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UV.2012.00151

Adäquanz psychischer Beschwerden zu verneinen

Zürich SozVersG · 2013-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___, geboren 1971, war seit dem 1. September 2006 als „Quality Engi neer“ bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 2 7. Februar 2010 prallte der Versicherte b ei einem Zweikampf anlässlich eines Hallenfussballturniers mit einem Gegenspieler zusammen und erlitt dabei einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch (Schadenmeldung UVG vom 1 2. März 2010, Urk. 10/1). Die erstb ehandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten e ine Unterschenkelschaftfraktur I ° offen links und versorgten den Versicherten

noch am gleichen Tag operativ mit einer Marknagelung (Urk. 10/7). X.___ war daraufhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/ 1), und d ie SUVA richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleisten a us . In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung mit Defektwunde, die am 2 2. März 2010 von den Ärzten des A.___ mittels fascio-cutanem

Lappen und Meshgraft -Tr ansplantation auf den Hebedefekt gedeckt wurde (Urk. 10/19).

Im weiteren Verlauf verzögerte sich die Knochenbruchhei lung, weshalb die Ärzte des A.___ a m 2 7. Juli 2010

eine Re-Osteosynthese durch führten

(Urk. 10/50). Am 2 5. Oktober 2010 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ in einem 100%-Pensum wieder auf (Urk. 10/42). Ab dem 2 2. Dezember 2010 redu zierte er das Arbeitspensum auf 80 %

(Urk. 10/63). Am 1 6. Februar 2011 wurde im A.___ der Tibia-N agel operativ entfernt (Urk. 10/80), was eine neuerliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 10/81). Aufgrund e iner Verwachsung der Narbe nahmen die Ärzte des B.___ a m 1 2. April 2011 im Rahmen eines weiteren operativen Ein griff s

eine Narbenkorrektur vor

(Urk. 10/100). Am 1 1. Ju l i 2011

begann X.___

in einem 60%-Pensum zu arbeiten (Urk. 10/117/2), und ab dem 1. August 2011 war er

wieder

in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 10/121) . Am 2 2. August 2011 erlitt er

am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch, woraufhin Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie u nd Psychiatrie, im Bericht vom 7. September 2011 (Eingangsdatum) eine depressive Episode diagnosti zierte (Urk. 10/138). Nach neuerlicher Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/137) arbeitete der Versicherte a b dem 2 7. September 2011 in einem 40 %

- bzw. einem 60 % -Pensum (Urk. 10/14 4 und Urk. 10/150), ehe er am 7. November 2011 wiederum

zu 100 % arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/156). Am 1 4. Dezember 2011 löste die Y.___ das Arbeit sverhältnis mit X.___ per 3 1. März 2012 auf (Urk. 10/218/3). Zwischen dem

6. Februar u nd dem 2. April 2012 befand sich der Versicherte

in stationärer bzw. teilstationärer psychosomatisch-psychothe rapeutischer

Behandlung in der

D.___ in E.___ . Im Abschlussbericht vom 24. April 2012 diagnostizier ten die Ärzte der D.___ (1) eine schwere depressive Episode, (2) Pa - ni kattacken (posttra umatisch), (3) einen schädlichen Gebrauch von Opioiden, (4) einen Arzneimittel - induzierten Kopfschmerz und (5) eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/204 /11). Mit Verfügung vom 27. März 2012 stellte die SUVA die Versicherungsle istungen per 3 1. März 2012 ein und begründete dies damit, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe . Der Versicherte habe auch kein en Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritäts entschädigung (Urk. 10/204 /9-10). Die dagegen am 11. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/204/1-8) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 (Urk.

2) ab. 2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriel l a Matt müller, am 2. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Mai 2012 (sowie die Verfügung vom 2 7. März 2012) aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leist ungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich Taggelder sowie eine Integritätsen tschädigung, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 6. September 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. November 20 12 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aus Kostengründen auf die Ausfertigung einer Replik verzichte (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 angezeigt (Urk. 14). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

St reitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. März 2012 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reag ieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursa chen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähig keit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Nach dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des A.___ in ihrem an Dr. med. F.___ gerichteten

Entlassbrief vom 4. März 2010 eine Untersche nkel schaftfraktur I ° offen links. Die Fraktur sei noch am Unfalltag operativ mit einer Marknagelung versorgt w orden. V om 2 7. Februar bis zum 4. März 2010 sei der Beschwerdeführer im A.___ in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 10/7). 2.2

Im Entlassbrief vom 2 7. März 2010 zuhanden von Dr. F.___ stellten die Ärzte des A.___

die Diagnose eine r

Defekt wun de

nac h I ° offener Unterschenkelfrakt ur links . Nach der Marknagelung vom 2 7. Februar 2010 seien mehrere Wechsel der Vakuumversiegelung vorgenom men worden. Diese hätte n jedoch nicht zu einem zufriedenstellenden Erg ebnis geführt . Die Defektwunde sei daher am 22. März 2010 mittels fascio-cutanem

Lappen und mittels Meshgraft -Transplantation auf den Hebedefekt gedeckt worden. Am 2 7. März 2010 sei die Entlassung aus der stationären Beha ndlung erfolgt (Urk. 10/19/ 9- 10). Im Bericht vom 7. Mai 2010 zuhanden von Dr. F.___ gaben die Ärzte des A.___ an, dass sich im Bereich des Schwenklappens noch eine oberflächliche Nekrose von ca. 1 cm Durchmesser finde, welche abgetragen werde . Gemäss Röntgenuntersu chung sei im Tibiafrakturbereich nur eine ganz allmähliche Kallusbildung zu beobachten (Urk. 10/19/5 -6). 2.3

Im Operationsbericht vom 2 7. Juli 2010 stellten die Ärzte des A.___ die Dia gnose einer Pseudarthrose nach I ° Unterschenkelfraktur links . Aus diesem Grund sei eine Re-O steosyn these durchgeführt worden (Urk. 10/51). 2.4

Am 1 3. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht gab Dr. G.___ an, dass sich r adiologisch ein regelrechter Verlauf mit zunehmen der ossärer Konsolidation zeige . Weitere medizinische Massnahmen seien hier nicht angezeigt. Von leichtgradigen Restbeschwerden müsse jedoch ausgegan gen werden. Ein Arbeitsversuch sei bereits für den 2 5. Oktober 2010 fixiert worden. Ärztliche Verlaufskontro llen empfehle er zwei Mal jährlich . Nach Ablauf von gut einem Jahr müsse mit dem Beschwerdeführer die Entfernung des Osteosynthese-Materials besprochen werden (Urk. 10/39/2 -3). 2.5

Am 2 8. Dezember 2010 berichteten die Ärzte d es A.___, dass bei der letztmaligen Sprechstunde am 3. Dezember 2010 im Bereich der ehemaligen Fraktur im Tibiabereich eine leichte Druckschmerzhaftigkeit bestanden habe . Ansonsten sei der Unterschenkel links voll belastbar. Im Bereich D III links bestehe noch ein sensibles Defizit. Aus therapeutischer Sicht sei eine weitere Belastungssteigerung bei erlaubter Vollbelastung vorgesehen. Ob der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder voll aufnehmen könne oder ob ein bleibender Nachteil zu erwar ten sei, könne hier nicht beantwortet wer den (U rk. 10/70). 2.6

Im Entlassbrief

vom 1 8. Februar 2011 zuhanden von Dr. med. H.___ führten die Ärzte des A.___ aus, das s bei konsoli dierter Fraktur

die Metallentfernung des Tibia-Nagel s links indiziert gewesen sei . Dieser Eingriff sei am 1 6. Februar 2011 komplikationslos durchgeführt worden. Die postoperative Röntgenkontrolle habe das Osteosynthesemate rial komplett entfernt gezeigt (Urk. 10/80). 2.7

Im an die Dres . F.___ und H.___ gerichteten Bericht vom 1 4. April 2011 diagnostizier ten die Ärzte des B.___

eine Narbenver wachsung am linken Unterschenkel. Am 1 2. April 2011 sei deshalb eine Nar benkorrektur vorgenommen worden. D er Beschwerdeführer sei vom 11. bis zum 1 4. April 2011 in stationärer Behandlung gewesen. Bei grösseren langstreckigen

Mobilisationen solle der Vacoped -Schuh noch intermittierend getragen werden, ansonsten sei eine Ruhigstellung nicht mehr nötig (Urk. 10/100). 2.8

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 7. September 2011 (Eingangsdatum) die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Anlässlich der Untersu chung vom 1. September 2011 habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe am 2 2. August 2011 am Arbeitsplatz einen „nervlichen Zusammenbruch“ m it wie derholtem spontanen Weinen, somatischen Begleitreaktion en wie Engegefühl in der Brust sowie Herzbeschwerden und Ängste n erlitten . Dr. C.___

erklärte, der Beschwerdeführer sei leicht depressiv herabgestimmt und die af fektive Schwin gungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe auf die wie derholten Belastungen von insgesamt fünf Ope rationen seit 2010 mit dadurch bedingter längerer Arbeitsunfähigkeit verwiesen.

Die

berufsbedingten Stress faktoren im Rahmen der Wiedereingliederung könnten möglicherweise zu einer Überforderung und einer akuten psychisc hen Reaktion geführt haben (Urk. 10/138). 2.9

Dr. H.___ erklärte in seinem ärztlichen Attest vom 1 8. Oktober 2011, dass es auch nach der Narbenkorrektur vom 1 2. April 2011 zu einer aus geprägten Wundheilungsstörung gekommen sei, welche sekundär abgeheilt sei. Im September 2011 habe dann eine ab schliessende Vorstellung im B.___ stattgefunden, bei der ein zufriedenstellendes Ergebnis dokumentiert worden sei. Im Rahmen des komplizierten Krankheitsverlaufes habe der Beschwerdeführer immer wieder depressive Phasen gehabt, die sich zuletzt so verschlechtert hätten, dass sich dadurch die Arbeitsunfähigkeit ver längert habe. Insofern sei der Fall noch ni cht abgeschlossen (Urk. 10/153). 2.10

Im an die D.___ gerichteten Berich t vom 2 3. Dezember 2011 führte Dr. C.___ aus, dass aktuell von einer mittelgradig en depressiven Episode aus zugehen sei. Im Vergleich zu den Befunden von Mitte November 2011 sei zwar eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen. Der Beschwerdeführer sei derzeit aber nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wäre wünschenswert (Urk. 10/181/2). 2.11

Im an Dr. C.___ gerichteten Abschlussbericht vom 2 4. April 2012 stellten die Ärzte der D.___ fo lgende Diagnosen (Urk. 10/204/11):

(1)

eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)

(2)

Panikattacken (posttraumatisch; ICD-10 F41.0)

(3)

ein schädlicher Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.1)

(4)

ein A rzneimittel - induz ierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.2)

(5)

eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Der Beschwerdeführer habe sich vom 6. Februar bis zum 1 6. März 2012 in statio närer und vom 1 9. März bis zum 2. April 2012 in teilstationärer psycho somatisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Im Rahmen von viel fältigen Rückschlägen nach der Unterschenkelfraktur links sei es zu einer zunehmenden Ausbildung von Kopfschmerzen und schweren Konzentrations störungen mit plötzlichem Vergessen von Gesprächsinhalten gekommen. Begleitet seien diese Schwierigkeiten von einer Angst, dement zu sein oder an einer hirnorganischen Erkrankung zu leiden. Der Beschwerdeführer habe zunächst das für die Knochenschmerzen verordnete Tilidin missbräuchlich auch zur Beruhigung benutzt und seinen Gebrauch jenseits der Verordnung bis auf di e Tageshöchstdosis gesteigert. Eine empfohlene stationär-psychiatrische Wei terbehandlung habe er zum Entlassungszeitpunkt abgelehnt, ebenso wie eine dringend notwendige ambulante Psychotherapie (Urk. 10/204/11-14). 2.12

Im ärztlichen Attest vom 2 4. Juni 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Behandl ung im A.___ im Juli 2011 über persistierende Schmerzen geklagt habe. Weiter habe die lange Einnahme von Tilidin als Schmerzmittel bereits zu einer erheblichen Gewöhnung geführt. Die lange Dauer des Heilungsverlaufs, immer noch beste hende Beschwerden beim Gehen und da s veränderte Gangbild hätten eine zunehmend e depr essive Entwicklung zur Folge gehabt . Er habe den Beschwer deführer deshalb beim Neurologen vorgestellt, auch um die Diagnose zu verifi zieren. Eine medikamentöse Therapie sei eingeleitet worden. Aufgrund von z unehmende n Beschwerden im Sprunggel enk und Unterschenkel sei sodann eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden . Diese habe Zeichen einer schweren OSG-Arthrose mit zusätzlichen ossären Defekten am di s talen tibio-fibularen Gelenk ergeben, die am ehesten posttraumatisch bedingt seien . Eine vollständige Wiederherstellung des Gebrauchs des linken Unterschenkels sei nicht zu erwarten. Das Gangbild des Beschwerdeführers sei immer noch hin kend, jegliche schwerere Belastun g werde nicht mehr möglich sein. Die Arth rose des linken OSG werde fortschreiten und zu einer zunehmenden Beein trächtigung des Sprunggelenks führen. Sportliche Betätigungen, wie sie der Beschwerdeführer vor seinem Unfall ausgeübt habe, seien nicht mehr möglich. Die sich aus dem Unfallgeschehen und dem konsekutiv protrahierten Verlauf entwickelte Depression sei in der Behandlung noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/208). 3.

3.1

Zunächst stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer nach

dem 3 1. März 2012 noch behandlungsbedürftige

organische Unfallfolgen ausgew iesen sind (vgl. E. 1.4) . 3.2

Was die am 2 7. Februar 2010 erlittene Unters chenkelf raktur links betrifft, legte

Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. September 2012 dar, dass nach sicherer Konsolidierung am 1 6. Februar 2011 die Metallentfernung erfolgt sei. Am 1 2. April 2011 sei noch eine Narbenkorrektur am Unterschenkel durchgeführt worden. Die Fraktur sei

achsengerecht geheilt und orthopädisch bestehe kein Integritätsschaden (Urk. 9/1). Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ deckt sich im Wesentli chen mit der Einschätzung vo n Dr. H.___ vom 18. Oktober 2011, der damals angegeben hatte, dass hinsichtlich der Unterschenkel-Fraktur im September 2011 ein e abschliessende Vorstellung im

B.___ stattgefunden habe, bei der ein zufriedenstellendes E rgebnis dokume ntiert worden sei (Urk. 10/153). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Unterschenkel links danach noch Gegenstand spezifischer ärztlicher Behand lung bildete . Auf die diesbezügliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___

kann deshalb abgestellt werden.

Was die arthrotischen Veränderungen im OSG anbelangt, führte Kreisarzt Dr.

I.___

nachvollziehbar aus, dass sich

dazu aus dem MRI vom 1 6. Januar 2012 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Wie explizit vom Radiologen bestätigt, seien die Veränderungen am OSG links (beginnende Arthrose und zystischer Defekt tibio-fibular) bereits auf den ersten konventionellen Röntgen bildern vom Unfalltag sichtbar. Sie hätten also zweifellos vorbestanden. V er mutlich seien sie Folge der anamnestisch erwähnten (nicht SUVA-versicherten) Fraktur von 199 2. Die Unterschenkel- Fraktur vom 27. Februar 2010 habe sich d er Beschwerdeführer im Übrigen weit oberhalb des OSG zugezogen. Dieses Gelenk sei damals überhaupt nicht verletzt worden. Auch indirekt sei eine Ver schlimmerung unwahrscheinlich. Der Röntgenbefund am OSG links sei zudem klinisch kaum relevant (Urk. 9/1) . Dass die Arthrose des OSG auf den Unfall vom 2 7. Februar 2010 zurückzuführen ist

– wie dies der Beschwerdeführer gel tend machte (Urk. 1 Rz . 6 ff.) -, wurde von Kreisarzt Dr. I.___ somit

überzeu gend widerlegt.

3.3

Kreisarzt Dr. I.___ s Schlussfolgerung, wonach unfallbedingt keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als „ Quality Engineer “ bestehe und weitere medizinische Behandlungen weder nötig noch sinnvoll seien (Urk. 9/1), ist demnach einleuchtend . Das Attest von Dr. H.___ vom 2 4. Juni 2012 vermag

dies e Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. H.___ nicht nachvollziehbar begründete, weshalb die von ihm genannten somatischen Beschwerden auf den Unfall vom 2 7. Februar 2010 zurückzuführen sein sollen (Urk. 10/208).

Nach Leistungseinstellung am 3 1. März 2012 waren somit keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen

und war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versi cherten, soweit noch unfallbedingt beeinträchtigt, mehr zu erwarten. Ein auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführender Integritätsschaden ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt. 4.

4.1

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die p sychische n Beschwerden (eine entspre chende Diagnose, nämlich diejenige einer depressiven Episode, stellte Dr. C.___ erstmals am 7. September 2011, Urk. 10/138) bei Fallab schluss am 31. März 2012 in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Februar 2010 standen (vgl. E. 1.5) . Ist die Adäquanz zu verneinen, kann der natürliche Kausalzusammenhang offen gelassen werden. 4.2

Der Schadenmeldung UVG vom 1 2. März 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2010 als Torwart an einem Hallenfussballtur nier gespielt hat. Bei einem Zweikampf habe es einen heftigen Aufprall mit einem Gegenspieler gegeben, bei welchem sich der Beschwerdeführer einen of fenen Schien- und Wadenbeinbruch (Unterschenkel schaft fraktur I° links, Urk. 10/7) zugezogen habe (Urk. 10/1). Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechu ng derartige Unfälle in aller Regel dem mittleren Bereich zugeordnet (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherun g, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 65 ff.). Das Unfallereignis vom 2 7. Februar 2010 ist demnach als mittelschwerer Unfall (im engeren Sinn) zu qualifizieren, was im Übrigen

unumstritten ist (Urk. 1 Rz . 13 und Urk. 2 S. 9). Dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 kann somit nur dann im Sinne eines adäquaten Kausalzu sammenhangs

erhebliche Bedeut ung für die verbleibenden psychischen Beschwerden zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Krite rien (vgl. E. 1.5) in besonders ausge pr ägter Weise erfüllt ist oder aber drei dieser Kriterien zu bejahen sind

(Urteil e

des Bundesgerichts 8 C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6). 4.3

D er Zusammenprall des Beschwerdeführers mit dem Gegenspieler muss offen si chtlich s ehr heftig gewesen sein.

D em Unfall vom 2 7. Februar 2010 kann des halb eine gewisse Eind r ücklichkeit nicht abgespr och en werden . E ine besondere Dramatik der Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist allerdings zu verneinen. J edem zumindest mittelschweren Unfall

ist

– sofern es sich nicht um einen eigentlichen Bagatellunfall handelt - eine gewisse Ein drücklichkeit eigen, die für eine Bejahung dieses Kriteriums somit noch nicht ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2).

Weiter handelt es sich bei der erlittenen offenen Unterschenkel fraktur I° nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen . Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen . Zwar nahm der Beschwerdeführer über längere Zeit Schmerzmittel ein (wobei er diese anscheinend auch missbräuchlich zur Beruhigung verwendete, Urk. 10/204/11-12). Bereits im

Bericht des A.___ vom 2 8. Mai 2010 ist aber die Rede davon, dass er beim Gehen nahezu schmerzfrei sei (Urk. 10/19/2). Gemäss Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2010 klag t e er damals lediglich noch über Schmerzen bei längerer Belastung (Urk. 10/52/1). Anlässlich der Untersuchung bei Dr.

G.___ vom 1 3. Oktober 2010 berichtete der Beschwerdeführer über eine allgemeine Zufrie denheit. Eine Vollbelastung des linken Beines sei möglich (Urk. 10/39/2). Im Bericht des A.___ vom 2 8. Dezember 2010 wurde einzig eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der ehemal igen Fraktur festge stellt (Urk. 10/71/1). Im September 2011 fand

im

B.___

eine abschliessende Untersuchung statt, bei der ein zufriedenstellendes Resultat festgestellt worden sei (Bericht von Dr. H.___ vom 1 8. Oktober 2011, Urk. 10/153/1). Zermürbende, seit langer Zeit praktisch ununterbrochen anhaltende körperliche Schmerzen sind damit nicht dargetan.

Ein schwieriger Heilungsverlauf mit Komplikationen ist demgegenüber

a ngesichts der Wund heilungs störung mit Defektwunde,

der Nekrosen- und Pseudarthrosebildung, der Verwachsung der Narb e und der deshalb erfo rderlichen Nachoperationen vom 2 2. März 2010 (Urk. 10/19 /9), 2

7. Juli 2010 (Urk. 10/51) sowie 1 2. April 2011 (Urk. 10/100) zu bejahen .

Ferner liegt unter diesen Umständen wohl auch eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung vor . Eine ärztliche Fehlbehand lung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird vom Beschwerdeführer

jedoch nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch

nicht hervor. Am 2 5. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit bei der Y.___ zunächst wieder in einem 100%-Pensum auf (Urk. 10/42), und ab dem 2 2. Dezember 2010 reduzierte er auf ein 80%-Pensum (Urk. 10/6 3). Vom 1 4. Februar bis zum 10. Juli 2011 war er erneut zu 100 % arbeitsu nfähig (Urk. 10/81). Ab dem 11. Juli 2011 a rbeitete er in einem 6 0%-Pensum (Urk. 10/117/2) und ab dem 1. August 2011 wiederum ganztägig (Urk. 10/121), ehe er am 2 2. August 2011 einen Zusammenbruch erlitt und aus psychiatri schen Gründen arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/137). Eine unfallbedingte soma tische Arbeitsunfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen. Das Kriterium des Gr ades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 3 0. August 200 1 E. 3d; 8C_4 45/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) damit nicht erfüllt . %1.%2 Zusammenfassend liegen demzufolge von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 zwei und diese jedenfalls nich t in ausgeprägter Weise vor. Dies führt zu einer Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwer d en bei F allabschluss am 3 1. März 2012, womit offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2010 stehen.

Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass d er Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen "ex nunc et pro futuro " einstellen kann (BGE 130 V 384 E. 2.3.1). %1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Mai 2012, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen ab dem

1. April 2012 verneint wurde, ist deshalb rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1971, war seit dem 1. September 2006 als „Quality Engi neer“ bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 2 7. Februar 2010 prallte der Versicherte b ei einem Zweikampf anlässlich eines Hallenfussballturniers mit einem Gegenspieler zusammen und erlitt dabei einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch (Schadenmeldung UVG vom 1 2. März 2010, Urk. 10/1). Die erstb ehandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten e ine Unterschenkelschaftfraktur I ° offen links und versorgten den Versicherten

noch am gleichen Tag operativ mit einer Marknagelung (Urk. 10/7). X.___ war daraufhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/ 1), und d ie SUVA richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleisten a us . In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung mit Defektwunde, die am 2 2. März 2010 von den Ärzten des A.___ mittels fascio-cutanem

Lappen und Meshgraft -Tr ansplantation auf den Hebedefekt gedeckt wurde (Urk. 10/19).

Im weiteren Verlauf verzögerte sich die Knochenbruchhei lung, weshalb die Ärzte des A.___ a m

E. 1.1 St reitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. März 2012 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reag ieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursa chen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähig keit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 7. September 2011 in einem 40 %

- bzw. einem 60 % -Pensum (Urk. 10/14

E. 2.1 Nach dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des A.___ in ihrem an Dr. med. F.___ gerichteten

Entlassbrief vom 4. März 2010 eine Untersche nkel schaftfraktur I ° offen links. Die Fraktur sei noch am Unfalltag operativ mit einer Marknagelung versorgt w orden. V om 2 7. Februar bis zum 4. März 2010 sei der Beschwerdeführer im A.___ in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 10/7).

E. 2.2 Im Entlassbrief vom 2 7. März 2010 zuhanden von Dr. F.___ stellten die Ärzte des A.___

die Diagnose eine r

Defekt wun de

nac h I ° offener Unterschenkelfrakt ur links . Nach der Marknagelung vom 2 7. Februar 2010 seien mehrere Wechsel der Vakuumversiegelung vorgenom men worden. Diese hätte n jedoch nicht zu einem zufriedenstellenden Erg ebnis geführt . Die Defektwunde sei daher am 22. März 2010 mittels fascio-cutanem

Lappen und mittels Meshgraft -Transplantation auf den Hebedefekt gedeckt worden. Am 2 7. März 2010 sei die Entlassung aus der stationären Beha ndlung erfolgt (Urk. 10/19/

E. 2.3 Im Operationsbericht vom 2 7. Juli 2010 stellten die Ärzte des A.___ die Dia gnose einer Pseudarthrose nach I ° Unterschenkelfraktur links . Aus diesem Grund sei eine Re-O steosyn these durchgeführt worden (Urk. 10/51).

E. 2.4 Am 1 3. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht gab Dr. G.___ an, dass sich r adiologisch ein regelrechter Verlauf mit zunehmen der ossärer Konsolidation zeige . Weitere medizinische Massnahmen seien hier nicht angezeigt. Von leichtgradigen Restbeschwerden müsse jedoch ausgegan gen werden. Ein Arbeitsversuch sei bereits für den 2 5. Oktober 2010 fixiert worden. Ärztliche Verlaufskontro llen empfehle er zwei Mal jährlich . Nach Ablauf von gut einem Jahr müsse mit dem Beschwerdeführer die Entfernung des Osteosynthese-Materials besprochen werden (Urk. 10/39/2 -3).

E. 2.5 Am 2 8. Dezember 2010 berichteten die Ärzte d es A.___, dass bei der letztmaligen Sprechstunde am 3. Dezember 2010 im Bereich der ehemaligen Fraktur im Tibiabereich eine leichte Druckschmerzhaftigkeit bestanden habe . Ansonsten sei der Unterschenkel links voll belastbar. Im Bereich D III links bestehe noch ein sensibles Defizit. Aus therapeutischer Sicht sei eine weitere Belastungssteigerung bei erlaubter Vollbelastung vorgesehen. Ob der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder voll aufnehmen könne oder ob ein bleibender Nachteil zu erwar ten sei, könne hier nicht beantwortet wer den (U rk. 10/70).

E. 2.6 Im Entlassbrief

vom 1 8. Februar 2011 zuhanden von Dr. med. H.___ führten die Ärzte des A.___ aus, das s bei konsoli dierter Fraktur

die Metallentfernung des Tibia-Nagel s links indiziert gewesen sei . Dieser Eingriff sei am 1 6. Februar 2011 komplikationslos durchgeführt worden. Die postoperative Röntgenkontrolle habe das Osteosynthesemate rial komplett entfernt gezeigt (Urk. 10/80).

E. 2.7 Im an die Dres . F.___ und H.___ gerichteten Bericht vom 1 4. April 2011 diagnostizier ten die Ärzte des B.___

eine Narbenver wachsung am linken Unterschenkel. Am 1 2. April 2011 sei deshalb eine Nar benkorrektur vorgenommen worden. D er Beschwerdeführer sei vom 11. bis zum 1 4. April 2011 in stationärer Behandlung gewesen. Bei grösseren langstreckigen

Mobilisationen solle der Vacoped -Schuh noch intermittierend getragen werden, ansonsten sei eine Ruhigstellung nicht mehr nötig (Urk. 10/100).

E. 2.8 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 7. September 2011 (Eingangsdatum) die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Anlässlich der Untersu chung vom 1. September 2011 habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe am 2 2. August 2011 am Arbeitsplatz einen „nervlichen Zusammenbruch“ m it wie derholtem spontanen Weinen, somatischen Begleitreaktion en wie Engegefühl in der Brust sowie Herzbeschwerden und Ängste n erlitten . Dr. C.___

erklärte, der Beschwerdeführer sei leicht depressiv herabgestimmt und die af fektive Schwin gungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe auf die wie derholten Belastungen von insgesamt fünf Ope rationen seit 2010 mit dadurch bedingter längerer Arbeitsunfähigkeit verwiesen.

Die

berufsbedingten Stress faktoren im Rahmen der Wiedereingliederung könnten möglicherweise zu einer Überforderung und einer akuten psychisc hen Reaktion geführt haben (Urk. 10/138).

E. 2.9 Dr. H.___ erklärte in seinem ärztlichen Attest vom 1 8. Oktober 2011, dass es auch nach der Narbenkorrektur vom 1 2. April 2011 zu einer aus geprägten Wundheilungsstörung gekommen sei, welche sekundär abgeheilt sei. Im September 2011 habe dann eine ab schliessende Vorstellung im B.___ stattgefunden, bei der ein zufriedenstellendes Ergebnis dokumentiert worden sei. Im Rahmen des komplizierten Krankheitsverlaufes habe der Beschwerdeführer immer wieder depressive Phasen gehabt, die sich zuletzt so verschlechtert hätten, dass sich dadurch die Arbeitsunfähigkeit ver längert habe. Insofern sei der Fall noch ni cht abgeschlossen (Urk. 10/153).

E. 2.10 Im an die D.___ gerichteten Berich t vom 2 3. Dezember 2011 führte Dr. C.___ aus, dass aktuell von einer mittelgradig en depressiven Episode aus zugehen sei. Im Vergleich zu den Befunden von Mitte November 2011 sei zwar eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen. Der Beschwerdeführer sei derzeit aber nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wäre wünschenswert (Urk. 10/181/2).

E. 2.11 Im an Dr. C.___ gerichteten Abschlussbericht vom 2 4. April 2012 stellten die Ärzte der D.___ fo lgende Diagnosen (Urk. 10/204/11):

(1)

eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)

(2)

Panikattacken (posttraumatisch; ICD-10 F41.0)

(3)

ein schädlicher Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.1)

(4)

ein A rzneimittel - induz ierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.2)

(5)

eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Der Beschwerdeführer habe sich vom 6. Februar bis zum 1 6. März 2012 in statio närer und vom 1 9. März bis zum 2. April 2012 in teilstationärer psycho somatisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Im Rahmen von viel fältigen Rückschlägen nach der Unterschenkelfraktur links sei es zu einer zunehmenden Ausbildung von Kopfschmerzen und schweren Konzentrations störungen mit plötzlichem Vergessen von Gesprächsinhalten gekommen. Begleitet seien diese Schwierigkeiten von einer Angst, dement zu sein oder an einer hirnorganischen Erkrankung zu leiden. Der Beschwerdeführer habe zunächst das für die Knochenschmerzen verordnete Tilidin missbräuchlich auch zur Beruhigung benutzt und seinen Gebrauch jenseits der Verordnung bis auf di e Tageshöchstdosis gesteigert. Eine empfohlene stationär-psychiatrische Wei terbehandlung habe er zum Entlassungszeitpunkt abgelehnt, ebenso wie eine dringend notwendige ambulante Psychotherapie (Urk. 10/204/11-14).

E. 2.12 Im ärztlichen Attest vom 2 4. Juni 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Behandl ung im A.___ im Juli 2011 über persistierende Schmerzen geklagt habe. Weiter habe die lange Einnahme von Tilidin als Schmerzmittel bereits zu einer erheblichen Gewöhnung geführt. Die lange Dauer des Heilungsverlaufs, immer noch beste hende Beschwerden beim Gehen und da s veränderte Gangbild hätten eine zunehmend e depr essive Entwicklung zur Folge gehabt . Er habe den Beschwer deführer deshalb beim Neurologen vorgestellt, auch um die Diagnose zu verifi zieren. Eine medikamentöse Therapie sei eingeleitet worden. Aufgrund von z unehmende n Beschwerden im Sprunggel enk und Unterschenkel sei sodann eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden . Diese habe Zeichen einer schweren OSG-Arthrose mit zusätzlichen ossären Defekten am di s talen tibio-fibularen Gelenk ergeben, die am ehesten posttraumatisch bedingt seien . Eine vollständige Wiederherstellung des Gebrauchs des linken Unterschenkels sei nicht zu erwarten. Das Gangbild des Beschwerdeführers sei immer noch hin kend, jegliche schwerere Belastun g werde nicht mehr möglich sein. Die Arth rose des linken OSG werde fortschreiten und zu einer zunehmenden Beein trächtigung des Sprunggelenks führen. Sportliche Betätigungen, wie sie der Beschwerdeführer vor seinem Unfall ausgeübt habe, seien nicht mehr möglich. Die sich aus dem Unfallgeschehen und dem konsekutiv protrahierten Verlauf entwickelte Depression sei in der Behandlung noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/208). 3.

3.1

Zunächst stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer nach

dem 3 1. März 2012 noch behandlungsbedürftige

organische Unfallfolgen ausgew iesen sind (vgl. E. 1.4) . 3.2

Was die am 2 7. Februar 2010 erlittene Unters chenkelf raktur links betrifft, legte

Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. September 2012 dar, dass nach sicherer Konsolidierung am 1 6. Februar 2011 die Metallentfernung erfolgt sei. Am 1 2. April 2011 sei noch eine Narbenkorrektur am Unterschenkel durchgeführt worden. Die Fraktur sei

achsengerecht geheilt und orthopädisch bestehe kein Integritätsschaden (Urk. 9/1). Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ deckt sich im Wesentli chen mit der Einschätzung vo n Dr. H.___ vom 18. Oktober 2011, der damals angegeben hatte, dass hinsichtlich der Unterschenkel-Fraktur im September 2011 ein e abschliessende Vorstellung im

B.___ stattgefunden habe, bei der ein zufriedenstellendes E rgebnis dokume ntiert worden sei (Urk. 10/153). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Unterschenkel links danach noch Gegenstand spezifischer ärztlicher Behand lung bildete . Auf die diesbezügliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___

kann deshalb abgestellt werden.

Was die arthrotischen Veränderungen im OSG anbelangt, führte Kreisarzt Dr.

I.___

nachvollziehbar aus, dass sich

dazu aus dem MRI vom 1 6. Januar 2012 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Wie explizit vom Radiologen bestätigt, seien die Veränderungen am OSG links (beginnende Arthrose und zystischer Defekt tibio-fibular) bereits auf den ersten konventionellen Röntgen bildern vom Unfalltag sichtbar. Sie hätten also zweifellos vorbestanden. V er mutlich seien sie Folge der anamnestisch erwähnten (nicht SUVA-versicherten) Fraktur von 199 2. Die Unterschenkel- Fraktur vom 27. Februar 2010 habe sich d er Beschwerdeführer im Übrigen weit oberhalb des OSG zugezogen. Dieses Gelenk sei damals überhaupt nicht verletzt worden. Auch indirekt sei eine Ver schlimmerung unwahrscheinlich. Der Röntgenbefund am OSG links sei zudem klinisch kaum relevant (Urk. 9/1) . Dass die Arthrose des OSG auf den Unfall vom 2 7. Februar 2010 zurückzuführen ist

– wie dies der Beschwerdeführer gel tend machte (Urk. 1 Rz . 6 ff.) -, wurde von Kreisarzt Dr. I.___ somit

überzeu gend widerlegt.

3.3

Kreisarzt Dr. I.___ s Schlussfolgerung, wonach unfallbedingt keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als „ Quality Engineer “ bestehe und weitere medizinische Behandlungen weder nötig noch sinnvoll seien (Urk. 9/1), ist demnach einleuchtend . Das Attest von Dr. H.___ vom 2 4. Juni 2012 vermag

dies e Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. H.___ nicht nachvollziehbar begründete, weshalb die von ihm genannten somatischen Beschwerden auf den Unfall vom 2 7. Februar 2010 zurückzuführen sein sollen (Urk. 10/208).

Nach Leistungseinstellung am 3 1. März 2012 waren somit keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen

und war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versi cherten, soweit noch unfallbedingt beeinträchtigt, mehr zu erwarten. Ein auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführender Integritätsschaden ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt. 4.

E. 4 und Urk. 10/150), ehe er am 7. November 2011 wiederum

zu 100 % arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/156). Am 1 4. Dezember 2011 löste die Y.___ das Arbeit sverhältnis mit X.___ per 3 1. März 2012 auf (Urk. 10/218/3). Zwischen dem

6. Februar u nd dem 2. April 2012 befand sich der Versicherte

in stationärer bzw. teilstationärer psychosomatisch-psychothe rapeutischer

Behandlung in der

D.___ in E.___ . Im Abschlussbericht vom 24. April 2012 diagnostizier ten die Ärzte der D.___ (1) eine schwere depressive Episode, (2) Pa - ni kattacken (posttra umatisch), (3) einen schädlichen Gebrauch von Opioiden, (4) einen Arzneimittel - induzierten Kopfschmerz und (5) eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/204 /11). Mit Verfügung vom 27. März 2012 stellte die SUVA die Versicherungsle istungen per 3 1. März 2012 ein und begründete dies damit, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe . Der Versicherte habe auch kein en Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritäts entschädigung (Urk. 10/204 /9-10). Die dagegen am 11. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/204/1-8) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 (Urk.

2) ab. 2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriel l a Matt müller, am 2. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Mai 2012 (sowie die Verfügung vom 2 7. März 2012) aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leist ungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich Taggelder sowie eine Integritätsen tschädigung, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 6. September 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. November 20 12 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aus Kostengründen auf die Ausfertigung einer Replik verzichte (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 angezeigt (Urk. 14). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die p sychische n Beschwerden (eine entspre chende Diagnose, nämlich diejenige einer depressiven Episode, stellte Dr. C.___ erstmals am 7. September 2011, Urk. 10/138) bei Fallab schluss am 31. März 2012 in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Februar 2010 standen (vgl. E. 1.5) . Ist die Adäquanz zu verneinen, kann der natürliche Kausalzusammenhang offen gelassen werden.

E. 4.2 Der Schadenmeldung UVG vom 1 2. März 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2010 als Torwart an einem Hallenfussballtur nier gespielt hat. Bei einem Zweikampf habe es einen heftigen Aufprall mit einem Gegenspieler gegeben, bei welchem sich der Beschwerdeführer einen of fenen Schien- und Wadenbeinbruch (Unterschenkel schaft fraktur I° links, Urk. 10/7) zugezogen habe (Urk. 10/1). Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechu ng derartige Unfälle in aller Regel dem mittleren Bereich zugeordnet (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherun g, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 65 ff.). Das Unfallereignis vom 2 7. Februar 2010 ist demnach als mittelschwerer Unfall (im engeren Sinn) zu qualifizieren, was im Übrigen

unumstritten ist (Urk. 1 Rz .

E. 4.3 D er Zusammenprall des Beschwerdeführers mit dem Gegenspieler muss offen si chtlich s ehr heftig gewesen sein.

D em Unfall vom 2 7. Februar 2010 kann des halb eine gewisse Eind r ücklichkeit nicht abgespr och en werden . E ine besondere Dramatik der Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist allerdings zu verneinen. J edem zumindest mittelschweren Unfall

ist

– sofern es sich nicht um einen eigentlichen Bagatellunfall handelt - eine gewisse Ein drücklichkeit eigen, die für eine Bejahung dieses Kriteriums somit noch nicht ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2).

Weiter handelt es sich bei der erlittenen offenen Unterschenkel fraktur I° nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen . Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen . Zwar nahm der Beschwerdeführer über längere Zeit Schmerzmittel ein (wobei er diese anscheinend auch missbräuchlich zur Beruhigung verwendete, Urk. 10/204/11-12). Bereits im

Bericht des A.___ vom 2 8. Mai 2010 ist aber die Rede davon, dass er beim Gehen nahezu schmerzfrei sei (Urk. 10/19/2). Gemäss Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2010 klag t e er damals lediglich noch über Schmerzen bei längerer Belastung (Urk. 10/52/1). Anlässlich der Untersuchung bei Dr.

G.___ vom 1 3. Oktober 2010 berichtete der Beschwerdeführer über eine allgemeine Zufrie denheit. Eine Vollbelastung des linken Beines sei möglich (Urk. 10/39/2). Im Bericht des A.___ vom 2 8. Dezember 2010 wurde einzig eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der ehemal igen Fraktur festge stellt (Urk. 10/71/1). Im September 2011 fand

im

B.___

eine abschliessende Untersuchung statt, bei der ein zufriedenstellendes Resultat festgestellt worden sei (Bericht von Dr. H.___ vom 1 8. Oktober 2011, Urk. 10/153/1). Zermürbende, seit langer Zeit praktisch ununterbrochen anhaltende körperliche Schmerzen sind damit nicht dargetan.

Ein schwieriger Heilungsverlauf mit Komplikationen ist demgegenüber

a ngesichts der Wund heilungs störung mit Defektwunde,

der Nekrosen- und Pseudarthrosebildung, der Verwachsung der Narb e und der deshalb erfo rderlichen Nachoperationen vom 2 2. März 2010 (Urk. 10/19 /9), 2

7. Juli 2010 (Urk. 10/51) sowie 1 2. April 2011 (Urk. 10/100) zu bejahen .

Ferner liegt unter diesen Umständen wohl auch eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung vor . Eine ärztliche Fehlbehand lung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird vom Beschwerdeführer

jedoch nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch

nicht hervor. Am 2 5. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit bei der Y.___ zunächst wieder in einem 100%-Pensum auf (Urk. 10/42), und ab dem 2 2. Dezember 2010 reduzierte er auf ein 80%-Pensum (Urk. 10/6 3). Vom 1 4. Februar bis zum 10. Juli 2011 war er erneut zu 100 % arbeitsu nfähig (Urk. 10/81). Ab dem 11. Juli 2011 a rbeitete er in einem 6 0%-Pensum (Urk. 10/117/2) und ab dem 1. August 2011 wiederum ganztägig (Urk. 10/121), ehe er am 2 2. August 2011 einen Zusammenbruch erlitt und aus psychiatri schen Gründen arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/137). Eine unfallbedingte soma tische Arbeitsunfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen. Das Kriterium des Gr ades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 3 0. August 200 1 E. 3d; 8C_4 45/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) damit nicht erfüllt . %1.%2 Zusammenfassend liegen demzufolge von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 zwei und diese jedenfalls nich t in ausgeprägter Weise vor. Dies führt zu einer Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwer d en bei F allabschluss am 3 1. März 2012, womit offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2010 stehen.

Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass d er Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen "ex nunc et pro futuro " einstellen kann (BGE 130 V 384 E. 2.3.1). %1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Mai 2012, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen ab dem

1. April 2012 verneint wurde, ist deshalb rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.

E. 9 10). Im Bericht vom 7. Mai 2010 zuhanden von Dr. F.___ gaben die Ärzte des A.___ an, dass sich im Bereich des Schwenklappens noch eine oberflächliche Nekrose von ca. 1 cm Durchmesser finde, welche abgetragen werde . Gemäss Röntgenuntersu chung sei im Tibiafrakturbereich nur eine ganz allmähliche Kallusbildung zu beobachten (Urk. 10/19/5 -6).

E. 13 und Urk. 2 S. 9). Dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 kann somit nur dann im Sinne eines adäquaten Kausalzu sammenhangs

erhebliche Bedeut ung für die verbleibenden psychischen Beschwerden zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Krite rien (vgl. E. 1.5) in besonders ausge pr ägter Weise erfüllt ist oder aber drei dieser Kriterien zu bejahen sind

(Urteil e

des Bundesgerichts 8 C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00151 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1971, war seit dem 1. September 2006 als „Quality Engi neer“ bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 2 7. Februar 2010 prallte der Versicherte b ei einem Zweikampf anlässlich eines Hallenfussballturniers mit einem Gegenspieler zusammen und erlitt dabei einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch (Schadenmeldung UVG vom 1 2. März 2010, Urk. 10/1). Die erstb ehandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten e ine Unterschenkelschaftfraktur I ° offen links und versorgten den Versicherten

noch am gleichen Tag operativ mit einer Marknagelung (Urk. 10/7). X.___ war daraufhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/ 1), und d ie SUVA richtete Taggeld- und Heilbehandlungsleisten a us . In der Folge kam es zu einer Wundheilungsstörung mit Defektwunde, die am 2 2. März 2010 von den Ärzten des A.___ mittels fascio-cutanem

Lappen und Meshgraft -Tr ansplantation auf den Hebedefekt gedeckt wurde (Urk. 10/19).

Im weiteren Verlauf verzögerte sich die Knochenbruchhei lung, weshalb die Ärzte des A.___ a m 2 7. Juli 2010

eine Re-Osteosynthese durch führten

(Urk. 10/50). Am 2 5. Oktober 2010 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ in einem 100%-Pensum wieder auf (Urk. 10/42). Ab dem 2 2. Dezember 2010 redu zierte er das Arbeitspensum auf 80 %

(Urk. 10/63). Am 1 6. Februar 2011 wurde im A.___ der Tibia-N agel operativ entfernt (Urk. 10/80), was eine neuerliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 10/81). Aufgrund e iner Verwachsung der Narbe nahmen die Ärzte des B.___ a m 1 2. April 2011 im Rahmen eines weiteren operativen Ein griff s

eine Narbenkorrektur vor

(Urk. 10/100). Am 1 1. Ju l i 2011

begann X.___

in einem 60%-Pensum zu arbeiten (Urk. 10/117/2), und ab dem 1. August 2011 war er

wieder

in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 10/121) . Am 2 2. August 2011 erlitt er

am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch, woraufhin Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie u nd Psychiatrie, im Bericht vom 7. September 2011 (Eingangsdatum) eine depressive Episode diagnosti zierte (Urk. 10/138). Nach neuerlicher Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/137) arbeitete der Versicherte a b dem 2 7. September 2011 in einem 40 %

- bzw. einem 60 % -Pensum (Urk. 10/14 4 und Urk. 10/150), ehe er am 7. November 2011 wiederum

zu 100 % arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/156). Am 1 4. Dezember 2011 löste die Y.___ das Arbeit sverhältnis mit X.___ per 3 1. März 2012 auf (Urk. 10/218/3). Zwischen dem

6. Februar u nd dem 2. April 2012 befand sich der Versicherte

in stationärer bzw. teilstationärer psychosomatisch-psychothe rapeutischer

Behandlung in der

D.___ in E.___ . Im Abschlussbericht vom 24. April 2012 diagnostizier ten die Ärzte der D.___ (1) eine schwere depressive Episode, (2) Pa - ni kattacken (posttra umatisch), (3) einen schädlichen Gebrauch von Opioiden, (4) einen Arzneimittel - induzierten Kopfschmerz und (5) eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/204 /11). Mit Verfügung vom 27. März 2012 stellte die SUVA die Versicherungsle istungen per 3 1. März 2012 ein und begründete dies damit, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe . Der Versicherte habe auch kein en Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritäts entschädigung (Urk. 10/204 /9-10). Die dagegen am 11. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 10/204/1-8) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2012 (Urk.

2) ab. 2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriel l a Matt müller, am 2. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Mai 2012 (sowie die Verfügung vom 2 7. März 2012) aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leist ungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich Taggelder sowie eine Integritätsen tschädigung, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 6. September 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. November 20 12 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aus Kostengründen auf die Ausfertigung einer Replik verzichte (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 6. November 2012 angezeigt (Urk. 14). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

St reitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 3 1. März 2012 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reag ieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursa chen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähig keit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Nach dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des A.___ in ihrem an Dr. med. F.___ gerichteten

Entlassbrief vom 4. März 2010 eine Untersche nkel schaftfraktur I ° offen links. Die Fraktur sei noch am Unfalltag operativ mit einer Marknagelung versorgt w orden. V om 2 7. Februar bis zum 4. März 2010 sei der Beschwerdeführer im A.___ in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 10/7). 2.2

Im Entlassbrief vom 2 7. März 2010 zuhanden von Dr. F.___ stellten die Ärzte des A.___

die Diagnose eine r

Defekt wun de

nac h I ° offener Unterschenkelfrakt ur links . Nach der Marknagelung vom 2 7. Februar 2010 seien mehrere Wechsel der Vakuumversiegelung vorgenom men worden. Diese hätte n jedoch nicht zu einem zufriedenstellenden Erg ebnis geführt . Die Defektwunde sei daher am 22. März 2010 mittels fascio-cutanem

Lappen und mittels Meshgraft -Transplantation auf den Hebedefekt gedeckt worden. Am 2 7. März 2010 sei die Entlassung aus der stationären Beha ndlung erfolgt (Urk. 10/19/ 9- 10). Im Bericht vom 7. Mai 2010 zuhanden von Dr. F.___ gaben die Ärzte des A.___ an, dass sich im Bereich des Schwenklappens noch eine oberflächliche Nekrose von ca. 1 cm Durchmesser finde, welche abgetragen werde . Gemäss Röntgenuntersu chung sei im Tibiafrakturbereich nur eine ganz allmähliche Kallusbildung zu beobachten (Urk. 10/19/5 -6). 2.3

Im Operationsbericht vom 2 7. Juli 2010 stellten die Ärzte des A.___ die Dia gnose einer Pseudarthrose nach I ° Unterschenkelfraktur links . Aus diesem Grund sei eine Re-O steosyn these durchgeführt worden (Urk. 10/51). 2.4

Am 1 3. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht gab Dr. G.___ an, dass sich r adiologisch ein regelrechter Verlauf mit zunehmen der ossärer Konsolidation zeige . Weitere medizinische Massnahmen seien hier nicht angezeigt. Von leichtgradigen Restbeschwerden müsse jedoch ausgegan gen werden. Ein Arbeitsversuch sei bereits für den 2 5. Oktober 2010 fixiert worden. Ärztliche Verlaufskontro llen empfehle er zwei Mal jährlich . Nach Ablauf von gut einem Jahr müsse mit dem Beschwerdeführer die Entfernung des Osteosynthese-Materials besprochen werden (Urk. 10/39/2 -3). 2.5

Am 2 8. Dezember 2010 berichteten die Ärzte d es A.___, dass bei der letztmaligen Sprechstunde am 3. Dezember 2010 im Bereich der ehemaligen Fraktur im Tibiabereich eine leichte Druckschmerzhaftigkeit bestanden habe . Ansonsten sei der Unterschenkel links voll belastbar. Im Bereich D III links bestehe noch ein sensibles Defizit. Aus therapeutischer Sicht sei eine weitere Belastungssteigerung bei erlaubter Vollbelastung vorgesehen. Ob der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder voll aufnehmen könne oder ob ein bleibender Nachteil zu erwar ten sei, könne hier nicht beantwortet wer den (U rk. 10/70). 2.6

Im Entlassbrief

vom 1 8. Februar 2011 zuhanden von Dr. med. H.___ führten die Ärzte des A.___ aus, das s bei konsoli dierter Fraktur

die Metallentfernung des Tibia-Nagel s links indiziert gewesen sei . Dieser Eingriff sei am 1 6. Februar 2011 komplikationslos durchgeführt worden. Die postoperative Röntgenkontrolle habe das Osteosynthesemate rial komplett entfernt gezeigt (Urk. 10/80). 2.7

Im an die Dres . F.___ und H.___ gerichteten Bericht vom 1 4. April 2011 diagnostizier ten die Ärzte des B.___

eine Narbenver wachsung am linken Unterschenkel. Am 1 2. April 2011 sei deshalb eine Nar benkorrektur vorgenommen worden. D er Beschwerdeführer sei vom 11. bis zum 1 4. April 2011 in stationärer Behandlung gewesen. Bei grösseren langstreckigen

Mobilisationen solle der Vacoped -Schuh noch intermittierend getragen werden, ansonsten sei eine Ruhigstellung nicht mehr nötig (Urk. 10/100). 2.8

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 7. September 2011 (Eingangsdatum) die Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Anlässlich der Untersu chung vom 1. September 2011 habe der Beschwerdeführer berichtet, er habe am 2 2. August 2011 am Arbeitsplatz einen „nervlichen Zusammenbruch“ m it wie derholtem spontanen Weinen, somatischen Begleitreaktion en wie Engegefühl in der Brust sowie Herzbeschwerden und Ängste n erlitten . Dr. C.___

erklärte, der Beschwerdeführer sei leicht depressiv herabgestimmt und die af fektive Schwin gungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe auf die wie derholten Belastungen von insgesamt fünf Ope rationen seit 2010 mit dadurch bedingter längerer Arbeitsunfähigkeit verwiesen.

Die

berufsbedingten Stress faktoren im Rahmen der Wiedereingliederung könnten möglicherweise zu einer Überforderung und einer akuten psychisc hen Reaktion geführt haben (Urk. 10/138). 2.9

Dr. H.___ erklärte in seinem ärztlichen Attest vom 1 8. Oktober 2011, dass es auch nach der Narbenkorrektur vom 1 2. April 2011 zu einer aus geprägten Wundheilungsstörung gekommen sei, welche sekundär abgeheilt sei. Im September 2011 habe dann eine ab schliessende Vorstellung im B.___ stattgefunden, bei der ein zufriedenstellendes Ergebnis dokumentiert worden sei. Im Rahmen des komplizierten Krankheitsverlaufes habe der Beschwerdeführer immer wieder depressive Phasen gehabt, die sich zuletzt so verschlechtert hätten, dass sich dadurch die Arbeitsunfähigkeit ver längert habe. Insofern sei der Fall noch ni cht abgeschlossen (Urk. 10/153). 2.10

Im an die D.___ gerichteten Berich t vom 2 3. Dezember 2011 führte Dr. C.___ aus, dass aktuell von einer mittelgradig en depressiven Episode aus zugehen sei. Im Vergleich zu den Befunden von Mitte November 2011 sei zwar eine Verbesserung der Symptomatik festzustellen. Der Beschwerdeführer sei derzeit aber nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wäre wünschenswert (Urk. 10/181/2). 2.11

Im an Dr. C.___ gerichteten Abschlussbericht vom 2 4. April 2012 stellten die Ärzte der D.___ fo lgende Diagnosen (Urk. 10/204/11):

(1)

eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)

(2)

Panikattacken (posttraumatisch; ICD-10 F41.0)

(3)

ein schädlicher Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.1)

(4)

ein A rzneimittel - induz ierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.2)

(5)

eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Der Beschwerdeführer habe sich vom 6. Februar bis zum 1 6. März 2012 in statio närer und vom 1 9. März bis zum 2. April 2012 in teilstationärer psycho somatisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Im Rahmen von viel fältigen Rückschlägen nach der Unterschenkelfraktur links sei es zu einer zunehmenden Ausbildung von Kopfschmerzen und schweren Konzentrations störungen mit plötzlichem Vergessen von Gesprächsinhalten gekommen. Begleitet seien diese Schwierigkeiten von einer Angst, dement zu sein oder an einer hirnorganischen Erkrankung zu leiden. Der Beschwerdeführer habe zunächst das für die Knochenschmerzen verordnete Tilidin missbräuchlich auch zur Beruhigung benutzt und seinen Gebrauch jenseits der Verordnung bis auf di e Tageshöchstdosis gesteigert. Eine empfohlene stationär-psychiatrische Wei terbehandlung habe er zum Entlassungszeitpunkt abgelehnt, ebenso wie eine dringend notwendige ambulante Psychotherapie (Urk. 10/204/11-14). 2.12

Im ärztlichen Attest vom 2 4. Juni 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Behandl ung im A.___ im Juli 2011 über persistierende Schmerzen geklagt habe. Weiter habe die lange Einnahme von Tilidin als Schmerzmittel bereits zu einer erheblichen Gewöhnung geführt. Die lange Dauer des Heilungsverlaufs, immer noch beste hende Beschwerden beim Gehen und da s veränderte Gangbild hätten eine zunehmend e depr essive Entwicklung zur Folge gehabt . Er habe den Beschwer deführer deshalb beim Neurologen vorgestellt, auch um die Diagnose zu verifi zieren. Eine medikamentöse Therapie sei eingeleitet worden. Aufgrund von z unehmende n Beschwerden im Sprunggel enk und Unterschenkel sei sodann eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden . Diese habe Zeichen einer schweren OSG-Arthrose mit zusätzlichen ossären Defekten am di s talen tibio-fibularen Gelenk ergeben, die am ehesten posttraumatisch bedingt seien . Eine vollständige Wiederherstellung des Gebrauchs des linken Unterschenkels sei nicht zu erwarten. Das Gangbild des Beschwerdeführers sei immer noch hin kend, jegliche schwerere Belastun g werde nicht mehr möglich sein. Die Arth rose des linken OSG werde fortschreiten und zu einer zunehmenden Beein trächtigung des Sprunggelenks führen. Sportliche Betätigungen, wie sie der Beschwerdeführer vor seinem Unfall ausgeübt habe, seien nicht mehr möglich. Die sich aus dem Unfallgeschehen und dem konsekutiv protrahierten Verlauf entwickelte Depression sei in der Behandlung noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/208). 3.

3.1

Zunächst stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer nach

dem 3 1. März 2012 noch behandlungsbedürftige

organische Unfallfolgen ausgew iesen sind (vgl. E. 1.4) . 3.2

Was die am 2 7. Februar 2010 erlittene Unters chenkelf raktur links betrifft, legte

Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. September 2012 dar, dass nach sicherer Konsolidierung am 1 6. Februar 2011 die Metallentfernung erfolgt sei. Am 1 2. April 2011 sei noch eine Narbenkorrektur am Unterschenkel durchgeführt worden. Die Fraktur sei

achsengerecht geheilt und orthopädisch bestehe kein Integritätsschaden (Urk. 9/1). Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ deckt sich im Wesentli chen mit der Einschätzung vo n Dr. H.___ vom 18. Oktober 2011, der damals angegeben hatte, dass hinsichtlich der Unterschenkel-Fraktur im September 2011 ein e abschliessende Vorstellung im

B.___ stattgefunden habe, bei der ein zufriedenstellendes E rgebnis dokume ntiert worden sei (Urk. 10/153). Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass der Unterschenkel links danach noch Gegenstand spezifischer ärztlicher Behand lung bildete . Auf die diesbezügliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___

kann deshalb abgestellt werden.

Was die arthrotischen Veränderungen im OSG anbelangt, führte Kreisarzt Dr.

I.___

nachvollziehbar aus, dass sich

dazu aus dem MRI vom 1 6. Januar 2012 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Wie explizit vom Radiologen bestätigt, seien die Veränderungen am OSG links (beginnende Arthrose und zystischer Defekt tibio-fibular) bereits auf den ersten konventionellen Röntgen bildern vom Unfalltag sichtbar. Sie hätten also zweifellos vorbestanden. V er mutlich seien sie Folge der anamnestisch erwähnten (nicht SUVA-versicherten) Fraktur von 199 2. Die Unterschenkel- Fraktur vom 27. Februar 2010 habe sich d er Beschwerdeführer im Übrigen weit oberhalb des OSG zugezogen. Dieses Gelenk sei damals überhaupt nicht verletzt worden. Auch indirekt sei eine Ver schlimmerung unwahrscheinlich. Der Röntgenbefund am OSG links sei zudem klinisch kaum relevant (Urk. 9/1) . Dass die Arthrose des OSG auf den Unfall vom 2 7. Februar 2010 zurückzuführen ist

– wie dies der Beschwerdeführer gel tend machte (Urk. 1 Rz . 6 ff.) -, wurde von Kreisarzt Dr. I.___ somit

überzeu gend widerlegt.

3.3

Kreisarzt Dr. I.___ s Schlussfolgerung, wonach unfallbedingt keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als „ Quality Engineer “ bestehe und weitere medizinische Behandlungen weder nötig noch sinnvoll seien (Urk. 9/1), ist demnach einleuchtend . Das Attest von Dr. H.___ vom 2 4. Juni 2012 vermag

dies e Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. H.___ nicht nachvollziehbar begründete, weshalb die von ihm genannten somatischen Beschwerden auf den Unfall vom 2 7. Februar 2010 zurückzuführen sein sollen (Urk. 10/208).

Nach Leistungseinstellung am 3 1. März 2012 waren somit keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen

und war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Versi cherten, soweit noch unfallbedingt beeinträchtigt, mehr zu erwarten. Ein auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführender Integritätsschaden ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellt. 4.

4.1

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die p sychische n Beschwerden (eine entspre chende Diagnose, nämlich diejenige einer depressiven Episode, stellte Dr. C.___ erstmals am 7. September 2011, Urk. 10/138) bei Fallab schluss am 31. März 2012 in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Februar 2010 standen (vgl. E. 1.5) . Ist die Adäquanz zu verneinen, kann der natürliche Kausalzusammenhang offen gelassen werden. 4.2

Der Schadenmeldung UVG vom 1 2. März 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 7. Februar 2010 als Torwart an einem Hallenfussballtur nier gespielt hat. Bei einem Zweikampf habe es einen heftigen Aufprall mit einem Gegenspieler gegeben, bei welchem sich der Beschwerdeführer einen of fenen Schien- und Wadenbeinbruch (Unterschenkel schaft fraktur I° links, Urk. 10/7) zugezogen habe (Urk. 10/1). Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechu ng derartige Unfälle in aller Regel dem mittleren Bereich zugeordnet (Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherun g, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 65 ff.). Das Unfallereignis vom 2 7. Februar 2010 ist demnach als mittelschwerer Unfall (im engeren Sinn) zu qualifizieren, was im Übrigen

unumstritten ist (Urk. 1 Rz . 13 und Urk. 2 S. 9). Dem Unfall vom 2 7. Februar 2010 kann somit nur dann im Sinne eines adäquaten Kausalzu sammenhangs

erhebliche Bedeut ung für die verbleibenden psychischen Beschwerden zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Krite rien (vgl. E. 1.5) in besonders ausge pr ägter Weise erfüllt ist oder aber drei dieser Kriterien zu bejahen sind

(Urteil e

des Bundesgerichts 8 C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6). 4.3

D er Zusammenprall des Beschwerdeführers mit dem Gegenspieler muss offen si chtlich s ehr heftig gewesen sein.

D em Unfall vom 2 7. Februar 2010 kann des halb eine gewisse Eind r ücklichkeit nicht abgespr och en werden . E ine besondere Dramatik der Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist allerdings zu verneinen. J edem zumindest mittelschweren Unfall

ist

– sofern es sich nicht um einen eigentlichen Bagatellunfall handelt - eine gewisse Ein drücklichkeit eigen, die für eine Bejahung dieses Kriteriums somit noch nicht ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2).

Weiter handelt es sich bei der erlittenen offenen Unterschenkel fraktur I° nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen . Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen . Zwar nahm der Beschwerdeführer über längere Zeit Schmerzmittel ein (wobei er diese anscheinend auch missbräuchlich zur Beruhigung verwendete, Urk. 10/204/11-12). Bereits im

Bericht des A.___ vom 2 8. Mai 2010 ist aber die Rede davon, dass er beim Gehen nahezu schmerzfrei sei (Urk. 10/19/2). Gemäss Bericht des A.___ vom 1 3. Juli 2010 klag t e er damals lediglich noch über Schmerzen bei längerer Belastung (Urk. 10/52/1). Anlässlich der Untersuchung bei Dr.

G.___ vom 1 3. Oktober 2010 berichtete der Beschwerdeführer über eine allgemeine Zufrie denheit. Eine Vollbelastung des linken Beines sei möglich (Urk. 10/39/2). Im Bericht des A.___ vom 2 8. Dezember 2010 wurde einzig eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der ehemal igen Fraktur festge stellt (Urk. 10/71/1). Im September 2011 fand

im

B.___

eine abschliessende Untersuchung statt, bei der ein zufriedenstellendes Resultat festgestellt worden sei (Bericht von Dr. H.___ vom 1 8. Oktober 2011, Urk. 10/153/1). Zermürbende, seit langer Zeit praktisch ununterbrochen anhaltende körperliche Schmerzen sind damit nicht dargetan.

Ein schwieriger Heilungsverlauf mit Komplikationen ist demgegenüber

a ngesichts der Wund heilungs störung mit Defektwunde,

der Nekrosen- und Pseudarthrosebildung, der Verwachsung der Narb e und der deshalb erfo rderlichen Nachoperationen vom 2 2. März 2010 (Urk. 10/19 /9), 2

7. Juli 2010 (Urk. 10/51) sowie 1 2. April 2011 (Urk. 10/100) zu bejahen .

Ferner liegt unter diesen Umständen wohl auch eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung vor . Eine ärztliche Fehlbehand lung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird vom Beschwerdeführer

jedoch nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch

nicht hervor. Am 2 5. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit bei der Y.___ zunächst wieder in einem 100%-Pensum auf (Urk. 10/42), und ab dem 2 2. Dezember 2010 reduzierte er auf ein 80%-Pensum (Urk. 10/6 3). Vom 1 4. Februar bis zum 10. Juli 2011 war er erneut zu 100 % arbeitsu nfähig (Urk. 10/81). Ab dem 11. Juli 2011 a rbeitete er in einem 6 0%-Pensum (Urk. 10/117/2) und ab dem 1. August 2011 wiederum ganztägig (Urk. 10/121), ehe er am 2 2. August 2011 einen Zusammenbruch erlitt und aus psychiatri schen Gründen arbeitsunfähig wurde (Urk. 10/137). Eine unfallbedingte soma tische Arbeitsunfähigkeit ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen. Das Kriterium des Gr ades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 3 0. August 200 1 E. 3d; 8C_4 45/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) damit nicht erfüllt . %1.%2 Zusammenfassend liegen demzufolge von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 zwei und diese jedenfalls nich t in ausgeprägter Weise vor. Dies führt zu einer Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwer d en bei F allabschluss am 3 1. März 2012, womit offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2010 stehen.

Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass d er Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen "ex nunc et pro futuro " einstellen kann (BGE 130 V 384 E. 2.3.1). %1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Mai 2012, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen ab dem

1. April 2012 verneint wurde, ist deshalb rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl