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UV.2012.00131

Aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers ist kein Unfall oder unfallähnliches Ereignis nachgewiesen und aufgrund der medizinischen Aktenlage kein auf ein solches Ereignis zurückzuführender Gesundheitsschaden

Zürich SozVersG · 2013-12-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, war bei der Y.___ als Hauswart des Z.___ angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 7/1) .

Am

10. Mai 2010 um 05.30

Uhr versuchte er ein Garagentor, dessen Öffnungsau tomatik wegen Bauarbeiten und einer Beschädigung klemmte, von Hand aufzuschieben . Es handelte sich dabei um ein grosses, zweiteiliges, ca. 1‘50 0 kg schweres Tor auf Stahlrollen in Führungsschienen, welches sich seit 14 Jahren bei Ausfall der Automatik stets mit wenig Kraftaufwand von Hand hori zontal bewegen liess. Dies gelang auch an jenem Morgen auf e iner Wegstrecke von ca. 30 cm. D ann blockierten in der Führungssch iene liegende Steine die Fahrt des Tores, wodurch

auch der Bewegungsablauf des Versicherten abrupt unterbrochen wurde und dieser gleichzeitig ein Knacken hörte sowie starke Schmerzen im Rücken verspürte (Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/8).

Um ca. 11.30 Uhr desselben Tages meldete er sich deswegen bei Dr. med. A.___,

Allgemeine Innere Medizin FMH, zur d r inglichen Konsultation an, wel che gleichentags um 14.30 Uhr stattfand (Urk. 7/15). Dabei stellte Dr. A.___ eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sowie eine lokale Klopfdolenz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule fest . Aufgrund des von ihm angefertigten Röntgenbildes BWS ap /seitlich diagnostizierte er eine traumatische Wirbelkörperfraktur BWK VI mit Keilbildung (stabil) mit möglicher osteoporotischer Komponente bei Asthenie und Verdacht auf chronischen Äthylabusus (Bericht vom 31. Mai 2010, Urk. 7/4).

Aufgrund der Sachverhaltsschild er ung des Versicherten im Unfallfragebogen vom 21. Mai 2010 (Urk. 7/3) lehnte die SWICA m it Schreiben vom 29. Juni 2010 ihre Leistungspflicht erstmals ab, da weder ein Unfall noch eine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 8. Juli 2010 unter nochmaliger Darlegung des Unfallgeschehens dagegen opponiert (Urk. 7/8) und Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 5. August 2010 (Urk. 7/10) zu den Akten gereicht hatten, legte die SWICA den Fall am 19. August 2010 ihrem beratenden Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, zur Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/11). Dessen Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 7/12) legte die SWICA Dr. A.___ zur Stellungnahme vor und die Stellungnahme Dr. A.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/15) zusammen mit dessen Röntgenbildern am 27. Oktober 2010 noch mals Dr. B.___ zur Beurteilung (Urk. 7/16). Gestützt auf dessen Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) teilte sie dem Versicherten am 22. November 2010 mit, dass sie weiter an ihrer Leistungsablehnung festhalte (Urk. 7/18) . Eine weitere Stellungnahme gab Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 ab (Urk. 7/31), nachdem die SWICA auf Antrag - des inzwischen anwaltlich vertretenen - Ver sicherten (vgl. Urk. 7/24) noch eine Magnetresonanz-Bildgebung in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 7/26-29).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte die SWICA ihre Leistungspflicht erneut ab, wobei sie daran festhielt, dass weder ein Unfall noch eine unfallähn liche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/32). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2012 (Urk. 7/37) wies die SWICA am 8. Mai 2012 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 6. Juni 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzli chen Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 5. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

Von der ihm durch Art. 6 Abs. UVG eingeräumten Rechtssetzungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, wobei er unter anderem Knochenbrüche, die nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt hat. 1.2

Nach ständiger Rechtsprechung müssen auch bei unfallähnlichen Körperschädi gungen

zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Aus nahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellba ren, sinnf älli gen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Dabei kann die schädigende äussere Einwir kung auch in einer k örpereigenen Bewegung bestehen, wobei aber gemäss Rechtspre chung für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr d ungspotenzial innewohnt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor ist mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physio logisch normalen und psychologisch beherrschten (bzw. wegen Hinzutretens eines zur Unkontrollierbarkeit der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors nicht mehr beherrschbaren) Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Die physiologische Beanspruchung des Ske lettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefäh rdungspotenzial innewohnen muss (Jumo-Jun g o /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 80 f. unter Hinweis auf BGE 129 V 466) . 1.3

Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Untersuchungsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt. Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung

(BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1 2.1.1

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass gemäss der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/8) das blo ckierende Tor nicht zurückschnellte (zurückfederte), sondern nur „plötzlich“ zum Stillstand kam. Dass das schwere Tor nach dem Unfall maschinell angeho ben werden musste, damit die Rollen wieder gängig gemacht werden konnten, deutet in der Tat darauf hin, dass es zum Stillstand kam, weil es mit den Rollen auf in der Schiene liegende Steine auf fuhr. Was - nebenbei bemerkt - auch das vom Beschwerdeführer in diesem Moment wahrgenommene Knackgeräusch hätte verursachen können. 2.1.2

Dies bedeutet aber, dass der vom Beschwerdeführer beim Bremsvorgang ver spürte „Schlag“ nicht durch kinetische Energie des sich bewegenden Tores ver ursacht wurde, sondern „nur“ durch den plötzlichen Widerstand g egen die vom Beschwerdeführer beim Öffnungsvorgang zur Beschleunigung des Tores ange wandte Kraft.

Diese war nach Darstellung des Beschwerdeführers

- ungeachtet der Grösse bzw. Schwere des Tores - nicht aussergewöhnlich gross (nicht mehr als physiologisch normal). Zudem war

erfahrungsgemäss beim Verschieben eines Gegenstands nach einer Wegstrecke von 30 cm nicht mehr der gleiche (grösste) Krafteinsatz

erforderlic h, mit dem der initiale

Reibungswiderstand zu überwinden war. D ie Kraftaufwendung erfolgte auch weder in einer unkontrol lierten Bewegung, noch aus einer

- im Hinblick auf die beklagte Verletzung eines Rückenwirbels - ungünstigen Körperhaltung (z.B. Aufdrücken mit dem Rücken), sondern beim Schieben

„von Hand“

(Urk. 1 S. 3). Der Impuls beim ab rupten Stoppen des Tors wirkte somit nicht direkt auf den lädierten Rücken wirbel, sondern zunächst auf Hände, Arm e und Schulter n, wobei sich die Arme

bei eine r Toröffnung von rund 30 cm noch nicht in maximaler Extension befunden haben

können und daher einen erheblichen Teil der auf den Körper einwirkenden Energie absorbieren konnten. 2.1.3

Schliesslich erfolgte die manuelle Öffnung des Tores durch den Beschwerdefüh rer auch nicht im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Denn d er Beschwerdeführer hat nicht als zufällig Anwesender in einen ihm unbekannten, üblicherweise automatisch ablaufenden Vorgang eingegriffen, sondern als mit der Gebäudetechnik vertrauter Hauswart, zu dessen Aufgaben es gehört, Hin dernisse für die automatische Öffnung des Tores zu beseitigen (z.B. Steine oder andere harte Gegenstände aus der im Boden eingelassenen Führungsschiene entfernen) oder das Tor unter Überwindung solcher Hindernisse manuell zu öff nen . Er hat dies in der Vergangenheit auch schon mehrmals getan

(vgl. Urk. 7/8) . 2.1.4

I nsgesamt lassen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Umstände und den Ablauf des Geschehens am Morgen des 10. Mai 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass ein ungewöhnlicher oder zumindest sinnfälliger äusserer Faktor auf den als gebrochen bezeichneten Wirbelkörper des Beschwerdeführers eingewirkt hätte . Deshalb sind weder die rechtsprechungsgemässen Kriterien für einen Unfall noch diejenigen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Rechtspre chung hinreichend dargetan . 2.2 2.2.1

Aus versicherungsm edizinischer Sicht hat te

Dr . B.___ bereits in seiner ersten Aktenbeurteilung vom 26. August 2010 festgehalten, dass als Befund für die von Dr. A.___ diagnostizierte traumatische Wirbelkörperfraktur nur ein Keil wirbel nachgewiesen sei und aufgrund der Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdeführer und des Heilungsverlaufs eine Keilwirbelbildung als Folge ein er am 10. Mai 2010 erlittenen Fraktur eher unwahrscheinlich sei. Der Keil wirbel

hätte sich auch aufgrund einer Osteochondrosis

juvenilis in der Adoles zenz bilden können oder bei Osteoporose

als Prädisposition für eine Frakturie rung aufgrund eines früheren Ereignisses . Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass - sofern dies für eine definitive Beurteilung der Kausal itätsfrage erforder lich sei - eine MRT-Untersuchung der Brustwirbelsäule derzeit noch eindeutige Befunde liefern könne

(Urk. 7/12) . 2.2.2

Di ese Beurteilung bezeichnete Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 als „sehr differenziert und gut nachvollziehbar“ . Im Hinblick auf die von Dr. B.___ vorgeschlagene zusätzliche Beurteilung der Röntgenbilder Dr. A.___, reichte letzterer die von ihm am 10. Mai 2010 erstellten sowie eine „möglicherweise hilfreiche“ Rippenthoraxaufnahme vom 22. Februar 2006

zu den Akten. Die Indikation für eine MRT-Untersuchung stellte er nicht (vgl. Urk. 7/15). 2.2.3

In seiner zweiten Beurteilung vom 8. November 2010 kam Dr. B.___ aufgrund seiner vergleichenden Beurteilung der vor und nach dem Ereignis vom 10. Mai 2010 erstellten Röntgenbilder zum Schluss, dass die Form des sechsten Brust wirbelkörpers vorher und nachher unverändert sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Röntgenbefund vom 10. Mai 2010 keine frische Fraktur zeige. Weiter wies er darauf, dass immer noch eine klärende MRI gemacht

wer den könne, falls seine Beurteilung angezweifelt werde (Urk. 7/17). 2.2.4

Über diese Beurteilung wurden sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch der ihn behandelnde Dr. A.___

bereits am 22. November 2010 informiert (Urk. 7/18). Aber erst a m 23. August 2011 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf ihre eigene röntgendiagnostische Beurteilung (als ehemalige Röntgenassistentin, vgl. Urk. 7/25) geltend, die Beschwerdegeg nerin hä tte aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime nicht darauf verzichten dürfen, ein MRI zu erstellen (Urk. 7/24). Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin am 31. August 2011 bei Dr. A.___

noch eine MRT-Unter suchung in Auftrag zu geben (Urk. 7/27). Sie wurde am 12. September 2011 von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, durchgeführt (Urk. 7/29), ver mochte aber

- wie Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 7/31) - wegen des Zeitlaufs seit dem Ereignis vom 10. Mai 2010 keine Befunde zur Äti ologie der Keilwirbelbil dung mehr zu liefern . 2.2. 5

Insgesamt geben die medizinischen Akten keinen Anlass, an der fachärztlichen Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ zu zweifeln, gemäss welcher die von Dr. A.___

initial diagnostizierte Keilwirbelbildung keine Folge des Ereignisses vom 10. Mai 2010 darstellt. Dies deshalb, weil weder Dr. A.___ noch ein ande rer Arzt Dr. B.___ Beurteilung je in Frage gestellt oder auch nur ergänzende medizinische Abklärungen verlangt hat .

Letzteres hat - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) - insbesondere auch Dr. B.___ selbst nicht getan. Vielmehr hat er - wie Dr. A.___ bestätigte - bereits in seiner ersten Stellungnahme (vom 26. August 2010, Urk. 7/12) eine mit der Analyse des Geschehens vom 10. Mai 2010 gemäss vorstehender Erwägung 2.1 kompatible, medizinisch nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine traumatische Schädigung vorlag. Diese Beurteilung sah er durch den späteren Vergleich der zur Verfügung gestandenen Röntgenbilder aus der Zeit vor und nach dem Ereignis (vom 8. November 2010, Urk. 7/17) bestätigt . Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hin wies, dass die Richtigkeit seiner Beurteilung (zu jener Zeit noch) durch MRT- Befundungen über prüft werden könnte, han delt e es sich nicht um die Indikation für diese (teure) Diagnostik, sondern um einen Hinweis für den Fall, dass eine seiner eigenen widersprechende ärztliche Beurteilung zu den Akten gereicht würde. Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl der Beschwerdeführer und sein behandelnder Arzt

umgehend über die durch die Aktenergänzungen bestätigte Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ informiert wurden . Angesichts der nachvollziehbar begründeten und unwider sproch enen Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ hatte die Be schwerdegegnerin somit kei nen Anlass von Amtes wegen eine MRT-Untersuchung durchzuführen. 2.2. 6

Dass die Beschwerdegegnerin eine solc he Abklärung auf ausdrücklichen Wunsch des inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers hin noch in Auftrag gab (vgl. Urk. 7/24-27), als davon nach der übereinstimmenden Beurteilung des beauftragten

Radiologen (vgl. dessen Bericht an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 22. September 2011, Beilage 3 zu Urk. 7/37) und Dr. B.___

(vgl. dessen Stellungnahme vom 21. Dezember 2011, Urk. 7/31) bereits keine weiteren Erkenntnisse zur Kausalit ätsfrage mehr zu erwarten waren, vermag an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Denn eine ärztliche Kausalitätsbeurteilung, welche derjenigen Dr. B.___

vom 8. November 2010 widersprach und damit Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen hätte geben können, lag zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das MRI an Dr. A.___ (vom 31. August 2011, Urk. 7/27) bzw. an Dr. C.___ (vom 10. September 2011, Urk. 7/26) nicht vor . E ine solche wurde vom Beschwerde führer auch im vorliegenden Verfahren nicht nachträglich zu den Akten ge reicht, weshalb die wohlbegründete Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ nach wie als von ärztlicher Seite unbestritten (und damit voll beweiskräftig) zu gelten hat .

Damit ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit ihre r verspäteten Auftragserteilung für das MRI ihre Untersuchungspflicht verletzt und dadurch die Unbeweisbarkeit eine r am 10. Mai 2010 erlittene n Verletzung verursacht (Urk. 1 S. 5 f. und S. 8 ff.), der Boden entzogen.

Auf grund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen war spätestens mit der Stellungnahme Dr. B.___ vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) hinrei chend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 mit überwie gender Wahrscheinlichkeit keine frische Fraktur des Brustwirbelkörpers 6 erlit ten hatte. Dies wurde dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Arzt am 22. November 2010 kommuniziert (Urk. 7/18). Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sofort die Dur chführung einer MRT-Untersu chung zu verlangen, wenn er - im Gegensatz zu seinem behandelnden Arzt - bereits zu einem Zeitpunkt Zweifel an der Schlüssigkeit der

Kausalitätsbeurtei lung Dr. B.___

gehabt hä tte, als die von Dr. B.___ deklarierte diagnostische Option für eine zusätzliche Überprüfung seiner Kausalitätsbeurteilung effektiv noch bestand. 2.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich

weder aufgrund der Sachverhalts schilderung des Beschwerdeführers ein von ihm am 10. Mai 2010 erlittener Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis (vgl. E. 2.1), noch aufgrund der nach vollziehbaren und - von ärztlicher Seite nicht in Zweifel gezogenen - Kausali tätsbeurteilung

Dr. B.___

ein auf ein solches Ereignis zurückzuführender Gesundheitsschaden (vgl. E. 2.2.) mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt .

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der einen Anspruch auf Leistun gen der Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 10. Mai 2010 vernei nende Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 zu bestätigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, war bei der Y.___ als Hauswart des Z.___ angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 7/1) .

Am

10. Mai 2010 um 05.30

Uhr versuchte er ein Garagentor, dessen Öffnungsau tomatik wegen Bauarbeiten und einer Beschädigung klemmte, von Hand aufzuschieben . Es handelte sich dabei um ein grosses, zweiteiliges, ca. 1‘50 0 kg schweres Tor auf Stahlrollen in Führungsschienen, welches sich seit 14 Jahren bei Ausfall der Automatik stets mit wenig Kraftaufwand von Hand hori zontal bewegen liess. Dies gelang auch an jenem Morgen auf e iner Wegstrecke von ca. 30 cm. D ann blockierten in der Führungssch iene liegende Steine die Fahrt des Tores, wodurch

auch der Bewegungsablauf des Versicherten abrupt unterbrochen wurde und dieser gleichzeitig ein Knacken hörte sowie starke Schmerzen im Rücken verspürte (Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/8).

Um ca. 11.30 Uhr desselben Tages meldete er sich deswegen bei Dr. med. A.___,

Allgemeine Innere Medizin FMH, zur d r inglichen Konsultation an, wel che gleichentags um 14.30 Uhr stattfand (Urk. 7/15). Dabei stellte Dr. A.___ eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sowie eine lokale Klopfdolenz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule fest . Aufgrund des von ihm angefertigten Röntgenbildes BWS ap /seitlich diagnostizierte er eine traumatische Wirbelkörperfraktur BWK VI mit Keilbildung (stabil) mit möglicher osteoporotischer Komponente bei Asthenie und Verdacht auf chronischen Äthylabusus (Bericht vom 31. Mai 2010, Urk. 7/4).

Aufgrund der Sachverhaltsschild er ung des Versicherten im Unfallfragebogen vom 21. Mai 2010 (Urk. 7/3) lehnte die SWICA m it Schreiben vom 29. Juni 2010 ihre Leistungspflicht erstmals ab, da weder ein Unfall noch eine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 8. Juli 2010 unter nochmaliger Darlegung des Unfallgeschehens dagegen opponiert (Urk. 7/8) und Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 5. August 2010 (Urk. 7/10) zu den Akten gereicht hatten, legte die SWICA den Fall am 19. August 2010 ihrem beratenden Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, zur Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/11). Dessen Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 7/12) legte die SWICA Dr. A.___ zur Stellungnahme vor und die Stellungnahme Dr. A.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/15) zusammen mit dessen Röntgenbildern am 27. Oktober 2010 noch mals Dr. B.___ zur Beurteilung (Urk. 7/16). Gestützt auf dessen Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) teilte sie dem Versicherten am 22. November 2010 mit, dass sie weiter an ihrer Leistungsablehnung festhalte (Urk. 7/18) . Eine weitere Stellungnahme gab Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 ab (Urk. 7/31), nachdem die SWICA auf Antrag - des inzwischen anwaltlich vertretenen - Ver sicherten (vgl. Urk. 7/24) noch eine Magnetresonanz-Bildgebung in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 7/26-29).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte die SWICA ihre Leistungspflicht erneut ab, wobei sie daran festhielt, dass weder ein Unfall noch eine unfallähn liche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/32). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2012 (Urk. 7/37) wies die SWICA am 8. Mai 2012 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung müssen auch bei unfallähnlichen Körperschädi gungen

zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Aus nahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellba ren, sinnf älli gen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Dabei kann die schädigende äussere Einwir kung auch in einer k örpereigenen Bewegung bestehen, wobei aber gemäss Rechtspre chung für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr d ungspotenzial innewohnt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor ist mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physio logisch normalen und psychologisch beherrschten (bzw. wegen Hinzutretens eines zur Unkontrollierbarkeit der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors nicht mehr beherrschbaren) Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Die physiologische Beanspruchung des Ske lettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefäh rdungspotenzial innewohnen muss (Jumo-Jun g o /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 80 f. unter Hinweis auf BGE 129 V 466) .

E. 1.3 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Untersuchungsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt. Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung

(BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 6. Juni 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzli chen Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 5. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 kompatible, medizinisch nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine traumatische Schädigung vorlag. Diese Beurteilung sah er durch den späteren Vergleich der zur Verfügung gestandenen Röntgenbilder aus der Zeit vor und nach dem Ereignis (vom 8. November 2010, Urk. 7/17) bestätigt . Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hin wies, dass die Richtigkeit seiner Beurteilung (zu jener Zeit noch) durch MRT- Befundungen über prüft werden könnte, han delt e es sich nicht um die Indikation für diese (teure) Diagnostik, sondern um einen Hinweis für den Fall, dass eine seiner eigenen widersprechende ärztliche Beurteilung zu den Akten gereicht würde. Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl der Beschwerdeführer und sein behandelnder Arzt

umgehend über die durch die Aktenergänzungen bestätigte Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ informiert wurden . Angesichts der nachvollziehbar begründeten und unwider sproch enen Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ hatte die Be schwerdegegnerin somit kei nen Anlass von Amtes wegen eine MRT-Untersuchung durchzuführen.

E. 2.1.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass gemäss der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/8) das blo ckierende Tor nicht zurückschnellte (zurückfederte), sondern nur „plötzlich“ zum Stillstand kam. Dass das schwere Tor nach dem Unfall maschinell angeho ben werden musste, damit die Rollen wieder gängig gemacht werden konnten, deutet in der Tat darauf hin, dass es zum Stillstand kam, weil es mit den Rollen auf in der Schiene liegende Steine auf fuhr. Was - nebenbei bemerkt - auch das vom Beschwerdeführer in diesem Moment wahrgenommene Knackgeräusch hätte verursachen können.

E. 2.1.2 Dies bedeutet aber, dass der vom Beschwerdeführer beim Bremsvorgang ver spürte „Schlag“ nicht durch kinetische Energie des sich bewegenden Tores ver ursacht wurde, sondern „nur“ durch den plötzlichen Widerstand g egen die vom Beschwerdeführer beim Öffnungsvorgang zur Beschleunigung des Tores ange wandte Kraft.

Diese war nach Darstellung des Beschwerdeführers

- ungeachtet der Grösse bzw. Schwere des Tores - nicht aussergewöhnlich gross (nicht mehr als physiologisch normal). Zudem war

erfahrungsgemäss beim Verschieben eines Gegenstands nach einer Wegstrecke von 30 cm nicht mehr der gleiche (grösste) Krafteinsatz

erforderlic h, mit dem der initiale

Reibungswiderstand zu überwinden war. D ie Kraftaufwendung erfolgte auch weder in einer unkontrol lierten Bewegung, noch aus einer

- im Hinblick auf die beklagte Verletzung eines Rückenwirbels - ungünstigen Körperhaltung (z.B. Aufdrücken mit dem Rücken), sondern beim Schieben

„von Hand“

(Urk. 1 S. 3). Der Impuls beim ab rupten Stoppen des Tors wirkte somit nicht direkt auf den lädierten Rücken wirbel, sondern zunächst auf Hände, Arm e und Schulter n, wobei sich die Arme

bei eine r Toröffnung von rund 30 cm noch nicht in maximaler Extension befunden haben

können und daher einen erheblichen Teil der auf den Körper einwirkenden Energie absorbieren konnten.

E. 2.1.3 Schliesslich erfolgte die manuelle Öffnung des Tores durch den Beschwerdefüh rer auch nicht im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Denn d er Beschwerdeführer hat nicht als zufällig Anwesender in einen ihm unbekannten, üblicherweise automatisch ablaufenden Vorgang eingegriffen, sondern als mit der Gebäudetechnik vertrauter Hauswart, zu dessen Aufgaben es gehört, Hin dernisse für die automatische Öffnung des Tores zu beseitigen (z.B. Steine oder andere harte Gegenstände aus der im Boden eingelassenen Führungsschiene entfernen) oder das Tor unter Überwindung solcher Hindernisse manuell zu öff nen . Er hat dies in der Vergangenheit auch schon mehrmals getan

(vgl. Urk. 7/8) .

E. 2.1.4 I nsgesamt lassen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Umstände und den Ablauf des Geschehens am Morgen des 10. Mai 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass ein ungewöhnlicher oder zumindest sinnfälliger äusserer Faktor auf den als gebrochen bezeichneten Wirbelkörper des Beschwerdeführers eingewirkt hätte . Deshalb sind weder die rechtsprechungsgemässen Kriterien für einen Unfall noch diejenigen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Rechtspre chung hinreichend dargetan .

E. 2.2 6

Dass die Beschwerdegegnerin eine solc he Abklärung auf ausdrücklichen Wunsch des inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers hin noch in Auftrag gab (vgl. Urk. 7/24-27), als davon nach der übereinstimmenden Beurteilung des beauftragten

Radiologen (vgl. dessen Bericht an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 22. September 2011, Beilage 3 zu Urk. 7/37) und Dr. B.___

(vgl. dessen Stellungnahme vom 21. Dezember 2011, Urk. 7/31) bereits keine weiteren Erkenntnisse zur Kausalit ätsfrage mehr zu erwarten waren, vermag an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Denn eine ärztliche Kausalitätsbeurteilung, welche derjenigen Dr. B.___

vom 8. November 2010 widersprach und damit Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen hätte geben können, lag zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das MRI an Dr. A.___ (vom 31. August 2011, Urk. 7/27) bzw. an Dr. C.___ (vom 10. September 2011, Urk. 7/26) nicht vor . E ine solche wurde vom Beschwerde führer auch im vorliegenden Verfahren nicht nachträglich zu den Akten ge reicht, weshalb die wohlbegründete Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ nach wie als von ärztlicher Seite unbestritten (und damit voll beweiskräftig) zu gelten hat .

Damit ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit ihre r verspäteten Auftragserteilung für das MRI ihre Untersuchungspflicht verletzt und dadurch die Unbeweisbarkeit eine r am 10. Mai 2010 erlittene n Verletzung verursacht (Urk. 1 S. 5 f. und S. 8 ff.), der Boden entzogen.

Auf grund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen war spätestens mit der Stellungnahme Dr. B.___ vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) hinrei chend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 mit überwie gender Wahrscheinlichkeit keine frische Fraktur des Brustwirbelkörpers 6 erlit ten hatte. Dies wurde dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Arzt am 22. November 2010 kommuniziert (Urk. 7/18). Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sofort die Dur chführung einer MRT-Untersu chung zu verlangen, wenn er - im Gegensatz zu seinem behandelnden Arzt - bereits zu einem Zeitpunkt Zweifel an der Schlüssigkeit der

Kausalitätsbeurtei lung Dr. B.___

gehabt hä tte, als die von Dr. B.___ deklarierte diagnostische Option für eine zusätzliche Überprüfung seiner Kausalitätsbeurteilung effektiv noch bestand.

E. 2.2.1 Aus versicherungsm edizinischer Sicht hat te

Dr . B.___ bereits in seiner ersten Aktenbeurteilung vom 26. August 2010 festgehalten, dass als Befund für die von Dr. A.___ diagnostizierte traumatische Wirbelkörperfraktur nur ein Keil wirbel nachgewiesen sei und aufgrund der Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdeführer und des Heilungsverlaufs eine Keilwirbelbildung als Folge ein er am 10. Mai 2010 erlittenen Fraktur eher unwahrscheinlich sei. Der Keil wirbel

hätte sich auch aufgrund einer Osteochondrosis

juvenilis in der Adoles zenz bilden können oder bei Osteoporose

als Prädisposition für eine Frakturie rung aufgrund eines früheren Ereignisses . Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass - sofern dies für eine definitive Beurteilung der Kausal itätsfrage erforder lich sei - eine MRT-Untersuchung der Brustwirbelsäule derzeit noch eindeutige Befunde liefern könne

(Urk. 7/12) .

E. 2.2.2 Di ese Beurteilung bezeichnete Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 als „sehr differenziert und gut nachvollziehbar“ . Im Hinblick auf die von Dr. B.___ vorgeschlagene zusätzliche Beurteilung der Röntgenbilder Dr. A.___, reichte letzterer die von ihm am 10. Mai 2010 erstellten sowie eine „möglicherweise hilfreiche“ Rippenthoraxaufnahme vom 22. Februar 2006

zu den Akten. Die Indikation für eine MRT-Untersuchung stellte er nicht (vgl. Urk. 7/15).

E. 2.2.3 In seiner zweiten Beurteilung vom 8. November 2010 kam Dr. B.___ aufgrund seiner vergleichenden Beurteilung der vor und nach dem Ereignis vom 10. Mai 2010 erstellten Röntgenbilder zum Schluss, dass die Form des sechsten Brust wirbelkörpers vorher und nachher unverändert sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Röntgenbefund vom 10. Mai 2010 keine frische Fraktur zeige. Weiter wies er darauf, dass immer noch eine klärende MRI gemacht

wer den könne, falls seine Beurteilung angezweifelt werde (Urk. 7/17).

E. 2.2.4 Über diese Beurteilung wurden sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch der ihn behandelnde Dr. A.___

bereits am 22. November 2010 informiert (Urk. 7/18). Aber erst a m 23. August 2011 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf ihre eigene röntgendiagnostische Beurteilung (als ehemalige Röntgenassistentin, vgl. Urk. 7/25) geltend, die Beschwerdegeg nerin hä tte aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime nicht darauf verzichten dürfen, ein MRI zu erstellen (Urk. 7/24). Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin am 31. August 2011 bei Dr. A.___

noch eine MRT-Unter suchung in Auftrag zu geben (Urk. 7/27). Sie wurde am 12. September 2011 von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, durchgeführt (Urk. 7/29), ver mochte aber

- wie Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 7/31) - wegen des Zeitlaufs seit dem Ereignis vom 10. Mai 2010 keine Befunde zur Äti ologie der Keilwirbelbil dung mehr zu liefern .

E. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich

weder aufgrund der Sachverhalts schilderung des Beschwerdeführers ein von ihm am 10. Mai 2010 erlittener Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis (vgl. E. 2.1), noch aufgrund der nach vollziehbaren und - von ärztlicher Seite nicht in Zweifel gezogenen - Kausali tätsbeurteilung

Dr. B.___

ein auf ein solches Ereignis zurückzuführender Gesundheitsschaden (vgl. E. 2.2.) mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt .

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der einen Anspruch auf Leistun gen der Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 10. Mai 2010 vernei nende Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 zu bestätigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Abs. UVG eingeräumten Rechtssetzungskompetenz hat der Bundesrat mit Art.

E. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, wobei er unter anderem Knochenbrüche, die nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00131 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

4. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, war bei der Y.___ als Hauswart des Z.___ angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch unfallversichert (Urk. 7/1) .

Am

10. Mai 2010 um 05.30

Uhr versuchte er ein Garagentor, dessen Öffnungsau tomatik wegen Bauarbeiten und einer Beschädigung klemmte, von Hand aufzuschieben . Es handelte sich dabei um ein grosses, zweiteiliges, ca. 1‘50 0 kg schweres Tor auf Stahlrollen in Führungsschienen, welches sich seit 14 Jahren bei Ausfall der Automatik stets mit wenig Kraftaufwand von Hand hori zontal bewegen liess. Dies gelang auch an jenem Morgen auf e iner Wegstrecke von ca. 30 cm. D ann blockierten in der Führungssch iene liegende Steine die Fahrt des Tores, wodurch

auch der Bewegungsablauf des Versicherten abrupt unterbrochen wurde und dieser gleichzeitig ein Knacken hörte sowie starke Schmerzen im Rücken verspürte (Urk. 1 S. 3 und Urk. 7/8).

Um ca. 11.30 Uhr desselben Tages meldete er sich deswegen bei Dr. med. A.___,

Allgemeine Innere Medizin FMH, zur d r inglichen Konsultation an, wel che gleichentags um 14.30 Uhr stattfand (Urk. 7/15). Dabei stellte Dr. A.___ eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sowie eine lokale Klopfdolenz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule fest . Aufgrund des von ihm angefertigten Röntgenbildes BWS ap /seitlich diagnostizierte er eine traumatische Wirbelkörperfraktur BWK VI mit Keilbildung (stabil) mit möglicher osteoporotischer Komponente bei Asthenie und Verdacht auf chronischen Äthylabusus (Bericht vom 31. Mai 2010, Urk. 7/4).

Aufgrund der Sachverhaltsschild er ung des Versicherten im Unfallfragebogen vom 21. Mai 2010 (Urk. 7/3) lehnte die SWICA m it Schreiben vom 29. Juni 2010 ihre Leistungspflicht erstmals ab, da weder ein Unfall noch eine unfall ähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/6). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 8. Juli 2010 unter nochmaliger Darlegung des Unfallgeschehens dagegen opponiert (Urk. 7/8) und Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 5. August 2010 (Urk. 7/10) zu den Akten gereicht hatten, legte die SWICA den Fall am 19. August 2010 ihrem beratenden Arzt, Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, zur Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/11). Dessen Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 7/12) legte die SWICA Dr. A.___ zur Stellungnahme vor und die Stellungnahme Dr. A.___ vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/15) zusammen mit dessen Röntgenbildern am 27. Oktober 2010 noch mals Dr. B.___ zur Beurteilung (Urk. 7/16). Gestützt auf dessen Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) teilte sie dem Versicherten am 22. November 2010 mit, dass sie weiter an ihrer Leistungsablehnung festhalte (Urk. 7/18) . Eine weitere Stellungnahme gab Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 ab (Urk. 7/31), nachdem die SWICA auf Antrag - des inzwischen anwaltlich vertretenen - Ver sicherten (vgl. Urk. 7/24) noch eine Magnetresonanz-Bildgebung in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 7/26-29).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 lehnte die SWICA ihre Leistungspflicht erneut ab, wobei sie daran festhielt, dass weder ein Unfall noch eine unfallähn liche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/32). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2012 (Urk. 7/37) wies die SWICA am 8. Mai 2012 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 6. Juni 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der gesetzli chen Leistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 5. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

Von der ihm durch Art. 6 Abs. UVG eingeräumten Rechtssetzungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, wobei er unter anderem Knochenbrüche, die nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt hat. 1.2

Nach ständiger Rechtsprechung müssen auch bei unfallähnlichen Körperschädi gungen

zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Aus nahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden objektiv feststellba ren, sinnf älli gen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Dabei kann die schädigende äussere Einwir kung auch in einer k örpereigenen Bewegung bestehen, wobei aber gemäss Rechtspre chung für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt wird, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr d ungspotenzial innewohnt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor ist mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physio logisch normalen und psychologisch beherrschten (bzw. wegen Hinzutretens eines zur Unkontrollierbarkeit der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors nicht mehr beherrschbaren) Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Die physiologische Beanspruchung des Ske lettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefäh rdungspotenzial innewohnen muss (Jumo-Jun g o /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 80 f. unter Hinweis auf BGE 129 V 466) . 1.3

Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Untersuchungsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt. Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung

(BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1 2.1.1

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass gemäss der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/8) das blo ckierende Tor nicht zurückschnellte (zurückfederte), sondern nur „plötzlich“ zum Stillstand kam. Dass das schwere Tor nach dem Unfall maschinell angeho ben werden musste, damit die Rollen wieder gängig gemacht werden konnten, deutet in der Tat darauf hin, dass es zum Stillstand kam, weil es mit den Rollen auf in der Schiene liegende Steine auf fuhr. Was - nebenbei bemerkt - auch das vom Beschwerdeführer in diesem Moment wahrgenommene Knackgeräusch hätte verursachen können. 2.1.2

Dies bedeutet aber, dass der vom Beschwerdeführer beim Bremsvorgang ver spürte „Schlag“ nicht durch kinetische Energie des sich bewegenden Tores ver ursacht wurde, sondern „nur“ durch den plötzlichen Widerstand g egen die vom Beschwerdeführer beim Öffnungsvorgang zur Beschleunigung des Tores ange wandte Kraft.

Diese war nach Darstellung des Beschwerdeführers

- ungeachtet der Grösse bzw. Schwere des Tores - nicht aussergewöhnlich gross (nicht mehr als physiologisch normal). Zudem war

erfahrungsgemäss beim Verschieben eines Gegenstands nach einer Wegstrecke von 30 cm nicht mehr der gleiche (grösste) Krafteinsatz

erforderlic h, mit dem der initiale

Reibungswiderstand zu überwinden war. D ie Kraftaufwendung erfolgte auch weder in einer unkontrol lierten Bewegung, noch aus einer

- im Hinblick auf die beklagte Verletzung eines Rückenwirbels - ungünstigen Körperhaltung (z.B. Aufdrücken mit dem Rücken), sondern beim Schieben

„von Hand“

(Urk. 1 S. 3). Der Impuls beim ab rupten Stoppen des Tors wirkte somit nicht direkt auf den lädierten Rücken wirbel, sondern zunächst auf Hände, Arm e und Schulter n, wobei sich die Arme

bei eine r Toröffnung von rund 30 cm noch nicht in maximaler Extension befunden haben

können und daher einen erheblichen Teil der auf den Körper einwirkenden Energie absorbieren konnten. 2.1.3

Schliesslich erfolgte die manuelle Öffnung des Tores durch den Beschwerdefüh rer auch nicht im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Denn d er Beschwerdeführer hat nicht als zufällig Anwesender in einen ihm unbekannten, üblicherweise automatisch ablaufenden Vorgang eingegriffen, sondern als mit der Gebäudetechnik vertrauter Hauswart, zu dessen Aufgaben es gehört, Hin dernisse für die automatische Öffnung des Tores zu beseitigen (z.B. Steine oder andere harte Gegenstände aus der im Boden eingelassenen Führungsschiene entfernen) oder das Tor unter Überwindung solcher Hindernisse manuell zu öff nen . Er hat dies in der Vergangenheit auch schon mehrmals getan

(vgl. Urk. 7/8) . 2.1.4

I nsgesamt lassen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Umstände und den Ablauf des Geschehens am Morgen des 10. Mai 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass ein ungewöhnlicher oder zumindest sinnfälliger äusserer Faktor auf den als gebrochen bezeichneten Wirbelkörper des Beschwerdeführers eingewirkt hätte . Deshalb sind weder die rechtsprechungsgemässen Kriterien für einen Unfall noch diejenigen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Rechtspre chung hinreichend dargetan . 2.2 2.2.1

Aus versicherungsm edizinischer Sicht hat te

Dr . B.___ bereits in seiner ersten Aktenbeurteilung vom 26. August 2010 festgehalten, dass als Befund für die von Dr. A.___ diagnostizierte traumatische Wirbelkörperfraktur nur ein Keil wirbel nachgewiesen sei und aufgrund der Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdeführer und des Heilungsverlaufs eine Keilwirbelbildung als Folge ein er am 10. Mai 2010 erlittenen Fraktur eher unwahrscheinlich sei. Der Keil wirbel

hätte sich auch aufgrund einer Osteochondrosis

juvenilis in der Adoles zenz bilden können oder bei Osteoporose

als Prädisposition für eine Frakturie rung aufgrund eines früheren Ereignisses . Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass - sofern dies für eine definitive Beurteilung der Kausal itätsfrage erforder lich sei - eine MRT-Untersuchung der Brustwirbelsäule derzeit noch eindeutige Befunde liefern könne

(Urk. 7/12) . 2.2.2

Di ese Beurteilung bezeichnete Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 als „sehr differenziert und gut nachvollziehbar“ . Im Hinblick auf die von Dr. B.___ vorgeschlagene zusätzliche Beurteilung der Röntgenbilder Dr. A.___, reichte letzterer die von ihm am 10. Mai 2010 erstellten sowie eine „möglicherweise hilfreiche“ Rippenthoraxaufnahme vom 22. Februar 2006

zu den Akten. Die Indikation für eine MRT-Untersuchung stellte er nicht (vgl. Urk. 7/15). 2.2.3

In seiner zweiten Beurteilung vom 8. November 2010 kam Dr. B.___ aufgrund seiner vergleichenden Beurteilung der vor und nach dem Ereignis vom 10. Mai 2010 erstellten Röntgenbilder zum Schluss, dass die Form des sechsten Brust wirbelkörpers vorher und nachher unverändert sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Röntgenbefund vom 10. Mai 2010 keine frische Fraktur zeige. Weiter wies er darauf, dass immer noch eine klärende MRI gemacht

wer den könne, falls seine Beurteilung angezweifelt werde (Urk. 7/17). 2.2.4

Über diese Beurteilung wurden sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch der ihn behandelnde Dr. A.___

bereits am 22. November 2010 informiert (Urk. 7/18). Aber erst a m 23. August 2011 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf ihre eigene röntgendiagnostische Beurteilung (als ehemalige Röntgenassistentin, vgl. Urk. 7/25) geltend, die Beschwerdegeg nerin hä tte aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime nicht darauf verzichten dürfen, ein MRI zu erstellen (Urk. 7/24). Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin am 31. August 2011 bei Dr. A.___

noch eine MRT-Unter suchung in Auftrag zu geben (Urk. 7/27). Sie wurde am 12. September 2011 von Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, durchgeführt (Urk. 7/29), ver mochte aber

- wie Dr. B.___ am 21. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 7/31) - wegen des Zeitlaufs seit dem Ereignis vom 10. Mai 2010 keine Befunde zur Äti ologie der Keilwirbelbil dung mehr zu liefern . 2.2. 5

Insgesamt geben die medizinischen Akten keinen Anlass, an der fachärztlichen Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ zu zweifeln, gemäss welcher die von Dr. A.___

initial diagnostizierte Keilwirbelbildung keine Folge des Ereignisses vom 10. Mai 2010 darstellt. Dies deshalb, weil weder Dr. A.___ noch ein ande rer Arzt Dr. B.___ Beurteilung je in Frage gestellt oder auch nur ergänzende medizinische Abklärungen verlangt hat .

Letzteres hat - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) - insbesondere auch Dr. B.___ selbst nicht getan. Vielmehr hat er - wie Dr. A.___ bestätigte - bereits in seiner ersten Stellungnahme (vom 26. August 2010, Urk. 7/12) eine mit der Analyse des Geschehens vom 10. Mai 2010 gemäss vorstehender Erwägung 2.1 kompatible, medizinisch nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine traumatische Schädigung vorlag. Diese Beurteilung sah er durch den späteren Vergleich der zur Verfügung gestandenen Röntgenbilder aus der Zeit vor und nach dem Ereignis (vom 8. November 2010, Urk. 7/17) bestätigt . Soweit er in diesem Zusammenhang darauf hin wies, dass die Richtigkeit seiner Beurteilung (zu jener Zeit noch) durch MRT- Befundungen über prüft werden könnte, han delt e es sich nicht um die Indikation für diese (teure) Diagnostik, sondern um einen Hinweis für den Fall, dass eine seiner eigenen widersprechende ärztliche Beurteilung zu den Akten gereicht würde. Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl der Beschwerdeführer und sein behandelnder Arzt

umgehend über die durch die Aktenergänzungen bestätigte Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ informiert wurden . Angesichts der nachvollziehbar begründeten und unwider sproch enen Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ hatte die Be schwerdegegnerin somit kei nen Anlass von Amtes wegen eine MRT-Untersuchung durchzuführen. 2.2. 6

Dass die Beschwerdegegnerin eine solc he Abklärung auf ausdrücklichen Wunsch des inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers hin noch in Auftrag gab (vgl. Urk. 7/24-27), als davon nach der übereinstimmenden Beurteilung des beauftragten

Radiologen (vgl. dessen Bericht an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 22. September 2011, Beilage 3 zu Urk. 7/37) und Dr. B.___

(vgl. dessen Stellungnahme vom 21. Dezember 2011, Urk. 7/31) bereits keine weiteren Erkenntnisse zur Kausalit ätsfrage mehr zu erwarten waren, vermag an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Denn eine ärztliche Kausalitätsbeurteilung, welche derjenigen Dr. B.___

vom 8. November 2010 widersprach und damit Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen hätte geben können, lag zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das MRI an Dr. A.___ (vom 31. August 2011, Urk. 7/27) bzw. an Dr. C.___ (vom 10. September 2011, Urk. 7/26) nicht vor . E ine solche wurde vom Beschwerde führer auch im vorliegenden Verfahren nicht nachträglich zu den Akten ge reicht, weshalb die wohlbegründete Kausalitätsbeurteilung Dr. B.___ nach wie als von ärztlicher Seite unbestritten (und damit voll beweiskräftig) zu gelten hat .

Damit ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit ihre r verspäteten Auftragserteilung für das MRI ihre Untersuchungspflicht verletzt und dadurch die Unbeweisbarkeit eine r am 10. Mai 2010 erlittene n Verletzung verursacht (Urk. 1 S. 5 f. und S. 8 ff.), der Boden entzogen.

Auf grund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen war spätestens mit der Stellungnahme Dr. B.___ vom 8. November 2010 (Urk. 7/17) hinrei chend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 mit überwie gender Wahrscheinlichkeit keine frische Fraktur des Brustwirbelkörpers 6 erlit ten hatte. Dies wurde dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Arzt am 22. November 2010 kommuniziert (Urk. 7/18). Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sofort die Dur chführung einer MRT-Untersu chung zu verlangen, wenn er - im Gegensatz zu seinem behandelnden Arzt - bereits zu einem Zeitpunkt Zweifel an der Schlüssigkeit der

Kausalitätsbeurtei lung Dr. B.___

gehabt hä tte, als die von Dr. B.___ deklarierte diagnostische Option für eine zusätzliche Überprüfung seiner Kausalitätsbeurteilung effektiv noch bestand. 2.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich

weder aufgrund der Sachverhalts schilderung des Beschwerdeführers ein von ihm am 10. Mai 2010 erlittener Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis (vgl. E. 2.1), noch aufgrund der nach vollziehbaren und - von ärztlicher Seite nicht in Zweifel gezogenen - Kausali tätsbeurteilung

Dr. B.___

ein auf ein solches Ereignis zurückzuführender Gesundheitsschaden (vgl. E. 2.2.) mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt .

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der einen Anspruch auf Leistun gen der Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 10. Mai 2010 vernei nende Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 zu bestätigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst