Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war zuletzt seit dem 1. Juli 2002 als Betreuerin bei der Stiftung Y.___ zugunsten cerebral Gelähmter beschäftigt und in dieser Ei gen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato r isch gegen die Folgen von Unfällen v ersichert . Seit dem 19 . Oktober 2009 wurde
sie wegen
bestehender chronischer Kopfschmerzen und eine m Mikro prola ktinom der Hypophyse (vgl. Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/2) vollständig k rank
geschrieben. Am
21. Juli 2010 erlitt sie einen Verkehrsunfall (Urk. 8/2) . Die erst behand elnden Ärzte am Z.___ diagnostizierten eine Sternumfraktur und einen Verdacht auf eine Commotio cerebri (Urk. 8/4-5). Die SUVA aner kannte ihre Leistungspflicht und gewährte die gesetzlichen Versicherungs leis tungen. 1.2
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 stellte sie ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2011 ein (Urk. 8/109). Die von der Versicherten am 28. Januar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/112) wies die SUVA mit Entscheid vom 6. März 2012 ab (Urk. 8/119 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
19. April 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihr bis zum Abschluss der Heilbehandlungen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu weitere n Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie einen medizinischen Bericht (Urk. 3) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was der Be schwerdeführerin am 10. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 1. Juli 2013 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 1 33 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nomm en wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass ge bend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu
ei nem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). An der seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen
werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spiels wei se um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksich tigen den Kri terien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz be jaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objek ti ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit ent fällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chi sch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., Nr. U 449 S.
53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S.
215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ,
ab ge sehen von einer Sternumfraktur, welche gemäss ärztlicher Beur teilung konso li diert und ohne relevante Restfolgen abgeheilt sei, keine relevanten objekti vier baren Unfallrestfolgen mehr vorliegen.
D ie vom Z.___ gestellte Diag nose einer Distorsion der Halswirbe lsäule (HWS) sei nicht nachvollzieh bar, da weder Hin wei se auf Beschwerden im Bereich der HWS nach dem Unfall vorgelegen h ätt en, noch sich diese Diagnose im Dokumenta tionsbogen betreffend zervikale Be schleu nigungstraumata finden lasse. Ausserdem stün den die psychische n be zieh ungsweise nicht objektivierbaren geklagten Be schwerden nicht in einem adä quaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Juli 2010 (Urk. 2 S. 3 ff.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach dem Unfall seien epilepsieartige Zustände festge stellt und nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden .
Diese könnten durchaus auf die vom Z.___ konstatierte Commotio Cerebri zurück geführt werden und seien da mit richtungsgebend
für weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin (S. 3).
Gemäss
Gutachten von Dr. A.___ vom 26. Oktober 2011 bestehe ein na tür licher Teilkausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Zustands bild, das sich seit dem Unfall wesentlich verschlechtert habe. Schliess lich sei en bezüglich Sternumfraktur noch Restfolgen (starke Schmerzen) vorhan d en, wes halb der Schlussstatus noch nicht erreicht sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende Dezember 2011 erfolgte Leis tungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1
Gemäss Polizeirapport (Urk. 8/20) war die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 als Mitfahrerin in einem Per s onenwagen (auf der Rückbank hinten links ) unter wegs, als der Lenker eines entgegenkommenden Lieferwagen s nach links abbie gen wollte und mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kollidierte. 3.2
Am 21. Juli 2010 wurde eine Computertomographie (CT) des Schädels im Z.___ an gefertigt und mit der radiologischen Voruntersuchung vom 25. Juni 2010 ver glichen (Urk. 8/45). Dabei konnte - abgesehen von einer gering dislozierten Ster numfraktur gemäss CT Wirbelsäule, Thorax und Abdomen - kein Nachweis fri scher Traumafolgen erhoben werden (S. 2). 3.3
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ berichteten am 27. Juli 2010 (Urk. 8/5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Autounfall am 21. Juli 2010 mit - Sternumfraktur mittleres Drittel nicht disloziert - Verdacht auf eine Commotio cerebri - c hronische Cluster-Kopfschmerzen seit März 2008 - c hronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei Verdacht auf Analge tika-Übergebrauch - Raumforderung dorsal der Amygdala rechts (MRI Schädel vom 11. März 2010); Differentialdiagnose benigner vaskulärer Prozess - Mikroprolaktinom der Hypophyse - Inzidentalom rechts Nebenniere ED Juni 2004, keine Hormonaktivität Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2010 in eine Fron talkollision verwickelt worden, wobei sie sich bei fraglicher Bewusstlosig keit
nic ht an den genauen Unfallhergang erinnern könne. Bei Eintritt habe sie über Schmer zen besonders auf Sternumhöhe und an Übelkeit geklagt, jedoch Kopf schmerzen oder Schwindel verneint (S. 1 Mitte). 3.4
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ konnten anlässlich ihrer Untersu chungen am 1 6. und 23. August 2010 (Urk. 8/28) im aktuellen EEG keine si che ren Hinweise für eine epileptische Ursache der von der Beschwerdeführerin be schriebenen kurzen „Abwesenheits“-Episoden finden. Aufgrund der Anam nese (MRI Schädel vom 11. März 2010) kämen differentialdiagnostisch epilep tische An fälle im Rahmen einer Te m porallappenepilepsie in Frage (S.32) . 3.5
Wegen persistierenden Schmerzen im Brustbein beim Atmen bei über Kopfar beiten sowie nachts wurde die Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin in die Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ verwiesen. Die Ärzte diagnostizierten am
16. Dezember 2010 (Bericht vom 28. Dezember 2010, Urk. 8/47 S.
2-3 ) eine Stern ump seudoarthrose bei Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Stern umfraktur mittleres Drittel, eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion Grad II (S.
1). Sie empfahlen bei stabile m Thorax mit aktuell nur ge ringer
Schmerzproblematik und bei im Sternumbereich häufig vorzufindender protra hier ter K no chenheilung von 6-8 Monaten eine lokale Schmerztherapie mit Flector-Pflaster sowie weiteres Zuwarten (S. 2). 3.6
Im Zwischenbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/47 S.
1 ) zuhanden der SUVA , diagnostizierte die Ärztin chronische Cephalgien gemischt mit Clusterkopfschmerzen, eine Migräne und weitere unklare Ursachen, Epilepsien, ein Burn-Out-Syndrom sowie per sistie rende Schmerzen nach Sternumfraktur mit Heilungsstörung (Ziff. 1 S. 1). 3.7
Am 14. Januar 2011 berichtete Dr. C.___ , Klinik für Unfallchirur gie,
Z.___ , und führte aus, sechs Monate nach dem Unfall habe sich die Be schwer deführerin in einem ordentlichen Allgemeinzustand präsentiert. Hinweise auf eine Thoraxinstabilität gebe es nicht. Eine Sternumfraktur sei im Normalfall nach 6-8 Wochen verheilt. Hinweise für eine Pseudoarthrose seien nicht vor han den . Sie würde den erhobenen Befund als gut verheilte, leicht dislozierte Stern um fraktur interpretieren und sehe keine Indikation zur chirurgischen In ter ven tion. Gegebenenfalls sei eine lokale Schmerzbehandlung hilfreich (Urk. 8/79 S. 1). 3.8
Dr. med. D.___ von der E.___
hielt i n seiner medizinische Beurteilung vom 3. März 2011 (Urk. 8/58) unter anderem fest, die Sternumfraktur müsste bei einer körperlich mittel belastenden Tä tigkeit nach etwa drei Monaten bezüglich Arbeitsunfähig keit keine Rolle mehr spielen (S. 2). 3.9
3.9.1
Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. bis 25. März 2011 in der Klinik für Neurologie , Z.___ , behandelt. Die Ärzte nannten in ihrem Austrittsbericht vom 16. März 2011 (Urk. 8/76) als Hauptdiagnose einen Medikamentenüberge brauchs kopfschmerz bei aktuell stationäre m Entzug sowie chronische n Kopf schmerzen bestehend seit März 2008 (S. 1). Darüber hinaus hielten sie in ihrer Beurteilung fest, es sei am 16. März 2011 erneut ein EEG durchgeführt worden, das
wie schon
die Voruntersuchungen keine Hinweise auf ein epilepsietypisches Potential erge ben habe (S. 3). 3.9.2
Am 20. März 2011 erstatteten die Ärzte der Klinik für Neurologie, Z.___ , zuhan den der IV-Stelle ihr Gutachten (Urk. 8/104). Dieses stützte sich auf die zur Ver fügung gestellten Akten (S. 2 ff.), d ie Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 f.) sowie auf die am 14. Oktober 2008 und 21. Januar 2011 durchgeführten neuro lo gischen Untersuchungen (S. 5 f.). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahr scheinliche trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankung, ein en Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch, An fälle ungeklärter Ätiologie (dissoziative Anfälle, Epilepsie nicht ausge schloss en), einen Verdacht auf vaskuläre Struktur im Bereich der rechten Amygdala so wie ein Mikroprolaktinom der Hypophyse ( S. 6 Ziff. 1).
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2008 unter einem linksseitigen Kopfschmerzsyndrom, das dem trigemino-autonomen Formenkreis zuzuordnen sei (S. 5). Das häufige Auftreten von Clusterattacken ohne Unter bruch während mehr als einem Jahr sei nach den aktuellen Diagnosekriterien mit einem chronischen Clusterkopfschmerz vereinbar (S. 6 oben). Schliesslich würden als Ursache die seit dem Unfall auftretenden anfallsartigen Symptome eine r Epilepsie im Raum stehen , wobei die Semiologie, die auf der Eigen- und Fremdanamnese basiere, keine eindeutige syndromatische Zuordnung zulasse. Aufgrund der derzeitigen Datenlage könne eine Epilepsie weder eindeutig diag nostiziert , noch gänzlich ausgeschlossen werden. Eine psychiatrische Evaluation sei bis jetzt nur in unzureichendem Umfang erfolgt (S. 6 Mitte). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Nach ihrer neurolo gischen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin in einem angepassten Arbeits umfeld, das Pausen und Rückzugsmöglichkeiten zulasse, derzeit 20-50 % ar beitsfähig. Nach Optimierung der Therapie wäre eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sodass eine abschliessende Beurteilung nach Therapieabschluss in 3-6 Monaten erfolgen sollte (S. 6 unten). 3.10
Für einen steroidunterstützte n En tzug wurde die Beschwerdeführerin vom
25. März bis 14. April 2011 in der F.___ stationär behandelt. Im Aus trittsberic ht vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/83) wurde n als Diagnosen ein chroni scher Kopfschmerz (chronischer Clusterkopfschmerz, Medikamentenüberge brauchs kopfschmerz) seit März 2008, eine Epilepsie , ein Hypophysenadenom so wie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt (S. 1). 3.11
SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011 untersucht und Einsicht in die vorbe steh en den Akten genommen hatte, erstattete gleichentags einen Bericht (Urk. 8/89). Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über sogenannt typi sche HWS- Symp tome wie Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Leistungsknick, Schlafstö rung en, Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sen sibilitäts stö rung en an den Armen rechtsbetont und an den Beinen rechtsbetont. Es sei aber schwierig, wegen den vorhandenen Vorzuständen diese Symptome medizinisch de m Unfallereignis zuzuordnen . Dennoch seien sie allenfalls admi nistrativ-ju ris tisch auf die Adäquanz zu prüfen (S. 7 unten). Im Rahmen der Befunderhebung hätten neurologisch keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden können (S. 6), ebenso bestünden aus somatischer Sicht – ab gesehen von der Stern umfraktur, welche konsolidiert und abgeheilt sei – keine bildgebende n traumatische n Läsionen. Als somatische Unfallfolge bestehe heute
eine konso li dierte Sternumfrak tur ohne wesentliche Restfolgen sowie eine leichte Druckdo lenz des Brustbeines. Die Thoraxexkursion und Atmung seien nicht behindert. Bezüglich der somatischen Unfallfolgen sei eine Arbeitsunfä higkeit nicht festzu stellen (Wirbelsäule, Brustbein, Sacrum, Knie rechts), wobei bezüglich der psy chiatrischen Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) noch Stellung zu beziehen sei (S. 8). 3.12
Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. September 2011 über den Therapieverlauf der Beschwerdeführerin (Urk. 8/98). Sie nannte folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 2): - c hronisches trigeminoautonomes Kopfschmerzsyndrom - Differentialdiagnose chronischer Clusterkopfschmerz - Differentialdiagnose Hemicrania continua, Mitbeteiligung von Mikro prolaktinom - zervikales Schmerzsyndrom - Epilepsieanfälle seit Juli 2010 (vermutlich Verstärkung durch Schock erlebnisse bei traumatischer Vorbelastung [posttraumatische Belas tungsstörung] und rezidivierende Verletzungen während den Epilepsie anfällen - schlecht heilende Sternumfraktur nach Verkehrsunfall Sie führte aus, die Kopfschmerzattacken würden die Beschwerdeführerin seit Therapiebeginn im April 2011 mit Depakine nicht mehr so stark belasten, ver liefen subjektiv milder. Kurz nach dem Verkehrsunfall am 21. Juli 2010 seien die Attacken wieder schlimmer geworden. Vor dem Unfall seien Kopfschmerzen nur linksseitig auf getreten , während sie sich nach dem Unfall auf den ganzen Kopf mit Beteiligung des Nackens und des r echten Beines ausgeweitet h ätt en. Die Epilepsieanfälle, welche nach dem Unfall erst aufgetreten seien, kämen seit der Therapie mit Depakine in Abständen von 5-8 Tagen, während sie vor The rapiebeginn alle drei bis vier Tage aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 1). Die Be schwer deführerin sei bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit sei ihr wegen der Unberechenbarkeit der Anfälle und der noch bis zu einer Schmerz stärke von 7/10 bestehenden Kopfschmerzen nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 5). 3.13
Med. pract. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwerdegegnerin, berichtete am
26. Ok tober 2011 (Urk. 8/118) über seine Untersuchung vom 18. Oktober 201 1.
Er schilderte einerseits seit dem Unfallereignis neu aufgetretene Schmer zen und Beschwerden (z.B. Nackenschmerzen, Schmerzen über dem Sternum, neu aufge tretene „epileptische Anfälle“) und andere, die sich seit dem Unfaller eignis ver schlechtert oder in der Qualität verändert hätten (z.B. Kopfschmerzat tacken, die nun auch die rechte Kopfseite m iteinbeziehen würden) , sowie eine akute Belas tungsreaktion im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereig nis (S. 15).
Med. pract. H.___
diagnostizierte eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7), welche neben einer unspezifischen, vorwiegend affektiven Beschwer de problematik das psychische Zustandsbild präge. Letztere bestehe aus Stim m ungsschwankungen und einer affektiven Irritabilität. Bei den unspezifischen kog nitiven Beeinträchtigungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit) sei ein Teil (insbesondere die auch fremdanamnestisch als extrem beschriebene Ver gess lich keit) möglicherweise ebenfalls mit einer dissoziativ begründeten Abge lenktheit zu erklären. Den anderen Teil würde er am ehesten einer unspezi fi schen Be schwer deproblematik zuordnen, wie sie sowohl bei posttrau matischen Belas tungs störungen , als auch bei Anpassungsstörungen aufträten.
Aufgrund der eigenen Exploration und der vorliegenden Dokumentation des me dizinischen Verlaufes seit 2008 kam med. pract .
H.___ zum Schluss, dass das aktuelle psychische Störungsbild als Traumafolgestörung zu betrachten sei, wo bei das Unfallereignis der auslösende Faktor in Bezug auf die heute vorliegende ge m ischte dissoziative Störung sei (S.16 f.). Hinsichtlich der Kausalitätsbeurtei lung gelangte er zum Schluss, zum jetzigen Zeitpunkt bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen psychischen Zustandsbild und dem Unfallereignis, wobei dieses nicht alleine durch das Unfallereignis verur sacht und nicht alleine durch dieses erklärbar sei (S. 17). Jedenfalls bestehe seit dem Unfallereignis eine erhebliche Verschlecht erung der psychischen Situation (S. 17 unten). 3.14
Vom 1 6. bis 22. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung der nosologisch unklare n Ausfälle im I.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/120 = Urk. 3) zuhanden der Beschwerdeführerin stellten die behandelnden Ärzte als Hauptdiagnose ei nen hochgradigen Verdacht auf Epilepsie mit komplex-fokalen, möglicherweise auch sekundär generalisierten Anfällen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose dissoziative Anfälle) . Sie führten aus, gemäss den anamnestischen Angaben seien die jetzt zur Abklärung anstehenden Anfälle erst nach dem Unfall im Juli 2010 aufgetreten. Dennoch könnte die wahrscheinliche Epilepsie auch durch eine klei ne Kontrastmittel
aufnehmende über mehr als zwei Jahre aber nicht pro gre dien te Raumforderung dorsal der Amygdala rechts begründet sein, da sich in der Bild gebung nach dem Trauma keine Hinweise für eine Hirnkontusion fin den lassen
würden . Diese Raumforderung könnte einer Com motio cerebri – so wie es im ent s prechenden Arztbericht des Z.___ konstatiert werde - entsprechen (S. 6 Mitte). Schliesslich sei g emäss der hausinternen Nachbefundung durch Prof. J.___ eine Veränderung im zeitlichen Intervall von 2008 bis 2010 nicht er kennbar und es gebe keine Hinweise auf eine neu aufgetretene epileptogene oder posttrau ma tische Läsion in den letzten vorliegenden Aufnahmen vo m De zember 2010 (S. 9 unten). 4. 4.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Un fallereignis unter einem
massive n Vorzustand mit rechtsseitigen Kopf schmerzen und intracerebralen Tumorveränderungen litt (Urk. 8/89 S. 7), wel cher zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2009 geführt hat te (vgl. u.a. Urk. 8/5 Ziff. 8 , Urk. 8/89 S. 7 oben ).
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag als einzige so matische Unfallfolge lediglich eine konsolidierte Sternumfraktur vor , die ohne wesentliche Restfolgen abgeheilt war und die nur
während etwa drei Mona ten zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt
hatte (vgl. vorstehend E. 3.11 , E. 3.8 ).
Abgesehen von der Sternumfraktur vernein ten die erstbehandelnden Ärz ten des Z.___ nach Durchführung einer computer tomographischen Untersuchung
bildgebende frische Traumafolgen (vgl. vorste hend E. 3.2-3). 4.3
Ob d ie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anfälle epileptischer Na tur sind , ist unklar (vgl. u.a. Urk. 8/28, 8/76, 8/100) . Die Ärzte des Z.___ konnten anlässlich ihrer Untersuchung im August 2010 keine sicheren Hinweise für eine epileptische Ursache der von der Beschwerdeführerin beschriebenen kurzen Ab wesenheits-Episoden finden (vgl. vorstehend E. 3.4) und im Bericht des I.___ vom 8. Februar 2012 wurde ebenfalls keine Veränderung zwischen 2008 bis 2010 er kennbar .
V on den Ärzten wurden keine Hinweise auf eine neu aufgetretene epi lep togene oder posttrauma tische Läsion gefunden (vgl. vorstehend E. 3.14). Je d och kann offen
gelassen werden , ob die Anfälle epileptischer Natur sind , da ein Kausalzusammenhang zwischen ihnen und dem Unfall lediglich möglich , nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 8/120 S. 6 und S. 9 unten) . Von wei teren diesbezüglichen Abklärungen sind nach Lage der Akten keine neuen re le vanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizi pierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 4.4
Aufgrund de r zitierten ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass kein rele van tes unfallbedingtes organisches Substrat vorliegt, das die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Da zudem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 31. Dezember 2011 hinaus keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (vgl. Urk. 8/89 S. 6 f.), stand einem Fallabschluss mit Adä quanzprüfung nicht s entgegen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Adäquanz der vo n der Beschwerdeführerin geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden verhält (vgl. E . 1.3) . 5.2 5.2.1
In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin
anlässlich des Unfalles vom 21. Juli 2010 nebst der Sternum fraktur möglicherweise eine HWS-Distorsion erlitten hat . Die behandelnden Ärzt e des Z.___ stellten die Diagnose einer HWS-Distor sion Grad II (vgl. vorstehend E. 3.5) und auch der SUVA-Kreisarzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe über sogenannt typische HWS-Symptome wie Kopfschmerzen, Nacken schmerzen,
Leistungsknick, Schlafstörungen, Ermüdbar keit, Konzentrationsstörungen , Ver gess lich keit, etc. geklagt (vgl. vorstehend E. 3.11), obwohl im Dokumen ta tions bo gen betreffend zervikale Beschleuni gungstraumata vom 2 1 . Juli 2010 (Urk. 8/23 )
Nackenschmerzen verneint wur den (Ziff. 5 S. 2) und derselbe SUVA-Kreisarzt es als schwierig erachtete, bei den vorhandenen Vorzustände n die typischen HWS-Symptome dem Unfaller eignis zuzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhang s bei Schleudertraumata ist festzuhalten, dass dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleu dertraumas der HWS oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Be ein trächtigung en zwar teilweise gegeben sind , was vorliegend der Fall ist , im Ver gleich zu einer ausge prägten psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten, die Adä quanzbeurteilung nicht nach den besonderen, für das Schleu dertrauma in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 prä zi sier ten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall vorgenommen wird, die allein auf dem Aus mass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basie ren (BGE 12 7 V 103 E. 5b/bb, 123 V 99 E . 2a) . 5.2.2
Die ärztlichen Unterlagen zeigen deutlich auf, dass im Anschluss an das Unfall ereignis vom 21. Juli 2010 eine psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm . So diagnostizierte Dr. B.___ am 4. Januar 2011 ein Burn-Out-Syndrom (vgl. vor stehend E. 3.6). Im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 20. März 2011 hielten die Gutachter fest, dass eine psychiatrische Evaluation bis anhin nur in un zureichendem Umfang erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.9.2). SUVA Kreisarzt Dr. G.___ nannte eine posttraumatische Belastungsstörung und führte weiter
aus , bezüglich der psychiatrischen Diagnose sei noch Stel lung zu beziehen (vgl. vor stehend E. 3.11). Schliesslich diagnostizierte med. pract. H.___ eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7), welche neben einer unspezifischen, vorwie gend affektiven Beschwerdeproblematik das psy chische Zustandsbild präge und ortete diese als Traumafolgestörung, wobei das Unfallereignis der auslösende Faktor in Bezug auf die heute vorliegende ge mischte dissoziative Störung sei. Er be richtete zudem von einer seit dem Unfall ereignis erheblichen Verschlech te rung der psychischen Situation der Beschwer deführerin (vgl. vorstehend E. 3.1.3). 5.2.3
Somit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten - ledig lich
auf eine mögliche HWS-Distorsion zurückzuführenden - Beschwerden im Ver gleich zu r ausgeprägten psychischen Problematik nurmehr eine unter geordnete Rolle gespielt haben und damit in den Hintergrund des Beschwerde bildes ge tre ten sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang s
– im Ergebnis – zu Recht nach der Praxis zu den psy chi schen Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Be schwerde kom ponenten, durchgeführt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SCR 2007 UV Nr. 8 S. 27). 6. 6.1
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2, 3 und 4/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2007 vom 1 1. Juni 2008 E. 6.1). 6.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin (auf dem Rücksitz hin ten links ) in einem Personenwagen unterwegs war, als der Len ker eines entge genkommenden Lieferwagens nach links abbiegen wollte und mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kollidierte (vgl. vorstehend E. 3.1).
Im Rahmen einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Dezember 2010 (Urk . 8/40) errechneten PD Dr. sc. T echn. K.___ , Dipl.-Ing. L.___ und Dozent für Trauma-Biomechanik und Biomechanik von Sportverlet zungen M.___ , und Dr. sc. T echn. N.___ , Dipl. Ing. M.___ , Dozent für Trauma-Biomechanik M.___ , eine Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin unterhalb oder innerhalb eines Berei ches
von 20-30 km/h beim Aufprall (S. 2 oben). 6.3
Angesichts des Geschehensablaufs, der dokumentierten Schäden am Fahrzeug und der festgestellten Geschwindigkeitsänderungen des Fahrzeugs rechtfertigt sich vorliegend die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten (Urk. 2 S. 6 Mitte), was
auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts steht .
Damit müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität praxisgemäss - sofern keines in ausgeprägter Form vorhanden ist - mindestens vier Kriterien gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8). 7. 7.1
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Ein drück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hie r bei ob jektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der Be schwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Der Verkehrsunfall vom
21. Juli 2010 entspricht einem häufig anzutreffenden Vorkommnis und die eruierten Geschwindigkeits ände rung en sprechen auch gegen eine besondere Eindrücklichkeit. Mithin ist kein unübli cher Schrecken der Beschwerdeführerin zu erkennen, und es waren keine rele vanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten würden. 7.2
Die Beschwerdeführerin erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder beson ders gelagerten Verletzungen. Insbesondere kann die nach dem Unfall diagnos ti zierte Sternumfraktur
nicht als erfahrungsgemäss geeignet gelten, eine psychi sch e Fehlentwicklung auszulösen. 7.3
Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich lang e Dauer der ärztliche n Behandlung be stehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind da bei
nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Janu ar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesent li chen fand nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Physiotherapie statt. Das ge nügt zur Bejahung des Kriteriums nicht. 7.4
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann, wenn auch nicht in aus ge prägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin klagte durchwegs über Nacken- und Kopfschmerzen und litt unter
unklare n Ausfälle n . Indessen konnte sie ärztliche Termine wahrneh men und es war ihr ohne weite res möglich , regelmässig in die O.___ in d ie Fe rien zu reisen (Urk. 8/104 S. 5 oben ). 7.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 7.6
Aus der ärztlichen Behandlung und den Dauerschmerzen
- welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung be einträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.7 und 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 8.6). Solche Gründe bestehen hier nach Lage der Akten nicht. Mithin ergaben sich keine Komplikationen, sondern be stan d die Hauptschwierigkeit in der Etablierung der psychischen Problematik. Dies entspricht aber keiner Komplikation im Rahmen des Hei lungsablaufs, son dern e iner eigenständigen Problematik, die bei der Prüfung der Adäquanz unbe rück sichtigt zu beiben hat. 7.7
Zu Grad und Dauer der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist fest zuhalten, dass die Beschwerdeführer i n aufgrund von rechtsseitigen Kopfschmer zen und in tracerebralen Tumorveränderungen seit Oktober 2009 und damit be reits vor dem Unfallereignis zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben w orden war . Nach dem Un fall ereignis erachteten die Ärzte des Z.___
sie in ihrem neurologischen Gut achten vom 20. März 2011 für 20-50 % arbeitsfähig, wobei nach Optimie rung der The ra p ie eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. vorstehend E. 3.9.2). Dem gegenüber attestierte ihr Dr. B.___ am 7. September 2011 auf grund der Unbe rechenbarkeit der Anfälle und der bestehenden Kopfschmerzen nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.12). D em Bericht des I.___
vom 8. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.14) lässt sich so dann entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall beziehungs weise seit Oktober 2009 kei ner Arbeit mehr nachging, der Arbeitgeber der Be schwerdeführerin jedoch sig na lisiert habe, dass man sie gerne weiter beschäfti gen würde. Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht erwerbsfä hig (Urk. 3 S. 10).
Schliesslic h hielt der SUVA-Kreisarzt fest, bezüglich der so matischen Unfallfolgen sei keine Arbeitsunfähigkeit festzustellen (vgl. vorste hend E. 3.11).
Damit ist ersichtlich, dass nicht somatische, unfallkausale Beschwerden im Vor dergrund standen und eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht bestand. 7.8
Damit steht fest, dass keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt, und höchstens die Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie allen falls der erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachtet werden könnten. Da mit sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben, weshalb die Adä quanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
21. Juli 2010 und den über den 31. Dezember 2011 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren sowie der psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg ne rin ihre Leistungen per Ende Dezember 2011 einstellte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile
eine Rente der Invaliden versiche rung zuge spro chen wurde (Urk. 3 S. 10) , ändert an diesem Ergebnis nichts, sind doch im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs prüfung unfallkausale Adäquanzüberlegungen ohne jede Relevanz und decken die beiden Versiche rung en nicht die identischen Risiken ab.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 1 33 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nomm en wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass ge bend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu
ei nem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). An der seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen
werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spiels wei se um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksich tigen den Kri terien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz be jaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objek ti ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit ent fällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chi sch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., Nr. U 449 S.
53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S.
215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
19. April 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihr bis zum Abschluss der Heilbehandlungen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu weitere n Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie einen medizinischen Bericht (Urk. 3) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was der Be schwerdeführerin am 10. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 1. Juli 2013 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ,
ab ge sehen von einer Sternumfraktur, welche gemäss ärztlicher Beur teilung konso li diert und ohne relevante Restfolgen abgeheilt sei, keine relevanten objekti vier baren Unfallrestfolgen mehr vorliegen.
D ie vom Z.___ gestellte Diag nose einer Distorsion der Halswirbe lsäule (HWS) sei nicht nachvollzieh bar, da weder Hin wei se auf Beschwerden im Bereich der HWS nach dem Unfall vorgelegen h ätt en, noch sich diese Diagnose im Dokumenta tionsbogen betreffend zervikale Be schleu nigungstraumata finden lasse. Ausserdem stün den die psychische n be zieh ungsweise nicht objektivierbaren geklagten Be schwerden nicht in einem adä quaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Juli 2010 (Urk. 2 S. 3 ff.) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach dem Unfall seien epilepsieartige Zustände festge stellt und nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden .
Diese könnten durchaus auf die vom Z.___ konstatierte Commotio Cerebri zurück geführt werden und seien da mit richtungsgebend
für weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin (S. 3).
Gemäss
Gutachten von Dr. A.___ vom 26. Oktober 2011 bestehe ein na tür licher Teilkausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Zustands bild, das sich seit dem Unfall wesentlich verschlechtert habe. Schliess lich sei en bezüglich Sternumfraktur noch Restfolgen (starke Schmerzen) vorhan d en, wes halb der Schlussstatus noch nicht erreicht sei (S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende Dezember 2011 erfolgte Leis tungseinstellung rechtens ist.
E. 3.1 Gemäss Polizeirapport (Urk. 8/20) war die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 als Mitfahrerin in einem Per s onenwagen (auf der Rückbank hinten links ) unter wegs, als der Lenker eines entgegenkommenden Lieferwagen s nach links abbie gen wollte und mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kollidierte.
E. 3.2 Am 21. Juli 2010 wurde eine Computertomographie (CT) des Schädels im Z.___ an gefertigt und mit der radiologischen Voruntersuchung vom 25. Juni 2010 ver glichen (Urk. 8/45). Dabei konnte - abgesehen von einer gering dislozierten Ster numfraktur gemäss CT Wirbelsäule, Thorax und Abdomen - kein Nachweis fri scher Traumafolgen erhoben werden (S. 2).
E. 3.3 Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ berichteten am 27. Juli 2010 (Urk. 8/5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Autounfall am 21. Juli 2010 mit - Sternumfraktur mittleres Drittel nicht disloziert - Verdacht auf eine Commotio cerebri - c hronische Cluster-Kopfschmerzen seit März 2008 - c hronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei Verdacht auf Analge tika-Übergebrauch - Raumforderung dorsal der Amygdala rechts (MRI Schädel vom 11. März 2010); Differentialdiagnose benigner vaskulärer Prozess - Mikroprolaktinom der Hypophyse - Inzidentalom rechts Nebenniere ED Juni 2004, keine Hormonaktivität Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2010 in eine Fron talkollision verwickelt worden, wobei sie sich bei fraglicher Bewusstlosig keit
nic ht an den genauen Unfallhergang erinnern könne. Bei Eintritt habe sie über Schmer zen besonders auf Sternumhöhe und an Übelkeit geklagt, jedoch Kopf schmerzen oder Schwindel verneint (S. 1 Mitte).
E. 3.4 Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ konnten anlässlich ihrer Untersu chungen am 1 6. und 23. August 2010 (Urk. 8/28) im aktuellen EEG keine si che ren Hinweise für eine epileptische Ursache der von der Beschwerdeführerin be schriebenen kurzen „Abwesenheits“-Episoden finden. Aufgrund der Anam nese (MRI Schädel vom 11. März 2010) kämen differentialdiagnostisch epilep tische An fälle im Rahmen einer Te m porallappenepilepsie in Frage (S.32) .
E. 3.5 Wegen persistierenden Schmerzen im Brustbein beim Atmen bei über Kopfar beiten sowie nachts wurde die Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin in die Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ verwiesen. Die Ärzte diagnostizierten am
16. Dezember 2010 (Bericht vom 28. Dezember 2010, Urk. 8/47 S.
2-3 ) eine Stern ump seudoarthrose bei Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Stern umfraktur mittleres Drittel, eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion Grad II (S.
1). Sie empfahlen bei stabile m Thorax mit aktuell nur ge ringer
Schmerzproblematik und bei im Sternumbereich häufig vorzufindender protra hier ter K no chenheilung von 6-8 Monaten eine lokale Schmerztherapie mit Flector-Pflaster sowie weiteres Zuwarten (S. 2).
E. 3.6 Im Zwischenbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/47 S.
1 ) zuhanden der SUVA , diagnostizierte die Ärztin chronische Cephalgien gemischt mit Clusterkopfschmerzen, eine Migräne und weitere unklare Ursachen, Epilepsien, ein Burn-Out-Syndrom sowie per sistie rende Schmerzen nach Sternumfraktur mit Heilungsstörung (Ziff. 1 S. 1).
E. 3.7 Am 14. Januar 2011 berichtete Dr. C.___ , Klinik für Unfallchirur gie,
Z.___ , und führte aus, sechs Monate nach dem Unfall habe sich die Be schwer deführerin in einem ordentlichen Allgemeinzustand präsentiert. Hinweise auf eine Thoraxinstabilität gebe es nicht. Eine Sternumfraktur sei im Normalfall nach 6-8 Wochen verheilt. Hinweise für eine Pseudoarthrose seien nicht vor han den . Sie würde den erhobenen Befund als gut verheilte, leicht dislozierte Stern um fraktur interpretieren und sehe keine Indikation zur chirurgischen In ter ven tion. Gegebenenfalls sei eine lokale Schmerzbehandlung hilfreich (Urk. 8/79 S. 1).
E. 3.8 Dr. med. D.___ von der E.___
hielt i n seiner medizinische Beurteilung vom 3. März 2011 (Urk. 8/58) unter anderem fest, die Sternumfraktur müsste bei einer körperlich mittel belastenden Tä tigkeit nach etwa drei Monaten bezüglich Arbeitsunfähig keit keine Rolle mehr spielen (S. 2).
E. 3.9.1 Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. bis 25. März 2011 in der Klinik für Neurologie , Z.___ , behandelt. Die Ärzte nannten in ihrem Austrittsbericht vom 16. März 2011 (Urk. 8/76) als Hauptdiagnose einen Medikamentenüberge brauchs kopfschmerz bei aktuell stationäre m Entzug sowie chronische n Kopf schmerzen bestehend seit März 2008 (S. 1). Darüber hinaus hielten sie in ihrer Beurteilung fest, es sei am 16. März 2011 erneut ein EEG durchgeführt worden, das
wie schon
die Voruntersuchungen keine Hinweise auf ein epilepsietypisches Potential erge ben habe (S. 3).
E. 3.9.2 Am 20. März 2011 erstatteten die Ärzte der Klinik für Neurologie, Z.___ , zuhan den der IV-Stelle ihr Gutachten (Urk. 8/104). Dieses stützte sich auf die zur Ver fügung gestellten Akten (S. 2 ff.), d ie Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 f.) sowie auf die am 14. Oktober 2008 und 21. Januar 2011 durchgeführten neuro lo gischen Untersuchungen (S. 5 f.). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahr scheinliche trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankung, ein en Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch, An fälle ungeklärter Ätiologie (dissoziative Anfälle, Epilepsie nicht ausge schloss en), einen Verdacht auf vaskuläre Struktur im Bereich der rechten Amygdala so wie ein Mikroprolaktinom der Hypophyse ( S. 6 Ziff. 1).
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2008 unter einem linksseitigen Kopfschmerzsyndrom, das dem trigemino-autonomen Formenkreis zuzuordnen sei (S. 5). Das häufige Auftreten von Clusterattacken ohne Unter bruch während mehr als einem Jahr sei nach den aktuellen Diagnosekriterien mit einem chronischen Clusterkopfschmerz vereinbar (S. 6 oben). Schliesslich würden als Ursache die seit dem Unfall auftretenden anfallsartigen Symptome eine r Epilepsie im Raum stehen , wobei die Semiologie, die auf der Eigen- und Fremdanamnese basiere, keine eindeutige syndromatische Zuordnung zulasse. Aufgrund der derzeitigen Datenlage könne eine Epilepsie weder eindeutig diag nostiziert , noch gänzlich ausgeschlossen werden. Eine psychiatrische Evaluation sei bis jetzt nur in unzureichendem Umfang erfolgt (S. 6 Mitte). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Nach ihrer neurolo gischen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin in einem angepassten Arbeits umfeld, das Pausen und Rückzugsmöglichkeiten zulasse, derzeit 20-50 % ar beitsfähig. Nach Optimierung der Therapie wäre eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sodass eine abschliessende Beurteilung nach Therapieabschluss in 3-6 Monaten erfolgen sollte (S. 6 unten).
E. 3.10 Für einen steroidunterstützte n En tzug wurde die Beschwerdeführerin vom
25. März bis 14. April 2011 in der F.___ stationär behandelt. Im Aus trittsberic ht vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/83) wurde n als Diagnosen ein chroni scher Kopfschmerz (chronischer Clusterkopfschmerz, Medikamentenüberge brauchs kopfschmerz) seit März 2008, eine Epilepsie , ein Hypophysenadenom so wie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt (S. 1).
E. 3.11 SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011 untersucht und Einsicht in die vorbe steh en den Akten genommen hatte, erstattete gleichentags einen Bericht (Urk. 8/89). Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über sogenannt typi sche HWS- Symp tome wie Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Leistungsknick, Schlafstö rung en, Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sen sibilitäts stö rung en an den Armen rechtsbetont und an den Beinen rechtsbetont. Es sei aber schwierig, wegen den vorhandenen Vorzuständen diese Symptome medizinisch de m Unfallereignis zuzuordnen . Dennoch seien sie allenfalls admi nistrativ-ju ris tisch auf die Adäquanz zu prüfen (S. 7 unten). Im Rahmen der Befunderhebung hätten neurologisch keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden können (S. 6), ebenso bestünden aus somatischer Sicht – ab gesehen von der Stern umfraktur, welche konsolidiert und abgeheilt sei – keine bildgebende n traumatische n Läsionen. Als somatische Unfallfolge bestehe heute
eine konso li dierte Sternumfrak tur ohne wesentliche Restfolgen sowie eine leichte Druckdo lenz des Brustbeines. Die Thoraxexkursion und Atmung seien nicht behindert. Bezüglich der somatischen Unfallfolgen sei eine Arbeitsunfä higkeit nicht festzu stellen (Wirbelsäule, Brustbein, Sacrum, Knie rechts), wobei bezüglich der psy chiatrischen Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) noch Stellung zu beziehen sei (S. 8).
E. 3.12 Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. September 2011 über den Therapieverlauf der Beschwerdeführerin (Urk. 8/98). Sie nannte folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 2): - c hronisches trigeminoautonomes Kopfschmerzsyndrom - Differentialdiagnose chronischer Clusterkopfschmerz - Differentialdiagnose Hemicrania continua, Mitbeteiligung von Mikro prolaktinom - zervikales Schmerzsyndrom - Epilepsieanfälle seit Juli 2010 (vermutlich Verstärkung durch Schock erlebnisse bei traumatischer Vorbelastung [posttraumatische Belas tungsstörung] und rezidivierende Verletzungen während den Epilepsie anfällen - schlecht heilende Sternumfraktur nach Verkehrsunfall Sie führte aus, die Kopfschmerzattacken würden die Beschwerdeführerin seit Therapiebeginn im April 2011 mit Depakine nicht mehr so stark belasten, ver liefen subjektiv milder. Kurz nach dem Verkehrsunfall am 21. Juli 2010 seien die Attacken wieder schlimmer geworden. Vor dem Unfall seien Kopfschmerzen nur linksseitig auf getreten , während sie sich nach dem Unfall auf den ganzen Kopf mit Beteiligung des Nackens und des r echten Beines ausgeweitet h ätt en. Die Epilepsieanfälle, welche nach dem Unfall erst aufgetreten seien, kämen seit der Therapie mit Depakine in Abständen von 5-8 Tagen, während sie vor The rapiebeginn alle drei bis vier Tage aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 1). Die Be schwer deführerin sei bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit sei ihr wegen der Unberechenbarkeit der Anfälle und der noch bis zu einer Schmerz stärke von 7/10 bestehenden Kopfschmerzen nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 5).
E. 3.13 Med. pract. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwerdegegnerin, berichtete am
26. Ok tober 2011 (Urk. 8/118) über seine Untersuchung vom 18. Oktober 201 1.
Er schilderte einerseits seit dem Unfallereignis neu aufgetretene Schmer zen und Beschwerden (z.B. Nackenschmerzen, Schmerzen über dem Sternum, neu aufge tretene „epileptische Anfälle“) und andere, die sich seit dem Unfaller eignis ver schlechtert oder in der Qualität verändert hätten (z.B. Kopfschmerzat tacken, die nun auch die rechte Kopfseite m iteinbeziehen würden) , sowie eine akute Belas tungsreaktion im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereig nis (S. 15).
Med. pract. H.___
diagnostizierte eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7), welche neben einer unspezifischen, vorwiegend affektiven Beschwer de problematik das psychische Zustandsbild präge. Letztere bestehe aus Stim m ungsschwankungen und einer affektiven Irritabilität. Bei den unspezifischen kog nitiven Beeinträchtigungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit) sei ein Teil (insbesondere die auch fremdanamnestisch als extrem beschriebene Ver gess lich keit) möglicherweise ebenfalls mit einer dissoziativ begründeten Abge lenktheit zu erklären. Den anderen Teil würde er am ehesten einer unspezi fi schen Be schwer deproblematik zuordnen, wie sie sowohl bei posttrau matischen Belas tungs störungen , als auch bei Anpassungsstörungen aufträten.
Aufgrund der eigenen Exploration und der vorliegenden Dokumentation des me dizinischen Verlaufes seit 2008 kam med. pract .
H.___ zum Schluss, dass das aktuelle psychische Störungsbild als Traumafolgestörung zu betrachten sei, wo bei das Unfallereignis der auslösende Faktor in Bezug auf die heute vorliegende ge m ischte dissoziative Störung sei (S.16 f.). Hinsichtlich der Kausalitätsbeurtei lung gelangte er zum Schluss, zum jetzigen Zeitpunkt bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen psychischen Zustandsbild und dem Unfallereignis, wobei dieses nicht alleine durch das Unfallereignis verur sacht und nicht alleine durch dieses erklärbar sei (S. 17). Jedenfalls bestehe seit dem Unfallereignis eine erhebliche Verschlecht erung der psychischen Situation (S. 17 unten).
E. 3.14 Vom 1 6. bis 22. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung der nosologisch unklare n Ausfälle im I.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/120 = Urk. 3) zuhanden der Beschwerdeführerin stellten die behandelnden Ärzte als Hauptdiagnose ei nen hochgradigen Verdacht auf Epilepsie mit komplex-fokalen, möglicherweise auch sekundär generalisierten Anfällen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose dissoziative Anfälle) . Sie führten aus, gemäss den anamnestischen Angaben seien die jetzt zur Abklärung anstehenden Anfälle erst nach dem Unfall im Juli 2010 aufgetreten. Dennoch könnte die wahrscheinliche Epilepsie auch durch eine klei ne Kontrastmittel
aufnehmende über mehr als zwei Jahre aber nicht pro gre dien te Raumforderung dorsal der Amygdala rechts begründet sein, da sich in der Bild gebung nach dem Trauma keine Hinweise für eine Hirnkontusion fin den lassen
würden . Diese Raumforderung könnte einer Com motio cerebri – so wie es im ent s prechenden Arztbericht des Z.___ konstatiert werde - entsprechen (S. 6 Mitte). Schliesslich sei g emäss der hausinternen Nachbefundung durch Prof. J.___ eine Veränderung im zeitlichen Intervall von 2008 bis 2010 nicht er kennbar und es gebe keine Hinweise auf eine neu aufgetretene epileptogene oder posttrau ma tische Läsion in den letzten vorliegenden Aufnahmen vo m De zember 2010 (S. 9 unten).
E. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Un fallereignis unter einem
massive n Vorzustand mit rechtsseitigen Kopf schmerzen und intracerebralen Tumorveränderungen litt (Urk. 8/89 S. 7), wel cher zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2009 geführt hat te (vgl. u.a. Urk. 8/5 Ziff. 8 , Urk. 8/89 S. 7 oben ).
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag als einzige so matische Unfallfolge lediglich eine konsolidierte Sternumfraktur vor , die ohne wesentliche Restfolgen abgeheilt war und die nur
während etwa drei Mona ten zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt
hatte (vgl. vorstehend E. 3.11 , E. 3.8 ).
Abgesehen von der Sternumfraktur vernein ten die erstbehandelnden Ärz ten des Z.___ nach Durchführung einer computer tomographischen Untersuchung
bildgebende frische Traumafolgen (vgl. vorste hend E. 3.2-3).
E. 4.3 Ob d ie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anfälle epileptischer Na tur sind , ist unklar (vgl. u.a. Urk. 8/28, 8/76, 8/100) . Die Ärzte des Z.___ konnten anlässlich ihrer Untersuchung im August 2010 keine sicheren Hinweise für eine epileptische Ursache der von der Beschwerdeführerin beschriebenen kurzen Ab wesenheits-Episoden finden (vgl. vorstehend E. 3.4) und im Bericht des I.___ vom 8. Februar 2012 wurde ebenfalls keine Veränderung zwischen 2008 bis 2010 er kennbar .
V on den Ärzten wurden keine Hinweise auf eine neu aufgetretene epi lep togene oder posttrauma tische Läsion gefunden (vgl. vorstehend E. 3.14). Je d och kann offen
gelassen werden , ob die Anfälle epileptischer Natur sind , da ein Kausalzusammenhang zwischen ihnen und dem Unfall lediglich möglich , nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 8/120 S. 6 und S. 9 unten) . Von wei teren diesbezüglichen Abklärungen sind nach Lage der Akten keine neuen re le vanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizi pierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.
E. 4.4 Aufgrund de r zitierten ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass kein rele van tes unfallbedingtes organisches Substrat vorliegt, das die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Da zudem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 31. Dezember 2011 hinaus keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (vgl. Urk. 8/89 S. 6 f.), stand einem Fallabschluss mit Adä quanzprüfung nicht s entgegen.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Adäquanz der vo n der Beschwerdeführerin geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden verhält (vgl. E . 1.3) .
E. 5.2.1 In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin
anlässlich des Unfalles vom 21. Juli 2010 nebst der Sternum fraktur möglicherweise eine HWS-Distorsion erlitten hat . Die behandelnden Ärzt e des Z.___ stellten die Diagnose einer HWS-Distor sion Grad II (vgl. vorstehend E. 3.5) und auch der SUVA-Kreisarzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe über sogenannt typische HWS-Symptome wie Kopfschmerzen, Nacken schmerzen,
Leistungsknick, Schlafstörungen, Ermüdbar keit, Konzentrationsstörungen , Ver gess lich keit, etc. geklagt (vgl. vorstehend E. 3.11), obwohl im Dokumen ta tions bo gen betreffend zervikale Beschleuni gungstraumata vom 2 1 . Juli 2010 (Urk. 8/23 )
Nackenschmerzen verneint wur den (Ziff. 5 S. 2) und derselbe SUVA-Kreisarzt es als schwierig erachtete, bei den vorhandenen Vorzustände n die typischen HWS-Symptome dem Unfaller eignis zuzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhang s bei Schleudertraumata ist festzuhalten, dass dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleu dertraumas der HWS oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Be ein trächtigung en zwar teilweise gegeben sind , was vorliegend der Fall ist , im Ver gleich zu einer ausge prägten psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten, die Adä quanzbeurteilung nicht nach den besonderen, für das Schleu dertrauma in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 prä zi sier ten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall vorgenommen wird, die allein auf dem Aus mass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basie ren (BGE 12
E. 5.2.2 Die ärztlichen Unterlagen zeigen deutlich auf, dass im Anschluss an das Unfall ereignis vom 21. Juli 2010 eine psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm . So diagnostizierte Dr. B.___ am 4. Januar 2011 ein Burn-Out-Syndrom (vgl. vor stehend E. 3.6). Im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 20. März 2011 hielten die Gutachter fest, dass eine psychiatrische Evaluation bis anhin nur in un zureichendem Umfang erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.9.2). SUVA Kreisarzt Dr. G.___ nannte eine posttraumatische Belastungsstörung und führte weiter
aus , bezüglich der psychiatrischen Diagnose sei noch Stel lung zu beziehen (vgl. vor stehend E. 3.11). Schliesslich diagnostizierte med. pract. H.___ eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7), welche neben einer unspezifischen, vorwie gend affektiven Beschwerdeproblematik das psy chische Zustandsbild präge und ortete diese als Traumafolgestörung, wobei das Unfallereignis der auslösende Faktor in Bezug auf die heute vorliegende ge mischte dissoziative Störung sei. Er be richtete zudem von einer seit dem Unfall ereignis erheblichen Verschlech te rung der psychischen Situation der Beschwer deführerin (vgl. vorstehend E. 3.1.3).
E. 5.2.3 Somit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten - ledig lich
auf eine mögliche HWS-Distorsion zurückzuführenden - Beschwerden im Ver gleich zu r ausgeprägten psychischen Problematik nurmehr eine unter geordnete Rolle gespielt haben und damit in den Hintergrund des Beschwerde bildes ge tre ten sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang s
– im Ergebnis – zu Recht nach der Praxis zu den psy chi schen Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Be schwerde kom ponenten, durchgeführt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SCR 2007 UV Nr. 8 S. 27). 6. 6.1
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2, 3 und 4/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2007 vom 1 1. Juni 2008 E. 6.1). 6.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin (auf dem Rücksitz hin ten links ) in einem Personenwagen unterwegs war, als der Len ker eines entge genkommenden Lieferwagens nach links abbiegen wollte und mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kollidierte (vgl. vorstehend E. 3.1).
Im Rahmen einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Dezember 2010 (Urk . 8/40) errechneten PD Dr. sc. T echn. K.___ , Dipl.-Ing. L.___ und Dozent für Trauma-Biomechanik und Biomechanik von Sportverlet zungen M.___ , und Dr. sc. T echn. N.___ , Dipl. Ing. M.___ , Dozent für Trauma-Biomechanik M.___ , eine Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin unterhalb oder innerhalb eines Berei ches
von 20-30 km/h beim Aufprall (S. 2 oben). 6.3
Angesichts des Geschehensablaufs, der dokumentierten Schäden am Fahrzeug und der festgestellten Geschwindigkeitsänderungen des Fahrzeugs rechtfertigt sich vorliegend die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten (Urk. 2 S. 6 Mitte), was
auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts steht .
Damit müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität praxisgemäss - sofern keines in ausgeprägter Form vorhanden ist - mindestens vier Kriterien gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8).
E. 7 V 103 E. 5b/bb, 123 V 99 E . 2a) .
E. 7.1 Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Ein drück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hie r bei ob jektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der Be schwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Der Verkehrsunfall vom
21. Juli 2010 entspricht einem häufig anzutreffenden Vorkommnis und die eruierten Geschwindigkeits ände rung en sprechen auch gegen eine besondere Eindrücklichkeit. Mithin ist kein unübli cher Schrecken der Beschwerdeführerin zu erkennen, und es waren keine rele vanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten würden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder beson ders gelagerten Verletzungen. Insbesondere kann die nach dem Unfall diagnos ti zierte Sternumfraktur
nicht als erfahrungsgemäss geeignet gelten, eine psychi sch e Fehlentwicklung auszulösen.
E. 7.3 Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich lang e Dauer der ärztliche n Behandlung be stehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind da bei
nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Janu ar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesent li chen fand nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Physiotherapie statt. Das ge nügt zur Bejahung des Kriteriums nicht.
E. 7.4 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann, wenn auch nicht in aus ge prägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin klagte durchwegs über Nacken- und Kopfschmerzen und litt unter
unklare n Ausfälle n . Indessen konnte sie ärztliche Termine wahrneh men und es war ihr ohne weite res möglich , regelmässig in die O.___ in d ie Fe rien zu reisen (Urk. 8/104 S. 5 oben ).
E. 7.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
E. 7.6 Aus der ärztlichen Behandlung und den Dauerschmerzen
- welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung be einträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.7 und 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 8.6). Solche Gründe bestehen hier nach Lage der Akten nicht. Mithin ergaben sich keine Komplikationen, sondern be stan d die Hauptschwierigkeit in der Etablierung der psychischen Problematik. Dies entspricht aber keiner Komplikation im Rahmen des Hei lungsablaufs, son dern e iner eigenständigen Problematik, die bei der Prüfung der Adäquanz unbe rück sichtigt zu beiben hat.
E. 7.7 Zu Grad und Dauer der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist fest zuhalten, dass die Beschwerdeführer i n aufgrund von rechtsseitigen Kopfschmer zen und in tracerebralen Tumorveränderungen seit Oktober 2009 und damit be reits vor dem Unfallereignis zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben w orden war . Nach dem Un fall ereignis erachteten die Ärzte des Z.___
sie in ihrem neurologischen Gut achten vom 20. März 2011 für 20-50 % arbeitsfähig, wobei nach Optimie rung der The ra p ie eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. vorstehend E. 3.9.2). Dem gegenüber attestierte ihr Dr. B.___ am 7. September 2011 auf grund der Unbe rechenbarkeit der Anfälle und der bestehenden Kopfschmerzen nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.12). D em Bericht des I.___
vom 8. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.14) lässt sich so dann entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall beziehungs weise seit Oktober 2009 kei ner Arbeit mehr nachging, der Arbeitgeber der Be schwerdeführerin jedoch sig na lisiert habe, dass man sie gerne weiter beschäfti gen würde. Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht erwerbsfä hig (Urk. 3 S. 10).
Schliesslic h hielt der SUVA-Kreisarzt fest, bezüglich der so matischen Unfallfolgen sei keine Arbeitsunfähigkeit festzustellen (vgl. vorste hend E. 3.11).
Damit ist ersichtlich, dass nicht somatische, unfallkausale Beschwerden im Vor dergrund standen und eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht bestand.
E. 7.8 Damit steht fest, dass keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt, und höchstens die Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie allen falls der erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachtet werden könnten. Da mit sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben, weshalb die Adä quanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
21. Juli 2010 und den über den 31. Dezember 2011 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren sowie der psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg ne rin ihre Leistungen per Ende Dezember 2011 einstellte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile
eine Rente der Invaliden versiche rung zuge spro chen wurde (Urk. 3 S. 10) , ändert an diesem Ergebnis nichts, sind doch im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs prüfung unfallkausale Adäquanzüberlegungen ohne jede Relevanz und decken die beiden Versiche rung en nicht die identischen Risiken ab.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00083 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
15. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, war zuletzt seit dem 1. Juli 2002 als Betreuerin bei der Stiftung Y.___ zugunsten cerebral Gelähmter beschäftigt und in dieser Ei gen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato r isch gegen die Folgen von Unfällen v ersichert . Seit dem 19 . Oktober 2009 wurde
sie wegen
bestehender chronischer Kopfschmerzen und eine m Mikro prola ktinom der Hypophyse (vgl. Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/2) vollständig k rank
geschrieben. Am
21. Juli 2010 erlitt sie einen Verkehrsunfall (Urk. 8/2) . Die erst behand elnden Ärzte am Z.___ diagnostizierten eine Sternumfraktur und einen Verdacht auf eine Commotio cerebri (Urk. 8/4-5). Die SUVA aner kannte ihre Leistungspflicht und gewährte die gesetzlichen Versicherungs leis tungen. 1.2
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 stellte sie ihre Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2011 ein (Urk. 8/109). Die von der Versicherten am 28. Januar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/112) wies die SUVA mit Entscheid vom 6. März 2012 ab (Urk. 8/119 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
19. April 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihr bis zum Abschluss der Heilbehandlungen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu weitere n Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie einen medizinischen Bericht (Urk. 3) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was der Be schwerdeführerin am 10. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 1. Juli 2013 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Da hin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 1 33 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nomm en wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass ge bend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.
5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür di gung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu
ei nem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). An der seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen
werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spiels wei se um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksich tigen den Kri terien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz be jaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objek ti ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit ent fällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chi sch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., Nr. U 449 S.
53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S.
215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1 .5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ,
ab ge sehen von einer Sternumfraktur, welche gemäss ärztlicher Beur teilung konso li diert und ohne relevante Restfolgen abgeheilt sei, keine relevanten objekti vier baren Unfallrestfolgen mehr vorliegen.
D ie vom Z.___ gestellte Diag nose einer Distorsion der Halswirbe lsäule (HWS) sei nicht nachvollzieh bar, da weder Hin wei se auf Beschwerden im Bereich der HWS nach dem Unfall vorgelegen h ätt en, noch sich diese Diagnose im Dokumenta tionsbogen betreffend zervikale Be schleu nigungstraumata finden lasse. Ausserdem stün den die psychische n be zieh ungsweise nicht objektivierbaren geklagten Be schwerden nicht in einem adä quaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Juli 2010 (Urk. 2 S. 3 ff.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber im Wesentlichen geltend, nach dem Unfall seien epilepsieartige Zustände festge stellt und nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden .
Diese könnten durchaus auf die vom Z.___ konstatierte Commotio Cerebri zurück geführt werden und seien da mit richtungsgebend
für weitere Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin (S. 3).
Gemäss
Gutachten von Dr. A.___ vom 26. Oktober 2011 bestehe ein na tür licher Teilkausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Zustands bild, das sich seit dem Unfall wesentlich verschlechtert habe. Schliess lich sei en bezüglich Sternumfraktur noch Restfolgen (starke Schmerzen) vorhan d en, wes halb der Schlussstatus noch nicht erreicht sei (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende Dezember 2011 erfolgte Leis tungseinstellung rechtens ist. 3. 3.1
Gemäss Polizeirapport (Urk. 8/20) war die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 als Mitfahrerin in einem Per s onenwagen (auf der Rückbank hinten links ) unter wegs, als der Lenker eines entgegenkommenden Lieferwagen s nach links abbie gen wollte und mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kollidierte. 3.2
Am 21. Juli 2010 wurde eine Computertomographie (CT) des Schädels im Z.___ an gefertigt und mit der radiologischen Voruntersuchung vom 25. Juni 2010 ver glichen (Urk. 8/45). Dabei konnte - abgesehen von einer gering dislozierten Ster numfraktur gemäss CT Wirbelsäule, Thorax und Abdomen - kein Nachweis fri scher Traumafolgen erhoben werden (S. 2). 3.3
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ berichteten am 27. Juli 2010 (Urk. 8/5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Autounfall am 21. Juli 2010 mit - Sternumfraktur mittleres Drittel nicht disloziert - Verdacht auf eine Commotio cerebri - c hronische Cluster-Kopfschmerzen seit März 2008 - c hronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei Verdacht auf Analge tika-Übergebrauch - Raumforderung dorsal der Amygdala rechts (MRI Schädel vom 11. März 2010); Differentialdiagnose benigner vaskulärer Prozess - Mikroprolaktinom der Hypophyse - Inzidentalom rechts Nebenniere ED Juni 2004, keine Hormonaktivität Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2010 in eine Fron talkollision verwickelt worden, wobei sie sich bei fraglicher Bewusstlosig keit
nic ht an den genauen Unfallhergang erinnern könne. Bei Eintritt habe sie über Schmer zen besonders auf Sternumhöhe und an Übelkeit geklagt, jedoch Kopf schmerzen oder Schwindel verneint (S. 1 Mitte). 3.4
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ konnten anlässlich ihrer Untersu chungen am 1 6. und 23. August 2010 (Urk. 8/28) im aktuellen EEG keine si che ren Hinweise für eine epileptische Ursache der von der Beschwerdeführerin be schriebenen kurzen „Abwesenheits“-Episoden finden. Aufgrund der Anam nese (MRI Schädel vom 11. März 2010) kämen differentialdiagnostisch epilep tische An fälle im Rahmen einer Te m porallappenepilepsie in Frage (S.32) . 3.5
Wegen persistierenden Schmerzen im Brustbein beim Atmen bei über Kopfar beiten sowie nachts wurde die Beschwerdeführerin durch ihre Hausärztin in die Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ verwiesen. Die Ärzte diagnostizierten am
16. Dezember 2010 (Bericht vom 28. Dezember 2010, Urk. 8/47 S.
2-3 ) eine Stern ump seudoarthrose bei Status nach Autounfall am 21. Juli 2010 mit Stern umfraktur mittleres Drittel, eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion Grad II (S.
1). Sie empfahlen bei stabile m Thorax mit aktuell nur ge ringer
Schmerzproblematik und bei im Sternumbereich häufig vorzufindender protra hier ter K no chenheilung von 6-8 Monaten eine lokale Schmerztherapie mit Flector-Pflaster sowie weiteres Zuwarten (S. 2). 3.6
Im Zwischenbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin Allgemeinmedizin, vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/47 S.
1 ) zuhanden der SUVA , diagnostizierte die Ärztin chronische Cephalgien gemischt mit Clusterkopfschmerzen, eine Migräne und weitere unklare Ursachen, Epilepsien, ein Burn-Out-Syndrom sowie per sistie rende Schmerzen nach Sternumfraktur mit Heilungsstörung (Ziff. 1 S. 1). 3.7
Am 14. Januar 2011 berichtete Dr. C.___ , Klinik für Unfallchirur gie,
Z.___ , und führte aus, sechs Monate nach dem Unfall habe sich die Be schwer deführerin in einem ordentlichen Allgemeinzustand präsentiert. Hinweise auf eine Thoraxinstabilität gebe es nicht. Eine Sternumfraktur sei im Normalfall nach 6-8 Wochen verheilt. Hinweise für eine Pseudoarthrose seien nicht vor han den . Sie würde den erhobenen Befund als gut verheilte, leicht dislozierte Stern um fraktur interpretieren und sehe keine Indikation zur chirurgischen In ter ven tion. Gegebenenfalls sei eine lokale Schmerzbehandlung hilfreich (Urk. 8/79 S. 1). 3.8
Dr. med. D.___ von der E.___
hielt i n seiner medizinische Beurteilung vom 3. März 2011 (Urk. 8/58) unter anderem fest, die Sternumfraktur müsste bei einer körperlich mittel belastenden Tä tigkeit nach etwa drei Monaten bezüglich Arbeitsunfähig keit keine Rolle mehr spielen (S. 2). 3.9
3.9.1
Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. bis 25. März 2011 in der Klinik für Neurologie , Z.___ , behandelt. Die Ärzte nannten in ihrem Austrittsbericht vom 16. März 2011 (Urk. 8/76) als Hauptdiagnose einen Medikamentenüberge brauchs kopfschmerz bei aktuell stationäre m Entzug sowie chronische n Kopf schmerzen bestehend seit März 2008 (S. 1). Darüber hinaus hielten sie in ihrer Beurteilung fest, es sei am 16. März 2011 erneut ein EEG durchgeführt worden, das
wie schon
die Voruntersuchungen keine Hinweise auf ein epilepsietypisches Potential erge ben habe (S. 3). 3.9.2
Am 20. März 2011 erstatteten die Ärzte der Klinik für Neurologie, Z.___ , zuhan den der IV-Stelle ihr Gutachten (Urk. 8/104). Dieses stützte sich auf die zur Ver fügung gestellten Akten (S. 2 ff.), d ie Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 f.) sowie auf die am 14. Oktober 2008 und 21. Januar 2011 durchgeführten neuro lo gischen Untersuchungen (S. 5 f.). Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine wahr scheinliche trigemino-autonome Kopfschmerzerkrankung, ein en Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch, An fälle ungeklärter Ätiologie (dissoziative Anfälle, Epilepsie nicht ausge schloss en), einen Verdacht auf vaskuläre Struktur im Bereich der rechten Amygdala so wie ein Mikroprolaktinom der Hypophyse ( S. 6 Ziff. 1).
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2008 unter einem linksseitigen Kopfschmerzsyndrom, das dem trigemino-autonomen Formenkreis zuzuordnen sei (S. 5). Das häufige Auftreten von Clusterattacken ohne Unter bruch während mehr als einem Jahr sei nach den aktuellen Diagnosekriterien mit einem chronischen Clusterkopfschmerz vereinbar (S. 6 oben). Schliesslich würden als Ursache die seit dem Unfall auftretenden anfallsartigen Symptome eine r Epilepsie im Raum stehen , wobei die Semiologie, die auf der Eigen- und Fremdanamnese basiere, keine eindeutige syndromatische Zuordnung zulasse. Aufgrund der derzeitigen Datenlage könne eine Epilepsie weder eindeutig diag nostiziert , noch gänzlich ausgeschlossen werden. Eine psychiatrische Evaluation sei bis jetzt nur in unzureichendem Umfang erfolgt (S. 6 Mitte). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Nach ihrer neurolo gischen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin in einem angepassten Arbeits umfeld, das Pausen und Rückzugsmöglichkeiten zulasse, derzeit 20-50 % ar beitsfähig. Nach Optimierung der Therapie wäre eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sodass eine abschliessende Beurteilung nach Therapieabschluss in 3-6 Monaten erfolgen sollte (S. 6 unten). 3.10
Für einen steroidunterstützte n En tzug wurde die Beschwerdeführerin vom
25. März bis 14. April 2011 in der F.___ stationär behandelt. Im Aus trittsberic ht vom 3. Mai 2011 (Urk. 8/83) wurde n als Diagnosen ein chroni scher Kopfschmerz (chronischer Clusterkopfschmerz, Medikamentenüberge brauchs kopfschmerz) seit März 2008, eine Epilepsie , ein Hypophysenadenom so wie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt (S. 1). 3.11
SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011 untersucht und Einsicht in die vorbe steh en den Akten genommen hatte, erstattete gleichentags einen Bericht (Urk. 8/89). Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über sogenannt typi sche HWS- Symp tome wie Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Leistungsknick, Schlafstö rung en, Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sen sibilitäts stö rung en an den Armen rechtsbetont und an den Beinen rechtsbetont. Es sei aber schwierig, wegen den vorhandenen Vorzuständen diese Symptome medizinisch de m Unfallereignis zuzuordnen . Dennoch seien sie allenfalls admi nistrativ-ju ris tisch auf die Adäquanz zu prüfen (S. 7 unten). Im Rahmen der Befunderhebung hätten neurologisch keine posttraumatischen Veränderungen festgestellt werden können (S. 6), ebenso bestünden aus somatischer Sicht – ab gesehen von der Stern umfraktur, welche konsolidiert und abgeheilt sei – keine bildgebende n traumatische n Läsionen. Als somatische Unfallfolge bestehe heute
eine konso li dierte Sternumfrak tur ohne wesentliche Restfolgen sowie eine leichte Druckdo lenz des Brustbeines. Die Thoraxexkursion und Atmung seien nicht behindert. Bezüglich der somatischen Unfallfolgen sei eine Arbeitsunfä higkeit nicht festzu stellen (Wirbelsäule, Brustbein, Sacrum, Knie rechts), wobei bezüglich der psy chiatrischen Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung) noch Stellung zu beziehen sei (S. 8). 3.12
Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. September 2011 über den Therapieverlauf der Beschwerdeführerin (Urk. 8/98). Sie nannte folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 2): - c hronisches trigeminoautonomes Kopfschmerzsyndrom - Differentialdiagnose chronischer Clusterkopfschmerz - Differentialdiagnose Hemicrania continua, Mitbeteiligung von Mikro prolaktinom - zervikales Schmerzsyndrom - Epilepsieanfälle seit Juli 2010 (vermutlich Verstärkung durch Schock erlebnisse bei traumatischer Vorbelastung [posttraumatische Belas tungsstörung] und rezidivierende Verletzungen während den Epilepsie anfällen - schlecht heilende Sternumfraktur nach Verkehrsunfall Sie führte aus, die Kopfschmerzattacken würden die Beschwerdeführerin seit Therapiebeginn im April 2011 mit Depakine nicht mehr so stark belasten, ver liefen subjektiv milder. Kurz nach dem Verkehrsunfall am 21. Juli 2010 seien die Attacken wieder schlimmer geworden. Vor dem Unfall seien Kopfschmerzen nur linksseitig auf getreten , während sie sich nach dem Unfall auf den ganzen Kopf mit Beteiligung des Nackens und des r echten Beines ausgeweitet h ätt en. Die Epilepsieanfälle, welche nach dem Unfall erst aufgetreten seien, kämen seit der Therapie mit Depakine in Abständen von 5-8 Tagen, während sie vor The rapiebeginn alle drei bis vier Tage aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 1). Die Be schwer deführerin sei bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit sei ihr wegen der Unberechenbarkeit der Anfälle und der noch bis zu einer Schmerz stärke von 7/10 bestehenden Kopfschmerzen nicht zumutbar (S. 2 Ziff. 5). 3.13
Med. pract. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwerdegegnerin, berichtete am
26. Ok tober 2011 (Urk. 8/118) über seine Untersuchung vom 18. Oktober 201 1.
Er schilderte einerseits seit dem Unfallereignis neu aufgetretene Schmer zen und Beschwerden (z.B. Nackenschmerzen, Schmerzen über dem Sternum, neu aufge tretene „epileptische Anfälle“) und andere, die sich seit dem Unfaller eignis ver schlechtert oder in der Qualität verändert hätten (z.B. Kopfschmerzat tacken, die nun auch die rechte Kopfseite m iteinbeziehen würden) , sowie eine akute Belas tungsreaktion im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereig nis (S. 15).
Med. pract. H.___
diagnostizierte eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7), welche neben einer unspezifischen, vorwiegend affektiven Beschwer de problematik das psychische Zustandsbild präge. Letztere bestehe aus Stim m ungsschwankungen und einer affektiven Irritabilität. Bei den unspezifischen kog nitiven Beeinträchtigungen (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit) sei ein Teil (insbesondere die auch fremdanamnestisch als extrem beschriebene Ver gess lich keit) möglicherweise ebenfalls mit einer dissoziativ begründeten Abge lenktheit zu erklären. Den anderen Teil würde er am ehesten einer unspezi fi schen Be schwer deproblematik zuordnen, wie sie sowohl bei posttrau matischen Belas tungs störungen , als auch bei Anpassungsstörungen aufträten.
Aufgrund der eigenen Exploration und der vorliegenden Dokumentation des me dizinischen Verlaufes seit 2008 kam med. pract .
H.___ zum Schluss, dass das aktuelle psychische Störungsbild als Traumafolgestörung zu betrachten sei, wo bei das Unfallereignis der auslösende Faktor in Bezug auf die heute vorliegende ge m ischte dissoziative Störung sei (S.16 f.). Hinsichtlich der Kausalitätsbeurtei lung gelangte er zum Schluss, zum jetzigen Zeitpunkt bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem aktuellen psychischen Zustandsbild und dem Unfallereignis, wobei dieses nicht alleine durch das Unfallereignis verur sacht und nicht alleine durch dieses erklärbar sei (S. 17). Jedenfalls bestehe seit dem Unfallereignis eine erhebliche Verschlecht erung der psychischen Situation (S. 17 unten). 3.14
Vom 1 6. bis 22. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung der nosologisch unklare n Ausfälle im I.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/120 = Urk. 3) zuhanden der Beschwerdeführerin stellten die behandelnden Ärzte als Hauptdiagnose ei nen hochgradigen Verdacht auf Epilepsie mit komplex-fokalen, möglicherweise auch sekundär generalisierten Anfällen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose dissoziative Anfälle) . Sie führten aus, gemäss den anamnestischen Angaben seien die jetzt zur Abklärung anstehenden Anfälle erst nach dem Unfall im Juli 2010 aufgetreten. Dennoch könnte die wahrscheinliche Epilepsie auch durch eine klei ne Kontrastmittel
aufnehmende über mehr als zwei Jahre aber nicht pro gre dien te Raumforderung dorsal der Amygdala rechts begründet sein, da sich in der Bild gebung nach dem Trauma keine Hinweise für eine Hirnkontusion fin den lassen
würden . Diese Raumforderung könnte einer Com motio cerebri – so wie es im ent s prechenden Arztbericht des Z.___ konstatiert werde - entsprechen (S. 6 Mitte). Schliesslich sei g emäss der hausinternen Nachbefundung durch Prof. J.___ eine Veränderung im zeitlichen Intervall von 2008 bis 2010 nicht er kennbar und es gebe keine Hinweise auf eine neu aufgetretene epileptogene oder posttrau ma tische Läsion in den letzten vorliegenden Aufnahmen vo m De zember 2010 (S. 9 unten). 4. 4.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Un fallereignis unter einem
massive n Vorzustand mit rechtsseitigen Kopf schmerzen und intracerebralen Tumorveränderungen litt (Urk. 8/89 S. 7), wel cher zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2009 geführt hat te (vgl. u.a. Urk. 8/5 Ziff. 8 , Urk. 8/89 S. 7 oben ).
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag als einzige so matische Unfallfolge lediglich eine konsolidierte Sternumfraktur vor , die ohne wesentliche Restfolgen abgeheilt war und die nur
während etwa drei Mona ten zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt
hatte (vgl. vorstehend E. 3.11 , E. 3.8 ).
Abgesehen von der Sternumfraktur vernein ten die erstbehandelnden Ärz ten des Z.___ nach Durchführung einer computer tomographischen Untersuchung
bildgebende frische Traumafolgen (vgl. vorste hend E. 3.2-3). 4.3
Ob d ie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anfälle epileptischer Na tur sind , ist unklar (vgl. u.a. Urk. 8/28, 8/76, 8/100) . Die Ärzte des Z.___ konnten anlässlich ihrer Untersuchung im August 2010 keine sicheren Hinweise für eine epileptische Ursache der von der Beschwerdeführerin beschriebenen kurzen Ab wesenheits-Episoden finden (vgl. vorstehend E. 3.4) und im Bericht des I.___ vom 8. Februar 2012 wurde ebenfalls keine Veränderung zwischen 2008 bis 2010 er kennbar .
V on den Ärzten wurden keine Hinweise auf eine neu aufgetretene epi lep togene oder posttrauma tische Läsion gefunden (vgl. vorstehend E. 3.14). Je d och kann offen
gelassen werden , ob die Anfälle epileptischer Natur sind , da ein Kausalzusammenhang zwischen ihnen und dem Unfall lediglich möglich , nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 8/120 S. 6 und S. 9 unten) . Von wei teren diesbezüglichen Abklärungen sind nach Lage der Akten keine neuen re le vanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizi pierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 4.4
Aufgrund de r zitierten ärztlichen Stellungnahmen steht fest, dass kein rele van tes unfallbedingtes organisches Substrat vorliegt, das die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte. Da zudem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 31. Dezember 2011 hinaus keine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustands mehr zu erwarten war (vgl. Urk. 8/89 S. 6 f.), stand einem Fallabschluss mit Adä quanzprüfung nicht s entgegen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Adäquanz der vo n der Beschwerdeführerin geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden verhält (vgl. E . 1.3) . 5.2 5.2.1
In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin
anlässlich des Unfalles vom 21. Juli 2010 nebst der Sternum fraktur möglicherweise eine HWS-Distorsion erlitten hat . Die behandelnden Ärzt e des Z.___ stellten die Diagnose einer HWS-Distor sion Grad II (vgl. vorstehend E. 3.5) und auch der SUVA-Kreisarzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe über sogenannt typische HWS-Symptome wie Kopfschmerzen, Nacken schmerzen,
Leistungsknick, Schlafstörungen, Ermüdbar keit, Konzentrationsstörungen , Ver gess lich keit, etc. geklagt (vgl. vorstehend E. 3.11), obwohl im Dokumen ta tions bo gen betreffend zervikale Beschleuni gungstraumata vom 2 1 . Juli 2010 (Urk. 8/23 )
Nackenschmerzen verneint wur den (Ziff. 5 S. 2) und derselbe SUVA-Kreisarzt es als schwierig erachtete, bei den vorhandenen Vorzustände n die typischen HWS-Symptome dem Unfaller eignis zuzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhang s bei Schleudertraumata ist festzuhalten, dass dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleu dertraumas der HWS oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Be ein trächtigung en zwar teilweise gegeben sind , was vorliegend der Fall ist , im Ver gleich zu einer ausge prägten psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten, die Adä quanzbeurteilung nicht nach den besonderen, für das Schleu dertrauma in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 prä zi sier ten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehl entwicklungen nach einem Unfall vorgenommen wird, die allein auf dem Aus mass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basie ren (BGE 12 7 V 103 E. 5b/bb, 123 V 99 E . 2a) . 5.2.2
Die ärztlichen Unterlagen zeigen deutlich auf, dass im Anschluss an das Unfall ereignis vom 21. Juli 2010 eine psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm . So diagnostizierte Dr. B.___ am 4. Januar 2011 ein Burn-Out-Syndrom (vgl. vor stehend E. 3.6). Im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 20. März 2011 hielten die Gutachter fest, dass eine psychiatrische Evaluation bis anhin nur in un zureichendem Umfang erfolgt sei (vgl. vorstehend E. 3.9.2). SUVA Kreisarzt Dr. G.___ nannte eine posttraumatische Belastungsstörung und führte weiter
aus , bezüglich der psychiatrischen Diagnose sei noch Stel lung zu beziehen (vgl. vor stehend E. 3.11). Schliesslich diagnostizierte med. pract. H.___ eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7), welche neben einer unspezifischen, vorwie gend affektiven Beschwerdeproblematik das psy chische Zustandsbild präge und ortete diese als Traumafolgestörung, wobei das Unfallereignis der auslösende Faktor in Bezug auf die heute vorliegende ge mischte dissoziative Störung sei. Er be richtete zudem von einer seit dem Unfall ereignis erheblichen Verschlech te rung der psychischen Situation der Beschwer deführerin (vgl. vorstehend E. 3.1.3). 5.2.3
Somit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten - ledig lich
auf eine mögliche HWS-Distorsion zurückzuführenden - Beschwerden im Ver gleich zu r ausgeprägten psychischen Problematik nurmehr eine unter geordnete Rolle gespielt haben und damit in den Hintergrund des Beschwerde bildes ge tre ten sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhang s
– im Ergebnis – zu Recht nach der Praxis zu den psy chi schen Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Be schwerde kom ponenten, durchgeführt (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SCR 2007 UV Nr. 8 S. 27). 6. 6.1
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2, 3 und 4/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2007 vom 1 1. Juni 2008 E. 6.1). 6.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin (auf dem Rücksitz hin ten links ) in einem Personenwagen unterwegs war, als der Len ker eines entge genkommenden Lieferwagens nach links abbiegen wollte und mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kollidierte (vgl. vorstehend E. 3.1).
Im Rahmen einer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 8. Dezember 2010 (Urk . 8/40) errechneten PD Dr. sc. T echn. K.___ , Dipl.-Ing. L.___ und Dozent für Trauma-Biomechanik und Biomechanik von Sportverlet zungen M.___ , und Dr. sc. T echn. N.___ , Dipl. Ing. M.___ , Dozent für Trauma-Biomechanik M.___ , eine Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin unterhalb oder innerhalb eines Berei ches
von 20-30 km/h beim Aufprall (S. 2 oben). 6.3
Angesichts des Geschehensablaufs, der dokumentierten Schäden am Fahrzeug und der festgestellten Geschwindigkeitsänderungen des Fahrzeugs rechtfertigt sich vorliegend die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten (Urk. 2 S. 6 Mitte), was
auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts steht .
Damit müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität praxisgemäss - sofern keines in ausgeprägter Form vorhanden ist - mindestens vier Kriterien gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8). 7. 7.1
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Ein drück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hie r bei ob jektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der Be schwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Der Verkehrsunfall vom
21. Juli 2010 entspricht einem häufig anzutreffenden Vorkommnis und die eruierten Geschwindigkeits ände rung en sprechen auch gegen eine besondere Eindrücklichkeit. Mithin ist kein unübli cher Schrecken der Beschwerdeführerin zu erkennen, und es waren keine rele vanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten würden. 7.2
Die Beschwerdeführerin erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder beson ders gelagerten Verletzungen. Insbesondere kann die nach dem Unfall diagnos ti zierte Sternumfraktur
nicht als erfahrungsgemäss geeignet gelten, eine psychi sch e Fehlentwicklung auszulösen. 7.3
Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich lang e Dauer der ärztliche n Behandlung be stehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind da bei
nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Janu ar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesent li chen fand nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Physiotherapie statt. Das ge nügt zur Bejahung des Kriteriums nicht. 7.4
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann, wenn auch nicht in aus ge prägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin klagte durchwegs über Nacken- und Kopfschmerzen und litt unter
unklare n Ausfälle n . Indessen konnte sie ärztliche Termine wahrneh men und es war ihr ohne weite res möglich , regelmässig in die O.___ in d ie Fe rien zu reisen (Urk. 8/104 S. 5 oben ). 7.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 7.6
Aus der ärztlichen Behandlung und den Dauerschmerzen
- welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung be einträchtigt haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.7 und 8C_623/2007 vom 2 2. August 2008 E. 8.6). Solche Gründe bestehen hier nach Lage der Akten nicht. Mithin ergaben sich keine Komplikationen, sondern be stan d die Hauptschwierigkeit in der Etablierung der psychischen Problematik. Dies entspricht aber keiner Komplikation im Rahmen des Hei lungsablaufs, son dern e iner eigenständigen Problematik, die bei der Prüfung der Adäquanz unbe rück sichtigt zu beiben hat. 7.7
Zu Grad und Dauer der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist fest zuhalten, dass die Beschwerdeführer i n aufgrund von rechtsseitigen Kopfschmer zen und in tracerebralen Tumorveränderungen seit Oktober 2009 und damit be reits vor dem Unfallereignis zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben w orden war . Nach dem Un fall ereignis erachteten die Ärzte des Z.___
sie in ihrem neurologischen Gut achten vom 20. März 2011 für 20-50 % arbeitsfähig, wobei nach Optimie rung der The ra p ie eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. vorstehend E. 3.9.2). Dem gegenüber attestierte ihr Dr. B.___ am 7. September 2011 auf grund der Unbe rechenbarkeit der Anfälle und der bestehenden Kopfschmerzen nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.12). D em Bericht des I.___
vom 8. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.14) lässt sich so dann entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall beziehungs weise seit Oktober 2009 kei ner Arbeit mehr nachging, der Arbeitgeber der Be schwerdeführerin jedoch sig na lisiert habe, dass man sie gerne weiter beschäfti gen würde. Subjektiv fühle sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht erwerbsfä hig (Urk. 3 S. 10).
Schliesslic h hielt der SUVA-Kreisarzt fest, bezüglich der so matischen Unfallfolgen sei keine Arbeitsunfähigkeit festzustellen (vgl. vorste hend E. 3.11).
Damit ist ersichtlich, dass nicht somatische, unfallkausale Beschwerden im Vor dergrund standen und eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht bestand. 7.8
Damit steht fest, dass keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt, und höchstens die Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie allen falls der erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachtet werden könnten. Da mit sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben, weshalb die Adä quanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom
21. Juli 2010 und den über den 31. Dezember 2011 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren sowie der psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde geg ne rin ihre Leistungen per Ende Dezember 2011 einstellte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin mittlerweile
eine Rente der Invaliden versiche rung zuge spro chen wurde (Urk. 3 S. 10) , ändert an diesem Ergebnis nichts, sind doch im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs prüfung unfallkausale Adäquanzüberlegungen ohne jede Relevanz und decken die beiden Versiche rung en nicht die identischen Risiken ab.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler