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UV.2012.00080

Kein Rentenanspruch für somatische Unfallrestfolgen. Gestützt auf DAP ermitteltes Invalideneinkommen ist nicht zu beanstanden, auch bei Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE resultierte kein rentenbegründender IV-Grad. Keine Leistungspflicht für psychische Unfallfolgen mangels Adäquanz.

Zürich SozVersG · 2013-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, war seit 8. April 2004 als Reiniger bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28.

März 2008 beim Transportieren von Büromöbeln auf einer Treppe stürzte ( Urk. 8/1 Ziff. 1-6) und sich am linken Handgelenk verletzte ( Urk. 8/5 Ziff. 5). Die SUVA gewährte Ta ggeld und Heilkostenvergütungen. Im Juli 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Sep tem ber 2008 ( Urk. 8/12). Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 ( Urk. 8/132 ) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungs leistungen per 31. Oktober 2011 mit.

Mit Verfügung vom 16. November 2011 ( Urk. 8/151/1-3 = Urk.

2) sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu und verneinte einen Rentenanspruch. Der Kranken versicherer des Versicherten zog seine dagegen am 6. Dezember 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 8/152/1) am 13. Dezember 2011 zurück ( Urk. 8/155). Die Ein sprache des Versicherten vom 19. Dezember 2011 ( Urk. 8/156) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. März 2012 ( Urk. 8/161 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 2. April 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und ihm sei eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ,

Urk. 9-11) die unentgeltliche Rechtsvertretung

bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. 3.

Am 31. Dezember 2008 hatte sich der Versicherte zudem zum Bezug einer Invali denrente der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 8/23). Mit Verfü gung vom 20. November 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze und mit Wir kung ab 1. Mai 2012 eine Viertelsrente zu, wogegen der Versicherte am 27.

Dezember 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob und zur Hauptsa che die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente beantragte (vgl. Urk. 14 E. 1.1, Prozess Nr. IV.2012.01321). Sein im Rahmen des IV-Verfahrens gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Gerichtsverfügung vom 19.

April 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde im vorliegenden Verfahren mit geteilt und als Urk. 14 zu den Akten genommen wurde.

Das IV-Verfahren wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die Verfügung vom 1 6. November 2011 sei in Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen (S. 2 Ziff. 1). Eine Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden ver neinte sie mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis (S. 4 F. Ziff. 3b). Sodann verneinte sie e inen aus den somatischen Unfallrestfol gen resultierenden Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ein Vergleich des nicht bestrittenen Validenlohnes mit dem gestützt auf die Löhne gemäss der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalidenein kommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % . 2.2

Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde ( Urk. 1) ebenfalls davon aus , dass die Verfügung vom 1 6. November 2011 hinsichtlich der zugesproche nen Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen sei (S. 4 Ziff. 4), machte indes geltend, einen Rentenanspruch zu haben. Er leide unter unfallkausalen psychischen Beschwerden, deren Adäquanz von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint worden sei (S. 5 f. Ziff. 1). Zudem habe es die Beschwerdegeg nerin unterlassen, ein Gutachten zur Kausalität der psychischen Beschwerden einzuholen (S. 6 Ziff. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Invaliditätsgrad 0 % betrage, erscheine schon aufgrund der unfallbedingten physischen Einschränkungen vollkommen unrealistisch. Aufgrund seiner phy sischen und psychischen Beeinträchtigungen liege vielmehr ein Invaliditätsgrad von deutlich über 10 % vor (S. 6 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerde führer g eklagten psychischen und physische n Beschwerden eine Leistun gs pflicht in Form einer Rente trifft. Unstrittig ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. 3. 3.1

Am 2 8. März 2008 trug der Beschwerdeführer zusammen mit einem weiteren Mann als hinterer Träger ein Möbelstück eine Treppe hinunter. Dabei rutschte er aus und stürzte, wobei er den Sturz mit der linken Hand auf fing (vgl. Urk. 8/16 S. 2 oben).

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers finden sich im Wesentli chen die folgenden medizinischen Berichte bei den Akten: 3.2

Die Erstbehandlung erfolgte am 4. April 2008 durch Dr. med. Z.___ , All gemeine Medizin FMH, welcher in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2008 (Urk.

8/5) eine Distorsion des Handgelenks links diagnostizierte ( Ziff.

5) und berichtete, den Beschwerdeführer nach dreiwöchiger Beschwerdepersistenz ins A.___ überwiesen zu haben ( Ziff. 7) . 3 .3

Am 2 9. Mai 2008 wurde eine Arthro -Magnetresonanztomographie ( Arthro -MRI) der linke n Hand durchgeführt ( Urk. 8/6).

In ihrem Bericht vom 1 1. September 2008 ( Urk. 8/10) nannten die Ärzte des A.___ als Diagnose eine Lunatummalazie

im Stadium I nach Lichtmann links sowie eine Läsion des TFCC ( triangul ar

fibrocartilag e

c omplex ) im styloidalen Anteil nach Handgelenksdist orsi on vom 2 8. März 200 8. Sie führten aus, nach sechs wöchiger Ruhigstellung in einem geschlossenen Skaphoidgips und anschliessender Ergotherapie sei am 1. September 2008 ein Verlaufs-MRI durch geführt worden. Dort habe sich weiterhin eine leichte Hyperintensität im ulnaren

fovialen Anteil des TFCC gezeigt, die Rissbildungen als solche seien aber nicht erkennbar gewesen. Die Ruhigstellung habe jedoch zu keinerlei Abnahme der Lunatummalazie geführt. 3.4

SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirur gie, welcher den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 untersucht e , führte in seinem gleichentags erstatteten Bericht ( Urk. 8/16) aus, die beim linkshändigen Beschwerdeführer objektivierte Lunatummalazie habe sicher seit Jahren bestan den und sei durch das Unfallereignis symptom atisch geworden und geblieben (S. 2 unten) . 3.5

Am 1 0. Dezember 2008 erfolgte im A.___ eine Lunatumrettungsoperation mittels vaskularisiertem

Radiusspan links . Im Operationsbericht vom 1 1. Dezember 2008 ( Urk. 8/22/1) wurde als Diag n ose nunmehr eine Lunatummalazie im Sta dium IIIa nach Lichtmann bei ansonsten gleichlautenden Diagnosen genannt.

A m 1 2. Februar 2009 erfolgte gemäss Operationsbericht vom 1 6. Februar 2009 ( Urk. 8/42) eine Spickdraht entfernung . 3.6

Am 1 3. März 2009 ( Urk. 8/30) berichtete Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neurologie, e s dürfe von einer guten Situation bezüglich der peripheren Nerven im Handbereich ausgegangen werden und der Beschwerdeführer dürfte auch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können, sofern die knö cherne Situation dies zulasse (S. 2). 3.7

Am 1 6. April 2010 ( Urk. 8/65.1) berichtete Dr. med. D.___ , leitender Arzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, A.___ , beim Beschwerde führer sei es im Verlauf zu einer massi ven Schmerzsymptomatik gekommen. Aktuell bestehe ein

C R P S ( complex regional pain

syndrom e )

1 mit Symptom ausweitung in Richtung Mittelhand und Schulter. Alle Ansätze einer opera tiven Therapie zur Verbesserung der Gesamtsituation seien aus seiner Sicht zum Scheitern verurteilt. Seit November 2009 besuche der Beschwerdeführer die anästhesiologische Schmerzsprechstunde. Aufgrund der Schmerzsituation sei der Beschwerdeführer aktuell und wohl auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfä hig. Ein Einsatz der linken oberen Extremität für jegliche manuelle Tätig keiten sei im Moment undenkbar. 3.8

Am 1 9. Juli 2010 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr.

B.___ , w elcher gleichentags berichtete ( Urk. 8/78 ). Er führte aus, es bestünden eine persistierende Schmerzhaftigkeit im Handgelenk links, phasen weise anscheinend auch Aspekte eines CRPS. Dies lasse sich heute nicht verifi zieren, die Trophik der Hand sei normal, die Gebrauchsfähigkeit sicher reduzi ert , aber nicht aufgehoben. Die Diagnose CRPS stehe beim Beschwerdeführer auf wackeligen Füssen. Lokal im Handgelenk bestehe ein Problem, welches er kon ventionell radiologisch nochmals darstellen lassen werde. Ergäben sich keine neuen, gravierenden Befunde, werde man austesten müssen, welchen Belastun gen die linke Hand standhalten könne (S. 4 unten). Als Reiniger sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (S. 5).

In seinem Nachtrag vom 1 8. August 2010 ( Urk. 8/87) führte Dr. B.___ aus, die neuen Röntgenbilder des Handgelenks links vom 1 1. August 2010 (vgl. Urk. 8/84) zeigten ein in der Grösse deutlich reduziertes Os lunatum , das nicht wesentlich fragmentiert sei. Dorsal sei die Sinterung ausgeprägter als volar, entsprechend bestehe eine DISI ( dorsal intercalated

segment

instability ) - Fehl stellung

im Carpus . Abgesehen von dieser Kongruenzstörung bestünden keine gravierenden arthrotischen Veränderungen. Die Aufhellung im distalen Radius stamme von der Knochenentnahme beim revaskularisierenden Eingriff. Die Ver änderungen seien nicht derart, dass an ein chirurgisches Vorgehen wie eine Proximal Row

Carpectomie oder eine Arthrodese zu denken wäre, auch zeige das Röntgenbild keine Hinweise für ein CRPS. Die Belastbarkeit des Handge lenks sollte gezielt trainiert werden . Nach vier bis acht Wochen Training werde man die Belastbarkeit abschätzen können und gestützt darauf berufliche Alter nativen suchen. 3.9

Am 3 0. September 2010 berichtete eine Ergotherapeutin der E.___ , wo der Beschwerdeführer auf Anmeldung der Beschwerdegegnerin hin (vgl.

Urk.

8/90) am 6. September 2010 ein ambulantes Belastbarkeitstrainin g für eine geplante Dauer von vier Wochen aufgenommen hatte ( Urk. 8/95). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe während der Therapie sehr schnell Schmerzen angegeben. Somit habe eine Belastung nur in sehr geringem Masse stattfinden können. Auch bei blosser Berührung habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schwellungen nach Durch führung der Therapiesequenzen seien während der Therapie nicht zu bemerken gewesen. Zu Beginn der zweiten Therapiewoche habe der Beschwer deführer berichtet, am Freitag der vorangegangenen Woche starke Schmerzen und Schwellungen an der Hand gehabt und sich bei seinem Hausarzt vorgestellt zu haben, welcher ihn an den Handchirurgen verwiesen habe (S. 2). Auf Anord nung des Handchirurgen sei die Therapie am 1 5. September 2010 gestoppt wor den (S. 1 Mitte, S. 2 unten). 3.10

Am 1. Oktober 2010 fand im Schmerzzentrum des A.___ eine interdisziplinäre Besprechung statt, an welcher

Dr. D.___ , Dr. med. F.___ , lei tende Ärztin des Instituts für Anästhesiologie, Dr. med. G.___ , Ober arzt der psychiatrischen Poliklinik, H.___ sowie der Hausarzt Dr. med. I.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, teilnahmen und worüber am 8. Oktober 2010 zu Handen

von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___

berichtet wurde ( Urk. 8/97). Die Ärzte nannten im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand mit/bei - CRPS Typ 1 (Differentialdiagnose: Typ 2 nach Neurektomie) - Status nach Lunatummalazie Stadium III nach Lichtmann mit/bei Sta tus nach Handgelenksdistorsion links vom 2 8. März 2008 - depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F31.1) - Verdacht auf Angststörung (ICD-10 F41.9) - modulierende Verhaltens- und psychische Faktoren bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F54).

Sie führten aus, dass von operativen Massnahmen gegenwärtig abzusehen sei und der Handchirurg diesbezüglich somit einig gehe mit der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin. Indes seien sich die in der Zeit des akuten florierenden CRPS behandelnden Ärzte einig, dass ein solche s vorgelegen habe (S. 2 unten). Primär sei eine multidisziplinäre multimodale Therapie mit psychotherapeuti schen, schmerztherapeutischen und ergotherapeutischen Massnahmen indiziert, wobei eine stationäre Rehabilitation in einem koordinierten interdisziplinären Setting von Vorteil wäre (S. 3). 3.11

Am 2. Mai 2011 führte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ eine Abschlussuntersu chung durch, worüber er am 9. Mai 2011 berichtete (Urk.

8/117). Im Rahmen seiner zusammenfassenden Beurteilung führte er aus, obwohl im Dezember 2008 eine

vaskularisierter Radiusspan ins linke Lunatum implantiert worden sei, sei es zu einer deutlichen Sinterung gekommen. Die Kongruenz im Handgelenk sei gestört. Lange Zeit habe man von einem CRPS gesprochen, heute seien keine Elemente mehr vorhanden, die diese Diagnose rechtfertigten. Der Beschwerde führer berichte, vor k urzem ein Knacken im Handgelenk verspürt zu haben mit in der Folge wieder vermehrter Schmerzhaftigkeit. Deswegen sei bereits eine Anmeldung in der Handchirurgie erfolgt. Man werde bei dieser Gelegenheit nochmals röntgen und die Bilder mit denjenigen vom August 2010 vergleichen können (S. 5 oben). Die Trophik der linken Hand sei gut, die Muskulatur des linken Armes erstaunlich kräftig, sodass davon ausgegangen werden dürfe, dass die gezeigten Leistungen für Handhabung und Gewicht so wie Kra ftentfaltung die untere Limite des Möglichen darstellten. Sicher seien Schläge und auf das Handgelenk wirkende Vibrationen zu vermeiden , ebenfalls sehr flinke Bewe gungen. Definitiv äussern möchte er sich, wenn die neuen Röntgenbilder vor liegen. Die weiteren Anstrengungen müssten auf die Wiedereingliederung gelegt werden, die kurative Medizin habe dem Beschwerdeführer beim jetzigen Zustand nichts mehr zu bieten (S. 5 Mitte). 3.12

Am 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/134) be richtete Dr. D.___ , der Beschwerdeführer habe sich wegen einer zunehmenden Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Handgelenks Ende Mai erneut in der Polikliniksprechstunde vorgestellt. Das in der Folge veranlasste MRI habe stabile Verhältnisse gezeigt und keine Er klärung für die neu aufgetretene Schmerzsymptomatik geliefert. Der klinische Eindruck der linken oberen Extremität sei relativ unauffällig. Bezüglich Schwellung, Beschwielung und Turgor erscheine die Hand vollkommen unauffällig. Auffal lend sei lediglich eine gewisse Unterarmatrophie im Vergleich zur Gegenseite. Beim Versuch, die Schmerzangaben genauer zu differenzieren, sei er letztend lich erneut gescheitert. Er habe die Behandlung in der Poliklinik vorerst abge schlossen, da handchirurgisch aktuell keinerlei Behandlungsansatz vorhanden sei. 3. 13

Im Rahmen seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 4. Juli 2011 (Urk.

8/130) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, als Restfolgen bestünden an der linken Hand eine leichte Belas tungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, bewegungs- und belastungsab hängige Schmerzen sowie eine Kraftminderung. Kontur und Trophik seien erhalten, es bestehe Stabilität. Die Narbe am dorsalen Handgelenk sei reizlos. Die Bildgebung des Handgelenks vom 3 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 8/127) habe eine Gefügestörung DISI, leichte arthrotische Veränderungen, eine Geröllzyste im Radius paramedian ulnar sowie eine Teilnekrose des Os lunatum nach Spanim plantation ergeben (S. 1 Mitte).

Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/131) attestierte Dr. J.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche dem von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 genannten Zumutb arkeitsprofil entsprechen . 3.14

Med. pract . K.___ , Praktischer Arzt FMH, berichtete am 2 3. Juli 2011 ( Urk. 8/136), im Rahmen des längeren Arbeitsausfalls sei es beim Beschwerde führer zu einer psychischen Verschlechterung gekommen (S. 1 Mitte). Die psy chischen Beschwerden sei en klar im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen (S. 2). 3.15

Am 5. August 2011 erstattete Dr. G.___ , H.___ , einen Bericht ( Urk. 8/138) und nannte die im Bericht der Ärzte des A.___ vom 1. Oktober 2010 (vorstehend E.

3.10) genannten Diagnosen ( Ziff. 3). Er führte aus, im Verlauf sei es reaktiv auf die persistierende Schmerzproblematik und Funktionsunfähigkeit der linken Hand zu einer depressiven Entwicklung mit hoher innerer Anspannung, unruhi gem Schlaf mit Durchschlafstörungen sowie existenziellen Ängsten und insbe sondere auch einer ausgeprägten Angst vor Verschlimmerung der Beschwerden und weiterer Schädigung des Knochens mit konsekutiv ausgeprägtem Schon- und Vermeidungsverhalten gekommen ( Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht s ei bisher nie beurteilt worden (Ziff.

4). 3.16

Am 2 4. Oktobe r 2011 äusserte sich SUVA-Kreisä rzt in

Dr. med. L.___ zum Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/147). Sie hielt fest, dass gemäss dem im Kreisarzt bericht vom 9. Mai 2011 formulierten Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht von einem ganztätig zumutbaren Einsatz ausgegangen werden könne und keine zeitliche Einschränkung gegeben sei. Die Gewichtslimite liege bei 10 bis 15 Kilogramm en. 3.17

In Antwort auf ein Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten hielt Dr.

G.___ in seinem Schreiben vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 8/159 S. 3) fest, h insichtlich der Unfallkausalität der psychischen Einsch ränkungen keine Stel lungnahm e abgeben zu können , diesbezüglich empfehle er die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (S. 2). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer Unfallrestfolgen mit einem objek ti vierbaren strukturellen Korrelat bestehen, welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswir ken. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus soma ti scher Sicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das von ihren Kreisärzten Dr.

B.___ und Dr. L.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E.

3.11 und E. 3.16) ab ( Urk. 2 Ziff. 5, Urk. 7 Ziff. 7).

D ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung blieb beschwerdeweise unbestritten. Die Zu mut barkeitsbeurteilung der SUVA-Kreisärzte basiert auf den Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführer s, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar u nd die übrigen medizinischen Akten stehen einem Abstellen darauf nicht entgegen. Zwar attestierte Dr. D.___ dem Beschwerde führer i n seinem Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 3.7) eine voll e Arbeits unfähigkeit, begründete dies indes einzig mit der Schmerzsituation, welche aber immer auch eine subjektive Komponente enthält, weshalb

nachdem die (Rest) arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch festzulegen ist

seine Arbeitsfä higkeitsbeurteilung keine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt. 4.2

Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwer de führer

aus somatischer Sicht eine Tätigkeit, bei welcher nicht mit Gewichten von mehr als 10 bis 15 Kilogrammen hantiert werden m uss , ganztä tig und ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar ist , wobei einschränkend Schläge und auf das Handgelenk wirkende Vibrationen sowie sehr flinke Bewe gungen zu ver meiden s ind. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte überdies psychische, sich auf seine Arbeitsfähig keit auswirkende Unfallfolgen geltend.

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. G.___

im Oktober 2010 und im August 2011 eine d epressive Episode, gegen wärtig leicht bis mittelgradig , einen

Verdacht auf eine Angststörung sowie m odulierende Verhaltens- und psychi sche Faktoren bei chronisc hem Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.10 und E.

3.15 ).

Um als Unfallfolgen

relevant sein zu können, müssen die genannten psychi schen Beeinträchtigungen in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom März 2008 stehen. 5.2

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausal zusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 5.3

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5 . 4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) : - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physis ch bedingten Arbeitsunfähigkeit . Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 5 .5

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 2 8. März 2008 als mittelschwer im Grenzb ereich zu den leichten Unfällen ( Urk. 2 S. 4 unten , Urk.

7 Ziff. 6.2 ) , was vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde

und mit Blick auf die in der Rechtsprechung beschriebenen Fälle nicht zu beanstanden ist ( vgl. etwa Urteil des hiesigen Gerichts UV.2012.00141 vom 2 6. Juni 2013 E. 5.2, wo ein Sturz über mehrere Treppen stufen ,

welcher mit Einsatz des rechten Arms abzufangen versucht wurde, unter Darlegung der Rechtsprechung als höchstens mittelschweres Ereignis an der Grenze zu einem leichten ein gestuft wurde) .

Die Unfalladäquanz des Beschwerdebildes kann somit nur bejaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 7.2 mit Hinweis en). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2008 vom 18.

März 2008 E. 4.2.2 mit Hinweis en). 5 .6

Offensichtlich nicht erfüllt ist vorliegend das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder besondere r Eindrücklichkeit des Unfalls .

Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall eine

TFCC-Läsion im styloidalen Anteil und eine vorbestehende Lunatummalazie wurde richtunggebend verschlimmert (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psy chische Fehlentwicklungen auszu lösen, kann nicht bejaht werden.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztli chen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeuti sche

Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerz bekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu ( Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012

vom 4. April 2013 E. 8.3 mit Hinweis ) .

Aus den medizin i s chen Berichten ergibt sich, dass die Läsion des TFCC nach durchgeführter konservativer Therapie mit sechswöchiger Ruhigstellung

im Wesentlichen verheilt war, waren doch im September 2008 keine sicheren Risse im TFCC mehr nachzuweisen ( vgl. vorste hend E. 3.3) . Die

Lunatummalazie

wurde im Dezember 2008 o perativ versorgt . I m Februar 2009 wurde

ein Spickdraht entfernt (vorstehend E. 3.5) . Von weite ren operativen Eingriffen versprachen sich die Ärzte keine Verbesserung der Situation, weshalb davon abgesehen wurde . Für die Zeit danach sind zwar immer wieder ärztliche Kotrolluntersuchungen dokumentiert, im Rahmen wel cher nicht zuletzt auch Verlaufsbildgebungen veranlasst wurden. Diese dienten jedoch mehr

der Diagnostik als der Behandlung , nachdem der Beschwerdeführer

postoperativ über anhaltende Schmerzen klagte. Im Übrigen bestand die Behandlung im Wesentlichen in Medikamenteneinnahme sowie ambul anter Physio- und Ergotherapie. In diesem Lichte ist das Kriterium nicht erfüllt.

Das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen i st, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers , als erfüllt zu erachten, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, nachdem diese nur z um Teil objektiv begründet sind und die Akten eine zunehmende psychische Überlagerung dokumentieren (vgl. vorstehend E. 3.12 und E. 3.15).

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, liefern die Akten keine Anhaltspunkte, das Kriterium ist nicht erfüllt.

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwer den darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, wel che die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben . Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 10 mit Hinweisen).

Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere bestand auch ein allenfalls als Komplikation zu wertendes CRPS nur intermittierend (vgl. vorstehend E. 3.10 -11 ). Das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen ist somit nicht erfüllt.

Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Be ruf ( Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 1 1 mit Hin weisen ). Nachdem vorliegend bislang einzig das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen ist, dies jedoch nicht ausgeprägt , müsste das Krite rium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz zu bejahen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, nachdem jedenfalls spätestens ab Mai 2011 ( Abschluss untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr.

B.___ , vorstehend E. 3.11) von einer vollen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. B.___ formulierten Belastungsprofils auszugehen ist. 5 .7

D ie Unfalladäquanz

der psychischen Beschwerden

ist daher zu verneinen . Die natürliche Unfallkausalität ist somit un erheblich (BGE 135 V 465 E. 5.1 ) , wes halb diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen angezeigt sind.

Damit steht fest, dass sich eine allfällige (Renten) Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin auf die Beeinträchtigungen so matischer Art (vorstehend E.

4.2 ) be schränkt. 6. 6.1

Zur die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein t rächtigung des Beschwerdeführer s ist ein Einkommensvergleich durch zuführen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.2

D ie von der Beschwerde gegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung wurde beschwerdeweise n icht substantiiert gerügt.

Die Beschwerdegegnerin ging

gestützt auf die Angaben der Y.___ vom Juli und November 2011 ( Urk. 8/135 und Urk. 8/148) von einem im Jahr 2011 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 55‘ 250.-- aus, was nicht zu bean standen ist, da mangels gegenteiligen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Ausfälle die dortige Stelle nicht verloren hätte. 6.3

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation aus zugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen heran gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen ).

Die Beschwerdegegnerin legte der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Profile zu Grunde ( Urk. 8/151 S. 2 Mitte, Urk. 2 Ziff. 5). Bei den fünf aus gewiesenen Arbeitsplätzen handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, nämlich als Produktionsmitarbeiter (Förderbandarbeiter), Produktionsmitarbeiter (Kristallbearbeitung), Qualitätskontrolleur, Speditionsangestellter und Hilfsar beiter (Computerarbeit, Cut/Paste) ,

die mit dem vorliegend massgebenden Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 4.2)

vereinbar sind . Die Dokumentation beinhaltet fünf konkrete Arbeitsplätze, wobei für jede Stelle ein Tätigkeitsbe schrieb

besteht und Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe . Die Dokumentation genügt damit den von der Rechtsprechung gestell ten Anforderungen ( vgl. BGE 129 V 4 72 E . 4.2.2), weshalb auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘125.80 .-- abzu stell en ist. Ein Vergleich des Valideneinkomme n s mit dem Invalideneinkommen ergibt somit keine Erwerbseinbusse. 6.4

Zu bemerken ist schliesslich, dass kein anderes Ergebnis resultierte, wenn zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen würden :

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.6

Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten e rzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- pro Monat (LSE 2010 , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812 .-- ( Fr. 4' 901 .-

- x 12) pro Jahr . Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7

Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 61‘312 .-- ( Fr. 56'784.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 20 11 in Höhe von 1 % (Die Volkswirtschaft 6/2013 S. 91 Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal Total“) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.

6 1‘925 .-- ( Fr. 6‘312 .-- x 1.01).

Da der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil einschränkend nur Tätigkeiten ausüben kann, in denen nicht mit Gewichten von mehr als 1 0

bis 15 Kilogrammen hantiert werden muss und bei welchen es nicht zu Schlägen und auf das Handgelenk wirkenden Vibrationen sowie sehr flinken Bewegungen kommt, besteht im Vergleich zu Arbeitnehmern, welche für sämtli che Arten von Hilfstätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, eine gewisse lohnmässige Benachteiligung, welcher mit einem leidensbe dingten Abzug von maximal 10 % Rechnung zu tragen ist. Damit resultiert ein

- über dem Valideneinkommen liegendes - massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 55‘ 733.--. 6. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine n Rentenan spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Der angefochtene Ent scheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. 7 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Honorar note vom 9. September 2013 ( Urk. 16 ) für seine Bemühungen mit Fr. 1‘842.-- ( 8,16 Stunden multipliziert mit dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr.

200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 74. -- und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbe züglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, war seit 8. April 2004 als Reiniger bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28.

März 2008 beim Transportieren von Büromöbeln auf einer Treppe stürzte ( Urk. 8/1 Ziff. 1-6) und sich am linken Handgelenk verletzte ( Urk. 8/5 Ziff. 5). Die SUVA gewährte Ta ggeld und Heilkostenvergütungen. Im Juli 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Sep tem ber 2008 ( Urk. 8/12). Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 ( Urk. 8/132 ) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungs leistungen per 31. Oktober 2011 mit.

Mit Verfügung vom 16. November 2011 ( Urk. 8/151/1-3 = Urk.

2) sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu und verneinte einen Rentenanspruch. Der Kranken versicherer des Versicherten zog seine dagegen am 6. Dezember 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 8/152/1) am 13. Dezember 2011 zurück ( Urk. 8/155). Die Ein sprache des Versicherten vom 19. Dezember 2011 ( Urk. 8/156) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. März 2012 ( Urk. 8/161 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 2. April 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und ihm sei eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ,

Urk. 9-11) die unentgeltliche Rechtsvertretung

bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die Verfügung vom 1 6. November 2011 sei in Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen (S. 2 Ziff. 1). Eine Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden ver neinte sie mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis (S. 4 F. Ziff. 3b). Sodann verneinte sie e inen aus den somatischen Unfallrestfol gen resultierenden Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ein Vergleich des nicht bestrittenen Validenlohnes mit dem gestützt auf die Löhne gemäss der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalidenein kommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde ( Urk. 1) ebenfalls davon aus , dass die Verfügung vom 1 6. November 2011 hinsichtlich der zugesproche nen Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen sei (S. 4 Ziff. 4), machte indes geltend, einen Rentenanspruch zu haben. Er leide unter unfallkausalen psychischen Beschwerden, deren Adäquanz von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint worden sei (S. 5 f. Ziff. 1). Zudem habe es die Beschwerdegeg nerin unterlassen, ein Gutachten zur Kausalität der psychischen Beschwerden einzuholen (S. 6 Ziff. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Invaliditätsgrad 0 % betrage, erscheine schon aufgrund der unfallbedingten physischen Einschränkungen vollkommen unrealistisch. Aufgrund seiner phy sischen und psychischen Beeinträchtigungen liege vielmehr ein Invaliditätsgrad von deutlich über 10 % vor (S. 6 Ziff. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerde führer g eklagten psychischen und physische n Beschwerden eine Leistun gs pflicht in Form einer Rente trifft. Unstrittig ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. 3.

E. 3 Am 31. Dezember 2008 hatte sich der Versicherte zudem zum Bezug einer Invali denrente der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 8/23). Mit Verfü gung vom 20. November 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze und mit Wir kung ab 1. Mai 2012 eine Viertelsrente zu, wogegen der Versicherte am 27.

Dezember 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob und zur Hauptsa che die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente beantragte (vgl. Urk. 14 E. 1.1, Prozess Nr. IV.2012.01321). Sein im Rahmen des IV-Verfahrens gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Gerichtsverfügung vom 19.

April 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde im vorliegenden Verfahren mit geteilt und als Urk. 14 zu den Akten genommen wurde.

Das IV-Verfahren wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 2 8. März 2008 trug der Beschwerdeführer zusammen mit einem weiteren Mann als hinterer Träger ein Möbelstück eine Treppe hinunter. Dabei rutschte er aus und stürzte, wobei er den Sturz mit der linken Hand auf fing (vgl. Urk. 8/16 S. 2 oben).

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers finden sich im Wesentli chen die folgenden medizinischen Berichte bei den Akten:

E. 3.2 Die Erstbehandlung erfolgte am 4. April 2008 durch Dr. med. Z.___ , All gemeine Medizin FMH, welcher in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2008 (Urk.

8/5) eine Distorsion des Handgelenks links diagnostizierte ( Ziff.

5) und berichtete, den Beschwerdeführer nach dreiwöchiger Beschwerdepersistenz ins A.___ überwiesen zu haben ( Ziff. 7) . 3 .3

Am 2 9. Mai 2008 wurde eine Arthro -Magnetresonanztomographie ( Arthro -MRI) der linke n Hand durchgeführt ( Urk. 8/6).

In ihrem Bericht vom 1 1. September 2008 ( Urk. 8/10) nannten die Ärzte des A.___ als Diagnose eine Lunatummalazie

im Stadium I nach Lichtmann links sowie eine Läsion des TFCC ( triangul ar

fibrocartilag e

c omplex ) im styloidalen Anteil nach Handgelenksdist orsi on vom 2 8. März 200 8. Sie führten aus, nach sechs wöchiger Ruhigstellung in einem geschlossenen Skaphoidgips und anschliessender Ergotherapie sei am 1. September 2008 ein Verlaufs-MRI durch geführt worden. Dort habe sich weiterhin eine leichte Hyperintensität im ulnaren

fovialen Anteil des TFCC gezeigt, die Rissbildungen als solche seien aber nicht erkennbar gewesen. Die Ruhigstellung habe jedoch zu keinerlei Abnahme der Lunatummalazie geführt.

E. 3.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirur gie, welcher den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 untersucht e , führte in seinem gleichentags erstatteten Bericht ( Urk. 8/16) aus, die beim linkshändigen Beschwerdeführer objektivierte Lunatummalazie habe sicher seit Jahren bestan den und sei durch das Unfallereignis symptom atisch geworden und geblieben (S. 2 unten) .

E. 3.5 Am 1 0. Dezember 2008 erfolgte im A.___ eine Lunatumrettungsoperation mittels vaskularisiertem

Radiusspan links . Im Operationsbericht vom 1 1. Dezember 2008 ( Urk. 8/22/1) wurde als Diag n ose nunmehr eine Lunatummalazie im Sta dium IIIa nach Lichtmann bei ansonsten gleichlautenden Diagnosen genannt.

A m 1 2. Februar 2009 erfolgte gemäss Operationsbericht vom 1 6. Februar 2009 ( Urk. 8/42) eine Spickdraht entfernung .

E. 3.6 Am 1 3. März 2009 ( Urk. 8/30) berichtete Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neurologie, e s dürfe von einer guten Situation bezüglich der peripheren Nerven im Handbereich ausgegangen werden und der Beschwerdeführer dürfte auch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können, sofern die knö cherne Situation dies zulasse (S. 2).

E. 3.7 Am 1 6. April 2010 ( Urk. 8/65.1) berichtete Dr. med. D.___ , leitender Arzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, A.___ , beim Beschwerde führer sei es im Verlauf zu einer massi ven Schmerzsymptomatik gekommen. Aktuell bestehe ein

C R P S ( complex regional pain

syndrom e )

1 mit Symptom ausweitung in Richtung Mittelhand und Schulter. Alle Ansätze einer opera tiven Therapie zur Verbesserung der Gesamtsituation seien aus seiner Sicht zum Scheitern verurteilt. Seit November 2009 besuche der Beschwerdeführer die anästhesiologische Schmerzsprechstunde. Aufgrund der Schmerzsituation sei der Beschwerdeführer aktuell und wohl auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfä hig. Ein Einsatz der linken oberen Extremität für jegliche manuelle Tätig keiten sei im Moment undenkbar.

E. 3.8 Am 1 9. Juli 2010 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr.

B.___ , w elcher gleichentags berichtete ( Urk. 8/78 ). Er führte aus, es bestünden eine persistierende Schmerzhaftigkeit im Handgelenk links, phasen weise anscheinend auch Aspekte eines CRPS. Dies lasse sich heute nicht verifi zieren, die Trophik der Hand sei normal, die Gebrauchsfähigkeit sicher reduzi ert , aber nicht aufgehoben. Die Diagnose CRPS stehe beim Beschwerdeführer auf wackeligen Füssen. Lokal im Handgelenk bestehe ein Problem, welches er kon ventionell radiologisch nochmals darstellen lassen werde. Ergäben sich keine neuen, gravierenden Befunde, werde man austesten müssen, welchen Belastun gen die linke Hand standhalten könne (S. 4 unten). Als Reiniger sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (S. 5).

In seinem Nachtrag vom 1 8. August 2010 ( Urk. 8/87) führte Dr. B.___ aus, die neuen Röntgenbilder des Handgelenks links vom 1 1. August 2010 (vgl. Urk. 8/84) zeigten ein in der Grösse deutlich reduziertes Os lunatum , das nicht wesentlich fragmentiert sei. Dorsal sei die Sinterung ausgeprägter als volar, entsprechend bestehe eine DISI ( dorsal intercalated

segment

instability ) - Fehl stellung

im Carpus . Abgesehen von dieser Kongruenzstörung bestünden keine gravierenden arthrotischen Veränderungen. Die Aufhellung im distalen Radius stamme von der Knochenentnahme beim revaskularisierenden Eingriff. Die Ver änderungen seien nicht derart, dass an ein chirurgisches Vorgehen wie eine Proximal Row

Carpectomie oder eine Arthrodese zu denken wäre, auch zeige das Röntgenbild keine Hinweise für ein CRPS. Die Belastbarkeit des Handge lenks sollte gezielt trainiert werden . Nach vier bis acht Wochen Training werde man die Belastbarkeit abschätzen können und gestützt darauf berufliche Alter nativen suchen.

E. 3.9 Am 3 0. September 2010 berichtete eine Ergotherapeutin der E.___ , wo der Beschwerdeführer auf Anmeldung der Beschwerdegegnerin hin (vgl.

Urk.

8/90) am 6. September 2010 ein ambulantes Belastbarkeitstrainin g für eine geplante Dauer von vier Wochen aufgenommen hatte ( Urk. 8/95). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe während der Therapie sehr schnell Schmerzen angegeben. Somit habe eine Belastung nur in sehr geringem Masse stattfinden können. Auch bei blosser Berührung habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schwellungen nach Durch führung der Therapiesequenzen seien während der Therapie nicht zu bemerken gewesen. Zu Beginn der zweiten Therapiewoche habe der Beschwer deführer berichtet, am Freitag der vorangegangenen Woche starke Schmerzen und Schwellungen an der Hand gehabt und sich bei seinem Hausarzt vorgestellt zu haben, welcher ihn an den Handchirurgen verwiesen habe (S. 2). Auf Anord nung des Handchirurgen sei die Therapie am 1 5. September 2010 gestoppt wor den (S. 1 Mitte, S. 2 unten).

E. 3.10 -11 ). Das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen ist somit nicht erfüllt.

Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Be ruf ( Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 1 1 mit Hin weisen ). Nachdem vorliegend bislang einzig das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen ist, dies jedoch nicht ausgeprägt , müsste das Krite rium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz zu bejahen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, nachdem jedenfalls spätestens ab Mai 2011 ( Abschluss untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr.

B.___ , vorstehend E. 3.11) von einer vollen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. B.___ formulierten Belastungsprofils auszugehen ist. 5 .7

D ie Unfalladäquanz

der psychischen Beschwerden

ist daher zu verneinen . Die natürliche Unfallkausalität ist somit un erheblich (BGE 135 V 465 E. 5.1 ) , wes halb diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen angezeigt sind.

Damit steht fest, dass sich eine allfällige (Renten) Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin auf die Beeinträchtigungen so matischer Art (vorstehend E.

4.2 ) be schränkt. 6.

E. 3.11 und E. 3.16) ab ( Urk. 2 Ziff. 5, Urk. 7 Ziff. 7).

D ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung blieb beschwerdeweise unbestritten. Die Zu mut barkeitsbeurteilung der SUVA-Kreisärzte basiert auf den Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführer s, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar u nd die übrigen medizinischen Akten stehen einem Abstellen darauf nicht entgegen. Zwar attestierte Dr. D.___ dem Beschwerde führer i n seinem Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 3.7) eine voll e Arbeits unfähigkeit, begründete dies indes einzig mit der Schmerzsituation, welche aber immer auch eine subjektive Komponente enthält, weshalb

nachdem die (Rest) arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch festzulegen ist

seine Arbeitsfä higkeitsbeurteilung keine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt. 4.2

Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwer de führer

aus somatischer Sicht eine Tätigkeit, bei welcher nicht mit Gewichten von mehr als 10 bis 15 Kilogrammen hantiert werden m uss , ganztä tig und ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar ist , wobei einschränkend Schläge und auf das Handgelenk wirkende Vibrationen sowie sehr flinke Bewe gungen zu ver meiden s ind. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte überdies psychische, sich auf seine Arbeitsfähig keit auswirkende Unfallfolgen geltend.

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. G.___

im Oktober 2010 und im August 2011 eine d epressive Episode, gegen wärtig leicht bis mittelgradig , einen

Verdacht auf eine Angststörung sowie m odulierende Verhaltens- und psychi sche Faktoren bei chronisc hem Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.10 und E.

E. 3.12 und E. 3.15).

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, liefern die Akten keine Anhaltspunkte, das Kriterium ist nicht erfüllt.

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwer den darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, wel che die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben . Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 10 mit Hinweisen).

Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere bestand auch ein allenfalls als Komplikation zu wertendes CRPS nur intermittierend (vgl. vorstehend E.

E. 3.14 Med. pract . K.___ , Praktischer Arzt FMH, berichtete am 2 3. Juli 2011 ( Urk. 8/136), im Rahmen des längeren Arbeitsausfalls sei es beim Beschwerde führer zu einer psychischen Verschlechterung gekommen (S. 1 Mitte). Die psy chischen Beschwerden sei en klar im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen (S. 2).

E. 3.15 ).

Um als Unfallfolgen

relevant sein zu können, müssen die genannten psychi schen Beeinträchtigungen in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom März 2008 stehen. 5.2

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausal zusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 5.3

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5 . 4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) : - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physis ch bedingten Arbeitsunfähigkeit . Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 5 .5

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 2 8. März 2008 als mittelschwer im Grenzb ereich zu den leichten Unfällen ( Urk. 2 S. 4 unten , Urk.

7 Ziff.

E. 3.16 Am 2 4. Oktobe r 2011 äusserte sich SUVA-Kreisä rzt in

Dr. med. L.___ zum Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/147). Sie hielt fest, dass gemäss dem im Kreisarzt bericht vom 9. Mai 2011 formulierten Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht von einem ganztätig zumutbaren Einsatz ausgegangen werden könne und keine zeitliche Einschränkung gegeben sei. Die Gewichtslimite liege bei 10 bis 15 Kilogramm en.

E. 3.17 In Antwort auf ein Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten hielt Dr.

G.___ in seinem Schreiben vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 8/159 S. 3) fest, h insichtlich der Unfallkausalität der psychischen Einsch ränkungen keine Stel lungnahm e abgeben zu können , diesbezüglich empfehle er die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (S. 2). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer Unfallrestfolgen mit einem objek ti vierbaren strukturellen Korrelat bestehen, welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswir ken. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus soma ti scher Sicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das von ihren Kreisärzten Dr.

B.___ und Dr. L.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

E. 6.1 Zur die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein t rächtigung des Beschwerdeführer s ist ein Einkommensvergleich durch zuführen (vgl. vorstehend E. 1.2).

E. 6.2 D ie von der Beschwerde gegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung wurde beschwerdeweise n icht substantiiert gerügt.

Die Beschwerdegegnerin ging

gestützt auf die Angaben der Y.___ vom Juli und November 2011 ( Urk. 8/135 und Urk. 8/148) von einem im Jahr 2011 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 55‘ 250.-- aus, was nicht zu bean standen ist, da mangels gegenteiligen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Ausfälle die dortige Stelle nicht verloren hätte.

E. 6.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation aus zugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen heran gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen ).

Die Beschwerdegegnerin legte der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Profile zu Grunde ( Urk. 8/151 S. 2 Mitte, Urk. 2 Ziff. 5). Bei den fünf aus gewiesenen Arbeitsplätzen handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, nämlich als Produktionsmitarbeiter (Förderbandarbeiter), Produktionsmitarbeiter (Kristallbearbeitung), Qualitätskontrolleur, Speditionsangestellter und Hilfsar beiter (Computerarbeit, Cut/Paste) ,

die mit dem vorliegend massgebenden Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 4.2)

vereinbar sind . Die Dokumentation beinhaltet fünf konkrete Arbeitsplätze, wobei für jede Stelle ein Tätigkeitsbe schrieb

besteht und Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe . Die Dokumentation genügt damit den von der Rechtsprechung gestell ten Anforderungen ( vgl. BGE 129 V 4 72 E . 4.2.2), weshalb auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘125.80 .-- abzu stell en ist. Ein Vergleich des Valideneinkomme n s mit dem Invalideneinkommen ergibt somit keine Erwerbseinbusse.

E. 6.4 Zu bemerken ist schliesslich, dass kein anderes Ergebnis resultierte, wenn zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen würden :

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 6.6 Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten e rzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- pro Monat (LSE 2010 , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812 .-- ( Fr. 4' 901 .-

- x 12) pro Jahr . Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7

Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 61‘312 .-- ( Fr. 56'784.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 20 11 in Höhe von 1 % (Die Volkswirtschaft 6/2013 S. 91 Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal Total“) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.

6 1‘925 .-- ( Fr. 6‘312 .-- x 1.01).

Da der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil einschränkend nur Tätigkeiten ausüben kann, in denen nicht mit Gewichten von mehr als 1 0

bis 15 Kilogrammen hantiert werden muss und bei welchen es nicht zu Schlägen und auf das Handgelenk wirkenden Vibrationen sowie sehr flinken Bewegungen kommt, besteht im Vergleich zu Arbeitnehmern, welche für sämtli che Arten von Hilfstätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, eine gewisse lohnmässige Benachteiligung, welcher mit einem leidensbe dingten Abzug von maximal 10 % Rechnung zu tragen ist. Damit resultiert ein

- über dem Valideneinkommen liegendes - massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 55‘ 733.--. 6. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine n Rentenan spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Der angefochtene Ent scheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. 7 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Honorar note vom 9. September 2013 ( Urk.

E. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

E. 13 Im Rahmen seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 4. Juli 2011 (Urk.

8/130) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, als Restfolgen bestünden an der linken Hand eine leichte Belas tungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, bewegungs- und belastungsab hängige Schmerzen sowie eine Kraftminderung. Kontur und Trophik seien erhalten, es bestehe Stabilität. Die Narbe am dorsalen Handgelenk sei reizlos. Die Bildgebung des Handgelenks vom 3 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 8/127) habe eine Gefügestörung DISI, leichte arthrotische Veränderungen, eine Geröllzyste im Radius paramedian ulnar sowie eine Teilnekrose des Os lunatum nach Spanim plantation ergeben (S. 1 Mitte).

Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/131) attestierte Dr. J.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche dem von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 genannten Zumutb arkeitsprofil entsprechen .

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, w ird mit Fr.  1‘842.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Be schwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit      sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00080 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

16. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, war seit 8. April 2004 als Reiniger bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28.

März 2008 beim Transportieren von Büromöbeln auf einer Treppe stürzte ( Urk. 8/1 Ziff. 1-6) und sich am linken Handgelenk verletzte ( Urk. 8/5 Ziff. 5). Die SUVA gewährte Ta ggeld und Heilkostenvergütungen. Im Juli 2008 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Sep tem ber 2008 ( Urk. 8/12). Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 ( Urk. 8/132 ) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der bisher erbrachten Versicherungs leistungen per 31. Oktober 2011 mit.

Mit Verfügung vom 16. November 2011 ( Urk. 8/151/1-3 = Urk.

2) sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu und verneinte einen Rentenanspruch. Der Kranken versicherer des Versicherten zog seine dagegen am 6. Dezember 2011 erhobene Einsprache ( Urk. 8/152/1) am 13. Dezember 2011 zurück ( Urk. 8/155). Die Ein sprache des Versicherten vom 19. Dezember 2011 ( Urk. 8/156) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. März 2012 ( Urk. 8/161 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 2. April 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und ihm sei eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2012 ( Urk.

12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ,

Urk. 9-11) die unentgeltliche Rechtsvertretung

bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. 3.

Am 31. Dezember 2008 hatte sich der Versicherte zudem zum Bezug einer Invali denrente der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 8/23). Mit Verfü gung vom 20. November 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze und mit Wir kung ab 1. Mai 2012 eine Viertelsrente zu, wogegen der Versicherte am 27.

Dezember 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob und zur Hauptsa che die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente beantragte (vgl. Urk. 14 E. 1.1, Prozess Nr. IV.2012.01321). Sein im Rahmen des IV-Verfahrens gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Gerichtsverfügung vom 19.

April 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde im vorliegenden Verfahren mit geteilt und als Urk. 14 zu den Akten genommen wurde.

Das IV-Verfahren wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die Verfügung vom 1 6. November 2011 sei in Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen (S. 2 Ziff. 1). Eine Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden ver neinte sie mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis (S. 4 F. Ziff. 3b). Sodann verneinte sie e inen aus den somatischen Unfallrestfol gen resultierenden Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ein Vergleich des nicht bestrittenen Validenlohnes mit dem gestützt auf die Löhne gemäss der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalidenein kommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % . 2.2

Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde ( Urk. 1) ebenfalls davon aus , dass die Verfügung vom 1 6. November 2011 hinsichtlich der zugesproche nen Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen sei (S. 4 Ziff. 4), machte indes geltend, einen Rentenanspruch zu haben. Er leide unter unfallkausalen psychischen Beschwerden, deren Adäquanz von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint worden sei (S. 5 f. Ziff. 1). Zudem habe es die Beschwerdegeg nerin unterlassen, ein Gutachten zur Kausalität der psychischen Beschwerden einzuholen (S. 6 Ziff. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Invaliditätsgrad 0 % betrage, erscheine schon aufgrund der unfallbedingten physischen Einschränkungen vollkommen unrealistisch. Aufgrund seiner phy sischen und psychischen Beeinträchtigungen liege vielmehr ein Invaliditätsgrad von deutlich über 10 % vor (S. 6 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerde führer g eklagten psychischen und physische n Beschwerden eine Leistun gs pflicht in Form einer Rente trifft. Unstrittig ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung. 3. 3.1

Am 2 8. März 2008 trug der Beschwerdeführer zusammen mit einem weiteren Mann als hinterer Träger ein Möbelstück eine Treppe hinunter. Dabei rutschte er aus und stürzte, wobei er den Sturz mit der linken Hand auf fing (vgl. Urk. 8/16 S. 2 oben).

Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers finden sich im Wesentli chen die folgenden medizinischen Berichte bei den Akten: 3.2

Die Erstbehandlung erfolgte am 4. April 2008 durch Dr. med. Z.___ , All gemeine Medizin FMH, welcher in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2008 (Urk.

8/5) eine Distorsion des Handgelenks links diagnostizierte ( Ziff.

5) und berichtete, den Beschwerdeführer nach dreiwöchiger Beschwerdepersistenz ins A.___ überwiesen zu haben ( Ziff. 7) . 3 .3

Am 2 9. Mai 2008 wurde eine Arthro -Magnetresonanztomographie ( Arthro -MRI) der linke n Hand durchgeführt ( Urk. 8/6).

In ihrem Bericht vom 1 1. September 2008 ( Urk. 8/10) nannten die Ärzte des A.___ als Diagnose eine Lunatummalazie

im Stadium I nach Lichtmann links sowie eine Läsion des TFCC ( triangul ar

fibrocartilag e

c omplex ) im styloidalen Anteil nach Handgelenksdist orsi on vom 2 8. März 200 8. Sie führten aus, nach sechs wöchiger Ruhigstellung in einem geschlossenen Skaphoidgips und anschliessender Ergotherapie sei am 1. September 2008 ein Verlaufs-MRI durch geführt worden. Dort habe sich weiterhin eine leichte Hyperintensität im ulnaren

fovialen Anteil des TFCC gezeigt, die Rissbildungen als solche seien aber nicht erkennbar gewesen. Die Ruhigstellung habe jedoch zu keinerlei Abnahme der Lunatummalazie geführt. 3.4

SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirur gie, welcher den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 untersucht e , führte in seinem gleichentags erstatteten Bericht ( Urk. 8/16) aus, die beim linkshändigen Beschwerdeführer objektivierte Lunatummalazie habe sicher seit Jahren bestan den und sei durch das Unfallereignis symptom atisch geworden und geblieben (S. 2 unten) . 3.5

Am 1 0. Dezember 2008 erfolgte im A.___ eine Lunatumrettungsoperation mittels vaskularisiertem

Radiusspan links . Im Operationsbericht vom 1 1. Dezember 2008 ( Urk. 8/22/1) wurde als Diag n ose nunmehr eine Lunatummalazie im Sta dium IIIa nach Lichtmann bei ansonsten gleichlautenden Diagnosen genannt.

A m 1 2. Februar 2009 erfolgte gemäss Operationsbericht vom 1 6. Februar 2009 ( Urk. 8/42) eine Spickdraht entfernung . 3.6

Am 1 3. März 2009 ( Urk. 8/30) berichtete Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neurologie, e s dürfe von einer guten Situation bezüglich der peripheren Nerven im Handbereich ausgegangen werden und der Beschwerdeführer dürfte auch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können, sofern die knö cherne Situation dies zulasse (S. 2). 3.7

Am 1 6. April 2010 ( Urk. 8/65.1) berichtete Dr. med. D.___ , leitender Arzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, A.___ , beim Beschwerde führer sei es im Verlauf zu einer massi ven Schmerzsymptomatik gekommen. Aktuell bestehe ein

C R P S ( complex regional pain

syndrom e )

1 mit Symptom ausweitung in Richtung Mittelhand und Schulter. Alle Ansätze einer opera tiven Therapie zur Verbesserung der Gesamtsituation seien aus seiner Sicht zum Scheitern verurteilt. Seit November 2009 besuche der Beschwerdeführer die anästhesiologische Schmerzsprechstunde. Aufgrund der Schmerzsituation sei der Beschwerdeführer aktuell und wohl auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfä hig. Ein Einsatz der linken oberen Extremität für jegliche manuelle Tätig keiten sei im Moment undenkbar. 3.8

Am 1 9. Juli 2010 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr.

B.___ , w elcher gleichentags berichtete ( Urk. 8/78 ). Er führte aus, es bestünden eine persistierende Schmerzhaftigkeit im Handgelenk links, phasen weise anscheinend auch Aspekte eines CRPS. Dies lasse sich heute nicht verifi zieren, die Trophik der Hand sei normal, die Gebrauchsfähigkeit sicher reduzi ert , aber nicht aufgehoben. Die Diagnose CRPS stehe beim Beschwerdeführer auf wackeligen Füssen. Lokal im Handgelenk bestehe ein Problem, welches er kon ventionell radiologisch nochmals darstellen lassen werde. Ergäben sich keine neuen, gravierenden Befunde, werde man austesten müssen, welchen Belastun gen die linke Hand standhalten könne (S. 4 unten). Als Reiniger sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (S. 5).

In seinem Nachtrag vom 1 8. August 2010 ( Urk. 8/87) führte Dr. B.___ aus, die neuen Röntgenbilder des Handgelenks links vom 1 1. August 2010 (vgl. Urk. 8/84) zeigten ein in der Grösse deutlich reduziertes Os lunatum , das nicht wesentlich fragmentiert sei. Dorsal sei die Sinterung ausgeprägter als volar, entsprechend bestehe eine DISI ( dorsal intercalated

segment

instability ) - Fehl stellung

im Carpus . Abgesehen von dieser Kongruenzstörung bestünden keine gravierenden arthrotischen Veränderungen. Die Aufhellung im distalen Radius stamme von der Knochenentnahme beim revaskularisierenden Eingriff. Die Ver änderungen seien nicht derart, dass an ein chirurgisches Vorgehen wie eine Proximal Row

Carpectomie oder eine Arthrodese zu denken wäre, auch zeige das Röntgenbild keine Hinweise für ein CRPS. Die Belastbarkeit des Handge lenks sollte gezielt trainiert werden . Nach vier bis acht Wochen Training werde man die Belastbarkeit abschätzen können und gestützt darauf berufliche Alter nativen suchen. 3.9

Am 3 0. September 2010 berichtete eine Ergotherapeutin der E.___ , wo der Beschwerdeführer auf Anmeldung der Beschwerdegegnerin hin (vgl.

Urk.

8/90) am 6. September 2010 ein ambulantes Belastbarkeitstrainin g für eine geplante Dauer von vier Wochen aufgenommen hatte ( Urk. 8/95). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe während der Therapie sehr schnell Schmerzen angegeben. Somit habe eine Belastung nur in sehr geringem Masse stattfinden können. Auch bei blosser Berührung habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schwellungen nach Durch führung der Therapiesequenzen seien während der Therapie nicht zu bemerken gewesen. Zu Beginn der zweiten Therapiewoche habe der Beschwer deführer berichtet, am Freitag der vorangegangenen Woche starke Schmerzen und Schwellungen an der Hand gehabt und sich bei seinem Hausarzt vorgestellt zu haben, welcher ihn an den Handchirurgen verwiesen habe (S. 2). Auf Anord nung des Handchirurgen sei die Therapie am 1 5. September 2010 gestoppt wor den (S. 1 Mitte, S. 2 unten). 3.10

Am 1. Oktober 2010 fand im Schmerzzentrum des A.___ eine interdisziplinäre Besprechung statt, an welcher

Dr. D.___ , Dr. med. F.___ , lei tende Ärztin des Instituts für Anästhesiologie, Dr. med. G.___ , Ober arzt der psychiatrischen Poliklinik, H.___ sowie der Hausarzt Dr. med. I.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, teilnahmen und worüber am 8. Oktober 2010 zu Handen

von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___

berichtet wurde ( Urk. 8/97). Die Ärzte nannten im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand mit/bei - CRPS Typ 1 (Differentialdiagnose: Typ 2 nach Neurektomie) - Status nach Lunatummalazie Stadium III nach Lichtmann mit/bei Sta tus nach Handgelenksdistorsion links vom 2 8. März 2008 - depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F31.1) - Verdacht auf Angststörung (ICD-10 F41.9) - modulierende Verhaltens- und psychische Faktoren bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F54).

Sie führten aus, dass von operativen Massnahmen gegenwärtig abzusehen sei und der Handchirurg diesbezüglich somit einig gehe mit der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin. Indes seien sich die in der Zeit des akuten florierenden CRPS behandelnden Ärzte einig, dass ein solche s vorgelegen habe (S. 2 unten). Primär sei eine multidisziplinäre multimodale Therapie mit psychotherapeuti schen, schmerztherapeutischen und ergotherapeutischen Massnahmen indiziert, wobei eine stationäre Rehabilitation in einem koordinierten interdisziplinären Setting von Vorteil wäre (S. 3). 3.11

Am 2. Mai 2011 führte SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ eine Abschlussuntersu chung durch, worüber er am 9. Mai 2011 berichtete (Urk.

8/117). Im Rahmen seiner zusammenfassenden Beurteilung führte er aus, obwohl im Dezember 2008 eine

vaskularisierter Radiusspan ins linke Lunatum implantiert worden sei, sei es zu einer deutlichen Sinterung gekommen. Die Kongruenz im Handgelenk sei gestört. Lange Zeit habe man von einem CRPS gesprochen, heute seien keine Elemente mehr vorhanden, die diese Diagnose rechtfertigten. Der Beschwerde führer berichte, vor k urzem ein Knacken im Handgelenk verspürt zu haben mit in der Folge wieder vermehrter Schmerzhaftigkeit. Deswegen sei bereits eine Anmeldung in der Handchirurgie erfolgt. Man werde bei dieser Gelegenheit nochmals röntgen und die Bilder mit denjenigen vom August 2010 vergleichen können (S. 5 oben). Die Trophik der linken Hand sei gut, die Muskulatur des linken Armes erstaunlich kräftig, sodass davon ausgegangen werden dürfe, dass die gezeigten Leistungen für Handhabung und Gewicht so wie Kra ftentfaltung die untere Limite des Möglichen darstellten. Sicher seien Schläge und auf das Handgelenk wirkende Vibrationen zu vermeiden , ebenfalls sehr flinke Bewe gungen. Definitiv äussern möchte er sich, wenn die neuen Röntgenbilder vor liegen. Die weiteren Anstrengungen müssten auf die Wiedereingliederung gelegt werden, die kurative Medizin habe dem Beschwerdeführer beim jetzigen Zustand nichts mehr zu bieten (S. 5 Mitte). 3.12

Am 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/134) be richtete Dr. D.___ , der Beschwerdeführer habe sich wegen einer zunehmenden Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Handgelenks Ende Mai erneut in der Polikliniksprechstunde vorgestellt. Das in der Folge veranlasste MRI habe stabile Verhältnisse gezeigt und keine Er klärung für die neu aufgetretene Schmerzsymptomatik geliefert. Der klinische Eindruck der linken oberen Extremität sei relativ unauffällig. Bezüglich Schwellung, Beschwielung und Turgor erscheine die Hand vollkommen unauffällig. Auffal lend sei lediglich eine gewisse Unterarmatrophie im Vergleich zur Gegenseite. Beim Versuch, die Schmerzangaben genauer zu differenzieren, sei er letztend lich erneut gescheitert. Er habe die Behandlung in der Poliklinik vorerst abge schlossen, da handchirurgisch aktuell keinerlei Behandlungsansatz vorhanden sei. 3. 13

Im Rahmen seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 1 4. Juli 2011 (Urk.

8/130) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, als Restfolgen bestünden an der linken Hand eine leichte Belas tungsintoleranz und Bewegungseinschränkung, bewegungs- und belastungsab hängige Schmerzen sowie eine Kraftminderung. Kontur und Trophik seien erhalten, es bestehe Stabilität. Die Narbe am dorsalen Handgelenk sei reizlos. Die Bildgebung des Handgelenks vom 3 1. Mai 2011 (vgl. Urk. 8/127) habe eine Gefügestörung DISI, leichte arthrotische Veränderungen, eine Geröllzyste im Radius paramedian ulnar sowie eine Teilnekrose des Os lunatum nach Spanim plantation ergeben (S. 1 Mitte).

Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. Juli 2011 ( Urk. 8/131) attestierte Dr. J.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche dem von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2011 genannten Zumutb arkeitsprofil entsprechen . 3.14

Med. pract . K.___ , Praktischer Arzt FMH, berichtete am 2 3. Juli 2011 ( Urk. 8/136), im Rahmen des längeren Arbeitsausfalls sei es beim Beschwerde führer zu einer psychischen Verschlechterung gekommen (S. 1 Mitte). Die psy chischen Beschwerden sei en klar im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen (S. 2). 3.15

Am 5. August 2011 erstattete Dr. G.___ , H.___ , einen Bericht ( Urk. 8/138) und nannte die im Bericht der Ärzte des A.___ vom 1. Oktober 2010 (vorstehend E.

3.10) genannten Diagnosen ( Ziff. 3). Er führte aus, im Verlauf sei es reaktiv auf die persistierende Schmerzproblematik und Funktionsunfähigkeit der linken Hand zu einer depressiven Entwicklung mit hoher innerer Anspannung, unruhi gem Schlaf mit Durchschlafstörungen sowie existenziellen Ängsten und insbe sondere auch einer ausgeprägten Angst vor Verschlimmerung der Beschwerden und weiterer Schädigung des Knochens mit konsekutiv ausgeprägtem Schon- und Vermeidungsverhalten gekommen ( Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit aus psychi atrischer Sicht s ei bisher nie beurteilt worden (Ziff.

4). 3.16

Am 2 4. Oktobe r 2011 äusserte sich SUVA-Kreisä rzt in

Dr. med. L.___ zum Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 8/147). Sie hielt fest, dass gemäss dem im Kreisarzt bericht vom 9. Mai 2011 formulierten Zumutbarkeitsprofil aus somatischer Sicht von einem ganztätig zumutbaren Einsatz ausgegangen werden könne und keine zeitliche Einschränkung gegeben sei. Die Gewichtslimite liege bei 10 bis 15 Kilogramm en. 3.17

In Antwort auf ein Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten hielt Dr.

G.___ in seinem Schreiben vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 8/159 S. 3) fest, h insichtlich der Unfallkausalität der psychischen Einsch ränkungen keine Stel lungnahm e abgeben zu können , diesbezüglich empfehle er die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (S. 2). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer Unfallrestfolgen mit einem objek ti vierbaren strukturellen Korrelat bestehen, welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswir ken. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus soma ti scher Sicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das von ihren Kreisärzten Dr.

B.___ und Dr. L.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E.

3.11 und E. 3.16) ab ( Urk. 2 Ziff. 5, Urk. 7 Ziff. 7).

D ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung blieb beschwerdeweise unbestritten. Die Zu mut barkeitsbeurteilung der SUVA-Kreisärzte basiert auf den Vorakten und persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführer s, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar u nd die übrigen medizinischen Akten stehen einem Abstellen darauf nicht entgegen. Zwar attestierte Dr. D.___ dem Beschwerde führer i n seinem Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 3.7) eine voll e Arbeits unfähigkeit, begründete dies indes einzig mit der Schmerzsituation, welche aber immer auch eine subjektive Komponente enthält, weshalb

nachdem die (Rest) arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch festzulegen ist

seine Arbeitsfä higkeitsbeurteilung keine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt. 4.2

Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwer de führer

aus somatischer Sicht eine Tätigkeit, bei welcher nicht mit Gewichten von mehr als 10 bis 15 Kilogrammen hantiert werden m uss , ganztä tig und ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar ist , wobei einschränkend Schläge und auf das Handgelenk wirkende Vibrationen sowie sehr flinke Bewe gungen zu ver meiden s ind. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte überdies psychische, sich auf seine Arbeitsfähig keit auswirkende Unfallfolgen geltend.

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. G.___

im Oktober 2010 und im August 2011 eine d epressive Episode, gegen wärtig leicht bis mittelgradig , einen

Verdacht auf eine Angststörung sowie m odulierende Verhaltens- und psychi sche Faktoren bei chronisc hem Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.10 und E.

3.15 ).

Um als Unfallfolgen

relevant sein zu können, müssen die genannten psychi schen Beeinträchtigungen in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom März 2008 stehen. 5.2

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausal zusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegen den Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 5.3

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5 . 4

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) : - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physis ch bedingten Arbeitsunfähigkeit . Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 5 .5

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 2 8. März 2008 als mittelschwer im Grenzb ereich zu den leichten Unfällen ( Urk. 2 S. 4 unten , Urk.

7 Ziff. 6.2 ) , was vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde

und mit Blick auf die in der Rechtsprechung beschriebenen Fälle nicht zu beanstanden ist ( vgl. etwa Urteil des hiesigen Gerichts UV.2012.00141 vom 2 6. Juni 2013 E. 5.2, wo ein Sturz über mehrere Treppen stufen ,

welcher mit Einsatz des rechten Arms abzufangen versucht wurde, unter Darlegung der Rechtsprechung als höchstens mittelschweres Ereignis an der Grenze zu einem leichten ein gestuft wurde) .

Die Unfalladäquanz des Beschwerdebildes kann somit nur bejaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 7.2 mit Hinweis en). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2008 vom 18.

März 2008 E. 4.2.2 mit Hinweis en). 5 .6

Offensichtlich nicht erfüllt ist vorliegend das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder besondere r Eindrücklichkeit des Unfalls .

Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall eine

TFCC-Läsion im styloidalen Anteil und eine vorbestehende Lunatummalazie wurde richtunggebend verschlimmert (vgl. vorstehend E. 3.3-4). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psy chische Fehlentwicklungen auszu lösen, kann nicht bejaht werden.

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztli chen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Plan mässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeuti sche

Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerz bekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren kommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu ( Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012

vom 4. April 2013 E. 8.3 mit Hinweis ) .

Aus den medizin i s chen Berichten ergibt sich, dass die Läsion des TFCC nach durchgeführter konservativer Therapie mit sechswöchiger Ruhigstellung

im Wesentlichen verheilt war, waren doch im September 2008 keine sicheren Risse im TFCC mehr nachzuweisen ( vgl. vorste hend E. 3.3) . Die

Lunatummalazie

wurde im Dezember 2008 o perativ versorgt . I m Februar 2009 wurde

ein Spickdraht entfernt (vorstehend E. 3.5) . Von weite ren operativen Eingriffen versprachen sich die Ärzte keine Verbesserung der Situation, weshalb davon abgesehen wurde . Für die Zeit danach sind zwar immer wieder ärztliche Kotrolluntersuchungen dokumentiert, im Rahmen wel cher nicht zuletzt auch Verlaufsbildgebungen veranlasst wurden. Diese dienten jedoch mehr

der Diagnostik als der Behandlung , nachdem der Beschwerdeführer

postoperativ über anhaltende Schmerzen klagte. Im Übrigen bestand die Behandlung im Wesentlichen in Medikamenteneinnahme sowie ambul anter Physio- und Ergotherapie. In diesem Lichte ist das Kriterium nicht erfüllt.

Das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen i st, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers , als erfüllt zu erachten, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, nachdem diese nur z um Teil objektiv begründet sind und die Akten eine zunehmende psychische Überlagerung dokumentieren (vgl. vorstehend E. 3.12 und E. 3.15).

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, liefern die Akten keine Anhaltspunkte, das Kriterium ist nicht erfüllt.

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwer den darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hie r zu besonderer Gründe, wel che die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben . Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 10 mit Hinweisen).

Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere bestand auch ein allenfalls als Komplikation zu wertendes CRPS nur intermittierend (vgl. vorstehend E. 3.10 -11 ). Das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen ist somit nicht erfüllt.

Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Be ruf ( Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 1 1 mit Hin weisen ). Nachdem vorliegend bislang einzig das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen ist, dies jedoch nicht ausgeprägt , müsste das Krite rium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz zu bejahen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, nachdem jedenfalls spätestens ab Mai 2011 ( Abschluss untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr.

B.___ , vorstehend E. 3.11) von einer vollen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. B.___ formulierten Belastungsprofils auszugehen ist. 5 .7

D ie Unfalladäquanz

der psychischen Beschwerden

ist daher zu verneinen . Die natürliche Unfallkausalität ist somit un erheblich (BGE 135 V 465 E. 5.1 ) , wes halb diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen angezeigt sind.

Damit steht fest, dass sich eine allfällige (Renten) Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin auf die Beeinträchtigungen so matischer Art (vorstehend E.

4.2 ) be schränkt. 6. 6.1

Zur die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein t rächtigung des Beschwerdeführer s ist ein Einkommensvergleich durch zuführen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6.2

D ie von der Beschwerde gegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung wurde beschwerdeweise n icht substantiiert gerügt.

Die Beschwerdegegnerin ging

gestützt auf die Angaben der Y.___ vom Juli und November 2011 ( Urk. 8/135 und Urk. 8/148) von einem im Jahr 2011 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 55‘ 250.-- aus, was nicht zu bean standen ist, da mangels gegenteiligen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitsbedingte Ausfälle die dortige Stelle nicht verloren hätte. 6.3

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation aus zugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tat sächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder DAP-Zahlen heran gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen ).

Die Beschwerdegegnerin legte der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Profile zu Grunde ( Urk. 8/151 S. 2 Mitte, Urk. 2 Ziff. 5). Bei den fünf aus gewiesenen Arbeitsplätzen handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, nämlich als Produktionsmitarbeiter (Förderbandarbeiter), Produktionsmitarbeiter (Kristallbearbeitung), Qualitätskontrolleur, Speditionsangestellter und Hilfsar beiter (Computerarbeit, Cut/Paste) ,

die mit dem vorliegend massgebenden Zumutbarkeitsprofil (vorstehend E. 4.2)

vereinbar sind . Die Dokumentation beinhaltet fünf konkrete Arbeitsplätze, wobei für jede Stelle ein Tätigkeitsbe schrieb

besteht und Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe . Die Dokumentation genügt damit den von der Rechtsprechung gestell ten Anforderungen ( vgl. BGE 129 V 4 72 E . 4.2.2), weshalb auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘125.80 .-- abzu stell en ist. Ein Vergleich des Valideneinkomme n s mit dem Invalideneinkommen ergibt somit keine Erwerbseinbusse. 6.4

Zu bemerken ist schliesslich, dass kein anderes Ergebnis resultierte, wenn zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen würden :

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E.

3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.6

Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten e rzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- pro Monat (LSE 2010 , Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812 .-- ( Fr. 4' 901 .-

- x 12) pro Jahr . Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7

Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 61‘312 .-- ( Fr. 56'784.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 20 11 in Höhe von 1 % (Die Volkswirtschaft 6/2013 S. 91 Tabelle B 10.2, Rubrik „Nominal Total“) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.

6 1‘925 .-- ( Fr. 6‘312 .-- x 1.01).

Da der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zumutbarkeitsprofil einschränkend nur Tätigkeiten ausüben kann, in denen nicht mit Gewichten von mehr als 1 0

bis 15 Kilogrammen hantiert werden muss und bei welchen es nicht zu Schlägen und auf das Handgelenk wirkenden Vibrationen sowie sehr flinken Bewegungen kommt, besteht im Vergleich zu Arbeitnehmern, welche für sämtli che Arten von Hilfstätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, eine gewisse lohnmässige Benachteiligung, welcher mit einem leidensbe dingten Abzug von maximal 10 % Rechnung zu tragen ist. Damit resultiert ein

- über dem Valideneinkommen liegendes - massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 55‘ 733.--. 6. 7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine n Rentenan spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Der angefochtene Ent scheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobe nen Beschwerde führt. 7 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Honorar note vom 9. September 2013 ( Urk. 16 ) für seine Bemühungen mit Fr. 1‘842.-- ( 8,16 Stunden multipliziert mit dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr.

200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 74. -- und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbe züglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, w ird mit Fr. 1‘842.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Be schwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf