Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1960, war ab 1. Februar 2006 als Gesangslehrerin beim Z.___ angestellt und bei den Winterthur Versiche rungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/A1). Mit Unfallmeldung vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/A1) wurde die AXA davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherte anlässlich einer Gesangsprobe vom 18. Mai 2008 sowie eines Konzerts vom 22. Mai 2008 einen Tinnitus und eine Tieftonsenke erlitten habe, was durch lautes Singen eines Kollegen in der Nähe ihres linken Ohres verursacht worden sei (vgl. Urk. 8/A2) . 1.2
In der Folge wurde die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Ohren , Nasen- und Halskrankheiten, behandelt (Urk. 8/M1). Am 27.
Oktober 2008 fand eine MRI-Untersuchung statt (Urk. 8/M2). Bereits mit Schreiben vom 23. September 2008 (Urk. 8/A5) hatte die AXA der Versicherten mitgeteilt, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorliege und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversi cherung bestehe. Nach entsprechender Intervention durch den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten (vgl. Urk. 8/A6) kam die AXA am 9. Oktober 2008 auf ihren Entscheid zurück und teilte der Versicherten mit, dass sie prüfen werde, ob die geklagten Beschwerden Folgen einer Berufskrankheit seien (vgl. Urk. 8/A8).
Am 3. März 2009 empfahl Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren , Nasen- und Halskrankheiten, Hals und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der AXA, die Gesundheitsstörungen am Gehör der Versicherten als Fol gen einer Berufskrankheit zu anerkennen (Urk. 8/A14; vgl. auch Urk. 8/A31). Im Anschluss daran erbrachte die AXA die gesetzlichen Leistungen. Am 10. Juni 2011 reichte Dr. B.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 8/M4). 1.3
Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/A51) stellte die AXA die Heilbehand lungsleistungen per 8. Juni 2011 ein und sprach der Versicherten eine Integri tätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. August 2011 (Urk. 8/A54) wies die AXA mit Entscheid vom 14. Juni 2012 (Urk. 2 = Urk. 8/A60) ab. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. August 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 aufzuheben. Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte ihren Antrag präzisieren und die Weiterausrichtung von Leis tungen über den 8. Juni 2011 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600. beantragen (Urk. 15). Die AXA verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19) , wovon der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20) .
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Dabei hat er im Anhang 1 zur UVV Ziff. 2 lit . a eine erhebliche Schädigung des Gehörs bei Arbeiten im Lärm als arbeitsbedingte Erkrankung aufgeführt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist. 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ). 1.5 1.5.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ge währt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah resverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integ ritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri täts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri täts entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis ti gen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.5.3
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.5.4
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 im Wesentlichen damit , dass die bestehenden Leiden nicht mehr kausal zum Unfall seien beziehungsweise der Status quo sine erreicht sei und dass von weiteren Behandlungen und Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten sei. Überdies führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung lediglich die Pflichtleis tungen zu übernehmen habe. Die Kosten für die alternativmedizinischen Behandlungen seien nur auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen worden. Die Höhe der zugesprochenen Integritäts entschädigung sei einspracheweise nicht angefochten worden, weshalb die Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/A51) insoweit in Rechtskraft erwachsen sei.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses führte die Beschwerdegegnerin, die bis lang vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen war, aus, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gegeben seien (Urk. 7 S. 5-7). Trotzdem vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden sei (Urk. 7 S. 7 Ziffer 2.6). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich im Mai 2008 während eines Konzertes im Rahmen der C.___ des D.___ ein Unfall ereignet habe: Sie habe in einer halb szenischen, halb konzertanten Aufführung des „Erlkönigs“ als Mezzosopranistin mitgewirkt. Hinter ihr sei ein Basssänger gestanden, der unvermittelt und uner wartet mit grösster Lautstärke direkt und aus sehr geringer Distanz in Richtung ihres linken Ohres gesungen habe. Das habe zu gravierenden gesundheitlichen Problemen geführt. Seither leide sie an einem Tinnitus. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin sei weiterhin eine medizinische Behandlung not wendig; die Beschwerdeführerin werde denn auch immer noch schulmedizinisch behandelt. Der Tinnitus und die Gehörseinbusse stellten insbesondere für eine Sängerin und Gesangslehrerin eine massive Beeinträchtigung dar. Sollte der Fall wider Erwarten abgeschlossen werden, müsste eine Integritätsentschädigung von (mindestens) 10 % ausgerichtet werden (Urk. 1 und 15). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleis tungen zu Recht per 8. Juni 2011 eingestellt hat, weil ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Weiter ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vertretenen Auffassung ist die Höhe der zugesprochenen In teg ritätsentschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen. D ie Beschwerdeführer in liess nämlich einspracheweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be antragen; die Integritätsentschädigung war davon nicht ausgenommen (vgl. Urk. 8/A54).
Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin zudem ihre Leistungs pflicht in grundsätzlicher Hinsicht in Frage, die sie zuvor explizit (Anerkennung einer Berufskrankheit) und implizit (Bezahlung von Heilbehand lungsleistungen und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 %) aner kannt hatte. Demzufolge ist vorweg zu prüfen, ob sich an der Probe vom 17./18. Mai 2008 und/oder am Konzert vom 22. Mai 2008 ein Unfall zugetragen hat beziehungsweise ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerde führerin als Berufskrankheit zu qualifizieren sind. 3.2 3.2.1
Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/M1) folgende vor läufige Diagnosen: Tinnitus und vorübergehende Gehörsverminderung links bei Status nach Lärmtrauma links vom 1 7. und 18. Mai 200 8. Es seien eine Aku punktur-Behandlung und eine Physiotherapie veranlasst worden; die Beschwer deführerin werde zudem mit durchblutungsfördernden Medikamenten behan delt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (vgl. dazu aber das ärztliche Zeugnis von Hausarzt Dr. med. E.___ vom 26. Mai 2008 [Urk. 8/M2/A]; 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 30. Juni 2008). 3.2.2
Dr. med. F.___ vom G.___ erhob im Anschluss an die MRI-Untersuchung vom 27. Oktober 2008 folgenden Befund (Urk. 8/M2): „Seitengleiche Darstellung des Meatus
acusticus
internus sowie des Nervus
statoacusticus und der Innenohrstrukturen. Keine oedematösen Verän derungen im Bereich der Mas t oidzellen . Kein Nachweis eines raumfordernden Prozesses auf Höhe des Kleinhirnbrückenwinkels. Normale Weite der Sulci , basalen Zisternen und der Seitenventrikel. Allgemeine homogene Struktur des Hirnparenchyms. Keine Hinweise auf raumfordernden Prozess.“ 3.2.3
Am 3. März 2009 äusserte sich Dr. B.___ dahingehend, dass angesichts der Er gebnisse der technischen Beurteilung (vgl. Urk. 8/M3) aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für das Auftreten eines akuten akustischen Traumas gege ben gewesen seien. Die SUVA spreche in solchen Fällen gemeinhin von einer akuten spezifischen Schädigung im Rahmen einer Berufskrankheit (Urk. 8/A14). 3.2.4
In seinem Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 8/A31) erklärte Dr. B.___ , es sei erfahrungsgemäss so, dass bei derartigen Ereignissen eine spezifische schulme dizinische Behandlung höchstens in einem engen zeitlichen Zusammenhang sinnvoll sei. Für Musiker sei das Gehör jedoch ein zentrales Organ, weshalb eine speziell intensive und umfassende Betreuung bei einer solchen akzidentiellen berufsbedingten Schädigung sicher im Vordergrund stehen müsse. In diesem Sinne sei es auch richtig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin primär auch die Kosten für nicht ganz spezifisch schulmedizinische Behandlungen übernommen habe. Nun sei es aber so, dass solche Therapien eigentlich mehr auf die Verbes serung der Befindlichkeit abzielen würden und nicht auf die Behandlung der eigentlichen Schädigung, da diese nach relativ kurzer Zeit bereits abgeschlossen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich des Ereignisses zu keiner rele vanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen sei. Er emp fehle deshalb, die Kosten für die Behandlungen bis jetzt zu übernehmen, diese gleichzeitig aber auch abzuschliessen. 3.2.5
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4) sodann aus, dass die Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren im Anschluss an eine inten sive akustisch e Beschallung, welche die Gehör schädlichkeitsgrenze gemäss de r technischen Beurteilung knapp erreicht habe (vgl. die technische Beurteilung in Urk. 8/M3), primär eine Gehörsverminderung mit Ohrgeräuschen und einer Hyperakusis erlitten habe. Die Symptomologie habe sich unter entsprechender medikamentöser Behandlung innert weniger Wochen primär erholt; jedoch sei es zu einem neuerlichen Auftreten audiologischer Symptome im Anschluss an eine erneute, diesmal sicher nicht gehörschädliche Schallbelastung gekommen. Zwei Monate nach dem Unfall habe das Reintonaudiogramm - durchaus über raschenderweise - eine Tieftonstörung gezeigt sowie ein unverändertes Hoch tongehör im Vergleich zu einer Untersuchung vor dem hier zur Diskussion stehenden Ereignis. Somit könne man feststellen, dass eine für eine akustische Traumatisierung typische Hochtonstörung nie dokumentiert worden sei. Die fluktuierende Tieftonstörung sei für eine akustische Traumatisierung primär nicht typisch. Differentialdiagnostisch denke man an einen posttraumatischen Hydrops cochleae . Ein solcher trete jedoch am ehesten nach extremen Schall belastungen auf, was vorliegend nicht der Fall sei, seien doch als „ worst
case “ nur gerade ganz knapp gehörschädigende Schallpegel erreicht worden (S. 4).
Die Beschwerdeführerin sei nur gerade kurz nach dem Ereignis und dann zwei Monate später nochmals HNO-fachärztlich abgeklärt worden. Im Vordergrund hätten seither sehr subjektive Beschwerden und Symptome gestanden, die kei ner weiteren Abklärung mehr zugeführt worden sei en . Es sei dann anamnestisch immer wieder zu sogenannten „Rezidiven“ gekommen, also zur Verstärkung der Symptomatologie nach relativ alltäglichen und sicher nicht gehörschädlichen Schallpegeln, ohne dass erneute Abklärungen stattgefunden hätten. Diese Symptome hätten jeweils auf mehr die allgemeine Befindlichkeit positiv beein flussende paramedizinische Behandlungen angesprochen. Das weise ebenfalls in die Richtung, dass im weiteren Verlauf zunehmend berufslärmfremde Kompo nenten da s Beschwerdebild dominiert hätten. Rückblickend sei es schwierig zu beurteilen, welche Folgen des Unfalls zu welchem Zeitpunkt noch im Vorder grund gestanden hätten. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit dem Ereignis vor drei Jahre n eine berufslärmbedingte Gehör schä digung erlitten habe, wenn auch vielleicht im Rahmen einer zusätzlichen konstitutionellen Schwäche (latenter Hydrops cochleae ). Die primäre Übernahme der Folgen des Ereignisses als „akute spezifische Schädigung im Sinne einer Berufskrankheit“ sei sicher richtig gewesen; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass zu einem nicht präziser bestimmbaren Zeitpunkt die Unfallfolgen abgeklungen seien und die konstitutionellen Schwächen im Sinne eines allfälli gen latenten Hydrops cochleae mehr und mehr in den Vordergrund getreten seien. Fest stehe, dass in der Zwischenzeit der Status quo sine erreicht worden sei (S. 4).
Der bestehende diskrete Hörverlust links (vor allem im Hochtonbereich) sei als Folge des Unfalls zu betrachten. Das gelte auch für den Tinnitus, der zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 sei knapp von einem schweren Tinnitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar. Die Fortführung der komplementärmedizinische n , nicht pflichtleistungsmässigen Behandlung mittels Osteopathie könne er nicht mehr empfehlen (S. 4 f.). 3.2.6
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) einen Status nach Lärmtrauma links vom 1 7. und 18. Mai 2008 sowie eine zunehmende Gehörseinbusse auf dem linken Ohr seit wenigen Wochen. Die Beschwerdeführerin habe über ein rapide abnehmendes Gehör auf dem linken Ohr geklagt. Das Ohrgeräusch habe stark zugenommen. Die Symptome seien von wechselnder Intensität; das Gehör reagiere überempfindlich. Dr. H.___ erhob folgende Befunde: „Unauffälliger Ohrbefund bds . Valsalva
bds . positiv. Weber mittelständig. Reintonaudiogramm: Hörverschlechterung links vor allem im Frequenzbereich 1 ‘ 000 – 4 ‘ 000 Hz.“ Eine Behandlung mit Betahistin sei begonnen worden. 4. 4.1
In den Akten finden sich verschiedene Informationen zum Hergang des Ereig nisses beziehungsweise der Ereignisse vom Mai 2008, wobei sich die Sachver haltsschilderungen
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sowohl hinsichtlich der Anzahl der Ereignisse als auch datumsmässig unterscheiden:
In der Unfallmeldung vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/A1) erklärte die Beschwerde führerin , dass
anlässlich einer Gesangsprobe am 18. Mai 2008 und eines Kon zert s am 22. Mai 2008 Kollegen in Ohrnähe laut gesungen hätten. Am 20. Juni 2008 legte sie dar, ein Kollege hab e zu nah bei ihr gestanden und ihr extrem laut ins linke Ohr gesungen; der Vorfall habe während einer Schulve ranstaltung stattgefunden (Urk. 8/A2). Gleichentags berichtete Dr. A.___ , bei ein er Ge sangsaufführung am 1 7. und 18. Mai 2008 sei die Störung nach Schalleinwir kung durch sehr lauten Gesang des im Chor links von der Beschwerdeführerin stehe nden Kollegen eingetreten (Urk. 8/ M1). In der Einsprache hielt die Be schwerdeführerin fest, das Ereignis habe im Rahmen der P robenarbeit stattge funden (Urk. 8/A6 S. 2), während sie beschwerdeweise angab, es habe sich beim Konzert abgespielt; die Sängerinnen und Sänger hätten sich um den Konzert flügel herum gruppiert. Fatalerweise habe der hinter ihr stehende Basssänger unvermittelt und unerwartet sowie in dieser Weise wohl auch unbeabsichtigt mit grösster Lautstärke und aus sehr geringer Distanz direkt in Richtung ih res linken Ohres gesungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2).
Weder in der Unfallmeldung noch gegenüber der erstbehandelnden Dr. A.___ bezeichnete die Beschwerdeführerin ein konkretes Ereignis. Vielmehr schilderte sie anfänglich keinen spezifischen Vorfall, sondern bezog sich auf lautes Singen von Kollegen sowohl anlässlich der Gesangsprobe als auch des Konzerts, welche Anlässe nach unterschiedlic hen Angaben am 18./1 9. oder 22. Mai 2008 statt gefunden hätten. Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen rechtfertigt sich, der Praxis zur Aussage der ersten Stunde (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) zu folgen, auf die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung abzustellen und davon auszugehen, dass lautes Singen in der Nähe ihres Ohres sowohl bei der Gesangsprobe als auch im Konzert Ursache für die Gehörschädigung bildeten. 4.2
Zu prüfen ist, ob dieser Sachverhalt als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist (vgl. dazu oben E. 1.2). Bei dieser Prüfung steht das Tatbestandselement der Plötzlichkeit im Vordergrund.
Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einma lige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69). Davon kann angesichts des oben in E. 4.1 festgestellten Sachverhalts (lautes Singen in der Nähe des Ohres der Beschwerdeführerin zu mehreren Zeitpunkten) keine Rede sein, fehlt doch offensichtlich das für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Begriffsmerkmal der Plötz lichkeit der schädigenden Ein wirkung eines äusseren Faktors. 4.3
Es bleibt damit zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vo rliegt. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl eine erhebliche Schädigung des Gehörs als auch deren vorwiegende Verursachung durch die Arbeit (vgl. dazu Alexandra
Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 95).
Für die Erheblichkeit des Gehörschadens ist entscheidend, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchs begründenden Erwerbsunfähigkeit oder Integritätseinbusse führt ( Rumo-Jungo /Hol zer, a.a.O., S. 95). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin mit der verfü gungsweisen
Zusprache ein er Integritätsentschädigung von 5 % selbst bejaht. Insoweit ist daher auch nicht mass gebend, wenn Dr. B.___ am 6. November 2009 zum Schluss gelangte, es sei zu keiner relevanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen (Urk. 8/A31) .
Seines Erachtens begründeten der Hörverlust links, der
(sch were ) Tinnitus und die Hyperakusis einen Integri tätsschaden von 5 % (Urk. 8/M4 S. 5).
Zudem fällt ins Gewicht, dass der m assgebende Geräuschpegel 100-105dB(A) über einen Zeitraum von vielleicht zehn bis maximal 120 Sekunden betragen hat (Urk. 8/M3 S. 3), so dass die Gehörschädlichkeitsgrenze von 86 dB(A) für Gesangslehrer und Chorsängerinnen, aber auch von 95 dB(A) für Solosänge r gemäss L ärmtabelle Musik der SUVA (Urk. 9/1), überschritten wurde.
Schliesslich ist zu prüfen, ob
die Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % durch die Arbeit in gehörgefährdendem Lärm verursacht worden sind. D avon ging Dr. B.___ am 3. März 2009 wenigstens sinngemäss aus (Urk. 8/A14). Dagegen meinte er im Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/M4) , die Tieftonstörung sei für ein solches Ereignis nicht typisch und eine Hochton störung sei nie dokumentiert worden. Es sei an eine Hydrops cochleae , eine konstitutionelle Schwäche , zu denken. Diese stehe zum Zeitpunkt des Fallab schlusses im Vordergrund. Allerdings hielt Dr. B.___ gleichzeitig den diskreten Hörverlust links sowie d i e Hyperakusi s klar für eine Unfallfolge (vgl. dazu E. 3.2.5), so dass von einer vorwiegenden Verursachung des Schadens durch die berufliche Tätigkeit auszugehen ist .
Damit hat die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Berufskrankheit Leistungen für die Gehörprobleme der Beschwerdeführerin zu erbringen 5. 5.1
Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Berichte n von Dr. B.___ , der über spezifisches Fachwissen verfügt und seine Beurteilung gestützt auf eigene medizinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf eigens durchgeführte technisch-akustische Abklärungen abgab, ist erstellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen am li nken Ohr der Beschwerdeführerin berufs bedingt sind und – wie ausgeführt - als Berufskrankheit zu qualifizieren sind . Die Berichte von Dr. B.___ erfüllen sämtliche in E. 1.6 wiedergegebenen, von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, so dass auf sie
abgestellt wer den kann. Des Weiteren stehen sie mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Einklang . 5.2
Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen des vorliegenden Prozesses den Bericht von Dr. H.___ nachreichen , der vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) datiert. Dr. H.___
nannte eine Verschlechter ung „seit wenigen Wochen“ beziehungs weise in den letzten vier Wochen. Der Ei nspracheentscheid erging jedoch bereits am 14. Juni 2012 (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial ver sicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Folglich ist der
genannte Be richt von Dr. H.___ i m vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen , denn d ie Aussage, die Verschlechterung sei seit wenigen/vier Wochen eingetre ten, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheid erlasses unrichtig war . Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich Dr. H.___ dabei allein auf die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin stützt , denn er selbst unter suchte sie offenbar erst am 18. Juli 2012 (vgl. Urk. 3/5) . 5.3
Da die Frage betreffend Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung prospek tiv zu erfolgen hat, ist insoweit auf die s chlüssige Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen (vgl. oben E. 3.2.5).
Demzufolge ist der Entscheid der Beschwerde gegnerin , die Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 einzustellen, nicht zu beanstanden, war doch zu diesem Zeitpunkt der sogenannte medizinische End zustand gemäss Dr. B.___ schon längst eingetreten (vgl. Urk. 8/M4 S. 4). Mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine weitere Behandlung war nicht mehr zu rechnen. 5.4
Mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes sind die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG).
Anzeichen für eine – durch die Berufskrankheit bedingte - Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Sie liess denn auch zu Recht keinen Ren tenanspruch geltend machen; ein solcher besteht derzeit nicht. 5.5
Dr. B.___ führte betreffend Integritätseinbusse in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4 S. 5) aus, dass der Tinnitus zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei knapp von einem schweren Tin nitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar (vgl. oben E. 3.2.5 a.E .).
Auch diese Einschätzung von Dr. B.___ ist nachvollziehbar und einleuchtend begründet; abweichende medizinische Einschätzungen sind nicht vorhanden. Insbesondere erscheint es nicht angezeigt, von einem sehr schweren Tinnitus auszugehen, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % geben würde, wäre n doch dafür gemäss SUVA-Tabelle 13 sehr viel stärkere Belästi gungen erforderlich als vorliegend dokumentiert wurden (vgl. Urk. 8/M4 S. 2 und 5). 5.6
Aus dem Gesagt en folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist und sich die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 und die Zusprechung einer Integ ritätsentschädigung von 5 % als korrekt erweist . Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Stocker
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 In der Folge wurde die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Ohren , Nasen- und Halskrankheiten, behandelt (Urk. 8/M1). Am 27.
Oktober 2008 fand eine MRI-Untersuchung statt (Urk. 8/M2). Bereits mit Schreiben vom 23. September 2008 (Urk. 8/A5) hatte die AXA der Versicherten mitgeteilt, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorliege und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversi cherung bestehe. Nach entsprechender Intervention durch den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten (vgl. Urk. 8/A6) kam die AXA am 9. Oktober 2008 auf ihren Entscheid zurück und teilte der Versicherten mit, dass sie prüfen werde, ob die geklagten Beschwerden Folgen einer Berufskrankheit seien (vgl. Urk. 8/A8).
Am 3. März 2009 empfahl Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren , Nasen- und Halskrankheiten, Hals und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der AXA, die Gesundheitsstörungen am Gehör der Versicherten als Fol gen einer Berufskrankheit zu anerkennen (Urk. 8/A14; vgl. auch Urk. 8/A31). Im Anschluss daran erbrachte die AXA die gesetzlichen Leistungen. Am 10. Juni 2011 reichte Dr. B.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 8/M4).
E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.3 Nach Art.
E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).
E. 1.5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ge währt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah resverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integ ritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri täts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri täts entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.5.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis ti gen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
E. 1.5.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
E. 1.5.4 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. August 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 aufzuheben. Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte ihren Antrag präzisieren und die Weiterausrichtung von Leis tungen über den 8. Juni 2011 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600. beantragen (Urk. 15). Die AXA verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19) , wovon der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20) .
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 im Wesentlichen damit , dass die bestehenden Leiden nicht mehr kausal zum Unfall seien beziehungsweise der Status quo sine erreicht sei und dass von weiteren Behandlungen und Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten sei. Überdies führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung lediglich die Pflichtleis tungen zu übernehmen habe. Die Kosten für die alternativmedizinischen Behandlungen seien nur auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen worden. Die Höhe der zugesprochenen Integritäts entschädigung sei einspracheweise nicht angefochten worden, weshalb die Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/A51) insoweit in Rechtskraft erwachsen sei.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses führte die Beschwerdegegnerin, die bis lang vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen war, aus, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gegeben seien (Urk. 7 S. 5-7). Trotzdem vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden sei (Urk. 7 S. 7 Ziffer 2.6).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich im Mai 2008 während eines Konzertes im Rahmen der C.___ des D.___ ein Unfall ereignet habe: Sie habe in einer halb szenischen, halb konzertanten Aufführung des „Erlkönigs“ als Mezzosopranistin mitgewirkt. Hinter ihr sei ein Basssänger gestanden, der unvermittelt und uner wartet mit grösster Lautstärke direkt und aus sehr geringer Distanz in Richtung ihres linken Ohres gesungen habe. Das habe zu gravierenden gesundheitlichen Problemen geführt. Seither leide sie an einem Tinnitus. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin sei weiterhin eine medizinische Behandlung not wendig; die Beschwerdeführerin werde denn auch immer noch schulmedizinisch behandelt. Der Tinnitus und die Gehörseinbusse stellten insbesondere für eine Sängerin und Gesangslehrerin eine massive Beeinträchtigung dar. Sollte der Fall wider Erwarten abgeschlossen werden, müsste eine Integritätsentschädigung von (mindestens) 10 % ausgerichtet werden (Urk. 1 und 15). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleis tungen zu Recht per 8. Juni 2011 eingestellt hat, weil ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Weiter ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vertretenen Auffassung ist die Höhe der zugesprochenen In teg ritätsentschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen. D ie Beschwerdeführer in liess nämlich einspracheweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be antragen; die Integritätsentschädigung war davon nicht ausgenommen (vgl. Urk. 8/A54).
Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin zudem ihre Leistungs pflicht in grundsätzlicher Hinsicht in Frage, die sie zuvor explizit (Anerkennung einer Berufskrankheit) und implizit (Bezahlung von Heilbehand lungsleistungen und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 %) aner kannt hatte. Demzufolge ist vorweg zu prüfen, ob sich an der Probe vom 17./18. Mai 2008 und/oder am Konzert vom 22. Mai 2008 ein Unfall zugetragen hat beziehungsweise ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerde führerin als Berufskrankheit zu qualifizieren sind. 3.2 3.2.1
Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/M1) folgende vor läufige Diagnosen: Tinnitus und vorübergehende Gehörsverminderung links bei Status nach Lärmtrauma links vom 1 7. und 18. Mai 200 8. Es seien eine Aku punktur-Behandlung und eine Physiotherapie veranlasst worden; die Beschwer deführerin werde zudem mit durchblutungsfördernden Medikamenten behan delt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (vgl. dazu aber das ärztliche Zeugnis von Hausarzt Dr. med. E.___ vom 26. Mai 2008 [Urk. 8/M2/A]; 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 30. Juni 2008). 3.2.2
Dr. med. F.___ vom G.___ erhob im Anschluss an die MRI-Untersuchung vom 27. Oktober 2008 folgenden Befund (Urk. 8/M2): „Seitengleiche Darstellung des Meatus
acusticus
internus sowie des Nervus
statoacusticus und der Innenohrstrukturen. Keine oedematösen Verän derungen im Bereich der Mas t oidzellen . Kein Nachweis eines raumfordernden Prozesses auf Höhe des Kleinhirnbrückenwinkels. Normale Weite der Sulci , basalen Zisternen und der Seitenventrikel. Allgemeine homogene Struktur des Hirnparenchyms. Keine Hinweise auf raumfordernden Prozess.“ 3.2.3
Am 3. März 2009 äusserte sich Dr. B.___ dahingehend, dass angesichts der Er gebnisse der technischen Beurteilung (vgl. Urk. 8/M3) aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für das Auftreten eines akuten akustischen Traumas gege ben gewesen seien. Die SUVA spreche in solchen Fällen gemeinhin von einer akuten spezifischen Schädigung im Rahmen einer Berufskrankheit (Urk. 8/A14). 3.2.4
In seinem Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 8/A31) erklärte Dr. B.___ , es sei erfahrungsgemäss so, dass bei derartigen Ereignissen eine spezifische schulme dizinische Behandlung höchstens in einem engen zeitlichen Zusammenhang sinnvoll sei. Für Musiker sei das Gehör jedoch ein zentrales Organ, weshalb eine speziell intensive und umfassende Betreuung bei einer solchen akzidentiellen berufsbedingten Schädigung sicher im Vordergrund stehen müsse. In diesem Sinne sei es auch richtig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin primär auch die Kosten für nicht ganz spezifisch schulmedizinische Behandlungen übernommen habe. Nun sei es aber so, dass solche Therapien eigentlich mehr auf die Verbes serung der Befindlichkeit abzielen würden und nicht auf die Behandlung der eigentlichen Schädigung, da diese nach relativ kurzer Zeit bereits abgeschlossen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich des Ereignisses zu keiner rele vanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen sei. Er emp fehle deshalb, die Kosten für die Behandlungen bis jetzt zu übernehmen, diese gleichzeitig aber auch abzuschliessen. 3.2.5
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4) sodann aus, dass die Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren im Anschluss an eine inten sive akustisch e Beschallung, welche die Gehör schädlichkeitsgrenze gemäss de r technischen Beurteilung knapp erreicht habe (vgl. die technische Beurteilung in Urk. 8/M3), primär eine Gehörsverminderung mit Ohrgeräuschen und einer Hyperakusis erlitten habe. Die Symptomologie habe sich unter entsprechender medikamentöser Behandlung innert weniger Wochen primär erholt; jedoch sei es zu einem neuerlichen Auftreten audiologischer Symptome im Anschluss an eine erneute, diesmal sicher nicht gehörschädliche Schallbelastung gekommen. Zwei Monate nach dem Unfall habe das Reintonaudiogramm - durchaus über raschenderweise - eine Tieftonstörung gezeigt sowie ein unverändertes Hoch tongehör im Vergleich zu einer Untersuchung vor dem hier zur Diskussion stehenden Ereignis. Somit könne man feststellen, dass eine für eine akustische Traumatisierung typische Hochtonstörung nie dokumentiert worden sei. Die fluktuierende Tieftonstörung sei für eine akustische Traumatisierung primär nicht typisch. Differentialdiagnostisch denke man an einen posttraumatischen Hydrops cochleae . Ein solcher trete jedoch am ehesten nach extremen Schall belastungen auf, was vorliegend nicht der Fall sei, seien doch als „ worst
case “ nur gerade ganz knapp gehörschädigende Schallpegel erreicht worden (S. 4).
Die Beschwerdeführerin sei nur gerade kurz nach dem Ereignis und dann zwei Monate später nochmals HNO-fachärztlich abgeklärt worden. Im Vordergrund hätten seither sehr subjektive Beschwerden und Symptome gestanden, die kei ner weiteren Abklärung mehr zugeführt worden sei en . Es sei dann anamnestisch immer wieder zu sogenannten „Rezidiven“ gekommen, also zur Verstärkung der Symptomatologie nach relativ alltäglichen und sicher nicht gehörschädlichen Schallpegeln, ohne dass erneute Abklärungen stattgefunden hätten. Diese Symptome hätten jeweils auf mehr die allgemeine Befindlichkeit positiv beein flussende paramedizinische Behandlungen angesprochen. Das weise ebenfalls in die Richtung, dass im weiteren Verlauf zunehmend berufslärmfremde Kompo nenten da s Beschwerdebild dominiert hätten. Rückblickend sei es schwierig zu beurteilen, welche Folgen des Unfalls zu welchem Zeitpunkt noch im Vorder grund gestanden hätten. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit dem Ereignis vor drei Jahre n eine berufslärmbedingte Gehör schä digung erlitten habe, wenn auch vielleicht im Rahmen einer zusätzlichen konstitutionellen Schwäche (latenter Hydrops cochleae ). Die primäre Übernahme der Folgen des Ereignisses als „akute spezifische Schädigung im Sinne einer Berufskrankheit“ sei sicher richtig gewesen; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass zu einem nicht präziser bestimmbaren Zeitpunkt die Unfallfolgen abgeklungen seien und die konstitutionellen Schwächen im Sinne eines allfälli gen latenten Hydrops cochleae mehr und mehr in den Vordergrund getreten seien. Fest stehe, dass in der Zwischenzeit der Status quo sine erreicht worden sei (S. 4).
Der bestehende diskrete Hörverlust links (vor allem im Hochtonbereich) sei als Folge des Unfalls zu betrachten. Das gelte auch für den Tinnitus, der zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 sei knapp von einem schweren Tinnitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar. Die Fortführung der komplementärmedizinische n , nicht pflichtleistungsmässigen Behandlung mittels Osteopathie könne er nicht mehr empfehlen (S. 4 f.). 3.2.6
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) einen Status nach Lärmtrauma links vom 1 7. und 18. Mai 2008 sowie eine zunehmende Gehörseinbusse auf dem linken Ohr seit wenigen Wochen. Die Beschwerdeführerin habe über ein rapide abnehmendes Gehör auf dem linken Ohr geklagt. Das Ohrgeräusch habe stark zugenommen. Die Symptome seien von wechselnder Intensität; das Gehör reagiere überempfindlich. Dr. H.___ erhob folgende Befunde: „Unauffälliger Ohrbefund bds . Valsalva
bds . positiv. Weber mittelständig. Reintonaudiogramm: Hörverschlechterung links vor allem im Frequenzbereich 1 ‘ 000 – 4 ‘ 000 Hz.“ Eine Behandlung mit Betahistin sei begonnen worden. 4. 4.1
In den Akten finden sich verschiedene Informationen zum Hergang des Ereig nisses beziehungsweise der Ereignisse vom Mai 2008, wobei sich die Sachver haltsschilderungen
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sowohl hinsichtlich der Anzahl der Ereignisse als auch datumsmässig unterscheiden:
In der Unfallmeldung vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/A1) erklärte die Beschwerde führerin , dass
anlässlich einer Gesangsprobe am 18. Mai 2008 und eines Kon zert s am 22. Mai 2008 Kollegen in Ohrnähe laut gesungen hätten. Am 20. Juni 2008 legte sie dar, ein Kollege hab e zu nah bei ihr gestanden und ihr extrem laut ins linke Ohr gesungen; der Vorfall habe während einer Schulve ranstaltung stattgefunden (Urk. 8/A2). Gleichentags berichtete Dr. A.___ , bei ein er Ge sangsaufführung am 1 7. und 18. Mai 2008 sei die Störung nach Schalleinwir kung durch sehr lauten Gesang des im Chor links von der Beschwerdeführerin stehe nden Kollegen eingetreten (Urk. 8/ M1). In der Einsprache hielt die Be schwerdeführerin fest, das Ereignis habe im Rahmen der P robenarbeit stattge funden (Urk. 8/A6 S. 2), während sie beschwerdeweise angab, es habe sich beim Konzert abgespielt; die Sängerinnen und Sänger hätten sich um den Konzert flügel herum gruppiert. Fatalerweise habe der hinter ihr stehende Basssänger unvermittelt und unerwartet sowie in dieser Weise wohl auch unbeabsichtigt mit grösster Lautstärke und aus sehr geringer Distanz direkt in Richtung ih res linken Ohres gesungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2).
Weder in der Unfallmeldung noch gegenüber der erstbehandelnden Dr. A.___ bezeichnete die Beschwerdeführerin ein konkretes Ereignis. Vielmehr schilderte sie anfänglich keinen spezifischen Vorfall, sondern bezog sich auf lautes Singen von Kollegen sowohl anlässlich der Gesangsprobe als auch des Konzerts, welche Anlässe nach unterschiedlic hen Angaben am 18./1 9. oder 22. Mai 2008 statt gefunden hätten. Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen rechtfertigt sich, der Praxis zur Aussage der ersten Stunde (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) zu folgen, auf die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung abzustellen und davon auszugehen, dass lautes Singen in der Nähe ihres Ohres sowohl bei der Gesangsprobe als auch im Konzert Ursache für die Gehörschädigung bildeten. 4.2
Zu prüfen ist, ob dieser Sachverhalt als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist (vgl. dazu oben E. 1.2). Bei dieser Prüfung steht das Tatbestandselement der Plötzlichkeit im Vordergrund.
Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einma lige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69). Davon kann angesichts des oben in E. 4.1 festgestellten Sachverhalts (lautes Singen in der Nähe des Ohres der Beschwerdeführerin zu mehreren Zeitpunkten) keine Rede sein, fehlt doch offensichtlich das für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Begriffsmerkmal der Plötz lichkeit der schädigenden Ein wirkung eines äusseren Faktors. 4.3
Es bleibt damit zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vo rliegt. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl eine erhebliche Schädigung des Gehörs als auch deren vorwiegende Verursachung durch die Arbeit (vgl. dazu Alexandra
Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 95).
Für die Erheblichkeit des Gehörschadens ist entscheidend, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchs begründenden Erwerbsunfähigkeit oder Integritätseinbusse führt ( Rumo-Jungo /Hol zer, a.a.O., S. 95). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin mit der verfü gungsweisen
Zusprache ein er Integritätsentschädigung von 5 % selbst bejaht. Insoweit ist daher auch nicht mass gebend, wenn Dr. B.___ am 6. November 2009 zum Schluss gelangte, es sei zu keiner relevanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen (Urk. 8/A31) .
Seines Erachtens begründeten der Hörverlust links, der
(sch were ) Tinnitus und die Hyperakusis einen Integri tätsschaden von 5 % (Urk. 8/M4 S. 5).
Zudem fällt ins Gewicht, dass der m assgebende Geräuschpegel 100-105dB(A) über einen Zeitraum von vielleicht zehn bis maximal 120 Sekunden betragen hat (Urk. 8/M3 S. 3), so dass die Gehörschädlichkeitsgrenze von 86 dB(A) für Gesangslehrer und Chorsängerinnen, aber auch von 95 dB(A) für Solosänge r gemäss L ärmtabelle Musik der SUVA (Urk. 9/1), überschritten wurde.
Schliesslich ist zu prüfen, ob
die Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % durch die Arbeit in gehörgefährdendem Lärm verursacht worden sind. D avon ging Dr. B.___ am 3. März 2009 wenigstens sinngemäss aus (Urk. 8/A14). Dagegen meinte er im Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/M4) , die Tieftonstörung sei für ein solches Ereignis nicht typisch und eine Hochton störung sei nie dokumentiert worden. Es sei an eine Hydrops cochleae , eine konstitutionelle Schwäche , zu denken. Diese stehe zum Zeitpunkt des Fallab schlusses im Vordergrund. Allerdings hielt Dr. B.___ gleichzeitig den diskreten Hörverlust links sowie d i e Hyperakusi s klar für eine Unfallfolge (vgl. dazu E. 3.2.5), so dass von einer vorwiegenden Verursachung des Schadens durch die berufliche Tätigkeit auszugehen ist .
Damit hat die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Berufskrankheit Leistungen für die Gehörprobleme der Beschwerdeführerin zu erbringen 5. 5.1
Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Berichte n von Dr. B.___ , der über spezifisches Fachwissen verfügt und seine Beurteilung gestützt auf eigene medizinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf eigens durchgeführte technisch-akustische Abklärungen abgab, ist erstellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen am li nken Ohr der Beschwerdeführerin berufs bedingt sind und – wie ausgeführt - als Berufskrankheit zu qualifizieren sind . Die Berichte von Dr. B.___ erfüllen sämtliche in E. 1.6 wiedergegebenen, von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, so dass auf sie
abgestellt wer den kann. Des Weiteren stehen sie mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Einklang . 5.2
Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen des vorliegenden Prozesses den Bericht von Dr. H.___ nachreichen , der vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) datiert. Dr. H.___
nannte eine Verschlechter ung „seit wenigen Wochen“ beziehungs weise in den letzten vier Wochen. Der Ei nspracheentscheid erging jedoch bereits am 14. Juni 2012 (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial ver sicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Folglich ist der
genannte Be richt von Dr. H.___ i m vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen , denn d ie Aussage, die Verschlechterung sei seit wenigen/vier Wochen eingetre ten, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheid erlasses unrichtig war . Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich Dr. H.___ dabei allein auf die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin stützt , denn er selbst unter suchte sie offenbar erst am 18. Juli 2012 (vgl. Urk. 3/5) . 5.3
Da die Frage betreffend Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung prospek tiv zu erfolgen hat, ist insoweit auf die s chlüssige Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen (vgl. oben E. 3.2.5).
Demzufolge ist der Entscheid der Beschwerde gegnerin , die Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 einzustellen, nicht zu beanstanden, war doch zu diesem Zeitpunkt der sogenannte medizinische End zustand gemäss Dr. B.___ schon längst eingetreten (vgl. Urk. 8/M4 S. 4). Mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine weitere Behandlung war nicht mehr zu rechnen. 5.4
Mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes sind die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG).
Anzeichen für eine – durch die Berufskrankheit bedingte - Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Sie liess denn auch zu Recht keinen Ren tenanspruch geltend machen; ein solcher besteht derzeit nicht. 5.5
Dr. B.___ führte betreffend Integritätseinbusse in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4 S. 5) aus, dass der Tinnitus zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei knapp von einem schweren Tin nitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar (vgl. oben E. 3.2.5 a.E .).
Auch diese Einschätzung von Dr. B.___ ist nachvollziehbar und einleuchtend begründet; abweichende medizinische Einschätzungen sind nicht vorhanden. Insbesondere erscheint es nicht angezeigt, von einem sehr schweren Tinnitus auszugehen, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % geben würde, wäre n doch dafür gemäss SUVA-Tabelle 13 sehr viel stärkere Belästi gungen erforderlich als vorliegend dokumentiert wurden (vgl. Urk. 8/M4 S. 2 und 5). 5.6
Aus dem Gesagt en folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist und sich die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 und die Zusprechung einer Integ ritätsentschädigung von 5 % als korrekt erweist . Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Stocker
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00173 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
30. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. iur . Y.___ gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1960, war ab 1. Februar 2006 als Gesangslehrerin beim Z.___ angestellt und bei den Winterthur Versiche rungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/A1). Mit Unfallmeldung vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/A1) wurde die AXA davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherte anlässlich einer Gesangsprobe vom 18. Mai 2008 sowie eines Konzerts vom 22. Mai 2008 einen Tinnitus und eine Tieftonsenke erlitten habe, was durch lautes Singen eines Kollegen in der Nähe ihres linken Ohres verursacht worden sei (vgl. Urk. 8/A2) . 1.2
In der Folge wurde die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Ohren , Nasen- und Halskrankheiten, behandelt (Urk. 8/M1). Am 27.
Oktober 2008 fand eine MRI-Untersuchung statt (Urk. 8/M2). Bereits mit Schreiben vom 23. September 2008 (Urk. 8/A5) hatte die AXA der Versicherten mitgeteilt, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorliege und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversi cherung bestehe. Nach entsprechender Intervention durch den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten (vgl. Urk. 8/A6) kam die AXA am 9. Oktober 2008 auf ihren Entscheid zurück und teilte der Versicherten mit, dass sie prüfen werde, ob die geklagten Beschwerden Folgen einer Berufskrankheit seien (vgl. Urk. 8/A8).
Am 3. März 2009 empfahl Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren , Nasen- und Halskrankheiten, Hals und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der AXA, die Gesundheitsstörungen am Gehör der Versicherten als Fol gen einer Berufskrankheit zu anerkennen (Urk. 8/A14; vgl. auch Urk. 8/A31). Im Anschluss daran erbrachte die AXA die gesetzlichen Leistungen. Am 10. Juni 2011 reichte Dr. B.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 8/M4). 1.3
Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/A51) stellte die AXA die Heilbehand lungsleistungen per 8. Juni 2011 ein und sprach der Versicherten eine Integri tätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. August 2011 (Urk. 8/A54) wies die AXA mit Entscheid vom 14. Juni 2012 (Urk. 2 = Urk. 8/A60) ab. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 0. August 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 aufzuheben. Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte ihren Antrag präzisieren und die Weiterausrichtung von Leis tungen über den 8. Juni 2011 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600. beantragen (Urk. 15). Die AXA verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19) , wovon der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20) .
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2 1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Dabei hat er im Anhang 1 zur UVV Ziff. 2 lit . a eine erhebliche Schädigung des Gehörs bei Arbeiten im Lärm als arbeitsbedingte Erkrankung aufgeführt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist. 1.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ). 1.5 1.5.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ge währt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jah resverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integ ritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri täts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri täts entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis ti gen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.5.3
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 1.5.4
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 im Wesentlichen damit , dass die bestehenden Leiden nicht mehr kausal zum Unfall seien beziehungsweise der Status quo sine erreicht sei und dass von weiteren Behandlungen und Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten sei. Überdies führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung lediglich die Pflichtleis tungen zu übernehmen habe. Die Kosten für die alternativmedizinischen Behandlungen seien nur auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen worden. Die Höhe der zugesprochenen Integritäts entschädigung sei einspracheweise nicht angefochten worden, weshalb die Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/A51) insoweit in Rechtskraft erwachsen sei.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses führte die Beschwerdegegnerin, die bis lang vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen war, aus, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gegeben seien (Urk. 7 S. 5-7). Trotzdem vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden sei (Urk. 7 S. 7 Ziffer 2.6). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich im Mai 2008 während eines Konzertes im Rahmen der C.___ des D.___ ein Unfall ereignet habe: Sie habe in einer halb szenischen, halb konzertanten Aufführung des „Erlkönigs“ als Mezzosopranistin mitgewirkt. Hinter ihr sei ein Basssänger gestanden, der unvermittelt und uner wartet mit grösster Lautstärke direkt und aus sehr geringer Distanz in Richtung ihres linken Ohres gesungen habe. Das habe zu gravierenden gesundheitlichen Problemen geführt. Seither leide sie an einem Tinnitus. Entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin sei weiterhin eine medizinische Behandlung not wendig; die Beschwerdeführerin werde denn auch immer noch schulmedizinisch behandelt. Der Tinnitus und die Gehörseinbusse stellten insbesondere für eine Sängerin und Gesangslehrerin eine massive Beeinträchtigung dar. Sollte der Fall wider Erwarten abgeschlossen werden, müsste eine Integritätsentschädigung von (mindestens) 10 % ausgerichtet werden (Urk. 1 und 15). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleis tungen zu Recht per 8. Juni 2011 eingestellt hat, weil ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Weiter ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vertretenen Auffassung ist die Höhe der zugesprochenen In teg ritätsentschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen. D ie Beschwerdeführer in liess nämlich einspracheweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be antragen; die Integritätsentschädigung war davon nicht ausgenommen (vgl. Urk. 8/A54).
Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin zudem ihre Leistungs pflicht in grundsätzlicher Hinsicht in Frage, die sie zuvor explizit (Anerkennung einer Berufskrankheit) und implizit (Bezahlung von Heilbehand lungsleistungen und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 %) aner kannt hatte. Demzufolge ist vorweg zu prüfen, ob sich an der Probe vom 17./18. Mai 2008 und/oder am Konzert vom 22. Mai 2008 ein Unfall zugetragen hat beziehungsweise ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerde führerin als Berufskrankheit zu qualifizieren sind. 3.2 3.2.1
Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/M1) folgende vor läufige Diagnosen: Tinnitus und vorübergehende Gehörsverminderung links bei Status nach Lärmtrauma links vom 1 7. und 18. Mai 200 8. Es seien eine Aku punktur-Behandlung und eine Physiotherapie veranlasst worden; die Beschwer deführerin werde zudem mit durchblutungsfördernden Medikamenten behan delt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (vgl. dazu aber das ärztliche Zeugnis von Hausarzt Dr. med. E.___ vom 26. Mai 2008 [Urk. 8/M2/A]; 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 30. Juni 2008). 3.2.2
Dr. med. F.___ vom G.___ erhob im Anschluss an die MRI-Untersuchung vom 27. Oktober 2008 folgenden Befund (Urk. 8/M2): „Seitengleiche Darstellung des Meatus
acusticus
internus sowie des Nervus
statoacusticus und der Innenohrstrukturen. Keine oedematösen Verän derungen im Bereich der Mas t oidzellen . Kein Nachweis eines raumfordernden Prozesses auf Höhe des Kleinhirnbrückenwinkels. Normale Weite der Sulci , basalen Zisternen und der Seitenventrikel. Allgemeine homogene Struktur des Hirnparenchyms. Keine Hinweise auf raumfordernden Prozess.“ 3.2.3
Am 3. März 2009 äusserte sich Dr. B.___ dahingehend, dass angesichts der Er gebnisse der technischen Beurteilung (vgl. Urk. 8/M3) aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für das Auftreten eines akuten akustischen Traumas gege ben gewesen seien. Die SUVA spreche in solchen Fällen gemeinhin von einer akuten spezifischen Schädigung im Rahmen einer Berufskrankheit (Urk. 8/A14). 3.2.4
In seinem Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 8/A31) erklärte Dr. B.___ , es sei erfahrungsgemäss so, dass bei derartigen Ereignissen eine spezifische schulme dizinische Behandlung höchstens in einem engen zeitlichen Zusammenhang sinnvoll sei. Für Musiker sei das Gehör jedoch ein zentrales Organ, weshalb eine speziell intensive und umfassende Betreuung bei einer solchen akzidentiellen berufsbedingten Schädigung sicher im Vordergrund stehen müsse. In diesem Sinne sei es auch richtig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin primär auch die Kosten für nicht ganz spezifisch schulmedizinische Behandlungen übernommen habe. Nun sei es aber so, dass solche Therapien eigentlich mehr auf die Verbes serung der Befindlichkeit abzielen würden und nicht auf die Behandlung der eigentlichen Schädigung, da diese nach relativ kurzer Zeit bereits abgeschlossen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich des Ereignisses zu keiner rele vanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen sei. Er emp fehle deshalb, die Kosten für die Behandlungen bis jetzt zu übernehmen, diese gleichzeitig aber auch abzuschliessen. 3.2.5
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4) sodann aus, dass die Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren im Anschluss an eine inten sive akustisch e Beschallung, welche die Gehör schädlichkeitsgrenze gemäss de r technischen Beurteilung knapp erreicht habe (vgl. die technische Beurteilung in Urk. 8/M3), primär eine Gehörsverminderung mit Ohrgeräuschen und einer Hyperakusis erlitten habe. Die Symptomologie habe sich unter entsprechender medikamentöser Behandlung innert weniger Wochen primär erholt; jedoch sei es zu einem neuerlichen Auftreten audiologischer Symptome im Anschluss an eine erneute, diesmal sicher nicht gehörschädliche Schallbelastung gekommen. Zwei Monate nach dem Unfall habe das Reintonaudiogramm - durchaus über raschenderweise - eine Tieftonstörung gezeigt sowie ein unverändertes Hoch tongehör im Vergleich zu einer Untersuchung vor dem hier zur Diskussion stehenden Ereignis. Somit könne man feststellen, dass eine für eine akustische Traumatisierung typische Hochtonstörung nie dokumentiert worden sei. Die fluktuierende Tieftonstörung sei für eine akustische Traumatisierung primär nicht typisch. Differentialdiagnostisch denke man an einen posttraumatischen Hydrops cochleae . Ein solcher trete jedoch am ehesten nach extremen Schall belastungen auf, was vorliegend nicht der Fall sei, seien doch als „ worst
case “ nur gerade ganz knapp gehörschädigende Schallpegel erreicht worden (S. 4).
Die Beschwerdeführerin sei nur gerade kurz nach dem Ereignis und dann zwei Monate später nochmals HNO-fachärztlich abgeklärt worden. Im Vordergrund hätten seither sehr subjektive Beschwerden und Symptome gestanden, die kei ner weiteren Abklärung mehr zugeführt worden sei en . Es sei dann anamnestisch immer wieder zu sogenannten „Rezidiven“ gekommen, also zur Verstärkung der Symptomatologie nach relativ alltäglichen und sicher nicht gehörschädlichen Schallpegeln, ohne dass erneute Abklärungen stattgefunden hätten. Diese Symptome hätten jeweils auf mehr die allgemeine Befindlichkeit positiv beein flussende paramedizinische Behandlungen angesprochen. Das weise ebenfalls in die Richtung, dass im weiteren Verlauf zunehmend berufslärmfremde Kompo nenten da s Beschwerdebild dominiert hätten. Rückblickend sei es schwierig zu beurteilen, welche Folgen des Unfalls zu welchem Zeitpunkt noch im Vorder grund gestanden hätten. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit dem Ereignis vor drei Jahre n eine berufslärmbedingte Gehör schä digung erlitten habe, wenn auch vielleicht im Rahmen einer zusätzlichen konstitutionellen Schwäche (latenter Hydrops cochleae ). Die primäre Übernahme der Folgen des Ereignisses als „akute spezifische Schädigung im Sinne einer Berufskrankheit“ sei sicher richtig gewesen; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass zu einem nicht präziser bestimmbaren Zeitpunkt die Unfallfolgen abgeklungen seien und die konstitutionellen Schwächen im Sinne eines allfälli gen latenten Hydrops cochleae mehr und mehr in den Vordergrund getreten seien. Fest stehe, dass in der Zwischenzeit der Status quo sine erreicht worden sei (S. 4).
Der bestehende diskrete Hörverlust links (vor allem im Hochtonbereich) sei als Folge des Unfalls zu betrachten. Das gelte auch für den Tinnitus, der zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 sei knapp von einem schweren Tinnitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar. Die Fortführung der komplementärmedizinische n , nicht pflichtleistungsmässigen Behandlung mittels Osteopathie könne er nicht mehr empfehlen (S. 4 f.). 3.2.6
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) einen Status nach Lärmtrauma links vom 1 7. und 18. Mai 2008 sowie eine zunehmende Gehörseinbusse auf dem linken Ohr seit wenigen Wochen. Die Beschwerdeführerin habe über ein rapide abnehmendes Gehör auf dem linken Ohr geklagt. Das Ohrgeräusch habe stark zugenommen. Die Symptome seien von wechselnder Intensität; das Gehör reagiere überempfindlich. Dr. H.___ erhob folgende Befunde: „Unauffälliger Ohrbefund bds . Valsalva
bds . positiv. Weber mittelständig. Reintonaudiogramm: Hörverschlechterung links vor allem im Frequenzbereich 1 ‘ 000 – 4 ‘ 000 Hz.“ Eine Behandlung mit Betahistin sei begonnen worden. 4. 4.1
In den Akten finden sich verschiedene Informationen zum Hergang des Ereig nisses beziehungsweise der Ereignisse vom Mai 2008, wobei sich die Sachver haltsschilderungen
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sowohl hinsichtlich der Anzahl der Ereignisse als auch datumsmässig unterscheiden:
In der Unfallmeldung vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/A1) erklärte die Beschwerde führerin , dass
anlässlich einer Gesangsprobe am 18. Mai 2008 und eines Kon zert s am 22. Mai 2008 Kollegen in Ohrnähe laut gesungen hätten. Am 20. Juni 2008 legte sie dar, ein Kollege hab e zu nah bei ihr gestanden und ihr extrem laut ins linke Ohr gesungen; der Vorfall habe während einer Schulve ranstaltung stattgefunden (Urk. 8/A2). Gleichentags berichtete Dr. A.___ , bei ein er Ge sangsaufführung am 1 7. und 18. Mai 2008 sei die Störung nach Schalleinwir kung durch sehr lauten Gesang des im Chor links von der Beschwerdeführerin stehe nden Kollegen eingetreten (Urk. 8/ M1). In der Einsprache hielt die Be schwerdeführerin fest, das Ereignis habe im Rahmen der P robenarbeit stattge funden (Urk. 8/A6 S. 2), während sie beschwerdeweise angab, es habe sich beim Konzert abgespielt; die Sängerinnen und Sänger hätten sich um den Konzert flügel herum gruppiert. Fatalerweise habe der hinter ihr stehende Basssänger unvermittelt und unerwartet sowie in dieser Weise wohl auch unbeabsichtigt mit grösster Lautstärke und aus sehr geringer Distanz direkt in Richtung ih res linken Ohres gesungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2).
Weder in der Unfallmeldung noch gegenüber der erstbehandelnden Dr. A.___ bezeichnete die Beschwerdeführerin ein konkretes Ereignis. Vielmehr schilderte sie anfänglich keinen spezifischen Vorfall, sondern bezog sich auf lautes Singen von Kollegen sowohl anlässlich der Gesangsprobe als auch des Konzerts, welche Anlässe nach unterschiedlic hen Angaben am 18./1 9. oder 22. Mai 2008 statt gefunden hätten. Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen rechtfertigt sich, der Praxis zur Aussage der ersten Stunde (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) zu folgen, auf die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung abzustellen und davon auszugehen, dass lautes Singen in der Nähe ihres Ohres sowohl bei der Gesangsprobe als auch im Konzert Ursache für die Gehörschädigung bildeten. 4.2
Zu prüfen ist, ob dieser Sachverhalt als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist (vgl. dazu oben E. 1.2). Bei dieser Prüfung steht das Tatbestandselement der Plötzlichkeit im Vordergrund.
Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einma lige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69). Davon kann angesichts des oben in E. 4.1 festgestellten Sachverhalts (lautes Singen in der Nähe des Ohres der Beschwerdeführerin zu mehreren Zeitpunkten) keine Rede sein, fehlt doch offensichtlich das für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Begriffsmerkmal der Plötz lichkeit der schädigenden Ein wirkung eines äusseren Faktors. 4.3
Es bleibt damit zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vo rliegt. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl eine erhebliche Schädigung des Gehörs als auch deren vorwiegende Verursachung durch die Arbeit (vgl. dazu Alexandra
Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 95).
Für die Erheblichkeit des Gehörschadens ist entscheidend, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchs begründenden Erwerbsunfähigkeit oder Integritätseinbusse führt ( Rumo-Jungo /Hol zer, a.a.O., S. 95). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin mit der verfü gungsweisen
Zusprache ein er Integritätsentschädigung von 5 % selbst bejaht. Insoweit ist daher auch nicht mass gebend, wenn Dr. B.___ am 6. November 2009 zum Schluss gelangte, es sei zu keiner relevanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen (Urk. 8/A31) .
Seines Erachtens begründeten der Hörverlust links, der
(sch were ) Tinnitus und die Hyperakusis einen Integri tätsschaden von 5 % (Urk. 8/M4 S. 5).
Zudem fällt ins Gewicht, dass der m assgebende Geräuschpegel 100-105dB(A) über einen Zeitraum von vielleicht zehn bis maximal 120 Sekunden betragen hat (Urk. 8/M3 S. 3), so dass die Gehörschädlichkeitsgrenze von 86 dB(A) für Gesangslehrer und Chorsängerinnen, aber auch von 95 dB(A) für Solosänge r gemäss L ärmtabelle Musik der SUVA (Urk. 9/1), überschritten wurde.
Schliesslich ist zu prüfen, ob
die Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % durch die Arbeit in gehörgefährdendem Lärm verursacht worden sind. D avon ging Dr. B.___ am 3. März 2009 wenigstens sinngemäss aus (Urk. 8/A14). Dagegen meinte er im Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/M4) , die Tieftonstörung sei für ein solches Ereignis nicht typisch und eine Hochton störung sei nie dokumentiert worden. Es sei an eine Hydrops cochleae , eine konstitutionelle Schwäche , zu denken. Diese stehe zum Zeitpunkt des Fallab schlusses im Vordergrund. Allerdings hielt Dr. B.___ gleichzeitig den diskreten Hörverlust links sowie d i e Hyperakusi s klar für eine Unfallfolge (vgl. dazu E. 3.2.5), so dass von einer vorwiegenden Verursachung des Schadens durch die berufliche Tätigkeit auszugehen ist .
Damit hat die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Berufskrankheit Leistungen für die Gehörprobleme der Beschwerdeführerin zu erbringen 5. 5.1
Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Berichte n von Dr. B.___ , der über spezifisches Fachwissen verfügt und seine Beurteilung gestützt auf eigene medizinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf eigens durchgeführte technisch-akustische Abklärungen abgab, ist erstellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen am li nken Ohr der Beschwerdeführerin berufs bedingt sind und – wie ausgeführt - als Berufskrankheit zu qualifizieren sind . Die Berichte von Dr. B.___ erfüllen sämtliche in E. 1.6 wiedergegebenen, von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, so dass auf sie
abgestellt wer den kann. Des Weiteren stehen sie mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Einklang . 5.2
Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen des vorliegenden Prozesses den Bericht von Dr. H.___ nachreichen , der vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) datiert. Dr. H.___
nannte eine Verschlechter ung „seit wenigen Wochen“ beziehungs weise in den letzten vier Wochen. Der Ei nspracheentscheid erging jedoch bereits am 14. Juni 2012 (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial ver sicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Folglich ist der
genannte Be richt von Dr. H.___ i m vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen , denn d ie Aussage, die Verschlechterung sei seit wenigen/vier Wochen eingetre ten, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheid erlasses unrichtig war . Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich Dr. H.___ dabei allein auf die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin stützt , denn er selbst unter suchte sie offenbar erst am 18. Juli 2012 (vgl. Urk. 3/5) . 5.3
Da die Frage betreffend Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung prospek tiv zu erfolgen hat, ist insoweit auf die s chlüssige Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen (vgl. oben E. 3.2.5).
Demzufolge ist der Entscheid der Beschwerde gegnerin , die Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 einzustellen, nicht zu beanstanden, war doch zu diesem Zeitpunkt der sogenannte medizinische End zustand gemäss Dr. B.___ schon längst eingetreten (vgl. Urk. 8/M4 S. 4). Mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine weitere Behandlung war nicht mehr zu rechnen. 5.4
Mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes sind die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG).
Anzeichen für eine – durch die Berufskrankheit bedingte - Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Sie liess denn auch zu Recht keinen Ren tenanspruch geltend machen; ein solcher besteht derzeit nicht. 5.5
Dr. B.___ führte betreffend Integritätseinbusse in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4 S. 5) aus, dass der Tinnitus zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei knapp von einem schweren Tin nitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar (vgl. oben E. 3.2.5 a.E .).
Auch diese Einschätzung von Dr. B.___ ist nachvollziehbar und einleuchtend begründet; abweichende medizinische Einschätzungen sind nicht vorhanden. Insbesondere erscheint es nicht angezeigt, von einem sehr schweren Tinnitus auszugehen, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % geben würde, wäre n doch dafür gemäss SUVA-Tabelle 13 sehr viel stärkere Belästi gungen erforderlich als vorliegend dokumentiert wurden (vgl. Urk. 8/M4 S. 2 und 5). 5.6
Aus dem Gesagt en folgt, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist und sich die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 und die Zusprechung einer Integ ritätsentschädigung von 5 % als korrekt erweist . Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Stocker