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UV.2012.00084

Unfallbedingtes CRPS anhand echtzeitlicher Berichte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen; Leistungseinstellung nach Treppensturz mit Strecksehnenruptur Dig. IV links rechtens.

Zürich SozVersG · 2013-08-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1951 geborene X.___ war ab Juni 2006 mit einem Beschäf tigungsgrad von 28 % als Reinigerin bei der Y.___

sowie ab Juli 2008 mit einem solchen von 69 % bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch unfall versichert, als sie sich am 14. Januar 2010 bei einem Treppensturz an der linken Hand verletzte (Schadenmeldungen UVG vom 2. März [Urk. 9/1] und 8. April 2010 [Urk. 9/9]).

Im Rahmen der ab 25. Januar 2010 erfolgten me dizinischen Erstbehandlung lautete die Diagnose auf eine Strecksehnenruptur Dig . IV links (Urk. 9/7). Am 11. November 2010 wurde in der Klinik A.___ eine Arthrodese im DIP-Gelenk mit gleichzeitiger Infiltration der Beu gesehnenscheiden der Dig . III und IV durchgeführt (Urk. 9/35), welche jedoch keine signifikante Besserung der geklagten linksseitigen Handbeschwerden brachte (Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 30. Juni 2011 ein (Urk. 9/57). Der Kranken versicherer zog seine am 26. Mai 2011 vorsorglich eingereichte Einsprache (Urk. 9/61) am 22. Juni 2011 zurück (Urk. 9/67). Am 27. Mai 2011 (Urk. 9/62), ergänzt durch die Eingaben vom 11. Juli (Urk. 9/70) und 28. Oktober 2011 (Urk. 9/75/1), erhob die Versicherte Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 6. März 2012 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X .___

am

23. April 2012 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 6. März 2012 sei aufzuhebe n und ihr sei eine UVG-Rente gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Juli 2011 sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritäts schaden von 30 % zuzusprechen. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, eine unabhängige Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt darauf über ihre n Leistungsanspruch (Taggeld, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentsc hädi gung ) neu zu verfügen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung

(Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden ist erheb lich, wenn die körperliche, geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an der e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen d er ihm obliegenden Beweiswürdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2

Wenn der Versicherer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies gilt jedoch nur für Verletzungen und Beschwerden, welche bei der ursprünglichen Anspruchs beurteilung zur Diskussion standen. Dagegen bedeutet diese Rechtsprechung nicht, dass der Versicherer auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen hätte, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren ( Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hinweis ) . 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt

im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Be urteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 , 117 V 369 E. 4 , 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer As pekte g eprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntra umen (BGE 117 V 369 E. 4b ) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen :

BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 1.3.3

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 30. Juni 2011 im Wesentlichen damit , die Kriterien für das Vorliegen eines unfallbedingte n

komplexen regionalen Schmerzsyndroms ( Complex

Regional Pain Syndrome [ CRPS ] I) seien nicht erfüllt . Der Endzustand sei eingetreten. Die nachweisbaren Beschwerden sei en derart gering, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin nicht einge schränkt sei. Die geklagten Schmerzen seien nicht ob jektivierbar und stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Januar 201 0. Des halb

stehe

der Beschwerdeführerin weder eine Rente noch eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache entgegen, gemäss dem von ihr veranlassten Gutachten sei

ein unfallkausale s CRPS

I aus gewiesen . Dieses führe ausgehend von einer 60% igen Arbeitsunfähigkeit selbst in einer ange passten Tätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 52 % und begründe einen In tegritätsschaden von 30 % , womit die Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 ff.). 3 . 3 .1

Der am 25. Januar 2010 erstbehandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirur gie, speziell Handchirurgie, hielt im Arztzeugnis UVG vom 16. März 2010 fest , gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin habe diese am

14. Januar 2010 eine Stauchungsverletzung des linken Ringfingers mit seither fehlender Streckfunk tion am Endglied

Dig . IV links erlitten. Er befundete einen schmerzhaften Mal letfinger IV links und schloss diagnostisch auf eine Strecksehnenruptur Dig . IV l inks, bezüglich welcher er ein

konservatives Prozedere mit R uhigstellung für drei Monate veranlasste. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfalltag (Urk. 9/7).

Gemäss Angaben der Z.___ arbeitete die Beschwerdeführerin teilzeitlich bis am 20. Februar 2010 (Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/20). 3 . 2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin am 16. April 2010 untersucht hatte, hielt im Bericht vom 19. April 2010 in Bezug auf die linke Hand anamnestisch fest, seit dem Unfall ereignis vom

14. Januar 2010 komme es zu nächtlichen Schmerzen und Einschlafgefühlen an der linken Hand. Die Beschwerdeführerin weise einen normalen Status auf, insbesondere werde eine normale Sensibilität an der linken Hand angegeben. Er beurteilte, die Befunde der Medianusneurographien an der linken Hand ergäben ein mässig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS); wahrscheinlich sei eine chirurgische Dekompression des Nervus

medianus links angezeigt vor allem bei Be schwerde persistenz .

An der rechten, asymptomatischen Hand hätten die Medianusneuro graphien ebenfalls ein CTS ergeben, wobei aber hier mit Therapiemassnahmen noch zugewartet werden könne (Urk. 9/8). 3 . 3

Im Überweisungsschreiben vom 13. Juli 2010 an die Klinik A.___ erklärte Dr. B.___ ,

bei der Beschwerdeführerin sei offenbar vor vielen Jahren an beiden Händen ein

Karpalt unnelsyndrom ( CTS ) operiert worden . Ob wohl sie auch aktuell noch

CTS-ähnliche Symptome angebe, bestehe momentan kein sig nifikantes Rezidiv. Derzeit sei das

Hauptproblem eine klassische Malletläsion . Es sei versucht worden, diese im Januar 2010 erlittene Verletzung konservativ mit tels Schienenbehandlung zur Aus heilung zu bringen ; bedauerlicherweise habe jedoch die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Notwendigkeit der konse quenten Streckstellung des DIP-Gelenks während der Ruhigstellungszeit gezeigt und sei wiederholt ohne die angelegte Schiene aufgetaucht . Es erstaune nicht, dass eine schmerzhafte Malletläsion des linken Ringfingers persistiere und wohl die Zeit für eine Arthrodese des DIP-Gelenks geko mmen sei

(Urk. 9/19; vgl. auch ärztlicher Zwischenbericht vom 22. Juni 2010 [Urk. 9/16]). 3 . 4

Am

7. Sept ember 2010 berichtete PD Dr. med . D.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Handchi rurgie , Hand/Mikrochirurgie Klinik A.___ , anamnestisch sei eine konservative Therapie wegen nicht vollständiger Compliance gescheitert. Die seit dem 14. Januar 2010 arbeitsunfähige Beschwerdeführerin habe in der Un tersuchung vom 1. September 2010 Schmerzen im Ringfinger sowie ein Taub heitsgefühl und Kribbelparästhesien in der ganzen palmaren Fläche der linken Hand sowie dorsoulnar vor allem in Dig . IV und V beschrieben, bestehend seit Januar 201 0. PD Dr. D.___

befundete an der linken adominanten Hand ein Integument mit reizlosen Narbenverhältnissen und ohne klinischen Verdacht auf einen Morbus Sudeck . I m Vergleich zur Gegenseite seien keine Atrophien der Interossei - oder Adduktorenmuskeln auszumachen . Die Beweglichkeit im Handgelenk sei uneingeschränkt. Palpatorisch

bestehe ein Verdacht auf eine Fingerpolyarthrose ( bestätigt durch

konventionelle Röntgenuntersuchung vom 1. September 2010 ). Die aktive Extension/Flexion im DIP-Gelenk Dig . IV be trage 0-20-45° ( passiv 0-0-55 ) . Es b estehe eine diffuse Hyposensibi lität palmar an der ganzen Handfläche bis proximal etwa Höhe des Handgelenks und dors o -ulnar der Fingerkuppe bis zirka Handfläche. Die Zweipunktediskrimination sei palmar nicht eruierbar . In der Beurteilung konstatierte der Facharzt, sowohl die Dysästhesien wie auch die Hyposensibilität

könnten k linisch nicht klar einem anatomischen Korrelat zugeschrieben werden, weshalb eine elektromyographi sche Untersuchung und hernach allenfalls eine ope r ative Behandlung des Mal letfingers empfohlen werde (Urk. 9/29) . 3 . 5

PD Dr. med . E.___ , Facharzt für Neurologie, Paraplegikerzentrum

Klinik A.___ , nannte i n seine m Bericht vom 15. Oktober 2010 als klinisch-neuro logischen Untersuchungsbefund vom gleichen Tag die diffuse Angabe einer Minderempfindung von Algesie und Ästhesie links volar wie dorsal ohne scharfe Grenzen mit Normalisierung im Bereich des Handgelenks nach proxi mal. Bezüglich Motorik seien keine umschriebenen Paresen und keine Atrophie festzuhalten. Er beurteilte ,

der klinische Befund sei nicht ganz typisch für ein CTS, dieses sei jedoch anhand der neurographischen Messwerte links nach wie vor nachzuweisen . Auch rechts sei die Konstellation vergleichbar mit einem be ginnenden beziehungsweise residuellen Karpaltunnelsyndrom nach Dekompres sion , jedoch deutlich geringer als links. Der Nervus

ulnaris links sei unauffällig, es finde sich in der SEP-Untersuchung kein Hinweis für eine proximal gelegene oder zentrale Afferenzstörung ( Urk. 9/31) . 3 . 6

PD Dr . D.___

berichtete am

28. Oktober 2010 , gemäss einer nochmalige n genauen Nachfrage bei der Beschwerdeführerin sei die Hauptsymptomatik k lar das schmerzhafte DIP-Gelenk

sowie eine schmerzhafte Beugeseh nenscheide im Bereich des A1-Ringbandes Dig . III und IV mit Ausstrahlungen bis zum Karpal tunnel, wogegen sie die diffus verteilte Hypästhesie vor allem am Klein- und Ringfinger kaum stören würde. Er befand , die neurologische Situation erscheine weiterhin unklar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin eine Hypästhesie vor allem am Ring- und Kleinfinger auf der linken Seite angebe, im EMG aber Hinweise für ein CTS vorlägen, welche wiederum klinisch kaum bestätigt wer den könnten. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beschwerden an gebe und keine Behandlung wünsche, werde aktuell lediglich die Indikation für eine Arthrodese im DIP-Gelenk mit gleichzeitiger Infiltration der Beugesehnen scheiden de r

Dig . III und IV mit Kenacort und Lidocain

gestellt (Urk.

9/32) .

Dieser Eingriff wurde a m 11. November 2010 in der Klinik A.___

durchgeführt (Operationsbericht [Urk. 9/35 ], wobei jedoch keine signifikante Verbesserung der linksseitigen Handbeschwerden erzielt werden konnte (Bericht vom 31. Dezember 2010 [Urk. 9/38]).

3 . 7

Im Bericht vom 21. März 2011 betreffend die rheumatologische Standortbestim mung vom

16. März 2011 hielt Dr. med . F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie Klinik A.___ , a nam nestisch fest, es besteh e ein protrahierter Verlauf mit Dauerschmerzen Dig . IV links, wobei die Beschwerden bei Bewegung exazerbierten und teilweise in den linken Oberarm ausstrahlten. A utonom e respektive trophische Veränderungen habe die Beschwerdeführerin verneint . Dr. F.___

befundete eine linke Hand ohne Schwellung, ohne Verfärbungen, ohne Hyperh idrose oder Hypertrichose, jedoch ein Faustschlussdefizit des Dig . IV links von 1 cm. D ie Sensibilität sei nicht konklusiv untersuchbar gewesen. Er beurteilte , die Beschwerden könnten keinem spezifischen Korrelat zugeordnet werden. Eine radiologische Stellungs kontrolle sei erfolgt und unauffällig gewesen. Klinisch bestünden keine An haltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Ges chehen beziehungsweise ein CRPS I an der linken Hand. Aktuell könne er der Beschwerdeführerin keine sub stantiellen Verbesserungsvorschläge anbieten . Nach über einjährige r Arbeitsun fähigkeit sei nun der Zeitpunkt für eine kreisärztliche Untersuchung gekommen (Urk. 9/ 47 ). 3 . 8

Im Bericht vom 13. Mai 2011 betreffend die Untersuchung gleichen Datums führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, in der Beurteilung aus, n ebst einem Verdacht auf eine progrediente Depression liege ein durch Unfallfolgen nicht erklärbares Be schwerdesyndrom mit Kraftlosigkeit und Gefühllosigkeit des linke n Unterarms nach Stauchung Dig . IV links mit nachfolgende m Malletfinger

Dig . IV und Arth rodese DIP Dig . IV links am 11. November 201 0

vor.

Die i n der aktuellen Untersuchung völlig passive und depressiv wirkende Beschwerdeführerin habe ein Beschwerdebild (vgl. im Einzelnen S. 3) angegeben, das nicht mit dem an sonsten unauffälligen Status nach Arthrodese des DIP IV links korreliere. Es könne nicht mit Unfallfolgen erklärt werden, dass eine völlige Gefühllosigkeit des gesamten linken Unterarms mit gleichzeitiger permanenter Schmerzhaftig keit und daraus resultierender völliger Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand bestehen solle. Die Psyche scheine hier doch die führende Komponente der An gelegenheit übernommen zu haben . Hinweise auf ein CRPS g e be es nicht. Die zuletzt in der Klinik A.___ durchgeführte rheumato logische Stand ortbestimmung (E. 3. 7 hiervor) habe auch keine Erklärung für die Beschwerde situation erbringen können. Dort hätten keine weiteren therapeutischen Vor schläge gemacht werden können. Er sehe bezogen auf mögliche Unfallfolgen keinerlei Be einflussungsmöglichkeiten mehr; es scheine sich ein Schmerzsyn drom zu chronifizieren , das jedoch nicht mit der doch eher unbedeutenden Unfallfolge einer Einsteifung des DIP IV erklärt werden könne. Bezüglich der Unfallfolgen sei der medizinische End zustand

vollumfänglich gegeben. Wenn hier mögliche und einigermassen objektivierbare Einschränkung en der Arbeits fähigkeit definiert werden sollte n , so wären dies länger , das heisst über Stunden andauernde repetitiv e kraftvolle Faustschlussbewegungen mit der linken Hand, welche als Unfallfolge begründet werden könnte n . Solche seien jedoch als Rei nigerin im Regelfall nicht erforderlich, weshalb er allein e bezogen auf die ob jektivierbare n Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr für die angestammte Tätigkeit sehe. Eine Integritätsentschädigung sei nicht zu erbringen, da die Erheblichkeitsgrenze (tabellarischer Wert 0 % ) nicht erreicht werde .

Gemäss

Fein rastertabelle 5 seien ei ne Fingergelenksarthrose oder ein Zustand nach Arthro dese eines Fingergelenks nicht im Sinne einer Integritätseinbusse zu werten

(Urk.

9/52 S. 4 ). 3 . 9

Dr. med . H.___ , Fachar zt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, d er die Beschw er deführerin am

10. Oktober 2011 in deren Auftrag untersucht hatte, nannte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2011 folgende Diagnose n ( Urk. 9/75/2 S. 16 f.) : - Status nach Mallet-Verletzung Dig . IV l inks ohne knöcherne Beteiligung mit posttraumatischem CRPS ohne nachweisbare Nervenläsion (Typ I) mit Ausbreitung zu einem oberen Quadranten-Syndrom links - Status nach DIP- Gelenksarthrodese

Dig . IV links am 11.11.2010 - begin nende, asymptomatische Heberden' sche Arthrosen an beiden Hän den (unfallfremd)

In der Beurteilung hielt der Gutachter nebst anderem fest , die für eine Mal let verletzung sehr ungewöhnlichen Schmerzen sowie die seit den ersten Unfall tagen zunehmende Schmerz intensität und -ausbreitung, verbunden mit den all mählich

hinzu kommenden sensiblen Störungen

– diese seien vermutlich bereits im Laufe des dritten oder vierten posttraumatischen Monats zunächst am Ring- und Kleinfinger aufgetreten, hätten sich dann über die Han d

( dorsal wie auch palmar ganzflächig ) ausgebreitet und müssten i m Zeitpunkt der Operation vom 11. November 2010 auch die medianen drei Finger erreicht haben – bis zur Ausbildung eines oberen Quadrantensyndroms seien charakteristisch für ein CPRS. Die heutigen Befunde entsprächen nach den (Budapest-) Kriterien der In ternational Association

for

the Study of

Pain

(IASP) vollumfänglich einem CRPS, wobei das Kriterium 3 vollständig erfüllt und das Kriterium 2 auf Grund lückenhafter Anamnese (fehlende Angaben zu vasomotorischen Störungen, Sudomotorik und Ödemen) nicht sicher erfüllt seien. Dr. H.___

erachtete die Indi kation zur durchgeführten Arthrodese als fragwürdig , äusserte Zweifel hinsicht lich der Diagnosestellung durch die behandelnden Ärzte und kritisierte die Ein schätzungen der Dres . F.___ und G.___ (S. 17 ff.).

Der Endzustand b ezüg lich des spontanen Heilungsprozesses sei erreicht . Als Folge des ausgeprägten Schmerzsyndroms bestehe in der angestammten Tätigkeit als Spetterin keine Arbeitsfähigkeit mehr; eine angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % ausüben. De r Inte gritäts schaden betrage mindestens 30 % (S. 20-22). 3 . 1 0

U nter Bezugnah me auf die

e insprache weise ins Recht gelegte Expertise des Dr . H.___

hielt der SUVA-Kreisarzt Dr . G.___ am 7. November 2011 fest, weder der Neurologe Dr. C.___ noch die Orthopäden und Neurologen der Klinik A.___ hätten echtzeitlich jemals Hinweise au f einen Morbus Sudeck gefunden. Ein solcher sei i m Bericht der Klinik A.___ vom 7. September 2010 sogar ausdrücklich verneint worden (E. 3.4 hiervor) , und i n seiner krei särztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Sudeck oder Folgen eines vo rausgehenden Morbus Sudeck

gezeigt (E. 3.8 hiervor) . Auf Grund der echtzeitli chen Dokumentation und Befunde halte er an seiner Stellungnahme fest. Die retr ospektive Festlegung eines unfallbedingten CRPS I durch Dr. H.___ könn e er nicht nachvollziehen (Urk. 9/77). 3 . 1 1

In der Aktenbeurteilung vom 16. Februar 2012 erwog Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, der Handchirurg Dr. H.___ sei der einzige Arzt, welcher ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall vom 14. Janu ar 2010 die Diagnose eines (unfallbedingten) CRPS I stelle. Zuvor sei die Beschwerdeführerin von zwei Neurologen ( Dres . C.___ und E.___ ), dem erstbehandelnden Chirurgen Dr. B.___ , einem Hand chirurgen (Dr. D.___ ), einem Rheumatologen ( de m in der klinischen Beur tei lung und Begutachtung von CRPS-Patienten sehr erfahrene n

Dr. F.___ ) sowie dem SUVA- Kreisarzt Dr. G.___ untersucht worden, ohne dass einer dieser Ärzte die Diagnose eines CRPS I gestellt hätte, obwohl

ausweislich der Akten an ein solches gedacht worden sei.

Die Diagnose eines (unfallbedingten) C R P S I sei nur dann plausibel, wenn die dafür erforderlichen Kriterien nicht nur zu einem beliebigen Zeitpunkt fast zwei Jahre nach einem Unfall ereignis , son dern auch im gesamten Verlauf zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt seien. Die charakteristischen Befunde wie Allodynie und Hyperpathie seien vor der Unter suchung durch Dr. H.___ nicht aktenkundig gewesen. Auf Grund der echtzei tli chen Angaben und früheren klinis c h en Befunde an der linken Hand sei weder das zweite noch das dritte Kriterium erfüllt. Hinzu komme, dass die in der kreis ärztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 mit dem Jamar -Gerät gemessene Faustschlusskraft der rechten, nicht verletzten Hand von 8 kg deutlich unter dem Mittelwert für eine 60jährige Frau ( 20.8 kg für eine nicht dominante und 25.8 kg für eine dominante Hand ) liege. Dies könne mit den Folgen einer Mal letverletzung des linken Ringfingerendglieds nicht erklärt werden, sondern nur auf der Ver haltens ebene auf Grund einer ausgeprägten Selbstlimitierung . Die von Dr. H.___ gestellte Diagnose eines CPRS I könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 9/80). 3 . 1 2

Im vorliegenden Verfahren nahmen der

Parteigutachter Dr. H.___ und der Versi cherungsmediziner Dr. I.___ am 23. März 2012 (Urk. 3/2) und 12. Juni 2012 (Urk. 9/83) je noch einmal zur Einschätzung des anderen Stellung. 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung per 30. Juni 201 1. Dabei steht insbesondere in Frage, ob die Beschwerdefüh rerin in jenem Zeitpunkt an einem unfallbedingten CRPS I an der linken Hand litt. 4.2

Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für die Ex tremitäten betreffen de Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden Er eignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetati ven Nervensystems, der Sensibilität und der Motori k gekennzeichnet sind. Das CRPS I (sympathische Algodystrophie , Sudeck-Syndrom; früher sym pathische Reflexdystrophie ) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innerva tions gebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radius fraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohn e nachvollziehbare Ursache vor und wird in drei Stadien eingeteilt ( I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie [ irreversibel ]). Das CRPS II (früher Kausalgie) bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sympa thetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenlä sion (häufig Hyperkompress ion). Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokali sierbare brennende Schmerzen ( zum Beispiel

Allodynie , Hyperalgesie) zusam men mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylo se und Funktionsverlust kommen . Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologi schen und stellt mithin einen organischen b eziehungsweise körperlichen Ge sundheitsschaden dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 6 mit Hinweisen ).

Die Qualifikation eines CRPS, dessen Ätiologie und Pathogenese unbekannt sind, als Unfallfolge setzt rechtsprechungsgemäss die folgenden drei Kriterien voraus : a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durch geführten Operation, b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie z um Bei spiel Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apoplexie, nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (bis maximal sechs bis acht Wochen; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1 ). 4.3

Aus der medizinischen Aktenlage e rgibt sich, dass die Beschwerde führerin im Nachgang zum bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall ereignis vom 14. Januar 2010 eingehend durch ver schie dene Fachärzte untersucht wurde. Anzeichen eines C R P S (E. 4.2 hier vor) wurden nicht festgestellt respektive durch die Dres . D.___ und F.___ (E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) sowie den SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ (E. 3.8 hiervor) gar ausdrücklich verneint .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ff.) sind keine Hin weise auszu machen , dass die

spezialärztlichen Untersu chungen nicht lege artis

durchgeführt oder durch Verständigungsschwierig kei ten be hindert worden wären .

Überdies wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich im Rahmen der ärztlichen Konsultationen von einer Übersetzungshilfe begleiten zu lassen , falls sie sich nicht in der Lage gefühlt hätte , ihre Beschwerden gegenüber den behandelnden Ärzten richtig darzutun. Ihrem Einwand, die (Vor-)Akten seien unvollständig und für die Diagnosestellung

nicht verlässlich, ist somit nichts abzugewinnen. Auch waren die Mediziner auf Grund ihres Behandlungsauftrag s nicht gehalten, in ihre n Bericht en eine wissenschaftliche Diskussion über das (Nicht-) Vorliegen eines CRPS zu führen . Dies gilt umso mehr , als die dafür typischen klinischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Unterlagen nicht vorla gen .

Es erweist sich nicht als einleuchtend, dass sämtliche Ärzte entsprechende Anzeichen übersehen haben sollen.

Die gutachterlichen Ausführungen des Dr . H.___ vermögen

– insbesondere im Lichte der Eindeutigkeit der diesbezüglich von den übrigen Ärzten gezogenen Schlussfolgerungen –

keine Zweifel an der Feststellung, es läge k ein CRPS vor, zu begründen.

Das

Auftreten eines CRPS I innerhalb der für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten Latenzzeit von maximal acht Wochen (und darüber hinaus) ist anhand der be weisrechtlich relevanten medizinischen Berichte nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . Ob im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr . H.___

am 10. Oktober 2011 ein solches

vorlag , ist nicht entscheidrelevant , da ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Januar 2010 infolge der zeitlichen Latenz von rund eindreiviertel Jahren und mit Blick darauf, dass ein CRPS zuweilen auch ohne nachvollziehbare Ursache auft reten kann

(E. 4.2 hiervor), ohnehin nicht als rechtsgenüglich gelten könnte. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines unfall bedingten

CRPS I gestützt auf die im Einklang mit der medizinischen Aktenlage stehenden

und nachvollziehbaren Einschätzungen der Dres . G.___ und I.___ verneinte .

4.4

Unbestrittenermassen liegt auch sonst kein unfallbedingtes organisches Korrelat vor, welches die über den 30. Juni 2011 hinaus geklagten Beschwerden erklären könnte. Als objektivierbare somatische Unfallfolge ist mit dem SUVA-Kreisarzt Dr . G.___ (E. 3. 8 hiervor) die Arthrodese

des DIP-Gelenks Dig . IV anzusehen, wodurch die Beschwerdeführerin indes weder in ihrer angestammten Tätigkeit

als Reinigerin eingeschränkt ist noch eine erhebliche E inbusse in ihrer Integrität erfährt . 4.5

Ergänzende

medizinische Abklärungen

lassen keinen weiteren Auf schluss über den entscheidrelevanten Sachverhalt erwarten, weshalb davon

– insbeson dere von der beantragten Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und 18) – abzu sehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 6

In Bezug auf die nicht objektivierbaren organischen Beschwerden ist eine sepa rate Adäquanzprüfung vorzunehmen (E. 1.3.2 hiervor) .

Die Beschwerdegegnerin hat die Unfalladäquanz

zu Recht nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 geprüft und ausgehend von einem leichten E r eignis (E. 1.3.3 hiervor) verneint (Urk. 2 S. 9 f.). Dies wurde beschwerdeweise nicht moniert und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

5.

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid , womit die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2011 eingestellt wurden , nicht zu be an standen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MTversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1951 geborene X.___ war ab Juni 2006 mit einem Beschäf tigungsgrad von 28 % als Reinigerin bei der Y.___

sowie ab Juli 2008 mit einem solchen von 69 % bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch unfall versichert, als sie sich am 14. Januar 2010 bei einem Treppensturz an der linken Hand verletzte (Schadenmeldungen UVG vom 2. März [Urk. 9/1] und 8. April 2010 [Urk. 9/9]).

Im Rahmen der ab 25. Januar 2010 erfolgten me dizinischen Erstbehandlung lautete die Diagnose auf eine Strecksehnenruptur Dig . IV links (Urk. 9/7). Am 11. November 2010 wurde in der Klinik A.___ eine Arthrodese im DIP-Gelenk mit gleichzeitiger Infiltration der Beu gesehnenscheiden der Dig . III und IV durchgeführt (Urk. 9/35), welche jedoch keine signifikante Besserung der geklagten linksseitigen Handbeschwerden brachte (Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 30. Juni 2011 ein (Urk. 9/57). Der Kranken versicherer zog seine am 26. Mai 2011 vorsorglich eingereichte Einsprache (Urk. 9/61) am 22. Juni 2011 zurück (Urk. 9/67). Am 27. Mai 2011 (Urk. 9/62), ergänzt durch die Eingaben vom 11. Juli (Urk. 9/70) und 28. Oktober 2011 (Urk. 9/75/1), erhob die Versicherte Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 6. März 2012 abwies (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an der e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen d er ihm obliegenden Beweiswürdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2.2 Wenn der Versicherer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies gilt jedoch nur für Verletzungen und Beschwerden, welche bei der ursprünglichen Anspruchs beurteilung zur Diskussion standen. Dagegen bedeutet diese Rechtsprechung nicht, dass der Versicherer auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen hätte, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren ( Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hinweis ) .

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.3.2 Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt

im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Be urteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 , 117 V 369 E. 4 , 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer As pekte g eprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntra umen (BGE 117 V 369 E. 4b ) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen :

BGE 134 V 109 E. 2.1 ).

E. 1.3.3 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X .___

am

23. April 2012 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 6. März 2012 sei aufzuhebe n und ihr sei eine UVG-Rente gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Juli 2011 sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritäts schaden von 30 % zuzusprechen. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, eine unabhängige Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt darauf über ihre n Leistungsanspruch (Taggeld, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentsc hädi gung ) neu zu verfügen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 30. Juni 2011 im Wesentlichen damit , die Kriterien für das Vorliegen eines unfallbedingte n

komplexen regionalen Schmerzsyndroms ( Complex

Regional Pain Syndrome [ CRPS ] I) seien nicht erfüllt . Der Endzustand sei eingetreten. Die nachweisbaren Beschwerden sei en derart gering, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin nicht einge schränkt sei. Die geklagten Schmerzen seien nicht ob jektivierbar und stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Januar 201 0. Des halb

stehe

der Beschwerdeführerin weder eine Rente noch eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 2 S. 8 ff.).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache entgegen, gemäss dem von ihr veranlassten Gutachten sei

ein unfallkausale s CRPS

I aus gewiesen . Dieses führe ausgehend von einer 60% igen Arbeitsunfähigkeit selbst in einer ange passten Tätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 52 % und begründe einen In tegritätsschaden von 30 % , womit die Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 ff.). 3 . 3 .1

Der am 25. Januar 2010 erstbehandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirur gie, speziell Handchirurgie, hielt im Arztzeugnis UVG vom 16. März 2010 fest , gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin habe diese am

14. Januar 2010 eine Stauchungsverletzung des linken Ringfingers mit seither fehlender Streckfunk tion am Endglied

Dig . IV links erlitten. Er befundete einen schmerzhaften Mal letfinger IV links und schloss diagnostisch auf eine Strecksehnenruptur Dig . IV l inks, bezüglich welcher er ein

konservatives Prozedere mit R uhigstellung für drei Monate veranlasste. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfalltag (Urk. 9/7).

Gemäss Angaben der Z.___ arbeitete die Beschwerdeführerin teilzeitlich bis am 20. Februar 2010 (Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/20). 3 . 2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin am 16. April 2010 untersucht hatte, hielt im Bericht vom 19. April 2010 in Bezug auf die linke Hand anamnestisch fest, seit dem Unfall ereignis vom

14. Januar 2010 komme es zu nächtlichen Schmerzen und Einschlafgefühlen an der linken Hand. Die Beschwerdeführerin weise einen normalen Status auf, insbesondere werde eine normale Sensibilität an der linken Hand angegeben. Er beurteilte, die Befunde der Medianusneurographien an der linken Hand ergäben ein mässig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS); wahrscheinlich sei eine chirurgische Dekompression des Nervus

medianus links angezeigt vor allem bei Be schwerde persistenz .

An der rechten, asymptomatischen Hand hätten die Medianusneuro graphien ebenfalls ein CTS ergeben, wobei aber hier mit Therapiemassnahmen noch zugewartet werden könne (Urk. 9/8). 3 . 3

Im Überweisungsschreiben vom 13. Juli 2010 an die Klinik A.___ erklärte Dr. B.___ ,

bei der Beschwerdeführerin sei offenbar vor vielen Jahren an beiden Händen ein

Karpalt unnelsyndrom ( CTS ) operiert worden . Ob wohl sie auch aktuell noch

CTS-ähnliche Symptome angebe, bestehe momentan kein sig nifikantes Rezidiv. Derzeit sei das

Hauptproblem eine klassische Malletläsion . Es sei versucht worden, diese im Januar 2010 erlittene Verletzung konservativ mit tels Schienenbehandlung zur Aus heilung zu bringen ; bedauerlicherweise habe jedoch die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Notwendigkeit der konse quenten Streckstellung des DIP-Gelenks während der Ruhigstellungszeit gezeigt und sei wiederholt ohne die angelegte Schiene aufgetaucht . Es erstaune nicht, dass eine schmerzhafte Malletläsion des linken Ringfingers persistiere und wohl die Zeit für eine Arthrodese des DIP-Gelenks geko mmen sei

(Urk. 9/19; vgl. auch ärztlicher Zwischenbericht vom 22. Juni 2010 [Urk. 9/16]). 3 . 4

Am

7. Sept ember 2010 berichtete PD Dr. med . D.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Handchi rurgie , Hand/Mikrochirurgie Klinik A.___ , anamnestisch sei eine konservative Therapie wegen nicht vollständiger Compliance gescheitert. Die seit dem 14. Januar 2010 arbeitsunfähige Beschwerdeführerin habe in der Un tersuchung vom 1. September 2010 Schmerzen im Ringfinger sowie ein Taub heitsgefühl und Kribbelparästhesien in der ganzen palmaren Fläche der linken Hand sowie dorsoulnar vor allem in Dig . IV und V beschrieben, bestehend seit Januar 201 0. PD Dr. D.___

befundete an der linken adominanten Hand ein Integument mit reizlosen Narbenverhältnissen und ohne klinischen Verdacht auf einen Morbus Sudeck . I m Vergleich zur Gegenseite seien keine Atrophien der Interossei - oder Adduktorenmuskeln auszumachen . Die Beweglichkeit im Handgelenk sei uneingeschränkt. Palpatorisch

bestehe ein Verdacht auf eine Fingerpolyarthrose ( bestätigt durch

konventionelle Röntgenuntersuchung vom 1. September 2010 ). Die aktive Extension/Flexion im DIP-Gelenk Dig . IV be trage 0-20-45° ( passiv 0-0-55 ) . Es b estehe eine diffuse Hyposensibi lität palmar an der ganzen Handfläche bis proximal etwa Höhe des Handgelenks und dors o -ulnar der Fingerkuppe bis zirka Handfläche. Die Zweipunktediskrimination sei palmar nicht eruierbar . In der Beurteilung konstatierte der Facharzt, sowohl die Dysästhesien wie auch die Hyposensibilität

könnten k linisch nicht klar einem anatomischen Korrelat zugeschrieben werden, weshalb eine elektromyographi sche Untersuchung und hernach allenfalls eine ope r ative Behandlung des Mal letfingers empfohlen werde (Urk. 9/29) . 3 . 5

PD Dr. med . E.___ , Facharzt für Neurologie, Paraplegikerzentrum

Klinik A.___ , nannte i n seine m Bericht vom 15. Oktober 2010 als klinisch-neuro logischen Untersuchungsbefund vom gleichen Tag die diffuse Angabe einer Minderempfindung von Algesie und Ästhesie links volar wie dorsal ohne scharfe Grenzen mit Normalisierung im Bereich des Handgelenks nach proxi mal. Bezüglich Motorik seien keine umschriebenen Paresen und keine Atrophie festzuhalten. Er beurteilte ,

der klinische Befund sei nicht ganz typisch für ein CTS, dieses sei jedoch anhand der neurographischen Messwerte links nach wie vor nachzuweisen . Auch rechts sei die Konstellation vergleichbar mit einem be ginnenden beziehungsweise residuellen Karpaltunnelsyndrom nach Dekompres sion , jedoch deutlich geringer als links. Der Nervus

ulnaris links sei unauffällig, es finde sich in der SEP-Untersuchung kein Hinweis für eine proximal gelegene oder zentrale Afferenzstörung ( Urk. 9/31) . 3 . 6

PD Dr . D.___

berichtete am

28. Oktober 2010 , gemäss einer nochmalige n genauen Nachfrage bei der Beschwerdeführerin sei die Hauptsymptomatik k lar das schmerzhafte DIP-Gelenk

sowie eine schmerzhafte Beugeseh nenscheide im Bereich des A1-Ringbandes Dig . III und IV mit Ausstrahlungen bis zum Karpal tunnel, wogegen sie die diffus verteilte Hypästhesie vor allem am Klein- und Ringfinger kaum stören würde. Er befand , die neurologische Situation erscheine weiterhin unklar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin eine Hypästhesie vor allem am Ring- und Kleinfinger auf der linken Seite angebe, im EMG aber Hinweise für ein CTS vorlägen, welche wiederum klinisch kaum bestätigt wer den könnten. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beschwerden an gebe und keine Behandlung wünsche, werde aktuell lediglich die Indikation für eine Arthrodese im DIP-Gelenk mit gleichzeitiger Infiltration der Beugesehnen scheiden de r

Dig . III und IV mit Kenacort und Lidocain

gestellt (Urk.

9/32) .

Dieser Eingriff wurde a m 11. November 2010 in der Klinik A.___

durchgeführt (Operationsbericht [Urk. 9/35 ], wobei jedoch keine signifikante Verbesserung der linksseitigen Handbeschwerden erzielt werden konnte (Bericht vom 31. Dezember 2010 [Urk. 9/38]).

3 . 7

Im Bericht vom 21. März 2011 betreffend die rheumatologische Standortbestim mung vom

16. März 2011 hielt Dr. med . F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie Klinik A.___ , a nam nestisch fest, es besteh e ein protrahierter Verlauf mit Dauerschmerzen Dig . IV links, wobei die Beschwerden bei Bewegung exazerbierten und teilweise in den linken Oberarm ausstrahlten. A utonom e respektive trophische Veränderungen habe die Beschwerdeführerin verneint . Dr. F.___

befundete eine linke Hand ohne Schwellung, ohne Verfärbungen, ohne Hyperh idrose oder Hypertrichose, jedoch ein Faustschlussdefizit des Dig . IV links von 1 cm. D ie Sensibilität sei nicht konklusiv untersuchbar gewesen. Er beurteilte , die Beschwerden könnten keinem spezifischen Korrelat zugeordnet werden. Eine radiologische Stellungs kontrolle sei erfolgt und unauffällig gewesen. Klinisch bestünden keine An haltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Ges chehen beziehungsweise ein CRPS I an der linken Hand. Aktuell könne er der Beschwerdeführerin keine sub stantiellen Verbesserungsvorschläge anbieten . Nach über einjährige r Arbeitsun fähigkeit sei nun der Zeitpunkt für eine kreisärztliche Untersuchung gekommen (Urk. 9/ 47 ). 3 .

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.

E. 8 Im Bericht vom 13. Mai 2011 betreffend die Untersuchung gleichen Datums führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, in der Beurteilung aus, n ebst einem Verdacht auf eine progrediente Depression liege ein durch Unfallfolgen nicht erklärbares Be schwerdesyndrom mit Kraftlosigkeit und Gefühllosigkeit des linke n Unterarms nach Stauchung Dig . IV links mit nachfolgende m Malletfinger

Dig . IV und Arth rodese DIP Dig . IV links am 11. November 201 0

vor.

Die i n der aktuellen Untersuchung völlig passive und depressiv wirkende Beschwerdeführerin habe ein Beschwerdebild (vgl. im Einzelnen S. 3) angegeben, das nicht mit dem an sonsten unauffälligen Status nach Arthrodese des DIP IV links korreliere. Es könne nicht mit Unfallfolgen erklärt werden, dass eine völlige Gefühllosigkeit des gesamten linken Unterarms mit gleichzeitiger permanenter Schmerzhaftig keit und daraus resultierender völliger Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand bestehen solle. Die Psyche scheine hier doch die führende Komponente der An gelegenheit übernommen zu haben . Hinweise auf ein CRPS g e be es nicht. Die zuletzt in der Klinik A.___ durchgeführte rheumato logische Stand ortbestimmung (E. 3. 7 hiervor) habe auch keine Erklärung für die Beschwerde situation erbringen können. Dort hätten keine weiteren therapeutischen Vor schläge gemacht werden können. Er sehe bezogen auf mögliche Unfallfolgen keinerlei Be einflussungsmöglichkeiten mehr; es scheine sich ein Schmerzsyn drom zu chronifizieren , das jedoch nicht mit der doch eher unbedeutenden Unfallfolge einer Einsteifung des DIP IV erklärt werden könne. Bezüglich der Unfallfolgen sei der medizinische End zustand

vollumfänglich gegeben. Wenn hier mögliche und einigermassen objektivierbare Einschränkung en der Arbeits fähigkeit definiert werden sollte n , so wären dies länger , das heisst über Stunden andauernde repetitiv e kraftvolle Faustschlussbewegungen mit der linken Hand, welche als Unfallfolge begründet werden könnte n . Solche seien jedoch als Rei nigerin im Regelfall nicht erforderlich, weshalb er allein e bezogen auf die ob jektivierbare n Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr für die angestammte Tätigkeit sehe. Eine Integritätsentschädigung sei nicht zu erbringen, da die Erheblichkeitsgrenze (tabellarischer Wert 0 % ) nicht erreicht werde .

Gemäss

Fein rastertabelle 5 seien ei ne Fingergelenksarthrose oder ein Zustand nach Arthro dese eines Fingergelenks nicht im Sinne einer Integritätseinbusse zu werten

(Urk.

9/52 S. 4 ). 3 .

E. 9 Dr. med . H.___ , Fachar zt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, d er die Beschw er deführerin am

10. Oktober 2011 in deren Auftrag untersucht hatte, nannte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2011 folgende Diagnose n ( Urk. 9/75/2 S. 16 f.) : - Status nach Mallet-Verletzung Dig . IV l inks ohne knöcherne Beteiligung mit posttraumatischem CRPS ohne nachweisbare Nervenläsion (Typ I) mit Ausbreitung zu einem oberen Quadranten-Syndrom links - Status nach DIP- Gelenksarthrodese

Dig . IV links am 11.11.2010 - begin nende, asymptomatische Heberden' sche Arthrosen an beiden Hän den (unfallfremd)

In der Beurteilung hielt der Gutachter nebst anderem fest , die für eine Mal let verletzung sehr ungewöhnlichen Schmerzen sowie die seit den ersten Unfall tagen zunehmende Schmerz intensität und -ausbreitung, verbunden mit den all mählich

hinzu kommenden sensiblen Störungen

– diese seien vermutlich bereits im Laufe des dritten oder vierten posttraumatischen Monats zunächst am Ring- und Kleinfinger aufgetreten, hätten sich dann über die Han d

( dorsal wie auch palmar ganzflächig ) ausgebreitet und müssten i m Zeitpunkt der Operation vom 11. November 2010 auch die medianen drei Finger erreicht haben – bis zur Ausbildung eines oberen Quadrantensyndroms seien charakteristisch für ein CPRS. Die heutigen Befunde entsprächen nach den (Budapest-) Kriterien der In ternational Association

for

the Study of

Pain

(IASP) vollumfänglich einem CRPS, wobei das Kriterium 3 vollständig erfüllt und das Kriterium 2 auf Grund lückenhafter Anamnese (fehlende Angaben zu vasomotorischen Störungen, Sudomotorik und Ödemen) nicht sicher erfüllt seien. Dr. H.___

erachtete die Indi kation zur durchgeführten Arthrodese als fragwürdig , äusserte Zweifel hinsicht lich der Diagnosestellung durch die behandelnden Ärzte und kritisierte die Ein schätzungen der Dres . F.___ und G.___ (S. 17 ff.).

Der Endzustand b ezüg lich des spontanen Heilungsprozesses sei erreicht . Als Folge des ausgeprägten Schmerzsyndroms bestehe in der angestammten Tätigkeit als Spetterin keine Arbeitsfähigkeit mehr; eine angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % ausüben. De r Inte gritäts schaden betrage mindestens 30 % (S. 20-22). 3 . 1 0

U nter Bezugnah me auf die

e insprache weise ins Recht gelegte Expertise des Dr . H.___

hielt der SUVA-Kreisarzt Dr . G.___ am 7. November 2011 fest, weder der Neurologe Dr. C.___ noch die Orthopäden und Neurologen der Klinik A.___ hätten echtzeitlich jemals Hinweise au f einen Morbus Sudeck gefunden. Ein solcher sei i m Bericht der Klinik A.___ vom 7. September 2010 sogar ausdrücklich verneint worden (E. 3.4 hiervor) , und i n seiner krei särztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Sudeck oder Folgen eines vo rausgehenden Morbus Sudeck

gezeigt (E. 3.8 hiervor) . Auf Grund der echtzeitli chen Dokumentation und Befunde halte er an seiner Stellungnahme fest. Die retr ospektive Festlegung eines unfallbedingten CRPS I durch Dr. H.___ könn e er nicht nachvollziehen (Urk. 9/77). 3 . 1 1

In der Aktenbeurteilung vom 16. Februar 2012 erwog Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, der Handchirurg Dr. H.___ sei der einzige Arzt, welcher ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall vom 14. Janu ar 2010 die Diagnose eines (unfallbedingten) CRPS I stelle. Zuvor sei die Beschwerdeführerin von zwei Neurologen ( Dres . C.___ und E.___ ), dem erstbehandelnden Chirurgen Dr. B.___ , einem Hand chirurgen (Dr. D.___ ), einem Rheumatologen ( de m in der klinischen Beur tei lung und Begutachtung von CRPS-Patienten sehr erfahrene n

Dr. F.___ ) sowie dem SUVA- Kreisarzt Dr. G.___ untersucht worden, ohne dass einer dieser Ärzte die Diagnose eines CRPS I gestellt hätte, obwohl

ausweislich der Akten an ein solches gedacht worden sei.

Die Diagnose eines (unfallbedingten) C R P S I sei nur dann plausibel, wenn die dafür erforderlichen Kriterien nicht nur zu einem beliebigen Zeitpunkt fast zwei Jahre nach einem Unfall ereignis , son dern auch im gesamten Verlauf zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt seien. Die charakteristischen Befunde wie Allodynie und Hyperpathie seien vor der Unter suchung durch Dr. H.___ nicht aktenkundig gewesen. Auf Grund der echtzei tli chen Angaben und früheren klinis c h en Befunde an der linken Hand sei weder das zweite noch das dritte Kriterium erfüllt. Hinzu komme, dass die in der kreis ärztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 mit dem Jamar -Gerät gemessene Faustschlusskraft der rechten, nicht verletzten Hand von 8 kg deutlich unter dem Mittelwert für eine 60jährige Frau ( 20.8 kg für eine nicht dominante und 25.8 kg für eine dominante Hand ) liege. Dies könne mit den Folgen einer Mal letverletzung des linken Ringfingerendglieds nicht erklärt werden, sondern nur auf der Ver haltens ebene auf Grund einer ausgeprägten Selbstlimitierung . Die von Dr. H.___ gestellte Diagnose eines CPRS I könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 9/80). 3 . 1 2

Im vorliegenden Verfahren nahmen der

Parteigutachter Dr. H.___ und der Versi cherungsmediziner Dr. I.___ am 23. März 2012 (Urk. 3/2) und 12. Juni 2012 (Urk. 9/83) je noch einmal zur Einschätzung des anderen Stellung. 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung per 30. Juni 201 1. Dabei steht insbesondere in Frage, ob die Beschwerdefüh rerin in jenem Zeitpunkt an einem unfallbedingten CRPS I an der linken Hand litt. 4.2

Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für die Ex tremitäten betreffen de Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden Er eignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetati ven Nervensystems, der Sensibilität und der Motori k gekennzeichnet sind. Das CRPS I (sympathische Algodystrophie , Sudeck-Syndrom; früher sym pathische Reflexdystrophie ) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innerva tions gebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radius fraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohn e nachvollziehbare Ursache vor und wird in drei Stadien eingeteilt ( I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie [ irreversibel ]). Das CRPS II (früher Kausalgie) bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sympa thetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenlä sion (häufig Hyperkompress ion). Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokali sierbare brennende Schmerzen ( zum Beispiel

Allodynie , Hyperalgesie) zusam men mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylo se und Funktionsverlust kommen . Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologi schen und stellt mithin einen organischen b eziehungsweise körperlichen Ge sundheitsschaden dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 6 mit Hinweisen ).

Die Qualifikation eines CRPS, dessen Ätiologie und Pathogenese unbekannt sind, als Unfallfolge setzt rechtsprechungsgemäss die folgenden drei Kriterien voraus : a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durch geführten Operation, b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie z um Bei spiel Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apoplexie, nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (bis maximal sechs bis acht Wochen; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1 ). 4.3

Aus der medizinischen Aktenlage e rgibt sich, dass die Beschwerde führerin im Nachgang zum bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall ereignis vom 14. Januar 2010 eingehend durch ver schie dene Fachärzte untersucht wurde. Anzeichen eines C R P S (E. 4.2 hier vor) wurden nicht festgestellt respektive durch die Dres . D.___ und F.___ (E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) sowie den SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ (E. 3.8 hiervor) gar ausdrücklich verneint .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ff.) sind keine Hin weise auszu machen , dass die

spezialärztlichen Untersu chungen nicht lege artis

durchgeführt oder durch Verständigungsschwierig kei ten be hindert worden wären .

Überdies wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich im Rahmen der ärztlichen Konsultationen von einer Übersetzungshilfe begleiten zu lassen , falls sie sich nicht in der Lage gefühlt hätte , ihre Beschwerden gegenüber den behandelnden Ärzten richtig darzutun. Ihrem Einwand, die (Vor-)Akten seien unvollständig und für die Diagnosestellung

nicht verlässlich, ist somit nichts abzugewinnen. Auch waren die Mediziner auf Grund ihres Behandlungsauftrag s nicht gehalten, in ihre n Bericht en eine wissenschaftliche Diskussion über das (Nicht-) Vorliegen eines CRPS zu führen . Dies gilt umso mehr , als die dafür typischen klinischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Unterlagen nicht vorla gen .

Es erweist sich nicht als einleuchtend, dass sämtliche Ärzte entsprechende Anzeichen übersehen haben sollen.

Die gutachterlichen Ausführungen des Dr . H.___ vermögen

– insbesondere im Lichte der Eindeutigkeit der diesbezüglich von den übrigen Ärzten gezogenen Schlussfolgerungen –

keine Zweifel an der Feststellung, es läge k ein CRPS vor, zu begründen.

Das

Auftreten eines CRPS I innerhalb der für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten Latenzzeit von maximal acht Wochen (und darüber hinaus) ist anhand der be weisrechtlich relevanten medizinischen Berichte nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . Ob im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr . H.___

am 10. Oktober 2011 ein solches

vorlag , ist nicht entscheidrelevant , da ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Januar 2010 infolge der zeitlichen Latenz von rund eindreiviertel Jahren und mit Blick darauf, dass ein CRPS zuweilen auch ohne nachvollziehbare Ursache auft reten kann

(E. 4.2 hiervor), ohnehin nicht als rechtsgenüglich gelten könnte. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines unfall bedingten

CRPS I gestützt auf die im Einklang mit der medizinischen Aktenlage stehenden

und nachvollziehbaren Einschätzungen der Dres . G.___ und I.___ verneinte .

4.4

Unbestrittenermassen liegt auch sonst kein unfallbedingtes organisches Korrelat vor, welches die über den 30. Juni 2011 hinaus geklagten Beschwerden erklären könnte. Als objektivierbare somatische Unfallfolge ist mit dem SUVA-Kreisarzt Dr . G.___ (E. 3. 8 hiervor) die Arthrodese

des DIP-Gelenks Dig . IV anzusehen, wodurch die Beschwerdeführerin indes weder in ihrer angestammten Tätigkeit

als Reinigerin eingeschränkt ist noch eine erhebliche E inbusse in ihrer Integrität erfährt . 4.5

Ergänzende

medizinische Abklärungen

lassen keinen weiteren Auf schluss über den entscheidrelevanten Sachverhalt erwarten, weshalb davon

– insbeson dere von der beantragten Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und 18) – abzu sehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 6

In Bezug auf die nicht objektivierbaren organischen Beschwerden ist eine sepa rate Adäquanzprüfung vorzunehmen (E. 1.3.2 hiervor) .

Die Beschwerdegegnerin hat die Unfalladäquanz

zu Recht nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 geprüft und ausgehend von einem leichten E r eignis (E. 1.3.3 hiervor) verneint (Urk. 2 S. 9 f.). Dies wurde beschwerdeweise nicht moniert und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

5.

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid , womit die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2011 eingestellt wurden , nicht zu be an standen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00084 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

6. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1951 geborene X.___ war ab Juni 2006 mit einem Beschäf tigungsgrad von 28 % als Reinigerin bei der Y.___

sowie ab Juli 2008 mit einem solchen von 69 % bei der Z.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch unfall versichert, als sie sich am 14. Januar 2010 bei einem Treppensturz an der linken Hand verletzte (Schadenmeldungen UVG vom 2. März [Urk. 9/1] und 8. April 2010 [Urk. 9/9]).

Im Rahmen der ab 25. Januar 2010 erfolgten me dizinischen Erstbehandlung lautete die Diagnose auf eine Strecksehnenruptur Dig . IV links (Urk. 9/7). Am 11. November 2010 wurde in der Klinik A.___ eine Arthrodese im DIP-Gelenk mit gleichzeitiger Infiltration der Beu gesehnenscheiden der Dig . III und IV durchgeführt (Urk. 9/35), welche jedoch keine signifikante Besserung der geklagten linksseitigen Handbeschwerden brachte (Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 30. Juni 2011 ein (Urk. 9/57). Der Kranken versicherer zog seine am 26. Mai 2011 vorsorglich eingereichte Einsprache (Urk. 9/61) am 22. Juni 2011 zurück (Urk. 9/67). Am 27. Mai 2011 (Urk. 9/62), ergänzt durch die Eingaben vom 11. Juli (Urk. 9/70) und 28. Oktober 2011 (Urk. 9/75/1), erhob die Versicherte Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 6. März 2012 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X .___

am

23. April 2012 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 6. März 2012 sei aufzuhebe n und ihr sei eine UVG-Rente gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. Juli 2011 sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritäts schaden von 30 % zuzusprechen. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, eine unabhängige Begutachtung in die Wege zu leiten und gestützt darauf über ihre n Leistungsanspruch (Taggeld, Heilbehandlung, Rente, Integritätsentsc hädi gung ) neu zu verfügen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerde führerin am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung

(Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden ist erheb lich, wenn die körperliche, geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an der e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen d er ihm obliegenden Beweiswürdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2

Wenn der Versicherer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies gilt jedoch nur für Verletzungen und Beschwerden, welche bei der ursprünglichen Anspruchs beurteilung zur Diskussion standen. Dagegen bedeutet diese Rechtsprechung nicht, dass der Versicherer auch das Nichtbestehen einer Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen hätte, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren ( Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge richts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hinweis ) . 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt

im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Be urteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 , 117 V 369 E. 4 , 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer As pekte g eprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntra umen (BGE 117 V 369 E. 4b ) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen :

BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 1.3.3

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kop fes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 30. Juni 2011 im Wesentlichen damit , die Kriterien für das Vorliegen eines unfallbedingte n

komplexen regionalen Schmerzsyndroms ( Complex

Regional Pain Syndrome [ CRPS ] I) seien nicht erfüllt . Der Endzustand sei eingetreten. Die nachweisbaren Beschwerden sei en derart gering, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin nicht einge schränkt sei. Die geklagten Schmerzen seien nicht ob jektivierbar und stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Januar 201 0. Des halb

stehe

der Beschwerdeführerin weder eine Rente noch eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 2 S. 8 ff.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache entgegen, gemäss dem von ihr veranlassten Gutachten sei

ein unfallkausale s CRPS

I aus gewiesen . Dieses führe ausgehend von einer 60% igen Arbeitsunfähigkeit selbst in einer ange passten Tätigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 52 % und begründe einen In tegritätsschaden von 30 % , womit die Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 ff.). 3 . 3 .1

Der am 25. Januar 2010 erstbehandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirur gie, speziell Handchirurgie, hielt im Arztzeugnis UVG vom 16. März 2010 fest , gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin habe diese am

14. Januar 2010 eine Stauchungsverletzung des linken Ringfingers mit seither fehlender Streckfunk tion am Endglied

Dig . IV links erlitten. Er befundete einen schmerzhaften Mal letfinger IV links und schloss diagnostisch auf eine Strecksehnenruptur Dig . IV l inks, bezüglich welcher er ein

konservatives Prozedere mit R uhigstellung für drei Monate veranlasste. Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfalltag (Urk. 9/7).

Gemäss Angaben der Z.___ arbeitete die Beschwerdeführerin teilzeitlich bis am 20. Februar 2010 (Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/20). 3 . 2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin am 16. April 2010 untersucht hatte, hielt im Bericht vom 19. April 2010 in Bezug auf die linke Hand anamnestisch fest, seit dem Unfall ereignis vom

14. Januar 2010 komme es zu nächtlichen Schmerzen und Einschlafgefühlen an der linken Hand. Die Beschwerdeführerin weise einen normalen Status auf, insbesondere werde eine normale Sensibilität an der linken Hand angegeben. Er beurteilte, die Befunde der Medianusneurographien an der linken Hand ergäben ein mässig ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom (CTS); wahrscheinlich sei eine chirurgische Dekompression des Nervus

medianus links angezeigt vor allem bei Be schwerde persistenz .

An der rechten, asymptomatischen Hand hätten die Medianusneuro graphien ebenfalls ein CTS ergeben, wobei aber hier mit Therapiemassnahmen noch zugewartet werden könne (Urk. 9/8). 3 . 3

Im Überweisungsschreiben vom 13. Juli 2010 an die Klinik A.___ erklärte Dr. B.___ ,

bei der Beschwerdeführerin sei offenbar vor vielen Jahren an beiden Händen ein

Karpalt unnelsyndrom ( CTS ) operiert worden . Ob wohl sie auch aktuell noch

CTS-ähnliche Symptome angebe, bestehe momentan kein sig nifikantes Rezidiv. Derzeit sei das

Hauptproblem eine klassische Malletläsion . Es sei versucht worden, diese im Januar 2010 erlittene Verletzung konservativ mit tels Schienenbehandlung zur Aus heilung zu bringen ; bedauerlicherweise habe jedoch die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Notwendigkeit der konse quenten Streckstellung des DIP-Gelenks während der Ruhigstellungszeit gezeigt und sei wiederholt ohne die angelegte Schiene aufgetaucht . Es erstaune nicht, dass eine schmerzhafte Malletläsion des linken Ringfingers persistiere und wohl die Zeit für eine Arthrodese des DIP-Gelenks geko mmen sei

(Urk. 9/19; vgl. auch ärztlicher Zwischenbericht vom 22. Juni 2010 [Urk. 9/16]). 3 . 4

Am

7. Sept ember 2010 berichtete PD Dr. med . D.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Handchi rurgie , Hand/Mikrochirurgie Klinik A.___ , anamnestisch sei eine konservative Therapie wegen nicht vollständiger Compliance gescheitert. Die seit dem 14. Januar 2010 arbeitsunfähige Beschwerdeführerin habe in der Un tersuchung vom 1. September 2010 Schmerzen im Ringfinger sowie ein Taub heitsgefühl und Kribbelparästhesien in der ganzen palmaren Fläche der linken Hand sowie dorsoulnar vor allem in Dig . IV und V beschrieben, bestehend seit Januar 201 0. PD Dr. D.___

befundete an der linken adominanten Hand ein Integument mit reizlosen Narbenverhältnissen und ohne klinischen Verdacht auf einen Morbus Sudeck . I m Vergleich zur Gegenseite seien keine Atrophien der Interossei - oder Adduktorenmuskeln auszumachen . Die Beweglichkeit im Handgelenk sei uneingeschränkt. Palpatorisch

bestehe ein Verdacht auf eine Fingerpolyarthrose ( bestätigt durch

konventionelle Röntgenuntersuchung vom 1. September 2010 ). Die aktive Extension/Flexion im DIP-Gelenk Dig . IV be trage 0-20-45° ( passiv 0-0-55 ) . Es b estehe eine diffuse Hyposensibi lität palmar an der ganzen Handfläche bis proximal etwa Höhe des Handgelenks und dors o -ulnar der Fingerkuppe bis zirka Handfläche. Die Zweipunktediskrimination sei palmar nicht eruierbar . In der Beurteilung konstatierte der Facharzt, sowohl die Dysästhesien wie auch die Hyposensibilität

könnten k linisch nicht klar einem anatomischen Korrelat zugeschrieben werden, weshalb eine elektromyographi sche Untersuchung und hernach allenfalls eine ope r ative Behandlung des Mal letfingers empfohlen werde (Urk. 9/29) . 3 . 5

PD Dr. med . E.___ , Facharzt für Neurologie, Paraplegikerzentrum

Klinik A.___ , nannte i n seine m Bericht vom 15. Oktober 2010 als klinisch-neuro logischen Untersuchungsbefund vom gleichen Tag die diffuse Angabe einer Minderempfindung von Algesie und Ästhesie links volar wie dorsal ohne scharfe Grenzen mit Normalisierung im Bereich des Handgelenks nach proxi mal. Bezüglich Motorik seien keine umschriebenen Paresen und keine Atrophie festzuhalten. Er beurteilte ,

der klinische Befund sei nicht ganz typisch für ein CTS, dieses sei jedoch anhand der neurographischen Messwerte links nach wie vor nachzuweisen . Auch rechts sei die Konstellation vergleichbar mit einem be ginnenden beziehungsweise residuellen Karpaltunnelsyndrom nach Dekompres sion , jedoch deutlich geringer als links. Der Nervus

ulnaris links sei unauffällig, es finde sich in der SEP-Untersuchung kein Hinweis für eine proximal gelegene oder zentrale Afferenzstörung ( Urk. 9/31) . 3 . 6

PD Dr . D.___

berichtete am

28. Oktober 2010 , gemäss einer nochmalige n genauen Nachfrage bei der Beschwerdeführerin sei die Hauptsymptomatik k lar das schmerzhafte DIP-Gelenk

sowie eine schmerzhafte Beugeseh nenscheide im Bereich des A1-Ringbandes Dig . III und IV mit Ausstrahlungen bis zum Karpal tunnel, wogegen sie die diffus verteilte Hypästhesie vor allem am Klein- und Ringfinger kaum stören würde. Er befand , die neurologische Situation erscheine weiterhin unklar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin eine Hypästhesie vor allem am Ring- und Kleinfinger auf der linken Seite angebe, im EMG aber Hinweise für ein CTS vorlägen, welche wiederum klinisch kaum bestätigt wer den könnten. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beschwerden an gebe und keine Behandlung wünsche, werde aktuell lediglich die Indikation für eine Arthrodese im DIP-Gelenk mit gleichzeitiger Infiltration der Beugesehnen scheiden de r

Dig . III und IV mit Kenacort und Lidocain

gestellt (Urk.

9/32) .

Dieser Eingriff wurde a m 11. November 2010 in der Klinik A.___

durchgeführt (Operationsbericht [Urk. 9/35 ], wobei jedoch keine signifikante Verbesserung der linksseitigen Handbeschwerden erzielt werden konnte (Bericht vom 31. Dezember 2010 [Urk. 9/38]).

3 . 7

Im Bericht vom 21. März 2011 betreffend die rheumatologische Standortbestim mung vom

16. März 2011 hielt Dr. med . F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie Klinik A.___ , a nam nestisch fest, es besteh e ein protrahierter Verlauf mit Dauerschmerzen Dig . IV links, wobei die Beschwerden bei Bewegung exazerbierten und teilweise in den linken Oberarm ausstrahlten. A utonom e respektive trophische Veränderungen habe die Beschwerdeführerin verneint . Dr. F.___

befundete eine linke Hand ohne Schwellung, ohne Verfärbungen, ohne Hyperh idrose oder Hypertrichose, jedoch ein Faustschlussdefizit des Dig . IV links von 1 cm. D ie Sensibilität sei nicht konklusiv untersuchbar gewesen. Er beurteilte , die Beschwerden könnten keinem spezifischen Korrelat zugeordnet werden. Eine radiologische Stellungs kontrolle sei erfolgt und unauffällig gewesen. Klinisch bestünden keine An haltspunkte für ein entzündlich-rheumatisches Ges chehen beziehungsweise ein CRPS I an der linken Hand. Aktuell könne er der Beschwerdeführerin keine sub stantiellen Verbesserungsvorschläge anbieten . Nach über einjährige r Arbeitsun fähigkeit sei nun der Zeitpunkt für eine kreisärztliche Untersuchung gekommen (Urk. 9/ 47 ). 3 . 8

Im Bericht vom 13. Mai 2011 betreffend die Untersuchung gleichen Datums führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, in der Beurteilung aus, n ebst einem Verdacht auf eine progrediente Depression liege ein durch Unfallfolgen nicht erklärbares Be schwerdesyndrom mit Kraftlosigkeit und Gefühllosigkeit des linke n Unterarms nach Stauchung Dig . IV links mit nachfolgende m Malletfinger

Dig . IV und Arth rodese DIP Dig . IV links am 11. November 201 0

vor.

Die i n der aktuellen Untersuchung völlig passive und depressiv wirkende Beschwerdeführerin habe ein Beschwerdebild (vgl. im Einzelnen S. 3) angegeben, das nicht mit dem an sonsten unauffälligen Status nach Arthrodese des DIP IV links korreliere. Es könne nicht mit Unfallfolgen erklärt werden, dass eine völlige Gefühllosigkeit des gesamten linken Unterarms mit gleichzeitiger permanenter Schmerzhaftig keit und daraus resultierender völliger Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand bestehen solle. Die Psyche scheine hier doch die führende Komponente der An gelegenheit übernommen zu haben . Hinweise auf ein CRPS g e be es nicht. Die zuletzt in der Klinik A.___ durchgeführte rheumato logische Stand ortbestimmung (E. 3. 7 hiervor) habe auch keine Erklärung für die Beschwerde situation erbringen können. Dort hätten keine weiteren therapeutischen Vor schläge gemacht werden können. Er sehe bezogen auf mögliche Unfallfolgen keinerlei Be einflussungsmöglichkeiten mehr; es scheine sich ein Schmerzsyn drom zu chronifizieren , das jedoch nicht mit der doch eher unbedeutenden Unfallfolge einer Einsteifung des DIP IV erklärt werden könne. Bezüglich der Unfallfolgen sei der medizinische End zustand

vollumfänglich gegeben. Wenn hier mögliche und einigermassen objektivierbare Einschränkung en der Arbeits fähigkeit definiert werden sollte n , so wären dies länger , das heisst über Stunden andauernde repetitiv e kraftvolle Faustschlussbewegungen mit der linken Hand, welche als Unfallfolge begründet werden könnte n . Solche seien jedoch als Rei nigerin im Regelfall nicht erforderlich, weshalb er allein e bezogen auf die ob jektivierbare n Unfallfolgen keine Arbeitsunfähigkeit mehr für die angestammte Tätigkeit sehe. Eine Integritätsentschädigung sei nicht zu erbringen, da die Erheblichkeitsgrenze (tabellarischer Wert 0 % ) nicht erreicht werde .

Gemäss

Fein rastertabelle 5 seien ei ne Fingergelenksarthrose oder ein Zustand nach Arthro dese eines Fingergelenks nicht im Sinne einer Integritätseinbusse zu werten

(Urk.

9/52 S. 4 ). 3 . 9

Dr. med . H.___ , Fachar zt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, d er die Beschw er deführerin am

10. Oktober 2011 in deren Auftrag untersucht hatte, nannte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2011 folgende Diagnose n ( Urk. 9/75/2 S. 16 f.) : - Status nach Mallet-Verletzung Dig . IV l inks ohne knöcherne Beteiligung mit posttraumatischem CRPS ohne nachweisbare Nervenläsion (Typ I) mit Ausbreitung zu einem oberen Quadranten-Syndrom links - Status nach DIP- Gelenksarthrodese

Dig . IV links am 11.11.2010 - begin nende, asymptomatische Heberden' sche Arthrosen an beiden Hän den (unfallfremd)

In der Beurteilung hielt der Gutachter nebst anderem fest , die für eine Mal let verletzung sehr ungewöhnlichen Schmerzen sowie die seit den ersten Unfall tagen zunehmende Schmerz intensität und -ausbreitung, verbunden mit den all mählich

hinzu kommenden sensiblen Störungen

– diese seien vermutlich bereits im Laufe des dritten oder vierten posttraumatischen Monats zunächst am Ring- und Kleinfinger aufgetreten, hätten sich dann über die Han d

( dorsal wie auch palmar ganzflächig ) ausgebreitet und müssten i m Zeitpunkt der Operation vom 11. November 2010 auch die medianen drei Finger erreicht haben – bis zur Ausbildung eines oberen Quadrantensyndroms seien charakteristisch für ein CPRS. Die heutigen Befunde entsprächen nach den (Budapest-) Kriterien der In ternational Association

for

the Study of

Pain

(IASP) vollumfänglich einem CRPS, wobei das Kriterium 3 vollständig erfüllt und das Kriterium 2 auf Grund lückenhafter Anamnese (fehlende Angaben zu vasomotorischen Störungen, Sudomotorik und Ödemen) nicht sicher erfüllt seien. Dr. H.___

erachtete die Indi kation zur durchgeführten Arthrodese als fragwürdig , äusserte Zweifel hinsicht lich der Diagnosestellung durch die behandelnden Ärzte und kritisierte die Ein schätzungen der Dres . F.___ und G.___ (S. 17 ff.).

Der Endzustand b ezüg lich des spontanen Heilungsprozesses sei erreicht . Als Folge des ausgeprägten Schmerzsyndroms bestehe in der angestammten Tätigkeit als Spetterin keine Arbeitsfähigkeit mehr; eine angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % ausüben. De r Inte gritäts schaden betrage mindestens 30 % (S. 20-22). 3 . 1 0

U nter Bezugnah me auf die

e insprache weise ins Recht gelegte Expertise des Dr . H.___

hielt der SUVA-Kreisarzt Dr . G.___ am 7. November 2011 fest, weder der Neurologe Dr. C.___ noch die Orthopäden und Neurologen der Klinik A.___ hätten echtzeitlich jemals Hinweise au f einen Morbus Sudeck gefunden. Ein solcher sei i m Bericht der Klinik A.___ vom 7. September 2010 sogar ausdrücklich verneint worden (E. 3.4 hiervor) , und i n seiner krei särztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Sudeck oder Folgen eines vo rausgehenden Morbus Sudeck

gezeigt (E. 3.8 hiervor) . Auf Grund der echtzeitli chen Dokumentation und Befunde halte er an seiner Stellungnahme fest. Die retr ospektive Festlegung eines unfallbedingten CRPS I durch Dr. H.___ könn e er nicht nachvollziehen (Urk. 9/77). 3 . 1 1

In der Aktenbeurteilung vom 16. Februar 2012 erwog Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, der Handchirurg Dr. H.___ sei der einzige Arzt, welcher ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall vom 14. Janu ar 2010 die Diagnose eines (unfallbedingten) CRPS I stelle. Zuvor sei die Beschwerdeführerin von zwei Neurologen ( Dres . C.___ und E.___ ), dem erstbehandelnden Chirurgen Dr. B.___ , einem Hand chirurgen (Dr. D.___ ), einem Rheumatologen ( de m in der klinischen Beur tei lung und Begutachtung von CRPS-Patienten sehr erfahrene n

Dr. F.___ ) sowie dem SUVA- Kreisarzt Dr. G.___ untersucht worden, ohne dass einer dieser Ärzte die Diagnose eines CRPS I gestellt hätte, obwohl

ausweislich der Akten an ein solches gedacht worden sei.

Die Diagnose eines (unfallbedingten) C R P S I sei nur dann plausibel, wenn die dafür erforderlichen Kriterien nicht nur zu einem beliebigen Zeitpunkt fast zwei Jahre nach einem Unfall ereignis , son dern auch im gesamten Verlauf zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt seien. Die charakteristischen Befunde wie Allodynie und Hyperpathie seien vor der Unter suchung durch Dr. H.___ nicht aktenkundig gewesen. Auf Grund der echtzei tli chen Angaben und früheren klinis c h en Befunde an der linken Hand sei weder das zweite noch das dritte Kriterium erfüllt. Hinzu komme, dass die in der kreis ärztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 mit dem Jamar -Gerät gemessene Faustschlusskraft der rechten, nicht verletzten Hand von 8 kg deutlich unter dem Mittelwert für eine 60jährige Frau ( 20.8 kg für eine nicht dominante und 25.8 kg für eine dominante Hand ) liege. Dies könne mit den Folgen einer Mal letverletzung des linken Ringfingerendglieds nicht erklärt werden, sondern nur auf der Ver haltens ebene auf Grund einer ausgeprägten Selbstlimitierung . Die von Dr. H.___ gestellte Diagnose eines CPRS I könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 9/80). 3 . 1 2

Im vorliegenden Verfahren nahmen der

Parteigutachter Dr. H.___ und der Versi cherungsmediziner Dr. I.___ am 23. März 2012 (Urk. 3/2) und 12. Juni 2012 (Urk. 9/83) je noch einmal zur Einschätzung des anderen Stellung. 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist die Leistungseinstellung per 30. Juni 201 1. Dabei steht insbesondere in Frage, ob die Beschwerdefüh rerin in jenem Zeitpunkt an einem unfallbedingten CRPS I an der linken Hand litt. 4.2

Beim CRPS handelt es sich um eine zusammenfassende Bezeichnung für die Ex tremitäten betreffen de Krankheitsbilder, die sich nach einem schädigenden Er eignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetati ven Nervensystems, der Sensibilität und der Motori k gekennzeichnet sind. Das CRPS I (sympathische Algodystrophie , Sudeck-Syndrom; früher sym pathische Reflexdystrophie ) stellt eine Erkrankung der Extremität dar, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innerva tions gebiet eines Nervs auftritt. Es kommt am häufigsten nach distaler Radius fraktur bei wiederholten Repositionsmanövern, einengenden Gipsverbänden oder ohn e nachvollziehbare Ursache vor und wird in drei Stadien eingeteilt ( I: Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie [ irreversibel ]). Das CRPS II (früher Kausalgie) bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des sympa thetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenlä sion (häufig Hyperkompress ion). Klinische Symptome des CRPS sind schwer lokali sierbare brennende Schmerzen ( zum Beispiel

Allodynie , Hyperalgesie) zusam men mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen Störungen. Im weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylo se und Funktionsverlust kommen . Das CRPS gehört zu den neurologisch-orthopädisch-traumatologi schen und stellt mithin einen organischen b eziehungsweise körperlichen Ge sundheitsschaden dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 6 mit Hinweisen ).

Die Qualifikation eines CRPS, dessen Ätiologie und Pathogenese unbekannt sind, als Unfallfolge setzt rechtsprechungsgemäss die folgenden drei Kriterien voraus : a) Nachweis eines Körperschadens nach einem Unfall (beispielsweise in Form eines Hämatoms oder einer Schwellung) oder das Auftreten einer Algodystrophie nach einer wegen einer Unfallverletzung durch geführten Operation, b) Ausschluss anderer nicht traumatischer, ursächlicher Faktoren (wie z um Bei spiel Zustand nach Myokardinfarkt, nach Apoplexie, nach/bei Barbiturat-Einnahme, bei Tumoren, bei Schwangerschaften etc.) sowie c) Kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Algodystrophie (bis maximal sechs bis acht Wochen; vgl. Urteile des Bundesgerichts U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1 ). 4.3

Aus der medizinischen Aktenlage e rgibt sich, dass die Beschwerde führerin im Nachgang zum bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall ereignis vom 14. Januar 2010 eingehend durch ver schie dene Fachärzte untersucht wurde. Anzeichen eines C R P S (E. 4.2 hier vor) wurden nicht festgestellt respektive durch die Dres . D.___ und F.___ (E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) sowie den SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ (E. 3.8 hiervor) gar ausdrücklich verneint .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ff.) sind keine Hin weise auszu machen , dass die

spezialärztlichen Untersu chungen nicht lege artis

durchgeführt oder durch Verständigungsschwierig kei ten be hindert worden wären .

Überdies wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich im Rahmen der ärztlichen Konsultationen von einer Übersetzungshilfe begleiten zu lassen , falls sie sich nicht in der Lage gefühlt hätte , ihre Beschwerden gegenüber den behandelnden Ärzten richtig darzutun. Ihrem Einwand, die (Vor-)Akten seien unvollständig und für die Diagnosestellung

nicht verlässlich, ist somit nichts abzugewinnen. Auch waren die Mediziner auf Grund ihres Behandlungsauftrag s nicht gehalten, in ihre n Bericht en eine wissenschaftliche Diskussion über das (Nicht-) Vorliegen eines CRPS zu führen . Dies gilt umso mehr , als die dafür typischen klinischen Symptome ausweislich der echtzeitlichen medizinischen Unterlagen nicht vorla gen .

Es erweist sich nicht als einleuchtend, dass sämtliche Ärzte entsprechende Anzeichen übersehen haben sollen.

Die gutachterlichen Ausführungen des Dr . H.___ vermögen

– insbesondere im Lichte der Eindeutigkeit der diesbezüglich von den übrigen Ärzten gezogenen Schlussfolgerungen –

keine Zweifel an der Feststellung, es läge k ein CRPS vor, zu begründen.

Das

Auftreten eines CRPS I innerhalb der für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten Latenzzeit von maximal acht Wochen (und darüber hinaus) ist anhand der be weisrechtlich relevanten medizinischen Berichte nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . Ob im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr . H.___

am 10. Oktober 2011 ein solches

vorlag , ist nicht entscheidrelevant , da ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Januar 2010 infolge der zeitlichen Latenz von rund eindreiviertel Jahren und mit Blick darauf, dass ein CRPS zuweilen auch ohne nachvollziehbare Ursache auft reten kann

(E. 4.2 hiervor), ohnehin nicht als rechtsgenüglich gelten könnte. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines unfall bedingten

CRPS I gestützt auf die im Einklang mit der medizinischen Aktenlage stehenden

und nachvollziehbaren Einschätzungen der Dres . G.___ und I.___ verneinte .

4.4

Unbestrittenermassen liegt auch sonst kein unfallbedingtes organisches Korrelat vor, welches die über den 30. Juni 2011 hinaus geklagten Beschwerden erklären könnte. Als objektivierbare somatische Unfallfolge ist mit dem SUVA-Kreisarzt Dr . G.___ (E. 3. 8 hiervor) die Arthrodese

des DIP-Gelenks Dig . IV anzusehen, wodurch die Beschwerdeführerin indes weder in ihrer angestammten Tätigkeit

als Reinigerin eingeschränkt ist noch eine erhebliche E inbusse in ihrer Integrität erfährt . 4.5

Ergänzende

medizinische Abklärungen

lassen keinen weiteren Auf schluss über den entscheidrelevanten Sachverhalt erwarten, weshalb davon

– insbeson dere von der beantragten Einholung eines Gutachtens (Urk. 1 S. 2 und 18) – abzu sehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 6

In Bezug auf die nicht objektivierbaren organischen Beschwerden ist eine sepa rate Adäquanzprüfung vorzunehmen (E. 1.3.2 hiervor) .

Die Beschwerdegegnerin hat die Unfalladäquanz

zu Recht nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 geprüft und ausgehend von einem leichten E r eignis (E. 1.3.3 hiervor) verneint (Urk. 2 S. 9 f.). Dies wurde beschwerdeweise nicht moniert und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

5.

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid , womit die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2011 eingestellt wurden , nicht zu be an standen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/MTversandt