverrichtungen wie Hän deschütteln, Absit zen oder Joggen vergleichbar sei. Es müsse von einer erhöh ten Gefahrenlage aus gegangen werde, da Intensität, Kraft und Belastung der Gelenke viel höher seien.

Der plötzliche Schmerz sei auf den Schritt, die gleich zeitige Drehung im Knie und das „ Vertrampen “ in der Vorwärtsbewegung zu rückzuführen (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Angesichts der Aktenlage gingen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Durch die Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 einen Korbhenkelmeniskusriss sowie eine Läsion des vorderen Kreuzbandes erlitt (vgl. Urk. 9/M2-M3 und 9/M5-M6). Dies wurde grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel ge zogen (vgl. Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin räumte ausdrücklich und zu Recht ein, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV (Menis kusrisse) vorliegt (Urk. 8 S. 2). Streitentscheidend ist mithin, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis ge geben ist oder nicht. 3.2

Den Akten können folgende Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers ent nommen werden:

Gemäss der Schaden meldung vom 3. Februar 2012 (Urk. 9/K1) hat te sich Folgen des ereignet: „Im Tanzkurs habe ich mir das Knie so verdreht, dass ich nachher starke Schmerzen hatte und nicht mehr laufen konnte.“

Am 14. Februar 2012 machte der Versicherte folgende Angaben (Urk. 9/K4b): „[…] Kurz nach Beginn bei einem Schritt vorwärts und gleichzeiti ger Drehung des rechten Knies spürte ich sofort einen Schmerz im rechten Knie. […]“

Am 14. März erklärte

er , nachdem ihm die Beschwerdegegnerin am 9. März 2012 mit geteilt hatte, dass sie keine Leistungen erbringen werde, weil kein unfallähnliches beziehungsweise sinnfälliges Ereignis vor liege (vgl. Urk. 9/K6), dass die „Umstände, insbesondere der Boden“ im fragli chen Tanz-Club nicht besonders geeignet für Tanzstunden sei en . Bei einem Vorwärtsschritt habe er zuviel Druck auf sein Knie gegeben, so dass er über seine Schuhe „getrampt“ sei. Seine Fussball- Hallenschuhe hätten zu stark am Boden gehaftet. Dabei habe er sich am Meniskus verletzt (Urk. 9/K7).

In seiner Einsprache vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) machte der Versicherte geltend, dass die Sinnfälligkeit im erhöhten Kraftaufwand beim Vor wärtsschritt bestehe. Er sei „durch die Fussball-Hallenschuhe in der Drehung über den Schuh getrampt.“

In der Beschwerdeschrift vom 1. September 2012 (Urk. 1) wurden die Gescheh nisse vom 26. Januar 2012 folgendermassen beschrieben: „Nach einer Aufwärm phase trampte ich bei einem Zumba -üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über meine Schuhe, so dass bei der Drehung mein Meniskus gerissen ist.“ 4. 4.1

Nach der in E. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stun de“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 26. Januar 2012 so zu ge tragen hat te , wie es der Beschwerdeführer am 3. und 14. Februar 2012 be schrieb (vgl. Urk. 9/K1 und 9/K4b): Er machte im Zumba -Kurs beim Tanzen ei nen Schritt vorwärts und gleichzeitig eine Drehung mit dem Knie; dabei kam es zu den Schmerzen beziehungsweise zur Knieverletzung. In den späteren Sachverhaltsdarstellungen (insbesondere in der Einsprache- und der Beschwerdeschrift) wird das Ereignis etwas dramatischer geschildert. So ist die Rede von einem „intensi ven“ Richtungswechsel, von einem „Trampen“ über die Schuhe oder da von, dass zu viel Druck auf das Knie ausgeübt worden sei (vgl. dazu E. 2.2). An ge sichts der genannten Beweisregel ist allerdings - wie erwähnt - auf die ur sprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen. 4.2

Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift ausführte (vgl. Urk. 1 S. 1) , handelte es sich um einen „ Zumba -üblichen“ Richtungswechsel, nämlich um einen Vorwärtsschritt mit einer Drehung (wie er auch bei anderen T a nz arten vorkommt). Es mag sein, dass Zumba (wie andere Tanzsportarten auch) mitunter sehr intensiv und teilweise gar akrobatisch ausgeübt wird . Im kon kreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschwer deführers - davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Zumba - Training durchschnittlicher Intensität handelte , das insoweit und betreffend Ver letzungsgefahr durchaus mit einem Lauftraining in freier Natur (Joggen) oder dergleichen verglichen werden kann, dem - wie oben dargelegt - gemäss höchst richterlicher Praxis kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. An lässlich des Trainings vom 26. Januar 2012 ereignete sich denn auch nichts Aussergewöhnliches oder Besonderes; ein sogenanntes sinn fälliges Ereignis ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Vorwärts schritt mit Drehung denn auch als „ Zumba -üblich“. Mit anderen Worten kann fest gehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keine unüb liche oder gar „programmwidrige“ Bewegung ausführte, sondern sich bei Aus füh rung eines einfachen Tanzschrittes am Knie verletzte. Angesichts dessen ist ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. A.___ dezidiert die Ansicht vertrat, dass die Verletzungen des Beschwer deführers nicht degenerativer Natur seien (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 9/M5). Das mag zwar zutreffen, kann jedoch das Fehlen eines sogenannten sinnfälligen Ereig nisses im Sinne der höchstrichterlichen Praxis nicht wettmachen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1986, war ab 1. Juli 2011 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 26. Januar 2012 in einem Tanzkurs ( Zumba ) am rechten Knie verletzte (Urk. 9/K1).

Die medizinische Erstversorgung fand bei Chiropraktor

Dr. Z.___ statt (Urk. 9/K1 und 9/M4). Am 10. Februar 2012 wurde ein MRI des rechten Knies angefertigt (Urk. 9/M1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, unter suchte den Versicherten am 14. Februar 2012, diagnostizierte eine Korbhenkelmeniskusruptur am Kniegelenk rechts mit Knieblockade sowie ei nen Zustand nach möglicher Läsion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 9/M2) und operierte den Ver sicherten am 15. Februar 2012 (Urk. 9/M3; vgl. auch Urk. 9/M5-M6).

Mit Schreiben vom 9. März 2012 (Urk. 9/K6) verneinte die Basler ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt die Basler mit Verfügung vom 30. März 2012 (Urk. 9/K8) fest. Die Einsprache des Versicherten vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) wies die Basler mit Entscheid vom 2. August 2012 (Urk. 2 = Urk. 9/K15) ab).

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E.

2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.2.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art.

E. 1.2.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das damalige Eidgenössi sche Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbeson dere in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wä sche korbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus ei ner Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Ver stau chung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).

Hingegen hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht das Vor liegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechte rung von Kniebeschwerden führte , bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Ge hen“ verneint (E.

4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E.

E. 1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an de rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2012 (Urk. 1) Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Basler zur Erbringung der ge setzlichen Leistungen zu verpflichten. Die Basler liess in ihrer Beschwerdeant wort vom 26. September 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe und dass auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht ge geben seien. Die Schmerzen seien bei der Vornahme einer Tanzbewegung auf getreten, wobei der Fuss bei der Rotation im Knie etwas stehen geblieben sei. Dem Tanzen könne aber - wie dem Jogging - kein erhöhtes Gefahrenpotenzial beigemessen werden. Bei den vorgenommenen Drehungen könne weder von ei ner besonderen Intensität noch einer gesteigerten Gefahrenlage ausgegangen wer den. Betreffend die Rotation selbst sei denn auch vom Beschwerdeführer keine besonders rasche oder besonders belastende Körperbewegung geltend ge macht worden. Die Drehung habe ohne Fremdeinwirkung und ohne Stolpern oder Sturz stattgefunden (Urk. 2 und 8).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zum Zumba viele Stopp- und Go-Bewegungen, Richtungs wechsel sowie schlagende und kickende Bewegungen gehörten. Es werde oft zu Fitnesszwecken betrieben. Nach einer Aufwärmphase sei er bei einem Zumba - üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über seine Schuhe „ge trampt“ , so dass bei der Drehung der Meniskus gerissen sei. Er habe den Schmerz sofort gespürt und das Training abbrechen müssen. Zumba sei ein in tensiver Fitness- Tanz, der nicht mit alltäglichen Lebensverrichtungen wie Hän deschütteln, Absit zen oder Joggen vergleichbar sei. Es müsse von einer erhöh ten Gefahrenlage aus gegangen werde, da Intensität, Kraft und Belastung der Gelenke viel höher seien.

Der plötzliche Schmerz sei auf den Schritt, die gleich zeitige Drehung im Knie und das „ Vertrampen “ in der Vorwärtsbewegung zu rückzuführen (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Angesichts der Aktenlage gingen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Durch die Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 einen Korbhenkelmeniskusriss sowie eine Läsion des vorderen Kreuzbandes erlitt (vgl. Urk. 9/M2-M3 und 9/M5-M6). Dies wurde grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel ge zogen (vgl. Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin räumte ausdrücklich und zu Recht ein, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV (Menis kusrisse) vorliegt (Urk. 8 S. 2). Streitentscheidend ist mithin, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis ge geben ist oder nicht. 3.2

Den Akten können folgende Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers ent nommen werden:

Gemäss der Schaden meldung vom 3. Februar 2012 (Urk. 9/K1) hat te sich Folgen des ereignet: „Im Tanzkurs habe ich mir das Knie so verdreht, dass ich nachher starke Schmerzen hatte und nicht mehr laufen konnte.“

Am 14. Februar 2012 machte der Versicherte folgende Angaben (Urk. 9/K4b): „[…] Kurz nach Beginn bei einem Schritt vorwärts und gleichzeiti ger Drehung des rechten Knies spürte ich sofort einen Schmerz im rechten Knie. […]“

Am 14. März erklärte

er , nachdem ihm die Beschwerdegegnerin am 9. März 2012 mit geteilt hatte, dass sie keine Leistungen erbringen werde, weil kein unfallähnliches beziehungsweise sinnfälliges Ereignis vor liege (vgl. Urk. 9/K6), dass die „Umstände, insbesondere der Boden“ im fragli chen Tanz-Club nicht besonders geeignet für Tanzstunden sei en . Bei einem Vorwärtsschritt habe er zuviel Druck auf sein Knie gegeben, so dass er über seine Schuhe „getrampt“ sei. Seine Fussball- Hallenschuhe hätten zu stark am Boden gehaftet. Dabei habe er sich am Meniskus verletzt (Urk. 9/K7).

In seiner Einsprache vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) machte der Versicherte geltend, dass die Sinnfälligkeit im erhöhten Kraftaufwand beim Vor wärtsschritt bestehe. Er sei „durch die Fussball-Hallenschuhe in der Drehung über den Schuh getrampt.“

In der Beschwerdeschrift vom 1. September 2012 (Urk. 1) wurden die Gescheh nisse vom 26. Januar 2012 folgendermassen beschrieben: „Nach einer Aufwärm phase trampte ich bei einem Zumba -üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über meine Schuhe, so dass bei der Drehung mein Meniskus gerissen ist.“ 4.

E. 2.3 hatte das Eidge nössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und ein schiess endem Schmerz im Knie zu beurteilen; es hat er kannt, dass von einer im Rah men der üblichen Arbeit und unter normalen Be dingungen erfolgten Bewegung aus zugehen sei, sodass der äussere Faktor in folge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.

3.3 hat das Bundesgericht ent schie den, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem ge steigerten Schädigungspotenzial. Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte das Bundesgericht auch beim Joggen (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3 mit Hin weis auf Urteil U 100/03 vom 31. Oktober 2003 E.

3.3).

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 4.1 Nach der in E. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stun de“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 26. Januar 2012 so zu ge tragen hat te , wie es der Beschwerdeführer am 3. und 14. Februar 2012 be schrieb (vgl. Urk. 9/K1 und 9/K4b): Er machte im Zumba -Kurs beim Tanzen ei nen Schritt vorwärts und gleichzeitig eine Drehung mit dem Knie; dabei kam es zu den Schmerzen beziehungsweise zur Knieverletzung. In den späteren Sachverhaltsdarstellungen (insbesondere in der Einsprache- und der Beschwerdeschrift) wird das Ereignis etwas dramatischer geschildert. So ist die Rede von einem „intensi ven“ Richtungswechsel, von einem „Trampen“ über die Schuhe oder da von, dass zu viel Druck auf das Knie ausgeübt worden sei (vgl. dazu E. 2.2). An ge sichts der genannten Beweisregel ist allerdings - wie erwähnt - auf die ur sprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen.

E. 4.2 Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift ausführte (vgl. Urk. 1 S. 1) , handelte es sich um einen „ Zumba -üblichen“ Richtungswechsel, nämlich um einen Vorwärtsschritt mit einer Drehung (wie er auch bei anderen T a nz arten vorkommt). Es mag sein, dass Zumba (wie andere Tanzsportarten auch) mitunter sehr intensiv und teilweise gar akrobatisch ausgeübt wird . Im kon kreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschwer deführers - davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Zumba - Training durchschnittlicher Intensität handelte , das insoweit und betreffend Ver letzungsgefahr durchaus mit einem Lauftraining in freier Natur (Joggen) oder dergleichen verglichen werden kann, dem - wie oben dargelegt - gemäss höchst richterlicher Praxis kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. An lässlich des Trainings vom 26. Januar 2012 ereignete sich denn auch nichts Aussergewöhnliches oder Besonderes; ein sogenanntes sinn fälliges Ereignis ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Vorwärts schritt mit Drehung denn auch als „ Zumba -üblich“. Mit anderen Worten kann fest gehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keine unüb liche oder gar „programmwidrige“ Bewegung ausführte, sondern sich bei Aus füh rung eines einfachen Tanzschrittes am Knie verletzte. Angesichts dessen ist ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. A.___ dezidiert die Ansicht vertrat, dass die Verletzungen des Beschwer deführers nicht degenerativer Natur seien (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 9/M5). Das mag zwar zutreffen, kann jedoch das Fehlen eines sogenannten sinnfälligen Ereig nisses im Sinne der höchstrichterlichen Praxis nicht wettmachen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Un gewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignis ses

zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a h UVV aufgezählten Ge sundheitsschadens , liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen

vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der

in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typi schen Schmer zen gleichge setzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schä digenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschrei ben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen z utreffen kann. Wer hingegen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung wie Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren s chädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne

der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die hef tige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkon troll ier bare Ände rung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 126 V 466 E. 2.2 und 4.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00184 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

27. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1986, war ab 1. Juli 2011 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 26. Januar 2012 in einem Tanzkurs ( Zumba ) am rechten Knie verletzte (Urk. 9/K1).

Die medizinische Erstversorgung fand bei Chiropraktor

Dr. Z.___ statt (Urk. 9/K1 und 9/M4). Am 10. Februar 2012 wurde ein MRI des rechten Knies angefertigt (Urk. 9/M1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, unter suchte den Versicherten am 14. Februar 2012, diagnostizierte eine Korbhenkelmeniskusruptur am Kniegelenk rechts mit Knieblockade sowie ei nen Zustand nach möglicher Läsion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 9/M2) und operierte den Ver sicherten am 15. Februar 2012 (Urk. 9/M3; vgl. auch Urk. 9/M5-M6).

Mit Schreiben vom 9. März 2012 (Urk. 9/K6) verneinte die Basler ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt die Basler mit Verfügung vom 30. März 2012 (Urk. 9/K8) fest. Die Einsprache des Versicherten vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) wies die Basler mit Entscheid vom 2. August 2012 (Urk. 2 = Urk. 9/K15) ab). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2012 (Urk. 1) Be schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Basler zur Erbringung der ge setzlichen Leistungen zu verpflichten. Die Basler liess in ihrer Beschwerdeant wort vom 26. September 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor derlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E.

2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.2.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Un gewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignis ses

zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a h UVV aufgezählten Ge sundheitsschadens , liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen

vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der

in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typi schen Schmer zen gleichge setzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schä digenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschrei ben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen z utreffen kann. Wer hingegen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung wie Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vor liegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren s chädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne

der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die hef tige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkon troll ier bare Ände rung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 126 V 466 E. 2.2 und 4.2). 1.2.3

Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das damalige Eidgenössi sche Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbeson dere in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wä sche korbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus ei ner Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Ver stau chung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).

Hingegen hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht das Vor liegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechte rung von Kniebeschwerden führte , bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Ge hen“ verneint (E.

4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E.

2.3 hatte das Eidge nössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und ein schiess endem Schmerz im Knie zu beurteilen; es hat er kannt, dass von einer im Rah men der üblichen Arbeit und unter normalen Be dingungen erfolgten Bewegung aus zugehen sei, sodass der äussere Faktor in folge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E.

3.3 hat das Bundesgericht ent schie den, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem ge steigerten Schädigungspotenzial. Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte das Bundesgericht auch beim Joggen (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3 mit Hin weis auf Urteil U 100/03 vom 31. Oktober 2003 E.

3.3). 1.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an de rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a, 115 V 133 E.

8c mit Hin weis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe und dass auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht ge geben seien. Die Schmerzen seien bei der Vornahme einer Tanzbewegung auf getreten, wobei der Fuss bei der Rotation im Knie etwas stehen geblieben sei. Dem Tanzen könne aber - wie dem Jogging - kein erhöhtes Gefahrenpotenzial beigemessen werden. Bei den vorgenommenen Drehungen könne weder von ei ner besonderen Intensität noch einer gesteigerten Gefahrenlage ausgegangen wer den. Betreffend die Rotation selbst sei denn auch vom Beschwerdeführer keine besonders rasche oder besonders belastende Körperbewegung geltend ge macht worden. Die Drehung habe ohne Fremdeinwirkung und ohne Stolpern oder Sturz stattgefunden (Urk. 2 und 8). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zum Zumba viele Stopp- und Go-Bewegungen, Richtungs wechsel sowie schlagende und kickende Bewegungen gehörten. Es werde oft zu Fitnesszwecken betrieben. Nach einer Aufwärmphase sei er bei einem Zumba - üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über seine Schuhe „ge trampt“ , so dass bei der Drehung der Meniskus gerissen sei. Er habe den Schmerz sofort gespürt und das Training abbrechen müssen. Zumba sei ein in tensiver Fitness- Tanz, der nicht mit alltäglichen Lebensverrichtungen wie Hän deschütteln, Absit zen oder Joggen vergleichbar sei. Es müsse von einer erhöh ten Gefahrenlage aus gegangen werde, da Intensität, Kraft und Belastung der Gelenke viel höher seien.

Der plötzliche Schmerz sei auf den Schritt, die gleich zeitige Drehung im Knie und das „ Vertrampen “ in der Vorwärtsbewegung zu rückzuführen (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Angesichts der Aktenlage gingen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Durch die Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 einen Korbhenkelmeniskusriss sowie eine Läsion des vorderen Kreuzbandes erlitt (vgl. Urk. 9/M2-M3 und 9/M5-M6). Dies wurde grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel ge zogen (vgl. Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin räumte ausdrücklich und zu Recht ein, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . c UVV (Menis kusrisse) vorliegt (Urk. 8 S. 2). Streitentscheidend ist mithin, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis ge geben ist oder nicht. 3.2

Den Akten können folgende Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers ent nommen werden:

Gemäss der Schaden meldung vom 3. Februar 2012 (Urk. 9/K1) hat te sich Folgen des ereignet: „Im Tanzkurs habe ich mir das Knie so verdreht, dass ich nachher starke Schmerzen hatte und nicht mehr laufen konnte.“

Am 14. Februar 2012 machte der Versicherte folgende Angaben (Urk. 9/K4b): „[…] Kurz nach Beginn bei einem Schritt vorwärts und gleichzeiti ger Drehung des rechten Knies spürte ich sofort einen Schmerz im rechten Knie. […]“

Am 14. März erklärte

er , nachdem ihm die Beschwerdegegnerin am 9. März 2012 mit geteilt hatte, dass sie keine Leistungen erbringen werde, weil kein unfallähnliches beziehungsweise sinnfälliges Ereignis vor liege (vgl. Urk. 9/K6), dass die „Umstände, insbesondere der Boden“ im fragli chen Tanz-Club nicht besonders geeignet für Tanzstunden sei en . Bei einem Vorwärtsschritt habe er zuviel Druck auf sein Knie gegeben, so dass er über seine Schuhe „getrampt“ sei. Seine Fussball- Hallenschuhe hätten zu stark am Boden gehaftet. Dabei habe er sich am Meniskus verletzt (Urk. 9/K7).

In seiner Einsprache vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) machte der Versicherte geltend, dass die Sinnfälligkeit im erhöhten Kraftaufwand beim Vor wärtsschritt bestehe. Er sei „durch die Fussball-Hallenschuhe in der Drehung über den Schuh getrampt.“

In der Beschwerdeschrift vom 1. September 2012 (Urk. 1) wurden die Gescheh nisse vom 26. Januar 2012 folgendermassen beschrieben: „Nach einer Aufwärm phase trampte ich bei einem Zumba -üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über meine Schuhe, so dass bei der Drehung mein Meniskus gerissen ist.“ 4. 4.1

Nach der in E. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stun de“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 26. Januar 2012 so zu ge tragen hat te , wie es der Beschwerdeführer am 3. und 14. Februar 2012 be schrieb (vgl. Urk. 9/K1 und 9/K4b): Er machte im Zumba -Kurs beim Tanzen ei nen Schritt vorwärts und gleichzeitig eine Drehung mit dem Knie; dabei kam es zu den Schmerzen beziehungsweise zur Knieverletzung. In den späteren Sachverhaltsdarstellungen (insbesondere in der Einsprache- und der Beschwerdeschrift) wird das Ereignis etwas dramatischer geschildert. So ist die Rede von einem „intensi ven“ Richtungswechsel, von einem „Trampen“ über die Schuhe oder da von, dass zu viel Druck auf das Knie ausgeübt worden sei (vgl. dazu E. 2.2). An ge sichts der genannten Beweisregel ist allerdings - wie erwähnt - auf die ur sprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen. 4.2

Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift ausführte (vgl. Urk. 1 S. 1) , handelte es sich um einen „ Zumba -üblichen“ Richtungswechsel, nämlich um einen Vorwärtsschritt mit einer Drehung (wie er auch bei anderen T a nz arten vorkommt). Es mag sein, dass Zumba (wie andere Tanzsportarten auch) mitunter sehr intensiv und teilweise gar akrobatisch ausgeübt wird . Im kon kreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschwer deführers - davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Zumba - Training durchschnittlicher Intensität handelte , das insoweit und betreffend Ver letzungsgefahr durchaus mit einem Lauftraining in freier Natur (Joggen) oder dergleichen verglichen werden kann, dem - wie oben dargelegt - gemäss höchst richterlicher Praxis kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. An lässlich des Trainings vom 26. Januar 2012 ereignete sich denn auch nichts Aussergewöhnliches oder Besonderes; ein sogenanntes sinn fälliges Ereignis ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Vorwärts schritt mit Drehung denn auch als „ Zumba -üblich“. Mit anderen Worten kann fest gehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keine unüb liche oder gar „programmwidrige“ Bewegung ausführte, sondern sich bei Aus füh rung eines einfachen Tanzschrittes am Knie verletzte. Angesichts dessen ist ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. A.___ dezidiert die Ansicht vertrat, dass die Verletzungen des Beschwer deführers nicht degenerativer Natur seien (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 9/M5). Das mag zwar zutreffen, kann jedoch das Fehlen eines sogenannten sinnfälligen Ereig nisses im Sinne der höchstrichterlichen Praxis nicht wettmachen.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker