Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete seit dem 1 5. November 2009 als Haus wart bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 14/1).
A m
27. März 2010 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Personenwagen des Typs „Renault Laguna“ hinter einer Fahrzeuglenker in , die nach links abbiegen wollte, anhielt und das nachfolgende Fahrzeug auf sein Auto auffuhr , wodurch Letzteres nach vorne geschoben wurde und das Heck des vorderen Autos leicht berührte (Urk. 14/1 , Urk. 14/36 S. 2 ). Am 3 0. März 2011 suchte d er Versicherte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allge mein medizin, auf, welcher ein craniocervicales Beschleunigungstrauma nach Auf fahrkollision diagnostizierte und ab 3 0. März 2011 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 14/M2). Die AXA übernahm die Kosten der Heilbehand lung und richtete für den infolge der attestierten Arbeitsunfähigkeit entstande nen Erwerbsausfall Taggelder aus. Am
15. Mai wurde eine MR-Unter suchung der Halswirbelsäule (HWS) [ Urk . 14/M4] und am 6. Mai 2010 eine CT Unter su chung des Schädels sowie bildgebende Untersuchungen der HWS, der Len den wirbelsäule (LWS) und der Schulter rechts (Urk. 14/M11) durchgeführt .
Dr. med. A.___ , Allge meine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 7. Juni 2010 eine Arbeits fähigkeit von 50 % bei persistierenden Beschwerden ( Urk. 14/M12). In der Folge konsultierte der Versicherte mehrmals die Ärzte der B.___ ( Urk. 14/M14-15, Urk. 14/M18-19) und wurde
– auf Veran lassung der involvierten Haftpflichtversicherung, der Vaud o ise Versicherung – am 22. September 2010 von den Ärzten des C.___ untersucht ( Urk. 14/M20). Wegen eines ischämischen Insults wurde er vom 1 3. bis 1 7. November 2010 im D.___ behan delt ( Urk. 14/M21/2).
Dr. A.___ attestierte dem Beschwer deführer w egen diesem Insult vom 1 3. bis 2 1. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/M21 S. 2 ).
Der Versicherte wurde am 1. sowie 10./11. Februar 2011 im E.___ untersucht (Urk. 14/M24). Die AXA
tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachver halt , wobei sie namentlich die Stel lungnahme ihres be ratenden Arztes , Dr. med. F.___ , Facharzt für Neuro logie FHM, vom 2. Februar 2011 (Urk. 14/M22)
einholte. X.___
begab sich weiterhin für Unter suchung en in die B.___ ( Urk. 14/M26-2 9 ,
Urk. 14/M31-32, Urk. 14/M34) .
Dr. F.___ nahm am 1 9. Oktober 201 1 ein wei teres Mal Stellung ( Urk. 14 /M35) . 1.2
Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2011 schloss die AXA den Fall ab und stellte ihre Leistungen per 1 5. September 2011 ein ( Urk. 14/74). Dagegen erhob X.___ am 2 8. November 2011 Einsprache ( Urk. 14/78) . Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 liess er der AXA den Bericht von Dr. med . G.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 6. Januar 2012 ( Urk. 14/M36)
zukommen (Urk. 14/91), welchen diese ihrem beratenden Arzt Dr. med. H.___ , Innere Medizin und Rheumato logie FMH, zur Stellungnahme vorlegte ( Stellung nahme von Dr. H.___ vom 1. Juni 2012, Urk. 14/M37) . Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 wies die AXA die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte
X.___ am 27. August 2012 Beschwerde und bean tragt e , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 sei die Be schwerde gegnerin eventuell nach Einholung eines medizinischen Gutachtens
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 15. September 2011 die Leistungen aus der Unfallversicherung (Heilbehandlung und Taggeld) auszu richten. Ferner beantragte er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und in der Person von Rechtsan walt Dr. André Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S.
2).
Die AXA beantragt e m it Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2012 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten ,
Urk. 14/1-106 und Urk. 14/M1-M37) .
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Be willi gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet ( Urk. 15).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
18) und duplicando ( Urk.
25) an ihren Anträ gen fest. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 2 8. Mai 2013 eine Kopie der Duplik zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 1.2.3
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.4 1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2 7. März 2010 über den 1 5. September 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 2 7. M ärz 2010 stehen. 2. 2
D ie Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 ( Urk. 2) im Wesentlichen, dass keine objektivierbaren Befunde im Sinne von strukturellen Läsionen belegt seien ( Urk. 2 S. 7) . Es sei der schlüs si gen Beurteilung von Dr . F.___ zu folgen, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die massiven dege nerativen Veränderungen zurück zu führen seien. Gestützt auf die einhellige Beurteilung der involvierten Ärzte sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Verletzungen um vorbestehende und damit krankheitsbedingte Befunde handle. Sofern Dr. G.___ eine andere Meinung vertrete, könne dieser in Anbetracht der klaren Aussage aller ander en Fachärzte nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 11). Aus der Tatsache, dass der Vorzustand bis zum Unfall zu keinen Beschwerden geführt habe, lasse sich nichts in Bezug auf die Unfallkausalität ableiten ( Urk. 2 S. 12). Selbst wenn die natürliche Kausalität zu bejahen wäre , würde es an objektivierbaren Be funden im Sinne von bildgebend darstellbaren und unfall be dingten struk turellen Läsionen mangeln, weshalb der Prüfung des adäquaten Kausalzusam menhangs nicht s im Wege stehe ( Urk. 2 S. 13). Es könne davon ausgegangen werden, dass weitere Behandlungen keine namhafte Ver besserung des (unfallkausal ohnehin nicht beeinträchtigten) Gesundheits zustands mehr be wirken würden. Der medizinische Endzustand sei am 2 7. März 2011, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1 5. September 2011, erreicht gewesen. Die nach dem 15. September 2011 geklagten Beschwerden stünden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) in einem natürlichen Kau salzusam menhang mit dem Ereignis vom 27. März 2010.
Der Unfall vom 2 7. März 2010 sei als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Ereignissen einzustufen. Von den Adäquanzkriterien gemäss bundesgerichtli cher Re chtsprechung sei keines erfüllt . Auch der adäquate Kausal zusammen hang sei spätestens ab dem 15. September 2011 nicht mehr gegeben ( Urk. 2 S.
14). D ie Beschwerdegegnerin bringt überdies vor, a us all den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Behandlungen nach dem Unfall vom 27. März 2010 im Wesentliche n aus Physiotherapie und Verord nung von Medikamenten und Analgesie und in blossen ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungs massnahmen bestanden hätte n , was nicht die Qualität einer regelmässigen ziel gerichteten Heilmetho dik erreiche (Urk. 13 S. 8). Durch den Unfall seien weder der Schädel noch das Gehirn des Beschwerdeführers be troffen. Der cerebrovas kuläre Insult könne alleine schon aus diesem Grunde nicht Folge des fraglichen Unfallereignisses sein. Der ischämische Insult sei eindeutig wegen der vorbeste henden und erheblichen cardiovaskulären Risiko faktoren, wie arterielle Hyper tonie, Nikotinabusus und Adipositas einge treten ( Urk. 25 S. 4). Die Kompression der Nerv enwurzel im Bereich der HWS sei durch den erheblichen und schweren degenerativen Vorzustand bedingt ( Urk. 25 S. 5). 2 .3
Der Beschwerdeführer vertritt d emgegenüber den Standpunkt, dass sämtliche Berichte zu den medizinischen Abklärungen die Verursachung des bis heute an haltenden Gesundheitsschaden s durch den Unfall vom 27. Mai 2010 belegen würden (Urk. 1 S. 12).
Die MRI-Aufnahmen vom 17. Mai 2010 dokumentierten beweiskräftig eine Nervenwurzelkompression ( Urk. 1 S. 13 , Urk. 18 S.
3 ). Durch die Untersuchungen im C.___ sei en die beim Unfall traumatisch verursachten muskulären Schä digungen im Bereich der rechten Schulter und die dadurch erklärte Be schwerdesymptomatik detailliert und nachvollziehbar begründet aufgezeigt worden (Urk. 1 S. 13). Die von den Ärzten des C.___ er h obenen Befunde im Bereich des Nackens, der Hinterhauptschuppe, der parazervikalen rechtsseitigen Muskulatur, der rechten Schulter und des rechten Arms seien gemäss deren Erkenntnissen unfallbedingt und keine degenerative n Befunde. Für die ebenfalls erst nach dem Unfall aufgetretene Hypertonie falle der Unfall zumindest als Teilursache in Betracht (schmerzbedingte Erhöhung des systolischen Blutdrucks [ Urk. 18 S. 6] ) . Die Neurologen der B.___ würden auf myofaszial verursachte Beschwerden schliessen und Dr. G.___ z eige auf, dass die objekti vierte Be schwerdesymptomatik nicht durch die HWS-Degeneration, sondern durch die traumatische Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze verursacht werde ( Urk. 1 S. 14). Ursache der Beschwer den sei nicht der Zustand der HWS, sondern die traumatisch verursachte Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze ( Urk. 1 S. 15). Bezüglich des rund sieben Monate nach dem Unfall aufgetretenen Insults vom November 2010 habe Dr. F.___ festge halten, dass ein zerebrovaskulärer Insult nach unfallbedingter Dissektion der hirnzu führen den Gefässe bis ein Jahr nach dem Unfall auftreten könne ( Urk. 1 S. 14).
Dr. G.___ zeige in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2012 auf, dass mit einer gezielten Behandlung der geschädigten muskulären Partien die Besserung der meisten Beschwerden um mindestens 50 % erreicht werden könne. Demge mäss liege kein Endzustand vor und nach dem 15. September 2011 seien wei terhin Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 16). 3. 3.1
3.1.1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ stellte in seinem Arztbericht vom 2 1. April 2010 die Diagnosen craniocervicales Beschleunigungstrauma nach Auffahrkol lision am 2 7. März 2010 mit persistierender Cephalgie, Cervicobrachialgie und Müdigkeit ( Urk. 14/M2).
In ihrem Arztbericht vom 5. Juli 2010 diagnostizierte Dr. A.___
sodann post traumatische Augenschmerzen/Mystagmus rechts. Es bestünden Schmerzen in der p aravertebralen Muskulatur, Kopfschmerzen, Augenschmerzen, Arm-, Beinschmerzen rechts mit Sensibilitätsstörung, Kribbeln, Gefühls- sowie Schlaf störung ( Urk. 14/M3).
Bei der MR-Untersuchung der HWS vom 1 7 . Mai 2010 wurde eine Fehlhaltung der HWS vorwiegen d bedingt
durch Unko vertebralarthrosen, eine neurofor a mi nale Einengung im Segment HW2/3 und HW3/4 links mit jeweils Kompression der C3- und C4-Wurzel links sowie im Segment HW4/5 und HW6/7 rechts mit Kompression der C5-Wurzel und weniger der C7-Wurzel rechts neuroforaminal, eine ansonsten leichtgradige Tangierung vo n Nervenwurzeln neuroforaminal, eine in Kombination von pro minenten posterioren Spondylophyten und Band scheibenmaterialprotrusionen relative Spinalkanaleinengung in den Segmenten HW3/4, HW4/5 und HW6/7 sowie Impression des Duralsacks und Myelontan gierung vor allem im Segment HW3/4 (linksbetont) und i m Segment HW6/7 (rechtsbetont) sowie aktivierte degenerative Veränderung en in den Segmenten HW2-HW4 links poste rior betont und in den Segmenten HW5-HW7 anterior betont festgestellt ( Urk. 14/M4) .
Bei den am 6. Mai 2010 im D.___ durchgeführten bildgebende n Untersuchungen zeigte sich ein normaler intercranieller Befund, kein Fraktur nachweis am Schädel, eine intakte Schulter rechts, zum Teil stark ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS, dege nerative Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS), jedoch keine frischen Frakturen (Urk. 14/M11). 3.1.2
Gemäss dem Bericht de r Ärzte der B.___ vom
2 0. Juli 2010 l ag beim Beschwerdeführer ein zerviko zephales und zerviko-brachiales Syndrom sowie klinisch eine armbetonte Hemihypästhesie im Rahmen eines myofascialen Syn droms zerviko-brachial betont mit/bei aktivierter, vorbestehender, degenerativer Veränderung der HWS und aktivierter, dekompensierter, latenter Hyper o pie/Presbiopie beidseits in Folge des Auffahrunfalls von hinten am 2 7. März 2010 vor. Eine radikuläre oder spinale Symptomatik liege nicht vor. Der bis he rige Krankheitsverlauf sei gekennzeichnet durch eine Ausbreitung bzw. einen Übergang der unmittelbar nach dem Unfall bestehenden rein holozephalen Kopfschmerzen in ein zerviko-zephales bzw. zer v iko-brachiales Syndrom und gemäss ophtalmologischem Kons il in eine dekompensierte Hypero pie/Pres biopie, ohne dass es trotz ambulanter Physio- und Schmerztherapie zu einer Besserung gekommen sei ( Urk. 14/M1 5 S. 2 ). Nach der Konsultation vom 1 0. August 2010 hielten die Ärzte der B.___ fest, es bestehe weiter hin ein zerviko-zephales und zerviko-brachiales Syndrom ohne Besserungsten denz (Urk. 14/M14 S. 1). 3.1.3
D ie Ärzte des C.___ führten im
ambulanten Assessment vom 22. Oktober 2010 in der Beurteilung der physiotherapeutischen Abklärung aus, dass die markante Gelenksblockade in der oberen HWS rechts seit längerem zu einer Minderinnervation des rechten M. trapezius und einer konsekutiven Muskelatrophie zu führen scheine. Durch die dadurch beein träch tigte Stabilisierung der oberen Thoraxapertur und vermehrte Kompression auf den Armplexus rechts könne die vor allem in stehender Position vom Be schwerdeführer beklagte Symptomatik im rechten Arm (Schwäche und ziehende Schmerzen) erklärt werden ( Urk. 14/M20 S. 9). Die Ärzte des C.___ wiesen in ihrer Beurteilung
auf die degenerativ stark ver änderte HWS hin .
E s müsse davon ausgegangen werden, dass diese bis zum Unfall klinisch stumm gewesen se
i. Zweifellos seien die im rönt genolo gischen resp. bildgebenden Verfahren festgestellten Veränderungen vorbestehend ge wesen . Seit etwa einem Monat werde eine Hypertonie mit Medikamenten behandelt. Das Auftreten der Hypertonie etliche Monate nach dem Unfall könne diesem ursächlich nicht zugeteilt werden (Urk. 14/M20 S. 10). 3.1.4
Dem Austrittsbericht des D.___ vom 1 6. November 2010 über den stationären Aufe nthalt des Beschwerdeführers in diesem Spital vom 13. bis 17. November 2010 sind die Diagnosen akuter bis subakuter ischämischer Insult im Stromgebiet der Arteria cerebri media links und Mikrohämaturie unklarer Aetiologie am 1 2. No vember 2010 zu entnehmen . Der Beschwerdeführer sei dem D.___
erstmals am 1 2. November 2010 notfallmässig durch Dr. A.___ bei progredienter Hemi parese rechts armbetont seit 3 Tagen zuge wiesen worden . Ein durch geführtes Schädel-CT sei unauffällig gewesen. Am 13. November 2013 habe der Sohn des Be schwerdeführers bei Hemiparese rechts und Verwirrung die Ambulanz in formiert. Nach einer Untersuchung im I.___ sei der Beschwerdeführer ins D.___ zurück verlegt worden, wo ein Schädel MRI durchgeführt worden sei, welches sowohl eine akute als auch subakute Ischämie im Mediastromgebiet gezeigt habe. Die Klinik sei im Verlauf gänzlich regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer am 1 7. November 2010 i n gute m Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können (Urk. 14/M21/2). 3.1.5
Dr . F.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2011 den Stand punkt, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers diagnostisch um eine HWS-Distorsion mit einem Kraftgrad gemäss Quebec Task-Force II handeln dürfte. Eine solche Verletzung sollte innert 26 Wochen eine vollständige Ausheilung zeigen, eine längere Behandlungsbedürftigkeit müsste speziell begründet wer den. Hier liege eine Vielzahl von degenerativen Verän derungen der HWS vor, welche in derart vielen Segmenten nicht unfallkausal erklärt werden könne. Längerfristig sei davon auszugehen, dass diese dege nerativen Veränderungen im Vergleich zu den unfallkausalen Veränderungen weit im Vordergrund stehen würden, d.h. keine unfallkausale Behandlung mehr recht fertigen würden. Es müsse jedoch gesagt werden, dass die degenerativen Verän derungen der HWS vor dem Unfallereignis vom 27. März 2010 klinisch stumm gewesen seien. Es sei durchaus möglich, dass sie durch das Unfallereignis vom 2 7. März 2010 symptomatisch geworden seien, wo mit von einer vorübergehenden Ver schlech terung auszugehen sei. In etwa einem Jahr nach dem Unfall, also am 27. März 2011 , dürfte der Status quo sine erreicht sein, nicht aber der Status quo ante, da die degenerativen Verän derun gen aus eigener Dynamik heraus auch ohne jedes Unfallereignis ein Fort schreiten zeigen würden (Urk. 14/M22 S.
3). Am 1 2. No vember 2010, also rund 7 ½ Monate nach dem Unfall sei eine ischämi sche Läsion i m Mediastromgebiet links aufgetre ten. Auf den ersten Blick scheine dies für eine unfallkausale Veränderung eine zu lange Latenz zu sein. Ein cerebro vaskulärer Insult nach Diss ektion der hirnzuführen den Gefässe könne jedoch bis ein Jahr nach dem Unfall noch auftreten. Bei allen Patienten, welche er ( Dr. F.___ ) mit einer Dissektion gesehen habe, sei diese unfallbedingt oder nicht, habe sich die Dissektion jedoch nachweisen lassen. Im vorliegenden Fall würden sich keiner lei Hinweise auf eine Dissektion zeigen. Weder im Doppler noch im MRI des Schädels hätten sich Anhaltspunkte für eine trau ma tische Gefäss schädigung er geben. Dafür bestünden wesentliche kardio vaskuläre Risiko faktoren, in erster Linie die arterielle Hypertonie, den recht starken Niko tinabusus wie auch die Adipostias. Der Insult sei auf dem Boden von unfall fremden arteriosklerotischen Veränderungen auf getreten, eine Unfallkausalität bestehe nicht. Die daraus entstandenen Beschwerden seien im Vergleich zu den unfallkausalen HWS-Beschwerden wesentlich grösser, die HWS-Beschwerden dürften weitgehend vernachlässigbar sein ( Urk. 14/M22 S.
3). 3.1.6
Nachdem sie den Beschwerdeführer am 1. sowie 10./1 1. Februar 2011 unter sucht hatten, stellten die Ärzte des
E.___ die schlafmedizinische Diagnose mässig ausgeprägte obstruktive Schlafapnoe mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit ( Urk. 14/M24). 3.1.7
Im Arztbericht vom 2 9. April 2011 hielten die Ärzte der B.___ fest, dass s owohl klinisch als auch kernspintomographisch keine Hinweise für eine primäre oder symptomatische Ursache der rechtsseitigen Kopfschmerzen be stünden . Diese seien am ehesten dem zervikozephalen Syndrom infolge der dege nerativen Veränderungen insbesondere der Segmente HW3/4, HW4/5 und HW6/7 oder differentialdiagnostisch einer rechts seitigen Occipitalis neuralgie zuzuord nen (Urk. 14/M31 S. 2). Sie führten im Arztbericht vom 29. August 2011 aus,
dass unverändert ein zervikozephales-rechtsseitiges Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die obere und untere Extremität bestehe . Die rechtsseitigen periorbital beschriebenen Kopfschmerzen seien vermutlich am ehesten mit einem zerviko genen Kopfschmerz und zusätzlicher Spannungs kom ponente ver einbar. Diese könnten im Rahmen eines chronischen Analgetika überabusus verstärkt auftreten. Differentialdiagnostisch sei für die Zerviko brachialgien nach rechts ein radikuläres Reizsyndrom C7/8 bei vorliegenden mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS möglich. Für die Beinschmerzen nach rechts sei differentialdiagnostisch ein l u mbospondy logenes-lumboradikuläres Reizsyndrom denkbar ( Urk. 14/M34 S. 2 ) . 3.1.8
In seiner zweiten Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 führte Dr. F.___ aus , dass beim Unfall (vom 27. März 2010) schon schwere degenerative Verän de rungen der HWS bestanden hätten, welche im MRI vom 17. Mai 2010 hätten nach gewiesen werden können. Eine Latenz von 51 Tagen könne auf keinen Fall aus reichen, um diese Veränderungen entstehen zu lassen (Urk. 14/M35 S. 2). Eine or ganische Schädigung in Form einer strukturellen Veränderung an der HWS, welche mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu be trachten wäre, lasse sich nicht finden. Es bestünden schwere degenerative Ver änderun gen der HWS, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne hin sympto matisch geworden wäre n (Urk. 14/M35 S. 3). 3.1.9
Dr. med . G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, schri eb in seinem Bericht vom 6. Januar 2012, dass sich das vor wiegend einseitige Bild der Beschwerden mit der konstanten Rechtsseitigkeit cervico-occipital nicht durch die diversen degenerativen Veränderungen erklären lasse. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden praktisch unmittelbar nach dem Unfall gehabt mit durchgehender Bestätigung der rechten Seite (cervico-occipital, cervico-brachial), was auf ein erhebliches Trauma mit Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze zurückzuführen sei und nicht etwa auf eine degenerierte Etage C5/6 oder C3/4, welche schon Jahre vor dem Unfall bestanden und zu keinen Beschwerden geführt habe ( Urk. 14/M36 S. 3 ) . Dr . G.___
verneinte
einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. März 2010 und dem (ischämischen) Insult vom 12. November 201 0 ( Urk. 14/M36 S. 4). In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2012 führte Dr. G.___ aus, dass der Status der de generativen Veränderungen wahrscheinlich – es lägen keine Kontrollbilder vor – vor dem Unfall der gleich e wie nach dem Unfall gewesen sei. Hinsichtlich der klinischen Situation sei der Status quo sine noch nicht erreicht (Urk. 3/4). 3.1.10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr . med. H.___ , Innere Medi zin und Rheumatologie FMH, nahm am 1. Juni 2012 Stellung. Er verw ies darauf, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2010 ein cervicocephales Be schleunigungstrauma erlitten habe. Organisch-strukturelle Veränderungen der HWS und des Schädels hätten nicht nachgewiesen werden können. Hingegen seien deutliche, für das Alter sogar eindrückliche degenerative Veränderungen im ganzen Bereich der HWS festgestellt worden. Bereits gut zwei Monate nach dem Unfallereignis sei neben den organischen Befunden eine depressive Stim mungslage beschrieben worden, worauf Dr . A.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert habe. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im November 2010 wegen einem cerebralen Insult im Gebiet der Arteria cerebri media links unterbrochen worden. Danach seien die HWS-Beschwerden (auf dem Boden des Vorzustandes vom Typ der dege nerativen Veränderungen) weiterhin aktiv geblieben. Aus medizinischer Er fahrung sei bekannt, dass derart intensive dege nerative Veränderungen der HWS den üblichen Fallverlauf von mehreren Monaten bis zu einem Jahr oder anderthalb Jahren verlängern könnten. Was aber danach in Anbetracht dieses erheblichen Vorzustandes noch an HWS Be schwerden ange ge ben werde, könne aufgrund der heutigen Er fahrun gen nach HWS-Distorsionen aller Art nicht meh r als unfallkausal eingeschätzt werden. Solche Beschwerden könnten auch ohne äusseren Anlass von sich aus auftreten und wochen- oder monatelang manifest bleiben (Urk. 14/M37 S. 1).
Weiter h ie lt Dr. H.___ fest, dass Dr. G.___ keine neuen Aspekte einbringen würde, welche spezifisch für unfallkausale Beschwerden der HWS gelten wür den. Es bleibe unbestritten, dass schmerzhafte nuchale Muskelansätze und Ver spannungen der subokzipitalen Muskulatur lokal und physiotherapeutisch, eventuell medikamentös behandelt werden sollten. Da die gleichen Beschwerden bei einem Zervikalsyndrom im Alter des Beschwerdeführers ohnehin sehr häufig seien und zudem auf dem Boden erheblicher degenerativer Veränderungen der ganzen HWS zu erwarten seien, könne diese Behandlung nicht mehr als unfall kausal betrachtet werden. Die Unfallkausalität sei spätestens seit Herbst 2011 nur noch möglicherweise vorliegend. Die seit Frühjahr 2011 noch vor liegenden Beschwerden des Beschwerdeführers seien qualitativ und quantitativ diejenigen eines Zervikalsyndroms. Der Status quo sine sei im Sommer oder spätestens im Herbst 2011 erreicht gewesen (Urk. 14/M37 S. 2). 3. 2
3.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung ab 15. September 2011 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 3.2.2
Die Dres. Z.___ und A.___ verschrieben dem Beschwerdeführer Analgesie und Physiotherapie ( Urk. 14/M2-3, Urk. 14/M8).
Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 0. Juli 2010, dass es trotz ambulanter Physio- und Schmerz therapie zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen sei ( Urk. 14/M 15 S.
2).
Sie empfahlen die Durchführung einer stationären Neuro rehabilitation ( Urk. 14/M18). Eine solche Massnahme wurde vom beratenden Arzt der Beschwer degegnerin ,
Dr. med. J.___ , Leiter medizinischer Dienst, am 1 3. September 2010 mit der überzeugenden Be gründung, dass das Nerven system des Beschwerdeführers nicht betroffen sei, abgelehnt ( Urk. 14/M17). Anlässlich der Untersuchung vom 2 2. September 2010 stellten
die Ärzte des C.___ fest , dass in letzten drei Monaten vor ihrer Untersuchung keine Behandlungen mehr durchgeführt wor den seien. Sie empfahlen eine zwei- bis dreimal wöchentlich durchzu führende Physiotherapie, welche dazu dienen dürfte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in Inter vallen von zwei Monaten langsam (10-20 %) zu steigern (Urk. 14/M20 S. 11). Gemäss dem Arztbericht von Dr . A.___ kam es durch die Physiotherapie (Nackenverspannungslockerung, Koordinations training, Muskelaufbau) zu keiner Besserung. Durch den cerebralen Insult vom November 2010 sei es eher zu einer Verschlechterung gekommen ( Urk. 14/M21 S. 2).
Der medizinische Masseur K.___ berichtete am 1. Mai 2011, dass eine Manualtherapie fast nicht möglich sei, da der Beschwer deführer keine Be rührungen ertrage ( Urk. 14/M30). Vom 3. No vember 2010 bis 2 4. April 2011 besuchte der Beschwerdeführer zweimal pro Woche die L.___ , deren Bericht vom 10. Juni 2011 zu ent nehmen ist, dass bei gleichbleibendem Setting mit einer langsamen Ver besserung der Symptome zu rechnen sei. Ob Schmerzfreiheit erreicht werden könne, sei nicht voraussehbar ( Urk. 14/M33). Nach der Konsultation in der B.___
vom 2 9. August 2011 wurde die Weiterführung der regel mässigen Phy s iotherapie und eine symptomatische Schmerztherapie (mittels NSAR) vorgesehen ( Urk. 14/M34 S. 2). Vor diesem Hintergrund vermag die Pro gnose von
Dr. G.___ , dass sich die meisten Beschwerden des Beschwerdeführers zu 50 % bessern wü rde n , falls die von ihm vorgeschlagene Behandlung mit einem Chloräthylspray sowie allenfalls Lokalanästhetika Erfolg habe (Urk. 14/M36 S. 3 und 4), nicht zu überzeugen . Beweismässig ist hierbei der Umstand zu berücksichtigen, dass diese Be urteilung von Dr. G.___ kurze Zeit nach der leistungseinstellenden Verfügung vom
27. Oktober 2011 (Urk. 14/74) abgegeben wurde (Urteil des Bundes gerichts I 92/06 vom 1 6. August 2006, E. 5.3). Als schlüssig und überzeugend erweist sich hingegen di e Einschätzung von Dr . F.___
vo m 1 9. Oktober 2011, wonach unfall kausal von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten sei. Er ist vielmehr der Auffassung, dass eine weitere Behand lung krankheits halber gerechtfertigt sei, und verweist auf d ie CPAP-Beatmung wie auch die Physiotherapie nach cerebro-vaskulären Insulten im Mediastromgebiet links. Schliesslich empfiehlt er, dass a usserdem eine medi kamentöse anti depressive Behandlung stattfinden solle ( Urk. 14/M35 S. 3). Mit Ver fügung vom 26. Juli 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 14/67, Urk. 14/69). Da somit auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , i st der Fallabschluss per
15. September 2011 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl.
etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008, E.
4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3
3.3 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Bei der MR-Untersuchung vom 1 7. Mai 2010 wurden keine traumatisch bedingten Läsi onen, jedoch
die von den Dres. F.___ , H.___ und G.___ the matisierten
dege nerativen Veränderungen der HWS sichtbar ( Urk. 14/M4 ) .
Gemäss den Ärzte n der B.___ sind die bildgebend fest gestellten Veränderungen der HWS vorbestehend und nicht Folge des Unfalles ( Urk. 14/M15 S. 2).
Wie die bera tenden Ärzte der Be schwer degegnerin und die be han delnden Ärzte der B.___ verweisen auch die Ärzte des C.___ in ihrem ambulanten Assessment vom 2 2. Oktober 2010 auf die d ege nerativ stark veränderte HWS und führen aus, e s müsse davon ausgegangen werden, dass diese bis zum Unfall klinisch stumm gewesen sei. Zweifellos seien die im rönt genologischen resp. bildgebenden Verfahren festgestellten Verände rungen vorbestehend gewesen (Urk. 14/M20 S. 10). Diese ärztliche Schlussfol gerungen widersprechen dem Beschwerdeführer , welcher vor bringt, dass durch di e MR-Aufnahmen vom 15. (richtig: 17.) Mai 2010 – durch den Unfall verur sachte
– strukturellen Schädigungen in der Form von mehrfachen Nervenwur zel-Kompressionen bewiesen seien (Urk. 18 S. 3).
Auch die Auffassung von Dr. G.___ , dass eine beim Unfall vom 27. März 2010 erlittene Überdehnung der Mus ku latur die Beschwerden des Beschwerdeführers verursache, ver mag nach dem Gesagten keine Zweifel an der Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerde gegnerin zu begründen. Anders als diese kann er sich nicht auf objektiv feststellbare Befunde stützen. Es kommt hinzu, dass n ach der Recht sprechung des Bundes gerichts eine traumatische Verschlim merung eines kli nisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlos sen zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 3; U 354/04 vom 11. April 2005 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerden auch ohne unfall bedingte organi sche Befunde symptomatisch geworden wären.
Alle involvierten Ärzte sind sich einig, dass der ischämische Ins ult von Mitte November 2010 nicht auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sei ( insbes. E. 3. 1.7 und E. 3.1.9 ) . Ferner steht d as Auf treten der Hypertonie Monate nach dem Unfall vom 2 7. März 2010
gemäss den Ärzten des C.___ nicht in einem kausalen Zusam menhang mit diesem Unfallereignis ( E. 3.1.3 ). S chliesslich fanden die Ärzte der B.___ sowohl
klinisch als auch kernspino tomographisch keine Hinweise für eine pri märe oder symptomatische Ursache der rechtsseitigen Kopfschmerzen. Diese seien am ehesten dem zervikozephalen Syndrom infolge der dege nera tiven Ver än derungen insbesondere der Segmente HW3/4, HW4/5 und HW6/7 oder diffe rential diagnostisch einer rechts seitigen Occi pitalisneuralgie zuzuord nen (Urk. 14/M31 S. 2).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der be handelnden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrundeliegt. Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen vermögen aber für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005, E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007, E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3). 3.3. 2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun deliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse des unfallanalytischen Gutach tens vom 28. Februar 2011 [Urk. 10/36] und die Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin [E. 3.1.5, 3.1.8, 3.1.10] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleu dertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im F olgenden zu zeigen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt. 3.3.3
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 qualifizierte d ie Beschwerdegegnerin
das Unfallereignis vom 2 7. März 2010 als mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Ereignissen (Urk. 14/74 S. 4) . Im angefochtenen Entscheid wurde dies bestätigt ( Urk. 2 S. 14).
Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfaller eignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrach tungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende n äussere n Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Vorliegend hielt der Beschwerdeführer mit seinem „Renault La guna“ hinter einer Fahrzeuglenkerin an, welche mit ihrem „VW New Beetle“ links abbiegen wollte und kurz warten musste, weil ihr auf der Gegenfahrbahn ein Motor rad fahrer entgegen kam. Wenige Sekunden später prallte ein „Subaru Impreza“ ins Heck des Personenwagens des Beschwerdeführers, wo durch sein Fahrzeug nach vorne geschoben wurde und das Heck des vorderen Autos leicht berührte ( Urk. 14/36 S. 2 , Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2 3. April 2010, Urk. 3/3 S. 6 ). Aus den an den beteiligten Fahrzeugen ent stand enen Sachschä den (vgl. die Scha denbilder [ Urk. 14/36 S. 1, S. 5 -8; Urk. 3/3] sowie die Scha denkalkulationen der beteiligten Sachversicherer, Urk. 14/36 S. 8-9 ) ist zu schliessen, dass nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben. Laut unfallanalytischem Gutachten vom 28. Februar 2011 lag die kollisions bedingte Geschwindig keits änderung (delta-v) des vom Beschwerde führer ge steuerten Fahrzeuges , als das folgende Auto auf dieses aufgefahren ist , zwischen 11,9 und 15,7 km/h und beim zweiten Anstoss des Autos des Beschwerdeführers beim vorderen Wagen zwischen 3,8 und 6,1 km/h (Urk. 14/36 S. 1 und 10). Da Heckauffahrkolli sionen mit vergleichbaren Schadenbildern von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [Auf fahrkollision vor einem Fussgängerstreifen mit einem delta-v von 10 15
km/h]; Urteil 8C_141/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.4.2; Urteil U 419/06 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; Urteil U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 [Auf fahrunfall auf Autobahn mit einem delta-v von 12-17 km/h]), erweist sich die im ange fochte nen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalls vom 2 7 . März 2006 als zutreffend.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3.3) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009).
Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, dass das Kriterium „ besonders dra matische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls “ ge geben sei. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. Bezüglich der „ Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen “ bringt der Be schwer deführer vor,
dass die HWS-Distorsion eine bereits erheblich vor ge schä digte Wirbelsäule betroffen habe, wobei er auf die Degeneration an einer Vielzahl von HWS-Wirbelkörpern verweist ( Urk. 1 S. 17). Zwar ist nach der bundesgerichtli che n Rechtsprechung eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet, die „typischen“ Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonde rer Art qualifiziert werden kann. Indes wird damit einzig der durch einen früheren Unfall verursachten dauerhafte n Vorschädigung der HWS und nicht degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule
Rechnung getragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 2 9. August 2011 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen; 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 5.2.1). In der Regel wird voraus gesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 277/2013 vom 7. Juli 2013 E. 4.2.2, mit Hinweis). Nachdem der Be schwerdeführer trotz vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS vor dem Unfall be schwer defrei war ( Urk. 14/M15 S. 2) und auch keine weiteren Hinweise für eine besondere Art der erlittenen Verletzung gegeben sind, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf ein e spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Bejahung dieses Kriteriums deutlich höher. Durch die ärztliche Behandlung müsste eine erhebliche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) . Auch dieses Kriterium ist nicht gegeben.
Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häusliche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). So war er etwa ab Juli 2010 wieder zu 50 % als Hauswart tätig (Urk. 14/M20 S. 3). Ferner müssen hier seine nicht unfallkausalen gesundheitli chen Beschwerden im Zu sammenhang mit dem ischämischen Insult vom November 2010 (Urk. 14/M21/2) und der mässig ausgeprägten obstruktive n Schlaf apnoe (Urk. 14/M24) unberücksichtigt bleiben. Das Kriterium „ erhebliche Be schwer den “ ist daher nicht erfüllt . Der Beschwerdeführer behauptet, dass auf grund der nicht durchgeführten stationären Neurorehabilitation eine Chroni fi zierung seiner Beschwerden einge treten sei (Urk. 1 S. 18).
Eine eigentliche „ ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen er heblich verschlimmert “ hätte, wird von ihm allerdings zu Recht nicht geltend gemacht.
Der Beschwer deführer beruft sich ferner darauf, dass ein „ schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen “ vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 18). Die diesbezügli chen Vor bringen vermögen nicht zu überzeugen. Auch der vom Beschwerde führer beigezogene Dr . G.___ verneinte die U nfall kausalität des ischämischen Insults ( Urk. 14/M36 S. 4). Die Abklärungen im E.___ vom 1. und 10./1 1. Februar 2011 wurden wegen der seit dem ischä mischen Insult vom November 2010 vermehrt aufgetretenen Tages müdig keit und subjektiven Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten vorgenom men ( Urk. 14/M24). Schliesslich liegt ü ber die angebliche Behandlung bei einer Psy cho therapeutin (Urk. 1 S. 18) kein Arztbericht vor.
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer „erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie senen Anstrengungen“ ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem leichten bis mittelschwe ren Schleudertrauma der HWS ein länger oder gar dau ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich er scheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger persönlicher Unanneh m lichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemass nahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 6.7.1) . Das
Kriterium „ erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen “ ist vorliegend nicht erfüllt, mussten die Ärzte des C.___ bei ihrer Untersuchung des Beschwerde führers vom 2 2. September 20 10 doch feststellen, dass seit etwa drei Monaten keine eigentliche Therapie durchgeführt und auch die Schmerzmittelverabrei chung „ etwas dem Zufall überlassen “
worden war ( Urk. 14/M20 S. 11) . 3.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem ver sicherten Unfallereignis nicht über den 1 5. September 2011 hinaus leistungs pflichtig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2011 schloss die AXA den Fall ab und stellte ihre Leistungen per 1 5. September 2011 ein ( Urk. 14/74). Dagegen erhob X.___ am 2 8. November 2011 Einsprache ( Urk. 14/78) . Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 liess er der AXA den Bericht von Dr. med . G.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 6. Januar 2012 ( Urk. 14/M36)
zukommen (Urk. 14/91), welchen diese ihrem beratenden Arzt Dr. med. H.___ , Innere Medizin und Rheumato logie FMH, zur Stellungnahme vorlegte ( Stellung nahme von Dr. H.___ vom 1. Juni 2012, Urk. 14/M37) . Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 wies die AXA die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte
X.___ am 27. August 2012 Beschwerde und bean tragt e , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 sei die Be schwerde gegnerin eventuell nach Einholung eines medizinischen Gutachtens
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 15. September 2011 die Leistungen aus der Unfallversicherung (Heilbehandlung und Taggeld) auszu richten. Ferner beantragte er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und in der Person von Rechtsan walt Dr. André Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S.
2).
Die AXA beantragt e m it Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2012 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten ,
Urk. 14/1-106 und Urk. 14/M1-M37) .
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Be willi gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet ( Urk. 15).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
18) und duplicando ( Urk.
25) an ihren Anträ gen fest. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 2 8. Mai 2013 eine Kopie der Duplik zugestellt ( Urk. 26).
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76).
E. 1.2.3 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.3.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2 7. März 2010 über den 1 5. September 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 2 7. M ärz 2010 stehen. 2. 2
D ie Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 ( Urk. 2) im Wesentlichen, dass keine objektivierbaren Befunde im Sinne von strukturellen Läsionen belegt seien ( Urk. 2 S. 7) . Es sei der schlüs si gen Beurteilung von Dr . F.___ zu folgen, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die massiven dege nerativen Veränderungen zurück zu führen seien. Gestützt auf die einhellige Beurteilung der involvierten Ärzte sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Verletzungen um vorbestehende und damit krankheitsbedingte Befunde handle. Sofern Dr. G.___ eine andere Meinung vertrete, könne dieser in Anbetracht der klaren Aussage aller ander en Fachärzte nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 11). Aus der Tatsache, dass der Vorzustand bis zum Unfall zu keinen Beschwerden geführt habe, lasse sich nichts in Bezug auf die Unfallkausalität ableiten ( Urk. 2 S. 12). Selbst wenn die natürliche Kausalität zu bejahen wäre , würde es an objektivierbaren Be funden im Sinne von bildgebend darstellbaren und unfall be dingten struk turellen Läsionen mangeln, weshalb der Prüfung des adäquaten Kausalzusam menhangs nicht s im Wege stehe ( Urk. 2 S. 13). Es könne davon ausgegangen werden, dass weitere Behandlungen keine namhafte Ver besserung des (unfallkausal ohnehin nicht beeinträchtigten) Gesundheits zustands mehr be wirken würden. Der medizinische Endzustand sei am 2 7. März 2011, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1 5. September 2011, erreicht gewesen. Die nach dem 15. September 2011 geklagten Beschwerden stünden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) in einem natürlichen Kau salzusam menhang mit dem Ereignis vom 27. März 2010.
Der Unfall vom 2 7. März 2010 sei als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Ereignissen einzustufen. Von den Adäquanzkriterien gemäss bundesgerichtli cher Re chtsprechung sei keines erfüllt . Auch der adäquate Kausal zusammen hang sei spätestens ab dem 15. September 2011 nicht mehr gegeben ( Urk. 2 S.
14). D ie Beschwerdegegnerin bringt überdies vor, a us all den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Behandlungen nach dem Unfall vom 27. März 2010 im Wesentliche n aus Physiotherapie und Verord nung von Medikamenten und Analgesie und in blossen ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungs massnahmen bestanden hätte n , was nicht die Qualität einer regelmässigen ziel gerichteten Heilmetho dik erreiche (Urk. 13 S. 8). Durch den Unfall seien weder der Schädel noch das Gehirn des Beschwerdeführers be troffen. Der cerebrovas kuläre Insult könne alleine schon aus diesem Grunde nicht Folge des fraglichen Unfallereignisses sein. Der ischämische Insult sei eindeutig wegen der vorbeste henden und erheblichen cardiovaskulären Risiko faktoren, wie arterielle Hyper tonie, Nikotinabusus und Adipositas einge treten ( Urk. 25 S. 4). Die Kompression der Nerv enwurzel im Bereich der HWS sei durch den erheblichen und schweren degenerativen Vorzustand bedingt ( Urk. 25 S. 5). 2 .3
Der Beschwerdeführer vertritt d emgegenüber den Standpunkt, dass sämtliche Berichte zu den medizinischen Abklärungen die Verursachung des bis heute an haltenden Gesundheitsschaden s durch den Unfall vom 27. Mai 2010 belegen würden (Urk. 1 S. 12).
Die MRI-Aufnahmen vom 17. Mai 2010 dokumentierten beweiskräftig eine Nervenwurzelkompression ( Urk. 1 S. 13 , Urk. 18 S.
3 ). Durch die Untersuchungen im C.___ sei en die beim Unfall traumatisch verursachten muskulären Schä digungen im Bereich der rechten Schulter und die dadurch erklärte Be schwerdesymptomatik detailliert und nachvollziehbar begründet aufgezeigt worden (Urk. 1 S. 13). Die von den Ärzten des C.___ er h obenen Befunde im Bereich des Nackens, der Hinterhauptschuppe, der parazervikalen rechtsseitigen Muskulatur, der rechten Schulter und des rechten Arms seien gemäss deren Erkenntnissen unfallbedingt und keine degenerative n Befunde. Für die ebenfalls erst nach dem Unfall aufgetretene Hypertonie falle der Unfall zumindest als Teilursache in Betracht (schmerzbedingte Erhöhung des systolischen Blutdrucks [ Urk. 18 S. 6] ) . Die Neurologen der B.___ würden auf myofaszial verursachte Beschwerden schliessen und Dr. G.___ z eige auf, dass die objekti vierte Be schwerdesymptomatik nicht durch die HWS-Degeneration, sondern durch die traumatische Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze verursacht werde ( Urk. 1 S. 14). Ursache der Beschwer den sei nicht der Zustand der HWS, sondern die traumatisch verursachte Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze ( Urk. 1 S. 15). Bezüglich des rund sieben Monate nach dem Unfall aufgetretenen Insults vom November 2010 habe Dr. F.___ festge halten, dass ein zerebrovaskulärer Insult nach unfallbedingter Dissektion der hirnzu führen den Gefässe bis ein Jahr nach dem Unfall auftreten könne ( Urk. 1 S. 14).
Dr. G.___ zeige in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2012 auf, dass mit einer gezielten Behandlung der geschädigten muskulären Partien die Besserung der meisten Beschwerden um mindestens 50 % erreicht werden könne. Demge mäss liege kein Endzustand vor und nach dem 15. September 2011 seien wei terhin Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 16). 3.
E. 1.7 und E. 3.1.9 ) . Ferner steht d as Auf treten der Hypertonie Monate nach dem Unfall vom 2 7. März 2010
gemäss den Ärzten des C.___ nicht in einem kausalen Zusam menhang mit diesem Unfallereignis ( E. 3.1.3 ). S chliesslich fanden die Ärzte der B.___ sowohl
klinisch als auch kernspino tomographisch keine Hinweise für eine pri märe oder symptomatische Ursache der rechtsseitigen Kopfschmerzen. Diese seien am ehesten dem zervikozephalen Syndrom infolge der dege nera tiven Ver än derungen insbesondere der Segmente HW3/4, HW4/5 und HW6/7 oder diffe rential diagnostisch einer rechts seitigen Occi pitalisneuralgie zuzuord nen (Urk. 14/M31 S. 2).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der be handelnden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrundeliegt. Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen vermögen aber für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005, E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007, E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ stellte in seinem Arztbericht vom 2 1. April 2010 die Diagnosen craniocervicales Beschleunigungstrauma nach Auffahrkol lision am 2 7. März 2010 mit persistierender Cephalgie, Cervicobrachialgie und Müdigkeit ( Urk. 14/M2).
In ihrem Arztbericht vom 5. Juli 2010 diagnostizierte Dr. A.___
sodann post traumatische Augenschmerzen/Mystagmus rechts. Es bestünden Schmerzen in der p aravertebralen Muskulatur, Kopfschmerzen, Augenschmerzen, Arm-, Beinschmerzen rechts mit Sensibilitätsstörung, Kribbeln, Gefühls- sowie Schlaf störung ( Urk. 14/M3).
Bei der MR-Untersuchung der HWS vom 1 7 . Mai 2010 wurde eine Fehlhaltung der HWS vorwiegen d bedingt
durch Unko vertebralarthrosen, eine neurofor a mi nale Einengung im Segment HW2/3 und HW3/4 links mit jeweils Kompression der C3- und C4-Wurzel links sowie im Segment HW4/5 und HW6/7 rechts mit Kompression der C5-Wurzel und weniger der C7-Wurzel rechts neuroforaminal, eine ansonsten leichtgradige Tangierung vo n Nervenwurzeln neuroforaminal, eine in Kombination von pro minenten posterioren Spondylophyten und Band scheibenmaterialprotrusionen relative Spinalkanaleinengung in den Segmenten HW3/4, HW4/5 und HW6/7 sowie Impression des Duralsacks und Myelontan gierung vor allem im Segment HW3/4 (linksbetont) und i m Segment HW6/7 (rechtsbetont) sowie aktivierte degenerative Veränderung en in den Segmenten HW2-HW4 links poste rior betont und in den Segmenten HW5-HW7 anterior betont festgestellt ( Urk. 14/M4) .
Bei den am 6. Mai 2010 im D.___ durchgeführten bildgebende n Untersuchungen zeigte sich ein normaler intercranieller Befund, kein Fraktur nachweis am Schädel, eine intakte Schulter rechts, zum Teil stark ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS, dege nerative Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS), jedoch keine frischen Frakturen (Urk. 14/M11).
E. 3.1.2 Gemäss dem Bericht de r Ärzte der B.___ vom
2 0. Juli 2010 l ag beim Beschwerdeführer ein zerviko zephales und zerviko-brachiales Syndrom sowie klinisch eine armbetonte Hemihypästhesie im Rahmen eines myofascialen Syn droms zerviko-brachial betont mit/bei aktivierter, vorbestehender, degenerativer Veränderung der HWS und aktivierter, dekompensierter, latenter Hyper o pie/Presbiopie beidseits in Folge des Auffahrunfalls von hinten am 2 7. März 2010 vor. Eine radikuläre oder spinale Symptomatik liege nicht vor. Der bis he rige Krankheitsverlauf sei gekennzeichnet durch eine Ausbreitung bzw. einen Übergang der unmittelbar nach dem Unfall bestehenden rein holozephalen Kopfschmerzen in ein zerviko-zephales bzw. zer v iko-brachiales Syndrom und gemäss ophtalmologischem Kons il in eine dekompensierte Hypero pie/Pres biopie, ohne dass es trotz ambulanter Physio- und Schmerztherapie zu einer Besserung gekommen sei ( Urk. 14/M1 5 S. 2 ). Nach der Konsultation vom 1 0. August 2010 hielten die Ärzte der B.___ fest, es bestehe weiter hin ein zerviko-zephales und zerviko-brachiales Syndrom ohne Besserungsten denz (Urk. 14/M14 S. 1).
E. 3.1.3 D ie Ärzte des C.___ führten im
ambulanten Assessment vom 22. Oktober 2010 in der Beurteilung der physiotherapeutischen Abklärung aus, dass die markante Gelenksblockade in der oberen HWS rechts seit längerem zu einer Minderinnervation des rechten M. trapezius und einer konsekutiven Muskelatrophie zu führen scheine. Durch die dadurch beein träch tigte Stabilisierung der oberen Thoraxapertur und vermehrte Kompression auf den Armplexus rechts könne die vor allem in stehender Position vom Be schwerdeführer beklagte Symptomatik im rechten Arm (Schwäche und ziehende Schmerzen) erklärt werden ( Urk. 14/M20 S. 9). Die Ärzte des C.___ wiesen in ihrer Beurteilung
auf die degenerativ stark ver änderte HWS hin .
E s müsse davon ausgegangen werden, dass diese bis zum Unfall klinisch stumm gewesen se
i. Zweifellos seien die im rönt genolo gischen resp. bildgebenden Verfahren festgestellten Veränderungen vorbestehend ge wesen . Seit etwa einem Monat werde eine Hypertonie mit Medikamenten behandelt. Das Auftreten der Hypertonie etliche Monate nach dem Unfall könne diesem ursächlich nicht zugeteilt werden (Urk. 14/M20 S. 10).
E. 3.1.4 Dem Austrittsbericht des D.___ vom 1 6. November 2010 über den stationären Aufe nthalt des Beschwerdeführers in diesem Spital vom 13. bis 17. November 2010 sind die Diagnosen akuter bis subakuter ischämischer Insult im Stromgebiet der Arteria cerebri media links und Mikrohämaturie unklarer Aetiologie am 1 2. No vember 2010 zu entnehmen . Der Beschwerdeführer sei dem D.___
erstmals am 1 2. November 2010 notfallmässig durch Dr. A.___ bei progredienter Hemi parese rechts armbetont seit 3 Tagen zuge wiesen worden . Ein durch geführtes Schädel-CT sei unauffällig gewesen. Am 13. November 2013 habe der Sohn des Be schwerdeführers bei Hemiparese rechts und Verwirrung die Ambulanz in formiert. Nach einer Untersuchung im I.___ sei der Beschwerdeführer ins D.___ zurück verlegt worden, wo ein Schädel MRI durchgeführt worden sei, welches sowohl eine akute als auch subakute Ischämie im Mediastromgebiet gezeigt habe. Die Klinik sei im Verlauf gänzlich regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer am 1 7. November 2010 i n gute m Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können (Urk. 14/M21/2).
E. 3.1.5 Dr . F.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2011 den Stand punkt, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers diagnostisch um eine HWS-Distorsion mit einem Kraftgrad gemäss Quebec Task-Force II handeln dürfte. Eine solche Verletzung sollte innert 26 Wochen eine vollständige Ausheilung zeigen, eine längere Behandlungsbedürftigkeit müsste speziell begründet wer den. Hier liege eine Vielzahl von degenerativen Verän derungen der HWS vor, welche in derart vielen Segmenten nicht unfallkausal erklärt werden könne. Längerfristig sei davon auszugehen, dass diese dege nerativen Veränderungen im Vergleich zu den unfallkausalen Veränderungen weit im Vordergrund stehen würden, d.h. keine unfallkausale Behandlung mehr recht fertigen würden. Es müsse jedoch gesagt werden, dass die degenerativen Verän derungen der HWS vor dem Unfallereignis vom 27. März 2010 klinisch stumm gewesen seien. Es sei durchaus möglich, dass sie durch das Unfallereignis vom 2 7. März 2010 symptomatisch geworden seien, wo mit von einer vorübergehenden Ver schlech terung auszugehen sei. In etwa einem Jahr nach dem Unfall, also am 27. März 2011 , dürfte der Status quo sine erreicht sein, nicht aber der Status quo ante, da die degenerativen Verän derun gen aus eigener Dynamik heraus auch ohne jedes Unfallereignis ein Fort schreiten zeigen würden (Urk. 14/M22 S.
3). Am 1 2. No vember 2010, also rund 7 ½ Monate nach dem Unfall sei eine ischämi sche Läsion i m Mediastromgebiet links aufgetre ten. Auf den ersten Blick scheine dies für eine unfallkausale Veränderung eine zu lange Latenz zu sein. Ein cerebro vaskulärer Insult nach Diss ektion der hirnzuführen den Gefässe könne jedoch bis ein Jahr nach dem Unfall noch auftreten. Bei allen Patienten, welche er ( Dr. F.___ ) mit einer Dissektion gesehen habe, sei diese unfallbedingt oder nicht, habe sich die Dissektion jedoch nachweisen lassen. Im vorliegenden Fall würden sich keiner lei Hinweise auf eine Dissektion zeigen. Weder im Doppler noch im MRI des Schädels hätten sich Anhaltspunkte für eine trau ma tische Gefäss schädigung er geben. Dafür bestünden wesentliche kardio vaskuläre Risiko faktoren, in erster Linie die arterielle Hypertonie, den recht starken Niko tinabusus wie auch die Adipostias. Der Insult sei auf dem Boden von unfall fremden arteriosklerotischen Veränderungen auf getreten, eine Unfallkausalität bestehe nicht. Die daraus entstandenen Beschwerden seien im Vergleich zu den unfallkausalen HWS-Beschwerden wesentlich grösser, die HWS-Beschwerden dürften weitgehend vernachlässigbar sein ( Urk. 14/M22 S.
3).
E. 3.1.6 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 1. sowie 10./1 1. Februar 2011 unter sucht hatten, stellten die Ärzte des
E.___ die schlafmedizinische Diagnose mässig ausgeprägte obstruktive Schlafapnoe mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit ( Urk. 14/M24).
E. 3.1.7 Im Arztbericht vom 2 9. April 2011 hielten die Ärzte der B.___ fest, dass s owohl klinisch als auch kernspintomographisch keine Hinweise für eine primäre oder symptomatische Ursache der rechtsseitigen Kopfschmerzen be stünden . Diese seien am ehesten dem zervikozephalen Syndrom infolge der dege nerativen Veränderungen insbesondere der Segmente HW3/4, HW4/5 und HW6/7 oder differentialdiagnostisch einer rechts seitigen Occipitalis neuralgie zuzuord nen (Urk. 14/M31 S. 2). Sie führten im Arztbericht vom 29. August 2011 aus,
dass unverändert ein zervikozephales-rechtsseitiges Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die obere und untere Extremität bestehe . Die rechtsseitigen periorbital beschriebenen Kopfschmerzen seien vermutlich am ehesten mit einem zerviko genen Kopfschmerz und zusätzlicher Spannungs kom ponente ver einbar. Diese könnten im Rahmen eines chronischen Analgetika überabusus verstärkt auftreten. Differentialdiagnostisch sei für die Zerviko brachialgien nach rechts ein radikuläres Reizsyndrom C7/8 bei vorliegenden mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS möglich. Für die Beinschmerzen nach rechts sei differentialdiagnostisch ein l u mbospondy logenes-lumboradikuläres Reizsyndrom denkbar ( Urk. 14/M34 S. 2 ) .
E. 3.1.8 In seiner zweiten Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 führte Dr. F.___ aus , dass beim Unfall (vom 27. März 2010) schon schwere degenerative Verän de rungen der HWS bestanden hätten, welche im MRI vom 17. Mai 2010 hätten nach gewiesen werden können. Eine Latenz von 51 Tagen könne auf keinen Fall aus reichen, um diese Veränderungen entstehen zu lassen (Urk. 14/M35 S. 2). Eine or ganische Schädigung in Form einer strukturellen Veränderung an der HWS, welche mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu be trachten wäre, lasse sich nicht finden. Es bestünden schwere degenerative Ver änderun gen der HWS, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne hin sympto matisch geworden wäre n (Urk. 14/M35 S. 3).
E. 3.1.9 Dr. med . G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, schri eb in seinem Bericht vom 6. Januar 2012, dass sich das vor wiegend einseitige Bild der Beschwerden mit der konstanten Rechtsseitigkeit cervico-occipital nicht durch die diversen degenerativen Veränderungen erklären lasse. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden praktisch unmittelbar nach dem Unfall gehabt mit durchgehender Bestätigung der rechten Seite (cervico-occipital, cervico-brachial), was auf ein erhebliches Trauma mit Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze zurückzuführen sei und nicht etwa auf eine degenerierte Etage C5/6 oder C3/4, welche schon Jahre vor dem Unfall bestanden und zu keinen Beschwerden geführt habe ( Urk. 14/M36 S. 3 ) . Dr . G.___
verneinte
einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. März 2010 und dem (ischämischen) Insult vom 12. November 201 0 ( Urk. 14/M36 S. 4). In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2012 führte Dr. G.___ aus, dass der Status der de generativen Veränderungen wahrscheinlich – es lägen keine Kontrollbilder vor – vor dem Unfall der gleich e wie nach dem Unfall gewesen sei. Hinsichtlich der klinischen Situation sei der Status quo sine noch nicht erreicht (Urk. 3/4).
E. 3.1.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr . med. H.___ , Innere Medi zin und Rheumatologie FMH, nahm am 1. Juni 2012 Stellung. Er verw ies darauf, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2010 ein cervicocephales Be schleunigungstrauma erlitten habe. Organisch-strukturelle Veränderungen der HWS und des Schädels hätten nicht nachgewiesen werden können. Hingegen seien deutliche, für das Alter sogar eindrückliche degenerative Veränderungen im ganzen Bereich der HWS festgestellt worden. Bereits gut zwei Monate nach dem Unfallereignis sei neben den organischen Befunden eine depressive Stim mungslage beschrieben worden, worauf Dr . A.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert habe. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im November 2010 wegen einem cerebralen Insult im Gebiet der Arteria cerebri media links unterbrochen worden. Danach seien die HWS-Beschwerden (auf dem Boden des Vorzustandes vom Typ der dege nerativen Veränderungen) weiterhin aktiv geblieben. Aus medizinischer Er fahrung sei bekannt, dass derart intensive dege nerative Veränderungen der HWS den üblichen Fallverlauf von mehreren Monaten bis zu einem Jahr oder anderthalb Jahren verlängern könnten. Was aber danach in Anbetracht dieses erheblichen Vorzustandes noch an HWS Be schwerden ange ge ben werde, könne aufgrund der heutigen Er fahrun gen nach HWS-Distorsionen aller Art nicht meh r als unfallkausal eingeschätzt werden. Solche Beschwerden könnten auch ohne äusseren Anlass von sich aus auftreten und wochen- oder monatelang manifest bleiben (Urk. 14/M37 S. 1).
Weiter h ie lt Dr. H.___ fest, dass Dr. G.___ keine neuen Aspekte einbringen würde, welche spezifisch für unfallkausale Beschwerden der HWS gelten wür den. Es bleibe unbestritten, dass schmerzhafte nuchale Muskelansätze und Ver spannungen der subokzipitalen Muskulatur lokal und physiotherapeutisch, eventuell medikamentös behandelt werden sollten. Da die gleichen Beschwerden bei einem Zervikalsyndrom im Alter des Beschwerdeführers ohnehin sehr häufig seien und zudem auf dem Boden erheblicher degenerativer Veränderungen der ganzen HWS zu erwarten seien, könne diese Behandlung nicht mehr als unfall kausal betrachtet werden. Die Unfallkausalität sei spätestens seit Herbst 2011 nur noch möglicherweise vorliegend. Die seit Frühjahr 2011 noch vor liegenden Beschwerden des Beschwerdeführers seien qualitativ und quantitativ diejenigen eines Zervikalsyndroms. Der Status quo sine sei im Sommer oder spätestens im Herbst 2011 erreicht gewesen (Urk. 14/M37 S. 2). 3. 2
3.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung ab 15. September 2011 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 3.2.2
Die Dres. Z.___ und A.___ verschrieben dem Beschwerdeführer Analgesie und Physiotherapie ( Urk. 14/M2-3, Urk. 14/M8).
Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 0. Juli 2010, dass es trotz ambulanter Physio- und Schmerz therapie zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen sei ( Urk. 14/M 15 S.
2).
Sie empfahlen die Durchführung einer stationären Neuro rehabilitation ( Urk. 14/M18). Eine solche Massnahme wurde vom beratenden Arzt der Beschwer degegnerin ,
Dr. med. J.___ , Leiter medizinischer Dienst, am 1 3. September 2010 mit der überzeugenden Be gründung, dass das Nerven system des Beschwerdeführers nicht betroffen sei, abgelehnt ( Urk. 14/M17). Anlässlich der Untersuchung vom 2 2. September 2010 stellten
die Ärzte des C.___ fest , dass in letzten drei Monaten vor ihrer Untersuchung keine Behandlungen mehr durchgeführt wor den seien. Sie empfahlen eine zwei- bis dreimal wöchentlich durchzu führende Physiotherapie, welche dazu dienen dürfte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in Inter vallen von zwei Monaten langsam (10-20 %) zu steigern (Urk. 14/M20 S. 11). Gemäss dem Arztbericht von Dr . A.___ kam es durch die Physiotherapie (Nackenverspannungslockerung, Koordinations training, Muskelaufbau) zu keiner Besserung. Durch den cerebralen Insult vom November 2010 sei es eher zu einer Verschlechterung gekommen ( Urk. 14/M21 S. 2).
Der medizinische Masseur K.___ berichtete am 1. Mai 2011, dass eine Manualtherapie fast nicht möglich sei, da der Beschwer deführer keine Be rührungen ertrage ( Urk. 14/M30). Vom 3. No vember 2010 bis 2 4. April 2011 besuchte der Beschwerdeführer zweimal pro Woche die L.___ , deren Bericht vom 10. Juni 2011 zu ent nehmen ist, dass bei gleichbleibendem Setting mit einer langsamen Ver besserung der Symptome zu rechnen sei. Ob Schmerzfreiheit erreicht werden könne, sei nicht voraussehbar ( Urk. 14/M33). Nach der Konsultation in der B.___
vom 2 9. August 2011 wurde die Weiterführung der regel mässigen Phy s iotherapie und eine symptomatische Schmerztherapie (mittels NSAR) vorgesehen ( Urk. 14/M34 S. 2). Vor diesem Hintergrund vermag die Pro gnose von
Dr. G.___ , dass sich die meisten Beschwerden des Beschwerdeführers zu 50 % bessern wü rde n , falls die von ihm vorgeschlagene Behandlung mit einem Chloräthylspray sowie allenfalls Lokalanästhetika Erfolg habe (Urk. 14/M36 S. 3 und 4), nicht zu überzeugen . Beweismässig ist hierbei der Umstand zu berücksichtigen, dass diese Be urteilung von Dr. G.___ kurze Zeit nach der leistungseinstellenden Verfügung vom
27. Oktober 2011 (Urk. 14/74) abgegeben wurde (Urteil des Bundes gerichts I 92/06 vom 1 6. August 2006, E. 5.3). Als schlüssig und überzeugend erweist sich hingegen di e Einschätzung von Dr . F.___
vo m 1 9. Oktober 2011, wonach unfall kausal von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten sei. Er ist vielmehr der Auffassung, dass eine weitere Behand lung krankheits halber gerechtfertigt sei, und verweist auf d ie CPAP-Beatmung wie auch die Physiotherapie nach cerebro-vaskulären Insulten im Mediastromgebiet links. Schliesslich empfiehlt er, dass a usserdem eine medi kamentöse anti depressive Behandlung stattfinden solle ( Urk. 14/M35 S. 3). Mit Ver fügung vom 26. Juli 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 14/67, Urk. 14/69). Da somit auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , i st der Fallabschluss per
15. September 2011 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl.
etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008, E.
4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet.
E. 3.3 2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun deliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse des unfallanalytischen Gutach tens vom 28. Februar 2011 [Urk. 10/36] und die Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin [E. 3.1.5, 3.1.8, 3.1.10] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleu dertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im F olgenden zu zeigen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt.
E. 3.3.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 qualifizierte d ie Beschwerdegegnerin
das Unfallereignis vom 2 7. März 2010 als mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Ereignissen (Urk. 14/74 S. 4) . Im angefochtenen Entscheid wurde dies bestätigt ( Urk. 2 S. 14).
Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfaller eignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrach tungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende n äussere n Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Vorliegend hielt der Beschwerdeführer mit seinem „Renault La guna“ hinter einer Fahrzeuglenkerin an, welche mit ihrem „VW New Beetle“ links abbiegen wollte und kurz warten musste, weil ihr auf der Gegenfahrbahn ein Motor rad fahrer entgegen kam. Wenige Sekunden später prallte ein „Subaru Impreza“ ins Heck des Personenwagens des Beschwerdeführers, wo durch sein Fahrzeug nach vorne geschoben wurde und das Heck des vorderen Autos leicht berührte ( Urk. 14/36 S. 2 , Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2 3. April 2010, Urk. 3/3 S. 6 ). Aus den an den beteiligten Fahrzeugen ent stand enen Sachschä den (vgl. die Scha denbilder [ Urk. 14/36 S. 1, S. 5 -8; Urk. 3/3] sowie die Scha denkalkulationen der beteiligten Sachversicherer, Urk. 14/36 S. 8-9 ) ist zu schliessen, dass nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben. Laut unfallanalytischem Gutachten vom 28. Februar 2011 lag die kollisions bedingte Geschwindig keits änderung (delta-v) des vom Beschwerde führer ge steuerten Fahrzeuges , als das folgende Auto auf dieses aufgefahren ist , zwischen 11,9 und 15,7 km/h und beim zweiten Anstoss des Autos des Beschwerdeführers beim vorderen Wagen zwischen 3,8 und 6,1 km/h (Urk. 14/36 S. 1 und 10). Da Heckauffahrkolli sionen mit vergleichbaren Schadenbildern von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [Auf fahrkollision vor einem Fussgängerstreifen mit einem delta-v von 10 15
km/h]; Urteil 8C_141/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.4.2; Urteil U 419/06 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; Urteil U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 [Auf fahrunfall auf Autobahn mit einem delta-v von 12-17 km/h]), erweist sich die im ange fochte nen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalls vom 2 7 . März 2006 als zutreffend.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3.3) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009).
Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, dass das Kriterium „ besonders dra matische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls “ ge geben sei. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. Bezüglich der „ Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen “ bringt der Be schwer deführer vor,
dass die HWS-Distorsion eine bereits erheblich vor ge schä digte Wirbelsäule betroffen habe, wobei er auf die Degeneration an einer Vielzahl von HWS-Wirbelkörpern verweist ( Urk. 1 S. 17). Zwar ist nach der bundesgerichtli che n Rechtsprechung eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet, die „typischen“ Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonde rer Art qualifiziert werden kann. Indes wird damit einzig der durch einen früheren Unfall verursachten dauerhafte n Vorschädigung der HWS und nicht degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule
Rechnung getragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 2 9. August 2011 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen; 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 5.2.1). In der Regel wird voraus gesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 277/2013 vom 7. Juli 2013 E. 4.2.2, mit Hinweis). Nachdem der Be schwerdeführer trotz vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS vor dem Unfall be schwer defrei war ( Urk. 14/M15 S. 2) und auch keine weiteren Hinweise für eine besondere Art der erlittenen Verletzung gegeben sind, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf ein e spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Bejahung dieses Kriteriums deutlich höher. Durch die ärztliche Behandlung müsste eine erhebliche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) . Auch dieses Kriterium ist nicht gegeben.
Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häusliche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). So war er etwa ab Juli 2010 wieder zu 50 % als Hauswart tätig (Urk. 14/M20 S. 3). Ferner müssen hier seine nicht unfallkausalen gesundheitli chen Beschwerden im Zu sammenhang mit dem ischämischen Insult vom November 2010 (Urk. 14/M21/2) und der mässig ausgeprägten obstruktive n Schlaf apnoe (Urk. 14/M24) unberücksichtigt bleiben. Das Kriterium „ erhebliche Be schwer den “ ist daher nicht erfüllt . Der Beschwerdeführer behauptet, dass auf grund der nicht durchgeführten stationären Neurorehabilitation eine Chroni fi zierung seiner Beschwerden einge treten sei (Urk. 1 S. 18).
Eine eigentliche „ ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen er heblich verschlimmert “ hätte, wird von ihm allerdings zu Recht nicht geltend gemacht.
Der Beschwer deführer beruft sich ferner darauf, dass ein „ schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen “ vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 18). Die diesbezügli chen Vor bringen vermögen nicht zu überzeugen. Auch der vom Beschwerde führer beigezogene Dr . G.___ verneinte die U nfall kausalität des ischämischen Insults ( Urk. 14/M36 S. 4). Die Abklärungen im E.___ vom 1. und 10./1 1. Februar 2011 wurden wegen der seit dem ischä mischen Insult vom November 2010 vermehrt aufgetretenen Tages müdig keit und subjektiven Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten vorgenom men ( Urk. 14/M24). Schliesslich liegt ü ber die angebliche Behandlung bei einer Psy cho therapeutin (Urk. 1 S. 18) kein Arztbericht vor.
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer „erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie senen Anstrengungen“ ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem leichten bis mittelschwe ren Schleudertrauma der HWS ein länger oder gar dau ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich er scheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger persönlicher Unanneh m lichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemass nahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 6.7.1) . Das
Kriterium „ erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen “ ist vorliegend nicht erfüllt, mussten die Ärzte des C.___ bei ihrer Untersuchung des Beschwerde führers vom 2 2. September 20
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem ver sicherten Unfallereignis nicht über den 1 5. September 2011 hinaus leistungs pflichtig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 ATSG), so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.
E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 10 doch feststellen, dass seit etwa drei Monaten keine eigentliche Therapie durchgeführt und auch die Schmerzmittelverabrei chung „ etwas dem Zufall überlassen “
worden war ( Urk. 14/M20 S. 11) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00179 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete seit dem 1 5. November 2009 als Haus wart bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 14/1).
A m
27. März 2010 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Personenwagen des Typs „Renault Laguna“ hinter einer Fahrzeuglenker in , die nach links abbiegen wollte, anhielt und das nachfolgende Fahrzeug auf sein Auto auffuhr , wodurch Letzteres nach vorne geschoben wurde und das Heck des vorderen Autos leicht berührte (Urk. 14/1 , Urk. 14/36 S. 2 ). Am 3 0. März 2011 suchte d er Versicherte Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allge mein medizin, auf, welcher ein craniocervicales Beschleunigungstrauma nach Auf fahrkollision diagnostizierte und ab 3 0. März 2011 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 14/M2). Die AXA übernahm die Kosten der Heilbehand lung und richtete für den infolge der attestierten Arbeitsunfähigkeit entstande nen Erwerbsausfall Taggelder aus. Am
15. Mai wurde eine MR-Unter suchung der Halswirbelsäule (HWS) [ Urk . 14/M4] und am 6. Mai 2010 eine CT Unter su chung des Schädels sowie bildgebende Untersuchungen der HWS, der Len den wirbelsäule (LWS) und der Schulter rechts (Urk. 14/M11) durchgeführt .
Dr. med. A.___ , Allge meine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 7. Juni 2010 eine Arbeits fähigkeit von 50 % bei persistierenden Beschwerden ( Urk. 14/M12). In der Folge konsultierte der Versicherte mehrmals die Ärzte der B.___ ( Urk. 14/M14-15, Urk. 14/M18-19) und wurde
– auf Veran lassung der involvierten Haftpflichtversicherung, der Vaud o ise Versicherung – am 22. September 2010 von den Ärzten des C.___ untersucht ( Urk. 14/M20). Wegen eines ischämischen Insults wurde er vom 1 3. bis 1 7. November 2010 im D.___ behan delt ( Urk. 14/M21/2).
Dr. A.___ attestierte dem Beschwer deführer w egen diesem Insult vom 1 3. bis 2 1. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 14/M21 S. 2 ).
Der Versicherte wurde am 1. sowie 10./11. Februar 2011 im E.___ untersucht (Urk. 14/M24). Die AXA
tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachver halt , wobei sie namentlich die Stel lungnahme ihres be ratenden Arztes , Dr. med. F.___ , Facharzt für Neuro logie FHM, vom 2. Februar 2011 (Urk. 14/M22)
einholte. X.___
begab sich weiterhin für Unter suchung en in die B.___ ( Urk. 14/M26-2 9 ,
Urk. 14/M31-32, Urk. 14/M34) .
Dr. F.___ nahm am 1 9. Oktober 201 1 ein wei teres Mal Stellung ( Urk. 14 /M35) . 1.2
Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2011 schloss die AXA den Fall ab und stellte ihre Leistungen per 1 5. September 2011 ein ( Urk. 14/74). Dagegen erhob X.___ am 2 8. November 2011 Einsprache ( Urk. 14/78) . Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 liess er der AXA den Bericht von Dr. med . G.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 6. Januar 2012 ( Urk. 14/M36)
zukommen (Urk. 14/91), welchen diese ihrem beratenden Arzt Dr. med. H.___ , Innere Medizin und Rheumato logie FMH, zur Stellungnahme vorlegte ( Stellung nahme von Dr. H.___ vom 1. Juni 2012, Urk. 14/M37) . Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 wies die AXA die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen führte
X.___ am 27. August 2012 Beschwerde und bean tragt e , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2012 sei die Be schwerde gegnerin eventuell nach Einholung eines medizinischen Gutachtens
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 15. September 2011 die Leistungen aus der Unfallversicherung (Heilbehandlung und Taggeld) auszu richten. Ferner beantragte er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und in der Person von Rechtsan walt Dr. André Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1 S.
2).
Die AXA beantragt e m it Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2012 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten ,
Urk. 14/1-106 und Urk. 14/M1-M37) .
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2012 wurde das Gesuch um Be willi gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet ( Urk. 15).
Die Parteien hielten replicando ( Urk.
18) und duplicando ( Urk.
25) an ihren Anträ gen fest. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 2 8. Mai 2013 eine Kopie der Duplik zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine In validenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 1.2.3
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.
409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.4 1.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2 7. März 2010 über den 1 5. September 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfaller eignis vom 2 7. M ärz 2010 stehen. 2. 2
D ie Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 ( Urk. 2) im Wesentlichen, dass keine objektivierbaren Befunde im Sinne von strukturellen Läsionen belegt seien ( Urk. 2 S. 7) . Es sei der schlüs si gen Beurteilung von Dr . F.___ zu folgen, wonach die Beschwerden des Beschwerdeführers mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf die massiven dege nerativen Veränderungen zurück zu führen seien. Gestützt auf die einhellige Beurteilung der involvierten Ärzte sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Verletzungen um vorbestehende und damit krankheitsbedingte Befunde handle. Sofern Dr. G.___ eine andere Meinung vertrete, könne dieser in Anbetracht der klaren Aussage aller ander en Fachärzte nicht gefolgt werden ( Urk. 2 S. 11). Aus der Tatsache, dass der Vorzustand bis zum Unfall zu keinen Beschwerden geführt habe, lasse sich nichts in Bezug auf die Unfallkausalität ableiten ( Urk. 2 S. 12). Selbst wenn die natürliche Kausalität zu bejahen wäre , würde es an objektivierbaren Be funden im Sinne von bildgebend darstellbaren und unfall be dingten struk turellen Läsionen mangeln, weshalb der Prüfung des adäquaten Kausalzusam menhangs nicht s im Wege stehe ( Urk. 2 S. 13). Es könne davon ausgegangen werden, dass weitere Behandlungen keine namhafte Ver besserung des (unfallkausal ohnehin nicht beeinträchtigten) Gesundheits zustands mehr be wirken würden. Der medizinische Endzustand sei am 2 7. März 2011, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1 5. September 2011, erreicht gewesen. Die nach dem 15. September 2011 geklagten Beschwerden stünden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) in einem natürlichen Kau salzusam menhang mit dem Ereignis vom 27. März 2010.
Der Unfall vom 2 7. März 2010 sei als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Ereignissen einzustufen. Von den Adäquanzkriterien gemäss bundesgerichtli cher Re chtsprechung sei keines erfüllt . Auch der adäquate Kausal zusammen hang sei spätestens ab dem 15. September 2011 nicht mehr gegeben ( Urk. 2 S.
14). D ie Beschwerdegegnerin bringt überdies vor, a us all den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Behandlungen nach dem Unfall vom 27. März 2010 im Wesentliche n aus Physiotherapie und Verord nung von Medikamenten und Analgesie und in blossen ärztlichen Verlaufskontrollen und Abklärungs massnahmen bestanden hätte n , was nicht die Qualität einer regelmässigen ziel gerichteten Heilmetho dik erreiche (Urk. 13 S. 8). Durch den Unfall seien weder der Schädel noch das Gehirn des Beschwerdeführers be troffen. Der cerebrovas kuläre Insult könne alleine schon aus diesem Grunde nicht Folge des fraglichen Unfallereignisses sein. Der ischämische Insult sei eindeutig wegen der vorbeste henden und erheblichen cardiovaskulären Risiko faktoren, wie arterielle Hyper tonie, Nikotinabusus und Adipositas einge treten ( Urk. 25 S. 4). Die Kompression der Nerv enwurzel im Bereich der HWS sei durch den erheblichen und schweren degenerativen Vorzustand bedingt ( Urk. 25 S. 5). 2 .3
Der Beschwerdeführer vertritt d emgegenüber den Standpunkt, dass sämtliche Berichte zu den medizinischen Abklärungen die Verursachung des bis heute an haltenden Gesundheitsschaden s durch den Unfall vom 27. Mai 2010 belegen würden (Urk. 1 S. 12).
Die MRI-Aufnahmen vom 17. Mai 2010 dokumentierten beweiskräftig eine Nervenwurzelkompression ( Urk. 1 S. 13 , Urk. 18 S.
3 ). Durch die Untersuchungen im C.___ sei en die beim Unfall traumatisch verursachten muskulären Schä digungen im Bereich der rechten Schulter und die dadurch erklärte Be schwerdesymptomatik detailliert und nachvollziehbar begründet aufgezeigt worden (Urk. 1 S. 13). Die von den Ärzten des C.___ er h obenen Befunde im Bereich des Nackens, der Hinterhauptschuppe, der parazervikalen rechtsseitigen Muskulatur, der rechten Schulter und des rechten Arms seien gemäss deren Erkenntnissen unfallbedingt und keine degenerative n Befunde. Für die ebenfalls erst nach dem Unfall aufgetretene Hypertonie falle der Unfall zumindest als Teilursache in Betracht (schmerzbedingte Erhöhung des systolischen Blutdrucks [ Urk. 18 S. 6] ) . Die Neurologen der B.___ würden auf myofaszial verursachte Beschwerden schliessen und Dr. G.___ z eige auf, dass die objekti vierte Be schwerdesymptomatik nicht durch die HWS-Degeneration, sondern durch die traumatische Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze verursacht werde ( Urk. 1 S. 14). Ursache der Beschwer den sei nicht der Zustand der HWS, sondern die traumatisch verursachte Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze ( Urk. 1 S. 15). Bezüglich des rund sieben Monate nach dem Unfall aufgetretenen Insults vom November 2010 habe Dr. F.___ festge halten, dass ein zerebrovaskulärer Insult nach unfallbedingter Dissektion der hirnzu führen den Gefässe bis ein Jahr nach dem Unfall auftreten könne ( Urk. 1 S. 14).
Dr. G.___ zeige in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2012 auf, dass mit einer gezielten Behandlung der geschädigten muskulären Partien die Besserung der meisten Beschwerden um mindestens 50 % erreicht werden könne. Demge mäss liege kein Endzustand vor und nach dem 15. September 2011 seien wei terhin Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 16). 3. 3.1
3.1.1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ stellte in seinem Arztbericht vom 2 1. April 2010 die Diagnosen craniocervicales Beschleunigungstrauma nach Auffahrkol lision am 2 7. März 2010 mit persistierender Cephalgie, Cervicobrachialgie und Müdigkeit ( Urk. 14/M2).
In ihrem Arztbericht vom 5. Juli 2010 diagnostizierte Dr. A.___
sodann post traumatische Augenschmerzen/Mystagmus rechts. Es bestünden Schmerzen in der p aravertebralen Muskulatur, Kopfschmerzen, Augenschmerzen, Arm-, Beinschmerzen rechts mit Sensibilitätsstörung, Kribbeln, Gefühls- sowie Schlaf störung ( Urk. 14/M3).
Bei der MR-Untersuchung der HWS vom 1 7 . Mai 2010 wurde eine Fehlhaltung der HWS vorwiegen d bedingt
durch Unko vertebralarthrosen, eine neurofor a mi nale Einengung im Segment HW2/3 und HW3/4 links mit jeweils Kompression der C3- und C4-Wurzel links sowie im Segment HW4/5 und HW6/7 rechts mit Kompression der C5-Wurzel und weniger der C7-Wurzel rechts neuroforaminal, eine ansonsten leichtgradige Tangierung vo n Nervenwurzeln neuroforaminal, eine in Kombination von pro minenten posterioren Spondylophyten und Band scheibenmaterialprotrusionen relative Spinalkanaleinengung in den Segmenten HW3/4, HW4/5 und HW6/7 sowie Impression des Duralsacks und Myelontan gierung vor allem im Segment HW3/4 (linksbetont) und i m Segment HW6/7 (rechtsbetont) sowie aktivierte degenerative Veränderung en in den Segmenten HW2-HW4 links poste rior betont und in den Segmenten HW5-HW7 anterior betont festgestellt ( Urk. 14/M4) .
Bei den am 6. Mai 2010 im D.___ durchgeführten bildgebende n Untersuchungen zeigte sich ein normaler intercranieller Befund, kein Fraktur nachweis am Schädel, eine intakte Schulter rechts, zum Teil stark ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS, dege nerative Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS), jedoch keine frischen Frakturen (Urk. 14/M11). 3.1.2
Gemäss dem Bericht de r Ärzte der B.___ vom
2 0. Juli 2010 l ag beim Beschwerdeführer ein zerviko zephales und zerviko-brachiales Syndrom sowie klinisch eine armbetonte Hemihypästhesie im Rahmen eines myofascialen Syn droms zerviko-brachial betont mit/bei aktivierter, vorbestehender, degenerativer Veränderung der HWS und aktivierter, dekompensierter, latenter Hyper o pie/Presbiopie beidseits in Folge des Auffahrunfalls von hinten am 2 7. März 2010 vor. Eine radikuläre oder spinale Symptomatik liege nicht vor. Der bis he rige Krankheitsverlauf sei gekennzeichnet durch eine Ausbreitung bzw. einen Übergang der unmittelbar nach dem Unfall bestehenden rein holozephalen Kopfschmerzen in ein zerviko-zephales bzw. zer v iko-brachiales Syndrom und gemäss ophtalmologischem Kons il in eine dekompensierte Hypero pie/Pres biopie, ohne dass es trotz ambulanter Physio- und Schmerztherapie zu einer Besserung gekommen sei ( Urk. 14/M1 5 S. 2 ). Nach der Konsultation vom 1 0. August 2010 hielten die Ärzte der B.___ fest, es bestehe weiter hin ein zerviko-zephales und zerviko-brachiales Syndrom ohne Besserungsten denz (Urk. 14/M14 S. 1). 3.1.3
D ie Ärzte des C.___ führten im
ambulanten Assessment vom 22. Oktober 2010 in der Beurteilung der physiotherapeutischen Abklärung aus, dass die markante Gelenksblockade in der oberen HWS rechts seit längerem zu einer Minderinnervation des rechten M. trapezius und einer konsekutiven Muskelatrophie zu führen scheine. Durch die dadurch beein träch tigte Stabilisierung der oberen Thoraxapertur und vermehrte Kompression auf den Armplexus rechts könne die vor allem in stehender Position vom Be schwerdeführer beklagte Symptomatik im rechten Arm (Schwäche und ziehende Schmerzen) erklärt werden ( Urk. 14/M20 S. 9). Die Ärzte des C.___ wiesen in ihrer Beurteilung
auf die degenerativ stark ver änderte HWS hin .
E s müsse davon ausgegangen werden, dass diese bis zum Unfall klinisch stumm gewesen se
i. Zweifellos seien die im rönt genolo gischen resp. bildgebenden Verfahren festgestellten Veränderungen vorbestehend ge wesen . Seit etwa einem Monat werde eine Hypertonie mit Medikamenten behandelt. Das Auftreten der Hypertonie etliche Monate nach dem Unfall könne diesem ursächlich nicht zugeteilt werden (Urk. 14/M20 S. 10). 3.1.4
Dem Austrittsbericht des D.___ vom 1 6. November 2010 über den stationären Aufe nthalt des Beschwerdeführers in diesem Spital vom 13. bis 17. November 2010 sind die Diagnosen akuter bis subakuter ischämischer Insult im Stromgebiet der Arteria cerebri media links und Mikrohämaturie unklarer Aetiologie am 1 2. No vember 2010 zu entnehmen . Der Beschwerdeführer sei dem D.___
erstmals am 1 2. November 2010 notfallmässig durch Dr. A.___ bei progredienter Hemi parese rechts armbetont seit 3 Tagen zuge wiesen worden . Ein durch geführtes Schädel-CT sei unauffällig gewesen. Am 13. November 2013 habe der Sohn des Be schwerdeführers bei Hemiparese rechts und Verwirrung die Ambulanz in formiert. Nach einer Untersuchung im I.___ sei der Beschwerdeführer ins D.___ zurück verlegt worden, wo ein Schädel MRI durchgeführt worden sei, welches sowohl eine akute als auch subakute Ischämie im Mediastromgebiet gezeigt habe. Die Klinik sei im Verlauf gänzlich regredient gewesen, so dass der Beschwerdeführer am 1 7. November 2010 i n gute m Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen werden können (Urk. 14/M21/2). 3.1.5
Dr . F.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2011 den Stand punkt, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers diagnostisch um eine HWS-Distorsion mit einem Kraftgrad gemäss Quebec Task-Force II handeln dürfte. Eine solche Verletzung sollte innert 26 Wochen eine vollständige Ausheilung zeigen, eine längere Behandlungsbedürftigkeit müsste speziell begründet wer den. Hier liege eine Vielzahl von degenerativen Verän derungen der HWS vor, welche in derart vielen Segmenten nicht unfallkausal erklärt werden könne. Längerfristig sei davon auszugehen, dass diese dege nerativen Veränderungen im Vergleich zu den unfallkausalen Veränderungen weit im Vordergrund stehen würden, d.h. keine unfallkausale Behandlung mehr recht fertigen würden. Es müsse jedoch gesagt werden, dass die degenerativen Verän derungen der HWS vor dem Unfallereignis vom 27. März 2010 klinisch stumm gewesen seien. Es sei durchaus möglich, dass sie durch das Unfallereignis vom 2 7. März 2010 symptomatisch geworden seien, wo mit von einer vorübergehenden Ver schlech terung auszugehen sei. In etwa einem Jahr nach dem Unfall, also am 27. März 2011 , dürfte der Status quo sine erreicht sein, nicht aber der Status quo ante, da die degenerativen Verän derun gen aus eigener Dynamik heraus auch ohne jedes Unfallereignis ein Fort schreiten zeigen würden (Urk. 14/M22 S.
3). Am 1 2. No vember 2010, also rund 7 ½ Monate nach dem Unfall sei eine ischämi sche Läsion i m Mediastromgebiet links aufgetre ten. Auf den ersten Blick scheine dies für eine unfallkausale Veränderung eine zu lange Latenz zu sein. Ein cerebro vaskulärer Insult nach Diss ektion der hirnzuführen den Gefässe könne jedoch bis ein Jahr nach dem Unfall noch auftreten. Bei allen Patienten, welche er ( Dr. F.___ ) mit einer Dissektion gesehen habe, sei diese unfallbedingt oder nicht, habe sich die Dissektion jedoch nachweisen lassen. Im vorliegenden Fall würden sich keiner lei Hinweise auf eine Dissektion zeigen. Weder im Doppler noch im MRI des Schädels hätten sich Anhaltspunkte für eine trau ma tische Gefäss schädigung er geben. Dafür bestünden wesentliche kardio vaskuläre Risiko faktoren, in erster Linie die arterielle Hypertonie, den recht starken Niko tinabusus wie auch die Adipostias. Der Insult sei auf dem Boden von unfall fremden arteriosklerotischen Veränderungen auf getreten, eine Unfallkausalität bestehe nicht. Die daraus entstandenen Beschwerden seien im Vergleich zu den unfallkausalen HWS-Beschwerden wesentlich grösser, die HWS-Beschwerden dürften weitgehend vernachlässigbar sein ( Urk. 14/M22 S.
3). 3.1.6
Nachdem sie den Beschwerdeführer am 1. sowie 10./1 1. Februar 2011 unter sucht hatten, stellten die Ärzte des
E.___ die schlafmedizinische Diagnose mässig ausgeprägte obstruktive Schlafapnoe mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit ( Urk. 14/M24). 3.1.7
Im Arztbericht vom 2 9. April 2011 hielten die Ärzte der B.___ fest, dass s owohl klinisch als auch kernspintomographisch keine Hinweise für eine primäre oder symptomatische Ursache der rechtsseitigen Kopfschmerzen be stünden . Diese seien am ehesten dem zervikozephalen Syndrom infolge der dege nerativen Veränderungen insbesondere der Segmente HW3/4, HW4/5 und HW6/7 oder differentialdiagnostisch einer rechts seitigen Occipitalis neuralgie zuzuord nen (Urk. 14/M31 S. 2). Sie führten im Arztbericht vom 29. August 2011 aus,
dass unverändert ein zervikozephales-rechtsseitiges Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die obere und untere Extremität bestehe . Die rechtsseitigen periorbital beschriebenen Kopfschmerzen seien vermutlich am ehesten mit einem zerviko genen Kopfschmerz und zusätzlicher Spannungs kom ponente ver einbar. Diese könnten im Rahmen eines chronischen Analgetika überabusus verstärkt auftreten. Differentialdiagnostisch sei für die Zerviko brachialgien nach rechts ein radikuläres Reizsyndrom C7/8 bei vorliegenden mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS möglich. Für die Beinschmerzen nach rechts sei differentialdiagnostisch ein l u mbospondy logenes-lumboradikuläres Reizsyndrom denkbar ( Urk. 14/M34 S. 2 ) . 3.1.8
In seiner zweiten Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 führte Dr. F.___ aus , dass beim Unfall (vom 27. März 2010) schon schwere degenerative Verän de rungen der HWS bestanden hätten, welche im MRI vom 17. Mai 2010 hätten nach gewiesen werden können. Eine Latenz von 51 Tagen könne auf keinen Fall aus reichen, um diese Veränderungen entstehen zu lassen (Urk. 14/M35 S. 2). Eine or ganische Schädigung in Form einer strukturellen Veränderung an der HWS, welche mit überwiegende r Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu be trachten wäre, lasse sich nicht finden. Es bestünden schwere degenerative Ver änderun gen der HWS, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne hin sympto matisch geworden wäre n (Urk. 14/M35 S. 3). 3.1.9
Dr. med . G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, schri eb in seinem Bericht vom 6. Januar 2012, dass sich das vor wiegend einseitige Bild der Beschwerden mit der konstanten Rechtsseitigkeit cervico-occipital nicht durch die diversen degenerativen Veränderungen erklären lasse. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden praktisch unmittelbar nach dem Unfall gehabt mit durchgehender Bestätigung der rechten Seite (cervico-occipital, cervico-brachial), was auf ein erhebliches Trauma mit Überdehnung der Muskulatur und der Muskelansätze zurückzuführen sei und nicht etwa auf eine degenerierte Etage C5/6 oder C3/4, welche schon Jahre vor dem Unfall bestanden und zu keinen Beschwerden geführt habe ( Urk. 14/M36 S. 3 ) . Dr . G.___
verneinte
einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. März 2010 und dem (ischämischen) Insult vom 12. November 201 0 ( Urk. 14/M36 S. 4). In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2012 führte Dr. G.___ aus, dass der Status der de generativen Veränderungen wahrscheinlich – es lägen keine Kontrollbilder vor – vor dem Unfall der gleich e wie nach dem Unfall gewesen sei. Hinsichtlich der klinischen Situation sei der Status quo sine noch nicht erreicht (Urk. 3/4). 3.1.10
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr . med. H.___ , Innere Medi zin und Rheumatologie FMH, nahm am 1. Juni 2012 Stellung. Er verw ies darauf, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2010 ein cervicocephales Be schleunigungstrauma erlitten habe. Organisch-strukturelle Veränderungen der HWS und des Schädels hätten nicht nachgewiesen werden können. Hingegen seien deutliche, für das Alter sogar eindrückliche degenerative Veränderungen im ganzen Bereich der HWS festgestellt worden. Bereits gut zwei Monate nach dem Unfallereignis sei neben den organischen Befunden eine depressive Stim mungslage beschrieben worden, worauf Dr . A.___ eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert habe. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei im November 2010 wegen einem cerebralen Insult im Gebiet der Arteria cerebri media links unterbrochen worden. Danach seien die HWS-Beschwerden (auf dem Boden des Vorzustandes vom Typ der dege nerativen Veränderungen) weiterhin aktiv geblieben. Aus medizinischer Er fahrung sei bekannt, dass derart intensive dege nerative Veränderungen der HWS den üblichen Fallverlauf von mehreren Monaten bis zu einem Jahr oder anderthalb Jahren verlängern könnten. Was aber danach in Anbetracht dieses erheblichen Vorzustandes noch an HWS Be schwerden ange ge ben werde, könne aufgrund der heutigen Er fahrun gen nach HWS-Distorsionen aller Art nicht meh r als unfallkausal eingeschätzt werden. Solche Beschwerden könnten auch ohne äusseren Anlass von sich aus auftreten und wochen- oder monatelang manifest bleiben (Urk. 14/M37 S. 1).
Weiter h ie lt Dr. H.___ fest, dass Dr. G.___ keine neuen Aspekte einbringen würde, welche spezifisch für unfallkausale Beschwerden der HWS gelten wür den. Es bleibe unbestritten, dass schmerzhafte nuchale Muskelansätze und Ver spannungen der subokzipitalen Muskulatur lokal und physiotherapeutisch, eventuell medikamentös behandelt werden sollten. Da die gleichen Beschwerden bei einem Zervikalsyndrom im Alter des Beschwerdeführers ohnehin sehr häufig seien und zudem auf dem Boden erheblicher degenerativer Veränderungen der ganzen HWS zu erwarten seien, könne diese Behandlung nicht mehr als unfall kausal betrachtet werden. Die Unfallkausalität sei spätestens seit Herbst 2011 nur noch möglicherweise vorliegend. Die seit Frühjahr 2011 noch vor liegenden Beschwerden des Beschwerdeführers seien qualitativ und quantitativ diejenigen eines Zervikalsyndroms. Der Status quo sine sei im Sommer oder spätestens im Herbst 2011 erreicht gewesen (Urk. 14/M37 S. 2). 3. 2
3.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung ab 15. September 2011 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 3.2.2
Die Dres. Z.___ und A.___ verschrieben dem Beschwerdeführer Analgesie und Physiotherapie ( Urk. 14/M2-3, Urk. 14/M8).
Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 0. Juli 2010, dass es trotz ambulanter Physio- und Schmerz therapie zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen sei ( Urk. 14/M 15 S.
2).
Sie empfahlen die Durchführung einer stationären Neuro rehabilitation ( Urk. 14/M18). Eine solche Massnahme wurde vom beratenden Arzt der Beschwer degegnerin ,
Dr. med. J.___ , Leiter medizinischer Dienst, am 1 3. September 2010 mit der überzeugenden Be gründung, dass das Nerven system des Beschwerdeführers nicht betroffen sei, abgelehnt ( Urk. 14/M17). Anlässlich der Untersuchung vom 2 2. September 2010 stellten
die Ärzte des C.___ fest , dass in letzten drei Monaten vor ihrer Untersuchung keine Behandlungen mehr durchgeführt wor den seien. Sie empfahlen eine zwei- bis dreimal wöchentlich durchzu führende Physiotherapie, welche dazu dienen dürfte, die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in Inter vallen von zwei Monaten langsam (10-20 %) zu steigern (Urk. 14/M20 S. 11). Gemäss dem Arztbericht von Dr . A.___ kam es durch die Physiotherapie (Nackenverspannungslockerung, Koordinations training, Muskelaufbau) zu keiner Besserung. Durch den cerebralen Insult vom November 2010 sei es eher zu einer Verschlechterung gekommen ( Urk. 14/M21 S. 2).
Der medizinische Masseur K.___ berichtete am 1. Mai 2011, dass eine Manualtherapie fast nicht möglich sei, da der Beschwer deführer keine Be rührungen ertrage ( Urk. 14/M30). Vom 3. No vember 2010 bis 2 4. April 2011 besuchte der Beschwerdeführer zweimal pro Woche die L.___ , deren Bericht vom 10. Juni 2011 zu ent nehmen ist, dass bei gleichbleibendem Setting mit einer langsamen Ver besserung der Symptome zu rechnen sei. Ob Schmerzfreiheit erreicht werden könne, sei nicht voraussehbar ( Urk. 14/M33). Nach der Konsultation in der B.___
vom 2 9. August 2011 wurde die Weiterführung der regel mässigen Phy s iotherapie und eine symptomatische Schmerztherapie (mittels NSAR) vorgesehen ( Urk. 14/M34 S. 2). Vor diesem Hintergrund vermag die Pro gnose von
Dr. G.___ , dass sich die meisten Beschwerden des Beschwerdeführers zu 50 % bessern wü rde n , falls die von ihm vorgeschlagene Behandlung mit einem Chloräthylspray sowie allenfalls Lokalanästhetika Erfolg habe (Urk. 14/M36 S. 3 und 4), nicht zu überzeugen . Beweismässig ist hierbei der Umstand zu berücksichtigen, dass diese Be urteilung von Dr. G.___ kurze Zeit nach der leistungseinstellenden Verfügung vom
27. Oktober 2011 (Urk. 14/74) abgegeben wurde (Urteil des Bundes gerichts I 92/06 vom 1 6. August 2006, E. 5.3). Als schlüssig und überzeugend erweist sich hingegen di e Einschätzung von Dr . F.___
vo m 1 9. Oktober 2011, wonach unfall kausal von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zustandes zu erwarten sei. Er ist vielmehr der Auffassung, dass eine weitere Behand lung krankheits halber gerechtfertigt sei, und verweist auf d ie CPAP-Beatmung wie auch die Physiotherapie nach cerebro-vaskulären Insulten im Mediastromgebiet links. Schliesslich empfiehlt er, dass a usserdem eine medi kamentöse anti depressive Behandlung stattfinden solle ( Urk. 14/M35 S. 3). Mit Ver fügung vom 26. Juli 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 14/67, Urk. 14/69). Da somit auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , i st der Fallabschluss per
15. September 2011 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl.
etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008, E.
4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3
3.3 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Bei der MR-Untersuchung vom 1 7. Mai 2010 wurden keine traumatisch bedingten Läsi onen, jedoch
die von den Dres. F.___ , H.___ und G.___ the matisierten
dege nerativen Veränderungen der HWS sichtbar ( Urk. 14/M4 ) .
Gemäss den Ärzte n der B.___ sind die bildgebend fest gestellten Veränderungen der HWS vorbestehend und nicht Folge des Unfalles ( Urk. 14/M15 S. 2).
Wie die bera tenden Ärzte der Be schwer degegnerin und die be han delnden Ärzte der B.___ verweisen auch die Ärzte des C.___ in ihrem ambulanten Assessment vom 2 2. Oktober 2010 auf die d ege nerativ stark veränderte HWS und führen aus, e s müsse davon ausgegangen werden, dass diese bis zum Unfall klinisch stumm gewesen sei. Zweifellos seien die im rönt genologischen resp. bildgebenden Verfahren festgestellten Verände rungen vorbestehend gewesen (Urk. 14/M20 S. 10). Diese ärztliche Schlussfol gerungen widersprechen dem Beschwerdeführer , welcher vor bringt, dass durch di e MR-Aufnahmen vom 15. (richtig: 17.) Mai 2010 – durch den Unfall verur sachte
– strukturellen Schädigungen in der Form von mehrfachen Nervenwur zel-Kompressionen bewiesen seien (Urk. 18 S. 3).
Auch die Auffassung von Dr. G.___ , dass eine beim Unfall vom 27. März 2010 erlittene Überdehnung der Mus ku latur die Beschwerden des Beschwerdeführers verursache, ver mag nach dem Gesagten keine Zweifel an der Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerde gegnerin zu begründen. Anders als diese kann er sich nicht auf objektiv feststellbare Befunde stützen. Es kommt hinzu, dass n ach der Recht sprechung des Bundes gerichts eine traumatische Verschlim merung eines kli nisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlos sen zu betrachten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 29. August 2011 E. 3; U 354/04 vom 11. April 2005 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerden auch ohne unfall bedingte organi sche Befunde symptomatisch geworden wären.
Alle involvierten Ärzte sind sich einig, dass der ischämische Ins ult von Mitte November 2010 nicht auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sei ( insbes. E. 3. 1.7 und E. 3.1.9 ) . Ferner steht d as Auf treten der Hypertonie Monate nach dem Unfall vom 2 7. März 2010
gemäss den Ärzten des C.___ nicht in einem kausalen Zusam menhang mit diesem Unfallereignis ( E. 3.1.3 ). S chliesslich fanden die Ärzte der B.___ sowohl
klinisch als auch kernspino tomographisch keine Hinweise für eine pri märe oder symptomatische Ursache der rechtsseitigen Kopfschmerzen. Diese seien am ehesten dem zervikozephalen Syndrom infolge der dege nera tiven Ver än derungen insbesondere der Segmente HW3/4, HW4/5 und HW6/7 oder diffe rential diagnostisch einer rechts seitigen Occi pitalisneuralgie zuzuord nen (Urk. 14/M31 S. 2).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der be handelnden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrundeliegt. Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen vermögen aber für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005, E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007, E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3). 3.3. 2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun deliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse des unfallanalytischen Gutach tens vom 28. Februar 2011 [Urk. 10/36] und die Stellungnahmen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin [E. 3.1.5, 3.1.8, 3.1.10] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleu dertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im F olgenden zu zeigen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt. 3.3.3
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 qualifizierte d ie Beschwerdegegnerin
das Unfallereignis vom 2 7. März 2010 als mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Ereignissen (Urk. 14/74 S. 4) . Im angefochtenen Entscheid wurde dies bestätigt ( Urk. 2 S. 14).
Die Bestimmung des Schweregrades ei nes Unfaller eignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrach tungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Be gleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende n äussere n Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
Vorliegend hielt der Beschwerdeführer mit seinem „Renault La guna“ hinter einer Fahrzeuglenkerin an, welche mit ihrem „VW New Beetle“ links abbiegen wollte und kurz warten musste, weil ihr auf der Gegenfahrbahn ein Motor rad fahrer entgegen kam. Wenige Sekunden später prallte ein „Subaru Impreza“ ins Heck des Personenwagens des Beschwerdeführers, wo durch sein Fahrzeug nach vorne geschoben wurde und das Heck des vorderen Autos leicht berührte ( Urk. 14/36 S. 2 , Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2 3. April 2010, Urk. 3/3 S. 6 ). Aus den an den beteiligten Fahrzeugen ent stand enen Sachschä den (vgl. die Scha denbilder [ Urk. 14/36 S. 1, S. 5 -8; Urk. 3/3] sowie die Scha denkalkulationen der beteiligten Sachversicherer, Urk. 14/36 S. 8-9 ) ist zu schliessen, dass nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben. Laut unfallanalytischem Gutachten vom 28. Februar 2011 lag die kollisions bedingte Geschwindig keits änderung (delta-v) des vom Beschwerde führer ge steuerten Fahrzeuges , als das folgende Auto auf dieses aufgefahren ist , zwischen 11,9 und 15,7 km/h und beim zweiten Anstoss des Autos des Beschwerdeführers beim vorderen Wagen zwischen 3,8 und 6,1 km/h (Urk. 14/36 S. 1 und 10). Da Heckauffahrkolli sionen mit vergleichbaren Schadenbildern von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [Auf fahrkollision vor einem Fussgängerstreifen mit einem delta-v von 10 15
km/h]; Urteil 8C_141/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.4.2; Urteil U 419/06 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; Urteil U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 [Auf fahrunfall auf Autobahn mit einem delta-v von 12-17 km/h]), erweist sich die im ange fochte nen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalls vom 2 7 . März 2006 als zutreffend.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3.3) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009).
Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, dass das Kriterium „ besonders dra matische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls “ ge geben sei. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. Bezüglich der „ Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen “ bringt der Be schwer deführer vor,
dass die HWS-Distorsion eine bereits erheblich vor ge schä digte Wirbelsäule betroffen habe, wobei er auf die Degeneration an einer Vielzahl von HWS-Wirbelkörpern verweist ( Urk. 1 S. 17). Zwar ist nach der bundesgerichtli che n Rechtsprechung eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet, die „typischen“ Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonde rer Art qualifiziert werden kann. Indes wird damit einzig der durch einen früheren Unfall verursachten dauerhafte n Vorschädigung der HWS und nicht degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule
Rechnung getragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2011 vom 2 9. August 2011 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen; 8C_321/2010 vom 2 9. Juni 2010 E. 5.2.1). In der Regel wird voraus gesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 277/2013 vom 7. Juli 2013 E. 4.2.2, mit Hinweis). Nachdem der Be schwerdeführer trotz vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS vor dem Unfall be schwer defrei war ( Urk. 14/M15 S. 2) und auch keine weiteren Hinweise für eine besondere Art der erlittenen Verletzung gegeben sind, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf ein e spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Bejahung dieses Kriteriums deutlich höher. Durch die ärztliche Behandlung müsste eine erhebliche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) . Auch dieses Kriterium ist nicht gegeben.
Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häusliche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). So war er etwa ab Juli 2010 wieder zu 50 % als Hauswart tätig (Urk. 14/M20 S. 3). Ferner müssen hier seine nicht unfallkausalen gesundheitli chen Beschwerden im Zu sammenhang mit dem ischämischen Insult vom November 2010 (Urk. 14/M21/2) und der mässig ausgeprägten obstruktive n Schlaf apnoe (Urk. 14/M24) unberücksichtigt bleiben. Das Kriterium „ erhebliche Be schwer den “ ist daher nicht erfüllt . Der Beschwerdeführer behauptet, dass auf grund der nicht durchgeführten stationären Neurorehabilitation eine Chroni fi zierung seiner Beschwerden einge treten sei (Urk. 1 S. 18).
Eine eigentliche „ ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen er heblich verschlimmert “ hätte, wird von ihm allerdings zu Recht nicht geltend gemacht.
Der Beschwer deführer beruft sich ferner darauf, dass ein „ schwieriger Heilungs verlauf und erhebliche Komplikationen “ vorgelegen hätten (Urk. 1 S. 18). Die diesbezügli chen Vor bringen vermögen nicht zu überzeugen. Auch der vom Beschwerde führer beigezogene Dr . G.___ verneinte die U nfall kausalität des ischämischen Insults ( Urk. 14/M36 S. 4). Die Abklärungen im E.___ vom 1. und 10./1 1. Februar 2011 wurden wegen der seit dem ischä mischen Insult vom November 2010 vermehrt aufgetretenen Tages müdig keit und subjektiven Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten vorgenom men ( Urk. 14/M24). Schliesslich liegt ü ber die angebliche Behandlung bei einer Psy cho therapeutin (Urk. 1 S. 18) kein Arztbericht vor.
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer „erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie senen Anstrengungen“ ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem leichten bis mittelschwe ren Schleudertrauma der HWS ein länger oder gar dau ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich er scheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger persönlicher Unanneh m lichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemass nahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 6.7.1) . Das
Kriterium „ erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen “ ist vorliegend nicht erfüllt, mussten die Ärzte des C.___ bei ihrer Untersuchung des Beschwerde führers vom 2 2. September 20 10 doch feststellen, dass seit etwa drei Monaten keine eigentliche Therapie durchgeführt und auch die Schmerzmittelverabrei chung „ etwas dem Zufall überlassen “
worden war ( Urk. 14/M20 S. 11) . 3.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem ver sicherten Unfallereignis nicht über den 1 5. September 2011 hinaus leistungs pflichtig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher