Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war ab 2. Juni 2009 (befristet bis 17. Dezember 2010) bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. Juli 2010 als Fahrradfahrer von einem Auto angefahren wurde (Urk. 7/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Z.___ statt, wo er bis zum 30. Juli 2010 hospitalisiert war (Urk. 7/4; Diagnosen: Commotio ce rebri; dislozierte Claviculafraktur links; Fraktur Sinus maxillaris laterale Wand; Orbitafraktur medial, lateral und inferior; traumatische Anisokorie bei Verdacht auf traumatische Optikusneuropathie bei Contusio
orbitae bei vorbestehender retinaler Narbe im makulären Bereich, Rissquetschwunde temporale Braue, Af ferenzdefizit linksseitig im Rahmen der Neuropathie; Exkorationen Ellenbogen rechts). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie in der Augenklinik, der Unfallklinik, der Klinik für Wiederher stellungschirurgie und der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ untersucht und behandelt (vgl. etwa Urk. 7/17, 7/25-26, 7/35 und 7/52). Vom 25. November bis 16. Dezember 2010 hielt sich der Versicherte in der C.___ auf (Urk. 7/49). Am 19. August 2011 reichte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , Vertrauensarzt der SUVA, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/100), in dem er unter anderem zur erlittenen Integritätseinbusse Stellung bezog. Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am 24. Oktober 2011 (Urk. 7/113). 1.2
Mit Schreiben vom 4. November 2011 (Urk. 7/115) teilte die SUVA der damali gen Rechtsvertreterin des Versicherten mit, dass aus somatischer und psychiat rischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2012 bestehe, weshalb die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende 2011 eingestellt würden. Am 6. Dezember 2011 liess der Versicherte der SUVA mitteilen, dass er damit nicht einverstanden sei (Urk. 7/118).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 (Urk. 7/123) sprach die SUVA dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneinte den An spruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 9 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/124) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2 = Urk. 7/128) ab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 25. April 2012 vollumfänglich aufzuheben. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten und die Integritätsentschädigung zu erhöhen;
alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem liess er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Dies gilt ebenfalls für den replican do gestellten Verfahrensantrag nach Änderung der Nummerierung der von der SUVA eingereichten Akten (vgl. Urk. 13 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.1.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kenntnisse , beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Inva liditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An haltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem beschei deneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsein kommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab weicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invali deneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftli chen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheit lich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumut bare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, son dern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) .
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
1.2 1.2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.2.3
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 %. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 60‘060. ein mit den Lohnangaben in den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) ermitteltes In valideneinkommen von Fr. 54‘675. gegenüber. Bei letzterem Einkommen be rücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass das Valideneinkommen des Be schwerdeführers unterdurchschnittlich gewesen sei (Abzug von 8 % vom durchschnittlichen Lohn der aufgelegten DAP). Weiter führte die Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unfallbedingten oph thalmologischen Integritätsschadens Anspruch auf eine Entschädigung von 5 % habe. Es könne insoweit auf die Schätzung von Dr. D.___ abgestellt werden. Weitere unfallbedingte Integritätsschäden lägen nach der medizinischen Ak tenlage nicht vor.
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin an den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid festhalten und ergänzend ausführen, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf den entsprechenden Be richt von Dr. D.___ , von einem relevanten ophthalmologischen Vorzustand ( Visus links 0.1 oder weniger) auszugehen sei. Dies entspreche einer Integritäts einbusse von 25 %, welche vom gesamthaft vorliegenden Integritätsschaden von 30 % abzuziehen sei, so dass sich der unfallbedingt zu entschädigende Nettointegritätsschaden auf 5 % belaufe. Dabei komme bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung die SUVA-Tabelle 11.6 zur Anwendung (Urk. 6; vgl. auch Urk. 17). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die ophthalmologische Beurteilung, die Grundlage des Zumutbarkeitsprofils und der Schätzung des Integritätsschadens sei, nicht zutreffend sei. Der angebliche Vor zustand werde bloss vermutet. Schon die Netzhautveränderung an sich sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und erst recht nicht die daraus mutmasslich abgeleitete reduzierte Sehschärfe. Abgesehen davon habe PD Dr. F.___
- ebenfalls unter der Annahme eines Vorzustan des
- eine völlig andere Schätzung des Integritätsschadens als Dr. D.___ abge geben. Im Austrittsbericht der C.___ sei zudem ausgeführt wor den, dass fünf Monate nach der dislozierten Claviculafraktur noch immer Funk tionseinschränkungen des linken Schultergelenks bestünden; der radiologische Vergleich zeige eine unveränderte Lage des Osteosynthesematerials . Der Vor wurf der erheblichen Symptomausweitung sei leichtfertig erhoben worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Fraktur vollständig durchgebaut sei; das sei in der kreisärztlichen Untersuchung nur behauptet worden. Vor diesem Hinter grund erweise sich die Zumutbarkeitsbeurteilung als unzutreffend. Die geklag ten Kopfschmerzen seien nicht abgeklärt, sondern einfach mit dem Analgetika-Konsum verharmlost worden (Urk. 1). Replicando liess der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen festhalten und zudem rügen, dass die Beschwerdegegnerin ein Dossier einreichen liess, dass in Umfang und Nummerierung nicht demjeni gen entspreche, dass ihm früher zugestellt worden sei. Dadurch werde der An spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 13). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente sowie auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % hat. 3.2 3.2.1
Oberarzt Dr. med. G.___ von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie vom Z.___ äusserte sich am 6. Dezember 2010, nachdem er den Beschwerdeführer neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht hatte, da hingehend, dass keine Befunde hätten objektiviert werden können, welche über diejenigen einer Schmerzhemmung im Rahmen eines myofaszialen , posttrau matischen Schmerzsyndroms der linken Schulter hin aus gehen würden (Urk. 7/41). 3.2.2
Dr. phil. H.___ , Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, und Oberärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, von der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/49.9-49.13) folgende psychopathologische Diagnose: „Posttraumatische Belastungsstörung in Remissionsphase und leichtgradige de pressive und somatoforme Begleitsymptomatik (ICD 10: F43.1).“ Der Beschwer deführer sei am 26. Juli 2010 auf seinem Fahrrad von einem Auto angefahren worden und habe sich dabei eine Commotio cerebri, eine dislozierte Clavicu lafraktur links und eine Orbitafraktur links mit traumatischer Optikus -Neuro pathie zugezogen. An der Unfallstelle sei er von der Sanität in apathischem Zu stand am Boden sitzend vorgefunden worden, was auf eine mögliche akute Be lastungsreaktion in der Initialphase sprechen könne. Für den Unfall bestehe eine peritraumatische Amnesie, was wahrscheinlich teils auf eine Dissoziation, teils auf eine hirnorganische Ursache bei Commotio cerebri zurückzuführen sei. Trotz dieser Anamnese fänden sich beim Beschwerdeführer im Anschluss an die erlit tene Verletzung die klassische Symptom-Trias einer posttraumatischen Belas tungsstörung (ICD 10: F43.1) mit Intrusionen (unfallbezogene Albträume mit hoher Intensität und Frequenz, anfänglich panische Angst und Fröstelgefühl beim Anblick von Autos, flashback-artige Erlebnisse), Vermeidungsverhalten sowie einem Hyperarousel (Nervosität, Konzentrationsschwäche, vegetative Auslenkung mit vermehrtem Schwitzen und Schlafstörungen). Unter psycho pharmakologischer und traumaorientierter psychiatrischer Behandlung im am bulanten Setting sei die Symptomatik inzwischen soweit gemildert worden, dass die Störung allmählich in eine Remissionsphase übergegangen sei. Als Begleit symptomatik seien eine leichte depressive Verstimmung (vor allem aufgrund des Visusverlustes links) sowie somatoforme Störungen („Dunkelwerden“ im rechten Auge, Schwindel, frontale Kopfschmerzen) auszumachen. Die psychische Stö rung habe Krankheitswert und sei weiterhin behandlungsbedürftig. Im jetzigen Zeitpunkt sei aus psychiatrischen Gründen noch von keiner verwertbaren Ar beitsfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei in etwa zwei Monaten erneut einzuschätzen. 3.2.3
Assistenzärztin med. pract . J.___ und Oberarzt Dr. med. K.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___ , führten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/49.1-49.8) folgende Diag nosen auf (Unfall vom 26. Juli 2010): -
Commotio Cerebri, anamnestisch Bewusstlosigkeit -
Dislozierte Clavicula-Fraktur links -
28.07.2010 Intramedulläre Osteosynthese Clavicula links (TEN 2,0 mm) -
Posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom der linken Schul ter, schmerzbedingtes Aktivierungsdefizit -
18.10.2010 Arthro MRI Schulter links: RM intakt, AC-Gelenk un auffällig -
03.12.2010 Neurologisches Konsilium Dr. med.
G.___ : Keine Schädigung des Plexus brachialis oder anderer relevanter neuraler Strukturen verifizierbar -
Fraktur Sinus maxillaris lateraler Rand -
Orbitafraktur medial, lateral und inferior -
Verdacht auf traumatische Optikusneuropathie bei Contusio Or bitae post Unfall mit schon vorbestehender retinaler , makulär lokalisierter Narbe und traumatischer Anisokorie -
Laut Angaben aus den Akten linksseitiges Afferenzdefizit -
Posttraumatische Belastungsstörung in Remissionsphase und leicht gradige depressive und somatische Begleitsymptomatik (ICD 10: F43.1)
Im Zeitpunkt des Klinikaustritts (am 16. Dezember 2010) hätten folgende Prob leme bestanden: 1.
Funktionsstörungen des linken Schultergelenks mit Bewegungsein schränkung und belastungsabhängigen Schmerzen, bei Austritt ge bessert 2.
Gelegentlich Sensibilitätsstörungen von Ellenbogen links bis in Dig . II V ziehend 3.
Sporadisch Schwindelgefühl und Kopfschmerzen, bei Austritt gebes sert 4.
Erblindung des linken Auges 5.
Psychische Belastungssituation durch Unfall, häufig Albträume, Ver gesslichkeit, Konzentrationsstörungen, durch psychologische Betreuung gebessert
Es sei - so med. pract . J.___ und Dr. K.___ weiter - eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei weitgehend auf eine psychi sche Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe eine mindestens mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die ange stammte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Arbeitsvertrag vor handen) sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Entsprechendes gelte zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichti gung der psychischen Problematik auch für andere berufliche Tätigkeiten (S. 2) . 3.2.4
PD Dr. med. F.___ von der Augenklinik des Z.___ diag nostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/87) eine diffuse schwere Netzhautveränderung am hinteren Augenpol links ungeklärter Genese (vorbestehend, das heisse beim Unfall vom 26. Juli 2010 sehr wahrscheinlich schon vorhanden). Mutmasslich sei die deutlich reduzierte Sehschärfe links vor bestehend ; nach dem Unfall habe das noch zugenommen. Betreffend den Unfall vom 26. Juli 2010 seien folgende Diagnosen zu nennen: Fraktur der lateralen Wand des Sinus maxillaris links, nicht-dislozierte Orbitabodenfraktur links, mutmassliche unfallbedingte Opticusläsion links bei objektiv nachweisbarer se kundärer Strukturabnahme der retinalen Nervenfaserschicht sowie wahrschein lich linksseitige unfallbezogene Einschränkung der Gesichtsfeldaussengrenzen bei vorbestehender Einschränkung der Empfindlichkeit im Gesichtsfeldzentrum (S. 1) . Die quantitative Bemessung des linksseitigen peripheren Gesichtsfeldver lustes sei nachträglich unmöglich und rein hypothetisch. In der SUVA-Tabelle 11 würden Gesichtsfeldeinengungen als Integritätsschaden bewertet, aber nur mit der Annahme, dass die zentrale Insel intakt sei. Bei einer bereits schon er heblichen konzentrischen Einengung auf 30° bis 10° werde bei Einseitigkeit und zentraler Insel eine Integritätsentschädigung von 12 bis 18 % vorgeschlagen. Aufgrund der durch den Unfall eingetretenen Monokelsituation sei eine weitere Beschäftigung auf dem Bau wegen Unfallgefahr nicht mehr zu empfehlen. Eine anderweitige Beschäftigung sei jedoch möglich (S. 5) . 3.2.5
Oberarzt Dr. med. L.___ von der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/99) dahingehend, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der klinischen Un tersuchung sowie der computertomographischen Bilanzierung eine kranken gymnastische Übungsbehandlung mittels Physiotherapie indiziert sei. Sowohl die muskuloskelettale Rehabilitation wie auch die analgetische Seite könne ver bessert werden. Aufgrund der schon lange andauernden Arbeitsunfähigkeit müsste eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Der Beschwer deführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2.6
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 7/100) folgende Diagnosen fest: Velo-Unfall am 26.7.2010 mit -
Commotio cerebri -
dislozierte Claviculafraktur links -
Fraktur Sinus maxillaris laterale Wand -
Orbitafraktur medial, lateral und inferior (Orbita = Augenhöhle) -
traumatische Anisokorie OS>OD (unterschiedliche Pupillenweite, links weiter als rechts) bei Verdacht auf traumatische Opticus neuropathie ( Sehnerverkrankung ) bei Contusio
orbitae bei vor bestehender
retinaler Narbe im makulären Bereich (zentrale Netzhautnarbe), RQW temporale Braue (versorgt), Afferenzdefizit linksseitig im Rahmen der Neuropathie. -
Excoriation Ellbogen rechts Diagnose linkes Auge: -
traumatische Opticusneuropathie bei Status nach Contusio
or bitae ( bulbi ) 26.7.2010 bei schon vorbestehender retinaler Narbe im makulären Bereich -
Status nach Rissquetschwunde im Bereich der temporalen Braue Fernvisus rechts unkorrigiert gleich 1.0 ( Visus = Sehschärfe) Fernvisus links Handbewegung, Lichtperception in allen Quadranten Links ist die Papille (Sehnerv im Augenhintergrund) temporal etwas blässlich erscheinend, sonst randscharf. Makulär grosse pig mentierte ältere Narbe. Relatives afferentes Pupillendefizit.
Grundsätzlich - so Dr. D.___ weiter - sei er mit der Einschätzung von PD Dr. F.___ einverstanden. Den wahrscheinlich vorbestehend aufgehobenen zentralen Visus links (bedingt durch die schweren Netzhautveränderungen am hinteren Augenpol ) habe er aber in seinem Vorschlag für die Bemessung des Integritätsschadens nicht beachtet. Der erlittene Unfall habe wahrscheinlich zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (Verschlechterung bezie hungsweise Aufhebung des restlichen Gesichtsfeldes). Aber bereits vor dem Unfall vom 26. Juli 2010 sei sich der Beschwerdeführer an ein Sehen, welches beinahe einer Monokelsituation entspreche, gewohnt gewesen. Es sei schwierig zu sagen, wie gut das Gesichtsfeld nach links vor dem Unfall gewesen sei. Der Wegfall dieses Gesichtsfeld-Restes führe seines Erachtens nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr seiner früheren Tätigkeit nachgehen könnte. Dem Versicherten seien alle Tätigkeiten zumutbar, für welche ein monokulares Sehen ausreiche beziehungsweise für die kein Stereosehen erforderlich sei. Da er schon vor dem Unfall ein annähernd monokulares Sehen gehabt habe, dürfe dieses Zumutbarkeitsprofil nicht allzu eng ausgelegt werden.
Dr . D.___ schätzte den unfallbedingten ophthalmologischen Integritätsschaden auf 5 % und führte zur Begründung Folgendes aus (Urk. 7/100.6): Grundlage für die Schätzung des Integritätsschadens sei die SUVA-Tabelle 11.2 (Verlust des Sehvermögens auf einer Seite). Der Integritätsschaden sei hier mit 30 % be zeichnet. Für den Vorzustand sei die Tabelle 11.2 (einseitige Visusreduktion ) massgebend. Die Tabelle 11.6, Tab. III (die PD Dr. F.___ angewandt hatte) sei
untergeordnet. Es sei davon auszugehen, dass vorbestehend der Visus links 0.1 oder weniger betragen habe, bedingt durch die schweren Netzhautverände rungen am hinteren Augenpol . Es sei somit von einem vorbestehenden Integri tätsschaden von 25 % auszugehen. Daraus ergebe sich ein unfallbedingter In tegritätsschaden von 5 % (= 30 % . /. 25 %). Mit einer Verbesserung der Situa tion könne nicht mehr gerechnet werden. 3.2.7
Dr. B.___ äusserte sich am 26. September 2011 dahingehend, dass die psychiatri sche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer klage aktuell über Schlafstörungen, Albträume und eine depressive Antriebs störung. Das posttraumatische Syndrom und die depressiven Symptome hätten sich deutlich gebessert. Es fänden vierzehntägliche Sitzungen statt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Für eine Restitutio ad integrum sei die Behandlung sicher bis Ende 2011 notwendig. Die Prognose hänge vor allem vom Gelingen der Arbeitsintegrationsbemühungen der Be schwerdegegnerin ab (Urk. 7/109). 3.2.8
Kreisarzt Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/113) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung über Probleme mit dem Sehen und Schulterbeschwerden links geklagt habe. Mit dem linken Auge könne er nichts sehen; er habe eine entsprechende Einschränkung des Sehfeldes nach links. Eindrucksmässig führe dies auch zu einem langsamen Rückgang des Sehens auf der rechten Seite. Das rechte Auge sei überlastet. In der linken Schulter gebe er Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins an. Die Schulterbe weglichkeit sei eingeschränkt; er könne den Arm nur etwa bis zur Horizontalen anheben (S. 4). Der Beschwerdeführer sei am 26. Juli 2010 mit seinem Fahrrad gegen ein Auto geprallt und dabei zu Fall gekommen. Er habe eine Commotio cerebri, eine dislozierte Claviculafraktur links sowie Frakturen im Gesichtsbe reich links mit Verletzung am linken Auge erlitten. Der Verlauf von Seiten der Gesichtsfrakturen und der Commotio cerebri sei unauffällig gewesen; hier be stünden keine nennenswerten Residuen mehr. Am linken Auge sei eine massive Visuseinschränkung festgestellt worden, wobei als Vorzustand eine ausgedehnte zentrale Netzhautnarbe vorhanden gewesen sei. Die Situation sei ophthalmolo gisch im Z.___ und versicherungsmedizinisch durch den Ophthlamologen
Dr. D.___ beurteilt worden: Eine erhebliche [unfallbedingte] funktionelle Einschränkung durch die Reduktion des Gesichtsfeldes werde we gen des Vorzustandes negiert; unfallkausal bestehe eine Integritätseinbusse von 5 %. Die dislozierte Claviculafraktur sei initial
intramedullär geschient worden. Wegen eines fehlenden Durchbaus sei dann aber am 3. März 2011 eine Revisi onsoperation mit Plattenosteosynthese notwendig gewesen. Der ossäre
Durch bau sei mittlerweile - bildgebend bestätigt – abgeschlossen (S. 7).
Das Ausmass der geklagten Restschmerzhaftigkeit im Bereich der linken Clavi cula sei nach dem Frakturdurchbau medizinisch nicht erklärbar. Aus neurolo gischer Sicht habe Dr. G.___ bereits am 6. Dezember 2010 die Erklärbarkeit durch neurologische Pathologien verneint. Die SUVA habe bislang die Kosten der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers übernommen. Seit min destens einem halben Jahr sei jedoch die posttraumatische Belastungsstörung in Remission; Dr. B.___ habe dem Beschwerdeführer am 29. September 2011 aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 8).
Bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils sei das demonstrative Verhalten und die Symptomausweitung nach konsolidierter Claviculafraktur zu beachten und deshalb vor allem auch theoretisch e und erfahrungsbedingte Überlegungen zu berücksichtigen: Eine bis mittelschwere Arbeit sei vollzeitig möglich. Als einzige Einschränkung ergebe sich, dass eine Tätigkeit mit der linken Hand über Kopf nur selten möglich sei. An dieser Stelle müsse auch festgehalten werden, dass ein allfälliges Umschulungspotential klein wäre; die intellektuellen Res sourcen des Beschwerdeführers seien eher beschränkt, die sprachlichen Kennt nisse minimal (S. 8). Anzufügen sei, dass der Versicherte nach konsolidierter Fraktur deutlich zu viele Analgetika einnehme. Dies sei unfallkausal nicht er klärbar. Die langdauernde Einnahme von Schmerzmitteln, insbesondere von Dafalgan , könnte zu einem medikamentös verursachten Kopfschmerz geführt haben (S. 8 f.). Bezüglich der Clavicula links ergebe sich durch die strukturelle Schädigung keine erhebliche Integritätseinbusse. Die geschuldete Integritätsentschädigung werde durch die unfallbedingte Einbusse am linken Auge begründet, die bereits von Dr. D.___ geschätzt worden sei (S. 9). 4. 4.1
Soweit der Beschwerdeführer gelten machen liess, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie im vorliegenden Prozess die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7/1-128) anders nummeriert habe als in einem früheren Verfahrensstadium, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Urk. 13 S. 3 f.), erweist sich sein Vortrag als nicht stichhaltig. Es mag zwar zutreffend sein, dass diese Vor gehensweise für den Beschwerdeführer und das Gericht zu einem gewissen Mehraufwand führt. Das ändert aber nichts daran, dass es ihm trotzdem mög lich war, den angefochtenen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Auch dem Gericht ist es ohne Weiteres möglich, die vom Beschwerdeführer zi tierten Akten zu finden. Es steht zudem ausser Zweifel, dass die Akten vollstän dig eingereicht wurden (vgl. auch Urk. 17 S. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör tangiert oder gar verletzt sein könnte. 4.2
Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass beim Beschwer deführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor handen sind, die zum Teil auf das Unfallereignis vom 26. Juli 2010 zurückzu führen sind. Nach den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. D.___ (vgl. dazu oben E. 3.2.6 und 3.2.8), die mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein stimmen, sind die Restbeschwerden an der linken Schulter sowie die Visusre duktion am linken Auge als unfallbedingt anzusehen. Die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 7/100 und 7/113) erfüllen sämtliche in E. 1.3 dargelegten Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis an Arztberichte. Sie sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und die Vorakten und sind einleuchtend begründet. Die Beurteilungen sind in sich nachvollziehbar und fügen sich widerspruchslos ins Bild ein, das die übrigen medizinischen Akten zeichnen. Darauf kann vollum fänglich abgestellt werden.
Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer zwar beim Unfall vom 26. Juli 2010 eine Commotio cerebri erlitt und zudem in der Folge auch psychi atrisch behandelt wurde. Dr. E.___ stellte diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass der Verlauf der Commotio cerebri unauffällig gewesen sei und keine nennenswerten Residuen mehr bestünden (Urk. 7/113.7). Entsprechendes gilt auch für die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie Dr. E.___ im Anschluss an den behandelnden Psychiater, Dr. B.___ (vgl. E. 3.2.7 und Urk. 7/109) ausführte (Urk. 7/113.8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht hatte Dr. G.___ bereits am 6. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass keine spezifischen neurologi schen Befunde erhoben werden konnten (vgl. E. 3.2.1 und Urk. 7/41). Auch dies berücksichtigte Dr. E.___ in seiner Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 7/113.8). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass insbesondere auch der Schluss von Dr. E.___ , wonach keine nennenswerten Residuen der erlittenen Commotio cerebri mehr vorlägen , durch die Akten gestützt wird und somit nachvollziehbar und einleuchtend erscheint. Auch die wenig substantiiert vor getragene Rüge, dass die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers bei der medizi nischen Abklärung nicht genügend Beachtung gefunden hätten (vgl. Urk. 1 S. 7), geht an der Sache vorbei. Die Kopfschmerzen wurden insbesondere von Dr. E.___ thematisiert; einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis konnte er aber nicht erkennen, sondern schrieb diese Kopfschmerzen dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer zu viele Analgetika, insbesondere Dafalgan , konsu mierte (Urk. 7/113.8-9). Ein Zusammenhang mit der erlittenen Commotio ce rebri wurde nicht hergestellt, sondern - wie ausgeführt - sogar erklärt, dass diese ohne nennenswerte Residuen ausgeheilt sei.
Als unfallbedingte Residuen liegen - wie dargelegt
- einzig die Beschwerden an der linken Schulter und die Visusreduktion links vor. Abzustellen ist weiter auch auf das von Dr. E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil: mittelschwere Tätigkeiten mit der Einschränkung, dass Arbeiten über Kopf mit der linken Hand nur selten ausgeführt werden können (Urk. 7/113.8; vgl. dazu auch die Einschätzung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 19. August 2011, wonach die unfallbedingte Reduktion des Gesichtsfeldes nicht dazu führe, dass er seiner früheren Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte und dass ihm alle Tätigkeiten, für welche ein mononukleares Sehen ausreiche, zumutbar seien (Urk. 7/100.4). 4.3
Dr. D.___ schätzte die Integritätseinbusse am linken Auge (E. 3.2.6) gestützt auf die SUVA-Tabelle 11.2 (Verlust des Sehvermögens auf einer Seite) auf ins gesamt 30 % (Urk. 7/100.6). Für den Vorzustand sei ebenfalls die Tabelle 11.2 (einseitige Visusreduktion ) massgebend. Es sei davon auszugehen, dass vorbe stehend der Visus links 0.1 oder weniger betragen habe, bedingt durch die schweren Netzhautveränderungen am hinteren Augenpol . Es liege somit ein vorbestehender Integritätsschaden von 25 % vor. Daraus ergebe sich ein unfall bedingter Integritätsschaden von 5 % (= 30 % . /. 25 %).
PD Dr. F.___ kam zwar bei seiner Schätzung der Integritätseinbusse ge stützt auf eine andere Tabelle der SUVA (Tabelle 11.6, Tabelle III) zu einem an deren Ergebnis (vgl. Urk. 7/87.5 und oben E. 3.2.4), Dr. D.___ erklärte jedoch nachvollziehbar, dass vorliegend nicht die von PD Dr. F.___ angewandte Tabelle, die untergeordnet sei, zur Anwendung komme, sondern die von ihm verwendete Tabelle 11.2, die speziell für Visusreduktionen massgebend sei (Urk. 100.6). Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass Dr. D.___ als (oph thalmologischer) Vertrauensarzt der SUVA über spezifisches Expertenwissen in Bezug auf die Anwendung der entsprechenden SUVA-Tabellen verfügt.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Vorzustand am linken Auge lediglich behauptet, aber nicht bewiesen worden sei, erweist sich als nicht stich haltig, gingen doch sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. F.___ aufgrund der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen davon aus, dass bereits vor dem Unfall eine erhebliche Schädigung des linken Auges vorhanden war. Dr. D.___ führte dazu aus, dass vor dem Unfall wahrscheinlich erhebliche narbige Verän derungen vor allem im Bereich der zentralen Netzhaut bestanden hätten. Das periphere Gesichtsfeld links sei zwar wahrscheinlich noch intakt, aber der zentra le Visus aufgehoben gewesen (Urk. 7/100.3). PD Dr. F.___ äusserte sich dahingehend, dass schon vor dem Unfall vom 26. Juli 2010 sehr wahr scheinlich am linken Auge - hervorgerufen durch ein vorausgehendes Trauma oder eine Krankheit - eine rigide, pathologisch erweiterte linksseitige Pupille und eine ausgedehnte Zerstörung der rentinalen Aussenschichten am hinteren Pol bestanden habe (Urk. 7/87.4). Gestützt auf diese Einschätzungen von Dr. D.___ und PD Dr. F.___ ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich keit vom Vorliegen des geschilderten Vorzustandes auszugehen und die Schät zung der unfallbedingt am linken Augen eingetretenen Integritätseinbusse von 5 % zu bestätigen. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 24. Oktober 2011 ist weiter erstellt, dass durch die strukturelle Schädigung der Clavicula links keine erhebliche Integritätseinbusse begründet wird (Urk. 7/113.9). Somit ergibt sich eine unfallbedingte Integritätseinbusse von insgesamt 5 %. Der an gefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), in dem die dem Beschwerdeführer be reits verfügungsweise zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % bestä tigt wurde, erweist sich insoweit als korrekt. 4.4 4.4.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers aus, wonach er im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 60'060. erzielt hätte (Urk. 7/81.1 und Urk. 7/122.1 Ziffer 1). Dagegen liess der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein wenden. Das Valideneinkommen ist durch die Akten ausgewiesen. 4.4.2
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf insgesamt fünf DAP (Hilfsarbeiter, Verpacker, Abfüller, Produktionsmit arbeiter und Kontrolleur [vgl. Urk. 7/120]). Wie im angefochtenen Einsprache entscheid (Urk. 2 S. 7) zutreffend ausgeführt wurde, tragen die in den DAP-Pro filen dargestellten Tätigkeiten den unfallbedingten Einschränkungen des Be schwerdeführers Rechnung. Sämtliche in den DAP genannten Tätigkeiten sind gemäss dem von Dr. E.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (mittelschwere Tä tigkeiten mit der Einschränkung, dass Arbeiten über Kopf mit der linken Hand nur selten ausgeführt werden können [Urk. 7/113.8]) dem Beschwerdeführer zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass das Zumutbarkeitsprofil durch die Visus verminderung am linken Auge nicht weiter beziehungsweise angesichts der aufgelegten DAP nicht in relevanter Weise eingeschränkt wird (vgl. dazu die Ausführungen Dr. D.___ in Ur
k. 7/100.4).
Aus den aufgelegten DAP-Profilen ergibt sich ein Durchschnittseinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 59'430. . Wie erwähnt, zog die Beschwerdegegnerin von diesem Einkommen 8 % ab, da der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittli ches Valideneinkommen erzielt hatte (Parallelisierung; vgl. dazu E. 1.1.2) und legte ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades demzufolge ein Invalideneinkom men von Fr. 54‘675. zugrunde (vgl. dazu Urk. 2 S. 7 E. 3c). 4.4.3
Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen zur Bestimmung des Invali deneinkommens erweist sich sowohl in grundsätzlicher als auch in massli cher Hinsicht als korrekt. In quantitativer Hinsicht, namentlich was die Frage des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens beziehungsweise der Paralleli sierung betrifft, kann auf die detaillierte Aufstellung in den Akten der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/121) verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. In grundsätzlicher Hinsicht ist zwar da rauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur teil 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 Folgendes zur Parallelisierung der Be messungsfaktoren bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen erwog (E. 7.5): Die Versicherte erachtet es im Weiteren nicht als einsichtig, weshalb bei der DAP-Methode - anders als bei der LSE-Methode (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 301, 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61) - der Parallelität der Be messungsfaktoren bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen keine Rechnung getragen werde. Diese Rüge ist unbegründet. Bei ei ner korrekten Anwendung der DAP-Methode werden bei unterdurch schnittlichem Valideneinkommen in der Regel ebenfalls unterdurch schnittliche DAP-Blätter ausgewählt (vgl. Urteil 8C_744/2011 vom 2 5. April 2012 E. 7.1 m.H . auf die Urteile 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.3.2 und 8C_413/2010 vom 2 6. August 2010 E. 7). Entsprechend wurde im vorliegenden Fall vorgegangen: So liegt der Durchschnitt der Löhne der ausgewählten DAP-Blätter unter je nem der Durchschnittslöhne der grundsätzlich in Frage kommenden Stellenprofile.
Mit anderen Worten ist bei der Anwendung der DAP-Methode in der Regel nicht ein prozentualer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, sondern die Parallelität der Einkommen durch eine entsprechende Auswahl der DAP-Profile (mit vergleichbar tiefen Durchschnittslöhnen) vorzunehmen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 25. April 2012 geht allerdings her vor, dass auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode (Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund üblicher, das heisst durch schnittlicher DAP-Profile mit entsprechender prozentualer Herabsetzung des ermittelten Durchschnittseinkommens) rechtens ist (vgl. E. 7.2 des genannten Urteils). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer zu Recht au ch nicht in Zweifel gezogen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 54‘675. zu bestätigen ist. 4.4.4
Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 60'060. und eines Invalidenein kommens von Fr. 54‘675. resultiert ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von aufgerundet 9 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Be schwerde erweist sich demzufolge auch im Rentenpunkt als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5. 5.1
Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom 30. Mai 2012 (Urk. 1) Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .3
Der von Rechtsanwalt Chopard mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2012 geltend gemachte, nicht weiter spezifizierte Aufwand von 16,25 Stunden und Fr. 88.-- Barauslagen ( Urk. 19 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen .
Angesichts der zu studierenden und (wegen abweichender Ordnung) zu kontrol lierenden 128 Akte nstücke der Beschwerdegegnerin, de n etwa sieben- und fünfseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädi gung von Rechtsanwalt Chopard bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 30. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Ver fahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Chopard , Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 500 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit
sowie an : - die Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1979, war ab 2. Juni 2009 (befristet bis 17. Dezember 2010) bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. Juli 2010 als Fahrradfahrer von einem Auto angefahren wurde (Urk. 7/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Z.___ statt, wo er bis zum 30. Juli 2010 hospitalisiert war (Urk. 7/4; Diagnosen: Commotio ce rebri; dislozierte Claviculafraktur links; Fraktur Sinus maxillaris laterale Wand; Orbitafraktur medial, lateral und inferior; traumatische Anisokorie bei Verdacht auf traumatische Optikusneuropathie bei Contusio
orbitae bei vorbestehender retinaler Narbe im makulären Bereich, Rissquetschwunde temporale Braue, Af ferenzdefizit linksseitig im Rahmen der Neuropathie; Exkorationen Ellenbogen rechts). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie in der Augenklinik, der Unfallklinik, der Klinik für Wiederher stellungschirurgie und der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ untersucht und behandelt (vgl. etwa Urk. 7/17, 7/25-26, 7/35 und 7/52). Vom 25. November bis 16. Dezember 2010 hielt sich der Versicherte in der C.___ auf (Urk. 7/49). Am 19. August 2011 reichte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , Vertrauensarzt der SUVA, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/100), in dem er unter anderem zur erlittenen Integritätseinbusse Stellung bezog. Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am 24. Oktober 2011 (Urk. 7/113).
E. 1.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs.
E. 1.1.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kenntnisse , beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Inva liditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An haltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem beschei deneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsein kommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab weicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invali deneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftli chen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheit lich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumut bare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, son dern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) .
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 4. November 2011 (Urk. 7/115) teilte die SUVA der damali gen Rechtsvertreterin des Versicherten mit, dass aus somatischer und psychiat rischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2012 bestehe, weshalb die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende 2011 eingestellt würden. Am 6. Dezember 2011 liess der Versicherte der SUVA mitteilen, dass er damit nicht einverstanden sei (Urk. 7/118).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 (Urk. 7/123) sprach die SUVA dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneinte den An spruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 9 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/124) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2 = Urk. 7/128) ab.
E. 1.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
E. 1.2.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 %. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 60‘060. ein mit den Lohnangaben in den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) ermitteltes In valideneinkommen von Fr. 54‘675. gegenüber. Bei letzterem Einkommen be rücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass das Valideneinkommen des Be schwerdeführers unterdurchschnittlich gewesen sei (Abzug von 8 % vom durchschnittlichen Lohn der aufgelegten DAP). Weiter führte die Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unfallbedingten oph thalmologischen Integritätsschadens Anspruch auf eine Entschädigung von 5 % habe. Es könne insoweit auf die Schätzung von Dr. D.___ abgestellt werden. Weitere unfallbedingte Integritätsschäden lägen nach der medizinischen Ak tenlage nicht vor.
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin an den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid festhalten und ergänzend ausführen, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf den entsprechenden Be richt von Dr. D.___ , von einem relevanten ophthalmologischen Vorzustand ( Visus links 0.1 oder weniger) auszugehen sei. Dies entspreche einer Integritäts einbusse von 25 %, welche vom gesamthaft vorliegenden Integritätsschaden von 30 % abzuziehen sei, so dass sich der unfallbedingt zu entschädigende Nettointegritätsschaden auf 5 % belaufe. Dabei komme bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung die SUVA-Tabelle 11.6 zur Anwendung (Urk. 6; vgl. auch Urk. 17).
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die ophthalmologische Beurteilung, die Grundlage des Zumutbarkeitsprofils und der Schätzung des Integritätsschadens sei, nicht zutreffend sei. Der angebliche Vor zustand werde bloss vermutet. Schon die Netzhautveränderung an sich sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und erst recht nicht die daraus mutmasslich abgeleitete reduzierte Sehschärfe. Abgesehen davon habe PD Dr. F.___
- ebenfalls unter der Annahme eines Vorzustan des
- eine völlig andere Schätzung des Integritätsschadens als Dr. D.___ abge geben. Im Austrittsbericht der C.___ sei zudem ausgeführt wor den, dass fünf Monate nach der dislozierten Claviculafraktur noch immer Funk tionseinschränkungen des linken Schultergelenks bestünden; der radiologische Vergleich zeige eine unveränderte Lage des Osteosynthesematerials . Der Vor wurf der erheblichen Symptomausweitung sei leichtfertig erhoben worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Fraktur vollständig durchgebaut sei; das sei in der kreisärztlichen Untersuchung nur behauptet worden. Vor diesem Hinter grund erweise sich die Zumutbarkeitsbeurteilung als unzutreffend. Die geklag ten Kopfschmerzen seien nicht abgeklärt, sondern einfach mit dem Analgetika-Konsum verharmlost worden (Urk. 1). Replicando liess der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen festhalten und zudem rügen, dass die Beschwerdegegnerin ein Dossier einreichen liess, dass in Umfang und Nummerierung nicht demjeni gen entspreche, dass ihm früher zugestellt worden sei. Dadurch werde der An spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 13).
E. 3 Sporadisch Schwindelgefühl und Kopfschmerzen, bei Austritt gebes sert
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente sowie auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % hat.
E. 3.2.1 Oberarzt Dr. med. G.___ von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie vom Z.___ äusserte sich am 6. Dezember 2010, nachdem er den Beschwerdeführer neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht hatte, da hingehend, dass keine Befunde hätten objektiviert werden können, welche über diejenigen einer Schmerzhemmung im Rahmen eines myofaszialen , posttrau matischen Schmerzsyndroms der linken Schulter hin aus gehen würden (Urk. 7/41).
E. 3.2.2 Dr. phil. H.___ , Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, und Oberärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, von der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/49.9-49.13) folgende psychopathologische Diagnose: „Posttraumatische Belastungsstörung in Remissionsphase und leichtgradige de pressive und somatoforme Begleitsymptomatik (ICD 10: F43.1).“ Der Beschwer deführer sei am 26. Juli 2010 auf seinem Fahrrad von einem Auto angefahren worden und habe sich dabei eine Commotio cerebri, eine dislozierte Clavicu lafraktur links und eine Orbitafraktur links mit traumatischer Optikus -Neuro pathie zugezogen. An der Unfallstelle sei er von der Sanität in apathischem Zu stand am Boden sitzend vorgefunden worden, was auf eine mögliche akute Be lastungsreaktion in der Initialphase sprechen könne. Für den Unfall bestehe eine peritraumatische Amnesie, was wahrscheinlich teils auf eine Dissoziation, teils auf eine hirnorganische Ursache bei Commotio cerebri zurückzuführen sei. Trotz dieser Anamnese fänden sich beim Beschwerdeführer im Anschluss an die erlit tene Verletzung die klassische Symptom-Trias einer posttraumatischen Belas tungsstörung (ICD 10: F43.1) mit Intrusionen (unfallbezogene Albträume mit hoher Intensität und Frequenz, anfänglich panische Angst und Fröstelgefühl beim Anblick von Autos, flashback-artige Erlebnisse), Vermeidungsverhalten sowie einem Hyperarousel (Nervosität, Konzentrationsschwäche, vegetative Auslenkung mit vermehrtem Schwitzen und Schlafstörungen). Unter psycho pharmakologischer und traumaorientierter psychiatrischer Behandlung im am bulanten Setting sei die Symptomatik inzwischen soweit gemildert worden, dass die Störung allmählich in eine Remissionsphase übergegangen sei. Als Begleit symptomatik seien eine leichte depressive Verstimmung (vor allem aufgrund des Visusverlustes links) sowie somatoforme Störungen („Dunkelwerden“ im rechten Auge, Schwindel, frontale Kopfschmerzen) auszumachen. Die psychische Stö rung habe Krankheitswert und sei weiterhin behandlungsbedürftig. Im jetzigen Zeitpunkt sei aus psychiatrischen Gründen noch von keiner verwertbaren Ar beitsfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei in etwa zwei Monaten erneut einzuschätzen.
E. 3.2.3 Assistenzärztin med. pract . J.___ und Oberarzt Dr. med. K.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___ , führten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/49.1-49.8) folgende Diag nosen auf (Unfall vom 26. Juli 2010): -
Commotio Cerebri, anamnestisch Bewusstlosigkeit -
Dislozierte Clavicula-Fraktur links -
28.07.2010 Intramedulläre Osteosynthese Clavicula links (TEN 2,0 mm) -
Posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom der linken Schul ter, schmerzbedingtes Aktivierungsdefizit -
18.10.2010 Arthro MRI Schulter links: RM intakt, AC-Gelenk un auffällig -
03.12.2010 Neurologisches Konsilium Dr. med.
G.___ : Keine Schädigung des Plexus brachialis oder anderer relevanter neuraler Strukturen verifizierbar -
Fraktur Sinus maxillaris lateraler Rand -
Orbitafraktur medial, lateral und inferior -
Verdacht auf traumatische Optikusneuropathie bei Contusio Or bitae post Unfall mit schon vorbestehender retinaler , makulär lokalisierter Narbe und traumatischer Anisokorie -
Laut Angaben aus den Akten linksseitiges Afferenzdefizit -
Posttraumatische Belastungsstörung in Remissionsphase und leicht gradige depressive und somatische Begleitsymptomatik (ICD 10: F43.1)
Im Zeitpunkt des Klinikaustritts (am 16. Dezember 2010) hätten folgende Prob leme bestanden: 1.
Funktionsstörungen des linken Schultergelenks mit Bewegungsein schränkung und belastungsabhängigen Schmerzen, bei Austritt ge bessert 2.
Gelegentlich Sensibilitätsstörungen von Ellenbogen links bis in Dig . II V ziehend
E. 3.2.4 PD Dr. med. F.___ von der Augenklinik des Z.___ diag nostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/87) eine diffuse schwere Netzhautveränderung am hinteren Augenpol links ungeklärter Genese (vorbestehend, das heisse beim Unfall vom 26. Juli 2010 sehr wahrscheinlich schon vorhanden). Mutmasslich sei die deutlich reduzierte Sehschärfe links vor bestehend ; nach dem Unfall habe das noch zugenommen. Betreffend den Unfall vom 26. Juli 2010 seien folgende Diagnosen zu nennen: Fraktur der lateralen Wand des Sinus maxillaris links, nicht-dislozierte Orbitabodenfraktur links, mutmassliche unfallbedingte Opticusläsion links bei objektiv nachweisbarer se kundärer Strukturabnahme der retinalen Nervenfaserschicht sowie wahrschein lich linksseitige unfallbezogene Einschränkung der Gesichtsfeldaussengrenzen bei vorbestehender Einschränkung der Empfindlichkeit im Gesichtsfeldzentrum (S. 1) . Die quantitative Bemessung des linksseitigen peripheren Gesichtsfeldver lustes sei nachträglich unmöglich und rein hypothetisch. In der SUVA-Tabelle 11 würden Gesichtsfeldeinengungen als Integritätsschaden bewertet, aber nur mit der Annahme, dass die zentrale Insel intakt sei. Bei einer bereits schon er heblichen konzentrischen Einengung auf 30° bis 10° werde bei Einseitigkeit und zentraler Insel eine Integritätsentschädigung von 12 bis 18 % vorgeschlagen. Aufgrund der durch den Unfall eingetretenen Monokelsituation sei eine weitere Beschäftigung auf dem Bau wegen Unfallgefahr nicht mehr zu empfehlen. Eine anderweitige Beschäftigung sei jedoch möglich (S. 5) .
E. 3.2.5 Oberarzt Dr. med. L.___ von der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/99) dahingehend, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der klinischen Un tersuchung sowie der computertomographischen Bilanzierung eine kranken gymnastische Übungsbehandlung mittels Physiotherapie indiziert sei. Sowohl die muskuloskelettale Rehabilitation wie auch die analgetische Seite könne ver bessert werden. Aufgrund der schon lange andauernden Arbeitsunfähigkeit müsste eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Der Beschwer deführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.2.6 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 7/100) folgende Diagnosen fest: Velo-Unfall am 26.7.2010 mit -
Commotio cerebri -
dislozierte Claviculafraktur links -
Fraktur Sinus maxillaris laterale Wand -
Orbitafraktur medial, lateral und inferior (Orbita = Augenhöhle) -
traumatische Anisokorie OS>OD (unterschiedliche Pupillenweite, links weiter als rechts) bei Verdacht auf traumatische Opticus neuropathie ( Sehnerverkrankung ) bei Contusio
orbitae bei vor bestehender
retinaler Narbe im makulären Bereich (zentrale Netzhautnarbe), RQW temporale Braue (versorgt), Afferenzdefizit linksseitig im Rahmen der Neuropathie. -
Excoriation Ellbogen rechts Diagnose linkes Auge: -
traumatische Opticusneuropathie bei Status nach Contusio
or bitae ( bulbi ) 26.7.2010 bei schon vorbestehender retinaler Narbe im makulären Bereich -
Status nach Rissquetschwunde im Bereich der temporalen Braue Fernvisus rechts unkorrigiert gleich 1.0 ( Visus = Sehschärfe) Fernvisus links Handbewegung, Lichtperception in allen Quadranten Links ist die Papille (Sehnerv im Augenhintergrund) temporal etwas blässlich erscheinend, sonst randscharf. Makulär grosse pig mentierte ältere Narbe. Relatives afferentes Pupillendefizit.
Grundsätzlich - so Dr. D.___ weiter - sei er mit der Einschätzung von PD Dr. F.___ einverstanden. Den wahrscheinlich vorbestehend aufgehobenen zentralen Visus links (bedingt durch die schweren Netzhautveränderungen am hinteren Augenpol ) habe er aber in seinem Vorschlag für die Bemessung des Integritätsschadens nicht beachtet. Der erlittene Unfall habe wahrscheinlich zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (Verschlechterung bezie hungsweise Aufhebung des restlichen Gesichtsfeldes). Aber bereits vor dem Unfall vom 26. Juli 2010 sei sich der Beschwerdeführer an ein Sehen, welches beinahe einer Monokelsituation entspreche, gewohnt gewesen. Es sei schwierig zu sagen, wie gut das Gesichtsfeld nach links vor dem Unfall gewesen sei. Der Wegfall dieses Gesichtsfeld-Restes führe seines Erachtens nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr seiner früheren Tätigkeit nachgehen könnte. Dem Versicherten seien alle Tätigkeiten zumutbar, für welche ein monokulares Sehen ausreiche beziehungsweise für die kein Stereosehen erforderlich sei. Da er schon vor dem Unfall ein annähernd monokulares Sehen gehabt habe, dürfe dieses Zumutbarkeitsprofil nicht allzu eng ausgelegt werden.
Dr . D.___ schätzte den unfallbedingten ophthalmologischen Integritätsschaden auf 5 % und führte zur Begründung Folgendes aus (Urk. 7/100.6): Grundlage für die Schätzung des Integritätsschadens sei die SUVA-Tabelle 11.2 (Verlust des Sehvermögens auf einer Seite). Der Integritätsschaden sei hier mit 30 % be zeichnet. Für den Vorzustand sei die Tabelle 11.2 (einseitige Visusreduktion ) massgebend. Die Tabelle 11.6, Tab. III (die PD Dr. F.___ angewandt hatte) sei
untergeordnet. Es sei davon auszugehen, dass vorbestehend der Visus links 0.1 oder weniger betragen habe, bedingt durch die schweren Netzhautverände rungen am hinteren Augenpol . Es sei somit von einem vorbestehenden Integri tätsschaden von 25 % auszugehen. Daraus ergebe sich ein unfallbedingter In tegritätsschaden von 5 % (= 30 % . /. 25 %). Mit einer Verbesserung der Situa tion könne nicht mehr gerechnet werden.
E. 3.2.7 Dr. B.___ äusserte sich am 26. September 2011 dahingehend, dass die psychiatri sche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer klage aktuell über Schlafstörungen, Albträume und eine depressive Antriebs störung. Das posttraumatische Syndrom und die depressiven Symptome hätten sich deutlich gebessert. Es fänden vierzehntägliche Sitzungen statt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Für eine Restitutio ad integrum sei die Behandlung sicher bis Ende 2011 notwendig. Die Prognose hänge vor allem vom Gelingen der Arbeitsintegrationsbemühungen der Be schwerdegegnerin ab (Urk. 7/109).
E. 3.2.8 Kreisarzt Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/113) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung über Probleme mit dem Sehen und Schulterbeschwerden links geklagt habe. Mit dem linken Auge könne er nichts sehen; er habe eine entsprechende Einschränkung des Sehfeldes nach links. Eindrucksmässig führe dies auch zu einem langsamen Rückgang des Sehens auf der rechten Seite. Das rechte Auge sei überlastet. In der linken Schulter gebe er Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins an. Die Schulterbe weglichkeit sei eingeschränkt; er könne den Arm nur etwa bis zur Horizontalen anheben (S. 4). Der Beschwerdeführer sei am 26. Juli 2010 mit seinem Fahrrad gegen ein Auto geprallt und dabei zu Fall gekommen. Er habe eine Commotio cerebri, eine dislozierte Claviculafraktur links sowie Frakturen im Gesichtsbe reich links mit Verletzung am linken Auge erlitten. Der Verlauf von Seiten der Gesichtsfrakturen und der Commotio cerebri sei unauffällig gewesen; hier be stünden keine nennenswerten Residuen mehr. Am linken Auge sei eine massive Visuseinschränkung festgestellt worden, wobei als Vorzustand eine ausgedehnte zentrale Netzhautnarbe vorhanden gewesen sei. Die Situation sei ophthalmolo gisch im Z.___ und versicherungsmedizinisch durch den Ophthlamologen
Dr. D.___ beurteilt worden: Eine erhebliche [unfallbedingte] funktionelle Einschränkung durch die Reduktion des Gesichtsfeldes werde we gen des Vorzustandes negiert; unfallkausal bestehe eine Integritätseinbusse von 5 %. Die dislozierte Claviculafraktur sei initial
intramedullär geschient worden. Wegen eines fehlenden Durchbaus sei dann aber am 3. März 2011 eine Revisi onsoperation mit Plattenosteosynthese notwendig gewesen. Der ossäre
Durch bau sei mittlerweile - bildgebend bestätigt – abgeschlossen (S. 7).
Das Ausmass der geklagten Restschmerzhaftigkeit im Bereich der linken Clavi cula sei nach dem Frakturdurchbau medizinisch nicht erklärbar. Aus neurolo gischer Sicht habe Dr. G.___ bereits am 6. Dezember 2010 die Erklärbarkeit durch neurologische Pathologien verneint. Die SUVA habe bislang die Kosten der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers übernommen. Seit min destens einem halben Jahr sei jedoch die posttraumatische Belastungsstörung in Remission; Dr. B.___ habe dem Beschwerdeführer am 29. September 2011 aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 8).
Bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils sei das demonstrative Verhalten und die Symptomausweitung nach konsolidierter Claviculafraktur zu beachten und deshalb vor allem auch theoretisch e und erfahrungsbedingte Überlegungen zu berücksichtigen: Eine bis mittelschwere Arbeit sei vollzeitig möglich. Als einzige Einschränkung ergebe sich, dass eine Tätigkeit mit der linken Hand über Kopf nur selten möglich sei. An dieser Stelle müsse auch festgehalten werden, dass ein allfälliges Umschulungspotential klein wäre; die intellektuellen Res sourcen des Beschwerdeführers seien eher beschränkt, die sprachlichen Kennt nisse minimal (S. 8). Anzufügen sei, dass der Versicherte nach konsolidierter Fraktur deutlich zu viele Analgetika einnehme. Dies sei unfallkausal nicht er klärbar. Die langdauernde Einnahme von Schmerzmitteln, insbesondere von Dafalgan , könnte zu einem medikamentös verursachten Kopfschmerz geführt haben (S. 8 f.). Bezüglich der Clavicula links ergebe sich durch die strukturelle Schädigung keine erhebliche Integritätseinbusse. Die geschuldete Integritätsentschädigung werde durch die unfallbedingte Einbusse am linken Auge begründet, die bereits von Dr. D.___ geschätzt worden sei (S. 9). 4.
E. 4 Erblindung des linken Auges
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer gelten machen liess, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie im vorliegenden Prozess die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7/1-128) anders nummeriert habe als in einem früheren Verfahrensstadium, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Urk. 13 S. 3 f.), erweist sich sein Vortrag als nicht stichhaltig. Es mag zwar zutreffend sein, dass diese Vor gehensweise für den Beschwerdeführer und das Gericht zu einem gewissen Mehraufwand führt. Das ändert aber nichts daran, dass es ihm trotzdem mög lich war, den angefochtenen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Auch dem Gericht ist es ohne Weiteres möglich, die vom Beschwerdeführer zi tierten Akten zu finden. Es steht zudem ausser Zweifel, dass die Akten vollstän dig eingereicht wurden (vgl. auch Urk. 17 S. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör tangiert oder gar verletzt sein könnte.
E. 4.2 Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass beim Beschwer deführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor handen sind, die zum Teil auf das Unfallereignis vom 26. Juli 2010 zurückzu führen sind. Nach den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. D.___ (vgl. dazu oben E. 3.2.6 und 3.2.8), die mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein stimmen, sind die Restbeschwerden an der linken Schulter sowie die Visusre duktion am linken Auge als unfallbedingt anzusehen. Die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 7/100 und 7/113) erfüllen sämtliche in E. 1.3 dargelegten Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis an Arztberichte. Sie sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und die Vorakten und sind einleuchtend begründet. Die Beurteilungen sind in sich nachvollziehbar und fügen sich widerspruchslos ins Bild ein, das die übrigen medizinischen Akten zeichnen. Darauf kann vollum fänglich abgestellt werden.
Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer zwar beim Unfall vom 26. Juli 2010 eine Commotio cerebri erlitt und zudem in der Folge auch psychi atrisch behandelt wurde. Dr. E.___ stellte diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass der Verlauf der Commotio cerebri unauffällig gewesen sei und keine nennenswerten Residuen mehr bestünden (Urk. 7/113.7). Entsprechendes gilt auch für die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie Dr. E.___ im Anschluss an den behandelnden Psychiater, Dr. B.___ (vgl. E. 3.2.7 und Urk. 7/109) ausführte (Urk. 7/113.8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht hatte Dr. G.___ bereits am 6. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass keine spezifischen neurologi schen Befunde erhoben werden konnten (vgl. E. 3.2.1 und Urk. 7/41). Auch dies berücksichtigte Dr. E.___ in seiner Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 7/113.8). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass insbesondere auch der Schluss von Dr. E.___ , wonach keine nennenswerten Residuen der erlittenen Commotio cerebri mehr vorlägen , durch die Akten gestützt wird und somit nachvollziehbar und einleuchtend erscheint. Auch die wenig substantiiert vor getragene Rüge, dass die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers bei der medizi nischen Abklärung nicht genügend Beachtung gefunden hätten (vgl. Urk. 1 S. 7), geht an der Sache vorbei. Die Kopfschmerzen wurden insbesondere von Dr. E.___ thematisiert; einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis konnte er aber nicht erkennen, sondern schrieb diese Kopfschmerzen dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer zu viele Analgetika, insbesondere Dafalgan , konsu mierte (Urk. 7/113.8-9). Ein Zusammenhang mit der erlittenen Commotio ce rebri wurde nicht hergestellt, sondern - wie ausgeführt - sogar erklärt, dass diese ohne nennenswerte Residuen ausgeheilt sei.
Als unfallbedingte Residuen liegen - wie dargelegt
- einzig die Beschwerden an der linken Schulter und die Visusreduktion links vor. Abzustellen ist weiter auch auf das von Dr. E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil: mittelschwere Tätigkeiten mit der Einschränkung, dass Arbeiten über Kopf mit der linken Hand nur selten ausgeführt werden können (Urk. 7/113.8; vgl. dazu auch die Einschätzung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 19. August 2011, wonach die unfallbedingte Reduktion des Gesichtsfeldes nicht dazu führe, dass er seiner früheren Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte und dass ihm alle Tätigkeiten, für welche ein mononukleares Sehen ausreiche, zumutbar seien (Urk. 7/100.4).
E. 4.3 Dr. D.___ schätzte die Integritätseinbusse am linken Auge (E. 3.2.6) gestützt auf die SUVA-Tabelle 11.2 (Verlust des Sehvermögens auf einer Seite) auf ins gesamt 30 % (Urk. 7/100.6). Für den Vorzustand sei ebenfalls die Tabelle 11.2 (einseitige Visusreduktion ) massgebend. Es sei davon auszugehen, dass vorbe stehend der Visus links 0.1 oder weniger betragen habe, bedingt durch die schweren Netzhautveränderungen am hinteren Augenpol . Es liege somit ein vorbestehender Integritätsschaden von 25 % vor. Daraus ergebe sich ein unfall bedingter Integritätsschaden von 5 % (= 30 % . /. 25 %).
PD Dr. F.___ kam zwar bei seiner Schätzung der Integritätseinbusse ge stützt auf eine andere Tabelle der SUVA (Tabelle 11.6, Tabelle III) zu einem an deren Ergebnis (vgl. Urk. 7/87.5 und oben E. 3.2.4), Dr. D.___ erklärte jedoch nachvollziehbar, dass vorliegend nicht die von PD Dr. F.___ angewandte Tabelle, die untergeordnet sei, zur Anwendung komme, sondern die von ihm verwendete Tabelle 11.2, die speziell für Visusreduktionen massgebend sei (Urk. 100.6). Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass Dr. D.___ als (oph thalmologischer) Vertrauensarzt der SUVA über spezifisches Expertenwissen in Bezug auf die Anwendung der entsprechenden SUVA-Tabellen verfügt.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Vorzustand am linken Auge lediglich behauptet, aber nicht bewiesen worden sei, erweist sich als nicht stich haltig, gingen doch sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. F.___ aufgrund der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen davon aus, dass bereits vor dem Unfall eine erhebliche Schädigung des linken Auges vorhanden war. Dr. D.___ führte dazu aus, dass vor dem Unfall wahrscheinlich erhebliche narbige Verän derungen vor allem im Bereich der zentralen Netzhaut bestanden hätten. Das periphere Gesichtsfeld links sei zwar wahrscheinlich noch intakt, aber der zentra le Visus aufgehoben gewesen (Urk. 7/100.3). PD Dr. F.___ äusserte sich dahingehend, dass schon vor dem Unfall vom 26. Juli 2010 sehr wahr scheinlich am linken Auge - hervorgerufen durch ein vorausgehendes Trauma oder eine Krankheit - eine rigide, pathologisch erweiterte linksseitige Pupille und eine ausgedehnte Zerstörung der rentinalen Aussenschichten am hinteren Pol bestanden habe (Urk. 7/87.4). Gestützt auf diese Einschätzungen von Dr. D.___ und PD Dr. F.___ ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich keit vom Vorliegen des geschilderten Vorzustandes auszugehen und die Schät zung der unfallbedingt am linken Augen eingetretenen Integritätseinbusse von 5 % zu bestätigen. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 24. Oktober 2011 ist weiter erstellt, dass durch die strukturelle Schädigung der Clavicula links keine erhebliche Integritätseinbusse begründet wird (Urk. 7/113.9). Somit ergibt sich eine unfallbedingte Integritätseinbusse von insgesamt 5 %. Der an gefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), in dem die dem Beschwerdeführer be reits verfügungsweise zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % bestä tigt wurde, erweist sich insoweit als korrekt.
E. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers aus, wonach er im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 60'060. erzielt hätte (Urk. 7/81.1 und Urk. 7/122.1 Ziffer 1). Dagegen liess der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein wenden. Das Valideneinkommen ist durch die Akten ausgewiesen.
E. 4.4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf insgesamt fünf DAP (Hilfsarbeiter, Verpacker, Abfüller, Produktionsmit arbeiter und Kontrolleur [vgl. Urk. 7/120]). Wie im angefochtenen Einsprache entscheid (Urk. 2 S. 7) zutreffend ausgeführt wurde, tragen die in den DAP-Pro filen dargestellten Tätigkeiten den unfallbedingten Einschränkungen des Be schwerdeführers Rechnung. Sämtliche in den DAP genannten Tätigkeiten sind gemäss dem von Dr. E.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (mittelschwere Tä tigkeiten mit der Einschränkung, dass Arbeiten über Kopf mit der linken Hand nur selten ausgeführt werden können [Urk. 7/113.8]) dem Beschwerdeführer zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass das Zumutbarkeitsprofil durch die Visus verminderung am linken Auge nicht weiter beziehungsweise angesichts der aufgelegten DAP nicht in relevanter Weise eingeschränkt wird (vgl. dazu die Ausführungen Dr. D.___ in Ur
k. 7/100.4).
Aus den aufgelegten DAP-Profilen ergibt sich ein Durchschnittseinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 59'430. . Wie erwähnt, zog die Beschwerdegegnerin von diesem Einkommen 8 % ab, da der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittli ches Valideneinkommen erzielt hatte (Parallelisierung; vgl. dazu E. 1.1.2) und legte ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades demzufolge ein Invalideneinkom men von Fr. 54‘675. zugrunde (vgl. dazu Urk. 2 S. 7 E. 3c).
E. 4.4.3 Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen zur Bestimmung des Invali deneinkommens erweist sich sowohl in grundsätzlicher als auch in massli cher Hinsicht als korrekt. In quantitativer Hinsicht, namentlich was die Frage des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens beziehungsweise der Paralleli sierung betrifft, kann auf die detaillierte Aufstellung in den Akten der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/121) verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. In grundsätzlicher Hinsicht ist zwar da rauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur teil 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 Folgendes zur Parallelisierung der Be messungsfaktoren bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen erwog (E. 7.5): Die Versicherte erachtet es im Weiteren nicht als einsichtig, weshalb bei der DAP-Methode - anders als bei der LSE-Methode (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 301, 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61) - der Parallelität der Be messungsfaktoren bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen keine Rechnung getragen werde. Diese Rüge ist unbegründet. Bei ei ner korrekten Anwendung der DAP-Methode werden bei unterdurch schnittlichem Valideneinkommen in der Regel ebenfalls unterdurch schnittliche DAP-Blätter ausgewählt (vgl. Urteil 8C_744/2011 vom 2 5. April 2012 E. 7.1 m.H . auf die Urteile 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.3.2 und 8C_413/2010 vom 2 6. August 2010 E. 7). Entsprechend wurde im vorliegenden Fall vorgegangen: So liegt der Durchschnitt der Löhne der ausgewählten DAP-Blätter unter je nem der Durchschnittslöhne der grundsätzlich in Frage kommenden Stellenprofile.
Mit anderen Worten ist bei der Anwendung der DAP-Methode in der Regel nicht ein prozentualer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, sondern die Parallelität der Einkommen durch eine entsprechende Auswahl der DAP-Profile (mit vergleichbar tiefen Durchschnittslöhnen) vorzunehmen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 25. April 2012 geht allerdings her vor, dass auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode (Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund üblicher, das heisst durch schnittlicher DAP-Profile mit entsprechender prozentualer Herabsetzung des ermittelten Durchschnittseinkommens) rechtens ist (vgl. E. 7.2 des genannten Urteils). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer zu Recht au ch nicht in Zweifel gezogen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 54‘675. zu bestätigen ist.
E. 4.4.4 Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 60'060. und eines Invalidenein kommens von Fr. 54‘675. resultiert ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von aufgerundet 9 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Be schwerde erweist sich demzufolge auch im Rentenpunkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 5.1 Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom 30. Mai 2012 (Urk. 1) Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00125 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
13. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war ab 2. Juni 2009 (befristet bis 17. Dezember 2010) bei der Y.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 26. Juli 2010 als Fahrradfahrer von einem Auto angefahren wurde (Urk. 7/1).
Die medizinische Erstversorgung fand im Z.___ statt, wo er bis zum 30. Juli 2010 hospitalisiert war (Urk. 7/4; Diagnosen: Commotio ce rebri; dislozierte Claviculafraktur links; Fraktur Sinus maxillaris laterale Wand; Orbitafraktur medial, lateral und inferior; traumatische Anisokorie bei Verdacht auf traumatische Optikusneuropathie bei Contusio
orbitae bei vorbestehender retinaler Narbe im makulären Bereich, Rissquetschwunde temporale Braue, Af ferenzdefizit linksseitig im Rahmen der Neuropathie; Exkorationen Ellenbogen rechts). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, sowie in der Augenklinik, der Unfallklinik, der Klinik für Wiederher stellungschirurgie und der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___ untersucht und behandelt (vgl. etwa Urk. 7/17, 7/25-26, 7/35 und 7/52). Vom 25. November bis 16. Dezember 2010 hielt sich der Versicherte in der C.___ auf (Urk. 7/49). Am 19. August 2011 reichte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , Vertrauensarzt der SUVA, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/100), in dem er unter anderem zur erlittenen Integritätseinbusse Stellung bezog. Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Versicherten am 24. Oktober 2011 (Urk. 7/113). 1.2
Mit Schreiben vom 4. November 2011 (Urk. 7/115) teilte die SUVA der damali gen Rechtsvertreterin des Versicherten mit, dass aus somatischer und psychiat rischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2012 bestehe, weshalb die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende 2011 eingestellt würden. Am 6. Dezember 2011 liess der Versicherte der SUVA mitteilen, dass er damit nicht einverstanden sei (Urk. 7/118).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 (Urk. 7/123) sprach die SUVA dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneinte den An spruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 9 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/124) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2 = Urk. 7/128) ab. 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2012 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 25. April 2012 vollumfänglich aufzuheben. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten und die Integritätsentschädigung zu erhöhen;
alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem liess er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 (Urk. 6) auf Ab weisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Dies gilt ebenfalls für den replican do gestellten Verfahrensantrag nach Änderung der Nummerierung der von der SUVA eingereichten Akten (vgl. Urk. 13 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.1.2
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kenntnisse , beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Inva liditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine An haltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem beschei deneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichsein kommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurch schnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Ver dienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab weicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide
realistischerweise nicht den Tabellenlohn er zielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzuneh men ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bun desgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invali deneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftli chen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnitt liches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in ge setzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheit lich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumut bare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, son dern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versi cherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Va lideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2) .
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
1.2 1.2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.2.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.2.3
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 %. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 60‘060. ein mit den Lohnangaben in den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) ermitteltes In valideneinkommen von Fr. 54‘675. gegenüber. Bei letzterem Einkommen be rücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass das Valideneinkommen des Be schwerdeführers unterdurchschnittlich gewesen sei (Abzug von 8 % vom durchschnittlichen Lohn der aufgelegten DAP). Weiter führte die Beschwerde gegnerin aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unfallbedingten oph thalmologischen Integritätsschadens Anspruch auf eine Entschädigung von 5 % habe. Es könne insoweit auf die Schätzung von Dr. D.___ abgestellt werden. Weitere unfallbedingte Integritätsschäden lägen nach der medizinischen Ak tenlage nicht vor.
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin an den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid festhalten und ergänzend ausführen, dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – beim Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf den entsprechenden Be richt von Dr. D.___ , von einem relevanten ophthalmologischen Vorzustand ( Visus links 0.1 oder weniger) auszugehen sei. Dies entspreche einer Integritäts einbusse von 25 %, welche vom gesamthaft vorliegenden Integritätsschaden von 30 % abzuziehen sei, so dass sich der unfallbedingt zu entschädigende Nettointegritätsschaden auf 5 % belaufe. Dabei komme bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung die SUVA-Tabelle 11.6 zur Anwendung (Urk. 6; vgl. auch Urk. 17). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die ophthalmologische Beurteilung, die Grundlage des Zumutbarkeitsprofils und der Schätzung des Integritätsschadens sei, nicht zutreffend sei. Der angebliche Vor zustand werde bloss vermutet. Schon die Netzhautveränderung an sich sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und erst recht nicht die daraus mutmasslich abgeleitete reduzierte Sehschärfe. Abgesehen davon habe PD Dr. F.___
- ebenfalls unter der Annahme eines Vorzustan des
- eine völlig andere Schätzung des Integritätsschadens als Dr. D.___ abge geben. Im Austrittsbericht der C.___ sei zudem ausgeführt wor den, dass fünf Monate nach der dislozierten Claviculafraktur noch immer Funk tionseinschränkungen des linken Schultergelenks bestünden; der radiologische Vergleich zeige eine unveränderte Lage des Osteosynthesematerials . Der Vor wurf der erheblichen Symptomausweitung sei leichtfertig erhoben worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Fraktur vollständig durchgebaut sei; das sei in der kreisärztlichen Untersuchung nur behauptet worden. Vor diesem Hinter grund erweise sich die Zumutbarkeitsbeurteilung als unzutreffend. Die geklag ten Kopfschmerzen seien nicht abgeklärt, sondern einfach mit dem Analgetika-Konsum verharmlost worden (Urk. 1). Replicando liess der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen festhalten und zudem rügen, dass die Beschwerdegegnerin ein Dossier einreichen liess, dass in Umfang und Nummerierung nicht demjeni gen entspreche, dass ihm früher zugestellt worden sei. Dadurch werde der An spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 13). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente sowie auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % hat. 3.2 3.2.1
Oberarzt Dr. med. G.___ von der Klinik für Wiederherstellungschirurgie vom Z.___ äusserte sich am 6. Dezember 2010, nachdem er den Beschwerdeführer neurologisch und elektrodiagnostisch untersucht hatte, da hingehend, dass keine Befunde hätten objektiviert werden können, welche über diejenigen einer Schmerzhemmung im Rahmen eines myofaszialen , posttrau matischen Schmerzsyndroms der linken Schulter hin aus gehen würden (Urk. 7/41). 3.2.2
Dr. phil. H.___ , Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, und Oberärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, von der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/49.9-49.13) folgende psychopathologische Diagnose: „Posttraumatische Belastungsstörung in Remissionsphase und leichtgradige de pressive und somatoforme Begleitsymptomatik (ICD 10: F43.1).“ Der Beschwer deführer sei am 26. Juli 2010 auf seinem Fahrrad von einem Auto angefahren worden und habe sich dabei eine Commotio cerebri, eine dislozierte Clavicu lafraktur links und eine Orbitafraktur links mit traumatischer Optikus -Neuro pathie zugezogen. An der Unfallstelle sei er von der Sanität in apathischem Zu stand am Boden sitzend vorgefunden worden, was auf eine mögliche akute Be lastungsreaktion in der Initialphase sprechen könne. Für den Unfall bestehe eine peritraumatische Amnesie, was wahrscheinlich teils auf eine Dissoziation, teils auf eine hirnorganische Ursache bei Commotio cerebri zurückzuführen sei. Trotz dieser Anamnese fänden sich beim Beschwerdeführer im Anschluss an die erlit tene Verletzung die klassische Symptom-Trias einer posttraumatischen Belas tungsstörung (ICD 10: F43.1) mit Intrusionen (unfallbezogene Albträume mit hoher Intensität und Frequenz, anfänglich panische Angst und Fröstelgefühl beim Anblick von Autos, flashback-artige Erlebnisse), Vermeidungsverhalten sowie einem Hyperarousel (Nervosität, Konzentrationsschwäche, vegetative Auslenkung mit vermehrtem Schwitzen und Schlafstörungen). Unter psycho pharmakologischer und traumaorientierter psychiatrischer Behandlung im am bulanten Setting sei die Symptomatik inzwischen soweit gemildert worden, dass die Störung allmählich in eine Remissionsphase übergegangen sei. Als Begleit symptomatik seien eine leichte depressive Verstimmung (vor allem aufgrund des Visusverlustes links) sowie somatoforme Störungen („Dunkelwerden“ im rechten Auge, Schwindel, frontale Kopfschmerzen) auszumachen. Die psychische Stö rung habe Krankheitswert und sei weiterhin behandlungsbedürftig. Im jetzigen Zeitpunkt sei aus psychiatrischen Gründen noch von keiner verwertbaren Ar beitsfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei in etwa zwei Monaten erneut einzuschätzen. 3.2.3
Assistenzärztin med. pract . J.___ und Oberarzt Dr. med. K.___ , Fach arzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, C.___ , führten in ihrem Bericht vom 4. Januar 2011 (Urk. 7/49.1-49.8) folgende Diag nosen auf (Unfall vom 26. Juli 2010): -
Commotio Cerebri, anamnestisch Bewusstlosigkeit -
Dislozierte Clavicula-Fraktur links -
28.07.2010 Intramedulläre Osteosynthese Clavicula links (TEN 2,0 mm) -
Posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom der linken Schul ter, schmerzbedingtes Aktivierungsdefizit -
18.10.2010 Arthro MRI Schulter links: RM intakt, AC-Gelenk un auffällig -
03.12.2010 Neurologisches Konsilium Dr. med.
G.___ : Keine Schädigung des Plexus brachialis oder anderer relevanter neuraler Strukturen verifizierbar -
Fraktur Sinus maxillaris lateraler Rand -
Orbitafraktur medial, lateral und inferior -
Verdacht auf traumatische Optikusneuropathie bei Contusio Or bitae post Unfall mit schon vorbestehender retinaler , makulär lokalisierter Narbe und traumatischer Anisokorie -
Laut Angaben aus den Akten linksseitiges Afferenzdefizit -
Posttraumatische Belastungsstörung in Remissionsphase und leicht gradige depressive und somatische Begleitsymptomatik (ICD 10: F43.1)
Im Zeitpunkt des Klinikaustritts (am 16. Dezember 2010) hätten folgende Prob leme bestanden: 1.
Funktionsstörungen des linken Schultergelenks mit Bewegungsein schränkung und belastungsabhängigen Schmerzen, bei Austritt ge bessert 2.
Gelegentlich Sensibilitätsstörungen von Ellenbogen links bis in Dig . II V ziehend 3.
Sporadisch Schwindelgefühl und Kopfschmerzen, bei Austritt gebes sert 4.
Erblindung des linken Auges 5.
Psychische Belastungssituation durch Unfall, häufig Albträume, Ver gesslichkeit, Konzentrationsstörungen, durch psychologische Betreuung gebessert
Es sei - so med. pract . J.___ und Dr. K.___ weiter - eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei weitgehend auf eine psychi sche Störung zurückzuführen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe eine mindestens mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die ange stammte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Arbeitsvertrag vor handen) sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). Entsprechendes gelte zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichti gung der psychischen Problematik auch für andere berufliche Tätigkeiten (S. 2) . 3.2.4
PD Dr. med. F.___ von der Augenklinik des Z.___ diag nostizierte in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/87) eine diffuse schwere Netzhautveränderung am hinteren Augenpol links ungeklärter Genese (vorbestehend, das heisse beim Unfall vom 26. Juli 2010 sehr wahrscheinlich schon vorhanden). Mutmasslich sei die deutlich reduzierte Sehschärfe links vor bestehend ; nach dem Unfall habe das noch zugenommen. Betreffend den Unfall vom 26. Juli 2010 seien folgende Diagnosen zu nennen: Fraktur der lateralen Wand des Sinus maxillaris links, nicht-dislozierte Orbitabodenfraktur links, mutmassliche unfallbedingte Opticusläsion links bei objektiv nachweisbarer se kundärer Strukturabnahme der retinalen Nervenfaserschicht sowie wahrschein lich linksseitige unfallbezogene Einschränkung der Gesichtsfeldaussengrenzen bei vorbestehender Einschränkung der Empfindlichkeit im Gesichtsfeldzentrum (S. 1) . Die quantitative Bemessung des linksseitigen peripheren Gesichtsfeldver lustes sei nachträglich unmöglich und rein hypothetisch. In der SUVA-Tabelle 11 würden Gesichtsfeldeinengungen als Integritätsschaden bewertet, aber nur mit der Annahme, dass die zentrale Insel intakt sei. Bei einer bereits schon er heblichen konzentrischen Einengung auf 30° bis 10° werde bei Einseitigkeit und zentraler Insel eine Integritätsentschädigung von 12 bis 18 % vorgeschlagen. Aufgrund der durch den Unfall eingetretenen Monokelsituation sei eine weitere Beschäftigung auf dem Bau wegen Unfallgefahr nicht mehr zu empfehlen. Eine anderweitige Beschäftigung sei jedoch möglich (S. 5) . 3.2.5
Oberarzt Dr. med. L.___ von der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 7/99) dahingehend, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der klinischen Un tersuchung sowie der computertomographischen Bilanzierung eine kranken gymnastische Übungsbehandlung mittels Physiotherapie indiziert sei. Sowohl die muskuloskelettale Rehabilitation wie auch die analgetische Seite könne ver bessert werden. Aufgrund der schon lange andauernden Arbeitsunfähigkeit müsste eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Der Beschwer deführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2.6
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 7/100) folgende Diagnosen fest: Velo-Unfall am 26.7.2010 mit -
Commotio cerebri -
dislozierte Claviculafraktur links -
Fraktur Sinus maxillaris laterale Wand -
Orbitafraktur medial, lateral und inferior (Orbita = Augenhöhle) -
traumatische Anisokorie OS>OD (unterschiedliche Pupillenweite, links weiter als rechts) bei Verdacht auf traumatische Opticus neuropathie ( Sehnerverkrankung ) bei Contusio
orbitae bei vor bestehender
retinaler Narbe im makulären Bereich (zentrale Netzhautnarbe), RQW temporale Braue (versorgt), Afferenzdefizit linksseitig im Rahmen der Neuropathie. -
Excoriation Ellbogen rechts Diagnose linkes Auge: -
traumatische Opticusneuropathie bei Status nach Contusio
or bitae ( bulbi ) 26.7.2010 bei schon vorbestehender retinaler Narbe im makulären Bereich -
Status nach Rissquetschwunde im Bereich der temporalen Braue Fernvisus rechts unkorrigiert gleich 1.0 ( Visus = Sehschärfe) Fernvisus links Handbewegung, Lichtperception in allen Quadranten Links ist die Papille (Sehnerv im Augenhintergrund) temporal etwas blässlich erscheinend, sonst randscharf. Makulär grosse pig mentierte ältere Narbe. Relatives afferentes Pupillendefizit.
Grundsätzlich - so Dr. D.___ weiter - sei er mit der Einschätzung von PD Dr. F.___ einverstanden. Den wahrscheinlich vorbestehend aufgehobenen zentralen Visus links (bedingt durch die schweren Netzhautveränderungen am hinteren Augenpol ) habe er aber in seinem Vorschlag für die Bemessung des Integritätsschadens nicht beachtet. Der erlittene Unfall habe wahrscheinlich zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt (Verschlechterung bezie hungsweise Aufhebung des restlichen Gesichtsfeldes). Aber bereits vor dem Unfall vom 26. Juli 2010 sei sich der Beschwerdeführer an ein Sehen, welches beinahe einer Monokelsituation entspreche, gewohnt gewesen. Es sei schwierig zu sagen, wie gut das Gesichtsfeld nach links vor dem Unfall gewesen sei. Der Wegfall dieses Gesichtsfeld-Restes führe seines Erachtens nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr seiner früheren Tätigkeit nachgehen könnte. Dem Versicherten seien alle Tätigkeiten zumutbar, für welche ein monokulares Sehen ausreiche beziehungsweise für die kein Stereosehen erforderlich sei. Da er schon vor dem Unfall ein annähernd monokulares Sehen gehabt habe, dürfe dieses Zumutbarkeitsprofil nicht allzu eng ausgelegt werden.
Dr . D.___ schätzte den unfallbedingten ophthalmologischen Integritätsschaden auf 5 % und führte zur Begründung Folgendes aus (Urk. 7/100.6): Grundlage für die Schätzung des Integritätsschadens sei die SUVA-Tabelle 11.2 (Verlust des Sehvermögens auf einer Seite). Der Integritätsschaden sei hier mit 30 % be zeichnet. Für den Vorzustand sei die Tabelle 11.2 (einseitige Visusreduktion ) massgebend. Die Tabelle 11.6, Tab. III (die PD Dr. F.___ angewandt hatte) sei
untergeordnet. Es sei davon auszugehen, dass vorbestehend der Visus links 0.1 oder weniger betragen habe, bedingt durch die schweren Netzhautverände rungen am hinteren Augenpol . Es sei somit von einem vorbestehenden Integri tätsschaden von 25 % auszugehen. Daraus ergebe sich ein unfallbedingter In tegritätsschaden von 5 % (= 30 % . /. 25 %). Mit einer Verbesserung der Situa tion könne nicht mehr gerechnet werden. 3.2.7
Dr. B.___ äusserte sich am 26. September 2011 dahingehend, dass die psychiatri sche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer klage aktuell über Schlafstörungen, Albträume und eine depressive Antriebs störung. Das posttraumatische Syndrom und die depressiven Symptome hätten sich deutlich gebessert. Es fänden vierzehntägliche Sitzungen statt. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Für eine Restitutio ad integrum sei die Behandlung sicher bis Ende 2011 notwendig. Die Prognose hänge vor allem vom Gelingen der Arbeitsintegrationsbemühungen der Be schwerdegegnerin ab (Urk. 7/109). 3.2.8
Kreisarzt Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/113) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung über Probleme mit dem Sehen und Schulterbeschwerden links geklagt habe. Mit dem linken Auge könne er nichts sehen; er habe eine entsprechende Einschränkung des Sehfeldes nach links. Eindrucksmässig führe dies auch zu einem langsamen Rückgang des Sehens auf der rechten Seite. Das rechte Auge sei überlastet. In der linken Schulter gebe er Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins an. Die Schulterbe weglichkeit sei eingeschränkt; er könne den Arm nur etwa bis zur Horizontalen anheben (S. 4). Der Beschwerdeführer sei am 26. Juli 2010 mit seinem Fahrrad gegen ein Auto geprallt und dabei zu Fall gekommen. Er habe eine Commotio cerebri, eine dislozierte Claviculafraktur links sowie Frakturen im Gesichtsbe reich links mit Verletzung am linken Auge erlitten. Der Verlauf von Seiten der Gesichtsfrakturen und der Commotio cerebri sei unauffällig gewesen; hier be stünden keine nennenswerten Residuen mehr. Am linken Auge sei eine massive Visuseinschränkung festgestellt worden, wobei als Vorzustand eine ausgedehnte zentrale Netzhautnarbe vorhanden gewesen sei. Die Situation sei ophthalmolo gisch im Z.___ und versicherungsmedizinisch durch den Ophthlamologen
Dr. D.___ beurteilt worden: Eine erhebliche [unfallbedingte] funktionelle Einschränkung durch die Reduktion des Gesichtsfeldes werde we gen des Vorzustandes negiert; unfallkausal bestehe eine Integritätseinbusse von 5 %. Die dislozierte Claviculafraktur sei initial
intramedullär geschient worden. Wegen eines fehlenden Durchbaus sei dann aber am 3. März 2011 eine Revisi onsoperation mit Plattenosteosynthese notwendig gewesen. Der ossäre
Durch bau sei mittlerweile - bildgebend bestätigt – abgeschlossen (S. 7).
Das Ausmass der geklagten Restschmerzhaftigkeit im Bereich der linken Clavi cula sei nach dem Frakturdurchbau medizinisch nicht erklärbar. Aus neurolo gischer Sicht habe Dr. G.___ bereits am 6. Dezember 2010 die Erklärbarkeit durch neurologische Pathologien verneint. Die SUVA habe bislang die Kosten der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers übernommen. Seit min destens einem halben Jahr sei jedoch die posttraumatische Belastungsstörung in Remission; Dr. B.___ habe dem Beschwerdeführer am 29. September 2011 aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 8).
Bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils sei das demonstrative Verhalten und die Symptomausweitung nach konsolidierter Claviculafraktur zu beachten und deshalb vor allem auch theoretisch e und erfahrungsbedingte Überlegungen zu berücksichtigen: Eine bis mittelschwere Arbeit sei vollzeitig möglich. Als einzige Einschränkung ergebe sich, dass eine Tätigkeit mit der linken Hand über Kopf nur selten möglich sei. An dieser Stelle müsse auch festgehalten werden, dass ein allfälliges Umschulungspotential klein wäre; die intellektuellen Res sourcen des Beschwerdeführers seien eher beschränkt, die sprachlichen Kennt nisse minimal (S. 8). Anzufügen sei, dass der Versicherte nach konsolidierter Fraktur deutlich zu viele Analgetika einnehme. Dies sei unfallkausal nicht er klärbar. Die langdauernde Einnahme von Schmerzmitteln, insbesondere von Dafalgan , könnte zu einem medikamentös verursachten Kopfschmerz geführt haben (S. 8 f.). Bezüglich der Clavicula links ergebe sich durch die strukturelle Schädigung keine erhebliche Integritätseinbusse. Die geschuldete Integritätsentschädigung werde durch die unfallbedingte Einbusse am linken Auge begründet, die bereits von Dr. D.___ geschätzt worden sei (S. 9). 4. 4.1
Soweit der Beschwerdeführer gelten machen liess, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie im vorliegenden Prozess die von ihr eingereichten Akten (Urk. 7/1-128) anders nummeriert habe als in einem früheren Verfahrensstadium, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Urk. 13 S. 3 f.), erweist sich sein Vortrag als nicht stichhaltig. Es mag zwar zutreffend sein, dass diese Vor gehensweise für den Beschwerdeführer und das Gericht zu einem gewissen Mehraufwand führt. Das ändert aber nichts daran, dass es ihm trotzdem mög lich war, den angefochtenen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Auch dem Gericht ist es ohne Weiteres möglich, die vom Beschwerdeführer zi tierten Akten zu finden. Es steht zudem ausser Zweifel, dass die Akten vollstän dig eingereicht wurden (vgl. auch Urk. 17 S. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör tangiert oder gar verletzt sein könnte. 4.2
Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist erstellt, dass beim Beschwer deführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor handen sind, die zum Teil auf das Unfallereignis vom 26. Juli 2010 zurückzu führen sind. Nach den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. D.___ (vgl. dazu oben E. 3.2.6 und 3.2.8), die mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein stimmen, sind die Restbeschwerden an der linken Schulter sowie die Visusre duktion am linken Auge als unfallbedingt anzusehen. Die Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 7/100 und 7/113) erfüllen sämtliche in E. 1.3 dargelegten Anforderungen der höchstrichterlichen Praxis an Arztberichte. Sie sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und die Vorakten und sind einleuchtend begründet. Die Beurteilungen sind in sich nachvollziehbar und fügen sich widerspruchslos ins Bild ein, das die übrigen medizinischen Akten zeichnen. Darauf kann vollum fänglich abgestellt werden.
Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer zwar beim Unfall vom 26. Juli 2010 eine Commotio cerebri erlitt und zudem in der Folge auch psychi atrisch behandelt wurde. Dr. E.___ stellte diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass der Verlauf der Commotio cerebri unauffällig gewesen sei und keine nennenswerten Residuen mehr bestünden (Urk. 7/113.7). Entsprechendes gilt auch für die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie Dr. E.___ im Anschluss an den behandelnden Psychiater, Dr. B.___ (vgl. E. 3.2.7 und Urk. 7/109) ausführte (Urk. 7/113.8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht hatte Dr. G.___ bereits am 6. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass keine spezifischen neurologi schen Befunde erhoben werden konnten (vgl. E. 3.2.1 und Urk. 7/41). Auch dies berücksichtigte Dr. E.___ in seiner Gesamtbeurteilung (vgl. Urk. 7/113.8). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass insbesondere auch der Schluss von Dr. E.___ , wonach keine nennenswerten Residuen der erlittenen Commotio cerebri mehr vorlägen , durch die Akten gestützt wird und somit nachvollziehbar und einleuchtend erscheint. Auch die wenig substantiiert vor getragene Rüge, dass die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers bei der medizi nischen Abklärung nicht genügend Beachtung gefunden hätten (vgl. Urk. 1 S. 7), geht an der Sache vorbei. Die Kopfschmerzen wurden insbesondere von Dr. E.___ thematisiert; einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis konnte er aber nicht erkennen, sondern schrieb diese Kopfschmerzen dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer zu viele Analgetika, insbesondere Dafalgan , konsu mierte (Urk. 7/113.8-9). Ein Zusammenhang mit der erlittenen Commotio ce rebri wurde nicht hergestellt, sondern - wie ausgeführt - sogar erklärt, dass diese ohne nennenswerte Residuen ausgeheilt sei.
Als unfallbedingte Residuen liegen - wie dargelegt
- einzig die Beschwerden an der linken Schulter und die Visusreduktion links vor. Abzustellen ist weiter auch auf das von Dr. E.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil: mittelschwere Tätigkeiten mit der Einschränkung, dass Arbeiten über Kopf mit der linken Hand nur selten ausgeführt werden können (Urk. 7/113.8; vgl. dazu auch die Einschätzung von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 19. August 2011, wonach die unfallbedingte Reduktion des Gesichtsfeldes nicht dazu führe, dass er seiner früheren Tätigkeit nicht mehr nachgehen könnte und dass ihm alle Tätigkeiten, für welche ein mononukleares Sehen ausreiche, zumutbar seien (Urk. 7/100.4). 4.3
Dr. D.___ schätzte die Integritätseinbusse am linken Auge (E. 3.2.6) gestützt auf die SUVA-Tabelle 11.2 (Verlust des Sehvermögens auf einer Seite) auf ins gesamt 30 % (Urk. 7/100.6). Für den Vorzustand sei ebenfalls die Tabelle 11.2 (einseitige Visusreduktion ) massgebend. Es sei davon auszugehen, dass vorbe stehend der Visus links 0.1 oder weniger betragen habe, bedingt durch die schweren Netzhautveränderungen am hinteren Augenpol . Es liege somit ein vorbestehender Integritätsschaden von 25 % vor. Daraus ergebe sich ein unfall bedingter Integritätsschaden von 5 % (= 30 % . /. 25 %).
PD Dr. F.___ kam zwar bei seiner Schätzung der Integritätseinbusse ge stützt auf eine andere Tabelle der SUVA (Tabelle 11.6, Tabelle III) zu einem an deren Ergebnis (vgl. Urk. 7/87.5 und oben E. 3.2.4), Dr. D.___ erklärte jedoch nachvollziehbar, dass vorliegend nicht die von PD Dr. F.___ angewandte Tabelle, die untergeordnet sei, zur Anwendung komme, sondern die von ihm verwendete Tabelle 11.2, die speziell für Visusreduktionen massgebend sei (Urk. 100.6). Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass Dr. D.___ als (oph thalmologischer) Vertrauensarzt der SUVA über spezifisches Expertenwissen in Bezug auf die Anwendung der entsprechenden SUVA-Tabellen verfügt.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Vorzustand am linken Auge lediglich behauptet, aber nicht bewiesen worden sei, erweist sich als nicht stich haltig, gingen doch sowohl Dr. D.___ als auch PD Dr. F.___ aufgrund der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen davon aus, dass bereits vor dem Unfall eine erhebliche Schädigung des linken Auges vorhanden war. Dr. D.___ führte dazu aus, dass vor dem Unfall wahrscheinlich erhebliche narbige Verän derungen vor allem im Bereich der zentralen Netzhaut bestanden hätten. Das periphere Gesichtsfeld links sei zwar wahrscheinlich noch intakt, aber der zentra le Visus aufgehoben gewesen (Urk. 7/100.3). PD Dr. F.___ äusserte sich dahingehend, dass schon vor dem Unfall vom 26. Juli 2010 sehr wahr scheinlich am linken Auge - hervorgerufen durch ein vorausgehendes Trauma oder eine Krankheit - eine rigide, pathologisch erweiterte linksseitige Pupille und eine ausgedehnte Zerstörung der rentinalen Aussenschichten am hinteren Pol bestanden habe (Urk. 7/87.4). Gestützt auf diese Einschätzungen von Dr. D.___ und PD Dr. F.___ ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich keit vom Vorliegen des geschilderten Vorzustandes auszugehen und die Schät zung der unfallbedingt am linken Augen eingetretenen Integritätseinbusse von 5 % zu bestätigen. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 24. Oktober 2011 ist weiter erstellt, dass durch die strukturelle Schädigung der Clavicula links keine erhebliche Integritätseinbusse begründet wird (Urk. 7/113.9). Somit ergibt sich eine unfallbedingte Integritätseinbusse von insgesamt 5 %. Der an gefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), in dem die dem Beschwerdeführer be reits verfügungsweise zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % bestä tigt wurde, erweist sich insoweit als korrekt. 4.4 4.4.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers aus, wonach er im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 60'060. erzielt hätte (Urk. 7/81.1 und Urk. 7/122.1 Ziffer 1). Dagegen liess der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein wenden. Das Valideneinkommen ist durch die Akten ausgewiesen. 4.4.2
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegne rin auf insgesamt fünf DAP (Hilfsarbeiter, Verpacker, Abfüller, Produktionsmit arbeiter und Kontrolleur [vgl. Urk. 7/120]). Wie im angefochtenen Einsprache entscheid (Urk. 2 S. 7) zutreffend ausgeführt wurde, tragen die in den DAP-Pro filen dargestellten Tätigkeiten den unfallbedingten Einschränkungen des Be schwerdeführers Rechnung. Sämtliche in den DAP genannten Tätigkeiten sind gemäss dem von Dr. E.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (mittelschwere Tä tigkeiten mit der Einschränkung, dass Arbeiten über Kopf mit der linken Hand nur selten ausgeführt werden können [Urk. 7/113.8]) dem Beschwerdeführer zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass das Zumutbarkeitsprofil durch die Visus verminderung am linken Auge nicht weiter beziehungsweise angesichts der aufgelegten DAP nicht in relevanter Weise eingeschränkt wird (vgl. dazu die Ausführungen Dr. D.___ in Ur
k. 7/100.4).
Aus den aufgelegten DAP-Profilen ergibt sich ein Durchschnittseinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 59'430. . Wie erwähnt, zog die Beschwerdegegnerin von diesem Einkommen 8 % ab, da der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittli ches Valideneinkommen erzielt hatte (Parallelisierung; vgl. dazu E. 1.1.2) und legte ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades demzufolge ein Invalideneinkom men von Fr. 54‘675. zugrunde (vgl. dazu Urk. 2 S. 7 E. 3c). 4.4.3
Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen zur Bestimmung des Invali deneinkommens erweist sich sowohl in grundsätzlicher als auch in massli cher Hinsicht als korrekt. In quantitativer Hinsicht, namentlich was die Frage des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens beziehungsweise der Paralleli sierung betrifft, kann auf die detaillierte Aufstellung in den Akten der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/121) verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde. In grundsätzlicher Hinsicht ist zwar da rauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur teil 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 Folgendes zur Parallelisierung der Be messungsfaktoren bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen erwog (E. 7.5): Die Versicherte erachtet es im Weiteren nicht als einsichtig, weshalb bei der DAP-Methode - anders als bei der LSE-Methode (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 301, 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61) - der Parallelität der Be messungsfaktoren bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen keine Rechnung getragen werde. Diese Rüge ist unbegründet. Bei ei ner korrekten Anwendung der DAP-Methode werden bei unterdurch schnittlichem Valideneinkommen in der Regel ebenfalls unterdurch schnittliche DAP-Blätter ausgewählt (vgl. Urteil 8C_744/2011 vom 2 5. April 2012 E. 7.1 m.H . auf die Urteile 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.3.2 und 8C_413/2010 vom 2 6. August 2010 E. 7). Entsprechend wurde im vorliegenden Fall vorgegangen: So liegt der Durchschnitt der Löhne der ausgewählten DAP-Blätter unter je nem der Durchschnittslöhne der grundsätzlich in Frage kommenden Stellenprofile.
Mit anderen Worten ist bei der Anwendung der DAP-Methode in der Regel nicht ein prozentualer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen, sondern die Parallelität der Einkommen durch eine entsprechende Auswahl der DAP-Profile (mit vergleichbar tiefen Durchschnittslöhnen) vorzunehmen. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 25. April 2012 geht allerdings her vor, dass auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode (Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund üblicher, das heisst durch schnittlicher DAP-Profile mit entsprechender prozentualer Herabsetzung des ermittelten Durchschnittseinkommens) rechtens ist (vgl. E. 7.2 des genannten Urteils). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmethode wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer zu Recht au ch nicht in Zweifel gezogen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 54‘675. zu bestätigen ist. 4.4.4
Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 60'060. und eines Invalidenein kommens von Fr. 54‘675. resultiert ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von aufgerundet 9 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Be schwerde erweist sich demzufolge auch im Rentenpunkt als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5. 5.1
Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom 30. Mai 2012 (Urk. 1) Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5 .2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 5 .3
Der von Rechtsanwalt Chopard mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2012 geltend gemachte, nicht weiter spezifizierte Aufwand von 16,25 Stunden und Fr. 88.-- Barauslagen ( Urk. 19 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen .
Angesichts der zu studierenden und (wegen abweichender Ordnung) zu kontrol lierenden 128 Akte nstücke der Beschwerdegegnerin, de n etwa sieben- und fünfseitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädi gung von Rechtsanwalt Chopard bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5 .4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 30. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Ver fahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Chopard , Zürich, wird mit Fr. 2 ‘ 500 . -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit
sowie an : - die Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker