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UV.2012.00107

Schleudertrauma; nur vorübergehende Verschlimmerung des Krankhaften Vorzustandes der Wirbelsäule, dann Wegfall der natürlichen Kausalzusammenhangs. Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin war rechtens.

Zürich SozVersG · 2013-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert ,

als er am 17. September 2010 als Lenker eines Personenwagens in einen Auffahr un fal l verwickelt war.

E r hielt vor einem Fussgängerstreifen an und das darauf fol gen de Auto fuhr in ihn hinein . Er ver spürte dabei Schmerzen am Rücken und am Nacken. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 9/115 ) schloss die SUVA den Fall per 28. Februar 2011 ab und lehnte den Anspruch des Versicherten auf weitere Ver sicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ab. Die von der Krankenkasse des Versicherten am 23. Januar 2012 hiergegen erhobene vorsorgliche Einspra che (Urk. 9/ 118 ) zog diese am 1. März 2012 zurück (Urk. 9/ 127 ). Die am 2 2. Februar 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/126) wies die SUVA mit En t scheid vom 1 2. April 2012 (Urk. 9/134 = Urk. 2) ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cher te am 14. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, die Versicherungsleistungen seien weiter zu erbringen und es sei eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (S. 1 unten). Mit Be schwer de antwort vom 23. August 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2 0 12 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 13. September 2012 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte ein (Urk.

11/1-2) , welche der Beschwerdegegnerin am 14. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 15. Mai 2013 (Urk. 14) reichte der Be schwerdeführer wiederum Arztberichte sowie den Vorbescheid der IV-Stelle ein (Urk. 15/1-4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 20).

Mit Eingabe v om 20. September 2013 (Urk. 24) machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf unvollständigen Abklärungen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen sei, damit diese im Rahmen eines interdisziplinären Gut achtens das Versäumte nachhole und die strittigen Fragen beantworten lasse.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein glieder ungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht

zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäs s den ärztlichen Stellungnahmen die vom Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2011 noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vierbaren organischen Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls an derswie klar nachweis baren strukturellen Veränderung beruhten, die beim Un fall vom 17. September 2010 gesetzt worden wäre (S. 5 unten) . Der Beschwer de füh rer habe sich lediglich eine banale Verletzung zugezogen und erst mit ei ner Ver zögerung von drei Tagen erstmalig den Hausarzt aufgesucht. Beim Be schwer deführer hätten ausserdem degenerative Veränderungen der Halswirbel säule und

auch der Lendenwirbelsäule mit chronischen rezidivierenden Be schwerden vorbe standen (S. 7 Mitte). Es könne demnach von einer vorüberge henden Verschlim me rung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung aus gegangen werden . Eine dauerhafte Verschlimmerung der vorbestehenden dege nerativen Erkran kung sei durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen und wegen der Ge ringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten . Die nach dem 28. Februar 2011 aufgetretenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 17. Sep tem ber 2010 zurückzuführen, sondern entsprächen vielmehr dem natürlichen Ver lauf eines degenerativen Wirbelsäulenleidens (S. 7 unten).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Unfall seinen psychischen Zustand so negativ be ein flusst habe, dass er heute noch in psychiatrischer Behandlung stehe. Weiter dauerten auch die somatischen Folgen des Unfalls trotz ärztlicher Behandlung immer noch an und seien noch nicht geheilt (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 28. Februar 2011 hinaus be -stehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zu sam men hang mit dem Unfallereignis vom 17. September 2010 stehen.

3. 3.1

Gemäss Akten hielt der Beschwerdeführer am 17. September 2010 mit seinem Auto an einem Fussgängerstreifen an, woraufhin das nachfolgende Auto mit seinem Heck kollidierte (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/16 S. 4 f.).

Gemäss eigenen An gaben habe e r nach dem Unfall leichte Nackenschmerzen verspürt und sich den linken Ellbogen leicht geschürft (Urk. 9/16 S. 6, Urk. 9/1 Ziff. 9).

3.2

Nach dem Ereignis vom 17. September 2010 wurde der Beschwerdeführer am

20. September 2010 durch seinen Hausarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, untersucht. Dieser nannte als Verdachtsdiagnose ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma I. Grades (Urk. 9/17 Ziff.

7) und führte aus, der Beschwerdeführer habe 8 bis 10 Stunden nach dem Unfall Na cken schmerzen verspürt und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) berichtet ( Ziff. 4).

3.3

Am 2 2. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Z.___ , radiologisch an der Halswir belsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) untersucht (Urk. 9/ 101), wobei keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen festgestellt werden konnten . Das bildgebende Verfahren zeigte hingegen analog zur Untersuchung vom 2 5. März 2010 ( Urk. 9/98) Chondrosen zwischen L3/4, L4/5 sowie L5/S 1.

3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, B .___ berichtete am 7. Oktober 2010 (Urk. 9/14 = Urk. 9/102 = Urk. 9/139 = Urk. 3/4 )

über das am 6. Oktober 2010 beim Beschwerdeführer durchgeführte Up right MRI des craniocervical

joint

complex ( CCJ ) und der HWS und führte aus, es bestehe eine Fehlstellung im atlantoaxialen Gelenk im Sinne einer Transla tion von C0 und C1 gegenüber C2 nach links. Es handle sich um einen eindeu tig patho lo gi schen Befund im Bereich des hinteren medialen atlantoaxialen Ge lenkes, der sich differentialdiagnostisch als intraartikuläres Hämatom, als Indu ration inner halb oder ausserhalb des Gelenkkapsel sowie als Teilriss und dadurch entstan de ne Verdickung im medialen Anteil des Ligamentum Trans versum

atlantis inter pre tieren lasse. Weiter bestehe der Verdacht auf einen Ein riss der Membrana

atlan tooccipitalis

posterior . Es habe ausserdem eine leichte Diskusdegeneration und Hypermobilität im Segment C3/4, eine nicht kompri mierende Diskusprotrusion C4/5, eine Osteochondrose , eine Unkarthrose , eine Diskusprotrusion und mässig gradige

foraminale Einengungen C5/6 sowie eine Osteochondrose und mediale Diskushernie C6/7 mit Pelottierung des Duralsa ckes und leichter Myelonkom pression , noch ohne überzeugende Hinweise auf eine Myelopathie, begleitet von einer leichten foraminalen Eine n gung links festgestellt werden können. 3.5

Dr. med. C .___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 1 0. De zem ber 2010 ( Urk. 9/27 = Urk. 9/42 = Urk. 9/143 = Urk. 3/1) über die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 201 0. Er nannte folgen de Diagnosen (S. 1): - zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungs trauma der HWS am 1 7. September 2010 - traumatische Aktivierung von vorbestehenden Lumbalgien mit Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 Er führte aus, gemäss Aussage des Beschwerdeführers hätten vor dem Unfall mässige lumbale Schmerzen bestanden, welche durch den Unfall deutlich zuge nommen hätten (S. 2 oben). Neurologische Ausfälle bestünden beim Beschwer de führer keine , so dass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzuneh men sei (S. 3 oben ) .

3.6

D.___ , dipl. Physiotherapeutin, führte am 2 8. Februar 2011 aus (Urk. 9/44), der Beschwerdeführer habe trotz der Schwere der Verletzung einen guten Verlauf gezeigt und sei aktuell beschwerdefrei. 3.7

Die Ärzte der E.___ , Wirbelsäulenzentrum, berichteten am 1 9. Juli 2011 (Urk. 9/52) und nannten folgende Diagnosen: - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - anamnestisch Hinweise auf ein intermittierendes lumboradikuläres Syndrom L4 oder L5 links mit Hypästhesien - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Status nach Sakralblock am 2 9. April 2008 mit vorübergehender Be schwerdebesserung - intermittierendes zervikovertebrales bis zervikospndylogenes Syndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 7. September 2010 - aktenanamnestisch Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links, Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren medi alen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantoocipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts, mediale Meniskusteilsresek tion bei medialer Meniskushinterhornläsion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - aktenanamnestisch Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009 Sie führten aus, die Indikation zur Durchführung eines Verlaufs-MRI der LWS sei aufgrund der exazerbierenden lumbalen Beschwerden mit mehrheitlich pseu do radikulären Ausstrahlungen gestellt worden. Motorische Ausfälle würden vom Beschwerdeführer nach wie vor verneint. Mittels am 1 4. Juli 2011 durchgeführtem MRI der LWS konnte keine intraspi nale Raumforderung und keine Spinalkanalstenose festgestellt werden. Auf Höhe L3/4 konnte eine ausgetrocknete Bandscheibe festgestellt werden, welche dorsal mediolateral links eine kleinste flache, etwas nach kaudal ausladende Hernia tion zeigte. Weiter zeigte sich eine Osteochondrose L4/5. Das chronisch rezidivierende lumbospondylogene

Sydnrom sei mit den MR-to mographisch objektivierten degenerativen Veränderungen bei Osteochondrosen , insbesondere L4/5 sowie auch den beginnenden Facettengelenksarthrosen im Be reich der unteren LWS erklärbar. 3.8

Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, berichtete am 1 0. August 2011 (Urk. 9/56) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Tinnitus und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Be schleunigungstrauma der HWS am 1 7. September 2010 - traumatische Aktivierung von vorbestehenden Lumbalgien, mit Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - aktuell intermittierendes lumboradikuläres Syndrom L5 links mit Hypästhesien entsprechend dem Dermatom L5 links - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Status nach Sakralblock am 2 9. April 2008 mit vorübergehender Be schwerdebesserung - intermittierendes zervikovertebrales bis zervikosp o dylogenes Syndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 7. September 2010 - aktenanamnestisch Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links, Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren medi alen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantoocipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts, mediale Meniskusteilsresek tion bei medialer Meniskushinterhornläsion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - aktenanamnestisch Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009

Er führte aus, im Heilungsverlauf spiele das chronisch rezidivierende lumbover tebrale Syndrom bei Status nach Dekompression L4/5 als unfallfremder Faktor mit (S. 3 Mitte).

3.9

Dr. m ed. G.___ , Fachärztin für Neurologie und Psychiat rie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete ihre neuro lo gische Beurteilung am

6. Januar 2012 (Urk. 9/112) und führte aus, wie an hand der Abbildungen im Anhang dargestellt, handle es sich bei den von Dr. A.___

in den Raum gestellten schwerwiegenden Diagnosen um Fehlinterpreta tionen bei technisch nicht einwandfrei durchgeführten MRI - Aufnahmen. Es be stehe, wie in diesem Bereich als normal zu bezeichnen, eine diskrete anatomi sche Variante des

3. Halswirbelkörpers, wodurch es zu einer leichten Rotation der darüber lie genden Strukturen (Axis und Atlas) komme. Diese Fehlstellung sei sehr schön in den beiden ersten Abbildungen nachzuvollziehen. Klassisch wie bei Wacken heim beschrieben, sei die Rotation an der asymmetrischen Breite und Neigung der at lan toaxialen Gelenkflächen zu sehen. Dr. A.___ übersehe diese Fehlstellung und fehlinterpretiere die sich daraus ergebenden Artefakte als Befunde. Die von ihm als Translation angesehene Translation von C0 und C1 gegen über C2 nach links entspreche also nicht einem pathologischen Befund. Dem entsprechend fehle

auch die Voraussetzung für die von Dr. A.___ im weiteren Befund beschrie be ne n schwerwiegenden Verletzungen . Ganz abgesehen davon habe es sich kli nisch , wie der Verlauf deutlich zeige , um eine banale Verletzung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe mit einer Verzögerung von 3 Tagen erstmalig den Haus arzt aufgesucht. Wie dieser auf dem Dokumentationsbogen nach klinischer Un ter suchung und Durchführen von lege ar tis angefertigten Röntgenuntersuch ung en der HWS bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Auf fahrunfalles eine HWS-Distorsion vom Grad I nach QTF, also dem geringsten Grad in der Klassifizierung, erlitten. Es hätten also keineswegs klinische Symp tome, die auf eine so schwere Verletzung hätten schliessen las sen, wie dies Dr.

A.___ in seinem Befund beschreibe, bestanden (S. 4 Mitte ) . Im Übrigen hätten sich die von Dr. A.___ im Fall des Beschwerdeführers beschrie benen Lä sio nen der Membrana

atlantooccipitalis mittlerweile als nicht aner kannter pa tho logischer Befund erwiesen (S. 4 unten) . Beim Beschwerdeführer seien bereits degenerative Veränderungen der HWS wie auch der LWS mit chronischen re zidivierenden Beschwerden mit Nacken-, Kopf- und Rücken schmerzen vorbe stehend gewesen, wie aus den Röntgen-, beziehungsweise MRI-Befunden von März und Juni 2010 hervorgehe. Wie dem Physiotherapiebericht vom 2 8. Februar 2011 zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt be schwer defrei gewesen, weshalb die Therapie abgeschlossen worden sei. Insge samt sei dieser Therapieverlauf mit Beschwerden, die konservativ be handelt nach 5 Mo naten sistiert hätten, zwar gegenüber dem gewöhnlich

zu er wartenden Ver lauf etwas verlängert, aber durchaus noch im Rahmen des Mögli chen nach einer HWS-Distorsion Grad I bei vorbestehenden degenerativen Ver änderungen der HWS einzuschätzen. Er könne als eine vorübergehende Ver schlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung angesehen wer den. Eine dauerhafte Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Er krankung sei durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen und wegen der Geringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten. Insbesondere sei die von Dr. A.___ beschrie be ne grenzwertige spinale Enge auf Höhe des Segmen tes C6/7 ebenfalls eine Übe r interpretation eines Befundes. Die nach dem 2 8. Februar 2011 aufge tre tenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 1 7. September 2010 zurückzuführen , sondern entsprächen vielmeh r dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbels äulenleidens. Somit sei die nach dem Therapieabschluss im Februar aufgetretene Behandlung und Arbeitsunfä higkeit nicht mehr kausal auf den Unfall vom 1 7. September 2010 zurückzu führen (S. 4 f.). 3.10

Die Ärzte des I.___ berichteten am 1 8. Februar 2012 (Urk. 9/130 = Urk. 9/140) und nannten folgende Diagnosen (S.

1 f.) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach HWS-Distorsion am 1 7. September 2010 durch Auffahr unfall - Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 - Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links - Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren me dialen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantooccipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - lumboradikulärem Syndrom L5 links mit Hypästhesien entsprechend dem Dermatom L5 links - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Schmerzen Knie beidseitig mit/bei - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts - medialer Meniskusteilresektion bei medialer Meniskushinterhornlä sion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009 Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall wegen Depressionen bei einem Psychiater in Behandlung gewesen, der Abschluss der Behandlung sei jedoch im Jahre 2009 erfolgt. Als Folge des Unfalls leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen und einer Zunahme der Depression (S. 2 unten).

3.11

Dr. F.___ berichtete am 1 0. April 2012 (Urk. 9/141), nannte die beka nnten Diagnosen und führte aus, unter intensiver konservativer Behandlung und di versen Therapien habe die Problematik des zerviko-cephalen Schmerzsyndroms ge bessert werden können. Weiter sei es unter Fortsetzung der konservativen Be handlung auch zu einer Verbesserung des Lumbovertebralsyndroms mit Aus strahlung links gekommen (S. 2 Mitte). Es bestünden jedoch immer noch deutli che Restbeschwerden im Sinne eines zerviko-cephalen Schmerzsyndroms mit Be gleitschwindel sowie neuropsychologischen Defiziten mit erhöhter Ermüdbar keit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Diese Beschwerden seien eindeutig als Unfallfolgen zu be werten, welche einem Integri tätsschaden von 20 % entsprächen . Im Weiteren sei es zu einer Verbesserung des durch den Unfall verstärkten Lumbovertebralsyn droms gekommen, wobei hier ein status sine qua eingetreten sei (S. 2 unten). 3.12

Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie , Audio-Neurootologie und Aequilibriometrie , erstattete seinen audio- neurootologischen Bericht am 1 7. Juli 2012 (Urk. 11/2) und führte aus, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie an Teilen eines WAD-Komplexes gelitten, weder an einer auditiven und Schwindelsym p tomatik, noch an Zer viko-Cephalgien und kognitiv- mnestischen Störungen (S. 1 unten) . Im Verlauf von jetzt 22 Monaten nach dem Unfall zeige sich eine leichte Reduzierung der Intensität der linksseitigen Zerviko-Cephalgien , welche jedoch noch immer therapiebedürftig seien und noch immer Einschränkungen der HWS-Beweglich keit, vor allem wie am Anfang bei der Rot ation nach links, begründeten (S.

2 Mitte) .

Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 30 % als Kurier (S. 3 oben). 4. 4.1

Unmittelbar nach seinem Unfall am 1 7. September 2010 klagte der Beschwerde führer über leichte Nackenschmerzen und eine kleine, oberflächliche Schürf wunde am linken Ellbogen (Urk. 9/16 S. 5). Der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ berichtete über eine HWS-Distorsion I. Grades (E. 3.2). Ein in der Folge am 2 2. September 2010 angefertigtes Röntgen der HWS und LWS (E. 3.3) zeigte Chondrosen zwischen L3/4, L4/5 sowie L5/S1, hingegen keine Hinweise auf fri sche traumatische ossäre Läsionen .

Dr. C.___ bestätigte diese Befunde und führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden keine neurologischen Ausfälle, so dass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei (E. 3.5).

Gemäss Bericht von Dr. G.___ (E. 3.9) sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer aufgrund der nachgewiese nen

vorbestehenden degenerativen Erkrankung gekommen.

Gestützt auf diese unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist da von auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis v om 1 7. September 2010 ein krankhafter Vorzustand im Sinne von degenerati ven Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild mitbestimmt.

4.2

Dr . G.___ stellte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 (E. 3.9) fest, dass der Beschwerdeführer durch den Auffahrunfall am 1 7. September 2010 eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten habe. Aufgrund der Vorabklärun gen in klusive Röntgen- und MRI-Befunden von März und Juni 2010 könne je doch aus ge schlossen werden, dass die HWS- Beschwerden allein durch das Un fall er eignis verursacht worden seien. Vielmehr hätten beim Beschwerdeführer bereits degenerative Veränderungen der HWS wie auch der LWS mit chroni schen rezi divierenden Beschwerden mit Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen vorbe stan den . Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung des bekann ten dege ne ra tiven Vorzustanden auszugehen, wobei der Beschwerdeführer be zogen auf die Unfallfolgen ab dem 2 8. Februar 2011 beschwerdefrei gewesen sei. Im aktu ell en Beschwerdebild bezüglich der HWS spielten Traumafolgen überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr . Die nach dem 2 8. Februar 2011 aufgetretenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern entsprä chen vielmehr dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbelsäulen lei dens . E ine dauerhafte Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkran kung sei durch die strukturelle Bildgebung ausserdem nicht nachgewiesen und wegen der Geringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten .

Die Beurteilung durch Dr. G.___ ist f ür die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Sie berücksichtigt die medizinischen Vorak ten so wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführer s . Die Darlegung der me di zi nischen Be funde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begründet. So erklärte Dr.

G.___

eingehend , dass es sich bei den von Dr. A.___ in den Raum ge stellten schwer wie genden Diagnosen um Fehlinterpretationen bei technisch nicht einwandfrei durchgeführten MRI-Aufnahmen handle. Si e bezog weiter ausdrücklich Stellun g zur Fehlstellung im Sinne einer diskreten anatomischen Variante des 3. Hals wir belkörpers und dass somit auch die Voraussetzung für eine wie von Dr . A.___ beschriebene schwerwiegende Verletzung fehle . Ein leuchtend ist in diesem Zu sammenhang auch die Argumentation, dass es sich klinisch um eine banale Ver letzung gehandelt habe, wie der Verlauf deut lich gezeigt habe . Dr. G.___ legte ausserdem plausibel dar, dass beim Beschwerde führer bereits degenerative Veränderungen der HWS und der LWS vorbestehend gewesen seien und die aktuell noch bestehenden Be schwerden dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbelsäulenleidens entsprächen. Weiter zeigte sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass eine dauer hafte Verschlimmerung durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen sei und aufgrund der Geringfügig keit des Traumas auch nicht zu erwarten sei, womit die nach dem Therapie ab schluss im Februar 2011 aufgetretenen Be schwerden nicht mehr unfallkausal seien.

Die ärztliche Beurteilung durch Dr. G.___

entspricht somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderung en (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6) voll umfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

Zudem wi rd die Beurteilung durch den Bericht von Dr. F.___ (E.

3. 8 ) gestützt; denn auch dieser ging davon aus, dass im Heilungsverlauf das chronisch rezidivierende lumbovertebrale Syndrom bei Status nach Dekompres sion L4/5 als unfallfremder Faktor mitspiele. Weder die Einschätzung en

von Dr. A.___ (E. 3. 4 ) ,

Dr. C.___ (E. 3.5) und Dr.

H.___ (E. 3.12) noch die Beurteilungen der Ärzte der E.___ (E.

3.7) sowie der Gutachter des I.___ (E. 3.10) vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ in Frage zu stellen, zumal sie keine massgebli chen und somit auch keine von Dr. G.___

abweichende Kau salitätsaussagen enthalten . 4.3

S eit Jahren klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen und unterzog sich in der Folge im Jahre 1998 einer Diskushernien-Operation im Bereich L4/5

(vgl. Urk. 9/30 S. 3) . Die Röntgenuntersuchung der HWS und LWS vom 9. März 2010 (vgl. Urk. 9/100) zeigte in Bezug auf die HWS eine Streckhaltung sowie eine Osteochondrose , eine Spondylose sowie eine Unkarthrose C5/ 6. Weiter konnte eine diskrete Spondylarthrose C5/6 und C6/7 festgestellt werden. In Be zug auf die LWS wurde eine Streckhaltung sowie eine leichte Chondrose L3/4 mit Spondylose festgestellt. Es zeigte sich ausserdem eine stärkere Chondrose L4/5 mit Spondylose sowie eine Spondylose L3-S 1. Das am 2 5. März 2010 durchgeführte MRI der LWS ( Urk. 9/98) zeigte eine intraforaminale Diskushernie L3/4 links mit Tangierung d er Nervenwurzel L3 links, einen Zustand nach Dis kushernien-Operation L4/5 rechts ohne Tangierung der Nervenwurzel bei Dis ku srest sowie eine kleine, medio-lateral gelegene, linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 im Recessus . Weiter zeigte das am 2 9. Juni 2010 durchgeführte MRI des Schädels ( Urk. 9/99) einen normalen Be fund ohne strukturelle Veränderungen.

Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die HWS-Symptomatik durch das versicherte Unfallereignis vom 1 7. September 2010 aus ge löst wurde. Für den durch das versicherte Unfallereig nis ausgelösten Be schwer de schub der HWS ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.

4.4

Nach geltender Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.4) kann eine signifikante und damit dauernde

Ver sch limmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radios kopie

ein plötzliches Zu sammen sinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verlet zungen auf Grund eine s Trauma s

aufzeigt (Ur teil e des Bundesgerichts U 530 /0 6 vom 2 5 . Oktober 200 7 E. 4 . 2

und U 355/98 vom 9. September 1999 E. 3a mit Hinweisen, in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 ).

Medi zinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme,

vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degene rative Wir bel säulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, wäh rend welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen un fallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder strukturellen Läsionen an der Wir belsäule – im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beein flusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein an erkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Un fallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bundes ge richts U 530/06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 1 1. Juni 2007 E. 4.2.1, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).

4.5

Die Dauer des Beschwerdeschubes der HWS -Beschwerden bemisst sich also nach dem Zeitpunkt, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Ar beits fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden bestanden hat.

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ davon aus, dass der un mittel bar durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nicht über den 28. Februar 2011 hinaus an gehalten habe.

Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. So geht – wie erwähnt - aus den Akten her vor, dass bei m Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 17 . Sep tember 20 10 Beschwerden im Bereich der HWS und LWS aktenkundig sind (vgl. vorstehend E. 4. 3 ). Der Auffahrunfall hatte lediglich eine ne gative Wirkung auf die nachweislich bereits degenerativ veränderte Wirbelsäule . Ent sprechend ist die

Verschlimmerung des de generativen Vorzustandes nach sechs bis neun Mona ten , spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu be trachten und die wei terhin geklagten Be schwerden können nicht dem Unfallereignis vom 17 . Sep tem ber 20 10 , sondern müssen dem Krankhaften V orzustand zugeschrieben werden. Dieser Schluss steht denn auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung der behandelnden Physiotherapeutin .

Somit ist aufgrund dieser aktuellen und in ihren Schlussfolgerungen überein stim menden Beurteilungen davon auszugehen, dass der heutige physi sche Zu stand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Ereignis vom 17. September 2010 entspricht, mithin der Status quo ante, allenfalls der Status quo sine spä tes tens ab März 2011 erreicht worden ist und die vom Beschwerdeführer über den 2 8. Februar 2011 hinaus geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahr schein lichkeit nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen sind . Diese Beurteilung steht zu dem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang, wonach es der medi zinischen Erfahrung entspricht, dass der organi sche Zu stand der Wirbelsäule nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prel lung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bun desge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen). 4.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sowohl der physi sche als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend be z iehungs weise unvollständig sei . Nach dem Gesagten erweisen sich die vorlie genden me di zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

4. 7

Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17 . September 2010 zu Recht ab dem 28 . Februar 201 1 verneint hat, weshalb der angefochtene Ein spra che entscheid zu bestätigen und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 24 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach FK/SH/ESversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht

zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cher te am 14. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, die Versicherungsleistungen seien weiter zu erbringen und es sei eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (S. 1 unten). Mit Be schwer de antwort vom 23. August 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2 0 12 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 13. September 2012 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte ein (Urk.

11/1-2) , welche der Beschwerdegegnerin am 14. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 15. Mai 2013 (Urk. 14) reichte der Be schwerdeführer wiederum Arztberichte sowie den Vorbescheid der IV-Stelle ein (Urk. 15/1-4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 20).

Mit Eingabe v om 20. September 2013 (Urk. 24) machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf unvollständigen Abklärungen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen sei, damit diese im Rahmen eines interdisziplinären Gut achtens das Versäumte nachhole und die strittigen Fragen beantworten lasse.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäs s den ärztlichen Stellungnahmen die vom Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2011 noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vierbaren organischen Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls an derswie klar nachweis baren strukturellen Veränderung beruhten, die beim Un fall vom 17. September 2010 gesetzt worden wäre (S. 5 unten) . Der Beschwer de füh rer habe sich lediglich eine banale Verletzung zugezogen und erst mit ei ner Ver zögerung von drei Tagen erstmalig den Hausarzt aufgesucht. Beim Be schwer deführer hätten ausserdem degenerative Veränderungen der Halswirbel säule und

auch der Lendenwirbelsäule mit chronischen rezidivierenden Be schwerden vorbe standen (S. 7 Mitte). Es könne demnach von einer vorüberge henden Verschlim me rung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung aus gegangen werden . Eine dauerhafte Verschlimmerung der vorbestehenden dege nerativen Erkran kung sei durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen und wegen der Ge ringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten . Die nach dem 28. Februar 2011 aufgetretenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 17. Sep tem ber 2010 zurückzuführen, sondern entsprächen vielmehr dem natürlichen Ver lauf eines degenerativen Wirbelsäulenleidens (S. 7 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Unfall seinen psychischen Zustand so negativ be ein flusst habe, dass er heute noch in psychiatrischer Behandlung stehe. Weiter dauerten auch die somatischen Folgen des Unfalls trotz ärztlicher Behandlung immer noch an und seien noch nicht geheilt (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 28. Februar 2011 hinaus be -stehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zu sam men hang mit dem Unfallereignis vom 17. September 2010 stehen.

3. 3.1

Gemäss Akten hielt der Beschwerdeführer am 17. September 2010 mit seinem Auto an einem Fussgängerstreifen an, woraufhin das nachfolgende Auto mit seinem Heck kollidierte (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/16 S. 4 f.).

Gemäss eigenen An gaben habe e r nach dem Unfall leichte Nackenschmerzen verspürt und sich den linken Ellbogen leicht geschürft (Urk. 9/16 S. 6, Urk. 9/1 Ziff. 9).

3.2

Nach dem Ereignis vom 17. September 2010 wurde der Beschwerdeführer am

20. September 2010 durch seinen Hausarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, untersucht. Dieser nannte als Verdachtsdiagnose ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma I. Grades (Urk. 9/17 Ziff.

7) und führte aus, der Beschwerdeführer habe 8 bis 10 Stunden nach dem Unfall Na cken schmerzen verspürt und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) berichtet ( Ziff. 4).

3.3

Am 2 2. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Z.___ , radiologisch an der Halswir belsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) untersucht (Urk. 9/ 101), wobei keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen festgestellt werden konnten . Das bildgebende Verfahren zeigte hingegen analog zur Untersuchung vom 2 5. März 2010 ( Urk. 9/98) Chondrosen zwischen L3/4, L4/5 sowie L5/S 1.

3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, B .___ berichtete am 7. Oktober 2010 (Urk. 9/14 = Urk. 9/102 = Urk. 9/139 = Urk. 3/4 )

über das am 6. Oktober 2010 beim Beschwerdeführer durchgeführte Up right MRI des craniocervical

joint

complex ( CCJ ) und der HWS und führte aus, es bestehe eine Fehlstellung im atlantoaxialen Gelenk im Sinne einer Transla tion von C0 und C1 gegenüber C2 nach links. Es handle sich um einen eindeu tig patho lo gi schen Befund im Bereich des hinteren medialen atlantoaxialen Ge lenkes, der sich differentialdiagnostisch als intraartikuläres Hämatom, als Indu ration inner halb oder ausserhalb des Gelenkkapsel sowie als Teilriss und dadurch entstan de ne Verdickung im medialen Anteil des Ligamentum Trans versum

atlantis inter pre tieren lasse. Weiter bestehe der Verdacht auf einen Ein riss der Membrana

atlan tooccipitalis

posterior . Es habe ausserdem eine leichte Diskusdegeneration und Hypermobilität im Segment C3/4, eine nicht kompri mierende Diskusprotrusion C4/5, eine Osteochondrose , eine Unkarthrose , eine Diskusprotrusion und mässig gradige

foraminale Einengungen C5/6 sowie eine Osteochondrose und mediale Diskushernie C6/7 mit Pelottierung des Duralsa ckes und leichter Myelonkom pression , noch ohne überzeugende Hinweise auf eine Myelopathie, begleitet von einer leichten foraminalen Eine n gung links festgestellt werden können. 3.5

Dr. med. C .___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 1 0. De zem ber 2010 ( Urk. 9/27 = Urk. 9/42 = Urk. 9/143 = Urk. 3/1) über die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 201 0. Er nannte folgen de Diagnosen (S. 1): - zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungs trauma der HWS am 1 7. September 2010 - traumatische Aktivierung von vorbestehenden Lumbalgien mit Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 Er führte aus, gemäss Aussage des Beschwerdeführers hätten vor dem Unfall mässige lumbale Schmerzen bestanden, welche durch den Unfall deutlich zuge nommen hätten (S. 2 oben). Neurologische Ausfälle bestünden beim Beschwer de führer keine , so dass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzuneh men sei (S. 3 oben ) .

3.6

D.___ , dipl. Physiotherapeutin, führte am 2 8. Februar 2011 aus (Urk. 9/44), der Beschwerdeführer habe trotz der Schwere der Verletzung einen guten Verlauf gezeigt und sei aktuell beschwerdefrei. 3.7

Die Ärzte der E.___ , Wirbelsäulenzentrum, berichteten am 1 9. Juli 2011 (Urk. 9/52) und nannten folgende Diagnosen: - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - anamnestisch Hinweise auf ein intermittierendes lumboradikuläres Syndrom L4 oder L5 links mit Hypästhesien - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Status nach Sakralblock am 2 9. April 2008 mit vorübergehender Be schwerdebesserung - intermittierendes zervikovertebrales bis zervikospndylogenes Syndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 7. September 2010 - aktenanamnestisch Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links, Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren medi alen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantoocipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts, mediale Meniskusteilsresek tion bei medialer Meniskushinterhornläsion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - aktenanamnestisch Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009 Sie führten aus, die Indikation zur Durchführung eines Verlaufs-MRI der LWS sei aufgrund der exazerbierenden lumbalen Beschwerden mit mehrheitlich pseu do radikulären Ausstrahlungen gestellt worden. Motorische Ausfälle würden vom Beschwerdeführer nach wie vor verneint. Mittels am 1 4. Juli 2011 durchgeführtem MRI der LWS konnte keine intraspi nale Raumforderung und keine Spinalkanalstenose festgestellt werden. Auf Höhe L3/4 konnte eine ausgetrocknete Bandscheibe festgestellt werden, welche dorsal mediolateral links eine kleinste flache, etwas nach kaudal ausladende Hernia tion zeigte. Weiter zeigte sich eine Osteochondrose L4/5. Das chronisch rezidivierende lumbospondylogene

Sydnrom sei mit den MR-to mographisch objektivierten degenerativen Veränderungen bei Osteochondrosen , insbesondere L4/5 sowie auch den beginnenden Facettengelenksarthrosen im Be reich der unteren LWS erklärbar. 3.8

Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, berichtete am 1 0. August 2011 (Urk. 9/56) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Tinnitus und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Be schleunigungstrauma der HWS am 1 7. September 2010 - traumatische Aktivierung von vorbestehenden Lumbalgien, mit Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - aktuell intermittierendes lumboradikuläres Syndrom L5 links mit Hypästhesien entsprechend dem Dermatom L5 links - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Status nach Sakralblock am 2 9. April 2008 mit vorübergehender Be schwerdebesserung - intermittierendes zervikovertebrales bis zervikosp o dylogenes Syndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 7. September 2010 - aktenanamnestisch Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links, Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren medi alen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantoocipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts, mediale Meniskusteilsresek tion bei medialer Meniskushinterhornläsion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - aktenanamnestisch Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009

Er führte aus, im Heilungsverlauf spiele das chronisch rezidivierende lumbover tebrale Syndrom bei Status nach Dekompression L4/5 als unfallfremder Faktor mit (S. 3 Mitte).

3.9

Dr. m ed. G.___ , Fachärztin für Neurologie und Psychiat rie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete ihre neuro lo gische Beurteilung am

6. Januar 2012 (Urk. 9/112) und führte aus, wie an hand der Abbildungen im Anhang dargestellt, handle es sich bei den von Dr. A.___

in den Raum gestellten schwerwiegenden Diagnosen um Fehlinterpreta tionen bei technisch nicht einwandfrei durchgeführten MRI - Aufnahmen. Es be stehe, wie in diesem Bereich als normal zu bezeichnen, eine diskrete anatomi sche Variante des

3. Halswirbelkörpers, wodurch es zu einer leichten Rotation der darüber lie genden Strukturen (Axis und Atlas) komme. Diese Fehlstellung sei sehr schön in den beiden ersten Abbildungen nachzuvollziehen. Klassisch wie bei Wacken heim beschrieben, sei die Rotation an der asymmetrischen Breite und Neigung der at lan toaxialen Gelenkflächen zu sehen. Dr. A.___ übersehe diese Fehlstellung und fehlinterpretiere die sich daraus ergebenden Artefakte als Befunde. Die von ihm als Translation angesehene Translation von C0 und C1 gegen über C2 nach links entspreche also nicht einem pathologischen Befund. Dem entsprechend fehle

auch die Voraussetzung für die von Dr. A.___ im weiteren Befund beschrie be ne n schwerwiegenden Verletzungen . Ganz abgesehen davon habe es sich kli nisch , wie der Verlauf deutlich zeige , um eine banale Verletzung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe mit einer Verzögerung von 3 Tagen erstmalig den Haus arzt aufgesucht. Wie dieser auf dem Dokumentationsbogen nach klinischer Un ter suchung und Durchführen von lege ar tis angefertigten Röntgenuntersuch ung en der HWS bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Auf fahrunfalles eine HWS-Distorsion vom Grad I nach QTF, also dem geringsten Grad in der Klassifizierung, erlitten. Es hätten also keineswegs klinische Symp tome, die auf eine so schwere Verletzung hätten schliessen las sen, wie dies Dr.

A.___ in seinem Befund beschreibe, bestanden (S. 4 Mitte ) . Im Übrigen hätten sich die von Dr. A.___ im Fall des Beschwerdeführers beschrie benen Lä sio nen der Membrana

atlantooccipitalis mittlerweile als nicht aner kannter pa tho logischer Befund erwiesen (S. 4 unten) . Beim Beschwerdeführer seien bereits degenerative Veränderungen der HWS wie auch der LWS mit chronischen re zidivierenden Beschwerden mit Nacken-, Kopf- und Rücken schmerzen vorbe stehend gewesen, wie aus den Röntgen-, beziehungsweise MRI-Befunden von März und Juni 2010 hervorgehe. Wie dem Physiotherapiebericht vom 2 8. Februar 2011 zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt be schwer defrei gewesen, weshalb die Therapie abgeschlossen worden sei. Insge samt sei dieser Therapieverlauf mit Beschwerden, die konservativ be handelt nach 5 Mo naten sistiert hätten, zwar gegenüber dem gewöhnlich

zu er wartenden Ver lauf etwas verlängert, aber durchaus noch im Rahmen des Mögli chen nach einer HWS-Distorsion Grad I bei vorbestehenden degenerativen Ver änderungen der HWS einzuschätzen. Er könne als eine vorübergehende Ver schlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung angesehen wer den. Eine dauerhafte Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Er krankung sei durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen und wegen der Geringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten. Insbesondere sei die von Dr. A.___ beschrie be ne grenzwertige spinale Enge auf Höhe des Segmen tes C6/7 ebenfalls eine Übe r interpretation eines Befundes. Die nach dem 2 8. Februar 2011 aufge tre tenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 1 7. September 2010 zurückzuführen , sondern entsprächen vielmeh r dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbels äulenleidens. Somit sei die nach dem Therapieabschluss im Februar aufgetretene Behandlung und Arbeitsunfä higkeit nicht mehr kausal auf den Unfall vom 1 7. September 2010 zurückzu führen (S. 4 f.). 3.10

Die Ärzte des I.___ berichteten am 1 8. Februar 2012 (Urk. 9/130 = Urk. 9/140) und nannten folgende Diagnosen (S.

1 f.) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach HWS-Distorsion am 1 7. September 2010 durch Auffahr unfall - Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 - Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links - Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren me dialen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantooccipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - lumboradikulärem Syndrom L5 links mit Hypästhesien entsprechend dem Dermatom L5 links - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Schmerzen Knie beidseitig mit/bei - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts - medialer Meniskusteilresektion bei medialer Meniskushinterhornlä sion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009 Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall wegen Depressionen bei einem Psychiater in Behandlung gewesen, der Abschluss der Behandlung sei jedoch im Jahre 2009 erfolgt. Als Folge des Unfalls leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen und einer Zunahme der Depression (S. 2 unten).

3.11

Dr. F.___ berichtete am 1 0. April 2012 (Urk. 9/141), nannte die beka nnten Diagnosen und führte aus, unter intensiver konservativer Behandlung und di versen Therapien habe die Problematik des zerviko-cephalen Schmerzsyndroms ge bessert werden können. Weiter sei es unter Fortsetzung der konservativen Be handlung auch zu einer Verbesserung des Lumbovertebralsyndroms mit Aus strahlung links gekommen (S. 2 Mitte). Es bestünden jedoch immer noch deutli che Restbeschwerden im Sinne eines zerviko-cephalen Schmerzsyndroms mit Be gleitschwindel sowie neuropsychologischen Defiziten mit erhöhter Ermüdbar keit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Diese Beschwerden seien eindeutig als Unfallfolgen zu be werten, welche einem Integri tätsschaden von 20 % entsprächen . Im Weiteren sei es zu einer Verbesserung des durch den Unfall verstärkten Lumbovertebralsyn droms gekommen, wobei hier ein status sine qua eingetreten sei (S. 2 unten). 3.12

Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie , Audio-Neurootologie und Aequilibriometrie , erstattete seinen audio- neurootologischen Bericht am 1 7. Juli 2012 (Urk. 11/2) und führte aus, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie an Teilen eines WAD-Komplexes gelitten, weder an einer auditiven und Schwindelsym p tomatik, noch an Zer viko-Cephalgien und kognitiv- mnestischen Störungen (S. 1 unten) . Im Verlauf von jetzt 22 Monaten nach dem Unfall zeige sich eine leichte Reduzierung der Intensität der linksseitigen Zerviko-Cephalgien , welche jedoch noch immer therapiebedürftig seien und noch immer Einschränkungen der HWS-Beweglich keit, vor allem wie am Anfang bei der Rot ation nach links, begründeten (S.

2 Mitte) .

Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 30 % als Kurier (S. 3 oben). 4. 4.1

Unmittelbar nach seinem Unfall am 1 7. September 2010 klagte der Beschwerde führer über leichte Nackenschmerzen und eine kleine, oberflächliche Schürf wunde am linken Ellbogen (Urk. 9/16 S. 5). Der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ berichtete über eine HWS-Distorsion I. Grades (E. 3.2). Ein in der Folge am 2 2. September 2010 angefertigtes Röntgen der HWS und LWS (E. 3.3) zeigte Chondrosen zwischen L3/4, L4/5 sowie L5/S1, hingegen keine Hinweise auf fri sche traumatische ossäre Läsionen .

Dr. C.___ bestätigte diese Befunde und führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden keine neurologischen Ausfälle, so dass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei (E. 3.5).

Gemäss Bericht von Dr. G.___ (E. 3.9) sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer aufgrund der nachgewiese nen

vorbestehenden degenerativen Erkrankung gekommen.

Gestützt auf diese unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist da von auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis v om 1 7. September 2010 ein krankhafter Vorzustand im Sinne von degenerati ven Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild mitbestimmt.

4.2

Dr . G.___ stellte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 (E. 3.9) fest, dass der Beschwerdeführer durch den Auffahrunfall am 1 7. September 2010 eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten habe. Aufgrund der Vorabklärun gen in klusive Röntgen- und MRI-Befunden von März und Juni 2010 könne je doch aus ge schlossen werden, dass die HWS- Beschwerden allein durch das Un fall er eignis verursacht worden seien. Vielmehr hätten beim Beschwerdeführer bereits degenerative Veränderungen der HWS wie auch der LWS mit chroni schen rezi divierenden Beschwerden mit Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen vorbe stan den . Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung des bekann ten dege ne ra tiven Vorzustanden auszugehen, wobei der Beschwerdeführer be zogen auf die Unfallfolgen ab dem 2 8. Februar 2011 beschwerdefrei gewesen sei. Im aktu ell en Beschwerdebild bezüglich der HWS spielten Traumafolgen überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr . Die nach dem 2 8. Februar 2011 aufgetretenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern entsprä chen vielmehr dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbelsäulen lei dens . E ine dauerhafte Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkran kung sei durch die strukturelle Bildgebung ausserdem nicht nachgewiesen und wegen der Geringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten .

Die Beurteilung durch Dr. G.___ ist f ür die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Sie berücksichtigt die medizinischen Vorak ten so wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführer s . Die Darlegung der me di zi nischen Be funde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begründet. So erklärte Dr.

G.___

eingehend , dass es sich bei den von Dr. A.___ in den Raum ge stellten schwer wie genden Diagnosen um Fehlinterpretationen bei technisch nicht einwandfrei durchgeführten MRI-Aufnahmen handle. Si e bezog weiter ausdrücklich Stellun g zur Fehlstellung im Sinne einer diskreten anatomischen Variante des 3. Hals wir belkörpers und dass somit auch die Voraussetzung für eine wie von Dr . A.___ beschriebene schwerwiegende Verletzung fehle . Ein leuchtend ist in diesem Zu sammenhang auch die Argumentation, dass es sich klinisch um eine banale Ver letzung gehandelt habe, wie der Verlauf deut lich gezeigt habe . Dr. G.___ legte ausserdem plausibel dar, dass beim Beschwerde führer bereits degenerative Veränderungen der HWS und der LWS vorbestehend gewesen seien und die aktuell noch bestehenden Be schwerden dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbelsäulenleidens entsprächen. Weiter zeigte sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass eine dauer hafte Verschlimmerung durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen sei und aufgrund der Geringfügig keit des Traumas auch nicht zu erwarten sei, womit die nach dem Therapie ab schluss im Februar 2011 aufgetretenen Be schwerden nicht mehr unfallkausal seien.

Die ärztliche Beurteilung durch Dr. G.___

entspricht somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderung en (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6) voll umfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

Zudem wi rd die Beurteilung durch den Bericht von Dr. F.___ (E.

3.

E. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.

E. 8 ) gestützt; denn auch dieser ging davon aus, dass im Heilungsverlauf das chronisch rezidivierende lumbovertebrale Syndrom bei Status nach Dekompres sion L4/5 als unfallfremder Faktor mitspiele. Weder die Einschätzung en

von Dr. A.___ (E. 3. 4 ) ,

Dr. C.___ (E. 3.5) und Dr.

H.___ (E. 3.12) noch die Beurteilungen der Ärzte der E.___ (E.

3.7) sowie der Gutachter des I.___ (E. 3.10) vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ in Frage zu stellen, zumal sie keine massgebli chen und somit auch keine von Dr. G.___

abweichende Kau salitätsaussagen enthalten . 4.3

S eit Jahren klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen und unterzog sich in der Folge im Jahre 1998 einer Diskushernien-Operation im Bereich L4/5

(vgl. Urk. 9/30 S. 3) . Die Röntgenuntersuchung der HWS und LWS vom 9. März 2010 (vgl. Urk. 9/100) zeigte in Bezug auf die HWS eine Streckhaltung sowie eine Osteochondrose , eine Spondylose sowie eine Unkarthrose C5/ 6. Weiter konnte eine diskrete Spondylarthrose C5/6 und C6/7 festgestellt werden. In Be zug auf die LWS wurde eine Streckhaltung sowie eine leichte Chondrose L3/4 mit Spondylose festgestellt. Es zeigte sich ausserdem eine stärkere Chondrose L4/5 mit Spondylose sowie eine Spondylose L3-S 1. Das am 2 5. März 2010 durchgeführte MRI der LWS ( Urk. 9/98) zeigte eine intraforaminale Diskushernie L3/4 links mit Tangierung d er Nervenwurzel L3 links, einen Zustand nach Dis kushernien-Operation L4/5 rechts ohne Tangierung der Nervenwurzel bei Dis ku srest sowie eine kleine, medio-lateral gelegene, linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 im Recessus . Weiter zeigte das am 2 9. Juni 2010 durchgeführte MRI des Schädels ( Urk. 9/99) einen normalen Be fund ohne strukturelle Veränderungen.

Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die HWS-Symptomatik durch das versicherte Unfallereignis vom 1 7. September 2010 aus ge löst wurde. Für den durch das versicherte Unfallereig nis ausgelösten Be schwer de schub der HWS ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.

4.4

Nach geltender Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.4) kann eine signifikante und damit dauernde

Ver sch limmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radios kopie

ein plötzliches Zu sammen sinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verlet zungen auf Grund eine s Trauma s

aufzeigt (Ur teil e des Bundesgerichts U 530 /0 6 vom 2 5 . Oktober 200 7 E. 4 . 2

und U 355/98 vom 9. September 1999 E. 3a mit Hinweisen, in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 ).

Medi zinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme,

vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degene rative Wir bel säulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, wäh rend welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen un fallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder strukturellen Läsionen an der Wir belsäule – im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beein flusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein an erkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Un fallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bundes ge richts U 530/06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 1 1. Juni 2007 E. 4.2.1, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).

4.5

Die Dauer des Beschwerdeschubes der HWS -Beschwerden bemisst sich also nach dem Zeitpunkt, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Ar beits fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden bestanden hat.

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ davon aus, dass der un mittel bar durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nicht über den 28. Februar 2011 hinaus an gehalten habe.

Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. So geht – wie erwähnt - aus den Akten her vor, dass bei m Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 17 . Sep tember 20

E. 10 , sondern müssen dem Krankhaften V orzustand zugeschrieben werden. Dieser Schluss steht denn auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung der behandelnden Physiotherapeutin .

Somit ist aufgrund dieser aktuellen und in ihren Schlussfolgerungen überein stim menden Beurteilungen davon auszugehen, dass der heutige physi sche Zu stand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Ereignis vom 17. September 2010 entspricht, mithin der Status quo ante, allenfalls der Status quo sine spä tes tens ab März 2011 erreicht worden ist und die vom Beschwerdeführer über den 2 8. Februar 2011 hinaus geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahr schein lichkeit nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen sind . Diese Beurteilung steht zu dem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang, wonach es der medi zinischen Erfahrung entspricht, dass der organi sche Zu stand der Wirbelsäule nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prel lung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bun desge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen). 4.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sowohl der physi sche als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend be z iehungs weise unvollständig sei . Nach dem Gesagten erweisen sich die vorlie genden me di zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

4. 7

Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17 . September 2010 zu Recht ab dem 28 . Februar 201 1 verneint hat, weshalb der angefochtene Ein spra che entscheid zu bestätigen und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 24 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach FK/SH/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00107 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

2. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert ,

als er am 17. September 2010 als Lenker eines Personenwagens in einen Auffahr un fal l verwickelt war.

E r hielt vor einem Fussgängerstreifen an und das darauf fol gen de Auto fuhr in ihn hinein . Er ver spürte dabei Schmerzen am Rücken und am Nacken. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 9/115 ) schloss die SUVA den Fall per 28. Februar 2011 ab und lehnte den Anspruch des Versicherten auf weitere Ver sicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ab. Die von der Krankenkasse des Versicherten am 23. Januar 2012 hiergegen erhobene vorsorgliche Einspra che (Urk. 9/ 118 ) zog diese am 1. März 2012 zurück (Urk. 9/ 127 ). Die am 2 2. Februar 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/126) wies die SUVA mit En t scheid vom 1 2. April 2012 (Urk. 9/134 = Urk. 2) ab.

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cher te am 14. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuhe ben, die Versicherungsleistungen seien weiter zu erbringen und es sei eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (S. 1 unten). Mit Be schwer de antwort vom 23. August 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2 0 12 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 13. September 2012 (Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte ein (Urk.

11/1-2) , welche der Beschwerdegegnerin am 14. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 15. Mai 2013 (Urk. 14) reichte der Be schwerdeführer wiederum Arztberichte sowie den Vorbescheid der IV-Stelle ein (Urk. 15/1-4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Ab weisung der Beschwerde fest (Urk. 20).

Mit Eingabe v om 20. September 2013 (Urk. 24) machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf unvollständigen Abklärungen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen sei, damit diese im Rahmen eines interdisziplinären Gut achtens das Versäumte nachhole und die strittigen Fragen beantworten lasse.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein glieder ungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht

zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäs s den ärztlichen Stellungnahmen die vom Beschwerdeführer nach dem 28. Februar 2011 noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vierbaren organischen Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls an derswie klar nachweis baren strukturellen Veränderung beruhten, die beim Un fall vom 17. September 2010 gesetzt worden wäre (S. 5 unten) . Der Beschwer de füh rer habe sich lediglich eine banale Verletzung zugezogen und erst mit ei ner Ver zögerung von drei Tagen erstmalig den Hausarzt aufgesucht. Beim Be schwer deführer hätten ausserdem degenerative Veränderungen der Halswirbel säule und

auch der Lendenwirbelsäule mit chronischen rezidivierenden Be schwerden vorbe standen (S. 7 Mitte). Es könne demnach von einer vorüberge henden Verschlim me rung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung aus gegangen werden . Eine dauerhafte Verschlimmerung der vorbestehenden dege nerativen Erkran kung sei durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen und wegen der Ge ringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten . Die nach dem 28. Februar 2011 aufgetretenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 17. Sep tem ber 2010 zurückzuführen, sondern entsprächen vielmehr dem natürlichen Ver lauf eines degenerativen Wirbelsäulenleidens (S. 7 unten).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Unfall seinen psychischen Zustand so negativ be ein flusst habe, dass er heute noch in psychiatrischer Behandlung stehe. Weiter dauerten auch die somatischen Folgen des Unfalls trotz ärztlicher Behandlung immer noch an und seien noch nicht geheilt (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 28. Februar 2011 hinaus be -stehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zu sam men hang mit dem Unfallereignis vom 17. September 2010 stehen.

3. 3.1

Gemäss Akten hielt der Beschwerdeführer am 17. September 2010 mit seinem Auto an einem Fussgängerstreifen an, woraufhin das nachfolgende Auto mit seinem Heck kollidierte (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/16 S. 4 f.).

Gemäss eigenen An gaben habe e r nach dem Unfall leichte Nackenschmerzen verspürt und sich den linken Ellbogen leicht geschürft (Urk. 9/16 S. 6, Urk. 9/1 Ziff. 9).

3.2

Nach dem Ereignis vom 17. September 2010 wurde der Beschwerdeführer am

20. September 2010 durch seinen Hausarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, untersucht. Dieser nannte als Verdachtsdiagnose ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma I. Grades (Urk. 9/17 Ziff.

7) und führte aus, der Beschwerdeführer habe 8 bis 10 Stunden nach dem Unfall Na cken schmerzen verspürt und über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) berichtet ( Ziff. 4).

3.3

Am 2 2. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Z.___ , radiologisch an der Halswir belsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) untersucht (Urk. 9/ 101), wobei keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen festgestellt werden konnten . Das bildgebende Verfahren zeigte hingegen analog zur Untersuchung vom 2 5. März 2010 ( Urk. 9/98) Chondrosen zwischen L3/4, L4/5 sowie L5/S 1.

3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Radiologie, B .___ berichtete am 7. Oktober 2010 (Urk. 9/14 = Urk. 9/102 = Urk. 9/139 = Urk. 3/4 )

über das am 6. Oktober 2010 beim Beschwerdeführer durchgeführte Up right MRI des craniocervical

joint

complex ( CCJ ) und der HWS und führte aus, es bestehe eine Fehlstellung im atlantoaxialen Gelenk im Sinne einer Transla tion von C0 und C1 gegenüber C2 nach links. Es handle sich um einen eindeu tig patho lo gi schen Befund im Bereich des hinteren medialen atlantoaxialen Ge lenkes, der sich differentialdiagnostisch als intraartikuläres Hämatom, als Indu ration inner halb oder ausserhalb des Gelenkkapsel sowie als Teilriss und dadurch entstan de ne Verdickung im medialen Anteil des Ligamentum Trans versum

atlantis inter pre tieren lasse. Weiter bestehe der Verdacht auf einen Ein riss der Membrana

atlan tooccipitalis

posterior . Es habe ausserdem eine leichte Diskusdegeneration und Hypermobilität im Segment C3/4, eine nicht kompri mierende Diskusprotrusion C4/5, eine Osteochondrose , eine Unkarthrose , eine Diskusprotrusion und mässig gradige

foraminale Einengungen C5/6 sowie eine Osteochondrose und mediale Diskushernie C6/7 mit Pelottierung des Duralsa ckes und leichter Myelonkom pression , noch ohne überzeugende Hinweise auf eine Myelopathie, begleitet von einer leichten foraminalen Eine n gung links festgestellt werden können. 3.5

Dr. med. C .___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 1 0. De zem ber 2010 ( Urk. 9/27 = Urk. 9/42 = Urk. 9/143 = Urk. 3/1) über die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 201 0. Er nannte folgen de Diagnosen (S. 1): - zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungs trauma der HWS am 1 7. September 2010 - traumatische Aktivierung von vorbestehenden Lumbalgien mit Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 Er führte aus, gemäss Aussage des Beschwerdeführers hätten vor dem Unfall mässige lumbale Schmerzen bestanden, welche durch den Unfall deutlich zuge nommen hätten (S. 2 oben). Neurologische Ausfälle bestünden beim Beschwer de führer keine , so dass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzuneh men sei (S. 3 oben ) .

3.6

D.___ , dipl. Physiotherapeutin, führte am 2 8. Februar 2011 aus (Urk. 9/44), der Beschwerdeführer habe trotz der Schwere der Verletzung einen guten Verlauf gezeigt und sei aktuell beschwerdefrei. 3.7

Die Ärzte der E.___ , Wirbelsäulenzentrum, berichteten am 1 9. Juli 2011 (Urk. 9/52) und nannten folgende Diagnosen: - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - anamnestisch Hinweise auf ein intermittierendes lumboradikuläres Syndrom L4 oder L5 links mit Hypästhesien - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Status nach Sakralblock am 2 9. April 2008 mit vorübergehender Be schwerdebesserung - intermittierendes zervikovertebrales bis zervikospndylogenes Syndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 7. September 2010 - aktenanamnestisch Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links, Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren medi alen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantoocipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts, mediale Meniskusteilsresek tion bei medialer Meniskushinterhornläsion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - aktenanamnestisch Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009 Sie führten aus, die Indikation zur Durchführung eines Verlaufs-MRI der LWS sei aufgrund der exazerbierenden lumbalen Beschwerden mit mehrheitlich pseu do radikulären Ausstrahlungen gestellt worden. Motorische Ausfälle würden vom Beschwerdeführer nach wie vor verneint. Mittels am 1 4. Juli 2011 durchgeführtem MRI der LWS konnte keine intraspi nale Raumforderung und keine Spinalkanalstenose festgestellt werden. Auf Höhe L3/4 konnte eine ausgetrocknete Bandscheibe festgestellt werden, welche dorsal mediolateral links eine kleinste flache, etwas nach kaudal ausladende Hernia tion zeigte. Weiter zeigte sich eine Osteochondrose L4/5. Das chronisch rezidivierende lumbospondylogene

Sydnrom sei mit den MR-to mographisch objektivierten degenerativen Veränderungen bei Osteochondrosen , insbesondere L4/5 sowie auch den beginnenden Facettengelenksarthrosen im Be reich der unteren LWS erklärbar. 3.8

Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, berichtete am 1 0. August 2011 (Urk. 9/56) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Tinnitus und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach Be schleunigungstrauma der HWS am 1 7. September 2010 - traumatische Aktivierung von vorbestehenden Lumbalgien, mit Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom - aktuell intermittierendes lumboradikuläres Syndrom L5 links mit Hypästhesien entsprechend dem Dermatom L5 links - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Status nach Sakralblock am 2 9. April 2008 mit vorübergehender Be schwerdebesserung - intermittierendes zervikovertebrales bis zervikosp o dylogenes Syndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1 7. September 2010 - aktenanamnestisch Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links, Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren medi alen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantoocipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts, mediale Meniskusteilsresek tion bei medialer Meniskushinterhornläsion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - aktenanamnestisch Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009

Er führte aus, im Heilungsverlauf spiele das chronisch rezidivierende lumbover tebrale Syndrom bei Status nach Dekompression L4/5 als unfallfremder Faktor mit (S. 3 Mitte).

3.9

Dr. m ed. G.___ , Fachärztin für Neurologie und Psychiat rie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstattete ihre neuro lo gische Beurteilung am

6. Januar 2012 (Urk. 9/112) und führte aus, wie an hand der Abbildungen im Anhang dargestellt, handle es sich bei den von Dr. A.___

in den Raum gestellten schwerwiegenden Diagnosen um Fehlinterpreta tionen bei technisch nicht einwandfrei durchgeführten MRI - Aufnahmen. Es be stehe, wie in diesem Bereich als normal zu bezeichnen, eine diskrete anatomi sche Variante des

3. Halswirbelkörpers, wodurch es zu einer leichten Rotation der darüber lie genden Strukturen (Axis und Atlas) komme. Diese Fehlstellung sei sehr schön in den beiden ersten Abbildungen nachzuvollziehen. Klassisch wie bei Wacken heim beschrieben, sei die Rotation an der asymmetrischen Breite und Neigung der at lan toaxialen Gelenkflächen zu sehen. Dr. A.___ übersehe diese Fehlstellung und fehlinterpretiere die sich daraus ergebenden Artefakte als Befunde. Die von ihm als Translation angesehene Translation von C0 und C1 gegen über C2 nach links entspreche also nicht einem pathologischen Befund. Dem entsprechend fehle

auch die Voraussetzung für die von Dr. A.___ im weiteren Befund beschrie be ne n schwerwiegenden Verletzungen . Ganz abgesehen davon habe es sich kli nisch , wie der Verlauf deutlich zeige , um eine banale Verletzung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe mit einer Verzögerung von 3 Tagen erstmalig den Haus arzt aufgesucht. Wie dieser auf dem Dokumentationsbogen nach klinischer Un ter suchung und Durchführen von lege ar tis angefertigten Röntgenuntersuch ung en der HWS bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Auf fahrunfalles eine HWS-Distorsion vom Grad I nach QTF, also dem geringsten Grad in der Klassifizierung, erlitten. Es hätten also keineswegs klinische Symp tome, die auf eine so schwere Verletzung hätten schliessen las sen, wie dies Dr.

A.___ in seinem Befund beschreibe, bestanden (S. 4 Mitte ) . Im Übrigen hätten sich die von Dr. A.___ im Fall des Beschwerdeführers beschrie benen Lä sio nen der Membrana

atlantooccipitalis mittlerweile als nicht aner kannter pa tho logischer Befund erwiesen (S. 4 unten) . Beim Beschwerdeführer seien bereits degenerative Veränderungen der HWS wie auch der LWS mit chronischen re zidivierenden Beschwerden mit Nacken-, Kopf- und Rücken schmerzen vorbe stehend gewesen, wie aus den Röntgen-, beziehungsweise MRI-Befunden von März und Juni 2010 hervorgehe. Wie dem Physiotherapiebericht vom 2 8. Februar 2011 zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt be schwer defrei gewesen, weshalb die Therapie abgeschlossen worden sei. Insge samt sei dieser Therapieverlauf mit Beschwerden, die konservativ be handelt nach 5 Mo naten sistiert hätten, zwar gegenüber dem gewöhnlich

zu er wartenden Ver lauf etwas verlängert, aber durchaus noch im Rahmen des Mögli chen nach einer HWS-Distorsion Grad I bei vorbestehenden degenerativen Ver änderungen der HWS einzuschätzen. Er könne als eine vorübergehende Ver schlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung angesehen wer den. Eine dauerhafte Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Er krankung sei durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen und wegen der Geringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten. Insbesondere sei die von Dr. A.___ beschrie be ne grenzwertige spinale Enge auf Höhe des Segmen tes C6/7 ebenfalls eine Übe r interpretation eines Befundes. Die nach dem 2 8. Februar 2011 aufge tre tenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 1 7. September 2010 zurückzuführen , sondern entsprächen vielmeh r dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbels äulenleidens. Somit sei die nach dem Therapieabschluss im Februar aufgetretene Behandlung und Arbeitsunfä higkeit nicht mehr kausal auf den Unfall vom 1 7. September 2010 zurückzu führen (S. 4 f.). 3.10

Die Ärzte des I.___ berichteten am 1 8. Februar 2012 (Urk. 9/130 = Urk. 9/140) und nannten folgende Diagnosen (S.

1 f.) : - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach HWS-Distorsion am 1 7. September 2010 durch Auffahr unfall - Status nach Diskushernienoperation rechts 1998 - Translation C0 und C1 gegenüber C2 nach links - Status nach intraartikulärem Hämatom im Bereich des hinteren me dialen atlantoaxialen Gelenkes bei Teilriss medialen Anteil des Lig . Transversum

atlantis , MR-tomographisch hochgradiger Verdacht auf einen Einriss der Membrana

atlantooccipitalis

posterior - Diskusprotrusion C4/5, Osteochondrose sowie Diskusprotrusion C5/6 sowie foraminale Einengung C4/5, Osteochondrose und mediale Dis kushernie C6/7, leichtgradige

foraminale Einengung links, keine ein deutigen Hinweise auf eine Myelopathie (MRI HWS 6. Oktober 2010) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - lumboradikulärem Syndrom L5 links mit Hypästhesien entsprechend dem Dermatom L5 links - Status nach Dekompression L4/5 1998 - Schmerzen Knie beidseitig mit/bei - Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts - medialer Meniskusteilresektion bei medialer Meniskushinterhornlä sion Kniegelenk rechts am 3 1. Mai 2010. - Status nach medialer Meniskusteilresektion sowie Synovialektomie Kniegelenk links am 1 7. Februar 2009 Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall wegen Depressionen bei einem Psychiater in Behandlung gewesen, der Abschluss der Behandlung sei jedoch im Jahre 2009 erfolgt. Als Folge des Unfalls leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen und einer Zunahme der Depression (S. 2 unten).

3.11

Dr. F.___ berichtete am 1 0. April 2012 (Urk. 9/141), nannte die beka nnten Diagnosen und führte aus, unter intensiver konservativer Behandlung und di versen Therapien habe die Problematik des zerviko-cephalen Schmerzsyndroms ge bessert werden können. Weiter sei es unter Fortsetzung der konservativen Be handlung auch zu einer Verbesserung des Lumbovertebralsyndroms mit Aus strahlung links gekommen (S. 2 Mitte). Es bestünden jedoch immer noch deutli che Restbeschwerden im Sinne eines zerviko-cephalen Schmerzsyndroms mit Be gleitschwindel sowie neuropsychologischen Defiziten mit erhöhter Ermüdbar keit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Diese Beschwerden seien eindeutig als Unfallfolgen zu be werten, welche einem Integri tätsschaden von 20 % entsprächen . Im Weiteren sei es zu einer Verbesserung des durch den Unfall verstärkten Lumbovertebralsyn droms gekommen, wobei hier ein status sine qua eingetreten sei (S. 2 unten). 3.12

Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie , Audio-Neurootologie und Aequilibriometrie , erstattete seinen audio- neurootologischen Bericht am 1 7. Juli 2012 (Urk. 11/2) und führte aus, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie an Teilen eines WAD-Komplexes gelitten, weder an einer auditiven und Schwindelsym p tomatik, noch an Zer viko-Cephalgien und kognitiv- mnestischen Störungen (S. 1 unten) . Im Verlauf von jetzt 22 Monaten nach dem Unfall zeige sich eine leichte Reduzierung der Intensität der linksseitigen Zerviko-Cephalgien , welche jedoch noch immer therapiebedürftig seien und noch immer Einschränkungen der HWS-Beweglich keit, vor allem wie am Anfang bei der Rot ation nach links, begründeten (S.

2 Mitte) .

Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 30 % als Kurier (S. 3 oben). 4. 4.1

Unmittelbar nach seinem Unfall am 1 7. September 2010 klagte der Beschwerde führer über leichte Nackenschmerzen und eine kleine, oberflächliche Schürf wunde am linken Ellbogen (Urk. 9/16 S. 5). Der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ berichtete über eine HWS-Distorsion I. Grades (E. 3.2). Ein in der Folge am 2 2. September 2010 angefertigtes Röntgen der HWS und LWS (E. 3.3) zeigte Chondrosen zwischen L3/4, L4/5 sowie L5/S1, hingegen keine Hinweise auf fri sche traumatische ossäre Läsionen .

Dr. C.___ bestätigte diese Befunde und führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden keine neurologischen Ausfälle, so dass eine relevante Läsion am Nervensystem nicht anzunehmen sei (E. 3.5).

Gemäss Bericht von Dr. G.___ (E. 3.9) sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer aufgrund der nachgewiese nen

vorbestehenden degenerativen Erkrankung gekommen.

Gestützt auf diese unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist da von auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis v om 1 7. September 2010 ein krankhafter Vorzustand im Sinne von degenerati ven Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild mitbestimmt.

4.2

Dr . G.___ stellte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 (E. 3.9) fest, dass der Beschwerdeführer durch den Auffahrunfall am 1 7. September 2010 eine HWS-Distorsion I. Grades erlitten habe. Aufgrund der Vorabklärun gen in klusive Röntgen- und MRI-Befunden von März und Juni 2010 könne je doch aus ge schlossen werden, dass die HWS- Beschwerden allein durch das Un fall er eignis verursacht worden seien. Vielmehr hätten beim Beschwerdeführer bereits degenerative Veränderungen der HWS wie auch der LWS mit chroni schen rezi divierenden Beschwerden mit Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen vorbe stan den . Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung des bekann ten dege ne ra tiven Vorzustanden auszugehen, wobei der Beschwerdeführer be zogen auf die Unfallfolgen ab dem 2 8. Februar 2011 beschwerdefrei gewesen sei. Im aktu ell en Beschwerdebild bezüglich der HWS spielten Traumafolgen überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr . Die nach dem 2 8. Februar 2011 aufgetretenen Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen, sondern entsprä chen vielmehr dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbelsäulen lei dens . E ine dauerhafte Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Erkran kung sei durch die strukturelle Bildgebung ausserdem nicht nachgewiesen und wegen der Geringfügigkeit des Traumas auch nicht zu erwarten .

Die Beurteilung durch Dr. G.___ ist f ür die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Sie berücksichtigt die medizinischen Vorak ten so wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführer s . Die Darlegung der me di zi nischen Be funde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begründet. So erklärte Dr.

G.___

eingehend , dass es sich bei den von Dr. A.___ in den Raum ge stellten schwer wie genden Diagnosen um Fehlinterpretationen bei technisch nicht einwandfrei durchgeführten MRI-Aufnahmen handle. Si e bezog weiter ausdrücklich Stellun g zur Fehlstellung im Sinne einer diskreten anatomischen Variante des 3. Hals wir belkörpers und dass somit auch die Voraussetzung für eine wie von Dr . A.___ beschriebene schwerwiegende Verletzung fehle . Ein leuchtend ist in diesem Zu sammenhang auch die Argumentation, dass es sich klinisch um eine banale Ver letzung gehandelt habe, wie der Verlauf deut lich gezeigt habe . Dr. G.___ legte ausserdem plausibel dar, dass beim Beschwerde führer bereits degenerative Veränderungen der HWS und der LWS vorbestehend gewesen seien und die aktuell noch bestehenden Be schwerden dem natürlichen Verlauf eines degenerativen Wirbelsäulenleidens entsprächen. Weiter zeigte sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass eine dauer hafte Verschlimmerung durch die strukturelle Bildgebung nicht nachgewiesen sei und aufgrund der Geringfügig keit des Traumas auch nicht zu erwarten sei, womit die nach dem Therapie ab schluss im Februar 2011 aufgetretenen Be schwerden nicht mehr unfallkausal seien.

Die ärztliche Beurteilung durch Dr. G.___

entspricht somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderung en (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6) voll umfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

Zudem wi rd die Beurteilung durch den Bericht von Dr. F.___ (E.

3. 8 ) gestützt; denn auch dieser ging davon aus, dass im Heilungsverlauf das chronisch rezidivierende lumbovertebrale Syndrom bei Status nach Dekompres sion L4/5 als unfallfremder Faktor mitspiele. Weder die Einschätzung en

von Dr. A.___ (E. 3. 4 ) ,

Dr. C.___ (E. 3.5) und Dr.

H.___ (E. 3.12) noch die Beurteilungen der Ärzte der E.___ (E.

3.7) sowie der Gutachter des I.___ (E. 3.10) vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ in Frage zu stellen, zumal sie keine massgebli chen und somit auch keine von Dr. G.___

abweichende Kau salitätsaussagen enthalten . 4.3

S eit Jahren klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen und unterzog sich in der Folge im Jahre 1998 einer Diskushernien-Operation im Bereich L4/5

(vgl. Urk. 9/30 S. 3) . Die Röntgenuntersuchung der HWS und LWS vom 9. März 2010 (vgl. Urk. 9/100) zeigte in Bezug auf die HWS eine Streckhaltung sowie eine Osteochondrose , eine Spondylose sowie eine Unkarthrose C5/ 6. Weiter konnte eine diskrete Spondylarthrose C5/6 und C6/7 festgestellt werden. In Be zug auf die LWS wurde eine Streckhaltung sowie eine leichte Chondrose L3/4 mit Spondylose festgestellt. Es zeigte sich ausserdem eine stärkere Chondrose L4/5 mit Spondylose sowie eine Spondylose L3-S 1. Das am 2 5. März 2010 durchgeführte MRI der LWS ( Urk. 9/98) zeigte eine intraforaminale Diskushernie L3/4 links mit Tangierung d er Nervenwurzel L3 links, einen Zustand nach Dis kushernien-Operation L4/5 rechts ohne Tangierung der Nervenwurzel bei Dis ku srest sowie eine kleine, medio-lateral gelegene, linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel S1 im Recessus . Weiter zeigte das am 2 9. Juni 2010 durchgeführte MRI des Schädels ( Urk. 9/99) einen normalen Be fund ohne strukturelle Veränderungen.

Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die HWS-Symptomatik durch das versicherte Unfallereignis vom 1 7. September 2010 aus ge löst wurde. Für den durch das versicherte Unfallereig nis ausgelösten Be schwer de schub der HWS ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.

4.4

Nach geltender Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 1 9. November 2010 E. 3.4) kann eine signifikante und damit dauernde

Ver sch limmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radios kopie

ein plötzliches Zu sammen sinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verlet zungen auf Grund eine s Trauma s

aufzeigt (Ur teil e des Bundesgerichts U 530 /0 6 vom 2 5 . Oktober 200 7 E. 4 . 2

und U 355/98 vom 9. September 1999 E. 3a mit Hinweisen, in: RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 ).

Medi zinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszu gehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme,

vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degene rative Wir bel säulenerkrankung symptomatisch wird. Die zeitliche Dauer, wäh rend welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen un fallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder strukturellen Läsionen an der Wir belsäule – im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beein flusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr. Es handelt sich dabei um einen unfallmedizinisch allgemein an erkannten Verlauf vorbestehender Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Un fallereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbelsäule (Urteile des Bundes ge richts U 530/06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2 und U 290/06 vom 1 1. Juni 2007 E. 4.2.1, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).

4.5

Die Dauer des Beschwerdeschubes der HWS -Beschwerden bemisst sich also nach dem Zeitpunkt, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Ar beits fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden bestanden hat.

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ davon aus, dass der un mittel bar durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nicht über den 28. Februar 2011 hinaus an gehalten habe.

Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. So geht – wie erwähnt - aus den Akten her vor, dass bei m Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis vom 17 . Sep tember 20 10 Beschwerden im Bereich der HWS und LWS aktenkundig sind (vgl. vorstehend E. 4. 3 ). Der Auffahrunfall hatte lediglich eine ne gative Wirkung auf die nachweislich bereits degenerativ veränderte Wirbelsäule . Ent sprechend ist die

Verschlimmerung des de generativen Vorzustandes nach sechs bis neun Mona ten , spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu be trachten und die wei terhin geklagten Be schwerden können nicht dem Unfallereignis vom 17 . Sep tem ber 20 10 , sondern müssen dem Krankhaften V orzustand zugeschrieben werden. Dieser Schluss steht denn auch in Übereinstimmung mit der Beurteilung der behandelnden Physiotherapeutin .

Somit ist aufgrund dieser aktuellen und in ihren Schlussfolgerungen überein stim menden Beurteilungen davon auszugehen, dass der heutige physi sche Zu stand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Ereignis vom 17. September 2010 entspricht, mithin der Status quo ante, allenfalls der Status quo sine spä tes tens ab März 2011 erreicht worden ist und die vom Beschwerdeführer über den 2 8. Februar 2011 hinaus geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahr schein lichkeit nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen sind . Diese Beurteilung steht zu dem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang, wonach es der medi zinischen Erfahrung entspricht, dass der organi sche Zu stand der Wirbelsäule nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prel lung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bun desge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen). 4.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Sowohl der physi sche als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend be z iehungs weise unvollständig sei . Nach dem Gesagten erweisen sich die vorlie genden me di zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

4. 7

Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17 . September 2010 zu Recht ab dem 28 . Februar 201 1 verneint hat, weshalb der angefochtene Ein spra che entscheid zu bestätigen und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 24 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach FK/SH/ESversandt