Sachverhalt
1.
1.1
Der im Jahre 1955 geborene X.___ war seit dem
28. Mai 1990 bei der Y.___ als Fassaden-Monteur angestellt und als sol cher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 30. August 1990 fiel ihm ein schweres Fenster gegen die linke Schulter, wobei sich der Versicherte eine Schulterkontusion zuzog (Urk. 8/ 1- 2). In der Folge er brachte die Suva die gesetzlichen Leistungen und stellte die Taggeldzahlungen mit Einspracheentscheid 20. Dezember 1991 per 17. Juli 1991 ein (Urk. 8/45). Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. September 1992 unter Hinweis auf ein nicht unfallbedingtes, im Vordergrund stehendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/47). 1.2
Seit dem 1. November 2008 war der Versicherte bei der Z.___ als Ge schäftsführer angestellt (Urk. 6/1). Am 30. April 2010 verletzte er sich in A.___ bei einem Treppensturz. Die Erstbehandlung in der Schweiz fand am 5. Mai 2010 statt, wobei eine traumatisierte Schulterarthrose rechts sowie eine HWS-Schädelkontusion diagnostiziert wurde (Urk. 7/3 /1). Ab dem 27. Septem ber 2010 galt der Versicherte wieder als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/9). 1.3
In der Folge gab der Versicherte an, am 10. November 2010 im Thermalbad in B.___ ausgerutscht zu sein, wobei es zu einem Anschlagen des Kopfes sowie des Gesässes gekommen sei, bei vorbestehenden Rückenbeschwerden. Die erst behandelnden Fachärzte des C.___ diagnostizierten einen Stol persturz mit leichtem Schädelhirntrauma und Beckenkontusion (Urk. 6/1, Urk. 6/6). Zunächst erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen, klärte den Sachverhalt dann aber aufgrund einiger Ungereimtheiten in den Angaben des Versicherten fundiert ab. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 stellte sie die Leistungen ein und forderte den Betrag von Fr. 81‘650.05 für die in Folge des Ereignisses vom 10. November 2010 zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück (Urk. 6/98). An dieser Einschätzung hielt die Suva auf Einsprache des Versi cherten vom 2. April 2012 (Urk. 6/102) und Ergänzung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 6/116) mit Einspracheentscheid vom 18 . Juni 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 20. August 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versi cherten am 2. Oktober 2012 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht hat sodann von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Z.___ in Liquidation als Urk. 10 zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallvers icherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.1). 1.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 1.4
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Von der Wieder erwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügun gen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass erhebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallhergangs im Thermalbad bestehen würden. Zudem hätten anlässlich der Erstbehandlung keine objektivierbaren Verletzungen erhoben werden können und der Beschwerdeführer habe unechte Rechnungen einge reicht betreffend angeblich in A.___ durchgeführte Behandlun gen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht mit überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 einen Unfall erlitten habe, bei welchem er sich die behaupteten Verletzungen mit mehrmonatiger Behandlungsbedürftigkeit und vollständiger Arbeitsunfä higkeit zugezogen habe. Bezüglich der bereits erbrachten Versicherungsleistun gen in der Höhe von Fr. 81‘650.05 seien die Voraussetzung der prozessualen Revision gegeben, so dass eine entsprechende Rückforderung nicht zu bean standen sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in formeller Hin sicht geltend, dass der Einspracheentscheid insbesondere auf die Ergänzung der Einsprachebegründung vom 1 2. Juni 2012 nicht eingehe, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
In materieller Hinsicht stütze sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht von D.___, welcher nicht haltbar sei. Diesbezüglich sei auch der Kassier des Bades zu befragen. Es könne nachgewiesen werden, dass es sehr möglich, ja wahrscheinlich sei, dass es beim Sturz vom 10. November 2010 keine Zeugen gegeben habe. Im Übrigen gehe aus dem Schreiben der E.___ vom
18. Januar 2012 hervor, dass die diensthabende Bademeisterin (Frau F.___) wahr genommen habe, dass der Beschwerdeführer – offenbar nach dem Sturz – auf einer Bank sitzend sich den Kopf gerieben habe. Er habe ihr mitgeteilt, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Damit sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag im Thermalbad gewesen sei und sich infolge eines Sturzes den Kopf angeschlagen habe. Die Fotos würden einen harten Steinboden nachweisen, welcher für einen harten Aufprall geeignet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer von Angestellten der E.___ eine Eiskühlung und Wasser erhalten. Zumindest eine Befragung von Frau F.___ sowie der diensthabenden Putzfrau sei durchzuführen. Die geltend gemachten Ungereimtheiten seien auf sprachliche Unzulänglichkeiten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen (Urk. 1 S. 9 ff.). 3.
Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft ist festzuhalten, dass die Begründung eines Einspracheentscheids so abgefasst sein muss, dass sich eine versicherte Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft ge ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1). Dies bedeutet nicht, dass sich die Be hörde aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 277 E. 3.1).
Der Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte in seiner Einspracheergänzung vom 1 2. Juni 2012 in erster Linie den Bericht von D.___ sowie eine Erklä rung des E.___ s vom 18. Januar 2012 (Urk. 6/116 S. 2). Demgegenüber be gründete die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid
mit ei ner Gesamtschau der vorliegenden Akten und legte die fallrelevanten Argumente in nachvollziehbare r Weise dar. Die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids ist dabei nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer war durch die Ausführungen zweifelsohne in der Lage, die Sache in Kenntnis der Argu mentation der Beschwerdegegnerin an das hiesige Gericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine nicht beson ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn die ses Vorgehen zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö gerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182
E. 3d). A ngesichts des Umstands, dass der Be schwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hat, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), zur Leis tungsverweigerung zu äussern, könnte eine allfäl lige nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche zudem der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerde gegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu er lassen hätte. 4. 4.1
4.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Ein spracheentscheid nicht auf einen einzelnen Bericht (etwa jenen von D.___) stützt, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände vornimmt. Dies ist bei der vorliegenden Beweislage nicht zu beanstanden. So gibt es für das eigentli che Unfallgeschehen keine Zeugen und die Schilderung des Unfallhergangs be ruht allein auf den Angaben des Beschwerdeführers. Gestützt auf diese hat die Beschwerdegegnerin zunächst die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet und erst im Verlauf, nach Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann nicht allein auf die Frage, ob sich der Unfall entsprechend den Angaben des Be schwerdeführer zugetragen haben könnte, fokussiert werden, sondern es sind die Indizien der weiteren Abklärungen in die Würdigung des Aussageverhaltens einzubeziehen. 4.4.2
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Unfallgeschehens keine einheitli chen Angaben, was er grundsätzlich nicht bestritt. E r w ies indes darauf hin, dass die Ungereimtheiten auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen seien. Vorab ist somit auf die wesentlichen Unterschiede in den Aussagen ein zugehen. 4.4.3
Im Rahmen der Notfallaufnahme am 10. November 2010 gab der Beschwerdefüh rer an, während des Sturzes ganz kurz bewusstlos gewesen zu sein und für diesen kurzen Moment eine Erinnerungslücke zu haben. Im Verlauf habe er leichte Kopfschmerzen parietal links bekommen und einmalig erbrechen müssen (Urk. 6/88 S. 3). Dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 ist demge genüber zu entnehmen, dass er nach der kurzen Bewusstlosigkeit starke Atem not gehabt habe. Näher könne er den Unfall nicht beschreiben. Sofort habe er Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf verspürt. Beim Unfall sei er al lein gewesen. Ein Bademeister sei ihm zu Hilfe gekommen und ein Angestellter des Thermalbades habe ihn mit dem Auto ins C.___ gefahren (Urk. 6/31). Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Be schwerdeführer an, mit dem Kopf nicht so stark an einer Türe von den Umzieh kästen angeschlagen zu haben. Er sei nicht bewusstlos gewesen, sondern nur leicht beduselt. Eine junge Frau vom E.___ habe dies gesehen und ihn in der Folge betreut. Er habe sich im Beisein der Frau umgez ogen, was mit Schmerzen, vor allem im Lendenbereich, gegangen sei. Danach sei er selber zum Krankenhaus gefahren, was aufgrund der kurzen Strecke gut gegangen sei (Urk. 6/87). 4.4.4
Die obgenannten Aussagen divergieren in wesentlichen Punkten erheblich. So könnte man allein aufgrund der (einzig auf den subjektiven Ausführungen des Beschwerdeführers beruhenden) Angaben der Notfallaufnahme ohne weiteres vom diagnostizierten leichten Schädelhirntrauma ausgehen (Bewusstlosigkeit, Erbrechen), währe nd in der Aussage vom 16. Janua r 2012 das Anschlagen des Kopfes indes in den Hintergrund rückt und allein die Rückenbeschwerden im Lendenbereich betont werden. Als Zwischenlösung könnte gestützt auf den Be richt vom 18. Mai 2011 zwar von einer kurzen Bewusstlosigkeit ohne Erbrechen ausgegangen werden, allerdings mit starker Atemnot. Auch hinsichtlich der Schmerzangaben zeigt sich kein einheitliches Bild. So gab der Beschwerdeführer in der Notfallaufnahme an, im Verlauf leichte Kopfschmerzen bekommen zu haben, während im Bericht vom 18. Mai 2011 sofortige Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf angegeben werden. Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer wiederum nur Lendenbeschwerden an. Darüber
hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der betreuenden Person und der Frage, wie er ins C.___ gelangt ist, keine einheitlichen Angaben machen kann. Insgesamt ist von erheblichen Diskrepanzen im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszuge hen, welche sich nicht mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklären lassen. Da bei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich am 10. November 2010 im E.___ ein Sturz ohne Zeugen in der vorliegend geltend gemachten Art zu getragen hat .
Festzuhalten ist aber, dass allein
ungenaue ode r widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf die Verneinung der Leistungspflicht der Un fallvers icherung zur Folge
haben können . 4.2
4.2.1
In einem zweiten Schritt ist das Aussageverhalten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des geltend gemachten Unfalls zu würdigen. 4.2.2
Dem Bericht der Notfallstation des C.___ vom 10. November 2010 ist hinsichtlich der Befunde zu entnehmen, dass am Hinterkopf lediglich eine leichte Druckdolenz ohne Schwellung, Prellmarke oder Rissquetschwunde festgestellt werden k onnte, ohne Krepitation und ohne palpable Stufe. Ebenfalls habe eine leichte Druckdolenz im Bereich des ISG beidseits festgestellt werden können, wobei der Patient habe stehen und umhergehen können. Das Schädel-CT ca. drei Stunden nach dem Ereignis habe keine Frakturen oder Blutungen gezeigt. Die Röntgenaufnahme der Beckenübersicht haben keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben (Urk. 6/88 S. 3).
Bei einer streng objektiven Betrachtungsweise des Unfalls ist aufgrund der Anga ben der Notfallaufnahme von keinen unfallbedingten Verletzungen des Beschwerdeführers auszugehen, da die festgestellten Druckdolenzen letz t lich allein auf dessen subjektiven Angaben beruhen. Au s de n objektiven Befunde n kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten, sie le gen vielmehr den Schluss nahe, dass sich der Unfall eher nicht in der geltend gemachten Art und Schwere zugetragen hat. 4.2.3
Die Bademeisterin Frau F.___ gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2012 an, den Beschwerdeführer angezogen an der Kasse auf einer Bank sitzend gesehen zu haben, wobei sich dieser den Kopf gerieben habe. Sie habe ihn gefragt, ob er ein Problem habe, wobei er angegeben habe, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Ein Glas Wasser oder Eis zum Kühlen des Kopfes habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Er sei dann auf gestanden und habe das Bad sicheren Schrittes verlassen (Urk. 6/94). Aufg r und der Aussage von Frau F.___ kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Angestellten des E.___ s ins Spital gebracht worden ist, wie er dies anfänglich geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die Aussagen der ersten Stunde als zweifelhaft, als der Beschwerdeführer angab, von Angestellten des Bades ins C.___ gebracht wo rden zu sein. 4.2.4
Am 21. Dezember 2010 ging bei der Beschwerdegegnerin ein E-mail betreffend Lohnerhöhung für den Beschwerdeführer ein, unterzeichnet im Namen des ehe maligen Arbeitgebers (Urk. 6/9). Noch anlässlich der Besprechung vom 16. Ja nuar 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass das genannte Mail von Frau G.___ in seinem Wissen der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (Urk. 6/87 S. 2). Demgegenüber hielt Frau G.___ bereits in ihrem E-mail vom 28. No vember 2011 fest, dass sie das besagte E-mail nicht verfasst habe (Urk. 6/85 S. 1). Dazu ist anzumerken, dass das E-mail vom 21. Dezember 2010 mit H.__ unterzeichnet ist und es eher unwahrscheinlich erscheint, dass Frau G.___ ihren Namen falsch schreibt. Zudem wird die Grussklausel "m.f.g." genau so verwendet, wie dies der Beschwerdeführer üblicherweise tut (vgl. etwa Urk. 6/58, Urk. 6/59, Urk. 6/62). Auch die übrige Form der Mitteil ung entspricht nicht des zu E rwartenden im Verkehr mit einer Versicherungsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Be schwerdeführer das E-mail betreffend Lohnerhöhung selber verfasst hat.
Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass selbst die Angaben über die Umstände der Bewilligung der angeblichen Lohnerhöhungen widersprüchlich sind. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 18. Mai 2011 erklärte, die Aktionäre (Rechtanwalt I.___) hätten den neuen Lohn bewilligt (Urk. 6/31 S. 2 in fine), führte er gemäss Protokoll vom 28. September 2011 aus, die Lohner höhung sei durch den Verwaltungsrat bei der Sitzung im Oktober 2010 geneh migt worden (Urk. 6/55 S. 1). Diese unterschiedlichen Darstellungen sind umso weniger verständlich, als der Beschwerdeführer nicht nur - wie er am 18. Mai 2011 erklärte (Urk. 6/31 S. 2) - Geschäftsführer, sondern einziger Verwaltungs rat der Z.___ war (vgl. Urk. 10), und somit über deren Geschäftsabläufe im Bilde war. 4.2.5
Weiter reichte der Beschwerdeführer am 8. und 27. Juli 2011 der Beschwerdegeg nerin zwei Rechnungen betreffend Heilbehandlungen in J.___ ein (Urk. 6/84 S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin veranlasste diesbezüg lich eine externe Abklärung des Sachverhalts vor Ort. Der Abklärungsbericht vom 24. November 2011 legt dabei in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, dass die eingereichten Abrechnungen gefälscht sind. Der Beschwer deführer gab diesbezüglich noch anlässlich der Besprechung mit der Beschwer degegnerin vom 16. Januar 2012 an, den Aufenthalt über das Touristikbüro K.___ arrangiert zu haben. Nach den Ermittlungen vor Ort beendete die Kurver waltung aber bereits Ende 2006 die Zusammenarbeit mit Herrn K.___, nachdem ein betrügerisches Verhalten festgestellt worden war . So habe Herr K.___ von der Kuranstalt zur Verfügung gestellte Gratisaufenthalte seinen Kunden in Rechnung gestellt. Anfang 2007 soll Herr K.___ zudem sein Ges chäft aufgege ben haben und nach L.___ gezogen sein. Weiter ist den Angaben der Kuran stalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im genannten Zeitraum nicht in der Kuranstalt aufgehalten und keine Therapien erhalten hat. Zudem hätten die eingereichten Abrechnungen die gleiche Nummer und das gleiche falsche Datum des 23. Juli 2006 (Urk. 6/84 S. 1-5). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wah r scheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Be schwerdeführer eingereichten Unterlagen gefälscht sind und keine therapeuti schen Massnahmen stattgefunden haben. 4.2.6
Im Anschluss an die Besprechung vom 16. Januar 2012 wurde der Beschwerde führer mit den Ergebnissen der zusätzlichen Abklärungen konfrontiert. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass in den Protokollen des Bades am 10. No vember 2010 kein Unfall vermerkt sei, wie dies zwingend vorgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich, er wolle noch heute ins Ther malbad gehen und die Person ausfindig machen, welche ihn gefunden habe (Urk. 6/89). Aufgrund der Beschwerdeschrift darf davon ausgegangen werden, dass die Suche erfolglos verlaufen ist. 4.3
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass anlässlich der Notfallbehandlung am 10. November 2010 keine objektivierbaren Unfallfolgen haben festgestellt werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen di vergieren in wesentlichen Punkten erheblich. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend d a s Lohnerhöhungs-E - mail sowie hinsichtlich der eingereichten Abrechnungen zur Behandlung in J.___ falsche Angaben gemacht hat. Auch wenn es möglich ist, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 gestürzt ist, er scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dabei in behand lungsbedürftiger Weise verletzt hat und daraus eine Arbeitsunfähigkeit resul tierte. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ist die von der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2012 erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. 4.4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder das Ger icht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Aufgrund der vorliegenden Beweislage erscheinen weitere Befragungen von Personen des E.___ s - entgegen den Ausführungen des Vertreters des Be schwerdeführers - nicht angezeigt. So sind zum einen die gesamten Umstände des Falles für die Würdigung massgebend, zum andern hat sich Frau F.___ bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2012 zu den Vorkommnissen geäussert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 weitere Nachforschungen zur Frage, wer ihn nach dem Unfall betreut hat, angekündigt, offenbar ohne Ergebnis. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch weitere Be fragungen, etwa des Kassiers des Bades oder der diensthabenden Putzfrau, nicht angezeigt, da von ihnen keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten sind. 5.
5.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2011 Taggelder in der Höhe von Fr. 77'816.15 und Heilkosten in der Höhe von Fr. 3'833.90 ausgerichtet hat. Aufgrund der erfolgten Beweiswür digung kann der Beschwerdeführer weder die geltend gemachten Verletzungen noch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in rechtsgenüglicher Weise nachweisen, so dass die genannten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden und zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes die Voraussetzungen der Wiedererwägung sowie der prozessualen Re vision geprüft werden müssen.
Aufgrund der im Juli 2011 eingereichten Abrechnungen der Heilbehandlungen in J.___ leitete die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen ein und teilte dem Beschwerdeführer wie schon anlässlich der Besprechung vom 28. September 2011 (Urk. 6/55 S. 2) mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 mit, vor läufig keine Leistungen ausrichten zu können und auch für den Monat Septem ber 2011 keine Taggelder zu überweisen (Urk. 6/57). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge am 16. Januar 2012 eine ergänzende Befragung durch, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, zudem gab sie am 24. Oktober 2011 bezüglich der Abrechnungen aus J.___ eine externe Abklärung in Auftrag (Urk. 6/55, Urk. 6/84, Urk. 6/87). Die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen lassen dabei die Beweislage in einem neuen Licht erscheinen und sind geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Unfallgeschehens zu kommen. Die Voraussetzu n gen der prozessualen Revision sind damit erfüllt und die Rückfor derung von Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 81'650.05 ist nicht zu be anstanden. 5.2
Der Beschwerdeführer hat schliesslich zu Recht die Frage der Verjährung nicht aufgeworfen. Mit Blick auf die einjährige Verjährungsfrist des Rückforderungs anspruches (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage im Sommer 2011 Ungereimtheiten auftauchten und die Beschwerdegegnerin Abklärungen, vorerst das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 2 8. September 2011 (Urk. 6/55), in die Wege leitete. Damit erging die Rücker stattungsverfügung vom 8. Februar 2012 zweifelsohne innert der Verjährungs frist von einem Jahr. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 2). In der Folge er brachte die Suva die gesetzlichen Leistungen und stellte die Taggeldzahlungen mit Einspracheentscheid 20. Dezember 1991 per 17. Juli 1991 ein (Urk. 8/45). Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. September 1992 unter Hinweis auf ein nicht unfallbedingtes, im Vordergrund stehendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/47).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallvers icherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.1).
E. 1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
E. 1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
E. 1.4 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.
E. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Von der Wieder erwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügun gen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass erhebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallhergangs im Thermalbad bestehen würden. Zudem hätten anlässlich der Erstbehandlung keine objektivierbaren Verletzungen erhoben werden können und der Beschwerdeführer habe unechte Rechnungen einge reicht betreffend angeblich in A.___ durchgeführte Behandlun gen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht mit überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 einen Unfall erlitten habe, bei welchem er sich die behaupteten Verletzungen mit mehrmonatiger Behandlungsbedürftigkeit und vollständiger Arbeitsunfä higkeit zugezogen habe. Bezüglich der bereits erbrachten Versicherungsleistun gen in der Höhe von Fr. 81‘650.05 seien die Voraussetzung der prozessualen Revision gegeben, so dass eine entsprechende Rückforderung nicht zu bean standen sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in formeller Hin sicht geltend, dass der Einspracheentscheid insbesondere auf die Ergänzung der Einsprachebegründung vom 1 2. Juni 2012 nicht eingehe, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
In materieller Hinsicht stütze sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht von D.___, welcher nicht haltbar sei. Diesbezüglich sei auch der Kassier des Bades zu befragen. Es könne nachgewiesen werden, dass es sehr möglich, ja wahrscheinlich sei, dass es beim Sturz vom 10. November 2010 keine Zeugen gegeben habe. Im Übrigen gehe aus dem Schreiben der E.___ vom
18. Januar 2012 hervor, dass die diensthabende Bademeisterin (Frau F.___) wahr genommen habe, dass der Beschwerdeführer – offenbar nach dem Sturz – auf einer Bank sitzend sich den Kopf gerieben habe. Er habe ihr mitgeteilt, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Damit sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag im Thermalbad gewesen sei und sich infolge eines Sturzes den Kopf angeschlagen habe. Die Fotos würden einen harten Steinboden nachweisen, welcher für einen harten Aufprall geeignet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer von Angestellten der E.___ eine Eiskühlung und Wasser erhalten. Zumindest eine Befragung von Frau F.___ sowie der diensthabenden Putzfrau sei durchzuführen. Die geltend gemachten Ungereimtheiten seien auf sprachliche Unzulänglichkeiten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen (Urk. 1 S. 9 ff.).
E. 3 Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft ist festzuhalten, dass die Begründung eines Einspracheentscheids so abgefasst sein muss, dass sich eine versicherte Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft ge ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1). Dies bedeutet nicht, dass sich die Be hörde aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 277 E. 3.1).
Der Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte in seiner Einspracheergänzung vom 1 2. Juni 2012 in erster Linie den Bericht von D.___ sowie eine Erklä rung des E.___ s vom 18. Januar 2012 (Urk. 6/116 S. 2). Demgegenüber be gründete die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid
mit ei ner Gesamtschau der vorliegenden Akten und legte die fallrelevanten Argumente in nachvollziehbare r Weise dar. Die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids ist dabei nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer war durch die Ausführungen zweifelsohne in der Lage, die Sache in Kenntnis der Argu mentation der Beschwerdegegnerin an das hiesige Gericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine nicht beson ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn die ses Vorgehen zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö gerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182
E. 3d). A ngesichts des Umstands, dass der Be schwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hat, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), zur Leis tungsverweigerung zu äussern, könnte eine allfäl lige nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche zudem der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerde gegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu er lassen hätte.
E. 4.1 4.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Ein spracheentscheid nicht auf einen einzelnen Bericht (etwa jenen von D.___) stützt, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände vornimmt. Dies ist bei der vorliegenden Beweislage nicht zu beanstanden. So gibt es für das eigentli che Unfallgeschehen keine Zeugen und die Schilderung des Unfallhergangs be ruht allein auf den Angaben des Beschwerdeführers. Gestützt auf diese hat die Beschwerdegegnerin zunächst die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet und erst im Verlauf, nach Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann nicht allein auf die Frage, ob sich der Unfall entsprechend den Angaben des Be schwerdeführer zugetragen haben könnte, fokussiert werden, sondern es sind die Indizien der weiteren Abklärungen in die Würdigung des Aussageverhaltens einzubeziehen. 4.4.2
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Unfallgeschehens keine einheitli chen Angaben, was er grundsätzlich nicht bestritt. E r w ies indes darauf hin, dass die Ungereimtheiten auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen seien. Vorab ist somit auf die wesentlichen Unterschiede in den Aussagen ein zugehen. 4.4.3
Im Rahmen der Notfallaufnahme am 10. November 2010 gab der Beschwerdefüh rer an, während des Sturzes ganz kurz bewusstlos gewesen zu sein und für diesen kurzen Moment eine Erinnerungslücke zu haben. Im Verlauf habe er leichte Kopfschmerzen parietal links bekommen und einmalig erbrechen müssen (Urk. 6/88 S. 3). Dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 ist demge genüber zu entnehmen, dass er nach der kurzen Bewusstlosigkeit starke Atem not gehabt habe. Näher könne er den Unfall nicht beschreiben. Sofort habe er Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf verspürt. Beim Unfall sei er al lein gewesen. Ein Bademeister sei ihm zu Hilfe gekommen und ein Angestellter des Thermalbades habe ihn mit dem Auto ins C.___ gefahren (Urk. 6/31). Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Be schwerdeführer an, mit dem Kopf nicht so stark an einer Türe von den Umzieh kästen angeschlagen zu haben. Er sei nicht bewusstlos gewesen, sondern nur leicht beduselt. Eine junge Frau vom E.___ habe dies gesehen und ihn in der Folge betreut. Er habe sich im Beisein der Frau umgez ogen, was mit Schmerzen, vor allem im Lendenbereich, gegangen sei. Danach sei er selber zum Krankenhaus gefahren, was aufgrund der kurzen Strecke gut gegangen sei (Urk. 6/87). 4.4.4
Die obgenannten Aussagen divergieren in wesentlichen Punkten erheblich. So könnte man allein aufgrund der (einzig auf den subjektiven Ausführungen des Beschwerdeführers beruhenden) Angaben der Notfallaufnahme ohne weiteres vom diagnostizierten leichten Schädelhirntrauma ausgehen (Bewusstlosigkeit, Erbrechen), währe nd in der Aussage vom 16. Janua r 2012 das Anschlagen des Kopfes indes in den Hintergrund rückt und allein die Rückenbeschwerden im Lendenbereich betont werden. Als Zwischenlösung könnte gestützt auf den Be richt vom 18. Mai 2011 zwar von einer kurzen Bewusstlosigkeit ohne Erbrechen ausgegangen werden, allerdings mit starker Atemnot. Auch hinsichtlich der Schmerzangaben zeigt sich kein einheitliches Bild. So gab der Beschwerdeführer in der Notfallaufnahme an, im Verlauf leichte Kopfschmerzen bekommen zu haben, während im Bericht vom 18. Mai 2011 sofortige Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf angegeben werden. Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer wiederum nur Lendenbeschwerden an. Darüber
hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der betreuenden Person und der Frage, wie er ins C.___ gelangt ist, keine einheitlichen Angaben machen kann. Insgesamt ist von erheblichen Diskrepanzen im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszuge hen, welche sich nicht mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklären lassen. Da bei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich am 10. November 2010 im E.___ ein Sturz ohne Zeugen in der vorliegend geltend gemachten Art zu getragen hat .
Festzuhalten ist aber, dass allein
ungenaue ode r widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf die Verneinung der Leistungspflicht der Un fallvers icherung zur Folge
haben können .
E. 4.2.1 In einem zweiten Schritt ist das Aussageverhalten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des geltend gemachten Unfalls zu würdigen.
E. 4.2.2 Dem Bericht der Notfallstation des C.___ vom 10. November 2010 ist hinsichtlich der Befunde zu entnehmen, dass am Hinterkopf lediglich eine leichte Druckdolenz ohne Schwellung, Prellmarke oder Rissquetschwunde festgestellt werden k onnte, ohne Krepitation und ohne palpable Stufe. Ebenfalls habe eine leichte Druckdolenz im Bereich des ISG beidseits festgestellt werden können, wobei der Patient habe stehen und umhergehen können. Das Schädel-CT ca. drei Stunden nach dem Ereignis habe keine Frakturen oder Blutungen gezeigt. Die Röntgenaufnahme der Beckenübersicht haben keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben (Urk. 6/88 S. 3).
Bei einer streng objektiven Betrachtungsweise des Unfalls ist aufgrund der Anga ben der Notfallaufnahme von keinen unfallbedingten Verletzungen des Beschwerdeführers auszugehen, da die festgestellten Druckdolenzen letz t lich allein auf dessen subjektiven Angaben beruhen. Au s de n objektiven Befunde n kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten, sie le gen vielmehr den Schluss nahe, dass sich der Unfall eher nicht in der geltend gemachten Art und Schwere zugetragen hat.
E. 4.2.3 Die Bademeisterin Frau F.___ gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2012 an, den Beschwerdeführer angezogen an der Kasse auf einer Bank sitzend gesehen zu haben, wobei sich dieser den Kopf gerieben habe. Sie habe ihn gefragt, ob er ein Problem habe, wobei er angegeben habe, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Ein Glas Wasser oder Eis zum Kühlen des Kopfes habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Er sei dann auf gestanden und habe das Bad sicheren Schrittes verlassen (Urk. 6/94). Aufg r und der Aussage von Frau F.___ kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Angestellten des E.___ s ins Spital gebracht worden ist, wie er dies anfänglich geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die Aussagen der ersten Stunde als zweifelhaft, als der Beschwerdeführer angab, von Angestellten des Bades ins C.___ gebracht wo rden zu sein.
E. 4.2.4 Am 21. Dezember 2010 ging bei der Beschwerdegegnerin ein E-mail betreffend Lohnerhöhung für den Beschwerdeführer ein, unterzeichnet im Namen des ehe maligen Arbeitgebers (Urk. 6/9). Noch anlässlich der Besprechung vom 16. Ja nuar 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass das genannte Mail von Frau G.___ in seinem Wissen der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (Urk. 6/87 S. 2). Demgegenüber hielt Frau G.___ bereits in ihrem E-mail vom 28. No vember 2011 fest, dass sie das besagte E-mail nicht verfasst habe (Urk. 6/85 S. 1). Dazu ist anzumerken, dass das E-mail vom 21. Dezember 2010 mit H.__ unterzeichnet ist und es eher unwahrscheinlich erscheint, dass Frau G.___ ihren Namen falsch schreibt. Zudem wird die Grussklausel "m.f.g." genau so verwendet, wie dies der Beschwerdeführer üblicherweise tut (vgl. etwa Urk. 6/58, Urk. 6/59, Urk. 6/62). Auch die übrige Form der Mitteil ung entspricht nicht des zu E rwartenden im Verkehr mit einer Versicherungsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Be schwerdeführer das E-mail betreffend Lohnerhöhung selber verfasst hat.
Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass selbst die Angaben über die Umstände der Bewilligung der angeblichen Lohnerhöhungen widersprüchlich sind. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 18. Mai 2011 erklärte, die Aktionäre (Rechtanwalt I.___) hätten den neuen Lohn bewilligt (Urk. 6/31 S. 2 in fine), führte er gemäss Protokoll vom 28. September 2011 aus, die Lohner höhung sei durch den Verwaltungsrat bei der Sitzung im Oktober 2010 geneh migt worden (Urk. 6/55 S. 1). Diese unterschiedlichen Darstellungen sind umso weniger verständlich, als der Beschwerdeführer nicht nur - wie er am 18. Mai 2011 erklärte (Urk. 6/31 S. 2) - Geschäftsführer, sondern einziger Verwaltungs rat der Z.___ war (vgl. Urk. 10), und somit über deren Geschäftsabläufe im Bilde war.
E. 4.2.5 Weiter reichte der Beschwerdeführer am 8. und 27. Juli 2011 der Beschwerdegeg nerin zwei Rechnungen betreffend Heilbehandlungen in J.___ ein (Urk. 6/84 S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin veranlasste diesbezüg lich eine externe Abklärung des Sachverhalts vor Ort. Der Abklärungsbericht vom 24. November 2011 legt dabei in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, dass die eingereichten Abrechnungen gefälscht sind. Der Beschwer deführer gab diesbezüglich noch anlässlich der Besprechung mit der Beschwer degegnerin vom 16. Januar 2012 an, den Aufenthalt über das Touristikbüro K.___ arrangiert zu haben. Nach den Ermittlungen vor Ort beendete die Kurver waltung aber bereits Ende 2006 die Zusammenarbeit mit Herrn K.___, nachdem ein betrügerisches Verhalten festgestellt worden war . So habe Herr K.___ von der Kuranstalt zur Verfügung gestellte Gratisaufenthalte seinen Kunden in Rechnung gestellt. Anfang 2007 soll Herr K.___ zudem sein Ges chäft aufgege ben haben und nach L.___ gezogen sein. Weiter ist den Angaben der Kuran stalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im genannten Zeitraum nicht in der Kuranstalt aufgehalten und keine Therapien erhalten hat. Zudem hätten die eingereichten Abrechnungen die gleiche Nummer und das gleiche falsche Datum des 23. Juli 2006 (Urk. 6/84 S. 1-5). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wah r scheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Be schwerdeführer eingereichten Unterlagen gefälscht sind und keine therapeuti schen Massnahmen stattgefunden haben.
E. 4.2.6 Im Anschluss an die Besprechung vom 16. Januar 2012 wurde der Beschwerde führer mit den Ergebnissen der zusätzlichen Abklärungen konfrontiert. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass in den Protokollen des Bades am 10. No vember 2010 kein Unfall vermerkt sei, wie dies zwingend vorgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich, er wolle noch heute ins Ther malbad gehen und die Person ausfindig machen, welche ihn gefunden habe (Urk. 6/89). Aufgrund der Beschwerdeschrift darf davon ausgegangen werden, dass die Suche erfolglos verlaufen ist.
E. 4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass anlässlich der Notfallbehandlung am 10. November 2010 keine objektivierbaren Unfallfolgen haben festgestellt werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen di vergieren in wesentlichen Punkten erheblich. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend d a s Lohnerhöhungs-E - mail sowie hinsichtlich der eingereichten Abrechnungen zur Behandlung in J.___ falsche Angaben gemacht hat. Auch wenn es möglich ist, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 gestürzt ist, er scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dabei in behand lungsbedürftiger Weise verletzt hat und daraus eine Arbeitsunfähigkeit resul tierte. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ist die von der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2012 erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder das Ger icht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Aufgrund der vorliegenden Beweislage erscheinen weitere Befragungen von Personen des E.___ s - entgegen den Ausführungen des Vertreters des Be schwerdeführers - nicht angezeigt. So sind zum einen die gesamten Umstände des Falles für die Würdigung massgebend, zum andern hat sich Frau F.___ bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2012 zu den Vorkommnissen geäussert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 weitere Nachforschungen zur Frage, wer ihn nach dem Unfall betreut hat, angekündigt, offenbar ohne Ergebnis. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch weitere Be fragungen, etwa des Kassiers des Bades oder der diensthabenden Putzfrau, nicht angezeigt, da von ihnen keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten sind.
E. 5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2011 Taggelder in der Höhe von Fr. 77'816.15 und Heilkosten in der Höhe von Fr. 3'833.90 ausgerichtet hat. Aufgrund der erfolgten Beweiswür digung kann der Beschwerdeführer weder die geltend gemachten Verletzungen noch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in rechtsgenüglicher Weise nachweisen, so dass die genannten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden und zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes die Voraussetzungen der Wiedererwägung sowie der prozessualen Re vision geprüft werden müssen.
Aufgrund der im Juli 2011 eingereichten Abrechnungen der Heilbehandlungen in J.___ leitete die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen ein und teilte dem Beschwerdeführer wie schon anlässlich der Besprechung vom 28. September 2011 (Urk. 6/55 S. 2) mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 mit, vor läufig keine Leistungen ausrichten zu können und auch für den Monat Septem ber 2011 keine Taggelder zu überweisen (Urk. 6/57). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge am 16. Januar 2012 eine ergänzende Befragung durch, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, zudem gab sie am 24. Oktober 2011 bezüglich der Abrechnungen aus J.___ eine externe Abklärung in Auftrag (Urk. 6/55, Urk. 6/84, Urk. 6/87). Die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen lassen dabei die Beweislage in einem neuen Licht erscheinen und sind geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Unfallgeschehens zu kommen. Die Voraussetzu n gen der prozessualen Revision sind damit erfüllt und die Rückfor derung von Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 81'650.05 ist nicht zu be anstanden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat schliesslich zu Recht die Frage der Verjährung nicht aufgeworfen. Mit Blick auf die einjährige Verjährungsfrist des Rückforderungs anspruches (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage im Sommer 2011 Ungereimtheiten auftauchten und die Beschwerdegegnerin Abklärungen, vorerst das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 2 8. September 2011 (Urk. 6/55), in die Wege leitete. Damit erging die Rücker stattungsverfügung vom 8. Februar 2012 zweifelsohne innert der Verjährungs frist von einem Jahr.
E. 5.3 Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00174 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
6. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Advokaturbüro Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der im Jahre 1955 geborene X.___ war seit dem
28. Mai 1990 bei der Y.___ als Fassaden-Monteur angestellt und als sol cher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 30. August 1990 fiel ihm ein schweres Fenster gegen die linke Schulter, wobei sich der Versicherte eine Schulterkontusion zuzog (Urk. 8/ 1- 2). In der Folge er brachte die Suva die gesetzlichen Leistungen und stellte die Taggeldzahlungen mit Einspracheentscheid 20. Dezember 1991 per 17. Juli 1991 ein (Urk. 8/45). Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 2. September 1992 unter Hinweis auf ein nicht unfallbedingtes, im Vordergrund stehendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/47). 1.2
Seit dem 1. November 2008 war der Versicherte bei der Z.___ als Ge schäftsführer angestellt (Urk. 6/1). Am 30. April 2010 verletzte er sich in A.___ bei einem Treppensturz. Die Erstbehandlung in der Schweiz fand am 5. Mai 2010 statt, wobei eine traumatisierte Schulterarthrose rechts sowie eine HWS-Schädelkontusion diagnostiziert wurde (Urk. 7/3 /1). Ab dem 27. Septem ber 2010 galt der Versicherte wieder als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/9). 1.3
In der Folge gab der Versicherte an, am 10. November 2010 im Thermalbad in B.___ ausgerutscht zu sein, wobei es zu einem Anschlagen des Kopfes sowie des Gesässes gekommen sei, bei vorbestehenden Rückenbeschwerden. Die erst behandelnden Fachärzte des C.___ diagnostizierten einen Stol persturz mit leichtem Schädelhirntrauma und Beckenkontusion (Urk. 6/1, Urk. 6/6). Zunächst erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen, klärte den Sachverhalt dann aber aufgrund einiger Ungereimtheiten in den Angaben des Versicherten fundiert ab. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 stellte sie die Leistungen ein und forderte den Betrag von Fr. 81‘650.05 für die in Folge des Ereignisses vom 10. November 2010 zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück (Urk. 6/98). An dieser Einschätzung hielt die Suva auf Einsprache des Versi cherten vom 2. April 2012 (Urk. 6/102) und Ergänzung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 6/116) mit Einspracheentscheid vom 18 . Juni 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 20. August 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versi cherten am 2. Oktober 2012 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht hat sodann von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Z.___ in Liquidation als Urk. 10 zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallvers icherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.1). 1.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 1.4
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Von der Wieder erwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügun gen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass erhebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallhergangs im Thermalbad bestehen würden. Zudem hätten anlässlich der Erstbehandlung keine objektivierbaren Verletzungen erhoben werden können und der Beschwerdeführer habe unechte Rechnungen einge reicht betreffend angeblich in A.___ durchgeführte Behandlun gen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht mit überwiegender Wahr scheinlich keit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 einen Unfall erlitten habe, bei welchem er sich die behaupteten Verletzungen mit mehrmonatiger Behandlungsbedürftigkeit und vollständiger Arbeitsunfä higkeit zugezogen habe. Bezüglich der bereits erbrachten Versicherungsleistun gen in der Höhe von Fr. 81‘650.05 seien die Voraussetzung der prozessualen Revision gegeben, so dass eine entsprechende Rückforderung nicht zu bean standen sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in formeller Hin sicht geltend, dass der Einspracheentscheid insbesondere auf die Ergänzung der Einsprachebegründung vom 1 2. Juni 2012 nicht eingehe, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
In materieller Hinsicht stütze sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht von D.___, welcher nicht haltbar sei. Diesbezüglich sei auch der Kassier des Bades zu befragen. Es könne nachgewiesen werden, dass es sehr möglich, ja wahrscheinlich sei, dass es beim Sturz vom 10. November 2010 keine Zeugen gegeben habe. Im Übrigen gehe aus dem Schreiben der E.___ vom
18. Januar 2012 hervor, dass die diensthabende Bademeisterin (Frau F.___) wahr genommen habe, dass der Beschwerdeführer – offenbar nach dem Sturz – auf einer Bank sitzend sich den Kopf gerieben habe. Er habe ihr mitgeteilt, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Damit sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag im Thermalbad gewesen sei und sich infolge eines Sturzes den Kopf angeschlagen habe. Die Fotos würden einen harten Steinboden nachweisen, welcher für einen harten Aufprall geeignet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer von Angestellten der E.___ eine Eiskühlung und Wasser erhalten. Zumindest eine Befragung von Frau F.___ sowie der diensthabenden Putzfrau sei durchzuführen. Die geltend gemachten Ungereimtheiten seien auf sprachliche Unzulänglichkeiten des Beschwerdefüh rers zurückzuführen (Urk. 1 S. 9 ff.). 3.
Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft ist festzuhalten, dass die Begründung eines Einspracheentscheids so abgefasst sein muss, dass sich eine versicherte Person über die Tragweite des Entscheids Rechen schaft ge ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1). Dies bedeutet nicht, dass sich die Be hörde aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 277 E. 3.1).
Der Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte in seiner Einspracheergänzung vom 1 2. Juni 2012 in erster Linie den Bericht von D.___ sowie eine Erklä rung des E.___ s vom 18. Januar 2012 (Urk. 6/116 S. 2). Demgegenüber be gründete die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid
mit ei ner Gesamtschau der vorliegenden Akten und legte die fallrelevanten Argumente in nachvollziehbare r Weise dar. Die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids ist dabei nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer war durch die Ausführungen zweifelsohne in der Lage, die Sache in Kenntnis der Argu mentation der Beschwerdegegnerin an das hiesige Gericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine nicht beson ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn die ses Vorgehen zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö gerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182
E. 3d). A ngesichts des Umstands, dass der Be schwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hat, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), zur Leis tungsverweigerung zu äussern, könnte eine allfäl lige nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche zudem der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerde gegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu er lassen hätte. 4. 4.1
4.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Ein spracheentscheid nicht auf einen einzelnen Bericht (etwa jenen von D.___) stützt, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände vornimmt. Dies ist bei der vorliegenden Beweislage nicht zu beanstanden. So gibt es für das eigentli che Unfallgeschehen keine Zeugen und die Schilderung des Unfallhergangs be ruht allein auf den Angaben des Beschwerdeführers. Gestützt auf diese hat die Beschwerdegegnerin zunächst die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet und erst im Verlauf, nach Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann nicht allein auf die Frage, ob sich der Unfall entsprechend den Angaben des Be schwerdeführer zugetragen haben könnte, fokussiert werden, sondern es sind die Indizien der weiteren Abklärungen in die Würdigung des Aussageverhaltens einzubeziehen. 4.4.2
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Unfallgeschehens keine einheitli chen Angaben, was er grundsätzlich nicht bestritt. E r w ies indes darauf hin, dass die Ungereimtheiten auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen seien. Vorab ist somit auf die wesentlichen Unterschiede in den Aussagen ein zugehen. 4.4.3
Im Rahmen der Notfallaufnahme am 10. November 2010 gab der Beschwerdefüh rer an, während des Sturzes ganz kurz bewusstlos gewesen zu sein und für diesen kurzen Moment eine Erinnerungslücke zu haben. Im Verlauf habe er leichte Kopfschmerzen parietal links bekommen und einmalig erbrechen müssen (Urk. 6/88 S. 3). Dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 ist demge genüber zu entnehmen, dass er nach der kurzen Bewusstlosigkeit starke Atem not gehabt habe. Näher könne er den Unfall nicht beschreiben. Sofort habe er Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf verspürt. Beim Unfall sei er al lein gewesen. Ein Bademeister sei ihm zu Hilfe gekommen und ein Angestellter des Thermalbades habe ihn mit dem Auto ins C.___ gefahren (Urk. 6/31). Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Be schwerdeführer an, mit dem Kopf nicht so stark an einer Türe von den Umzieh kästen angeschlagen zu haben. Er sei nicht bewusstlos gewesen, sondern nur leicht beduselt. Eine junge Frau vom E.___ habe dies gesehen und ihn in der Folge betreut. Er habe sich im Beisein der Frau umgez ogen, was mit Schmerzen, vor allem im Lendenbereich, gegangen sei. Danach sei er selber zum Krankenhaus gefahren, was aufgrund der kurzen Strecke gut gegangen sei (Urk. 6/87). 4.4.4
Die obgenannten Aussagen divergieren in wesentlichen Punkten erheblich. So könnte man allein aufgrund der (einzig auf den subjektiven Ausführungen des Beschwerdeführers beruhenden) Angaben der Notfallaufnahme ohne weiteres vom diagnostizierten leichten Schädelhirntrauma ausgehen (Bewusstlosigkeit, Erbrechen), währe nd in der Aussage vom 16. Janua r 2012 das Anschlagen des Kopfes indes in den Hintergrund rückt und allein die Rückenbeschwerden im Lendenbereich betont werden. Als Zwischenlösung könnte gestützt auf den Be richt vom 18. Mai 2011 zwar von einer kurzen Bewusstlosigkeit ohne Erbrechen ausgegangen werden, allerdings mit starker Atemnot. Auch hinsichtlich der Schmerzangaben zeigt sich kein einheitliches Bild. So gab der Beschwerdeführer in der Notfallaufnahme an, im Verlauf leichte Kopfschmerzen bekommen zu haben, während im Bericht vom 18. Mai 2011 sofortige Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf angegeben werden. Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer wiederum nur Lendenbeschwerden an. Darüber
hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der betreuenden Person und der Frage, wie er ins C.___ gelangt ist, keine einheitlichen Angaben machen kann. Insgesamt ist von erheblichen Diskrepanzen im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszuge hen, welche sich nicht mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklären lassen. Da bei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich am 10. November 2010 im E.___ ein Sturz ohne Zeugen in der vorliegend geltend gemachten Art zu getragen hat .
Festzuhalten ist aber, dass allein
ungenaue ode r widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf die Verneinung der Leistungspflicht der Un fallvers icherung zur Folge
haben können . 4.2
4.2.1
In einem zweiten Schritt ist das Aussageverhalten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des geltend gemachten Unfalls zu würdigen. 4.2.2
Dem Bericht der Notfallstation des C.___ vom 10. November 2010 ist hinsichtlich der Befunde zu entnehmen, dass am Hinterkopf lediglich eine leichte Druckdolenz ohne Schwellung, Prellmarke oder Rissquetschwunde festgestellt werden k onnte, ohne Krepitation und ohne palpable Stufe. Ebenfalls habe eine leichte Druckdolenz im Bereich des ISG beidseits festgestellt werden können, wobei der Patient habe stehen und umhergehen können. Das Schädel-CT ca. drei Stunden nach dem Ereignis habe keine Frakturen oder Blutungen gezeigt. Die Röntgenaufnahme der Beckenübersicht haben keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben (Urk. 6/88 S. 3).
Bei einer streng objektiven Betrachtungsweise des Unfalls ist aufgrund der Anga ben der Notfallaufnahme von keinen unfallbedingten Verletzungen des Beschwerdeführers auszugehen, da die festgestellten Druckdolenzen letz t lich allein auf dessen subjektiven Angaben beruhen. Au s de n objektiven Befunde n kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten, sie le gen vielmehr den Schluss nahe, dass sich der Unfall eher nicht in der geltend gemachten Art und Schwere zugetragen hat. 4.2.3
Die Bademeisterin Frau F.___ gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2012 an, den Beschwerdeführer angezogen an der Kasse auf einer Bank sitzend gesehen zu haben, wobei sich dieser den Kopf gerieben habe. Sie habe ihn gefragt, ob er ein Problem habe, wobei er angegeben habe, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Ein Glas Wasser oder Eis zum Kühlen des Kopfes habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Er sei dann auf gestanden und habe das Bad sicheren Schrittes verlassen (Urk. 6/94). Aufg r und der Aussage von Frau F.___ kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Angestellten des E.___ s ins Spital gebracht worden ist, wie er dies anfänglich geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die Aussagen der ersten Stunde als zweifelhaft, als der Beschwerdeführer angab, von Angestellten des Bades ins C.___ gebracht wo rden zu sein. 4.2.4
Am 21. Dezember 2010 ging bei der Beschwerdegegnerin ein E-mail betreffend Lohnerhöhung für den Beschwerdeführer ein, unterzeichnet im Namen des ehe maligen Arbeitgebers (Urk. 6/9). Noch anlässlich der Besprechung vom 16. Ja nuar 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass das genannte Mail von Frau G.___ in seinem Wissen der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (Urk. 6/87 S. 2). Demgegenüber hielt Frau G.___ bereits in ihrem E-mail vom 28. No vember 2011 fest, dass sie das besagte E-mail nicht verfasst habe (Urk. 6/85 S. 1). Dazu ist anzumerken, dass das E-mail vom 21. Dezember 2010 mit H.__ unterzeichnet ist und es eher unwahrscheinlich erscheint, dass Frau G.___ ihren Namen falsch schreibt. Zudem wird die Grussklausel "m.f.g." genau so verwendet, wie dies der Beschwerdeführer üblicherweise tut (vgl. etwa Urk. 6/58, Urk. 6/59, Urk. 6/62). Auch die übrige Form der Mitteil ung entspricht nicht des zu E rwartenden im Verkehr mit einer Versicherungsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Be schwerdeführer das E-mail betreffend Lohnerhöhung selber verfasst hat.
Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass selbst die Angaben über die Umstände der Bewilligung der angeblichen Lohnerhöhungen widersprüchlich sind. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 18. Mai 2011 erklärte, die Aktionäre (Rechtanwalt I.___) hätten den neuen Lohn bewilligt (Urk. 6/31 S. 2 in fine), führte er gemäss Protokoll vom 28. September 2011 aus, die Lohner höhung sei durch den Verwaltungsrat bei der Sitzung im Oktober 2010 geneh migt worden (Urk. 6/55 S. 1). Diese unterschiedlichen Darstellungen sind umso weniger verständlich, als der Beschwerdeführer nicht nur - wie er am 18. Mai 2011 erklärte (Urk. 6/31 S. 2) - Geschäftsführer, sondern einziger Verwaltungs rat der Z.___ war (vgl. Urk. 10), und somit über deren Geschäftsabläufe im Bilde war. 4.2.5
Weiter reichte der Beschwerdeführer am 8. und 27. Juli 2011 der Beschwerdegeg nerin zwei Rechnungen betreffend Heilbehandlungen in J.___ ein (Urk. 6/84 S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin veranlasste diesbezüg lich eine externe Abklärung des Sachverhalts vor Ort. Der Abklärungsbericht vom 24. November 2011 legt dabei in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, dass die eingereichten Abrechnungen gefälscht sind. Der Beschwer deführer gab diesbezüglich noch anlässlich der Besprechung mit der Beschwer degegnerin vom 16. Januar 2012 an, den Aufenthalt über das Touristikbüro K.___ arrangiert zu haben. Nach den Ermittlungen vor Ort beendete die Kurver waltung aber bereits Ende 2006 die Zusammenarbeit mit Herrn K.___, nachdem ein betrügerisches Verhalten festgestellt worden war . So habe Herr K.___ von der Kuranstalt zur Verfügung gestellte Gratisaufenthalte seinen Kunden in Rechnung gestellt. Anfang 2007 soll Herr K.___ zudem sein Ges chäft aufgege ben haben und nach L.___ gezogen sein. Weiter ist den Angaben der Kuran stalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im genannten Zeitraum nicht in der Kuranstalt aufgehalten und keine Therapien erhalten hat. Zudem hätten die eingereichten Abrechnungen die gleiche Nummer und das gleiche falsche Datum des 23. Juli 2006 (Urk. 6/84 S. 1-5). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wah r scheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Be schwerdeführer eingereichten Unterlagen gefälscht sind und keine therapeuti schen Massnahmen stattgefunden haben. 4.2.6
Im Anschluss an die Besprechung vom 16. Januar 2012 wurde der Beschwerde führer mit den Ergebnissen der zusätzlichen Abklärungen konfrontiert. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass in den Protokollen des Bades am 10. No vember 2010 kein Unfall vermerkt sei, wie dies zwingend vorgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich, er wolle noch heute ins Ther malbad gehen und die Person ausfindig machen, welche ihn gefunden habe (Urk. 6/89). Aufgrund der Beschwerdeschrift darf davon ausgegangen werden, dass die Suche erfolglos verlaufen ist. 4.3
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass anlässlich der Notfallbehandlung am 10. November 2010 keine objektivierbaren Unfallfolgen haben festgestellt werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen di vergieren in wesentlichen Punkten erheblich. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend d a s Lohnerhöhungs-E - mail sowie hinsichtlich der eingereichten Abrechnungen zur Behandlung in J.___ falsche Angaben gemacht hat. Auch wenn es möglich ist, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 gestürzt ist, er scheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dabei in behand lungsbedürftiger Weise verletzt hat und daraus eine Arbeitsunfähigkeit resul tierte. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ist die von der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2012 erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. 4.4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder das Ger icht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Aufgrund der vorliegenden Beweislage erscheinen weitere Befragungen von Personen des E.___ s - entgegen den Ausführungen des Vertreters des Be schwerdeführers - nicht angezeigt. So sind zum einen die gesamten Umstände des Falles für die Würdigung massgebend, zum andern hat sich Frau F.___ bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2012 zu den Vorkommnissen geäussert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 weitere Nachforschungen zur Frage, wer ihn nach dem Unfall betreut hat, angekündigt, offenbar ohne Ergebnis. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch weitere Be fragungen, etwa des Kassiers des Bades oder der diensthabenden Putzfrau, nicht angezeigt, da von ihnen keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten sind. 5.
5.1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2011 Taggelder in der Höhe von Fr. 77'816.15 und Heilkosten in der Höhe von Fr. 3'833.90 ausgerichtet hat. Aufgrund der erfolgten Beweiswür digung kann der Beschwerdeführer weder die geltend gemachten Verletzungen noch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in rechtsgenüglicher Weise nachweisen, so dass die genannten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden und zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes die Voraussetzungen der Wiedererwägung sowie der prozessualen Re vision geprüft werden müssen.
Aufgrund der im Juli 2011 eingereichten Abrechnungen der Heilbehandlungen in J.___ leitete die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen ein und teilte dem Beschwerdeführer wie schon anlässlich der Besprechung vom 28. September 2011 (Urk. 6/55 S. 2) mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 mit, vor läufig keine Leistungen ausrichten zu können und auch für den Monat Septem ber 2011 keine Taggelder zu überweisen (Urk. 6/57). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge am 16. Januar 2012 eine ergänzende Befragung durch, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, zudem gab sie am 24. Oktober 2011 bezüglich der Abrechnungen aus J.___ eine externe Abklärung in Auftrag (Urk. 6/55, Urk. 6/84, Urk. 6/87). Die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen lassen dabei die Beweislage in einem neuen Licht erscheinen und sind geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Unfallgeschehens zu kommen. Die Voraussetzu n gen der prozessualen Revision sind damit erfüllt und die Rückfor derung von Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 81'650.05 ist nicht zu be anstanden. 5.2
Der Beschwerdeführer hat schliesslich zu Recht die Frage der Verjährung nicht aufgeworfen. Mit Blick auf die einjährige Verjährungsfrist des Rückforderungs anspruches (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage im Sommer 2011 Ungereimtheiten auftauchten und die Beschwerdegegnerin Abklärungen, vorerst das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 2 8. September 2011 (Urk. 6/55), in die Wege leitete. Damit erging die Rücker stattungsverfügung vom 8. Februar 2012 zweifelsohne innert der Verjährungs frist von einem Jahr. 5.3
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty