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UV.2012.00116

Zunahme der Kniebeschwerden bei vorbestehendem Schaden an der Patella nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Unfall zurückzuführen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2013-11-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1983 geborene X.___ war seit dem 24. Juni 2009 teilzeitlich mit einem Arbeitspensum von vier Stunden pro Woche als Mitarbeiterin Veranstal tungsdienst bei der Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versiche rungen AG (AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).

Mit Unfallmeldung UVG vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1 f.) liess X.___ der AXA mitteilen, dass ihr am 31. Oktober 2010 während der Arb eit im Ver kehrsdienst ein Auto auf den Fuss und gegen das rechte Schienbein gefahren sei. Dabei habe sie s ich an der rechten Hand, am Sch i e nbein rechts und am Vorderfuss rechts verletzt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (Urk. 9/6) lehnte die AXA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis ab, da die gesundheitlichen Beschwerden in keine m ursächlichen Zusammenhang dazu stünden. Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 9/ 9-11, Urk. 9/13), teilte die AXA ihr mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 9/ 20) mit, dass hinsichtlich der rechtsseitigen Kniebeschwerden kein Leistungsan spruch bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache der Versichert en (Urk. 9/22) hin am 23. April 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 23. Mai 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2012 sei insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin für die Kniebeschwerden rechts kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gewährt wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der Knieverletzung als auch aufgrund der Fussver letzung Tag gelder auszurichten, Kosten zu übernehmen und weitere Leistungen zu erbringen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die AXA schloss am 29. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 2.1

Die AXA verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseiti gen Kniebeschwerden im Wesentlichen

– unter Hinweis auf die Beurteilungen ihrer beratenden Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 17. April 2012 (Urk. 10/27) und Dr. med. A.___ vom 12. September 2011 (Urk. 10/20) - mit der Begrün dung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

31. Oktober 2010 und der fraglichen Gesundheitsstörung erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8 S. 5 f., Urk. 19). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der am 31. Oktober 2010 erlittene Unfall habe zu einer richtungge benden Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie geführt und sei demnach (auch) für die

– unmittelbar da nach aufgetretenen – rechtsseitigen Kniebeschwerden zumindest teilursächlich (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 15 S. 3 ff.) . Sofern davon ausgegangen werde, dass d er natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Geschehnis und der Kniesymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, habe die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 15 S. 7 f.). 3. 3.1

Die noch am 31. Oktober 2010 konsultierten Ärzte des B.___, Notfallpraxis, diagnostizierten in ihrem gleichentags verfassten Bericht (U rk. 10/ 4

= Urk . 10/ 8) Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein. Die Untersuchung habe ein Hämatom über der Vola

manus /Tibia rechts und eine Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts ergeben. In ihrem – ebenfalls auf den Ergebnissen der noch am Unfalltag erfolgten ambu lanten Untersuchung basierenden – Bericht vom 1 4 . März 2011 (Urk. 10/3) hielten d ie Ärzte des B.___ fest, die erhobenen Befunde seien auf den Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin als Verkehrsteilnehmerin angefahren worden sei, zurückzuführen. Therapeutisch fielen abschwellende Massnahmen in Betracht. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt worden. 3.2

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer – auch radiologischen - Untersuchung vom 14. Januar 2011 stellten die Ärzte des Sp itals C.___, Notfallpraxis, im Bericht vom nämlichen Datum nachstehende Diagnosen (Urk. 10/6 S. 2): - Rezidivierende Patellateilluxationen rechts - vermehrt und schmerzhaft seit 31. Oktober 2010 - Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995 - Unklare Schmerzen Malleolus

lateralis rechts seit 31. Oktober 2010 - Spontan-/Belastungsschmerz

Die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2010 einen Autounfall erlitten, bei dem das Auto auf ihrem rechten Fuss zum Stehen gekommen sei. Sie habe den Fuss reflexartig weggezogen und sich dabei eine Knie- und OSG-Distorsion zugezogen . Dies sei – ohne radiologische Diagnostik – auf der Notfallstation ebenfalls so gewertet worden. Vorbestehend sei eine traumatische Patellalängs fraktur im Kindesalter. Diesbezüglich hätten bis anhin keine Probleme bestan den; die ab und zu aufgetretenen Luxationen des lateralen Patellaanteils hätten jeweils spontan reponiert. Seit dem genannten Unfall luxiere der laterale Patellaanteil jedoch häufiger (zirka einmal pro Woche). Zudem müsse die Beschwerdeführerin nun für die Reposition manuell nachhelfen. Insgesamt sei dieser Bereich stets leicht gereizt mit fast konstant vorhandener Missempfin dung (kein eigentlicher Schmerz). Überdies verspüre die Beschwerdeführerin seit dem Unfall einen Bewegungsschmerz (Dorsalflexion, beispielsweise beim Auto fahren), einen Belastungsschmerz (Joggen) und teilweise einen Spontanschmerz im lateralen Malleolusbereich mit Schwellung (Urk. 10/6 S. 1). 3.3

Die Ärzte der D.___

stellten am 20. Januar 2011 folgende Diagno sen (Urk. 10/2 S. 1): - Unfallereignis am 31. Oktober 2010 mit Traumatisierung des rechten Knies und des rechten oberen Sprunggelenks

(OSG) - Verdacht auf traumatisierte Patella bipartita rechts (allenfalls Zustand nach Patellafraktur) - Laterale Bandläsion am rechten OSG; osteochondrale Läsion nicht ausge schlossen

D ie Beschwerdeführer in, die sich vor fünfzehn Jahren eine Verletzung der rech ten Patella ohne therapeutische Konsequenzen zugezogen habe, sei gemäss anamnestischen Angaben am 31. Oktober 2010 angefahren worden und habe dabei eine direkte Kontusion mit Distorsion sowohl des rechten Knies als auch des rec hten Fusses erlitten. Primär sei keine spezifische Behandlung erfolgt. Die Mitte Januar 2011 in der Notfallpraxis des Spitals C.___ durchgeführte radio logische Untersuchung habe die bekannte Patellalängsfraktur (Patella bipartita ?) ergeben. Die Röntgenaufnahme des OSG

habe im Wesentlichen keine Pathologie gezeigt. Die Beschwerdeführerin gebe superolaterale Schmerzen an der rechten Patella und laterale Schmerzen am rechten OSG an. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. 3.4

Am 2. Februar 2011 hielten die Ärzte der D.___ fest, die MRI-Un tersuchung des rechten Knies und des OSG

rechts (vgl. Bericht vom 26. Januar 2011, Urk. 10/1) habe ergeben, dass die rechte Patella in Längsrichtung im Bereich des lateralen Viertels auf der gesamten Länge von kranial nach kau dal gespalten sei; dazwischen sei eine klare ossäre

Dehiszenz zu erkennen. Die wei teren Strukturen im Bereich des rechten Knies seien unauffällig. Im Bereich des OSG bestehe eine laterale Bandläsion mit Restreizung der Kapsel; eine osteo chondrale Läsion habe sich nicht gezeigt (Urk. 10/2 S. 1). Betreffend das rechte Knie sei en

– je nach Beschwerdeentwicklung – eine operative Entfernung des lateralen Patellafragments und eine Refixation des lateralen Retinakulums indi ziert. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/2 S. 2). 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, gab am 28. April 2011 an, die Beschwerdeführerin, von der sie letztmals im August 2010 konsul tiert worden sei, habe vor dem 31. Oktober 2010 nicht wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden bei ihr in Behandlung gestanden (Urk. 10/7). 3.6

Aufgrund der Akten gelangte Dr. A.___, Leiter des medizinischen Dienstes der AXA, am 17. Mai 2011 zum Schluss, dass es beim fraglichen Geschehnis

zu keine r Kontusion des rechten Knies gekommen sei . Die rechtsseitigen Kniebe schwerden seien nicht auf den Unfall, sondern auf die Patellalängsfraktur im Kindesalter mit rezidivierenden Subluxationen zurückzuführen (Urk. 10/10). 3.7

Die Ärzte der D.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1 7. bis 23. Mai 2011 stationär behandelt hatten, im Austrittsbericht vom

24. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/17 S. 1): - Traumatisierung Knie rechts und OSG rechts am 31. Oktober 2010 - Traumatisierte, subluxierende patella

bipartita (Differentialdiagnose: Patellafraktur) - Laterale Bandläsion OSG rechts mit schmerzhafter anteriorer

Synovitis

Hinsichtlich des rechten Knies sei im Rahmen eines operativen Eingriffs am 17. Mai 2011 die Revision der Patella erfolgt; das laterale Patellafragment sei entfernt und das Retinakulum

transossär

refixiert worden (Urk. 10/17 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 17. Mai 2011, Urk. 10/18). 3.8

Am 30. Mai 2011 hielt Dr. E.___ fest, sie habe die Beschwerdeführerin, die seit dem

15. März 2010 ihre Patientin sei, nie we gen Beschwerden im rechten Knie untersucht oder behandelt (Urk. 10/11 = Urk. 16/2). 3.9

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (Urk. 9/10 = Urk. 16/1) bestätigte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von d er Beschwerdeführerin während der Zeit vom 22. August 2007 bis 16. Mai 2009, als er sie hausärztlich betreut habe, nie wegen Kni ebeschwerden konsultiert worden zu sein. 3. 10

In seiner am 12. September 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellung nahme hielt Dr. A.___ fest, während die Befunde im Bereich des rechten OSG unfallkausal seien, sei das rechte Knie beim fraglichen Ereignis nicht geschädigt worden. So seien von den noch am Unfalltag konsultierten Ärzten des B.___ keine pathologischen Veränderungen am rechten Knie beschrieben worden, und die Ärzte des Spitals C.___ hätten am 14. Januar 2011 einen Status nach rezidivierender Patellaluxation rechts bei bekanntem Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995 konstatiert (Urk. 10/20 S. 3 = Urk. 9/19 S. 3). 3.1 1

Die Ärzte der D.___ gaben auf entsprechende Anfrage des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 an, diese habe sich am 31. Oktober 2010 sowohl am rechten Knie als auch am OSG rechts verletzt. Das fragliche Unfallereignis habe zur Verschlechterung eines bekannten und wohl dokumentierten Vorzustandes am rechten Kniegelenk (Zustand nach wahrscheinlich erlittenem Bruch der Kniescheibe 1995 und dokumentierte parti elle Ausrenkung en der Kniescheibe) geführt . Angesichts des krankhaften Vor zustands am rechten Knie gelenk könnten die rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht als rein unfallkausal bezeichnet werden. Es bestehe eine geteilte Kausali tät, wobei die Frage, ob der Unfall oder der krankhafte Vorzustand haupt u r sächlich für die Symptomatik sei, wohl zu einer endlosen Diskussion zwischen Unfall- und Krankenversicherer führen werde (Urk. 10/26 = Urk. 3/7). 3.1 2

In seiner auf den Akten beruhenden Beurteilung vom 17 . April 2012 (Urk. 10/27) hielt der beratende Arzt der AXA Dr. Z.___

betreffend das rechte Knie fest, aufgrund de r Schilderungen des Unfalls vom 31. Oktober 2010 sei schwer vorstellbar, dass es dabei zu einer

– weder klinisch noch bildgebend feststellbaren - strukturellen Schädigung des Kniegelenks gekommen sei. Als Vorzustand finde sich eine nicht vollständig verheilte Patellalängsfraktur im lateralen Patellabereich, in deren Zusammenhang es offenbar immer wieder zu Luxationen oder Subluxationen mindestens diese s frakturierten Anteils mit spontaner Reposition gekommen sei. Aus biome chanischer Sicht und unter Be rücksichtigung des Unfallhergangs lasse sich kaum nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin eine Zunahme der Frequenz der Luxationen und der damit verbundenen Schmerzhaftigkeit seit dem 31. Oktober 2010 angebe (Urk. 10/27 S. 1). Luxationen oder Subluxationen der Patella seien in ihrer Frequenz sehr unterschiedlich und hätten normalerweise die Tendenz, mit der Zeit in ihrer Häufigkeit zuzunehmen. Ob es sich vorliegend um eine normale Entwicklung handle oder ob es aufgrund des Unfallereignisses tatsächlich zu einer unge wöhnlichen Überlastung des rechten Kniegelenks gekommen sei, lasse sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Es sei daher lediglich möglich, dass das fragliche Geschehnis ursächlich für die Kniesymptomatik sei (Urk. 10/27 S. 1 f.). 3.13

Nach Kenntnisnahme dieser Beurteilung von Dr. Z.___ (Urk. 10/27) hielten die Ärzte der D.___ in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2012 (Urk. 10/30 = Urk. 3/8) fest, Dr. Z.___ sei insofern zuzustimmen, als angesichts des Vorzustandes am rechten Knie nicht von der alleinigen Ursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik ausgegangen werden könne. Der fragliche Vorfall habe indes zu einer Ver schlechterung des Vorzustandes geführt und schliesslich den operativen Eingriff notwendig gemacht (Urk. 10/30 S. 1). 4. 4.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) verneinte die AXA ausschliess lich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebe schwerden . Sofern beziehungsweise s oweit sich die Beschwerde auf die Zuspre chung von (weiteren) Leistungen bezüglich der Verletzung am rechten Fuss (Urk. 1 S. 2) richtet, ist daher nicht darauf einzutreten . 4.2

Die AXA hat es von Anfang an abgelehnt, Leistungen betreffend das rechte Knie zu erbringen (vgl. insbesondere Urk. 9/4, Urk. 9/6). Zu prüfen ist daher nicht d as Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (wofür die AXA die Beweislast trüge

[ vgl. E. 1.2 ]), sondern das Bestehen eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusam menhangs. 4.3 4.3.1

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich zirka 1995 eine Verletzung am rechten Knie (wahrscheinlich e

Patellalängsfraktur) zugezogen hat und seither unter rezidivierenden Patellateilluxationen leidet (vgl. etwa Urk. 10/1 f., Urk. 10/6 und Urk. 10/ 2 6; Urk. 1 und Urk. 9/10) . Aufgrund der entsprechenden ärztlichen Bestätigungen ist sodann davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Unfalls keine behandlungsbedürftigen Beschwerden im Bereich des rechten Knies bestanden (vgl. insbesondere Urk. 9/10, Urk. 10/7 und Urk. 10/11). Da sich e in durch den Unfall vom 31. Oktober 2010 verursachter (neuer) organisch objektivierbarer Schaden aufgrund der einschlägigen Unter suchungen nicht nachweisen liess (vgl. insbesondere Urk. 10/1, Urk. 10/6, Urk. 10/17 S. 1), fällt ein e Leistungspflicht der AXA betreffend das rechte Knie nur in Betracht, wenn es beim Ereignis vom 31. Oktober 2010 zu einer trauma tischen Einwirkung kam, die zu einer Verschlimmerung de r vorbestandenen Kniebeschwerden führte. 4.3.2

Aufgrund der A kten ist zu schliessen, dass der Beschwe rdeführerin am 31. Oktober 2010 beim Zuweisen von Parkplätzen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung eine Frau mit dem Auto aus dem Stand zirka zehn Zenti meter vorwärts auf den rechten Fuss und gegen das Schienbein fuhr. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der flachen Hand auf die Frontscheibe geschlagen und die Automobilistin aufgefordert hatte, von ihrem Fuss zu fahren, setzte diese zurück und fuhr davon. Nach der Arbeit rief die Beschwerdefüh r erin

we gen dieses Vorfalls die Polizei an und konsultierte

– auf deren Anweisung hin - einen Arzt (vgl. Polizeiprotokoll vom 4. November 2010 [Urk. 3/6 S. 2 ff.] und „Bericht über Ereignis vom 31.10. 2010, Herbstmeeting “ [Urk. 9/2]). In der -

rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis erstatteten - Unfallmeldung vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1) liess sie der AXA mitteilen, dass sie sich am rechten Fuss, am rechten Schienbein und an der rechten Hand ver letzt habe. Dies ist auch dem Bericht der noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des B.___ zu entnehmen, diagnostizierten diese doch – nach Feststellung eines Hämatoms über der Vola

manus /Tibia rechts sowie einer Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts - Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein (vgl. Berichte vom 31. Oktober 2010 [Urk. 10/8] und vom 1 4 . März 2011 [Urk. 10/ 3 ] sowie

– fälschlicherweise vom 2. November 2010 datierende r, der AXA am 25. Januar 2011 zugestellte r

– „Be richt über das Ereignis vom 31.10.2010, Herbst meeting “ [Urk. 9/10]). Dass die Beschwerdeführerin, wie sie am 14. Januar 2011 gegen über den Ärzten des Spitals C.___ geltend machte, ihren rechten Fuss reflexar tig weggezogen und dabei eine Kniedistorsion erlitten habe (Urk. 10/6 S. 2; vgl. auch Schreiben an AXA vom 26. Mai 2011 [Urk. 9/10]) – steht nicht nur im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben gegenüber der AXA und der Kantonspolizei G.___

(Urk. 9/1

f. und Urk. 3/6), sondern lässt sich auch nicht mit den Berichten der notfallmässig konsultierten Ärzte des B.___

(Urk. 10/ 3, Urk. 10/8) vereinbaren und erscheint nicht als gla ubhaft

(zum Beweiswert der „Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Nämliches gilt für die Darstellung gegenüber den Ärzten der D.___, gemäss der es zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des rechten Knies gekommen sei (Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin hielt denn im Rahmen dieses Verfahrens auch selbst nicht mehr an diese n Sachverhaltsschilderung en fest (vgl. Urk. 1 S. 3).

Demnach ist davon auszuge hen, dass d as rechte Knie beim Unfall weder touchiert noch verdreht wurde . 4.3.3

Auch e ine t rotz des Fehlens einer direkten Einwirkung auf das Knie infolge des Drucks gegen das rechte Schienbein eingetretene Verschlimmerung des vorbe stehenden Schadens an der Patella ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht ausgewiesen . Wohl gab die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei G.___

gegenüber am

4. November 2010 an, als Folge de s Unfalls (unter anderem) an Schmerzen am Knie und am Aussenband zu leiden (Urk. 3/6 S. 6). Indes wurden Kniebeschwerden von den erstbehandelnden Ärzten des B.___ weder im Bericht vom 31. Oktober 2010 (Urk. 10/8) noch in demje nigen vom 1 4 . März 2011 (Urk. 10/ 3) erwähnt. Angesichts der Tatsache, dass es erst am 14. Januar 2011, mithin rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall, zu einer (auch) im Zusammenhang mit der Kniesymptomatik stehenden - notfall mässigen - Arztkonsultation kam (vgl. Urk. 10/6), lässt sich die von der Be schwerdeführerin am 26. Mai 2011 geltend gemachte (und auf eine beim Unfall zugezogene Distorsion zurückgeführte) akute Verschlechterung des Zustands am rechten Knie (Urk. 9/10) kaum nachvollziehen.

Daran ändert auch der Umstand, dass die Ärzte der D.___ von der Teilursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik aus gingen, nichts, stützten sich die Orthopäden der ge nannten Klinik bei ihrer Beurteilung doch auf die – wie bereits dargelegt unzu treffenden

- A ngaben der Beschwerdeführerin, gemäss der es am 31. Oktober 2010 zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des Knies gekommen sei (Urk. 10/2), und begründeten die von ihnen statuierte Unfallkausalität nicht etwa mit medizinischen Befunden .

Auch der Umstand, dass die (erst) ab Mitte Januar 2011 behandelten Kniebeschwerden in ihrer Häufigkeit und ihrem Aus mass gegenüber der vor dem Unfall bestandenen Sym p t omatik zugenommen hatten, lässt an sich noch nicht auf die Ursächlichkeit des fraglichen Vorfalls für die vermehrten Subluxationen und die Schmerzen am rechten Knie schlies sen (unzulässiger " post hoc, ergo propter hoc"-Schluss [BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ]) . Denkbar ist etwa, dass sich die vorbestehende Symptomatik – wie es Dr. Z.___

mit einleuchtender Begründung in Betracht zog (Urk. 10/27) – spon tan verschlechterte oder sich die Beschwerdeführerin nicht beim, sondern erst nach dem Unfall vom 31. Oktober 2010 ein (allenfalls nicht unter den Versi cherungsschutz der AXA fallendes) Trauma am rechten Knie zuzog. 4.3.4

Wenn eine Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie durch das Ereig nis vom 31. Oktober 2010 auch möglich ist, so erscheint sie nach dem Gesagten aufgrund de s Unfallhergangs, der zeitlichen Gegebenheiten und der im Rahmen der fundierten (auch bildgebenden) Untersuchungen erhobenen Befunde jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dass weitere medizi nische Abklärungen (Urk. 1 S. 9) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswür digung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Anzumerken bleib t, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2007

E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4

Die Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit dem Schaden am rechten Knie erweist sich demnach als rechtens. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - AXA Versicherungen AG - CONCORDIA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1983 geborene X.___ war seit dem 24. Juni 2009 teilzeitlich mit einem Arbeitspensum von vier Stunden pro Woche als Mitarbeiterin Veranstal tungsdienst bei der Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versiche rungen AG (AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).

Mit Unfallmeldung UVG vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1 f.) liess X.___ der AXA mitteilen, dass ihr am 31. Oktober 2010 während der Arb eit im Ver kehrsdienst ein Auto auf den Fuss und gegen das rechte Schienbein gefahren sei. Dabei habe sie s ich an der rechten Hand, am Sch i e nbein rechts und am Vorderfuss rechts verletzt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (Urk. 9/6) lehnte die AXA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis ab, da die gesundheitlichen Beschwerden in keine m ursächlichen Zusammenhang dazu stünden. Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 9/ 9-11, Urk. 9/13), teilte die AXA ihr mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 9/ 20) mit, dass hinsichtlich der rechtsseitigen Kniebeschwerden kein Leistungsan spruch bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache der Versichert en (Urk. 9/22) hin am 23. April 2012 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 23. Mai 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2012 sei insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin für die Kniebeschwerden rechts kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gewährt wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der Knieverletzung als auch aufgrund der Fussver letzung Tag gelder auszurichten, Kosten zu übernehmen und weitere Leistungen zu erbringen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die AXA schloss am 29. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die AXA verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseiti gen Kniebeschwerden im Wesentlichen

– unter Hinweis auf die Beurteilungen ihrer beratenden Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 17. April 2012 (Urk. 10/27) und Dr. med. A.___ vom 12. September 2011 (Urk. 10/20) - mit der Begrün dung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

31. Oktober 2010 und der fraglichen Gesundheitsstörung erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8 S.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der am 31. Oktober 2010 erlittene Unfall habe zu einer richtungge benden Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie geführt und sei demnach (auch) für die

– unmittelbar da nach aufgetretenen – rechtsseitigen Kniebeschwerden zumindest teilursächlich (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 15 S. 3 ff.) . Sofern davon ausgegangen werde, dass d er natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Geschehnis und der Kniesymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, habe die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 15 S. 7 f.). 3. 3.1

Die noch am 31. Oktober 2010 konsultierten Ärzte des B.___, Notfallpraxis, diagnostizierten in ihrem gleichentags verfassten Bericht (U rk. 10/ 4

= Urk . 10/

E. 5 f., Urk. 19).

E. 8 ) Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein. Die Untersuchung habe ein Hämatom über der Vola

manus /Tibia rechts und eine Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts ergeben. In ihrem – ebenfalls auf den Ergebnissen der noch am Unfalltag erfolgten ambu lanten Untersuchung basierenden – Bericht vom 1 4 . März 2011 (Urk. 10/3) hielten d ie Ärzte des B.___ fest, die erhobenen Befunde seien auf den Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin als Verkehrsteilnehmerin angefahren worden sei, zurückzuführen. Therapeutisch fielen abschwellende Massnahmen in Betracht. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt worden. 3.2

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer – auch radiologischen - Untersuchung vom 14. Januar 2011 stellten die Ärzte des Sp itals C.___, Notfallpraxis, im Bericht vom nämlichen Datum nachstehende Diagnosen (Urk. 10/6 S. 2): - Rezidivierende Patellateilluxationen rechts - vermehrt und schmerzhaft seit 31. Oktober 2010 - Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995 - Unklare Schmerzen Malleolus

lateralis rechts seit 31. Oktober 2010 - Spontan-/Belastungsschmerz

Die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2010 einen Autounfall erlitten, bei dem das Auto auf ihrem rechten Fuss zum Stehen gekommen sei. Sie habe den Fuss reflexartig weggezogen und sich dabei eine Knie- und OSG-Distorsion zugezogen . Dies sei – ohne radiologische Diagnostik – auf der Notfallstation ebenfalls so gewertet worden. Vorbestehend sei eine traumatische Patellalängs fraktur im Kindesalter. Diesbezüglich hätten bis anhin keine Probleme bestan den; die ab und zu aufgetretenen Luxationen des lateralen Patellaanteils hätten jeweils spontan reponiert. Seit dem genannten Unfall luxiere der laterale Patellaanteil jedoch häufiger (zirka einmal pro Woche). Zudem müsse die Beschwerdeführerin nun für die Reposition manuell nachhelfen. Insgesamt sei dieser Bereich stets leicht gereizt mit fast konstant vorhandener Missempfin dung (kein eigentlicher Schmerz). Überdies verspüre die Beschwerdeführerin seit dem Unfall einen Bewegungsschmerz (Dorsalflexion, beispielsweise beim Auto fahren), einen Belastungsschmerz (Joggen) und teilweise einen Spontanschmerz im lateralen Malleolusbereich mit Schwellung (Urk. 10/6 S. 1). 3.3

Die Ärzte der D.___

stellten am 20. Januar 2011 folgende Diagno sen (Urk. 10/2 S. 1): - Unfallereignis am 31. Oktober 2010 mit Traumatisierung des rechten Knies und des rechten oberen Sprunggelenks

(OSG) - Verdacht auf traumatisierte Patella bipartita rechts (allenfalls Zustand nach Patellafraktur) - Laterale Bandläsion am rechten OSG; osteochondrale Läsion nicht ausge schlossen

D ie Beschwerdeführer in, die sich vor fünfzehn Jahren eine Verletzung der rech ten Patella ohne therapeutische Konsequenzen zugezogen habe, sei gemäss anamnestischen Angaben am 31. Oktober 2010 angefahren worden und habe dabei eine direkte Kontusion mit Distorsion sowohl des rechten Knies als auch des rec hten Fusses erlitten. Primär sei keine spezifische Behandlung erfolgt. Die Mitte Januar 2011 in der Notfallpraxis des Spitals C.___ durchgeführte radio logische Untersuchung habe die bekannte Patellalängsfraktur (Patella bipartita ?) ergeben. Die Röntgenaufnahme des OSG

habe im Wesentlichen keine Pathologie gezeigt. Die Beschwerdeführerin gebe superolaterale Schmerzen an der rechten Patella und laterale Schmerzen am rechten OSG an. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. 3.4

Am 2. Februar 2011 hielten die Ärzte der D.___ fest, die MRI-Un tersuchung des rechten Knies und des OSG

rechts (vgl. Bericht vom 26. Januar 2011, Urk. 10/1) habe ergeben, dass die rechte Patella in Längsrichtung im Bereich des lateralen Viertels auf der gesamten Länge von kranial nach kau dal gespalten sei; dazwischen sei eine klare ossäre

Dehiszenz zu erkennen. Die wei teren Strukturen im Bereich des rechten Knies seien unauffällig. Im Bereich des OSG bestehe eine laterale Bandläsion mit Restreizung der Kapsel; eine osteo chondrale Läsion habe sich nicht gezeigt (Urk. 10/2 S. 1). Betreffend das rechte Knie sei en

– je nach Beschwerdeentwicklung – eine operative Entfernung des lateralen Patellafragments und eine Refixation des lateralen Retinakulums indi ziert. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/2 S. 2). 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, gab am 28. April 2011 an, die Beschwerdeführerin, von der sie letztmals im August 2010 konsul tiert worden sei, habe vor dem 31. Oktober 2010 nicht wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden bei ihr in Behandlung gestanden (Urk. 10/7). 3.6

Aufgrund der Akten gelangte Dr. A.___, Leiter des medizinischen Dienstes der AXA, am 17. Mai 2011 zum Schluss, dass es beim fraglichen Geschehnis

zu keine r Kontusion des rechten Knies gekommen sei . Die rechtsseitigen Kniebe schwerden seien nicht auf den Unfall, sondern auf die Patellalängsfraktur im Kindesalter mit rezidivierenden Subluxationen zurückzuführen (Urk. 10/10). 3.7

Die Ärzte der D.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1 7. bis 23. Mai 2011 stationär behandelt hatten, im Austrittsbericht vom

24. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/17 S. 1): - Traumatisierung Knie rechts und OSG rechts am 31. Oktober 2010 - Traumatisierte, subluxierende patella

bipartita (Differentialdiagnose: Patellafraktur) - Laterale Bandläsion OSG rechts mit schmerzhafter anteriorer

Synovitis

Hinsichtlich des rechten Knies sei im Rahmen eines operativen Eingriffs am 17. Mai 2011 die Revision der Patella erfolgt; das laterale Patellafragment sei entfernt und das Retinakulum

transossär

refixiert worden (Urk. 10/17 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 17. Mai 2011, Urk. 10/18). 3.8

Am 30. Mai 2011 hielt Dr. E.___ fest, sie habe die Beschwerdeführerin, die seit dem

15. März 2010 ihre Patientin sei, nie we gen Beschwerden im rechten Knie untersucht oder behandelt (Urk. 10/11 = Urk. 16/2). 3.9

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (Urk. 9/10 = Urk. 16/1) bestätigte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von d er Beschwerdeführerin während der Zeit vom 22. August 2007 bis 16. Mai 2009, als er sie hausärztlich betreut habe, nie wegen Kni ebeschwerden konsultiert worden zu sein. 3.

E. 10 In seiner am 12. September 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellung nahme hielt Dr. A.___ fest, während die Befunde im Bereich des rechten OSG unfallkausal seien, sei das rechte Knie beim fraglichen Ereignis nicht geschädigt worden. So seien von den noch am Unfalltag konsultierten Ärzten des B.___ keine pathologischen Veränderungen am rechten Knie beschrieben worden, und die Ärzte des Spitals C.___ hätten am 14. Januar 2011 einen Status nach rezidivierender Patellaluxation rechts bei bekanntem Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995 konstatiert (Urk. 10/20 S. 3 = Urk. 9/19 S. 3). 3.1 1

Die Ärzte der D.___ gaben auf entsprechende Anfrage des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 an, diese habe sich am 31. Oktober 2010 sowohl am rechten Knie als auch am OSG rechts verletzt. Das fragliche Unfallereignis habe zur Verschlechterung eines bekannten und wohl dokumentierten Vorzustandes am rechten Kniegelenk (Zustand nach wahrscheinlich erlittenem Bruch der Kniescheibe 1995 und dokumentierte parti elle Ausrenkung en der Kniescheibe) geführt . Angesichts des krankhaften Vor zustands am rechten Knie gelenk könnten die rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht als rein unfallkausal bezeichnet werden. Es bestehe eine geteilte Kausali tät, wobei die Frage, ob der Unfall oder der krankhafte Vorzustand haupt u r sächlich für die Symptomatik sei, wohl zu einer endlosen Diskussion zwischen Unfall- und Krankenversicherer führen werde (Urk. 10/26 = Urk. 3/7). 3.1 2

In seiner auf den Akten beruhenden Beurteilung vom 17 . April 2012 (Urk. 10/27) hielt der beratende Arzt der AXA Dr. Z.___

betreffend das rechte Knie fest, aufgrund de r Schilderungen des Unfalls vom 31. Oktober 2010 sei schwer vorstellbar, dass es dabei zu einer

– weder klinisch noch bildgebend feststellbaren - strukturellen Schädigung des Kniegelenks gekommen sei. Als Vorzustand finde sich eine nicht vollständig verheilte Patellalängsfraktur im lateralen Patellabereich, in deren Zusammenhang es offenbar immer wieder zu Luxationen oder Subluxationen mindestens diese s frakturierten Anteils mit spontaner Reposition gekommen sei. Aus biome chanischer Sicht und unter Be rücksichtigung des Unfallhergangs lasse sich kaum nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin eine Zunahme der Frequenz der Luxationen und der damit verbundenen Schmerzhaftigkeit seit dem 31. Oktober 2010 angebe (Urk. 10/27 S. 1). Luxationen oder Subluxationen der Patella seien in ihrer Frequenz sehr unterschiedlich und hätten normalerweise die Tendenz, mit der Zeit in ihrer Häufigkeit zuzunehmen. Ob es sich vorliegend um eine normale Entwicklung handle oder ob es aufgrund des Unfallereignisses tatsächlich zu einer unge wöhnlichen Überlastung des rechten Kniegelenks gekommen sei, lasse sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Es sei daher lediglich möglich, dass das fragliche Geschehnis ursächlich für die Kniesymptomatik sei (Urk. 10/27 S. 1 f.). 3.13

Nach Kenntnisnahme dieser Beurteilung von Dr. Z.___ (Urk. 10/27) hielten die Ärzte der D.___ in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2012 (Urk. 10/30 = Urk. 3/8) fest, Dr. Z.___ sei insofern zuzustimmen, als angesichts des Vorzustandes am rechten Knie nicht von der alleinigen Ursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik ausgegangen werden könne. Der fragliche Vorfall habe indes zu einer Ver schlechterung des Vorzustandes geführt und schliesslich den operativen Eingriff notwendig gemacht (Urk. 10/30 S. 1). 4. 4.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) verneinte die AXA ausschliess lich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebe schwerden . Sofern beziehungsweise s oweit sich die Beschwerde auf die Zuspre chung von (weiteren) Leistungen bezüglich der Verletzung am rechten Fuss (Urk. 1 S. 2) richtet, ist daher nicht darauf einzutreten . 4.2

Die AXA hat es von Anfang an abgelehnt, Leistungen betreffend das rechte Knie zu erbringen (vgl. insbesondere Urk. 9/4, Urk. 9/6). Zu prüfen ist daher nicht d as Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (wofür die AXA die Beweislast trüge

[ vgl. E. 1.2 ]), sondern das Bestehen eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusam menhangs. 4.3 4.3.1

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich zirka 1995 eine Verletzung am rechten Knie (wahrscheinlich e

Patellalängsfraktur) zugezogen hat und seither unter rezidivierenden Patellateilluxationen leidet (vgl. etwa Urk. 10/1 f., Urk. 10/6 und Urk. 10/ 2 6; Urk. 1 und Urk. 9/10) . Aufgrund der entsprechenden ärztlichen Bestätigungen ist sodann davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Unfalls keine behandlungsbedürftigen Beschwerden im Bereich des rechten Knies bestanden (vgl. insbesondere Urk. 9/10, Urk. 10/7 und Urk. 10/11). Da sich e in durch den Unfall vom 31. Oktober 2010 verursachter (neuer) organisch objektivierbarer Schaden aufgrund der einschlägigen Unter suchungen nicht nachweisen liess (vgl. insbesondere Urk. 10/1, Urk. 10/6, Urk. 10/17 S. 1), fällt ein e Leistungspflicht der AXA betreffend das rechte Knie nur in Betracht, wenn es beim Ereignis vom 31. Oktober 2010 zu einer trauma tischen Einwirkung kam, die zu einer Verschlimmerung de r vorbestandenen Kniebeschwerden führte. 4.3.2

Aufgrund der A kten ist zu schliessen, dass der Beschwe rdeführerin am 31. Oktober 2010 beim Zuweisen von Parkplätzen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung eine Frau mit dem Auto aus dem Stand zirka zehn Zenti meter vorwärts auf den rechten Fuss und gegen das Schienbein fuhr. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der flachen Hand auf die Frontscheibe geschlagen und die Automobilistin aufgefordert hatte, von ihrem Fuss zu fahren, setzte diese zurück und fuhr davon. Nach der Arbeit rief die Beschwerdefüh r erin

we gen dieses Vorfalls die Polizei an und konsultierte

– auf deren Anweisung hin - einen Arzt (vgl. Polizeiprotokoll vom 4. November 2010 [Urk. 3/6 S. 2 ff.] und „Bericht über Ereignis vom 31.10. 2010, Herbstmeeting “ [Urk. 9/2]). In der -

rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis erstatteten - Unfallmeldung vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1) liess sie der AXA mitteilen, dass sie sich am rechten Fuss, am rechten Schienbein und an der rechten Hand ver letzt habe. Dies ist auch dem Bericht der noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des B.___ zu entnehmen, diagnostizierten diese doch – nach Feststellung eines Hämatoms über der Vola

manus /Tibia rechts sowie einer Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts - Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein (vgl. Berichte vom 31. Oktober 2010 [Urk. 10/8] und vom 1 4 . März 2011 [Urk. 10/ 3 ] sowie

– fälschlicherweise vom 2. November 2010 datierende r, der AXA am 25. Januar 2011 zugestellte r

– „Be richt über das Ereignis vom 31.10.2010, Herbst meeting “ [Urk. 9/10]). Dass die Beschwerdeführerin, wie sie am 14. Januar 2011 gegen über den Ärzten des Spitals C.___ geltend machte, ihren rechten Fuss reflexar tig weggezogen und dabei eine Kniedistorsion erlitten habe (Urk. 10/6 S. 2; vgl. auch Schreiben an AXA vom 26. Mai 2011 [Urk. 9/10]) – steht nicht nur im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben gegenüber der AXA und der Kantonspolizei G.___

(Urk. 9/1

f. und Urk. 3/6), sondern lässt sich auch nicht mit den Berichten der notfallmässig konsultierten Ärzte des B.___

(Urk. 10/ 3, Urk. 10/8) vereinbaren und erscheint nicht als gla ubhaft

(zum Beweiswert der „Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Nämliches gilt für die Darstellung gegenüber den Ärzten der D.___, gemäss der es zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des rechten Knies gekommen sei (Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin hielt denn im Rahmen dieses Verfahrens auch selbst nicht mehr an diese n Sachverhaltsschilderung en fest (vgl. Urk. 1 S. 3).

Demnach ist davon auszuge hen, dass d as rechte Knie beim Unfall weder touchiert noch verdreht wurde . 4.3.3

Auch e ine t rotz des Fehlens einer direkten Einwirkung auf das Knie infolge des Drucks gegen das rechte Schienbein eingetretene Verschlimmerung des vorbe stehenden Schadens an der Patella ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht ausgewiesen . Wohl gab die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei G.___

gegenüber am

4. November 2010 an, als Folge de s Unfalls (unter anderem) an Schmerzen am Knie und am Aussenband zu leiden (Urk. 3/6 S. 6). Indes wurden Kniebeschwerden von den erstbehandelnden Ärzten des B.___ weder im Bericht vom 31. Oktober 2010 (Urk. 10/8) noch in demje nigen vom 1 4 . März 2011 (Urk. 10/ 3) erwähnt. Angesichts der Tatsache, dass es erst am 14. Januar 2011, mithin rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall, zu einer (auch) im Zusammenhang mit der Kniesymptomatik stehenden - notfall mässigen - Arztkonsultation kam (vgl. Urk. 10/6), lässt sich die von der Be schwerdeführerin am 26. Mai 2011 geltend gemachte (und auf eine beim Unfall zugezogene Distorsion zurückgeführte) akute Verschlechterung des Zustands am rechten Knie (Urk. 9/10) kaum nachvollziehen.

Daran ändert auch der Umstand, dass die Ärzte der D.___ von der Teilursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik aus gingen, nichts, stützten sich die Orthopäden der ge nannten Klinik bei ihrer Beurteilung doch auf die – wie bereits dargelegt unzu treffenden

- A ngaben der Beschwerdeführerin, gemäss der es am 31. Oktober 2010 zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des Knies gekommen sei (Urk. 10/2), und begründeten die von ihnen statuierte Unfallkausalität nicht etwa mit medizinischen Befunden .

Auch der Umstand, dass die (erst) ab Mitte Januar 2011 behandelten Kniebeschwerden in ihrer Häufigkeit und ihrem Aus mass gegenüber der vor dem Unfall bestandenen Sym p t omatik zugenommen hatten, lässt an sich noch nicht auf die Ursächlichkeit des fraglichen Vorfalls für die vermehrten Subluxationen und die Schmerzen am rechten Knie schlies sen (unzulässiger " post hoc, ergo propter hoc"-Schluss [BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ]) . Denkbar ist etwa, dass sich die vorbestehende Symptomatik – wie es Dr. Z.___

mit einleuchtender Begründung in Betracht zog (Urk. 10/27) – spon tan verschlechterte oder sich die Beschwerdeführerin nicht beim, sondern erst nach dem Unfall vom 31. Oktober 2010 ein (allenfalls nicht unter den Versi cherungsschutz der AXA fallendes) Trauma am rechten Knie zuzog. 4.3.4

Wenn eine Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie durch das Ereig nis vom 31. Oktober 2010 auch möglich ist, so erscheint sie nach dem Gesagten aufgrund de s Unfallhergangs, der zeitlichen Gegebenheiten und der im Rahmen der fundierten (auch bildgebenden) Untersuchungen erhobenen Befunde jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dass weitere medizi nische Abklärungen (Urk. 1 S. 9) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswür digung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Anzumerken bleib t, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2007

E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4

Die Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit dem Schaden am rechten Knie erweist sich demnach als rechtens. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - AXA Versicherungen AG - CONCORDIA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00116 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

14. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1983 geborene X.___ war seit dem 24. Juni 2009 teilzeitlich mit einem Arbeitspensum von vier Stunden pro Woche als Mitarbeiterin Veranstal tungsdienst bei der Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versiche rungen AG (AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).

Mit Unfallmeldung UVG vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1 f.) liess X.___ der AXA mitteilen, dass ihr am 31. Oktober 2010 während der Arb eit im Ver kehrsdienst ein Auto auf den Fuss und gegen das rechte Schienbein gefahren sei. Dabei habe sie s ich an der rechten Hand, am Sch i e nbein rechts und am Vorderfuss rechts verletzt. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (Urk. 9/6) lehnte die AXA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis ab, da die gesundheitlichen Beschwerden in keine m ursächlichen Zusammenhang dazu stünden. Nachdem die Versicherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 9/ 9-11, Urk. 9/13), teilte die AXA ihr mit Verfügung vom 4. November 2011 (Urk. 9/ 20) mit, dass hinsichtlich der rechtsseitigen Kniebeschwerden kein Leistungsan spruch bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache der Versichert en (Urk. 9/22) hin am 23. April 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 23. Mai 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2012 sei insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin für die Kniebeschwerden rechts kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gewährt wird. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der Knieverletzung als auch aufgrund der Fussver letzung Tag gelder auszurichten, Kosten zu übernehmen und weitere Leistungen zu erbringen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die AXA schloss am 29. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 2.1

Die AXA verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseiti gen Kniebeschwerden im Wesentlichen

– unter Hinweis auf die Beurteilungen ihrer beratenden Chirurgen Dr. med. Z.___ vom 17. April 2012 (Urk. 10/27) und Dr. med. A.___ vom 12. September 2011 (Urk. 10/20) - mit der Begrün dung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

31. Oktober 2010 und der fraglichen Gesundheitsstörung erscheine nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8 S. 5 f., Urk. 19). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der am 31. Oktober 2010 erlittene Unfall habe zu einer richtungge benden Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie geführt und sei demnach (auch) für die

– unmittelbar da nach aufgetretenen – rechtsseitigen Kniebeschwerden zumindest teilursächlich (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 15 S. 3 ff.) . Sofern davon ausgegangen werde, dass d er natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Geschehnis und der Kniesymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, habe die Beschwerdegegnerin ein externes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 15 S. 7 f.). 3. 3.1

Die noch am 31. Oktober 2010 konsultierten Ärzte des B.___, Notfallpraxis, diagnostizierten in ihrem gleichentags verfassten Bericht (U rk. 10/ 4

= Urk . 10/ 8) Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein. Die Untersuchung habe ein Hämatom über der Vola

manus /Tibia rechts und eine Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts ergeben. In ihrem – ebenfalls auf den Ergebnissen der noch am Unfalltag erfolgten ambu lanten Untersuchung basierenden – Bericht vom 1 4 . März 2011 (Urk. 10/3) hielten d ie Ärzte des B.___ fest, die erhobenen Befunde seien auf den Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin als Verkehrsteilnehmerin angefahren worden sei, zurückzuführen. Therapeutisch fielen abschwellende Massnahmen in Betracht. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht bescheinigt worden. 3.2

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer – auch radiologischen - Untersuchung vom 14. Januar 2011 stellten die Ärzte des Sp itals C.___, Notfallpraxis, im Bericht vom nämlichen Datum nachstehende Diagnosen (Urk. 10/6 S. 2): - Rezidivierende Patellateilluxationen rechts - vermehrt und schmerzhaft seit 31. Oktober 2010 - Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995 - Unklare Schmerzen Malleolus

lateralis rechts seit 31. Oktober 2010 - Spontan-/Belastungsschmerz

Die Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2010 einen Autounfall erlitten, bei dem das Auto auf ihrem rechten Fuss zum Stehen gekommen sei. Sie habe den Fuss reflexartig weggezogen und sich dabei eine Knie- und OSG-Distorsion zugezogen . Dies sei – ohne radiologische Diagnostik – auf der Notfallstation ebenfalls so gewertet worden. Vorbestehend sei eine traumatische Patellalängs fraktur im Kindesalter. Diesbezüglich hätten bis anhin keine Probleme bestan den; die ab und zu aufgetretenen Luxationen des lateralen Patellaanteils hätten jeweils spontan reponiert. Seit dem genannten Unfall luxiere der laterale Patellaanteil jedoch häufiger (zirka einmal pro Woche). Zudem müsse die Beschwerdeführerin nun für die Reposition manuell nachhelfen. Insgesamt sei dieser Bereich stets leicht gereizt mit fast konstant vorhandener Missempfin dung (kein eigentlicher Schmerz). Überdies verspüre die Beschwerdeführerin seit dem Unfall einen Bewegungsschmerz (Dorsalflexion, beispielsweise beim Auto fahren), einen Belastungsschmerz (Joggen) und teilweise einen Spontanschmerz im lateralen Malleolusbereich mit Schwellung (Urk. 10/6 S. 1). 3.3

Die Ärzte der D.___

stellten am 20. Januar 2011 folgende Diagno sen (Urk. 10/2 S. 1): - Unfallereignis am 31. Oktober 2010 mit Traumatisierung des rechten Knies und des rechten oberen Sprunggelenks

(OSG) - Verdacht auf traumatisierte Patella bipartita rechts (allenfalls Zustand nach Patellafraktur) - Laterale Bandläsion am rechten OSG; osteochondrale Läsion nicht ausge schlossen

D ie Beschwerdeführer in, die sich vor fünfzehn Jahren eine Verletzung der rech ten Patella ohne therapeutische Konsequenzen zugezogen habe, sei gemäss anamnestischen Angaben am 31. Oktober 2010 angefahren worden und habe dabei eine direkte Kontusion mit Distorsion sowohl des rechten Knies als auch des rec hten Fusses erlitten. Primär sei keine spezifische Behandlung erfolgt. Die Mitte Januar 2011 in der Notfallpraxis des Spitals C.___ durchgeführte radio logische Untersuchung habe die bekannte Patellalängsfraktur (Patella bipartita ?) ergeben. Die Röntgenaufnahme des OSG

habe im Wesentlichen keine Pathologie gezeigt. Die Beschwerdeführerin gebe superolaterale Schmerzen an der rechten Patella und laterale Schmerzen am rechten OSG an. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht. 3.4

Am 2. Februar 2011 hielten die Ärzte der D.___ fest, die MRI-Un tersuchung des rechten Knies und des OSG

rechts (vgl. Bericht vom 26. Januar 2011, Urk. 10/1) habe ergeben, dass die rechte Patella in Längsrichtung im Bereich des lateralen Viertels auf der gesamten Länge von kranial nach kau dal gespalten sei; dazwischen sei eine klare ossäre

Dehiszenz zu erkennen. Die wei teren Strukturen im Bereich des rechten Knies seien unauffällig. Im Bereich des OSG bestehe eine laterale Bandläsion mit Restreizung der Kapsel; eine osteo chondrale Läsion habe sich nicht gezeigt (Urk. 10/2 S. 1). Betreffend das rechte Knie sei en

– je nach Beschwerdeentwicklung – eine operative Entfernung des lateralen Patellafragments und eine Refixation des lateralen Retinakulums indi ziert. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/2 S. 2). 3.5

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, gab am 28. April 2011 an, die Beschwerdeführerin, von der sie letztmals im August 2010 konsul tiert worden sei, habe vor dem 31. Oktober 2010 nicht wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden bei ihr in Behandlung gestanden (Urk. 10/7). 3.6

Aufgrund der Akten gelangte Dr. A.___, Leiter des medizinischen Dienstes der AXA, am 17. Mai 2011 zum Schluss, dass es beim fraglichen Geschehnis

zu keine r Kontusion des rechten Knies gekommen sei . Die rechtsseitigen Kniebe schwerden seien nicht auf den Unfall, sondern auf die Patellalängsfraktur im Kindesalter mit rezidivierenden Subluxationen zurückzuführen (Urk. 10/10). 3.7

Die Ärzte der D.___ stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1 7. bis 23. Mai 2011 stationär behandelt hatten, im Austrittsbericht vom

24. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 10/17 S. 1): - Traumatisierung Knie rechts und OSG rechts am 31. Oktober 2010 - Traumatisierte, subluxierende patella

bipartita (Differentialdiagnose: Patellafraktur) - Laterale Bandläsion OSG rechts mit schmerzhafter anteriorer

Synovitis

Hinsichtlich des rechten Knies sei im Rahmen eines operativen Eingriffs am 17. Mai 2011 die Revision der Patella erfolgt; das laterale Patellafragment sei entfernt und das Retinakulum

transossär

refixiert worden (Urk. 10/17 S. 1; vgl. auch Operationsbericht vom 17. Mai 2011, Urk. 10/18). 3.8

Am 30. Mai 2011 hielt Dr. E.___ fest, sie habe die Beschwerdeführerin, die seit dem

15. März 2010 ihre Patientin sei, nie we gen Beschwerden im rechten Knie untersucht oder behandelt (Urk. 10/11 = Urk. 16/2). 3.9

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (Urk. 9/10 = Urk. 16/1) bestätigte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, von d er Beschwerdeführerin während der Zeit vom 22. August 2007 bis 16. Mai 2009, als er sie hausärztlich betreut habe, nie wegen Kni ebeschwerden konsultiert worden zu sein. 3. 10

In seiner am 12. September 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellung nahme hielt Dr. A.___ fest, während die Befunde im Bereich des rechten OSG unfallkausal seien, sei das rechte Knie beim fraglichen Ereignis nicht geschädigt worden. So seien von den noch am Unfalltag konsultierten Ärzten des B.___ keine pathologischen Veränderungen am rechten Knie beschrieben worden, und die Ärzte des Spitals C.___ hätten am 14. Januar 2011 einen Status nach rezidivierender Patellaluxation rechts bei bekanntem Status nach Patellalängsfraktur rechts zirka 1995 konstatiert (Urk. 10/20 S. 3 = Urk. 9/19 S. 3). 3.1 1

Die Ärzte der D.___ gaben auf entsprechende Anfrage des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 an, diese habe sich am 31. Oktober 2010 sowohl am rechten Knie als auch am OSG rechts verletzt. Das fragliche Unfallereignis habe zur Verschlechterung eines bekannten und wohl dokumentierten Vorzustandes am rechten Kniegelenk (Zustand nach wahrscheinlich erlittenem Bruch der Kniescheibe 1995 und dokumentierte parti elle Ausrenkung en der Kniescheibe) geführt . Angesichts des krankhaften Vor zustands am rechten Knie gelenk könnten die rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht als rein unfallkausal bezeichnet werden. Es bestehe eine geteilte Kausali tät, wobei die Frage, ob der Unfall oder der krankhafte Vorzustand haupt u r sächlich für die Symptomatik sei, wohl zu einer endlosen Diskussion zwischen Unfall- und Krankenversicherer führen werde (Urk. 10/26 = Urk. 3/7). 3.1 2

In seiner auf den Akten beruhenden Beurteilung vom 17 . April 2012 (Urk. 10/27) hielt der beratende Arzt der AXA Dr. Z.___

betreffend das rechte Knie fest, aufgrund de r Schilderungen des Unfalls vom 31. Oktober 2010 sei schwer vorstellbar, dass es dabei zu einer

– weder klinisch noch bildgebend feststellbaren - strukturellen Schädigung des Kniegelenks gekommen sei. Als Vorzustand finde sich eine nicht vollständig verheilte Patellalängsfraktur im lateralen Patellabereich, in deren Zusammenhang es offenbar immer wieder zu Luxationen oder Subluxationen mindestens diese s frakturierten Anteils mit spontaner Reposition gekommen sei. Aus biome chanischer Sicht und unter Be rücksichtigung des Unfallhergangs lasse sich kaum nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin eine Zunahme der Frequenz der Luxationen und der damit verbundenen Schmerzhaftigkeit seit dem 31. Oktober 2010 angebe (Urk. 10/27 S. 1). Luxationen oder Subluxationen der Patella seien in ihrer Frequenz sehr unterschiedlich und hätten normalerweise die Tendenz, mit der Zeit in ihrer Häufigkeit zuzunehmen. Ob es sich vorliegend um eine normale Entwicklung handle oder ob es aufgrund des Unfallereignisses tatsächlich zu einer unge wöhnlichen Überlastung des rechten Kniegelenks gekommen sei, lasse sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Es sei daher lediglich möglich, dass das fragliche Geschehnis ursächlich für die Kniesymptomatik sei (Urk. 10/27 S. 1 f.). 3.13

Nach Kenntnisnahme dieser Beurteilung von Dr. Z.___ (Urk. 10/27) hielten die Ärzte der D.___ in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2012 (Urk. 10/30 = Urk. 3/8) fest, Dr. Z.___ sei insofern zuzustimmen, als angesichts des Vorzustandes am rechten Knie nicht von der alleinigen Ursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik ausgegangen werden könne. Der fragliche Vorfall habe indes zu einer Ver schlechterung des Vorzustandes geführt und schliesslich den operativen Eingriff notwendig gemacht (Urk. 10/30 S. 1). 4. 4.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) verneinte die AXA ausschliess lich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebe schwerden . Sofern beziehungsweise s oweit sich die Beschwerde auf die Zuspre chung von (weiteren) Leistungen bezüglich der Verletzung am rechten Fuss (Urk. 1 S. 2) richtet, ist daher nicht darauf einzutreten . 4.2

Die AXA hat es von Anfang an abgelehnt, Leistungen betreffend das rechte Knie zu erbringen (vgl. insbesondere Urk. 9/4, Urk. 9/6). Zu prüfen ist daher nicht d as Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (wofür die AXA die Beweislast trüge

[ vgl. E. 1.2 ]), sondern das Bestehen eines leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusam menhangs. 4.3 4.3.1

Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich zirka 1995 eine Verletzung am rechten Knie (wahrscheinlich e

Patellalängsfraktur) zugezogen hat und seither unter rezidivierenden Patellateilluxationen leidet (vgl. etwa Urk. 10/1 f., Urk. 10/6 und Urk. 10/ 2 6; Urk. 1 und Urk. 9/10) . Aufgrund der entsprechenden ärztlichen Bestätigungen ist sodann davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Unfalls keine behandlungsbedürftigen Beschwerden im Bereich des rechten Knies bestanden (vgl. insbesondere Urk. 9/10, Urk. 10/7 und Urk. 10/11). Da sich e in durch den Unfall vom 31. Oktober 2010 verursachter (neuer) organisch objektivierbarer Schaden aufgrund der einschlägigen Unter suchungen nicht nachweisen liess (vgl. insbesondere Urk. 10/1, Urk. 10/6, Urk. 10/17 S. 1), fällt ein e Leistungspflicht der AXA betreffend das rechte Knie nur in Betracht, wenn es beim Ereignis vom 31. Oktober 2010 zu einer trauma tischen Einwirkung kam, die zu einer Verschlimmerung de r vorbestandenen Kniebeschwerden führte. 4.3.2

Aufgrund der A kten ist zu schliessen, dass der Beschwe rdeführerin am 31. Oktober 2010 beim Zuweisen von Parkplätzen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung eine Frau mit dem Auto aus dem Stand zirka zehn Zenti meter vorwärts auf den rechten Fuss und gegen das Schienbein fuhr. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der flachen Hand auf die Frontscheibe geschlagen und die Automobilistin aufgefordert hatte, von ihrem Fuss zu fahren, setzte diese zurück und fuhr davon. Nach der Arbeit rief die Beschwerdefüh r erin

we gen dieses Vorfalls die Polizei an und konsultierte

– auf deren Anweisung hin - einen Arzt (vgl. Polizeiprotokoll vom 4. November 2010 [Urk. 3/6 S. 2 ff.] und „Bericht über Ereignis vom 31.10. 2010, Herbstmeeting “ [Urk. 9/2]). In der -

rund drei Monate nach dem fraglichen Ereignis erstatteten - Unfallmeldung vom 21. Januar 2011 (Urk. 9/1) liess sie der AXA mitteilen, dass sie sich am rechten Fuss, am rechten Schienbein und an der rechten Hand ver letzt habe. Dies ist auch dem Bericht der noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des B.___ zu entnehmen, diagnostizierten diese doch – nach Feststellung eines Hämatoms über der Vola

manus /Tibia rechts sowie einer Druckdolenz über dem lateralen Vorfuss rechts - Kontusionsmarken an der rechten Hand und am rechten Schienbein (vgl. Berichte vom 31. Oktober 2010 [Urk. 10/8] und vom 1 4 . März 2011 [Urk. 10/ 3 ] sowie

– fälschlicherweise vom 2. November 2010 datierende r, der AXA am 25. Januar 2011 zugestellte r

– „Be richt über das Ereignis vom 31.10.2010, Herbst meeting “ [Urk. 9/10]). Dass die Beschwerdeführerin, wie sie am 14. Januar 2011 gegen über den Ärzten des Spitals C.___ geltend machte, ihren rechten Fuss reflexar tig weggezogen und dabei eine Kniedistorsion erlitten habe (Urk. 10/6 S. 2; vgl. auch Schreiben an AXA vom 26. Mai 2011 [Urk. 9/10]) – steht nicht nur im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben gegenüber der AXA und der Kantonspolizei G.___

(Urk. 9/1

f. und Urk. 3/6), sondern lässt sich auch nicht mit den Berichten der notfallmässig konsultierten Ärzte des B.___

(Urk. 10/ 3, Urk. 10/8) vereinbaren und erscheint nicht als gla ubhaft

(zum Beweiswert der „Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .

Nämliches gilt für die Darstellung gegenüber den Ärzten der D.___, gemäss der es zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des rechten Knies gekommen sei (Urk. 10/2). Die Beschwerdeführerin hielt denn im Rahmen dieses Verfahrens auch selbst nicht mehr an diese n Sachverhaltsschilderung en fest (vgl. Urk. 1 S. 3).

Demnach ist davon auszuge hen, dass d as rechte Knie beim Unfall weder touchiert noch verdreht wurde . 4.3.3

Auch e ine t rotz des Fehlens einer direkten Einwirkung auf das Knie infolge des Drucks gegen das rechte Schienbein eingetretene Verschlimmerung des vorbe stehenden Schadens an der Patella ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht ausgewiesen . Wohl gab die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei G.___

gegenüber am

4. November 2010 an, als Folge de s Unfalls (unter anderem) an Schmerzen am Knie und am Aussenband zu leiden (Urk. 3/6 S. 6). Indes wurden Kniebeschwerden von den erstbehandelnden Ärzten des B.___ weder im Bericht vom 31. Oktober 2010 (Urk. 10/8) noch in demje nigen vom 1 4 . März 2011 (Urk. 10/ 3) erwähnt. Angesichts der Tatsache, dass es erst am 14. Januar 2011, mithin rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall, zu einer (auch) im Zusammenhang mit der Kniesymptomatik stehenden - notfall mässigen - Arztkonsultation kam (vgl. Urk. 10/6), lässt sich die von der Be schwerdeführerin am 26. Mai 2011 geltend gemachte (und auf eine beim Unfall zugezogene Distorsion zurückgeführte) akute Verschlechterung des Zustands am rechten Knie (Urk. 9/10) kaum nachvollziehen.

Daran ändert auch der Umstand, dass die Ärzte der D.___ von der Teilursächlichkeit des Unfalls für die Kniesymptomatik aus gingen, nichts, stützten sich die Orthopäden der ge nannten Klinik bei ihrer Beurteilung doch auf die – wie bereits dargelegt unzu treffenden

- A ngaben der Beschwerdeführerin, gemäss der es am 31. Oktober 2010 zu einer direkten Kontusion mit Distorsion des Knies gekommen sei (Urk. 10/2), und begründeten die von ihnen statuierte Unfallkausalität nicht etwa mit medizinischen Befunden .

Auch der Umstand, dass die (erst) ab Mitte Januar 2011 behandelten Kniebeschwerden in ihrer Häufigkeit und ihrem Aus mass gegenüber der vor dem Unfall bestandenen Sym p t omatik zugenommen hatten, lässt an sich noch nicht auf die Ursächlichkeit des fraglichen Vorfalls für die vermehrten Subluxationen und die Schmerzen am rechten Knie schlies sen (unzulässiger " post hoc, ergo propter hoc"-Schluss [BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ]) . Denkbar ist etwa, dass sich die vorbestehende Symptomatik – wie es Dr. Z.___

mit einleuchtender Begründung in Betracht zog (Urk. 10/27) – spon tan verschlechterte oder sich die Beschwerdeführerin nicht beim, sondern erst nach dem Unfall vom 31. Oktober 2010 ein (allenfalls nicht unter den Versi cherungsschutz der AXA fallendes) Trauma am rechten Knie zuzog. 4.3.4

Wenn eine Verschlimmerung des Vorzustandes am rechten Knie durch das Ereig nis vom 31. Oktober 2010 auch möglich ist, so erscheint sie nach dem Gesagten aufgrund de s Unfallhergangs, der zeitlichen Gegebenheiten und der im Rahmen der fundierten (auch bildgebenden) Untersuchungen erhobenen Befunde jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dass weitere medizi nische Abklärungen (Urk. 1 S. 9) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswür digung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Anzumerken bleib t, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2007

E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4

Die Leistungsverweigerung im Zusammenhang mit dem Schaden am rechten Knie erweist sich demnach als rechtens. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - AXA Versicherungen AG - CONCORDIA - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer