Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___
war seit April 1998 als Maler bei der Z.___ an gestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung (UVG) obligatorisch versichert. Am
3. April 2011 erlitt er im Zusam men hang mit einer tätlichen Auseinandersetzung im Club A.___ in B.___ ( Urk . 7/1 und Urk. 7/ 12 )
nebst einer Subluxation respektive Kontusion diverser Zähn e ( Urk. 7/5 S. 1) e in e Contusio capitis , eine leicht disloziert e Orbitaboden fraktur rechts , multiple Schürfwunden am Kopf sowie ein subunguales Häma tom am rechten Fuss (Urk. 7/14 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge die ge setzlichen Leistungen ( Urk. 7/ 6, 7/ 8, 7/ 11 , 7/ 39, 7/51 und 7/ 56 ). Am 7. Novem ber 2011 verfügte sie eine Kürzung der Geldleistungen um 50 %, da die erste kör per liche Aggression vom Versicherten ausgegangen sei ( Urk. 7/62). Die da gegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2011 ( Urk. 7/75) wies sie mit Entscheid vom
4. Mai 2012 ab (Urk. 7/102 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 erhob der Versicherte am
30. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und es seien ihm alle bisherigen sowie zukünftigen Geldleistungen in un gekürzter Höhe auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012
schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 4. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wag nisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Ver wei ge rung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 49 und 50 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht. In diesen beiden Artikeln werden die Verweigerung und Kürzung von Versicherungsleis tungen für Nichtberufsunfälle geregelt, die sich bei aussergewöhnlichen Gefah ren er eig nen (Art. 49 UVV) oder auf Wagnisse zurückgehen (Art. 50 UVV). Da mit wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, die darauf zurückzu führen sind, dass sich ein Versicherter aussergewöhnlichen Risiken aussetzt, nich t oder zumindest nicht vollständig vom Versichertenkollektiv tra gen zu lassen (Mau rer, Schweizeri sches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501; vgl. auch BGE 99 V 11, EVGE 1964 S. 73).
Nach diesen Bestimmungen werden die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, um mindes tens die Hälfte gekürzt, falls der Versicherte nicht als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden ist (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). Gleich zu verfahren ist im Falle von Nichtberufsun fällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Pro vokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzuge he n oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso
wenig ist vor ausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist al lein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen ( Bundesgerichtsurteil 8C_932/2012 vom 22.
März 2013 E. 2.2; in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2 ;
RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 3 60/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 E . 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Be teiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Rauf handel im Sinne von Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB ;
[ RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E . 3c mit Hinw eis; vgl. auch BGE 107 V 235 E . 2a ] ). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Straf richters nicht gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Fest stellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch un erheblich sin d (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c, BGE 111 V 177 E . 5a mit Hinweisen). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Kürzung der Geldleistungen
damit, dass sich der Beschwerdeführer einerseits auf einen Wor twechsel mit C.___ und einem Mann vom Nachbartisch eingelasse n habe. Andererseits habe er Tät lichkeit en begangen, indem er C.___ geschubst und hernach auf den körperlichen Angriff der Männer vom Nachbartisch mit Schlägen
geantwortet habe. Die erste Tätlichkeit – d.h. das Wegschubsen der jungen Frau – sei durch aus geeignet gewesen, eine unmittelbare Reaktion der anderen, vorwiegend männ lichen Gäste des Lokals auszulösen und diese damit zu provozieren. Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Verhalten den Kürzungstatbestand im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erf üllt ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich der B eschwerdeführer hauptsächlich auf den Stand punkt , ein an der Schlägerei mitbeteiligter Täter sei mit Strafbefehl der Staats anwaltschaft Baden des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen worden.
Dies bedeute, dass es zu einer einseitigen tätlichen Einwirkung auf sei nen Körper gekommen sei und von ihm au s keine körperlichen Tätlichkeiten ausgegangen seien; andernfalls hätten alle Beteiligten
– so auch seine Person – wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB verurteilt werden müssen. Zwischen seinem
Verhalten C.___ gegenüber und de n Schlägen der Männer vom Nachbartisch bestehe kein adäquater Kausalzusammenha ng. Mit einer derartigen Reaktion habe er nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht rechnen müssen ( Urk. 1) . 3. 3.1
Der für die Beurteilung der strittigen Frage massgebliche Sachverhalt ergibt sich a us den bei den Akten liegenden polizeilichen Einvernahmeprotokollen (Urk. 7/60).
Diesen kann der genaue Ablauf de s Vorfalls vom 3. April 2011
an gesichts der teils sich widersprechenden Angaben der Beteiligten und der Aus kunfts personen nicht bis in jedes Detail zuverlässig entnommen werden. Ge stützt auf die di versen Aussagen steht jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer um etwa 3
Uhr zusammen mit dem Cousin
D.___
in den Club A.___ in B.___ begab . Dort trafen sie ihren sichtlich angetrunkenen Cousin E.___ und setzten sich mit ihm an einen Tisch ( Urk. 7/60/64-70 S.
3
f.). Kurze Zeit später trat die Schwester der damaligen Freundin von E.___ , C.___ , an den Tisch der drei Männer und es kam zwischen ihr und dem Be schwerdeführer zu einem verbalen Disput ( Urk. 7/60/40- 48 S.
7, 7/60/49-54 S.
2, 7/60/64-70 S.
3, 7/ 60/88-91 S.
2 und 7/60/92-95 S. 3). Dieser endete damit, dass der Versicherte die junge Frau
weg schubste – F.___ , C.___ und ihrer Schwester sprachen sogar von einem Faustschlag respektive Fusstritt in den Bauch ( Urk. 7/60/49 - 54 S.
2, 7/60/88-91 S.
2 und 7/60/92-95 S.
3) – und sie
zu Boden fiel ( Urk. 7/60/40-48 S.
7, 7/60/59-63 S.
3,
7/60/64-70 S .
3 , 7/60/77-83 S.
4 und 7/60/88-91 S.
2). Die Männer am Nachbartisch sahen dies und einer sprach den Beschwerdeführer – so die Aussage des Versicherten –
mit den Worten „Mit Frauen hast du es leich t, jetzt zeige ich es dir“ an. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Unbekannten schlug ein weiterer Mann vom Nachbartisch dem Be schwer deführer i ns Gesicht. Dieser schlug zurück, worauf er von jenem Mann, der ihn zuerst angesprochen hatte, einen weiteren Schlag kassierte. Auch diesen Schlag erwid erte der Beschwerdeführer (Urk. 7/60/64-70 S. 4). In der Folge eskalierte die
Situation und die übrigen Anwesenden gingen auf den Versicherten los und schlu gen auf ihn ein . Der Be sitzer des Clubs A.___ wollte X.___ da raufhin in Sicherheit bringen und begleitete ihn in den Korridor des Lokals. Dort wurde er abermals von den unbekannten Männern vom Nachbartisch tät lich angegriffen , bevor er ins Freie fliehen konnte
( Urk. 7/60/40-48 S.
7, 7/ 60/49-54 S.
2 f., 7/60/59-63 S.
3, 7/60/64-70 S. 4, 7/60/71-76 S.
3 und 7/60/77-83 S. 3 ). 3.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe keine Tätlichkeit begangen (Urk.
1 S.
6). Aus diesem Grund sei einzig F.___ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt worden ( Urk. 1 S.
5). Tatsächlich wurde gegen die an deren Beteiligten – darunter auch den Versicherten
– keine Strafuntersuchung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB eröffnet. Angesichts der vom Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2011 ge tätigten Aussage, wonach er zwei seiner Kontrahenten geschlagen habe ( Urk. 7/60/64-70 S.
4), überzeugt die rechtliche Subsumtion der zuständigen Staatsanwältin – gestützt auf die vorliegenden Strafakten – nicht. Denn w äh rend der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, bleibt beim Angriff die angegriffene Seite entweder völlig passiv oder versucht , sich nur defensiv zu schützen . Der Angr iff kann sich auch unmittelbar aus ei nem Rauf handel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechsel sei tigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt ( Aebersold ,
BSK-StGB II, Basel 2003, Art.
134
N 5 f. ). Beim Raufhandel muss jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein, wobei auch Abwehrhandlungen eine Beteiligung darstellen ( Aebersold , a.a.O., Art. 133 N 6 mit Hinweis auf BGE 106 IV 246 E. 3 e ) . Aus der rechtli chen Wür di gung der Staatsanwältin kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gun sten ableiten (vgl. BGE 111 V 172 E. 5a). 3.3
In Anbetracht des geschilderten Geschehensablaufes steht fest , dass der Be schwer deführer in einer ersten Phase die knapp zwanzigjährige C.___
( Urk. 7/60/92-95 S.
1) nach einem zunächst ver bal geführten Disput
tätlich an griff. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aufgrund der Aus sagen des Beschwerdef ührers vom 5. April 2011 erstellt, dass er sich in einer
zweiten Phase auf eine n Wortwechsel mit den Männern vom Nachbartisch ein liess
( Urk. 7/60/64-7 0 S. 3 f.), der dann – auch unter aktiver Beteiligung des Be schwerdeführers – in eine Schlägerei mündete (dritte Phase). Eine klare Trenn ung der verschiedenen Handlungsbereiche ist damit im Hinblick auf die örtliche und zeit liche Nähe der drei Phasen nicht erkennbar (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts U 301/03 vom 1. April 2005 E. 3.1 f.) . Angesichts der
in der Diskussion
mit den Unbekannten vom Nachbartisch gefallenen Aussagen (u.a. „[…] Jetzt zeige ich es dir“ [Urk. 7/60/64-70 S. 4]) und der ohnehin bereits – wegen den
Handgreiflichkeiten ge genüber
der jungen Frau –
spannungsgela denen Situa tion
musste mit einer Fortsetzung des Streits ge rechnet werden. D ie Ereignisse stellen
daher e in zusammenhängendes Gesche hen da r
( vgl. zum Ganzen das Urteil des Bu ndesgerichts 8C_997/2009 vom 4. Mai 2010 E.
4.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4
Der Beschwerdeführer betrat in Begleitung seines Cousins um etw a 3 Uhr mor gens den Club A.___ . Zu dieser Uhrzeit besuchten hauptsächlich noch andere Männer das Lokal ( Urk. 7/60/59-63 S. 4 und Urk. 7/60/64-70 S. 6) und mehrere dieser Gäste hatten – wie auch der Versicherte –
ein e gewisse Menge an alko holischen Getränken konsumiert ( Urk. 7/60/40-48 S. 2 und 8). Unter diesen Vorzeichen kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der zwanzigjährigen C.___ zunächst zum Austausch von Verbalinjurien , was auch den an deren Besuchern nicht entging. In dieser ohnehin bereits spannungsgeladenen Situation nahm der Beschwerdeführer eine weitere Eskalation der Auseinan der setzung mit der jungen Frau in Kauf, indem er sie wegschubste.
Der Be schwer de führer zeigte damit ein aktives und aggressives Verhalten, das objektiv gesehen bereits die – dann auch verwirklichte – Gefahr einschloss , in Tätlich keiten über zugehen oder solche nach sich zu ziehen. Das seinem Verhalten in newohnende Risiko war für ihn auch ohne weiteres erkennbar oder musste dies sein. In Über einstimmung damit ging der Versicherte selbst davon aus, die Aus einander set zung mit C.___ sei der Auslöser der nachfolgenden Schlä gerei gewesen ( Urk. 7/60/64-70 S. 3; vgl. auch Urk. 7/60/40-48 S. 7) .
Keine Rolle spielt, dass C.___ mit ihren Bemerkungen zur Verstärkung des Konflikts beige tragen hat und dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen nicht durch sie selber, son dern durch F.___ und mehrere unbekannte Täter zugefügt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2008 vom 8. Juli 2008 E. 2.3) . Wenn die Be schwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers im gegebenen Gesamt zusammenhang als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä gerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV qualifiziert, entspricht dies damit vollumfänglich den von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätzen (vgl. E. 1.2 hievor so wie E. 4 nach folgend ). 4. 4.1
Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä gerei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 E. 2d mit Hin weisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Besonderen ha t retro spektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rück blick end zu entschei den, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentli che Ursa che des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spe zifischen Gefahren des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfallereignis konkret ausge wirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen her beizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig ( Bundesgerichtsurteil 8C_932/212 vom 22. März 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78; RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E. 6a).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wohnt schliesslich jeder tätlichen Auseinandersetzung das Risiko inne, verletzt zu werden. In diesem Zusammen hang kann daher nicht gesagt werden, es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits verletzter oder sogar wehrloser Beteiligter weiter geschlagen wird (Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.3). 4. 2
Erst nachdem der verbale Disput des Beschwerdeführers mit C.___ in einem Wegschubsen der jungen Frau endete, schlugen die Männer vom Nach barti sch auf den Versicherten ein. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Schaden ent fiele. Der natürliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben (BGE 129 V 177 E.
3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies wird auch nicht begründet in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6). 4.3 4.3.1
Hingegen verneint der Beschwerdeführer den adäquaten Kausalzusammenhang ( Urk. 1 S.
6).
Es ist daher danach zu fragen, ob das Verhalten des Beschwerde füh rers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le bens erfahrung geeignet war, zu r Reaktion der mitbeteiligten Männer und den ihm dadurch zugefügten Verletzungen zu führen. 4.3.2
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in einer durch die bereits ge nossenen alkoholischen Getränke und die fortgeschrittene Uhrzeit wohl schon aufgeladenen Atmosphäre (vgl. Urk. 7/60/40-48 S. 8) durch den verbalen Dis put und den körperlichen Angriff
auf die junge Frau zu einer Ver schärfung der Situation beigetragen . In diesem Kontext
war das Verhalten des Beschwer de führers geeignet, auch zu gewaltsamen Reaktionen zu führen und das Verlet zungsrisiko zu erhöhen. Dies vermag die Handlungen von F.___ und der weiteren Täter zwar keinesfalls zu entschuldigen. Dass durch die Handgreiflich keiten
gegenüber eine r junge n Frau
provozierte Personen (vgl. Urk. 7/60/64-70 S.
3 f.) mit heftiger, unangebrachter Gewalt reagieren, ist allerdings nicht un üblich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der an gegangenen C.___ um eine Person handelt, die öfters den Club A.___ besucht und den anderen Gästen
– auch wegen deren Bekanntschaft mit
ihrem Vater – teilweise bekannt war (Urk. 7/60/92-95 S.
2 und S.
4) . Im Verlauf des Geschehens entwickelte sich eine
ge wisse Gruppendynamik , wobei das angespannte Verhältnis zwischen dem Be schwerdeführer und F.___
ebenfalls nicht zur Beruhigung der Situation beige t ragen haben dürfte ( Urk. 7/60/49-54 S.
3 f., 7/60/71-76 S.
3, 7/60/77-83 S.
3 und 7/60/84-87 S.
2). Die gezeigten Handlungen des F.___ und der un bekannten Männer sind in diesem Lichte, bei all ihrer Verwerflichkeit, nicht als derart ausserge wöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu be trachten, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das dargelegte Ver halten des Be schwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war ( vgl. etwa Urteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 5.2.4). 5.
Nach dem Gesagten ist die Kürzung der Geldleistungen aus dem Unfallereignis vom 3 . April 2011 um 50 %, mithin dem in Art. 49 Abs. 2 UVV vorgesehenen Mini malansatz , nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher AN/CL/ESversandt
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___
war seit April 1998 als Maler bei der Z.___ an gestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung (UVG) obligatorisch versichert. Am
E. 1.1 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wag nisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Ver wei ge rung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 49 und 50 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht. In diesen beiden Artikeln werden die Verweigerung und Kürzung von Versicherungsleis tungen für Nichtberufsunfälle geregelt, die sich bei aussergewöhnlichen Gefah ren er eig nen (Art. 49 UVV) oder auf Wagnisse zurückgehen (Art. 50 UVV). Da mit wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, die darauf zurückzu führen sind, dass sich ein Versicherter aussergewöhnlichen Risiken aussetzt, nich t oder zumindest nicht vollständig vom Versichertenkollektiv tra gen zu lassen (Mau rer, Schweizeri sches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501; vgl. auch BGE 99 V 11, EVGE 1964 S. 73).
Nach diesen Bestimmungen werden die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, um mindes tens die Hälfte gekürzt, falls der Versicherte nicht als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden ist (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). Gleich zu verfahren ist im Falle von Nichtberufsun fällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Pro vokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzuge he n oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso
wenig ist vor ausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist al lein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen ( Bundesgerichtsurteil 8C_932/2012 vom 22.
März 2013 E. 2.2; in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2 ;
RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 3 60/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 E . 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Be teiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Rauf handel im Sinne von Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB ;
[ RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E . 3c mit Hinw eis; vgl. auch BGE 107 V 235 E . 2a ] ). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Straf richters nicht gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Fest stellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch un erheblich sin d (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c, BGE 111 V 177 E . 5a mit Hinweisen). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Kürzung der Geldleistungen
damit, dass sich der Beschwerdeführer einerseits auf einen Wor twechsel mit C.___ und einem Mann vom Nachbartisch eingelasse n habe. Andererseits habe er Tät lichkeit en begangen, indem er C.___ geschubst und hernach auf den körperlichen Angriff der Männer vom Nachbartisch mit Schlägen
geantwortet habe. Die erste Tätlichkeit – d.h. das Wegschubsen der jungen Frau – sei durch aus geeignet gewesen, eine unmittelbare Reaktion der anderen, vorwiegend männ lichen Gäste des Lokals auszulösen und diese damit zu provozieren. Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Verhalten den Kürzungstatbestand im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erf üllt ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich der B eschwerdeführer hauptsächlich auf den Stand punkt , ein an der Schlägerei mitbeteiligter Täter sei mit Strafbefehl der Staats anwaltschaft Baden des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen worden.
Dies bedeute, dass es zu einer einseitigen tätlichen Einwirkung auf sei nen Körper gekommen sei und von ihm au s keine körperlichen Tätlichkeiten ausgegangen seien; andernfalls hätten alle Beteiligten
– so auch seine Person – wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB verurteilt werden müssen. Zwischen seinem
Verhalten C.___ gegenüber und de n Schlägen der Männer vom Nachbartisch bestehe kein adäquater Kausalzusammenha ng. Mit einer derartigen Reaktion habe er nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht rechnen müssen ( Urk. 1) . 3.
E. 3 April 2011 erlitt er im Zusam men hang mit einer tätlichen Auseinandersetzung im Club A.___ in B.___ ( Urk . 7/1 und Urk. 7/ 12 )
nebst einer Subluxation respektive Kontusion diverser Zähn e ( Urk. 7/5 S. 1) e in e Contusio capitis , eine leicht disloziert e Orbitaboden fraktur rechts , multiple Schürfwunden am Kopf sowie ein subunguales Häma tom am rechten Fuss (Urk. 7/14 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge die ge setzlichen Leistungen ( Urk. 7/ 6, 7/ 8, 7/ 11 , 7/ 39, 7/51 und 7/ 56 ). Am 7. Novem ber 2011 verfügte sie eine Kürzung der Geldleistungen um 50 %, da die erste kör per liche Aggression vom Versicherten ausgegangen sei ( Urk. 7/62). Die da gegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2011 ( Urk. 7/75) wies sie mit Entscheid vom
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies wird auch nicht begründet in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe keine Tätlichkeit begangen (Urk.
1 S.
6). Aus diesem Grund sei einzig F.___ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt worden ( Urk. 1 S.
5). Tatsächlich wurde gegen die an deren Beteiligten – darunter auch den Versicherten
– keine Strafuntersuchung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB eröffnet. Angesichts der vom Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2011 ge tätigten Aussage, wonach er zwei seiner Kontrahenten geschlagen habe ( Urk. 7/60/64-70 S.
4), überzeugt die rechtliche Subsumtion der zuständigen Staatsanwältin – gestützt auf die vorliegenden Strafakten – nicht. Denn w äh rend der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, bleibt beim Angriff die angegriffene Seite entweder völlig passiv oder versucht , sich nur defensiv zu schützen . Der Angr iff kann sich auch unmittelbar aus ei nem Rauf handel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechsel sei tigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt ( Aebersold ,
BSK-StGB II, Basel 2003, Art.
134
N 5 f. ). Beim Raufhandel muss jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein, wobei auch Abwehrhandlungen eine Beteiligung darstellen ( Aebersold , a.a.O., Art. 133 N 6 mit Hinweis auf BGE 106 IV 246 E. 3 e ) . Aus der rechtli chen Wür di gung der Staatsanwältin kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gun sten ableiten (vgl. BGE 111 V 172 E. 5a).
E. 3.3 In Anbetracht des geschilderten Geschehensablaufes steht fest , dass der Be schwer deführer in einer ersten Phase die knapp zwanzigjährige C.___
( Urk. 7/60/92-95 S.
1) nach einem zunächst ver bal geführten Disput
tätlich an griff. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aufgrund der Aus sagen des Beschwerdef ührers vom 5. April 2011 erstellt, dass er sich in einer
zweiten Phase auf eine n Wortwechsel mit den Männern vom Nachbartisch ein liess
( Urk. 7/60/64-7 0 S. 3 f.), der dann – auch unter aktiver Beteiligung des Be schwerdeführers – in eine Schlägerei mündete (dritte Phase). Eine klare Trenn ung der verschiedenen Handlungsbereiche ist damit im Hinblick auf die örtliche und zeit liche Nähe der drei Phasen nicht erkennbar (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts U 301/03 vom 1. April 2005 E. 3.1 f.) . Angesichts der
in der Diskussion
mit den Unbekannten vom Nachbartisch gefallenen Aussagen (u.a. „[…] Jetzt zeige ich es dir“ [Urk. 7/60/64-70 S. 4]) und der ohnehin bereits – wegen den
Handgreiflichkeiten ge genüber
der jungen Frau –
spannungsgela denen Situa tion
musste mit einer Fortsetzung des Streits ge rechnet werden. D ie Ereignisse stellen
daher e in zusammenhängendes Gesche hen da r
( vgl. zum Ganzen das Urteil des Bu ndesgerichts 8C_997/2009 vom 4. Mai 2010 E.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer betrat in Begleitung seines Cousins um etw a 3 Uhr mor gens den Club A.___ . Zu dieser Uhrzeit besuchten hauptsächlich noch andere Männer das Lokal ( Urk. 7/60/59-63 S.
E. 4 2
Erst nachdem der verbale Disput des Beschwerdeführers mit C.___ in einem Wegschubsen der jungen Frau endete, schlugen die Männer vom Nach barti sch auf den Versicherten ein. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Schaden ent fiele. Der natürliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben (BGE 129 V 177 E.
E. 4.1 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä gerei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 E. 2d mit Hin weisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Besonderen ha t retro spektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rück blick end zu entschei den, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentli che Ursa che des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spe zifischen Gefahren des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfallereignis konkret ausge wirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen her beizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig ( Bundesgerichtsurteil 8C_932/212 vom 22. März 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78; RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E. 6a).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wohnt schliesslich jeder tätlichen Auseinandersetzung das Risiko inne, verletzt zu werden. In diesem Zusammen hang kann daher nicht gesagt werden, es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits verletzter oder sogar wehrloser Beteiligter weiter geschlagen wird (Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.3).
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3.1 Hingegen verneint der Beschwerdeführer den adäquaten Kausalzusammenhang ( Urk. 1 S.
6).
Es ist daher danach zu fragen, ob das Verhalten des Beschwerde füh rers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le bens erfahrung geeignet war, zu r Reaktion der mitbeteiligten Männer und den ihm dadurch zugefügten Verletzungen zu führen.
E. 4.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in einer durch die bereits ge nossenen alkoholischen Getränke und die fortgeschrittene Uhrzeit wohl schon aufgeladenen Atmosphäre (vgl. Urk. 7/60/40-48 S. 8) durch den verbalen Dis put und den körperlichen Angriff
auf die junge Frau zu einer Ver schärfung der Situation beigetragen . In diesem Kontext
war das Verhalten des Beschwer de führers geeignet, auch zu gewaltsamen Reaktionen zu führen und das Verlet zungsrisiko zu erhöhen. Dies vermag die Handlungen von F.___ und der weiteren Täter zwar keinesfalls zu entschuldigen. Dass durch die Handgreiflich keiten
gegenüber eine r junge n Frau
provozierte Personen (vgl. Urk. 7/60/64-70 S.
3 f.) mit heftiger, unangebrachter Gewalt reagieren, ist allerdings nicht un üblich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der an gegangenen C.___ um eine Person handelt, die öfters den Club A.___ besucht und den anderen Gästen
– auch wegen deren Bekanntschaft mit
ihrem Vater – teilweise bekannt war (Urk. 7/60/92-95 S.
2 und S.
4) . Im Verlauf des Geschehens entwickelte sich eine
ge wisse Gruppendynamik , wobei das angespannte Verhältnis zwischen dem Be schwerdeführer und F.___
ebenfalls nicht zur Beruhigung der Situation beige t ragen haben dürfte ( Urk. 7/60/49-54 S.
3 f., 7/60/71-76 S.
3, 7/60/77-83 S.
3 und 7/60/84-87 S.
2). Die gezeigten Handlungen des F.___ und der un bekannten Männer sind in diesem Lichte, bei all ihrer Verwerflichkeit, nicht als derart ausserge wöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu be trachten, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das dargelegte Ver halten des Be schwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war ( vgl. etwa Urteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 5.2.4).
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Kürzung der Geldleistungen aus dem Unfallereignis vom 3 . April 2011 um 50 %, mithin dem in Art. 49 Abs. 2 UVV vorgesehenen Mini malansatz , nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher AN/CL/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00124 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
5. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Rechtsschutz-Versicherung gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___
war seit April 1998 als Maler bei der Z.___ an gestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung (UVG) obligatorisch versichert. Am
3. April 2011 erlitt er im Zusam men hang mit einer tätlichen Auseinandersetzung im Club A.___ in B.___ ( Urk . 7/1 und Urk. 7/ 12 )
nebst einer Subluxation respektive Kontusion diverser Zähn e ( Urk. 7/5 S. 1) e in e Contusio capitis , eine leicht disloziert e Orbitaboden fraktur rechts , multiple Schürfwunden am Kopf sowie ein subunguales Häma tom am rechten Fuss (Urk. 7/14 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge die ge setzlichen Leistungen ( Urk. 7/ 6, 7/ 8, 7/ 11 , 7/ 39, 7/51 und 7/ 56 ). Am 7. Novem ber 2011 verfügte sie eine Kürzung der Geldleistungen um 50 %, da die erste kör per liche Aggression vom Versicherten ausgegangen sei ( Urk. 7/62). Die da gegen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2011 ( Urk. 7/75) wies sie mit Entscheid vom
4. Mai 2012 ab (Urk. 7/102 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 erhob der Versicherte am
30. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei auf zuheben und es seien ihm alle bisherigen sowie zukünftigen Geldleistungen in un gekürzter Höhe auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012
schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 4. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wag nisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Ver wei ge rung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 49 und 50 der Ver ordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht. In diesen beiden Artikeln werden die Verweigerung und Kürzung von Versicherungsleis tungen für Nichtberufsunfälle geregelt, die sich bei aussergewöhnlichen Gefah ren er eig nen (Art. 49 UVV) oder auf Wagnisse zurückgehen (Art. 50 UVV). Da mit wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, die darauf zurückzu führen sind, dass sich ein Versicherter aussergewöhnlichen Risiken aussetzt, nich t oder zumindest nicht vollständig vom Versichertenkollektiv tra gen zu lassen (Mau rer, Schweizeri sches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 501; vgl. auch BGE 99 V 11, EVGE 1964 S. 73).
Nach diesen Bestimmungen werden die Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, um mindes tens die Hälfte gekürzt, falls der Versicherte nicht als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden ist (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). Gleich zu verfahren ist im Falle von Nichtberufsun fällen, die sich aufgrund einer Reaktion ereignen, welche durch eine starke Pro vokation des Versicherten hervorgerufen wurde (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben, sondern liegt vielmehr schon dann vor, wenn sich jemand auf einen vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der das Risiko in sich birgt, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Eine Beteiligung ist somit jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzuge he n oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Ebenso
wenig ist vor ausgesetzt, dass den Versicherten ein Verschulden trifft. Entscheidend ist al lein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder hätte erkennen müssen ( Bundesgerichtsurteil 8C_932/2012 vom 22.
März 2013 E. 2.2; in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2 ;
RKUV 2005 Nr. U 553 S. 311 [U 3 60/04], 1991 Nr. U 120 S. 89 E . 3b mit Hinweisen). Der Tatbestand der Be teiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Rauf handel im Sinne von Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB ;
[ RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E . 3c mit Hinw eis; vgl. auch BGE 107 V 235 E . 2a ] ). Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb an die Beurteilung des Straf richters nicht gebunden. Hingegen weicht es von dessen tatbeständlichen Fest stellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch un erheblich sin d (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c, BGE 111 V 177 E . 5a mit Hinweisen). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Kürzung der Geldleistungen
damit, dass sich der Beschwerdeführer einerseits auf einen Wor twechsel mit C.___ und einem Mann vom Nachbartisch eingelasse n habe. Andererseits habe er Tät lichkeit en begangen, indem er C.___ geschubst und hernach auf den körperlichen Angriff der Männer vom Nachbartisch mit Schlägen
geantwortet habe. Die erste Tätlichkeit – d.h. das Wegschubsen der jungen Frau – sei durch aus geeignet gewesen, eine unmittelbare Reaktion der anderen, vorwiegend männ lichen Gäste des Lokals auszulösen und diese damit zu provozieren. Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Verhalten den Kürzungstatbestand im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erf üllt ( Urk. 2 und Urk. 6). 2.2
Demgegenüber stellte sich der B eschwerdeführer hauptsächlich auf den Stand punkt , ein an der Schlägerei mitbeteiligter Täter sei mit Strafbefehl der Staats anwaltschaft Baden des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen worden.
Dies bedeute, dass es zu einer einseitigen tätlichen Einwirkung auf sei nen Körper gekommen sei und von ihm au s keine körperlichen Tätlichkeiten ausgegangen seien; andernfalls hätten alle Beteiligten
– so auch seine Person – wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB verurteilt werden müssen. Zwischen seinem
Verhalten C.___ gegenüber und de n Schlägen der Männer vom Nachbartisch bestehe kein adäquater Kausalzusammenha ng. Mit einer derartigen Reaktion habe er nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht rechnen müssen ( Urk. 1) . 3. 3.1
Der für die Beurteilung der strittigen Frage massgebliche Sachverhalt ergibt sich a us den bei den Akten liegenden polizeilichen Einvernahmeprotokollen (Urk. 7/60).
Diesen kann der genaue Ablauf de s Vorfalls vom 3. April 2011
an gesichts der teils sich widersprechenden Angaben der Beteiligten und der Aus kunfts personen nicht bis in jedes Detail zuverlässig entnommen werden. Ge stützt auf die di versen Aussagen steht jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer um etwa 3
Uhr zusammen mit dem Cousin
D.___
in den Club A.___ in B.___ begab . Dort trafen sie ihren sichtlich angetrunkenen Cousin E.___ und setzten sich mit ihm an einen Tisch ( Urk. 7/60/64-70 S.
3
f.). Kurze Zeit später trat die Schwester der damaligen Freundin von E.___ , C.___ , an den Tisch der drei Männer und es kam zwischen ihr und dem Be schwerdeführer zu einem verbalen Disput ( Urk. 7/60/40- 48 S.
7, 7/60/49-54 S.
2, 7/60/64-70 S.
3, 7/ 60/88-91 S.
2 und 7/60/92-95 S. 3). Dieser endete damit, dass der Versicherte die junge Frau
weg schubste – F.___ , C.___ und ihrer Schwester sprachen sogar von einem Faustschlag respektive Fusstritt in den Bauch ( Urk. 7/60/49 - 54 S.
2, 7/60/88-91 S.
2 und 7/60/92-95 S.
3) – und sie
zu Boden fiel ( Urk. 7/60/40-48 S.
7, 7/60/59-63 S.
3,
7/60/64-70 S .
3 , 7/60/77-83 S.
4 und 7/60/88-91 S.
2). Die Männer am Nachbartisch sahen dies und einer sprach den Beschwerdeführer – so die Aussage des Versicherten –
mit den Worten „Mit Frauen hast du es leich t, jetzt zeige ich es dir“ an. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Unbekannten schlug ein weiterer Mann vom Nachbartisch dem Be schwer deführer i ns Gesicht. Dieser schlug zurück, worauf er von jenem Mann, der ihn zuerst angesprochen hatte, einen weiteren Schlag kassierte. Auch diesen Schlag erwid erte der Beschwerdeführer (Urk. 7/60/64-70 S. 4). In der Folge eskalierte die
Situation und die übrigen Anwesenden gingen auf den Versicherten los und schlu gen auf ihn ein . Der Be sitzer des Clubs A.___ wollte X.___ da raufhin in Sicherheit bringen und begleitete ihn in den Korridor des Lokals. Dort wurde er abermals von den unbekannten Männern vom Nachbartisch tät lich angegriffen , bevor er ins Freie fliehen konnte
( Urk. 7/60/40-48 S.
7, 7/ 60/49-54 S.
2 f., 7/60/59-63 S.
3, 7/60/64-70 S. 4, 7/60/71-76 S.
3 und 7/60/77-83 S. 3 ). 3.2
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe keine Tätlichkeit begangen (Urk.
1 S.
6). Aus diesem Grund sei einzig F.___ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt worden ( Urk. 1 S.
5). Tatsächlich wurde gegen die an deren Beteiligten – darunter auch den Versicherten
– keine Strafuntersuchung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB eröffnet. Angesichts der vom Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2011 ge tätigten Aussage, wonach er zwei seiner Kontrahenten geschlagen habe ( Urk. 7/60/64-70 S.
4), überzeugt die rechtliche Subsumtion der zuständigen Staatsanwältin – gestützt auf die vorliegenden Strafakten – nicht. Denn w äh rend der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, bleibt beim Angriff die angegriffene Seite entweder völlig passiv oder versucht , sich nur defensiv zu schützen . Der Angr iff kann sich auch unmittelbar aus ei nem Rauf handel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechsel sei tigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt ( Aebersold ,
BSK-StGB II, Basel 2003, Art.
134
N 5 f. ). Beim Raufhandel muss jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein, wobei auch Abwehrhandlungen eine Beteiligung darstellen ( Aebersold , a.a.O., Art. 133 N 6 mit Hinweis auf BGE 106 IV 246 E. 3 e ) . Aus der rechtli chen Wür di gung der Staatsanwältin kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gun sten ableiten (vgl. BGE 111 V 172 E. 5a). 3.3
In Anbetracht des geschilderten Geschehensablaufes steht fest , dass der Be schwer deführer in einer ersten Phase die knapp zwanzigjährige C.___
( Urk. 7/60/92-95 S.
1) nach einem zunächst ver bal geführten Disput
tätlich an griff. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist aufgrund der Aus sagen des Beschwerdef ührers vom 5. April 2011 erstellt, dass er sich in einer
zweiten Phase auf eine n Wortwechsel mit den Männern vom Nachbartisch ein liess
( Urk. 7/60/64-7 0 S. 3 f.), der dann – auch unter aktiver Beteiligung des Be schwerdeführers – in eine Schlägerei mündete (dritte Phase). Eine klare Trenn ung der verschiedenen Handlungsbereiche ist damit im Hinblick auf die örtliche und zeit liche Nähe der drei Phasen nicht erkennbar (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts U 301/03 vom 1. April 2005 E. 3.1 f.) . Angesichts der
in der Diskussion
mit den Unbekannten vom Nachbartisch gefallenen Aussagen (u.a. „[…] Jetzt zeige ich es dir“ [Urk. 7/60/64-70 S. 4]) und der ohnehin bereits – wegen den
Handgreiflichkeiten ge genüber
der jungen Frau –
spannungsgela denen Situa tion
musste mit einer Fortsetzung des Streits ge rechnet werden. D ie Ereignisse stellen
daher e in zusammenhängendes Gesche hen da r
( vgl. zum Ganzen das Urteil des Bu ndesgerichts 8C_997/2009 vom 4. Mai 2010 E.
4.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4
Der Beschwerdeführer betrat in Begleitung seines Cousins um etw a 3 Uhr mor gens den Club A.___ . Zu dieser Uhrzeit besuchten hauptsächlich noch andere Männer das Lokal ( Urk. 7/60/59-63 S. 4 und Urk. 7/60/64-70 S. 6) und mehrere dieser Gäste hatten – wie auch der Versicherte –
ein e gewisse Menge an alko holischen Getränken konsumiert ( Urk. 7/60/40-48 S. 2 und 8). Unter diesen Vorzeichen kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der zwanzigjährigen C.___ zunächst zum Austausch von Verbalinjurien , was auch den an deren Besuchern nicht entging. In dieser ohnehin bereits spannungsgeladenen Situation nahm der Beschwerdeführer eine weitere Eskalation der Auseinan der setzung mit der jungen Frau in Kauf, indem er sie wegschubste.
Der Be schwer de führer zeigte damit ein aktives und aggressives Verhalten, das objektiv gesehen bereits die – dann auch verwirklichte – Gefahr einschloss , in Tätlich keiten über zugehen oder solche nach sich zu ziehen. Das seinem Verhalten in newohnende Risiko war für ihn auch ohne weiteres erkennbar oder musste dies sein. In Über einstimmung damit ging der Versicherte selbst davon aus, die Aus einander set zung mit C.___ sei der Auslöser der nachfolgenden Schlä gerei gewesen ( Urk. 7/60/64-70 S. 3; vgl. auch Urk. 7/60/40-48 S. 7) .
Keine Rolle spielt, dass C.___ mit ihren Bemerkungen zur Verstärkung des Konflikts beige tragen hat und dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen nicht durch sie selber, son dern durch F.___ und mehrere unbekannte Täter zugefügt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2008 vom 8. Juli 2008 E. 2.3) . Wenn die Be schwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers im gegebenen Gesamt zusammenhang als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä gerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV qualifiziert, entspricht dies damit vollumfänglich den von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätzen (vgl. E. 1.2 hievor so wie E. 4 nach folgend ). 4. 4.1
Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem Verhalten, welches als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlä gerei zu qualifizieren ist, und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 E. 2d mit Hin weisen). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Besonderen ha t retro spektiv zu erfolgen. Ausgehend vom eingetretenen Erfolg ist rück blick end zu entschei den, ob und inwiefern das Verhalten des Versicherten als eine wesentli che Ursa che des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich die spe zifischen Gefahren des zu beurteilenden Verhaltens beim Unfallereignis konkret ausge wirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen her beizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig ( Bundesgerichtsurteil 8C_932/212 vom 22. März 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78; RKUV 1995 Nr. U 214 S. 86 E. 6a).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wohnt schliesslich jeder tätlichen Auseinandersetzung das Risiko inne, verletzt zu werden. In diesem Zusammen hang kann daher nicht gesagt werden, es entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bereits verletzter oder sogar wehrloser Beteiligter weiter geschlagen wird (Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.3). 4. 2
Erst nachdem der verbale Disput des Beschwerdeführers mit C.___ in einem Wegschubsen der jungen Frau endete, schlugen die Männer vom Nach barti sch auf den Versicherten ein. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Schaden ent fiele. Der natürliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben (BGE 129 V 177 E.
3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies wird auch nicht begründet in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 6). 4.3 4.3.1
Hingegen verneint der Beschwerdeführer den adäquaten Kausalzusammenhang ( Urk. 1 S.
6).
Es ist daher danach zu fragen, ob das Verhalten des Beschwerde füh rers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Le bens erfahrung geeignet war, zu r Reaktion der mitbeteiligten Männer und den ihm dadurch zugefügten Verletzungen zu führen. 4.3.2
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in einer durch die bereits ge nossenen alkoholischen Getränke und die fortgeschrittene Uhrzeit wohl schon aufgeladenen Atmosphäre (vgl. Urk. 7/60/40-48 S. 8) durch den verbalen Dis put und den körperlichen Angriff
auf die junge Frau zu einer Ver schärfung der Situation beigetragen . In diesem Kontext
war das Verhalten des Beschwer de führers geeignet, auch zu gewaltsamen Reaktionen zu führen und das Verlet zungsrisiko zu erhöhen. Dies vermag die Handlungen von F.___ und der weiteren Täter zwar keinesfalls zu entschuldigen. Dass durch die Handgreiflich keiten
gegenüber eine r junge n Frau
provozierte Personen (vgl. Urk. 7/60/64-70 S.
3 f.) mit heftiger, unangebrachter Gewalt reagieren, ist allerdings nicht un üblich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der an gegangenen C.___ um eine Person handelt, die öfters den Club A.___ besucht und den anderen Gästen
– auch wegen deren Bekanntschaft mit
ihrem Vater – teilweise bekannt war (Urk. 7/60/92-95 S.
2 und S.
4) . Im Verlauf des Geschehens entwickelte sich eine
ge wisse Gruppendynamik , wobei das angespannte Verhältnis zwischen dem Be schwerdeführer und F.___
ebenfalls nicht zur Beruhigung der Situation beige t ragen haben dürfte ( Urk. 7/60/49-54 S.
3 f., 7/60/71-76 S.
3, 7/60/77-83 S.
3 und 7/60/84-87 S.
2). Die gezeigten Handlungen des F.___ und der un bekannten Männer sind in diesem Lichte, bei all ihrer Verwerflichkeit, nicht als derart ausserge wöhnlich oder ausserhalb der allgemeinen Lebenserfahrung zu be trachten, als dass mit einer entsprechenden Reaktion auf das dargelegte Ver halten des Be schwerdeführers objektiv nicht zu rechnen war ( vgl. etwa Urteil 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 5.2.4). 5.
Nach dem Gesagten ist die Kürzung der Geldleistungen aus dem Unfallereignis vom 3 . April 2011 um 50 %, mithin dem in Art. 49 Abs. 2 UVV vorgesehenen Mini malansatz , nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Rechtsschutz-Versicherungs - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher AN/CL/ESversandt