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UV.2012.00121

Voraussetzungen für Integritätsentschädigung mangels natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2013-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren

1973, arbeitete seit dem 1 6. Oktober 2006 als Baufacharbeiter

bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/15), als er am 2 7. Mai 2010 auf dem Motorrad von einem Personenwagen erfasst wurde und stürzte. Gleichentags wurde er im Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2010 diagnost izierte der

erstbehandelnde Dr. m ed. A.___, Assistenz arzt,

(1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig . III Fuss rechts, (2) eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rec hts, (3) eine Kontusion

des Knies rechts, (4) eine Kontusion der Hüfte rechts und (5) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/3 /1) . Die SUVA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 1 8. Oktober 2010 nahm X.___

di e A rbeit als Baufacharbeiter

in einem 50%-Pensum und ab dem 8. November 2010 in einem 100%-Pensum wieder auf

(Urk. 8/35 /1 und Urk. 8/40).

Mit Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 verneinte die SUVA einen Integritätsschaden und damit einen Anspruch von X.___ auf eine

Integritäts entschädigung

(Urk. 8/ 6 9). Die vom Versicherten dagegen am 1 4. März 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/71) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 4. April 2012 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am

2. April 2012 (richtig 2. Mai 2

012) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine ange messene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 8. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e Integritäts entschädigung hat. 1.2

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versiche rungs leistungen gewährt.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4

Im Anhang 3 UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri tätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht errei chen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsscha den entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicher ten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Nach dem Motorradunfall des Beschwerdeführers v om 2 7. Mai 2010 diagnosti zierte

Dr . A.___ vom Z.___ im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2010

– wie eingangs erwähnt - (1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig . III Fuss rechts, (2) eine OSG- Distorsi on rechts, (3) eine Kontusion des Knies rechts, (4) eine Kontu sion der Hüfte rechts und (5) eine K ontusion der Lendenwirbelsäule . Der Beschwerdeführer wurde analgetisch und mit

Schonung des rechten Fusses im Vacoped therapiert. Vom 2 7. Mai bis zum 4. Juni 2010 wurde eine 100% ige A rbeitsunfähig keit attestiert

(Urk. 8/3). 2.2

Mit Bericht vom 2 3. Juli 2010 stellte

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirur gie FMH und Oberarzt Chirurgie

am Z.___,

eine

gering dislozierte

Metatarsale Sch aftfraktur Dig . III Fuss rechts und aktuell persistierende, belas tungsabhängige

Schmerzen fest . Differentialdiagnostisch führte er eine zögerli che Frakturheilung sowie ein beginnendes „ Complex Regional Pain Syndrome“ (CRPS) an .

K linisch seien ein Spreizfuss sowie eine generalisierte Vorfuss-Schwellung zu erkenne n . Über dem Metatarsale K öpfchen des 3. Strahles plantar bestehe eine Druckdolenz . In der Computertomographie erkenne man eine partielle Konsolidation im Frakturbereich (Urk. 8/17/1). 2.3

I m Bericht vom 3. September 2010

gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie FMH, vom Z.___

an, dass

beim Beschwerdeführer keinerlei Ruheschmerz und abgesehen von einer diskreten Schwellung über dem Mit telfuss keinerlei CRPS-typische Veränderungen bestehen würden. Dies mache die Diagnose eines Morbus Sudeck (CRPS) sehr unwahrscheinlich . Sie hätten sich den Fuss des Beschwerdeführers unter Durchleuchtung angeschaut, die Fraktur scheine stabil. Klinisch lägen ein Achsenstoss-Schmerz und vor allem im Bereich des Mittelfusses ein querer Kompressionsschmerz vor. Bei der Untersuchung würden die Schmerzen nicht im Frakturbereich angegeben, son dern interdigital. Sie postulierten eine Weichteilproblematik mit neuralgiformen Schmerzen im Sinne einer Morton-Neuralgie. Nach probatorischer Infiltration mit Lokalanästhetika interdigital sei ein fast schmerzfreies Gehen möglich. Der Beschwerdeführer sei zwar noch immer sehr ängstlich gewesen und habe sich nicht getraut, eine Abrollbewegung mit dem Fuss zu machen. Sie schlage eine lokale Laserbehandlung vor, falls keine Besserung eintrete. Des Weite ren seien Abklärungen bezüglich Schuheinlagen bzw. Spezialschuhe zu treffen (Urk. 8/22). 2.4

Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom

6. Oktober 2010 aus, dass wegen der fortbestehenden Schwellung ein CRPS vermutet worden sei. Dies habe sich jedoch nicht bestätigt. Auch habe er heute keinen Anhaltspunkt für eine Morton-Interdigitalneuralgie gefunden. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, den Fuss weiterhin voll zu belasten, langsam mit Abrollübungen zu beginnen und die Einlagen zu tragen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden. Es sei nun noch eine weitere Kontrolle im Z.___ vorgesehen . Danach könn e der Beschwer deführer mit einem 5 0%igen Arbeitseinsatz beginnen (Urk. 8/28/2). 2.5

Im Bericht vom 8. Dezember 2010 erklärte Dr . C.___, dass der Beschwerde führer an seinem Arbeitsplatz auf der Baustelle Mitte Oktober 2010

ein 50%-Pensum aufgenommen h abe. Seit dem 8. November 2010 arbeite er zu 100 % . Es gehe eigentlich ordentlich, die Schmerzen se ien deutlich weniger geworden. L ediglich bei starker Belastung spüre er noch etwas Schmerzen im Vorfuss und im Bereich des Grosszehengrundgelenkes. Klinisch zeige sich eine leichte

Hallux

valgus

Fehlstellung . A nsonsten lägen keine Auffälligkeiten vor . Auf grund der deutlichen Besserung der Beschwerden seien aktuell keine weiteren Kontrollen bzw. Therapien mehr vorgesehen (Urk. 8/40). 2.6

Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Oberärzte im Zentrum für Fusschi rurgie der

G.___ berichte ten am 3 0. Mai 2011, dass es im Rahmen des Unfalles des Beschwerdeführers möglicherweise zu Bandläsionen gekommen sei. Weiter würden belastungsab hängige Schmerzen im Vorfussbereich mit Druckdolenz im Ber eich der Meta tarsale K öpfchen 2 und 4 bestehen, dies als Ausdruck einer Transfermetatarsal gie bei einerseits wahrscheinli ch vorbestehender Hallux

valgus

Deformität, andererseits in diskreter Verkürzung verh eilte r MT-III-Schaftfraktur . Zu emp fehlen sei ein Stabilisationstraining (Physiotherapie) für das OSG sowie die Anfertigung eines weiteren MRI

(Urk. 8/50/2). 2.7

Im Anschluss an die Durchführung des MRI

vom

1. Juni 2011 im H.___ (Urk. 8/53) diagnostizierte Dr. E.___ von der G.___

im Bericht vom 2 9. August 2011 (1) eine Metatarsale Schaftfraktur III Fuss rechts, ossär konsolidiert, (2) eine OSG-Distorsion rechts mit Nachweis einer osteochondralen Läsion in der Hauptbelastungszone/laterale Talusrolle und Ausdehnung in ap -Richtung von etwa 16 mm und (3) eine Hallux

valgus Deformität rechts ohne Hinweis auf eine Lisfranc -Verletzung . Dem Beschwerdeführer sei erklärt wor den, dass die Fraktur verheilt sei und keine knöcherne Spitze die Fus s s ohle kompromittieren sollte. Überstehende Knochen hätten nämlich im Laufe der Zeit die Tendenz, abgeba ut zu werden. Die Hallux

valgus

Deformität störe nicht derart, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine Operation wün schen würde . Empfohlen wurde das Tragen von Schuhwerk mit rigider Sohle und leichter Abrollkomponente und bei Bedarf Infiltrationen des Sinus tarsi

(Urk. 8/56). 2.8

Am 7. Oktober 2011 berichtete Dr. E.___ von der G.___, dass auf grund der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des anterolateralen OSG rechts und des Nachweises einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusrolle eine diagnostisch e /therapeutische Infiltration vorgenommen worden sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer beschwerdefrei gehen können, was bestätige, dass die Schmerzen letztlich aus dem Gelenk selbst und nicht von den umgebenden Weichteilen kommen würden (Urk. 8/59) . 2.9

Im Bericht vom 1 3. Januar 2012 gaben Dr. E.___ und Dr. F.___ von der G.___ an, dass die Beschwerden wegen der

osteochondrale n Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen Talusrolle rechts aktuell nicht sehr stark seien . Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt eindeutig die Vorfuss deformität, das heisst die Hallux

valgus

Fehlstellung. Ein Integritätsschaden könne nicht ausgesprochen werden, zumal die Vorfussproblematik nicht Folge des Unfalles sei (Urk. 8/65/2). 2.10

Kreisarzt Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, stellte in der Abschlussuntersuchung vom

7. Februar 2012 eine dezente Beweg ungseinschränkung recht es OSG und geringe Belastungstoleranz recht e s OSG bei Zustand nach konservativ behandelter Metatarsale S chaft fraktur III rechts sowie eine OSG-Di storsion rechts mit N a chweis einer osteochondralen Läsion in der lateralen Talusrolle (Unfallereignis vom 2 7. Mai 2010) fest. Als Nebendiagnose nannte er einen Senk-Spreizfuss beiderseits mit Hallux

valgus Deformität beiderseits, rechts stärker als links s owie Krallenzehen beiderseits . Die Aussagen der G.___ bezüglich der Genese der Vorfussschmerzen würden kreisärztlich bestätigt. Die Hallux

valgus Fehlstellung habe ohne ver nünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden und könne somit nicht als unfallbedingt festgestellt werden. A us kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand erreicht . Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau würden aus kreisärztlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen. Langfristig sei diese Tätigkeit jedoch nicht als geeignet anzusehen. Die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden seien nicht gegeben (Urk. 8/68/4 -5) . 3.

3.1

Im letzten Bericht der G.___ vom 1 3. Januar 2012 legten

Dr. E.___ und Dr. F.___ nachvollziehbar dar, dass sich eine osteochondrale Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen

Talusrolle rechts nachweisen lasse. Von dieser Seite seien die Beschwerden aber aktuell nicht sehr stark. Der Beschwerdeführer wolle auch auf keinen Fall weitere Cortiso n-Infiltrationen vornehmen lassen. Im Vordergrund stehe jetzt eindeutig die Vorfussdeformität, das heisst die Hallux

valgus Fehlstellung. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, da ss diese nicht Folge des Unfall s sei, sondern schon vor dem Unfall bestanden habe. So sei a uf den Unfallaufnahmen bereits eine Fehlstellung des 1. Strahles, das heisst ein Metatarsus primus

varus mit Hallux

valgus, erkenn bar, obwohl diese unbelastet durchgeführt worden seien. Weiter sei am 1. Juni 2011 ein MRI des Mittelfusses angefertigt worden, welches ein Jahr nach dem Unfall eine Verletzung im Bereich des medialen Lisfranc -Gelenkes noch hätte anzeigen können

(Urk. 8/65/2).

Die Beurteilung

der Ärzte der G.___

stimmt

mit derjenigen von Kreis arzt Prof . I.___ überein . Dieser erklärte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012, in dem er sich auch mit den Vorakten ausein andersetzte, dass die radio logischen Befunde vom 7. Mai 2011 eine knöchern vollständig und ohne rele vante Fehlstellung verheilte Metatarsale Schaftfraktur III rechts dokumentieren würden. Er bestätigte, dass die Hallux

valgus Fehlstellung ohne vernünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden habe und damit nicht unfallbedingt sei. Die kernspintomographisch nachgewiesene osteochondrale Läsi on der late ralen Talusrolle sei wahrscheinlich unfallbedingt entstanden. Bei der aktuellen Schmerzsymptomatik würde sie aber nur eine untergeordnete Rolle spielen. Im Vergleich zu den Untersuchungen

der G.___ vom

7. Oktober 2010 (richtig: 2011) bzw. 1 3. Januar 2012 seien aktuell keine relevanten Verände rungen der funktionellen Defizite des rechten oberen Sprunggelenks festzustel len. Aus kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand somit

erreicht . Eine relevante Einschränkung in der angestammten Tätig keit auf dem Bau läge nicht vor (Urk. 8/68/5) . Auch diese

Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde und unter Einbezug der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar. 3.2

Aufgrund der überzeugenden Beurteilu ngen der Ärzte der

G.___ und von Kreisarzt Prof.

I.___ steht demnach fest, dass zwischen der

Fehlstellung des Hallux

valgus, von der nun unbestrittenerm assen die stärksten Schmerzen aus gehen (Urk. 8/65), und dem Motorradunfall vom 2 7. Mai 2010 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteh t . Es ist bereits deshalb

einleuchtend, dass sowohl die Ärzte der G.___ (Urk. 8/65/2) als auch Kreisarzt Prof. I.___ (Urk. 8/68/5) das Vorliegen eines Integritätsschadens bzw. eine r durch den Unfall vom 2 7. Mai 2010 verursachte n dauernde n erhebliche n Schädigung der körperli chen Integrität (vgl. E. 1.3)

verneinten .

Die unfallbedingten Verletzun gen des Beschwerdeführers sind o ffensichtlich zu geringfügig, um einen Anspruch auf eine Integritätse ntschädigung begründen zu können (vgl. SUVA-Tabelle 2 betreffend Integritätsentschädigung im UVG).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Integritätsentschädigung demzufolge zu Recht verneint . Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage von Urk. 10 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren

1973, arbeitete seit dem 1 6. Oktober 2006 als Baufacharbeiter

bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/15), als er am

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e Integritäts entschädigung hat.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.4 Im Anhang 3 UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri tätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht errei chen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsscha den entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicher ten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 7. Mai 2010 auf dem Motorrad von einem Personenwagen erfasst wurde und stürzte. Gleichentags wurde er im Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2010 diagnost izierte der

erstbehandelnde Dr. m ed. A.___, Assistenz arzt,

(1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig . III Fuss rechts, (2) eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rec hts, (3) eine Kontusion

des Knies rechts, (4) eine Kontusion der Hüfte rechts und (5) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/3 /1) . Die SUVA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 1 8. Oktober 2010 nahm X.___

di e A rbeit als Baufacharbeiter

in einem 50%-Pensum und ab dem 8. November 2010 in einem 100%-Pensum wieder auf

(Urk. 8/35 /1 und Urk. 8/40).

Mit Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 verneinte die SUVA einen Integritätsschaden und damit einen Anspruch von X.___ auf eine

Integritäts entschädigung

(Urk. 8/

E. 2.1 Nach dem Motorradunfall des Beschwerdeführers v om 2 7. Mai 2010 diagnosti zierte

Dr . A.___ vom Z.___ im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2010

– wie eingangs erwähnt - (1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig . III Fuss rechts, (2) eine OSG- Distorsi on rechts, (3) eine Kontusion des Knies rechts, (4) eine Kontu sion der Hüfte rechts und (5) eine K ontusion der Lendenwirbelsäule . Der Beschwerdeführer wurde analgetisch und mit

Schonung des rechten Fusses im Vacoped therapiert. Vom 2 7. Mai bis zum 4. Juni 2010 wurde eine 100% ige A rbeitsunfähig keit attestiert

(Urk. 8/3).

E. 2.2 Mit Bericht vom 2 3. Juli 2010 stellte

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirur gie FMH und Oberarzt Chirurgie

am Z.___,

eine

gering dislozierte

Metatarsale Sch aftfraktur Dig . III Fuss rechts und aktuell persistierende, belas tungsabhängige

Schmerzen fest . Differentialdiagnostisch führte er eine zögerli che Frakturheilung sowie ein beginnendes „ Complex Regional Pain Syndrome“ (CRPS) an .

K linisch seien ein Spreizfuss sowie eine generalisierte Vorfuss-Schwellung zu erkenne n . Über dem Metatarsale K öpfchen des 3. Strahles plantar bestehe eine Druckdolenz . In der Computertomographie erkenne man eine partielle Konsolidation im Frakturbereich (Urk. 8/17/1).

E. 2.3 I m Bericht vom 3. September 2010

gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie FMH, vom Z.___

an, dass

beim Beschwerdeführer keinerlei Ruheschmerz und abgesehen von einer diskreten Schwellung über dem Mit telfuss keinerlei CRPS-typische Veränderungen bestehen würden. Dies mache die Diagnose eines Morbus Sudeck (CRPS) sehr unwahrscheinlich . Sie hätten sich den Fuss des Beschwerdeführers unter Durchleuchtung angeschaut, die Fraktur scheine stabil. Klinisch lägen ein Achsenstoss-Schmerz und vor allem im Bereich des Mittelfusses ein querer Kompressionsschmerz vor. Bei der Untersuchung würden die Schmerzen nicht im Frakturbereich angegeben, son dern interdigital. Sie postulierten eine Weichteilproblematik mit neuralgiformen Schmerzen im Sinne einer Morton-Neuralgie. Nach probatorischer Infiltration mit Lokalanästhetika interdigital sei ein fast schmerzfreies Gehen möglich. Der Beschwerdeführer sei zwar noch immer sehr ängstlich gewesen und habe sich nicht getraut, eine Abrollbewegung mit dem Fuss zu machen. Sie schlage eine lokale Laserbehandlung vor, falls keine Besserung eintrete. Des Weite ren seien Abklärungen bezüglich Schuheinlagen bzw. Spezialschuhe zu treffen (Urk. 8/22).

E. 2.4 Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom

6. Oktober 2010 aus, dass wegen der fortbestehenden Schwellung ein CRPS vermutet worden sei. Dies habe sich jedoch nicht bestätigt. Auch habe er heute keinen Anhaltspunkt für eine Morton-Interdigitalneuralgie gefunden. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, den Fuss weiterhin voll zu belasten, langsam mit Abrollübungen zu beginnen und die Einlagen zu tragen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden. Es sei nun noch eine weitere Kontrolle im Z.___ vorgesehen . Danach könn e der Beschwer deführer mit einem 5 0%igen Arbeitseinsatz beginnen (Urk. 8/28/2).

E. 2.5 Im Bericht vom 8. Dezember 2010 erklärte Dr . C.___, dass der Beschwerde führer an seinem Arbeitsplatz auf der Baustelle Mitte Oktober 2010

ein 50%-Pensum aufgenommen h abe. Seit dem 8. November 2010 arbeite er zu 100 % . Es gehe eigentlich ordentlich, die Schmerzen se ien deutlich weniger geworden. L ediglich bei starker Belastung spüre er noch etwas Schmerzen im Vorfuss und im Bereich des Grosszehengrundgelenkes. Klinisch zeige sich eine leichte

Hallux

valgus

Fehlstellung . A nsonsten lägen keine Auffälligkeiten vor . Auf grund der deutlichen Besserung der Beschwerden seien aktuell keine weiteren Kontrollen bzw. Therapien mehr vorgesehen (Urk. 8/40).

E. 2.6 Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Oberärzte im Zentrum für Fusschi rurgie der

G.___ berichte ten am 3 0. Mai 2011, dass es im Rahmen des Unfalles des Beschwerdeführers möglicherweise zu Bandläsionen gekommen sei. Weiter würden belastungsab hängige Schmerzen im Vorfussbereich mit Druckdolenz im Ber eich der Meta tarsale K öpfchen 2 und 4 bestehen, dies als Ausdruck einer Transfermetatarsal gie bei einerseits wahrscheinli ch vorbestehender Hallux

valgus

Deformität, andererseits in diskreter Verkürzung verh eilte r MT-III-Schaftfraktur . Zu emp fehlen sei ein Stabilisationstraining (Physiotherapie) für das OSG sowie die Anfertigung eines weiteren MRI

(Urk. 8/50/2).

E. 2.7 Im Anschluss an die Durchführung des MRI

vom

1. Juni 2011 im H.___ (Urk. 8/53) diagnostizierte Dr. E.___ von der G.___

im Bericht vom 2 9. August 2011 (1) eine Metatarsale Schaftfraktur III Fuss rechts, ossär konsolidiert, (2) eine OSG-Distorsion rechts mit Nachweis einer osteochondralen Läsion in der Hauptbelastungszone/laterale Talusrolle und Ausdehnung in ap -Richtung von etwa 16 mm und (3) eine Hallux

valgus Deformität rechts ohne Hinweis auf eine Lisfranc -Verletzung . Dem Beschwerdeführer sei erklärt wor den, dass die Fraktur verheilt sei und keine knöcherne Spitze die Fus s s ohle kompromittieren sollte. Überstehende Knochen hätten nämlich im Laufe der Zeit die Tendenz, abgeba ut zu werden. Die Hallux

valgus

Deformität störe nicht derart, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine Operation wün schen würde . Empfohlen wurde das Tragen von Schuhwerk mit rigider Sohle und leichter Abrollkomponente und bei Bedarf Infiltrationen des Sinus tarsi

(Urk. 8/56).

E. 2.8 Am 7. Oktober 2011 berichtete Dr. E.___ von der G.___, dass auf grund der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des anterolateralen OSG rechts und des Nachweises einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusrolle eine diagnostisch e /therapeutische Infiltration vorgenommen worden sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer beschwerdefrei gehen können, was bestätige, dass die Schmerzen letztlich aus dem Gelenk selbst und nicht von den umgebenden Weichteilen kommen würden (Urk. 8/59) .

E. 2.9 Im Bericht vom 1 3. Januar 2012 gaben Dr. E.___ und Dr. F.___ von der G.___ an, dass die Beschwerden wegen der

osteochondrale n Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen Talusrolle rechts aktuell nicht sehr stark seien . Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt eindeutig die Vorfuss deformität, das heisst die Hallux

valgus

Fehlstellung. Ein Integritätsschaden könne nicht ausgesprochen werden, zumal die Vorfussproblematik nicht Folge des Unfalles sei (Urk. 8/65/2).

E. 2.10 Kreisarzt Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, stellte in der Abschlussuntersuchung vom

7. Februar 2012 eine dezente Beweg ungseinschränkung recht es OSG und geringe Belastungstoleranz recht e s OSG bei Zustand nach konservativ behandelter Metatarsale S chaft fraktur III rechts sowie eine OSG-Di storsion rechts mit N a chweis einer osteochondralen Läsion in der lateralen Talusrolle (Unfallereignis vom 2 7. Mai 2010) fest. Als Nebendiagnose nannte er einen Senk-Spreizfuss beiderseits mit Hallux

valgus Deformität beiderseits, rechts stärker als links s owie Krallenzehen beiderseits . Die Aussagen der G.___ bezüglich der Genese der Vorfussschmerzen würden kreisärztlich bestätigt. Die Hallux

valgus Fehlstellung habe ohne ver nünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden und könne somit nicht als unfallbedingt festgestellt werden. A us kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand erreicht . Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau würden aus kreisärztlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen. Langfristig sei diese Tätigkeit jedoch nicht als geeignet anzusehen. Die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden seien nicht gegeben (Urk. 8/68/4 -5) . 3.

3.1

Im letzten Bericht der G.___ vom 1 3. Januar 2012 legten

Dr. E.___ und Dr. F.___ nachvollziehbar dar, dass sich eine osteochondrale Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen

Talusrolle rechts nachweisen lasse. Von dieser Seite seien die Beschwerden aber aktuell nicht sehr stark. Der Beschwerdeführer wolle auch auf keinen Fall weitere Cortiso n-Infiltrationen vornehmen lassen. Im Vordergrund stehe jetzt eindeutig die Vorfussdeformität, das heisst die Hallux

valgus Fehlstellung. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, da ss diese nicht Folge des Unfall s sei, sondern schon vor dem Unfall bestanden habe. So sei a uf den Unfallaufnahmen bereits eine Fehlstellung des 1. Strahles, das heisst ein Metatarsus primus

varus mit Hallux

valgus, erkenn bar, obwohl diese unbelastet durchgeführt worden seien. Weiter sei am 1. Juni 2011 ein MRI des Mittelfusses angefertigt worden, welches ein Jahr nach dem Unfall eine Verletzung im Bereich des medialen Lisfranc -Gelenkes noch hätte anzeigen können

(Urk. 8/65/2).

Die Beurteilung

der Ärzte der G.___

stimmt

mit derjenigen von Kreis arzt Prof . I.___ überein . Dieser erklärte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012, in dem er sich auch mit den Vorakten ausein andersetzte, dass die radio logischen Befunde vom 7. Mai 2011 eine knöchern vollständig und ohne rele vante Fehlstellung verheilte Metatarsale Schaftfraktur III rechts dokumentieren würden. Er bestätigte, dass die Hallux

valgus Fehlstellung ohne vernünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden habe und damit nicht unfallbedingt sei. Die kernspintomographisch nachgewiesene osteochondrale Läsi on der late ralen Talusrolle sei wahrscheinlich unfallbedingt entstanden. Bei der aktuellen Schmerzsymptomatik würde sie aber nur eine untergeordnete Rolle spielen. Im Vergleich zu den Untersuchungen

der G.___ vom

7. Oktober 2010 (richtig: 2011) bzw. 1 3. Januar 2012 seien aktuell keine relevanten Verände rungen der funktionellen Defizite des rechten oberen Sprunggelenks festzustel len. Aus kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand somit

erreicht . Eine relevante Einschränkung in der angestammten Tätig keit auf dem Bau läge nicht vor (Urk. 8/68/5) . Auch diese

Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde und unter Einbezug der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar. 3.2

Aufgrund der überzeugenden Beurteilu ngen der Ärzte der

G.___ und von Kreisarzt Prof.

I.___ steht demnach fest, dass zwischen der

Fehlstellung des Hallux

valgus, von der nun unbestrittenerm assen die stärksten Schmerzen aus gehen (Urk. 8/65), und dem Motorradunfall vom 2 7. Mai 2010 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteh t . Es ist bereits deshalb

einleuchtend, dass sowohl die Ärzte der G.___ (Urk. 8/65/2) als auch Kreisarzt Prof. I.___ (Urk. 8/68/5) das Vorliegen eines Integritätsschadens bzw. eine r durch den Unfall vom 2 7. Mai 2010 verursachte n dauernde n erhebliche n Schädigung der körperli chen Integrität (vgl. E. 1.3)

verneinten .

Die unfallbedingten Verletzun gen des Beschwerdeführers sind o ffensichtlich zu geringfügig, um einen Anspruch auf eine Integritätse ntschädigung begründen zu können (vgl. SUVA-Tabelle 2 betreffend Integritätsentschädigung im UVG).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Integritätsentschädigung demzufolge zu Recht verneint . Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage von Urk.

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versiche rungs leistungen gewährt.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 10 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00121 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren

1973, arbeitete seit dem 1 6. Oktober 2006 als Baufacharbeiter

bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/15), als er am 2 7. Mai 2010 auf dem Motorrad von einem Personenwagen erfasst wurde und stürzte. Gleichentags wurde er im Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2010 diagnost izierte der

erstbehandelnde Dr. m ed. A.___, Assistenz arzt,

(1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig . III Fuss rechts, (2) eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rec hts, (3) eine Kontusion

des Knies rechts, (4) eine Kontusion der Hüfte rechts und (5) eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/3 /1) . Die SUVA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen . Am 1 8. Oktober 2010 nahm X.___

di e A rbeit als Baufacharbeiter

in einem 50%-Pensum und ab dem 8. November 2010 in einem 100%-Pensum wieder auf

(Urk. 8/35 /1 und Urk. 8/40).

Mit Ver fügung vom 1 7. Februar 2012 verneinte die SUVA einen Integritätsschaden und damit einen Anspruch von X.___ auf eine

Integritäts entschädigung

(Urk. 8/ 6 9). Die vom Versicherten dagegen am 1 4. März 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/71) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 4. April 2012 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am

2. April 2012 (richtig 2. Mai 2

012) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine ange messene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 2 8. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e Integritäts entschädigung hat. 1.2

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versiche rungs leistungen gewährt.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt.

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4

Im Anhang 3 UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integri tätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht errei chen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsscha den entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicher ten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Nach dem Motorradunfall des Beschwerdeführers v om 2 7. Mai 2010 diagnosti zierte

Dr . A.___ vom Z.___ im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2010

– wie eingangs erwähnt - (1) eine Metatarsale Schaftfraktur Dig . III Fuss rechts, (2) eine OSG- Distorsi on rechts, (3) eine Kontusion des Knies rechts, (4) eine Kontu sion der Hüfte rechts und (5) eine K ontusion der Lendenwirbelsäule . Der Beschwerdeführer wurde analgetisch und mit

Schonung des rechten Fusses im Vacoped therapiert. Vom 2 7. Mai bis zum 4. Juni 2010 wurde eine 100% ige A rbeitsunfähig keit attestiert

(Urk. 8/3). 2.2

Mit Bericht vom 2 3. Juli 2010 stellte

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirur gie FMH und Oberarzt Chirurgie

am Z.___,

eine

gering dislozierte

Metatarsale Sch aftfraktur Dig . III Fuss rechts und aktuell persistierende, belas tungsabhängige

Schmerzen fest . Differentialdiagnostisch führte er eine zögerli che Frakturheilung sowie ein beginnendes „ Complex Regional Pain Syndrome“ (CRPS) an .

K linisch seien ein Spreizfuss sowie eine generalisierte Vorfuss-Schwellung zu erkenne n . Über dem Metatarsale K öpfchen des 3. Strahles plantar bestehe eine Druckdolenz . In der Computertomographie erkenne man eine partielle Konsolidation im Frakturbereich (Urk. 8/17/1). 2.3

I m Bericht vom 3. September 2010

gab Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie FMH, vom Z.___

an, dass

beim Beschwerdeführer keinerlei Ruheschmerz und abgesehen von einer diskreten Schwellung über dem Mit telfuss keinerlei CRPS-typische Veränderungen bestehen würden. Dies mache die Diagnose eines Morbus Sudeck (CRPS) sehr unwahrscheinlich . Sie hätten sich den Fuss des Beschwerdeführers unter Durchleuchtung angeschaut, die Fraktur scheine stabil. Klinisch lägen ein Achsenstoss-Schmerz und vor allem im Bereich des Mittelfusses ein querer Kompressionsschmerz vor. Bei der Untersuchung würden die Schmerzen nicht im Frakturbereich angegeben, son dern interdigital. Sie postulierten eine Weichteilproblematik mit neuralgiformen Schmerzen im Sinne einer Morton-Neuralgie. Nach probatorischer Infiltration mit Lokalanästhetika interdigital sei ein fast schmerzfreies Gehen möglich. Der Beschwerdeführer sei zwar noch immer sehr ängstlich gewesen und habe sich nicht getraut, eine Abrollbewegung mit dem Fuss zu machen. Sie schlage eine lokale Laserbehandlung vor, falls keine Besserung eintrete. Des Weite ren seien Abklärungen bezüglich Schuheinlagen bzw. Spezialschuhe zu treffen (Urk. 8/22). 2.4

Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom

6. Oktober 2010 aus, dass wegen der fortbestehenden Schwellung ein CRPS vermutet worden sei. Dies habe sich jedoch nicht bestätigt. Auch habe er heute keinen Anhaltspunkt für eine Morton-Interdigitalneuralgie gefunden. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, den Fuss weiterhin voll zu belasten, langsam mit Abrollübungen zu beginnen und die Einlagen zu tragen. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden. Es sei nun noch eine weitere Kontrolle im Z.___ vorgesehen . Danach könn e der Beschwer deführer mit einem 5 0%igen Arbeitseinsatz beginnen (Urk. 8/28/2). 2.5

Im Bericht vom 8. Dezember 2010 erklärte Dr . C.___, dass der Beschwerde führer an seinem Arbeitsplatz auf der Baustelle Mitte Oktober 2010

ein 50%-Pensum aufgenommen h abe. Seit dem 8. November 2010 arbeite er zu 100 % . Es gehe eigentlich ordentlich, die Schmerzen se ien deutlich weniger geworden. L ediglich bei starker Belastung spüre er noch etwas Schmerzen im Vorfuss und im Bereich des Grosszehengrundgelenkes. Klinisch zeige sich eine leichte

Hallux

valgus

Fehlstellung . A nsonsten lägen keine Auffälligkeiten vor . Auf grund der deutlichen Besserung der Beschwerden seien aktuell keine weiteren Kontrollen bzw. Therapien mehr vorgesehen (Urk. 8/40). 2.6

Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Oberärzte im Zentrum für Fusschi rurgie der

G.___ berichte ten am 3 0. Mai 2011, dass es im Rahmen des Unfalles des Beschwerdeführers möglicherweise zu Bandläsionen gekommen sei. Weiter würden belastungsab hängige Schmerzen im Vorfussbereich mit Druckdolenz im Ber eich der Meta tarsale K öpfchen 2 und 4 bestehen, dies als Ausdruck einer Transfermetatarsal gie bei einerseits wahrscheinli ch vorbestehender Hallux

valgus

Deformität, andererseits in diskreter Verkürzung verh eilte r MT-III-Schaftfraktur . Zu emp fehlen sei ein Stabilisationstraining (Physiotherapie) für das OSG sowie die Anfertigung eines weiteren MRI

(Urk. 8/50/2). 2.7

Im Anschluss an die Durchführung des MRI

vom

1. Juni 2011 im H.___ (Urk. 8/53) diagnostizierte Dr. E.___ von der G.___

im Bericht vom 2 9. August 2011 (1) eine Metatarsale Schaftfraktur III Fuss rechts, ossär konsolidiert, (2) eine OSG-Distorsion rechts mit Nachweis einer osteochondralen Läsion in der Hauptbelastungszone/laterale Talusrolle und Ausdehnung in ap -Richtung von etwa 16 mm und (3) eine Hallux

valgus Deformität rechts ohne Hinweis auf eine Lisfranc -Verletzung . Dem Beschwerdeführer sei erklärt wor den, dass die Fraktur verheilt sei und keine knöcherne Spitze die Fus s s ohle kompromittieren sollte. Überstehende Knochen hätten nämlich im Laufe der Zeit die Tendenz, abgeba ut zu werden. Die Hallux

valgus

Deformität störe nicht derart, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine Operation wün schen würde . Empfohlen wurde das Tragen von Schuhwerk mit rigider Sohle und leichter Abrollkomponente und bei Bedarf Infiltrationen des Sinus tarsi

(Urk. 8/56). 2.8

Am 7. Oktober 2011 berichtete Dr. E.___ von der G.___, dass auf grund der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des anterolateralen OSG rechts und des Nachweises einer osteochondralen Läsion der lateralen Talusrolle eine diagnostisch e /therapeutische Infiltration vorgenommen worden sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer beschwerdefrei gehen können, was bestätige, dass die Schmerzen letztlich aus dem Gelenk selbst und nicht von den umgebenden Weichteilen kommen würden (Urk. 8/59) . 2.9

Im Bericht vom 1 3. Januar 2012 gaben Dr. E.___ und Dr. F.___ von der G.___ an, dass die Beschwerden wegen der

osteochondrale n Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen Talusrolle rechts aktuell nicht sehr stark seien . Im Vordergrund der Beschwerden stehe jetzt eindeutig die Vorfuss deformität, das heisst die Hallux

valgus

Fehlstellung. Ein Integritätsschaden könne nicht ausgesprochen werden, zumal die Vorfussproblematik nicht Folge des Unfalles sei (Urk. 8/65/2). 2.10

Kreisarzt Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, stellte in der Abschlussuntersuchung vom

7. Februar 2012 eine dezente Beweg ungseinschränkung recht es OSG und geringe Belastungstoleranz recht e s OSG bei Zustand nach konservativ behandelter Metatarsale S chaft fraktur III rechts sowie eine OSG-Di storsion rechts mit N a chweis einer osteochondralen Läsion in der lateralen Talusrolle (Unfallereignis vom 2 7. Mai 2010) fest. Als Nebendiagnose nannte er einen Senk-Spreizfuss beiderseits mit Hallux

valgus Deformität beiderseits, rechts stärker als links s owie Krallenzehen beiderseits . Die Aussagen der G.___ bezüglich der Genese der Vorfussschmerzen würden kreisärztlich bestätigt. Die Hallux

valgus Fehlstellung habe ohne ver nünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden und könne somit nicht als unfallbedingt festgestellt werden. A us kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand erreicht . Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Arbeiter auf dem Bau würden aus kreisärztlicher Sicht keine relevanten Einschränkungen bestehen. Langfristig sei diese Tätigkeit jedoch nicht als geeignet anzusehen. Die Voraussetzungen für einen Integritätsschaden seien nicht gegeben (Urk. 8/68/4 -5) . 3.

3.1

Im letzten Bericht der G.___ vom 1 3. Januar 2012 legten

Dr. E.___ und Dr. F.___ nachvollziehbar dar, dass sich eine osteochondrale Läsion in der Hauptbelastungszone der lateralen

Talusrolle rechts nachweisen lasse. Von dieser Seite seien die Beschwerden aber aktuell nicht sehr stark. Der Beschwerdeführer wolle auch auf keinen Fall weitere Cortiso n-Infiltrationen vornehmen lassen. Im Vordergrund stehe jetzt eindeutig die Vorfussdeformität, das heisst die Hallux

valgus Fehlstellung. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, da ss diese nicht Folge des Unfall s sei, sondern schon vor dem Unfall bestanden habe. So sei a uf den Unfallaufnahmen bereits eine Fehlstellung des 1. Strahles, das heisst ein Metatarsus primus

varus mit Hallux

valgus, erkenn bar, obwohl diese unbelastet durchgeführt worden seien. Weiter sei am 1. Juni 2011 ein MRI des Mittelfusses angefertigt worden, welches ein Jahr nach dem Unfall eine Verletzung im Bereich des medialen Lisfranc -Gelenkes noch hätte anzeigen können

(Urk. 8/65/2).

Die Beurteilung

der Ärzte der G.___

stimmt

mit derjenigen von Kreis arzt Prof . I.___ überein . Dieser erklärte in seinem Bericht vom 7. Februar 2012, in dem er sich auch mit den Vorakten ausein andersetzte, dass die radio logischen Befunde vom 7. Mai 2011 eine knöchern vollständig und ohne rele vante Fehlstellung verheilte Metatarsale Schaftfraktur III rechts dokumentieren würden. Er bestätigte, dass die Hallux

valgus Fehlstellung ohne vernünftige Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden habe und damit nicht unfallbedingt sei. Die kernspintomographisch nachgewiesene osteochondrale Läsi on der late ralen Talusrolle sei wahrscheinlich unfallbedingt entstanden. Bei der aktuellen Schmerzsymptomatik würde sie aber nur eine untergeordnete Rolle spielen. Im Vergleich zu den Untersuchungen

der G.___ vom

7. Oktober 2010 (richtig: 2011) bzw. 1 3. Januar 2012 seien aktuell keine relevanten Verände rungen der funktionellen Defizite des rechten oberen Sprunggelenks festzustel len. Aus kreisärztlicher Sicht sei der medizinische Endzustand somit

erreicht . Eine relevante Einschränkung in der angestammten Tätig keit auf dem Bau läge nicht vor (Urk. 8/68/5) . Auch diese

Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde und unter Einbezug der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar. 3.2

Aufgrund der überzeugenden Beurteilu ngen der Ärzte der

G.___ und von Kreisarzt Prof.

I.___ steht demnach fest, dass zwischen der

Fehlstellung des Hallux

valgus, von der nun unbestrittenerm assen die stärksten Schmerzen aus gehen (Urk. 8/65), und dem Motorradunfall vom 2 7. Mai 2010 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteh t . Es ist bereits deshalb

einleuchtend, dass sowohl die Ärzte der G.___ (Urk. 8/65/2) als auch Kreisarzt Prof. I.___ (Urk. 8/68/5) das Vorliegen eines Integritätsschadens bzw. eine r durch den Unfall vom 2 7. Mai 2010 verursachte n dauernde n erhebliche n Schädigung der körperli chen Integrität (vgl. E. 1.3)

verneinten .

Die unfallbedingten Verletzun gen des Beschwerdeführers sind o ffensichtlich zu geringfügig, um einen Anspruch auf eine Integritätse ntschädigung begründen zu können (vgl. SUVA-Tabelle 2 betreffend Integritätsentschädigung im UVG).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Integritätsentschädigung demzufolge zu Recht verneint . Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage von Urk. 10 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl