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UV.2012.00118

Kein sinnfälliges Ereignis beim Treppabsteigen mit Einknicken und nur möglicherweisem Verpassen einer Stufe; Aussagen der ersten Stunde.

Zürich SozVersG · 2013-10-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, war seit 1. Dezember 2001 bei der Y.___ , Z.___ , als Dekorateurin angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Unfäl len ver si chert ( Urk. 8/1 Ziff. 1, Ziff. 3), als sie am 1. September 2011 beim Trep penlaufen einknickte und sich am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/3 Ziff. 1-2). Anlässlich der Erstuntersuchung vom 5. September 2011 wurde eine traumati sche Gonarthrose rechts festgestellt ( Urk. 8/4 Ziff. 1, Ziff. 5). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ( Urk. 8/11) verneinte die SWICA ihre Leis tungspflicht . Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2012 ( Urk. 8/14) erhobene und am 28. Februar 2012 ( Urk. 8/17/1) ergänzte Einspra che wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 24. April 2012 ab ( Urk. 8/19 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2012 ( Urk.

2) erhob die Versi cher te am 23. Mai 2012 Beschwerde mit dem folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2): „Es seien der Einspracheentscheid vom 24. April 2012 und die dem Einsprache entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen und eventuell Taggelder auszurichten.“ Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2012 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Rep lik vom 21. November 2012 ( Urk.

13) an ihren Anträgen fest, ebenso die Be schwer degegnerin mit Duplik vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 16), was der Be schwer de führerin am 11. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi ge n de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er kran kung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Diese Regelung bewirkt eine Verlagerung der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung. Diese Folge nahmen Gesetz- und Verordnungsgeber be wusst in Kauf, um die Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krankheitsfolgen in den - medizinisch gesehen - häufigsten Gemenglagen

un fall -/ krankheitsmässiger Einwirkungen zu vermeiden (BGE 129 V 466 E. 2.1). 1.4

Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Bundesgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festge halten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerk male des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, also eines ausserhalb des Kör pers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vor falles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefun den hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder dege nerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Dabei schliesst ein degenerativer Vorzustand eine unfallähnliche Körperverletzung nicht aus, sofern das unfall ähnliche Ereignis einen Vorzustand verschlimmert oder erst manifest werden lässt. Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3). Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für

die Bejahung eines äusseren , auf den menschlichen Körper schädigend ein wir ken den Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein schiessen den Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefah renlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zu treffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspo tenzial ist so dann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrich tung einer meh r als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleichkommt. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen

einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer un fallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2; Urteil des Bundesgerich ts U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 2.1). Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähn lichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädi genden Ein wirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körper schä digung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnüt zung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen

Ge sund heits schaden führen (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfall ähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88). 1.5

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung be stehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss , Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr.

U 385 S.

267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr.

U 435 S.

332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die ver sicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer un koordi nierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschla gen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit ein schiessen dem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), in einem brüs ken Um drehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmer zen im Knie (Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem einschiessenden Schmerz im Knie beim Carvingskifahren als einer erhöht risi kogeneigten Sportart (Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005). Verneint wurde das Vorliegen eines äusseren schädigenden Faktors bei ver mehr ter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Ver schlech terung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30.

August 2001), beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewe gungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Okto ber

2001), bei einer Knieblockade beim Tennisspiel ohne Programm widrigkeit (Urteil des Bundesgerichts U 374/01 vom 7. Juni 2002) sowie beim Knieverdrehen beim morgendlichen Aufstehen aus dem Bett (BGE 129 V 466). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.7

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an de rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 1.9

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Streiti g und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und in die sem Zusammenhang das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverlet zung. 2.2

Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst von einem unfallähnlichen Ereignis und nicht von einem Unfall im Rechtssinn ausgehe. Gemäss medizinischer Akten lage liege kein Meniskusriss vor. Ausserdem habe kein sinnfälliges Ereignis stattgefunden. Das geschilderte Einknicken sei angesichts der bereits bestehen den Instabilität im rech ten Knie als innere Ursache zu werten. Zudem sei Trep pensteigen recht sprechungsgemäss eine gewöhnliche Handlung, bei welcher das Vorliegen des schädigenden äusseren Faktors ausgeschlossen werden könne. Es habe nichts Programmwidriges stattgefunden ( Urk. 3 S. 3 ff.). Vertrauensärztlich werde die Meniskusläsion als weitere degenerative Veränderung im laufenden Abnüt zungs prozess gewertet; es handle sich nicht um eine Diagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV ( Urk. 7 S. 3 f.). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei am 7. September 2011 bild gebend ein Riss im Vorderhorn des Aussenmeniskus und eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt worden. Dazu sei vertrauensärztlich zunächst festgestellt worden, dass ein Vorzustand vorliege, dass aber hinsichtlich der nicht näher beschriebenen Rissbildung im Vorderhorn des lateralen Meniskus eine Arthroskopie Klärung bezüglich einer traumatischen Ursache bringen würde. Damit sei vertrauensärztlich bestätigt worden, dass ein Meniskusriss vorliege. Zwi schenzeitlich sei eine Arthroskopie durchgeführt und eine an terolaterale

Me nis kusläsion festgestellt worden ( Urk. 1 S. 7). Somit sei eine Di agnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben. Sie habe einen Treppenabsatz übersehen und sei in der Folge eingeknickt. Dies sei als unfallähnliches Ereignis zu würdigen, komme doch zur alltäglichen Lebensverrichtung, nämlich dem Treppabgehen , ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form eines Fehl trittes hinzu ( Urk. 1 S. 8). Auf die vertrauensärztli che Beurteilung durch Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden ( Urk. 13 S. 3). 3. 3.1

Eine bildgebende Untersuchung vom 7. September 2011 ergab folgende Beurtei lung ( Urk. 8/6 S. 1): - Pangonarthrose mit oste o phytären Randanbauten lateral betont. Retro pa telläre Knorpelglatze im Femoropatellargelenk , Chondropathie Grad 2 im medialen femorotibialen Gelenkskompartiment und Chondropathie Grad 3 im lateralen femorotibialen Gelenkskompartiment - mässiger Gelenkserguss betont im Recessus

suprapatellaris - peripherer Riss im Vorderhorn des Aussenmeniskus - Partialruptur des vorderen Kreuzbandes - Gelenkserguss, kleine Baker-Zyste 3.2

Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte mit Bericht vom 20. Ok tober 2011 ( Urk. 8/4) hinsichtlich des Befundes aus, er habe am rechten Knie der Beschwerdeführerin einen kleinen Erguss sowie eine Druckempfindlichkeit des lateralen und medialen Gelenkspaltes bei klinischer Stabilität festgestellt. Der Röntgenbefund habe eine laterale Kompartiment-Arthrose des rechten Knies mit Gelenkspaltverschmälerung und Osteophyten ergeben. Die Erstbehandlung habe am 5. September 2011 stattgefunden. Dr. B.___ diagnostizierte eine trau mati sier te

Gonarthrose rechts. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor; das Knie sei vor her asymptomatisch gewesen. 3.3

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt am Departement Chirurgie des D.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 4. November 2011 ( Urk. 8/17/1 a ) eine traumatisierte Pan- Gonarthrose rechts mit anterolateraler Meniskusläsion sowie einem Status nach offener Sequesterentfernung Knie rechts etwa 1990. Hinsichtlich der Anamnese hielt Dr. C.___ fest, die Beschwer deführerin sei am 1. September 2011 beim raschen Treppabgehen vornüber ein geknickt und habe einen stichartigen Schmerz im Kniegelenk rechts verspürt. Seither persistierten unbestimmte Schmerzen, vor allem anterolateral . Die dege nerativen Veränderungen seien in Anbetracht des noch jungen Alters der Be schwerdeführerin eindrücklich. Möglicherweise hätten sie einen Zusammenhang mit dem Knieeingriff von 1990. Sie habe aber bislang problemlos sämtliche Tä tigkeiten durchführen können. Am 1. September 2011 sei es wahrscheinlich zu e iner Meniskusläsion latereal gekommen, die jetzt noch Beschwerden verursa che (S. 1). 3.4

Am 29. November 2011 wurde eine Arthroskopie durchgeführt. Im Operations bericht vom 30. November 2011 ( Urk. 8/17/2) wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - traumatisierte Pan- Gonarthrose rechts - anterolaterale Meniskusläsion - Status nach offener Sequesterentfernung Knie rechts ca. 1990, aktuell Knorpelglatze am lateralen Femurkondylus und lateraler Patellarück fläche - degenerative Veränderungen medialer Meniskus - Osteophytenbildung

Patellaspitze und lateraler Femurkondylus kra nial - prominentes Ligamentum mucosum und Plica

mediopatellaris Am 1. September 2011 sei die Beschwerdeführerin beim raschen Treppabgehen vornüber eingeknickt und habe einen stichartigen Schmerz anterolateral im rechten Kniegelenk verspürt. Das vordere und hintere Kreuzband seien suffi zient. Der mediale Meniskus zeige im Hinterhornbereich degenerative Verände rungen. Im lateralen Kompartement bestehe eine anterolaterale Meniskusläsion. Der übrige laterale Meniskus sei altersentsprechend . Der Femur zeige korres pon die rend zur lateralen Meniskusläsion eine Aufrauhung im Sinn

einer Chon dro pathie Grad II. Die Pan- Gonarthrose habe sich intraoperativ als eher moderat erwiesen. Die laterale Knorpelläsion zwischen Femurkondylus und Pa tella rück fläche sei jedoch sehr fortgeschritten (S. 2). 3.5

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin nahm Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, eine Aktenbeurteilung vor. Mit Bericht vom 30. November 2011 ( Urk. 8/8) führte Dr. E.___ aus, es sei bei der Unfallmeldung nicht klar gewor den, was passiert sei. Ein Unfall sei nicht geschehen. Die bildgebend beschrie benen Veränderungen

entsprächen nicht einer frischen Verletzung, sondern seien als Vorzustand zu betrachten. Es handle sich um eine Pangonarthrose , die am ehesten mit der 1991 operierten Läsion in Zusammenhang stehe. Ohne die sen Vorzustand wäre das Knie bei den beschriebenen Mechanismen kaum schmerz haft geworden. Die angenommene Traumatisierung sei aufgrund der Akten wenig wahrscheinlich. Eine Unsicherheit bestehe in Bezug auf die nicht näher beschriebene Rissbildung im Vorderhorn des lateralen M eniskus; dort sei eine frische Läsion nicht absolut auszuschliessen. Dass eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes frisch entstanden wäre, sei aufgrund der vagen Darstel lung der Entstehung der Beschwerden eher unwahrscheinlich. Sollte es zu einer Arthroskopie kommen, solle der Operateur explizit danach gefragt werden, ob er diese Ruptur als frisch traumatisch beurteile (S. 1-2). 3. 6

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 6. Januar 2012 ( Urk. 8/1 7/3) aus, das Resultat der Operation sei in Anbetracht der Gesamtsituation sehr erfreulich und bereits überraschend gut. Hauptproblem seien zur Zeit versicherungstechnische Fragen. Aus seiner Sicht handle es sich beim akuten Ereignis um einen Unfall im Rah men eines längeren degenerativen Leidens nach Voroperation 1990, wel ches von der Unfallversicherung übernommen werden sollte (S. 1-2). 3.7

PD Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH und Vertrauensarzt der Be schwer degegnerin , führte mit Bericht vom 25. Juni 2012 ( Urk. 8/25) aus, die Kon gruenz und vermutlich die Stabilität im femurotibialen Gelenk sei bei diesen erheblichen arthrotischen Veränderungen im lateralen Gelenkkompartiment er heblich gestört, vor allem für Flexions- und Rotationsbewegungen. Dies habe auch ohne eigentliches Unfallereignis zur Läsion des schwächsten verbleibenden Anteils im lateralen Gelenkkompartiment, nämlich des lateralen Meniskus, ge führt. Der Knorpelüberzug als anderer schwächerer Anteil im Gelenkkomparti ment habe ja bereits grossflächig gefehlt. Demzufolge sei die anterolaterale

Me niskusläsion nicht als traumatisch anzusehen, sondern als weitere degenerative Veränderung im laufenden Abnützungsprozess der weicheren schwächeren Ge lenkanteile (Knorpel, Meniskus) und der härteren resistenten Anteile (Knochen femoral , tibial und patellär ). Die bildgebend und auch im Operationsbefund be schriebenen Veränderungen seien demnach kausal dem 1990 operierten Knie leiden zuzuschreiben und nicht dem

- nicht unfallähnlichen - Ereignis vom 1. September 2011. 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Be schwer deführerin eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV abschliessend aufge zähl ten körperlichen Schädigungen erlitt : Die bildgebende Untersuchung vom 7. September 2011 ( Urk. 8/6) ergab einen peripheren Riss im Vorderhorn des Aus senmeniskus und eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes . Dr. C.___ di ag nostizierte unter anderem eine anterolaterale Meniskusläsion ( Urk. 8/17/1). Auch Dr. E._ __ stellte eine Läsion im Meniskusvorderhorn fest ( Urk. 8/8). Diese

wurde auch anlässlich der Arthroskopie beschrieben und behandelt ( Urk. 8/17/2). Vertrauensarzt Dr. A.___

beschrieb diese Läsion ebenfalls ( Urk. 8/25). 4.2

Es stellt sich die Frage, ob diese Beeinträchtigung auf das Ereignis vom 1. Sep tember 2011 zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist der von einer Mitarbeiterin verfassten Bagatellunfall-Meldung vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 8/1) zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin schon länger Schmerzen im Kniebereich habe. W ann genau und wo das passiert sei ,

könne die Beschwerdeführerin nich t sagen . Sie vermute, es sei beim Sport passiert, und wenn nicht, dass es eine Ab nutzung sei. Der Arzt bestehe jedoch auf einer Unfallmeldung ( Ziff. 6).

A uf An frage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin a m 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/3) aus, sie sei „beim Treppenlaufen eingeknickt (Treppenabsatz über sehen)“ ( Ziff. 1). Bezüglich den „Angaben des Patienten“ führte Dr. B.___ am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/4) aus, die Beschwerdeführerin sei am 1. September 2011 eine Treppe hin unter gesprungen, wobei rechts ein plötzlicher Knieschmerz aufgetreten sei ( Ziff. 2). Gegenüber Dr. C.___ hielt die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten fest, sie sei am 1. September 2011 beim raschen Treppabgehen vornüber einge knickt und ha be einen stichartigen Schmerz im rechten Kniegelenk verspürt ( Urk. 8/17/1 S. 1). 4.3

Bei dem möglicherweise - die Beschwerdeführerin war sich offenbar anlässlich der Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin gegenüber nicht mehr sicher, wann was geschehen ist - stattgehabten Ereignis vom 1. September 2011 han delte es sich grundsätzlich um eine alltägliche Lebensverrichtung, welche eine physio lo gi sche Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential da r stellt . Das Treppensteigen als solches genügt den Anforderungen der Recht sprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht ( BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470 und ins besondere die Urteile des Bundesgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 E. 5.2

und U 159/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 3.2). Dass die Beschwer deführerin einen

Treppenabsatz übersehen hat und beim Treppenlaufen einge knickt sein soll , reicht zur Bejahung eines sinnfälligen Ereignisses ebenfalls nicht aus , ist damit doch keine mehr als physiologisch normale und psycholo gisch beherrschte Bean spruch ung des Körpers verbunden. Das Ereignis ist zu dem nicht klar und eindeuti g genug beschrieben, dass daraus mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.6) eine Sinnfälligkeit angenommen werden könnte. 4.4

Dass die Beschwerdeführerin die Treppe hinunter gesprungen oder rasch die Treppe hinabgegangen

ist - das Verpassen eines Treppenabsatzes fand in spä te r en Darstellungen keine Erwähnung mehr - , entspricht zudem nicht ihren „Aus sagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Ge wicht zukommt als späteren Darstellungen (vgl. vorstehend E. 1.7 ) . Dies gilt auch für die ebenfalls erst später geltend gemachten ,

plötzlich und stichartig anlässlich des Ereignisses vom 1. September 2011 verspürten Knieschmerzen; deren Auftreten erscheint nicht als glaubhaft. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, ist damit das Erfordernis des äusseren schäd igenden Faktor s ebenfalls nicht er füllt , da das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer bloss en

Lebens ver richtung einherging , welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist (Urteil 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.2).

F ür die Bejahung eines äusse ren , auf den menschlichen Körper schädigend einwirken den Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Ge fährdungspotential inne wohnt (vgl. vorstehend E. 1.4) . Dies ist vorliegend zu verneinen. 4.5

Nach dem Gesagten fehlt es sowohl an einer allgemein gesteigerten Gefahren lage als auch an der Unkontrollierbarkeit der fraglichen Bewegung, sodass im Lichte der zitierten Kasuistik ein gesteigertes Schädigungspotential und damit ein un fallähnliches

äusseres Ereignis im oben umschriebenen Sinne zu vernei nen ist . Damit liegt eine rein krankheits- oder degenerativ bedingte Gesund heitsschä di gung vor. Dies wurde in nachvollziehbarer Weise von Dr. A.___ bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Die Beschwerdegegnerin stellte Antrag auf Zusprache ei ner Prozessentschädi gung ( Urk. 7 S. 2 oben). Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von an dern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss

§ 34 Abs. 1 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) die unterliegende Partei zum Er satz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versiche rungs trä gern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchst rich ter lichen Rechtsprechung hat der Versicherungsträger Anspruch auf eine Pro zessentschädigung unter der Voraussetzung, dass er durch einen exter nen An walt vertreten ist (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht durch einen exter nen Anwalt vertreten war, ist ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zu zusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard BB/SL/ESversandt

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, war seit 1. Dezember 2001 bei der Y.___ , Z.___ , als Dekorateurin angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Unfäl len ver si chert ( Urk. 8/1 Ziff. 1, Ziff. 3), als sie am 1. September 2011 beim Trep penlaufen einknickte und sich am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/3 Ziff. 1-2). Anlässlich der Erstuntersuchung vom 5. September 2011 wurde eine traumati sche Gonarthrose rechts festgestellt ( Urk. 8/4 Ziff. 1, Ziff. 5). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ( Urk. 8/11) verneinte die SWICA ihre Leis tungspflicht . Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2012 ( Urk. 8/14) erhobene und am 28. Februar 2012 ( Urk. 8/17/1) ergänzte Einspra che wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 24. April 2012 ab ( Urk. 8/19 = Urk. 2).

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er kran kung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.3 Diese Regelung bewirkt eine Verlagerung der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung. Diese Folge nahmen Gesetz- und Verordnungsgeber be wusst in Kauf, um die Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krankheitsfolgen in den - medizinisch gesehen - häufigsten Gemenglagen

un fall -/ krankheitsmässiger Einwirkungen zu vermeiden (BGE 129 V 466 E. 2.1).

E. 1.4 Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Bundesgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festge halten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerk male des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, also eines ausserhalb des Kör pers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vor falles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefun den hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art.

E. 1.5 Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung be stehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss , Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr.

U 385 S.

267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr.

U 435 S.

332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die ver sicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer un koordi nierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschla gen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit ein schiessen dem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), in einem brüs ken Um drehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmer zen im Knie (Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem einschiessenden Schmerz im Knie beim Carvingskifahren als einer erhöht risi kogeneigten Sportart (Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005). Verneint wurde das Vorliegen eines äusseren schädigenden Faktors bei ver mehr ter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Ver schlech terung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30.

August 2001), beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewe gungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Okto ber

2001), bei einer Knieblockade beim Tennisspiel ohne Programm widrigkeit (Urteil des Bundesgerichts U 374/01 vom 7. Juni 2002) sowie beim Knieverdrehen beim morgendlichen Aufstehen aus dem Bett (BGE 129 V 466).

E. 1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

E. 1.7 ) . Dies gilt auch für die ebenfalls erst später geltend gemachten ,

plötzlich und stichartig anlässlich des Ereignisses vom 1. September 2011 verspürten Knieschmerzen; deren Auftreten erscheint nicht als glaubhaft. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, ist damit das Erfordernis des äusseren schäd igenden Faktor s ebenfalls nicht er füllt , da das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer bloss en

Lebens ver richtung einherging , welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist (Urteil 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.2).

F ür die Bejahung eines äusse ren , auf den menschlichen Körper schädigend einwirken den Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Ge fährdungspotential inne wohnt (vgl. vorstehend E. 1.4) . Dies ist vorliegend zu verneinen.

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c).

E. 1.9 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2012 ( Urk.

2) erhob die Versi cher te am 23. Mai 2012 Beschwerde mit dem folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2): „Es seien der Einspracheentscheid vom 24. April 2012 und die dem Einsprache entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen und eventuell Taggelder auszurichten.“ Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2012 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Rep lik vom 21. November 2012 ( Urk.

13) an ihren Anträgen fest, ebenso die Be schwer degegnerin mit Duplik vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 16), was der Be schwer de führerin am 11. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streiti g und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und in die sem Zusammenhang das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverlet zung.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst von einem unfallähnlichen Ereignis und nicht von einem Unfall im Rechtssinn ausgehe. Gemäss medizinischer Akten lage liege kein Meniskusriss vor. Ausserdem habe kein sinnfälliges Ereignis stattgefunden. Das geschilderte Einknicken sei angesichts der bereits bestehen den Instabilität im rech ten Knie als innere Ursache zu werten. Zudem sei Trep pensteigen recht sprechungsgemäss eine gewöhnliche Handlung, bei welcher das Vorliegen des schädigenden äusseren Faktors ausgeschlossen werden könne. Es habe nichts Programmwidriges stattgefunden ( Urk. 3 S. 3 ff.). Vertrauensärztlich werde die Meniskusläsion als weitere degenerative Veränderung im laufenden Abnüt zungs prozess gewertet; es handle sich nicht um eine Diagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV ( Urk. 7 S. 3 f.).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei am 7. September 2011 bild gebend ein Riss im Vorderhorn des Aussenmeniskus und eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt worden. Dazu sei vertrauensärztlich zunächst festgestellt worden, dass ein Vorzustand vorliege, dass aber hinsichtlich der nicht näher beschriebenen Rissbildung im Vorderhorn des lateralen Meniskus eine Arthroskopie Klärung bezüglich einer traumatischen Ursache bringen würde. Damit sei vertrauensärztlich bestätigt worden, dass ein Meniskusriss vorliege. Zwi schenzeitlich sei eine Arthroskopie durchgeführt und eine an terolaterale

Me nis kusläsion festgestellt worden ( Urk. 1 S. 7). Somit sei eine Di agnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben. Sie habe einen Treppenabsatz übersehen und sei in der Folge eingeknickt. Dies sei als unfallähnliches Ereignis zu würdigen, komme doch zur alltäglichen Lebensverrichtung, nämlich dem Treppabgehen , ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form eines Fehl trittes hinzu ( Urk. 1 S. 8). Auf die vertrauensärztli che Beurteilung durch Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden ( Urk.

E. 4 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi ge n de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 4.1 Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Be schwer deführerin eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV abschliessend aufge zähl ten körperlichen Schädigungen erlitt : Die bildgebende Untersuchung vom 7. September 2011 ( Urk. 8/6) ergab einen peripheren Riss im Vorderhorn des Aus senmeniskus und eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes . Dr. C.___ di ag nostizierte unter anderem eine anterolaterale Meniskusläsion ( Urk. 8/17/1). Auch Dr. E._ __ stellte eine Läsion im Meniskusvorderhorn fest ( Urk. 8/8). Diese

wurde auch anlässlich der Arthroskopie beschrieben und behandelt ( Urk. 8/17/2). Vertrauensarzt Dr. A.___

beschrieb diese Läsion ebenfalls ( Urk. 8/25).

E. 4.2 Es stellt sich die Frage, ob diese Beeinträchtigung auf das Ereignis vom 1. Sep tember 2011 zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist der von einer Mitarbeiterin verfassten Bagatellunfall-Meldung vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 8/1) zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin schon länger Schmerzen im Kniebereich habe. W ann genau und wo das passiert sei ,

könne die Beschwerdeführerin nich t sagen . Sie vermute, es sei beim Sport passiert, und wenn nicht, dass es eine Ab nutzung sei. Der Arzt bestehe jedoch auf einer Unfallmeldung ( Ziff. 6).

A uf An frage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin a m 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/3) aus, sie sei „beim Treppenlaufen eingeknickt (Treppenabsatz über sehen)“ ( Ziff. 1). Bezüglich den „Angaben des Patienten“ führte Dr. B.___ am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/4) aus, die Beschwerdeführerin sei am 1. September 2011 eine Treppe hin unter gesprungen, wobei rechts ein plötzlicher Knieschmerz aufgetreten sei ( Ziff. 2). Gegenüber Dr. C.___ hielt die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten fest, sie sei am 1. September 2011 beim raschen Treppabgehen vornüber einge knickt und ha be einen stichartigen Schmerz im rechten Kniegelenk verspürt ( Urk. 8/17/1 S. 1).

E. 4.3 Bei dem möglicherweise - die Beschwerdeführerin war sich offenbar anlässlich der Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin gegenüber nicht mehr sicher, wann was geschehen ist - stattgehabten Ereignis vom 1. September 2011 han delte es sich grundsätzlich um eine alltägliche Lebensverrichtung, welche eine physio lo gi sche Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential da r stellt . Das Treppensteigen als solches genügt den Anforderungen der Recht sprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht ( BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470 und ins besondere die Urteile des Bundesgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 E. 5.2

und U 159/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 3.2). Dass die Beschwer deführerin einen

Treppenabsatz übersehen hat und beim Treppenlaufen einge knickt sein soll , reicht zur Bejahung eines sinnfälligen Ereignisses ebenfalls nicht aus , ist damit doch keine mehr als physiologisch normale und psycholo gisch beherrschte Bean spruch ung des Körpers verbunden. Das Ereignis ist zu dem nicht klar und eindeuti g genug beschrieben, dass daraus mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.6) eine Sinnfälligkeit angenommen werden könnte.

E. 4.4 Dass die Beschwerdeführerin die Treppe hinunter gesprungen oder rasch die Treppe hinabgegangen

ist - das Verpassen eines Treppenabsatzes fand in spä te r en Darstellungen keine Erwähnung mehr - , entspricht zudem nicht ihren „Aus sagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Ge wicht zukommt als späteren Darstellungen (vgl. vorstehend E.

E. 4.5 Nach dem Gesagten fehlt es sowohl an einer allgemein gesteigerten Gefahren lage als auch an der Unkontrollierbarkeit der fraglichen Bewegung, sodass im Lichte der zitierten Kasuistik ein gesteigertes Schädigungspotential und damit ein un fallähnliches

äusseres Ereignis im oben umschriebenen Sinne zu vernei nen ist . Damit liegt eine rein krankheits- oder degenerativ bedingte Gesund heitsschä di gung vor. Dies wurde in nachvollziehbarer Weise von Dr. A.___ bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Die Beschwerdegegnerin stellte Antrag auf Zusprache ei ner Prozessentschädi gung ( Urk. 7 S. 2 oben). Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von an dern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss

§ 34 Abs. 1 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) die unterliegende Partei zum Er satz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versiche rungs trä gern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchst rich ter lichen Rechtsprechung hat der Versicherungsträger Anspruch auf eine Pro zessentschädigung unter der Voraussetzung, dass er durch einen exter nen An walt vertreten ist (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht durch einen exter nen Anwalt vertreten war, ist ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zu zusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard BB/SL/ESversandt

E. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnüt zung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen

Ge sund heits schaden führen (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfall ähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88).

E. 13 S. 3). 3. 3.1

Eine bildgebende Untersuchung vom 7. September 2011 ergab folgende Beurtei lung ( Urk. 8/6 S. 1): - Pangonarthrose mit oste o phytären Randanbauten lateral betont. Retro pa telläre Knorpelglatze im Femoropatellargelenk , Chondropathie Grad 2 im medialen femorotibialen Gelenkskompartiment und Chondropathie Grad 3 im lateralen femorotibialen Gelenkskompartiment - mässiger Gelenkserguss betont im Recessus

suprapatellaris - peripherer Riss im Vorderhorn des Aussenmeniskus - Partialruptur des vorderen Kreuzbandes - Gelenkserguss, kleine Baker-Zyste 3.2

Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte mit Bericht vom 20. Ok tober 2011 ( Urk. 8/4) hinsichtlich des Befundes aus, er habe am rechten Knie der Beschwerdeführerin einen kleinen Erguss sowie eine Druckempfindlichkeit des lateralen und medialen Gelenkspaltes bei klinischer Stabilität festgestellt. Der Röntgenbefund habe eine laterale Kompartiment-Arthrose des rechten Knies mit Gelenkspaltverschmälerung und Osteophyten ergeben. Die Erstbehandlung habe am 5. September 2011 stattgefunden. Dr. B.___ diagnostizierte eine trau mati sier te

Gonarthrose rechts. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor; das Knie sei vor her asymptomatisch gewesen. 3.3

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt am Departement Chirurgie des D.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 4. November 2011 ( Urk. 8/17/1 a ) eine traumatisierte Pan- Gonarthrose rechts mit anterolateraler Meniskusläsion sowie einem Status nach offener Sequesterentfernung Knie rechts etwa 1990. Hinsichtlich der Anamnese hielt Dr. C.___ fest, die Beschwer deführerin sei am 1. September 2011 beim raschen Treppabgehen vornüber ein geknickt und habe einen stichartigen Schmerz im Kniegelenk rechts verspürt. Seither persistierten unbestimmte Schmerzen, vor allem anterolateral . Die dege nerativen Veränderungen seien in Anbetracht des noch jungen Alters der Be schwerdeführerin eindrücklich. Möglicherweise hätten sie einen Zusammenhang mit dem Knieeingriff von 1990. Sie habe aber bislang problemlos sämtliche Tä tigkeiten durchführen können. Am 1. September 2011 sei es wahrscheinlich zu e iner Meniskusläsion latereal gekommen, die jetzt noch Beschwerden verursa che (S. 1). 3.4

Am 29. November 2011 wurde eine Arthroskopie durchgeführt. Im Operations bericht vom 30. November 2011 ( Urk. 8/17/2) wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - traumatisierte Pan- Gonarthrose rechts - anterolaterale Meniskusläsion - Status nach offener Sequesterentfernung Knie rechts ca. 1990, aktuell Knorpelglatze am lateralen Femurkondylus und lateraler Patellarück fläche - degenerative Veränderungen medialer Meniskus - Osteophytenbildung

Patellaspitze und lateraler Femurkondylus kra nial - prominentes Ligamentum mucosum und Plica

mediopatellaris Am 1. September 2011 sei die Beschwerdeführerin beim raschen Treppabgehen vornüber eingeknickt und habe einen stichartigen Schmerz anterolateral im rechten Kniegelenk verspürt. Das vordere und hintere Kreuzband seien suffi zient. Der mediale Meniskus zeige im Hinterhornbereich degenerative Verände rungen. Im lateralen Kompartement bestehe eine anterolaterale Meniskusläsion. Der übrige laterale Meniskus sei altersentsprechend . Der Femur zeige korres pon die rend zur lateralen Meniskusläsion eine Aufrauhung im Sinn

einer Chon dro pathie Grad II. Die Pan- Gonarthrose habe sich intraoperativ als eher moderat erwiesen. Die laterale Knorpelläsion zwischen Femurkondylus und Pa tella rück fläche sei jedoch sehr fortgeschritten (S. 2). 3.5

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin nahm Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, eine Aktenbeurteilung vor. Mit Bericht vom 30. November 2011 ( Urk. 8/8) führte Dr. E.___ aus, es sei bei der Unfallmeldung nicht klar gewor den, was passiert sei. Ein Unfall sei nicht geschehen. Die bildgebend beschrie benen Veränderungen

entsprächen nicht einer frischen Verletzung, sondern seien als Vorzustand zu betrachten. Es handle sich um eine Pangonarthrose , die am ehesten mit der 1991 operierten Läsion in Zusammenhang stehe. Ohne die sen Vorzustand wäre das Knie bei den beschriebenen Mechanismen kaum schmerz haft geworden. Die angenommene Traumatisierung sei aufgrund der Akten wenig wahrscheinlich. Eine Unsicherheit bestehe in Bezug auf die nicht näher beschriebene Rissbildung im Vorderhorn des lateralen M eniskus; dort sei eine frische Läsion nicht absolut auszuschliessen. Dass eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes frisch entstanden wäre, sei aufgrund der vagen Darstel lung der Entstehung der Beschwerden eher unwahrscheinlich. Sollte es zu einer Arthroskopie kommen, solle der Operateur explizit danach gefragt werden, ob er diese Ruptur als frisch traumatisch beurteile (S. 1-2). 3. 6

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 6. Januar 2012 ( Urk. 8/1 7/3) aus, das Resultat der Operation sei in Anbetracht der Gesamtsituation sehr erfreulich und bereits überraschend gut. Hauptproblem seien zur Zeit versicherungstechnische Fragen. Aus seiner Sicht handle es sich beim akuten Ereignis um einen Unfall im Rah men eines längeren degenerativen Leidens nach Voroperation 1990, wel ches von der Unfallversicherung übernommen werden sollte (S. 1-2). 3.7

PD Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH und Vertrauensarzt der Be schwer degegnerin , führte mit Bericht vom 25. Juni 2012 ( Urk. 8/25) aus, die Kon gruenz und vermutlich die Stabilität im femurotibialen Gelenk sei bei diesen erheblichen arthrotischen Veränderungen im lateralen Gelenkkompartiment er heblich gestört, vor allem für Flexions- und Rotationsbewegungen. Dies habe auch ohne eigentliches Unfallereignis zur Läsion des schwächsten verbleibenden Anteils im lateralen Gelenkkompartiment, nämlich des lateralen Meniskus, ge führt. Der Knorpelüberzug als anderer schwächerer Anteil im Gelenkkomparti ment habe ja bereits grossflächig gefehlt. Demzufolge sei die anterolaterale

Me niskusläsion nicht als traumatisch anzusehen, sondern als weitere degenerative Veränderung im laufenden Abnützungsprozess der weicheren schwächeren Ge lenkanteile (Knorpel, Meniskus) und der härteren resistenten Anteile (Knochen femoral , tibial und patellär ). Die bildgebend und auch im Operationsbefund be schriebenen Veränderungen seien demnach kausal dem 1990 operierten Knie leiden zuzuschreiben und nicht dem

- nicht unfallähnlichen - Ereignis vom 1. September 2011. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00118 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

14. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, war seit 1. Dezember 2001 bei der Y.___ , Z.___ , als Dekorateurin angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Unfäl len ver si chert ( Urk. 8/1 Ziff. 1, Ziff. 3), als sie am 1. September 2011 beim Trep penlaufen einknickte und sich am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/3 Ziff. 1-2). Anlässlich der Erstuntersuchung vom 5. September 2011 wurde eine traumati sche Gonarthrose rechts festgestellt ( Urk. 8/4 Ziff. 1, Ziff. 5). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 ( Urk. 8/11) verneinte die SWICA ihre Leis tungspflicht . Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2012 ( Urk. 8/14) erhobene und am 28. Februar 2012 ( Urk. 8/17/1) ergänzte Einspra che wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 24. April 2012 ab ( Urk. 8/19 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2012 ( Urk.

2) erhob die Versi cher te am 23. Mai 2012 Beschwerde mit dem folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2): „Es seien der Einspracheentscheid vom 24. April 2012 und die dem Einsprache entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere seien die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen und eventuell Taggelder auszurichten.“ Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2012 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Rep lik vom 21. November 2012 ( Urk.

13) an ihren Anträgen fest, ebenso die Be schwer degegnerin mit Duplik vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 16), was der Be schwer de führerin am 11. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi ge n de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch ge macht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er kran kung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den U nfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3

Diese Regelung bewirkt eine Verlagerung der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung. Diese Folge nahmen Gesetz- und Verordnungsgeber be wusst in Kauf, um die Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krankheitsfolgen in den - medizinisch gesehen - häufigsten Gemenglagen

un fall -/ krankheitsmässiger Einwirkungen zu vermeiden (BGE 129 V 466 E. 2.1). 1.4

Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Bundesgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festge halten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerk male des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, also eines ausserhalb des Kör pers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vor falles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefun den hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder dege nerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Dabei schliesst ein degenerativer Vorzustand eine unfallähnliche Körperverletzung nicht aus, sofern das unfall ähnliche Ereignis einen Vorzustand verschlimmert oder erst manifest werden lässt. Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3). Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für

die Bejahung eines äusseren , auf den menschlichen Körper schädigend ein wir ken den Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei gertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein schiessen den Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefah renlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Be tätigungen zu treffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspo tenzial ist so dann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrich tung einer meh r als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen , gleichkommt. Wer hingegen beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen

einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer un fallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2; Urteil des Bundesgerich ts U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 2.1). Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähn lichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädi genden Ein wirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körper schä digung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnüt zung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen

Ge sund heits schaden führen (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfall ähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88). 1.5

Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung be stehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss , Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr.

U 385 S.

267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr.

U 435 S.

332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die ver sicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer un koordi nierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschla gen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit ein schiessen dem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), in einem brüs ken Um drehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmer zen im Knie (Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem einschiessenden Schmerz im Knie beim Carvingskifahren als einer erhöht risi kogeneigten Sportart (Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005). Verneint wurde das Vorliegen eines äusseren schädigenden Faktors bei ver mehr ter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Ver schlech terung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30.

August 2001), beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewe gungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Okto ber

2001), bei einer Knieblockade beim Tennisspiel ohne Programm widrigkeit (Urteil des Bundesgerichts U 374/01 vom 7. Juni 2002) sowie beim Knieverdrehen beim morgendlichen Aufstehen aus dem Bett (BGE 129 V 466). 1.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.7

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an de rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 1.9

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Streiti g und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und in die sem Zusammenhang das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverlet zung. 2.2

Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst von einem unfallähnlichen Ereignis und nicht von einem Unfall im Rechtssinn ausgehe. Gemäss medizinischer Akten lage liege kein Meniskusriss vor. Ausserdem habe kein sinnfälliges Ereignis stattgefunden. Das geschilderte Einknicken sei angesichts der bereits bestehen den Instabilität im rech ten Knie als innere Ursache zu werten. Zudem sei Trep pensteigen recht sprechungsgemäss eine gewöhnliche Handlung, bei welcher das Vorliegen des schädigenden äusseren Faktors ausgeschlossen werden könne. Es habe nichts Programmwidriges stattgefunden ( Urk. 3 S. 3 ff.). Vertrauensärztlich werde die Meniskusläsion als weitere degenerative Veränderung im laufenden Abnüt zungs prozess gewertet; es handle sich nicht um eine Diagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV ( Urk. 7 S. 3 f.). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei am 7. September 2011 bild gebend ein Riss im Vorderhorn des Aussenmeniskus und eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt worden. Dazu sei vertrauensärztlich zunächst festgestellt worden, dass ein Vorzustand vorliege, dass aber hinsichtlich der nicht näher beschriebenen Rissbildung im Vorderhorn des lateralen Meniskus eine Arthroskopie Klärung bezüglich einer traumatischen Ursache bringen würde. Damit sei vertrauensärztlich bestätigt worden, dass ein Meniskusriss vorliege. Zwi schenzeitlich sei eine Arthroskopie durchgeführt und eine an terolaterale

Me nis kusläsion festgestellt worden ( Urk. 1 S. 7). Somit sei eine Di agnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben. Sie habe einen Treppenabsatz übersehen und sei in der Folge eingeknickt. Dies sei als unfallähnliches Ereignis zu würdigen, komme doch zur alltäglichen Lebensverrichtung, nämlich dem Treppabgehen , ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form eines Fehl trittes hinzu ( Urk. 1 S. 8). Auf die vertrauensärztli che Beurteilung durch Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden ( Urk. 13 S. 3). 3. 3.1

Eine bildgebende Untersuchung vom 7. September 2011 ergab folgende Beurtei lung ( Urk. 8/6 S. 1): - Pangonarthrose mit oste o phytären Randanbauten lateral betont. Retro pa telläre Knorpelglatze im Femoropatellargelenk , Chondropathie Grad 2 im medialen femorotibialen Gelenkskompartiment und Chondropathie Grad 3 im lateralen femorotibialen Gelenkskompartiment - mässiger Gelenkserguss betont im Recessus

suprapatellaris - peripherer Riss im Vorderhorn des Aussenmeniskus - Partialruptur des vorderen Kreuzbandes - Gelenkserguss, kleine Baker-Zyste 3.2

Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, führte mit Bericht vom 20. Ok tober 2011 ( Urk. 8/4) hinsichtlich des Befundes aus, er habe am rechten Knie der Beschwerdeführerin einen kleinen Erguss sowie eine Druckempfindlichkeit des lateralen und medialen Gelenkspaltes bei klinischer Stabilität festgestellt. Der Röntgenbefund habe eine laterale Kompartiment-Arthrose des rechten Knies mit Gelenkspaltverschmälerung und Osteophyten ergeben. Die Erstbehandlung habe am 5. September 2011 stattgefunden. Dr. B.___ diagnostizierte eine trau mati sier te

Gonarthrose rechts. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor; das Knie sei vor her asymptomatisch gewesen. 3.3

Dr. med. C.___ , Leitender Arzt am Departement Chirurgie des D.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 4. November 2011 ( Urk. 8/17/1 a ) eine traumatisierte Pan- Gonarthrose rechts mit anterolateraler Meniskusläsion sowie einem Status nach offener Sequesterentfernung Knie rechts etwa 1990. Hinsichtlich der Anamnese hielt Dr. C.___ fest, die Beschwer deführerin sei am 1. September 2011 beim raschen Treppabgehen vornüber ein geknickt und habe einen stichartigen Schmerz im Kniegelenk rechts verspürt. Seither persistierten unbestimmte Schmerzen, vor allem anterolateral . Die dege nerativen Veränderungen seien in Anbetracht des noch jungen Alters der Be schwerdeführerin eindrücklich. Möglicherweise hätten sie einen Zusammenhang mit dem Knieeingriff von 1990. Sie habe aber bislang problemlos sämtliche Tä tigkeiten durchführen können. Am 1. September 2011 sei es wahrscheinlich zu e iner Meniskusläsion latereal gekommen, die jetzt noch Beschwerden verursa che (S. 1). 3.4

Am 29. November 2011 wurde eine Arthroskopie durchgeführt. Im Operations bericht vom 30. November 2011 ( Urk. 8/17/2) wurden folgende Diagnosen ge stellt (S. 1): - traumatisierte Pan- Gonarthrose rechts - anterolaterale Meniskusläsion - Status nach offener Sequesterentfernung Knie rechts ca. 1990, aktuell Knorpelglatze am lateralen Femurkondylus und lateraler Patellarück fläche - degenerative Veränderungen medialer Meniskus - Osteophytenbildung

Patellaspitze und lateraler Femurkondylus kra nial - prominentes Ligamentum mucosum und Plica

mediopatellaris Am 1. September 2011 sei die Beschwerdeführerin beim raschen Treppabgehen vornüber eingeknickt und habe einen stichartigen Schmerz anterolateral im rechten Kniegelenk verspürt. Das vordere und hintere Kreuzband seien suffi zient. Der mediale Meniskus zeige im Hinterhornbereich degenerative Verände rungen. Im lateralen Kompartement bestehe eine anterolaterale Meniskusläsion. Der übrige laterale Meniskus sei altersentsprechend . Der Femur zeige korres pon die rend zur lateralen Meniskusläsion eine Aufrauhung im Sinn

einer Chon dro pathie Grad II. Die Pan- Gonarthrose habe sich intraoperativ als eher moderat erwiesen. Die laterale Knorpelläsion zwischen Femurkondylus und Pa tella rück fläche sei jedoch sehr fortgeschritten (S. 2). 3.5

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin nahm Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, eine Aktenbeurteilung vor. Mit Bericht vom 30. November 2011 ( Urk. 8/8) führte Dr. E.___ aus, es sei bei der Unfallmeldung nicht klar gewor den, was passiert sei. Ein Unfall sei nicht geschehen. Die bildgebend beschrie benen Veränderungen

entsprächen nicht einer frischen Verletzung, sondern seien als Vorzustand zu betrachten. Es handle sich um eine Pangonarthrose , die am ehesten mit der 1991 operierten Läsion in Zusammenhang stehe. Ohne die sen Vorzustand wäre das Knie bei den beschriebenen Mechanismen kaum schmerz haft geworden. Die angenommene Traumatisierung sei aufgrund der Akten wenig wahrscheinlich. Eine Unsicherheit bestehe in Bezug auf die nicht näher beschriebene Rissbildung im Vorderhorn des lateralen M eniskus; dort sei eine frische Läsion nicht absolut auszuschliessen. Dass eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes frisch entstanden wäre, sei aufgrund der vagen Darstel lung der Entstehung der Beschwerden eher unwahrscheinlich. Sollte es zu einer Arthroskopie kommen, solle der Operateur explizit danach gefragt werden, ob er diese Ruptur als frisch traumatisch beurteile (S. 1-2). 3. 6

Dr. C.___ führte mit Bericht vom 6. Januar 2012 ( Urk. 8/1 7/3) aus, das Resultat der Operation sei in Anbetracht der Gesamtsituation sehr erfreulich und bereits überraschend gut. Hauptproblem seien zur Zeit versicherungstechnische Fragen. Aus seiner Sicht handle es sich beim akuten Ereignis um einen Unfall im Rah men eines längeren degenerativen Leidens nach Voroperation 1990, wel ches von der Unfallversicherung übernommen werden sollte (S. 1-2). 3.7

PD Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH und Vertrauensarzt der Be schwer degegnerin , führte mit Bericht vom 25. Juni 2012 ( Urk. 8/25) aus, die Kon gruenz und vermutlich die Stabilität im femurotibialen Gelenk sei bei diesen erheblichen arthrotischen Veränderungen im lateralen Gelenkkompartiment er heblich gestört, vor allem für Flexions- und Rotationsbewegungen. Dies habe auch ohne eigentliches Unfallereignis zur Läsion des schwächsten verbleibenden Anteils im lateralen Gelenkkompartiment, nämlich des lateralen Meniskus, ge führt. Der Knorpelüberzug als anderer schwächerer Anteil im Gelenkkomparti ment habe ja bereits grossflächig gefehlt. Demzufolge sei die anterolaterale

Me niskusläsion nicht als traumatisch anzusehen, sondern als weitere degenerative Veränderung im laufenden Abnützungsprozess der weicheren schwächeren Ge lenkanteile (Knorpel, Meniskus) und der härteren resistenten Anteile (Knochen femoral , tibial und patellär ). Die bildgebend und auch im Operationsbefund be schriebenen Veränderungen seien demnach kausal dem 1990 operierten Knie leiden zuzuschreiben und nicht dem

- nicht unfallähnlichen - Ereignis vom 1. September 2011. 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Be schwer deführerin eine der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV abschliessend aufge zähl ten körperlichen Schädigungen erlitt : Die bildgebende Untersuchung vom 7. September 2011 ( Urk. 8/6) ergab einen peripheren Riss im Vorderhorn des Aus senmeniskus und eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes . Dr. C.___ di ag nostizierte unter anderem eine anterolaterale Meniskusläsion ( Urk. 8/17/1). Auch Dr. E._ __ stellte eine Läsion im Meniskusvorderhorn fest ( Urk. 8/8). Diese

wurde auch anlässlich der Arthroskopie beschrieben und behandelt ( Urk. 8/17/2). Vertrauensarzt Dr. A.___

beschrieb diese Läsion ebenfalls ( Urk. 8/25). 4.2

Es stellt sich die Frage, ob diese Beeinträchtigung auf das Ereignis vom 1. Sep tember 2011 zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist der von einer Mitarbeiterin verfassten Bagatellunfall-Meldung vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 8/1) zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin schon länger Schmerzen im Kniebereich habe. W ann genau und wo das passiert sei ,

könne die Beschwerdeführerin nich t sagen . Sie vermute, es sei beim Sport passiert, und wenn nicht, dass es eine Ab nutzung sei. Der Arzt bestehe jedoch auf einer Unfallmeldung ( Ziff. 6).

A uf An frage der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin a m 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/3) aus, sie sei „beim Treppenlaufen eingeknickt (Treppenabsatz über sehen)“ ( Ziff. 1). Bezüglich den „Angaben des Patienten“ führte Dr. B.___ am 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/4) aus, die Beschwerdeführerin sei am 1. September 2011 eine Treppe hin unter gesprungen, wobei rechts ein plötzlicher Knieschmerz aufgetreten sei ( Ziff. 2). Gegenüber Dr. C.___ hielt die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten fest, sie sei am 1. September 2011 beim raschen Treppabgehen vornüber einge knickt und ha be einen stichartigen Schmerz im rechten Kniegelenk verspürt ( Urk. 8/17/1 S. 1). 4.3

Bei dem möglicherweise - die Beschwerdeführerin war sich offenbar anlässlich der Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin gegenüber nicht mehr sicher, wann was geschehen ist - stattgehabten Ereignis vom 1. September 2011 han delte es sich grundsätzlich um eine alltägliche Lebensverrichtung, welche eine physio lo gi sche Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential da r stellt . Das Treppensteigen als solches genügt den Anforderungen der Recht sprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht ( BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470 und ins besondere die Urteile des Bundesgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 E. 5.2

und U 159/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 3.2). Dass die Beschwer deführerin einen

Treppenabsatz übersehen hat und beim Treppenlaufen einge knickt sein soll , reicht zur Bejahung eines sinnfälligen Ereignisses ebenfalls nicht aus , ist damit doch keine mehr als physiologisch normale und psycholo gisch beherrschte Bean spruch ung des Körpers verbunden. Das Ereignis ist zu dem nicht klar und eindeuti g genug beschrieben, dass daraus mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.6) eine Sinnfälligkeit angenommen werden könnte. 4.4

Dass die Beschwerdeführerin die Treppe hinunter gesprungen oder rasch die Treppe hinabgegangen

ist - das Verpassen eines Treppenabsatzes fand in spä te r en Darstellungen keine Erwähnung mehr - , entspricht zudem nicht ihren „Aus sagen der ersten Stunde“, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Ge wicht zukommt als späteren Darstellungen (vgl. vorstehend E. 1.7 ) . Dies gilt auch für die ebenfalls erst später geltend gemachten ,

plötzlich und stichartig anlässlich des Ereignisses vom 1. September 2011 verspürten Knieschmerzen; deren Auftreten erscheint nicht als glaubhaft. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, ist damit das Erfordernis des äusseren schäd igenden Faktor s ebenfalls nicht er füllt , da das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer bloss en

Lebens ver richtung einherging , welche die versicherte Person zu be schreiben in der Lage ist (Urteil 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.2).

F ür die Bejahung eines äusse ren , auf den menschlichen Körper schädigend einwirken den Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Ge fährdungspotential inne wohnt (vgl. vorstehend E. 1.4) . Dies ist vorliegend zu verneinen. 4.5

Nach dem Gesagten fehlt es sowohl an einer allgemein gesteigerten Gefahren lage als auch an der Unkontrollierbarkeit der fraglichen Bewegung, sodass im Lichte der zitierten Kasuistik ein gesteigertes Schädigungspotential und damit ein un fallähnliches

äusseres Ereignis im oben umschriebenen Sinne zu vernei nen ist . Damit liegt eine rein krankheits- oder degenerativ bedingte Gesund heitsschä di gung vor. Dies wurde in nachvollziehbarer Weise von Dr. A.___ bestätigt (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Die Beschwerdegegnerin stellte Antrag auf Zusprache ei ner Prozessentschädi gung ( Urk. 7 S. 2 oben). Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von an dern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss

§ 34 Abs. 1 des Geset z es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) die unterliegende Partei zum Er satz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versiche rungs trä gern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchst rich ter lichen Rechtsprechung hat der Versicherungsträger Anspruch auf eine Pro zessentschädigung unter der Voraussetzung, dass er durch einen exter nen An walt vertreten ist (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht durch einen exter nen Anwalt vertreten war, ist ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zu zusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard BB/SL/ESversandt